Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 28. März 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Bundesasylzentrum der Region B._______ ein Ge- such um Gewährung vorübergehenden Schutzes. A.b Im Rahmen der Kurzbefragung vom 5. April 2022 gab der Beschwer- deführer an, er sei in C._______ in der Südwestregion von Kamerun gebo- ren. Seine Familie lebe in D._______, halte sich derzeit aber aufgrund des Krieges in einem Dorf auf. Er habe sich geweigert, sich den Separatisten anzuschliessen, weshalb diese nach ihm gesucht hätten. Deshalb habe er Kamerun im Juli 2018 verlassen und sich seither in der Ukraine aufgehal- ten. Er habe an der Universität in E._______ studiert und habe nebenbei auch in der Administration einer anderen Universität gearbeitet. Er könne nicht nach Kamerun zurückkehren, da in seiner Herkunftsregion Krieg herr- sche, er von den Separatisten gesucht werde und um sein Leben fürchte (Protokoll in den SEM-Akten […] [A]3). A.c Der Beschwerdeführer reichte seinen kamerunischen Pass (gültig vom
20. Juli 2017 bis am 20. Juli 2022) und seine ukrainische «Permanent Re- sidence Permit» (gültig vom 30. April 2021 bis am 29. April 2031) ein. B. Mit Verfügung vom 27. April 2022 – eröffnet am 28. April 2022 – lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab und verfügte die Weg- weisung aus der Schweiz. Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz und den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, um in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitze beziehungsweise in den Herkunftsstaat oder in einen anderen aus- serhalb des Schengen-Raums liegenden Staat, in den er legal einreisen könne, zu gelangen, unter der Androhung von Zwangsmassnahmen im Un- terlassungsfall. Es beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Mai 2022 erhob der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 27. April 2022 sei aufzuheben und ihm sei der Schutzstatus S zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Gewährung
E-2399/2022 Seite 3 der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Edition der Akten der Vor- instanz und des Migrationsamtes F._______ beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter führte sie aus, dass die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beizuziehen seien, das Gericht demgegenüber keinen Anlass sehe, Akten des Migrationsamtes F._______ einzuholen. Das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie vorbe- hältlich des Nachweises der Bedürftigkeit gut und sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM eingela- den, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2022 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 15. Juni 2022 an seinen Anträgen fest. Zum Nachweis seiner Bedürftigkeit legte er Bankauszüge von Februar bis Juni 2022 sowie eine Quittung einer von der Asylorganisa- tion F._______ ausbezahlten Summe ein.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG; Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schwereren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a) Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) Schutzsuchende Personen anderer Nationalitäten und Staatenlose so- wie deren Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten,
c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gül- tigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren kön- nen.
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E. 4.3 Auf Gesuche von Schutzbedürftigen an der Grenze oder im Inland fin- den die Art. 18 und 19 sowie 21–23 AsylG sinngemäss Anwendung (Art. 69 Abs. 1 AsylG). Liegt nicht offensichtlich eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor, bestimmt das SEM im Anschluss an die Befragung im Zentrum des Bundes nach Art. 26 AsylG, ob die gesuchstellende Person zur Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehört (Art. 69 Abs. 2 AsylG). Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsver- fahren unverzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
E. 4.4 Als Asylgesuch gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht (Art. 18 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen. Seine Angabe, er könne nicht in den Südwesten Kameruns zurückkehren, da dort Krieg herrsche, vermöge nicht zu überzeugen, da er sich auch in einem anderen Teil Kameruns nie- derlassen könne, welcher nicht von den Unruhen betroffen sei. Sein Schutzgesuch sei abzulehnen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem unter diversen Quellenangaben im Wesentlichen entgegen, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Ka- merun zurückkehren könne. In seinem Herkunftsort C._______ im Süd- westen des Landes herrsche Bürgerkrieg, was erhebliche Auswirkungen auf das Gesundheitssystem und die humanitäre Situation im Allgemeinen habe. Seine Familie in Kamerun verstecke sich derzeit in einem kleinen Dorf und habe Angst vor Attentaten. Als junger Mann sei er einer besonde- ren Gefährdung in seinem Heimatland ausgesetzt. Einerseits befürchte er Bestrafung durch die Separatisten und die kamerunischen Behörden seien nicht in der Lage und nicht gewillt, die anglophonen Kameruner vor Über- griffen durch Private zu schützen. Andererseits würden auch die kameruni- schen Behörden Personen verfolgen, die vor dem Konflikt im anglophonen Gebiet in die französischsprachigen Regionen des Landes geflohen seien, da man diese verdächtige, die Unabhängigkeit der anglophonen Region zu unterstützen. Insbesondere würden junge Männer ins Visier gelangen, da man bei ihnen eine Zugehörigkeit zu den Separatisten vermute. Ausser- dem spreche er nur beschränkt Französisch und habe kein tragfähiges
E-2399/2022 Seite 6 Netz im französischsprachigen Teil Kameruns, in welchem anglophone Ka- meruner oftmals Repressalien ausgesetzt seien. Eine Niederlassung dort würde ihn in eine prekäre Situation bringen.
E. 5.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer habe in der Ukraine keinen Asylantrag und auch kein Gesuch um subsidi- ären Schutz eingereicht. Wäre er in Kamerun wie von ihm geltend gemacht gefährdet, wäre zu erwarten gewesen, dass er bei der Einreise in die Uk- raine im Juli 2018 oder zumindest im Laufe seines vierjährigen Aufenthal- tes dort um Schutz nachgesucht hätte. Er habe sich zwecks Studiums in die Ukraine begeben und nun eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung er- halten. Diese Umstände zeigten mit Nachdruck auf, dass er in Kamerun keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei und dauerhaft und in Sicherheit nach Kamerun zurückkehren könne.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer führt replizierend aus, dass für ihn der einzige Weg, Kamerun legal verlassen zu können, ein Studentenvisum gewesen sei. Er habe in der Folge über einen geregelten Aufenthalt in der Ukraine verfügt und habe seine Ausbildung fortsetzen können. Es habe für ihn kei- nen Grund gegeben, ein langwieriges Asylverfahren in der Ukraine zu durchlaufen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Rückweisungsbegehren und rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Anspruches auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe wichtige Tatsachen, welche zur Schutzgewährung führten, nicht näher abgeklärt, insbesondere, ob er tat- sächlich nach Kamerun zurückkehren könne, oder ob er dort nicht einer Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt wäre.
E. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1.m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien ei- nes Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör, wonach die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
E-2399/2022 Seite 7 ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent- sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
E. 6.3 Es ist festzustellen, dass sich anhand der bestehenden Aktenlage nicht ohne Weiteres beurteilen lässt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich unter den Voraussetzungen von Ziff. 1 Bst. c der Allgemeinverfügung des Bun- desrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammen- hang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März 2022 «in Sicherheit und dauerhaft» in sein Heimatland zurückkehren kann. Das SEM geht davon aus, dass der Beschwerdeführer den geltend gemachten Verfolgungs- handlungen seitens der Separatisten im Zusammenhang mit der Anglopho- nen Krise in Kamerun mit einer Niederlassung in einem anderen, nicht von diesen Unruhen betroffenen Teil Kameruns niederlassen könne. Es geht nicht darauf ein, dass es sich bei diesen Übergriffen nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers um den entscheidenden Anlass gehandelt haben soll, weshalb er aus Kamerun in die Ukraine ausgereist sei. Insgesamt ist festzuhalten, dass das SEM eine potentielle Gefährdung des Beschwerde- führers aufgrund der Vorbringen nicht nach den Massstäben des Verfah- rens betreffend Gewährung des vorübergehenden Schutzes prüft (vgl. zu diesen etwa Urteil des BVGer E-4672/2022 vom 17. Mai 2023 E. 5.3). Das SEM hätte demnach begründen müssen, weshalb insbesondere das an der Kurzbefragung geltend gemachte Vorbringen, dass der Beschwerde- führer aufgrund seiner Weigerung, sich den Separatisten anzuschliessen, von diesen gesucht werde und daher um sein Leben fürchte, nicht gegen eine dauerhafte Rückkehr «in Sicherheit» spricht.
E. 6.4 Mit den genannten Vorbringen lässt der Beschwerdeführer zudem eine Verfolgung erkennen, insbesondere dadurch, dass er nicht nach Kamerun zurückkehren könne, da in seiner Herkunftsregion Krieg herrsche, er von den Separatisten gesucht werde und um sein Leben fürchte. Spätestens seit der Kurzbefragung vom 5. April 2022 (A3) war aufgrund dieser Vorbrin- gen offensichtlich, dass er bei der Einreichung des Gesuchs um vorüber- gehenden Schutz auch um Schutz vor Verfolgung in seinem Heimatland ersuchte und somit im Sinne von Art. 18 AsylG ein Asylgesuch stellte. Da- mit wäre das Verfahren von der Vorinstanz im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes allenfalls gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen und eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG, Urteile des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 und D- 5802/2022 vom 15. Februar 2023; D-7001/2023 vom 19. August 2024).
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E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 72 i.V.m. 106 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat insbesondere den Sachverhalt unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers – namentlich die Begründungspflicht – ver- letzt. Ein reformatorischer Entscheid fällt nicht in Betracht und in Anwen- dung von Art. 61 VwVG ist die angefochtene Verfügung zu kassieren. Die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird angewiesen zu prüfen, ob allenfalls die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Ziffer 1 Bst. c der Allge- meinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März 2022 erfüllen, insbesondere ob er trotz der im Zusammenhang mit der Ang- lophonen Krise in Kamerun geltend gemachten Suche der Separatisten nach ihm und er deshalb um sein Leben fürchte «in Sicherheit und dauer- haft» in sein Heimatland zurückkehren kann. Im Falle einer Verweigerung des vorübergehenden Schutzes wird die Vorinstanz angewiesen, die Vor- bringen des Beschwerdeführers als Asylgesuch zu behandeln und dieses im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens (in Bezug auf den Heimat- staat Kamerun) materiell zu prüfen.
E. 7 Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinanderset- zung mit den weiteren Beschwerdevorbringen. Diese werden jedoch integ- raler Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens und entsprechend werden sie von der Vorinstanz mitzuberücksichtigen sein.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädi- gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen. Aufgrund der Informationen auf der Homepage von AsyLex ist indes- sen davon auszugehen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Pro- Bono-Mandat handelt und dem Beschwerdeführer keine Kosten entstan- den sind (vgl. Urteil des BVGer D-814/2024 vom 30. September 2024 E. 9.2). Es ist ihm somit keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E-2399/2022 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2399/2022 Urteil vom 18. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Kamerun, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin,substituiert durch Nathalie Vainio, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 27. April 2022. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 28. März 2022 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Bundesasylzentrum der Region B._______ ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. A.b Im Rahmen der Kurzbefragung vom 5. April 2022 gab der Beschwerdeführer an, er sei in C._______ in der Südwestregion von Kamerun geboren. Seine Familie lebe in D._______, halte sich derzeit aber aufgrund des Krieges in einem Dorf auf. Er habe sich geweigert, sich den Separatisten anzuschliessen, weshalb diese nach ihm gesucht hätten. Deshalb habe er Kamerun im Juli 2018 verlassen und sich seither in der Ukraine aufgehalten. Er habe an der Universität in E._______ studiert und habe nebenbei auch in der Administration einer anderen Universität gearbeitet. Er könne nicht nach Kamerun zurückkehren, da in seiner Herkunftsregion Krieg herrsche, er von den Separatisten gesucht werde und um sein Leben fürchte (Protokoll in den SEM-Akten [...] [A]3). A.c Der Beschwerdeführer reichte seinen kamerunischen Pass (gültig vom 20. Juli 2017 bis am 20. Juli 2022) und seine ukrainische «Permanent Residence Permit» (gültig vom 30. April 2021 bis am 29. April 2031) ein. B. Mit Verfügung vom 27. April 2022 - eröffnet am 28. April 2022 - lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz und den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, um in den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitze beziehungsweise in den Herkunftsstaat oder in einen anderen ausserhalb des Schengen-Raums liegenden Staat, in den er legal einreisen könne, zu gelangen, unter der Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall. Es beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 27. April 2022 sei aufzuheben und ihm sei der Schutzstatus S zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Edition der Akten der Vor-instanz und des Migrationsamtes F._______ beantragt. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter führte sie aus, dass die vorinstanzlichen Akten von Amtes wegen beizuziehen seien, das Gericht demgegenüber keinen Anlass sehe, Akten des Migrationsamtes F._______ einzuholen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess sie vorbehältlich des Nachweises der Bedürftigkeit gut und sie verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2022 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 15. Juni 2022 an seinen Anträgen fest. Zum Nachweis seiner Bedürftigkeit legte er Bankauszüge von Februar bis Juni 2022 sowie eine Quittung einer von der Asylorganisation F._______ ausbezahlten Summe ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG; Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schwereren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a) Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) Schutzsuchende Personen anderer Nationalitäten und Staatenlose sowie deren Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,
c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4.3 Auf Gesuche von Schutzbedürftigen an der Grenze oder im Inland finden die Art. 18 und 19 sowie 21-23 AsylG sinngemäss Anwendung (Art. 69 Abs. 1 AsylG). Liegt nicht offensichtlich eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor, bestimmt das SEM im Anschluss an die Befragung im Zentrum des Bundes nach Art. 26 AsylG, ob die gesuchstellende Person zur Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehört (Art. 69 Abs. 2 AsylG). Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 4.4 Als Asylgesuch gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht (Art. 18 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen. Seine Angabe, er könne nicht in den Südwesten Kameruns zurückkehren, da dort Krieg herrsche, vermöge nicht zu überzeugen, da er sich auch in einem anderen Teil Kameruns niederlassen könne, welcher nicht von den Unruhen betroffen sei. Sein Schutzgesuch sei abzulehnen. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem unter diversen Quellenangaben im Wesentlichen entgegen, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Kamerun zurückkehren könne. In seinem Herkunftsort C._______ im Südwesten des Landes herrsche Bürgerkrieg, was erhebliche Auswirkungen auf das Gesundheitssystem und die humanitäre Situation im Allgemeinen habe. Seine Familie in Kamerun verstecke sich derzeit in einem kleinen Dorf und habe Angst vor Attentaten. Als junger Mann sei er einer besonderen Gefährdung in seinem Heimatland ausgesetzt. Einerseits befürchte er Bestrafung durch die Separatisten und die kamerunischen Behörden seien nicht in der Lage und nicht gewillt, die anglophonen Kameruner vor Übergriffen durch Private zu schützen. Andererseits würden auch die kamerunischen Behörden Personen verfolgen, die vor dem Konflikt im anglophonen Gebiet in die französischsprachigen Regionen des Landes geflohen seien, da man diese verdächtige, die Unabhängigkeit der anglophonen Region zu unterstützen. Insbesondere würden junge Männer ins Visier gelangen, da man bei ihnen eine Zugehörigkeit zu den Separatisten vermute. Ausserdem spreche er nur beschränkt Französisch und habe kein tragfähiges Netz im französischsprachigen Teil Kameruns, in welchem anglophone Kameruner oftmals Repressalien ausgesetzt seien. Eine Niederlassung dort würde ihn in eine prekäre Situation bringen. 5.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, der Beschwerdeführer habe in der Ukraine keinen Asylantrag und auch kein Gesuch um subsidiären Schutz eingereicht. Wäre er in Kamerun wie von ihm geltend gemacht gefährdet, wäre zu erwarten gewesen, dass er bei der Einreise in die Ukraine im Juli 2018 oder zumindest im Laufe seines vierjährigen Aufenthaltes dort um Schutz nachgesucht hätte. Er habe sich zwecks Studiums in die Ukraine begeben und nun eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung erhalten. Diese Umstände zeigten mit Nachdruck auf, dass er in Kamerun keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei und dauerhaft und in Sicherheit nach Kamerun zurückkehren könne. 5.4 Der Beschwerdeführer führt replizierend aus, dass für ihn der einzige Weg, Kamerun legal verlassen zu können, ein Studentenvisum gewesen sei. Er habe in der Folge über einen geregelten Aufenthalt in der Ukraine verfügt und habe seine Ausbildung fortsetzen können. Es habe für ihn keinen Grund gegeben, ein langwieriges Asylverfahren in der Ukraine zu durchlaufen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt ein Rückweisungsbegehren und rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Anspruches auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz habe wichtige Tatsachen, welche zur Schutzgewährung führten, nicht näher abgeklärt, insbesondere, ob er tatsächlich nach Kamerun zurückkehren könne, oder ob er dort nicht einer Gefahr an Leib und Leben ausgesetzt wäre. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1.m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör, wonach die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 6.3 Es ist festzustellen, dass sich anhand der bestehenden Aktenlage nicht ohne Weiteres beurteilen lässt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich unter den Voraussetzungen von Ziff. 1 Bst. c der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März 2022 «in Sicherheit und dauerhaft» in sein Heimatland zurückkehren kann. Das SEM geht davon aus, dass der Beschwerdeführer den geltend gemachten Verfolgungshandlungen seitens der Separatisten im Zusammenhang mit der Anglophonen Krise in Kamerun mit einer Niederlassung in einem anderen, nicht von diesen Unruhen betroffenen Teil Kameruns niederlassen könne. Es geht nicht darauf ein, dass es sich bei diesen Übergriffen nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers um den entscheidenden Anlass gehandelt haben soll, weshalb er aus Kamerun in die Ukraine ausgereist sei. Insgesamt ist festzuhalten, dass das SEM eine potentielle Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Vorbringen nicht nach den Massstäben des Verfahrens betreffend Gewährung des vorübergehenden Schutzes prüft (vgl. zu diesen etwa Urteil des BVGer E-4672/2022 vom 17. Mai 2023 E. 5.3). Das SEM hätte demnach begründen müssen, weshalb insbesondere das an der Kurzbefragung geltend gemachte Vorbringen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, sich den Separatisten anzuschliessen, von diesen gesucht werde und daher um sein Leben fürchte, nicht gegen eine dauerhafte Rückkehr «in Sicherheit» spricht. 6.4 Mit den genannten Vorbringen lässt der Beschwerdeführer zudem eine Verfolgung erkennen, insbesondere dadurch, dass er nicht nach Kamerun zurückkehren könne, da in seiner Herkunftsregion Krieg herrsche, er von den Separatisten gesucht werde und um sein Leben fürchte. Spätestens seit der Kurzbefragung vom 5. April 2022 (A3) war aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich, dass er bei der Einreichung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz auch um Schutz vor Verfolgung in seinem Heimatland ersuchte und somit im Sinne von Art. 18 AsylG ein Asylgesuch stellte. Damit wäre das Verfahren von der Vorinstanz im Falle einer Verweigerung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes allenfalls gemäss Art. 69 Abs. 4 AsylG als ordentliches Asylverfahren fortzusetzen und eine zusätzliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG, Urteile des BVGer E-2877/2022 vom 6. Juli 2022 und D-5802/2022 vom 15. Februar 2023; D-7001/2023 vom 19. August 2024). 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 72 i.V.m. 106 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat insbesondere den Sachverhalt unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers - namentlich die Begründungspflicht - verletzt. Ein reformatorischer Entscheid fällt nicht in Betracht und in Anwendung von Art. 61 VwVG ist die angefochtene Verfügung zu kassieren. Die Sache ist zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird angewiesen zu prüfen, ob allenfalls die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Ziffer 1 Bst. c der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März 2022 erfüllen, insbesondere ob er trotz der im Zusammenhang mit der Anglophonen Krise in Kamerun geltend gemachten Suche der Separatisten nach ihm und er deshalb um sein Leben fürchte «in Sicherheit und dauerhaft» in sein Heimatland zurückkehren kann. Im Falle einer Verweigerung des vorübergehenden Schutzes wird die Vorinstanz angewiesen, die Vorbringen des Beschwerdeführers als Asylgesuch zu behandeln und dieses im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens (in Bezug auf den Heimatstaat Kamerun) materiell zu prüfen.
7. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen. Diese werden jedoch integraler Bestandteil des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens und entsprechend werden sie von der Vorinstanz mitzuberücksichtigen sein.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Aufgrund der Informationen auf der Homepage von AsyLex ist indessen davon auszugehen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Pro-Bono-Mandat handelt und dem Beschwerdeführer keine Kosten entstanden sind (vgl. Urteil des BVGer D-814/2024 vom 30. September 2024 E. 9.2). Es ist ihm somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: