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D-1191/2023

D-1191/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-08 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethni- scher Hazara – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am

27. August 2021 und gelangte über Iran, die Türkei, Griechenland, Alba- nien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Italien am 1. November 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach- suchte. B. B.a Anlässlich der Personalienaufnahme vom 6. Oktober 2022 und der An- hörung vom 24. Januar 2023 gab er an, er sei im Dorf B._______ (Provinz Bamyan) geboren, wo er bis zu seinem elften Lebensjahr gewohnt habe. Als Elfjähriger sei er aus Afghanistan ausgereist und im Jahr 2013 nach C._______ gelangt, wo er ein Asylgesuch gestellt habe; nach Ablehnung seines Asylgesuch hätten ihn die deutschen Behörden im Jahr 2017 nach Afghanistan ausgeschafft. Anschliessend sei er wegen der Probleme, die er in Afghanistan gehabt habe, nach Iran gegangen, wo er nach fünf oder sechs Monaten aufgegriffen und im Jahr 2018 erneut nach Afghanistan zu- rückgeschafft worden sei. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er habe schon vor seiner ersten Ausreise nach C._______ Probleme in Afghanistan gehabt. Damals habe er als Schafhirte für eine einflussreiche Person mit Kontakten zu den Taliban gearbeitet. Einmal sei er während der Arbeit eingeschlafen, woraufhin jemand den gesamten Tierbestand ge- stohlen habe. Sein damaliger Arbeitgeber habe von ihm eine Entschädi- gung für den Verlust verlangt, andernfalls würde er ihn töten. Das zustän- dige Gericht habe ihn im Jahr 2018 in den wesentlichen Punkten freige- sprochen, ihn jedoch zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. B.c Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er im Jahr 2018 als einer von vier Bodyguards für D._______, den Leiter des Distrikts E._______, gearbeitet. Ungefähr zwei beziehungsweise drei Monate nach Aufnahme seiner Tätigkeit sei er von den Taliban telefonisch bedroht und aufgefordert worden, seine Arbeit für die Regierung niederzulegen; dies sei etwa zwei Jahre vor seiner Ausreise geschehen. Auch hätten die Taliban mehrere Drohbriefe an die Ratsleitung geschickt; er selbst sei aber nicht weiter per- sönlich bedroht worden. Nach dem Sturz der afghanischen Regierung sei er aus Angst vor Behelligungen durch die Taliban ausgereist.

D-1191/2023 Seite 3 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie einer Tazkara, eine Kopie eines Reisepasses, eine Ausbildungsbescheinigung des afghani- schen Innenministeriums, einen Waffenschein sowie einen Ausweis des af- ghanischen Innenministeriums ein. C. Am 31. Januar 2023 stellte des SEM dem Rechtsvertreter des Beschwer- deführers seinen Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Ge- hör. Gleichentags nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer Stel- lung. D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs nach Afghanistan eine vorläufige Aufnahme. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. März 2023 erhob der Be- schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1–3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft fest- zustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht bean- tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Ver- zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 2. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen die Akten in elektroni- scher Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; ohnehin verfüge er bereits über eine vorläufige Auf- nahme. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um unentgeltliche Prozessfüh- rung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses unter der Vo- raussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. H. Mit Eingabe vom 13. März reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebe- stätigung zu den Akten.

D-1191/2023 Seite 4 I. Mit Instruktionsverfügung vom 14. März 2023 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2023 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 2. Februar 2023 fest. K. Mit Instruktionsverfügung vom 21. März 2023 räumte die Instruktionsrich- terin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweismittel ein. L. In seiner Replik vom 30. März 2023 hielt der Beschwerdeführer an den Be- schwerdebegehren fest.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

D-1191/2023 Seite 5 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Der Verfügung des SEM vom 2. Februar 2023 liegt eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung zugrunde, richtet sich doch die Rechtsmittelfrist in beschleunigten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 AsylG und nicht, wie vorlie- gend verfügt, nach Art. 108 Abs. 2 AsylG. Vorliegend ist dem Beschwerde- führer durch die mangelhafte Eröffnung der Verfügung jedoch kein Rechts- nachteil erwachsen – solches wird von ihm auch nicht geltend gemacht; mithin sieht Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl eine Beschwerdefrist von 30 Tagen für beschleunigte Verfahren – ebenso wie Art. 108 Abs. 2 AsylG für erweiterte Verfahren – vor, er konnte die Verfügung ohne Weiteres fristge- recht anfechten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-1191/2023 Seite 6

E. 4.1 In seiner Verfügung vom 2. Februar 2023 führte das SEM an, die ein- malige telefonische Drohung der Taliban aufgrund der Arbeit des Be- schwerdeführers als Bodyguard erfülle die von Art. 3 AsylG geforderte In- tensität nicht. Ausserdem sei diese einmalige Drohung zwei Jahre vor sei- ner Ausreise erfolgt und demnach für seine Ausreise nicht ausschlagge- bend gewesen. In der Folge fehle es auch an der Aktualität der Verfolgung. Die Drohbriefe an den Ratsleiter seien ferner nicht gegen den Beschwer- deführer gerichtet gewesen, weshalb es diesbezüglich an einer ihn betref- fenden Gezieltheit der Verfolgung fehle. Auch sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Afghanistan schon vor seiner Ausreise nach C._______ wegen der gestohlenen Schafe mit einer einflussreichen, den Taliban nahestehenden Person Probleme gehabt, nicht asylrelevant. Gemäss seinen Aussagen habe sein Onkel, der Staatsanwalt sei, die Angelegenheit regeln können; ausserdem habe der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg und auch während seiner Tätigkeit als Bodyguard in einem Distrikt gelebt, in welchem gemäss eige- nen Angaben die Taliban bereits vor deren Machtübernahme über grossen Einfluss verfügt hätten, ohne dass er wegen der gestohlenen Tiere Behel- ligungen ausgesetzt gewesen sei. Daran vermöge auch das Vorbringen, diese Person sei inzwischen ein stellvertretender Taliban-Kommandant, nichts zu ändern, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine konkrete und gegen seine Person gerichtete Bedrohung darzutun. Ferner lasse seine Tätigkeit als Bodyguard des Distriktleiters auch keinen Schluss auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu. So gebe es gemäss geltender Rechtsprechung keine Anzeichen für eine Kollektiv- verfolgung ehemaliger Angehöriger afghanischer Behörden. Auch das Vor- bringen, der Distriktleiter habe die Befehle zur Tötung von Taliban-Kämp- fern erteilt, weswegen deren Rache aufgrund seiner Aufgabe, den Distrikt- leiter zu schützen, auf den Beschwerdeführer zurückfallen würde, vermöge keine auch objektiv begründete Furcht vor drohender Verfolgung zu bele- gen. Aus dem Umstand, dass seine Arbeitskollegen und der Distriktleiter ebenfalls geflüchtet seien, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, mithin diese Personen nicht aufgrund einer gezielten Verfolgung im asylrechtlichen Sinn, sondern wegen der allgemeinen Si- cherheitslage in Afghanistan das Land verlassen hätten. Im Übrigen könne angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet

D-1191/2023 Seite 7 werden, auch wenn in verschiedener Hinsicht Zweifel an deren Glaubhaf- tigkeit bestünden. Schliesslich ändere auch die Stellungnahme zum Entscheidentwurf an die- ser Einschätzung nichts. So habe das SEM entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers eine Gesamtwürdigung der Elemente vorgenommen. Auch stütze sich das Vorbringen, die Person, mit welcher der Beschwerde- führer eine privatrechtliche Streitigkeit gehabt habe, sei nun ein einflussrei- cher Taliban-Kommandant, bloss auf Hörensagen; selbst bei Wahrunter- stellung sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dies das Risikoprofil des Be- schwerdeführers schärfen würde. Des Weiteren sei auch der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach sich die Taliban im Anschluss an die Machtübernahme zunächst moderat gezeigt hätten und erst jetzt aufgrund der fortschreitenden Machtkonsolidierung beginnen würden, eine grosse Zahl von Personen zu verfolgen, keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Auch sein Einwand, er sei weitaus exponierter als viele Angehörige der vormaligen Regierung, sei angesichts seiner Tä- tigkeit als Bodyguard nicht aufrecht zu erhalten.

E. 4.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde- schrift an, die Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung sei von der Vorinstanz grundsätzlich nicht in Frage gestellt worden. Darauf stützend sei festzuhalten, dass gemäss aktueller Länderberichte insbesondere Mili- tärangehörige von Spezialeinheiten, solche mit Verbindungen zum US-Mi- litär sowie Staatsangestellte der Polizei oder der Sicherheitsdienste auf- grund ihrer Exponiertheit einem erhöhtem Verfolgungsrisiko durch die Tali- ban ausgesetzt seien. Aufgrund seiner Tätigkeit als Bodyguard für einen Staatsangestellten gehöre er zu einer Risikogruppe, zumal Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte stärker als andere Risikogruppen bedroht seien. Die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung der Umstände vorgenom- men; insbesondere wirke sich die frühere privatrechtliche Streitigkeit mit einer durch die Machtübernahme der Taliban noch einflussreicher gewor- dene Person risikoerhöhend auf sein Profil aus. Dies vor allem, weil diese Person mit dem Ausgang des privatrechtlichen Verfahrens unzufrieden ge- wesen sei und ihm deshalb Rache geschworen habe. In der Folge sei er nicht nur wegen seiner Tätigkeit als Bodyguard für einen höheren Staats- angestellten, sondern zusätzlich auch aufgrund einer privaten Angelegen- heit in den Fokus der Taliban geraten. Es treffe auch nicht zu, dass er auf- grund der allgemeinen Sicherheitslage aus Afghanistan ausgereist sei;

D-1191/2023 Seite 8 vielmehr habe er – wie aus seinen Aussagen klar ersichtlich – seinen Hei- matstaat wegen seiner persönlichen Bedrohungslage verlassen. Zudem sei im Rahmen der Gesamtwürdigung unberücksichtigt geblieben, dass er ethnischer Hazara sei. Dies erhöhe sein Risikoprofil ebenfalls. Auch das Vorgehen der Taliban, anlässlich der Umsturzes im Land zu- nächst moderat gegen unerwünschte Personen vorzugehen, um den Rückhalt in der Bevölkerung nicht zu verlieren, und erst mit konsolidierter Macht eine grössere Anzahl unliebsamer Personen zu verfolgen, entspre- che der Logik der Ereignisse. Insofern könne aus dem Umstand, dass er Afghanistan erst zwei Wochen nach der Machtübernahme der Taliban ver- lassen habe, nicht auf eine fehlende Gezieltheit oder Aktualität der Verfol- gung geschlossen werden.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung bestritt das SEM zunächst die grundsätzli- che Glaubhaftmachung der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdefüh- rers; richtig sei, dass aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine detaillierte Prüfung der Glaubhaftma- chung verzichtet worden sei. Auch die Vorbringen in der Beschwerde wür- den an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Mit Blick auf die Glaubhaftmachung sei ergänzend festzuhalten, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zwar teilweise umfang- reich, jedoch meist stereotyp, unsubstantiiert, widersprüchlich und auswei- chend ausgefallen sei. Auch fehle es den meisten Sachverhaltselementen an einem nachvollziehbaren Erlebnisbezug sowie der geforderten Konsis- tenz und Substanz. Insgesamt würden die eingereichten Unterlagen bes- tenfalls seine Tätigkeit als Bodyguard zu belegen, nicht aber ein darüber- hinausgehendes Risikoprofil zu begründen vermögen. Auch die fehlende Plausibilität seiner Aussagen betreffend die Machtübernahme der Taliban lasse den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeit- punkt möglicherweise schon nicht mehr in Afghanistan aufgehalten habe. Ferner sei festzuhalten, dass auch seine Aussagen betreffend die private Streitigkeit mit einem angeblich einflussreichen Taliban-Kommandanten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten, mithin er nicht einmal den Namen jenes Mannes habe angeben können.

E. 4.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, das SEM verkenne die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Vorliegend sei zu prüfen, ob er über ein Profil verfüge, welches eine begründete Furcht vor Verfolgung zu belegen vermöge. Dabei sei zunächst seine Tätigkeit als Bodyguard zu

D-1191/2023 Seite 9 berücksichtigen. Er habe während mehrerer Jahre an der Seite des Dis- triktvorstehers an Verhandlungen und Treffen mit Vertretern aus Parlament, Militär und Regierung teilgenommen. Bereits dieser Umstand lasse ihn ex- poniert erscheinen. Sowohl der alte privatrechtliche Streit wie auch seine ethnische Zugehörigkeit würden sich risikoerhöhend auf sein Profil auswir- ken, weshalb in Gesamtwürdigung der Umstände von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden müsse, dass er bei einer Rück- kehr nach Afghanistan ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Mit Blick auf die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung sei festzustellen, dass diese ausschliesslich auf neben- sächliche Sachverhaltselemente Bezug nehme. Dabei werde an verschie- denen Stellen auf die Personalienaufnahme verwiesen; diese stelle jedoch kein Wortprotokoll dar, welches auch nicht rückübersetzt werde, weswegen diese Angaben zur Konstruktion angeblicher Widersprüche nicht verwend- bar seien. Im Übrigen seien seine diesbezüglichen Präzisierungen und Er- läuterungen anlässlich der Anhörung nachvollziehbar ausgefallen.

E. 5.1 Das Gericht stellt fest, dass die geltend gemachte Vorverfolgung keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. In Bezug auf die privatrechtliche Strei- tigkeit wegen der gestohlenen Schafe ist festzuhalten, dass in dieser Sa- che ein Gerichtsurteil vorliegt, dessen Asylbeachtlichkeit – mit Blick auf das Bestehen von Vorfluchtgründen – nicht ersichtlich ist. Im Hinblick auf die vorgebrachten Behelligungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bodyguard gelangt das Gericht zum Schluss, dass es den Drohungen ge- genüber dem Ratsleiter an der von Art. 3 AsylG geforderten Gezieltheit ge- gen den Beschwerdeführer fehlte; die einmalig telefonisch direkt an ihn ge- richtete Drohung ist zudem nicht als ernsthaft zu bezeichnen.

E. 5.2 Zu prüfen bleibt somit, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, mithin begründete Furcht vor künftiger Verfolgung besteht.

E. 5.2.1 Nachdem sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit Jahren stetig verschlechtert hatte (vgl. zur Situation in Kabul bis 2017 das Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.3 f.), haben sich die Sicherheitsprobleme nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos noch akzentuiert (vgl. dazu die jährlichen Berichte zu Handen der Generalversammlung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

D-1191/2023 Seite 10 UNITED NATIONS GENERAL ASSEMBLY SECURITY COUNCIL, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report oft the Secretary-General, zuletzt am 27. Februar 2023, < https://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27- 4E9C-8CD3-CF6E4F-F96FF9%-7D/N2305123.pdf >, abgerufen am 27.04.2023). Aus den Länderberichten internationaler Organisationen und Organe zur Situation in Afghanistan geht insbesondere auch hervor, dass Personen mit bestimmtem Profilen unter dem Taliban-Regime in Afghanis- tan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind (vgl. UNITED NATIONS HIGH COMMISSIONER FOR REFUGEES [UNHCR], Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan, Update 1, February 2023, Ziff. 16; UNITED NATIONS GENERAL ASSEMBLY SECURITY COUNCIL, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary-General, 27.02.2023, Ziff. II/3.; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2023 – Afghanistan, < www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/afghanistan >; EURO- PEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM [EUAA], Afghanistan – Targeting of Indi- viduals, August 2022, , vgl. ferner EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM [EASO], Afghanistan Country focus – Country of Origin Information Report vom Januar 2022, S. 48 ff., < https://coi.euaa.europa.eu/administra- tion/easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_fo- cus.pdf > und Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] -Länder- analyse vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Gefährdungsprofile, S. 16 ff., <https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Her- kunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Afghanistan/211- 031_AFG_Update_Gefaehrdungsprofile.pdf>, alle abgerufen am 27.04.2023). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) bestätigte in ihrem jüngsten Bericht zur Sicherheitslage vom Februar 2023 erneut Fälle von aussergerichtlichen Tötungen, willkürlichen Festhaltungen und Verhaftungen, Misshandlungen und Folter von Angehö- rigen der früheren Regierung sowie der früheren Sicherheitskräfte (vgl. UNITED NATIONS GENERAL ASSEMBLY SECURITY COUNCIL, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report oft he Secretary-General, 27. Februar 2023, Ziff. II). Auch das Bundesver- waltungsgericht geht davon aus, dass die Taliban Angehörige der afghani- schen Sicherheitskräfte und der früheren Regierung grundsätzlich als Feinde ihrer Sache betrachten. Dies betrifft allerdings vor allem solche Per- sonen, die sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Ta- liban aufgefallen und in deren Fokus geraten sind (vgl. dies bejahend zum Beispiel die Urteile des BVGer D-6581/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.3 und E-4649/2021 vom

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15. November 2021 E. 7.4.2, verneint wurde ein entsprechendes Profil un- ter anderem im Urteil des BVGer E-5479/2016 vom 7. Juni 2019 E. 5.4).

E. 5.2.2 Das Gericht stellt – unter Annahme der Glaubhaftigkeit der Sachver- haltsdarstellung – fest, dass der Beschwerdeführer in der Gesamtschau nur über ein niedriges Risikoprofil verfügt, mithin für ihn keine auch objektiv begründete Furcht besteht, künftig ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Anders als vom Beschwerdeführer dargestellt ist nicht davon auszugehen, dass dieser durch seine Teilnahme an Treffen von Vertretern aus Regie- rung, Militär und Parlament den Taliban bekannt geworden ist beziehungs- weise von diesen als regierungsfeindliche Person angesehen wird. Zwar ist aufgrund seiner Funktion als Bodyguard von D._______, dem Distrikt- leiter von E._______, von einer gewissen Verbindung zu den afghanischen Sicherheitsbehörden auszugehen; seine Tätigkeit lässt ihn jedoch nicht als integralen Teil der Sicherheitskräfte oder als Person erscheinen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft naheste- hen respektive als Unterstützer derselben erscheinen. Zwar ist es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass – selbst bei Wahrunterstellung – die gel- tend gemachte privatrechtliche Streitigkeit mit einer mit den Taliban in Ver- bindung stehender Person sein Risikoprofil grundsätzlich zu schärfen ver- mögen dürfte; auch seine ethnische Zugehörigkeit zu den Hazara ist hierzu grundsätzlich geeignet. Aus Sicht des Gerichts ist der Beschwerdeführer jedoch – auch unter Vornahme einer Gesamtwürdigung der Vorbringen – im Dienst der vormaligen Regierung nicht so bedeutend gewesen, als dass er nach der Machtübernahme durch die Taliban unmittelbar Gefahr bestan- den hätte, Opfer von Racheakten zu werden. Dafür spricht auch der Um- stand, dass er gemäss eigenen Angaben ungefähr zwei Jahre vor seiner Ausreise bloss einmalig telefonisch bedroht worden sei, wobei sich die an- deren Drohungen jeweils gegen seinen Vorgesetzten gerichtet hätten (vgl. A26/17 F59, 63 ff., 93). Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zur Über- zeugung, dass aufgrund des niederschwelligen Profils des Beschwerde- führers grundsätzlich nicht auf eine drohende Verfolgung durch die Taliban geschlossen werden kann.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach dem Dargelegten davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylbeachtlichen Vorbringen geltend ge- macht hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten diese Ein- schätzung nicht zu erschüttern. Die Vorinstanz hat demnach die

D-1191/2023 Seite 12 Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und des- sen Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. . Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1191/2023 Urteil vom 8. Mai 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Dimitri Witzig, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 27. August 2021 und gelangte über Iran, die Türkei, Griechenland, Albanien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Italien am 1. November 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Anlässlich der Personalienaufnahme vom 6. Oktober 2022 und der Anhörung vom 24. Januar 2023 gab er an, er sei im Dorf B._______ (Provinz Bamyan) geboren, wo er bis zu seinem elften Lebensjahr gewohnt habe. Als Elfjähriger sei er aus Afghanistan ausgereist und im Jahr 2013 nach C._______ gelangt, wo er ein Asylgesuch gestellt habe; nach Ablehnung seines Asylgesuch hätten ihn die deutschen Behörden im Jahr 2017 nach Afghanistan ausgeschafft. Anschliessend sei er wegen der Probleme, die er in Afghanistan gehabt habe, nach Iran gegangen, wo er nach fünf oder sechs Monaten aufgegriffen und im Jahr 2018 erneut nach Afghanistan zurückgeschafft worden sei. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er habe schon vor seiner ersten Ausreise nach C._______ Probleme in Afghanistan gehabt. Damals habe er als Schafhirte für eine einflussreiche Person mit Kontakten zu den Taliban gearbeitet. Einmal sei er während der Arbeit eingeschlafen, woraufhin jemand den gesamten Tierbestand gestohlen habe. Sein damaliger Arbeitgeber habe von ihm eine Entschädigung für den Verlust verlangt, andernfalls würde er ihn töten. Das zuständige Gericht habe ihn im Jahr 2018 in den wesentlichen Punkten freigesprochen, ihn jedoch zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. B.c Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan habe er im Jahr 2018 als einer von vier Bodyguards für D._______, den Leiter des Distrikts E._______, gearbeitet. Ungefähr zwei beziehungsweise drei Monate nach Aufnahme seiner Tätigkeit sei er von den Taliban telefonisch bedroht und aufgefordert worden, seine Arbeit für die Regierung niederzulegen; dies sei etwa zwei Jahre vor seiner Ausreise geschehen. Auch hätten die Taliban mehrere Drohbriefe an die Ratsleitung geschickt; er selbst sei aber nicht weiter persönlich bedroht worden. Nach dem Sturz der afghanischen Regierung sei er aus Angst vor Behelligungen durch die Taliban ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie einer Tazkara, eine Kopie eines Reisepasses, eine Ausbildungsbescheinigung des afghanischen Innenministeriums, einen Waffenschein sowie einen Ausweis des afghanischen Innenministeriums ein. C. Am 31. Januar 2023 stellte des SEM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seinen Entscheidentwurf zu und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Gleichentags nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführer Stellung. D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan eine vorläufige Aufnahme. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. März 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 2. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen die Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; ohnehin verfüge er bereits über eine vorläufige Aufnahme. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut. H. Mit Eingabe vom 13. März reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 14. März 2023 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2023 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 2. Februar 2023 fest. K. Mit Instruktionsverfügung vom 21. März 2023 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweismittel ein. L. In seiner Replik vom 30. März 2023 hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdebegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Der Verfügung des SEM vom 2. Februar 2023 liegt eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung zugrunde, richtet sich doch die Rechtsmittelfrist in beschleunigten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 AsylG und nicht, wie vorliegend verfügt, nach Art. 108 Abs. 2 AsylG. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer durch die mangelhafte Eröffnung der Verfügung jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen - solches wird von ihm auch nicht geltend gemacht; mithin sieht Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl eine Beschwerdefrist von 30 Tagen für beschleunigte Verfahren - ebenso wie Art. 108 Abs. 2 AsylG für erweiterte Verfahren - vor, er konnte die Verfügung ohne Weiteres fristgerecht anfechten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In seiner Verfügung vom 2. Februar 2023 führte das SEM an, die einmalige telefonische Drohung der Taliban aufgrund der Arbeit des Beschwerdeführers als Bodyguard erfülle die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität nicht. Ausserdem sei diese einmalige Drohung zwei Jahre vor seiner Ausreise erfolgt und demnach für seine Ausreise nicht ausschlaggebend gewesen. In der Folge fehle es auch an der Aktualität der Verfolgung. Die Drohbriefe an den Ratsleiter seien ferner nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen, weshalb es diesbezüglich an einer ihn betreffenden Gezieltheit der Verfolgung fehle. Auch sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Afghanistan schon vor seiner Ausreise nach C._______ wegen der gestohlenen Schafe mit einer einflussreichen, den Taliban nahestehenden Person Probleme gehabt, nicht asylrelevant. Gemäss seinen Aussagen habe sein Onkel, der Staatsanwalt sei, die Angelegenheit regeln können; ausserdem habe der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg und auch während seiner Tätigkeit als Bodyguard in einem Distrikt gelebt, in welchem gemäss eigenen Angaben die Taliban bereits vor deren Machtübernahme über grossen Einfluss verfügt hätten, ohne dass er wegen der gestohlenen Tiere Behelligungen ausgesetzt gewesen sei. Daran vermöge auch das Vorbringen, diese Person sei inzwischen ein stellvertretender Taliban-Kommandant, nichts zu ändern, zumal es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine konkrete und gegen seine Person gerichtete Bedrohung darzutun. Ferner lasse seine Tätigkeit als Bodyguard des Distriktleiters auch keinen Schluss auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu. So gebe es gemäss geltender Rechtsprechung keine Anzeichen für eine Kollektivverfolgung ehemaliger Angehöriger afghanischer Behörden. Auch das Vorbringen, der Distriktleiter habe die Befehle zur Tötung von Taliban-Kämpfern erteilt, weswegen deren Rache aufgrund seiner Aufgabe, den Distriktleiter zu schützen, auf den Beschwerdeführer zurückfallen würde, vermöge keine auch objektiv begründete Furcht vor drohender Verfolgung zu belegen. Aus dem Umstand, dass seine Arbeitskollegen und der Distriktleiter ebenfalls geflüchtet seien, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, mithin diese Personen nicht aufgrund einer gezielten Verfolgung im asylrechtlichen Sinn, sondern wegen der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan das Land verlassen hätten. Im Übrigen könne angesichts der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden, auch wenn in verschiedener Hinsicht Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestünden. Schliesslich ändere auch die Stellungnahme zum Entscheidentwurf an dieser Einschätzung nichts. So habe das SEM entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine Gesamtwürdigung der Elemente vorgenommen. Auch stütze sich das Vorbringen, die Person, mit welcher der Beschwerdeführer eine privatrechtliche Streitigkeit gehabt habe, sei nun ein einflussreicher Taliban-Kommandant, bloss auf Hörensagen; selbst bei Wahrunterstellung sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dies das Risikoprofil des Beschwerdeführers schärfen würde. Des Weiteren sei auch der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach sich die Taliban im Anschluss an die Machtübernahme zunächst moderat gezeigt hätten und erst jetzt aufgrund der fortschreitenden Machtkonsolidierung beginnen würden, eine grosse Zahl von Personen zu verfolgen, keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Auch sein Einwand, er sei weitaus exponierter als viele Angehörige der vormaligen Regierung, sei angesichts seiner Tätigkeit als Bodyguard nicht aufrecht zu erhalten. 4.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift an, die Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung sei von der Vorinstanz grundsätzlich nicht in Frage gestellt worden. Darauf stützend sei festzuhalten, dass gemäss aktueller Länderberichte insbesondere Militärangehörige von Spezialeinheiten, solche mit Verbindungen zum US-Militär sowie Staatsangestellte der Polizei oder der Sicherheitsdienste aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhtem Verfolgungsrisiko durch die Taliban ausgesetzt seien. Aufgrund seiner Tätigkeit als Bodyguard für einen Staatsangestellten gehöre er zu einer Risikogruppe, zumal Angehörige der ehemaligen Sicherheitskräfte stärker als andere Risikogruppen bedroht seien. Die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdigung der Umstände vorgenommen; insbesondere wirke sich die frühere privatrechtliche Streitigkeit mit einer durch die Machtübernahme der Taliban noch einflussreicher gewordene Person risikoerhöhend auf sein Profil aus. Dies vor allem, weil diese Person mit dem Ausgang des privatrechtlichen Verfahrens unzufrieden gewesen sei und ihm deshalb Rache geschworen habe. In der Folge sei er nicht nur wegen seiner Tätigkeit als Bodyguard für einen höheren Staatsangestellten, sondern zusätzlich auch aufgrund einer privaten Angelegenheit in den Fokus der Taliban geraten. Es treffe auch nicht zu, dass er aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage aus Afghanistan ausgereist sei; vielmehr habe er - wie aus seinen Aussagen klar ersichtlich - seinen Heimatstaat wegen seiner persönlichen Bedrohungslage verlassen. Zudem sei im Rahmen der Gesamtwürdigung unberücksichtigt geblieben, dass er ethnischer Hazara sei. Dies erhöhe sein Risikoprofil ebenfalls. Auch das Vorgehen der Taliban, anlässlich der Umsturzes im Land zunächst moderat gegen unerwünschte Personen vorzugehen, um den Rückhalt in der Bevölkerung nicht zu verlieren, und erst mit konsolidierter Macht eine grössere Anzahl unliebsamer Personen zu verfolgen, entspreche der Logik der Ereignisse. Insofern könne aus dem Umstand, dass er Afghanistan erst zwei Wochen nach der Machtübernahme der Taliban verlassen habe, nicht auf eine fehlende Gezieltheit oder Aktualität der Verfolgung geschlossen werden. 4.3 In seiner Vernehmlassung bestritt das SEM zunächst die grundsätzliche Glaubhaftmachung der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers; richtig sei, dass aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers auf eine detaillierte Prüfung der Glaubhaftmachung verzichtet worden sei. Auch die Vorbringen in der Beschwerde würden an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Mit Blick auf die Glaubhaftmachung sei ergänzend festzuhalten, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zwar teilweise umfangreich, jedoch meist stereotyp, unsubstantiiert, widersprüchlich und ausweichend ausgefallen sei. Auch fehle es den meisten Sachverhaltselementen an einem nachvollziehbaren Erlebnisbezug sowie der geforderten Konsistenz und Substanz. Insgesamt würden die eingereichten Unterlagen bestenfalls seine Tätigkeit als Bodyguard zu belegen, nicht aber ein darüberhinausgehendes Risikoprofil zu begründen vermögen. Auch die fehlende Plausibilität seiner Aussagen betreffend die Machtübernahme der Taliban lasse den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt möglicherweise schon nicht mehr in Afghanistan aufgehalten habe. Ferner sei festzuhalten, dass auch seine Aussagen betreffend die private Streitigkeit mit einem angeblich einflussreichen Taliban-Kommandanten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten, mithin er nicht einmal den Namen jenes Mannes habe angeben können. 4.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer vor, das SEM verkenne die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Vorliegend sei zu prüfen, ob er über ein Profil verfüge, welches eine begründete Furcht vor Verfolgung zu belegen vermöge. Dabei sei zunächst seine Tätigkeit als Bodyguard zu berücksichtigen. Er habe während mehrerer Jahre an der Seite des Distriktvorstehers an Verhandlungen und Treffen mit Vertretern aus Parlament, Militär und Regierung teilgenommen. Bereits dieser Umstand lasse ihn exponiert erscheinen. Sowohl der alte privatrechtliche Streit wie auch seine ethnische Zugehörigkeit würden sich risikoerhöhend auf sein Profil auswirken, weshalb in Gesamtwürdigung der Umstände von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden müsse, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Mit Blick auf die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung sei festzustellen, dass diese ausschliesslich auf nebensächliche Sachverhaltselemente Bezug nehme. Dabei werde an verschiedenen Stellen auf die Personalienaufnahme verwiesen; diese stelle jedoch kein Wortprotokoll dar, welches auch nicht rückübersetzt werde, weswegen diese Angaben zur Konstruktion angeblicher Widersprüche nicht verwendbar seien. Im Übrigen seien seine diesbezüglichen Präzisierungen und Erläuterungen anlässlich der Anhörung nachvollziehbar ausgefallen. 5. 5.1 Das Gericht stellt fest, dass die geltend gemachte Vorverfolgung keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. In Bezug auf die privatrechtliche Streitigkeit wegen der gestohlenen Schafe ist festzuhalten, dass in dieser Sache ein Gerichtsurteil vorliegt, dessen Asylbeachtlichkeit - mit Blick auf das Bestehen von Vorfluchtgründen - nicht ersichtlich ist. Im Hinblick auf die vorgebrachten Behelligungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Bodyguard gelangt das Gericht zum Schluss, dass es den Drohungen gegenüber dem Ratsleiter an der von Art. 3 AsylG geforderten Gezieltheit gegen den Beschwerdeführer fehlte; die einmalig telefonisch direkt an ihn gerichtete Drohung ist zudem nicht als ernsthaft zu bezeichnen. 5.2 Zu prüfen bleibt somit, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, mithin begründete Furcht vor künftiger Verfolgung besteht. 5.2.1 Nachdem sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit Jahren stetig verschlechtert hatte (vgl. zur Situation in Kabul bis 2017 das Referenzurteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.3 f.), haben sich die Sicherheitsprobleme nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos noch akzentuiert (vgl. dazu die jährlichen Berichte zu Handen der Generalversammlung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, United Nations General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report oft the Secretary-General, zuletzt am 27. Februar 2023, , abgerufen am 27.04.2023). Aus den Länderberichten internationaler Organisationen und Organe zur Situation in Afghanistan geht insbesondere auch hervor, dass Personen mit bestimmtem Profilen unter dem Taliban-Regime in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan, Update 1, February 2023, Ziff. 16; United Nations General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report of the Secretary-General, 27.02.2023, Ziff. II/3.; Human Rights Watch, World Report 2023 - Afghanistan, www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/afghanistan >; European Union Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan - Targeting of Individuals, August 2022, , vgl. ferner European Union Agency for Asylum [EASO], Afghanistan Country focus - Country of Origin Information Report vom Januar 2022, S. 48 ff., https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_COI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf > und Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] -Länderanalyse vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Gefährdungsprofile, S. 16 ff., , alle abgerufen am 27.04.2023). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) bestätigte in ihrem jüngsten Bericht zur Sicherheitslage vom Februar 2023 erneut Fälle von aussergerichtlichen Tötungen, willkürlichen Festhaltungen und Verhaftungen, Misshandlungen und Folter von Angehörigen der früheren Regierung sowie der früheren Sicherheitskräfte (vgl. United Nations General Assembly Security Council, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, Report oft he Secretary-General, 27. Februar 2023, Ziff. II). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Taliban Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte und der früheren Regierung grundsätzlich als Feinde ihrer Sache betrachten. Dies betrifft allerdings vor allem solche Personen, die sich in besonderer Weise exponiert haben, so dass sie den Taliban aufgefallen und in deren Fokus geraten sind (vgl. dies bejahend zum Beispiel die Urteile des BVGer D-6581/2018 vom 27. Februar 2019 E. 5.3.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.3 und E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.2, verneint wurde ein entsprechendes Profil unter anderem im Urteil des BVGer E-5479/2016 vom 7. Juni 2019 E. 5.4). 5.2.2 Das Gericht stellt - unter Annahme der Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung - fest, dass der Beschwerdeführer in der Gesamtschau nur über ein niedriges Risikoprofil verfügt, mithin für ihn keine auch objektiv begründete Furcht besteht, künftig ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Anders als vom Beschwerdeführer dargestellt ist nicht davon auszugehen, dass dieser durch seine Teilnahme an Treffen von Vertretern aus Regierung, Militär und Parlament den Taliban bekannt geworden ist beziehungsweise von diesen als regierungsfeindliche Person angesehen wird. Zwar ist aufgrund seiner Funktion als Bodyguard von D._______, dem Distriktleiter von E._______, von einer gewissen Verbindung zu den afghanischen Sicherheitsbehörden auszugehen; seine Tätigkeit lässt ihn jedoch nicht als integralen Teil der Sicherheitskräfte oder als Person erscheinen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen respektive als Unterstützer derselben erscheinen. Zwar ist es nicht gänzlich ausgeschlossen, dass - selbst bei Wahrunterstellung - die geltend gemachte privatrechtliche Streitigkeit mit einer mit den Taliban in Verbindung stehender Person sein Risikoprofil grundsätzlich zu schärfen vermögen dürfte; auch seine ethnische Zugehörigkeit zu den Hazara ist hierzu grundsätzlich geeignet. Aus Sicht des Gerichts ist der Beschwerdeführer jedoch - auch unter Vornahme einer Gesamtwürdigung der Vorbringen - im Dienst der vormaligen Regierung nicht so bedeutend gewesen, als dass er nach der Machtübernahme durch die Taliban unmittelbar Gefahr bestanden hätte, Opfer von Racheakten zu werden. Dafür spricht auch der Umstand, dass er gemäss eigenen Angaben ungefähr zwei Jahre vor seiner Ausreise bloss einmalig telefonisch bedroht worden sei, wobei sich die anderen Drohungen jeweils gegen seinen Vorgesetzten gerichtet hätten (vgl. A26/17 F59, 63 ff., 93). Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass aufgrund des niederschwelligen Profils des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht auf eine drohende Verfolgung durch die Taliban geschlossen werden kann.

6. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach dem Dargelegten davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylbeachtlichen Vorbringen geltend gemacht hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. .Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: