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D-1358/2023

D-1358/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-25 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 17. Novem- ber 2021 in die Schweiz und suchte gleichentags zusammen mit seinem Bruder B._______ (N […]) um Asyl nach. B. Am 24. November 2021 wurde er zu seinen Personalien befragt (Persona- lienaufnahme [PA]). C. Mit Verfügung vom 30. März 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch in An- wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und ord- nete die Wegweisung nach Rumänien sowie den Vollzug an. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid hiess das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil D-1694/2022 vom 28. April 2022 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. D. Am 1. Juli 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dub- lin-Verfahren beendet sei und ein nationales Asylverfahren durchgeführt werde. E. Am 24. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgrün- den angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie sei und in Kabul gelebt habe. Er und zwei seiner Brüder hätten für die Firma «Ecolog» gearbeitet, die Auf- träge für die US-Armee erfüllt habe. Seine zwei Brüder seien für 13 res- pektive sieben Jahre für «Ecolog» tätig gewesen. Einer dieser Brüder habe im «Headquarter» der US-Truppen gearbeitet. Er selbst sei rund fünf Jahre im Auftrag von «Ecolog» der Chauffeur seiner Brüder gewesen. Aufgrund dieser Tätigkeit hätten er und seine Brüder wiederholt Drohbriefe erhalten, mit der Aufforderung, ihre Tätigkeit einzustellen. Etwa zwei Monate vor der Machtübernahme der Taliban (ca. im Juni 2021) sei sein Fahrzeug vor dem Gebäude von «Ecolog» beschossen worden. Er selbst sei dabei verletzt worden. Die zwei Brüder, die ebenfalls für «Ecolog» gearbeitet hätten, seien mit dem Sturz der ehemaligen Regierung von den US-Truppen in die USA evakuiert worden. Da er – anders als seine Brüder – keinen Schutz

D-1358/2023 Seite 3 von Seiten der US-Amerikaner erhalten habe, sei er gemeinsam mit sei- nem Bruder B._______ aus Afghanistan geflohen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Droh- schreiben der Taliban, ein Foto seiner Brüder mit US-General Scott Miller, NATO-HQ-Ausweise seiner Brüder, zwei Empfehlungsschreiben für seine Brüder, ein Anstellungszertifikat von Ecolog für einen seiner Brüder, einen US-Lernfahrausweis respektive einen US-Führerschein sowie US-Arbeits- bewilligungen seiner Brüder, ein Schreiben des US Citizenship and Immig- ration SVC betreffend einen Bruder und einen USB-Stick mit einer Video- aufnahme, die einen Besuch der Taliban bei seiner Ehefrau zeigen soll, ein. F. Am 31. Oktober 2022 wurde sein Gesuch dem erweiterten Verfahren zu- gewiesen. G. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 (Eröffnung am 9. Februar 2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es eine vorläufige Aufnahme wegen Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe die Drohungen seitens der Taliban in der Anhörung trotz mehrfacher Nachfrage nur sehr knapp und allgemein geschildert. Seine Ausführungen würden sich im Wesentlichen darauf beschränken, dass er und seine Brüder telefonisch bedroht worden seien, jedoch aus wirtschaftlichen Gründen ihre Tätigkeit fortgesetzt hät- ten. Hinsichtlich seiner Gedanken, Gefühle und Befindlichkeiten habe er lediglich allgemein erwähnt, Angst gehabt zu haben. Es fehle seinen Schil- derungen somit an jeglicher persönlichen Betroffenheit. Ebenfalls sehr all- gemein seien seine Aussagen zum Angriff ausgefallen. Zwar habe er er- wähnt, unmittelbar nach dem Beschuss das Bewusstsein verloren zu ha- ben, ohne jedoch in der Lage gewesen zu sein, die Situation direkt vor dem Angriff anschaulich beschreiben zu können. Seine Aussagen seien auch unstimmig, indem er an einer Stelle von «wir» gesprochen habe, andern- orts aber erwähnt habe, im Zeitpunkt des Angriffs alleine im Auto gewesen zu sein. Ferner habe er ausgesagt, aufgrund seiner weissen Kleidung ge- sehen zu haben, dass er blute. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er dann aber zu Protokoll gegeben, sich an eine schmerzende Stelle gefasst

D-1358/2023 Seite 4 und danach das Blut an seinen Händen gesehen zu haben. Nicht nachvoll- ziehbar sei, dass er keinerlei gehaltvolle Angaben dazu habe machen kön- nen, was er nachträglich über den Angriff in Erfahrung gebracht habe. In diesem Zusammenhang überzeuge auch seine Erklärung nicht, sich selbst mit seinen Brüdern nicht über das Vorgefallene ausgetauscht zu haben. Es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass er tatsächlich durch Schüsse ver- letzt worden sei. Aufgrund der Substanzlosigkeit der Aussagen sei aber davon auszugehen, dies sei in einem anderen Kontext erfolgt. Schliesslich trage das eingereichte Drohschreiben den (…) 2020 als Datum, was seiner Angabe widerspreche, diesen rund zwei bis drei Monate vor dem Angriff im Jahre 2021 erhalten zu haben. Die angeblich durch die Taliban erlittenen Nachteile seien daher nicht glaubhaft dargelegt. Auch die Machtübernahme der Taliban habe nicht dazu geführt, dass er künftig eine Verfolgung zu befürchten hätte. So würden sich Gruppen defi- nieren lassen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt seien. Es sei zwar nicht grundsätzlich zu verneinen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für ein ausländisches Unternehmen über ein gewisses Risikoprofil verfüge. Seine Aufgabe habe sich jedoch darauf beschränkt, seinen Brüdern als Chauffeur zur Verfügung zu stehen, ohne dass er darüber hinaus eine besondere Funktion wahrgenommen hätte, durch die er besonders exponiert gewesen wäre. Offenbar habe auch die Tätigkeiten der Brüder kein tatsächliches Verfolgungsinteresse am Be- schwerdeführer geweckt, zumal seine Familie nach seiner Flucht, abgese- hen davon, dass man sich bei ihr nach dem Aufenthaltsort des Beschwer- deführers und seiner Brüder erkundigt habe, keine weiteren Nachteile durch die Taliban erlitten habe. Hätte die Taliban den Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund der Tätigkeit der Brüder als ernsthafte Opposi- tionelle angesehen, hätten sie sich nicht darauf beschränkt, sich lediglich nach seinem Verbleib zu erkundigen. Somit sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts- vertreterin vom 10. März 2023 (Poststempel vom 9. März 2023) beim Bun- desverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivzif- fern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung), verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um

D-1358/2023 Seite 5 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsver- beiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m AsylG. Der Beschwerdeführer machte geltend, gemäss Berichten der European Union Agency for Asylum (EUAA) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) würden Personen, die für ausländische militärische Truppen gear- beitet hätten sowie deren Familienangehörige ein besonderes Gefähr- dungsprofil aufweisen. Zwei Brüder des Beschwerdeführers hätten für die NATO gearbeitet und er selbst sei als deren Chauffeur tätig gewesen. Nach dem Angriff, an welchem er verletzt worden sei, sei seinen Brüdern die Ausreise in die USA ermöglicht worden. Bei «Ecolog» handle es sich ferner nicht um irgendeine Firma. Vielmehr sei es ein in politischer Hinsicht be- deutendes Unternehmen, das in Afghanistan unter dem Kommando der NATO gestanden habe und mit dieser eng verbunden gewesen sei. Als solche sei es den Taliban ein Dorn im Auge gewesen und diese hätten – wie sich aus einem Bericht des Spiegels ergebe – schon früher Mitarbeiter von «Ecolog» entführt und umgebracht. Die eher geringe Substanz seiner Aussagen lasse sich durch seine Trau- matisierung erklären, die ein gedankliches Eintauchen in das Erlebte ver- hindere. Hinzu komme, dass er nicht über grundlegende Kulturtechniken und keine Bildung verfüge und daher auch nicht den Umgang mit Sprache gelernt habe. Generell lasse sich sagen, dass in der Familie nicht über Be- drohliches gesprochen worden sei, da man eine Beunruhigung der Frauen und Kinder habe vermeiden wollen. Hinsichtlich der Schilderung, wie er bemerkt habe, dass er blute, liege kein Widerspruch vor, da er nie davon gesprochen habe, das Blut gesehen zu haben, sondern einzig ausgeführt habe, dass er gemerkt habe, dass er blute. Zwischen Sehen und Merken bestehe ein wesentlicher Unterschied. Dass er zum Erhalt des Drohbriefes keine exakten Angaben habe machen können, liege daran, dass zeitliche Angaben in Afghanistan völlig nebensächlich seien. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. J. Nachdem der Beschwerdeführer am 27. März 2023 eine Fürsorgebestäti- gung nachreichte, hiess das Gericht mit Zwischenverfügung vom 30. März

D-1358/2023 Seite 6 2023 das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setze die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. K. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2023 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am

11. April 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-1358/2023 Seite 7

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent- scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar- stellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraus- setzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen wider- spruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Er- lebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma- chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim- mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhalts- darstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaft- machung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und

D-1358/2023 Seite 8 überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 4.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Drohungen, die er und seine Brüder seitens der Taliban erhalten hätten, sehr spärlich ausgefallen und beschränken sich auf die allgemein gehaltene Schilderung, wonach er und sein Bruder telefonisch bedroht worden seien. Trotz mehrmaliger Nachfrage, wie er und andere Familienangehörige auf die Drohungen reagiert hätten und wie seine Gefühle und Gedanken ausgesehen hätten, blieben die Antworten vage und allgemein (vgl. act. […]-47/18 F99 bis F114). Der Hinweis auf eine angebliche Traumatisierung des Beschwerdeführers greift als Erklä- rung für die mangelnde Substanz zu kurz. Zum Angriff auf seine Person ist zu bemerken, dass sich aus dem Austritt- bericht des Universitätsspitals Basel vom 23. Februar 2022 zwar ergibt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Schussverletzung aufweist (vgl. act. […]-28/4). Allein daraus lässt sich jedoch nicht unbesehen auf die Glaubhaftigkeit des Angriffs schliessen, da die Schussverletzungen auch in einem anderen Kontext entstanden sein können. So fällt auf, dass der Angriff eher oberflächlich geschildert worden ist und der Erzählung keine Besonderheiten zu entnehmen sind, die auf ein tatsächliches Erleben hin- deuten könnten (vgl. ebd. F84 bis F92). Auch hier greift der Hinweis auf eine angebliche Traumatisierung des Beschwerdeführers als Erklärung für die mangelnde Substanz zu kurz. Es ist zudem nur schwer nachvollziehbar, weshalb er nicht mehr über den Angriff habe in Erfahrung bringen und kaum Angaben darüber habe machen können, wie sein Bruder den Angriff erlebt habe (vgl. ebd. F93 bis F98). Dies erweckt den Eindruck – wie auch die Vorinstanz erwog –, dass er mit seinen Brüdern kaum über das Ge- schehene gesprochen und wenig Interesse am Vorgefallenen gezeigt hätte, was nur schwer nachvollziehbar wäre. Die Erklärung, aus Rücksicht auf die anderen Familienangehörigen nicht darüber gesprochen zu haben, überzeugt nicht. Die Vorinstanz weist schliesslich zu Recht auf die wider- sprüchliche Schilderung hin, wie er bemerkt habe, dass er getroffen wor- den sei. Der Hinweis, zwischen Sehen und Merken bestehe ein Unter- schied, verkennt, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung explizit an- gab, dass er das Blut gesehen habe, weil er weisse Kleidung getragen habe (vgl. ebd. F89), weshalb das Merken eben doch visuell gemeint war.

D-1358/2023 Seite 9 Zusätzlich ist in Ergänzung der Erwägungen der Vorinstanz festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Brüder hätten sich wegen der Drohungen zwar an die US-Amerikaner gewendet, diese seien aber bis zum Anschlag untätig geblieben (vgl. ebd. F108), nicht glaubhaft ist. So sind die vom Beschwerdeführer eingereichten Empfehlungsschrei- ben, die für seine Brüder im Rahmen ihrer Anträge für ein US-Visum von ihrem Vorgesetzen verfasst worden sind, auf den Juni respektive Oktober 2018 datiert (vgl. act. […]-Beweismittel 3 und 10). Daraus ergibt sich, dass die US-Behörden durchaus um den Schutz der Brüder bemüht gewesen sind. Zusammen mit der bereits vom SEM gemachten Feststellung, wo- nach das eingereichte Drohschreiben auf den März 2020 datiert sei, wes- halb es dem Beschwerdeführer – anders als von ihm behauptet – wohl kaum kurz vor seiner Ausreise zugekommen sein kann, lässt dies die Ver- mutung aufkommen, dass die Bedrohungslage der Brüder längere Zeit zu- rückreicht und sich diese bereits damals erfolgreich an die US-Behörden gewendet haben, während der Beschwerdeführer diese Bedrohungslage nunmehr in den unmittelbaren Kontext seiner eigenen Ausreise zu rücken versucht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Zeitpunkt seiner Ausreise ei- ner konkreten Bedrohung seitens der Taliban ausgesetzt gewesen zu sein, ist folglich als unglaubhaft zu bezeichnen.

E. 5.1 Es gilt nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführer trotz fehlender Vorver- folgung zum heutigen Zeitpunkt aufgrund seines Profils einer erhöhten Ver- folgungsgefahr ausgesetzt ist.

E. 5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Perso- nen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahe- stehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Grün- den nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2, D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2, D-2415/2022 vom 24. März 2022 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen). Die aktuelle Lage in Afghanistan kann derzeit nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 offenbar akzentuiert (vgl.

D-1358/2023 Seite 10 Urteile des BVGer D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2, D-1191/2023 vom 8. Mai 2023 E. 5.2.1, E-4833/2020 vom 9. März 2023 E. 5.4). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexver- folgung führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2, D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, E-5120/2021 vom

21. Juli 2022 E. 6.3.4, D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regie- rungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteil des BVGer D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2 m.w.H.). Die konkrete Einschätzung des Risikoprofils ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt wer- den, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mit- hin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer behauptet, mehrere Jahre als Fahrer seiner bei- den Brüder bei der Firma «Ecolog» tätig gewesen zu sein. Seine Brüder hätten für «Ecolog» in der (…) für die US- respektive NATO-Truppen gear- beitet. Zu dieser Behauptung ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwar in der Lage war, die Tätigkeit seiner Brüder für «Ecolog» mit entspre- chenden Dokumenten zu untermauern. Zu seiner eigenen Tätigkeit fehlen jedoch jegliche Belege. Weiter ist auch nicht ersichtlich, weshalb die USA lediglich seinen Brüdern, nicht aber dem Beschwerdeführer Schutz ge- währt haben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, bei «Ecolog» an- gestellt gewesen zu sein, ist deshalb nicht glaubhaft. Vielmehr ist anzuneh- men, dass er seine beiden Brüder – ohne entsprechendes Anstellungsver- hältnis – aus Gefälligkeit jeweils zur Arbeit gefahren hat.

E. 5.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass seine Brüder im Rahmen ihrer Arbeit enge Kontakte zu den US/NATO-Truppen unterhalten haben. Zu bemerken ist jedoch, dass sie lediglich in der (…) gearbeitet haben und somit keine polizeilichen Funktionen wahrgenommen oder als Sicherheitskräfte gear- beitet haben. Obwohl aufgrund dieser Funktion keine sonderlich grosse

D-1358/2023 Seite 11 Exponierung anzunehmen ist, ist dennoch davon auszugehen, dass die Brüder einer Gefährdung ausgesetzt waren. Dafür spricht, dass sie offen- bar in Anwendung des Afghan Allies Protection Act 2009 in den USA Schutz erhalten haben. Dieser Schutz setzt gemäss Paragraph 2 Sub-Paragraph A (iv) eine Gefährdung voraus («[the alien] has experienced or is experi- encing an ongoing serious threat as a consequence of the alien’s employ- ment»). In diesem Sinne äussern sich auch die Empfehlungsschreiben, in welchen ausgeführt wird, dass die Brüder wegen ihrer Tätigkeit in Gefahr gewesen seien (vgl. act. […]-Beweismittel 3 und 10).

E. 5.5 Aus dieser Gefährdung der Brüder kann jedoch nicht unbesehen auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Zwar ist aktuellen Länderinformationen zu entnehmen, dass nicht nur Ecolog-Mit- arbeiter selbst, sondern vielmehr auch ihre Familienangehörige im Fokus der Taliban stehen können (vgl. Info Migrants, 12 months, four countries, one hope: Afghan refugees settle in Latvia after yearlong odyssey, 31. De- zember 2022, < www.infomigrants.net/en/post/45762/12-months-four- countries-one-hope-afghan-refugees-settle-in-latvia-after-yearlong- odyssey >, abgerufen am 15.3.2024). Im vorliegenden Fall mangelt es je- doch an objektiven Anhaltspunkten für die Annahme einer hinreichenden Gefährdung des Beschwerdeführers. So ist er aufgrund der Tätigkeit seiner Brüder selbst nie ernsthaften Behelligungen ausgesetzt gewesen. Der Drohbrief stellt vor diesem Hintergrund ebenfalls keinen hinreichenden An- haltspunkt dar, zumal er – selbst unter der Annahme, es handle sich um ein authentisches Dokument – längere Zeit vor der Ausreise des Beschwer- deführers ausgestellt wurde und es in der Folge zu keinen weiteren ernst- haften Massnahmen seitens der Taliban gekommen wäre. Weiter hätten die Taliban gemäss seinen Angaben in der Anhörung nach seiner Ausreise viermal bei seiner Familie nach ihm gesucht, ohne dass es nach der erfolg- losen Suche für seine Familie Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Somit ist nicht anzunehmen, dass die Taliban ein ernstzunehmendes Re- flexverfolgungsinteresse an weiteren Familienangehörigen der für Ecolog in der (…) tätig gewesenen Brüder hätten. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung ist somit zu vernei- nen.

E. 5.6 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

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E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2023 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist folglich ein amtliches Honorar zu entrichten. Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Honorarnote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Honorar ist unter Berücksichtigung der Bemessungs-

D-1358/2023 Seite 13 faktoren gemäss Art. 12 in Verbindung mit Art. 8 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 875.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1358/2023 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Sonja Nabholz, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 875.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1358/2023 Urteil vom 25. März 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Sonja Nabholz, Anlaufstelle Baselland, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 17. November 2021 in die Schweiz und suchte gleichentags zusammen mit seinem Bruder B._______ (N [...]) um Asyl nach. B. Am 24. November 2021 wurde er zu seinen Personalien befragt (Personalienaufnahme [PA]). C. Mit Verfügung vom 30. März 2022 trat das SEM auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Rumänien sowie den Vollzug an. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1694/2022 vom 28. April 2022 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. D. Am 1. Juli 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und ein nationales Asylverfahren durchgeführt werde. E. Am 24. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie sei und in Kabul gelebt habe. Er und zwei seiner Brüder hätten für die Firma «Ecolog» gearbeitet, die Aufträge für die US-Armee erfüllt habe. Seine zwei Brüder seien für 13 respektive sieben Jahre für «Ecolog» tätig gewesen. Einer dieser Brüder habe im «Headquarter» der US-Truppen gearbeitet. Er selbst sei rund fünf Jahre im Auftrag von «Ecolog» der Chauffeur seiner Brüder gewesen. Aufgrund dieser Tätigkeit hätten er und seine Brüder wiederholt Drohbriefe erhalten, mit der Aufforderung, ihre Tätigkeit einzustellen. Etwa zwei Monate vor der Machtübernahme der Taliban (ca. im Juni 2021) sei sein Fahrzeug vor dem Gebäude von «Ecolog» beschossen worden. Er selbst sei dabei verletzt worden. Die zwei Brüder, die ebenfalls für «Ecolog» gearbeitet hätten, seien mit dem Sturz der ehemaligen Regierung von den US-Truppen in die USA evakuiert worden. Da er - anders als seine Brüder - keinen Schutz von Seiten der US-Amerikaner erhalten habe, sei er gemeinsam mit seinem Bruder B._______ aus Afghanistan geflohen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Drohschreiben der Taliban, ein Foto seiner Brüder mit US-General Scott Miller, NATO-HQ-Ausweise seiner Brüder, zwei Empfehlungsschreiben für seine Brüder, ein Anstellungszertifikat von Ecolog für einen seiner Brüder, einen US-Lernfahrausweis respektive einen US-Führerschein sowie US-Arbeitsbewilligungen seiner Brüder, ein Schreiben des US Citizenship and Immigration SVC betreffend einen Bruder und einen USB-Stick mit einer Videoaufnahme, die einen Besuch der Taliban bei seiner Ehefrau zeigen soll, ein. F. Am 31. Oktober 2022 wurde sein Gesuch dem erweiterten Verfahren zugewiesen. G. Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 (Eröffnung am 9. Februar 2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe die Drohungen seitens der Taliban in der Anhörung trotz mehrfacher Nachfrage nur sehr knapp und allgemein geschildert. Seine Ausführungen würden sich im Wesentlichen darauf beschränken, dass er und seine Brüder telefonisch bedroht worden seien, jedoch aus wirtschaftlichen Gründen ihre Tätigkeit fortgesetzt hätten. Hinsichtlich seiner Gedanken, Gefühle und Befindlichkeiten habe er lediglich allgemein erwähnt, Angst gehabt zu haben. Es fehle seinen Schilderungen somit an jeglicher persönlichen Betroffenheit. Ebenfalls sehr allgemein seien seine Aussagen zum Angriff ausgefallen. Zwar habe er erwähnt, unmittelbar nach dem Beschuss das Bewusstsein verloren zu haben, ohne jedoch in der Lage gewesen zu sein, die Situation direkt vor dem Angriff anschaulich beschreiben zu können. Seine Aussagen seien auch unstimmig, indem er an einer Stelle von «wir» gesprochen habe, andernorts aber erwähnt habe, im Zeitpunkt des Angriffs alleine im Auto gewesen zu sein. Ferner habe er ausgesagt, aufgrund seiner weissen Kleidung gesehen zu haben, dass er blute. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er dann aber zu Protokoll gegeben, sich an eine schmerzende Stelle gefasst und danach das Blut an seinen Händen gesehen zu haben. Nicht nachvollziehbar sei, dass er keinerlei gehaltvolle Angaben dazu habe machen können, was er nachträglich über den Angriff in Erfahrung gebracht habe. In diesem Zusammenhang überzeuge auch seine Erklärung nicht, sich selbst mit seinen Brüdern nicht über das Vorgefallene ausgetauscht zu haben. Es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass er tatsächlich durch Schüsse verletzt worden sei. Aufgrund der Substanzlosigkeit der Aussagen sei aber davon auszugehen, dies sei in einem anderen Kontext erfolgt. Schliesslich trage das eingereichte Drohschreiben den (...) 2020 als Datum, was seiner Angabe widerspreche, diesen rund zwei bis drei Monate vor dem Angriff im Jahre 2021 erhalten zu haben. Die angeblich durch die Taliban erlittenen Nachteile seien daher nicht glaubhaft dargelegt. Auch die Machtübernahme der Taliban habe nicht dazu geführt, dass er künftig eine Verfolgung zu befürchten hätte. So würden sich Gruppen definieren lassen, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Es sei zwar nicht grundsätzlich zu verneinen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für ein ausländisches Unternehmen über ein gewisses Risikoprofil verfüge. Seine Aufgabe habe sich jedoch darauf beschränkt, seinen Brüdern als Chauffeur zur Verfügung zu stehen, ohne dass er darüber hinaus eine besondere Funktion wahrgenommen hätte, durch die er besonders exponiert gewesen wäre. Offenbar habe auch die Tätigkeiten der Brüder kein tatsächliches Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer geweckt, zumal seine Familie nach seiner Flucht, abgesehen davon, dass man sich bei ihr nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers und seiner Brüder erkundigt habe, keine weiteren Nachteile durch die Taliban erlitten habe. Hätte die Taliban den Beschwerdeführer und seine Familie aufgrund der Tätigkeit der Brüder als ernsthafte Oppositionelle angesehen, hätten sie sich nicht darauf beschränkt, sich lediglich nach seinem Verbleib zu erkundigen. Somit sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. März 2023 (Poststempel vom 9. März 2023) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung), verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m AsylG. Der Beschwerdeführer machte geltend, gemäss Berichten der European Union Agency for Asylum (EUAA) und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) würden Personen, die für ausländische militärische Truppen gearbeitet hätten sowie deren Familienangehörige ein besonderes Gefährdungsprofil aufweisen. Zwei Brüder des Beschwerdeführers hätten für die NATO gearbeitet und er selbst sei als deren Chauffeur tätig gewesen. Nach dem Angriff, an welchem er verletzt worden sei, sei seinen Brüdern die Ausreise in die USA ermöglicht worden. Bei «Ecolog» handle es sich ferner nicht um irgendeine Firma. Vielmehr sei es ein in politischer Hinsicht bedeutendes Unternehmen, das in Afghanistan unter dem Kommando der NATO gestanden habe und mit dieser eng verbunden gewesen sei. Als solche sei es den Taliban ein Dorn im Auge gewesen und diese hätten - wie sich aus einem Bericht des Spiegels ergebe - schon früher Mitarbeiter von «Ecolog» entführt und umgebracht. Die eher geringe Substanz seiner Aussagen lasse sich durch seine Traumatisierung erklären, die ein gedankliches Eintauchen in das Erlebte verhindere. Hinzu komme, dass er nicht über grundlegende Kulturtechniken und keine Bildung verfüge und daher auch nicht den Umgang mit Sprache gelernt habe. Generell lasse sich sagen, dass in der Familie nicht über Bedrohliches gesprochen worden sei, da man eine Beunruhigung der Frauen und Kinder habe vermeiden wollen. Hinsichtlich der Schilderung, wie er bemerkt habe, dass er blute, liege kein Widerspruch vor, da er nie davon gesprochen habe, das Blut gesehen zu haben, sondern einzig ausgeführt habe, dass er gemerkt habe, dass er blute. Zwischen Sehen und Merken bestehe ein wesentlicher Unterschied. Dass er zum Erhalt des Drohbriefes keine exakten Angaben habe machen können, liege daran, dass zeitliche Angaben in Afghanistan völlig nebensächlich seien. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. J. Nachdem der Beschwerdeführer am 27. März 2023 eine Fürsorgebestätigung nachreichte, hiess das Gericht mit Zwischenverfügung vom 30. März 2023 das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setze die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. K. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2023 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. April 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 4. 4.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Drohungen, die er und seine Brüder seitens der Taliban erhalten hätten, sehr spärlich ausgefallen und beschränken sich auf die allgemein gehaltene Schilderung, wonach er und sein Bruder telefonisch bedroht worden seien. Trotz mehrmaliger Nachfrage, wie er und andere Familienangehörige auf die Drohungen reagiert hätten und wie seine Gefühle und Gedanken ausgesehen hätten, blieben die Antworten vage und allgemein (vgl. act. [...]-47/18 F99 bis F114). Der Hinweis auf eine angebliche Traumatisierung des Beschwerdeführers greift als Erklärung für die mangelnde Substanz zu kurz. Zum Angriff auf seine Person ist zu bemerken, dass sich aus dem Austrittbericht des Universitätsspitals Basel vom 23. Februar 2022 zwar ergibt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Schussverletzung aufweist (vgl. act. [...]-28/4). Allein daraus lässt sich jedoch nicht unbesehen auf die Glaubhaftigkeit des Angriffs schliessen, da die Schussverletzungen auch in einem anderen Kontext entstanden sein können. So fällt auf, dass der Angriff eher oberflächlich geschildert worden ist und der Erzählung keine Besonderheiten zu entnehmen sind, die auf ein tatsächliches Erleben hindeuten könnten (vgl. ebd. F84 bis F92). Auch hier greift der Hinweis auf eine angebliche Traumatisierung des Beschwerdeführers als Erklärung für die mangelnde Substanz zu kurz. Es ist zudem nur schwer nachvollziehbar, weshalb er nicht mehr über den Angriff habe in Erfahrung bringen und kaum Angaben darüber habe machen können, wie sein Bruder den Angriff erlebt habe (vgl. ebd. F93 bis F98). Dies erweckt den Eindruck - wie auch die Vorinstanz erwog -, dass er mit seinen Brüdern kaum über das Geschehene gesprochen und wenig Interesse am Vorgefallenen gezeigt hätte, was nur schwer nachvollziehbar wäre. Die Erklärung, aus Rücksicht auf die anderen Familienangehörigen nicht darüber gesprochen zu haben, überzeugt nicht. Die Vorinstanz weist schliesslich zu Recht auf die widersprüchliche Schilderung hin, wie er bemerkt habe, dass er getroffen worden sei. Der Hinweis, zwischen Sehen und Merken bestehe ein Unterschied, verkennt, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung explizit angab, dass er das Blut gesehen habe, weil er weisse Kleidung getragen habe (vgl. ebd. F89), weshalb das Merken eben doch visuell gemeint war. Zusätzlich ist in Ergänzung der Erwägungen der Vorinstanz festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Brüder hätten sich wegen der Drohungen zwar an die US-Amerikaner gewendet, diese seien aber bis zum Anschlag untätig geblieben (vgl. ebd. F108), nicht glaubhaft ist. So sind die vom Beschwerdeführer eingereichten Empfehlungsschreiben, die für seine Brüder im Rahmen ihrer Anträge für ein US-Visum von ihrem Vorgesetzen verfasst worden sind, auf den Juni respektive Oktober 2018 datiert (vgl. act. [...]-Beweismittel 3 und 10). Daraus ergibt sich, dass die US-Behörden durchaus um den Schutz der Brüder bemüht gewesen sind. Zusammen mit der bereits vom SEM gemachten Feststellung, wonach das eingereichte Drohschreiben auf den März 2020 datiert sei, weshalb es dem Beschwerdeführer - anders als von ihm behauptet - wohl kaum kurz vor seiner Ausreise zugekommen sein kann, lässt dies die Vermutung aufkommen, dass die Bedrohungslage der Brüder längere Zeit zurückreicht und sich diese bereits damals erfolgreich an die US-Behörden gewendet haben, während der Beschwerdeführer diese Bedrohungslage nunmehr in den unmittelbaren Kontext seiner eigenen Ausreise zu rücken versucht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Zeitpunkt seiner Ausreise einer konkreten Bedrohung seitens der Taliban ausgesetzt gewesen zu sein, ist folglich als unglaubhaft zu bezeichnen. 5. 5.1 Es gilt nun zu prüfen, ob der Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung zum heutigen Zeitpunkt aufgrund seines Profils einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. 5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahe-stehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2, D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2, D-2415/2022 vom 24. März 2022 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen). Die aktuelle Lage in Afghanistan kann derzeit nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 offenbar akzentuiert (vgl. Urteile des BVGer D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2, D-1191/2023 vom 8. Mai 2023 E. 5.2.1, E-4833/2020 vom 9. März 2023 E. 5.4). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2, D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, E-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4, D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Urteil des BVGer D-5160/2023 vom 16. Januar 2024 E. 7.2 m.w.H.). Die konkrete Einschätzung des Risikoprofils ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1). 5.3 Der Beschwerdeführer behauptet, mehrere Jahre als Fahrer seiner beiden Brüder bei der Firma «Ecolog» tätig gewesen zu sein. Seine Brüder hätten für «Ecolog» in der (...) für die US- respektive NATO-Truppen gearbeitet. Zu dieser Behauptung ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwar in der Lage war, die Tätigkeit seiner Brüder für «Ecolog» mit entsprechenden Dokumenten zu untermauern. Zu seiner eigenen Tätigkeit fehlen jedoch jegliche Belege. Weiter ist auch nicht ersichtlich, weshalb die USA lediglich seinen Brüdern, nicht aber dem Beschwerdeführer Schutz gewährt haben. Die Behauptung des Beschwerdeführers, bei «Ecolog» angestellt gewesen zu sein, ist deshalb nicht glaubhaft. Vielmehr ist anzunehmen, dass er seine beiden Brüder - ohne entsprechendes Anstellungsverhältnis - aus Gefälligkeit jeweils zur Arbeit gefahren hat. 5.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass seine Brüder im Rahmen ihrer Arbeit enge Kontakte zu den US/NATO-Truppen unterhalten haben. Zu bemerken ist jedoch, dass sie lediglich in der (...) gearbeitet haben und somit keine polizeilichen Funktionen wahrgenommen oder als Sicherheitskräfte gearbeitet haben. Obwohl aufgrund dieser Funktion keine sonderlich grosse Exponierung anzunehmen ist, ist dennoch davon auszugehen, dass die Brüder einer Gefährdung ausgesetzt waren. Dafür spricht, dass sie offenbar in Anwendung des Afghan Allies Protection Act 2009 in den USA Schutz erhalten haben. Dieser Schutz setzt gemäss Paragraph 2 Sub-Paragraph A (iv) eine Gefährdung voraus («[the alien] has experienced or is experiencing an ongoing serious threat as a consequence of the alien's employment»). In diesem Sinne äussern sich auch die Empfehlungsschreiben, in welchen ausgeführt wird, dass die Brüder wegen ihrer Tätigkeit in Gefahr gewesen seien (vgl. act. [...]-Beweismittel 3 und 10). 5.5 Aus dieser Gefährdung der Brüder kann jedoch nicht unbesehen auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Zwar ist aktuellen Länderinformationen zu entnehmen, dass nicht nur Ecolog-Mitarbeiter selbst, sondern vielmehr auch ihre Familienangehörige im Fokus der Taliban stehen können (vgl. Info Migrants, 12 months, four countries, one hope: Afghan refugees settle in Latvia after yearlong odyssey, 31. Dezember 2022, , abgerufen am 15.3.2024). Im vorliegenden Fall mangelt es jedoch an objektiven Anhaltspunkten für die Annahme einer hinreichenden Gefährdung des Beschwerdeführers. So ist er aufgrund der Tätigkeit seiner Brüder selbst nie ernsthaften Behelligungen ausgesetzt gewesen. Der Drohbrief stellt vor diesem Hintergrund ebenfalls keinen hinreichenden Anhaltspunkt dar, zumal er - selbst unter der Annahme, es handle sich um ein authentisches Dokument - längere Zeit vor der Ausreise des Beschwerdeführers ausgestellt wurde und es in der Folge zu keinen weiteren ernsthaften Massnahmen seitens der Taliban gekommen wäre. Weiter hätten die Taliban gemäss seinen Angaben in der Anhörung nach seiner Ausreise viermal bei seiner Familie nach ihm gesucht, ohne dass es nach der erfolglosen Suche für seine Familie Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Somit ist nicht anzunehmen, dass die Taliban ein ernstzunehmendes Reflexverfolgungsinteresse an weiteren Familienangehörigen der für Ecolog in der (...) tätig gewesenen Brüder hätten. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung ist somit zu verneinen. 5.6 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 21. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2023 wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist folglich ein amtliches Honorar zu entrichten. Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Honorarnote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Honorar ist unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren gemäss Art. 12 in Verbindung mit Art. 8 ff. VGKE auf insgesamt Fr. 875.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Sonja Nabholz, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 875.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: