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E-4833/2020

E-4833/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Anga- ben am 1. Mai 2017. Am 22. September 2017 reiste sie in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 28. September 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte die Beschwer- deführerin am 24. Oktober 2018, 27. November 2019 und 20. Mai 2020 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ethnische B._______ und stamme aus C._______, Provinz D._______. Zuletzt habe sie in E._______, Provinz F._______, gelebt. Ihre Eltern seien verstorben. Sie habe (…) Geschwister. Seit (…) Jahren sei sie verheiratet und habe (…) Kinder. Nach der Matura sei sie während (…) Jahren als (…) in einer (…) tätig gewesen. Danach habe sie für ausländische (…) gearbeitet; zunächst (…) Jahre für (…), danach (…) Jahre für die (…) Organisation G._______, welche von (…) finanziert werde. Berufsbegleitend habe sie ein Studium an der (…) absolviert. Sie habe in verschiedenen Landesteilen Projekte in den Bereichen (…), (…), (…) und (…) überwacht. Sie sei in (…), wobei auch ihr Name genannt worden sei. Vor ihrer Ausreise sei sie bei G._______ als (…) für die Evaluation und das Monitoring von Projekten verantwortlich gewesen. Während ihrer Tätigkeit habe sie einen Tschador getragen. Ihr Ehemann habe (…)arbeitet. Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin aus, im März 20(…) sei sie durch die Tätigkeit für G._______ in den Fokus der Taliban geraten und ungefähr 25 Mal telefonisch und mittels Textnachrichten bedroht wor- den. Die erste Drohung habe sie am (…) 1394 ([…]. März 201[…]) telefo- nisch erhalten, als sie mit ihrem Fahrer im Gebiet H._______ unterwegs gewesen sei. Sie sei beschimpft und es sei ihr vorgeworfen worden, Frauen vom «richtigen» Weg und Glauben abzubringen. Es sei ihr mit dem Tod gedroht worden. Sie habe zu zittern begonnen und das Telefon an den Fahrer weitergegeben. Als dieser «Ja» gesagt habe, sei der Anruf beendet worden. Sie habe den Fahrer gebeten, nach E._______ zu fahren. Im Büro habe sie ihren Vorgesetzten über die erhaltene Drohung informiert. Danach sei sie nicht mehr in der Provinz D._______ tätig gewesen. Sie habe sich auf das Monitoring in der Provinz F._______ beschränkt. Die Taliban hätten sie jedoch weiterhin bedroht. Die schlimmste Drohung sei gewesen, sie zu enthaupten und ihren Kopf an den Haaren aufzuhängen, um andere

E-4833/2020 Seite 3 Frauen abzuschrecken. Es sei ihr auch gedroht worden, ihre Familienmit- glieder umzubringen. Eines Tages habe sie zusammen mit einem Mitarbei- ter einer lokalen Nichtregierungsorganisation (NGO) einen Workshop in ei- ner Schule geleitet. Am nächsten Tag hätten Taliban den Schulleiter über sie ausgefragt und ihn danach erschossen. Da sie selbst weiterhin bedroht worden sei, habe sie sich an die Behörden gewandt. Diese hätten heraus- gefunden, dass die Anrufe aus dem Distrikt I._______, Provinz D._______, kämen. Es sei ihr angeboten worden, bewaffnete Soldaten zu ihrem Schutz einzusetzen, was sie abgelehnt habe, um sich nicht zusätzlich zu gefähr- den. Mehrere Behördenmitglieder und Mitarbeiter ausländischer Hilfsorga- nisationen seien umgebracht worden. Sie habe ihre beruflichen Tätigkeiten nicht weiterführen können und mehrmals den Aufenthaltsort wechseln müssen. Ihr Arbeitgeber habe bei der (…) Botschaft für sie ein Asylgesuch eingereicht. Über den Stand dieses Verfahrens sei sie nicht informiert. Sie selbst sei nach J._______ gereist, wo sie sich mehr als eine Woche bezie- hungsweise ungefähr einen Monat aufgehalten habe. Via K._______ und L._______ habe sie Afghanistan schliesslich verlassen. Nach der Ausreise hätten die Taliban das Auto ihres Ehemannes beschos- sen. Ihr Ehemann habe sich bei diesem Angriff drei Wirbel gebrochen und (…). Ihre beiden ältesten Söhne würden aus Angst ihren Aufenthaltsort re- gelmässig wechseln. Ferner habe sie Probleme mit ihren Verwandten ge- habt, weil sie für (…) gearbeitet habe und alleine ausgereist sei. Es sei ihr bei einer Rückkehr mit dem Tod gedroht worden. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin die Tazkira, eine Heirats- urkunde, ein Zeugnis des Gymnasiums, ein Diplom eines (…) F._______, mehrere Ausweise von G._______, ein Zertifikat einer Projektteilnahme in englischer Sprache von (…), mehrere Arbeitsbestätigungen von (…), eine Arbeitsbestätigung der (…) vom 30. August 2016, diverse Empfehlungs- schreiben sowie Arbeitsbestätigungen von G._______, mehrere Teilnah- mebestätigungen für Workshops von G._______ aus den Jahren 200(…) bis 2015, zwei Visitenkarten der G._______, zwei Bestätigungen der Si- cherheitsbehörde vom 11. November 2015 und 27. Dezember 2017, eine Bestätigung eines Wahlkomitees, zwei Berichte (…) vom 4. September 2019 und 18. Mai 2020 sowie eine Bestätigung einer Privatperson aus der Schweiz – alles jeweils im Original –, eine Kopie der ersten Seite des Rei- sepasses, Arztberichte sowie Röntgenbilder ihren Ehemann betreffend in Kopie und diverse Fotos ein.

E-4833/2020 Seite 4 B. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 forderte die Vorinstanz die Beschwerde- führerin auf, ergänzende Fragen zu ihren Asylvorbringen zu beantworten. Am 15. Juli 2020 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach. C. Mit Verfügung vom 27. August 2020 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung. D. Mit Eingabe vom 30. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass sie aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfülle. In pro- zessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbei- ständung zu gewähren. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin E-Mails eines Mitarbeiters der G._______, zahlreiche Zertifikate sowie Arbeitsbestätigungen ihres Ehemanns und eine Honorarnote der Rechtsvertretung zu den Akten. E. Am 13. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin mehrere bereits mit der Beschwerde eingereichte Dokumente sowie Schreiben zum Gesund- heitszustand ihres Ehemanns ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 hiess die Instruktionsrichte- rin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

E-4833/2020 Seite 5 G. In der Vernehmlassung vom 28. Oktober 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Am 4. November 2020 wurde die Ver- nehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Am 14. Juni 2021 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Ver- fahrensstand. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 18. Juni 2021. I. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 bat die Beschwerdeführerin das Gericht um eine beförderliche Behandlung des Verfahrens. J. Am 21. März 2022 informierte die Beschwerdeführerin das Gericht, ihrem Ehemann und vier ihrer Kinder sei die Flucht aus Afghanistan gelungen. Diese hielten sich nun in M._______ auf. K. Mit Eingabe vom 28. September 2022 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, mehrere Familienmitglieder hätten bei der Schweizerischen Botschaft in M._______ Gesuche um humanitäre Visa eingereicht. L. Am 14. Dezember 2022 informierte die Beschwerdeführerin das Gericht, dass die Gesuche um humanitäre Visa der Familienmitglieder abgelehnt worden seien und gab mehrere E-Mails zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Ko- pie eines Drohbriefs mit Übersetzung und zwei E-Mails ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

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E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das zu diesen Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge- hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen

E-4833/2020 Seite 7 an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Die Beschwerdeführerin habe sich betreffend den Zeitpunkt der ersten Dro- hung durch die Taliban unvereinbar geäussert. In der BzP, welche am

28. September 2017 stattgefunden habe, habe sie angegeben, seit einem Jahr Probleme mit den Taliban zu haben. Anlässlich der ersten Anhörung habe sie hingegen ausgeführt, sie sei am (…) erstmals bedroht worden. Mit den widersprüchlichen Angaben konfrontiert, habe sie angegeben, sich nicht daran erinnern zu können. Ebenso habe sie sich zu ihren Aufenthalts- orten vor der Ausreise unvereinbar geäussert. Den kurzen Aufenthalt in K._______ habe sie anlässlich der ersten Anhörung nicht erwähnt. Zur Dauer ihres Aufenthaltes in J._______ habe sie keine genauen Angaben machen können. Sie habe lediglich ausgeführt, es habe sich um eine relativ kurze Zeit gehandelt. Ferner habe sie nicht angeben können, wie viel Zeit zwischen den Drohungen der Taliban vergangen sei. Sodann habe sie die Bedrohungen durch die Verwandten erst anlässlich der zweiten Anhörung vorgebracht, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben zu erachten sei. Zudem habe sie nicht angeben können, in welchem Land sie sich auf- gehalten habe, als sie von der letzten Drohung durch die Verwandten er- fahren habe. Ihre Vorbringen seien widersprüchlich ausgefallen, weshalb nicht von persönlich Erlebtem auszugehen sei. Aus den Akten ergebe sich zwar, dass sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, was dazu führen könne, dass sich eine Person nicht mehr an Ereig- nisse erinnern könne, insbesondere falls diese traumatisierend gewesen seien. Den Anhörungsprotokollen seien aber keine Hinweise zu entneh- men, dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten gehabt habe, Ereig- nisse in einen zeitlichen Kontext einzuordnen. Aus einem Schreiben der Organisation G._______ gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit Anfang (…) 201(…) beendet und Mitte (…) 201(…) sowie im August 2015 an Ausbildungsveranstaltungen teilge- nommen habe. Vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedrohung durch die Taliban und der damit verbundenen Aufgabe ihrer Tätigkeit für die G._______ sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie weiterhin an Ausbil- dungsveranstaltungen teilnehme. Dies lasse sich nur schwer mit der ge- schilderten Verfolgung vereinbaren, zumal sie gemäss eigenen Angaben ständig den Wohnort habe wechseln müssen. Ferner habe sie angegeben, ihr Ehemann, die Töchter und ein Sohn hielten sich weiter in E._______ auf. Aus Angst vor einer Festnahme sei ein Sohn in K._______ und der andere in J._______. Eine Person in ihrer Lage hätte sicherlich versucht,

E-4833/2020 Seite 8 sicherzustellen, dass kein Familienmitglied verhaftet werde, weshalb das geltend gemachte Vorgehen nicht nachvollziehbar sei. Als weiteren Ausreisegrund habe die Beschwerdeführerin die Ermordung von drei Frauen der Organisation (…) und deren Fahrer vorgebracht. Ge- stützt auf Berichte in den Medien habe sich diese Tat aber im Jahr 200(…) ereignet. Ferner seien ihre Angaben zur illegalen Ausreise nicht nachvoll- ziehbar. So habe sie den Entschluss, das Land zu verlassen, am Tag ihrer Ausreise getroffen. Es sei jedoch anzunehmen, dass die Flucht ins Aus- land, insbesondere bei einer unbegleiteten Frau, einer gewissen Vorberei- tung bedürfe. Ebenso wenig nachvollziehbar sei, weshalb sie sich nicht nach dem Stand des Asylverfahrens bei der N._______ Botschaft erkun- digt habe.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Damit verletze die Vorinstanz Bundesrecht. Es sei zwar richtig, dass sie zum Beginn der Drohungen durch die Taliban unterschiedliche zeitliche Angaben gemacht habe. Ge- mäss einem Bericht des (…) leide sie aber an einer (…) in Form einer (…), weshalb sie nicht in der Lage sei, Ereignisse in einen zeitlichen Kontext einzuordnen. Es sei eine (…), eine (…) und eine (…) diagnostiziert worden. Ferner habe die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung in ihren Bemerkungen zu den Anhörungen festgehal- ten, die Beschwerdeführerin habe oft geweint und wirke psychisch sehr stark belastet. Es dürfe ihr demnach nicht vorgeworfen werden, dass sie sich als schwer traumatisierte Person anlässlich der Anhörungen nicht de- tailliert an Zeitangaben und kurzfristige Aufenthaltsorte habe erinnern kön- nen. Die Vorinstanz stelle zu hohe Anforderungen an die Aussagequalität einer psychisch nachweislich stark belasteten Person. Sodann habe sie ihre Vorbringen mittels Beweismitteln belegt. Die Vorinstanz bezweifele denn auch nicht, dass sie für verschiedene ausländische Hilfsorganisatio- nen gearbeitet habe. Anlässlich der zweiten Anhörung habe sie anschau- lich dargelegt, wie sich die Sicherheitslage stetig verschlechtert habe und die Taliban immer näher gerückt seien. Aufgrund ihres Profils als Frauen- rechtsaktivistin im Dienst einer westlichen NGO sei ihre Furcht vor Verfol- gung nachvollziehbar und auch objektiv begründet. Dies umso mehr, als in der Vergangenheit wiederholt Mitarbeitende von NGOs gewaltsam ums Le- ben gekommen seien und die Taliban als Täter verdächtigt würden. Der afghanische Staat sei weder schutzfähig noch schutzwillig, weshalb ihr in Afghanistan auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe.

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E. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, Erinnerungslücken, welche zentrale Asylvorbringen beträfen, vermögen deren Glaubhaftigkeit als solche nicht zu belegen. Sodann könnten Emotionen Ursachen haben, die nicht mit den Asylvorbringen in Zusammenhang stünden. Die Be- schwerdeführerin habe wesentliche Asylvorbringen erst später im Verfah- ren geltend gemacht und selbst bei der zweiten Anhörung teilweise genaue Angaben machen können. Dies spreche gegen eine Abnahme des Erinne- rungsvermögens im Verlaufe des Verfahrens.

E. 5.1 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass keine Zweifel an der Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der G._______, einer (…) (…) Hilfs- organisation, bestehen. Sie hat ihren beruflichen Werdegang während den Anhörungen detailliert geschildert sowie auf Nachfragen präzis und aus- führlich geantwortet. Ihre Tätigkeit ist zudem durch zahlreiche Ausweise, Diplome, Arbeitsbestätigungen und Fotoaufnahmen belegt.

E. 5.2 Der Argumentation der Vorinstanz, es sei unglaubhaft, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit von den Taliban bedroht worden sei, kann nicht gefolgt werden. Bei den von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüchen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht handelt es sich nicht um gravierende Unvereinbarkeiten. Einerseits sind die abweichenden Anga- ben zum Zeitpunkt des Erhalts der ersten Drohung lediglich auf unter- schiedliche Aussagen anlässlich der BzP und den Anhörungen zurückzu- führen. Andererseits gab die Beschwerdeführerin auf Fragen zu Daten mehrmals an, sie könne sich nicht daran erinnern (vgl. SEM-Akten A15/25 F137, F144, A19/15 F16, F60 und A30/16 F52, F102 ff.). In diesem Zusam- menhang wird in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin gemäss einem Bericht des (…) an einer (…) in Form einer (…) leidet, weshalb sie nicht in der Lage ist, Ereignisse in einem zeit- lichen Kontext einzuordnen und einen Bezug zu Jahrenzahlen herzustel- len. Zudem leidet die Beschwerdeführerin gemäss ärztlicher Diagnose an (…) (vgl. SEM-Akten A31/4). Festzuhalten ist, dass sie die Umstände der gegen sie gerichteten Drohungen durch die Taliban weitestgehend plausi- bel wiederzugeben vermochte. Insbesondere die Umstände der ersten Drohung schilderte sie detailliert und ausführlich (vgl. SEM-Akten A15/25 F132). Insgesamt sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Dro- hungen durch die Taliban substantiiert und authentisch ausgefallen. Ihre Tätigkeit für ausländische Hilfsorganisationen ist zudem durch zahlreiche Dokumente belegt. Demnach sind die fluchtauslösenden Ereignisse, auch

E-4833/2020 Seite 10 aufgrund der eingereichten Beweismittel, insgesamt als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten.

E. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu- gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur An- nahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise

– mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheo- rie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfol- gung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimat- staat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effi- zienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).

E. 5.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Perso- nen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, wel- che der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft in- klusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der af- ghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Per- sonen (Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 so- wie statt vieler Urteil des BVGer D-6178/2020 vom 15. November 2022 E. 9.2). Zwar kann die aktuelle Lage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban

E-4833/2020 Seite 11 im August 2021 zweifellos noch akzentuiert, weshalb diese Rechtspre- chung weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Urteile des BVGer E-5120/2021 vom

21. Juli 2022 E. 6.3.2, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.3 und E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.2; vgl. ferner European Union Agency for Asylum [EUAA], Country Guidance : Afghanistan [Janu- ary 2023] S. 45 ff., European Union Agency for Asylum [europa.eu] und Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] -Länderanalyse vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Gefährdungsprofile, S. 16 ff., <https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikatio- nen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Afghanis- tan/211031_AFG_Update_Gefaehrdungsprofile.pdf>, beide abgerufen am

15. Februar 2023).

E. 5.5 Die Beschwerdeführerin ist ehemalige Mitarbeiterin der G._______, ei- ner (…) NGO, welche während (…) Jahren zahlreiche Soforthilfe- und Wie- deraufbauprojekte in Afghanistan durchführte. Die Projekte umfassten ins- besondere das (…), die (…), den (…), die Unterstützung von (…) und die Gründung von (…) ([…], abgerufen am 17. Januar 2023). In ihrer Funktion für die G._______ war die Beschwerdeführerin unter anderem an verschie- denen Projekten zur Förderung von Frauen beteiligt und arbeitete mit Frauen zusammen. Aufgrund dieser Tätigkeit ist sie in den Fokus der Tali- ban geraten und hat Drohungen erhalten. Die Beschwerdeführerin weist demnach ein Risikoprofil auf, welches sich anhand der glaubhaft gemach- ten Drohungen der Taliban gegen sie auch auf individueller Ebene konkre- tisiert und insgesamt zu einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führt.

E. 5.6 Es bestehen sodann keine Hinweise darauf, dass sich dies zum heuti- gen Zeitpunkt geändert hat. Die Situation in Afghanistan wurde im Refe- renzurteil E-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 als Bürgerkrieg charakteri- siert, wobei unter anderem auf den in den vergangenen Jahren gewachse- nen Einfluss der Taliban hingewiesen wurde (vgl. a.a.O. E. 7.3 f.). Dieser Einfluss hat sich – mit Blick auf den nunmehr vollzogenen vollständigen Abzug der amerikanischen und ausländischen Streitkräfte und der fakti- schen Machtübernahme durch die Taliban (vgl. Afghanistan Analysts Net- work, The Moment in Between: After the Americans, before the new re- gime, <https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/war-and-peace- /the-moment-in-between-after-the-americans-before-the-new-regime/>; abgerufen am 17. Januar 2023) – manifestiert, wobei sich das Land seither in einer Übergangsphase befindet. Es ist namentlich noch nicht absehbar,

E-4833/2020 Seite 12 wie die Taliban die Regierungsführung gestalten und welche Haltung sie zu bestimmten Personengruppen innerhalb der afghanischen Bevölkerung einnehmen werden (vgl. British Broadcasting Corporation, Afghanistan: Life under Taliban rile one month on, <https://www.bbc.com/news/world- asia-58550640>; abgerufen am 17. Januar 2023). Die Situation von Frauen und Mädchen hat sich jedenfalls drastisch verschlechtert (vgl. Eu- ropean Union Agency for Asylum [EUAA], Country Guidance: Afghanistan [January 2023] S. 86 ff., European Union Agency for Asylum, [europa.eu], was das Risiko einer Verfolgung der Beschwerdeführerin zusätzlich erhöht. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht von einer innerstaatlichen Schutz- beziehungsweise Fluchtalternative gesprochen werden. Insgesamt be- steht für die Beschwerdeführerin seit der Machtübernahme durch die Tali- ban weiterhin respektive im Sinne objektiver Nachfluchtgründe begründete Furcht bei einer Rückkehr nach Afghanistan von Seiten der Taliban in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden.

E. 5.7 Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass die Be- schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG er- füllt. Aus den Akten gehen sodann keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hervor, weshalb die Vorinstanz anzuweisen ist, ihr Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG). Die Be- schwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Die Wegweisung und die vorläufige Aufnahme fallen somit dahin.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – vollumfängliches Obsiegen – sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung und folglich auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden.

E. 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Honorarnote vom 30. September 2020 macht die Rechtsvertreterin einen Aufwand von zwölf Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– geltend. Unter Berücksichtigung der Eingaben vom 13. Oktober 2020,

E-4833/2020 Seite 13

14. Juni 2021, 20. Januar 2022, 21. März 2022, 28. September 2022,

14. Dezember 2022 und 10. Januar 2023 ist von einem Aufwand von 15 Stunden auszugehen. Die von der Vorinstanz auszurichtenden Partei- entschädigung ist demnach auf Fr. 3'000.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4833/2020 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.
  3. Die Verfügung vom 27. August 2020 wird aufgeboben und das SEM ange- wiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4833/2020 Urteil vom 9. März 2023 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 1. Mai 2017. Am 22. September 2017 reiste sie in die Schweiz ein und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. Am 28. September 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2018, 27. November 2019 und 20. Mai 2020 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ethnische B._______ und stamme aus C._______, Provinz D._______. Zuletzt habe sie in E._______, Provinz F._______, gelebt. Ihre Eltern seien verstorben. Sie habe (...) Geschwister. Seit (...) Jahren sei sie verheiratet und habe (...) Kinder. Nach der Matura sei sie während (...) Jahren als (...) in einer (...) tätig gewesen. Danach habe sie für ausländische (...) gearbeitet; zunächst (...) Jahre für (...), danach (...) Jahre für die (...) Organisation G._______, welche von (...) finanziert werde. Berufsbegleitend habe sie ein Studium an der (...) absolviert. Sie habe in verschiedenen Landesteilen Projekte in den Bereichen (...), (...), (...) und (...) überwacht. Sie sei in (...), wobei auch ihr Name genannt worden sei. Vor ihrer Ausreise sei sie bei G._______ als (...) für die Evaluation und das Monitoring von Projekten verantwortlich gewesen. Während ihrer Tätigkeit habe sie einen Tschador getragen. Ihr Ehemann habe (...)arbeitet. Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin aus, im März 20(...) sei sie durch die Tätigkeit für G._______ in den Fokus der Taliban geraten und ungefähr 25 Mal telefonisch und mittels Textnachrichten bedroht worden. Die erste Drohung habe sie am (...) 1394 ([...]. März 201[...]) telefonisch erhalten, als sie mit ihrem Fahrer im Gebiet H._______ unterwegs gewesen sei. Sie sei beschimpft und es sei ihr vorgeworfen worden, Frauen vom «richtigen» Weg und Glauben abzubringen. Es sei ihr mit dem Tod gedroht worden. Sie habe zu zittern begonnen und das Telefon an den Fahrer weitergegeben. Als dieser «Ja» gesagt habe, sei der Anruf beendet worden. Sie habe den Fahrer gebeten, nach E._______ zu fahren. Im Büro habe sie ihren Vorgesetzten über die erhaltene Drohung informiert. Danach sei sie nicht mehr in der Provinz D._______ tätig gewesen. Sie habe sich auf das Monitoring in der Provinz F._______ beschränkt. Die Taliban hätten sie jedoch weiterhin bedroht. Die schlimmste Drohung sei gewesen, sie zu enthaupten und ihren Kopf an den Haaren aufzuhängen, um andere Frauen abzuschrecken. Es sei ihr auch gedroht worden, ihre Familienmitglieder umzubringen. Eines Tages habe sie zusammen mit einem Mitarbeiter einer lokalen Nichtregierungsorganisation (NGO) einen Workshop in einer Schule geleitet. Am nächsten Tag hätten Taliban den Schulleiter über sie ausgefragt und ihn danach erschossen. Da sie selbst weiterhin bedroht worden sei, habe sie sich an die Behörden gewandt. Diese hätten herausgefunden, dass die Anrufe aus dem Distrikt I._______, Provinz D._______, kämen. Es sei ihr angeboten worden, bewaffnete Soldaten zu ihrem Schutz einzusetzen, was sie abgelehnt habe, um sich nicht zusätzlich zu gefährden. Mehrere Behördenmitglieder und Mitarbeiter ausländischer Hilfsorganisationen seien umgebracht worden. Sie habe ihre beruflichen Tätigkeiten nicht weiterführen können und mehrmals den Aufenthaltsort wechseln müssen. Ihr Arbeitgeber habe bei der (...) Botschaft für sie ein Asylgesuch eingereicht. Über den Stand dieses Verfahrens sei sie nicht informiert. Sie selbst sei nach J._______ gereist, wo sie sich mehr als eine Woche beziehungsweise ungefähr einen Monat aufgehalten habe. Via K._______ und L._______ habe sie Afghanistan schliesslich verlassen. Nach der Ausreise hätten die Taliban das Auto ihres Ehemannes beschossen. Ihr Ehemann habe sich bei diesem Angriff drei Wirbel gebrochen und (...). Ihre beiden ältesten Söhne würden aus Angst ihren Aufenthaltsort regelmässig wechseln. Ferner habe sie Probleme mit ihren Verwandten gehabt, weil sie für (...) gearbeitet habe und alleine ausgereist sei. Es sei ihr bei einer Rückkehr mit dem Tod gedroht worden. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin die Tazkira, eine Heiratsurkunde, ein Zeugnis des Gymnasiums, ein Diplom eines (...) F._______, mehrere Ausweise von G._______, ein Zertifikat einer Projektteilnahme in englischer Sprache von (...), mehrere Arbeitsbestätigungen von (...), eine Arbeitsbestätigung der (...) vom 30. August 2016, diverse Empfehlungsschreiben sowie Arbeitsbestätigungen von G._______, mehrere Teilnahmebestätigungen für Workshops von G._______ aus den Jahren 200(...) bis 2015, zwei Visitenkarten der G._______, zwei Bestätigungen der Sicherheitsbehörde vom 11. November 2015 und 27. Dezember 2017, eine Bestätigung eines Wahlkomitees, zwei Berichte (...) vom 4. September 2019 und 18. Mai 2020 sowie eine Bestätigung einer Privatperson aus der Schweiz - alles jeweils im Original -, eine Kopie der ersten Seite des Reisepasses, Arztberichte sowie Röntgenbilder ihren Ehemann betreffend in Kopie und diverse Fotos ein. B. Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf, ergänzende Fragen zu ihren Asylvorbringen zu beantworten. Am 15. Juli 2020 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach. C. Mit Verfügung vom 27. August 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob sie infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und beauftragte den zuständigen Kanton mit deren Umsetzung. D. Mit Eingabe vom 30. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass sie aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfülle. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin E-Mails eines Mitarbeiters der G._______, zahlreiche Zertifikate sowie Arbeitsbestätigungen ihres Ehemanns und eine Honorarnote der Rechtsvertretung zu den Akten. E. Am 13. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin mehrere bereits mit der Beschwerde eingereichte Dokumente sowie Schreiben zum Gesundheitszustand ihres Ehemanns ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. In der Vernehmlassung vom 28. Oktober 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Am 4. November 2020 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Am 14. Juni 2021 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 18. Juni 2021. I. Mit Eingabe vom 20. Januar 2022 bat die Beschwerdeführerin das Gericht um eine beförderliche Behandlung des Verfahrens. J. Am 21. März 2022 informierte die Beschwerdeführerin das Gericht, ihrem Ehemann und vier ihrer Kinder sei die Flucht aus Afghanistan gelungen. Diese hielten sich nun in M._______ auf. K. Mit Eingabe vom 28. September 2022 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, mehrere Familienmitglieder hätten bei der Schweizerischen Botschaft in M._______ Gesuche um humanitäre Visa eingereicht. L. Am 14. Dezember 2022 informierte die Beschwerdeführerin das Gericht, dass die Gesuche um humanitäre Visa der Familienmitglieder abgelehnt worden seien und gab mehrere E-Mails zu den Akten. M. Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Drohbriefs mit Übersetzung und zwei E-Mails ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das zu diesen Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Die Beschwerdeführerin habe sich betreffend den Zeitpunkt der ersten Drohung durch die Taliban unvereinbar geäussert. In der BzP, welche am 28. September 2017 stattgefunden habe, habe sie angegeben, seit einem Jahr Probleme mit den Taliban zu haben. Anlässlich der ersten Anhörung habe sie hingegen ausgeführt, sie sei am (...) erstmals bedroht worden. Mit den widersprüchlichen Angaben konfrontiert, habe sie angegeben, sich nicht daran erinnern zu können. Ebenso habe sie sich zu ihren Aufenthaltsorten vor der Ausreise unvereinbar geäussert. Den kurzen Aufenthalt in K._______ habe sie anlässlich der ersten Anhörung nicht erwähnt. Zur Dauer ihres Aufenthaltes in J._______ habe sie keine genauen Angaben machen können. Sie habe lediglich ausgeführt, es habe sich um eine relativ kurze Zeit gehandelt. Ferner habe sie nicht angeben können, wie viel Zeit zwischen den Drohungen der Taliban vergangen sei. Sodann habe sie die Bedrohungen durch die Verwandten erst anlässlich der zweiten Anhörung vorgebracht, weshalb dieses Vorbringen als nachgeschoben zu erachten sei. Zudem habe sie nicht angeben können, in welchem Land sie sich aufgehalten habe, als sie von der letzten Drohung durch die Verwandten erfahren habe. Ihre Vorbringen seien widersprüchlich ausgefallen, weshalb nicht von persönlich Erlebtem auszugehen sei. Aus den Akten ergebe sich zwar, dass sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, was dazu führen könne, dass sich eine Person nicht mehr an Ereignisse erinnern könne, insbesondere falls diese traumatisierend gewesen seien. Den Anhörungsprotokollen seien aber keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten gehabt habe, Ereignisse in einen zeitlichen Kontext einzuordnen. Aus einem Schreiben der Organisation G._______ gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit Anfang (...) 201(...) beendet und Mitte (...) 201(...) sowie im August 2015 an Ausbildungsveranstaltungen teilgenommen habe. Vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedrohung durch die Taliban und der damit verbundenen Aufgabe ihrer Tätigkeit für die G._______ sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie weiterhin an Ausbildungsveranstaltungen teilnehme. Dies lasse sich nur schwer mit der geschilderten Verfolgung vereinbaren, zumal sie gemäss eigenen Angaben ständig den Wohnort habe wechseln müssen. Ferner habe sie angegeben, ihr Ehemann, die Töchter und ein Sohn hielten sich weiter in E._______ auf. Aus Angst vor einer Festnahme sei ein Sohn in K._______ und der andere in J._______. Eine Person in ihrer Lage hätte sicherlich versucht, sicherzustellen, dass kein Familienmitglied verhaftet werde, weshalb das geltend gemachte Vorgehen nicht nachvollziehbar sei. Als weiteren Ausreisegrund habe die Beschwerdeführerin die Ermordung von drei Frauen der Organisation (...) und deren Fahrer vorgebracht. Gestützt auf Berichte in den Medien habe sich diese Tat aber im Jahr 200(...) ereignet. Ferner seien ihre Angaben zur illegalen Ausreise nicht nachvollziehbar. So habe sie den Entschluss, das Land zu verlassen, am Tag ihrer Ausreise getroffen. Es sei jedoch anzunehmen, dass die Flucht ins Ausland, insbesondere bei einer unbegleiteten Frau, einer gewissen Vorbereitung bedürfe. Ebenso wenig nachvollziehbar sei, weshalb sie sich nicht nach dem Stand des Asylverfahrens bei der N._______ Botschaft erkundigt habe. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt. Damit verletze die Vorinstanz Bundesrecht. Es sei zwar richtig, dass sie zum Beginn der Drohungen durch die Taliban unterschiedliche zeitliche Angaben gemacht habe. Gemäss einem Bericht des (...) leide sie aber an einer (...) in Form einer (...), weshalb sie nicht in der Lage sei, Ereignisse in einen zeitlichen Kontext einzuordnen. Es sei eine (...), eine (...) und eine (...) diagnostiziert worden. Ferner habe die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung in ihren Bemerkungen zu den Anhörungen festgehalten, die Beschwerdeführerin habe oft geweint und wirke psychisch sehr stark belastet. Es dürfe ihr demnach nicht vorgeworfen werden, dass sie sich als schwer traumatisierte Person anlässlich der Anhörungen nicht detailliert an Zeitangaben und kurzfristige Aufenthaltsorte habe erinnern können. Die Vorinstanz stelle zu hohe Anforderungen an die Aussagequalität einer psychisch nachweislich stark belasteten Person. Sodann habe sie ihre Vorbringen mittels Beweismitteln belegt. Die Vorinstanz bezweifele denn auch nicht, dass sie für verschiedene ausländische Hilfsorganisationen gearbeitet habe. Anlässlich der zweiten Anhörung habe sie anschaulich dargelegt, wie sich die Sicherheitslage stetig verschlechtert habe und die Taliban immer näher gerückt seien. Aufgrund ihres Profils als Frauenrechtsaktivistin im Dienst einer westlichen NGO sei ihre Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar und auch objektiv begründet. Dies umso mehr, als in der Vergangenheit wiederholt Mitarbeitende von NGOs gewaltsam ums Leben gekommen seien und die Taliban als Täter verdächtigt würden. Der afghanische Staat sei weder schutzfähig noch schutzwillig, weshalb ihr in Afghanistan auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, Erinnerungslücken, welche zentrale Asylvorbringen beträfen, vermögen deren Glaubhaftigkeit als solche nicht zu belegen. Sodann könnten Emotionen Ursachen haben, die nicht mit den Asylvorbringen in Zusammenhang stünden. Die Beschwerdeführerin habe wesentliche Asylvorbringen erst später im Verfahren geltend gemacht und selbst bei der zweiten Anhörung teilweise genaue Angaben machen können. Dies spreche gegen eine Abnahme des Erinnerungsvermögens im Verlaufe des Verfahrens. 5. 5.1 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass keine Zweifel an der Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der G._______, einer (...) (...) Hilfsorganisation, bestehen. Sie hat ihren beruflichen Werdegang während den Anhörungen detailliert geschildert sowie auf Nachfragen präzis und ausführlich geantwortet. Ihre Tätigkeit ist zudem durch zahlreiche Ausweise, Diplome, Arbeitsbestätigungen und Fotoaufnahmen belegt. 5.2 Der Argumentation der Vorinstanz, es sei unglaubhaft, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit von den Taliban bedroht worden sei, kann nicht gefolgt werden. Bei den von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüchen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht handelt es sich nicht um gravierende Unvereinbarkeiten. Einerseits sind die abweichenden Angaben zum Zeitpunkt des Erhalts der ersten Drohung lediglich auf unterschiedliche Aussagen anlässlich der BzP und den Anhörungen zurückzuführen. Andererseits gab die Beschwerdeführerin auf Fragen zu Daten mehrmals an, sie könne sich nicht daran erinnern (vgl. SEM-Akten A15/25 F137, F144, A19/15 F16, F60 und A30/16 F52, F102 ff.). In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin gemäss einem Bericht des (...) an einer (...) in Form einer (...) leidet, weshalb sie nicht in der Lage ist, Ereignisse in einem zeitlichen Kontext einzuordnen und einen Bezug zu Jahrenzahlen herzustellen. Zudem leidet die Beschwerdeführerin gemäss ärztlicher Diagnose an (...) (vgl. SEM-Akten A31/4). Festzuhalten ist, dass sie die Umstände der gegen sie gerichteten Drohungen durch die Taliban weitestgehend plausibel wiederzugeben vermochte. Insbesondere die Umstände der ersten Drohung schilderte sie detailliert und ausführlich (vgl. SEM-Akten A15/25 F132). Insgesamt sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Drohungen durch die Taliban substantiiert und authentisch ausgefallen. Ihre Tätigkeit für ausländische Hilfsorganisationen ist zudem durch zahlreiche Dokumente belegt. Demnach sind die fluchtauslösenden Ereignisse, auch aufgrund der eingereichten Beweismittel, insgesamt als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). 5.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 sowie statt vieler Urteil des BVGer D-6178/2020 vom 15. November 2022 E. 9.2). Zwar kann die aktuelle Lage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos noch akzentuiert, weshalb diese Rechtsprechung weiterhin Gültigkeit hat (vgl. Urteile des BVGer E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.2, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.3 und E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.2; vgl. ferner European Union Agency for Asylum [EUAA], Country Guidance : Afghanistan [January 2023] S. 45 ff., European Union Agency for Asylum [europa.eu] und Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] -Länderanalyse vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Gefährdungsprofile, S. 16 ff., https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/ Af gha nistan/211031_AFG_ Update_Gefaehrdungsprofile.pdf , beide abgerufen am 15. Februar 2023). 5.5 Die Beschwerdeführerin ist ehemalige Mitarbeiterin der G._______, einer (...) NGO, welche während (...) Jahren zahlreiche Soforthilfe- und Wiederaufbauprojekte in Afghanistan durchführte. Die Projekte umfassten insbesondere das (...), die (...), den (...), die Unterstützung von (...) und die Gründung von (...) ([...], abgerufen am 17. Januar 2023). In ihrer Funktion für die G._______ war die Beschwerdeführerin unter anderem an verschiedenen Projekten zur Förderung von Frauen beteiligt und arbeitete mit Frauen zusammen. Aufgrund dieser Tätigkeit ist sie in den Fokus der Taliban geraten und hat Drohungen erhalten. Die Beschwerdeführerin weist demnach ein Risikoprofil auf, welches sich anhand der glaubhaft gemachten Drohungen der Taliban gegen sie auch auf individueller Ebene konkretisiert und insgesamt zu einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führt. 5.6 Es bestehen sodann keine Hinweise darauf, dass sich dies zum heutigen Zeitpunkt geändert hat. Die Situation in Afghanistan wurde im Referenzurteil E-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 als Bürgerkrieg charakterisiert, wobei unter anderem auf den in den vergangenen Jahren gewachsenen Einfluss der Taliban hingewiesen wurde (vgl. a.a.O. E. 7.3 f.). Dieser Einfluss hat sich - mit Blick auf den nunmehr vollzogenen vollständigen Abzug der amerikanischen und ausländischen Streitkräfte und der faktischen Machtübernahme durch die Taliban (vgl. Afghanistan Analysts Network, The Moment in Between: After the Americans, before the new regime, ; abgerufen am 17. Januar 2023) - manifestiert, wobei sich das Land seither in einer Übergangsphase befindet. Es ist namentlich noch nicht absehbar, wie die Taliban die Regierungsführung gestalten und welche Haltung sie zu bestimmten Personengruppen innerhalb der afghanischen Bevölkerung einnehmen werden (vgl. British Broadcasting Corporation, Afghanistan: Life under Taliban rile one month on, https://www.bbc.com/news/world-asia-58550640 ; abgerufen am 17. Januar 2023). Die Situation von Frauen und Mädchen hat sich jedenfalls drastisch verschlechtert (vgl. European Union Agency for Asylum [EUAA], Country Guidance: Afghanistan [January 2023] S. 86 ff., European Union Agency for Asylum, [europa.eu], was das Risiko einer Verfolgung der Beschwerdeführerin zusätzlich erhöht. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht von einer innerstaatlichen Schutz- beziehungsweise Fluchtalternative gesprochen werden. Insgesamt besteht für die Beschwerdeführerin seit der Machtübernahme durch die Taliban weiterhin respektive im Sinne objektiver Nachfluchtgründe begründete Furcht bei einer Rückkehr nach Afghanistan von Seiten der Taliban in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. 5.7 Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den Akten gehen sodann keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hervor, weshalb die Vorinstanz anzuweisen ist, ihr Asyl zu gewähren (Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Die Wegweisung und die vorläufige Aufnahme fallen somit dahin. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - vollumfängliches Obsiegen - sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung und folglich auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos geworden. 6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der Honorarnote vom 30. September 2020 macht die Rechtsvertreterin einen Aufwand von zwölf Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- geltend. Unter Berücksichtigung der Eingaben vom 13. Oktober 2020, 14. Juni 2021, 20. Januar 2022, 21. März 2022, 28. September 2022, 14. Dezember 2022 und 10. Januar 2023 ist von einem Aufwand von 15 Stunden auszugehen. Die von der Vorinstanz auszurichtenden Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 3'000.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.

3. Die Verfügung vom 27. August 2020 wird aufgeboben und das SEM angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: