opencaselaw.ch

D-4456/2022

D-4456/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-19 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reichten am 13. April 2022 im Bundesasylzent- rum (BAZ) der Region C._______ Gesuche um vorübergehenden Schutz ein. B. Am 19. Mai 2022 wurden den Beschwerdeführenden separat hierzu schriftlich Fragen im Hinblick auf das rechtliche Gehör gestellt, die sie mit zwei undatierten Schreiben im Mai 2022 beantworteten. Am 22. Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin und am 23. Juni 2022 der Beschwerdefüh- rer nach Art. 69 Abs. 2 AsylG mündlich befragt. Die Befragungen fanden in Anwesenheit des «Leistungserbringers Rechtsschutz» statt, mit dessen Anwesenheit sich die Beschwerdeführenden nach Rückfrage jeweils ein- verstanden erklärten. Mit zwei separaten Schreiben jeweils vom 11. Juli 2022 wurden den Beschwerdeführenden erneut schriftlich Fragen im Hin- blick auf das rechtliche Gehör übersandt, die diese mit separaten Schrei- ben datiert vom 14. Juli 2022 (Beschwerdeführer) beziehungsweise unda- tiert (Beschwerdeführerin) beantworteten. C. Zur Begründung ihrer Gesuche machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass ihre Familien ihre Beziehung aufgrund von eth- nischen und religiösen Vorurteilen nicht tolerieren würde, da die Familien nicht akzeptieren würden, dass die Beschwerdeführerin als Sunnitin mit ei- nem alevitischen Kurden verlobt sei. Der Vater des Beschwerdeführers und seine Cousins hätten ihn diesbezüglich telefonisch bedroht. Auch die Fa- milie der Beschwerdeführerin akzeptiere die Beziehung nicht und übe Druck auf die Beschwerdeführenden aus. Insbesondere sei die Beschwer- deführerin, die nach der Trennung ihrer Eltern alleine bei ihrem Vater auf- gewachsen sei, während eines Jahres von ihrer Familie zuhause festge- halten worden. Danach sei sie nach Istanbul geflohen, wo sie sich bei einer Freundin versteckt habe. Die Beschwerdeführenden hätten telefonische Morddrohungen erhalten und seien von ihren Familien ständig belästigt und gestört worden. Der Beschwerdeführer habe den Kontakt zu seinem Vater abgebrochen und habe seit Oktober 2020 in der Ukraine gelebt, um dort zu studieren. Die Beschwerdeführerin habe keinen Kontakt mehr zu Familienangehörigen in der Türkei. Bei einem Besuch in Istanbul im Som- mer 2021 seien die Beschwerdeführenden von ihnen unbekannten Dritt- personen angegriffen worden. Der Beschwerdeführer vermute, dass jene im Auftrag des Vaters der Beschwerdeführerin gehandelt hätten. Er habe eine Anzeige bei der Polizei gemacht, weIche die Täter jedoch nicht habe

D-4456/2022, D-4458/2022 Seite 3 fassen können. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge beschlossen, zum Beschwerdeführer in die Ukraine zu ziehen, um dort zu studieren. Sie habe wegen ihrer schlechten ökonomischen Situation, ihrer politischen Einstellung und ihrer schulischen Leistungen in der Türkei kein Studium aufnehmen können. In der Ukraine hätten sie beide gearbeitet, um sich das Studium und den Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Beschwerdeführerin habe Angst von ihrer Familie ermordet zu werden, sie habe bereits früher mit ihrer Familie Probleme gehabt, als sie mit einem Kurden ausgegangen sei. Die Probleme hätten nach dem Bruch dieser Beziehung aufgehört. Nach Kriegsausbruch in der Ukraine seien sie von den ukrainischen Be- hörden daran gehindert worden, nach Polen auszureisen. Stattdessen hät- ten jene sie in einen Zug in Richtung Türkei gesetzt und ihnen verboten, in Moldawien, Rumänien oder Bulgarien auszusteigen. In Istanbul hätten die Beschwerdeführenden sich daraufhin während eines Monats bei einem Freund der Beschwerdeführerin versteckt und von den Ersparnissen aus der Zeit in der Ukraine gelebt. Die Drohungen der Familien hätten ihnen kein normales Leben in Istanbul ermöglicht und sie hätten nur selten das Haus des Freundes verlassen. Sie hätten auch keine finanziellen Mittel, um die Studiengebühren in der Türkei zu bezahlen. Aufgrund der Drohun- gen und der erschwerten Studienbedingungen seien sie in die Ukraine zu- rückgekehrt, wo sie ihre Wohnung und Universität zerstört vorgefunden hätten. Daraufhin seien sie mit dem Zug über Polen in die Schweiz gereist. Die Schweiz sei wegen der Visumspflicht für türkische Staatsbürger siche- rer als die Ukraine und die Türkei. Die Beschwerdeführenden würden in der Schweiz in Sicherheit ihr Studium weiterführen wollen. Nach Istanbul oder in eine andere Stadt in der Türkei zurückzukehren, sei unmöglich, da sie befürchten würden, von ihren Familien überall ausfindig gemacht wer- den zu können. D. Am 23. August 2022 – eröffnet am 24. August 2022 – lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz jeweils ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Es verpflichtete die Beschwerdeführenden jeweils das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis zum Tag nach Eintritt der Rechts- kraft der Verfügung zu verlassen. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. E. Am 9. September 2022 (Datum Poststempel) übersandten die

D-4456/2022, D-4458/2022 Seite 4 Beschwerdeführenden zwei separate Schreiben, in denen sie Argumente gegen die jeweilige Ablehnung ihres Schutzersuchens vorbrachten, an das SEM. Diese Schreiben wertete das SEM als Beschwerden und leitete sie an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 5. Oktober 2022 ein- gingen. Diesen Schreiben waren ein ärztlicher Bericht, ausgestellt am (…) August 2021 in lstanbul, ein Polizeirapport aus Istanbul und eine Zu- gehörigkeitsbestätigung eines alevitischen Vereins vom (…) September 2020 beigefügt. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2022 vereinigte die Instruktions- richterin die Verfahren und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 bestätigte der regionale Sozialdienst E._______ auf Wunsch der Beschwerdeführenden in zwei getrennten Be- scheinigungen, dass die Beschwerdeführenden seit (…) Juli 2022 finanzi- elle UnterstützungsIeistungen erhalten, weshalb die Beschwerden «nicht finanzierbar» seien. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2022 hiess das Bundesverwal- tungsgericht den damit implizit in verfahrensrechtlicher Hinsicht gestellten Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. I. Am 10. November 2022 reichte das SEM nach gewährter einmaliger Frist- verlängerung eine Vernehmlassung ein. J. Mit Verfügung vom 17. November 2022 gab das Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Replik innert Frist. Das diesbezügliche Einschreiben wurde retourniert, da der Empfänger an der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte. Eine Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts ergab, dass die Adresse korrekt angegeben war. Die daraufhin per A-Post versandte Einladung zur Replik blieb unbeantwortet. K. Mit Schreiben vom 2. März 2023 reichten die Beschwerdeführenden wei- tere Beweismittel zu den Akten, namentlich das Personalienblatt für

D-4456/2022, D-4458/2022 Seite 5 Asylsuchende, einen Screenshot mit einem Auszug aus dem türkischen Personenregister und einen Ausdruck der SRF-News vom 21. Februar 2023 das Erdbeben in der Südosttürkei betreffend. Mit Schreiben vom

31. Mai 2023 ergänzten die Beschwerdeführenden die Eingabe vom

2. März 2023 um weitere Beweismittel hinsichtlich der Folgen des Erdbe- bens und des Wahlausgangs der Parlamentswahl in der Türkei.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Schreiben vom 9. September 2022, die das SEM richtigerweise als Beschwerden angesehen und an das Bundesverwaltungsgericht weiterge- leitet hat, sind fristgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem SEM teilgenommen, sind durch die ange- fochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgerecht einge- reichten Beschwerden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-4456/2022, D-4458/2022 Seite 6

E. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I (Bstn. a-c) dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien: – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 3.2 Liegt nicht offensichtlich Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG vor, be- stimmt das SEM im Anschluss an die Befragung im Zentrum des Bundes nach Art. 26 AsylG, ob die gesuchstellende Person zur Gruppe der schutz- bedürftigen Personen gehört (Art. 69 Abs. 2 AsylG). Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren un- verzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Gemäss Art. 72 AsylG finden auf die Verfahren zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach Art. 69 AsylG die Bestimmungen, des 1., des 2a. und des 3. Abschnitts des

D-4456/2022, D-4458/2022 Seite 7

2. Kapitels sowie die Bestimmungen des 8. Kapitels des AsylG sinngemäss Anwendung.

E. 4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Gesuchs um vorübergehen- den Schutz im Wesentlichen damit, dass eine dauerhafte Rückkehr in die Türkei in Sicherheit möglich sei. Es stehe insbesondere hinsichtlich des vorgebrachten Angriffs auf die Beschwerdeführenden nicht fest, dass die Täter von der Familie der Beschwerdeführerin beauftragt wurden, weshalb die Vorbringen dementsprechend als reine Spekulation zu werten seien, die nicht weiter erhärtet worden seien. Da die Polizei die Täter nicht habe auffinden können und auch keine Hinweise dafür vorlägen, dass die Be- hörden entsprechende Nachforschungen im Umfeld der Familie der Be- schwerdeführerin betrieben hätten, handle es sich bei diesem Vorfall wohl eher um einen einmaligen kriminellen Akt, welcher auch in der Türkei einen Straftatbestand darstelle. Dies gelte ebenso für die Drohungen seitens der Familienmitglieder. In dieser Hinsicht seien die türkischen Behörden grund- sätzlich schutzfähig und schutzwillig, auch wenn es vorkommen könne, dass solche Übergriffe nicht aufgeklärt werden könnten. Es sei den Be- schwerdeführenden daher zuzumuten, bei allfälligen Problemen mit ihren Familienangehörigen – sollten diese ein strafrechtlich relevantes Mass er- reichen – an die türkischen Behörden zu gelangen und diese um Schutz zu ersuchen. Es lägen des Weiteren keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführenden befürchten müssten, von ihren jeweiligen Familien in Istanbul oder einer anderen Stadt in der Türkei belangt zu wer- den. In den Akten beziehungsweise in den Aussagen der Beschwerdefüh- renden würden sich keine hinreichenden Hinweise finden, dass die Span- nungen mit den Familien immer noch bestünden oder sie mit allfälligen Übergriffen seitens beider Familien in unmittelbarer Zukunft und mit erheb- licher Wahrscheinlichkeit rechnen müssten. Dies zumal der Beschwerde- führer seit drei Jahren keinen Kontakt zu seinem Vater gehabt habe und auch finanziell nicht mehr von seiner Familie abhängig sei. Die Beschwer- deführerin habe nach ihren Aussagen auch keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie. Die Schwierigkeit, das Studium in der Türkei fortführen zu können, habe keinen Einfluss auf den Entscheid über die Verleihung des Schutz- status in der Schweiz. Das SEM hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführenden zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet seien, weil ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz abgelehnt werde. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ergä- ben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass den

D-4456/2022, D-4458/2022 Seite 8 Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Be- handlung drohe. Darüber hinaus sprächen weder die dort herrschende po- litische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rück- führung in die Türkei. Vielmehr seien die Beschwerdeführenden jung und gesund und es sei ihnen trotz des Kontaktabbruchs mit den jeweiligen Fa- milien möglich, auf ein stabiles Beziehungsnetz in Istanbul zurückzugrei- fen, welches die Beschwerdeführerin bereits zweimal habe nutzen können. Die Beschwerdeführenden hätten in der Ukraine während mehreren Mo- naten durch eigenständige Arbeit Studium und Lebensunterhalt verdient und seien daher unabhängig von ihren jeweiligen Familien sowie offen- sichtlich in der Lage, selbständig für sich zu sorgen, was ihnen auch er- möglichen werde, in der Türkei ihren Lebensunterhalt verdienen zu kön- nen. Dementsprechend lägen keine Hinweise vor, dass sie bei einer allfäl- ligen Rückkehr in die Türkei in eine existentielle Notlage geraten würden. Eine solche Rückkehr sei demnach zumutbar und der Vollzug der Wegwei- sung technisch auch möglich sowie praktisch durchführbar.

E. 4.2 In den Eingaben vom 9. September 2022, begründen die Beschwerde- führenden ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie sich bei der türkischen Polizei über ihre Familien beschwert hätten, dies aber keinen Erfolg gehabt habe. In diesem Kontext reichten sie einen medizinischen Bericht über die Verletzungen des Verlobten und einen Polizeibericht mit den Aussagen, die sie nach dem Überfall bei der Polizei getätigt hätten, ein. Die familiären Probleme seien dadurch ausgelöst, dass der Beschwer- deführer kurdischer Alevit sei und die Beschwerdeführerin aus einer mus- limischen Familie stamme, weswegen beide Familien ihre Beziehung nicht akzeptieren würden. Da sie sich bereits ohne Erfolg bei der Polizei be- schwert hätten, könnten sie bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation kommen oder sogar sterben. Daher wollten sie nicht in die Türkei zurückkehren.

E. 4.3 In den Vernehmlassungen vom 10. November 2022 erklärt das SEM, dass die beiden Beschwerdeschreiben keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten würden, die eine Änderung seines Standpunk- tes rechtfertigen könnten. Die eingereichten Beweismittel seien in dieser Hinsicht nur geeignet, den Angriff auf den Beschwerdeführer zu bestätigen, lieferten aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Auftrag der Familie der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Es handle sich bei dem Angriff vielmehr wohl um einen einmaligen kriminellen Akt. Der vorgelegte Polizeirapport belege zudem den Schutzwillen der türkischen Behörden. Die

D-4456/2022, D-4458/2022 Seite 9 Beschwerdeführenden hätten den Rechtsweg einschlagen können, wenn sie der Meinung seien, dass die türkische Polizei zu wenig unternehme. Die Nichtwahrnehmung dieser Möglichkeit vermöge die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden nicht zu widerlegen. Auch werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer kurdischer Alevit sei und dass er in diesem Kontext Schikanen und Benachteiligungen – auch von Seiten der eigenen Familie – ausgesetzt sein kann. Es handele sich dabei aber nicht um Nachteile, die einen Verbleib in der Türkei verunmöglichen würden.

E. 4.4 Am 2. März 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein und machte geltend, dass sein letzter Wohnort in der Türkei in der vom Erdbeben schwer betroffenen Region F._______ gewesen sei, dass viele seiner Familienangehörigen dabei gestorben seien und andere ihr Zu- hause verloren hätten.

E. 4.5 In ihrer ergänzenden Eingabe vom 31. Mai 2023 machen die Be- schwerdeführenden geltend, das SEM erkenne an, dass der Wegwei- sungsvollzug in die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers unzumutbar sei, wie sich aus dem beigelegten Auszug aus dem Asylentscheid im Fall N (…) ergebe. Seine gesamte Familie sei von dem Erdbeben stark betrof- fen und habe ihr Zuhause verloren. Aufgrund der eingeschränkten Mög- lichkeiten der Familie, sei es dieser nicht möglich, in ein nicht vom Erdbe- ben betroffenes Gebiet zu ziehen. Daher habe sich aufgrund des Erdbe- bens in dieser Hinsicht der Sachverhalt wesentlich verändert, wie sich etwa auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4827/2022 vom

E. 5 Die Beschwerdeführenden erheben in ihren Eingaben implizit die Rüge der unvollständigen Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhalts. Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen einerseits tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) - und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum ihren Anträgen nicht stattgegeben wird. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 5.2 Gleichzeitig gilt in allen Verfahren nach dem Asylgesetz - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), nachdem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, was heisst, dass sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen ist (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Wyssling, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Das bedeutet, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043).

E. 5.3 Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Schutzsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG), wozu insbesondere gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

E. 5.4 Im Lichte der vorgängig dargelegten aktuellen Rechtsprechung sowie der Beschwerdevorbringen stellt sich damit insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführenden in dauerhafter Sicherheit in die Türkei zurückkehren können, genügend erstellt wurde.

E. 5.4.1 Es lässt sich auf der bestehenden Aktenlage nicht ohne Weiteres beurteilen, ob die Beschwerdeführenden tatsächlich unter den Voraussetzungen von Ziff. 1 Bst. c der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März 2022 «in Sicherheit und dauerhaft» in ihr Heimatland zurückkehren können. Das SEM geht davon aus, es lägen keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden in Istanbul oder in einer anderen Stadt in der Türkei befürchten müssten, «von ihren jeweiligen Familien belangt» zu werden, da in den Akten und den Aussagen keine hinreichenden Hinweise auf eine solche Gefährdung vorhanden seien. Es würdigt in diesem Kontext aber nicht das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten nach der erzwungenen Rückkehr aus der Ukraine in Istanbul versteckt gelebt, und beschäftigt sich nicht mit der Frage der konkreten Rückkehrmöglichkeiten für die Beschwerdeführenden. Um zu diesem Schluss zu kommen, würdigt das SEM den Übergriff aus dem Jahr 2021 als «wohl einmaligen kriminellen Akt» ohne darauf einzugehen, dass es sich bei diesem Übergriff nach dem Vorbringen der Beschwerdeführenden um einen Angriff anlässlich eines Besuches des Beschwerdeführers gehandelt haben soll, der anschliessend die Beschwerdeführerin zur Ausreise aus der Türkei in die Ukraine veranlasst haben soll, und die Beschwerdeführenden vorbringen, dass sie durch diese Ausreise die befürchtete Wiederholung eines solchen Übergriffs vermeiden wollten.

E. 5.4.2 Insgesamt ist zudem festzuhalten, dass das SEM eine potentielle Gefährdung aufgrund der Vorbringen nicht nach den Massstäben des Verfahrens betreffend Gewährung des vorübergehenden Schutzes prüft (vgl. zu diesen etwa Urteil des BVGer E-4672/2022 vom 17. Mai 2023 E. 5.3). Das SEM hätte demnach begründen sollen, weshalb insbesondere der an der Befragung vorgebrachte Übergriff auf den Beschwerdeführer im Jahr 2021 und das vorgebrachte Verstecktleben - unter Aufbrauchen der in der Ukraine gebildeten finanziellen Ressourcen - nach der Rückkehr aus der Ukraine im Jahr 2022, allenfalls in Kombination mit der Religion, Herkunft und Ethnie der Beschwerdeführenden, nicht gegen eine dauerhafte Rückkehr «in Sicherheit» sprechen. Stattdessen beruft sich das SEM im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführenden keinen Kontakt zu den jeweiligen Familien hätten und auch von ihren Familien finanziell unabhängig seien. Diesbezüglich ist insbesondere festzuhalten, dass das SEM in den Kurzbefragungen, die am 22. Juni 2023 (Beschwerdeführerin) und 23. Juni 2023 (Beschwerdeführer) durchgeführt wurden, die Beschwerdeführenden weder zu ihren Familien noch zu ihrer Herkunft genauer befragt hat. Das SEM wäre angesichts der Vorbringen zu den Drohungen seitens der jeweiligen Familien gehalten gewesen, die familiäre Situation und die Herkunft der Beschwerdeführenden einlässlich abzuklären, um darlegen zu können, inwiefern sich der Vollzug der Wegweisung im Fall der Beschwerdeführenden als zumutbar erweisen sollte. Es fehlt damit sowohl an einer ausreichenden Sachverhaltsabklärung als auch an einer Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Dabei wäre insbesondere darzulegen gewesen, wohin genau die Beschwerdeführenden zurückkehren können. Der Aspekt der Rückkehr an den jeweiligen Herkunftsort des Beschwerdeführers (nach Aktenlage unklar, es finden sich die Angaben «G._______» [recte wohl H._______] und F._______ in den Akten) oder der Beschwerdeführerin (I._______) ist in den angefochtenen Verfügungen nicht thematisiert worden. Das SEM äussert sich auch nicht dazu, ob und allenfalls welche begünstigenden Umstände vorliegen, um etwa eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Istanbul in Betracht zu ziehen. Es war den Beschwerdeführenden somit nicht möglich, nachzuvollziehen, aus welchen Gründen die Vorinstanz eine Rückkehr in die Türkei in Sicherheit und dauerhaft als möglich erachtet hat.

E. 5.5 Mit den genannten Vorbringen haben die Beschwerdeführenden zudem geltend gemacht, sie befürchteten seitens ihrer Familien aufgrund ihrer - von diesen aus ethnischen und religiösen Gründen abgelehnten - Beziehung Verfolgung. Spätestens seit dem Zeitpunkt der Befragungen im Juni 2022 war aufgrund dieser Vorbringen (vgl. SEM-Akte [...] [Beschwerdeführer] und SEM-Akte [...]. [Beschwerdeführerin]) offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes (manifestiert durch das Einreichen der diesbezüglichen Formulare und der Teilnahme an einer entsprechenden Befragung) auch um Schutz vor Verfolgung in ihrem Heimatland ersuchten und somit im Sinne von Art. 18 AsylG Asylgesuche stellten. Damit wäre das Verfahren von der Vorinstanz im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes allenfalls gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen und eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG, siehe etwa auch Urteile des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 und D-5802/2022 vom 15. Februar 2023).

E. 5.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Rz. 16 zu Art. 61 VwVG). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 5.7 Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer teilweise unvollständigen Abklärung des Sachverhalts und in einer Verletzung der Begründungspflicht. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Den Beschwerdeführenden bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als in Verfahren nach dem Asylgesetz das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1).

E. 6 Nach dem Gesagten sind die Beschwerden im Hinblick auf den implizit gestellten Eventualantrag gutzuheissen, die Verfügungen der Vorinstanz vom 23. August 2022 sind aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden.

E. 7.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden wäre in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) nur dann eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie weitere notwendige Auslagen gehabt hätten. Solche Auslagen sind aber weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

E. 8 März 2023 ergebe. Daneben machen sie geltend, bei den Präsidentschafts- und Parlaments- wahlen im Mai 2023 sei die antifeministische Partei Hüda Par (Anm.: Kurz- form für Hür Dava Partisi) mit vier Abgeordneten in das türkische Parlament eingezogen. Dieser werde im Verfassungsbericht des deutschen Bundes- landes Nordrhein-Westfalen eine Nähe zur türkischen Hisbollah beschei- nigt und sie setze Gewalt gegen liberale Persönlichkeiten ein, weshalb es der Beschwerdeführerin verunmöglicht würde, bei einer allfälligen Rück- kehr in die Türkei nach ihren jetzigen Wertvorstellungen zu leben. Dem Schreiben waren ein Auszug des Asylentscheids N (…), ein Screens- hot eines Auszugs aus dem türkischen Personenregister den Beschwerde- führer betreffend und Screenshots verschiedener Medienmitteilungen der Partei Hüda Par beigelegt.

D-4456/2022, D-4458/2022 Seite 10 5. Die Beschwerdeführenden erheben in ihren Eingaben implizit die Rüge der unvollständigen Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhalts. For- melle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen einerseits tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen – was ge- wissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) – und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzutei- len, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungs- weise warum ihren Anträgen nicht stattgegeben wird. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2 Gleichzeitig gilt in allen Verfahren nach dem Asylgesetz – wie in ande- ren Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), nachdem die entscheidende Behörde den Sachver- halt von sich aus abklären, was heisst, dass sie verantwortlich für die Be- schaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen ist (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/WYSSLING, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfah- rensgesetz, 3. Aufl. 2023, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Das bedeutet, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). 5.3 Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungs- pflicht der Schutzsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG), wozu insbeson- dere gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

D-4456/2022, D-4458/2022 Seite 11 5.4 Im Lichte der vorgängig dargelegten aktuellen Rechtsprechung sowie der Beschwerdevorbringen stellt sich damit insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführenden in dauer- hafter Sicherheit in die Türkei zurückkehren können, genügend erstellt wurde. 5.4.1 Es lässt sich auf der bestehenden Aktenlage nicht ohne Weiteres be- urteilen, ob die Beschwerdeführenden tatsächlich unter den Voraussetzun- gen von Ziff. 1 Bst. c der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewäh- rung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März 2022 «in Sicherheit und dauerhaft» in ihr Hei- matland zurückkehren können. Das SEM geht davon aus, es lägen keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden in Istanbul oder in einer anderen Stadt in der Türkei befürchten müssten, «von ihren jeweili- gen Familien belangt» zu werden, da in den Akten und den Aussagen keine hinreichenden Hinweise auf eine solche Gefährdung vorhanden seien. Es würdigt in diesem Kontext aber nicht das Vorbringen der Beschwerdefüh- renden, sie hätten nach der erzwungenen Rückkehr aus der Ukraine in Is- tanbul versteckt gelebt, und beschäftigt sich nicht mit der Frage der kon- kreten Rückkehrmöglichkeiten für die Beschwerdeführenden. Um zu die- sem Schluss zu kommen, würdigt das SEM den Übergriff aus dem Jahr 2021 als «wohl einmaligen kriminellen Akt» ohne darauf einzugehen, dass es sich bei diesem Übergriff nach dem Vorbringen der Beschwerdeführen- den um einen Angriff anlässlich eines Besuches des Beschwerdeführers gehandelt haben soll, der anschliessend die Beschwerdeführerin zur Aus- reise aus der Türkei in die Ukraine veranlasst haben soll, und die Be- schwerdeführenden vorbringen, dass sie durch diese Ausreise die befürch- tete Wiederholung eines solchen Übergriffs vermeiden wollten. 5.4.2 Insgesamt ist zudem festzuhalten, dass das SEM eine potentielle Ge- fährdung aufgrund der Vorbringen nicht nach den Massstäben des Verfah- rens betreffend Gewährung des vorübergehenden Schutzes prüft (vgl. zu diesen etwa Urteil des BVGer E-4672/2022 vom 17. Mai 2023 E. 5.3). Das SEM hätte demnach begründen sollen, weshalb insbesondere der an der Befragung vorgebrachte Übergriff auf den Beschwerdeführer im Jahr 2021 und das vorgebrachte Verstecktleben – unter Aufbrauchen der in der Ukra- ine gebildeten finanziellen Ressourcen – nach der Rückkehr aus der Ukra- ine im Jahr 2022, allenfalls in Kombination mit der Religion, Herkunft und Ethnie der Beschwerdeführenden, nicht gegen eine dauerhafte Rückkehr «in Sicherheit» sprechen. Stattdessen beruft sich das SEM im Wesentli- chen darauf, dass die Beschwerdeführenden keinen Kontakt zu den

D-4456/2022, D-4458/2022 Seite 12 jeweiligen Familien hätten und auch von ihren Familien finanziell unabhän- gig seien. Diesbezüglich ist insbesondere festzuhalten, dass das SEM in den Kurzbefragungen, die am 22. Juni 2023 (Beschwerdeführerin) und 23. Juni 2023 (Beschwerdeführer) durchgeführt wurden, die Beschwerdefüh- renden weder zu ihren Familien noch zu ihrer Herkunft genauer befragt hat. Das SEM wäre angesichts der Vorbringen zu den Drohungen seitens der jeweiligen Familien gehalten gewesen, die familiäre Situation und die Her- kunft der Beschwerdeführenden einlässlich abzuklären, um darlegen zu können, inwiefern sich der Vollzug der Wegweisung im Fall der Beschwer- deführenden als zumutbar erweisen sollte. Es fehlt damit sowohl an einer ausreichenden Sachverhaltsabklärung als auch an einer Auseinanderset- zung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Dabei wäre insbeson- dere darzulegen gewesen, wohin genau die Beschwerdeführenden zurück- kehren können. Der Aspekt der Rückkehr an den jeweiligen Herkunftsort des Beschwerdeführers (nach Aktenlage unklar, es finden sich die Anga- ben «G._______» [recte wohl H._______] und F._______ in den Akten) oder der Beschwerdeführerin (I._______) ist in den angefochtenen Verfü- gungen nicht thematisiert worden. Das SEM äussert sich auch nicht dazu, ob und allenfalls welche begünstigenden Umstände vorliegen, um etwa eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Istanbul in Betracht zu ziehen. Es war den Beschwerdeführenden somit nicht möglich, nachzuvollziehen, aus welchen Gründen die Vorinstanz eine Rückkehr in die Türkei in Sicher- heit und dauerhaft als möglich erachtet hat. 5.5 Mit den genannten Vorbringen haben die Beschwerdeführenden zu- dem geltend gemacht, sie befürchteten seitens ihrer Familien aufgrund ih- rer – von diesen aus ethnischen und religiösen Gründen abgelehnten – Beziehung Verfolgung. Spätestens seit dem Zeitpunkt der Befragungen im Juni 2022 war aufgrund dieser Vorbringen (vgl. SEM-Akte […] [Beschwer- deführer] und SEM-Akte […]. [Beschwerdeführerin]) offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung des Gesuchs um Gewäh- rung des vorübergehenden Schutzes (manifestiert durch das Einreichen der diesbezüglichen Formulare und der Teilnahme an einer entsprechen- den Befragung) auch um Schutz vor Verfolgung in ihrem Heimatland er- suchten und somit im Sinne von Art. 18 AsylG Asylgesuche stellten. Damit wäre das Verfahren von der Vorinstanz im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes allenfalls gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen und eine zusätz- liche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG, siehe etwa auch Urteile des BVGer E-2877/2022 vom

6. Juli 2022 und D-5802/2022 vom 15. Februar 2023).

D-4456/2022, D-4458/2022 Seite 13 5.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (vgl. HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,

3. Aufl. 2023, Rz. 16 zu Art. 61 VwVG). Die in diesen Fällen fehlende Ent- scheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwer- deinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess- ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.7 Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer teil- weise unvollständigen Abklärung des Sachverhalts und in einer Verletzung der Begründungspflicht. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Den Beschwerdeführenden bleibt auf diese Weise der Instan- zenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als in Verfahren nach dem Asyl- gesetz das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1). 6. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden im Hinblick auf den implizit ge- stellten Eventualantrag gutzuheissen, die Verfügungen der Vorinstanz vom

23. August 2022 sind aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden. 7.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden wäre in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) nur dann eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie weitere notwendige Auslagen gehabt hätten. Solche Auslagen sind aber weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.

D-4456/2022, D-4458/2022 Seite 14 (Dispositiv nächste Seite)

D-4456/2022, D-4458/2022 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfü- gungen beantragt wurde.
  2. Die Verfügungen des SEM vom 23. August 2022 werden aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeur- teilung im Sinne der Erwägungen an das SEM überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4456/2022, D-4458/2022 Urteil vom 19. Oktober 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügungen des SEM vom 23. August 2022 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 13. April 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ Gesuche um vorübergehenden Schutz ein. B. Am 19. Mai 2022 wurden den Beschwerdeführenden separat hierzu schriftlich Fragen im Hinblick auf das rechtliche Gehör gestellt, die sie mit zwei undatierten Schreiben im Mai 2022 beantworteten. Am 22. Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin und am 23. Juni 2022 der Beschwerdeführer nach Art. 69 Abs. 2 AsylG mündlich befragt. Die Befragungen fanden in Anwesenheit des «Leistungserbringers Rechtsschutz» statt, mit dessen Anwesenheit sich die Beschwerdeführenden nach Rückfrage jeweils einverstanden erklärten. Mit zwei separaten Schreiben jeweils vom 11. Juli 2022 wurden den Beschwerdeführenden erneut schriftlich Fragen im Hinblick auf das rechtliche Gehör übersandt, die diese mit separaten Schreiben datiert vom 14. Juli 2022 (Beschwerdeführer) beziehungsweise undatiert (Beschwerdeführerin) beantworteten. C. Zur Begründung ihrer Gesuche machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass ihre Familien ihre Beziehung aufgrund von ethnischen und religiösen Vorurteilen nicht tolerieren würde, da die Familien nicht akzeptieren würden, dass die Beschwerdeführerin als Sunnitin mit einem alevitischen Kurden verlobt sei. Der Vater des Beschwerdeführers und seine Cousins hätten ihn diesbezüglich telefonisch bedroht. Auch die Familie der Beschwerdeführerin akzeptiere die Beziehung nicht und übe Druck auf die Beschwerdeführenden aus. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin, die nach der Trennung ihrer Eltern alleine bei ihrem Vater aufgewachsen sei, während eines Jahres von ihrer Familie zuhause festgehalten worden. Danach sei sie nach Istanbul geflohen, wo sie sich bei einer Freundin versteckt habe. Die Beschwerdeführenden hätten telefonische Morddrohungen erhalten und seien von ihren Familien ständig belästigt und gestört worden. Der Beschwerdeführer habe den Kontakt zu seinem Vater abgebrochen und habe seit Oktober 2020 in der Ukraine gelebt, um dort zu studieren. Die Beschwerdeführerin habe keinen Kontakt mehr zu Familienangehörigen in der Türkei. Bei einem Besuch in Istanbul im Sommer 2021 seien die Beschwerdeführenden von ihnen unbekannten Drittpersonen angegriffen worden. Der Beschwerdeführer vermute, dass jene im Auftrag des Vaters der Beschwerdeführerin gehandelt hätten. Er habe eine Anzeige bei der Polizei gemacht, weIche die Täter jedoch nicht habe fassen können. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge beschlossen, zum Beschwerdeführer in die Ukraine zu ziehen, um dort zu studieren. Sie habe wegen ihrer schlechten ökonomischen Situation, ihrer politischen Einstellung und ihrer schulischen Leistungen in der Türkei kein Studium aufnehmen können. In der Ukraine hätten sie beide gearbeitet, um sich das Studium und den Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Beschwerdeführerin habe Angst von ihrer Familie ermordet zu werden, sie habe bereits früher mit ihrer Familie Probleme gehabt, als sie mit einem Kurden ausgegangen sei. Die Probleme hätten nach dem Bruch dieser Beziehung aufgehört. Nach Kriegsausbruch in der Ukraine seien sie von den ukrainischen Behörden daran gehindert worden, nach Polen auszureisen. Stattdessen hätten jene sie in einen Zug in Richtung Türkei gesetzt und ihnen verboten, in Moldawien, Rumänien oder Bulgarien auszusteigen. In Istanbul hätten die Beschwerdeführenden sich daraufhin während eines Monats bei einem Freund der Beschwerdeführerin versteckt und von den Ersparnissen aus der Zeit in der Ukraine gelebt. Die Drohungen der Familien hätten ihnen kein normales Leben in Istanbul ermöglicht und sie hätten nur selten das Haus des Freundes verlassen. Sie hätten auch keine finanziellen Mittel, um die Studiengebühren in der Türkei zu bezahlen. Aufgrund der Drohungen und der erschwerten Studienbedingungen seien sie in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie ihre Wohnung und Universität zerstört vorgefunden hätten. Daraufhin seien sie mit dem Zug über Polen in die Schweiz gereist. Die Schweiz sei wegen der Visumspflicht für türkische Staatsbürger sicherer als die Ukraine und die Türkei. Die Beschwerdeführenden würden in der Schweiz in Sicherheit ihr Studium weiterführen wollen. Nach Istanbul oder in eine andere Stadt in der Türkei zurückzukehren, sei unmöglich, da sie befürchten würden, von ihren Familien überall ausfindig gemacht werden zu können. D. Am 23. August 2022 - eröffnet am 24. August 2022 - lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz jeweils ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Es verpflichtete die Beschwerdeführenden jeweils das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis zum Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Der Kanton D._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. E. Am 9. September 2022 (Datum Poststempel) übersandten die Beschwerdeführenden zwei separate Schreiben, in denen sie Argumente gegen die jeweilige Ablehnung ihres Schutzersuchens vorbrachten, an das SEM. Diese Schreiben wertete das SEM als Beschwerden und leitete sie an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 5. Oktober 2022 eingingen. Diesen Schreiben waren ein ärztlicher Bericht, ausgestellt am (...) August 2021 in lstanbul, ein Polizeirapport aus Istanbul und eine Zugehörigkeitsbestätigung eines alevitischen Vereins vom (...) September 2020 beigefügt. F. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2022 vereinigte die Instruktionsrichterin die Verfahren und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 bestätigte der regionale Sozialdienst E._______ auf Wunsch der Beschwerdeführenden in zwei getrennten Bescheinigungen, dass die Beschwerdeführenden seit (...) Juli 2022 finanzielle UnterstützungsIeistungen erhalten, weshalb die Beschwerden «nicht finanzierbar» seien. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht den damit implizit in verfahrensrechtlicher Hinsicht gestellten Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. I. Am 10. November 2022 reichte das SEM nach gewährter einmaliger Fristverlängerung eine Vernehmlassung ein. J. Mit Verfügung vom 17. November 2022 gab das Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Replik innert Frist. Das diesbezügliche Einschreiben wurde retourniert, da der Empfänger an der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte. Eine Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts ergab, dass die Adresse korrekt angegeben war. Die daraufhin per A-Post versandte Einladung zur Replik blieb unbeantwortet. K. Mit Schreiben vom 2. März 2023 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten, namentlich das Personalienblatt für Asylsuchende, einen Screenshot mit einem Auszug aus dem türkischen Personenregister und einen Ausdruck der SRF-News vom 21. Februar 2023 das Erdbeben in der Südosttürkei betreffend. Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 ergänzten die Beschwerdeführenden die Eingabe vom 2. März 2023 um weitere Beweismittel hinsichtlich der Folgen des Erdbebens und des Wahlausgangs der Parlamentswahl in der Türkei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Schreiben vom 9. September 2022, die das SEM richtigerweise als Beschwerden angesehen und an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat, sind fristgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem SEM teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I (Bstn. a-c) dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 3.2 Liegt nicht offensichtlich Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG vor, bestimmt das SEM im Anschluss an die Befragung im Zentrum des Bundes nach Art. 26 AsylG, ob die gesuchstellende Person zur Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehört (Art. 69 Abs. 2 AsylG). Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Gemäss Art. 72 AsylG finden auf die Verfahren zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach Art. 69 AsylG die Bestimmungen, des 1., des 2a. und des 3. Abschnitts des 2. Kapitels sowie die Bestimmungen des 8. Kapitels des AsylG sinngemäss Anwendung. 4. 4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz im Wesentlichen damit, dass eine dauerhafte Rückkehr in die Türkei in Sicherheit möglich sei. Es stehe insbesondere hinsichtlich des vorgebrachten Angriffs auf die Beschwerdeführenden nicht fest, dass die Täter von der Familie der Beschwerdeführerin beauftragt wurden, weshalb die Vorbringen dementsprechend als reine Spekulation zu werten seien, die nicht weiter erhärtet worden seien. Da die Polizei die Täter nicht habe auffinden können und auch keine Hinweise dafür vorlägen, dass die Behörden entsprechende Nachforschungen im Umfeld der Familie der Beschwerdeführerin betrieben hätten, handle es sich bei diesem Vorfall wohl eher um einen einmaligen kriminellen Akt, welcher auch in der Türkei einen Straftatbestand darstelle. Dies gelte ebenso für die Drohungen seitens der Familienmitglieder. In dieser Hinsicht seien die türkischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig, auch wenn es vorkommen könne, dass solche Übergriffe nicht aufgeklärt werden könnten. Es sei den Beschwerdeführenden daher zuzumuten, bei allfälligen Problemen mit ihren Familienangehörigen - sollten diese ein strafrechtlich relevantes Mass erreichen - an die türkischen Behörden zu gelangen und diese um Schutz zu ersuchen. Es lägen des Weiteren keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführenden befürchten müssten, von ihren jeweiligen Familien in Istanbul oder einer anderen Stadt in der Türkei belangt zu werden. In den Akten beziehungsweise in den Aussagen der Beschwerdeführenden würden sich keine hinreichenden Hinweise finden, dass die Spannungen mit den Familien immer noch bestünden oder sie mit allfälligen Übergriffen seitens beider Familien in unmittelbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit rechnen müssten. Dies zumal der Beschwerdeführer seit drei Jahren keinen Kontakt zu seinem Vater gehabt habe und auch finanziell nicht mehr von seiner Familie abhängig sei. Die Beschwerdeführerin habe nach ihren Aussagen auch keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie. Die Schwierigkeit, das Studium in der Türkei fortführen zu können, habe keinen Einfluss auf den Entscheid über die Verleihung des Schutzstatus in der Schweiz. Das SEM hielt weiter fest, dass die Beschwerdeführenden zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet seien, weil ihr Gesuch um vorübergehenden Schutz abgelehnt werde. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Darüber hinaus sprächen weder die dort herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in die Türkei. Vielmehr seien die Beschwerdeführenden jung und gesund und es sei ihnen trotz des Kontaktabbruchs mit den jeweiligen Familien möglich, auf ein stabiles Beziehungsnetz in Istanbul zurückzugreifen, welches die Beschwerdeführerin bereits zweimal habe nutzen können. Die Beschwerdeführenden hätten in der Ukraine während mehreren Monaten durch eigenständige Arbeit Studium und Lebensunterhalt verdient und seien daher unabhängig von ihren jeweiligen Familien sowie offensichtlich in der Lage, selbständig für sich zu sorgen, was ihnen auch ermöglichen werde, in der Türkei ihren Lebensunterhalt verdienen zu können. Dementsprechend lägen keine Hinweise vor, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei in eine existentielle Notlage geraten würden. Eine solche Rückkehr sei demnach zumutbar und der Vollzug der Wegweisung technisch auch möglich sowie praktisch durchführbar. 4.2 In den Eingaben vom 9. September 2022, begründen die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie sich bei der türkischen Polizei über ihre Familien beschwert hätten, dies aber keinen Erfolg gehabt habe. In diesem Kontext reichten sie einen medizinischen Bericht über die Verletzungen des Verlobten und einen Polizeibericht mit den Aussagen, die sie nach dem Überfall bei der Polizei getätigt hätten, ein. Die familiären Probleme seien dadurch ausgelöst, dass der Beschwerdeführer kurdischer Alevit sei und die Beschwerdeführerin aus einer muslimischen Familie stamme, weswegen beide Familien ihre Beziehung nicht akzeptieren würden. Da sie sich bereits ohne Erfolg bei der Polizei beschwert hätten, könnten sie bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation kommen oder sogar sterben. Daher wollten sie nicht in die Türkei zurückkehren. 4.3 In den Vernehmlassungen vom 10. November 2022 erklärt das SEM, dass die beiden Beschwerdeschreiben keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die eingereichten Beweismittel seien in dieser Hinsicht nur geeignet, den Angriff auf den Beschwerdeführer zu bestätigen, lieferten aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Auftrag der Familie der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Es handle sich bei dem Angriff vielmehr wohl um einen einmaligen kriminellen Akt. Der vorgelegte Polizeirapport belege zudem den Schutzwillen der türkischen Behörden. Die Beschwerdeführenden hätten den Rechtsweg einschlagen können, wenn sie der Meinung seien, dass die türkische Polizei zu wenig unternehme. Die Nichtwahrnehmung dieser Möglichkeit vermöge die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden nicht zu widerlegen. Auch werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer kurdischer Alevit sei und dass er in diesem Kontext Schikanen und Benachteiligungen - auch von Seiten der eigenen Familie - ausgesetzt sein kann. Es handele sich dabei aber nicht um Nachteile, die einen Verbleib in der Türkei verunmöglichen würden. 4.4 Am 2. März 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein und machte geltend, dass sein letzter Wohnort in der Türkei in der vom Erdbeben schwer betroffenen Region F._______ gewesen sei, dass viele seiner Familienangehörigen dabei gestorben seien und andere ihr Zuhause verloren hätten. 4.5 In ihrer ergänzenden Eingabe vom 31. Mai 2023 machen die Beschwerdeführenden geltend, das SEM erkenne an, dass der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers unzumutbar sei, wie sich aus dem beigelegten Auszug aus dem Asylentscheid im Fall N (...) ergebe. Seine gesamte Familie sei von dem Erdbeben stark betroffen und habe ihr Zuhause verloren. Aufgrund der eingeschränkten Möglichkeiten der Familie, sei es dieser nicht möglich, in ein nicht vom Erdbeben betroffenes Gebiet zu ziehen. Daher habe sich aufgrund des Erdbebens in dieser Hinsicht der Sachverhalt wesentlich verändert, wie sich etwa auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4827/2022 vom 8. März 2023 ergebe. Daneben machen sie geltend, bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 sei die antifeministische Partei Hüda Par (Anm.: Kurzform für Hür Dava Partisi) mit vier Abgeordneten in das türkische Parlament eingezogen. Dieser werde im Verfassungsbericht des deutschen Bundeslandes Nordrhein-Westfalen eine Nähe zur türkischen Hisbollah bescheinigt und sie setze Gewalt gegen liberale Persönlichkeiten ein, weshalb es der Beschwerdeführerin verunmöglicht würde, bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei nach ihren jetzigen Wertvorstellungen zu leben. Dem Schreiben waren ein Auszug des Asylentscheids N (...), ein Screenshot eines Auszugs aus dem türkischen Personenregister den Beschwerdeführer betreffend und Screenshots verschiedener Medienmitteilungen der Partei Hüda Par beigelegt.

5. Die Beschwerdeführenden erheben in ihren Eingaben implizit die Rüge der unvollständigen Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhalts. Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen einerseits tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) - und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum ihren Anträgen nicht stattgegeben wird. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.2 Gleichzeitig gilt in allen Verfahren nach dem Asylgesetz - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), nachdem die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, was heisst, dass sie verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen ist (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Wyssling, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG). Das bedeutet, dass die Sachverhaltsfeststellung unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). 5.3 Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Schutzsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG), wozu insbesondere gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. 5.4 Im Lichte der vorgängig dargelegten aktuellen Rechtsprechung sowie der Beschwerdevorbringen stellt sich damit insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt bezüglich der Frage, ob die Beschwerdeführenden in dauerhafter Sicherheit in die Türkei zurückkehren können, genügend erstellt wurde. 5.4.1 Es lässt sich auf der bestehenden Aktenlage nicht ohne Weiteres beurteilen, ob die Beschwerdeführenden tatsächlich unter den Voraussetzungen von Ziff. 1 Bst. c der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März 2022 «in Sicherheit und dauerhaft» in ihr Heimatland zurückkehren können. Das SEM geht davon aus, es lägen keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerdeführenden in Istanbul oder in einer anderen Stadt in der Türkei befürchten müssten, «von ihren jeweiligen Familien belangt» zu werden, da in den Akten und den Aussagen keine hinreichenden Hinweise auf eine solche Gefährdung vorhanden seien. Es würdigt in diesem Kontext aber nicht das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten nach der erzwungenen Rückkehr aus der Ukraine in Istanbul versteckt gelebt, und beschäftigt sich nicht mit der Frage der konkreten Rückkehrmöglichkeiten für die Beschwerdeführenden. Um zu diesem Schluss zu kommen, würdigt das SEM den Übergriff aus dem Jahr 2021 als «wohl einmaligen kriminellen Akt» ohne darauf einzugehen, dass es sich bei diesem Übergriff nach dem Vorbringen der Beschwerdeführenden um einen Angriff anlässlich eines Besuches des Beschwerdeführers gehandelt haben soll, der anschliessend die Beschwerdeführerin zur Ausreise aus der Türkei in die Ukraine veranlasst haben soll, und die Beschwerdeführenden vorbringen, dass sie durch diese Ausreise die befürchtete Wiederholung eines solchen Übergriffs vermeiden wollten. 5.4.2 Insgesamt ist zudem festzuhalten, dass das SEM eine potentielle Gefährdung aufgrund der Vorbringen nicht nach den Massstäben des Verfahrens betreffend Gewährung des vorübergehenden Schutzes prüft (vgl. zu diesen etwa Urteil des BVGer E-4672/2022 vom 17. Mai 2023 E. 5.3). Das SEM hätte demnach begründen sollen, weshalb insbesondere der an der Befragung vorgebrachte Übergriff auf den Beschwerdeführer im Jahr 2021 und das vorgebrachte Verstecktleben - unter Aufbrauchen der in der Ukraine gebildeten finanziellen Ressourcen - nach der Rückkehr aus der Ukraine im Jahr 2022, allenfalls in Kombination mit der Religion, Herkunft und Ethnie der Beschwerdeführenden, nicht gegen eine dauerhafte Rückkehr «in Sicherheit» sprechen. Stattdessen beruft sich das SEM im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführenden keinen Kontakt zu den jeweiligen Familien hätten und auch von ihren Familien finanziell unabhängig seien. Diesbezüglich ist insbesondere festzuhalten, dass das SEM in den Kurzbefragungen, die am 22. Juni 2023 (Beschwerdeführerin) und 23. Juni 2023 (Beschwerdeführer) durchgeführt wurden, die Beschwerdeführenden weder zu ihren Familien noch zu ihrer Herkunft genauer befragt hat. Das SEM wäre angesichts der Vorbringen zu den Drohungen seitens der jeweiligen Familien gehalten gewesen, die familiäre Situation und die Herkunft der Beschwerdeführenden einlässlich abzuklären, um darlegen zu können, inwiefern sich der Vollzug der Wegweisung im Fall der Beschwerdeführenden als zumutbar erweisen sollte. Es fehlt damit sowohl an einer ausreichenden Sachverhaltsabklärung als auch an einer Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Dabei wäre insbesondere darzulegen gewesen, wohin genau die Beschwerdeführenden zurückkehren können. Der Aspekt der Rückkehr an den jeweiligen Herkunftsort des Beschwerdeführers (nach Aktenlage unklar, es finden sich die Angaben «G._______» [recte wohl H._______] und F._______ in den Akten) oder der Beschwerdeführerin (I._______) ist in den angefochtenen Verfügungen nicht thematisiert worden. Das SEM äussert sich auch nicht dazu, ob und allenfalls welche begünstigenden Umstände vorliegen, um etwa eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Istanbul in Betracht zu ziehen. Es war den Beschwerdeführenden somit nicht möglich, nachzuvollziehen, aus welchen Gründen die Vorinstanz eine Rückkehr in die Türkei in Sicherheit und dauerhaft als möglich erachtet hat. 5.5 Mit den genannten Vorbringen haben die Beschwerdeführenden zudem geltend gemacht, sie befürchteten seitens ihrer Familien aufgrund ihrer - von diesen aus ethnischen und religiösen Gründen abgelehnten - Beziehung Verfolgung. Spätestens seit dem Zeitpunkt der Befragungen im Juni 2022 war aufgrund dieser Vorbringen (vgl. SEM-Akte [...] [Beschwerdeführer] und SEM-Akte [...]. [Beschwerdeführerin]) offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei der Einreichung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes (manifestiert durch das Einreichen der diesbezüglichen Formulare und der Teilnahme an einer entsprechenden Befragung) auch um Schutz vor Verfolgung in ihrem Heimatland ersuchten und somit im Sinne von Art. 18 AsylG Asylgesuche stellten. Damit wäre das Verfahren von der Vorinstanz im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes allenfalls gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen und eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG, siehe etwa auch Urteile des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 und D-5802/2022 vom 15. Februar 2023). 5.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Rz. 16 zu Art. 61 VwVG). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.7 Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer teilweise unvollständigen Abklärung des Sachverhalts und in einer Verletzung der Begründungspflicht. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Den Beschwerdeführenden bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als in Verfahren nach dem Asylgesetz das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1).

6. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden im Hinblick auf den implizit gestellten Eventualantrag gutzuheissen, die Verfügungen der Vorinstanz vom 23. August 2022 sind aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden. 7.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden wäre in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) nur dann eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie weitere notwendige Auslagen gehabt hätten. Solche Auslagen sind aber weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügungen beantragt wurde.

2. Die Verfügungen des SEM vom 23. August 2022 werden aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka