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E-4672/2022

E-4672/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-17 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM am 11. Juli 2022 um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Im Rahmen der Befragungen vom 18. und 27. Juli 2022 führte der Be- schwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen aus, er habe sich in der Ukraine zu Studienzwecken aufgehalten und sei regel- mässig in die Türkei zurückgekehrt. Zuletzt habe er sich von September 2021 bis Ende Juni 2022 in der Türkei aufgehalten. Am (…) Juni 2022 sei er in der Türkei Opfer eines Übergriffs durch zwei Polizisten geworden, mutmasslich, weil er kurdische Musik gehört und mitgesungen habe. Dabei sei sein Arm gebrochen, ein Teil seines rechten Ohres abgebissen sowie ihm ein harter Schlag auf die Stirn gegeben worden. Die Polizisten hätten ihn auch mit einer Waffe bedroht. Er habe deswegen Anzeige erstatten las- sen; die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft seien noch nicht abge- schlossen. Seit diesem Vorfall habe er sich in der Türkei unwohl gefühlt. Der Gefahr durch die Polizei wolle er sich nicht mehr aussetzen. Als Kurde werde man in der Türkei zudem generell schlechter behandelt. Hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustands gab er an, es gehe ihm seit dem Vorfall im Juni 2022 und angesichts seiner Wunde am Ohr psychisch sehr schlecht. Zudem könne er mit der Hand bislang keine Faust mehr bil- den, weshalb fraglich sei, ob er jemals als (…) werde arbeiten können. Er reichte seinen türkischen Pass, seinen ukrainischen Aufenthaltstitel, ei- nen provisorischen Arztbericht vom (…) Juni 2022, verschiedene Ausbil- dungsunterlagen sowie eine türkische Prozessaktennummer und die Na- men der mutmasslichen Angreifer zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. September 2022 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und wies den Be- schwerdeführer dem Kanton St. Gallen zu, den es mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Oktober 2022 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen

E-4672/2022 Seite 3 die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu ge- währen; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme an- zuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung seiner Rechtsvertre- terin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Aussetzung des Weg- weisungsvollzugs bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Er reichte einen Auszug des türkischen Zivilstandsamtregisters, drei Fotos seiner Verletzungen, ein Anwaltsschreiben vom 11. Oktober 2022 (samt Übersetzung), Fotos seiner Familienmitglieder, Fotos bezüglich seiner po- litischen Aktivitäten und Mitteilungen in den sozialen Medien, einen Refe- renzbrief vom 13. Oktober 2022 (samt Übersetzung), ein Aussageprotokoll seines Bruders und einen Spitalbericht (alles in Kopie) zu den Akten. E. Am 17. Oktober 2022 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerde- führer den Eingang seines Rechtsmittels und verfügte, er könne den Aus- gang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die unterzeich- nende Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein. Gleich- zeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 10. November 2022 hielt das SEM vollum- fänglich an seiner Verfügung fest und führte aus, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten würden. H. Mit Replik vom 29. November 2022 wiederholte der Beschwerdeführer seine Vorbringen.

E-4672/2022 Seite 4 Als Beweismittel (alle in Kopie) gab er folgende Dokumente zu den Akten: Eine Zusammenfassung des Ermittlungsberichtes des Polizeizentrums B._______ an die Staatsanwaltschaft C._______, Istanbul, mit beigeleg- tem Sitzungsprotokoll der Staatsanwaltschaft vom (…) Juni 2022, einen Polizeirapport vom (…) Juni 2022, einen Rapport von Überwachungsvi- deos vom (…) Juni 2022, drei Fotos, eine polizeiliche Einvernahme bezie- hungsweise Anzeige des Beschwerdeführers und seines Freundes vom (…) Juni 2022, eine Eingabe der Rechtsanwältin an die Staatsanwaltschaft C._______ vom (…) Juni 2022, ein Einvernahmeprotokoll beziehungs- weise eine Strafanzeige der Polizisten vom (…) Juni 2022, Zeugnisaussa- gen von drei Zeugen vom (…) Juni 2022, ein Rechtsbelehrungsformular betreffend die Festnahme des Beschwerdeführers vom (…) Juni 2022, ei- nen forensischen Untersuchungsrapport sowie Polizeiausweise und ID- Karten der Polizisten.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachstehend: Allge- meinverfügung) erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinver- fügung wird folgenden Personenkategorien vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt:

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjäh- rige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem

24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ih- ren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung be- legen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

E. 4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, es handle sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schika- nen und Benachteiligungen als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung

E-4672/2022 Seite 6 nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Ver- bleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren wür- den. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kur- dische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die beruflichen Benachteili- gungen und jüngst erlebten «zivilen» Bedrohungen würden in ihrer Inten- sität auch nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Dass er von Polizisten angegriffen worden sei, sei eine nicht belegte Be- hauptung. Selbst wenn es sich um Polizisten gehandelt haben sollte, sei nicht von einer gezielten gegen ihn gerichteten Verfolgung auszugehen. Es sei eher anzunehmen, dass – vorausgesetzt es seien Polizisten gewesen – es Beamte gewesen seien, die sich privat nicht korrekt verhalten hätten. Die Untersuchungen zum Vorfall würden nach dem in der Türkei üblichen rechtsstaatlichen Gang verlaufen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren könne.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, er habe Angst gehabt und erst im Nachhinein Anzeige gegen die Polizistinnen er- stattet. Der Angriff der Polizistinnen sei kein Zufall gewesen, da seine Fa- milie den türkischen Sicherheitsbehörden wegen ihrer intensiven Unter- stützung der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (Halkların Demokratik Partisi, nachfolgend: HDP) bekannt sei. Deshalb hätten sie be- reits ihren Heimatort im Bezirk D._______, Provinz E._______, verlassen müssen. Er habe auch in der Ukraine die kurdische Bewegung unterstützt und politische Mitteilungen in den sozialen Medien geteilt. Mit der Vernei- nung der Frage nach seinen politischen Aktivitäten habe er gemeint, dass er nicht offiziell bei der kurdischen Partei beziehungsweise Organisation arbeite. Nach dem Vorfall im Juni 2022 habe er aus Angst viele politische Mitteilungen aus seinem Facebook-Konto gelöscht und sein Konto ge- sperrt, um weitere Probleme mit der Polizei zu verhindern. Seine Familie sei weiter bedroht worden. Als Opfer polizeilicher Gewalt sei seine psychische Gesundheit stark be- einträchtigt. Mit der Anzeige gegen die Polizistinnen habe er sich weiterer Gefahr ausgesetzt. Eine Rückkehr in die Türkei wäre mit willkürlichen An- klagen gegen ihn und sogar mit Verhaftungen verbunden. Eine sichere Rückkehr könne nicht gewährleistet werden, weil er von den Polizistinnen

E-4672/2022 Seite 7 verfolgt würde. Dass sein Bruder ähnliche Gewalt von der Polizei erfahren habe (er sei in Istanbul von einem Polizeiauto angefahren und dabei ver- letzt worden), zeige, dass die Familie ins Visier der türkischen Polizistinnen geraten sei. Nach dem Ausgeführten, sei die Vorinstanz ihrer Begrün- dungspflicht nicht nachgekommen, indem sie festgestellt habe, der Be- schwerdeführer gehöre nicht zur definierten Personengruppe, weil er in Si- cherheit und dauerhaft in die Türkei zurückkehren könne.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, der vorgebrachte Über- fall halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand (mangelnde Beweise; ärztlicher Bericht kein Beleg für Geschehenshergang; Widersprüche zwischen eigenhändiger Unterschrift des ärztlichen Berichts betreffend Spitalwechsel und seiner Aussage, er habe das Spital unter polizeilichem Druck verlassen müssen sowie Rede von Polizisten im erstinstanzlichen Verfahren und von Polizistinnen in der Beschwerde; nur Mutmassung, dass seine Aggressoren türkische Polizis- ten seien; Bedrohung mit Waffe nachgeschoben). Aufgrund einer allfälligen Tätigkeit für die – wenn auch legale – Halkların Demokratik Partisi (Kurzbezeichnung: HDP; türkisch für Demokratische Partei der Völker, auf Kurdisch: Partiya Demokratîk a Gelan) könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Diskriminierungen und Misshandlungen gegenüber seinen Familienmitgliedern gekommen sei. Selbst wenn seine Familienmitglieder aufgrund ihrer politischen Tätigkeit im Visier der türkischen Behörden stünden, liesse sich daraus nicht zwangsläufig schliessen, dass die türkischen Behörden deswegen daran interessiert wären, ihn persönlich zu belangen. Die vorgebrachte Verfol- gungssituation seines Bruders genüge nicht, um begründete Furcht vor ei- ner zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwer- deführers anzunehmen. Wenngleich er die kurdische Bewegung unter- stützt und dies über die sozialen Netzwerke geteilt haben möge, lasse dies nicht automatisch auf ein aktives Verfolgungsinteresse der heimischen Be- hörden an seiner Person rückschliessen. Aus der Beschwerde gehe nicht hervor, dass er je in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Das mit Beschwerde eingereichte Einvernahmeprotokoll beziehungsweise die Strafanzeige vom (…) Juni 2022 sowie die Zeugnisaussagen von drei Zeugen vom (…) Juni 2022 seien sodann untauglich, um den asylrelevan- ten Sachverhalt glaubhaft zu machen, zumal diese aus dem Jahr 2017 und 2018 datieren würden. Seitdem sei er mehrfach in Sicherheit in die Türkei zurückgekehrt, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich seine Befürchtungen, in der Türkei willkürlichen Anklagen und

E-4672/2022 Seite 8 Verhaftungen ausgesetzt zu werden, verwirklichen würden. Auch seine Fa- milie habe sich ausdrücklich für seinen längerfristigen Verbleib und gegen seine Ausreise aus seiner Heimat ausgesprochen. Die geäusserten Be- fürchtungen könnten nicht als flüchtlingsrechtlich relevant nach Art. 3 AsylG qualifiziert werden.

E. 4.4 Mit der Replik reicht der Beschwerdeführer Dokumente des Strafver- fahrens betreffend den Angriff durch die Polizisten ein. Dazu führt er aus, dass in der Beschwerde von Polizistinnen geschrieben werde, sei einem Tippfehler geschuldet. Im Ermittlungsbericht werde er sodann als Beschul- digter und Privatkläger geführt, weil die beiden Polizeibeamten gegen ihn wegen Körperverletzung Anzeige erstattet hätten. Einer Zeugenaussage sei zu entnehmen, dass er von den Polizisten mit einer Waffe bedroht wor- den sei, womit auch dieses Vorbringen bewiesen sei. Dass er die Bedro- hung mit der Waffe anlässlich der ersten Kurzbefragung nicht erwähnt habe, könne ihm angesichts seines Gesundheitszustands nicht angelastet werden. Dem Polizeirapport der Patrouille, die in der Nähe des Tatortes unterwegs gewesen sei, sei zu entnehmen, dass er erst ins Spital F._______ und anschliessend für polizeiliche Untersuchungen ins Polizei- zentrum B._______ gebracht worden sei. Die Angreifer hätten sich als Po- lizeibeamten zu erkennen gegeben, worauf sie erst ins Spital G._______ gebracht und anschliessend der Polizeidirektion übergeben worden seien (Polizeirapport vom 6. Juni 2022). Die in den Beilagen enthaltenen Infor- mationen würden sich mit seinen Schilderungen. Entgegen der Einschät- zung der Vorinstanz habe er das Spital nicht freiwillig verlassen. Dem Rechtsbelehrungsformular betreffend die Festnahme des Beschwerdefüh- rers vom 5. Juni 2022 sei zu entnehmen, dass ihm das Rechtsbelehrungs- formular ausgehändigt worden sei, weil er an diesem Abend, dem (…) Juni 2022, um 23.55 Uhr festgenommen worden sei. Am nächsten Tag habe er sich nochmals im Spital F._______ behandeln lassen (vgl. eingereichter forensischer Untersuchungsrapport). Die eingereichten Polizeiausweise und ID-Karten der Polizisten würden beweisen, dass es sich bei den An- greifern um türkische Polizisten gehandelt habe. Insgesamt würden die ein- gereichten Beweismittel für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen. Er sei in der Türkei einer Gefahr ausgesetzt, weil er von Polizisten schwer verletzt und mit dem Tod bedroht worden sei sowie von ihnen verfolgt werde, damit er seine Anzeige zurückziehe. Da er ins Visier der türkischen Behörden geraten sei, könne er nicht auf deren Schutz hoffen. Er fürchte zu Recht um sein Leben und Leib.

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E. 5.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Indem die Vorinstanz – trotz seiner Vorbringen – fest- gestellt habe, er gehöre nicht zur definierten Personengruppe, weil er in Sicherheit und dauerhaft in die Türkei zurückkehren könne, habe sie seine Verfahrensrechte verletzt.

E. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör, wonach die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbe- gründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).

E. 5.3 Es lässt sich auf der bestehenden Aktenlage nicht ohne Weiteres be- urteilen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich unter den Voraussetzungen von Ziff. 1 Bst. c der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März 2022 «in Sicherheit und dauerhaft» in sein Heimat- land zurückkehren kann. Einerseits geht das SEM davon aus, es würden keine Hinweise vorliegen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rück- kehr nicht dauerhaft und in Sicherheit in die Türkei zurückkehren könne. Andererseits prüft es eine potentielle Gefährdung aufgrund der Vorbringen und – auf Vernehmlassungsstufe – der politischen Aktivitäten von ihm und seiner Familie unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft (be- gründete Furcht vor Verfolgung, gezielte Nachteile). Vorliegend handelt es sich jedoch um ein Verfahren betreffend Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Das SEM hätte demnach begründen sollen, weshalb insbeson- dere das bereits an der Befragung vorgebrachte gegen den Beschwerde- führer hängige Strafverfahren, allenfalls in Kombination mit seiner Ethnie, nicht gegen eine Rückkehr «in Sicherheit» spreche, ohne den Massstab eines Asylverfahrens anzuwenden (beispielsweise «ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes», «Flüchtlingseigenschaft»). An dieser Ein-

E-4672/2022 Seite 10 schätzung vermögen auch die Ausführungen der Vorinstanz auf Vernehm- lassungsstufe nichts zu ändern, wonach das Vorbringen des Übergriffs durch die Polizisten unglaubhaft sei. Die mit Replik eingereichten weiteren Beweismittel dürften zudem eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit dieses allenfalls sicherheitsrelevanten Vorbringens auf- drängen. Im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehen- den Schutzes wäre das Verfahren allenfalls gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen und eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG).

E. 5.4 Nach dem Aufgeführten ist festzustellen, dass das SEM die Verfah- rensrechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Eine Heilung derartiger Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist nicht in Be- tracht zu ziehen (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 und 8.3 m.w.H).

E. 6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit subeventualiter bean- tragt wird, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen.

E. 7 Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den übrigen Be- schwerdevorbringen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8–13 VGKE) ist die durch die Vorinstanz zu vergütende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1’000.– (inkl. Auslagen) festzulegen.

E-4672/2022 Seite 11

E. 8.3 Damit werden die mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 gewährten un- entgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung nachträg- lich gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4672/2022 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 8. September 2022 wird aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeur- teilung im Sinne der Erwägungen an das SEM überwiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’000.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4672/2022 Urteil vom 17. Mai 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 8. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM am 11. Juli 2022 um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Im Rahmen der Befragungen vom 18. und 27. Juli 2022 führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen aus, er habe sich in der Ukraine zu Studienzwecken aufgehalten und sei regelmässig in die Türkei zurückgekehrt. Zuletzt habe er sich von September 2021 bis Ende Juni 2022 in der Türkei aufgehalten. Am (...) Juni 2022 sei er in der Türkei Opfer eines Übergriffs durch zwei Polizisten geworden, mutmasslich, weil er kurdische Musik gehört und mitgesungen habe. Dabei sei sein Arm gebrochen, ein Teil seines rechten Ohres abgebissen sowie ihm ein harter Schlag auf die Stirn gegeben worden. Die Polizisten hätten ihn auch mit einer Waffe bedroht. Er habe deswegen Anzeige erstatten lassen; die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft seien noch nicht abgeschlossen. Seit diesem Vorfall habe er sich in der Türkei unwohl gefühlt. Der Gefahr durch die Polizei wolle er sich nicht mehr aussetzen. Als Kurde werde man in der Türkei zudem generell schlechter behandelt. Hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustands gab er an, es gehe ihm seit dem Vorfall im Juni 2022 und angesichts seiner Wunde am Ohr psychisch sehr schlecht. Zudem könne er mit der Hand bislang keine Faust mehr bilden, weshalb fraglich sei, ob er jemals als (...) werde arbeiten können. Er reichte seinen türkischen Pass, seinen ukrainischen Aufenthaltstitel, einen provisorischen Arztbericht vom (...) Juni 2022, verschiedene Ausbildungsunterlagen sowie eine türkische Prozessaktennummer und die Namen der mutmasslichen Angreifer zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. September 2022 lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und wies den Beschwerdeführer dem Kanton St. Gallen zu, den es mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Oktober 2022 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung in die Türkei unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Er reichte einen Auszug des türkischen Zivilstandsamtregisters, drei Fotos seiner Verletzungen, ein Anwaltsschreiben vom 11. Oktober 2022 (samt Übersetzung), Fotos seiner Familienmitglieder, Fotos bezüglich seiner politischen Aktivitäten und Mitteilungen in den sozialen Medien, einen Referenzbrief vom 13. Oktober 2022 (samt Übersetzung), ein Aussageprotokoll seines Bruders und einen Spitalbericht (alles in Kopie) zu den Akten. E. Am 17. Oktober 2022 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang seines Rechtsmittels und verfügte, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 10. November 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seiner Verfügung fest und führte aus, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten würden. H. Mit Replik vom 29. November 2022 wiederholte der Beschwerdeführer seine Vorbringen. Als Beweismittel (alle in Kopie) gab er folgende Dokumente zu den Akten: Eine Zusammenfassung des Ermittlungsberichtes des Polizeizentrums B._______ an die Staatsanwaltschaft C._______, Istanbul, mit beigelegtem Sitzungsprotokoll der Staatsanwaltschaft vom (...) Juni 2022, einen Polizeirapport vom (...) Juni 2022, einen Rapport von Überwachungsvideos vom (...) Juni 2022, drei Fotos, eine polizeiliche Einvernahme beziehungsweise Anzeige des Beschwerdeführers und seines Freundes vom (...) Juni 2022, eine Eingabe der Rechtsanwältin an die Staatsanwaltschaft C._______ vom (...) Juni 2022, ein Einvernahmeprotokoll beziehungsweise eine Strafanzeige der Polizisten vom (...) Juni 2022, Zeugnisaussagen von drei Zeugen vom (...) Juni 2022, ein Rechtsbelehrungsformular betreffend die Festnahme des Beschwerdeführers vom (...) Juni 2022, einen forensischen Untersuchungsrapport sowie Polizeiausweise und ID-Karten der Polizisten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (nachstehend: Allgemeinverfügung) erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung wird folgenden Personenkategorien vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt:

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4. 4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, es handle sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schikanen und Benachteiligungen als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die beruflichen Benachteiligungen und jüngst erlebten «zivilen» Bedrohungen würden in ihrer Intensität auch nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können. Dass er von Polizisten angegriffen worden sei, sei eine nicht belegte Behauptung. Selbst wenn es sich um Polizisten gehandelt haben sollte, sei nicht von einer gezielten gegen ihn gerichteten Verfolgung auszugehen. Es sei eher anzunehmen, dass - vorausgesetzt es seien Polizisten gewesen - es Beamte gewesen seien, die sich privat nicht korrekt verhalten hätten. Die Untersuchungen zum Vorfall würden nach dem in der Türkei üblichen rechtsstaatlichen Gang verlaufen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft in sein Heimatland zurückkehren könne. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, er habe Angst gehabt und erst im Nachhinein Anzeige gegen die Polizistinnen erstattet. Der Angriff der Polizistinnen sei kein Zufall gewesen, da seine Familie den türkischen Sicherheitsbehörden wegen ihrer intensiven Unterstützung der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (Halklarin Demokratik Partisi, nachfolgend: HDP) bekannt sei. Deshalb hätten sie bereits ihren Heimatort im Bezirk D._______, Provinz E._______, verlassen müssen. Er habe auch in der Ukraine die kurdische Bewegung unterstützt und politische Mitteilungen in den sozialen Medien geteilt. Mit der Verneinung der Frage nach seinen politischen Aktivitäten habe er gemeint, dass er nicht offiziell bei der kurdischen Partei beziehungsweise Organisation arbeite. Nach dem Vorfall im Juni 2022 habe er aus Angst viele politische Mitteilungen aus seinem Facebook-Konto gelöscht und sein Konto gesperrt, um weitere Probleme mit der Polizei zu verhindern. Seine Familie sei weiter bedroht worden. Als Opfer polizeilicher Gewalt sei seine psychische Gesundheit stark beeinträchtigt. Mit der Anzeige gegen die Polizistinnen habe er sich weiterer Gefahr ausgesetzt. Eine Rückkehr in die Türkei wäre mit willkürlichen Anklagen gegen ihn und sogar mit Verhaftungen verbunden. Eine sichere Rückkehr könne nicht gewährleistet werden, weil er von den Polizistinnen verfolgt würde. Dass sein Bruder ähnliche Gewalt von der Polizei erfahren habe (er sei in Istanbul von einem Polizeiauto angefahren und dabei verletzt worden), zeige, dass die Familie ins Visier der türkischen Polizistinnen geraten sei. Nach dem Ausgeführten, sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem sie festgestellt habe, der Beschwerdeführer gehöre nicht zur definierten Personengruppe, weil er in Sicherheit und dauerhaft in die Türkei zurückkehren könne. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, der vorgebrachte Überfall halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand (mangelnde Beweise; ärztlicher Bericht kein Beleg für Geschehenshergang; Widersprüche zwischen eigenhändiger Unterschrift des ärztlichen Berichts betreffend Spitalwechsel und seiner Aussage, er habe das Spital unter polizeilichem Druck verlassen müssen sowie Rede von Polizisten im erstinstanzlichen Verfahren und von Polizistinnen in der Beschwerde; nur Mutmassung, dass seine Aggressoren türkische Polizisten seien; Bedrohung mit Waffe nachgeschoben). Aufgrund einer allfälligen Tätigkeit für die - wenn auch legale - Halklarin Demokratik Partisi (Kurzbezeichnung: HDP; türkisch für Demokratische Partei der Völker, auf Kurdisch: Partiya Demokratîk a Gelan) könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu Diskriminierungen und Misshandlungen gegenüber seinen Familienmitgliedern gekommen sei. Selbst wenn seine Familienmitglieder aufgrund ihrer politischen Tätigkeit im Visier der türkischen Behörden stünden, liesse sich daraus nicht zwangsläufig schliessen, dass die türkischen Behörden deswegen daran interessiert wären, ihn persönlich zu belangen. Die vorgebrachte Verfolgungssituation seines Bruders genüge nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Beschwerdeführers anzunehmen. Wenngleich er die kurdische Bewegung unterstützt und dies über die sozialen Netzwerke geteilt haben möge, lasse dies nicht automatisch auf ein aktives Verfolgungsinteresse der heimischen Behörden an seiner Person rückschliessen. Aus der Beschwerde gehe nicht hervor, dass er je in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Das mit Beschwerde eingereichte Einvernahmeprotokoll beziehungsweise die Strafanzeige vom (...) Juni 2022 sowie die Zeugnisaussagen von drei Zeugen vom (...) Juni 2022 seien sodann untauglich, um den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen, zumal diese aus dem Jahr 2017 und 2018 datieren würden. Seitdem sei er mehrfach in Sicherheit in die Türkei zurückgekehrt, weshalb keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich seine Befürchtungen, in der Türkei willkürlichen Anklagen und Verhaftungen ausgesetzt zu werden, verwirklichen würden. Auch seine Familie habe sich ausdrücklich für seinen längerfristigen Verbleib und gegen seine Ausreise aus seiner Heimat ausgesprochen. Die geäusserten Befürchtungen könnten nicht als flüchtlingsrechtlich relevant nach Art. 3 AsylG qualifiziert werden. 4.4 Mit der Replik reicht der Beschwerdeführer Dokumente des Strafverfahrens betreffend den Angriff durch die Polizisten ein. Dazu führt er aus, dass in der Beschwerde von Polizistinnen geschrieben werde, sei einem Tippfehler geschuldet. Im Ermittlungsbericht werde er sodann als Beschuldigter und Privatkläger geführt, weil die beiden Polizeibeamten gegen ihn wegen Körperverletzung Anzeige erstattet hätten. Einer Zeugenaussage sei zu entnehmen, dass er von den Polizisten mit einer Waffe bedroht worden sei, womit auch dieses Vorbringen bewiesen sei. Dass er die Bedrohung mit der Waffe anlässlich der ersten Kurzbefragung nicht erwähnt habe, könne ihm angesichts seines Gesundheitszustands nicht angelastet werden. Dem Polizeirapport der Patrouille, die in der Nähe des Tatortes unterwegs gewesen sei, sei zu entnehmen, dass er erst ins Spital F._______ und anschliessend für polizeiliche Untersuchungen ins Polizeizentrum B._______ gebracht worden sei. Die Angreifer hätten sich als Polizeibeamten zu erkennen gegeben, worauf sie erst ins Spital G._______ gebracht und anschliessend der Polizeidirektion übergeben worden seien (Polizeirapport vom 6. Juni 2022). Die in den Beilagen enthaltenen Informationen würden sich mit seinen Schilderungen. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz habe er das Spital nicht freiwillig verlassen. Dem Rechtsbelehrungsformular betreffend die Festnahme des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2022 sei zu entnehmen, dass ihm das Rechtsbelehrungsformular ausgehändigt worden sei, weil er an diesem Abend, dem (...) Juni 2022, um 23.55 Uhr festgenommen worden sei. Am nächsten Tag habe er sich nochmals im Spital F._______ behandeln lassen (vgl. eingereichter forensischer Untersuchungsrapport). Die eingereichten Polizeiausweise und ID-Karten der Polizisten würden beweisen, dass es sich bei den Angreifern um türkische Polizisten gehandelt habe. Insgesamt würden die eingereichten Beweismittel für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen. Er sei in der Türkei einer Gefahr ausgesetzt, weil er von Polizisten schwer verletzt und mit dem Tod bedroht worden sei sowie von ihnen verfolgt werde, damit er seine Anzeige zurückziehe. Da er ins Visier der türkischen Behörden geraten sei, könne er nicht auf deren Schutz hoffen. Er fürchte zu Recht um sein Leben und Leib. 5. 5.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Indem die Vorinstanz - trotz seiner Vorbringen - festgestellt habe, er gehöre nicht zur definierten Personengruppe, weil er in Sicherheit und dauerhaft in die Türkei zurückkehren könne, habe sie seine Verfahrensrechte verletzt. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör, wonach die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 5.3 Es lässt sich auf der bestehenden Aktenlage nicht ohne Weiteres beurteilen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich unter den Voraussetzungen von Ziff. 1 Bst. c der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März 2022 «in Sicherheit und dauerhaft» in sein Heimatland zurückkehren kann. Einerseits geht das SEM davon aus, es würden keine Hinweise vorliegen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht dauerhaft und in Sicherheit in die Türkei zurückkehren könne. Andererseits prüft es eine potentielle Gefährdung aufgrund der Vorbringen und - auf Vernehmlassungsstufe - der politischen Aktivitäten von ihm und seiner Familie unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft (begründete Furcht vor Verfolgung, gezielte Nachteile). Vorliegend handelt es sich jedoch um ein Verfahren betreffend Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Das SEM hätte demnach begründen sollen, weshalb insbesondere das bereits an der Befragung vorgebrachte gegen den Beschwerdeführer hängige Strafverfahren, allenfalls in Kombination mit seiner Ethnie, nicht gegen eine Rückkehr «in Sicherheit» spreche, ohne den Massstab eines Asylverfahrens anzuwenden (beispielsweise «ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes», «Flüchtlingseigenschaft»). An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen der Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe nichts zu ändern, wonach das Vorbringen des Übergriffs durch die Polizisten unglaubhaft sei. Die mit Replik eingereichten weiteren Beweismittel dürften zudem eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit dieses allenfalls sicherheitsrelevanten Vorbringens aufdrängen. Im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes wäre das Verfahren allenfalls gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen und eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG). 5.4 Nach dem Aufgeführten ist festzustellen, dass das SEM die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt hat. Eine Heilung derartiger Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist nicht in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2007/30 E. 8.2 und 8.3 m.w.H).

6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit subeventualiter beantragt wird, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen.

7. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den übrigen Beschwerdevorbringen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die durch die Vorinstanz zu vergütende Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen) festzulegen. 8.3 Damit werden die mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 gewährten unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung nachträglich gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 8. September 2022 wird aufgehoben. Die Akten werden zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM überwiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: