Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz B._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 7. Februar 2022 und reiste am 1. März 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er gab umgehend seine türkische Identitätskarte ab. A.b Am 7. März 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Per- sonalienaufnahme (PA) durch. A.c Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM seinen Mitgliederausweis der «(…)». A.d Am 2. Juni 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesen- heit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Da- bei machte er im Wesentlichen geltend, die in der Türkei erlittenen Folte- rungen hätten bei ihm psychische Spuren hinterlassen. Da er in seiner Hei- mat nicht in die Kategorie der «dazugehörenden» Menschen falle, habe er sich nicht in ärztliche Behandlung begeben können, zumal dies zu noch grösseren Problemen hätte führen können. Es gebe in der Türkei Ärzte, die den Eid des Hippokrates nicht ernst nähmen, und er habe befürchtet, er- neut inhaftiert zu werden, falls er einem Arzt die Gründe für seine psychi- schen Probleme offengelegt hätte. In B._______ lebten derzeit noch seine Ehefrau und sein Kind; eine seiner Schwestern habe in C._______ ein Asylgesuch gestellt, der Ehemann der anderen sei in der Türkei inhaftiert worden. Zwei seiner Brüder seien im Kampf für die «Partiya Karkeren Kur- distan» (PKK) gefallen (der eine sei seit 1989 verschollen, der andere sei 1996 verstorben), der dritte sei bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekom- men. Er habe an der Universität von D._______ (…) studiert, habe seinen Beruf indessen aufgrund der politischen Ansichten seiner Familie nicht ausüben dürfen. Aus diesem Grund habe er 20 Jahre lang in einer eigenen Firma als (…) gearbeitet, ab Oktober 2021 habe er nicht mehr gearbeitet. Seit ungefähr zwei Jahren werde er von der türkischen Polizei unterdrückt. Seine Ehefrau sei am 7. März 2022 in eine Verkehrskontrolle geraten, wo- bei man sie habe warten lassen, bis eine Spezialeinheit eingetroffen sei, die für politische Angelegenheiten zuständig sei. Man habe sie gefragt, wo ihr Ehemann sei, der einiges versprochen, aber nicht eingehalten habe. Zudem habe man ihr gesagt, die Post (Reisepass des Beschwerdeführers,
D-4827/2022 Seite 3 der ihm im August oder September 2021 ausgestellt worden sei; Anmer- kung des Gerichts), die sie ihm habe schicken wollen, sei bei ihnen gelan- det. Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, er stamme aus einer kur- disch-alevitischen Familie, die in Opposition zum türkischen Staat gestan- den sei. Sein jüngster Bruder sei Berichterstatter bei der Zeitung «(…)» gewesen und inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe er in C._______ ein Asylgesuch gestellt, das gutgeheissen worden sei. Drei Mo- nate später sei er zurückgekehrt und «in die Berge» gegangen. Danach habe er (der Beschwerdeführer) bei derselben Zeitung gearbeitet, die ein- gestellt worden sei. Sie sei unter dem Namen «(…)» weitergeführt worden. Er sei festgenommen, neun Tage lang gefoltert und dann inhaftiert worden. Unter der Beschuldigung, der PKK beigetreten zu sein, sei er in den Jahren 2005 und 2006 (im weiteren Verlauf der Anhörung korrigierte er, es sei 1995/1996 gewesen) elf Monate im Gefängnis festgehalten worden, bis die Folterspuren verheilt gewesen seien. Er sei von den Anschuldigungen frei- gesprochen worden. Ein weiterer Bruder habe bei der Zeitung «(…)» gear- beitet; wegen seiner Berichterstattung sei dieser neun Jahre lang inhaftiert gewesen. Sein dritter Bruder sei 1989 der PKK beigetreten. Dass sie ge- foltert worden seien, sei festgehalten worden, die entsprechenden Doku- mente seien bei der Menschenrechtsorganisation IHD (Insan Haklari Der- negi). Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr 2020 zweimal und im Jahr 2021 dreimal von den Behörden mitgenommen worden. Man habe ihm gedroht, man werde seinen Namen auf eine Liste von Menschen setzen, gegen die von geheimen Zeugen ausgesagt worden sei, falls er nicht nach ihren Anweisungen handle. Man habe verlangt, dass er sich von der Partei («Halklarin Demokratik Partisi» [HDP]) und vom Verein (IHD) distanziere und sich der Regierung anschliesse. Er hätte die HDP beschul- digen sollen. Dies habe er abgelehnt. Während der letzten beiden Mitnah- men sei er massiv bedroht worden. Es sei ihm klargeworden, dass er in einem anderen Land leben müsse. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer ein Urteil des T.C. (Staatssicherheitsgericht) E._______ vom (…) 1996 und ein Refe- renzschreiben von F._______ (HDP-Abgeordneter) vom 8. Mai 2022 ab.
D-4827/2022 Seite 4 A.e Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 mit, sein Asyl- gesuch werde gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt, da es weiterer Abklärungen bedürfe. A.f Am 30. August 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen an. Er erklärte, er stehe in Kontakt mit seiner in der Türkei lebenden Familie, auf die derzeit kein Druck mehr ausgeübt werde. Sein Sohn sei dabei gewesen, als seine Ehefrau am 7. März 2022 von der Polizei angehalten worden sei. Der Vorfall habe beim Sohn psychische Probleme verursacht. Seine Frau habe den Eindruck gehabt, dass die Po- lizei (in Zivil) nach seiner (des Beschwerdeführers) Ausreise öfters vor sei- nem Haus «patrouilliert» habe. In einem Schreiben des Menschenrechts- vereins, das ihm am Vortag zugestellt worden sei, werde seine Situation geschildert. Der letzte Vorfall mit den Behörden vom 27. November 2021 habe ihn zur Ausreise bewogen. Nachdem er mit seiner Familie zum Essen ausgegangen sei, sei er damals alleine unterwegs gewesen. Drei Perso- nen, die in einem Polizeiwagen gesessen seien, hätten angehalten und ihn ins Auto gezwungen. Sie hätten gesagt, es sei ihre letzte Warnung, er müsse nun tun, was sie von ihm verlangten. Er habe ihnen geantwortet, er müsse sich das überlegen. Die Polizisten hätten von ihm verlangt, dass er sich in G._______ mit dem Bild seines Bruders H._______ unter (…) der HDP setze und sage, die HDP habe seinen Bruder entführt. Falls er es nicht tue, würden sie einen geheimen Zeugen organisieren und dafür sor- gen, dass er ins Gefängnis komme. H._______ habe sich 1988 der PKK angeschlossen, seither hätten sie keine Nachricht mehr von ihm erhalten. Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass er nach seiner Frei- lassung aus der Haft im Jahre 1996 bis zum Jahr 2020 keinerlei Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe. Das Interesse, das die Behör- den seit 2020 an ihm gehabt hätten, führe er darauf zurück, dass seine Familie in B._______ als politisch bekannt sei. Der Staat übe psychischen Druck auf die Gesellschaft aus. Druck auf seine Familie auszuüben, habe «Beispielcharakter» für andere Familien. Die beiden Vorfälle vom Frühling und Sommer 2020, bei denen er von der Polizei angehalten, kontrolliert und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, habe er nicht ernst ge- nommen. Am 8. März 2021 sei er vor Kameras, die bei einem Amtshaus aufgestellt seien, angehalten worden. Die beiden Polizisten und er hätten sich angeschrien, danach seien sie weggegangen. Am 17. Juli 2021 sei er nach einem Einkauf im Supermarkt in eine Seitenstrasse gegangen. Man sei ihm damals wohl mit dem Wagen gefolgt. Ein Beamter habe die Fahr- zeugtüre geöffnet und damit gegen seine Hand geschlagen. Die Tüten, die
D-4827/2022 Seite 5 er in der Hand gehabt habe, seien auf den Boden gefallen. Sie hätten sich angeschrien und danach seien sie weggefahren. A.g Am 3. September 2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM eine Übersetzung des Schreibens der «(…)». Zudem fügte er zwei Aus- züge aus seinem E-Devlet (Internetportal des türkischen Staats für Bür- gerangelegenheiten; Anmerkung des Gerichts) bei, die ihm von seinem Neffen digital zugestellt worden seien. Dieser sei erst nach vertieften Re- cherchen im System auf Informationen zum Pass des Beschwerdeführers gestossen. B. Mit Verfügung vom 21. September 2022 – eröffnet am 26. September 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings- eigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ord- nete den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge- währen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Auf- nahme anzuordnen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver- zichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 1. November 2022 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem Be- schwerdeführer Gelegenheit, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum
16. November 2022 Name und Adresse eines Rechtsvertreters mitzuteilen, der für die amtliche Verbeiständung zugelassen werden könne, und wies ihn darauf hin, dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde.
D-4827/2022 Seite 6 E. Der Beschwerdeführer gab dem Bundesverwaltungsgericht innerhalb der angesetzten Frist und bis heute keinen Rechtsvertreter bekannt. F. In seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2022 hielt das SEM an sei- nem Standpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Be- schwerdeführer am 15. Dezember 2022 von der Vernehmlassung in Kennt- nis. G. Der Beschwerdeführer teilte in seinem Schreiben vom 16. Februar 2023 mit, seine Familie und er seien vom verheerenden Erdbeben in der Türkei betroffen. Seine Ehefrau und sein Sohn, die überlebt hätten, hätten bis zum Zeitpunkt des Erdbebens in B._______ gelebt, das grossflächig zerstört worden sei. Er habe viele Verwandte und Freunde verloren. Seine Familie und er hätten ihr Zuhause verloren. Frau und Sohn hielten sich zurzeit bei ihrem älteren Bruder beziehungsweise Onkel in P._______ auf, in dessen Wohnung fünf Familien mit 19 Personen lebten. Er bitte um einen raschen Entscheid, damit er seine Familie in die Schweiz holen könne. Er hoffe, dass das Recht auf Familienzusammenführung erkannt werde, und dass Frau und Sohn ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhielten. Sie hätten in der Türkei keine Lebensgrundlage mehr. Der Eingabe lagen eine Studienbescheinigung («Meldebestätigung») des Sohnes des Beschwerdeführers und ein Schreiben von I._______ mitsamt Übersetzung und Kopie dessen Aufenthaltsbewilligung bei.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
D-4827/2022 Seite 7 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwer- deführer habe widersprüchliche Angaben zu den Vorfällen mit türkischen
D-4827/2022 Seite 8 Sicherheitsbeamten, die sich in den Jahren 2020 und 2021 zugetragen hät- ten, gemacht. In der Anhörung habe er angegeben, er sei zweimal zwi- schen 20 und 21 Uhr von zwei Beamten angehalten worden. Das erste Mal sei er auf dem Weg von einem Kaffeehaus nach Hause gewesen, das zweite Mal habe man ihn direkt vor seinem Haus angehalten. Die Beamten hätten ihn beide Male aufgefordert, die HDP und den IHD zu verlassen und mit den Behörden zu kooperieren. In der ergänzenden Anhörung habe er angegeben, dass er von mindestens zwei Beamten einmal am frühen Mor- gen und einmal am Abend angehalten worden sei, wobei die Beamten seine Identitätskarte angeschaut und ihn gefragt hätten, ob er mit ihnen zusammenarbeiten werde. An die beiden Orte, wo er von den Beamten angehalten worden sei, habe er sich in der ergänzenden Anhörung nicht mehr erinnern können. Auch zu den drei Vorfällen im Jahr 2021 habe er widersprüchliche Angaben gemacht. In der Anhörung und in der ergänzen- den Anhörung habe er erklärt, er sei am 8. März, am 17. Juli und am
27. November 2021 von der Polizei angehalten worden. Am 8. März 2021 sei er vor dem Supermarkt von zwei Beamten aufgefordert worden, mit der Polizei zusammenzuarbeiten. Ein Beamter habe ihm die Autotür gegen den Arm geschlagen. Die Anwohner hätten die Diskussion gehört und reagiert, worauf die Beamten weggefahren seien. In der ergänzenden Anhörung habe er angegeben, am 8. März 2021 vor dem (…)amt angehalten worden zu sein, nachdem er an einer Tankstelle gewesen und sein Kollege weg- gefahren sei. In der Anhörung habe er den Vorfall vor dem (…)amt auf den
17. Juli 2021 datiert und gesagt, drei Beamte hätten ihn in ihr Auto gezerrt und ihm mit dem Tod gedroht, weil er die Regierung kritisiert habe. In der ergänzenden Anhörung habe er angegeben, Beamte hätten ihn am 17. Juli 2021 in einer Seitenstrasse angehalten und ihm die Fahrzeugtür gegen die Hand geschlagen. Zum Vorfall vom 27. November 2021 habe er in der An- hörung gesagt, er sei mit seiner Ehefrau und seinem Kind in einem Park gewesen und habe danach ein Bier trinken wollen, als er von drei Beamten gegen 21.30 Uhr angehalten worden sei. Sie hätten ihn im Auto mitgenom- men und gesagt, sie würden ihn töten, weil er die Regierung kritisiert habe. Die Beamten hätten dabei eine Waffe gegen seinen Kopf gehalten. Zudem hätten sie gesagt, dass er das tun solle, was von ihm verlangt werde. Nach- dem er sich etwas Zeit zum Nachdenken ausbedungen habe, habe man ihn am Waldrand aussteigen lassen. In der ergänzenden Anhörung habe er geschildert, er sei am 27. November 2021 gegen 19 oder 20 Uhr vor dem Parkeingang von drei Beamten in deren Auto «gesteckt» und dort ein letztes Mal zur Zusammenarbeit aufgefordert und gewarnt worden. Er habe gesagt, er werde es sich überlegen, und sei ausgestiegen. Im Unterschied
D-4827/2022 Seite 9 zur Anhörung habe er keine Waffe und keine Fahrt mit den Polizisten er- wähnt. Abgesehen von den Widersprüchen sei nicht ersichtlich, was die Behörden mit den Aufforderungen an ihn hätten bezwecken wollen. In An- betracht dessen, dass er seit etwa 25 Jahren keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese einen sol- chen Aufwand hätten betreiben sollen, sei er doch politisch nicht aktiv ge- wesen. Die widersprüchlichen Angaben über die angebliche Konfiszierung seines Reisepasses durch die Behörden und dessen Verbleib seien offen- bar ein weiterer Versuch, eine Verfolgung in der Heimat zu konstruieren. Seine legale Ausreise aus der Türkei spreche gegen eine Verfolgung durch die türkischen Behörden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf das Jahr 1996 bezögen, sei bedauerlich, dass er elf Monate in Haft verbracht habe und gefoltert worden sei. Eigenen Angaben gemäss habe er nach dem Freispruch über 20 Jahre lang unbehelligt in der Türkei gelebt und gearbei- tet. Seine Vorbringen über Probleme mit türkischen Sicherheitsbeamten vor seiner Ausreise seien nicht glaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, dass er bis zur legalen Ausreise im Februar 2022 keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe. Die eingereichten Beweismittel – Refe- renzschreiben der HDP und der Menschenrechtsorganisation in B._______ – könnten an diesen Feststellungen nichts ändern. Der Um- stand, dass seine Brüder sich in den 80er Jahren der PKK angeschlossen hätten und seine Schwester und sein Bruder in C._______ als Flüchtlinge anerkannt worden seien, habe offenbar auch keine Nachteile für ihn be- wirkt. Es sei nicht ersichtlich, warum sich dies ändern sollte. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zukünftig keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt werde.
E. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel- tend gemacht, es falle dem Beschwerdeführer schwer, sich an das Ge- schehene zu erinnern, was er bereits in der Anhörung erwähnt habe. Die über Jahre hinweg erlittene Verfolgung und Folter hätten sein Erinnerungs- vermögen beeinträchtigt und er sei zerstreut, unaufmerksam und vergess- lich geworden. Es falle ihm schwer, die Unterdrückung chronologisch wie- derzugeben, denn die Behörden hätten eine jahrelange Zermürbungstaktik angewandt und ihn grösseren und kleineren Demütigungen ausgesetzt. Da er sich machtlos gefühlt habe und sich nicht zur Wehr habe setzen können,
D-4827/2022 Seite 10 seien sein Hirn und seine Seele in Mitleidenschaft gezogen worden. Die in der Türkei erlittenen Übergriffe seien zahlreich und subtil gewesen und hät- ten ihre Wirkung dadurch erzielt, dass sie stetig gewesen seien und gezeigt hätten, dass die Regierung mit ihm und seiner Familie habe machen kön- nen, was sie gewollt habe, und dass man jederzeit hätte verhaftet und ge- foltert werden können. Da ihn die Angst und die erlittenen Ungerechtigkei- ten «zerstört» hätten, könne er sich nicht mehr gut an Einzelheiten erinnern und bringe die verschiedenen Ereignisse durcheinander. Zudem sei er bei der ersten Anhörung unter Stress gestanden, sei nervös und in einer sehr schlechten psychischen Verfassung gewesen. Bei Durchsicht der Proto- kolle ergebe sich, dass er das Erlebte wiederhole, dieses aber nicht mehr mit Sicherheit den jeweiligen Ereignissen zuordnen könne. Die Vorfälle im Jahr 2020 seien für ihn zu Beginn nicht so wichtig gewesen, habe er doch gedacht, es seien «einfach» weitere Übergriffe auf ihn. Anfänglich sei ihm nicht bewusst gewesen, dass erneut eine intensivere Phase der Bedro- hung und Demütigung begonnen habe, da er sich aus der politischen Arbeit zurückgezogen habe, um nicht erneut in den Fokus der Regierung zu ge- raten. In seiner Heimat werde man schon als kriminell und politisch aktiv eingestuft, wenn man sich für die Einhaltung der Menschenrechte einsetze. Da seine Familie in B._______ bekannt sei, sei sie zur Abschreckung für andere jahrelang unter Druck gesetzt worden. Die Türkei, so wird weiter ausgeführt, habe der Beschwerdeführer legal verlassen können, da offiziell nichts gegen ihn vorgelegen sei. Die Regie- rung habe versucht, ihn durch Drohungen inoffiziell für eine Zusammenar- beit zu gewinnen. Im E-Devlet stehe anfänglich, er habe keinen Pass, erst vertiefte Recherchen im System hätten gezeigt, dass er einen solchen ge- habt habe. Dies zeige auf, dass die türkische Regierung versuche, die Tat- sachen zu verschleiern. Seine schwierige Situation in der Heimat und die- jenige seiner Familie werde durch das Schreiben der «(…)» bestätigt. Aus dem Schreiben gehe auch hervor, dass seine Frau nach seiner Flucht von Regierungsvertretern belästigt worden sei. Die erlittene massive Diskrimi- nierung, Folter und Verfolgung hätten bei ihm einen unerträglichen psychi- schen Druck bewirkt. Die Folter habe bei ihm das Gefühl ausgelöst, dass er in seiner Heimat nie mehr sicher sein werde. Nach der Flucht seiner Schwester sei er dazu gedrängt worden, für die Regierung zu arbeiten. Sollte er ablehnen, werde er wieder im Gefängnis landen, wo ihm Folter drohe. Dies drohe ihm auch bei einer Rückkehr in die Türkei, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
D-4827/2022 Seite 11
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der beiden Anhörungen un- terschiedliche Angaben zu seiner Arbeitstätigkeit und zum Zeitpunkt der Aufgabe derselben gemacht. Bei der Anhörung gab er an, er habe seit 20 Jahren als (…) im (…) Bereich gearbeitet. Er habe als (…) eine eigene Firma gehabt und seit 20 Jahren auch für die Firma (…) gearbeitet, welche selbständige Mitarbeiter einstelle, die im Bereich der (…) arbeiteten. Er habe selbständig für die Firma (…) und als Fachmann für eine (…) gear- beitet. Im Oktober 2021 habe er zu arbeiten aufgehört (vgl. SEM-act. […]- 15/19 S. 4). Bei der ergänzenden Anhörung sagte er, er könne sich zwar nicht an seinen letzten Arbeitstag erinnern, denke aber, dieser sei zirka drei Monate vor seiner Ausreise gewesen. Auf Nachfrage sagte er, der letzte Arbeitstag sei nach dem Vorfall vom 27. November 2021 gewesen. Auf nochmalige Nachfrage antwortete er, er habe nach diesem Vorfall noch zwei bis drei Monate gearbeitet (vgl. SEM-act. […]-25/19 S. 9). Er habe zusammen mit einem Kollegen namens J._______ gearbeitet. Sie hätten keine eigene Firma gehabt, sondern für die Firma (…) gearbeitet, welche für die (…) tätig gewesen sei (vgl. SEM-act. […]-25/19 S. 10). Diese unter- schiedlichen Angaben erwecken insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts der Beendigung der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers erste Zweifel an seinen Vorbringen. Zudem sagte der Beschwerdeführer bei der Anhö- rung, er sei zirka zehn Tage nach dem Vorfall vom 27. November 2021 nach K._______ gereist, um dort zu arbeiten. Da er sich hätte versichern lassen müssen, habe er darauf verzichtet (vgl. SEM-act. […]-15/19 S. 16). Auch diese Aussage lässt sich nicht mit seinen Angaben bei der ergänzen- den Anhörung, er habe nach dem letzten Vorfall noch zwei bis drei Monate weitergearbeitet, vereinbaren.
E. 5.2.2 Bei der Anhörung schilderte der Beschwerdeführer, er habe die Tür- kei auf dem Luftweg verlassen, indem er von B._______ über K._______ nach L._______ geflogen sei. Seinen Reisepass habe er seiner in C._______ lebenden Schwester anvertraut, die ihn zurück in die Türkei ge- schickt habe. Sie habe Freunde, welche in die Türkei reisten. Sie hätten
D-4827/2022 Seite 12 den Pass nicht per Post in die Türkei schicken, sondern Freunden mitge- ben wollen. Auf die Frage, weshalb er den Pass nicht mit in die Schweiz genommen habe, antwortete er, dieser sei mit ihm hier gewesen. Er habe ihn weitergeschickt, weil er habe verhindern wollen, dass die Schweizer Behörden ihn beschlagnahmten (vgl. SEM-act. […]-15/19 S. 5 f.). Im Rah- men der ergänzenden Anhörung sagte der Beschwerdeführer aus, er habe alle Dokumente, die er dabeigehabt habe, nach Hause geschickt, weil er einen illegalen, schweren Weg vor sich gehabt habe. Er habe einem Freund, den er in L._______ kennengelernt habe und der nach Hause zu- rückgegangen sei, alle seine Unterlagen (inkl. Reisepass) und Kleider mit- gegeben. Dieser habe die Sachen per Paket von K._______ aus an seine (des Beschwerdeführers) Ehefrau gesendet. Seinen Führerschein habe er einem Freund anvertraut, der nach C._______ gegangen sei. Er habe ihn gebeten, den Führerschein zu seinem in C._______ lebenden Onkel müt- terlicherseits zu bringen (vgl. SEM-act. […]-25/19 S. 4 f.). Die Aussagen des Beschwerdeführers sind damit in verschiedener Hinsicht widersprüch- lich ausgefallen, was die bestehenden Zweifel an seinen Vorbringen bestä- tigt. Sein Erklärungsversuch in der ergänzenden Anhörung, es könne sein, dass er sich falsch erinnere beziehungsweise er habe sich falsch erinnert (vgl. SEM-act. […]-25/19 S. 8), vermag nicht zu überzeugen. Ihm war be- wusst, dass sein Reisepass ein wichtiges Dokument ist, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich ohne Weiteres daran erinnerte, ob er diesen bei der Einreise in die Schweiz noch bei sich hatte und an seine in C._______ lebende Schwester schickte, oder das Dokument in L._______ einem Freund mitgab, der von dort aus in die Türkei zurückkehrte.
E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer sagte bei der PA vom 7. März 2022, sein Rei- sepass befinde sich in der Türkei, er könne sich diesen schicken lassen (vgl. SEM-act. […]-10/6 S. 5). Während der Anhörung machte er geltend, seine Ehefrau sei am 7. März 2022 in eine Verkehrskontrolle geraten. Man habe sie bis zum Eintreffen einer Spezialeinheit warten lassen, deren Be- amte sie über ihn ausgefragt und ihr zu verstehen gegeben hätten, dass der Reisepass, den sie an ihren Ehemann habe schicken wollen, in ihrem Besitz sei (vgl. SEM-act. […]-15/19 S. 5). Im Rahmen der ergänzenden An- hörung bestätigte er, dass seine Ehefrau zusammen mit ihrem gemeinsa- men Sohn am 7. März 2022 bei einer Verkehrskontrolle aufgehalten wor- den sei, bis die «politische Polizei» gekommen sei. Nachdem diese einge- troffen sei, sei über vieles gesprochen worden. Hauptsächlich hätten die Beamten wissen wollen, wo er sich aufhalte. Sie hätten auch gesagt, sein Pass befinde sich bei ihnen (vgl. SEM-act. […]-25/19 S. 2 f.). Auf Nach- frage bestätigte der Beschwerdeführer, er habe seinen Reisepass von
D-4827/2022 Seite 13 L._______ aus seiner Frau übermitteln lassen, die ihn erhalten habe. Er habe sie gebeten, ihm den Pass in die Schweiz zu schicken (vgl. SEM-act. […]-25/19 S. 4). Aufgrund der klaren zeitlichen Angaben des Beschwerde- führers ist seine Aussage, der Reisepass sei in die Hände einer Spezial- einheit der Polizei gelangt, nicht glaubhaft. Bei der PA vom 7. März 2022 gab er zu verstehen, dass sich sein Reisepass in der Heimat befinde und er sich diesen schicken lassen könne. Bei der ergänzenden Anhörung be- stätigte er, dass der Pass im Besitz seiner Frau gewesen sei. Da der Be- schwerdeführer bei der PA vom 7. März 2022 auf entsprechende Frage hin angab, er könne sich den Pass schicken lassen, ist davon auszugehen, dass er seine Ehefrau frühestens an diesem Tag gebeten haben könnte, dem SEM oder ihm seinen Reisepass zuzustellen. Selbst wenn seine Ehe- frau dieser Bitte am selben Tag entsprochen und den Pass zu einer Post- stelle gebracht hätte, hätte der Pass am 7. März 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch nicht in den Händen einer polizeilichen Spezial- einheit sein können. Unter Berücksichtigung der widersprüchlichen Aussa- gen des Beschwerdeführers zur Frage, wie sein Reisepass zurück in die Türkei gebracht worden sei, erscheint seine Angabe, dieser sei von den türkischen Behörden beschlagnahmt worden, als unglaubhaft. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten «Protocol (Passport Information) Document» ist denn auch kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass sein Rei- sepass beschlagnahmt wurde. Dem am 30. August 2022 ausgestellten Do- kument ist lediglich zu entnehmen, dass der am (…) Juli 2021 in M._______ ausgestellte Pass am (…) Juli 2022 abgelaufen und somit un- gültig ist (vgl. SEM-act. […]-26/5 S. 4).
E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer machte bei beiden Anhörungen übereinstim- mend geltend, er sei in den Jahren 2020 und 2021 insgesamt fünfmal von türkischen Polizisten kontrolliert beziehungsweise mitgenommen und zur Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert worden (vgl. SEM-act. […]-15/19 S. 5 und […]-25/19 S. 8).
E. 5.3.2 Während der Anhörung gab er an, 2020 sei er einmal mitgenommen worden, als er von einem Kaffeehaus habe nach Hause gehen wollen und, ein anderes Mal, als sie (sein Arbeitskollege und er; Anmerkung des Ge- richts) mit dem Geschäftsauto unterwegs gewesen seien und er vor der Haustüre ausgestiegen sei. Beide Vorfälle hätten sich im Frühling bezie- hungsweise Sommer zwischen 20 und 21 Uhr zugetragen. Beide Male seien es zwei Beamte gewesen, die gesagt hätten, sie wüssten, wer er sei,
D-4827/2022 Seite 14 er solle auf die HDP und den IHD verzichten und müsse bei ihnen «einstei- gen». Er habe geantwortet, er werde nicht mit ihnen zusammenarbeiten. Sie hätten sich gegenseitig angeschrien, er sei aber nicht mitgenommen worden. (vgl. SEM-act. […]-15/19 S. 10 f.). Bei der ergänzenden Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er habe im Jahr 2020 einmal im Frühling und einmal im Sommer Probleme mit den Behörden gehabt. Beide Male sei er von mindestens zwei Polizisten aufgehalten worden, die seine Personalien kontrolliert und gefragt hätten, ob er mit ihnen arbeiten würde. Sie hätten gesagt, sie würden ihn glücklich machen, wenn er mit ihnen arbeite. Er habe geantwortet, sie sollten abhauen beziehungsweise sie sollten ihre Ar- beit machen und ihn in Ruhe lassen. Er könne sich nicht daran erinnern, wo er angehalten worden sei. Einer der Vorfälle habe sich morgens um
E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung, im Jahr 2021 sei es erstmals am 7. oder 8. März zu einem Zwischenfall gekommen. Er sei nach dem Einkaufen auf dem Nachhauseweg gewesen und habe Einkaufsta- schen in den Händen gehabt. Als er aus dem Laden gekommen sei, hätten sie (die Polizisten; Anmerkung des Gerichts) ihm gesagt, er solle sich hel- fen lassen, sie würden ihm gerne beim Tragen helfen. Er habe geantwortet, er benötige ihre Hilfe nicht, sie sollten sich von ihm fernhalten. Ein Mann habe ihm die Autotür bewusst gegen seinen Arm geschlagen, ein zweiter sei ausgestiegen und habe ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. Er habe laut geantwortet, er wolle dies nicht, er habe es schon mehrere Male ge- sagt. Nachdem die Anwohner reagiert hätten, seien die Männer gegangen. Der Vorfall habe sich morgens zwischen 09.30 und 10 Uhr zugetragen (vgl. SEM-act. […]-15/19 S. 12 f.) Bei der ergänzenden Anhörung schilderte der Beschwerdeführer, er sei am 17. Juli 2021 nach dem Einkaufen aus dem Supermarkt gekommen und in eine Seitenstrasse gegangen. Man sei ihm damals wohl mit einem Wagen gefolgt. Einer habe die Fahrzeugtür geöff- net und damit gegen seine Hand geschlagen, worauf die Einkaufstüten auf
D-4827/2022 Seite 15 den Boden gefallen seien. Sie hätten sich gegenseitig angeschrien, da- nach seien sie weggegangen. Man habe ihm wiederum gesagt, er müsse mit ihnen zusammenarbeiten. Der Vorfall habe sich gegen Abend zugetra- gen und habe zwei bis drei Minuten gedauert (vgl. SEM-act. […]-25/19 S. 16). Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich des Datums des Vorfalls voneinander abweichende Angaben, was weniger schwer wiegt, als der Umstand, dass er den Verlauf der Begegnung (Hilfsangebot, Reaktion von Anwohnern) nicht übereinstimmend schilderte und zur Tageszeit entgegen- gesetzte Aussagen machte.
E. 5.3.4 Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, am 17. Juli 2021 sei er zwischen 20 und 21 Uhr vor den Überwachungskameras des (…)gebäudes am Hals gepackt und in ein Auto gedrückt worden. Die drei Beamten hätten gesagt, dies sei seine letzte Chance. Wenn er nicht spure, würden geheime Zeugen gegen ihn aussagen. Er werde erleben, was es bedeute, wenn er ihnen ständig Stolpersteine in den Weg lege. Sie seien höchstens einen Kilometer mit ihm gefahren und hätten ihn mit dem Fuss aus dem Auto gestossen (vgl. SEM-act. […]-15/19 S. 13 f.). Bei der ergän- zenden Anhörung brachte er vor, er könne sich sehr gut daran erinnern, dass er am Abend des 8. März 2021 vor beim (…)haus laufenden Kameras aufgehalten worden sei. Zwei Polizeibeamte in Zivil hätten nach seinem Ausweis gefragt, diesen nicht mal angeschaut und gesagt, er müsse mit ihnen zusammenarbeiten. Sie hätten sich gegenseitig angeschrien, wo- nach die Beamten in den Wagen gestiegen und weggefahren seien (vgl. SEM-act. […]-25/19 S. 14 f.). Abgesehen davon, dass der Beschwerdefüh- rer auch dieses Ereignis voneinander abweichend datierte, sind seine An- gaben dazu nicht stimmig. Er müsste sich daran erinnern können, ob er mit einem Polizeiauto mitgenommen und etwas später aus diesem gestossen wurde, oder ob es «nur» zu einem Wortwechsel kam, nach welchem die Polizisten wieder in ihren Wagen stiegen und (ohne ihn) davonfuhren.
E. 5.3.5 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bei der Anhörung, habe sich der letzte Vorfall am 27. November 2021 gegen 21.30 Uhr zuge- tragen. Er sei mit seiner Frau und seinem Kind in einem Park gewesen. Danach sei seine Frau mit dem Kind nach Hause gefahren. Nachdem er zirka eine Minute aus dem Park hinausgegangen sei, sei er gepackt und in ein Auto gezerrt worden. Es seien drei Beamte gewesen, die gesagt hätten, sie würden ihn umbringen. Sie würden ihm zeigen, was es bedeute, ständig die Regierung zu kritisieren. Sie seien etwa drei Kilometer in Richtung Wald gefahren und hätten ihm eine Waffe gegen den Kopf gehalten. Er habe sich
D-4827/2022 Seite 16 geängstigt und gesagt, sie sollten ihm ein wenig Zeit zum Nachdenken ge- ben. Dann hätten sie ihn am Waldrand aussteigen lassen (vgl. SEM-act. […]-15/19 S. 14). Bei der ergänzenden Anhörung brachte er vor, er habe mit seiner Frau zusammen irgendwo etwas gegessen. Seine Frau und sein Kind seien anschliessend nach Hause gefahren. Drei in einem Polizeiwa- gen sitzende Personen hätten beim Ausgang eines Parks um etwa 19 oder 20 Uhr auf der Strasse angehalten und ihn zwangsweise ins Auto gesteckt. Sie hätten gesagt, dies sei ihre letzte Warnung, von nun an müsse er ma- chen, was ihm aufgetragen werde. Sie hätten ihm eine Waffe an den Kopf gehalten. Er habe ihnen geantwortet, er müsse es sich überlegen, und sei ausgestiegen (vgl. SEM-act. […]-25/19 S. 6 und S. 8). Obwohl der Be- schwerdeführer den ersten Teil der geltend gemachten Begebenheit mit Ausnahme der Uhrzeit übereinstimmend schilderte, bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit derselben. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er in der Anhörung vorbrachte, die Beamten seien etwa drei Kilometer weit mit ihm gefahren und hätten ihn am Waldrand aussteigen lassen, während er bei der ergänzenden Anhörung nicht erwähnte, dass er im Wagen an einen anderen Ort gebracht worden sei.
E. 5.4.1 Der Beschwerdeführer gab zur Stützung seiner Aussagen ein Schrei- ben der «(…)» ab. Gemäss dessen Übersetzung sei seine Familie ständig den Repressalien des Staats ausgesetzt worden und alle Familienmitglie- der seien mehrmals in Untersuchungshaft gewesen. Die Brüder N._______, O._______ und A._______ seien aufgrund verschiedener po- litischer Anklagen verurteilt und in Gefängnisse gesteckt worden. Sein Bru- der O._______ und seine Schwester P._______ hätten in C._______ Asyl beantragt und seien von den (…) Behörden als Flüchtlinge anerkannt wor- den. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei in Lebensgefahr und habe seine Heimat verlassen müssen. Nachdem er ins Ausland geflohen sei, seien seine Ehefrau und sein Sohn mehrmals Repressalien der Polizei ausgesetzt worden. Bei seinem Sohn seien deshalb Verhaltensauffälligkei- ten festzustellen.
E. 5.4.2 Entgegen den Ausführungen in diesem Schreiben machte der Be- schwerdeführer nicht geltend, er oder seine Familie sei mehrmals in Unter- suchungshaft gewesen. Bei der Anhörung gab er an, er sei in den Jahren 1995/96 während elf Monaten inhaftiert worden (vgl. SEM-act. […]-15/19 S. 9 f.). Bei der ergänzenden Anhörung bestätigte er, er habe nach dieser Haft bis zum Jahr 2020 überhaupt keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt (vgl. SEM-act. […]-25/19 S. 8). Auch die Angabe im
D-4827/2022 Seite 17 Schreiben, der Beschwerdeführer sei verurteilt worden, steht nicht in Ein- klang mit seiner Aussage, er sei freigesprochen worden (vgl. SEM-act. […]- 15/19 S. 10 und S. 15). Insoweit ausgeführt wird, die Schwester des Be- schwerdeführers sei in C._______ als Flüchtling anerkannt worden, wider- spricht dies seiner Aussage bei der ergänzenden Anhörung, sie sei dort aktuell Asylbewerberin (vgl. SEM-act. […]-25/19 S. 13; der Beschwerde- führer erhielt das Schreiben eigenen Angaben gemäss einen Tag vor der ergänzenden Anhörung). Im Gegensatz zu den Ausführungen im Schrei- ben machte der Beschwerdeführer nicht geltend, seine Ehefrau und sein Sohn seien polizeilichen Repressalien ausgesetzt gewesen. Bei den Anhö- rungen brachte er vor, seine Ehefrau sei am 7. März 2022 im Rahmen einer Verkehrskontrolle aufgehalten worden, bis Beamte der «politischen Poli- zei» gekommen seien und sie über ihn befragt hätten. Bei der ergänzenden Anhörung sagte er, seine Frau sei nur einmal angehalten worden. Danach habe sie den Eindruck gehabt, dass Polizisten in Zivil vor ihrem Haus ge- wesen beziehungsweise vorbeigefahren seien. Möglicherweise habe sie sich dies auch nur eingebildet. Es sei nach der Verkehrskontrolle nie zu einem Kontakt zwischen der Polizei und seiner Ehefrau gekommen (vgl. SEM-act. […]-15/19 S. 5, […]-25/19 S. 2 f.). Von polizeilichen Repressalien gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers kann somit nicht gesprochen werden.
E. 5.5.1 Im Referenzschreiben von F._______ vom 8. Mai 2022 wird ausge- führt, dieser sei seit (…) Funktionär der HDP und repräsentiere diese der- zeit in C._______. Er möchte Informationen zum in der Schweiz um Asyl nachsuchenden Beschwerdeführer geben. Sie hätten in den Jahren 1996 und 2000 gemeinsam an der (…) Universität studiert. Da sie die gleichen politischen Überzeugungen hätten, seien sie auch danach in Kontakt ge- blieben, weshalb er Angaben über ihn machen könne. Die kurdisch-aleviti- sche Familie des Beschwerdeführers sei gegen das politische System und ständig staatlichem Druck ausgesetzt gewesen. Er sei in einer Familie mit sechs Kindern aufgewachsen und seine Eltern sowie Geschwister hätten sich legal politisch betätigt. Beinahe alle Familienmitglieder seien verfolgt und inhaftiert worden. Zwei seiner Brüder hätten sich der PKK angeschlos- sen und seien später gestorben, worauf der Druck auf die Familie sich er- höht habe. Nach den Wahlen von 2015 sei das Land von der Armee und der Polizei regiert worden und es habe eine Welle antidemokratischer Ge- walt gegeben. Mit dem Ausrufen des Ausnahmezustands im Juli 2016 habe die Errichtung einer Diktatur nach nahöstlichem Vorbild begonnen. Ab 2016 seien viele von Kurden bewohnte Städte mit Panzern und Artillerie zerstört
D-4827/2022 Seite 18 und Häuser von hunderttausenden Menschen niedergebrannt worden. Diese seien gezwungen gewesen, ihre Heimatregion zu verlassen. Im Jahr 2016 seien fast 2000 Menschen, vor allem Zivilisten, durch Waffengewalt getötet worden. In den letzten sechs Jahren seien beinahe 400 000 Men- schen – unter ihnen Politiker, Akademiker und Künstler – festgenommen worden. Auch zehntausende Dissidenten seien festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren für den IHD in B._______ gearbeitet. Aufgrund seiner Arbeit sei er von der Polizei viele Male psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt und mit Haft bedroht worden. Um dieser Gefahr zu entgehen, habe er das Land verlassen. Aus den Gründen, die er kurz zu schildern versucht habe, sei der Beschwerde- führer Asylsuchender in der Schweiz.
E. 5.5.2 Die Schilderung der allgemeinen Situation in der Türkei stimmt mit den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden überein. Das Bun- desverwaltungsgericht zweifelt angesichts der gesamten Aktenlage nicht daran, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie stammt, deren Mit- glieder sich in der einen oder anderen Art politisch betätigten. Da F._______ sich in C._______ aufhält, kann er die Vorfälle, die der Be- schwerdeführer bezüglich der Jahre 2020 und 2021 geltend macht, nicht aufgrund von eigenen Beobachtungen bezeugen.
E. 5.6.1 Herr I._______ teilt in seinem Schreiben mit, dass er den Beschwer- deführer kenne, seit er im Jahr 2006 Mitglied des IHD geworden sei. Ab 2008 hätten sie zusammengearbeitet, sie seien gemeinsam für den IHD aktiv gewesen. Die Familie des Beschwerdeführers sei für die Kurdenfrage sensibilisiert gewesen und habe an verschiedenen Aktivitäten teilgenom- men. Sein Vater sei mehrfach in Gewahrsam genommen und seine Brüder seien zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Seine Schwester sei nach C._______ geflohen und habe dort Asyl erhalten. Er (I._______) habe manchmal mit dem Beschwerdeführer telefoniert und von den Drohungen und dem Druck erfahren, die auf ihm gelastet hätten. Falls er in die Türkei geschickt werde, sei sein Leben in Gefahr. Seine Ehefrau sei in gewissen Abständen polizeilicher Repression ausgesetzt.
E. 5.6.2 Insoweit I._______ bestätigt, den Beschwerdeführer und das Schick- sal von dessen Familie zu kennen, stimmen seine Angaben mit der Akten- lage überein. Auch er kann indessen nicht aufgrund eigener Beobachtun- gen bezeugen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vor-
D-4827/2022 Seite 19 fälle, die sich 2020 und 2021 zugetragen hätten, den Tatsachen entspre- chen, da er sich gemäss der eingereichten Ausweiskopie seit (…) 2018 in der Schweiz aufhält. Hinsichtlich der Angabe, die Ehefrau des Beschwer- deführers sei polizeilicher Repression ausgesetzt, ist auf die Ausführungen in Erwägung 5.4.2 zu verweisen.
E. 5.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend von folgen- dem Sachverhalt aus. Der Beschwerdeführer stammt aus einer Familie, deren Mitglieder in der Provinz B._______ in unterschiedlicher Intensität politisch oppositionell aktiv waren. Zwei seiner Brüder schlossen sich der PKK an; es wird davon ausgegangen, dass beide im Kampf gegen den türkischen Staat ihr Leben lassen mussten. Der Beschwerdeführer geriet in den Verdacht, ebenfalls Kontakte zur PKK zu haben und wurde während elf Monaten in Untersuchungshaft genommen. Seinen Aussagen, er sei zu Beginn der Haftzeit gefoltert worden, kann angesichts der notorischen Vor- gehensweise der türkischen Sicherheitsbehörden in dieser Zeit Glauben geschenkt werden. Mit Urteil vom (…) 1996 wurde der Beschwerdeführer von den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen freigesprochen. Eigenen Angaben gemäss hatte er nach seiner Freilassung aus der Haft bis zum März 2020 keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden. Aufgrund seiner teilweise widersprüchlichen und ungereimten Aussagen zu den gel- tend gemachten fünf Vorfällen, zu denen es zwischen März 2020 bis No- vember 2021 gekommen sei, erachtet das Bundesverwaltungsgericht das am Beschwerdeführer wiedererwachte Interesse in der geltend gemachten Form als unglaubhaft. Nicht auszuschliessen ist, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die HDP und den IHD von den Sicherheitsbehörden überwacht wurden. Aufgrund der als unglaubhaft gewerteten Aussagen des Beschwerdeführers ist indessen nicht davon auszugehen, dass er in der von ihm genannten Art in den Fokus der Behörden geriet. 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder
D-4827/2022 Seite 20 werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An- spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit- punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus- gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Aus- reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Flücht- linge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]). 6.2 Hinsichtlich der Inhaftierung des Beschwerdeführers in den Jahren 1995/96 und der in der Haft erlittenen schweren Misshandlungen ist fest- zuhalten, dass ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwi- schen der Ausreise und dem die Ausreise auslösenden Ereignis praxisge- mäss nach einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als unterbrochen gilt (vgl. Urteil des BVGer E-411/2020 vom 12. August 2021 E. 6.5 m.w.H. auf BVGE 2010/57 E. 4.1 sowie BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Zwischen der Untersuchungshaft und der Ausreise im Februar 2022 liegen 25 Jahre. Der Beschwerdeführer bestätigte explizit, dass er nach seiner Freilassung 1996 bis zum März 2020 keinerlei Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatte. Er wohnte in B._______ und arbeitete vor allem in seiner Heimatprovinz, ohne dass er wegen des zeitlich zurückliegenden Ver- dachts, er könnte Kontakte zur PKK gepflegt haben, erneut ins Visier der Sicherheitsbehörden geriet. Die während der Haftzeit erlittenen schweren Misshandlungen ändern nichts daran, dass der Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen in den Jahren 1995/96 und der Ausreise aus der Türkei im Februar 2022 durchbrochen ist. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass der Be- schwerdeführer wegen seines früheren Engagements für die HDP und den
D-4827/2022 Seite 21 IHD erhebliche Nachteile zu befürchten hat. Seinen Angaben in den Befra- gungen ist zu entnehmen, dass er weder für die Partei noch für den Men- schenrechtsverein eine exponierte Funktion ausgeübt hat, aufgrund derer er in den Fokus der türkischen Sicherheitskräfte geraten sein könnte. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass er nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner Ausreise aus der Türkei wegen seines Engagements wesentliche Nachteile erlitten zu haben. Namentlich liegen keine Anhalts- punkte dafür vor, dass gegen ihn ein Ermittlungs- oder gar ein Gerichtsver- fahren eingeleitet wurde. Seinen Angaben gemäss exponierte er sich we- der für die HDP noch für den IHD in einer besonderen Weise. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines politi- schen Profils bei einer Wiedereinreise mit Verfolgungsmassnahmen sei- tens der heimatlichen Behörden zu rechnen hätte. Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in der Türkei
– insbesondere dem derzeit vor dem Verfassungsgericht hängigen Ver- botsverfahren gegen die HDP – zu bestätigen (vgl. Urteile des BVGer E-917/2021 vom 10. November 2022 E. 5.4, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.5 und D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1). 6.4 Den Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven Familie relevante Nachteile erlitt. Den Sicherheitsbehör- den war bekannt, dass die Eltern und die drei Brüder des Beschwerdefüh- rers verstorben waren und er machte nicht geltend, er sei ihretwegen be- hördlich behelligt worden. Dass er wegen seiner engen Verwandten im heutigen Zeitpunkt Nachteile zu befürchten hätte, erscheint angesichts de- ren Todes unwahrscheinlich. Ein Verfolgungsinteresse der türkischen Be- hörden an ihm im Zusammenhang mit seiner Schwester, deren Asylverfah- ren in C._______ hängig sei, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal diese die Türkei 2019 verlassen habe und die türkischen Behörden bislang offenbar nicht vermuteten, er habe zusammen mit ihr dem Staat missliebige politi- sche Aktivitäten gehabt. Der Beschwerdeführer erklärte, seine Familie sei in B._______ als politisch oppositionell bekannt, weshalb deren Mitglieder zur Abschreckung anderer politisch Tätiger unter Druck gesetzt worden sei, was sich indessen nicht mit seiner Aussage, er habe nach 1996 bis im Jahr 2020 keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, obwohl er in seiner Heimatprovinz lebte, arbeitete und Mitglied in den Vorgängerpar- teien der HDP gewesen sei, vereinbaren lässt. Das Bundesverwaltungsge- richt gelangt aufgrund der Aktenlage zum Schluss, dass der Beschwerde-
D-4827/2022 Seite 22 führer vor seiner Ausreise aus der Türkei keine Reflexverfolgungsmass- nahmen erlitt und sich im heutigen Zeitpunkt vor solchen auch nicht in ob- jektiv begründeter Weise fürchten muss. 6.5 6.5.1 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lebens- umstände in den letzten beiden Jahren vor seiner Ausreise aus der Türkei ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter men- schenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlag- gebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation sub- jektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aus- senstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f., Urteile des BVGer E-3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.5 und E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2; CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flücht- lingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
3. Aufl. 2021; S. 190 f.). Beruht der psychische Druck einzig auf den ge- sellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat im Allgemeinen beziehungsweise auf der psychischen Verfassung eines Asylsuchenden, ist er hingegen flüchtlingsrechtlich selbst dann nicht relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähn- licher Gruppen besonders darunter leiden. 6.5.2 Den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass er objektiv gesehen einem unerträglichen psychischen Druck ausge- setzt war. Selbst wenn er in den Jahren 2020 und 2021 einige Male von der Polizei kontrolliert worden wäre und es dabei zu Wortgefechten gekom- men sein sollte, würde dies den Anforderungen an die Intensität nicht ge- nügen. Sollte er sich in B._______ von der Polizei beobachtet gefühlt ha- ben, wäre ihm deshalb ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht verwehrt gewesen. Aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten hätte er seinen Wohnsitz zusammen mit seiner Familie an einen anderen Ort in der Türkei verlegen können, an dem seine Herkunft aus einer lokal bekannten Familie weniger relevant gewesen wäre. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts
D-4827/2022 Seite 23 bestehen keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland einem unerträgli- chen psychischen Druck ausgesetzt wäre, der ihm ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen würde. 6.6 Der Beschwerdeführer und der Parlamentsabgeordnete F._______ weisen bei den Befragungen beziehungsweise im Referenzschreiben vom
E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]).
E. 6.2 Hinsichtlich der Inhaftierung des Beschwerdeführers in den Jahren 1995/96 und der in der Haft erlittenen schweren Misshandlungen ist festzuhalten, dass ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der Ausreise und dem die Ausreise auslösenden Ereignis praxisgemäss nach einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als unterbrochen gilt (vgl. Urteil des BVGer E-411/2020 vom 12. August 2021 E. 6.5 m.w.H. auf BVGE 2010/57 E. 4.1 sowie BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Zwischen der Untersuchungshaft und der Ausreise im Februar 2022 liegen 25 Jahre. Der Beschwerdeführer bestätigte explizit, dass er nach seiner Freilassung 1996 bis zum März 2020 keinerlei Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatte. Er wohnte in B._______ und arbeitete vor allem in seiner Heimatprovinz, ohne dass er wegen des zeitlich zurückliegenden Verdachts, er könnte Kontakte zur PKK gepflegt haben, erneut ins Visier der Sicherheitsbehörden geriet. Die während der Haftzeit erlittenen schweren Misshandlungen ändern nichts daran, dass der Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen in den Jahren 1995/96 und der Ausreise aus der Türkei im Februar 2022 durchbrochen ist.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen seines früheren Engagements für die HDP und den IHD erhebliche Nachteile zu befürchten hat. Seinen Angaben in den Befragungen ist zu entnehmen, dass er weder für die Partei noch für den Menschenrechtsverein eine exponierte Funktion ausgeübt hat, aufgrund derer er in den Fokus der türkischen Sicherheitskräfte geraten sein könnte. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass er nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner Ausreise aus der Türkei wegen seines Engagements wesentliche Nachteile erlitten zu haben. Namentlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass gegen ihn ein Ermittlungs- oder gar ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde. Seinen Angaben gemäss exponierte er sich weder für die HDP noch für den IHD in einer besonderen Weise. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines politischen Profils bei einer Wiedereinreise mit Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen hätte. Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in der Türkei - insbesondere dem derzeit vor dem Verfassungsgericht hängigen Verbotsverfahren gegen die HDP - zu bestätigen (vgl. Urteile des BVGer E-917/2021 vom 10. November 2022 E. 5.4, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.5 und D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1).
E. 6.4 Den Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven Familie relevante Nachteile erlitt. Den Sicherheitsbehörden war bekannt, dass die Eltern und die drei Brüder des Beschwerdeführers verstorben waren und er machte nicht geltend, er sei ihretwegen behördlich behelligt worden. Dass er wegen seiner engen Verwandten im heutigen Zeitpunkt Nachteile zu befürchten hätte, erscheint angesichts deren Todes unwahrscheinlich. Ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm im Zusammenhang mit seiner Schwester, deren Asylverfahren in C._______ hängig sei, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal diese die Türkei 2019 verlassen habe und die türkischen Behörden bislang offenbar nicht vermuteten, er habe zusammen mit ihr dem Staat missliebige politische Aktivitäten gehabt. Der Beschwerdeführer erklärte, seine Familie sei in B._______ als politisch oppositionell bekannt, weshalb deren Mitglieder zur Abschreckung anderer politisch Tätiger unter Druck gesetzt worden sei, was sich indessen nicht mit seiner Aussage, er habe nach 1996 bis im Jahr 2020 keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, obwohl er in seiner Heimatprovinz lebte, arbeitete und Mitglied in den Vorgängerparteien der HDP gewesen sei, vereinbaren lässt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Aktenlage zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei keine Reflexverfolgungsmassnahmen erlitt und sich im heutigen Zeitpunkt vor solchen auch nicht in objektiv begründeter Weise fürchten muss.
E. 6.5.1 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lebensumstände in den letzten beiden Jahren vor seiner Ausreise aus der Türkei ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f., Urteile des BVGer E-3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.5 und E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2; Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021; S. 190 f.). Beruht der psychische Druck einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat im Allgemeinen beziehungsweise auf der psychischen Verfassung eines Asylsuchenden, ist er hingegen flüchtlingsrechtlich selbst dann nicht relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen besonders darunter leiden.
E. 6.5.2 Den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass er objektiv gesehen einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt war. Selbst wenn er in den Jahren 2020 und 2021 einige Male von der Polizei kontrolliert worden wäre und es dabei zu Wortgefechten gekommen sein sollte, würde dies den Anforderungen an die Intensität nicht genügen. Sollte er sich in B._______ von der Polizei beobachtet gefühlt haben, wäre ihm deshalb ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht verwehrt gewesen. Aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten hätte er seinen Wohnsitz zusammen mit seiner Familie an einen anderen Ort in der Türkei verlegen können, an dem seine Herkunft aus einer lokal bekannten Familie weniger relevant gewesen wäre. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wäre, der ihm ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen würde.
E. 6.6 Der Beschwerdeführer und der Parlamentsabgeordnete F._______ weisen bei den Befragungen beziehungsweise im Referenzschreiben vom 8. Mai 2022 auf generelle Repressionen gegen die kurdisch-alevitische Minderheit in der Türkei hin. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Angehörigen dieser ethnischen und religiösen Minderheit in der Türkei Benachteiligungen ausgesetzt sein können, gemäss konstanter Praxis vermögen diese Nachteile die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Regel - und auch vorliegend - nicht zu rechtfertigen, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. Urteile des BVGer D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.5, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.6, E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4, je m.w.H.).
E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein und in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten haben wird.
E. 6.8 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des vorstehend Gesagten nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Mai 2022 auf generelle Repressionen gegen die kurdisch-alevitische Minderheit in der Türkei hin. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Angehörigen dieser ethnischen und religiösen Minderheit in der Türkei Benachteiligungen ausgesetzt sein können, gemäss konstanter Praxis vermögen diese Nachteile die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft in der Regel – und auch vorliegend – nicht zu rechtfertigen, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. Urteile des BVGer D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.5, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.6, E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4, je m.w.H.). 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht überwiegend wahr- scheinlich ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein und in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten haben wird. 6.8 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des vorstehend Gesagten nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folg- lich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4827/2022 Seite 24
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Vollzug der Weg- weisung sei nicht zulässig, da dadurch völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verletzt würden. Dem Beschwerdeführer drohten bei einer Rück- kehr in die Türkei eine unmenschliche Behandlung beziehungsweise der Tod, womit Art. 3 EMRK verletzt würde. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei auch unzumutbar, da er aufgrund des Erlebten unter massiven psychi- schen Problemen leide, welche zu selbstschädigendem Verhalten geführt hätten. Er benötige dringend psychologische Behandlung, die er in der Hei- mat nicht erhalte. Er würde im Rahmen einer Psychotherapie Gefahr lau- fen, dass diese von der Regierung dazu benutzt würde, einen Selbstmord
D-4827/2022 Seite 25 zu fingieren. Bei seiner Rückkehr kämen seine Familie und er zwangsläufig wieder unter denselben Druck, unter dem sie vor seiner Flucht gestanden seien. Da er es nicht wagen könne, zu einem Psychologen zu gehen, würde sich sein psychischer Zustand massiv verschlechtern. Deshalb sei er eventualiter in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 9.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand- lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Ergänzend anzufügen ist, dass auch die geltend gemachten gesundheitli- chen Probleme zu keiner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Rück- kehr des Beschwerdeführers in die Türkei führen. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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E. 9.3.1 Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz in der Stadt B._______, die vom Erdbeben vom 6. Februar 2023 und den Nachbeben besonders stark betroffen ist. Er weist in seiner Eingabe vom 16. Februar 2023 darauf hin, dass seine Familie und er viele Verwandte und Freunde sowie ihr Zuhause verloren hätten.
E. 9.3.2 Angesichts der Tatsache, dass der Herkunftsort des Beschwerdefüh- rers vom verheerenden Erdbeben stark betroffen ist, erscheinen seine An- gaben zu seiner persönlichen Betroffenheit prima facie als glaubhaft. Damit hat sich der Sachverhalt nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung we- sentlich verändert. Vor dem Hintergrund des geltend gemachten Verlustes des Zuhauses und der Situation, in der sich die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers zurzeit befinden, erweist sich das vorliegende Verfah- ren mit Blick auf den für die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung rechtserheblichen Sachverhalt als unvollständig und damit nicht als spruchreif. Diesbezüglich ist das Verfahren zur weiteren Abklärung des vollständigen, neu geltend gemachten rechtserheblichen Sachverhalts und zum Entscheid der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwer- deführers weiterhin als zumutbar erscheint, oder ob er allenfalls vorläufig aufzunehmen ist, an das SEM zurückzuweisen.
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt bean- tragt wird; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im Wegwei- sungsvollzugspunkt (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs) aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sach- verhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi- schenverfügung vom 1. November 2022 gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither nachhaltig verändert hat, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzu- sehen.
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E. 12 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, weshalb die Ausrichtung einer Parteientschädi- gung nicht in Betracht fällt (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständi- gen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4827/2022 law/bah Urteil vom 8. März 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz B._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 7. Februar 2022 und reiste am 1. März 2022 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er gab umgehend seine türkische Identitätskarte ab. A.b Am 7. März 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer die Personalienaufnahme (PA) durch. A.c Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM seinen Mitgliederausweis der «(...)». A.d Am 2. Juni 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, die in der Türkei erlittenen Folterungen hätten bei ihm psychische Spuren hinterlassen. Da er in seiner Heimat nicht in die Kategorie der «dazugehörenden» Menschen falle, habe er sich nicht in ärztliche Behandlung begeben können, zumal dies zu noch grösseren Problemen hätte führen können. Es gebe in der Türkei Ärzte, die den Eid des Hippokrates nicht ernst nähmen, und er habe befürchtet, erneut inhaftiert zu werden, falls er einem Arzt die Gründe für seine psychischen Probleme offengelegt hätte. In B._______ lebten derzeit noch seine Ehefrau und sein Kind; eine seiner Schwestern habe in C._______ ein Asylgesuch gestellt, der Ehemann der anderen sei in der Türkei inhaftiert worden. Zwei seiner Brüder seien im Kampf für die «Partiya Karkeren Kurdistan» (PKK) gefallen (der eine sei seit 1989 verschollen, der andere sei 1996 verstorben), der dritte sei bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen. Er habe an der Universität von D._______ (...) studiert, habe seinen Beruf indessen aufgrund der politischen Ansichten seiner Familie nicht ausüben dürfen. Aus diesem Grund habe er 20 Jahre lang in einer eigenen Firma als (...) gearbeitet, ab Oktober 2021 habe er nicht mehr gearbeitet. Seit ungefähr zwei Jahren werde er von der türkischen Polizei unterdrückt. Seine Ehefrau sei am 7. März 2022 in eine Verkehrskontrolle geraten, wobei man sie habe warten lassen, bis eine Spezialeinheit eingetroffen sei, die für politische Angelegenheiten zuständig sei. Man habe sie gefragt, wo ihr Ehemann sei, der einiges versprochen, aber nicht eingehalten habe. Zudem habe man ihr gesagt, die Post (Reisepass des Beschwerdeführers, der ihm im August oder September 2021 ausgestellt worden sei; Anmerkung des Gerichts), die sie ihm habe schicken wollen, sei bei ihnen gelandet. Der Beschwerdeführer führte des Weiteren aus, er stamme aus einer kurdisch-alevitischen Familie, die in Opposition zum türkischen Staat gestanden sei. Sein jüngster Bruder sei Berichterstatter bei der Zeitung «(...)» gewesen und inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe er in C._______ ein Asylgesuch gestellt, das gutgeheissen worden sei. Drei Monate später sei er zurückgekehrt und «in die Berge» gegangen. Danach habe er (der Beschwerdeführer) bei derselben Zeitung gearbeitet, die eingestellt worden sei. Sie sei unter dem Namen «(...)» weitergeführt worden. Er sei festgenommen, neun Tage lang gefoltert und dann inhaftiert worden. Unter der Beschuldigung, der PKK beigetreten zu sein, sei er in den Jahren 2005 und 2006 (im weiteren Verlauf der Anhörung korrigierte er, es sei 1995/1996 gewesen) elf Monate im Gefängnis festgehalten worden, bis die Folterspuren verheilt gewesen seien. Er sei von den Anschuldigungen freigesprochen worden. Ein weiterer Bruder habe bei der Zeitung «(...)» gearbeitet; wegen seiner Berichterstattung sei dieser neun Jahre lang inhaftiert gewesen. Sein dritter Bruder sei 1989 der PKK beigetreten. Dass sie gefoltert worden seien, sei festgehalten worden, die entsprechenden Dokumente seien bei der Menschenrechtsorganisation IHD (Insan Haklari Dernegi). Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er sei im Jahr 2020 zweimal und im Jahr 2021 dreimal von den Behörden mitgenommen worden. Man habe ihm gedroht, man werde seinen Namen auf eine Liste von Menschen setzen, gegen die von geheimen Zeugen ausgesagt worden sei, falls er nicht nach ihren Anweisungen handle. Man habe verlangt, dass er sich von der Partei («Halklarin Demokratik Partisi» [HDP]) und vom Verein (IHD) distanziere und sich der Regierung anschliesse. Er hätte die HDP beschuldigen sollen. Dies habe er abgelehnt. Während der letzten beiden Mitnahmen sei er massiv bedroht worden. Es sei ihm klargeworden, dass er in einem anderen Land leben müsse. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer ein Urteil des T.C. (Staatssicherheitsgericht) E._______ vom (...) 1996 und ein Referenzschreiben von F._______ (HDP-Abgeordneter) vom 8. Mai 2022 ab. A.e Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 mit, sein Asylgesuch werde gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt, da es weiterer Abklärungen bedürfe. A.f Am 30. August 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen an. Er erklärte, er stehe in Kontakt mit seiner in der Türkei lebenden Familie, auf die derzeit kein Druck mehr ausgeübt werde. Sein Sohn sei dabei gewesen, als seine Ehefrau am 7. März 2022 von der Polizei angehalten worden sei. Der Vorfall habe beim Sohn psychische Probleme verursacht. Seine Frau habe den Eindruck gehabt, dass die Polizei (in Zivil) nach seiner (des Beschwerdeführers) Ausreise öfters vor seinem Haus «patrouilliert» habe. In einem Schreiben des Menschenrechtsvereins, das ihm am Vortag zugestellt worden sei, werde seine Situation geschildert. Der letzte Vorfall mit den Behörden vom 27. November 2021 habe ihn zur Ausreise bewogen. Nachdem er mit seiner Familie zum Essen ausgegangen sei, sei er damals alleine unterwegs gewesen. Drei Personen, die in einem Polizeiwagen gesessen seien, hätten angehalten und ihn ins Auto gezwungen. Sie hätten gesagt, es sei ihre letzte Warnung, er müsse nun tun, was sie von ihm verlangten. Er habe ihnen geantwortet, er müsse sich das überlegen. Die Polizisten hätten von ihm verlangt, dass er sich in G._______ mit dem Bild seines Bruders H._______ unter (...) der HDP setze und sage, die HDP habe seinen Bruder entführt. Falls er es nicht tue, würden sie einen geheimen Zeugen organisieren und dafür sorgen, dass er ins Gefängnis komme. H._______ habe sich 1988 der PKK angeschlossen, seither hätten sie keine Nachricht mehr von ihm erhalten. Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, dass er nach seiner Freilassung aus der Haft im Jahre 1996 bis zum Jahr 2020 keinerlei Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe. Das Interesse, das die Behörden seit 2020 an ihm gehabt hätten, führe er darauf zurück, dass seine Familie in B._______ als politisch bekannt sei. Der Staat übe psychischen Druck auf die Gesellschaft aus. Druck auf seine Familie auszuüben, habe «Beispielcharakter» für andere Familien. Die beiden Vorfälle vom Frühling und Sommer 2020, bei denen er von der Polizei angehalten, kontrolliert und zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, habe er nicht ernst genommen. Am 8. März 2021 sei er vor Kameras, die bei einem Amtshaus aufgestellt seien, angehalten worden. Die beiden Polizisten und er hätten sich angeschrien, danach seien sie weggegangen. Am 17. Juli 2021 sei er nach einem Einkauf im Supermarkt in eine Seitenstrasse gegangen. Man sei ihm damals wohl mit dem Wagen gefolgt. Ein Beamter habe die Fahrzeugtüre geöffnet und damit gegen seine Hand geschlagen. Die Tüten, die er in der Hand gehabt habe, seien auf den Boden gefallen. Sie hätten sich angeschrien und danach seien sie weggefahren. A.g Am 3. September 2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM eine Übersetzung des Schreibens der «(...)». Zudem fügte er zwei Auszüge aus seinem E-Devlet (Internetportal des türkischen Staats für Bürgerangelegenheiten; Anmerkung des Gerichts) bei, die ihm von seinem Neffen digital zugestellt worden seien. Dieser sei erst nach vertieften Recherchen im System auf Informationen zum Pass des Beschwerdeführers gestossen. B. Mit Verfügung vom 21. September 2022 - eröffnet am 26. September 2022 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 1. November 2022 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 16. November 2022 Name und Adresse eines Rechtsvertreters mitzuteilen, der für die amtliche Verbeiständung zugelassen werden könne, und wies ihn darauf hin, dass bei ungenutzter Frist Verzicht angenommen werde. E. Der Beschwerdeführer gab dem Bundesverwaltungsgericht innerhalb der angesetzten Frist und bis heute keinen Rechtsvertreter bekannt. F. In seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2022 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 15. Dezember 2022 von der Vernehmlassung in Kenntnis. G. Der Beschwerdeführer teilte in seinem Schreiben vom 16. Februar 2023 mit, seine Familie und er seien vom verheerenden Erdbeben in der Türkei betroffen. Seine Ehefrau und sein Sohn, die überlebt hätten, hätten bis zum Zeitpunkt des Erdbebens in B._______ gelebt, das grossflächig zerstört worden sei. Er habe viele Verwandte und Freunde verloren. Seine Familie und er hätten ihr Zuhause verloren. Frau und Sohn hielten sich zurzeit bei ihrem älteren Bruder beziehungsweise Onkel in P._______ auf, in dessen Wohnung fünf Familien mit 19 Personen lebten. Er bitte um einen raschen Entscheid, damit er seine Familie in die Schweiz holen könne. Er hoffe, dass das Recht auf Familienzusammenführung erkannt werde, und dass Frau und Sohn ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhielten. Sie hätten in der Türkei keine Lebensgrundlage mehr. Der Eingabe lagen eine Studienbescheinigung («Meldebestätigung») des Sohnes des Beschwerdeführers und ein Schreiben von I._______ mitsamt Übersetzung und Kopie dessen Aufenthaltsbewilligung bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zu den Vorfällen mit türkischen Sicherheitsbeamten, die sich in den Jahren 2020 und 2021 zugetragen hätten, gemacht. In der Anhörung habe er angegeben, er sei zweimal zwischen 20 und 21 Uhr von zwei Beamten angehalten worden. Das erste Mal sei er auf dem Weg von einem Kaffeehaus nach Hause gewesen, das zweite Mal habe man ihn direkt vor seinem Haus angehalten. Die Beamten hätten ihn beide Male aufgefordert, die HDP und den IHD zu verlassen und mit den Behörden zu kooperieren. In der ergänzenden Anhörung habe er angegeben, dass er von mindestens zwei Beamten einmal am frühen Morgen und einmal am Abend angehalten worden sei, wobei die Beamten seine Identitätskarte angeschaut und ihn gefragt hätten, ob er mit ihnen zusammenarbeiten werde. An die beiden Orte, wo er von den Beamten angehalten worden sei, habe er sich in der ergänzenden Anhörung nicht mehr erinnern können. Auch zu den drei Vorfällen im Jahr 2021 habe er widersprüchliche Angaben gemacht. In der Anhörung und in der ergänzenden Anhörung habe er erklärt, er sei am 8. März, am 17. Juli und am 27. November 2021 von der Polizei angehalten worden. Am 8. März 2021 sei er vor dem Supermarkt von zwei Beamten aufgefordert worden, mit der Polizei zusammenzuarbeiten. Ein Beamter habe ihm die Autotür gegen den Arm geschlagen. Die Anwohner hätten die Diskussion gehört und reagiert, worauf die Beamten weggefahren seien. In der ergänzenden Anhörung habe er angegeben, am 8. März 2021 vor dem (...)amt angehalten worden zu sein, nachdem er an einer Tankstelle gewesen und sein Kollege weggefahren sei. In der Anhörung habe er den Vorfall vor dem (...)amt auf den 17. Juli 2021 datiert und gesagt, drei Beamte hätten ihn in ihr Auto gezerrt und ihm mit dem Tod gedroht, weil er die Regierung kritisiert habe. In der ergänzenden Anhörung habe er angegeben, Beamte hätten ihn am 17. Juli 2021 in einer Seitenstrasse angehalten und ihm die Fahrzeugtür gegen die Hand geschlagen. Zum Vorfall vom 27. November 2021 habe er in der Anhörung gesagt, er sei mit seiner Ehefrau und seinem Kind in einem Park gewesen und habe danach ein Bier trinken wollen, als er von drei Beamten gegen 21.30 Uhr angehalten worden sei. Sie hätten ihn im Auto mitgenommen und gesagt, sie würden ihn töten, weil er die Regierung kritisiert habe. Die Beamten hätten dabei eine Waffe gegen seinen Kopf gehalten. Zudem hätten sie gesagt, dass er das tun solle, was von ihm verlangt werde. Nachdem er sich etwas Zeit zum Nachdenken ausbedungen habe, habe man ihn am Waldrand aussteigen lassen. In der ergänzenden Anhörung habe er geschildert, er sei am 27. November 2021 gegen 19 oder 20 Uhr vor dem Parkeingang von drei Beamten in deren Auto «gesteckt» und dort ein letztes Mal zur Zusammenarbeit aufgefordert und gewarnt worden. Er habe gesagt, er werde es sich überlegen, und sei ausgestiegen. Im Unterschied zur Anhörung habe er keine Waffe und keine Fahrt mit den Polizisten erwähnt. Abgesehen von den Widersprüchen sei nicht ersichtlich, was die Behörden mit den Aufforderungen an ihn hätten bezwecken wollen. In Anbetracht dessen, dass er seit etwa 25 Jahren keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt habe, sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese einen solchen Aufwand hätten betreiben sollen, sei er doch politisch nicht aktiv gewesen. Die widersprüchlichen Angaben über die angebliche Konfiszierung seines Reisepasses durch die Behörden und dessen Verbleib seien offenbar ein weiterer Versuch, eine Verfolgung in der Heimat zu konstruieren. Seine legale Ausreise aus der Türkei spreche gegen eine Verfolgung durch die türkischen Behörden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf das Jahr 1996 bezögen, sei bedauerlich, dass er elf Monate in Haft verbracht habe und gefoltert worden sei. Eigenen Angaben gemäss habe er nach dem Freispruch über 20 Jahre lang unbehelligt in der Türkei gelebt und gearbeitet. Seine Vorbringen über Probleme mit türkischen Sicherheitsbeamten vor seiner Ausreise seien nicht glaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, dass er bis zur legalen Ausreise im Februar 2022 keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe. Die eingereichten Beweismittel - Referenzschreiben der HDP und der Menschenrechtsorganisation in B._______ - könnten an diesen Feststellungen nichts ändern. Der Umstand, dass seine Brüder sich in den 80er Jahren der PKK angeschlossen hätten und seine Schwester und sein Bruder in C._______ als Flüchtlinge anerkannt worden seien, habe offenbar auch keine Nachteile für ihn bewirkt. Es sei nicht ersichtlich, warum sich dies ändern sollte. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zukünftig keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt werde. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, es falle dem Beschwerdeführer schwer, sich an das Geschehene zu erinnern, was er bereits in der Anhörung erwähnt habe. Die über Jahre hinweg erlittene Verfolgung und Folter hätten sein Erinnerungsvermögen beeinträchtigt und er sei zerstreut, unaufmerksam und vergesslich geworden. Es falle ihm schwer, die Unterdrückung chronologisch wiederzugeben, denn die Behörden hätten eine jahrelange Zermürbungstaktik angewandt und ihn grösseren und kleineren Demütigungen ausgesetzt. Da er sich machtlos gefühlt habe und sich nicht zur Wehr habe setzen können, seien sein Hirn und seine Seele in Mitleidenschaft gezogen worden. Die in der Türkei erlittenen Übergriffe seien zahlreich und subtil gewesen und hätten ihre Wirkung dadurch erzielt, dass sie stetig gewesen seien und gezeigt hätten, dass die Regierung mit ihm und seiner Familie habe machen können, was sie gewollt habe, und dass man jederzeit hätte verhaftet und gefoltert werden können. Da ihn die Angst und die erlittenen Ungerechtigkeiten «zerstört» hätten, könne er sich nicht mehr gut an Einzelheiten erinnern und bringe die verschiedenen Ereignisse durcheinander. Zudem sei er bei der ersten Anhörung unter Stress gestanden, sei nervös und in einer sehr schlechten psychischen Verfassung gewesen. Bei Durchsicht der Protokolle ergebe sich, dass er das Erlebte wiederhole, dieses aber nicht mehr mit Sicherheit den jeweiligen Ereignissen zuordnen könne. Die Vorfälle im Jahr 2020 seien für ihn zu Beginn nicht so wichtig gewesen, habe er doch gedacht, es seien «einfach» weitere Übergriffe auf ihn. Anfänglich sei ihm nicht bewusst gewesen, dass erneut eine intensivere Phase der Bedrohung und Demütigung begonnen habe, da er sich aus der politischen Arbeit zurückgezogen habe, um nicht erneut in den Fokus der Regierung zu geraten. In seiner Heimat werde man schon als kriminell und politisch aktiv eingestuft, wenn man sich für die Einhaltung der Menschenrechte einsetze. Da seine Familie in B._______ bekannt sei, sei sie zur Abschreckung für andere jahrelang unter Druck gesetzt worden. Die Türkei, so wird weiter ausgeführt, habe der Beschwerdeführer legal verlassen können, da offiziell nichts gegen ihn vorgelegen sei. Die Regierung habe versucht, ihn durch Drohungen inoffiziell für eine Zusammenarbeit zu gewinnen. Im E-Devlet stehe anfänglich, er habe keinen Pass, erst vertiefte Recherchen im System hätten gezeigt, dass er einen solchen gehabt habe. Dies zeige auf, dass die türkische Regierung versuche, die Tatsachen zu verschleiern. Seine schwierige Situation in der Heimat und diejenige seiner Familie werde durch das Schreiben der «(...)» bestätigt. Aus dem Schreiben gehe auch hervor, dass seine Frau nach seiner Flucht von Regierungsvertretern belästigt worden sei. Die erlittene massive Diskriminierung, Folter und Verfolgung hätten bei ihm einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Die Folter habe bei ihm das Gefühl ausgelöst, dass er in seiner Heimat nie mehr sicher sein werde. Nach der Flucht seiner Schwester sei er dazu gedrängt worden, für die Regierung zu arbeiten. Sollte er ablehnen, werde er wieder im Gefängnis landen, wo ihm Folter drohe. Dies drohe ihm auch bei einer Rückkehr in die Türkei, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der beiden Anhörungen unterschiedliche Angaben zu seiner Arbeitstätigkeit und zum Zeitpunkt der Aufgabe derselben gemacht. Bei der Anhörung gab er an, er habe seit 20 Jahren als (...) im (...) Bereich gearbeitet. Er habe als (...) eine eigene Firma gehabt und seit 20 Jahren auch für die Firma (...) gearbeitet, welche selbständige Mitarbeiter einstelle, die im Bereich der (...) arbeiteten. Er habe selbständig für die Firma (...) und als Fachmann für eine (...) gearbeitet. Im Oktober 2021 habe er zu arbeiten aufgehört (vgl. SEM-act. [...]-15/19 S. 4). Bei der ergänzenden Anhörung sagte er, er könne sich zwar nicht an seinen letzten Arbeitstag erinnern, denke aber, dieser sei zirka drei Monate vor seiner Ausreise gewesen. Auf Nachfrage sagte er, der letzte Arbeitstag sei nach dem Vorfall vom 27. November 2021 gewesen. Auf nochmalige Nachfrage antwortete er, er habe nach diesem Vorfall noch zwei bis drei Monate gearbeitet (vgl. SEM-act. [...]-25/19 S. 9). Er habe zusammen mit einem Kollegen namens J._______ gearbeitet. Sie hätten keine eigene Firma gehabt, sondern für die Firma (...) gearbeitet, welche für die (...) tätig gewesen sei (vgl. SEM-act. [...]-25/19 S. 10). Diese unterschiedlichen Angaben erwecken insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts der Beendigung der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers erste Zweifel an seinen Vorbringen. Zudem sagte der Beschwerdeführer bei der Anhörung, er sei zirka zehn Tage nach dem Vorfall vom 27. November 2021 nach K._______ gereist, um dort zu arbeiten. Da er sich hätte versichern lassen müssen, habe er darauf verzichtet (vgl. SEM-act. [...]-15/19 S. 16). Auch diese Aussage lässt sich nicht mit seinen Angaben bei der ergänzenden Anhörung, er habe nach dem letzten Vorfall noch zwei bis drei Monate weitergearbeitet, vereinbaren. 5.2.2 Bei der Anhörung schilderte der Beschwerdeführer, er habe die Türkei auf dem Luftweg verlassen, indem er von B._______ über K._______ nach L._______ geflogen sei. Seinen Reisepass habe er seiner in C._______ lebenden Schwester anvertraut, die ihn zurück in die Türkei geschickt habe. Sie habe Freunde, welche in die Türkei reisten. Sie hätten den Pass nicht per Post in die Türkei schicken, sondern Freunden mitgeben wollen. Auf die Frage, weshalb er den Pass nicht mit in die Schweiz genommen habe, antwortete er, dieser sei mit ihm hier gewesen. Er habe ihn weitergeschickt, weil er habe verhindern wollen, dass die Schweizer Behörden ihn beschlagnahmten (vgl. SEM-act. [...]-15/19 S. 5 f.). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung sagte der Beschwerdeführer aus, er habe alle Dokumente, die er dabeigehabt habe, nach Hause geschickt, weil er einen illegalen, schweren Weg vor sich gehabt habe. Er habe einem Freund, den er in L._______ kennengelernt habe und der nach Hause zurückgegangen sei, alle seine Unterlagen (inkl. Reisepass) und Kleider mitgegeben. Dieser habe die Sachen per Paket von K._______ aus an seine (des Beschwerdeführers) Ehefrau gesendet. Seinen Führerschein habe er einem Freund anvertraut, der nach C._______ gegangen sei. Er habe ihn gebeten, den Führerschein zu seinem in C._______ lebenden Onkel mütterlicherseits zu bringen (vgl. SEM-act. [...]-25/19 S. 4 f.). Die Aussagen des Beschwerdeführers sind damit in verschiedener Hinsicht widersprüchlich ausgefallen, was die bestehenden Zweifel an seinen Vorbringen bestätigt. Sein Erklärungsversuch in der ergänzenden Anhörung, es könne sein, dass er sich falsch erinnere beziehungsweise er habe sich falsch erinnert (vgl. SEM-act. [...]-25/19 S. 8), vermag nicht zu überzeugen. Ihm war bewusst, dass sein Reisepass ein wichtiges Dokument ist, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich ohne Weiteres daran erinnerte, ob er diesen bei der Einreise in die Schweiz noch bei sich hatte und an seine in C._______ lebende Schwester schickte, oder das Dokument in L._______ einem Freund mitgab, der von dort aus in die Türkei zurückkehrte. 5.2.3 Der Beschwerdeführer sagte bei der PA vom 7. März 2022, sein Reisepass befinde sich in der Türkei, er könne sich diesen schicken lassen (vgl. SEM-act. [...]-10/6 S. 5). Während der Anhörung machte er geltend, seine Ehefrau sei am 7. März 2022 in eine Verkehrskontrolle geraten. Man habe sie bis zum Eintreffen einer Spezialeinheit warten lassen, deren Beamte sie über ihn ausgefragt und ihr zu verstehen gegeben hätten, dass der Reisepass, den sie an ihren Ehemann habe schicken wollen, in ihrem Besitz sei (vgl. SEM-act. [...]-15/19 S. 5). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung bestätigte er, dass seine Ehefrau zusammen mit ihrem gemeinsamen Sohn am 7. März 2022 bei einer Verkehrskontrolle aufgehalten worden sei, bis die «politische Polizei» gekommen sei. Nachdem diese eingetroffen sei, sei über vieles gesprochen worden. Hauptsächlich hätten die Beamten wissen wollen, wo er sich aufhalte. Sie hätten auch gesagt, sein Pass befinde sich bei ihnen (vgl. SEM-act. [...]-25/19 S. 2 f.). Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, er habe seinen Reisepass von L._______ aus seiner Frau übermitteln lassen, die ihn erhalten habe. Er habe sie gebeten, ihm den Pass in die Schweiz zu schicken (vgl. SEM-act. [...]-25/19 S. 4). Aufgrund der klaren zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers ist seine Aussage, der Reisepass sei in die Hände einer Spezialeinheit der Polizei gelangt, nicht glaubhaft. Bei der PA vom 7. März 2022 gab er zu verstehen, dass sich sein Reisepass in der Heimat befinde und er sich diesen schicken lassen könne. Bei der ergänzenden Anhörung bestätigte er, dass der Pass im Besitz seiner Frau gewesen sei. Da der Beschwerdeführer bei der PA vom 7. März 2022 auf entsprechende Frage hin angab, er könne sich den Pass schicken lassen, ist davon auszugehen, dass er seine Ehefrau frühestens an diesem Tag gebeten haben könnte, dem SEM oder ihm seinen Reisepass zuzustellen. Selbst wenn seine Ehefrau dieser Bitte am selben Tag entsprochen und den Pass zu einer Poststelle gebracht hätte, hätte der Pass am 7. März 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch nicht in den Händen einer polizeilichen Spezialeinheit sein können. Unter Berücksichtigung der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zur Frage, wie sein Reisepass zurück in die Türkei gebracht worden sei, erscheint seine Angabe, dieser sei von den türkischen Behörden beschlagnahmt worden, als unglaubhaft. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten «Protocol (Passport Information) Document» ist denn auch kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass sein Reisepass beschlagnahmt wurde. Dem am 30. August 2022 ausgestellten Dokument ist lediglich zu entnehmen, dass der am (...) Juli 2021 in M._______ ausgestellte Pass am (...) Juli 2022 abgelaufen und somit ungültig ist (vgl. SEM-act. [...]-26/5 S. 4). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer machte bei beiden Anhörungen übereinstimmend geltend, er sei in den Jahren 2020 und 2021 insgesamt fünfmal von türkischen Polizisten kontrolliert beziehungsweise mitgenommen und zur Zusammenarbeit mit den Behörden aufgefordert worden (vgl. SEM-act. [...]-15/19 S. 5 und [...]-25/19 S. 8). 5.3.2 Während der Anhörung gab er an, 2020 sei er einmal mitgenommen worden, als er von einem Kaffeehaus habe nach Hause gehen wollen und, ein anderes Mal, als sie (sein Arbeitskollege und er; Anmerkung des Gerichts) mit dem Geschäftsauto unterwegs gewesen seien und er vor der Haustüre ausgestiegen sei. Beide Vorfälle hätten sich im Frühling beziehungsweise Sommer zwischen 20 und 21 Uhr zugetragen. Beide Male seien es zwei Beamte gewesen, die gesagt hätten, sie wüssten, wer er sei, er solle auf die HDP und den IHD verzichten und müsse bei ihnen «einsteigen». Er habe geantwortet, er werde nicht mit ihnen zusammenarbeiten. Sie hätten sich gegenseitig angeschrien, er sei aber nicht mitgenommen worden. (vgl. SEM-act. [...]-15/19 S. 10 f.). Bei der ergänzenden Anhörung sagte der Beschwerdeführer, er habe im Jahr 2020 einmal im Frühling und einmal im Sommer Probleme mit den Behörden gehabt. Beide Male sei er von mindestens zwei Polizisten aufgehalten worden, die seine Personalien kontrolliert und gefragt hätten, ob er mit ihnen arbeiten würde. Sie hätten gesagt, sie würden ihn glücklich machen, wenn er mit ihnen arbeite. Er habe geantwortet, sie sollten abhauen beziehungsweise sie sollten ihre Arbeit machen und ihn in Ruhe lassen. Er könne sich nicht daran erinnern, wo er angehalten worden sei. Einer der Vorfälle habe sich morgens um 8 Uhr - er sei gerade aufgewacht - zugetragen, beim anderen sei die Sonne untergegangen beziehungsweise es sei schon dunkel gewesen (vgl. SEM-act. [...]-25/19 S. 13 f.). Die Angaben des Beschwerdeführers weichen sowohl hinsichtlich der Tageszeit der beiden Vorfälle, als auch bezüglich des Inhalts der Wortwechsel voneinander ab. Zudem machte er bei der Anhörung nicht geltend, dass die Polizisten seine Identität überprüft hätten, bevor sie ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass er bei der Anhörung die beiden Vorfälle genau lokalisieren konnte, während er bei der ergänzenden Anhörung, die knapp drei Monate später stattfand, dazu nicht mehr in der Lage war. 5.3.3 Der Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung, im Jahr 2021 sei es erstmals am 7. oder 8. März zu einem Zwischenfall gekommen. Er sei nach dem Einkaufen auf dem Nachhauseweg gewesen und habe Einkaufstaschen in den Händen gehabt. Als er aus dem Laden gekommen sei, hätten sie (die Polizisten; Anmerkung des Gerichts) ihm gesagt, er solle sich helfen lassen, sie würden ihm gerne beim Tragen helfen. Er habe geantwortet, er benötige ihre Hilfe nicht, sie sollten sich von ihm fernhalten. Ein Mann habe ihm die Autotür bewusst gegen seinen Arm geschlagen, ein zweiter sei ausgestiegen und habe ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert. Er habe laut geantwortet, er wolle dies nicht, er habe es schon mehrere Male gesagt. Nachdem die Anwohner reagiert hätten, seien die Männer gegangen. Der Vorfall habe sich morgens zwischen 09.30 und 10 Uhr zugetragen (vgl. SEM-act. [...]-15/19 S. 12 f.) Bei der ergänzenden Anhörung schilderte der Beschwerdeführer, er sei am 17. Juli 2021 nach dem Einkaufen aus dem Supermarkt gekommen und in eine Seitenstrasse gegangen. Man sei ihm damals wohl mit einem Wagen gefolgt. Einer habe die Fahrzeugtür geöffnet und damit gegen seine Hand geschlagen, worauf die Einkaufstüten auf den Boden gefallen seien. Sie hätten sich gegenseitig angeschrien, danach seien sie weggegangen. Man habe ihm wiederum gesagt, er müsse mit ihnen zusammenarbeiten. Der Vorfall habe sich gegen Abend zugetragen und habe zwei bis drei Minuten gedauert (vgl. SEM-act. [...]-25/19 S. 16). Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich des Datums des Vorfalls voneinander abweichende Angaben, was weniger schwer wiegt, als der Umstand, dass er den Verlauf der Begegnung (Hilfsangebot, Reaktion von Anwohnern) nicht übereinstimmend schilderte und zur Tageszeit entgegengesetzte Aussagen machte. 5.3.4 Im Rahmen der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, am 17. Juli 2021 sei er zwischen 20 und 21 Uhr vor den Überwachungskameras des (...)gebäudes am Hals gepackt und in ein Auto gedrückt worden. Die drei Beamten hätten gesagt, dies sei seine letzte Chance. Wenn er nicht spure, würden geheime Zeugen gegen ihn aussagen. Er werde erleben, was es bedeute, wenn er ihnen ständig Stolpersteine in den Weg lege. Sie seien höchstens einen Kilometer mit ihm gefahren und hätten ihn mit dem Fuss aus dem Auto gestossen (vgl. SEM-act. [...]-15/19 S. 13 f.). Bei der ergänzenden Anhörung brachte er vor, er könne sich sehr gut daran erinnern, dass er am Abend des 8. März 2021 vor beim (...)haus laufenden Kameras aufgehalten worden sei. Zwei Polizeibeamte in Zivil hätten nach seinem Ausweis gefragt, diesen nicht mal angeschaut und gesagt, er müsse mit ihnen zusammenarbeiten. Sie hätten sich gegenseitig angeschrien, wonach die Beamten in den Wagen gestiegen und weggefahren seien (vgl. SEM-act. [...]-25/19 S. 14 f.). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch dieses Ereignis voneinander abweichend datierte, sind seine Angaben dazu nicht stimmig. Er müsste sich daran erinnern können, ob er mit einem Polizeiauto mitgenommen und etwas später aus diesem gestossen wurde, oder ob es «nur» zu einem Wortwechsel kam, nach welchem die Polizisten wieder in ihren Wagen stiegen und (ohne ihn) davonfuhren. 5.3.5 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bei der Anhörung, habe sich der letzte Vorfall am 27. November 2021 gegen 21.30 Uhr zugetragen. Er sei mit seiner Frau und seinem Kind in einem Park gewesen. Danach sei seine Frau mit dem Kind nach Hause gefahren. Nachdem er zirka eine Minute aus dem Park hinausgegangen sei, sei er gepackt und in ein Auto gezerrt worden. Es seien drei Beamte gewesen, die gesagt hätten, sie würden ihn umbringen. Sie würden ihm zeigen, was es bedeute, ständig die Regierung zu kritisieren. Sie seien etwa drei Kilometer in Richtung Wald gefahren und hätten ihm eine Waffe gegen den Kopf gehalten. Er habe sich geängstigt und gesagt, sie sollten ihm ein wenig Zeit zum Nachdenken geben. Dann hätten sie ihn am Waldrand aussteigen lassen (vgl. SEM-act. [...]-15/19 S. 14). Bei der ergänzenden Anhörung brachte er vor, er habe mit seiner Frau zusammen irgendwo etwas gegessen. Seine Frau und sein Kind seien anschliessend nach Hause gefahren. Drei in einem Polizeiwagen sitzende Personen hätten beim Ausgang eines Parks um etwa 19 oder 20 Uhr auf der Strasse angehalten und ihn zwangsweise ins Auto gesteckt. Sie hätten gesagt, dies sei ihre letzte Warnung, von nun an müsse er machen, was ihm aufgetragen werde. Sie hätten ihm eine Waffe an den Kopf gehalten. Er habe ihnen geantwortet, er müsse es sich überlegen, und sei ausgestiegen (vgl. SEM-act. [...]-25/19 S. 6 und S. 8). Obwohl der Beschwerdeführer den ersten Teil der geltend gemachten Begebenheit mit Ausnahme der Uhrzeit übereinstimmend schilderte, bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit derselben. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er in der Anhörung vorbrachte, die Beamten seien etwa drei Kilometer weit mit ihm gefahren und hätten ihn am Waldrand aussteigen lassen, während er bei der ergänzenden Anhörung nicht erwähnte, dass er im Wagen an einen anderen Ort gebracht worden sei. 5.4 5.4.1 Der Beschwerdeführer gab zur Stützung seiner Aussagen ein Schreiben der «(...)» ab. Gemäss dessen Übersetzung sei seine Familie ständig den Repressalien des Staats ausgesetzt worden und alle Familienmitglieder seien mehrmals in Untersuchungshaft gewesen. Die Brüder N._______, O._______ und A._______ seien aufgrund verschiedener politischer Anklagen verurteilt und in Gefängnisse gesteckt worden. Sein Bruder O._______ und seine Schwester P._______ hätten in C._______ Asyl beantragt und seien von den (...) Behörden als Flüchtlinge anerkannt worden. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei in Lebensgefahr und habe seine Heimat verlassen müssen. Nachdem er ins Ausland geflohen sei, seien seine Ehefrau und sein Sohn mehrmals Repressalien der Polizei ausgesetzt worden. Bei seinem Sohn seien deshalb Verhaltensauffälligkeiten festzustellen. 5.4.2 Entgegen den Ausführungen in diesem Schreiben machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er oder seine Familie sei mehrmals in Untersuchungshaft gewesen. Bei der Anhörung gab er an, er sei in den Jahren 1995/96 während elf Monaten inhaftiert worden (vgl. SEM-act. [...]-15/19 S. 9 f.). Bei der ergänzenden Anhörung bestätigte er, er habe nach dieser Haft bis zum Jahr 2020 überhaupt keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt (vgl. SEM-act. [...]-25/19 S. 8). Auch die Angabe im Schreiben, der Beschwerdeführer sei verurteilt worden, steht nicht in Einklang mit seiner Aussage, er sei freigesprochen worden (vgl. SEM-act. [...]-15/19 S. 10 und S. 15). Insoweit ausgeführt wird, die Schwester des Beschwerdeführers sei in C._______ als Flüchtling anerkannt worden, widerspricht dies seiner Aussage bei der ergänzenden Anhörung, sie sei dort aktuell Asylbewerberin (vgl. SEM-act. [...]-25/19 S. 13; der Beschwerdeführer erhielt das Schreiben eigenen Angaben gemäss einen Tag vor der ergänzenden Anhörung). Im Gegensatz zu den Ausführungen im Schreiben machte der Beschwerdeführer nicht geltend, seine Ehefrau und sein Sohn seien polizeilichen Repressalien ausgesetzt gewesen. Bei den Anhörungen brachte er vor, seine Ehefrau sei am 7. März 2022 im Rahmen einer Verkehrskontrolle aufgehalten worden, bis Beamte der «politischen Polizei» gekommen seien und sie über ihn befragt hätten. Bei der ergänzenden Anhörung sagte er, seine Frau sei nur einmal angehalten worden. Danach habe sie den Eindruck gehabt, dass Polizisten in Zivil vor ihrem Haus gewesen beziehungsweise vorbeigefahren seien. Möglicherweise habe sie sich dies auch nur eingebildet. Es sei nach der Verkehrskontrolle nie zu einem Kontakt zwischen der Polizei und seiner Ehefrau gekommen (vgl. SEM-act. [...]-15/19 S. 5, [...]-25/19 S. 2 f.). Von polizeilichen Repressalien gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers kann somit nicht gesprochen werden. 5.5 5.5.1 Im Referenzschreiben von F._______ vom 8. Mai 2022 wird ausgeführt, dieser sei seit (...) Funktionär der HDP und repräsentiere diese derzeit in C._______. Er möchte Informationen zum in der Schweiz um Asyl nachsuchenden Beschwerdeführer geben. Sie hätten in den Jahren 1996 und 2000 gemeinsam an der (...) Universität studiert. Da sie die gleichen politischen Überzeugungen hätten, seien sie auch danach in Kontakt geblieben, weshalb er Angaben über ihn machen könne. Die kurdisch-alevitische Familie des Beschwerdeführers sei gegen das politische System und ständig staatlichem Druck ausgesetzt gewesen. Er sei in einer Familie mit sechs Kindern aufgewachsen und seine Eltern sowie Geschwister hätten sich legal politisch betätigt. Beinahe alle Familienmitglieder seien verfolgt und inhaftiert worden. Zwei seiner Brüder hätten sich der PKK angeschlossen und seien später gestorben, worauf der Druck auf die Familie sich erhöht habe. Nach den Wahlen von 2015 sei das Land von der Armee und der Polizei regiert worden und es habe eine Welle antidemokratischer Gewalt gegeben. Mit dem Ausrufen des Ausnahmezustands im Juli 2016 habe die Errichtung einer Diktatur nach nahöstlichem Vorbild begonnen. Ab 2016 seien viele von Kurden bewohnte Städte mit Panzern und Artillerie zerstört und Häuser von hunderttausenden Menschen niedergebrannt worden. Diese seien gezwungen gewesen, ihre Heimatregion zu verlassen. Im Jahr 2016 seien fast 2000 Menschen, vor allem Zivilisten, durch Waffengewalt getötet worden. In den letzten sechs Jahren seien beinahe 400 000 Menschen - unter ihnen Politiker, Akademiker und Künstler - festgenommen worden. Auch zehntausende Dissidenten seien festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe in den letzten Jahren für den IHD in B._______ gearbeitet. Aufgrund seiner Arbeit sei er von der Polizei viele Male psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt und mit Haft bedroht worden. Um dieser Gefahr zu entgehen, habe er das Land verlassen. Aus den Gründen, die er kurz zu schildern versucht habe, sei der Beschwerdeführer Asylsuchender in der Schweiz. 5.5.2 Die Schilderung der allgemeinen Situation in der Türkei stimmt mit den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden überein. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt angesichts der gesamten Aktenlage nicht daran, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie stammt, deren Mitglieder sich in der einen oder anderen Art politisch betätigten. Da F._______ sich in C._______ aufhält, kann er die Vorfälle, die der Beschwerdeführer bezüglich der Jahre 2020 und 2021 geltend macht, nicht aufgrund von eigenen Beobachtungen bezeugen. 5.6 5.6.1 Herr I._______ teilt in seinem Schreiben mit, dass er den Beschwerdeführer kenne, seit er im Jahr 2006 Mitglied des IHD geworden sei. Ab 2008 hätten sie zusammengearbeitet, sie seien gemeinsam für den IHD aktiv gewesen. Die Familie des Beschwerdeführers sei für die Kurdenfrage sensibilisiert gewesen und habe an verschiedenen Aktivitäten teilgenommen. Sein Vater sei mehrfach in Gewahrsam genommen und seine Brüder seien zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden. Seine Schwester sei nach C._______ geflohen und habe dort Asyl erhalten. Er (I._______) habe manchmal mit dem Beschwerdeführer telefoniert und von den Drohungen und dem Druck erfahren, die auf ihm gelastet hätten. Falls er in die Türkei geschickt werde, sei sein Leben in Gefahr. Seine Ehefrau sei in gewissen Abständen polizeilicher Repression ausgesetzt. 5.6.2 Insoweit I._______ bestätigt, den Beschwerdeführer und das Schicksal von dessen Familie zu kennen, stimmen seine Angaben mit der Aktenlage überein. Auch er kann indessen nicht aufgrund eigener Beobachtungen bezeugen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle, die sich 2020 und 2021 zugetragen hätten, den Tatsachen entsprechen, da er sich gemäss der eingereichten Ausweiskopie seit (...) 2018 in der Schweiz aufhält. Hinsichtlich der Angabe, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei polizeilicher Repression ausgesetzt, ist auf die Ausführungen in Erwägung 5.4.2 zu verweisen. 5.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend von folgendem Sachverhalt aus. Der Beschwerdeführer stammt aus einer Familie, deren Mitglieder in der Provinz B._______ in unterschiedlicher Intensität politisch oppositionell aktiv waren. Zwei seiner Brüder schlossen sich der PKK an; es wird davon ausgegangen, dass beide im Kampf gegen den türkischen Staat ihr Leben lassen mussten. Der Beschwerdeführer geriet in den Verdacht, ebenfalls Kontakte zur PKK zu haben und wurde während elf Monaten in Untersuchungshaft genommen. Seinen Aussagen, er sei zu Beginn der Haftzeit gefoltert worden, kann angesichts der notorischen Vorgehensweise der türkischen Sicherheitsbehörden in dieser Zeit Glauben geschenkt werden. Mit Urteil vom (...) 1996 wurde der Beschwerdeführer von den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen freigesprochen. Eigenen Angaben gemäss hatte er nach seiner Freilassung aus der Haft bis zum März 2020 keinerlei Probleme mit den heimatlichen Behörden. Aufgrund seiner teilweise widersprüchlichen und ungereimten Aussagen zu den geltend gemachten fünf Vorfällen, zu denen es zwischen März 2020 bis November 2021 gekommen sei, erachtet das Bundesverwaltungsgericht das am Beschwerdeführer wiedererwachte Interesse in der geltend gemachten Form als unglaubhaft. Nicht auszuschliessen ist, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die HDP und den IHD von den Sicherheitsbehörden überwacht wurden. Aufgrund der als unglaubhaft gewerteten Aussagen des Beschwerdeführers ist indessen nicht davon auszugehen, dass er in der von ihm genannten Art in den Fokus der Behörden geriet. 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]). 6.2 Hinsichtlich der Inhaftierung des Beschwerdeführers in den Jahren 1995/96 und der in der Haft erlittenen schweren Misshandlungen ist festzuhalten, dass ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der Ausreise und dem die Ausreise auslösenden Ereignis praxisgemäss nach einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als unterbrochen gilt (vgl. Urteil des BVGer E-411/2020 vom 12. August 2021 E. 6.5 m.w.H. auf BVGE 2010/57 E. 4.1 sowie BVGE 2009/51 E. 4.2.5). Zwischen der Untersuchungshaft und der Ausreise im Februar 2022 liegen 25 Jahre. Der Beschwerdeführer bestätigte explizit, dass er nach seiner Freilassung 1996 bis zum März 2020 keinerlei Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden hatte. Er wohnte in B._______ und arbeitete vor allem in seiner Heimatprovinz, ohne dass er wegen des zeitlich zurückliegenden Verdachts, er könnte Kontakte zur PKK gepflegt haben, erneut ins Visier der Sicherheitsbehörden geriet. Die während der Haftzeit erlittenen schweren Misshandlungen ändern nichts daran, dass der Kausalzusammenhang zwischen den Ereignissen in den Jahren 1995/96 und der Ausreise aus der Türkei im Februar 2022 durchbrochen ist. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen seines früheren Engagements für die HDP und den IHD erhebliche Nachteile zu befürchten hat. Seinen Angaben in den Befragungen ist zu entnehmen, dass er weder für die Partei noch für den Menschenrechtsverein eine exponierte Funktion ausgeübt hat, aufgrund derer er in den Fokus der türkischen Sicherheitskräfte geraten sein könnte. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass er nicht glaubhaft machen konnte, vor seiner Ausreise aus der Türkei wegen seines Engagements wesentliche Nachteile erlitten zu haben. Namentlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass gegen ihn ein Ermittlungs- oder gar ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde. Seinen Angaben gemäss exponierte er sich weder für die HDP noch für den IHD in einer besonderen Weise. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seines politischen Profils bei einer Wiedereinreise mit Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen hätte. Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in der Türkei - insbesondere dem derzeit vor dem Verfassungsgericht hängigen Verbotsverfahren gegen die HDP - zu bestätigen (vgl. Urteile des BVGer E-917/2021 vom 10. November 2022 E. 5.4, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.5 und D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1). 6.4 Den Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven Familie relevante Nachteile erlitt. Den Sicherheitsbehörden war bekannt, dass die Eltern und die drei Brüder des Beschwerdeführers verstorben waren und er machte nicht geltend, er sei ihretwegen behördlich behelligt worden. Dass er wegen seiner engen Verwandten im heutigen Zeitpunkt Nachteile zu befürchten hätte, erscheint angesichts deren Todes unwahrscheinlich. Ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm im Zusammenhang mit seiner Schwester, deren Asylverfahren in C._______ hängig sei, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal diese die Türkei 2019 verlassen habe und die türkischen Behörden bislang offenbar nicht vermuteten, er habe zusammen mit ihr dem Staat missliebige politische Aktivitäten gehabt. Der Beschwerdeführer erklärte, seine Familie sei in B._______ als politisch oppositionell bekannt, weshalb deren Mitglieder zur Abschreckung anderer politisch Tätiger unter Druck gesetzt worden sei, was sich indessen nicht mit seiner Aussage, er habe nach 1996 bis im Jahr 2020 keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, obwohl er in seiner Heimatprovinz lebte, arbeitete und Mitglied in den Vorgängerparteien der HDP gewesen sei, vereinbaren lässt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Aktenlage zum Schluss, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei keine Reflexverfolgungsmassnahmen erlitt und sich im heutigen Zeitpunkt vor solchen auch nicht in objektiv begründeter Weise fürchten muss. 6.5 6.5.1 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lebensumstände in den letzten beiden Jahren vor seiner Ausreise aus der Türkei ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. BVGE 2014/29 E. 4.3 f., Urteile des BVGer E-3522/2020 vom 12. August 2020 E. 6.5 und E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.2; Constantin Hruschka in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021; S. 190 f.). Beruht der psychische Druck einzig auf den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen oder ähnlichen Gegebenheiten in einem Staat im Allgemeinen beziehungsweise auf der psychischen Verfassung eines Asylsuchenden, ist er hingegen flüchtlingsrechtlich selbst dann nicht relevant, wenn die Angehörigen bestimmter politischer, religiöser oder ähnlicher Gruppen besonders darunter leiden. 6.5.2 Den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass er objektiv gesehen einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt war. Selbst wenn er in den Jahren 2020 und 2021 einige Male von der Polizei kontrolliert worden wäre und es dabei zu Wortgefechten gekommen sein sollte, würde dies den Anforderungen an die Intensität nicht genügen. Sollte er sich in B._______ von der Polizei beobachtet gefühlt haben, wäre ihm deshalb ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht verwehrt gewesen. Aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten hätte er seinen Wohnsitz zusammen mit seiner Familie an einen anderen Ort in der Türkei verlegen können, an dem seine Herkunft aus einer lokal bekannten Familie weniger relevant gewesen wäre. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt wäre, der ihm ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen würde. 6.6 Der Beschwerdeführer und der Parlamentsabgeordnete F._______ weisen bei den Befragungen beziehungsweise im Referenzschreiben vom 8. Mai 2022 auf generelle Repressionen gegen die kurdisch-alevitische Minderheit in der Türkei hin. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Angehörigen dieser ethnischen und religiösen Minderheit in der Türkei Benachteiligungen ausgesetzt sein können, gemäss konstanter Praxis vermögen diese Nachteile die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Regel - und auch vorliegend - nicht zu rechtfertigen, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. Urteile des BVGer D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.5, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.6, E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4, je m.w.H.). 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein und in absehbarer Zeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten haben wird. 6.8 Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des vorstehend Gesagten nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9. 9.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig, da dadurch völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verletzt würden. Dem Beschwerdeführer drohten bei einer Rückkehr in die Türkei eine unmenschliche Behandlung beziehungsweise der Tod, womit Art. 3 EMRK verletzt würde. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei auch unzumutbar, da er aufgrund des Erlebten unter massiven psychischen Problemen leide, welche zu selbstschädigendem Verhalten geführt hätten. Er benötige dringend psychologische Behandlung, die er in der Heimat nicht erhalte. Er würde im Rahmen einer Psychotherapie Gefahr laufen, dass diese von der Regierung dazu benutzt würde, einen Selbstmord zu fingieren. Bei seiner Rückkehr kämen seine Familie und er zwangsläufig wieder unter denselben Druck, unter dem sie vor seiner Flucht gestanden seien. Da er es nicht wagen könne, zu einem Psychologen zu gehen, würde sich sein psychischer Zustand massiv verschlechtern. Deshalb sei er eventualiter in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 9.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Ergänzend anzufügen ist, dass auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu keiner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei führen. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz in der Stadt B._______, die vom Erdbeben vom 6. Februar 2023 und den Nachbeben besonders stark betroffen ist. Er weist in seiner Eingabe vom 16. Februar 2023 darauf hin, dass seine Familie und er viele Verwandte und Freunde sowie ihr Zuhause verloren hätten. 9.3.2 Angesichts der Tatsache, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers vom verheerenden Erdbeben stark betroffen ist, erscheinen seine Angaben zu seiner persönlichen Betroffenheit prima facie als glaubhaft. Damit hat sich der Sachverhalt nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung wesentlich verändert. Vor dem Hintergrund des geltend gemachten Verlustes des Zuhauses und der Situation, in der sich die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers zurzeit befinden, erweist sich das vorliegende Verfahren mit Blick auf den für die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung rechtserheblichen Sachverhalt als unvollständig und damit nicht als spruchreif. Diesbezüglich ist das Verfahren zur weiteren Abklärung des vollständigen, neu geltend gemachten rechtserheblichen Sachverhalts und zum Entscheid der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers weiterhin als zumutbar erscheint, oder ob er allenfalls vorläufig aufzunehmen ist, an das SEM zurückzuweisen.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im Wegweisungsvollzugspunkt (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs) aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. November 2022 gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither nachhaltig verändert hat, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
12. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, weshalb die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht fällt (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt beantragt wird; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler