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E-3768/2023

E-3768/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-25 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der aus der nordafghanischen Provinz B._______ stammende Beschwer- deführer, ein Angehöriger der usbekischen Ethnie, gab an, seinen Heimat- staat am (…) Juli 2021 auf dem Luftweg in Richtung Iran verlassen zu ha- ben. Nach einer Woche sei er in die Türkei weitergereist, wo er sich wäh- rend ungefähr zehn Monaten aufgehalten habe. Von dort aus sei er am

10. Juni 2022 nach Italien weitergereist und schliesslich am 15. Juni 2022 in die Schweiz gelangt, wo er am selben Tag ein Asylgesuch einreichte. B. Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 15. Juli 2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er aufgrund seiner Tätigkeiten als Distriktsrat, von welchen es 362 im gan- zen Land gegeben habe, Behelligungen durch die Taliban ausgesetzt ge- wesen sei. In dieser Funktion sei er als Volksvertreter im Bereich Parla- mentsangelegenheiten tätig gewesen. Dabei habe er unter anderem ver- langt, dass in den durch die Taliban geschlossenen Schulen wieder unter- richtet werde und die hierfür angestellten Lehrpersonen die Arbeit wieder aufnehmen sollten, für welche sie bezahlt worden seien. Er habe auch In- formationen zu Polizisten und Soldaten der Nationalarmee gesammelt, die vom Staat ihren Lohn erhalten hätten, ohne tatsächlich Dienst zu leisten. Sein Engagement habe den Taliban missfallen, weshalb sie ihn bedroht hätten. Er sei im Jahr 2020 mit dem europäischen Afghanistan-Experten C._______ in seinem Distrikt D._______ unterwegs gewesen, nachdem der damalige E._______ ihn dem Professor als Begleitperson empfohlen habe. In dieser Zeit habe er einen Drohanruf und einen Drohbrief von den Taliban erhalten. Er habe aus diesem Grund die Provinz B._______ verlassen und sei mit seiner Familie nach F._______ gezogen. In den folgenden Monaten hätten die Taliban – mit Ausnahme der Haupt- orte – sämtliche Provinzen eingenommen. Als absehbar gewesen sei, dass die Regierung gestürzt werde, sei er mit seiner Familie nach G._______ geflohen, von wo aus er schliesslich Mitte Juli 2021 ausgereist sei. Nach der Machtübernahme hätten die Taliban ehemalige Regierungsmitarbeiter gesucht und getötet; er habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Türkei aufgehalten. Im November 2021 habe er sodann einen zweiten Drohbrief erhalten, weil den Taliban damals seine Ausreise noch nicht bekannt ge- wesen sei.

E-3768/2023 Seite 3 Zur Untermauerung seiner Tätigkeit legte der Beschwerdeführer mehrere Fotografien aus den Jahren 2020 und 2021 ins Recht, die ihn unter an- derem mit E._______, mit H._______ und bei einer Diskussion in einem Fernsehstudio zeigen. C. Am 25. Juli 2022 liess der Beschwerdeführer seinen Reisepass und seine Identitätskarte zu den Akten reichen. D. Nachdem der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2022 dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden war, informierte die zuge- wiesene Rechtsvertretung am 29. Juli 2022 über die Beendigung des Man- datsverhältnisses. Die neue Rechtsvertretung zeigte mit Schreiben vom

31. August 2022 ihre Mandatierung an und ersuchte um Akteneinsicht. E. Der Beschwerdeführer reichte zur Bestätigung seiner Aussagen am

6. September 2022 ein Referenzschreiben des Professors C._______, vom 4. August 2022 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 – eröffnet am 6. Juni 2023 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Un- zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. G. Gegen diesen Asylentscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

5. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er be- antragte die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2023 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Bestätigung seiner Mittel- losigkeit auf und lud gleichzeitig das SEM zur Vernehmlassung ein.

E-3768/2023 Seite 4 I. Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 legte der Beschwerdeführer eine Fürsorge- bestätigung vom 17. Juli 2023 ins Recht. J. In seiner Vernehmlassung vom 24. August 2023 hielt das SEM an den Er- wägungen in seiner Verfügung fest. K. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2023 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zukommen. Zudem hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-3768/2023 Seite 5

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM aus, der Beschwer- deführer erfülle zwar wegen seiner Tätigkeit für die afghanische Regierung ein gewisses Risikoprofil, seinen Aussagen zufolge würden aber keine in- dividuellen Risikofaktoren hinzukommen, die eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen würden. So habe er seine Tätigkeit ungehindert und ohne namhafte Probleme ausüben können und sei keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Der Droh- anruf und der im Juni 2020 erhaltene Drohbrief der Taliban seien als Ein- zelmassnahmen zu erachten, die nicht von besonderes intensiver Natur gewesen seien. Zudem habe er seinen Heimatstaat erst ungefähr 14 Mo- nate später wegen der sich verschlechternden Sicherheitssituation im Zu- sammenhang mit der Machtergreifung der Taliban verlassen. Auch nach der erfolgten Machtergreifung sei nicht mit systematischen oder einheitli- chen Übergriffen von Personen aus Risikogruppen auszugehen. Der Be- schwerdeführer habe weiter vor seiner Ausreise keine namhaften Kontakte mit den Taliban gehabt und seinen Aussagen zufolge hätten seine Berichte

E-3768/2023 Seite 6 als Bezirksrat auch keine kritischen Äusserungen gegenüber der Ideologie der Taliban enthalten. Schliesslich habe er nach seiner Reise mit Prof. C._______ weitere elf Monate in Afghanistan verbracht, bevor er we- gen der sich verschlechternden Sicherheitssituation ausgereist sei. Die in den Jahren 2020 und 2021 erhaltenen Drohbriefe seien weder geeignet noch tauglich, eine Verfolgung zu belegen, zumal solche Schreiben keine inhaltlichen und formalen Kriterien erfüllen würden und entsprechend von jedermann frei verfasst werden könnten. Prof. C._______ bestätige in sei- nem Schreiben sodann lediglich die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bezirksrat und die Tatsache, dass er in Afghanistan einer Gefährdung aus- gesetzt gewesen sei; seine Ausführungen seien aber nicht hinreichend aussagekräftig, um als "Beweis des Bestehens einer Verfolgung [im] Hei- matland" dienen zu können.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Beschwerdebegründung, er habe im Rahmen seiner politischen Tätigkeit als Distriktsrat noch vor der Machtübernahme der Taliban die Wiederinbetriebnahme derjenigen Schul- häuser in seinem Distrikt verlangt, welche die Taliban geschlossen hätten. Infolge der drohenden Machtübernahme durch die Taliban habe sich die Sicherheitslage verschlechtert. Er habe daher öffentlich gemacht, dass von 240 bezahlten Soldaten und Kommandanten für die Region weniger als 50 tatsächlich dort gearbeitet hätten. Daraufhin sei er direkt von den Taliban bedroht worden. Anfang Mai 2020 habe er einen Drohanruf von einem Taliban-Kommandanten des Distrikts D._______ erhalten und im Juni 2020 sei der erste Drohbrief bei ihm eingegangen. Es sei von ihm verlangt worden, dass er seiner Tätigkeiten nicht mehr weiter nachgehe. Als er knapp ein Jahr vor der Machtübernahme mit dem international bekannten Afghanistan-Experten C._______ unterwegs gewesen sei, hätten die Tali- ban versucht, ihn als dessen Begleiter festzunehmen. In der Folge sei er mit seiner Familie nach F._______ geflohen, wo er bis zu seiner Ausreise im Juli 2021 verblieben sei. In der Zeit bis zur Machtübernahme (am

15. August 2021) hätten die Taliban sämtliche Distrikte eingenommen. Er habe sich bereits in der Türkei befunden, als ehemalige Regierungsmitar- beiter durch die Taliban verfolgt und getötet worden seien. Auch er habe Anfang November 2021 einen weiteren Drohbrief erhalten, in welchem ihm mit einer Festnahme gedroht worden sei. Diese beiden Schreiben würden seine geltend gemachte Verfolgung klar unterstreichen. Es sei offensicht- lich, dass ihm keine andere Beweismöglichkeit zur Verfügung stehe. Das- selbe gelte für das Referenzschreiben von Prof. C._______, das gemein- sam mit den eingereichten Fotos als Teilbeweis seiner tatsächlich ausge- übten politischen Tätigkeit diene. Ernsthafte Zweifel an der Authentizität

E-3768/2023 Seite 7 dieses Schreibens hätte das SEM sodann beispielsweise mittels einer Bot- schaftsabklärung klären können. Berichten zufolge hätten ehemalige Re- gierungsmitarbeiter trotz der versprochenen Amnestie und der Aufforde- rung an ehemalige Regierungsmitarbeiter, ihre Arbeit wieder aufzuneh- men, diverse Vergeltungsmassnahmen erlebt. Betroffen seien Personen mit "unterschiedlicher Zugehörigkeit zur ehemaligen Regierung"; unter an- derem seien diese mit Briefen und Anrufen bedroht worden. Entgegen der Ansicht des SEM weise er als von der ehemaligen Regierung gewählter Bezirksrat eine deutliche Beziehung zum vorherigen Regime und damit eine gewisse Exponiertheit auf. Insbesondere sei er oft mit höheren Amts- trägern und Regierungsvertretern gesehen worden (was er anhand der ein- gereichten Beweismittel belegen könne) und habe sich aktiv für politische Themen eingesetzt. Dadurch hätten die Taliban ihn offensichtlich als ihnen feindlich gesinnt empfunden, woraufhin sie ihn bedroht hätten. Deswegen habe er seinen Heimatstaat schliesslich verlassen, womit der Kausalzu- sammenhang klar gegeben sei. Ausserdem wäre die Bedrohungslage ak- tuell, nach der vollständigen Machtübernahme, klar erhöht. Ausserdem zeige der zweite Brief der Taliban vom November 2021 das weiterhin be- stehende Interesse an ihm.

E. 5.1 Mit einem Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz, weil diese den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, indem sie die eingereichten Unterlagen zum asylrelevanten Risikoprofil nicht korrekt gewürdigt habe.

E. 5.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsu- chenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht unein- geschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu- chenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).

E. 5.3 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt zwar richtig und vollständig festgestellt, diesen aber unzutref- fend gewürdigt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es dabei um die

E-3768/2023 Seite 8 materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts und nicht etwa um die Einhaltung formell-rechtlicher Verfahrensgrundsätze geht. Damit ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.

E. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar feststellt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG standhalten. Sie hat sich aber nicht konkret mit der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auseinandergesetzt. Vielmehr bekundet sie lediglich Zweifel an der Tauglichkeit der eingereichten Beweismittel, weil diese naturgemäss keine inhaltlichen sowie formalen Kriterien erfüllen würden und damit von jedermann frei hätten verfasst werden können (vgl. SEM-Verfügung S. 6).

E. 6.2 Nach Durchsicht der Verfahrensakten sieht das Gericht keine Veran- lassung, an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln: Die protokollierten Asylvorbringen sind von einer Vielzahl deutli- cher Realitätskennzeichen geprägt. Seine Aussagen sind im Wesentlichen widerspruchsfrei ausgefallen und stimmen auch überein mit dem einge- reichten Referenzschreiben von Prof. C._______ sowie den übrigen Be- weismitteln. Die eingereichten Drohbriefe der Taliban wären zwar in der Tat für sich allein gesehen nicht geeignet, eine Verfolgung schlüssig nachzu- weisen. Dies ist allerdings auch nicht erforderlich, zumal im Asylverfahren das Beweismass der Glaubhaftigkeit gilt. Gesamthaft betrachtet vermögen diese beiden Briefe und das Referenzschreiben des Afghanistan-Experten die glaubhaft wirkenden Aussagen durchaus zu untermauern.

E. 6.3 Im Folgenden ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbrin- gen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu prüfen.

E. 7.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlit- ten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimat- staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- fürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künfti- ger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise

E-3768/2023 Seite 9 zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrach- tungsweise ist durch das von den Betroffenen bereits Erlebte und das Wis- sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 und 2011/51 E. 6, je m.w.H).

E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass ge- wisse Personengruppen in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören Personen, wel- che der – inzwischen gestürzten – afghanischen Regierung oder der inter- nationalen Gemeinschaft inklusive deren Streitkräften nahestanden oder als Unterstützer oder Unterstützerin derselben wahrgenommen werden so- wie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. hierzu Referenzur- teil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sowie Urteil des BVGer E-4833/2020 vom 9. März 2023 E. 5.4 und die in diesen Entscheiden zitierten Länderberichte). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines er- höhten Risikoprofils individuell konkretisiert; die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-6970/2023 vom 20. Juni 2025 E. 5.1 m.w.H.).

E. 7.2.2 Zwar haben die Taliban die angekündigte Amnestie für Personen mit Verbindungen zur ehemaligen Regierung während des Sturzes der Regie- rung offenbar mehrheitlich befolgt. Seit der vollständigen Machtübernahme wurden aber über zahlreiche gezielte Tötungen, Verhaftungen und ander- weitige Rache-Übergriffe gegenüber Angehörigen dieser Personengruppe berichtet, wobei die dabei genannten Zahlen variieren. Aus den Berichten geht jedenfalls übereinstimmend hervor, selbst wenn davon auszugehen sei, die Taliban hätten diese Übergriffe nicht begangen oder formell autori- siert, hätten sie zumindest keine zufriedenstellenden Schritte unter- nommen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. UN GENERAL ASSEMBLY SECURITY COUNCIL, The situation in Afghanistan and its implica- tions for international peace and security, 9. September 2024, S. 7 und 15, abrufbar unter < https://digitallibrary.un.org/record/4061240?v=pdf >; LAND- INFO, Afghanistan: Utviklingen av det islamske emiratet, 23. Januar 2023, S. 21 f., < https://landinfo.no/wp-content/uploads/2023/01/Aghanistan-tem

E-3768/2023 Seite 10 anotat-Utviklingen-av-det-islamske-emiratet-23012023.pdf >; EUROPEAN UN- ION AGENCY FOR ASYLUM [EUAA], Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 56 f., < https://euaa.europa.eu/publications/country-guidance-af- ghanistan-january-2023 >; U.S. DEPARTMENT OF STATE, 2022 Country Re- port on Human Rights Practices: Afghanistan, 20. März 2023, S. 3 ff. < https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-pra ctices/afghanistan/ >; AUSTRIAN CENTRE FOR COUNTRY OF ORIGIN AND ASY- LUM RESEARCH AND DOCUMENTATION [ACCORD], Afghanistan: Overview of recent developments, 16. Juli 2024, Ziff. 4.b, < https://www.ecoi.net/en/ document/2112382.html#alert >).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2013 bei der (…) im Bereich allge- meine Informationen über Wahlen und Wahlrecht gearbeitet. Anlässlich der Wahlen im Jahr 2014 informierte er die Bevölkerung darüber, dass das Wahlrecht ein demokratisches Recht sei. Im folgenden Jahr hat er Lehrer und Lehrerinnen in Bezug auf neue Unterrichtsmethoden trainiert. Im Jahr 2017 kandidierte er als Bezirksrat, wobei es aufgrund des fehlenden Bud- gets nie zu einer eigentlichen Wahl gekommen sei; vielmehr habe die Re- gierung die Bezirksräte selber ausgewählt und auch er sei so zum Bezirks- rat bestimmt worden. In der Folge hat der Beschwerdeführer in dieser Funktion die Interessen der Bevölkerung des Bezirks D._______ (Provinz B._______) im Bereich Parlamentsangelegenheiten vertreten. Er habe in dieser Funktion auch Seminare durchgeführt, wobei der Bevöl- kerung die Aufgaben der Regierung nähergebracht worden seien. Weiter hat er Probleme in der Gegend den zuständigen Behörden gemeldet, wie die Schliessung von 24 Schulhäusern durch die Taliban, was die Taliban zu verhindern versucht hätten. Seine politischen Tätigkeiten belegte er ins- besondere mit entsprechenden Fotografien aus den Jahren 2020 und 2021, unter anderem mit solchen, die ihn mit H._______ ([…] der ehema- ligen afghanischen Regierung) und mit dem ehemaligen afghanischen Mi- lizenführer E._______ zeigen. Im Jahr 2020 begleitete der Beschwerde- führer in D._______ – nach einer persönlichen Empfehlung durch den da- maligen E._______– den Afghanistan-Experten C._______, als er den ers- ten Drohanruf und Drohbrief erhielt. Er geriet folglich aufgrund seiner Tä- tigkeiten bereits vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 in deren Fokus und erhielt entsprechende Bedrohungen. Der Afghanistan- Experte erwähnt ebenfalls, dass der Beschwerdeführer im August 2020 wegen spezifischer Drohungen zur Umsiedelung nach F._______ gezwun- gen worden sei. Im Referenzschreiben drückt er zudem seine besondere Dankbarkeit gegenüber dem Beschwerdeführer dafür aus, dass dieser es ihm – durch die Vermittlung mehrerer Augenzeugen – ermöglicht habe,

E-3768/2023 Seite 11 zwei 1997 und 1998 im Distrikt D._______ verübte Taliban-Massaker zu dokumentieren. Angesichts dieser Sachverhaltselemente kann sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz nicht an- schliessen, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen wenig be- kannten, bisher kaum exponierten Lokalpolitiker, der sich bei den Taliban nicht besonders unbeliebt gemacht habe.

E. 7.4 Nach dem Gesagten erscheint die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt seiner Ausreise objektiv begründet. Angesichts der Entwicklungen der vergangenen Jahre seit dem Sturz der Regierung Afghanistans (vgl. auch E. 7.2), ist weiterhin von einer begründeten Furcht auszugehen, bei der Rückkehr nach Afghanistan von Seiten der Taliban in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu wer- den. Von einer sicheren und zumutbaren innerstaatlichen Schutz- bezie- hungsweise Fluchtalternative ist nicht auszugehen.

E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch die Taliban begründet ist, womit er die Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen (insbesondere gemäss Art. 53 AsylG) gehen aus den Akten nicht hervor.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be- schwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom

31. August 2023 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho- hen Kosten ist im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung zulas- ten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Praxisgemäss ist aktuell davon auszugehen, dass die Rechtsvertreterin respektive der Verein AsyLex eine Rechnungsstellung, welche einen An- spruch der Beschwerdeführenden auf Parteientschädigung begründen würde, nicht zu belegen vermag (vgl. etwa Urteile BVGer F-763/2024,

E-3768/2023 Seite 12 F-766/2024 vom 20. Februar 2025 E. 10.2 [unter Hinweis auf den Ab- schreibungsentscheid F-1/2022 vom 18. Januar 2024] beziehungsweise E-2399/2022 vom 18. Februar 2025 E. 9 und E-7598/2024 vom 10. Feb- ruar 2025 S. 12 f. [unter Hinweis auf das Urteil D-814/2024 vom 30. Sep- tember 2024 E. 9.2]). Demnach ist dem Beschwerdeführer keine Parteient- schädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3768/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Die Verfügung des SEM vom 5. Juni 2023 wird aufgehoben und das SEM wird angewie- sen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Partei- entschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3768/2023 Urteil vom 25. Juli 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch Annina Erni, AsyLex,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2023. Sachverhalt: A. Der aus der nordafghanischen Provinz B._______ stammende Beschwerdeführer, ein Angehöriger der usbekischen Ethnie, gab an, seinen Heimatstaat am (...) Juli 2021 auf dem Luftweg in Richtung Iran verlassen zu haben. Nach einer Woche sei er in die Türkei weitergereist, wo er sich während ungefähr zehn Monaten aufgehalten habe. Von dort aus sei er am 10. Juni 2022 nach Italien weitergereist und schliesslich am 15. Juni 2022 in die Schweiz gelangt, wo er am selben Tag ein Asylgesuch einreichte. B. Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 15. Juli 2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er aufgrund seiner Tätigkeiten als Distriktsrat, von welchen es 362 im ganzen Land gegeben habe, Behelligungen durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei. In dieser Funktion sei er als Volksvertreter im Bereich Parlamentsangelegenheiten tätig gewesen. Dabei habe er unter anderem verlangt, dass in den durch die Taliban geschlossenen Schulen wieder unterrichtet werde und die hierfür angestellten Lehrpersonen die Arbeit wieder aufnehmen sollten, für welche sie bezahlt worden seien. Er habe auch Informationen zu Polizisten und Soldaten der Nationalarmee gesammelt, die vom Staat ihren Lohn erhalten hätten, ohne tatsächlich Dienst zu leisten. Sein Engagement habe den Taliban missfallen, weshalb sie ihn bedroht hätten. Er sei im Jahr 2020 mit dem europäischen Afghanistan-Experten C._______ in seinem Distrikt D._______ unterwegs gewesen, nachdem der damalige E._______ ihn dem Professor als Begleitperson empfohlen habe. In dieser Zeit habe er einen Drohanruf und einen Drohbrief von den Taliban erhalten. Er habe aus diesem Grund die Provinz B._______ verlassen und sei mit seiner Familie nach F._______ gezogen. In den folgenden Monaten hätten die Taliban - mit Ausnahme der Hauptorte - sämtliche Provinzen eingenommen. Als absehbar gewesen sei, dass die Regierung gestürzt werde, sei er mit seiner Familie nach G._______ geflohen, von wo aus er schliesslich Mitte Juli 2021 ausgereist sei. Nach der Machtübernahme hätten die Taliban ehemalige Regierungsmitarbeiter gesucht und getötet; er habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Türkei aufgehalten. Im November 2021 habe er sodann einen zweiten Drohbrief erhalten, weil den Taliban damals seine Ausreise noch nicht bekannt gewesen sei. Zur Untermauerung seiner Tätigkeit legte der Beschwerdeführer mehrere Fotografien aus den Jahren 2020 und 2021 ins Recht, die ihn unter an-derem mit E._______, mit H._______ und bei einer Diskussion in einem Fernsehstudio zeigen. C. Am 25. Juli 2022 liess der Beschwerdeführer seinen Reisepass und seine Identitätskarte zu den Akten reichen. D. Nachdem der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2022 dem erweiterten Verfahren zugewiesen worden war, informierte die zugewiesene Rechtsvertretung am 29. Juli 2022 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. Die neue Rechtsvertretung zeigte mit Schreiben vom 31. August 2022 ihre Mandatierung an und ersuchte um Akteneinsicht. E. Der Beschwerdeführer reichte zur Bestätigung seiner Aussagen am 6. September 2022 ein Referenzschreiben des Professors C._______, vom 4. August 2022 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 - eröffnet am 6. Juni 2023 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. G. Gegen diesen Asylentscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2023 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Bestätigung seiner Mittel-losigkeit auf und lud gleichzeitig das SEM zur Vernehmlassung ein. I. Mit Eingabe vom 27. Juli 2023 legte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 17. Juli 2023 ins Recht. J. In seiner Vernehmlassung vom 24. August 2023 hielt das SEM an den Erwägungen in seiner Verfügung fest. K. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2023 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zukommen. Zudem hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines Entscheids führte das SEM aus, der Beschwerdeführer erfülle zwar wegen seiner Tätigkeit für die afghanische Regierung ein gewisses Risikoprofil, seinen Aussagen zufolge würden aber keine individuellen Risikofaktoren hinzukommen, die eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen würden. So habe er seine Tätigkeit ungehindert und ohne namhafte Probleme ausüben können und sei keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Der Droh-anruf und der im Juni 2020 erhaltene Drohbrief der Taliban seien als Einzelmassnahmen zu erachten, die nicht von besonderes intensiver Natur gewesen seien. Zudem habe er seinen Heimatstaat erst ungefähr 14 Monate später wegen der sich verschlechternden Sicherheitssituation im Zusammenhang mit der Machtergreifung der Taliban verlassen. Auch nach der erfolgten Machtergreifung sei nicht mit systematischen oder einheitlichen Übergriffen von Personen aus Risikogruppen auszugehen. Der Beschwerdeführer habe weiter vor seiner Ausreise keine namhaften Kontakte mit den Taliban gehabt und seinen Aussagen zufolge hätten seine Berichte als Bezirksrat auch keine kritischen Äusserungen gegenüber der Ideologie der Taliban enthalten. Schliesslich habe er nach seiner Reise mit Prof. C._______ weitere elf Monate in Afghanistan verbracht, bevor er wegen der sich verschlechternden Sicherheitssituation ausgereist sei. Die in den Jahren 2020 und 2021 erhaltenen Drohbriefe seien weder geeignet noch tauglich, eine Verfolgung zu belegen, zumal solche Schreiben keine inhaltlichen und formalen Kriterien erfüllen würden und entsprechend von jedermann frei verfasst werden könnten. Prof. C._______ bestätige in seinem Schreiben sodann lediglich die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bezirksrat und die Tatsache, dass er in Afghanistan einer Gefährdung ausgesetzt gewesen sei; seine Ausführungen seien aber nicht hinreichend aussagekräftig, um als "Beweis des Bestehens einer Verfolgung [im] Heimatland" dienen zu können. 4.2 Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Beschwerdebegründung, er habe im Rahmen seiner politischen Tätigkeit als Distriktsrat noch vor der Machtübernahme der Taliban die Wiederinbetriebnahme derjenigen Schulhäuser in seinem Distrikt verlangt, welche die Taliban geschlossen hätten. Infolge der drohenden Machtübernahme durch die Taliban habe sich die Sicherheitslage verschlechtert. Er habe daher öffentlich gemacht, dass von 240 bezahlten Soldaten und Kommandanten für die Region weniger als 50 tatsächlich dort gearbeitet hätten. Daraufhin sei er direkt von den Taliban bedroht worden. Anfang Mai 2020 habe er einen Drohanruf von einem Taliban-Kommandanten des Distrikts D._______ erhalten und im Juni 2020 sei der erste Drohbrief bei ihm eingegangen. Es sei von ihm verlangt worden, dass er seiner Tätigkeiten nicht mehr weiter nachgehe. Als er knapp ein Jahr vor der Machtübernahme mit dem international bekannten Afghanistan-Experten C._______ unterwegs gewesen sei, hätten die Taliban versucht, ihn als dessen Begleiter festzunehmen. In der Folge sei er mit seiner Familie nach F._______ geflohen, wo er bis zu seiner Ausreise im Juli 2021 verblieben sei. In der Zeit bis zur Machtübernahme (am 15. August 2021) hätten die Taliban sämtliche Distrikte eingenommen. Er habe sich bereits in der Türkei befunden, als ehemalige Regierungsmitarbeiter durch die Taliban verfolgt und getötet worden seien. Auch er habe Anfang November 2021 einen weiteren Drohbrief erhalten, in welchem ihm mit einer Festnahme gedroht worden sei. Diese beiden Schreiben würden seine geltend gemachte Verfolgung klar unterstreichen. Es sei offensichtlich, dass ihm keine andere Beweismöglichkeit zur Verfügung stehe. Dasselbe gelte für das Referenzschreiben von Prof. C._______, das gemeinsam mit den eingereichten Fotos als Teilbeweis seiner tatsächlich ausgeübten politischen Tätigkeit diene. Ernsthafte Zweifel an der Authentizität dieses Schreibens hätte das SEM sodann beispielsweise mittels einer Botschaftsabklärung klären können. Berichten zufolge hätten ehemalige Regierungsmitarbeiter trotz der versprochenen Amnestie und der Aufforderung an ehemalige Regierungsmitarbeiter, ihre Arbeit wieder aufzunehmen, diverse Vergeltungsmassnahmen erlebt. Betroffen seien Personen mit "unterschiedlicher Zugehörigkeit zur ehemaligen Regierung"; unter anderem seien diese mit Briefen und Anrufen bedroht worden. Entgegen der Ansicht des SEM weise er als von der ehemaligen Regierung gewählter Bezirksrat eine deutliche Beziehung zum vorherigen Regime und damit eine gewisse Exponiertheit auf. Insbesondere sei er oft mit höheren Amtsträgern und Regierungsvertretern gesehen worden (was er anhand der eingereichten Beweismittel belegen könne) und habe sich aktiv für politische Themen eingesetzt. Dadurch hätten die Taliban ihn offensichtlich als ihnen feindlich gesinnt empfunden, woraufhin sie ihn bedroht hätten. Deswegen habe er seinen Heimatstaat schliesslich verlassen, womit der Kausalzusammenhang klar gegeben sei. Ausserdem wäre die Bedrohungslage aktuell, nach der vollständigen Machtübernahme, klar erhöht. Ausserdem zeige der zweite Brief der Taliban vom November 2021 das weiterhin bestehende Interesse an ihm. 5. 5.1 Mit einem Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer die Rück-weisung der Sache an die Vorinstanz, weil diese den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt habe, indem sie die eingereichten Unterlagen zum asylrelevanten Risikoprofil nicht korrekt gewürdigt habe. 5.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). 5.3 Wie nachfolgend aufgezeigt wird, hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt zwar richtig und vollständig festgestellt, diesen aber unzutreffend gewürdigt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es dabei um die materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts und nicht etwa um die Einhaltung formell-rechtlicher Verfahrensgrundsätze geht. Damit ist der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar feststellt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG standhalten. Sie hat sich aber nicht konkret mit der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auseinandergesetzt. Vielmehr bekundet sie lediglich Zweifel an der Tauglichkeit der eingereichten Beweismittel, weil diese naturgemäss keine inhaltlichen sowie formalen Kriterien erfüllen würden und damit von jedermann frei hätten verfasst werden können (vgl. SEM-Verfügung S. 6). 6.2 Nach Durchsicht der Verfahrensakten sieht das Gericht keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln: Die protokollierten Asylvorbringen sind von einer Vielzahl deutlicher Realitätskennzeichen geprägt. Seine Aussagen sind im Wesentlichen widerspruchsfrei ausgefallen und stimmen auch überein mit dem eingereichten Referenzschreiben von Prof. C._______ sowie den übrigen Beweismitteln. Die eingereichten Drohbriefe der Taliban wären zwar in der Tat für sich allein gesehen nicht geeignet, eine Verfolgung schlüssig nachzuweisen. Dies ist allerdings auch nicht erforderlich, zumal im Asylverfahren das Beweismass der Glaubhaftigkeit gilt. Gesamthaft betrachtet vermögen diese beiden Briefe und das Referenzschreiben des Afghanistan-Experten die glaubhaft wirkenden Aussagen durchaus zu untermauern. 6.3 Im Folgenden ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu prüfen. 7. 7.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Zudem muss die geltend gemachte Gefährdungslage aktuell sein (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das von den Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 und 2011/51 E. 6, je m.w.H). 7.2 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass gewisse Personengruppen in Afghanistan aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören Personen, welche der - inzwischen gestürzten - afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive deren Streitkräften nahestanden oder als Unterstützer oder Unterstützerin derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. hierzu Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sowie Urteil des BVGer E-4833/2020 vom 9. März 2023 E. 5.4 und die in diesen Entscheiden zitierten Länderberichte). Für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung aufgrund eines erhöhten Risikoprofils individuell konkretisiert; die konkrete Einschätzung ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-6970/2023 vom 20. Juni 2025 E. 5.1 m.w.H.). 7.2.2 Zwar haben die Taliban die angekündigte Amnestie für Personen mit Verbindungen zur ehemaligen Regierung während des Sturzes der Regierung offenbar mehrheitlich befolgt. Seit der vollständigen Machtübernahme wurden aber über zahlreiche gezielte Tötungen, Verhaftungen und anderweitige Rache-Übergriffe gegenüber Angehörigen dieser Personengruppe berichtet, wobei die dabei genannten Zahlen variieren. Aus den Berichten geht jedenfalls übereinstimmend hervor, selbst wenn davon auszugehen sei, die Taliban hätten diese Übergriffe nicht begangen oder formell autorisiert, hätten sie zumindest keine zufriedenstellenden Schritte unter-nommen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. UN General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 9. September 2024, S. 7 und 15, abrufbar unter ; Land-info, Afghanistan: Utviklingen av det islamske emiratet, 23. Januar 2023, S. 21 f., ; European Union Agency for Asylum [EUAA], Country Guidance: Afghanistan, Januar 2023, S. 56 f., ; U.S. Department of State, 2022 Country Report on Human Rights Practices: Afghanistan, 20. März 2023, S. 3 ff. ; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD], Afghanistan: Overview of recent developments, 16. Juli 2024, Ziff. 4.b, ). 7.3 Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2013 bei der (...) im Bereich allgemeine Informationen über Wahlen und Wahlrecht gearbeitet. Anlässlich der Wahlen im Jahr 2014 informierte er die Bevölkerung darüber, dass das Wahlrecht ein demokratisches Recht sei. Im folgenden Jahr hat er Lehrer und Lehrerinnen in Bezug auf neue Unterrichtsmethoden trainiert. Im Jahr 2017 kandidierte er als Bezirksrat, wobei es aufgrund des fehlenden Budgets nie zu einer eigentlichen Wahl gekommen sei; vielmehr habe die Regierung die Bezirksräte selber ausgewählt und auch er sei so zum Bezirksrat bestimmt worden. In der Folge hat der Beschwerdeführer in dieser Funktion die Interessen der Bevölkerung des Bezirks D._______ (Provinz B._______) im Bereich Parlamentsangelegenheiten vertreten. Er habe in dieser Funktion auch Seminare durchgeführt, wobei der Bevölkerung die Aufgaben der Regierung nähergebracht worden seien. Weiter hat er Probleme in der Gegend den zuständigen Behörden gemeldet, wie die Schliessung von 24 Schulhäusern durch die Taliban, was die Taliban zu verhindern versucht hätten. Seine politischen Tätigkeiten belegte er insbesondere mit entsprechenden Fotografien aus den Jahren 2020 und 2021, unter anderem mit solchen, die ihn mit H._______ ([...] der ehemaligen afghanischen Regierung) und mit dem ehemaligen afghanischen Milizenführer E._______ zeigen. Im Jahr 2020 begleitete der Beschwerdeführer in D._______ - nach einer persönlichen Empfehlung durch den damaligen E._______- den Afghanistan-Experten C._______, als er den ersten Drohanruf und Drohbrief erhielt. Er geriet folglich aufgrund seiner Tätigkeiten bereits vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 in deren Fokus und erhielt entsprechende Bedrohungen. Der Afghanistan-Experte erwähnt ebenfalls, dass der Beschwerdeführer im August 2020 wegen spezifischer Drohungen zur Umsiedelung nach F._______ gezwungen worden sei. Im Referenzschreiben drückt er zudem seine besondere Dankbarkeit gegenüber dem Beschwerdeführer dafür aus, dass dieser es ihm - durch die Vermittlung mehrerer Augenzeugen - ermöglicht habe, zwei 1997 und 1998 im Distrikt D._______ verübte Taliban-Massaker zu dokumentieren. Angesichts dieser Sachverhaltselemente kann sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz nicht anschliessen, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen wenig bekannten, bisher kaum exponierten Lokalpolitiker, der sich bei den Taliban nicht besonders unbeliebt gemacht habe. 7.4 Nach dem Gesagten erscheint die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt seiner Ausreise objektiv begründet. Angesichts der Entwicklungen der vergangenen Jahre seit dem Sturz der Regierung Afghanistans (vgl. auch E. 7.2), ist weiterhin von einer begründeten Furcht auszugehen, bei der Rückkehr nach Afghanistan von Seiten der Taliban in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. Von einer sicheren und zumutbaren innerstaatlichen Schutz- beziehungsweise Fluchtalternative ist nicht auszugehen. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung durch die Taliban begründet ist, womit er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Asylausschlussgründen (insbesondere gemäss Art. 53 AsylG) gehen aus den Akten nicht hervor.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 31. August 2023 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden. 9.2 Für die der Partei erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ist im Umfang des Obsiegens eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Praxisgemäss ist aktuell davon auszugehen, dass die Rechtsvertreterin respektive der Verein AsyLex eine Rechnungsstellung, welche einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Parteientschädigung begründen würde, nicht zu belegen vermag (vgl. etwa Urteile BVGer F-763/2024, F-766/2024 vom 20. Februar 2025 E. 10.2 [unter Hinweis auf den Ab-schreibungsentscheid F-1/2022 vom 18. Januar 2024] beziehungsweise E-2399/2022 vom 18. Februar 2025 E. 9 und E-7598/2024 vom 10. Februar 2025 S. 12 f. [unter Hinweis auf das Urteil D-814/2024 vom 30. September 2024 E. 9.2]). Demnach ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Die Verfügung des SEM vom 5. Juni 2023 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: