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D-5160/2023

D-5160/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Aufenthalt in «B._______» (Distrikt C._______/Provinz D._______) gelangte am

13. November 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach- suchte. A.b Am 30. Januar 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in An- wesenheit seiner Rechtsvertretung/Vertrauensperson die Erstbefragung UMA durch. Er wurde unter anderem zu seiner Herkunft, seiner familiären Situation, zum Reiseweg und zu seinem gesundheitlichen Befinden be- fragt. Er gab eine Fotografie seiner Tazkira ab, die ihm von seinem Bruder geschickt worden sei. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 10. März 2023 in Anwesen- heit seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er machte im We- sentlichen geltend, seine Familie befinde sich mit Ausnahme seines Bru- ders E._______, der in Pakistan lebe, in Afghanistan. Als er das letzte Mal mit seiner Mutter telefoniert habe, habe sie ihm gesagt, die Taliban seien ins Dorf gekommen und hätten nach E._______, der (…) Jahre lang in der afghanischen Armee gedient habe, und ihm gefragt. Sie kämen einmal in der Woche und würden das Haus durchsuchen. Nach dem Sturz der Re- gierung seien die Taliban zu seiner Familie gekommen und hätten E._______ verschleppt. Er sei 15 Tage gefangen gehalten und während dieser Zeit geschlagen worden. Als er nach Hause gekommen sei, sei er verletzt gewesen und habe nicht sprechen können. Am auf seine Freilas- sung folgenden Tag sei er nach Pakistan geflohen. Die Taliban hätten ihn (den Beschwerdeführer) belästigt, indem sie ihn immer wieder an seinem Arbeitsort in einer (…) aufgesucht und nach seinem Bruder gefragt hätten. Sie hätten ihn unter Druck gesetzt und geschlagen. Beim letzten Mal sei er zusammengeschlagen und nach dem Aufenthaltsort seines Bruders ge- fragt worden. Man habe ihn mit einem Gewehrkolben geschlagen, ihm eine Pistole an den Kopf gehalten und ihn erst um 21 Uhr gehen lassen. Ihm sei aufgetragen worden, seine Eltern zu fragen, wo sich sein Bruder aufhalte. Für den Fall, dass er dies nicht bis zum folgenden Tag mitteile, werde man ihn mitnehmen. Sein Vater habe gesagt, er solle das Land verlassen und habe ihn in die F._______ geschickt. Die (…) Polizei habe ihn verhaftet und ins Gefängnis gesteckt, wo er längere Zeit festgehalten worden sei. Nach seiner Haftentlassung habe er etwas Geld verdient, danach habe er sich auf den Weg in die Schweiz gemacht.

D-5160/2023 Seite 3 A.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 17. März 2023 mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, weshalb es gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 20. März 2023 nieder. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer für den Auf- enthalt während des weiteren Verfahrens dem Kanton G._______ zuge- wiesen. A.e Das (…) teilte dem SEM am 15. Mai 2023 mit, es sei für die gesetzliche Vertretung aller unbegleiteter minderjährigen Asylsuchenden zuständig, die dem Kanton G._______ zugewiesen würden. Es werde darum ersucht, dass sämtliche Befragungstermine mit der kantonalen Stelle abgespro- chen würden und dieser ein Exemplar des Asylentscheids zur Eröffnung zugestellt werde. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 11. August 2023 – eröffnet am 14. Au- gust 2023 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 13. November 2022 ab, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwer- deführers an, beauftragte den Kanton G._______ mit der Umsetzung der- selben, und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. September 2023 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 25. September 2023) liess der Beschwerde- führer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben. Darin wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz anzu- weisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüg- lichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sodann beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerde- führer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen.

D-5160/2023 Seite 4 Der Beschwerde lagen eine Abgabequittung von Inca Mail vom 13. Sep- tember 2023 und ein Schreiben von Inca Mail vom 22. September 2023 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2023 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dominik Züsli als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten überwies er zur Ver- nehmlassung an das SEM und setzte ihm zu deren Einreichung Frist bis zum 23. November 2023. Bis zum heutigen Zeitpunkt reichte das SEM keine Vernehmlassung ein.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers setzte das Bundesverwal- tungsgericht mit Schreiben vom 25. September 2023 davon in Kenntnis, dass er mit Eingabe vom 13. September 2023 fristgerecht Beschwerde ge- gen die Verfügung vom 11. August 2023 erhoben habe. Die fristgerechte Einreichung durch Inca Mail könne mit der beiliegenden Abgabequittung nachgewiesen werden. Die Rechtsvertretung habe am 25. September

D-5160/2023 Seite 5 2023 von einer Störung von PrivaShere erfahren, weshalb die Beschwerde dem Gericht nicht korrekt zugestellt worden sei. Der beigelegten Abga- bequittung von Inca Mail (Swiss Post) ist zu entnehmen, dass die Rechts- vertretung in Sachen des Beschwerdeführers am 13. September 2023 – und damit innerhalb der Beschwerdefrist – eine «Nachricht mit Anhängen» aufgab. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, Familienange- hörige von (den Taliban) missliebigen Personen könnten von Übergriffen betroffen sein. Sie könnten insbesondere bei Hausdurchsuchungen be- droht und Gewalt ausgesetzt werden. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen sei nicht er- kennbar. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung müsse nur bei Vorliegen besonderer Umstände befürchtet werden. Solche lägen

D-5160/2023 Seite 6 beispielsweise vor, wenn die betroffene Person bereits schwerwiegende Nachteile erlitten oder in den Augen der Taliban oppositionelle Aktivitäten habe oder deren Gegner unterstütze. Aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson müsse seitens der Taliban ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Solche besonderen Umstände seien vorliegend zu verneinen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei gemäss seinen Aussagen Mitglied der afgha- nischen Armee gewesen. Er sei weder besonders exponiert gewesen noch komme seiner Ergreifung eine grössere Bedeutung für die Taliban zu. Sein Bruder und er verfügten nicht über ein politisches Profil, das sie heute als Gegner der Taliban erscheinen liesse. Ausserdem sei es wirklichkeits- fremd, dass die Taliban seinen Bruder freigelassen und danach gleich wie- der gesucht hätten. Schwer nachvollziehbar sei zudem, dass die Taliban ihn (den Beschwerdeführer) festgehalten und dann unter der Auflage hät- ten gehen lassen, dass er am folgenden Tag den Aufenthaltsort seines Bru- ders nennen werde, da sie mit seiner Flucht hätten rechnen müssen. Rea- litätsfern sei, dass die Taliban immer noch regelmässig das Haus der Fa- milie nach seinem Bruder und ihm durchsuchten, zumal diesen klar sein müsste, dass sie das Land verlassen hätten. Seine Familie lebe nach wie vor unbehelligt in D._______. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Geschehnisse erst (…) Jahre alt gewesen sei, sei es unwahrscheinlich, dass die Taliban ihm etwas antun sollten.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM trage mit seiner Argumentation zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hin- reichend Rechnung. Es ziehe das Verhalten von Mitgliedern einer radikal- islamistischen Organisation als Massstab für die Glaubhaftigkeit heran und lasse ausser Acht, dass er zum Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse noch ein Kind gewesen sei, das Opfer von Folter geworden sei. Handlun- gen bewaffneter Gruppen wie der Taliban liessen sich oft nicht erklären und müssten aus einem ideologischen Blickwinkel beurteilt werden. Es ergä- ben sich mehrere Gründe, warum die Taliban seinen Bruder verschleppt und später freigelassen haben könnten. Möglicherweise hätten sie von ihm Informationen erzwingen wollen und nach deren Erhalt seine Freilassung als Teil einer Taktik der psychologischen Kriegsführung genutzt. Denkbar sei, dass die Entführung des Bruders Teil einer Aktion zum Erzeugen von psychologischem Druck auf die afghanische Bevölkerung gewesen sei. Dies könnte dazu dienen, die Unterstützung für die Regierung weiter zu untergraben. Bei besonders vulnerablen Personen wie Kindern oder Fol- teropfern sei ein reduzierter Beurteilungsmassstab an die Glaubhaftigkeit

D-5160/2023 Seite 7 anzusetzen. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Geschehnisse (…) Jahre alt gewesen und es sei davon auszugehen, dass er durch die Erlebnisse unmittelbar vor seiner Flucht traumatisiert worden sei. Das SEM anerkenne, dass (in Afghanistan) alle Mädchen einer asylrelevanten Ver- folgung ausgesetzt seien. Die Taliban gingen somit gegen Minderjährige vor. Es gebe Berichte über Kinder, die durch die Taliban inhaftiert würden. Sky News melde, dass die Taliban Kinder ab 12 Jahren inhaftierten, und die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) halte in einem Bericht vom Mai 2023 fest, dass zahlreiche Kinder in Gefängnissen mit Erwachsenen un- tergebracht würden. Der Schluss des SEM, die Haft und Folter eines Min- derjährigen sei unglaubhaft, sei somit unbegründet. Die vom SEM aufge- führten Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers seien entkräftet und hätten bei pflichtgemässem Nachfragen im Rahmen der An- hörung ausgeräumt werden können. Seine Aussagen seien als in sich kon- sistent, detailliert und überwiegend glaubhaft zu beurteilen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe während (…) Jahren als Unter- offizier in der afghanischen Nationalarmee gedient, die massgeblich am Kampf gegen die Taliban beteiligt gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass er an der langjährigen Offensive gegen die Taliban mitgewirkt habe. Als Unteroffizier habe er sich von der Masse der regulären Soldaten abge- hoben und es sei wahrscheinlich, dass er an Kampfhandlungen teilgenom- men habe. Dass er im Fokus der Taliban stehe, zeige sich an seiner Ent- führung und Folterung. Da er bei der Entführung zivil gekleidet gewesen sei, müssten die Entführer gewusst haben, um wen es sich bei ihm handle. Der Bruder sei so schwer verletzt worden, dass eine ärztliche Behandlung nötig gewesen wäre. Dass er keinen Arzt habe aufsuchen wollen, ändere nichts an der Intensität seiner Verletzungen. Das asylrechtlich relevante exponierte politische Profil des Beschwerdeführers leite sich direkt von der Tätigkeit seines Bruders ab. Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte und der Nationalarmee sowie Personen, die Unterstützungsleistungen für diese Institutionen erbracht hätten, stünden im Visier der Taliban. Ehema- lige Angehörige der Polizei und der afghanischen Sicherheitskräfte sowie deren Familienangehörige gehörten zu den Hauptzielen der Taliban. Be- reits während der Zeit vor der Machtübernahme durch die Taliban seien solche Personen und ihre Familienmitglieder bedroht worden. Der Bruder des Beschwerdeführers weise somit ein exponiertes politisches Profil auf, weshalb von einem erheblichen Verfolgungsinteresse der Taliban an die- sem und am Beschwerdeführer auszugehen sei. Das Bundesverwaltungs- gericht anerkenne, dass die Taliban systematisch gegen missliebige Per- sonen vorgingen.

D-5160/2023 Seite 8 Die Taliban hätten vom Beschwerdeführer Informationen über den damali- gen Aufenthaltsort seines Bruders haben wollen. In den ländlichen Gebie- ten Afghanistans gälten nach wie vor traditionelle Institutionen und Famili- enstrukturen. Das soziale Verhalten sei durch das Patriarchat geprägt, wo- bei die innere hierarchische Rangordnung der männlichen Familienmitglie- der eine zentrale Rolle spiele. Entscheidungsträger seien der Grossvater, der Vater oder ältere männliche Familienmitglieder. Das Handeln der älte- ren männlichen Familienmitglieder werde den Jugendlichen wie ihr eige- nes angerechnet. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der Taliban auch als Kollaborateur gelte, was ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan einem erheblichen Risiko aussetzen würde.

E. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM begründe in der angefochtenen Verfügung nur ungenügend, wieso es dem Beschwerdefüh- rer und seinem Bruder kein exponiertes politisches Profil zuschreibe. Es stütze sich auf eine Anfang 2022 vorgenommene Lageeinschätzung und nehme keine Einzelfallprüfung vor. Er sei nicht zu den Details der Tätigkeit seines Bruders während dessen Militärdienstes befragt worden. Das Nach- fragen dazu wäre in der Verantwortung des SEM gelegen. Der Verweis auf sein junges Alter und eine pauschale Mutmassung, welche Personenkreise im Visier der Taliban stünden, genüge den rechtlichen Vorgaben nicht, wes- halb das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe.

E. 5.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermögli- chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungs- dichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfah- rensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwie- genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen

– und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2).

E. 5.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3) unter Hinweis auf seinen «Focus Afghanistan» vom 15. Februar 2022 skizziert, dass Fa- milienangehörige von den Taliban missliebigen Personen von Übergriffen betroffen sein können, wobei kein systematisches Vorgehen erkennbar sei.

D-5160/2023 Seite 9 Diese Lageeinschätzung entspricht im Wesentlichen derjenigen des Bun- desverwaltungsgerichts (vgl. die Urteile des BVGer D-4340/2023 vom

E. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer machte bei der EB UMA geltend, er kenne zwar sein Geburtsdatum nicht, auf seiner Tazkira stehe aber, dass er (…) Jahre alt sei, weshalb er nun (…)-jährig sei. Vor zwei Jahren – er sei da- mals noch in Afghanistan gewesen – habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass

D-5160/2023 Seite 10 er (…) Jahre alt sei. Seine Eltern hätten ihm bei einem Gespräch gesagt, dass er (…) Jahre alt und sein Bruder 2 Jahre alt sei (vgl. SEM-act. […]- 15/10 Ziff. 1.06). Sein Bruder E._______ habe Militärdienst geleistet und die Familie versorgt. Er habe vier Schwestern, die älter als E._______ seien, er folge diesem altersmässig und habe noch drei jüngere Brüder (vgl. SEM-act. […]-15/10 S. 5 f.). 6.2.2 Der Beschwerdeführer gab während der Anhörung an, sein Bruder E._______ sei (…) Jahre lang beim Militär gewesen (vgl. SEM-act. […]- 15/10 F63). In der Beschwerde wird dies bestätigt. Da das Mindestalter für den Eintritt in die afghanische Nationalarmee bei 18 Jahren lag, müsste E._______ zum Zeitpunkt der Geschehnisse, die zu seiner Flucht nach Pa- kistan geführt hätten, mindestens (…) Jahre alt gewesen sein. Die älteste der vier Schwestern des Beschwerdeführers dürfte damals demnach min- destens (…) Jahre alt – seinen Aussagen sind keine Hinweise auf Mehr- lingsgeburten zu entnehmen – und somit (…) Jahre älter als sein jüngster Bruder gewesen sein, sofern der genannte, damals (…) Bruder das jüngste Kind seiner Eltern war. Auch wenn es im afghanischen Kontext nicht er- staunen würde, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihr erstes Kind be- reits als Minderjährige geboren hätte, ist der sich ergebende Altersunter- schied zwischen ältestem und jüngstem Kind zumindest aussergewöhn- lich. Nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, auch nur annähernde Angaben zum sehr grossen Altersunterschied zwischen E._______ und ihm zu machen (vgl. SEM-act. […]-15/10 Ziff. 3.01). 6.3 6.3.1 Im Rahmen der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder E._______ befinde sich schon seit langer Zeit in Pakistan. Als seine Mutter ihm (dem Beschwerdeführer) gesagt habe, er sei (…) Jahre alt, sei E._______ noch in Afghanistan gewesen. Seine Mutter habe ihm während eines Telefongesprächs gesagt, die Taliban kämen wöchentlich ins Heimat- dorf, um nach E._______ und ihm zu suchen. Sie durchsuchten jeweils das Haus der Familie (vgl. SEM-act. […]-22/10 F11, F12, F17 und F18). 6.3.2 Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird, gelten insbeson- dere in den ländlichen Gebieten Afghanistans traditionelle Familienstruktu- ren. Die Entscheidungsgewalt lag im Falle der Familie des Beschwerde- führers klarerweise bei seinem Vater und nicht bei ihm, einem zum Zeit- punkt der Machtübernahme der Taliban erst (…) Jahre alten Jungen. Da sich der Vater am den Taliban bekannten und spätestens nach deren

D-5160/2023 Seite 11 Macht-übernahme zugänglichen Wohnort der Familie aufhielt, ist es un- wahrscheinlich, dass diese sich bei Nachforschungen nach dem Aufenthalt des älteren Bruders des Beschwerdeführers nicht – zumindest zuerst – an das Familienoberhaupt, sondern direkt an einen minderjährigen Bruder wandten. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass die Taliban im Rahmen der angeblichen Suche nach E._______ sei- nen Vater unter Druck setzten, festnahmen oder misshandelten. Da die Ta- liban den Beschwerdeführer nach dem «Verschwinden» von E._______ täglich (insgesamt elfmal) nach dessen Aufenthaltsort gefragt haben sol- len, erscheint deren Passivität in Bezug auf den Erhalt von diesbezüglichen Informationen vom Familienoberhaupt als nicht nachvollziehbar. Das Vor- bringen des Beschwerdeführers, die Taliban erkundigten sich bei seiner Familie wöchentlich nach den Aufenthaltsorten von E._______ und ihm selbst, wobei sie das Haus der Familie durchsuchten, ist nicht damit in Ein- klang zu bringen, dass der Vater der Gesuchten nicht anderweitig ange- gangen wurde und wird. Demnach ist es als überwiegend unwahrschein- lich und damit unglaubhaft zu beurteilen. 6.4 Nach dem Gesagten ist mit dem SEM festzustellen, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, ein zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan vorhandenes tatsächliches Verfolgungsinteresse an seiner Person seitens der Taliban glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letz- tere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich

– aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

D-5160/2023 Seite 12 7.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Perso- nen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahe- stehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Grün- den nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer D-6268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2, D-2415/2022 vom 24. März 2022 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen). Die aktuelle Lage in Afghanistan kann derzeit nicht abschliessend beurteilt wer- den, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos akzentuiert (vgl. Urteile des BVGer D-1191/2023 vom

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer machte bei der EB UMA geltend, er kenne zwar sein Geburtsdatum nicht, auf seiner Tazkira stehe aber, dass er (...) Jahre alt sei, weshalb er nun (...)-jährig sei. Vor zwei Jahren - er sei damals noch in Afghanistan gewesen - habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass er (...) Jahre alt sei. Seine Eltern hätten ihm bei einem Gespräch gesagt, dass er (...) Jahre alt und sein Bruder 2 Jahre alt sei (vgl. SEM-act. [...]-15/10 Ziff. 1.06). Sein Bruder E._______ habe Militärdienst geleistet und die Familie versorgt. Er habe vier Schwestern, die älter als E._______ seien, er folge diesem altersmässig und habe noch drei jüngere Brüder (vgl. SEM-act. [...]-15/10 S. 5 f.).

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer gab während der Anhörung an, sein Bruder E._______ sei (...) Jahre lang beim Militär gewesen (vgl. SEM-act. [...]-15/10 F63). In der Beschwerde wird dies bestätigt. Da das Mindestalter für den Eintritt in die afghanische Nationalarmee bei 18 Jahren lag, müsste E._______ zum Zeitpunkt der Geschehnisse, die zu seiner Flucht nach Pakistan geführt hätten, mindestens (...) Jahre alt gewesen sein. Die älteste der vier Schwestern des Beschwerdeführers dürfte damals demnach mindestens (...) Jahre alt - seinen Aussagen sind keine Hinweise auf Mehrlingsgeburten zu entnehmen - und somit (...) Jahre älter als sein jüngster Bruder gewesen sein, sofern der genannte, damals (...) Bruder das jüngste Kind seiner Eltern war. Auch wenn es im afghanischen Kontext nicht erstaunen würde, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihr erstes Kind bereits als Minderjährige geboren hätte, ist der sich ergebende Altersunterschied zwischen ältestem und jüngstem Kind zumindest aussergewöhnlich. Nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, auch nur annähernde Angaben zum sehr grossen Altersunterschied zwischen E._______ und ihm zu machen (vgl. SEM-act. [...]-15/10 Ziff. 3.01).

E. 6.3.1 Im Rahmen der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder E._______ befinde sich schon seit langer Zeit in Pakistan. Als seine Mutter ihm (dem Beschwerdeführer) gesagt habe, er sei (...) Jahre alt, sei E._______ noch in Afghanistan gewesen. Seine Mutter habe ihm während eines Telefongesprächs gesagt, die Taliban kämen wöchentlich ins Heimatdorf, um nach E._______ und ihm zu suchen. Sie durchsuchten jeweils das Haus der Familie (vgl. SEM-act. [...]-22/10 F11, F12, F17 und F18).

E. 6.3.2 Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird, gelten insbesondere in den ländlichen Gebieten Afghanistans traditionelle Familienstrukturen. Die Entscheidungsgewalt lag im Falle der Familie des Beschwerdeführers klarerweise bei seinem Vater und nicht bei ihm, einem zum Zeitpunkt der Machtübernahme der Taliban erst (...) Jahre alten Jungen. Da sich der Vater am den Taliban bekannten und spätestens nach deren Macht-übernahme zugänglichen Wohnort der Familie aufhielt, ist es unwahrscheinlich, dass diese sich bei Nachforschungen nach dem Aufenthalt des älteren Bruders des Beschwerdeführers nicht - zumindest zuerst - an das Familienoberhaupt, sondern direkt an einen minderjährigen Bruder wandten. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass die Taliban im Rahmen der angeblichen Suche nach E._______ seinen Vater unter Druck setzten, festnahmen oder misshandelten. Da die Taliban den Beschwerdeführer nach dem «Verschwinden» von E._______ täglich (insgesamt elfmal) nach dessen Aufenthaltsort gefragt haben sollen, erscheint deren Passivität in Bezug auf den Erhalt von diesbezüglichen Informationen vom Familienoberhaupt als nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Taliban erkundigten sich bei seiner Familie wöchentlich nach den Aufenthaltsorten von E._______ und ihm selbst, wobei sie das Haus der Familie durchsuchten, ist nicht damit in Einklang zu bringen, dass der Vater der Gesuchten nicht anderweitig angegangen wurde und wird. Demnach ist es als überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft zu beurteilen.

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist mit dem SEM festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan vorhandenes tatsächliches Verfolgungsinteresse an seiner Person seitens der Taliban glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermögen.

E. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).

E. 7.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahe-stehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer D-6268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2, D-2415/2022 vom 24. März 2022 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen). Die aktuelle Lage in Afghanistan kann derzeit nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos akzentuiert (vgl. Urteile des BVGer D-1191/2023 vom 8. Mai 2023 E. 5.2.1, E-4833/2020 vom 9. März 2023 E. 5.4). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-6268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4, D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] - Länderanalyse vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 13 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021). Die konkrete Einschätzung des Risikoprofils ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörung geltend, sein Bruder E._______ sei von den Taliban nach deren Machtübernahme von zu Hause aus verschleppt und während 15 Tagen festgehalten worden (vgl. SEM-act. [...]-22/10 F22). Kurze Zeit nach seiner Freilassung sei er von den Taliban gesucht worden, wobei sich deren Fokus auf ihn (den Beschwerdeführer) gerichtet habe. Der Beschwerdeführer konnte unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 6.3.2) nicht glaubhaft machen, dass er von den Taliban bedroht und misshandelt wurde, weil diese auf der Suche nach seinem Bruder gewesen seien. Der geltend gemachte Umstand, dass die Taliban E._______ nach 15-tägiger Haft wieder freigelassen haben sollen, würde darauf hindeuten, dass sie seinen Tätigkeiten bei der afghanischen Nationalarmee sicherheitspolitisch nicht eine derartige Be-deutung beimassen, dass sie sich veranlasst sahen, gegen seine Person anderweitig vorzugehen. Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass sich daran etwas geändert haben könnte, liegen nicht vor. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung gehe es seiner Familie, die nach wie vor an ihrem Wohnort in der Provinz D._______ lebe, gut (vgl. SEM-act. [...]-22/10 F14 und F37). Die geltend gemachte wöchentliche Suche der Taliban nach seinem Bruder und ihm (vgl. SEM-act. [...]-22/10 F18) erscheint unglaubhaft (vgl. E. 6.3.2), da die Taliban gegen den Vater der angeblich Gesuchten bislang nicht vorgegangen sein sollen. Die Angabe des Beschwerdeführers, seiner Familie gehe es gut, und das Ausbleiben von Zwangsmassnahmen gegen seinen Vater verdeutlicht, dass die Taliban weder an E._______ noch an der Person des Beschwerdeführers ein Verfolgungsinteresse haben. Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung jedoch nur, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Eine auf Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet. Nach dem Gesagten bestehen im Falle des Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, ihm eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban zu attestieren.

E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich nach Gesagten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungssituation durch die Taliban den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermag. Es sind in Bezug auf seine Person auch kein Risikoprofil oder Gründe für eine Reflexverfolgung ersichtlich, die zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen, zumal keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung respektive eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Mai 2023 E. 5.2.1, E-4833/2020 vom 9. März 2023 E. 5.4). Das Bundes- verwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der oben- stehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-6268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4, D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Dies gilt insbeson- dere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheits- kräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] – Länderanalyse vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 13 f. sowie Hu- man Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Execu- tions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban,

30. November 2021). Die konkrete Einschätzung des Risikoprofils ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. 7.3 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörung geltend, sein Bruder E._______ sei von den Taliban nach deren Machtübernahme von zu Hause aus verschleppt und während 15 Tagen festgehalten worden (vgl. SEM-act. […]-22/10 F22). Kurze Zeit nach seiner Freilassung sei er von den Taliban gesucht worden, wobei sich deren Fokus auf ihn (den Be- schwerdeführer) gerichtet habe. Der Beschwerdeführer konnte unter Hin- weis auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 6.3.2) nicht glaubhaft ma- chen, dass er von den Taliban bedroht und misshandelt wurde, weil diese auf der Suche nach seinem Bruder gewesen seien. Der geltend gemachte Umstand, dass die Taliban E._______ nach 15-tägiger Haft wieder freige- lassen haben sollen, würde darauf hindeuten, dass sie seinen Tätigkeiten bei der afghanischen Nationalarmee sicherheitspolitisch nicht eine

D-5160/2023 Seite 13 derartige Be-deutung beimassen, dass sie sich veranlasst sahen, gegen seine Person anderweitig vorzugehen. Anhaltspunkte, die darauf hindeu- ten, dass sich daran etwas geändert haben könnte, liegen nicht vor. Ge- mäss den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung gehe es seiner Familie, die nach wie vor an ihrem Wohnort in der Provinz D._______ lebe, gut (vgl. SEM-act. […]-22/10 F14 und F37). Die geltend gemachte wöchentliche Suche der Taliban nach seinem Bruder und ihm (vgl. SEM-act. […]-22/10 F18) erscheint unglaubhaft (vgl. E. 6.3.2), da die Taliban gegen den Vater der angeblich Gesuchten bislang nicht vorgegan- gen sein sollen. Die Angabe des Beschwerdeführers, seiner Familie gehe es gut, und das Ausbleiben von Zwangsmassnahmen gegen seinen Vater verdeutlicht, dass die Taliban weder an E._______ noch an der Person des Beschwerdeführers ein Verfolgungsinteresse haben. Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung jedoch nur, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Eine auf Mutmassungen beruhende Furcht vor Ver- folgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet. Nach dem Ge- sagten bestehen im Falle des Beschwerdeführers keine hinreichend kon- kreten Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, ihm eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban zu attestieren. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich nach Gesagten, dass die vom Be- schwerdeführer geltend gemachte Bedrohungssituation durch die Taliban den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermag. Es sind in Bezug auf seine Person auch kein Risikoprofil oder Gründe für eine Reflexverfolgung ersichtlich, die zur An- nahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen, zumal keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft verwirklichen wird. Dementsprechend ist nicht davon auszuge- hen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung respektive eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

D-5160/2023 Seite 14

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom

9. November 2023 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeistän- dung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dominik Züsli als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Ho- norar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszu- richten.

E. 11.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8 -11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von ei- nem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für anwaltliche Vertreterin- nen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).

E. 11.3 Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der 15 Seiten umfassenden Beschwerde (inkl. Aktenstudium und Besprechung), der Kenntnisnahme der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts und den entstandenen Bar- auslagen erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 1’500.– (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-5160/2023 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dominik Züsli, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1’500.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5160/2023 law/bah Urteil vom 16. Januar 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Dominik Züsli, Rechtsanwalt, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Paschtune mit letztem Aufenthalt in «B._______» (Distrikt C._______/Provinz D._______) gelangte am 13. November 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 30. Januar 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung/Vertrauensperson die Erstbefragung UMA durch. Er wurde unter anderem zu seiner Herkunft, seiner familiären Situation, zum Reiseweg und zu seinem gesundheitlichen Befinden befragt. Er gab eine Fotografie seiner Tazkira ab, die ihm von seinem Bruder geschickt worden sei. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 10. März 2023 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Familie befinde sich mit Ausnahme seines Bruders E._______, der in Pakistan lebe, in Afghanistan. Als er das letzte Mal mit seiner Mutter telefoniert habe, habe sie ihm gesagt, die Taliban seien ins Dorf gekommen und hätten nach E._______, der (...) Jahre lang in der afghanischen Armee gedient habe, und ihm gefragt. Sie kämen einmal in der Woche und würden das Haus durchsuchen. Nach dem Sturz der Regierung seien die Taliban zu seiner Familie gekommen und hätten E._______ verschleppt. Er sei 15 Tage gefangen gehalten und während dieser Zeit geschlagen worden. Als er nach Hause gekommen sei, sei er verletzt gewesen und habe nicht sprechen können. Am auf seine Freilassung folgenden Tag sei er nach Pakistan geflohen. Die Taliban hätten ihn (den Beschwerdeführer) belästigt, indem sie ihn immer wieder an seinem Arbeitsort in einer (...) aufgesucht und nach seinem Bruder gefragt hätten. Sie hätten ihn unter Druck gesetzt und geschlagen. Beim letzten Mal sei er zusammengeschlagen und nach dem Aufenthaltsort seines Bruders gefragt worden. Man habe ihn mit einem Gewehrkolben geschlagen, ihm eine Pistole an den Kopf gehalten und ihn erst um 21 Uhr gehen lassen. Ihm sei aufgetragen worden, seine Eltern zu fragen, wo sich sein Bruder aufhalte. Für den Fall, dass er dies nicht bis zum folgenden Tag mitteile, werde man ihn mitnehmen. Sein Vater habe gesagt, er solle das Land verlassen und habe ihn in die F._______ geschickt. Die (...) Polizei habe ihn verhaftet und ins Gefängnis gesteckt, wo er längere Zeit festgehalten worden sei. Nach seiner Haftentlassung habe er etwas Geld verdient, danach habe er sich auf den Weg in die Schweiz gemacht. A.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 17. März 2023 mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen, weshalb es gemäss Art. 26d AsyIG (SR 142.31) fortan im erweiterten Verfahren behandelt werde. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 20. März 2023 nieder. Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des weiteren Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. A.e Das (...) teilte dem SEM am 15. Mai 2023 mit, es sei für die gesetzliche Vertretung aller unbegleiteter minderjährigen Asylsuchenden zuständig, die dem Kanton G._______ zugewiesen würden. Es werde darum ersucht, dass sämtliche Befragungstermine mit der kantonalen Stelle abgesprochen würden und dieser ein Exemplar des Asylentscheids zur Eröffnung zugestellt werde. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 11. August 2023 - eröffnet am 14. August 2023 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 13. November 2022 ab, und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an, beauftragte den Kanton G._______ mit der Umsetzung derselben, und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. September 2023 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 25. September 2023) liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sodann beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen eine Abgabequittung von Inca Mail vom 13. September 2023 und ein Schreiben von Inca Mail vom 22. September 2023 bei. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2023 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dominik Züsli als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM und setzte ihm zu deren Einreichung Frist bis zum 23. November 2023. Bis zum heutigen Zeitpunkt reichte das SEM keine Vernehmlassung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25. September 2023 davon in Kenntnis, dass er mit Eingabe vom 13. September 2023 fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. August 2023 erhoben habe. Die fristgerechte Einreichung durch Inca Mail könne mit der beiliegenden Abgabequittung nachgewiesen werden. Die Rechtsvertretung habe am 25. September 2023 von einer Störung von PrivaShere erfahren, weshalb die Beschwerde dem Gericht nicht korrekt zugestellt worden sei. Der beigelegten Abgabequittung von Inca Mail (Swiss Post) ist zu entnehmen, dass die Rechts-vertretung in Sachen des Beschwerdeführers am 13. September 2023 - und damit innerhalb der Beschwerdefrist - eine «Nachricht mit Anhängen» aufgab. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, Familienangehörige von (den Taliban) missliebigen Personen könnten von Übergriffen betroffen sein. Sie könnten insbesondere bei Hausdurchsuchungen bedroht und Gewalt ausgesetzt werden. Ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen sei nicht erkennbar. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung müsse nur bei Vorliegen besonderer Umstände befürchtet werden. Solche lägen beispielsweise vor, wenn die betroffene Person bereits schwerwiegende Nachteile erlitten oder in den Augen der Taliban oppositionelle Aktivitäten habe oder deren Gegner unterstütze. Aufgrund des spezifischen Profils der gesuchten Hauptperson müsse seitens der Taliban ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an deren Ergreifung und Festnahme bestehen. Solche besonderen Umstände seien vorliegend zu verneinen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei gemäss seinen Aussagen Mitglied der afghanischen Armee gewesen. Er sei weder besonders exponiert gewesen noch komme seiner Ergreifung eine grössere Bedeutung für die Taliban zu. Sein Bruder und er verfügten nicht über ein politisches Profil, das sie heute als Gegner der Taliban erscheinen liesse. Ausserdem sei es wirklichkeitsfremd, dass die Taliban seinen Bruder freigelassen und danach gleich wieder gesucht hätten. Schwer nachvollziehbar sei zudem, dass die Taliban ihn (den Beschwerdeführer) festgehalten und dann unter der Auflage hätten gehen lassen, dass er am folgenden Tag den Aufenthaltsort seines Bruders nennen werde, da sie mit seiner Flucht hätten rechnen müssen. Realitätsfern sei, dass die Taliban immer noch regelmässig das Haus der Familie nach seinem Bruder und ihm durchsuchten, zumal diesen klar sein müsste, dass sie das Land verlassen hätten. Seine Familie lebe nach wie vor unbehelligt in D._______. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Geschehnisse erst (...) Jahre alt gewesen sei, sei es unwahrscheinlich, dass die Taliban ihm etwas antun sollten. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM trage mit seiner Argumentation zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung. Es ziehe das Verhalten von Mitgliedern einer radikal-islamistischen Organisation als Massstab für die Glaubhaftigkeit heran und lasse ausser Acht, dass er zum Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse noch ein Kind gewesen sei, das Opfer von Folter geworden sei. Handlungen bewaffneter Gruppen wie der Taliban liessen sich oft nicht erklären und müssten aus einem ideologischen Blickwinkel beurteilt werden. Es ergäben sich mehrere Gründe, warum die Taliban seinen Bruder verschleppt und später freigelassen haben könnten. Möglicherweise hätten sie von ihm Informationen erzwingen wollen und nach deren Erhalt seine Freilassung als Teil einer Taktik der psychologischen Kriegsführung genutzt. Denkbar sei, dass die Entführung des Bruders Teil einer Aktion zum Erzeugen von psychologischem Druck auf die afghanische Bevölkerung gewesen sei. Dies könnte dazu dienen, die Unterstützung für die Regierung weiter zu untergraben. Bei besonders vulnerablen Personen wie Kindern oder Folteropfern sei ein reduzierter Beurteilungsmassstab an die Glaubhaftigkeit anzusetzen. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Geschehnisse (...) Jahre alt gewesen und es sei davon auszugehen, dass er durch die Erlebnisse unmittelbar vor seiner Flucht traumatisiert worden sei. Das SEM anerkenne, dass (in Afghanistan) alle Mädchen einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Die Taliban gingen somit gegen Minderjährige vor. Es gebe Berichte über Kinder, die durch die Taliban inhaftiert würden. Sky News melde, dass die Taliban Kinder ab 12 Jahren inhaftierten, und die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) halte in einem Bericht vom Mai 2023 fest, dass zahlreiche Kinder in Gefängnissen mit Erwachsenen untergebracht würden. Der Schluss des SEM, die Haft und Folter eines Minderjährigen sei unglaubhaft, sei somit unbegründet. Die vom SEM aufgeführten Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers seien entkräftet und hätten bei pflichtgemässem Nachfragen im Rahmen der Anhörung ausgeräumt werden können. Seine Aussagen seien als in sich konsistent, detailliert und überwiegend glaubhaft zu beurteilen. Der Bruder des Beschwerdeführers habe während (...) Jahren als Unteroffizier in der afghanischen Nationalarmee gedient, die massgeblich am Kampf gegen die Taliban beteiligt gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass er an der langjährigen Offensive gegen die Taliban mitgewirkt habe. Als Unteroffizier habe er sich von der Masse der regulären Soldaten abgehoben und es sei wahrscheinlich, dass er an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Dass er im Fokus der Taliban stehe, zeige sich an seiner Entführung und Folterung. Da er bei der Entführung zivil gekleidet gewesen sei, müssten die Entführer gewusst haben, um wen es sich bei ihm handle. Der Bruder sei so schwer verletzt worden, dass eine ärztliche Behandlung nötig gewesen wäre. Dass er keinen Arzt habe aufsuchen wollen, ändere nichts an der Intensität seiner Verletzungen. Das asylrechtlich relevante exponierte politische Profil des Beschwerdeführers leite sich direkt von der Tätigkeit seines Bruders ab. Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte und der Nationalarmee sowie Personen, die Unterstützungsleistungen für diese Institutionen erbracht hätten, stünden im Visier der Taliban. Ehemalige Angehörige der Polizei und der afghanischen Sicherheitskräfte sowie deren Familienangehörige gehörten zu den Hauptzielen der Taliban. Bereits während der Zeit vor der Machtübernahme durch die Taliban seien solche Personen und ihre Familienmitglieder bedroht worden. Der Bruder des Beschwerdeführers weise somit ein exponiertes politisches Profil auf, weshalb von einem erheblichen Verfolgungsinteresse der Taliban an diesem und am Beschwerdeführer auszugehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht anerkenne, dass die Taliban systematisch gegen missliebige Personen vorgingen. Die Taliban hätten vom Beschwerdeführer Informationen über den damaligen Aufenthaltsort seines Bruders haben wollen. In den ländlichen Gebieten Afghanistans gälten nach wie vor traditionelle Institutionen und Famili-enstrukturen. Das soziale Verhalten sei durch das Patriarchat geprägt, wobei die innere hierarchische Rangordnung der männlichen Familienmitglieder eine zentrale Rolle spiele. Entscheidungsträger seien der Grossvater, der Vater oder ältere männliche Familienmitglieder. Das Handeln der älteren männlichen Familienmitglieder werde den Jugendlichen wie ihr eigenes angerechnet. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der Taliban auch als Kollaborateur gelte, was ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan einem erheblichen Risiko aussetzen würde. 5. 5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM begründe in der angefochtenen Verfügung nur ungenügend, wieso es dem Beschwerdeführer und seinem Bruder kein exponiertes politisches Profil zuschreibe. Es stütze sich auf eine Anfang 2022 vorgenommene Lageeinschätzung und nehme keine Einzelfallprüfung vor. Er sei nicht zu den Details der Tätigkeit seines Bruders während dessen Militärdienstes befragt worden. Das Nachfragen dazu wäre in der Verantwortung des SEM gelegen. Der Verweis auf sein junges Alter und eine pauschale Mutmassung, welche Personenkreise im Visier der Taliban stünden, genüge den rechtlichen Vorgaben nicht, weshalb das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe. 5.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). 5.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3) unter Hinweis auf seinen «Focus Afghanistan» vom 15. Februar 2022 skizziert, dass Familienangehörige von den Taliban missliebigen Personen von Übergriffen betroffen sein können, wobei kein systematisches Vorgehen erkennbar sei. Diese Lageeinschätzung entspricht im Wesentlichen derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Urteile des BVGer D-4340/2023 vom 8. November 2023 E. 7.3.1, D-4339/2023 vom 31. August 2023 E. 7.3 f., D-2366/2022 vom 12. September 2022 E. 6.3, D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 f. m.w.H.). Im Folgenden legte das SEM - eher knapp - dar, weshalb der Beschwerdeführer aus seiner Sicht im Falle einer theoretischen Rückkehr in sein Heimatland wegen seines Bruders keiner Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Das SEM begründete seine Sichtweise so, dass eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich war. Der Einwand, das SEM habe ihn nicht zu den Details der Tätigkeit seines Bruders während dessen Dienstzeit befragt, ist nicht stichhaltig, denn er sagte bei der Anhörung, er wisse nicht, welches Interesse die Taliban an E._______ gehabt hätten, was für einen Dienst er geleistet und welche Funktion er innegehabt habe (vgl. SEM-act. [...]-22/10 F60 - F64). Auf den militärischen Rang seines Bruders angesprochen, gab er an, er glaube, dieser sei Unteroffizier gewesen. Im Weiteren nannte er drei Orte, an denen E._______ stationiert gewesen sei (vgl. SEM-act. [...]-22/10 F65 und F67). Angesichts dieser Ausgangslage wären weitere Nachfragen zu den Tätigkeiten des Bruders in der afghanischen Nationalarmee nicht erfolgversprechend gewesen. Aufgrund des Umstands, dass die Auffassung des SEM bezüglich der befürchteten Reflexverfolgung in der Beschwerde nicht geteilt wird, ist weder auf eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch auf eine Verletzung der Begründungspflicht zu schliessen. Diese Frage wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Sache zu erörtern sein. 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die geltend gemachten formellen Rügen als unbegründet, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer machte bei der EB UMA geltend, er kenne zwar sein Geburtsdatum nicht, auf seiner Tazkira stehe aber, dass er (...) Jahre alt sei, weshalb er nun (...)-jährig sei. Vor zwei Jahren - er sei damals noch in Afghanistan gewesen - habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass er (...) Jahre alt sei. Seine Eltern hätten ihm bei einem Gespräch gesagt, dass er (...) Jahre alt und sein Bruder 2 Jahre alt sei (vgl. SEM-act. [...]-15/10 Ziff. 1.06). Sein Bruder E._______ habe Militärdienst geleistet und die Familie versorgt. Er habe vier Schwestern, die älter als E._______ seien, er folge diesem altersmässig und habe noch drei jüngere Brüder (vgl. SEM-act. [...]-15/10 S. 5 f.). 6.2.2 Der Beschwerdeführer gab während der Anhörung an, sein Bruder E._______ sei (...) Jahre lang beim Militär gewesen (vgl. SEM-act. [...]-15/10 F63). In der Beschwerde wird dies bestätigt. Da das Mindestalter für den Eintritt in die afghanische Nationalarmee bei 18 Jahren lag, müsste E._______ zum Zeitpunkt der Geschehnisse, die zu seiner Flucht nach Pakistan geführt hätten, mindestens (...) Jahre alt gewesen sein. Die älteste der vier Schwestern des Beschwerdeführers dürfte damals demnach mindestens (...) Jahre alt - seinen Aussagen sind keine Hinweise auf Mehrlingsgeburten zu entnehmen - und somit (...) Jahre älter als sein jüngster Bruder gewesen sein, sofern der genannte, damals (...) Bruder das jüngste Kind seiner Eltern war. Auch wenn es im afghanischen Kontext nicht erstaunen würde, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihr erstes Kind bereits als Minderjährige geboren hätte, ist der sich ergebende Altersunterschied zwischen ältestem und jüngstem Kind zumindest aussergewöhnlich. Nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, auch nur annähernde Angaben zum sehr grossen Altersunterschied zwischen E._______ und ihm zu machen (vgl. SEM-act. [...]-15/10 Ziff. 3.01). 6.3 6.3.1 Im Rahmen der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, sein Bruder E._______ befinde sich schon seit langer Zeit in Pakistan. Als seine Mutter ihm (dem Beschwerdeführer) gesagt habe, er sei (...) Jahre alt, sei E._______ noch in Afghanistan gewesen. Seine Mutter habe ihm während eines Telefongesprächs gesagt, die Taliban kämen wöchentlich ins Heimatdorf, um nach E._______ und ihm zu suchen. Sie durchsuchten jeweils das Haus der Familie (vgl. SEM-act. [...]-22/10 F11, F12, F17 und F18). 6.3.2 Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird, gelten insbesondere in den ländlichen Gebieten Afghanistans traditionelle Familienstrukturen. Die Entscheidungsgewalt lag im Falle der Familie des Beschwerdeführers klarerweise bei seinem Vater und nicht bei ihm, einem zum Zeitpunkt der Machtübernahme der Taliban erst (...) Jahre alten Jungen. Da sich der Vater am den Taliban bekannten und spätestens nach deren Macht-übernahme zugänglichen Wohnort der Familie aufhielt, ist es unwahrscheinlich, dass diese sich bei Nachforschungen nach dem Aufenthalt des älteren Bruders des Beschwerdeführers nicht - zumindest zuerst - an das Familienoberhaupt, sondern direkt an einen minderjährigen Bruder wandten. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass die Taliban im Rahmen der angeblichen Suche nach E._______ seinen Vater unter Druck setzten, festnahmen oder misshandelten. Da die Taliban den Beschwerdeführer nach dem «Verschwinden» von E._______ täglich (insgesamt elfmal) nach dessen Aufenthaltsort gefragt haben sollen, erscheint deren Passivität in Bezug auf den Erhalt von diesbezüglichen Informationen vom Familienoberhaupt als nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Taliban erkundigten sich bei seiner Familie wöchentlich nach den Aufenthaltsorten von E._______ und ihm selbst, wobei sie das Haus der Familie durchsuchten, ist nicht damit in Einklang zu bringen, dass der Vater der Gesuchten nicht anderweitig angegangen wurde und wird. Demnach ist es als überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft zu beurteilen. 6.4 Nach dem Gesagten ist mit dem SEM festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan vorhandenes tatsächliches Verfolgungsinteresse an seiner Person seitens der Taliban glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 7.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahe-stehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaft aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des BVGer D-6268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-1350/2022 vom 29. März 2023 E. 7.2, D-2415/2022 vom 24. März 2022 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen). Die aktuelle Lage in Afghanistan kann derzeit nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtergreifung der Taliban im August 2021 zweifellos akzentuiert (vgl. Urteile des BVGer D-1191/2023 vom 8. Mai 2023 E. 5.2.1, E-4833/2020 vom 9. März 2023 E. 5.4). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass auch die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, die einem erhöhten Verfolgungsrisiko im Sinne der obenstehenden Erwägungen ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-6268/2022 vom 29. März 2023 E. 7.1, D-5120/2021 vom 21. Juli 2022 E. 6.3.4, D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3 und D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Dies gilt insbesondere in Bezug auf (ehemalige) Angehörige der Polizei und der Sicherheitskräfte, Regierungsbeamte oder der Regierung nahestehende Personen (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] - Länderanalyse vom 31. Oktober 2021, Afghanistan: Gefährdungsprofile S. 13 f. sowie Human Rights Watch [HRW], «No Forgiveness for People Like You»: Executions and Enforced Disappearances in Afghanistan under the Taliban, 30. November 2021). Die konkrete Einschätzung des Risikoprofils ist im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen. 7.3 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörung geltend, sein Bruder E._______ sei von den Taliban nach deren Machtübernahme von zu Hause aus verschleppt und während 15 Tagen festgehalten worden (vgl. SEM-act. [...]-22/10 F22). Kurze Zeit nach seiner Freilassung sei er von den Taliban gesucht worden, wobei sich deren Fokus auf ihn (den Beschwerdeführer) gerichtet habe. Der Beschwerdeführer konnte unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 6.3.2) nicht glaubhaft machen, dass er von den Taliban bedroht und misshandelt wurde, weil diese auf der Suche nach seinem Bruder gewesen seien. Der geltend gemachte Umstand, dass die Taliban E._______ nach 15-tägiger Haft wieder freigelassen haben sollen, würde darauf hindeuten, dass sie seinen Tätigkeiten bei der afghanischen Nationalarmee sicherheitspolitisch nicht eine derartige Be-deutung beimassen, dass sie sich veranlasst sahen, gegen seine Person anderweitig vorzugehen. Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass sich daran etwas geändert haben könnte, liegen nicht vor. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung gehe es seiner Familie, die nach wie vor an ihrem Wohnort in der Provinz D._______ lebe, gut (vgl. SEM-act. [...]-22/10 F14 und F37). Die geltend gemachte wöchentliche Suche der Taliban nach seinem Bruder und ihm (vgl. SEM-act. [...]-22/10 F18) erscheint unglaubhaft (vgl. E. 6.3.2), da die Taliban gegen den Vater der angeblich Gesuchten bislang nicht vorgegangen sein sollen. Die Angabe des Beschwerdeführers, seiner Familie gehe es gut, und das Ausbleiben von Zwangsmassnahmen gegen seinen Vater verdeutlicht, dass die Taliban weder an E._______ noch an der Person des Beschwerdeführers ein Verfolgungsinteresse haben. Begründete Furcht vor Verfolgung besteht nach konstanter Rechtsprechung jedoch nur, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Eine auf Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet. Nach dem Gesagten bestehen im Falle des Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, ihm eine begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban zu attestieren. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich nach Gesagten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungssituation durch die Taliban den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermag. Es sind in Bezug auf seine Person auch kein Risikoprofil oder Gründe für eine Reflexverfolgung ersichtlich, die zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen, zumal keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung respektive eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 9. November 2023 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11. 11.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dominik Züsli als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. 11.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8 -11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). 11.3 Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das amtliche Honorar aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ausgehend von der 15 Seiten umfassenden Beschwerde (inkl. Aktenstudium und Besprechung), der Kenntnisnahme der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts und den entstandenen Barauslagen erscheint ein Honorar von insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) angemessen. Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dominik Züsli, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: