opencaselaw.ch

S 2023 4

Zug OG · 2023-10-24 · Deutsch ZG

Strafabteilung

Sachverhalt

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 31. März 2022 (nachfolgend: Ankla- ge) vor, er habe im Zeitraum vom 1. August 2019 bis am 13. Januar 2021 als Lehrling der B.________ GmbH in den beiden Kiosken im Einkaufszentrum H.________ und in I.________ Bareinnahmen aus Kioskverkäufen in der Höhe von CHF 23'522.60 entwendet. Um sein Vorgehen zu vertuschen, habe der Beschuldigte jeweils die Wareneingänge im elek- tronischen Kassensystem storniert bzw. gelöscht, oder aber die gewünschte Ware ohne ein- scannen dem Kunden herausgegeben und den Kaufpreis für sich behalten (SE GD 1). 2. Die B.________ GmbH konstituierte sich am 4. Februar 2021 als Privatklägerin gegen den Beschuldigten (act. 8/1). 3. Am 18. Juni 2021 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten betreffend gewerbsmässigen Diebstahl und Urkundenfälschung (act. 6/1). Der Leitende Oberstaatsanwalt erhob am 21. Juni 2021 Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 6/4). Am

30. Juni 2021 erhob auch der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 6/14). Die Staatsanwaltschaft reichte nach weiteren Beweisabnahmen am 31. März 2022 Anklage beim Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), ein (SE GD 1). 4. Der Beschuldigte erschien am 3. Februar 2023 zusammen mit seiner amtlichen Verteidigung bei der Vorinstanz zur Hauptverhandlung. Ebenfalls erschienen die Privatklägerin (vertreten durch die Geschäftsführerin) und die fallzuständige Staatsanwältin. Die Parteien warfen kei- ne Vorfragen auf. Die Vorinstanz wies den Beweisantrag der amtliche Verteidigung, die Vi- deoaufnahmen aus den Akten zu entfernen und bis zum Abschluss des Verfahrens separat unter Verschluss zu halten, ab. Dem Beschuldigten wurden die von der Vorinstanz beigezo- genen Akten des Amts für Migration zur Einsicht vorgelegt und er wurde vom zuständigen Einzelrichter zur Person und zur Sache befragt. Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten eröffnete die Vorinstanz das Urteil und begründete dieses mündlich (SE GD 19). 5. Das Dispositiv des Urteils vom 3. Februar 2023 lautete wie folgt (SE GD 19 S. 5 f.): "1. Der Beschuldigte D.________ wird freigesprochen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen: 2.1 des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; 2.2 der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 3. Er wird dafür bestraft mit: 3.1 einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. 3.2 einer Übertretungsbusse von CHF 220.00, im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens mit einer Ersatzfrei- heitsstrafe von sieben Tagen. 4. Die Verfahrenskosten betragen

Seite 3/40 CHF 1'555.00Kosten des Vorverfahrens CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 270.00 Auslagen CHF 3'825.00Total und werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 5.1 Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt J.________, wird für seine Bemühun- gen mit CHF 4'930.20 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 5.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 7'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 5.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigungen vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. Die Zivilklage der Privatklägerin B.________ GmbH wird mangels Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen. […] 6. Der Beschuldigte meldete gegen das Urteil vom 3. Februar 2023 mit Schreiben vom 6. Fe- bruar 2023 Berufung an (SE GD 20). Die Staatsanwaltschaft meldete mit Schreiben vom

9. Februar 2023 Berufung an (SE GD 21). 7. Das schriftlich begründete Urteil wurde am 21. Februar 2023 an die Parteien versandt (SE GD 22 S. 26) und ihnen am 22. Februar 2023 zugestellt (SE GD 22/3). Gleichentags wurde das Urteil von der Vorinstanz an das Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Ge- richt) als Berufungsinstanz übermittelt. 8. Mit Eingabe vom 6. März 2023 erklärte die amtliche Verteidigung namens und auftrags des Beschuldigten Berufung gegen das Urteil vom 3. Februar 2023 mit den folgenden Anträgen (OG GD 2/1): "1. Die Dispositivziffern 2, 3, 4 und 5.3 des Urteils des Strafgerichts Zug vom 3. Februar 2023 (Fall-Nummer SE 2022 22) seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend seien die vorinstanzlichen Kosten neu zu verlegen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats." 9. Mit Eingabe vom 10. März 2023 [recte: 8. März 2023, eingegangen beim Gericht am 9. März 2023] erklärte die Staatsanwaltschaft Berufung und stellte folgende Anträge (OG GD 3/1): "1. In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft seien die Ziffern 1, 2.1 und 3 des Urteils des Einzel- richters des Strafgerichts vom 3. Februar 2023 (SE 2022 22) aufzuheben und der Beschuldigte sei zusätz- lich zur mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB – des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.

Seite 4/40 2. Er sei dafür zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des be- dingten Vollzugs, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 450.00, bei Nichtbe- zahlen der Busse ersatzweise mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 3. Es sei dem Gericht überlassen zu entscheiden, ob eine Landesverweisung angeordnet werden soll oder ob von einer Landesverweisung von D.________ gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen ist. 4. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen." Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungserklärung zudem die erneute Befragung von K.________ als Zeuge. 10. Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2023 wurde die Staatsanwaltschaft von der Verfahrens- leitung des Gerichts aufgefordert, den Antrag Nr. 3 ihrer Berufungserklärung gestützt auf Art. 400 Abs. 1 StPO allenfalls anzupassen, da dieser nicht auf Abänderung eines Urteils im Sinne von Art. 399 Abs. 1 lit. b StPO laute und der Umfang der Berufung der Staatsanwalt- schaft entsprechend unklar sei. Der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin wurde sodann die Berufungserklärung des Beschuldigten unverzüglich eröffnet und ihnen wurde Frist für Anschlussberufung, Anträge auf Nichteintreten und Beweisanträge gestellt (OG GD 5/1). 11. Mit Eingabe vom 15. März 2023 präzisierte die Staatsanwaltschaft Ziffer 3 ihrer Berufungser- klärung dahingehend, dass ein Landesverweis des Beschuldigten für fünf Jahre mitsamt ei- ner SIS-Ausschreibung beantragt werde. Dem Beschuldigten und der Privatklägerin wurde daraufhin mittels Präsidialverfügung vom 20. März 2023 die ergänzte Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft eröffnet und ihnen wurde Frist für Anschlussberufung, Anträge auf Nicht- eintreten und Beweisanträge gestellt (OG GD 5/2). 12. Mit Eingabe vom 27. März 2023 reichte die Privatklägerin eine Anschlussberufung ein (OG GD 4/1). Mit Schreiben vom 30. März 2023 wurde die Privatklägerin aufgefordert, ihre Anträge zu präzisieren (OG GD 4/2), worauf die Privatklägerin am 10. April 2023 darlegte, was neu zu prüfen sei (OG GD 4/3). 13. Mit Eingabe vom 29. März 2023 beantragte die amtliche Verteidigung die Abweisung des Beweisantrags der Staatsanwaltschaft. Die amtliche Verteidigung beantragte sodann die Ent- fernung der Videoaufzeichnungen des Beschuldigten aus den Verfahrensakten (OG GD 2/2). 14. Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2023 wies die Verfahrensleitung den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft betreffend die erneute Befragung von K.________ als Zeuge ab. Der An- trag der amtlichen Verteidigung auf Entfernung der Videoaufzeichnungen des Beschuldigten aus den Verfahrensakten wurde ebenfalls abgewiesen. Von Amtes wegen wurde von der Verfahrensleitung die Befragung von C.________ und L.________ als Zeugen angeordnet. Die Anschlussberufung der Privatklägerin wurde den Parteien eröffnet und Frist für Nichtein- tretensanträge gesetzt (OG GD 5/3).

Seite 5/40 15. Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2023 wurde festgestellt, dass die Parteien keine Nicht- eintretensanträge auf die Anschlussberufung der Privatklägerin einreichten. Die Verfahrens- leitung setzte den Termin für die Berufungsverhandlung auf den 28. Juni 2023 fest und lud den Beschuldigten und die Zeugen zur Berufungsverhandlung vor (OG GD 5/4). 16. Die Berufungsverhandlung vom 28. Juni 2023 musste wegen einer Erkrankung des Beschul- digten kurzfristig abgesagt werden. Ein neuer Termin für die Berufungsverhandlung wurde mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2023 auf den 19. September 2023 festgelegt (OG GD 5/5). 17. Der Beschuldigte erschien am 19. September 2023 in Begleitung seines amtlichen Verteidi- gers zur Berufungsverhandlung. Ebenfalls erschienen die vorgeladenen Zeugen und die zu- ständige Staatsanwältin. Der amtliche Verteidiger beantragte vorfrageweise die Entfernung der Videoaufzeichnungen und der privaten Befragung des Beschuldigten vom 13. Januar 2021 aus den Akten, wobei das Gericht nach Anhörung der Parteien diese Anträge abwies. Die Verfahrensleitung eröffnete das Beweisverfahren und befragte die beiden Zeugen und den Beschuldigten, wobei die Parteien teilweise Ergänzungsfragen stellten. Nach den Befra- gungen stellte die amtliche Verteidigung einen Beweisantrag betreffend einen Augenschein ev. ein Gutachten über das Einloggen in die Kasse, den das Gericht abwies. Nach den Par- teivorträgen verzichtete der Beschuldigte auf ein Schlusswort. Die Parteien erklärten sich mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden (OG GD 9/1).

Erwägungen (88 Absätze)

E. 1 Eintreten auf die Berufungen und die Anschlussberufung

E. 1.1 Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei, wie erwähnt, an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt ge- bunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisre- geln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vor- liegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Vor- aussetzungen des Anklagesachverhalts erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel be- stehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die be- schuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1).

E. 1.3 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, wider- sprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander

Seite 19/40 abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbe- standsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, so- bald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig schei- nenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Über- zeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mit- hin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden ver- nünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beob- achters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvor- handenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relati- viert wird (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4).

E. 1.4 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittel- bar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehr- lich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Ge- samtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienpro- zess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teil- rechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwend- bar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.).

E. 1.5 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzwei- felhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien kei- neswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolge- rung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden, handelt es sich na- turgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts. 2. Beweiswürdigung betreffend die Vorfälle vom 10. Dezember 2020, 12. Dezember 2020 und 18. Dezember 2020

Seite 20/40

E. 2 Rechtskraft

E. 2.1 Der Beschuldigte hat während der Befragung bei der Vorinstanz nach dem jeweiligen Vor- spielen der Videoaufzeichnungen zugestanden, dass er siebenmal Gegenstände verkaufte und das entsprechende Geld behändigte (SE GD 19/1 S. 6 f.). Entgegen der Vorinstanz hat der Beschuldigte nach dem Vorspielen der Datei auch zugestanden, dass er am 12. Dezem- ber 2020, 13:31:35 Uhr, drei Päckchen Zigaretten zum Preis von CHF 24.00 verkaufte, ohne den Artikel zu scannen (SE GD 19/1 S. 6). Entsprechend wurde in der Excel-Liste mit den Kassendaten (act. 1/121, Eintrag vom 12. Dezember 2020) kein entsprechender Verkauf re- gistriert. Auch wenn die Videosequenz des genannten Vorfalls nicht zeigt, dass der Beschul- digte das Geld wieder aus der Kasse entnahm, kann das Nicht-Scannen eines Artikels bei einer anstehenden Barzahlung angesichts der zugestandenen weiteren Handlungen des Be- schuldigten nur so gewertet werden, dass er den Kauferlös zu einem späteren Zeitpunkt der Kasse entnahm (so auch der Beschuldigte gemäss SE GD 19/1 S. 7: "Nicht gescannt habe ich, damit ich das Geld in meine Hosentasche stecken konnte"). Die entsprechenden sieben Entwendungen von Verkaufserlösen sind mithin erstellt.

E. 2.2 Betreffend die Auswertungen der drei überwachten Tage des Beschuldigten am 10. Dezem- ber 2020, 12. Dezember 2020 und 18. Dezember 2020 wird auf die Berichte von L.________ verwiesen (vgl. E. I.4. Ziff. 4.2.4 bzw. act. 1/22 ff.). An den drei ausgewerteten Tagen behän- digte der Beschuldigte Beträge von CHF 69.00, CHF 111.50 und CHF 117.20 pro Schicht, welche acht bis neun Stunden dauerte. Der Beschuldigten erlangte an diesen drei Tagen insgesamt 25-mal Verkaufserlöse mit einem Wert von CHF 3.00 bis CHF 24.00 (durchschnitt- lich CHF 11.90 pro unrechtmässige Transaktion). Bei den betroffenen Gütern handelte es sich in 23 von 25 Fällen um Tabakwaren, in einem Fall um ein Getränk und in einem Fall um eine Zeitschrift. Von Tathergang her behändigte der Beschuldigte in 23 von 25 Fällen das Geld, ohne die Waren mittels Scan für die Kassenbuchhaltung zu erfassen. In zwei Fällen stornierte er die gescannten Waren, um den Verkaufserlös später einzustecken. Die entspre- chenden Auswertungen der Privatklägerin, welche jeweils den genauen Tathergang mitsamt exakter Zeitangabe aufgrund der gesichteten Videos und der gleichzeitig ausgewerteten Kassendatensammlung mitsamt der Bon-Nr. umschreiben, sind insgesamt überzeugend und werden vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt. L.________, welcher die Videos der drei Schichten des Beschuldigten im Auftrag des N.________-Konzerns auswertete, er- läuterte an der Berufungsverhandlung zudem als Zeuge seine Vorgehensweise bei der Aus- wertung anschaulich. Aus seinen Aussagen ergibt sich, dass er die Videoaufzeichnungen des Beschuldigten an den vermerkten drei Tagen sichtete und jegliche Handlungen des Be- schuldigten mit den Kassendaten abglich. Der Zeuge bestätigte, dass er fragwürdige Vor- gänge jeweils mehrfach sichtete (teilweise mit Arbeitskollegen) und sie sich bei den in act. 1/22 ff. festgehaltenen 25 deliktischen Vorgängen jeweils zu 100 % sicher gewesen seien (OG GD 9/1 Ziff. 11, 12, 20, 22, 23, 24). Die entsprechenden Erklärungen von L.________ betreffend seine Arbeitsweise sind überzeugend und das Gericht sieht es ebenfalls als er- stellt an, dass der Beschuldigte bei sämtlichen vermerkten 25 Vorfällen Waren nicht scannte bzw. in zwei Vorfällen die Verkaufstransaktion unrechtmässig stornierte. Entsprechend sind auch die weiteren 18 Entwendungen von Verkaufserlösen erstellt. 3. Weitere diebstahlsrelevante Vorfälle

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft stellte in der Anklageschrift vom 31. März 2022 keinen Antrag auf ei- ne Landesverweisung. Der entsprechende Entscheid betreffend einer Landesverweisung wurde dem Strafgericht überlassen, wobei die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung vom 3. Februar 2023 dafür plädierte, dass von einer Landesverweisung aufgrund eines per- sönlichen schweren Härtefalls abzusehen sei (SE GD 19/2 S. 5). Das Strafgericht befasste sich im Urteil vom 3. Februar 2023 nicht vertieft mit der Frage der Landesverweisung, da es den Beschuldigten keiner Katalogstraftat schuldig sprach und mithin eine materielle Voraus- setzung für eine Landesverweisung fehlte (SE GD 22 S. 21 Ziff. 5.6). Eine entsprechende Dispositivziffer betreffend die Landesverweisung wurde nicht im Urteil aufgenommen. Gegen

Seite 7/40 einen materiell beurteilten, aber im Dispositiv nicht aufgeführten Beschluss kann indessen grundsätzlich Berufung erklärt werden (Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 8 FN 22).

E. 2.4 In ihrer ursprünglichen Berufungserklärung beantragte die Staatsanwaltschaft, dass das Ge- richt von Amtes wegen über die Frage von Landesverweis oder schwerem persönlichem Här- tefall entscheide. In diesem Antrag ist zu erkennen, dass die Staatsanwaltschaft grundsätz- lich die Überprüfung der Frage der Landesverweisung durch das Berufungsgericht verlangte, es dabei aber unterliess, einen eindeutigen Antrag auf Abänderung des erstinstanzlichen Ur- teils im Sinne von Art. 399 Abs. 1 lit. b StPO zu stellen.

E. 2.4.1 Inhaltlich stellte die Staatsanwaltschaft faktisch einen Alternativberufungsantrag im Mass- nahmenpunkt, indem sie dem Gericht beantragte, entweder auf einen persönlichen schweren Härtefall zu erkennen (und keine Landesverweisung auszusprechen) oder aber eine Landes- verweisung auszusprechen.

E. 2.4.2 Zwar lässt die Strafprozessordnung Alternativanklagen gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO zu, woraus geschlossen werden kann, dass bei einer gültigen Alternativanklage auch Alternativ- berufungsanträge in bestimmten Konstellationen zulässig wären. Alternativanklagen sind al- lerdings auf den Fall beschränkt, in dem verschiedene Sachverhaltsalternativen bestehen (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 325 StPO N 45). In der zivilprozes- sualen Praxis gelten Rechtsbegehren sodann grundsätzlich als bedingungsfeindlich. Es ist zwar zulässig, die Rechtsbegehren im Sinne von Haupt- und Eventualanträgen in eine Rei- henfolge zu bringen, wenn eine Unsicherheit betreffend die Rechtsfolgen besteht. Die Rechtsbegehren sind indessen unbedingt zu stellen. Die Alternation von Rechtsbegehren ist nicht zulässig (Willisegger, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 221 ZPO N 17).

E. 2.4.3 Vorliegend ist ein Alternativberufungsantrag nicht zulässig, da dem Antrag keine Alternati- vanklage zu Grund liegt (d.h. keine verschiedenen Sachverhaltsalternativen angeklagt wur- den) und sich der Alternativberufungsantrag einzig auf die Landesverweisung als Massnah- me bezieht. Entsprechend ist der Alternativberufungsantrag auch nicht in sich schlüssig. Denn falls die Staatsanwaltschaft wie alternativ beantragt die Ansicht vertreten würde, dass ein Härtefall vorliege, dann wäre ein Rechtsmittel nicht notwendig gewesen, da die Erstin- stanz keine Landesverweisung aussprach. So besteht auf die alternativ geforderte gerichtli- che Feststellung eines Härtefalls kein Anspruch, bzw. es ist nicht die Aufgabe des Beru- fungsgerichts, alternativ vorgebrachte Feststellungsanträge zu beurteilen.

E. 2.4.4 Es ist zwar in der strafprozessualen Lehre umstritten, ob ähnlich wie in der zivilprozessualen Praxis in allen Einzelheiten angegeben werden muss, wie das Dispositiv des neu zu fällen- den Urteils lauten soll (vgl. Bähler, a.a.O., Art. 399 StPO N 8; Zimmerlin, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 12 m.w.H.). Indessen scheint es auch aufgrund der (zumindest teilweise) kontradiktorischen Natur des Verfahrens vor dem Berufungsgericht einleuchtend, dass zumindest im Rahmen von Berufungsanträgen ein Antrag auf Aussprechung eines Landesverweises ausdrücklich beantragt werden muss und die Frage zumindest bei den Berufungsanträgen nicht ins Ermessen des Gerichts ge- stellt werden kann. So ist es der Staatsanwaltschaft zuzumuten, im Berufungsverfahren be- treffend die Frage des Landesverweises Stellung zu beziehen. Entsprechend war die Beru-

Seite 8/40 fungserklärung der Staatsanwaltschaft auch unter diesen Aspekten zweideutig und klärte mithin nicht ausreichend im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO, welche Teile des Urteils ange- fochten waren. Deswegen war nach Art. 400 Abs. 1 StPO durch die Verfahrensleitung eine Nachfrist anzusetzen, um eine Verdeutlichung des Antrags zu verlangen (vgl. Zimmerlin, a.a.O., Art. 400 StPO N 2).

E. 2.4.5 Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Nachbesserung vom 15. März 2023 explizit eine Lan- desverweisung gegen den Beschuldigten. Die entsprechende Eingabe erfolgte einen Tag nach Ablauf der 20-tägigen Berufungsfrist, jedoch innert der angesetzten Nachfrist nach Art. 400 Abs. 1 StPO gemäss der Präsidialverfügung vom 10. März 2023. Der entsprechende Berufungsantrag wurde gültig gestellt und ist mithin durch das Gericht zu beurteilen.

E. 3 Beweisanträge

E. 3.1 Beweislage

Seite 21/40

E. 3.1.1 Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschuldigte im Tatzeitraum vom 1. August 2019 bis am

13. Januar 2021 noch weitere unrechtmässige Kassentransaktionen zwecks eigener Berei- cherung im Umfang von CHF 23'522.60 durchführte. Die diesbezügliche Beweislage präsen- tiert sich wie folgt:

E. 3.1.2 Betreffend die gesamten Fehlbeträge vor und während der Anstellung des Beschuldigten wird auf E. I.4. Ziff. 4.2.1 verwiesen. Der Fehlbetrag zwischen dem 22. Juli 2019 und dem

1. Oktober 2020 betrug insgesamt CHF 23'522.60 zu Verkaufspreisen. Dieser Betrag bein- haltet indessen auch Nicht-Tabakwaren wie Zeitungen oder Esswaren, wo Diebstähle von Drittpersonen im Kiosk nicht verlässlich ausgeschlossen werden können.

E. 3.1.3 Der Beschuldigte wurde am 1. August 2019 bei der Privatklägerin angestellt und am 13. Ja- nuar 2021 fristlos entlassen. Kurz vor der Anstellung des Beschuldigten fand am 22. Juli 2019 eine Inventur statt. Die nächste Inventur, welche den Verdacht auf Diebstähle durch Ki- oskmitarbeitende in erheblichem Umfang begründete, fand am 1. Oktober 2020 statt. Die darauf folgende Inventur fand am 22. März 2021 und somit mehr als zwei Monate nach der fristlosen Entlassung des Beschuldigten statt. Vor diesem Hintergrund entwickelten sich al- lein bei den Tabakwaren der Kioske H.________ und I.________ die Fehlbeträge (zu Ver- kaufspreisen) bei der Privatklägerin in den mehreren Inventurzeiträumen wie folgt: Inventurzeitraum Totalfehlbetrag Tabak pro Tag 22.03.2021 – 17.07.2022 CHF 1'781.85 CHF 3.70 01.10.2020 - 22.03.2021 CHF 4'543.62 CHF 26.50 22.07.2019 - 01.10.2020 CHF 18'258.00 CHF 42.55 01.10.2018 - 22.07.2019 CHF 2'117.90 CHF 7.50 11.10.2017 - 10.10.2018 CHF 82.00 CHF 0.20* 20.09.2016 - 11.10.2017 CHF 907.95 CHF 2.40 05.11.2015 - 20.09.2016 CHF 1'666.90 CHF 5.30 (*nur Kiosk I.________ aktenkundig; insgesamt nicht aussagekräftig, da mögl. Warenverschiebungen zwischen den Kiosken)

E. 3.1.4 Gemäss den von der Privatklägerin eingereichten Arbeitsplänen arbeitete der Beschuldigte im angeklagten Tatzeitraum vom 1. August 2019 bis am 13. Januar 2021 regelmässig an vier Tagen pro Woche insgesamt 275 Tage in den beiden Kiosken H.________ und I.________ (act. 1/42 ff.).

E. 3.1.5 Der Beschuldigte wurde am 13. Januar 2021 erstmalig ausserhalb des Strafverfahrens von seiner Arbeitgeberin zu den Vorwürfen befragt. Er antwortete auf die Frage, wo und wie viel Geld er behändigt habe, dass er es an beiden Verkaufsstellen gemacht habe. Er denke, der genannte Betrag von CHF 100.00 pro Tag könne stimmen (act. 1/28 Ziff. 20). Er könne nicht genau sagen, wann er mit diesen Verhaltensweisen begonnen habe (act. 1/28 Ziff. 19). Bei der polizeilichen Befragung sagte der Beschuldigte aus, dass es niemals CHF 20'000.00 ge- wesen seien. Er könne nicht sagen, wie viel es gewesen sei (act. 2/2 Ziff. 14). Bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte an, dass er einen Betrag habe aussuchen müssen, der ihm vorgegeben worden sei. Er habe einfach einen Betrag ausgewählt und nicht gesagt, dass diese CHF 100.00 pro Tag so stimmen könnten (act. 2/11 Ziff. 16). Es treffe zu, dass er

Seite 22/40 die Ware entweder storniert oder gar nicht gescannt habe. Am Anfang [seiner Arbeitstätig- keit] habe er aber nichts genommen. Er habe sich nicht getraut. Es treffe auch nicht zu, dass er ein ganzes Jahr lang Geld aus der Kasse genommen habe. Es sei vielleicht ein halbes Jahr gewesen, bevor sie ihn erwischt hätten. Er könne sich nicht daran erinnern, wie oft pro Woche er dies getan habe. Er könne nicht sagen, ob er an einem Tag mal CHF 100.00 ge- nommen habe (act. 2/13 Ziff. 23). Bei der Vorinstanz bestritt der Beschuldigte, dass sich der Gesamtdeliktsbetrag auf ca. CHF 23'000.00 belief (SE GD 19/1 S. 5). An der Berufungsver- handlung machte der Beschuldigte keine inhaltlichen Angaben mehr (OG GD 9/1 S. 39 ff.), bzw. führte einzig zur Schuldanerkennung und Befragung durch den Valora-Sicherheitsdienst aus, dass er unter Druck gesetzt worden sei und ihm mit einer Strafanzeige gedroht worden sei (OG GD 9/1 Ziff. 202).

E. 3.1.6 Aus den Zeugenaussagen von M.________ und K.________ ergibt sich, dass sämtliche Mit- arbeitenden während drei Tagen mittels Video überwacht und die Aufzeichnungen mittels Abgleich mit der Kassensoftware ausgewertet wurden. Es hätten sich dabei nur beim Be- schuldigten Auffälligkeiten ergeben (act 2/20 Ziff. 7; act. 2/31 Ziff. 6). Aus den Arbeitsplänen der Mitarbeiter der Privatklägerin ergibt sich, dass neben der Geschäftsführerin der Privat- klägerin noch die Mitarbeitenden O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________ und T.________ überwacht wurden (act. 1/115). Im Tatzeitraum gemäss Ankla- ge wurden dabei weitere Mitarbeitende auf dem Arbeitsplan vermerkt, welche im Dezember 2020 nicht mehr für die Privatklägerin arbeiteten. So U.________, V.________ (ca. sieben Wochen), W.________ (ca. halber Tag pro Woche), X.________ (ca. halber Tag pro Woche), Y.________ (Lehrling, ca. drei Tage pro Woche, total 34 Wochen bis April 2020), Z.________ (total drei Tage) und AA.________ (total fünf Tage). Unter diesen Personen ar- beitete nur U.________ substantiell über längere Zeit im Tatzeitraum für die Privatklägerin.

E. 3.1.7 Am 13. Januar 2021 unterzeichnete der Beschuldigte nach seiner Befragung eine Schuld- anerkennung über CHF 20'000.00 (act. 1/30). Am 27. Januar 2021 beantragte der Beschul- digte eine Abänderung der Schuldanerkennung auf CHF 4'000.00. Er machte dabei geltend, dass er nicht CHF 20'000.00 behändigt habe (act. 1/33; act. 2/92).

E. 3.1.8 Die Geschäftsführerin der Privatklägerin, C.________, wurde an der Berufungsverhandlung zum Geschäftsbetrieb der Kioske H.________ und I.________ befragt. Sie sagte aus, dass sieben Mitarbeitende mittels der Videokamerainstallation überwacht worden seien, wobei einzig der Beschuldigte "hängen geblieben" sei (OG GD 9/1 Ziff. 69). Sie habe keine An- haltspunkte, wonach sich die weiteren überwachten Kioskmitarbeitenden O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________ und T.________ illoyal verhalten haben könnten (OG GD 9/1 Ziff. 70 f.). Auch bei den damals nicht mehr beschäftigten Mitarbeiten- den U.________, V.________, W.________, X.________, Y.________, Z.________ und AA.________ hätte sie keinerlei Hinweise auf illoyales Verhalten gehabt (OG GD 9/1 Ziff. 72- 90). Es habe keine Einbrüche gegeben und die Kioske seien gegen Einbruch gesichert ge- wesen (OG GD 9/1 Ziff. 91-93). Es habe während der Öffnungszeiten keine Diebstähle von Zigaretten oder Lose gegeben, da diese im geschlossenen Bereich gewesen seien. Es könne aber sicher sein, dass Heftli oder Getränke im Publikumsbereich gestohlen worden seien (OG GD 9/1 Ziff. 94). Gestohlene Lose wären aufgrund der täglichen Loskontrolle aufgefallen (OG GD 9/1 Ziff. 96). Ausser dem gefilmten Bereich würden noch Zigaretten im Lager und in einer Kiste gelagert. Es sei theoretisch möglich, dass Zigaretten von dort entwendet worden

Seite 23/40 seien, wobei aber der Lagerbestand geführt werde und eine fehlende Stange Zigaretten wohl aufgefallen wäre (OG GD 9/1 Ziff. 97 ff.). Es wäre auch möglich gewesen, dass Waren bei den Verschiebungen zwischen den Kiosken abhandengekommen wären, was aber ebenfalls zeitnah aufgefallen wäre (OG GD 9/1 Ziff. 101). Dass bereits vor dem Arbeitsantritt des Be- schuldigten ein Inventurfehlbetrag von ca. CHF 2'000.00 bestanden habe, sei möglich. Ein Fehlbetrag in dieser Höhe habe indessen innerhalb des definierten Toleranzwerts von 0,3 % bei einer Inventur gelegen (OG GD 9/1 Ziff. 102 ff.). Nach dem Austritt des Beschuldigten sei das Inventurergebnis 2022 wieder gut gewesen (OG GD 9/1 Ziff. 104).

E. 3.2 Beweiswürdigung

E. 3.2.1 Ob aus einer zivilrechtlichen Perspektive rechtsgenüglich bewiesen wäre, dass der Beschul- digte ca. CHF 20'000.00 von der Privatklägerin entwendete, kann offen gelassen werden, zumal er dies mit einer Schuldanerkennung bestätigte.

E. 3.2.2 Strafrechtlich bestehen deutlich höhere Beweisanforderungen als im Zivilrecht. Es dürfen nach Art. 10 Abs. 3 StPO insbesondere keine wesentlichen Zweifel an der Sachverhaltsdar- legung in der Anklage mehr bestehen. Über die aufgrund der Videoüberwachung belegten 25 Vorfälle am 10. Dezember, 12. Dezember und 18. Dezember 2020 hinaus bestehen indessen vorliegend wesentliche beweisrechtliche Unsicherheiten. Auch wenn die Zeugin C.________ es als unrealistisch einschätzt, dass (1.) andere Mitarbeitende auch Waren unrechtmässig behändigten, (2.) Zigaretten aus dem Lager gestohlen wurden oder (3.) bei Verschiebungen von Kioskwaren abhandenkamen, so verfügt sie ebenfalls über keine gesicherten Kenntnis- se, wonach dies vernünftigerweise ausgeschlossen werden könnte. Dazu kommt, dass be- reits in der Inventurperiode vom 1. Oktober 2018 bis am 22. Juli 2019 vor dem Arbeitsantritt des Beschuldigten ein Fehlbetrag bei den Tabakwaren von CHF 2'117.90 vermerkt wurde. Die Zeugin C.________ konnte nicht erklären, woher dieser Fehlbetrag herrührte, weswegen eine deliktische Ursache zumindest nicht von der Hand gewiesen werden kann. Dazu kommt, dass der Zeitraum vom 1. August 2019 bis 13. Januar 2021 (was 275 Arbeitsschichten des Beschuldigten entspricht) gemäss der Anklage vergleichsweise lang ist, so dass eine Gene- ralisierung des Verhaltens des Beschuldigten über diesen langen Zeitraum hinweg als pro- blematisch bewertet werden muss. Dies auch aufgrund der Covid-Pandemie, wo betriebliche Umstellungen und dergleichen in den Kiosken stattgefunden haben müssen, welche eben- falls zu möglichen Fehlern in der Waren- und Geldeingangserfassung hätten führen können. Hinzu kommen weitere Unwägbarkeiten wie bspw. den Vorfall mit den Büchern, welchen die Zeugin beschrieb (OG GD 9/1 Ziff. 144). Auch daraus erhellt, dass es in einer langen Zeit- spanne nicht ausgeschlossen ist, dass durch zufällige Ereignisse, die sich zudem überlappen können, in überdurchschnittlichem Ausmass Waren abhandenkommen und ein Inventarfehl- bestand entstehen kann.

E. 3.2.3 Einzeln wiegen die genannten Unsicherheiten wohl nicht allzu schwer und würden isoliert be- trachtet jeweils keine unüberwindlichen Zweifel an der Anklagehypothese der Staatsanwalt- schaft hervorrufen. In ihrer Gesamtheit sind die genannten Unsicherheiten jedoch geeignet, unüberwindliche Zweifel an dem in der Anklage genannten Deliktsbetrag zu wecken. Der entsprechende Anklagevorwurf, der Beschuldigte habe mehrfach zwischen dem 1. August 2019 und dem 13. Januar 2021 Verkaufserträge von Kunden im Umfang von CHF 23'522.60

Seite 24/40 unrechtmässig behändigt, ist somit nicht rechtsgenüglich erstellt, bzw. es bestehen an dieser Anklagehypothese unüberwindliche Zweifel.

E. 3.2.4 Es stellt sich die Frage, ob das Gericht gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO einen tieferen De- liktsbetrag als CHF 23'522.60 im freien Ermessen schätzen kann. Während solche Schät- zungen im Zivilrecht zulässig sind (bspw. Art. 42 Abs. 2 OR), erscheint dieser Weg unter den Gesichtspunkten der strengen Beweiswürdigungsmaximen im Strafrecht vorliegend nicht möglich. So können vorliegend die notwendigen Eckpunkte für eine Schätzung nicht erstellt werden.

E. 3.2.5 Die Angabe des Beschuldigten, wonach der (von K.________) genannte Betrag von CHF 100.00 pro Tag stimmen könne, ist aufgrund der Erhebung mittels einer (beweisrecht- lich verwertbaren) privaten Befragung mit besonderer Vorsicht zu würdigen. So kann der Be- schuldigte offenkundig nicht darauf behaftet werden, dass er an jedem einzelnen seiner 275 Arbeitstage während des Tatzeitraums von ca. eineinhalb Jahren CHF 100.00 Verkaufserlö- se behändigt hatte. Der Beschuldigte bestätigte mithin mit der genannten Aussage einzig, dass er diese Grösse für plausibel erachtete. Aus dieser Aussage des Beschuldigten können weitergehende Angaben zur Periodizität und zum Gesamtausmass der Diebstähle während ca. eineinhalb Jahren nicht abgeleitet werden. Da das deliktische Verhalten des Beschuldig- ten zudem (1.) von der Anzahl von Bargeldtransaktionen sowie (2.) der Anwesenheit weiterer Mitarbeitenden abhängig war, bestanden insbesondere in der Covid-Zeit, in der das Bargeld- verhalten wie auch das Kundenaufkommen in den Kiosken wohl erheblich schwankte, weite- re Unsicherheiten, welche vorliegend gegen die Festlegung eines Durchschnittswerts spre- chen. Eine Festlegung, dass der Beschuldigte bei jeder Arbeitsschicht einen bestimmten Verkaufserlös entwendete, wäre somit in der vorliegenden Konstellation problematisch.

E. 3.2.6 Gleichfalls problematisch ist die Festlegung einer Zeitdauer, in welcher der Beschuldigte bei jeder Schicht einen bestimmten Geldbetrag entwendete. So ist es glaubhaft und überzeu- gend, dass der Beschuldigte nicht gleich an seinem ersten Arbeitstag als Lehrling Verkaufs- erlöse behändigte, sondern er dieses Verhalten erst mit zunehmender Arbeitserfahrung an den Tag legte. Wann der Beschuldigte mit seinem unrechtmässigen Verhalten begann, lässt sich aufgrund der Akten nicht rekonstruieren. Der Beschuldigte sagte zwar aus, dass es viel- leicht ca. ein halbes Jahr vor seiner Verhaftung gewesen sei, diese Aussage ist indessen mit einer erheblichen Unsicherheit belastet, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. Insge- samt können vorliegend die Eckwerte, welche allenfalls als Basis einer Schätzung des De- liktsbetrags dienen könnten, nicht überzeugend erstellt werden. Eine Schätzung, welche vor den strengen Beweisanforderungen des Strafrechts standhalten könnte, ist somit nicht mög- lich.

E. 3.2.7 Es bleibt dabei, dass es zwar überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte CHF 20'000.00 und mehr von der Privatklägerin unrechtmässig behändigt hat, eine Festle- gung eines Betrags im Strafverfahren über die 25 festgestellten Delikte hinaus indessen nicht möglich ist, ohne diesbezüglich eine – gesamthaft gewürdigt – beweisrechtlich unhaltbare Schätzung zu tätigen. 4. Beweiswürdigung betreffend den Vorwurf der Falschbeurkundung

Seite 25/40

E. 3.3 Die Verfahrensleitung erachtete es von Amtes wegen zur Klärung des Anklagevorwurfs als sachgerecht, L.________ und C.________ als Zeugen einzuvernehmen. Die genannten Per- sonen wurden von der Verfahrensleitung vorgeladen und an der Berufungsverhandlung be- fragt (OG GD 9/1).

E. 4 Verwertbarkeit der erhobenen Beweise

E. 4.1 Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger. Die Republik Türkei ist völkerrechtlich kein EU- oder EFTA-Land. Entsprechend kann sich der Beschuldigte nicht darauf berufen, dass ihm das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und ihrer Mitgliedsstaaten vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681) einen Anspruch auf den Verbleib in der Schweiz geben könnte.

E. 4.2 Der Beschuldigte hat zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung sein 22. Altersjahr vollendet. Er wohnt zurzeit aus finanziellen Gründen noch bei seiner Mutter und den Geschwistern in F.________. Unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt primär die sog. Kernfamilie, d.h. Ehegatten mit den minderjährigen Kindern. Darüber hinaus könnte allenfalls ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine besondere emotionale Bindung gegenüber den Eltern oder Geschwistern einen Anspruch einer erwachsenen Person nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK begrün- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3). Solche beson- deren Verhältnisse werden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich, zumal der Be- schuldigte primär aus finanziellen Gründen noch bei seiner Mutter wohnt. Beim erwachse- nen, kinderlosen und unverheirateten Beschuldigten liegen keine Gründe vor, welche ein Anwesenheitsrecht gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK rechtfertigen könnte.

E. 4.2.1 Der Beschuldigte arbeitete als Lehrling vom 1. August 2019 bis am 13. Januar 2021 für die Privatklägerin. Aus den aktenkundigen Inventurprotokollen ergibt sich folgendes Bild betref- fend die Abweichungen des Warenbestands der beiden Kioske der Privatklägerin im Ein- kaufscenter H.________ und in der I.________ zwischen 2016 und 2022: Datum Inventur Tage Fehlbetrag Inventur pro Tag act. 19.07.2022 477 CHF 2'038.85 CHF 4.20 OG GD 4/3/1 22.03.2021 171 CHF 5'248.35 CHF 30.70 2/57; 2/56 01.10.2020 429 CHF 23'522.60 CHF 54.75 1/35; 1/36 22.07.2019 282 CHF 3'278.95 CHF 11.60 2/58; 2/61 10.10.2018 359 CHF 1'775.10 CHF 5.00 2/66* 11.10.2017 381 CHF 6'365.75 CHF 16.70 2/74; 2/69 20.09.2016 315 CHF 6'018.10 CHF 19.10 2/80; 2/84 (*nur Kiosk I.________) Der Grossteil der Inventur-Fehlbeträge per 1. Oktober 2020 (über CHF 18'000.00) bezogen sich dabei auf Tabakwaren (vgl. die Detailaufstellung in E. II.1. Ziff. 1.2.3). Diese befinden sich im Gegensatz zu den Zeitschriften, Büchern und Esswaren jeweils im nicht- zugänglichen Bereich der Kioske, so dass Diebstähle von Dritten mit hoher Wahrscheinlich- keit ausgeschlossen werden können (vgl. act. 2/30 Ziff. 6).

E. 4.2.2 Die Zeugin M.________ gab zu Protokoll, dass sie im November oder Oktober 2020 eine In- ventur des Warenbestands vorgenommen hätten. Das Resultat sei sehr schlecht gewesen. Solches habe es in den Vorjahren nicht gegeben. Es seien beide Verkaufsstellen betroffen gewesen. Es sei dann die Sicherheitsabteilung des N.________-Konzerns eingeschaltet worden. Man habe die Angelegenheit mit den Inventurergebnissen mitsamt möglichen Ursa- chen besprochen. Sie seien gemeinsam zum Schluss gelangt, dass man zusammen mit ei- ner externen Sicherheitsfirma eine Videokamera während der gesetzlich erlaubten 10 Tage installieren würde. Nach der Frist sei die Kamera abgebaut und die Bilder ausgewertet wor- den (act. 2/20 Ziff. 7). Der N.________-Sicherheitsmitarbeiter K.________ sagte als Zeuge aus, dass man aufgrund der Inventuren gut erkennen könne, ob etwas schief laufe. Dies ins- besondere bei Tabakprodukten oder Losen, wo nur die Mitarbeiter hinkommen würden. Sie hätten dann gemeinsam überprüft, ob es Personalwechsel gegeben habe oder sonst Auffäl- ligkeiten bestünden. Beim Gespräch sei beschlossen worden, eine Kamera zu installieren. Dabei hätten sie geschaut, dass während der Laufzeit der Kamera alle Mitarbeitenden am überwachten Arbeitsplatz arbeiten würden. Die Kamera sei dann drei Wochen gelaufen und die Daten dann nachträglich ausgewertet worden (act. 2/31 Ziff. 6). Die Geschäftsführerin der B.________ GmbH, C.________, sagte als Auskunftsperson aus, dass das Inventar sehr schlecht ausgefallen sei (act. 2/40 Ziff. 6; act. 2/42 Ziff. 13). Die Kamera sei anschliessend am 8. Dezember 2020 im Kiosk H.________ installiert worden, wobei jeder Mitarbeitende während mindestens drei Schichten bei der Arbeit gefilmt worden sei (act. 2/43 Ziff. 19). Gemäss einem E-Mail von C.________ sei die Kamera anschliessend am 30. Dezember 2020 demontiert worden (act. 2/93).

Seite 10/40

E. 4.2.3 Der Zeuge L.________ präzisierte an der Berufungsverhandlung, dass die Kamera während 21 Tagen gelaufen sei und sie eine Kasse überwacht hätten. Es sei dann stichprobenweise bei jedem Mitarbeitenden (d.h. sieben Mitarbeitende im Überwachungszeitraum) eine Ar- beitsschicht ausgewertet worden. Einzig beim Beschuldigten hätten sie Unregelmässigkeiten erkannt, weswegen sie aufgrund der Anweisung von N.________ weitere zwei Tage des Überwachungsmaterials beim Beschuldigten ausgewertet hätten (OG GD 9/1 S. 5 Ziff. 11 ff.).

E. 4.2.4 Gemäss den Überwachungsprotokollen von L.________ sei am Nachmittag des 10. Dezem- ber 2020 siebenmal erkannt worden, dass der Beschuldigte Waren herausgegeben und den Verkaufserlös von total CHF 69.00 nicht in die Kasse gelegt habe (act. 1/22). Am 12. De- zember 2020, zwischen 08:39 Uhr und 15:12 Uhr, sei achtmal erkannt worden, dass der Be- schuldigte unrechtmässig Verkaufserlöse mit einem Verkaufswert von CHF 111.50 behändigt habe (act. 1/23). Am 18. Dezember 2020 sei zehnmal erkannt worden, dass der Beschuldigte zwischen 11:36 Uhr und 17:11 Uhr Verkaufserlöse mit einem Wert von total CHF 117.20 behändigt habe (act. 1/24). Aus act. 1/121, Datei "Auswertungszeit-Herr D.________.xlsx", ergibt sich, dass beim Beschuldigten nur die drei genannten Tage mit Schichten von 8-9 Stunden durch den externen Sicherheitsmitarbeiter L.________ ausgewertet wurden.

E. 4.2.5 Aus den in act. 1/121 enthaltenen sieben Videosequenzen ergibt sich, dass die Überwa- chungskamera so ausgerichtet war, dass die Kasse, der Monitor der Kasse, die Zigaretten- produkte an der Hinterwand und der Eingang zum hinteren Bereich des Kiosks gefilmt wur- den. Sofern der Mitarbeitende an der Kasse des Kiosks arbeitete, wurde er seitlich gefilmt. Die Kunden oder Passanten wurden nicht gefilmt.

E. 4.2.6 Insgesamt ist erwiesen, dass per 1. Oktober 2020 von der Privatklägerin insbesondere bei den Tabakwaren, aber auch in anderen Bereichen, Fehlbestände von deutlich über CHF 20'000.00 erkannt worden sind. Diese waren im Vorjahresvergleich ungewöhnlich und primär durch Diebstahl von Mitarbeitenden erklärbar, zumal sich die Tabakbestände im für Dritte nicht zugänglichen Bereich eines Kiosks befinden. Es ist erstellt, dass die Situation mit den Fehlbeständen von der Geschäftsführerin der Privatklägerin zusammen mit Fachleuten analysiert wurde, welche keine andere Möglichkeit erkannten, als eine kurzzeitige Videoü- berwachung eines Kassenbereichs des Kiosks H.________ vom 8. Dezember 2020 (Mariä Emfpängnis, d.h. ein freier Tag im Kanton Zug) bis am 30. Dezember 2020. Der Beschuldigte wurde dabei während mindestens drei Schichten im Kiosk H.________ am 10. Dezember 2020, 12. Dezember 2020 und 18. Dezember 2020 überwacht. Die weiteren Überwachungs- handlungen betrafen die anderen sieben Angestellten des Betriebs. Die Kamera war so aus- gerichtet, dass nur eine besetzte Kasse mitsamt Monitor gefilmt wurde. Der Beschuldigte trug während der Arbeit jeweils eine Gesichtsmaske.

E. 4.3 Auch die kurdische Herkunft des Beschuldigten und die Beziehungen seines Vaters zur Ar- beiterpartei Kurdistans (PKK), welche u.a. in der Europäischen Union als Terrororganisation eingestuft wird, ist nicht geeignet, ein auf dem Völkerrecht basierendes Aufenthaltsrecht zu begründen.

E. 4.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Mutter des Beschuldigten am 5. August 2014 vom Bun- desamt für Migration die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz gewährt wurde. Diese Bewil- ligung bezog sich auch auf den damals 13-jährigen Beschuldigten, der damals in E.________ (bzw. AC.________) an der türkisch-syrischen Grenze wohnte (SE GD 16/1). Der Beschuldigte reiste daraufhin am 1. September 2014 zusammen mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern in die Schweiz ein (SE GD 16/2). Der Beschuldigte wurde damals

Seite 33/40 gestützt auf das Asylrecht seines Vaters gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) im Rahmen des Familiennachzugs als Flüchtling anerkannt.

E. 4.3.2 Diesbezüglich gilt zu erwägen, dass sich die von der Schweiz anerkannten Asylgründe aus- schliesslich auf den Vater des Beschuldigten beziehen. Der mittlerweile erwachsene Be- schuldigte wird weder selber verfolgt noch macht er eine solche persönliche Verfolgung durch die Republik Türkei überzeugend und substantiiert geltend. So ergibt sich auch aus seiner Befragung zur Person, dass der Beschuldigte nicht religiös oder politisch aktiv ist (SE GD 19/1 S. 4). Anderslautende Behauptungen des Beschuldigten, wonach die Republik Türkei ihn alleine deswegen verfolgen würde, weil er der Sohn seines Vaters sei (act. 2/15 Ziff. 33) oder weil er als Jugendlicher an Demonstrationen teilgenommen habe (OG GD 9/1 Ziff. 184 f.), erscheinen als unbegründet. So liefert der Beschuldigte keine Hinweise darauf, dass er zu einem früheren Zeitpunkt während seines Aufenthalts im EMRK-Mitgliedsstaat Türkei generell wegen seinen Verwandtschaftsbeziehungen an Reflexverfolgungsmassnah- men litt. Vielmehr gab die Mutter des Beschuldigten im Asylverfahren an, dass sie in der Tür- kei nie eigentliche Probleme mit den Behörden oder privaten Drittpersonen gehabt habe; sie sei nur einmal nach dem Aufenthaltsort ihres Ehegatten gefragt worden (SE GD 16/3). Dabei kann auch gewürdigt werden, dass die Verfolgung des Vaters des Beschuldigten, welche zu dessen Asylanspruch geführt hat, mutmasslich schon zehn Jahre und länger zurück liegt. Sodann wird von den Schweizer Gerichten in ständiger Rechtsprechung die Anerkennung ei- ner Kollektivverfolgung von Kurden in der Türkei verneint (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-4827/2022 vom 8. März 2023 E. 6.6). Der Beschuldigte kann sich mithin nicht selbstständig auf einen Asylgrund berufen.

E. 4.3.3 Dem mittlerweile erwachsenen Beschuldigten hilft auch nicht, dass sich sein Vater auf einen Asylgrund berufen kann. Während das nationale Recht nach Art. 51 Abs. 1 AsylG die minder- jährigen Kinder eines Flüchtlings automatisch als Flüchtlinge anerkennt, schützt das Ab- kommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30) den Familiennachzug nicht und definiert in Art. 1 Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen nicht wie Art. 51 AsylG automatisch auch als Flüchtlinge. Entspre- chend kann sich der Beschuldigte mangels Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 der Flücht- lingskonvention nicht auf Art. 32 Abs. 1 der Flüchtlingskonvention berufen, welche vorsieht, dass die Staatssicherheit und die öffentliche Ordnung gefährdet sein müssen, damit eine Ausweisung erfolgen kann. Auch auf seinen aus dem Familiennachzug abgeleiteten Flücht- lingsstatus gemäss Art. 51 AsylG und sein damit verbundenes Aufenthaltsrecht nach Art. 2 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 60 Abs. 1 AsylG kann sich der Beschuldigte nicht berufen, zumal Art. 64 Abs. 1 lit. e AsylG explizit festhält, dass der Flüchtlingsstatus mit der Rechtskraft des Landesverweises endet. 5. Für die nach Landesrecht vorzunehmende Interessenabwägung sind mithin folgende Um- stände relevant:

E. 4.4 Die Kassenbewirtschaftung hat im bargeldintensiven Einzelhandel eine besondere Bedeu- tung. Der regelmässige Abgleich von Soll-Kassenbestand (d.h. Kassenstand aufgrund der gegen Bargeld verkauften Ware) mit dem Ist-Kassenbestand (d.h. effektive Bargeldmittel in der Kasse) ist ein zentrales Kontrollmittel im bargeldintensiven Gewerbe. Gleichzeitig dient der Vorgang dazu, kleinere Abweichungen (bspw. kurzfristige Entnahmen) auszugleichen. So ist es letztlich nur mit der Einhaltung von regelmässigen Kontrollen (sog. "Kassensturz") möglich, beim bargeldintensiven Gewerbe eine ordentliche Buchhaltung, in der Bareinnah- men und -ausgaben wahrheitsgemäss, fortlaufend, lückenlos und tagfertig im Kassenbuch einzutragen sind, zu gewährleisten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_261/2019 vom

15. August 2019 E. 2.3.1).

E. 4.4.1 Aus arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten war die vorliegende Überwachung nicht rechtswidrig. So untersagt zwar Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 Kontrollsysteme, welche das Verhalten der Arbeit- nehmenden am Arbeitsplatz überwachen. Gemäss Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 sind Überwa- chungsmassnahmen hingegen ausdrücklich aus anderen Gründen erlaubt, wenn die Ge- sundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmenden dadurch nicht beeinträchtigt wer- den. Diese Ausnahmeklausel zeigt deutlich auf, um was es bei der Verordnung 3 zum Ar- beitsgesetz geht, nämlich um den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden (vgl. Art. 1 Abs. 1 ArGV 3; vgl. zur Entstehungsgeschichte von Art. 26 ArGV 3: Urteil des Bundesge- richts 6B_536/2009 vom 12. November 2009 E. 3.3.3 und 3.3.4). Grundsätzlich ist in diesem Kontext nicht ersichtlich, inwiefern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden durch eine nicht permanente und verhältnismässige Überwachung mit dem Ziel der Deliktsverhinderung beeinträchtigt sein könnte. Auch der Beschuldigte liefert in dieser Hinsicht keine schlüssige Argumentation. Da es sich vorliegend nicht um einen Fall handelt, in dem mittels Videoüber- wachung andauernd die Leistung eines Arbeitnehmenden gemessen wird (bspw. durch per- manente Überwachung von Pausen, privatem Internet-Konsum oder privaten Konversationen mit Mitarbeitenden etc.), was unter Umständen psychisch belastend für Arbeitnehmende sein könnte, ist eine Verletzung von Art. 26 ArGV 3 vorliegend nicht erkennbar.

E. 4.4.2 Auch aus der Rechtsprechung ergeben sich keine Hinweise, dass das Vorgehen der Privat- klägerin unrechtmässig sein könnte. So hielt die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesge- richts fest, dass in bestimmten Konstellationen die Überwachung des Kassenbereichs bzw. der dort arbeitenden Kassiererinnen und Kassierern auf einen konkreten Verdacht hin ge- rechtfertigt ist, solange diese zeitlich begrenzt, nicht umfassend und nicht permanent erfolgt. Solche kurzfristigen Überwachungen zwecks Erkennung von unehrlichen Mitarbeitenden würden weder gegen Art. 26 ArGV 3 noch gegen Art. 28 ZGB, Art. 328b OR oder Art. 12 f. DSG verstossen (Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2010 vom 10. Juni 2011 E. 6.7.3 und 6.8). Auch die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat diese Rechtsprechung grundsätzlich in einem vergleichbar gelagerten Fall mit einer zumindest zeitweisen Überwa- chung bestätigt. So bezwecke die permanente Überwachung des Kassenraums eines Uhren- und Juwelengeschäfts die Verhinderung von Straftaten. Eine solche Überwachung sei zwar andauernd, bewirke aber keine Persönlichkeitsverletzung der Arbeitnehmenden, da die Be- suche des Kassenraums durch das Personal während des Arbeitsverhältnisses zwar regel- mässig erfolgten, aber nur kurzfristig seien (Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom

12. November 2009 E. 3.7).

E. 4.4.3 Zusammenfassend war eine kurzzeitige geheime Überwachung der Mitarbeitenden zur Wah- rung der geschäftlichen Interessen der Privatklägerin unter dem Gesichtspunkt von Art. 26

Seite 12/40 ArGV 3 nicht zu beanstanden. Inwiefern diese Überwachung auch verhältnismässig war, wird nachfolgend unter Ziff. 4.4.7 und 4.4.8 geprüft.

E. 4.4.4 Per 1. September 2023 ist während der Hängigkeit des Berufungsprozesses das revidierte Datenschutzgesetz in Kraft getreten (Bundesratsbeschluss vom 31. August 2022 betreffend Inkraftsetzung des neuen Datenschutzgesetzes). Die Datenbearbeitung durch Privatperso- nen untersteht nach Art. 30 ff. DSG weiterhin dem Datenschutzgesetz des Bundes. Eine Ver- letzung des Datenschutzgesetzes durch eine Privatperson lässt sich im revidierten Gesetz gemäss Art. 31 DSG mittels eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses rechtfertigen (früher: Art. 13). Eine private Partei darf Daten nicht entgegen den Grundsätzen von Art. 6 und 8 DSG bearbeiten. So muss die Datenbearbeitung verhältnismässig sein und für die betroffene Person zu einem erkennbaren Zweck beschafft werden und hinsichtlich dieses Zwecks bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 2 und 3 DSG; früher: Art. 4 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 4). Die entsprechenden Bestimmungen sind neu formuliert, beinhalten indessen aber keine Änderung des bereits geltenden materiellen Rechts (Botschaft DSG, BBl 2017 6941 ff. S. 7024 f. und S. 7073). Gemäss Art. 73 DSG sind die neuen Bestimmungen am 1. Septem- ber 2023 in Kraft getreten. Wesentlich ist indessen die Frage, ob die Datenerhebung zum Zeitpunkt der Videoaufzeichnungen im Dezember 2020 nach den Bestimmungen des Daten- schutzgesetzes rechtmässig erfolgte. Folglich ist die alte Fassung des Datenschutzgesetzes vorliegend massgeblich. Art. 2 Abs. 2 StGB findet auf die Bestimmungen des Datenschutz- gesetzes keine Anwendung.

E. 4.4.5 Auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist entgegen der Argumentation der amt- lichen Verteidigung keine Rechtsverletzung erkennbar. Zwar untersteht die Privatklägerin als private Gesellschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a des Datenschutzgesetzes (SR 235.1; Fas- sung vor dem 1. September 2023, nachfolgend: aDSG) dem Datenschutzrecht des Bundes, und sie erhob mit den genannten Videoaufnahmen auch Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a aDSG. Diese Datenerhebung erfolgte ferner in Verletzung des Datenschutzrechts, da sie nicht transparent und erkennbar im Sinne von Art. 4 Abs. 4 aDSG erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.3). Aus Art. 12 Abs. 1 aDSG ergibt sich, dass ein privater Datenbearbeiter bei der Datenerhe- bung die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen darf. Auch ein Verstoss gegen das Transparenzgebot nach Art. 4 Abs. 4 aDSG durch einen privaten Da- tenbearbeiter muss widerrechtlich sein, damit eine Gesetzesverletzung durch eine Privatper- son im Sinne von Art. 12 aDSG vorliegt (BGE 136 II 508 E. 5). Die Verletzung des daten- schutzrechtlichen Transparenzgebots nach Art. 4 Abs. 4 aDSG kann gemäss Art. 13 Abs. 1 aDSG gerechtfertigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2 und 2.4). So liegt unter anderem keine Widerrechtlichkeit nach Art. 13 Abs. 1 aDSG vor, wenn die Datenbearbeitung durch ein überwiegendes privates Interesse gerecht- fertigt wird. Mithin ergibt sich bereits aus dem genannten Wortlaut und der gesetzlichen Sys- tematik, dass eine geheime Videoaufzeichnung zwar gegen das Transparenzgebot nach Art. 4 Abs. 4 aDSG verstösst, indessen datenschutzrechtlich bei einem privaten Datenbear- beiter nicht rechtswidrig ist, wenn die Videoaufzeichnung auf überwiegenden privaten Inter- essen beruht. Entsprechend erscheint es als es widersprüchlich, wenn das Bundesgericht in seiner älteren

Seite 13/40 Rechtsprechung in BGE 146 IV 226 E. 3.3 die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 aDSG explizit ausschloss und gleichzeitig von einer rechtswidrigen Beweiserhebung sprach: Denn solange ein Verstoss gegen Art. 4 Abs. 4 aDSG nach Art. 13 Abs. 1 aDSG gerechtfertigt werden kann, liegt insgesamt datenschutzrechtlich keine Rechtsverletzung vor; das entsprechende Verhalten des Datenbearbeiters ist legal und kann weder gestützt auf Art. 15 Abs. 1 aDSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB unterbunden werden noch eine Schadenersatzpflicht ge- stützt auf Art. 41 ff. OR begründen. Und ohne Rechtsverletzung durch eine private Partei ist eine rechtswidrige Beweiserhebung durch diese private Partei nicht anzunehmen. Die Rechtsfertigungsgründe eines datenschutzrechtlich relevanten Verhaltens richten sich mithin einzig nach den Grundlagen des Datenschutzgesetzes. Es ist nicht schlüssig, dass gemäss der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 146 IV 226 E. 3.3) straf- prozessuale Erwägungen bestimmen sollen, was eine Datenschutzrechtsverletzung darstel- len soll und was nicht; Art. 12 aDSG nimmt explizit auf die Datenerhebung von Privatperso- nen Bezug, weswegen es nicht nur überzeugend, sondern auch gesetzgeberisch gewollt ist, dass die privaten Interessen dieser Privatpersonen einen Rechtfertigungsgrund darstellen können und bei überwiegenden privaten Interessen mithin keine Datenschutzverletzung (und damit auch kein rechtswidrig erlangter Beweis) vorliegt. Unter diesen Aspekten war die im November 2020 erfolgte Präzisierung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Zulässigkeit von Rechtfertigungsgründen gemäss Art. 13 aDSG überzeugend und nachvollziehbar (vgl. BGE 147 IV 16 E. 2-5, insb. E. 5 und Urteil des Bun- desgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2 und 2.4). Die Argumentation der amtlichen Verteidigung mit den Erwägungen des sog. Dashcam-Urteils des Bundesgerichts basiert mithin auf einer überholten Rechtsprechung des Bundesgerichts und ist ferner, wie dargelegt, auch inhaltlich nicht überzeugend.

E. 4.4.6 Folglich ist vorab zu prüfen, ob der vorliegend erstellte Verstoss gegen das datenschutz- rechtliche Transparenzgebot widerrechtlich ist bzw. ob dieser Verstoss nach Art. 13 aDSG gerechtfertigt werden kann. Bei der Prüfung, ob ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 aDSG vorliegt, muss eine Abwägung zwischen den Interessen des Datenbearbeiters und den Interessen der verletzten Person vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2).

E. 4.4.7 So erfolgte die Überwachung der Mitarbeitenden der Privatklägerin aufgrund eines begründe- ten Verdachts, dass ein Mitarbeitender (oder alternativ mehrere Mitarbeitende) im Umfang von deutlich mehr als CHF 10'000.00 vor allem Tabakwaren aus den beiden Kiosken ent- wendete oder die entsprechenden Verkaufserlöse unrechtmässig für sich einbehielt. Es be- stand dabei bei der Privatklägerin nicht nur ein erhebliches finanzielles Interesse an der Auf- klärung dieser Vorgänge zwecks Abwendung zukünftiger Verluste und der Geltendmachung von Schadenersatz gegen die Täterinnen und Täter. Genauso gewichtig erscheinen der Ver- trauensverlust und der Generalverdacht gegen sämtliche Mitarbeitende, welche geeignet wa- ren, das betriebliche Klima zu belasten. Auf der anderen Seite sind die Interessen des Be- schuldigten gegen eine Überwachung als leicht zu bewerten. Die geheime Überwachung be- traf ihn nur während drei Schichten. Der Beschuldigte wurde dabei ausschliesslich während seiner Arbeit an der Kasse gefilmt, wo er Kunden bediente. Er trug dabei eine Gesichtsmas-

Seite 14/40 ke und es bestand keine Gefahr, dass die entsprechenden Videoaufzeichnungen irgendwie sachfremd eingesetzt werden könnten. Letztlich muss im Rahmen der Interessenabwägung auch gewertet werden, dass der Beschuldigte (wäre er nicht der Täter gewesen) ebenfalls ein Interesse daran gehabt hätte, dass der Generalverdacht der Geschäftsführerin gegenü- ber sämtlichen Mitarbeitenden zuverlässig und schnell ausgeräumt wird. Eine Interessenab- wägung spricht somit deutlich dafür, dass die kurzfristige Überwachung der Mitarbeitenden der Privatklägerin zwecks Deliktsprävention durch die Täterermittlung nach Art. 13 Abs. 1 aDSG grundsätzlich gerechtfertigt war.

E. 4.4.8 Auch ein gesetzlich gerechtfertigtes datenschutzrechtliches Verhalten eines Privaten muss nach Art. 4 Abs. 2 aDSG verhältnismässig sein und darf vom Mitteleinsatz her nicht über- schiessen. So bestehen keine Zweifel, dass eine Kioskbetreiberin unter den genannten Ge- setzesbestimmungen diese unrechtmässige Lage im eigenen Betrieb nicht einfach tolerieren muss und berechtigt ist, ihr Eigentum und ihr Gewerbe mit angemessenen Mitteln zu vertei- digen. Diese privaten Interessen wurden bereits dargelegt, basierten auf einer sachlich be- gründbaren Verdachtslage und erscheinen als gewichtig. Die entsprechende Massnahme ei- ner kurzfristigen Videoüberwachung einer Kasse war sodann geeignet, die entsprechende Sachlage zu klären. Die Überwachungsmassnahme war zeitlich auf sieben Mitarbeitende und 21 Tage begrenzt, was als angemessen erscheint, zumal von zufälligen Diebstählen ausge- gangen werden musste. Andere verfolgte Zwecke als die Deliktsprävention durch die Täte- rermittlung sind bei diesem Vorgehen nicht ersichtlich. Auch mildere Mittel sind nicht erkennbar. So ist offensichtlich, dass bspw. eine den Mitarbei- tenden transparent offengelegte Überwachung den Zweck der Massnahme vereitelt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2010 vom 10. Juni 2011 E. 6.7.3). Auch wären Schein- käufe durch Privatdetektive kaum praktikabel, da die vermuteten unrechtmässigen Handlun- gen nur sporadisch vorgenommen werden und der mögliche Täterkreis sämtliche Kioskange- stellten betraf. Überdies sind Scheinkäufe durch Privatdetektive nicht weniger problematisch, da sie auf einer absichtlichen Täuschung der Mitarbeitenden beruhen. Die von der Verteidi- gung angeführte Möglichkeit, die Kassenbuchhaltung auf Stornos zu überprüfen, ist für eine Diebstahlsprävention untauglich. Denn damit können keine deliktischen Vorgänge erkannt werden, wenn der Verkaufsgegenstand bei einem Bargeldverkauf nicht im Kassensystem er- fasst wird (was beim Beschuldigten 23 von 25 Vorfällen ausmachte). Betreffend den Blickwinkel der Kamera ist es nachvollziehbar, dass die Kamera so ausge- richtet wurde, dass sie sowohl (1.) den die Kasse bedienenden Mitarbeitenden, (2.) den Kas- senbildschirm und (3.) die Wand mit den Tabakprodukten hinter dem Mitarbeitenden auf- zeichnete. Um nicht gescannte bzw. nicht erfasste Verkäufe mit anschliessender Behändi- gung des Gelds ausserhalb des ordentlichen Kassenvorgangs zu erfassen, war es zwingend notwendig, dass der Kamerawinkel auch auf den Mitarbeitenden ausgerichtet war. Nur die Kasse zu filmen, wie dies der amtliche Verteidiger erwägt, ist naheliegenderweise ungeeig- net, um herausgegebene, aber nicht im Kassensystem erfasste Waren zu erkennen. Letztlich war die Arbeitnehmer-Überwachungsmassnahme auch verhältnismässig im engeren Sinne, da wie dargelegt die Privatsphäre des Beschuldigten nicht übermässig tangiert wurde und deutlich überwiegende Arbeitgeberinteressen für die Überwachung sprachen. Das Mittel und der verfolgte Zweck standen somit in angemessener Korrelation zueinander. Die Privat-

Seite 15/40 klägerin hat die ihr offenkundig zustehenden Rechte zum Schutz ihres Eigentums und der Wahrung der Integrität ihres Geschäftsbetriebs insgesamt auf verhältnismässige Art und Weise verteidigt. Die Datenerhebung durch die Privatklägerin war mithin gemäss Art. 13 aDSG (und auch Art. 26 ArGV 3) nicht widerrechtlich und damit rechtmässig. Die so erhobe- nen privaten Beweise unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO.

E. 4.4.9 Im Sinne einer Eventualerwägung ist ergänzend festzustellen, dass in der vorliegenden Fall- konstellation auch rechtswidrig von Privaten erhobene Videoüberwachungsdaten verwertbar wären. Aufgrund der dargelegten Ausgangslage müsste von Diebstählen mit einer Deliktss- umme von deutlich mehr als CHF 10'000.00 ausgegangen werden. Bei dieser Deliktssumme ist angesichts der relativ niedrigen Verkaufspreise von Kioskwaren von einer regelmässigen Tätigkeit auszugehen. Ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten und die anderen Kioskmitarbeitenden würde vorliegen. Aufgrund der genannten Deliktssumme sowie der dar- aus abgeleiteten regelmässigen Deliktstätigkeit kann der Tatverdacht nur auf eine gewerbs- mässig begangene Diebstahlsdelinquenz lauten. Eine geheime Überwachungsmassnahme in Form einer verdeckten Videokamera wäre folglich nach Art. 280 lit. b StPO i.V.m. Art. 281 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO möglich und zulässig. Angesichts der genann- ten Deliktssumme sowie der Schwere eines gewerbsmässigen Diebstahls mit einer gesetzli- chen Maximalstrafandrohung von zehn Jahren Freiheitsstrafe gemäss Art. 139 Ziff. 2 aStGB würde die Schwere der Straftat die zeitlich und örtlich stark begrenzte Überwachungsmass- nahme rechtfertigten können (Art. 269 Abs. 2 lit. b StPO; Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Mildere Mittel wären wie bereits dargelegt nicht möglich. Insgesamt wären die verfahrensge- genständlichen Videoaufzeichnungen damit auch durch die Strafverfolgungsbehörden mit ei- ner erhältlichen Bewilligung des Zwangsmassnahmengerichts alternativ erhebbar gewesen. Zudem überwiegt das Strafverfolgungsinteresse, welches auf die Abklärung einer schweren Straftat mit einem erheblichen Deliktsbetrag ausgerichtet ist, die eher geringfügigen privaten Interessen des Beschuldigten an der Nichtausführung der Massnahme deutlich.

E. 4.5 Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte teilweise auch die Kassenabrechnung machte (SE GD 19/1 S. 7), muss ihm bewusst gewesen sein, dass jeweils an den Abenden des 10. Dezember 2020, 12. Dezember 2020 und 18. Dezember 2020 beim sog. "Kassen- sturz" der tatsächliche Soll-Beststand der Kasse wegen des Nicht-Scannens der Ware zu tief angegeben wurde und nur deswegen jeweils mit dem Ist-Bestand der Kasse – innerhalb des üblichen Toleranzbereiches von wenigen Franken – übereinstimmte. Diesen Mechanismus

Seite 26/40 musste der Beschuldigte auch als Lernender kennen, führte er doch dazu, dass bei den Kas- senabrechnungen nicht fortlaufend Abweichungen zwischen Ist- und Soll-Bestand der Kasse ausgewiesen wurden und er hinsichtlich seiner deliktischen Machenschaften an den genann- ten drei Tagen nicht in Verdacht geriet. So ist es auch nicht überraschend, dass der Be- schuldigte an den drei Stichtagen bei 23 von 25 Vorgängen Nicht-Scannen der Ware anstatt eines Stornos als Deliktsmechanismus verwendete, zumal zu viele Stornos Spuren im Sys- tem hinterlassen und auffallen könnten. Mithin musste dem Beschuldigten in subjektiver Hin- sicht deutlich bewusst gewesen sein, dass als Folge seiner Handlungen die entsprechenden elektronisch geführten Abrechnungen verfälscht wurden. Der Beschuldigte hat realisiert, dass dies wohl die Folge seiner unrechtmässigen Bezüge war, aber er musste dies hinneh- men, da bei einer wahrheitsgemäss erstellten Kassenbuchhaltung die Abweichungen bei den Tageseinnahmen aufgefallen wären. Der Beschuldigte fand sich mithin innerlich damit ab, dass seine unrechtmässigen Bezüge an den genannten drei Tagen gleichzeitig zu einem ver- fälschten Kassenbestand führten und er dies vertuschen musste, ansonsten der durch ihn verursachte Fehlbestand in der Kasse im Rahmen der Tages-Kassenabrechnung allenfalls entdeckt worden wäre.

E. 4.5.1 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Privatklägerin ein Protokoll der Befra- gung des Beschuldigten einreichte (act. 1/25 ff.). Der Beschuldigte wurde demnach am

13. Januar 2021 um 09:45 Uhr von K.________, Fachspezialist Sicherheit der N.________ Schweiz AG, befragt. Während der Befragung waren C.________ und M.________ anwe- send. Die Befragung beinhaltete zu Beginn die Belehrung, dass der Beschuldigte zu keiner Aussage verpflichtet sei und er das Recht habe, die Aussagen zu verweigern. Der Beschul- digte bestätigte, dass er dies verstanden habe (act. 1/26 Ziff. 2). Die Befragung dauerte eine Stunde. Das Befragungsprotokoll wurde vom Beschuldigten und den genannten Beteiligten am Ende unterzeichnet, wobei der Beschuldigte jede weitere Seite des Protokolls visierte.

E. 4.5.2 Es ist allgemein anerkannt, dass Privatpersonen ein berechtigtes Interesse daran haben können, ausserhalb eines Strafverfahrens Sachverhalte im Rahmen von internen Untersu- chungen mittels Befragungen zu klären und über die Befragung aus Beweiszwecken ein Pro- tokoll zu erstellen. Eine treuwidrige Umgehung der strafprozessualen Bestimmungen und des

Seite 16/40 Strafverfolgungsmonopols liegen dabei nicht vor, denn es ist zu diesem Zeitpunkt seitens des Arbeitgebers nicht geklärt, ob überhaupt eine Strafanzeige erfolgen soll bzw. ob eine Klärung der zivilrechtlichen Forderungen ausreichend sein könnte. So ist ein Arbeitgeber nicht ver- pflichtet, Strafanzeige zu erstatten; der entsprechende Entscheid liegt weitgehend in seinem eigenen Ermessen. Es stellt sich mithin die Frage, unter welchen Bedingungen diese Proto- kolle einer Privatbefragung im Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden können.

E. 4.5.3 Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, dass bei der privaten Befragung eines Arbeit- nehmers keine Belehrung nach Art. 158 StPO erfolgen müsse, zumal diese Belehrung im Rahmen eines privaten Vertragsverhältnisses wenig sinnvoll sei. So betont das Bundesge- richt, dass Protokolle von Befragungen im Zusammenhang mit internen Untersuchungen grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen und dass letztlich durch die Gerichte sorgfältig zu prüfen sei, welchen Beweiswert einem privat erstellten Protokoll zukommen soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.3). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts ist überzeugend. Eine analoge Anwendung der Rechts- belehrungen nach Art. 158 StPO wäre bei internen Untersuchungen einer privaten Gesell- schaft generell verfehlt, zumal vor Einleitung eines Strafverfahrens bspw. weder ein An- spruch auf amtliche Verteidigung noch auf Anwesenheit eines Anwalts besteht. Vorliegend ist dabei insbesondere zu beachten, dass dem Beschuldigten während der privaten Befragung trotzdem weitgehende Rechte zugestanden wurden. So wurde er belehrt, dass er keine Aus- sagen machen müsse, was zivilrechtlich einer Befreiung von der arbeitsrechtlichen Treue- pflicht nach Art. 321a OR gleichkommt. Der Beschuldigte befand sich mithin nicht in einem Konflikt zwischen der Pflicht zur Treue gegenüber seiner Arbeitgeberin und dem Recht, sich nicht selber belasten zu müssen. Ferner wurde sichergestellt, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, das schriftlich ausgefertigte Protokoll zu lesen, bevor er dieses unterzeichnete und auf jeder Sei- te visierte. Das Protokoll wurde ferner zusätzlich noch von den weiteren anwesenden Perso- nen unterzeichnet und so seine Richtigkeit bestätigt. Darüber hinaus wurden noch sämtliche bei der Befragung anwesenden Personen von der Staatsanwaltschaft befragt, so dass der Beschuldigte ausreichende Möglichkeit hatte, mittels Ergänzungsfragen kontradiktorisch In- halt und Ablauf der Befragung sowie der Erstellung des Protokolls in Frage zu stellen.

E. 4.5.4 Es gibt mithin keinerlei Gründe, welche vorliegend gegen die beweisrechtliche Verwertbarkeit des Protokolls der privaten Befragung des Beschuldigten sprechen würden. Dieses unterliegt damit der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO.

E. 4.6 Die amtliche Verteidigung rügte die Verwertbarkeit der Zeugeneinvernahme von C.________ an der Berufungsverhandlung. C.________ ist die Geschäftsführerin der Privatklägerin B.________ GmbH. Sie gilt nicht als Privatklägerin und ist mithin nicht nach Art. 178 lit. a StPO als Auskunftsperson zu befragen. C.________ erhob gegen die Auferlegung einer Wahrheitspflicht bei ihrer Befragung keinen Einspruch, weswegen eine Zeugenvernehmung durchgeführt wurde (OG GD 9/1 S. 14). Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung steht es dem Beschuldigten nicht zu, prozessuale Vorschriften, welche den Schutz eines an- deren Verfahrensbeteiligten dienen, im Sinne einer Unverwertbarkeit des Beweises anzuru- fen (Urteil des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.4; Urteil des Bun- desgerichts 6B_22/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1B_130/2022 vom 10. Januar 2023 E. 1.4.2).

Seite 17/40

E. 5 Recht

E. 5.1 Der Beschuldigte wurde in der Türkei geboren und verbrachte die Kindheit und den Beginn seiner Jugend in der Türkei. Er ist türkischer Staatsangehöriger (act. 13/12; 13/14) und aus- ser seiner Kernfamilie wohnen seine Verwandten grösstenteils in der Türkei (OG GD 9/1 Ziff. 175 ff.). Im Alter von dreizehneinhalb Jahren reiste er am 1. September 2014 in die Schweiz ein. Der Beschuldigte spricht fliessend türkisch und kurdisch, hat in der Türkei einen

Seite 34/40 Teil seiner Schuldbildung absolviert (d.h. kann auch türkisch schreiben, vgl. act. 13/11, Rückseite) und ist mit den kulturellen Begebenheiten der Türkei bestens vertraut. In der Schweiz lebte der Beschuldigte bis zur Berufungsverhandlung etwas mehr als neun Jahre. Er verfügt damit nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne des Ausländer- und Inte- grationsgesetzes, was ihm einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG geben würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 4.1-4.3). Der Beschuldigte absolvierte in der Schweiz das Integrationsbrückenangebot und dann die Realschule. Nach der Schule be- gann der Beschuldigte eine Lehrstelle als Mechanikpraktiker, welche er nach einem Jahr kündete. Daraufhin wurde der Beschuldigte ab dem 1. August 2019 als Lehrling eingestellt und arbeitete für die Privatklägerin, wo der Beschuldigte teilweise wegen schlechten Noten und verspätetem Erscheinen am Arbeitsplatz verwarnt werden musste (act. 2/12 Ziff. 18), wobei es während dieses Lehrverhältnisses zur vorliegend beurteilten Delinquenz kam. Auf- grund seiner fristlosen Entlassung am 13. Januar 2021 nach ca. 1,5 Jahren seit Beginn des Arbeitsverhältnisses schloss der Beschuldigte seine Lehre nicht ab. Nach seiner Entlassung arbeitete der Beschuldigte gelegentlich und war arbeitslos (act. 2/14 Ziff. 27 ff.), wobei er neuerdings eine Anstellung (Probezeit) als Döner Kebab-Hilfskoch antreten konnte (OG GD 9/1 Ziff. 158). Der Beschuldigte spricht Hochdeutsch mit Akzent, konnte sich aber an der Be- rufungsverhandlung gut ohne Dolmetscher verständigen. Er litt seit seiner Kindheit an Asth- ma, was aber besser geworden sei, seit er älter ist. Ansonsten sei er gesund (act. 2/15 Ziff. 31).

E. 5.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 7'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. […] 6. Die Zivilklage der Privatklägerin B.________ GmbH wird mangels Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen." 2. Die Anschlussberufung der Privatklägerin B.________ GmbH wird abgewiesen, soweit dar- auf eingetreten werden kann. 3. Die Berufung des Beschuldigten D.________ wird abgewiesen. 4. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird im Hauptpunkt abgewiesen. 5. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 aStGB. 6. Der Beschuldige wird schuldig gesprochen:

E. 5.3 Ausreichend umschrieben ist auch die Gewerbsmässigkeit der angeklagten Diebstähle, da die Anklageschrift schildert, dass der Beschuldigte einen Lehrlingslohn bezog und sich durch unrechtmässige Bezüge von ca. CHF 100.00 pro Tag bei jeder sich bietenden Gelegenheit von seiner Arbeitgeberin ein regelmässiges Zusatzeinkommen im genannten Tatzeitraum verschaffte. Der Beschuldigte kannte seinen Lehrlingslohn, nannte diesen bei Befragungen mehrfach (act. 1/26 Ziff. 7; act. 2/2 Ziff. 11) und konnte sich hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Diebstahls ausreichend verteidigen.

E. 5.4 Letztlich erfolgte auch die Umschreibung des Anklagesachverhalts hinsichtlich der Vorteils- absicht bei den Urkundenfälschungen ausreichend. Denn die Anklageschrift stellt (sehr) knapp dar, der Beschuldigte habe mit den jeweiligen Diebstählen gleichzeitig der Buchhal- tung fortlaufend unwahr vermittelt, es sei kein Geld geflossen und dabei mit der Absicht ge-

Seite 18/40 handelt, "sein Vorgehen zu vertuschen" (SE GD 1 S. 2, 4. Absatz). Damit ist eine mit dem Vorwurf der Falschbeurkundung zusammenhängende Vorteilsabsicht ausreichend umschrie- ben. Der Beschuldigte war entsprechend in der Lage, sich gegen diesen Vorwurf zu verteidi- gen.

E. 5.5 Geringfügige Diebstähle werden aufgrund des persönlichen Qualifikationsmerkmals der Ge- werbsmässigkeit gemäss Art. 27 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 aStGB von der gewerbsmässi- gen Tatausführung als Kollektivdelikt umfasst. Es ist mithin sachlogisch, dass mehrfache Diebstähle zur Diskussion standen, falls das persönliche Qualifikationsmerkmal der Ge- werbsmässigkeit verneint werden müsste (a maiore ad minus). Es war somit entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung seitens der Vorinstanz nicht notwendig, einen rechtli- chen Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO anzubringen. II. Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls und der Urkundenfälschung zum Nachteil der B.________ GmbH 1. Rechtliche Grundlagen der Beweiswürdigung

E. 6 Subsumption betreffend die Entwendungen aus der Kasse der Privatklägerin

E. 6.1 des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB;

E. 6.2 der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 7. Er wird bestraft mit:

E. 6.3 Gewerbsmässiger Diebstahl ist ein Kollektivdelikt. In diesem Kollektivdelikt gehen sämtliche Einzeldelikte, inkl. der versuchten Einzeldelikte, auf (BGE 105 IV 157 E. 2). Die Geringfügig- keitsschwelle findet bei einem gewerbsmässigen Diebstahl keine Anwendung (Art. 172ter Abs. 2 StGB). Gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB handelt derjenige, der die Deliktstätigkeit seriell auf eine Art und Weise ausübt, welche ihm einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung liefert. Der Täter muss dabei beabsichtigten, ein delikti- sches Erwerbseinkommen zu erzielen und aus der Art und Weise der Tatausführung muss geschlossen werden können, dass er zu einer Vielzahl von gleichartigen Taten bereit gewe- sen war (BGE 123 IV 113 E. 2c). Ein namhafter Beitrag für die Kosten der Lebensgestaltung liegt bereits vor, wenn die deliktischen Nebeneinkünfte einen Achtel des ordentlichen Ein- kommens während mehrerer Monate ausmachen (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2c mit monatli- chem Einkommen von CHF 3'500.00 plus durchschnittliche Deliktserlöse von ca. CHF 450.00 während sieben Monaten; vgl. zudem die Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2014 vom

21. April 2015 E. 3; 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4; 6B_253/2016 vom 29. März 2017 Ingress lit. A und E. 2.4; 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.3).

E. 6.4 Vorliegend reichen die geringfügigen Deliktsbeträge an den genannten drei Tagen nicht aus, um ein gewerbsmässiges Handeln zu begründen. Den Handlungen fehlt es trotz dem be- scheidenen Einkommen des Beschuldigten als Lehrling an der entsprechenden Dauerhaftig- keit und der daraus abgeleiteten Sozialgefährlichkeit, um auf eine qualifizierte Tatbegehung schliessen zu können. Der Beschuldigte ist mithin des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen, womit das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt bestätigt werden kann.

E. 7 Subsumption betreffend die Manipulation der Buchführungsbelege

E. 7.1 einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Straf- vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.

E. 7.2 einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00, im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. 8. Es wird keine Landesverweisung angeordnet. 9. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens be- tragen CHF 3'825.00 und werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigungen im Untersuchungsverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (CHF 4'930.20 + CHF 7'000.00; jeweils inkl. MWST) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben.

Seite 39/40 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 4'000.00Entscheidgebühr CHF 370.00 Auslagen CHF 4'370.00Total und werden zu zwei Dritteln (CHF 2'913.30) dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von ei- nem Drittel (CHF 1'456.70) werden die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse genommen.

E. 7.3 08.03.2023: Nicht aktenkundige E-Mails an die Privatklägerschaft waren nicht Teil des Beru- fungsverfahrens. Die Position ist komplett zu streichen (um 0,17 Std.).

E. 7.4 28.03.2023, 29.03.2023: Für die fünfseitige Eingabe der amtlichen Verteidigung vom

29. März 2023 (OG GD 2/2) wurde ein Stundenaufwand von 3,5 Stunden geltend gemacht. Angesichts des Umstands, dass die Eingabe eine weitgehende Wiederholung der Stand- punkte im Plädoyer vor der Vorinstanz darstellte (SE GD 19/3 S. 2 ff.), sind die geltend ge- machten Stundenaufwendungen übermässig. Die Position ist moderat zu kürzen (um 1,0 Stunde).

E. 7.5 14.04.2023: Rechtsstudium wird nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise in rechtlichen Spezialgebieten bzw. bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2; Beschluss der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 5.4.6). Die Position ist komplett zu streichen (um 0,67 Std.)

E. 7.6 13.06.2023-27.06.2023: Für das Plädoyer wurden 13,5 Stunden verrechnet. Der Aufwand für das 12-seitige Plädoyer (OG GD 9/1/3), welches in weiten Teilen die bisherigen Standpunkte appellatorisch wiedergibt, ist übersetzt. Angesichts der weiteren Positionen im Zusammen- hang mit der Berufungsverhandlung (u.a. [1.] Verhandlungsvorbereitung; total 1,0 Stunde, [2.] Besprechung Klient; total 1,75 Stunden, sowie [3.] Vorbereitung Besprechung, Vorfragen, "Replik"; weitere 3 Stunden), bei welchen Synergien zur Erstellung des Plädoyers bestehen, muss die Notwendigkeit einer Kürzung vorliegend als erheblich eingestuft werden. Die Posi- tion ist erheblich zu kürzen (um 5,0 Std.).

E. 7.7 19.09.2023, 20.09.2023: Die Berufungsverhandlung dauerte 3,5 Stunden. Zuzüglich Hin- und Rückweg (je max. 30 Minuten) ergibt dies einen Zeitaufwand von 4,5 Stunden. Die Kenntnis- nahme des Urteils und die Weiterleitung an den Beschuldigten kann innerhalb einer halben Stunde erledigt werden. Die Positionen sind moderat zu kürzen (um 1,0 Std.).

E. 7.8 Der Kürzungsbedarf der Honorarnote des amtlichen Verteidigers ist gestützt auf die anwend- baren kantonalen Bestimmungen auf 9,09 Stunden zu beziffern. Dies ergibt einen angemes- senen Stundenaufwand von 24,86 Stunden, was einem Honoraranspruch von CHF 5'469.20 entspricht. Zzgl. Spesen von CHF 64.00 und Mehrwertsteuer ist die Entschädigung des amt- lichen Mandats auf CHF 5'959.25 festzulegen.

Seite 37/40 8. Der Beschuldigte hat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von zwei Dritteln zu tragen. Aufgrund der finanziellen Lage des Beschuldigten kann die Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung an den Staat gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO unter den Vorbe- halt der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt werden. Ein Kostenerlass betreffend die Gerichtskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 425 StPO ist zurzeit beim jungen und arbeitsfähigen Beschuldigten ausgeschlossen.

Seite 38/40 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom

3. Februar 2023 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "5.1 Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt J.________, wird für seine Bemühun- gen mit CHF 4'930.20 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

E. 12 Dezember 2020, 18. Dezember 2020) fortlaufend unrechtmässig Warenausgänge nicht scannte (bzw. stornierte) und im Gegenzug die entsprechenden Beträge aus der Kasse ent- nommen hatte. Zumindest im Rahmen einer Parallelwertung aus der Laiensphäre musste der Beschuldigte auch wissen, dass die Privatklägerin als gewinnorientierte Gesellschaft irgend- wann die Gewinne u.a. mittels Addition der Kasseneingänge berechnen musste und diese aufgrund seiner Handlungen zu tief ausgewiesen werden (vgl. BGE 128 IV 238 E. 3.2.2). Entsprechend kann dem Beschuldigten angelastet werden, dass er wusste, dass sein Ver- halten als Nebenfolge zu einer Ausschaltung der Kontrollmechanismen der Kassenbuchhal- tung und damit insgesamt zu unwahren elektronischen Buchungsbelegen mitsamt einer un- wahren Buchhaltung führte, was er im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB als notwendiges Übel zu seinen Diebstählen zumindest billigend in Kauf nahm (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Er handelte dabei, wie in der Anklageschrift treffend dargestellt, mit der Absicht, seine unrecht- mässigen Bezüge zu vertuschen. Dieser angestrebte Vorteil führt zu einer unrechtmässigen Besserstellung des Beschuldigten, was in rechtlicher Hinsicht eine Vorteilsabsicht im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB darstellt (BGE 118 IV 254 E. 5). Der subjektive Tatbestand der Falschbeurkundung ist somit ebenfalls erstellt.

E. 12.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 5'959.25 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt.

E. 12.2 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren im Umfang von zwei Dritteln (CHF 3'972.80) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von einem Drittel (CHF 1'986.45) werden die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren auf die Staatskasse genommen. 13.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 13.2 Der amtliche Verteidiger kann gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung (Ziffer 12.1 dieses Entscheids) gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen.

E. 14 Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt G.________ (für sich und zuhanden des Beschuldigten) - ehemalige amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt J.________ (auszugsweise, Dispositivziffer 1, Unterziffer 5.1) - Privatklägerin B.________ GmbH (auszugsweise: Dispositiv sowie die Abschnitte Sachverhalt und E. I und II.) - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 VZAE) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel

Seite 40/40 an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Strafabteilung S 2023 4-5 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter St. Dalcher Oberrichter A. Staub Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 24. Oktober 2023 [rechtskräftig] in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwältin A.________, Anklägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte, und B.________ GmbH, vertreten durch C.________, Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und Anschlussberufungsklägerin, gegen D.________, geb. tt.mm.2001 in E.________, türkischer Staatsangehöriger, wohnhaft in F.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt G.________, Beschuldigter, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungsbeklagter, betreffend gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Urkundenfälschung (Berufung des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft sowie Anschlussberufung der Privatkläge- rin gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom 3. Februar 2023; SE 2022 22)

Seite 2/40 Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklageschrift vom 31. März 2022 (nachfolgend: Ankla- ge) vor, er habe im Zeitraum vom 1. August 2019 bis am 13. Januar 2021 als Lehrling der B.________ GmbH in den beiden Kiosken im Einkaufszentrum H.________ und in I.________ Bareinnahmen aus Kioskverkäufen in der Höhe von CHF 23'522.60 entwendet. Um sein Vorgehen zu vertuschen, habe der Beschuldigte jeweils die Wareneingänge im elek- tronischen Kassensystem storniert bzw. gelöscht, oder aber die gewünschte Ware ohne ein- scannen dem Kunden herausgegeben und den Kaufpreis für sich behalten (SE GD 1). 2. Die B.________ GmbH konstituierte sich am 4. Februar 2021 als Privatklägerin gegen den Beschuldigten (act. 8/1). 3. Am 18. Juni 2021 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten betreffend gewerbsmässigen Diebstahl und Urkundenfälschung (act. 6/1). Der Leitende Oberstaatsanwalt erhob am 21. Juni 2021 Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 6/4). Am

30. Juni 2021 erhob auch der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl (act. 6/14). Die Staatsanwaltschaft reichte nach weiteren Beweisabnahmen am 31. März 2022 Anklage beim Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz), ein (SE GD 1). 4. Der Beschuldigte erschien am 3. Februar 2023 zusammen mit seiner amtlichen Verteidigung bei der Vorinstanz zur Hauptverhandlung. Ebenfalls erschienen die Privatklägerin (vertreten durch die Geschäftsführerin) und die fallzuständige Staatsanwältin. Die Parteien warfen kei- ne Vorfragen auf. Die Vorinstanz wies den Beweisantrag der amtliche Verteidigung, die Vi- deoaufnahmen aus den Akten zu entfernen und bis zum Abschluss des Verfahrens separat unter Verschluss zu halten, ab. Dem Beschuldigten wurden die von der Vorinstanz beigezo- genen Akten des Amts für Migration zur Einsicht vorgelegt und er wurde vom zuständigen Einzelrichter zur Person und zur Sache befragt. Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten eröffnete die Vorinstanz das Urteil und begründete dieses mündlich (SE GD 19). 5. Das Dispositiv des Urteils vom 3. Februar 2023 lautete wie folgt (SE GD 19 S. 5 f.): "1. Der Beschuldigte D.________ wird freigesprochen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen: 2.1 des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; 2.2 der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 3. Er wird dafür bestraft mit: 3.1 einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. 3.2 einer Übertretungsbusse von CHF 220.00, im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens mit einer Ersatzfrei- heitsstrafe von sieben Tagen. 4. Die Verfahrenskosten betragen

Seite 3/40 CHF 1'555.00Kosten des Vorverfahrens CHF 2'000.00Entscheidgebühr CHF 270.00 Auslagen CHF 3'825.00Total und werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 5.1 Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt J.________, wird für seine Bemühun- gen mit CHF 4'930.20 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 5.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 7'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 5.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigungen vollumfänglich zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6. Die Zivilklage der Privatklägerin B.________ GmbH wird mangels Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen. […] 6. Der Beschuldigte meldete gegen das Urteil vom 3. Februar 2023 mit Schreiben vom 6. Fe- bruar 2023 Berufung an (SE GD 20). Die Staatsanwaltschaft meldete mit Schreiben vom

9. Februar 2023 Berufung an (SE GD 21). 7. Das schriftlich begründete Urteil wurde am 21. Februar 2023 an die Parteien versandt (SE GD 22 S. 26) und ihnen am 22. Februar 2023 zugestellt (SE GD 22/3). Gleichentags wurde das Urteil von der Vorinstanz an das Obergericht des Kantons Zug (nachfolgend: Ge- richt) als Berufungsinstanz übermittelt. 8. Mit Eingabe vom 6. März 2023 erklärte die amtliche Verteidigung namens und auftrags des Beschuldigten Berufung gegen das Urteil vom 3. Februar 2023 mit den folgenden Anträgen (OG GD 2/1): "1. Die Dispositivziffern 2, 3, 4 und 5.3 des Urteils des Strafgerichts Zug vom 3. Februar 2023 (Fall-Nummer SE 2022 22) seien aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend seien die vorinstanzlichen Kosten neu zu verlegen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats." 9. Mit Eingabe vom 10. März 2023 [recte: 8. März 2023, eingegangen beim Gericht am 9. März 2023] erklärte die Staatsanwaltschaft Berufung und stellte folgende Anträge (OG GD 3/1): "1. In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft seien die Ziffern 1, 2.1 und 3 des Urteils des Einzel- richters des Strafgerichts vom 3. Februar 2023 (SE 2022 22) aufzuheben und der Beschuldigte sei zusätz- lich zur mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB – des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen.

Seite 4/40 2. Er sei dafür zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des be- dingten Vollzugs, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von CHF 450.00, bei Nichtbe- zahlen der Busse ersatzweise mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 3. Es sei dem Gericht überlassen zu entscheiden, ob eine Landesverweisung angeordnet werden soll oder ob von einer Landesverweisung von D.________ gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen ist. 4. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen." Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungserklärung zudem die erneute Befragung von K.________ als Zeuge. 10. Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2023 wurde die Staatsanwaltschaft von der Verfahrens- leitung des Gerichts aufgefordert, den Antrag Nr. 3 ihrer Berufungserklärung gestützt auf Art. 400 Abs. 1 StPO allenfalls anzupassen, da dieser nicht auf Abänderung eines Urteils im Sinne von Art. 399 Abs. 1 lit. b StPO laute und der Umfang der Berufung der Staatsanwalt- schaft entsprechend unklar sei. Der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin wurde sodann die Berufungserklärung des Beschuldigten unverzüglich eröffnet und ihnen wurde Frist für Anschlussberufung, Anträge auf Nichteintreten und Beweisanträge gestellt (OG GD 5/1). 11. Mit Eingabe vom 15. März 2023 präzisierte die Staatsanwaltschaft Ziffer 3 ihrer Berufungser- klärung dahingehend, dass ein Landesverweis des Beschuldigten für fünf Jahre mitsamt ei- ner SIS-Ausschreibung beantragt werde. Dem Beschuldigten und der Privatklägerin wurde daraufhin mittels Präsidialverfügung vom 20. März 2023 die ergänzte Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft eröffnet und ihnen wurde Frist für Anschlussberufung, Anträge auf Nicht- eintreten und Beweisanträge gestellt (OG GD 5/2). 12. Mit Eingabe vom 27. März 2023 reichte die Privatklägerin eine Anschlussberufung ein (OG GD 4/1). Mit Schreiben vom 30. März 2023 wurde die Privatklägerin aufgefordert, ihre Anträge zu präzisieren (OG GD 4/2), worauf die Privatklägerin am 10. April 2023 darlegte, was neu zu prüfen sei (OG GD 4/3). 13. Mit Eingabe vom 29. März 2023 beantragte die amtliche Verteidigung die Abweisung des Beweisantrags der Staatsanwaltschaft. Die amtliche Verteidigung beantragte sodann die Ent- fernung der Videoaufzeichnungen des Beschuldigten aus den Verfahrensakten (OG GD 2/2). 14. Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2023 wies die Verfahrensleitung den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft betreffend die erneute Befragung von K.________ als Zeuge ab. Der An- trag der amtlichen Verteidigung auf Entfernung der Videoaufzeichnungen des Beschuldigten aus den Verfahrensakten wurde ebenfalls abgewiesen. Von Amtes wegen wurde von der Verfahrensleitung die Befragung von C.________ und L.________ als Zeugen angeordnet. Die Anschlussberufung der Privatklägerin wurde den Parteien eröffnet und Frist für Nichtein- tretensanträge gesetzt (OG GD 5/3).

Seite 5/40 15. Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2023 wurde festgestellt, dass die Parteien keine Nicht- eintretensanträge auf die Anschlussberufung der Privatklägerin einreichten. Die Verfahrens- leitung setzte den Termin für die Berufungsverhandlung auf den 28. Juni 2023 fest und lud den Beschuldigten und die Zeugen zur Berufungsverhandlung vor (OG GD 5/4). 16. Die Berufungsverhandlung vom 28. Juni 2023 musste wegen einer Erkrankung des Beschul- digten kurzfristig abgesagt werden. Ein neuer Termin für die Berufungsverhandlung wurde mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2023 auf den 19. September 2023 festgelegt (OG GD 5/5). 17. Der Beschuldigte erschien am 19. September 2023 in Begleitung seines amtlichen Verteidi- gers zur Berufungsverhandlung. Ebenfalls erschienen die vorgeladenen Zeugen und die zu- ständige Staatsanwältin. Der amtliche Verteidiger beantragte vorfrageweise die Entfernung der Videoaufzeichnungen und der privaten Befragung des Beschuldigten vom 13. Januar 2021 aus den Akten, wobei das Gericht nach Anhörung der Parteien diese Anträge abwies. Die Verfahrensleitung eröffnete das Beweisverfahren und befragte die beiden Zeugen und den Beschuldigten, wobei die Parteien teilweise Ergänzungsfragen stellten. Nach den Befra- gungen stellte die amtliche Verteidigung einen Beweisantrag betreffend einen Augenschein ev. ein Gutachten über das Einloggen in die Kasse, den das Gericht abwies. Nach den Par- teivorträgen verzichtete der Beschuldigte auf ein Schlusswort. Die Parteien erklärten sich mit der schriftlichen Eröffnung des Urteils einverstanden (OG GD 9/1). Erwägungen I. Formelles 1. Eintreten auf die Berufungen und die Anschlussberufung 1.1 Der Leitende Oberstaatsanwalt und der Beschuldigte haben rechtzeitig innert der Frist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom

18. Juni 2021 erhoben. Aufgrund der gültigen Einsprachen ist der Strafbefehl nicht im Sinne von Art. 354 Abs. 3 StPO in Rechtskraft erwachsen. Ein entsprechendes Verfahrenshindernis nach Art. 11 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. 1.2 Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft haben jeweils fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom 3. Februar 2023 bei der Vorinstanz angemeldet und gegenüber dem Gericht er- klärt. Die Staatsanwaltschaft präzisierte ihre Berufungserklärung innert der gerichtlich gemäss Art. 400 Abs. 1 StPO angesetzten Nachfrist. Die Parteien machten keine Nichteintre- tensgründe geltend und solche sind auch nicht ersichtlich. 1.3 Auf die Berufungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft ist mithin einzutreten. 1.4 Die Privatklägerin erhob auf die Berufung des Beschuldigten hin am 27. März 2023 innert Frist Anschlussberufung. Die Anschlussberufung enthielt dabei keine Anträge auf Abände- rung des Urteilsspruchs der Vorinstanz. Innert Frist präzisierte die Privatklägerin ihre An- schlussberufungsanträge dahingehend, dass die Ziffern 1, 2.1 und 3.1 und 3.2 des Urteils-

Seite 6/40 spruchs neu zu prüfen seien und sie dabei die Standpunkte der Staatsanwaltschaft einneh- me (OG GD 4/3). Entsprechend muss die Berufungserklärung der Privatklägerin so interpre- tiert werden, dass sie eine Aufhebung des Freispruchs vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls mitsamt einer entsprechenden Verurteilung und eine höhere Bestrafung beantrag- te. Die Privatklägerin ist dabei nicht legitimiert, einen Entscheid betreffend die ausgespro- chene Sanktion anzufechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Somit ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten. Den Umfang der Prüfung des Urteils der Vorinstanz berührt dies nicht, da die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung betreffend den Sanktionspunkt erhoben hat. 2. Rechtskraft 2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe, etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grund- satz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden, un- ter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO, rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Be- rufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 m.H.). 2.2 Die Berufung des Beschuldigten ist darauf ausgerichtet, die Verurteilung wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls und Urkundenfälschung sowie die damit zusammenhängende Sanktion aufzuheben. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens, des erstinstanzlichen Ge- richtsverfahrens sowie die Auslagen für die beiden amtlichen Verteidiger seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragte demgegenüber einen Schuld- spruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfacher Urkundenfälschung und die Er- höhung der Sanktion. Von den Verfahrensparteien nicht angefochten wurden die Entschädi- gung der amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt J.________ und Rechtsanwalt G.________ (Dispositivziffern 5.1 und 5.2) sowie die Verweisung der Zivilklage der Privatklägerin B.________ GmbH auf den Zivilweg (Dispositivziffer 6). Betreffend diese Dispositivziffern ist die Rechtskraft des Urteils der Vorinstanz festzustellen. 2.3 Die Staatsanwaltschaft stellte in der Anklageschrift vom 31. März 2022 keinen Antrag auf ei- ne Landesverweisung. Der entsprechende Entscheid betreffend einer Landesverweisung wurde dem Strafgericht überlassen, wobei die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung vom 3. Februar 2023 dafür plädierte, dass von einer Landesverweisung aufgrund eines per- sönlichen schweren Härtefalls abzusehen sei (SE GD 19/2 S. 5). Das Strafgericht befasste sich im Urteil vom 3. Februar 2023 nicht vertieft mit der Frage der Landesverweisung, da es den Beschuldigten keiner Katalogstraftat schuldig sprach und mithin eine materielle Voraus- setzung für eine Landesverweisung fehlte (SE GD 22 S. 21 Ziff. 5.6). Eine entsprechende Dispositivziffer betreffend die Landesverweisung wurde nicht im Urteil aufgenommen. Gegen

Seite 7/40 einen materiell beurteilten, aber im Dispositiv nicht aufgeführten Beschluss kann indessen grundsätzlich Berufung erklärt werden (Bähler, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 399 StPO N 8 FN 22). 2.4 In ihrer ursprünglichen Berufungserklärung beantragte die Staatsanwaltschaft, dass das Ge- richt von Amtes wegen über die Frage von Landesverweis oder schwerem persönlichem Här- tefall entscheide. In diesem Antrag ist zu erkennen, dass die Staatsanwaltschaft grundsätz- lich die Überprüfung der Frage der Landesverweisung durch das Berufungsgericht verlangte, es dabei aber unterliess, einen eindeutigen Antrag auf Abänderung des erstinstanzlichen Ur- teils im Sinne von Art. 399 Abs. 1 lit. b StPO zu stellen. 2.4.1 Inhaltlich stellte die Staatsanwaltschaft faktisch einen Alternativberufungsantrag im Mass- nahmenpunkt, indem sie dem Gericht beantragte, entweder auf einen persönlichen schweren Härtefall zu erkennen (und keine Landesverweisung auszusprechen) oder aber eine Landes- verweisung auszusprechen. 2.4.2 Zwar lässt die Strafprozessordnung Alternativanklagen gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO zu, woraus geschlossen werden kann, dass bei einer gültigen Alternativanklage auch Alternativ- berufungsanträge in bestimmten Konstellationen zulässig wären. Alternativanklagen sind al- lerdings auf den Fall beschränkt, in dem verschiedene Sachverhaltsalternativen bestehen (Heimgartner/Niggli, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 325 StPO N 45). In der zivilprozes- sualen Praxis gelten Rechtsbegehren sodann grundsätzlich als bedingungsfeindlich. Es ist zwar zulässig, die Rechtsbegehren im Sinne von Haupt- und Eventualanträgen in eine Rei- henfolge zu bringen, wenn eine Unsicherheit betreffend die Rechtsfolgen besteht. Die Rechtsbegehren sind indessen unbedingt zu stellen. Die Alternation von Rechtsbegehren ist nicht zulässig (Willisegger, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 221 ZPO N 17). 2.4.3 Vorliegend ist ein Alternativberufungsantrag nicht zulässig, da dem Antrag keine Alternati- vanklage zu Grund liegt (d.h. keine verschiedenen Sachverhaltsalternativen angeklagt wur- den) und sich der Alternativberufungsantrag einzig auf die Landesverweisung als Massnah- me bezieht. Entsprechend ist der Alternativberufungsantrag auch nicht in sich schlüssig. Denn falls die Staatsanwaltschaft wie alternativ beantragt die Ansicht vertreten würde, dass ein Härtefall vorliege, dann wäre ein Rechtsmittel nicht notwendig gewesen, da die Erstin- stanz keine Landesverweisung aussprach. So besteht auf die alternativ geforderte gerichtli- che Feststellung eines Härtefalls kein Anspruch, bzw. es ist nicht die Aufgabe des Beru- fungsgerichts, alternativ vorgebrachte Feststellungsanträge zu beurteilen. 2.4.4 Es ist zwar in der strafprozessualen Lehre umstritten, ob ähnlich wie in der zivilprozessualen Praxis in allen Einzelheiten angegeben werden muss, wie das Dispositiv des neu zu fällen- den Urteils lauten soll (vgl. Bähler, a.a.O., Art. 399 StPO N 8; Zimmerlin, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 399 StPO N 12 m.w.H.). Indessen scheint es auch aufgrund der (zumindest teilweise) kontradiktorischen Natur des Verfahrens vor dem Berufungsgericht einleuchtend, dass zumindest im Rahmen von Berufungsanträgen ein Antrag auf Aussprechung eines Landesverweises ausdrücklich beantragt werden muss und die Frage zumindest bei den Berufungsanträgen nicht ins Ermessen des Gerichts ge- stellt werden kann. So ist es der Staatsanwaltschaft zuzumuten, im Berufungsverfahren be- treffend die Frage des Landesverweises Stellung zu beziehen. Entsprechend war die Beru-

Seite 8/40 fungserklärung der Staatsanwaltschaft auch unter diesen Aspekten zweideutig und klärte mithin nicht ausreichend im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO, welche Teile des Urteils ange- fochten waren. Deswegen war nach Art. 400 Abs. 1 StPO durch die Verfahrensleitung eine Nachfrist anzusetzen, um eine Verdeutlichung des Antrags zu verlangen (vgl. Zimmerlin, a.a.O., Art. 400 StPO N 2). 2.4.5 Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Nachbesserung vom 15. März 2023 explizit eine Lan- desverweisung gegen den Beschuldigten. Die entsprechende Eingabe erfolgte einen Tag nach Ablauf der 20-tägigen Berufungsfrist, jedoch innert der angesetzten Nachfrist nach Art. 400 Abs. 1 StPO gemäss der Präsidialverfügung vom 10. März 2023. Der entsprechende Berufungsantrag wurde gültig gestellt und ist mithin durch das Gericht zu beurteilen. 3. Beweisanträge 3.1 Die Staatsanwaltschaft beantragte im Berufungsverfahren die erneute Einvernahme von K.________ betreffend den Ablauf der Befragung des Beschuldigten vom 13. Januar 2021 (OG GD 3/1). Der Beweisantrag wurde von der Verfahrensleitung abgewiesen. Die Staats- anwaltschaft hat den Beweisantrag daraufhin an der Berufungsverhandlung nicht erneut ge- stellt. Eine zweite Befragung des bereits im Untersuchungsverfahrens als Zeugen vernom- menen K.________ erscheint auch zum Urteilszeitpunkt nicht als notwendig, zumal aus dem Befragungsprotokoll vom 13. Januar 2021 ausreichend klar hervorgeht, dass die Angabe des Beschuldigten über die unrechtmässig behändigten Barmitteln von ca. CHF 100.00 pro Tag von K.________ stammte und der Beschuldigte diese bestätigte. Ferner wurden im Untersu- chungsverfahren neben K.________ noch sämtliche weiteren an der unternehmensinternen Befragung des Beschuldigten am 13. Januar 2021 anwesenden Personen befragt (C.________, M.________). Von einer erneuten Befragung von K.________ wären mithin keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. 3.2 Die amtliche Verteidigung beantragte einen Augenschein bzw. ein Gutachten, um festzustel- len, wie lange der Benutzerwechsel an den verwendeten Kioskkassen dauern würde. Der entsprechende Beweisantrag ist dabei unerheblich (Art. 139 Abs. 2 StPO), zumal die Befra- gungen des Beschuldigten und der Zeugin C.________ deutlich ergeben hatten, dass dies zügig bzw. innert relativ kurzer Zeit (ca. 4-20 Sekunden) möglich sei (OG GD 9/1 Ziff. 149, 205). Es besteht beweisrechtlich vorliegend keine Notwendigkeit, eine Sekundenanzahl mit- tels weiterer Beweiserhebungen zu ermitteln. 3.3 Die Verfahrensleitung erachtete es von Amtes wegen zur Klärung des Anklagevorwurfs als sachgerecht, L.________ und C.________ als Zeugen einzuvernehmen. Die genannten Per- sonen wurden von der Verfahrensleitung vorgeladen und an der Berufungsverhandlung be- fragt (OG GD 9/1). 4. Verwertbarkeit der erhobenen Beweise 4.1 Die amtliche Verteidigung rügte die privat angeordnete Videoüberwachung des Beschuldig- ten im Kassenbereich als Verletzung von Art. 26 Abs. 1 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (SR 822.113; ArGV 3). Die damit erlangten Beweise seien rechtswidrig erlangt und nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar.

Seite 9/40 4.2 Betreffend die Videoüberwachung des Beschuldigten sind einleitend folgende Sachverhalts- feststellungen zu treffen: 4.2.1 Der Beschuldigte arbeitete als Lehrling vom 1. August 2019 bis am 13. Januar 2021 für die Privatklägerin. Aus den aktenkundigen Inventurprotokollen ergibt sich folgendes Bild betref- fend die Abweichungen des Warenbestands der beiden Kioske der Privatklägerin im Ein- kaufscenter H.________ und in der I.________ zwischen 2016 und 2022: Datum Inventur Tage Fehlbetrag Inventur pro Tag act. 19.07.2022 477 CHF 2'038.85 CHF 4.20 OG GD 4/3/1 22.03.2021 171 CHF 5'248.35 CHF 30.70 2/57; 2/56 01.10.2020 429 CHF 23'522.60 CHF 54.75 1/35; 1/36 22.07.2019 282 CHF 3'278.95 CHF 11.60 2/58; 2/61 10.10.2018 359 CHF 1'775.10 CHF 5.00 2/66* 11.10.2017 381 CHF 6'365.75 CHF 16.70 2/74; 2/69 20.09.2016 315 CHF 6'018.10 CHF 19.10 2/80; 2/84 (*nur Kiosk I.________) Der Grossteil der Inventur-Fehlbeträge per 1. Oktober 2020 (über CHF 18'000.00) bezogen sich dabei auf Tabakwaren (vgl. die Detailaufstellung in E. II.1. Ziff. 1.2.3). Diese befinden sich im Gegensatz zu den Zeitschriften, Büchern und Esswaren jeweils im nicht- zugänglichen Bereich der Kioske, so dass Diebstähle von Dritten mit hoher Wahrscheinlich- keit ausgeschlossen werden können (vgl. act. 2/30 Ziff. 6). 4.2.2 Die Zeugin M.________ gab zu Protokoll, dass sie im November oder Oktober 2020 eine In- ventur des Warenbestands vorgenommen hätten. Das Resultat sei sehr schlecht gewesen. Solches habe es in den Vorjahren nicht gegeben. Es seien beide Verkaufsstellen betroffen gewesen. Es sei dann die Sicherheitsabteilung des N.________-Konzerns eingeschaltet worden. Man habe die Angelegenheit mit den Inventurergebnissen mitsamt möglichen Ursa- chen besprochen. Sie seien gemeinsam zum Schluss gelangt, dass man zusammen mit ei- ner externen Sicherheitsfirma eine Videokamera während der gesetzlich erlaubten 10 Tage installieren würde. Nach der Frist sei die Kamera abgebaut und die Bilder ausgewertet wor- den (act. 2/20 Ziff. 7). Der N.________-Sicherheitsmitarbeiter K.________ sagte als Zeuge aus, dass man aufgrund der Inventuren gut erkennen könne, ob etwas schief laufe. Dies ins- besondere bei Tabakprodukten oder Losen, wo nur die Mitarbeiter hinkommen würden. Sie hätten dann gemeinsam überprüft, ob es Personalwechsel gegeben habe oder sonst Auffäl- ligkeiten bestünden. Beim Gespräch sei beschlossen worden, eine Kamera zu installieren. Dabei hätten sie geschaut, dass während der Laufzeit der Kamera alle Mitarbeitenden am überwachten Arbeitsplatz arbeiten würden. Die Kamera sei dann drei Wochen gelaufen und die Daten dann nachträglich ausgewertet worden (act. 2/31 Ziff. 6). Die Geschäftsführerin der B.________ GmbH, C.________, sagte als Auskunftsperson aus, dass das Inventar sehr schlecht ausgefallen sei (act. 2/40 Ziff. 6; act. 2/42 Ziff. 13). Die Kamera sei anschliessend am 8. Dezember 2020 im Kiosk H.________ installiert worden, wobei jeder Mitarbeitende während mindestens drei Schichten bei der Arbeit gefilmt worden sei (act. 2/43 Ziff. 19). Gemäss einem E-Mail von C.________ sei die Kamera anschliessend am 30. Dezember 2020 demontiert worden (act. 2/93).

Seite 10/40 4.2.3 Der Zeuge L.________ präzisierte an der Berufungsverhandlung, dass die Kamera während 21 Tagen gelaufen sei und sie eine Kasse überwacht hätten. Es sei dann stichprobenweise bei jedem Mitarbeitenden (d.h. sieben Mitarbeitende im Überwachungszeitraum) eine Ar- beitsschicht ausgewertet worden. Einzig beim Beschuldigten hätten sie Unregelmässigkeiten erkannt, weswegen sie aufgrund der Anweisung von N.________ weitere zwei Tage des Überwachungsmaterials beim Beschuldigten ausgewertet hätten (OG GD 9/1 S. 5 Ziff. 11 ff.). 4.2.4 Gemäss den Überwachungsprotokollen von L.________ sei am Nachmittag des 10. Dezem- ber 2020 siebenmal erkannt worden, dass der Beschuldigte Waren herausgegeben und den Verkaufserlös von total CHF 69.00 nicht in die Kasse gelegt habe (act. 1/22). Am 12. De- zember 2020, zwischen 08:39 Uhr und 15:12 Uhr, sei achtmal erkannt worden, dass der Be- schuldigte unrechtmässig Verkaufserlöse mit einem Verkaufswert von CHF 111.50 behändigt habe (act. 1/23). Am 18. Dezember 2020 sei zehnmal erkannt worden, dass der Beschuldigte zwischen 11:36 Uhr und 17:11 Uhr Verkaufserlöse mit einem Wert von total CHF 117.20 behändigt habe (act. 1/24). Aus act. 1/121, Datei "Auswertungszeit-Herr D.________.xlsx", ergibt sich, dass beim Beschuldigten nur die drei genannten Tage mit Schichten von 8-9 Stunden durch den externen Sicherheitsmitarbeiter L.________ ausgewertet wurden. 4.2.5 Aus den in act. 1/121 enthaltenen sieben Videosequenzen ergibt sich, dass die Überwa- chungskamera so ausgerichtet war, dass die Kasse, der Monitor der Kasse, die Zigaretten- produkte an der Hinterwand und der Eingang zum hinteren Bereich des Kiosks gefilmt wur- den. Sofern der Mitarbeitende an der Kasse des Kiosks arbeitete, wurde er seitlich gefilmt. Die Kunden oder Passanten wurden nicht gefilmt. 4.2.6 Insgesamt ist erwiesen, dass per 1. Oktober 2020 von der Privatklägerin insbesondere bei den Tabakwaren, aber auch in anderen Bereichen, Fehlbestände von deutlich über CHF 20'000.00 erkannt worden sind. Diese waren im Vorjahresvergleich ungewöhnlich und primär durch Diebstahl von Mitarbeitenden erklärbar, zumal sich die Tabakbestände im für Dritte nicht zugänglichen Bereich eines Kiosks befinden. Es ist erstellt, dass die Situation mit den Fehlbeständen von der Geschäftsführerin der Privatklägerin zusammen mit Fachleuten analysiert wurde, welche keine andere Möglichkeit erkannten, als eine kurzzeitige Videoü- berwachung eines Kassenbereichs des Kiosks H.________ vom 8. Dezember 2020 (Mariä Emfpängnis, d.h. ein freier Tag im Kanton Zug) bis am 30. Dezember 2020. Der Beschuldigte wurde dabei während mindestens drei Schichten im Kiosk H.________ am 10. Dezember 2020, 12. Dezember 2020 und 18. Dezember 2020 überwacht. Die weiteren Überwachungs- handlungen betrafen die anderen sieben Angestellten des Betriebs. Die Kamera war so aus- gerichtet, dass nur eine besetzte Kasse mitsamt Monitor gefilmt wurde. Der Beschuldigte trug während der Arbeit jeweils eine Gesichtsmaske. 4.3 Es ist unbestritten, dass es sich vorliegend um eine private Beweismittelerhebung handelte, an welcher der Staat keinen Anteil hatte. Die technische Überwachung unterlag damit nicht einer Bewilligungspflicht gemäss Art. 280 ff. StPO und insbesondere auch nicht der gesetzli- chen Bestimmung hinsichtlich der Unverwertbarkeit von nicht bewilligten technischen Über- wachungsmassnahmen gemäss Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 StPO. 4.4 Die Strafprozessordnung regelt grundsätzlich nur die Beweiserhebung durch Strafbehörden. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass privat erhobene Beweise kategorisch ei-

Seite 11/40 nem Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren unterliegen würden. Nach der Rechtspre- chung wird zwischen rechtmässig und unrechtmässig erhobenen privaten Beweismitteln un- terschieden. Rechtmässig von Privaten erhobene Beweismittel sind ohne Einschränkung verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2). Rechtswid- rig von privaten Parteien erhobene Beweise sind indessen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu ei- ne Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteil des Bundesgericht 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.1). 4.4.1 Aus arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten war die vorliegende Überwachung nicht rechtswidrig. So untersagt zwar Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 Kontrollsysteme, welche das Verhalten der Arbeit- nehmenden am Arbeitsplatz überwachen. Gemäss Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 sind Überwa- chungsmassnahmen hingegen ausdrücklich aus anderen Gründen erlaubt, wenn die Ge- sundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmenden dadurch nicht beeinträchtigt wer- den. Diese Ausnahmeklausel zeigt deutlich auf, um was es bei der Verordnung 3 zum Ar- beitsgesetz geht, nämlich um den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden (vgl. Art. 1 Abs. 1 ArGV 3; vgl. zur Entstehungsgeschichte von Art. 26 ArGV 3: Urteil des Bundesge- richts 6B_536/2009 vom 12. November 2009 E. 3.3.3 und 3.3.4). Grundsätzlich ist in diesem Kontext nicht ersichtlich, inwiefern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden durch eine nicht permanente und verhältnismässige Überwachung mit dem Ziel der Deliktsverhinderung beeinträchtigt sein könnte. Auch der Beschuldigte liefert in dieser Hinsicht keine schlüssige Argumentation. Da es sich vorliegend nicht um einen Fall handelt, in dem mittels Videoüber- wachung andauernd die Leistung eines Arbeitnehmenden gemessen wird (bspw. durch per- manente Überwachung von Pausen, privatem Internet-Konsum oder privaten Konversationen mit Mitarbeitenden etc.), was unter Umständen psychisch belastend für Arbeitnehmende sein könnte, ist eine Verletzung von Art. 26 ArGV 3 vorliegend nicht erkennbar. 4.4.2 Auch aus der Rechtsprechung ergeben sich keine Hinweise, dass das Vorgehen der Privat- klägerin unrechtmässig sein könnte. So hielt die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesge- richts fest, dass in bestimmten Konstellationen die Überwachung des Kassenbereichs bzw. der dort arbeitenden Kassiererinnen und Kassierern auf einen konkreten Verdacht hin ge- rechtfertigt ist, solange diese zeitlich begrenzt, nicht umfassend und nicht permanent erfolgt. Solche kurzfristigen Überwachungen zwecks Erkennung von unehrlichen Mitarbeitenden würden weder gegen Art. 26 ArGV 3 noch gegen Art. 28 ZGB, Art. 328b OR oder Art. 12 f. DSG verstossen (Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2010 vom 10. Juni 2011 E. 6.7.3 und 6.8). Auch die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat diese Rechtsprechung grundsätzlich in einem vergleichbar gelagerten Fall mit einer zumindest zeitweisen Überwa- chung bestätigt. So bezwecke die permanente Überwachung des Kassenraums eines Uhren- und Juwelengeschäfts die Verhinderung von Straftaten. Eine solche Überwachung sei zwar andauernd, bewirke aber keine Persönlichkeitsverletzung der Arbeitnehmenden, da die Be- suche des Kassenraums durch das Personal während des Arbeitsverhältnisses zwar regel- mässig erfolgten, aber nur kurzfristig seien (Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2009 vom

12. November 2009 E. 3.7). 4.4.3 Zusammenfassend war eine kurzzeitige geheime Überwachung der Mitarbeitenden zur Wah- rung der geschäftlichen Interessen der Privatklägerin unter dem Gesichtspunkt von Art. 26

Seite 12/40 ArGV 3 nicht zu beanstanden. Inwiefern diese Überwachung auch verhältnismässig war, wird nachfolgend unter Ziff. 4.4.7 und 4.4.8 geprüft. 4.4.4 Per 1. September 2023 ist während der Hängigkeit des Berufungsprozesses das revidierte Datenschutzgesetz in Kraft getreten (Bundesratsbeschluss vom 31. August 2022 betreffend Inkraftsetzung des neuen Datenschutzgesetzes). Die Datenbearbeitung durch Privatperso- nen untersteht nach Art. 30 ff. DSG weiterhin dem Datenschutzgesetz des Bundes. Eine Ver- letzung des Datenschutzgesetzes durch eine Privatperson lässt sich im revidierten Gesetz gemäss Art. 31 DSG mittels eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses rechtfertigen (früher: Art. 13). Eine private Partei darf Daten nicht entgegen den Grundsätzen von Art. 6 und 8 DSG bearbeiten. So muss die Datenbearbeitung verhältnismässig sein und für die betroffene Person zu einem erkennbaren Zweck beschafft werden und hinsichtlich dieses Zwecks bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 2 und 3 DSG; früher: Art. 4 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 4). Die entsprechenden Bestimmungen sind neu formuliert, beinhalten indessen aber keine Änderung des bereits geltenden materiellen Rechts (Botschaft DSG, BBl 2017 6941 ff. S. 7024 f. und S. 7073). Gemäss Art. 73 DSG sind die neuen Bestimmungen am 1. Septem- ber 2023 in Kraft getreten. Wesentlich ist indessen die Frage, ob die Datenerhebung zum Zeitpunkt der Videoaufzeichnungen im Dezember 2020 nach den Bestimmungen des Daten- schutzgesetzes rechtmässig erfolgte. Folglich ist die alte Fassung des Datenschutzgesetzes vorliegend massgeblich. Art. 2 Abs. 2 StGB findet auf die Bestimmungen des Datenschutz- gesetzes keine Anwendung. 4.4.5 Auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist entgegen der Argumentation der amt- lichen Verteidigung keine Rechtsverletzung erkennbar. Zwar untersteht die Privatklägerin als private Gesellschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a des Datenschutzgesetzes (SR 235.1; Fas- sung vor dem 1. September 2023, nachfolgend: aDSG) dem Datenschutzrecht des Bundes, und sie erhob mit den genannten Videoaufnahmen auch Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a aDSG. Diese Datenerhebung erfolgte ferner in Verletzung des Datenschutzrechts, da sie nicht transparent und erkennbar im Sinne von Art. 4 Abs. 4 aDSG erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.3). Aus Art. 12 Abs. 1 aDSG ergibt sich, dass ein privater Datenbearbeiter bei der Datenerhe- bung die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen darf. Auch ein Verstoss gegen das Transparenzgebot nach Art. 4 Abs. 4 aDSG durch einen privaten Da- tenbearbeiter muss widerrechtlich sein, damit eine Gesetzesverletzung durch eine Privatper- son im Sinne von Art. 12 aDSG vorliegt (BGE 136 II 508 E. 5). Die Verletzung des daten- schutzrechtlichen Transparenzgebots nach Art. 4 Abs. 4 aDSG kann gemäss Art. 13 Abs. 1 aDSG gerechtfertigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2 und 2.4). So liegt unter anderem keine Widerrechtlichkeit nach Art. 13 Abs. 1 aDSG vor, wenn die Datenbearbeitung durch ein überwiegendes privates Interesse gerecht- fertigt wird. Mithin ergibt sich bereits aus dem genannten Wortlaut und der gesetzlichen Sys- tematik, dass eine geheime Videoaufzeichnung zwar gegen das Transparenzgebot nach Art. 4 Abs. 4 aDSG verstösst, indessen datenschutzrechtlich bei einem privaten Datenbear- beiter nicht rechtswidrig ist, wenn die Videoaufzeichnung auf überwiegenden privaten Inter- essen beruht. Entsprechend erscheint es als es widersprüchlich, wenn das Bundesgericht in seiner älteren

Seite 13/40 Rechtsprechung in BGE 146 IV 226 E. 3.3 die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 aDSG explizit ausschloss und gleichzeitig von einer rechtswidrigen Beweiserhebung sprach: Denn solange ein Verstoss gegen Art. 4 Abs. 4 aDSG nach Art. 13 Abs. 1 aDSG gerechtfertigt werden kann, liegt insgesamt datenschutzrechtlich keine Rechtsverletzung vor; das entsprechende Verhalten des Datenbearbeiters ist legal und kann weder gestützt auf Art. 15 Abs. 1 aDSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 Ziff. 2 ZGB unterbunden werden noch eine Schadenersatzpflicht ge- stützt auf Art. 41 ff. OR begründen. Und ohne Rechtsverletzung durch eine private Partei ist eine rechtswidrige Beweiserhebung durch diese private Partei nicht anzunehmen. Die Rechtsfertigungsgründe eines datenschutzrechtlich relevanten Verhaltens richten sich mithin einzig nach den Grundlagen des Datenschutzgesetzes. Es ist nicht schlüssig, dass gemäss der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 146 IV 226 E. 3.3) straf- prozessuale Erwägungen bestimmen sollen, was eine Datenschutzrechtsverletzung darstel- len soll und was nicht; Art. 12 aDSG nimmt explizit auf die Datenerhebung von Privatperso- nen Bezug, weswegen es nicht nur überzeugend, sondern auch gesetzgeberisch gewollt ist, dass die privaten Interessen dieser Privatpersonen einen Rechtfertigungsgrund darstellen können und bei überwiegenden privaten Interessen mithin keine Datenschutzverletzung (und damit auch kein rechtswidrig erlangter Beweis) vorliegt. Unter diesen Aspekten war die im November 2020 erfolgte Präzisierung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Zulässigkeit von Rechtfertigungsgründen gemäss Art. 13 aDSG überzeugend und nachvollziehbar (vgl. BGE 147 IV 16 E. 2-5, insb. E. 5 und Urteil des Bun- desgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2 und 2.4). Die Argumentation der amtlichen Verteidigung mit den Erwägungen des sog. Dashcam-Urteils des Bundesgerichts basiert mithin auf einer überholten Rechtsprechung des Bundesgerichts und ist ferner, wie dargelegt, auch inhaltlich nicht überzeugend. 4.4.6 Folglich ist vorab zu prüfen, ob der vorliegend erstellte Verstoss gegen das datenschutz- rechtliche Transparenzgebot widerrechtlich ist bzw. ob dieser Verstoss nach Art. 13 aDSG gerechtfertigt werden kann. Bei der Prüfung, ob ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 aDSG vorliegt, muss eine Abwägung zwischen den Interessen des Datenbearbeiters und den Interessen der verletzten Person vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4.2). 4.4.7 So erfolgte die Überwachung der Mitarbeitenden der Privatklägerin aufgrund eines begründe- ten Verdachts, dass ein Mitarbeitender (oder alternativ mehrere Mitarbeitende) im Umfang von deutlich mehr als CHF 10'000.00 vor allem Tabakwaren aus den beiden Kiosken ent- wendete oder die entsprechenden Verkaufserlöse unrechtmässig für sich einbehielt. Es be- stand dabei bei der Privatklägerin nicht nur ein erhebliches finanzielles Interesse an der Auf- klärung dieser Vorgänge zwecks Abwendung zukünftiger Verluste und der Geltendmachung von Schadenersatz gegen die Täterinnen und Täter. Genauso gewichtig erscheinen der Ver- trauensverlust und der Generalverdacht gegen sämtliche Mitarbeitende, welche geeignet wa- ren, das betriebliche Klima zu belasten. Auf der anderen Seite sind die Interessen des Be- schuldigten gegen eine Überwachung als leicht zu bewerten. Die geheime Überwachung be- traf ihn nur während drei Schichten. Der Beschuldigte wurde dabei ausschliesslich während seiner Arbeit an der Kasse gefilmt, wo er Kunden bediente. Er trug dabei eine Gesichtsmas-

Seite 14/40 ke und es bestand keine Gefahr, dass die entsprechenden Videoaufzeichnungen irgendwie sachfremd eingesetzt werden könnten. Letztlich muss im Rahmen der Interessenabwägung auch gewertet werden, dass der Beschuldigte (wäre er nicht der Täter gewesen) ebenfalls ein Interesse daran gehabt hätte, dass der Generalverdacht der Geschäftsführerin gegenü- ber sämtlichen Mitarbeitenden zuverlässig und schnell ausgeräumt wird. Eine Interessenab- wägung spricht somit deutlich dafür, dass die kurzfristige Überwachung der Mitarbeitenden der Privatklägerin zwecks Deliktsprävention durch die Täterermittlung nach Art. 13 Abs. 1 aDSG grundsätzlich gerechtfertigt war. 4.4.8 Auch ein gesetzlich gerechtfertigtes datenschutzrechtliches Verhalten eines Privaten muss nach Art. 4 Abs. 2 aDSG verhältnismässig sein und darf vom Mitteleinsatz her nicht über- schiessen. So bestehen keine Zweifel, dass eine Kioskbetreiberin unter den genannten Ge- setzesbestimmungen diese unrechtmässige Lage im eigenen Betrieb nicht einfach tolerieren muss und berechtigt ist, ihr Eigentum und ihr Gewerbe mit angemessenen Mitteln zu vertei- digen. Diese privaten Interessen wurden bereits dargelegt, basierten auf einer sachlich be- gründbaren Verdachtslage und erscheinen als gewichtig. Die entsprechende Massnahme ei- ner kurzfristigen Videoüberwachung einer Kasse war sodann geeignet, die entsprechende Sachlage zu klären. Die Überwachungsmassnahme war zeitlich auf sieben Mitarbeitende und 21 Tage begrenzt, was als angemessen erscheint, zumal von zufälligen Diebstählen ausge- gangen werden musste. Andere verfolgte Zwecke als die Deliktsprävention durch die Täte- rermittlung sind bei diesem Vorgehen nicht ersichtlich. Auch mildere Mittel sind nicht erkennbar. So ist offensichtlich, dass bspw. eine den Mitarbei- tenden transparent offengelegte Überwachung den Zweck der Massnahme vereitelt hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_785/2010 vom 10. Juni 2011 E. 6.7.3). Auch wären Schein- käufe durch Privatdetektive kaum praktikabel, da die vermuteten unrechtmässigen Handlun- gen nur sporadisch vorgenommen werden und der mögliche Täterkreis sämtliche Kioskange- stellten betraf. Überdies sind Scheinkäufe durch Privatdetektive nicht weniger problematisch, da sie auf einer absichtlichen Täuschung der Mitarbeitenden beruhen. Die von der Verteidi- gung angeführte Möglichkeit, die Kassenbuchhaltung auf Stornos zu überprüfen, ist für eine Diebstahlsprävention untauglich. Denn damit können keine deliktischen Vorgänge erkannt werden, wenn der Verkaufsgegenstand bei einem Bargeldverkauf nicht im Kassensystem er- fasst wird (was beim Beschuldigten 23 von 25 Vorfällen ausmachte). Betreffend den Blickwinkel der Kamera ist es nachvollziehbar, dass die Kamera so ausge- richtet wurde, dass sie sowohl (1.) den die Kasse bedienenden Mitarbeitenden, (2.) den Kas- senbildschirm und (3.) die Wand mit den Tabakprodukten hinter dem Mitarbeitenden auf- zeichnete. Um nicht gescannte bzw. nicht erfasste Verkäufe mit anschliessender Behändi- gung des Gelds ausserhalb des ordentlichen Kassenvorgangs zu erfassen, war es zwingend notwendig, dass der Kamerawinkel auch auf den Mitarbeitenden ausgerichtet war. Nur die Kasse zu filmen, wie dies der amtliche Verteidiger erwägt, ist naheliegenderweise ungeeig- net, um herausgegebene, aber nicht im Kassensystem erfasste Waren zu erkennen. Letztlich war die Arbeitnehmer-Überwachungsmassnahme auch verhältnismässig im engeren Sinne, da wie dargelegt die Privatsphäre des Beschuldigten nicht übermässig tangiert wurde und deutlich überwiegende Arbeitgeberinteressen für die Überwachung sprachen. Das Mittel und der verfolgte Zweck standen somit in angemessener Korrelation zueinander. Die Privat-

Seite 15/40 klägerin hat die ihr offenkundig zustehenden Rechte zum Schutz ihres Eigentums und der Wahrung der Integrität ihres Geschäftsbetriebs insgesamt auf verhältnismässige Art und Weise verteidigt. Die Datenerhebung durch die Privatklägerin war mithin gemäss Art. 13 aDSG (und auch Art. 26 ArGV 3) nicht widerrechtlich und damit rechtmässig. Die so erhobe- nen privaten Beweise unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO. 4.4.9 Im Sinne einer Eventualerwägung ist ergänzend festzustellen, dass in der vorliegenden Fall- konstellation auch rechtswidrig von Privaten erhobene Videoüberwachungsdaten verwertbar wären. Aufgrund der dargelegten Ausgangslage müsste von Diebstählen mit einer Deliktss- umme von deutlich mehr als CHF 10'000.00 ausgegangen werden. Bei dieser Deliktssumme ist angesichts der relativ niedrigen Verkaufspreise von Kioskwaren von einer regelmässigen Tätigkeit auszugehen. Ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten und die anderen Kioskmitarbeitenden würde vorliegen. Aufgrund der genannten Deliktssumme sowie der dar- aus abgeleiteten regelmässigen Deliktstätigkeit kann der Tatverdacht nur auf eine gewerbs- mässig begangene Diebstahlsdelinquenz lauten. Eine geheime Überwachungsmassnahme in Form einer verdeckten Videokamera wäre folglich nach Art. 280 lit. b StPO i.V.m. Art. 281 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO möglich und zulässig. Angesichts der genann- ten Deliktssumme sowie der Schwere eines gewerbsmässigen Diebstahls mit einer gesetzli- chen Maximalstrafandrohung von zehn Jahren Freiheitsstrafe gemäss Art. 139 Ziff. 2 aStGB würde die Schwere der Straftat die zeitlich und örtlich stark begrenzte Überwachungsmass- nahme rechtfertigten können (Art. 269 Abs. 2 lit. b StPO; Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Mildere Mittel wären wie bereits dargelegt nicht möglich. Insgesamt wären die verfahrensge- genständlichen Videoaufzeichnungen damit auch durch die Strafverfolgungsbehörden mit ei- ner erhältlichen Bewilligung des Zwangsmassnahmengerichts alternativ erhebbar gewesen. Zudem überwiegt das Strafverfolgungsinteresse, welches auf die Abklärung einer schweren Straftat mit einem erheblichen Deliktsbetrag ausgerichtet ist, die eher geringfügigen privaten Interessen des Beschuldigten an der Nichtausführung der Massnahme deutlich. 4.5 Ferner ist zu prüfen, ob die private Befragung des Beschuldigten durch den Sicherheitsdienst der N.________ Schweiz AG als Beweismittel gegen den Beschuldigten verwertet werden kann. 4.5.1 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Privatklägerin ein Protokoll der Befra- gung des Beschuldigten einreichte (act. 1/25 ff.). Der Beschuldigte wurde demnach am

13. Januar 2021 um 09:45 Uhr von K.________, Fachspezialist Sicherheit der N.________ Schweiz AG, befragt. Während der Befragung waren C.________ und M.________ anwe- send. Die Befragung beinhaltete zu Beginn die Belehrung, dass der Beschuldigte zu keiner Aussage verpflichtet sei und er das Recht habe, die Aussagen zu verweigern. Der Beschul- digte bestätigte, dass er dies verstanden habe (act. 1/26 Ziff. 2). Die Befragung dauerte eine Stunde. Das Befragungsprotokoll wurde vom Beschuldigten und den genannten Beteiligten am Ende unterzeichnet, wobei der Beschuldigte jede weitere Seite des Protokolls visierte. 4.5.2 Es ist allgemein anerkannt, dass Privatpersonen ein berechtigtes Interesse daran haben können, ausserhalb eines Strafverfahrens Sachverhalte im Rahmen von internen Untersu- chungen mittels Befragungen zu klären und über die Befragung aus Beweiszwecken ein Pro- tokoll zu erstellen. Eine treuwidrige Umgehung der strafprozessualen Bestimmungen und des

Seite 16/40 Strafverfolgungsmonopols liegen dabei nicht vor, denn es ist zu diesem Zeitpunkt seitens des Arbeitgebers nicht geklärt, ob überhaupt eine Strafanzeige erfolgen soll bzw. ob eine Klärung der zivilrechtlichen Forderungen ausreichend sein könnte. So ist ein Arbeitgeber nicht ver- pflichtet, Strafanzeige zu erstatten; der entsprechende Entscheid liegt weitgehend in seinem eigenen Ermessen. Es stellt sich mithin die Frage, unter welchen Bedingungen diese Proto- kolle einer Privatbefragung im Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden können. 4.5.3 Das Bundesgericht hielt diesbezüglich fest, dass bei der privaten Befragung eines Arbeit- nehmers keine Belehrung nach Art. 158 StPO erfolgen müsse, zumal diese Belehrung im Rahmen eines privaten Vertragsverhältnisses wenig sinnvoll sei. So betont das Bundesge- richt, dass Protokolle von Befragungen im Zusammenhang mit internen Untersuchungen grundsätzlich der freien richterlichen Beweiswürdigung unterliegen und dass letztlich durch die Gerichte sorgfältig zu prüfen sei, welchen Beweiswert einem privat erstellten Protokoll zukommen soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.3). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts ist überzeugend. Eine analoge Anwendung der Rechts- belehrungen nach Art. 158 StPO wäre bei internen Untersuchungen einer privaten Gesell- schaft generell verfehlt, zumal vor Einleitung eines Strafverfahrens bspw. weder ein An- spruch auf amtliche Verteidigung noch auf Anwesenheit eines Anwalts besteht. Vorliegend ist dabei insbesondere zu beachten, dass dem Beschuldigten während der privaten Befragung trotzdem weitgehende Rechte zugestanden wurden. So wurde er belehrt, dass er keine Aus- sagen machen müsse, was zivilrechtlich einer Befreiung von der arbeitsrechtlichen Treue- pflicht nach Art. 321a OR gleichkommt. Der Beschuldigte befand sich mithin nicht in einem Konflikt zwischen der Pflicht zur Treue gegenüber seiner Arbeitgeberin und dem Recht, sich nicht selber belasten zu müssen. Ferner wurde sichergestellt, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, das schriftlich ausgefertigte Protokoll zu lesen, bevor er dieses unterzeichnete und auf jeder Sei- te visierte. Das Protokoll wurde ferner zusätzlich noch von den weiteren anwesenden Perso- nen unterzeichnet und so seine Richtigkeit bestätigt. Darüber hinaus wurden noch sämtliche bei der Befragung anwesenden Personen von der Staatsanwaltschaft befragt, so dass der Beschuldigte ausreichende Möglichkeit hatte, mittels Ergänzungsfragen kontradiktorisch In- halt und Ablauf der Befragung sowie der Erstellung des Protokolls in Frage zu stellen. 4.5.4 Es gibt mithin keinerlei Gründe, welche vorliegend gegen die beweisrechtliche Verwertbarkeit des Protokolls der privaten Befragung des Beschuldigten sprechen würden. Dieses unterliegt damit der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO. 4.6 Die amtliche Verteidigung rügte die Verwertbarkeit der Zeugeneinvernahme von C.________ an der Berufungsverhandlung. C.________ ist die Geschäftsführerin der Privatklägerin B.________ GmbH. Sie gilt nicht als Privatklägerin und ist mithin nicht nach Art. 178 lit. a StPO als Auskunftsperson zu befragen. C.________ erhob gegen die Auferlegung einer Wahrheitspflicht bei ihrer Befragung keinen Einspruch, weswegen eine Zeugenvernehmung durchgeführt wurde (OG GD 9/1 S. 14). Entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung steht es dem Beschuldigten nicht zu, prozessuale Vorschriften, welche den Schutz eines an- deren Verfahrensbeteiligten dienen, im Sinne einer Unverwertbarkeit des Beweises anzuru- fen (Urteil des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.4; Urteil des Bun- desgerichts 6B_22/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1B_130/2022 vom 10. Januar 2023 E. 1.4.2).

Seite 17/40 5. Anklagegrundsatz 5.1 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsver- fahrens (Art. 9 StPO; Art. 325 StPO). Der Anklagegrundsatz bezweckt den Schutz der Ver- teidigungsrechte der beschuldigten Person und dient der zielgerichteten Verteidigung gegen klar eingegrenzte Vorwürfe (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung genügt die Angabe eines bestimmten Zeitraums, wenn sich die zeitlichen Verhältnis- se, wie die genauen Daten der inkriminierten Taten, zeitlich nicht exakt rekonstruieren las- sen, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorge- worfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3). Bei fort- gesetzter, serieller Delinquenz liegt eine ausreichende Umschreibung vor, wenn die Hand- lungen in zeitlicher Hinsicht lediglich approximativ im Rahmen eines Zeitraums umschrieben werden, zumal bei bestimmten Deliktskategorien nicht erwartet werden kann, dass retrospek- tiv eine detaillierte datumsmässige Erfassung noch möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom

30. September 2021 E. 1.4 [Sanktionsbemessung]). 5.2 Die Anklageschrift nennt vorliegend den Tatzeitraum vom 1. August 2019 bis am 13. Januar 2021, den Tatort, die deliktsgeschädigte Partei, die serielle Ausführung der unrechtmässigen Handlungen, die dabei angewendeten zwei Vorgehensweisen, den Deliktsbetrag pro Arbeits- tag sowie den Gesamtdeliktsbetrag. Nicht genannt in der Anklageschrift werden die jeweili- gen Daten, an welchen der Beschuldigte unrechtmässig Gelder behändigte und wie oft er dies mit welchen Teilbeträgen tat. Die Angabe dieser Informationen war nicht möglich, da bis auf die insgesamt 25 Vorfälle am 10., 12. und 18. Dezember 2020 die genauen Daten und Zeitpunkte der Einzeldelikte unmöglich rekonstruiert werden konnten. Diese Ungenauigkeit führt indessen nicht dazu, dass dem Beschuldigten nicht klar war, was ihm vorgeworfen wur- de. Insbesondere der Gesamtdeliktsbetrag und der Deliktsbetrag pro Tag ergeben darüber zusammen mit dem Deliktsmechanismus ausreichend Auskunft. Die naturgemäss vorliegend vorhandene Ungenauigkeit führt auch nicht dazu, dass dem Beschuldigten Verteidigungs- möglichkeiten vorenthalten wurden. Insbesondere ein Alibibeweis war dem Beschuldigten möglich, zumal einerseits aus dem in der Anklage beschriebenen Tatort eindeutig hervor- geht, dass ihm vorgeworfen wurde, er habe die unrechtmässigen Bezüge an seinem Arbeits- platz in den Kiosken I.________ und H.________ getätigt und darüber hinaus die Arbeitsein- satzpläne der Privatklägerin von der Staatsanwaltschaft zu den Akten genommen wurden. 5.3 Ausreichend umschrieben ist auch die Gewerbsmässigkeit der angeklagten Diebstähle, da die Anklageschrift schildert, dass der Beschuldigte einen Lehrlingslohn bezog und sich durch unrechtmässige Bezüge von ca. CHF 100.00 pro Tag bei jeder sich bietenden Gelegenheit von seiner Arbeitgeberin ein regelmässiges Zusatzeinkommen im genannten Tatzeitraum verschaffte. Der Beschuldigte kannte seinen Lehrlingslohn, nannte diesen bei Befragungen mehrfach (act. 1/26 Ziff. 7; act. 2/2 Ziff. 11) und konnte sich hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Diebstahls ausreichend verteidigen. 5.4 Letztlich erfolgte auch die Umschreibung des Anklagesachverhalts hinsichtlich der Vorteils- absicht bei den Urkundenfälschungen ausreichend. Denn die Anklageschrift stellt (sehr) knapp dar, der Beschuldigte habe mit den jeweiligen Diebstählen gleichzeitig der Buchhal- tung fortlaufend unwahr vermittelt, es sei kein Geld geflossen und dabei mit der Absicht ge-

Seite 18/40 handelt, "sein Vorgehen zu vertuschen" (SE GD 1 S. 2, 4. Absatz). Damit ist eine mit dem Vorwurf der Falschbeurkundung zusammenhängende Vorteilsabsicht ausreichend umschrie- ben. Der Beschuldigte war entsprechend in der Lage, sich gegen diesen Vorwurf zu verteidi- gen. 5.5 Geringfügige Diebstähle werden aufgrund des persönlichen Qualifikationsmerkmals der Ge- werbsmässigkeit gemäss Art. 27 StGB i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 aStGB von der gewerbsmässi- gen Tatausführung als Kollektivdelikt umfasst. Es ist mithin sachlogisch, dass mehrfache Diebstähle zur Diskussion standen, falls das persönliche Qualifikationsmerkmal der Ge- werbsmässigkeit verneint werden müsste (a maiore ad minus). Es war somit entgegen der Auffassung der amtlichen Verteidigung seitens der Vorinstanz nicht notwendig, einen rechtli- chen Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO anzubringen. II. Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls und der Urkundenfälschung zum Nachteil der B.________ GmbH 1. Rechtliche Grundlagen der Beweiswürdigung 1.1 Der Richter würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Er hat weder Beweisregeln noch einen numerus clausus der Beweismittel zu beachten, sondern soll einzig nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält. Er ist dabei, wie erwähnt, an den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt ge- bunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung (Art. 9 Abs. 1; Art. 350 StPO), und auch nicht an die Anträge der Parteien. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisre- geln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vor- liegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten. Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). 1.2 Nach Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Vor- aussetzungen des Anklagesachverhalts erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo"). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel be- stehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die be- schuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 1.3 Der vorerwähnte "In-dubio-Grundsatz" wird indessen erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, wider- sprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander

Seite 19/40 abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Eine tatbe- standsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, so- bald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig schei- nenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten, diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Über- zeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Beschuldigten zur Last gelegt werden kann. Die "In-dubio-Regel" ist mit- hin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden ver- nünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beob- achters erforderlich. Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvor- handenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relati- viert wird (BGE 144 IV 345 E 2.2.3.2-4). 1.4 Das Gericht darf bei seiner Entscheidung auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Beweisanzeichen oder Indizien, d.h. Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittel- bar entscheiderhebliche Tatsache zulassen, berücksichtigen. Indizien sind sogar unentbehr- lich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Dabei können einzelne Indizien praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, während andere dies nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit tun. Es ist zulässig, aus der Ge- samtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen. Somit ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig. Der Indizienpro- zess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teil- rechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist dabei nur auf die ganze Beweisführung anwend- bar, nicht jedoch auf einzelne Indizien (vgl. im Wesentlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen, aber auch ZR 106/2007 Nr. 46 mit Hinweisen; Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStR 108/1991 S. 299 ff.). 1.5 Bei der Abschätzung des Wertes, den die für einen Umstand vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit haben, kommt es in erster Linie auf deren Qualität an. Die Zahl der Indizien kann insofern eine gewisse Bedeutung haben, als die darauf gegründeten Schlussfolgerungen an Wahrscheinlichkeit gewinnen, je zahlreicher jene sind. Umgekehrt kann ein einziges, unzwei- felhaftes Indiz für eine Verurteilung des Täters ausreichen, wenn die übrigen Indizien kei- neswegs alle schlüssig sind, untereinander aber nicht in Widerspruch stehen und mindestens geeignet sind, eine Täterschaft des betroffenen Beschuldigten als plausibel erscheinen zu lassen. Bei der Beurteilung, Einordnung, Bewertung und letztlich der/den Schlussfolge- rung(en), welche daraus zur Überzeugung des Gericht gezogen werden, handelt es sich na- turgemäss stets um einen weiten Ermessensentscheid des Gerichts. 2. Beweiswürdigung betreffend die Vorfälle vom 10. Dezember 2020, 12. Dezember 2020 und 18. Dezember 2020

Seite 20/40 2.1 Der Beschuldigte hat während der Befragung bei der Vorinstanz nach dem jeweiligen Vor- spielen der Videoaufzeichnungen zugestanden, dass er siebenmal Gegenstände verkaufte und das entsprechende Geld behändigte (SE GD 19/1 S. 6 f.). Entgegen der Vorinstanz hat der Beschuldigte nach dem Vorspielen der Datei auch zugestanden, dass er am 12. Dezem- ber 2020, 13:31:35 Uhr, drei Päckchen Zigaretten zum Preis von CHF 24.00 verkaufte, ohne den Artikel zu scannen (SE GD 19/1 S. 6). Entsprechend wurde in der Excel-Liste mit den Kassendaten (act. 1/121, Eintrag vom 12. Dezember 2020) kein entsprechender Verkauf re- gistriert. Auch wenn die Videosequenz des genannten Vorfalls nicht zeigt, dass der Beschul- digte das Geld wieder aus der Kasse entnahm, kann das Nicht-Scannen eines Artikels bei einer anstehenden Barzahlung angesichts der zugestandenen weiteren Handlungen des Be- schuldigten nur so gewertet werden, dass er den Kauferlös zu einem späteren Zeitpunkt der Kasse entnahm (so auch der Beschuldigte gemäss SE GD 19/1 S. 7: "Nicht gescannt habe ich, damit ich das Geld in meine Hosentasche stecken konnte"). Die entsprechenden sieben Entwendungen von Verkaufserlösen sind mithin erstellt. 2.2 Betreffend die Auswertungen der drei überwachten Tage des Beschuldigten am 10. Dezem- ber 2020, 12. Dezember 2020 und 18. Dezember 2020 wird auf die Berichte von L.________ verwiesen (vgl. E. I.4. Ziff. 4.2.4 bzw. act. 1/22 ff.). An den drei ausgewerteten Tagen behän- digte der Beschuldigte Beträge von CHF 69.00, CHF 111.50 und CHF 117.20 pro Schicht, welche acht bis neun Stunden dauerte. Der Beschuldigten erlangte an diesen drei Tagen insgesamt 25-mal Verkaufserlöse mit einem Wert von CHF 3.00 bis CHF 24.00 (durchschnitt- lich CHF 11.90 pro unrechtmässige Transaktion). Bei den betroffenen Gütern handelte es sich in 23 von 25 Fällen um Tabakwaren, in einem Fall um ein Getränk und in einem Fall um eine Zeitschrift. Von Tathergang her behändigte der Beschuldigte in 23 von 25 Fällen das Geld, ohne die Waren mittels Scan für die Kassenbuchhaltung zu erfassen. In zwei Fällen stornierte er die gescannten Waren, um den Verkaufserlös später einzustecken. Die entspre- chenden Auswertungen der Privatklägerin, welche jeweils den genauen Tathergang mitsamt exakter Zeitangabe aufgrund der gesichteten Videos und der gleichzeitig ausgewerteten Kassendatensammlung mitsamt der Bon-Nr. umschreiben, sind insgesamt überzeugend und werden vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt. L.________, welcher die Videos der drei Schichten des Beschuldigten im Auftrag des N.________-Konzerns auswertete, er- läuterte an der Berufungsverhandlung zudem als Zeuge seine Vorgehensweise bei der Aus- wertung anschaulich. Aus seinen Aussagen ergibt sich, dass er die Videoaufzeichnungen des Beschuldigten an den vermerkten drei Tagen sichtete und jegliche Handlungen des Be- schuldigten mit den Kassendaten abglich. Der Zeuge bestätigte, dass er fragwürdige Vor- gänge jeweils mehrfach sichtete (teilweise mit Arbeitskollegen) und sie sich bei den in act. 1/22 ff. festgehaltenen 25 deliktischen Vorgängen jeweils zu 100 % sicher gewesen seien (OG GD 9/1 Ziff. 11, 12, 20, 22, 23, 24). Die entsprechenden Erklärungen von L.________ betreffend seine Arbeitsweise sind überzeugend und das Gericht sieht es ebenfalls als er- stellt an, dass der Beschuldigte bei sämtlichen vermerkten 25 Vorfällen Waren nicht scannte bzw. in zwei Vorfällen die Verkaufstransaktion unrechtmässig stornierte. Entsprechend sind auch die weiteren 18 Entwendungen von Verkaufserlösen erstellt. 3. Weitere diebstahlsrelevante Vorfälle 3.1 Beweislage

Seite 21/40 3.1.1 Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschuldigte im Tatzeitraum vom 1. August 2019 bis am

13. Januar 2021 noch weitere unrechtmässige Kassentransaktionen zwecks eigener Berei- cherung im Umfang von CHF 23'522.60 durchführte. Die diesbezügliche Beweislage präsen- tiert sich wie folgt: 3.1.2 Betreffend die gesamten Fehlbeträge vor und während der Anstellung des Beschuldigten wird auf E. I.4. Ziff. 4.2.1 verwiesen. Der Fehlbetrag zwischen dem 22. Juli 2019 und dem

1. Oktober 2020 betrug insgesamt CHF 23'522.60 zu Verkaufspreisen. Dieser Betrag bein- haltet indessen auch Nicht-Tabakwaren wie Zeitungen oder Esswaren, wo Diebstähle von Drittpersonen im Kiosk nicht verlässlich ausgeschlossen werden können. 3.1.3 Der Beschuldigte wurde am 1. August 2019 bei der Privatklägerin angestellt und am 13. Ja- nuar 2021 fristlos entlassen. Kurz vor der Anstellung des Beschuldigten fand am 22. Juli 2019 eine Inventur statt. Die nächste Inventur, welche den Verdacht auf Diebstähle durch Ki- oskmitarbeitende in erheblichem Umfang begründete, fand am 1. Oktober 2020 statt. Die darauf folgende Inventur fand am 22. März 2021 und somit mehr als zwei Monate nach der fristlosen Entlassung des Beschuldigten statt. Vor diesem Hintergrund entwickelten sich al- lein bei den Tabakwaren der Kioske H.________ und I.________ die Fehlbeträge (zu Ver- kaufspreisen) bei der Privatklägerin in den mehreren Inventurzeiträumen wie folgt: Inventurzeitraum Totalfehlbetrag Tabak pro Tag 22.03.2021 – 17.07.2022 CHF 1'781.85 CHF 3.70 01.10.2020 - 22.03.2021 CHF 4'543.62 CHF 26.50 22.07.2019 - 01.10.2020 CHF 18'258.00 CHF 42.55 01.10.2018 - 22.07.2019 CHF 2'117.90 CHF 7.50 11.10.2017 - 10.10.2018 CHF 82.00 CHF 0.20* 20.09.2016 - 11.10.2017 CHF 907.95 CHF 2.40 05.11.2015 - 20.09.2016 CHF 1'666.90 CHF 5.30 (*nur Kiosk I.________ aktenkundig; insgesamt nicht aussagekräftig, da mögl. Warenverschiebungen zwischen den Kiosken) 3.1.4 Gemäss den von der Privatklägerin eingereichten Arbeitsplänen arbeitete der Beschuldigte im angeklagten Tatzeitraum vom 1. August 2019 bis am 13. Januar 2021 regelmässig an vier Tagen pro Woche insgesamt 275 Tage in den beiden Kiosken H.________ und I.________ (act. 1/42 ff.). 3.1.5 Der Beschuldigte wurde am 13. Januar 2021 erstmalig ausserhalb des Strafverfahrens von seiner Arbeitgeberin zu den Vorwürfen befragt. Er antwortete auf die Frage, wo und wie viel Geld er behändigt habe, dass er es an beiden Verkaufsstellen gemacht habe. Er denke, der genannte Betrag von CHF 100.00 pro Tag könne stimmen (act. 1/28 Ziff. 20). Er könne nicht genau sagen, wann er mit diesen Verhaltensweisen begonnen habe (act. 1/28 Ziff. 19). Bei der polizeilichen Befragung sagte der Beschuldigte aus, dass es niemals CHF 20'000.00 ge- wesen seien. Er könne nicht sagen, wie viel es gewesen sei (act. 2/2 Ziff. 14). Bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte an, dass er einen Betrag habe aussuchen müssen, der ihm vorgegeben worden sei. Er habe einfach einen Betrag ausgewählt und nicht gesagt, dass diese CHF 100.00 pro Tag so stimmen könnten (act. 2/11 Ziff. 16). Es treffe zu, dass er

Seite 22/40 die Ware entweder storniert oder gar nicht gescannt habe. Am Anfang [seiner Arbeitstätig- keit] habe er aber nichts genommen. Er habe sich nicht getraut. Es treffe auch nicht zu, dass er ein ganzes Jahr lang Geld aus der Kasse genommen habe. Es sei vielleicht ein halbes Jahr gewesen, bevor sie ihn erwischt hätten. Er könne sich nicht daran erinnern, wie oft pro Woche er dies getan habe. Er könne nicht sagen, ob er an einem Tag mal CHF 100.00 ge- nommen habe (act. 2/13 Ziff. 23). Bei der Vorinstanz bestritt der Beschuldigte, dass sich der Gesamtdeliktsbetrag auf ca. CHF 23'000.00 belief (SE GD 19/1 S. 5). An der Berufungsver- handlung machte der Beschuldigte keine inhaltlichen Angaben mehr (OG GD 9/1 S. 39 ff.), bzw. führte einzig zur Schuldanerkennung und Befragung durch den Valora-Sicherheitsdienst aus, dass er unter Druck gesetzt worden sei und ihm mit einer Strafanzeige gedroht worden sei (OG GD 9/1 Ziff. 202). 3.1.6 Aus den Zeugenaussagen von M.________ und K.________ ergibt sich, dass sämtliche Mit- arbeitenden während drei Tagen mittels Video überwacht und die Aufzeichnungen mittels Abgleich mit der Kassensoftware ausgewertet wurden. Es hätten sich dabei nur beim Be- schuldigten Auffälligkeiten ergeben (act 2/20 Ziff. 7; act. 2/31 Ziff. 6). Aus den Arbeitsplänen der Mitarbeiter der Privatklägerin ergibt sich, dass neben der Geschäftsführerin der Privat- klägerin noch die Mitarbeitenden O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________ und T.________ überwacht wurden (act. 1/115). Im Tatzeitraum gemäss Ankla- ge wurden dabei weitere Mitarbeitende auf dem Arbeitsplan vermerkt, welche im Dezember 2020 nicht mehr für die Privatklägerin arbeiteten. So U.________, V.________ (ca. sieben Wochen), W.________ (ca. halber Tag pro Woche), X.________ (ca. halber Tag pro Woche), Y.________ (Lehrling, ca. drei Tage pro Woche, total 34 Wochen bis April 2020), Z.________ (total drei Tage) und AA.________ (total fünf Tage). Unter diesen Personen ar- beitete nur U.________ substantiell über längere Zeit im Tatzeitraum für die Privatklägerin. 3.1.7 Am 13. Januar 2021 unterzeichnete der Beschuldigte nach seiner Befragung eine Schuld- anerkennung über CHF 20'000.00 (act. 1/30). Am 27. Januar 2021 beantragte der Beschul- digte eine Abänderung der Schuldanerkennung auf CHF 4'000.00. Er machte dabei geltend, dass er nicht CHF 20'000.00 behändigt habe (act. 1/33; act. 2/92). 3.1.8 Die Geschäftsführerin der Privatklägerin, C.________, wurde an der Berufungsverhandlung zum Geschäftsbetrieb der Kioske H.________ und I.________ befragt. Sie sagte aus, dass sieben Mitarbeitende mittels der Videokamerainstallation überwacht worden seien, wobei einzig der Beschuldigte "hängen geblieben" sei (OG GD 9/1 Ziff. 69). Sie habe keine An- haltspunkte, wonach sich die weiteren überwachten Kioskmitarbeitenden O.________, P.________, Q.________, R.________, S.________ und T.________ illoyal verhalten haben könnten (OG GD 9/1 Ziff. 70 f.). Auch bei den damals nicht mehr beschäftigten Mitarbeiten- den U.________, V.________, W.________, X.________, Y.________, Z.________ und AA.________ hätte sie keinerlei Hinweise auf illoyales Verhalten gehabt (OG GD 9/1 Ziff. 72- 90). Es habe keine Einbrüche gegeben und die Kioske seien gegen Einbruch gesichert ge- wesen (OG GD 9/1 Ziff. 91-93). Es habe während der Öffnungszeiten keine Diebstähle von Zigaretten oder Lose gegeben, da diese im geschlossenen Bereich gewesen seien. Es könne aber sicher sein, dass Heftli oder Getränke im Publikumsbereich gestohlen worden seien (OG GD 9/1 Ziff. 94). Gestohlene Lose wären aufgrund der täglichen Loskontrolle aufgefallen (OG GD 9/1 Ziff. 96). Ausser dem gefilmten Bereich würden noch Zigaretten im Lager und in einer Kiste gelagert. Es sei theoretisch möglich, dass Zigaretten von dort entwendet worden

Seite 23/40 seien, wobei aber der Lagerbestand geführt werde und eine fehlende Stange Zigaretten wohl aufgefallen wäre (OG GD 9/1 Ziff. 97 ff.). Es wäre auch möglich gewesen, dass Waren bei den Verschiebungen zwischen den Kiosken abhandengekommen wären, was aber ebenfalls zeitnah aufgefallen wäre (OG GD 9/1 Ziff. 101). Dass bereits vor dem Arbeitsantritt des Be- schuldigten ein Inventurfehlbetrag von ca. CHF 2'000.00 bestanden habe, sei möglich. Ein Fehlbetrag in dieser Höhe habe indessen innerhalb des definierten Toleranzwerts von 0,3 % bei einer Inventur gelegen (OG GD 9/1 Ziff. 102 ff.). Nach dem Austritt des Beschuldigten sei das Inventurergebnis 2022 wieder gut gewesen (OG GD 9/1 Ziff. 104). 3.2 Beweiswürdigung 3.2.1 Ob aus einer zivilrechtlichen Perspektive rechtsgenüglich bewiesen wäre, dass der Beschul- digte ca. CHF 20'000.00 von der Privatklägerin entwendete, kann offen gelassen werden, zumal er dies mit einer Schuldanerkennung bestätigte. 3.2.2 Strafrechtlich bestehen deutlich höhere Beweisanforderungen als im Zivilrecht. Es dürfen nach Art. 10 Abs. 3 StPO insbesondere keine wesentlichen Zweifel an der Sachverhaltsdar- legung in der Anklage mehr bestehen. Über die aufgrund der Videoüberwachung belegten 25 Vorfälle am 10. Dezember, 12. Dezember und 18. Dezember 2020 hinaus bestehen indessen vorliegend wesentliche beweisrechtliche Unsicherheiten. Auch wenn die Zeugin C.________ es als unrealistisch einschätzt, dass (1.) andere Mitarbeitende auch Waren unrechtmässig behändigten, (2.) Zigaretten aus dem Lager gestohlen wurden oder (3.) bei Verschiebungen von Kioskwaren abhandenkamen, so verfügt sie ebenfalls über keine gesicherten Kenntnis- se, wonach dies vernünftigerweise ausgeschlossen werden könnte. Dazu kommt, dass be- reits in der Inventurperiode vom 1. Oktober 2018 bis am 22. Juli 2019 vor dem Arbeitsantritt des Beschuldigten ein Fehlbetrag bei den Tabakwaren von CHF 2'117.90 vermerkt wurde. Die Zeugin C.________ konnte nicht erklären, woher dieser Fehlbetrag herrührte, weswegen eine deliktische Ursache zumindest nicht von der Hand gewiesen werden kann. Dazu kommt, dass der Zeitraum vom 1. August 2019 bis 13. Januar 2021 (was 275 Arbeitsschichten des Beschuldigten entspricht) gemäss der Anklage vergleichsweise lang ist, so dass eine Gene- ralisierung des Verhaltens des Beschuldigten über diesen langen Zeitraum hinweg als pro- blematisch bewertet werden muss. Dies auch aufgrund der Covid-Pandemie, wo betriebliche Umstellungen und dergleichen in den Kiosken stattgefunden haben müssen, welche eben- falls zu möglichen Fehlern in der Waren- und Geldeingangserfassung hätten führen können. Hinzu kommen weitere Unwägbarkeiten wie bspw. den Vorfall mit den Büchern, welchen die Zeugin beschrieb (OG GD 9/1 Ziff. 144). Auch daraus erhellt, dass es in einer langen Zeit- spanne nicht ausgeschlossen ist, dass durch zufällige Ereignisse, die sich zudem überlappen können, in überdurchschnittlichem Ausmass Waren abhandenkommen und ein Inventarfehl- bestand entstehen kann. 3.2.3 Einzeln wiegen die genannten Unsicherheiten wohl nicht allzu schwer und würden isoliert be- trachtet jeweils keine unüberwindlichen Zweifel an der Anklagehypothese der Staatsanwalt- schaft hervorrufen. In ihrer Gesamtheit sind die genannten Unsicherheiten jedoch geeignet, unüberwindliche Zweifel an dem in der Anklage genannten Deliktsbetrag zu wecken. Der entsprechende Anklagevorwurf, der Beschuldigte habe mehrfach zwischen dem 1. August 2019 und dem 13. Januar 2021 Verkaufserträge von Kunden im Umfang von CHF 23'522.60

Seite 24/40 unrechtmässig behändigt, ist somit nicht rechtsgenüglich erstellt, bzw. es bestehen an dieser Anklagehypothese unüberwindliche Zweifel. 3.2.4 Es stellt sich die Frage, ob das Gericht gestützt auf Art. 10 Abs. 3 StPO einen tieferen De- liktsbetrag als CHF 23'522.60 im freien Ermessen schätzen kann. Während solche Schät- zungen im Zivilrecht zulässig sind (bspw. Art. 42 Abs. 2 OR), erscheint dieser Weg unter den Gesichtspunkten der strengen Beweiswürdigungsmaximen im Strafrecht vorliegend nicht möglich. So können vorliegend die notwendigen Eckpunkte für eine Schätzung nicht erstellt werden. 3.2.5 Die Angabe des Beschuldigten, wonach der (von K.________) genannte Betrag von CHF 100.00 pro Tag stimmen könne, ist aufgrund der Erhebung mittels einer (beweisrecht- lich verwertbaren) privaten Befragung mit besonderer Vorsicht zu würdigen. So kann der Be- schuldigte offenkundig nicht darauf behaftet werden, dass er an jedem einzelnen seiner 275 Arbeitstage während des Tatzeitraums von ca. eineinhalb Jahren CHF 100.00 Verkaufserlö- se behändigt hatte. Der Beschuldigte bestätigte mithin mit der genannten Aussage einzig, dass er diese Grösse für plausibel erachtete. Aus dieser Aussage des Beschuldigten können weitergehende Angaben zur Periodizität und zum Gesamtausmass der Diebstähle während ca. eineinhalb Jahren nicht abgeleitet werden. Da das deliktische Verhalten des Beschuldig- ten zudem (1.) von der Anzahl von Bargeldtransaktionen sowie (2.) der Anwesenheit weiterer Mitarbeitenden abhängig war, bestanden insbesondere in der Covid-Zeit, in der das Bargeld- verhalten wie auch das Kundenaufkommen in den Kiosken wohl erheblich schwankte, weite- re Unsicherheiten, welche vorliegend gegen die Festlegung eines Durchschnittswerts spre- chen. Eine Festlegung, dass der Beschuldigte bei jeder Arbeitsschicht einen bestimmten Verkaufserlös entwendete, wäre somit in der vorliegenden Konstellation problematisch. 3.2.6 Gleichfalls problematisch ist die Festlegung einer Zeitdauer, in welcher der Beschuldigte bei jeder Schicht einen bestimmten Geldbetrag entwendete. So ist es glaubhaft und überzeu- gend, dass der Beschuldigte nicht gleich an seinem ersten Arbeitstag als Lehrling Verkaufs- erlöse behändigte, sondern er dieses Verhalten erst mit zunehmender Arbeitserfahrung an den Tag legte. Wann der Beschuldigte mit seinem unrechtmässigen Verhalten begann, lässt sich aufgrund der Akten nicht rekonstruieren. Der Beschuldigte sagte zwar aus, dass es viel- leicht ca. ein halbes Jahr vor seiner Verhaftung gewesen sei, diese Aussage ist indessen mit einer erheblichen Unsicherheit belastet, so dass darauf nicht abgestellt werden kann. Insge- samt können vorliegend die Eckwerte, welche allenfalls als Basis einer Schätzung des De- liktsbetrags dienen könnten, nicht überzeugend erstellt werden. Eine Schätzung, welche vor den strengen Beweisanforderungen des Strafrechts standhalten könnte, ist somit nicht mög- lich. 3.2.7 Es bleibt dabei, dass es zwar überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte CHF 20'000.00 und mehr von der Privatklägerin unrechtmässig behändigt hat, eine Festle- gung eines Betrags im Strafverfahren über die 25 festgestellten Delikte hinaus indessen nicht möglich ist, ohne diesbezüglich eine – gesamthaft gewürdigt – beweisrechtlich unhaltbare Schätzung zu tätigen. 4. Beweiswürdigung betreffend den Vorwurf der Falschbeurkundung

Seite 25/40 4.1 Die Zeugin C.________ sagte an der Berufungsverhandlung glaubhaft aus, dass die Kas- senbuchhaltung die Bargeldtransaktionen automatisch zusammenaddiere und sie jeweils im Rahmen des "Kassensturzes" täglich den Ist-Bargeldbestand der Kasse (plus Stock von CHF 800.00) zählen würden, um diesen mit dem Soll-Betrag gemäss der Kassenbuchhaltung abzugleichen. Dieser Abgleich geschehe mittels Eingabe des manuell gezählten Bargeldbe- trags im Kassensystem. Es habe bei den täglichen Überprüfungen häufig Abweichungen von wenigen Franken gegeben, das sei normal gewesen. Bei mehr als CHF 10.00 Abweichung bei den vier Kassen der beiden Kioske habe man nochmals nachzählen müssen. Eine solche Abweichung wäre auffällig gewesen und hätte eine Meldung im System generiert (OG GD 9/1 Ziff. 109 ff.). Der Beschuldigte führte zur gleichen Thematik aus, dass er teilweise bei den Kassenabrechnungen mitgewirkt habe (OG GD 9/1 Ziff. 199) 4.2 In objektiver Hinsicht kann es gestützt auf die vorstehenden Feststellungen als erwiesen gel- ten, dass die 25 unrechtmässigen Bezüge des Beschuldigten am 10. Dezember 2020,

12. Dezember 2020 und 18. Dezember 2020 als Folge bewirkten, dass insgesamt eine un- richtige und damit unwahre Kassenbuchhaltung bei der Privatklägerin entstand. 4.3 So wurde die Kassenbuchhaltung der Privatklägerin aufgrund der hohen Anzahl Einzeltrans- aktionen elektronisch geführt (vgl. act. 1/121, Excel-Datei mit Kassentransaktionen). Mit je- dem einzelnen Scan von verkaufter Ware und der Eingabe in das Kassensystem wurde au- tomatisch ein Eingang in die Kasse verbucht. Der Scan der Ware ersetzte dabei den früher üblichen Kontrollstreifen der Kasse in elektronischer Form. Werden Waren beim Verkauf an einen Kunden nicht gescannt (bzw. storniert) und der Verkaufsbetrag nicht in die Kasse ge- legt, so wirkt sich dies umgehend und fortlaufend buchhalterisch so aus, dass der elektro- nisch verbuchte Kassenbestand von den effektiven Bargeldeinnahmen dauerhaft abweicht und zum jeweiligen Stichtag (bspw. während der Kassen-Abrechnung am Abend oder den Bi- lanzstichtagen, an denen auf den Saldo zurückgegriffen wird) ein unwahrer Betrag ausge- wiesen wird. Auf die gleiche Art und Weise wird auch der fortlaufend verbuchte Warenertrag verfälscht und wegen den unrechtmässigen Bezügen fortlaufend zu tief ausgewiesen. 4.4 Die Kassenbewirtschaftung hat im bargeldintensiven Einzelhandel eine besondere Bedeu- tung. Der regelmässige Abgleich von Soll-Kassenbestand (d.h. Kassenstand aufgrund der gegen Bargeld verkauften Ware) mit dem Ist-Kassenbestand (d.h. effektive Bargeldmittel in der Kasse) ist ein zentrales Kontrollmittel im bargeldintensiven Gewerbe. Gleichzeitig dient der Vorgang dazu, kleinere Abweichungen (bspw. kurzfristige Entnahmen) auszugleichen. So ist es letztlich nur mit der Einhaltung von regelmässigen Kontrollen (sog. "Kassensturz") möglich, beim bargeldintensiven Gewerbe eine ordentliche Buchhaltung, in der Bareinnah- men und -ausgaben wahrheitsgemäss, fortlaufend, lückenlos und tagfertig im Kassenbuch einzutragen sind, zu gewährleisten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_261/2019 vom

15. August 2019 E. 2.3.1). 4.5 Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte teilweise auch die Kassenabrechnung machte (SE GD 19/1 S. 7), muss ihm bewusst gewesen sein, dass jeweils an den Abenden des 10. Dezember 2020, 12. Dezember 2020 und 18. Dezember 2020 beim sog. "Kassen- sturz" der tatsächliche Soll-Beststand der Kasse wegen des Nicht-Scannens der Ware zu tief angegeben wurde und nur deswegen jeweils mit dem Ist-Bestand der Kasse – innerhalb des üblichen Toleranzbereiches von wenigen Franken – übereinstimmte. Diesen Mechanismus

Seite 26/40 musste der Beschuldigte auch als Lernender kennen, führte er doch dazu, dass bei den Kas- senabrechnungen nicht fortlaufend Abweichungen zwischen Ist- und Soll-Bestand der Kasse ausgewiesen wurden und er hinsichtlich seiner deliktischen Machenschaften an den genann- ten drei Tagen nicht in Verdacht geriet. So ist es auch nicht überraschend, dass der Be- schuldigte an den drei Stichtagen bei 23 von 25 Vorgängen Nicht-Scannen der Ware anstatt eines Stornos als Deliktsmechanismus verwendete, zumal zu viele Stornos Spuren im Sys- tem hinterlassen und auffallen könnten. Mithin musste dem Beschuldigten in subjektiver Hin- sicht deutlich bewusst gewesen sein, dass als Folge seiner Handlungen die entsprechenden elektronisch geführten Abrechnungen verfälscht wurden. Der Beschuldigte hat realisiert, dass dies wohl die Folge seiner unrechtmässigen Bezüge war, aber er musste dies hinneh- men, da bei einer wahrheitsgemäss erstellten Kassenbuchhaltung die Abweichungen bei den Tageseinnahmen aufgefallen wären. Der Beschuldigte fand sich mithin innerlich damit ab, dass seine unrechtmässigen Bezüge an den genannten drei Tagen gleichzeitig zu einem ver- fälschten Kassenbestand führten und er dies vertuschen musste, ansonsten der durch ihn verursachte Fehlbestand in der Kasse im Rahmen der Tages-Kassenabrechnung allenfalls entdeckt worden wäre. 5. Recht 5.1 Die Vorinstanz legt die gesetzlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zu den Tat- beständen des Diebstahls und der Urkundenfälschung zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (SE GD 22 E. III.1. S. 14 f.). 5.2 Soweit notwendig, erfolgen Ergänzungen des Rechts im Rahmen der Subsumption des Sachverhalts. 6. Subsumption betreffend die Entwendungen aus der Kasse der Privatklägerin 6.1 Wie die Vorinstanz korrekt darlegte, handelt es sich bei den in bar übergebenen Münzen und Noten der Kioskkunden um bewegliche Sachen im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Diese beweglichen Sachen waren dem Beschuldigten fremd. So vereinbarte die Privatklägerin mit den Kioskkunden jeweils konkludent nach Art. 184 Abs. 2 OR eine Übergabe Zug-um-Zug der Ware an der Kiosktheke gegen Bezahlung. Der Kioskkunde übergab dem Beschuldigten in den vorliegenden Fällen stets den Kaufpreis der Ware in bar mittels Übergabe nach Art. 714 Abs. 1 ZGB. Der Beschuldigte nahm dabei den Kaufpreis als Lehrling der Privatklä- gerin und damit als Stellvertreter im Sinne von Art. 923 ZGB entgegen. Die Entgegennahme des Geldes begründete mithin kein eigenständiges Eigentum des Beschuldigten. Im Rahmen der Entgegenahme des Geldes übte der Beschuldigte zwar als Besitzdiener Herrschafts- macht und Herrschaftswillen über das Geld aus, er tat dies indessen wie dargelegt nur stell- vertretend und untergeordnet für die Privatklägerin als Eigentümerin des Geldes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1 und 2.3.2). Indem der Beschuldigte die vom Kioskkunden übergebenen Münzen und Noten dauerhaft aus dem Ei- gentum der Privatklägerin wegnahm, brach er deren übergeordneten Gewahrsam. Da nicht in jedem Fall exakt geklärt werden konnte, wann der Beschuldigte die nicht gescann- ten/stornierten Verkaufserlöse wieder aus der Kasse nahm und einsteckte, eignete er sich diese spätestens zum Zeitpunkt an, in dem er abends im Rahmen der Kassenabrechnung die Beträge nicht angab oder ablieferte und mit ihnen stattdessen den Tatort verliess. Spätes-

Seite 27/40 tens zu diesem Zeitpunkt waren die behändigten Geldbeträge in seine eigene wirtschaftliche Sphäre übergegangen und das Delikt jeweils vollendet. 6.2 Der Beschuldigte handelte dabei gemäss den Feststellungen des Gerichts jeweils mit Wissen und Willen und mithin vorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB. Sein Vorsatz war vom Willen getragen, sich das Eigentum der Privatklägerin spätestens am Ende der Arbeits- schicht anzueignen und sich damit an fremden Eigentum unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte beging mithin am 10. Dezember 2020 (CHF 69.00), am 12. Dezember 2020 (CHF 111.50) und am 18. Dezember 2020 (CHF 117.20) drei Diebstähle. 6.3 Gewerbsmässiger Diebstahl ist ein Kollektivdelikt. In diesem Kollektivdelikt gehen sämtliche Einzeldelikte, inkl. der versuchten Einzeldelikte, auf (BGE 105 IV 157 E. 2). Die Geringfügig- keitsschwelle findet bei einem gewerbsmässigen Diebstahl keine Anwendung (Art. 172ter Abs. 2 StGB). Gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB handelt derjenige, der die Deliktstätigkeit seriell auf eine Art und Weise ausübt, welche ihm einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung liefert. Der Täter muss dabei beabsichtigten, ein delikti- sches Erwerbseinkommen zu erzielen und aus der Art und Weise der Tatausführung muss geschlossen werden können, dass er zu einer Vielzahl von gleichartigen Taten bereit gewe- sen war (BGE 123 IV 113 E. 2c). Ein namhafter Beitrag für die Kosten der Lebensgestaltung liegt bereits vor, wenn die deliktischen Nebeneinkünfte einen Achtel des ordentlichen Ein- kommens während mehrerer Monate ausmachen (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2c mit monatli- chem Einkommen von CHF 3'500.00 plus durchschnittliche Deliktserlöse von ca. CHF 450.00 während sieben Monaten; vgl. zudem die Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2014 vom

21. April 2015 E. 3; 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4; 6B_253/2016 vom 29. März 2017 Ingress lit. A und E. 2.4; 6B_409/2021 vom 19. August 2022 E. 2.3). 6.4 Vorliegend reichen die geringfügigen Deliktsbeträge an den genannten drei Tagen nicht aus, um ein gewerbsmässiges Handeln zu begründen. Den Handlungen fehlt es trotz dem be- scheidenen Einkommen des Beschuldigten als Lehrling an der entsprechenden Dauerhaftig- keit und der daraus abgeleiteten Sozialgefährlichkeit, um auf eine qualifizierte Tatbegehung schliessen zu können. Der Beschuldigte ist mithin des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen, womit das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt bestätigt werden kann. 7. Subsumption betreffend die Manipulation der Buchführungsbelege 7.1 Der Beschuldigte war Arbeitnehmer der Privatklägerin. Es ist evident, dass er aufgrund sei- ner Treuepflicht als Arbeitnehmer gemäss Art. 321a Abs. 1 OR verpflichtet war, bei Waren- verkäufen ordnungsgemäss einen Kasseneintrag zu erstellen (d.h. diese zu "scannen") und den entsprechenden Verkaufsbetrag in die Kasse zu legen. Eine Garantenstellung, welche gestützt auf Art. 11 Abs. 2 lit. b StGB i.V.m. Art. 321a Abs. 1 OR ohne weiteres vorliegen würde, ist indessen nicht notwendig. Denn wer Waren unvollständig in die Registrierkasse eintippt, erstellt dabei durch aktives Tun falsche Buchungsbelege (Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4). 7.2 Mittels der elektronischen Eingabe ("Scanning") von verkauften Gegenständen im System durch den Kassierer werden, wie dargelegt, systematisch die Waren- und Geldaustausch-

Seite 28/40 transaktionen des Kiosks mit seinen Kunden registriert, um darüber Buch zu führen. Diese elektronisch ausgeführten Kassentransaktionen sind mithin Teil der Kassenbuchhaltung. Die Kassenbuchhaltung ist dabei insbesondere bei einem waren- und bargeldintensiven Gewer- be der wesentliche Teil der Buchhaltung gemäss Art. 957a OR (vgl. E. II.4. Ziff. 4.4). Der kaufmännischen Buchführung und ihren Belegen als Buchführungsbestandteile kommt dabei hinsichtlich der darin aufgezeichneten Sachverhalte eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 141 IV 369 E. 7.1). So hielt das Bundesgericht in einem Leitentscheid aus dem Jahr 1965 fest, dass das vorsätzliche Nichttippen vereinzelter Einnahmen im Rahmen der Kassen- führung, welche pflichtgemäss von Arbeitnehmern im Kassensystem hätten eingegeben wer- den müssen, zu einem unwahren Kontrollstreifen führe, der Bestandteil der Geschäftsbuch- haltung sei. Die Zahlen gemäss dem Kontrollstreifen seien nicht einfach bloss Behauptun- gen, sondern diesen komme als Buchhaltungsbestandteil von Gesetzes wegen eine erhöhte Beweiskraft zu. Mithin bewirke das Nichttippen von Kasseneingängen eine Falschbeurkun- dung im Sinne einer Buchhaltungsmanipulation (BGE 91 IV 6 E. 1; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_371/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 4). 7.3 Auch wenn aufgrund von technischen Neuerungen die Eingabe des Kaufpreises des verkauf- ten Gutes nicht mehr mittels "Eintippen" erfolgt und kein physischer Kontrollstreifen als Buchhaltungsbeleg ausgedruckt wird, welcher anschliessend zusammen mit den anderen Kontrollstreifen zum Zeitpunkt der Verbuchung von Hand addiert werden muss, ist die ge- nannte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar. Denn letztlich wird mit jedem Einscannen eines verkauften Gegenstands ein elektronischer Eintrag in der Kassenbuchhal- tung erstellt, wobei dieser elektronische Eintrag den physischen Kontrollstreifen ersetzt. So wird automatisiert und fortlaufend eine Kassenbuchhaltung generiert, welche jeweils am Schichtende bei der Kassenabrechnung auf wesentliche Abweichungen kontrolliert wird und in elektronischer Form die Grundlage für die Kassen- und Ertragszahlen in der Jahresrech- nung bildet bzw. die Grundlage für den Abgleich mit den Inventurergebnissen darstellt. Wie früher der Kontrollstreifen der Registrierkasse bildet bei moderneren Systemen das Scannen der Ware mitsamt dem dazugehörigen elektronischen Eintrag den einzigen Beleg, welcher den Bargeldverkauf dokumentiert. Durch die pflichtwidrige Nichteingabe von Warenerlösen wird die Jahresrechnung verfälscht, da der Saldo der Kasseneingänge zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr mit den wahren Begebenheiten übereinstimmt. 7.4 Ob die Kassenbuchhaltung jeweils zu einem bestimmten Zeitpunkt, am Ende des Tages oder erst beim Jahresabschluss physisch ausgedruckt wird, ist dabei irrelevant, da nach Art. 110 Abs. 4 StGB bereits elektronische Einträge, welche dem gleichen Zweck wie physi- sche Urkunden dienen, unter Umständen als Urkunden qualifiziert werden können. 7.5.1 Der elektronische Eintrag in der elektronisch geführten Kassenbuchhaltung erfüllt alle Kriteri- en der Computerurkunde nach Art. 110 Abs. 4 StGB. Der elektronische Eintrag, der mittels Scans einer Ware automatisch generiert wird, führt zu einem Eintrag in einem Datenverarbei- tungssystem. Dieser Eintrag enthält die Gedankenerklärung, dass ein bestimmtes Gut ver- kauft und der Verkaufspreis in die Kasse gelegt (bzw. überwiesen) wurde. Der entsprechen- de Eintrag ist ferner ausreichend fixiert und dient als einziger Beweis, dass die Ware im Rahmen des Bargeld-Verkaufsprozesses an einen Kunden herausgegeben und der Ver- kaufserlös in die Kasse gelegt wurde. Die Summe der entsprechenden Einträge liefert ferner den Nachweis der Bargeld-Tageseinnahmen, bzw. nach Abzug des Vortagessaldos den ent-

Seite 29/40 sprechenden Kassenstand, wie er nach Ladenschluss sein sollte. Auch der Aussteller der elektronischen Beleggenerierung ist ohne weiteres erkennbar, da es sich um diejenige Per- son handelt, welche die Ware einscannt. 7.5.2 Wesentlich ist somit, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten die wichtige Kontrollfunkti- onen der Buchhaltung (in concreto: Prüfung von effektivem Kassenbestand mit Bargeld- Verkaufstransaktionen gemäss Buchhaltung) ausschaltete, indem er diese verfälschte, um seine eigenen Machenschaften zu vertuschen. Es gibt mithin keinen Grund, den vorliegen- den Fall wegen den technischen Neuerungen bezüglich der elektronischen Generierung von Kasseneinträgen mittels Scannen anders zu behandeln, als einen Sachverhalt mit der physi- schen Generierung von Kontrollstreifen als Kassenbelege (vgl. BGE 138 IV 209 E. 5.4 betref- fend abgeänderte E-Mails). Der Beschuldigte erstellte mithin durch das Nichtscannen oder Stornieren effektiv verkaufter Ware fortlaufend unwahre Buchungsbelege, was zu einem un- wahren Kassenstand in der elektronischen Buchhaltung führte. Der objektive Tatbestand der Falschbeurkundung ist mithin erstellt. 7.6 Der Beschuldigte handelte dabei gemäss den Feststellungen des Gerichts eventualvorsätz- lich. Es muss nicht abschliessend geklärt werden, ob der Beschuldigte wusste, dass das Kassensystem kontinuierlich die Kasseneingänge verbuchte und das Scannen der Ware letztlich einen Beleg für eine Verkaufstransaktion und einen Kasseneingang generierte. So war sich der Beschuldigte zumindest zum Zeitpunkt der Kassenabrechnung am Ende seiner Schicht deutlich bewusst, dass das elektronische System insgesamt einen Kassenbestand generierte, welcher nicht stimmen konnte, zumal er an den drei Tagen (10. Dezember 2020,

12. Dezember 2020, 18. Dezember 2020) fortlaufend unrechtmässig Warenausgänge nicht scannte (bzw. stornierte) und im Gegenzug die entsprechenden Beträge aus der Kasse ent- nommen hatte. Zumindest im Rahmen einer Parallelwertung aus der Laiensphäre musste der Beschuldigte auch wissen, dass die Privatklägerin als gewinnorientierte Gesellschaft irgend- wann die Gewinne u.a. mittels Addition der Kasseneingänge berechnen musste und diese aufgrund seiner Handlungen zu tief ausgewiesen werden (vgl. BGE 128 IV 238 E. 3.2.2). Entsprechend kann dem Beschuldigten angelastet werden, dass er wusste, dass sein Ver- halten als Nebenfolge zu einer Ausschaltung der Kontrollmechanismen der Kassenbuchhal- tung und damit insgesamt zu unwahren elektronischen Buchungsbelegen mitsamt einer un- wahren Buchhaltung führte, was er im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB als notwendiges Übel zu seinen Diebstählen zumindest billigend in Kauf nahm (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1). Er handelte dabei, wie in der Anklageschrift treffend dargestellt, mit der Absicht, seine unrecht- mässigen Bezüge zu vertuschen. Dieser angestrebte Vorteil führt zu einer unrechtmässigen Besserstellung des Beschuldigten, was in rechtlicher Hinsicht eine Vorteilsabsicht im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB darstellt (BGE 118 IV 254 E. 5). Der subjektive Tatbestand der Falschbeurkundung ist somit ebenfalls erstellt. 7.7 Der Beschuldigte ist der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (25 Vorfälle am 10. Dezember 2020, 12. Dezember 2020 und 18. Dezember 2020) schuldig zu sprechen.

Seite 30/40 III. Sanktion 1. Die Vorinstanz legt die rechtlichen Vorgaben zur Methodik der Sanktionsbemessung und zur Asperation der Sanktionen zutreffend dar. Darauf kann verwiesen werden (SE GD 22 E. IV.1. S. 17 f.). Gemäss der am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Revision der Strafrahmen ist einzig bei gewerbsmässigem Diebstahl keine Geldstrafe mehr möglich; die Mindeststrafe beträgt sechs Monate Freiheitsstrafe (BBl 2021 2997 S. 4/56). Der Sanktion einer Urkundenfäl- schung wurde hingegen nicht geändert (BBl 2021 2997 S. 13/56). Die Revision der Strafrah- men betrifft die vorliegende Sanktionsbemessung somit nicht. 2. Der Beschuldigte wurde wegen drei geringfügigen Diebstählen schuldig gesprochen. Die Einzeltat kann dabei nach Art. 106 StGB mit Busse bis zu CHF 10'000.00 bestraft werden. Die Busse ist nach Art. 106 Abs. 3 StGB je nach den persönlichen Verhältnissen des Täters festzusetzen. Die Einzelbussen sind nach Art. 104 StGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB zu aspe- rieren. 3. Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen und schuldet der Privatklägerin gestützt auf die rechtsgültige Schuldanerkennung, die er an der Berufungsverhandlung nochmals sinn- gemäss anerkannte ("offen ist es sicher"), noch einen Betrag von CHF 8'000.00 (OG GD 9/1 Ziff. 124, Ziff. 164). Zurzeit arbeitet der Beschuldigte auf Probe als Hilfskoch in einem Döner- Kebab Betrieb in AB.________. Sein voraussichtliches Einkommen werde nach der Probe- zeit ca. CHF 3'000.00 bis CHF 3'500.00 betragen (OG GD 9/1 Ziff. 159). 4. Die schwerste Tat ist der geringfügige Diebstahl über CHF 117.20 am 18. Dezember 2020. Da Diebstähle nur bis zum Deliktsbetrag von CHF 300.00 als geringfügig gelten, liegt die Tatschwere objektiv betrachtet bereits an der Grenze zum erheblichen Bereich. Für eine er- hebliche Tatschwere spricht auch der Umstand, dass der Beschuldigte bei seinen Tathand- lungen systematisch das Vertrauen seiner Lehrmeisterin missbrauchte. In subjektiver Hin- sicht handelte der Beschuldigte mit Direktvorsatz, was neutral zu werten ist. Angesichts der mittlerweile verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Busse auf CHF 1'000.00 festzulegen. Die beiden weiteren Diebstähle vom 10. Dezember 2020 und vom 12. Dezember 2020 wiegen etwas geringer, da der Deliktsbetrag tiefer ist. Sie stehen zudem in erheblichem zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang zur ersten Tat. Der Asperationsgrundsatz kommt stark ausgeprägt zur Anwendung. Folglich ist die Ein- satzbusse von CHF 1'000.00 um CHF 300.00 (CHF 900.00 Einsatzstrafe) für den zweiten Diebstahl und CHF 200.00 (CHF 600.00 Einsatzstrafe) für den dritten Diebstahl zu erhöhen. 5. Betreffend Täterkomponenten wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. IV.4 Ziff. 4.3 S. 20). Die wesentliche Änderung der persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten, insbesondere dessen neuerdings erfolgte Beschäftigung als Döner Kebab- Hilfskoch wurde bereits dargelegt. Es ergeben sich keine Hinweise, wonach die persönlichen Verhältnisse straferhöhend oder strafmindernd eingestuft werden müssten. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Schulden zivilrechtlich im Umfang von CHF 20'000.00 anerkannte und im Umfang von CHF 12'000.00 bereits zurückzahlte, ist indessen als Ausdruck seiner Reue erheblich strafsenkend zu werten. Zudem hat sich der Beschuldigte betreffend die Diebstähle bereits während der Untersuchung zumindest rudimentär als geständig gezeigt. Es rechtfertigt sich, die Busse deswegen um einen Drittel auf CHF 1'000.00 zu senken. Bei

Seite 31/40 schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB auf 30 Tage festzulegen. 6. Der Beschuldigte wurde überdies der 25-fachen Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Eine Einzeltat wird dabei mit Freiheits- strafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe bestraft. Die schwerste Tat ist die Verfälschung der Kassenbuchhaltung im Zusammenhang mit den drei Päckchen Zigaretten vom 12. Dezember 2020 um 13:31:45 Uhr (act. 1/23). Zwar bewirkte der Beschuldigte eine Buchhaltungsmani- pulation und hebelte damit insbesondere die einer Buchhaltung inhärenten Kontrollfunktionen im Rahmen des täglichen "Kassensturzes" aus, so dass seine Verfehlungen erst mit einer In- ventur und der folgenden Videoüberwachung erkannt werden konnten. Trotzdem ist wesent- lich, dass die Auswirkungen der Manipulationen auf das gesamte Bilanzbild bezogen äus- serst geringfügig sind. Sodann handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich, was das Tat- verschulden weiter erheblich mitigiert, zumal die Falschbeurkundungen eine sekundäre und untergeordnete Nebenfolge der Diebstähle waren. Die Einsatzstrafe kann somit, basierend auf dem sehr leichten Tatverschulden, im untersten Bereich des ordentlichen Strafrahmens angesetzt werden. Eine Sanktion von 10 Strafeinheiten ist angemessen. Für die weiteren 24 Urkundenfälschungen ist die Einsatzstrafe um je 2 Strafeinheiten zu schärfen. Dies ergibt ei- ne tatangemessene Sanktion von 58 Strafeinheiten. 7. Betreffend Täterkomponente wird auf die vorstehende Ziffer 5 verwiesen. Aufgrund der aus- gedrückten Reue rechtfertigt es sich, die Sanktion auf 50 Strafeinheiten zu senken. Nach Art. 34 Abs. 1 StGB ist die Geldstrafe die richtige Sanktionsart. Eine Freiheitsstrafe erscheint nicht als notwendig, um den Beschuldigten als Ersttäter von weiterer Delinquenz abzuhalten. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, welche die gesetzliche Vermutung einer guten Prognose gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB umstossen könn- ten (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB. Da zwar verschuldet, aber aufgrund seinen früheren Gelegenheitsanstellungen sowie seiner Anstellung als Döner Kebab-Hilfskoch (in der Probezeit) nicht ganz ohne Einkommensaussichten, kann die Tages- satzhöhe von CHF 30.00 der Vorinstanz bestätigt werden. 8. Der Beschuldigte ist mithin mit einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00 ersatzweise bei schuldhaftem Nichtbezahlen mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, sowie mit einer Geldstra- fe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, mit aufgeschobenen Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen. IV. Landesverweisung 1. Da der Beschuldigte nicht einer Katalogstraftat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde, ist eine obligatorische Landesverweisung nicht möglich. 2. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes ver- weisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB er- fasst wird, verurteilt wurde. Der Beschuldigte wurde wegen mehrfacher Urkundenfälschung

Seite 32/40 verurteilt, weswegen eine nicht obligatorische Landesverweisung (bzw. eine fakultative Lan- desverweisung) nach Art. 66abis StGB materiell geprüft werden muss. 3. Eine fakultative Landesverweisung muss unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeits- grundsatzes erfolgen. Ein Gericht hat somit die öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die entsprechende Interessenabwägung entspricht der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und umfasst u.a. die Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, das Verhalten des Ausländers in der Schweiz sowie dessen soziale, familiäre und kulturelle Bindung im Aufnahme- wie im Heimatstaat, wobei auch weiteren Faktoren Rech- nung getragen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1). 4. Der Beschuldigte kann sich im Rahmen dieser Interessenabwägung entgegen der Auffas- sung der amtlichen Verteidigung nicht auf ein völkerrechtlich verankertes Bleiberecht beru- fen, welches eine Landesverweisung untersagen würde. 4.1 Der Beschuldigte ist türkischer Staatsangehöriger. Die Republik Türkei ist völkerrechtlich kein EU- oder EFTA-Land. Entsprechend kann sich der Beschuldigte nicht darauf berufen, dass ihm das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und ihrer Mitgliedsstaaten vom 21. Juni 1999 (SR 0.142.112.681) einen Anspruch auf den Verbleib in der Schweiz geben könnte. 4.2 Der Beschuldigte hat zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung sein 22. Altersjahr vollendet. Er wohnt zurzeit aus finanziellen Gründen noch bei seiner Mutter und den Geschwistern in F.________. Unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt primär die sog. Kernfamilie, d.h. Ehegatten mit den minderjährigen Kindern. Darüber hinaus könnte allenfalls ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine besondere emotionale Bindung gegenüber den Eltern oder Geschwistern einen Anspruch einer erwachsenen Person nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK begrün- den (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3). Solche beson- deren Verhältnisse werden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich, zumal der Be- schuldigte primär aus finanziellen Gründen noch bei seiner Mutter wohnt. Beim erwachse- nen, kinderlosen und unverheirateten Beschuldigten liegen keine Gründe vor, welche ein Anwesenheitsrecht gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK rechtfertigen könnte. 4.3 Auch die kurdische Herkunft des Beschuldigten und die Beziehungen seines Vaters zur Ar- beiterpartei Kurdistans (PKK), welche u.a. in der Europäischen Union als Terrororganisation eingestuft wird, ist nicht geeignet, ein auf dem Völkerrecht basierendes Aufenthaltsrecht zu begründen. 4.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Mutter des Beschuldigten am 5. August 2014 vom Bun- desamt für Migration die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz gewährt wurde. Diese Bewil- ligung bezog sich auch auf den damals 13-jährigen Beschuldigten, der damals in E.________ (bzw. AC.________) an der türkisch-syrischen Grenze wohnte (SE GD 16/1). Der Beschuldigte reiste daraufhin am 1. September 2014 zusammen mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern in die Schweiz ein (SE GD 16/2). Der Beschuldigte wurde damals

Seite 33/40 gestützt auf das Asylrecht seines Vaters gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) im Rahmen des Familiennachzugs als Flüchtling anerkannt. 4.3.2 Diesbezüglich gilt zu erwägen, dass sich die von der Schweiz anerkannten Asylgründe aus- schliesslich auf den Vater des Beschuldigten beziehen. Der mittlerweile erwachsene Be- schuldigte wird weder selber verfolgt noch macht er eine solche persönliche Verfolgung durch die Republik Türkei überzeugend und substantiiert geltend. So ergibt sich auch aus seiner Befragung zur Person, dass der Beschuldigte nicht religiös oder politisch aktiv ist (SE GD 19/1 S. 4). Anderslautende Behauptungen des Beschuldigten, wonach die Republik Türkei ihn alleine deswegen verfolgen würde, weil er der Sohn seines Vaters sei (act. 2/15 Ziff. 33) oder weil er als Jugendlicher an Demonstrationen teilgenommen habe (OG GD 9/1 Ziff. 184 f.), erscheinen als unbegründet. So liefert der Beschuldigte keine Hinweise darauf, dass er zu einem früheren Zeitpunkt während seines Aufenthalts im EMRK-Mitgliedsstaat Türkei generell wegen seinen Verwandtschaftsbeziehungen an Reflexverfolgungsmassnah- men litt. Vielmehr gab die Mutter des Beschuldigten im Asylverfahren an, dass sie in der Tür- kei nie eigentliche Probleme mit den Behörden oder privaten Drittpersonen gehabt habe; sie sei nur einmal nach dem Aufenthaltsort ihres Ehegatten gefragt worden (SE GD 16/3). Dabei kann auch gewürdigt werden, dass die Verfolgung des Vaters des Beschuldigten, welche zu dessen Asylanspruch geführt hat, mutmasslich schon zehn Jahre und länger zurück liegt. Sodann wird von den Schweizer Gerichten in ständiger Rechtsprechung die Anerkennung ei- ner Kollektivverfolgung von Kurden in der Türkei verneint (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-4827/2022 vom 8. März 2023 E. 6.6). Der Beschuldigte kann sich mithin nicht selbstständig auf einen Asylgrund berufen. 4.3.3 Dem mittlerweile erwachsenen Beschuldigten hilft auch nicht, dass sich sein Vater auf einen Asylgrund berufen kann. Während das nationale Recht nach Art. 51 Abs. 1 AsylG die minder- jährigen Kinder eines Flüchtlings automatisch als Flüchtlinge anerkennt, schützt das Ab- kommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; SR 0.142.30) den Familiennachzug nicht und definiert in Art. 1 Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen nicht wie Art. 51 AsylG automatisch auch als Flüchtlinge. Entspre- chend kann sich der Beschuldigte mangels Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 der Flücht- lingskonvention nicht auf Art. 32 Abs. 1 der Flüchtlingskonvention berufen, welche vorsieht, dass die Staatssicherheit und die öffentliche Ordnung gefährdet sein müssen, damit eine Ausweisung erfolgen kann. Auch auf seinen aus dem Familiennachzug abgeleiteten Flücht- lingsstatus gemäss Art. 51 AsylG und sein damit verbundenes Aufenthaltsrecht nach Art. 2 Abs. 2 AsylG bzw. Art. 60 Abs. 1 AsylG kann sich der Beschuldigte nicht berufen, zumal Art. 64 Abs. 1 lit. e AsylG explizit festhält, dass der Flüchtlingsstatus mit der Rechtskraft des Landesverweises endet. 5. Für die nach Landesrecht vorzunehmende Interessenabwägung sind mithin folgende Um- stände relevant: 5.1 Der Beschuldigte wurde in der Türkei geboren und verbrachte die Kindheit und den Beginn seiner Jugend in der Türkei. Er ist türkischer Staatsangehöriger (act. 13/12; 13/14) und aus- ser seiner Kernfamilie wohnen seine Verwandten grösstenteils in der Türkei (OG GD 9/1 Ziff. 175 ff.). Im Alter von dreizehneinhalb Jahren reiste er am 1. September 2014 in die Schweiz ein. Der Beschuldigte spricht fliessend türkisch und kurdisch, hat in der Türkei einen

Seite 34/40 Teil seiner Schuldbildung absolviert (d.h. kann auch türkisch schreiben, vgl. act. 13/11, Rückseite) und ist mit den kulturellen Begebenheiten der Türkei bestens vertraut. In der Schweiz lebte der Beschuldigte bis zur Berufungsverhandlung etwas mehr als neun Jahre. Er verfügt damit nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne des Ausländer- und Inte- grationsgesetzes, was ihm einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung oder einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG geben würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 4.1-4.3). Der Beschuldigte absolvierte in der Schweiz das Integrationsbrückenangebot und dann die Realschule. Nach der Schule be- gann der Beschuldigte eine Lehrstelle als Mechanikpraktiker, welche er nach einem Jahr kündete. Daraufhin wurde der Beschuldigte ab dem 1. August 2019 als Lehrling eingestellt und arbeitete für die Privatklägerin, wo der Beschuldigte teilweise wegen schlechten Noten und verspätetem Erscheinen am Arbeitsplatz verwarnt werden musste (act. 2/12 Ziff. 18), wobei es während dieses Lehrverhältnisses zur vorliegend beurteilten Delinquenz kam. Auf- grund seiner fristlosen Entlassung am 13. Januar 2021 nach ca. 1,5 Jahren seit Beginn des Arbeitsverhältnisses schloss der Beschuldigte seine Lehre nicht ab. Nach seiner Entlassung arbeitete der Beschuldigte gelegentlich und war arbeitslos (act. 2/14 Ziff. 27 ff.), wobei er neuerdings eine Anstellung (Probezeit) als Döner Kebab-Hilfskoch antreten konnte (OG GD 9/1 Ziff. 158). Der Beschuldigte spricht Hochdeutsch mit Akzent, konnte sich aber an der Be- rufungsverhandlung gut ohne Dolmetscher verständigen. Er litt seit seiner Kindheit an Asth- ma, was aber besser geworden sei, seit er älter ist. Ansonsten sei er gesund (act. 2/15 Ziff. 31). 5.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, weswegen in dieser Hinsicht kein Wegweisungsinter- esse besteht. Auch aufgrund der ausgesprochenen bedingten Geldstrafe und der Übertre- tungsbusse wiegt das öffentliche Wegweisungsinteresse im Sinne von Art. 66abis StGB vor- liegend eher leicht. Trotz (1.) der bislang insbesondere in beruflicher Hinsicht ungenügend verlaufenen Integration des Beschuldigten, (2.) seinem erkennbaren Desinteresse am Er- werb von Bildung und Weiterbildung sowie (3.) seinem Unwillen, die ihm als Arbeitnehmer übertragenen Arbeiten geflissentlich auszuführen (vgl. OG GD 9/1 Ziff. 125 ff.), rechtfertigt das Wegweisungsinteresse vorliegend keine fakultative Landesverweisung. Diese würde ei- ne Trennung des Beschuldigten von seinem familiären und seinem (begrenzten) beruflichen Umfeld bewirken. Dies wiegt bei einem erwachsenen und ungebundenen jungen Mann zwar nicht allzu schwer, überwiegt aber vorliegend das ebenfalls als gering einzustufende (straf- rechtliche) Wegweisungsinteresse. Inwiefern ein verwaltungsrechtliches Wegweisungsinter- esse aufgrund des Asylgesetzes oder des Ausländer- und Integrationsgesetzes besteht, ist nicht in einem Strafverfahren zu beurteilen. Es wird vom Amt für Migration des Kantons Zug zu prüfen sein, ob sich verwaltungsrechtliche Weiterungen der Angelegenheit im Rahmen der jährlichen Prüfung der Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten aufdrängen. Von einer fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB ist mithin abzusehen. 6. Die Staatsanwaltschaft hat im Berufungsverfahren eine obligatorische Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB beantragt (OG GD 3/2). Der entsprechende Antrag scheiterte daran, weil die Berufung betreffend den Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls abgewiesen werden musste und mithin keine Katalogstraftat vorlag. Auch eine fakultative Landesverweisung konnte nicht ausgesprochen werden. Folglich ist die Nichtanordnung ei- ner Landesverweisung im Urteilsdispositiv zu vermerken.

Seite 35/40 V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gut- geheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 3. Gemäss § 24 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zug über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG; BGS 161.7) gilt im Berufungsverfahren die gleiche Entscheidgebühr wie für erstinstanzliche Entscheide. Die gerichtliche Entscheidgebühr be- trägt gemäss § 23 Abs. 1 lit. b KoV OG für erstinstanzliche Entscheide des Strafgerichts CHF 500.00 bis CHF 20'000.00. 4. Der Kostenspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Dass hinsichtlich des Tatzeitraums und des Deliktsbetrags Unsicherheiten bestanden und deswe- gen ein Freispruch vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls erfolgte, kann aufgrund des engen Zusammenhangs und der Gleichförmigkeit der seriellen Handlungen des Be- schuldigten keinen Einfluss auf die Kostenverteilung haben, zumal nicht erkennbar ist, wie eine Eingrenzung des Deliktszeitraums in der Untersuchungsphase die Verfahrens- oder Ge- richtskosten erheblich begrenzt hätte (Urteile des Bundesgerichts 6B_460/2020 vom

10. März 2021 E. 10.3.1; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3; 6B_202/2020 vom

22. Juli 2020 E. 3.2; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3). Der Beschuldigte hat mithin die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollum- fänglich zu tragen. 5. Die Berufung des Beschuldigten wurde im Berufungsverfahren vollumfänglich abgewiesen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde ebenfalls im Hauptpunkt abgewiesen. Aufgrund der zusätzlichen Schuldsprüche (18 Urkundenfälschungen), des höheren Deliktsbetrags bei den geringfügigen Diebstählen sowie der marginal höheren Sanktion ist der Beschuldigte im Berufungsverfahren im Umfang von zwei Dritteln als unterliegend zu taxieren. Die An- schlussberufung der Privatklägerin führte zu keinen wesentlichen Aufwendungen, welche im Rahmen des Kostenspruchs gewürdigt werden müssten. Da die Anschlussberufung der Pri- vatklägerin mit minimalem Aufwand abgewiesen bzw. darauf nicht eingetreten werden konn- te, rechtfertigt sich eine Kostenausscheidung nicht. 6. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 4'000.00 festzulegen. Der Beschuldigte hat zwei Drittel der Gebühr und der Auslagen des Berufungsverfahrens zu tragen. 7. Die amtliche Verteidigung beantragte die Zusprechung eines amtlichen Honorars von CHF 8'112.20 für das Berufungsverfahren (CHF 7'468.20; entsprechend knapp 33,95 Stun-

Seite 36/40 den zu CHF 220.00; CHF 64.00 Auslagen und CHF 580.00 MWST, OG GD 9/1/5). Der vom amtlichen Verteidiger geltende Stundenaufwand ist dabei übermässig im Sinne des kantona- len Rechts gemäss § 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 der Verordnung über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) und wie folgt zu kürzen: 7.1 15.02.2023, Brief Privatklägerin. Nicht aktenkundige Korrespondenz mit der Privatklägerin war nicht Teil des Berufungsverfahrens. Die Position ist zu kürzen (um 0,5 Std.) 7.2 22.02.2023, 03.03.2023: Zwei Stunden für die Kenntnisnahme des Urteils und die Beru- fungserklärung sind übermässig, zumal dem amtlichen Verteidiger das Urteil der Vorinstanz bereits mündlich begründet wurde. Die Position ist moderat zu kürzen (um 0,75 Std.). 7.3 08.03.2023: Nicht aktenkundige E-Mails an die Privatklägerschaft waren nicht Teil des Beru- fungsverfahrens. Die Position ist komplett zu streichen (um 0,17 Std.). 7.4 28.03.2023, 29.03.2023: Für die fünfseitige Eingabe der amtlichen Verteidigung vom

29. März 2023 (OG GD 2/2) wurde ein Stundenaufwand von 3,5 Stunden geltend gemacht. Angesichts des Umstands, dass die Eingabe eine weitgehende Wiederholung der Stand- punkte im Plädoyer vor der Vorinstanz darstellte (SE GD 19/3 S. 2 ff.), sind die geltend ge- machten Stundenaufwendungen übermässig. Die Position ist moderat zu kürzen (um 1,0 Stunde). 7.5 14.04.2023: Rechtsstudium wird nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise in rechtlichen Spezialgebieten bzw. bei aussergewöhnlichen Rechtsfragen entschädigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2; Beschluss der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 5.4.6). Die Position ist komplett zu streichen (um 0,67 Std.) 7.6 13.06.2023-27.06.2023: Für das Plädoyer wurden 13,5 Stunden verrechnet. Der Aufwand für das 12-seitige Plädoyer (OG GD 9/1/3), welches in weiten Teilen die bisherigen Standpunkte appellatorisch wiedergibt, ist übersetzt. Angesichts der weiteren Positionen im Zusammen- hang mit der Berufungsverhandlung (u.a. [1.] Verhandlungsvorbereitung; total 1,0 Stunde, [2.] Besprechung Klient; total 1,75 Stunden, sowie [3.] Vorbereitung Besprechung, Vorfragen, "Replik"; weitere 3 Stunden), bei welchen Synergien zur Erstellung des Plädoyers bestehen, muss die Notwendigkeit einer Kürzung vorliegend als erheblich eingestuft werden. Die Posi- tion ist erheblich zu kürzen (um 5,0 Std.). 7.7 19.09.2023, 20.09.2023: Die Berufungsverhandlung dauerte 3,5 Stunden. Zuzüglich Hin- und Rückweg (je max. 30 Minuten) ergibt dies einen Zeitaufwand von 4,5 Stunden. Die Kenntnis- nahme des Urteils und die Weiterleitung an den Beschuldigten kann innerhalb einer halben Stunde erledigt werden. Die Positionen sind moderat zu kürzen (um 1,0 Std.). 7.8 Der Kürzungsbedarf der Honorarnote des amtlichen Verteidigers ist gestützt auf die anwend- baren kantonalen Bestimmungen auf 9,09 Stunden zu beziffern. Dies ergibt einen angemes- senen Stundenaufwand von 24,86 Stunden, was einem Honoraranspruch von CHF 5'469.20 entspricht. Zzgl. Spesen von CHF 64.00 und Mehrwertsteuer ist die Entschädigung des amt- lichen Mandats auf CHF 5'959.25 festzulegen.

Seite 37/40 8. Der Beschuldigte hat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von zwei Dritteln zu tragen. Aufgrund der finanziellen Lage des Beschuldigten kann die Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung an den Staat gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO unter den Vorbe- halt der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gestellt werden. Ein Kostenerlass betreffend die Gerichtskosten und die Kosten der amtlichen Verteidigung nach Art. 425 StPO ist zurzeit beim jungen und arbeitsfähigen Beschuldigten ausgeschlossen.

Seite 38/40 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Einzelgericht, vom

3. Februar 2023 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: "5.1 Der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt J.________, wird für seine Bemühun- gen mit CHF 4'930.20 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 5.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 7'000.00 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. […] 6. Die Zivilklage der Privatklägerin B.________ GmbH wird mangels Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen." 2. Die Anschlussberufung der Privatklägerin B.________ GmbH wird abgewiesen, soweit dar- auf eingetreten werden kann. 3. Die Berufung des Beschuldigten D.________ wird abgewiesen. 4. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird im Hauptpunkt abgewiesen. 5. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 aStGB. 6. Der Beschuldige wird schuldig gesprochen: 6.1 des mehrfachen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; 6.2 der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 7. Er wird bestraft mit: 7.1 einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Straf- vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. 7.2 einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00, im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen. 8. Es wird keine Landesverweisung angeordnet. 9. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens be- tragen CHF 3'825.00 und werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigungen im Untersuchungsverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren (CHF 4'930.20 + CHF 7'000.00; jeweils inkl. MWST) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben.

Seite 39/40 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 4'000.00Entscheidgebühr CHF 370.00 Auslagen CHF 4'370.00Total und werden zu zwei Dritteln (CHF 2'913.30) dem Beschuldigten auferlegt. Im Umfang von ei- nem Drittel (CHF 1'456.70) werden die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse genommen. 12.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 5'959.25 (inkl. MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 12.2 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren im Umfang von zwei Dritteln (CHF 3'972.80) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von einem Drittel (CHF 1'986.45) werden die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren auf die Staatskasse genommen. 13.1 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 13.2 Der amtliche Verteidiger kann gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Entschädigung (Ziffer 12.1 dieses Entscheids) gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 393 ff. StPO Beschwerde erheben. Eine solche ist innert zehn Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids beim Bundesstrafgericht, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einzureichen. 14. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwältin A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt G.________ (für sich und zuhanden des Beschuldigten) - ehemalige amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt J.________ (auszugsweise, Dispositivziffer 1, Unterziffer 5.1) - Privatklägerin B.________ GmbH (auszugsweise: Dispositiv sowie die Abschnitte Sachverhalt und E. I und II.) - Strafgericht des Kantons Zug, Einzelgericht - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 VZAE) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel

Seite 40/40 an: - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG) Obergericht des Kantons Zug Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: