Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein minderjähriger afghanischer Staatsangehöri- ger und ethnischer Hazara – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Ende März 2021 und gelangte über Iran, die Türkei, Griechen- land, Albanien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowe- nien und Italien in die Schweiz, wo er am 14. Januar 2023 um Asyl nach- suchte. B. Anlässlich der Erstbefragung UMA vom 4. Mai 2023 und der gleichentags durchgeführten Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er sei im Dorf B._______ in der Provinz Ghazni geboren, habe aber seit seinem siebten Lebensjahr in Herat gelebt. Nachdem sein Vater verschwunden sei, habe er dort zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester C._______ ge- wohnt. Er habe die Schule für vier Jahre besucht, danach habe er als Schweisser gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuch machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Als seine Schwester geheiratet habe, sei diese zu ihrem Ehemann
– seinem Schwager – in die Provinz Ghazni gezogen. Dieser sei drogen- abhängig gewesen und habe seine Schwester jeden Tag verprügelt; wenn er Geld gebraucht habe, habe er ihre Wertgegenstände verkauft. Da sein Schwager manchmal monatelang ausser Haus gewesen sei, habe dessen Bruder versucht, eine Beziehung zu seiner Schwester aufzubauen, was diese jedoch abgelehnt habe. Seine Schwester sei daher mit Hilfe eines Nachbarn nach Herat zurückgekehrt. Der Bruder seines Schwagers habe seine Schwester etwa fünf beziehungsweise sechs Monate später im ge- meinsamen Haus seiner Familie in Herat aufgesucht, wobei es zu einem Streit gekommen sei. Dabei habe er – der Beschwerdeführer – den Bruder seines Schwagers mit einem Messer angegriffen, dieser habe ihm jedoch das Messer abnehmen können und ihn an der Lippe verletzt. Daraufhin habe seine Familie viele Drohnachrichten seines Schwagers er- halten, woraufhin er – der Beschwerdeführer – gemeinsam mit seiner Mut- ter und seiner Schwester nach Iran geflüchtet seien. Seine Mutter habe sich vor Repressalien gefürchtet, zumal der Vater seines Schwagers Kon- takte zu den Taliban gehabt habe. Dieser habe die Taliban bei der Ein- nahme Malistans unterstützt. In Iran habe seine Schwester weiterhin Droh- nachrichten des Bruders ihres Ehemanns erhalten, weshalb sie dessen Te- lefonnummer blockiert habe.
D-4340/2023 Seite 3 Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er – der Beschwerdefüh- rer – befürchten, von der Familie seines Schwagers behelligt oder an die Taliban übergeben zu werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie einer Zugfahrkarte von Mailand nach Zürich sowie eine Kopie einer Tazkara ein. C. Mit Entscheid vom 11. Mai 2023 wies das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 – eröffnet am 12. Juli 2023 – wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Weg- weisung aus der Schweiz, ordnete jedoch praxisgemäss eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan an. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. August 2023 erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flücht- lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenügenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung des rubrizierten Rechtsvertreters. F. Mit Schreiben vom 11. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vorinstanz- lichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
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Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften- wechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-4340/2023 Seite 5 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde zunächst formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügte die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz habe den Umstand seiner Minderjährigkeit nicht genügend gewürdigt und in der Folge die Umstände der Verbindungen des Schwagers (recte: des Schwiegervaters seiner Schwester beziehungsweise des Vaters seines Schwagers) zu den Taliban nicht gebührend abgeklärt. Es wäre jedoch eine Obliegenheit der Vor- instanz gewesen, zur Sachverhaltsabklärung diplomatische Abklärungen vorzunehmen.
E. 5.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendi- gen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sach- umstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3).
E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer hinreichend und altersgerecht zu seinen Fluchtgründen, dabei insbesondere auch zu den vorgebrachten Beziehungen zwischen dem Schwiegervater seiner Schwester und den Taliban, befragt hat, wobei immer wieder auch nachgefragt wurde (vgl. A17/7 F19 f.). Auch der Rechts- vertretung war es möglich, im Rahmen der Anhörung Fragen zu den Aus- sagen des Beschwerdeführers zu stellen (A17/7 37 ff.). Es ist nicht ersicht- lich, inwiefern die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, zusätzliche
D-4340/2023 Seite 6 Abklärungen mittels diplomatischer Abklärungen zu tätigen, zumal alle für den Entscheid relevanten Umstände und Vorbringen berücksichtigt wur- den.
E. 5.3 Weiter rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, die Vorinstanz habe ihre Einschätzung betreffend die fehlende Asylrelevanz der vorgebrachten Verfolgung nur ungenügend begründet. Insbesondere habe das SEM sich nicht zur Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden in Hinblick auf private Übergriffe geäussert.
E. 5.3.1 Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebie- tet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG).
E. 5.3.2 Für das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend nicht ersichtlich, in- wiefern die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt haben sollte. In der Sache lehnte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wegen eines fehlenden Verfolgungsmotivs und fehlenden Verfolgungs- handlungen beziehungsweise fehlender objektiver Furcht vor solchen ab; aufgrund der kumulativen Natur der Elemente des Flüchtlingsbegriffs war die Vorinstanz somit auch nicht gehalten – im Rahmen ihrer Begründungs- pflicht – auf die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen der Flücht- lingseigenschaft einzugehen. Die Vorinstanz hat ihre Erwägungen betref- fend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gebührend be- gründet, zumal es ihm durchaus möglich gewesen ist, den ablehnenden Asylentscheid sachgerecht anzufechten.
E. 5.4 Demnach erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb kein Anlass zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung besteht.
E. 6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das SEM an, bei der Streitigkeit mit der Familie des Schwagers des Beschwerdefüh- rers handle es sich um eine private Angelegenheit, weshalb die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfolgung nicht an ein flüchtlingsrecht- lich relevantes Motiv anknüpfe. Zudem bestünden keine konkreten Indizien für die Furcht des Beschwerdeführers, er würde den Taliban ausgeliefert,
D-4340/2023 Seite 7 zumal die von ihm vorgebrachte Verbindung des Schwiegervaters seiner Schwester zu den Taliban lediglich auf Hörensagen beruhe. Ferner bestünde auch keine objektive Furcht vor künftiger Verfolgung. Ge- mäss eigenen Aussagen sei der Beschwerdeführer selbst nicht von den Taliban bedroht worden, auch habe er selbst nie einen Taliban gesehen. Des Weiteren seien weder er noch andere Familienmitglieder politisch aktiv gewesen. Aus den Akten gingen keine Anhaltspunkte hervor, wonach die Taliban den Beschwerdeführer als oppositionelle Person wahrnehmen wür- den, ein Interesse an seiner Person aus asylrechtlich relevanten Motiven seitens der Taliban sei somit nicht ersichtlich. Insofern sei davon auszuge- hen, dass er aufgrund seiner fehlenden Exponiertheit nicht zu einer Risiko- gruppe gehöre und damit im Falle einer Rückkehr kein erhöhtes Risiko ei- ner Verfolgung durch die Taliban bestehe. Im Übrigen genüge die Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara gemäss bun- desverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung für die Annahme des Beste- hens einer Kollektivverfolgung in Afghanistan nicht. Auch habe der Be- schwerdeführer keine individuell erlebten Nachteile geltend gemacht; ge- mäss eigenen Aussagen habe er keine Behelligungen aufgrund seiner Eth- nie erlebt.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer erwiderte in seiner Beschwerde, er habe seine Schwester vor einem Übergriff seitens des Bruders seines Schwagers ver- teidigt, weshalb er, seine Schwester und seine Mutter Morddrohungen er- halten hätten. Diese Drohungen hätten über Monate angehalten und nur deshalb aufgehört, weil seine Schwester die Telefonnummer des Bruders ihres Ehegatten gesperrt habe; dies zeige die Aktualität des Verfolgungs- interesses. Somit sei seine Furcht auch objektiv begründet. Des Weiteren hätten sie – der Beschwerdeführer, seine Schwester und seine Mutter – sich der Bedrohung nur durch die Ausreise nach Iran entziehen können, weshalb für sie in Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative be- stehe. Auch sei sein Schwager (recte: der Vater seines Schwagers) direkt an der Machtübernahme der Taliban in Malistan beteiligt gewesen. Somit sei seine Befürchtung, den Taliban übergeben zu werden, auch objektiv begründet. Seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara verschärfe zudem sein Gefähr- dungsprofil. Die Ethnie sei in der Gesamtwürdigung seines Risikoprofils zu berücksichtigen. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass er
D-4340/2023 Seite 8 entweder von seinem Onkel (recte: vom Vater seines Schwagers) getötet oder den Taliban ausgeliefert werden würde. Des Weiteren verkenne das SEM die aktuellen Entwicklungen in Afghanis- tan; entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei vorliegend von einer Kollektivverfolgung der Hazara auszugehen, weshalb seine Flüchtlingsei- genschaft auch deshalb festzustellen sei. Ferner habe er – der Beschwerdeführer – das Recht seiner Schwester auf sexuelle Selbstbestimmung verteidigt. Als ältestes männliches Familien- mitglied sei er für die Handlungen seiner Schwester verantwortlich; in den Augen der Taliban sei er daher ein Feind des religiösen Regimes und es könne nicht vom Bestehen eines Schutzwillens der Taliban-Regierung aus- gegangen werden. Auch seien die afghanischen Behörden nicht schutzfä- hig, zumal der afghanische Staat aktuell über keine anerkannte Regierung verfüge. Er werde daher sowohl seitens Privater – der Familie seines Schwagers –, wie auch seitens des Staates – der Taliban – in asylrelevan- ter Weise verfolgt. Schliesslich sei seine Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund einer ihm dro- henden Reflexverfolgung anzuerkennen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege eine Reflexverfolgung dann vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen ebenfalls Repressalien ausge- setzt seien, sei es, um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganzes für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen. Gemäss der Mitteilung des SEM vom 10. Juli 2023 gehe die Vorinstanz davon aus, dass sich die Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban in vielen Lebensbereichen kontinu- ierlich verschlechtert habe. Die zahlreichen Einschränkungen und aufer- legten Verhaltensweisen hätten gravierende Auswirkungen auf ihre funda- mentalen Menschenrechte und schränkten ihre Grundrechte massiv ein. Vor diesem Hintergrund könnten weibliche Asylsuchende aus Afghanistan sowohl als Opfer diskriminierender Gesetzgebung (Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) als auch einer religiös motivierten Verfolgung betrachtet werden, weshalb ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken- nen sei. Sowohl seine Schwester wie auch seine Mutter würden daher die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Seine Schwester habe sich seinem Schwager (recte: dem Bruder seines Schwagers) ver- weigert und auch ihren Ehemann verlassen. Damit habe sie sich gegen die religiös-moralischen Vorstellungen der Taliban gestellt, weswegen sie als
D-4340/2023 Seite 9 Gegnerin des Taliban-Regime gelten müsse. Er – der Beschwerdeführer – habe seine Schwester gegen die vorherrschenden religiösen Vorstellungen verteidigt, wodurch auch er in den Augen der Taliban als Feind des Re- gimes erscheine, zumal er sich dadurch für ein emanzipiertes Frauenbild eingesetzt habe. In der Folge sei das Bestehen einer Reflexverfolgung zu bejahen. Mit Blick auf seine Mutter sei festzuhalten, dass der Flüchtlingsbegriff de- klaratorischer und nicht konstitutiver Natur sei, weshalb ihm – dem Be- schwerdeführer – als minderjährigem Sohn einer Frau mit originärer Flücht- lingseigenschaft zumindest derivativ Asyl zu gewähren sei.
E. 7.1 Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht – mit Blick auf die gel- tend gemachten Vorfluchtgründe – fest, dass der vorgebrachte familiäre Streit – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – grundsätzlich priva- ter Natur ist, er betrifft die Ehe der Schwester sowie ihre Weigerung, sich mit ihrem Schwager einzulassen. Die geltend gemachte Furcht des Be- schwerdeführers vor Verfolgung durch seinen Schwager beziehungsweise dessen Bruder, knüpft daher nicht an eines der in Art. 3 AsylG abschlies- send genannten Motive an. Weil es hinsichtlich der geltend gemachten Ver- folgung bereits an einem asylrelevanten Motiv fehlt, stellt sich vorliegend die Frage nach dem Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der Taliban be- ziehungsweise des afghanischen Staats nicht. Das Vorbringen erweist sich daher als nicht asylrelevant. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aus den Akten gehen auch keine konkreten Hinweise hervor, wonach der Beschwerdeführer aus der Sicht der Taliban als Oppositioneller oder Geg- ner des Regimes gelten könnte, zumal er selbst keine Behelligungen sei- tens der Taliban geltend machte, sondern angab, nie von Angesicht zu An- gesicht mit einem Taliban gesprochen zu haben (vgl. A15/10 F1.08). Zu- dem liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Taliban zum Zeit- punkt seiner Ausreise aus Afghanistan Kenntnis von der privaten Streitig- keit zwischen seiner Familie und derjenigen seines Schwagers hatte. Asyl- relevante Vorfluchtgründe sind somit nicht ersichtlich; im Übrigen ist auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
D-4340/2023 Seite 10
E. 7.2 Mit Blick auf das Vorbringen, es bestehe aufgrund der Verbindungen des Vaters seines Schwagers zu den Taliban begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Afghanistan den Taliban übergeben zu werden, stellt das Gericht fest, dass es dem Beschwerdeführer auch auf Nachfrage hin nicht gelungen ist, die geltend gemachten Beziehungen in hinreichender Weise zu substantiieren. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, er habe über ei- nen Onkel erfahren, dass der Vater seines Schwagers sowohl mit der ehe- maligen Regierung wie auch mit den Taliban Kontakt gehabt habe (A17/7 F19), er – der Beschwerdeführer – habe jedoch keine weiterführenden In- formationen dazu, nur dass er bei der Übernahme von Malestan die Taliban unterstützt habe (A17/7 F20 f.). Zudem beruhen seine weiteren diesbezüg- lichen Ausführungen – wie von ihm selbst eingeräumt – auf Hörensagen. So gab er in der Anhörung zu Protokoll, sein Onkel habe seiner Mutter er- zählt, der Vater seines Schwagers habe den Taliban bei der Einnahme von Malistan geholfen, indem er ihnen den Weg gezeigt und auf die Standorte der Polizei hingewiesen habe (vgl. A17/7 F20 und 21); auch habe ihm sein Onkel gesagt, der Vater seines Schwagers habe Kontakt zu den Taliban, ob dieser selbst Mitglied sei, wisse er hingegen nicht (A17/7 F37 ff.). Die Einschätzung der Vorinstanz ist zutreffend, wonach es dem Beschwer- deführer nicht gelungen ist, eine auch objektiv begründete Furcht darzule- gen, bei einer Rückkehr nach Afghanistan an die Taliban ausgeliefert zu werden. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand des Beschwer- deführers, seine ethnische Zugehörigkeit würde sein Gefährdungsprofil schärfen, nicht zu ändern, zumal nach dem Gesagten ein Interesse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar er- scheint.
E. 7.3.1 Mit Blick auf die geltend gemachte Reflexverfolgung ist Folgendes festzustellen: Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einer Ver- folgung ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer D-3396/2022 vom 29. September 2022 E. 6.2.1, D-1728/2022 vom
E. 7.3.2 Es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer Opfer einer Reflexverfolgung werden würde. Zwar brachte er vor, er habe die sexuelle Selbstbestimmung seiner Schwester im Verhältnis zum Bruder seines Schwagers verteidigt, wodurch er aus der Sicht der Taliban ebenfalls als Gegner ihres Regimes angesehen werde, zumal er als ältes- tes männliches Familienmitglied für die Handlungen seiner Schwester ver- antwortlich gemacht werden würde. Es liegen jedoch keine konkreten Hin- weise dafür vor, dass die Taliban Kenntnis von der familiären Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bruder seines Schwagers hät- ten. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Vater seines Schwagers habe Verbindungen zu den Taliban, nichts zu ändern, zumal es dem Beschwerdeführer auch auf Nachfrage hin nicht gelungen ist, die vorgebrachte Taliban-Verbindung in hinreichender Weise zu sub- stantiieren (vgl. E. 7.2; A17/7 F19 f. und 37 ff.). In der Folge ist es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen, konkrete Hinweise und tat- sächliche Anhaltspunkte für die geltend gemachte Reflexverfolgung darzu- legen. Das Gericht stellt demnach fest, dass eine Furcht vor einer real dro- henden Verfolgung nicht nachvollziehbar erscheint, das Bestehen einer Reflexverfolgung ist daher zu verneinen.
E. 7.4.1 Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, er sei bereits aufgrund sei- ner ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara einer Kollektivverfolgung aus- gesetzt, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 7.4.2 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6, je m.w.H.). Eine solche liegt vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs ei- ner flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Als erstes Erfordernis wird der Betroffene die Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nach- weisen müssen. Sodann müssen die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden
D-4340/2023 Seite 12 Massnahmen in gezielter Art und Weise gegen das Kollektiv gerichtet sein, eine gewisse Intensität aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, sodass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2).
E. 7.4.3 Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara ist vorliegend unbestritten; auch ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan schwierig präsentieren kann. Nichts- destotrotz geht das Gericht auch nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Angehö- rigen der Ethnie der Hazara aus (vgl. Urteile des BVGer E-3278/2023 vom
26. Juni 2023 E. 7.4.3, E-2318/2023 vom 16. Mai 2023 E. 5 und 6.4, D-3945/2021 vom 4. Mai 2023 E. 6.4, E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.3, E-2800/2022 vom 2. Februar 2023 E. 5.8 und E-3700/2022 vom
E. 7.5.1 Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, es sei ihm derivativ Asyl zu gewähren, da seine Mutter als afghanische Frau die Voraussetzun- gen an die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung erfülle.
E. 7.5.2 Hierzu stellt das Gericht Folgendes fest: Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Zwar ist dem Beschwerdefüh- rer insofern zuzustimmen, als dass die Flüchtlingseigenschaft rein dekla- ratorischer Natur ist, und damit die Anerkennung erfolgt, weil jemand Flüchtling ist und nicht umgekehrt (vgl. UNHCR, Handbook on Procedures and Criteria for Determining Refugee Status and Guidelines for Internatio- nal Protection, Rn. 28, Februar 2019, https://www.unhcr.org/media/hand- book-procedures-and-criteria-determining-refugee-status-under-1951- convention-and-1967, abgerufen am 05.09.2023; vgl. auch Urteil des
D-4340/2023 Seite 13 EuGH vom 1. August 2022 C-279/20 Bundesrepublik Deutschland/XC, Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen, Rn. 46 m.w.H.; vgl. auch Ziff. 14 der Präambel der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Per- sonen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den In- halt des zu gewährenden Schutzes). Der massgebliche Zeitpunkt für die Feststellung, ob die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, ist der Zeitpunkt des Entscheids über den Einbezug (vgl. EMARK 2002/20 E. 5a). Dies setzt nach Schweizer Asylpraxis – in materieller Hinsicht – vor- aus, dass die Person, von welcher die Asylgewährung abgeleitet werden soll, sich bereits in der Schweiz befindet und – trotz deklaratorischer Natur der Flüchtlingseigenschaft – eine Anerkennung als Flüchtling und die Ge- währung von Asyl durch die schweizerischen Behörden stattgefunden hat. Angesichts des Umstands, dass betreffend die Mutter des Beschwerdefüh- rers bisher kein materieller Asylentscheid ergangen ist, zumal sie sich ge- mäss Aktenlage bisher nicht in der Schweiz aufhält, ist eine derivative An- erkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling beziehungsweise eine derivative Asylgewährung vorliegend – zum Zeitpunkt dieses Urteils – aus- geschlossen. Sollte seine Mutter in Zukunft in der Schweiz ein Asylgesuch stellen und als Flüchtling anerkannt werden sowie Asyl erhalten, steht es dem Beschwerdeführer jedoch frei, ein Gesuch um Einbezug zu stellen, sofern er die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (weiterhin) er- füllen sollte.
E. 7.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keine asylrelevanten Verfol- gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch ab- gelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4340/2023 Seite 14 9. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – derzeit grundsätzlich nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un- durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus- setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4340/2023 Seite 15
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - derzeit grundsätzlich nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
E. 10 Mai 2022 E. 7.4, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff., E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3). Für das Vorliegen einer Re- flexverfolgung muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Hierfür müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen
D-4340/2023 Seite 11 lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu beja- hen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit Wahrschein- lichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimat- staat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4).
E. 11.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 13 September 2022 E. 7.4). Insofern hat das SEM zu Recht festgehalten, dass keine Anzeichen dafür vorlägen, wonach Angehörige der Hazara ein- zig wegen ihrer Ethnie einer gezielten Verfolgung ausgesetzt seien.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4340/2023 Urteil vom 8. November 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Dominik Züsli, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Ende März 2021 und gelangte über Iran, die Türkei, Griechenland, Albanien, Montenegro, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz, wo er am 14. Januar 2023 um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Erstbefragung UMA vom 4. Mai 2023 und der gleichentags durchgeführten Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er sei im Dorf B._______ in der Provinz Ghazni geboren, habe aber seit seinem siebten Lebensjahr in Herat gelebt. Nachdem sein Vater verschwunden sei, habe er dort zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester C._______ gewohnt. Er habe die Schule für vier Jahre besucht, danach habe er als Schweisser gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuch machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Als seine Schwester geheiratet habe, sei diese zu ihrem Ehemann - seinem Schwager - in die Provinz Ghazni gezogen. Dieser sei drogenabhängig gewesen und habe seine Schwester jeden Tag verprügelt; wenn er Geld gebraucht habe, habe er ihre Wertgegenstände verkauft. Da sein Schwager manchmal monatelang ausser Haus gewesen sei, habe dessen Bruder versucht, eine Beziehung zu seiner Schwester aufzubauen, was diese jedoch abgelehnt habe. Seine Schwester sei daher mit Hilfe eines Nachbarn nach Herat zurückgekehrt. Der Bruder seines Schwagers habe seine Schwester etwa fünf beziehungsweise sechs Monate später im gemeinsamen Haus seiner Familie in Herat aufgesucht, wobei es zu einem Streit gekommen sei. Dabei habe er - der Beschwerdeführer - den Bruder seines Schwagers mit einem Messer angegriffen, dieser habe ihm jedoch das Messer abnehmen können und ihn an der Lippe verletzt. Daraufhin habe seine Familie viele Drohnachrichten seines Schwagers erhalten, woraufhin er - der Beschwerdeführer - gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester nach Iran geflüchtet seien. Seine Mutter habe sich vor Repressalien gefürchtet, zumal der Vater seines Schwagers Kontakte zu den Taliban gehabt habe. Dieser habe die Taliban bei der Einnahme Malistans unterstützt. In Iran habe seine Schwester weiterhin Drohnachrichten des Bruders ihres Ehemanns erhalten, weshalb sie dessen Telefonnummer blockiert habe. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er - der Beschwerdeführer - befürchten, von der Familie seines Schwagers behelligt oder an die Taliban übergeben zu werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie einer Zugfahrkarte von Mailand nach Zürich sowie eine Kopie einer Tazkara ein. C. Mit Entscheid vom 11. Mai 2023 wies das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. D. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 - eröffnet am 12. Juli 2023 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch praxisgemäss eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan an. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. August 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenügenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung des rubrizierten Rechtsvertreters. F. Mit Schreiben vom 11. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde zunächst formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.2 Der Beschwerdeführer rügte die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz habe den Umstand seiner Minderjährigkeit nicht genügend gewürdigt und in der Folge die Umstände der Verbindungen des Schwagers (recte: des Schwiegervaters seiner Schwester beziehungsweise des Vaters seines Schwagers) zu den Taliban nicht gebührend abgeklärt. Es wäre jedoch eine Obliegenheit der Vor-instanz gewesen, zur Sachverhaltsabklärung diplomatische Abklärungen vorzunehmen. 5.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer hinreichend und altersgerecht zu seinen Fluchtgründen, dabei insbesondere auch zu den vorgebrachten Beziehungen zwischen dem Schwiegervater seiner Schwester und den Taliban, befragt hat, wobei immer wieder auch nachgefragt wurde (vgl. A17/7 F19 f.). Auch der Rechtsvertretung war es möglich, im Rahmen der Anhörung Fragen zu den Aussagen des Beschwerdeführers zu stellen (A17/7 37 ff.). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, zusätzliche Abklärungen mittels diplomatischer Abklärungen zu tätigen, zumal alle für den Entscheid relevanten Umstände und Vorbringen berücksichtigt wurden. 5.3 Weiter rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, die Vorinstanz habe ihre Einschätzung betreffend die fehlende Asylrelevanz der vorgebrachten Verfolgung nur ungenügend begründet. Insbesondere habe das SEM sich nicht zur Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden in Hinblick auf private Übergriffe geäussert. 5.3.1 Die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass die betroffene Person den Entscheid gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Kneubühler /Pedretti, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG). 5.3.2 Für das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt haben sollte. In der Sache lehnte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wegen eines fehlenden Verfolgungsmotivs und fehlenden Verfolgungshandlungen beziehungsweise fehlender objektiver Furcht vor solchen ab; aufgrund der kumulativen Natur der Elemente des Flüchtlingsbegriffs war die Vorinstanz somit auch nicht gehalten - im Rahmen ihrer Begründungspflicht - auf die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft einzugehen. Die Vorinstanz hat ihre Erwägungen betreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gebührend begründet, zumal es ihm durchaus möglich gewesen ist, den ablehnenden Asylentscheid sachgerecht anzufechten. 5.4 Demnach erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb kein Anlass zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung besteht. 6. 6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das SEM an, bei der Streitigkeit mit der Familie des Schwagers des Beschwerdeführers handle es sich um eine private Angelegenheit, weshalb die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfolgung nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv anknüpfe. Zudem bestünden keine konkreten Indizien für die Furcht des Beschwerdeführers, er würde den Taliban ausgeliefert, zumal die von ihm vorgebrachte Verbindung des Schwiegervaters seiner Schwester zu den Taliban lediglich auf Hörensagen beruhe. Ferner bestünde auch keine objektive Furcht vor künftiger Verfolgung. Gemäss eigenen Aussagen sei der Beschwerdeführer selbst nicht von den Taliban bedroht worden, auch habe er selbst nie einen Taliban gesehen. Des Weiteren seien weder er noch andere Familienmitglieder politisch aktiv gewesen. Aus den Akten gingen keine Anhaltspunkte hervor, wonach die Taliban den Beschwerdeführer als oppositionelle Person wahrnehmen würden, ein Interesse an seiner Person aus asylrechtlich relevanten Motiven seitens der Taliban sei somit nicht ersichtlich. Insofern sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner fehlenden Exponiertheit nicht zu einer Risikogruppe gehöre und damit im Falle einer Rückkehr kein erhöhtes Risiko einer Verfolgung durch die Taliban bestehe. Im Übrigen genüge die Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung für die Annahme des Bestehens einer Kollektivverfolgung in Afghanistan nicht. Auch habe der Beschwerdeführer keine individuell erlebten Nachteile geltend gemacht; gemäss eigenen Aussagen habe er keine Behelligungen aufgrund seiner Ethnie erlebt. 6.2 Der Beschwerdeführer erwiderte in seiner Beschwerde, er habe seine Schwester vor einem Übergriff seitens des Bruders seines Schwagers verteidigt, weshalb er, seine Schwester und seine Mutter Morddrohungen erhalten hätten. Diese Drohungen hätten über Monate angehalten und nur deshalb aufgehört, weil seine Schwester die Telefonnummer des Bruders ihres Ehegatten gesperrt habe; dies zeige die Aktualität des Verfolgungsinteresses. Somit sei seine Furcht auch objektiv begründet. Des Weiteren hätten sie - der Beschwerdeführer, seine Schwester und seine Mutter - sich der Bedrohung nur durch die Ausreise nach Iran entziehen können, weshalb für sie in Afghanistan keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Auch sei sein Schwager (recte: der Vater seines Schwagers) direkt an der Machtübernahme der Taliban in Malistan beteiligt gewesen. Somit sei seine Befürchtung, den Taliban übergeben zu werden, auch objektiv begründet. Seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara verschärfe zudem sein Gefährdungsprofil. Die Ethnie sei in der Gesamtwürdigung seines Risikoprofils zu berücksichtigen. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass er entweder von seinem Onkel (recte: vom Vater seines Schwagers) getötet oder den Taliban ausgeliefert werden würde. Des Weiteren verkenne das SEM die aktuellen Entwicklungen in Afghanistan; entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei vorliegend von einer Kollektivverfolgung der Hazara auszugehen, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft auch deshalb festzustellen sei. Ferner habe er - der Beschwerdeführer - das Recht seiner Schwester auf sexuelle Selbstbestimmung verteidigt. Als ältestes männliches Familienmitglied sei er für die Handlungen seiner Schwester verantwortlich; in den Augen der Taliban sei er daher ein Feind des religiösen Regimes und es könne nicht vom Bestehen eines Schutzwillens der Taliban-Regierung ausgegangen werden. Auch seien die afghanischen Behörden nicht schutzfähig, zumal der afghanische Staat aktuell über keine anerkannte Regierung verfüge. Er werde daher sowohl seitens Privater - der Familie seines Schwagers -, wie auch seitens des Staates - der Taliban - in asylrelevanter Weise verfolgt. Schliesslich sei seine Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund einer ihm drohenden Reflexverfolgung anzuerkennen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege eine Reflexverfolgung dann vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen ebenfalls Repressalien ausgesetzt seien, sei es, um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganzes für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen. Gemäss der Mitteilung des SEM vom 10. Juli 2023 gehe die Vorinstanz davon aus, dass sich die Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban in vielen Lebensbereichen kontinuierlich verschlechtert habe. Die zahlreichen Einschränkungen und auferlegten Verhaltensweisen hätten gravierende Auswirkungen auf ihre fundamentalen Menschenrechte und schränkten ihre Grundrechte massiv ein. Vor diesem Hintergrund könnten weibliche Asylsuchende aus Afghanistan sowohl als Opfer diskriminierender Gesetzgebung (Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) als auch einer religiös motivierten Verfolgung betrachtet werden, weshalb ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Sowohl seine Schwester wie auch seine Mutter würden daher die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Seine Schwester habe sich seinem Schwager (recte: dem Bruder seines Schwagers) verweigert und auch ihren Ehemann verlassen. Damit habe sie sich gegen die religiös-moralischen Vorstellungen der Taliban gestellt, weswegen sie als Gegnerin des Taliban-Regime gelten müsse. Er - der Beschwerdeführer - habe seine Schwester gegen die vorherrschenden religiösen Vorstellungen verteidigt, wodurch auch er in den Augen der Taliban als Feind des Regimes erscheine, zumal er sich dadurch für ein emanzipiertes Frauenbild eingesetzt habe. In der Folge sei das Bestehen einer Reflexverfolgung zu bejahen. Mit Blick auf seine Mutter sei festzuhalten, dass der Flüchtlingsbegriff deklaratorischer und nicht konstitutiver Natur sei, weshalb ihm - dem Beschwerdeführer - als minderjährigem Sohn einer Frau mit originärer Flüchtlingseigenschaft zumindest derivativ Asyl zu gewähren sei. 7. 7.1 Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht - mit Blick auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe - fest, dass der vorgebrachte familiäre Streit - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt - grundsätzlich privater Natur ist, er betrifft die Ehe der Schwester sowie ihre Weigerung, sich mit ihrem Schwager einzulassen. Die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch seinen Schwager beziehungsweise dessen Bruder, knüpft daher nicht an eines der in Art. 3 AsylG abschliessend genannten Motive an. Weil es hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung bereits an einem asylrelevanten Motiv fehlt, stellt sich vorliegend die Frage nach dem Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der Taliban beziehungsweise des afghanischen Staats nicht. Das Vorbringen erweist sich daher als nicht asylrelevant. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aus den Akten gehen auch keine konkreten Hinweise hervor, wonach der Beschwerdeführer aus der Sicht der Taliban als Oppositioneller oder Gegner des Regimes gelten könnte, zumal er selbst keine Behelligungen seitens der Taliban geltend machte, sondern angab, nie von Angesicht zu Angesicht mit einem Taliban gesprochen zu haben (vgl. A15/10 F1.08). Zudem liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Taliban zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan Kenntnis von der privaten Streitigkeit zwischen seiner Familie und derjenigen seines Schwagers hatte. Asylrelevante Vorfluchtgründe sind somit nicht ersichtlich; im Übrigen ist auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 7.2 Mit Blick auf das Vorbringen, es bestehe aufgrund der Verbindungen des Vaters seines Schwagers zu den Taliban begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Afghanistan den Taliban übergeben zu werden, stellt das Gericht fest, dass es dem Beschwerdeführer auch auf Nachfrage hin nicht gelungen ist, die geltend gemachten Beziehungen in hinreichender Weise zu substantiieren. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, er habe über einen Onkel erfahren, dass der Vater seines Schwagers sowohl mit der ehemaligen Regierung wie auch mit den Taliban Kontakt gehabt habe (A17/7 F19), er - der Beschwerdeführer - habe jedoch keine weiterführenden Informationen dazu, nur dass er bei der Übernahme von Malestan die Taliban unterstützt habe (A17/7 F20 f.). Zudem beruhen seine weiteren diesbezüglichen Ausführungen - wie von ihm selbst eingeräumt - auf Hörensagen. So gab er in der Anhörung zu Protokoll, sein Onkel habe seiner Mutter erzählt, der Vater seines Schwagers habe den Taliban bei der Einnahme von Malistan geholfen, indem er ihnen den Weg gezeigt und auf die Standorte der Polizei hingewiesen habe (vgl. A17/7 F20 und 21); auch habe ihm sein Onkel gesagt, der Vater seines Schwagers habe Kontakt zu den Taliban, ob dieser selbst Mitglied sei, wisse er hingegen nicht (A17/7 F37 ff.). Die Einschätzung der Vorinstanz ist zutreffend, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine auch objektiv begründete Furcht darzulegen, bei einer Rückkehr nach Afghanistan an die Taliban ausgeliefert zu werden. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, seine ethnische Zugehörigkeit würde sein Gefährdungsprofil schärfen, nicht zu ändern, zumal nach dem Gesagten ein Interesse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar erscheint. 7.3 7.3.1 Mit Blick auf die geltend gemachte Reflexverfolgung ist Folgendes festzustellen: Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einer Verfolgung ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer D-3396/2022 vom 29. September 2022 E. 6.2.1, D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.4, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff., E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3). Für das Vorliegen einer Reflexverfolgung muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Hierfür müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). 7.3.2 Es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Reflexverfolgung werden würde. Zwar brachte er vor, er habe die sexuelle Selbstbestimmung seiner Schwester im Verhältnis zum Bruder seines Schwagers verteidigt, wodurch er aus der Sicht der Taliban ebenfalls als Gegner ihres Regimes angesehen werde, zumal er als ältestes männliches Familienmitglied für die Handlungen seiner Schwester verantwortlich gemacht werden würde. Es liegen jedoch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Taliban Kenntnis von der familiären Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Bruder seines Schwagers hätten. Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, der Vater seines Schwagers habe Verbindungen zu den Taliban, nichts zu ändern, zumal es dem Beschwerdeführer auch auf Nachfrage hin nicht gelungen ist, die vorgebrachte Taliban-Verbindung in hinreichender Weise zu substantiieren (vgl. E. 7.2; A17/7 F19 f. und 37 ff.). In der Folge ist es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen, konkrete Hinweise und tatsächliche Anhaltspunkte für die geltend gemachte Reflexverfolgung darzulegen. Das Gericht stellt demnach fest, dass eine Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nicht nachvollziehbar erscheint, das Bestehen einer Reflexverfolgung ist daher zu verneinen. 7.4 7.4.1 Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, er sei bereits aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara einer Kollektivverfolgung ausgesetzt, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei. 7.4.2 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6, je m.w.H.). Eine solche liegt vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Als erstes Erfordernis wird der Betroffene die Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nachweisen müssen. Sodann müssen die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden Massnahmen in gezielter Art und Weise gegen das Kollektiv gerichtet sein, eine gewisse Intensität aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann dabei nicht ohne Weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, sodass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2). 7.4.3 Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara ist vorliegend unbestritten; auch ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan schwierig präsentieren kann. Nichtsdestotrotz geht das Gericht auch nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan nach wie vor nicht von einer Kollektivverfolgung von Angehörigen der Ethnie der Hazara aus (vgl. Urteile des BVGer E-3278/2023 vom 26. Juni 2023 E. 7.4.3, E-2318/2023 vom 16. Mai 2023 E. 5 und 6.4, D-3945/2021 vom 4. Mai 2023 E. 6.4, E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.3, E-2800/2022 vom 2. Februar 2023 E. 5.8 und E-3700/2022 vom 13. September 2022 E. 7.4). Insofern hat das SEM zu Recht festgehalten, dass keine Anzeichen dafür vorlägen, wonach Angehörige der Hazara einzig wegen ihrer Ethnie einer gezielten Verfolgung ausgesetzt seien. 7.5 7.5.1 Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, es sei ihm derivativ Asyl zu gewähren, da seine Mutter als afghanische Frau die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung erfülle. 7.5.2 Hierzu stellt das Gericht Folgendes fest: Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Zwar ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als dass die Flüchtlingseigenschaft rein deklaratorischer Natur ist, und damit die Anerkennung erfolgt, weil jemand Flüchtling ist und nicht umgekehrt (vgl. UNHCR, Handbook on Procedures and Criteria for Determining Refugee Status and Guidelines for International Protection, Rn. 28, Februar 2019, https://www.unhcr.org/media/handbook-procedures-and-criteria-determining-refugee-status-under-1951-convention-and-1967, abgerufen am 05.09.2023; vgl. auch Urteil des EuGH vom 1. August 2022 C-279/20 Bundesrepublik Deutschland/XC, Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen, Rn. 46 m.w.H.; vgl. auch Ziff. 14 der Präambel der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes). Der massgebliche Zeitpunkt für die Feststellung, ob die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, ist der Zeitpunkt des Entscheids über den Einbezug (vgl. EMARK 2002/20 E. 5a). Dies setzt nach Schweizer Asylpraxis - in materieller Hinsicht - vor-aus, dass die Person, von welcher die Asylgewährung abgeleitet werden soll, sich bereits in der Schweiz befindet und - trotz deklaratorischer Natur der Flüchtlingseigenschaft - eine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden stattgefunden hat. Angesichts des Umstands, dass betreffend die Mutter des Beschwerdeführers bisher kein materieller Asylentscheid ergangen ist, zumal sie sich gemäss Aktenlage bisher nicht in der Schweiz aufhält, ist eine derivative Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling beziehungsweise eine derivative Asylgewährung vorliegend - zum Zeitpunkt dieses Urteils - ausgeschlossen. Sollte seine Mutter in Zukunft in der Schweiz ein Asylgesuch stellen und als Flüchtling anerkannt werden sowie Asyl erhalten, steht es dem Beschwerdeführer jedoch frei, ein Gesuch um Einbezug zu stellen, sofern er die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (weiterhin) erfüllen sollte. 7.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keine asylrelevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - derzeit grundsätzlich nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: