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E-3700/2022

E-3700/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-13 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 24. Juni 2022 und der Anhörung vom 15. Juli 2022 führte er im Wesentlichen aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Ethnie und stamme aus B._______ im Distrikt Qarabagh in der Provinz Ghazni, wo er bis zur achten Klasse die Schule besucht habe. Es habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan einen Streit um Ländereien zwischen den Bewohnern seines Dorfes und den Paschtunen gegeben, bei dem er je- doch keine Rolle gehabt habe. Im Allgemeinen seien die Paschtunen ge- gen die Hazara und zu jeder Gräueltat fähig, namentlich nähmen sie sie mit und folterten oder töteten sie. Inzwischen seien die Paschtunen an der Macht und verlangten von den Hazara auch mehr Steuern als von ihren eigenen Leuten. In Bezug auf das ihm persönlich Widerfahrene gab er an, er habe mit seinem Bruder ein Geschäft für Handyzubehör geführt, in dem er jeden Tag nach der Schule gearbeitet habe. Einmal hätten drei paschtunische Jungen bei ihm Filme gekauft. Auf dem Nachhauseweg seien diese von den Taliban kontrolliert und gefragt worden, woher sie die Filme auf ihren Mobiltelefonen hätten, worauf sie seinen Namen angege- ben hätten. In der Folge habe er nach Ladenschluss am Nachmittag von seinem Nachbar erfahren, dass die Taliban am Mittag zum Bazar gekom- men seien und nach ihm gesucht hätten. Dabei hätten sie ihn «Kafir» ge- nannt und ihn beschuldigt, mit den Filmen die westliche Kultur zu verbrei- ten. Sein Nachbar habe ihm gesagt, er solle nicht mehr zurück zu seinem Geschäft, da er sonst mitgenommen würde. Aus Angst sei er deshalb noch am selben Abend nach C._______ und am nächsten Tag schliesslich nach D._______ gereist, wo sich zu jenem Zeitpunkt sein Bruder aufgehalten habe. Zusammen hätten sie entschieden, Afghanistan zu verlassen und in den Iran zu reisen. Unterwegs sei er unter ungeklärten Umständen von seinem Bruder getrennt worden und deshalb alleine im Iran angekommen, von wo aus er über die Türkei, Italien und Frankreich in die Schweiz gelangt sei. C. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Tazkara in Kopie zu den Akten.

E-3700/2022 Seite 3 D. Am 22. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer der Entscheidentwurf des Staatssekretariats für Migration (SEM) zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 reichte der durch seine – mit Vollmacht vom

13. Juni 2022 mandatierte – Rechtsvertretung handelnde Beschwerdefüh- rer eine entsprechende Stellungnahme sowie das Foto eines Drohbriefs ein. E. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 und 5), wies den Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zu und beauf- tragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6), stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung habe keine aufschiebende Wirkung und der Ausgang einer allfälligen Be- schwerde müsse im Zuweisungskanton abgewartet werden (Dispositivzif- fer 7). F. Mit Eingabe vom 25. August 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es seien die Zif- fern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 26. Juli 2022 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzu- sehen.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E-3700/2022 Seite 4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Auf- nahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwer- deverfahrens.

E. 3 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-3700/2022 Seite 5

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand, da er nicht in der Lage gewesen sei, die geltend gemachten Vorbringen detailliert beziehungsweise erlebnisbasiert zu schildern; überdies lägen Widersprüche vor. Namentlich habe er keine konkreten Angaben zu den in Frage stehenden Filmen machen können und zum Sortiment seines Geschäfts sowie zur Abgabe der Filme wider- sprüchliche Angaben getätigt. Die Schilderungen der Geschehnisse vor der Ausreise seien zudem kurz und ohne Details ausgefallen, obwohl der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert worden sei, das Erlebte ausführ- lich und Schritt für Schritt darzulegen. Insbesondere auch das Gespräch mit seinem Nachbarn, in dem er von der Kontrolle der Taliban erfahren habe, liesse Details vermissen, die bei selbst erlebten Vorkommnissen zu erwarten wären. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Reaktion und Gedankengänge beim Erhalt dieser Nachricht seien einsilbig und unsubstantiiert ausgefallen und auch den Angaben zu den Gesprächen mit seiner Mutter und seinem Bruder fehle die zu erwartende Substanz, wobei sich beispielsweise an seinen Schilderungen zur Ausreise zeige, dass er grundsätzlich in der Lage wäre, qualitativ hochwertige Aus- sagen zu machen. Insgesamt fehlten über den gesamten Verlauf der An- hörung qualitativ hochstehende Äusserungen zur persönlichen Betroffen- heit. Verschärfend käme hinzu, dass weitere Aspekte des Kerngeschehens Unstimmigkeiten enthielten, indem der Beschwerdeführer beispielsweise zuerst angab, nach seiner Ausreise sei nichts Relevantes mehr passiert, andererseits im Folgenden ausführte, die Taliban seien mehrmals bei sei- ner Mutter vorbeigekommen und hätten ihr auch einen Drohbrief über- reicht. Insgesamt liessen die Aussagen nur den Schluss zu, die Vorbringen könnten sich nicht wie geschildert abgespielt haben. Aktuell bestünden so- dann auch keine hinreichenden Hinweise dafür, dass der Beschwerdefüh- rer einer Personengruppe angehöre, die aufgrund bestimmter Merkmale von den Taliban ganz grundsätzlich verfolgt werde. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reiche die alleinige Zu- gehörigkeit zur Ethnie der Hazara jedenfalls nicht aus, um ein Risikoprofil zu begründen. Insgesamt hielten somit die Vorbringen des Beschwerde- führers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt dem insbesondere entgegen, sein junges Alter von sechzehn Jahren sei nicht genügend berücksichtigt worden. Un- begleitete minderjährige Asylsuchende tendierten dazu, auf Fragen zur je- weils gleichen Situation ihre Aussagen zu wiederholen, um keine Fehler zu machen. Die Vorinstanz habe genau hierauf abgezielt und wiederholt Fra- gen zum gleichen Sachverhalt gestellt, um in der Folge den gemachten Aussagen die Substanz abzusprechen. Seine Aussagen anlässlich der An- hörungen ergäben ein plausibles und widerspruchsfreies Bild. Insbeson- dere der Argumentation der Vorinstanz, er habe auf die Frage nach den vertriebenen Filmen keine konkreten Informationen, sondern nur allge- meine Antworten geliefert, sei entgegenzuhalten, dass minderjährige Asyl- suchenden von der Rechtsvertretung im Sinne einer kindgerechten Vorbe- reitung jeweils nur auf die ihnen bevorstehende Befragung vorbereitet wür- den und eine umfangreiche Vorbereitung zu einer Befragung zu den Asyl- gründen erst nach der Erstbefragung stattfinde, weshalb ihnen allfällige fehlende Angaben in der Erstbefragung nicht zur Last gelegt werden könn- ten. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass er sich nicht gewohnt sei, so viel zu sprechen und zu erzählen, weshalb nicht erwartet werden dürfe, er könne den hohen Erwartungen der Vorinstanz bezüglich des Aussagever- haltens gerecht werden. In Bezug auf die Argumentation der Vorinstanz, es sei ihm in Bezug auf seine Fluchtschilderung indessen gelungen, seine Reaktion und Gedankengänge zu schildern, gälte es festzuhalten, dass diese Ereignisse weniger lange zurücklägen und präsenter seien. Der so- dann von der Vorinstanz vorgebrachte Widerspruch in Bezug auf allfällige Vorkommnisse nach seiner Ausreise könne ihm ebenfalls nicht zur Last gelegt werden, da es sich nicht um einen Widerspruch handle, sondern er lediglich auf konkrete Nachfragen detailliertere Angaben gemacht habe. Aufgrund der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen seien diese auf die Asylre- levanz zu prüfen, die vorliegend gegeben sei: Er werde von den Taliban beschuldigt, die westliche Kultur zu verbreiten und deshalb von diesen ver- folgt. Seit der Machtübernahme der Taliban gäbe es keine innerstaatliche Schutzalternative, weshalb er nur die Möglichkeit gehabt habe, sich vor den Taliban zu verstecken und einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt zu sein oder getötet zu werden. Es gelte hinzuzufügen, dass die Hazara in Afghanistan seit jeher unterdrückt worden seien, was sich seit der Machtübernahme der Taliban noch verstärkt habe, jedoch von der Vorinstanz nicht ausreichend gewichtet worden sei. Dies gelte auch für den Aspekt der Reflexverfolgung und der Zwangsrekrutierung. Zusammenfas- send zeige sich, dass seine Vorbringen glaubhaft seien und ihm ein geziel- ter ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohe.

E-3700/2022 Seite 7 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu be- urteilen sind, da diese zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.4 Sofern unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-3902/2019 vom

22. Oktober 2019 geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer hätte in der Erstbefragung nicht zu den Asylgründen befragt werden dürfen, wird ver- kannt, dass das Gesetz in Art. 26 Abs. 3 AsylG, welcher mithin auch auf minderjährige Asylsuchende anwendbar ist (vgl. Urteil des BVGer E- 3902/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 7.3), im Rahmen einer summarischen Befragung zur Person während der Vorbereitungsphase explizit auch eine summarische Befragung zu den Gründen, aus denen die gesuchstellende Person ihr Land verlassen hat, vorsieht. Es kann somit – ungeachtet des Umstands, ob vor der Anhörung zu den Asylgründen nochmals eine ver- tiefte Vorbereitung stattfindet – von der zugeteilten Rechtsvertretung er- wartet werden, dass sie im Rahmen ihres Mandats die minderjährigen Asylsuchenden auch auf diesen Aspekt der Erstbefragung vorbereitet. Im zitierten Urteil handelte es sich denn auch um eine wesentlich andere Sachlage, bei der die Erstbefragung einer minderjährigen Gesuchstellerin

E-3700/2022 Seite 8 während ihres Verlaufs von der Vorinstanz in eine Anhörung nach Art. 29 AsylG umgewandelt bzw. durch eine solche ersetzt worden war (vgl. Urteil des BVGer E-3902/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5) und die mithin nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. 6.5 Was sodann die Vorbringen betreffend die Befragungen beziehungs- weise die Befragungstechnik anbelangt, gehen diese ebenfalls ins Leere. Die Befragungen wurden korrekt durchgeführt, die Befragungstechnik ist nicht zu beanstanden und auch im Lichte der Minderjährigkeit des Be- schwerdeführers als angemessen einzustufen. Ihm wurde anlässlich der Anhörung die Möglichkeit gegeben, sich sowohl frei zu äussern als auch Vertiefungsfragen zu beantworten. Dem Umstand, dass der Beschwerde- führer im Rahmen der ausführlichen Darlegung seiner Asylgründe wieder- holt zur weiteren Erläuterung einer Antwort, der Klärung einer Frage oder insbesondere bei abschweifendem Aussageverhalten zu genaueren Aus- sagen eingeladen wurde, lässt nicht auf eine unangemessene Befragungs- situation – auch im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers – schlies- sen. Im Übrigen wird dies in der Beschwerde auch nicht weiter ausgeführt. Mithin bestehen auch aus dieser Sicht keine stichhaltigen Gründe, von ei- nem unkorrekten respektive unvollständigen Sachverhalt auszugehen. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mit einem Satz vorbringt, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Aspekt der Reflexver- folgung sowie der Zwangsrekrutierung zu berücksichtigen (vgl. Be- schwerde S. 9 Pt. 14), bleiben diese Punkte gänzlich unsubstantiiert, wes- halb auf sie nicht näher einzugehen ist. Entgegen dem weiteren Beschwer- devorbringen, die Vorinstanz habe bezüglich der Situation der Hazara keine Abklärungen getätigt, enthält die vorinstanzliche Verfügung auch ausreichende diesbezügliche Erwägungen. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Akten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu entnehmen ist und der Sachverhalt ausreichend festgestellt wurde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers tangieren davon abgesehen denn auch im Wesentlichen materielle und nicht formelle Aspekte. Die formellen Rügen erweisen sich daher insgesamt als unbe- gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da diese zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können.

E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 6.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 6.4 Sofern unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-3902/2019 vom 22. Oktober 2019 geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer hätte in der Erstbefragung nicht zu den Asylgründen befragt werden dürfen, wird verkannt, dass das Gesetz in Art. 26 Abs. 3 AsylG, welcher mithin auch auf minderjährige Asylsuchende anwendbar ist (vgl. Urteil des BVGer E-3902/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 7.3), im Rahmen einer summarischen Befragung zur Person während der Vorbereitungsphase explizit auch eine summarische Befragung zu den Gründen, aus denen die gesuchstellende Person ihr Land verlassen hat, vorsieht. Es kann somit - ungeachtet des Umstands, ob vor der Anhörung zu den Asylgründen nochmals eine vertiefte Vorbereitung stattfindet - von der zugeteilten Rechtsvertretung erwartet werden, dass sie im Rahmen ihres Mandats die minderjährigen Asylsuchenden auch auf diesen Aspekt der Erstbefragung vorbereitet. Im zitierten Urteil handelte es sich denn auch um eine wesentlich andere Sachlage, bei der die Erstbefragung einer minderjährigen Gesuchstellerin während ihres Verlaufs von der Vorinstanz in eine Anhörung nach Art. 29 AsylG umgewandelt bzw. durch eine solche ersetzt worden war (vgl. Urteil des BVGer E-3902/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5) und die mithin nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist.

E. 6.5 Was sodann die Vorbringen betreffend die Befragungen beziehungsweise die Befragungstechnik anbelangt, gehen diese ebenfalls ins Leere. Die Befragungen wurden korrekt durchgeführt, die Befragungstechnik ist nicht zu beanstanden und auch im Lichte der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als angemessen einzustufen. Ihm wurde anlässlich der Anhörung die Möglichkeit gegeben, sich sowohl frei zu äussern als auch Vertiefungsfragen zu beantworten. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ausführlichen Darlegung seiner Asylgründe wiederholt zur weiteren Erläuterung einer Antwort, der Klärung einer Frage oder insbesondere bei abschweifendem Aussageverhalten zu genaueren Aussagen eingeladen wurde, lässt nicht auf eine unangemessene Befragungssituation - auch im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers - schliessen. Im Übrigen wird dies in der Beschwerde auch nicht weiter ausgeführt. Mithin bestehen auch aus dieser Sicht keine stichhaltigen Gründe, von einem unkorrekten respektive unvollständigen Sachverhalt auszugehen.

E. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mit einem Satz vorbringt, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Aspekt der Reflexverfolgung sowie der Zwangsrekrutierung zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde S. 9 Pt. 14), bleiben diese Punkte gänzlich unsubstantiiert, weshalb auf sie nicht näher einzugehen ist. Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen, die Vorinstanz habe bezüglich der Situation der Hazara keine Abklärungen getätigt, enthält die vorinstanzliche Verfügung auch ausreichende diesbezügliche Erwägungen.

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Akten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu entnehmen ist und der Sachverhalt ausreichend festgestellt wurde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers tangieren davon abgesehen denn auch im Wesentlichen materielle und nicht formelle Aspekte. Die formellen Rügen erweisen sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7 AsylG stand.

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E. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers

E-3700/2022 Seite 9 den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist.

E. 7.2 Die protokollierten Vorbringen hinterlassen auch nach Ansicht des Ge- richts gesamthaft einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck; ihnen ist aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Namentlich war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, Angaben zu den in seinem Ge- schäft vertriebenen Filmen zu machen. Dies wäre – unabhängig seines Al- ters – indes zu erwarten gewesen, hat er doch selbst ausgesagt, sein Bru- der sei zwar derjenige, der sich mit Computern und den Filmen besser aus- kannte, er habe jedoch den Kunden die Ausschnitte und Fotos aus den Filmen auf seinem Handy gezeigt (SEM-Akte […]). Es ist als widersprüch- lich einzustufen, wenn der Beschwerdeführer einerseits erklärt, sie hätten den Kunden jeweils Ausschnitte von den Filmen gezeigt, die diese, wenn ihnen der Film gefallen habe, gekauft hätten, andererseits als einzige In- formation zu den Filmen angeben kann, es habe sich um «unterschiedli- che» Filme gehandelt (SEM-Akte […]) und auch keinerlei Angaben zu den an die drei paschtunischen Jungen abgegebenen Filme machen konnte, obwohl er diese alleine in Abwesenheit seines Bruders verkauft habe. Dies überrascht umso mehr, als dass der Beschwerdeführer angegeben hat, sein Dorf habe zu jenem Zeitpunkt bereits Probleme mit den benachbarten Paschtunen gehabt, die im Allgemeinen gegen die Hazara seien (SEM- Akte […]). Es wäre mithin zu erwarten gewesen, der Beschwerdeführer hätte beim Verkauf von Filmen an sie eine gewisse Vorsicht walten lassen, zumal zu jenem Zeitpunkt die Taliban bereits an der Macht gewesen seien (SEM-Akte […]). Auch der Umstand, dass sein Bruder der (Haupt-)Verant- wortliche des Geschäfts gewesen sei, ist nach dem Gesagten nicht geeig- net, sein angebliches Unwissen zu rechtfertigen, zumal er selbst angege- ben hat, sie beide hätten das Geschäft geführt und er offensichtlich – wie am in Frage stehenden Tag – tageweise auch alleine für den Laden zu- ständig war (SEM-Akte […]). Die entsprechenden Erklärungsversuche in den Anhörungen und in der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen. Namentlich ist der Vorinstanz im Weiteren darin beizupflichten, dass auch Widersprüche in Bezug auf das Sortiment seines Geschäfts (vgl. SEM-Akte […]), die Abgabeart der Filme als Teil des Sortiments (vgl. SEM-Akte […]; SEM-Akte […]) sowie angebliche Vorkommnisse nach seiner Ausreise vor- liegen (vgl. SEM-Akte […]; SEM-Akte […]). Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine Reaktionen und Gedankengänge, die schliesslich direkt zu seiner Ausreise geführt haben, nur knapp und ohne signifikante Details wiedergegeben hat, wobei um Wiederholungen zu vermeiden auf

E-3700/2022 Seite 10 die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu verweisen ist. Sofern auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, der Beschwerdeführer könne sich verständlicherweise an weiter zu- rückliegende Ereignisse weniger gut erinnern, überzeugt dies nicht, da ei- nerseits auch die Bedeutung der jeweiligen Ereignisse zu gewichten ist und andererseits beispielsweise die Trennung von seinem Bruder direkt nach der Abreise erfolgte. Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da sie lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem sie im Übrigen entweder das be- reits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt oder die von der Vo- rinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar zu erklären vermag.

E. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara könnte bereits eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Afghanistan begründen, ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan schwierig präsentieren kann. Indes kann nicht von einer Kollektivverfolgung der genannten Personengruppe ausgegangen werden. Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass keine An- zeichen dafür vorliegen würden, dass die Hazara alleine wegen ihrer Eth- nie einer gezielten Verfolgung unterlägen. An dieser Einschätzung ist auch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 festzuhalten, da derzeit keine Informationen vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Ha- zara als Volksgruppe in genereller Art von asylrechtlich relevanter Verfol- gung bedroht sind (vgl. Urteil des BVGer D-3385/2017 vom 20. Oktober 2021 E. 5.1).

E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu be- stätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E-3700/2022 Seite 11

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weshalb das Eventualbegehren ebenfalls abzuweisen ist.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. In der Beschwerde- schrift wurde zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verlangt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gestell- ten Begehren als zum vornherein aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzulehnen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-3700/2022 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3700/2022 Urteil vom 13. September 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sara Garcia, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 24. Juni 2022 und der Anhörung vom 15. Juli 2022 führte er im Wesentlichen aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Ethnie und stamme aus B._______ im Distrikt Qarabagh in der Provinz Ghazni, wo er bis zur achten Klasse die Schule besucht habe. Es habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan einen Streit um Ländereien zwischen den Bewohnern seines Dorfes und den Paschtunen gegeben, bei dem er jedoch keine Rolle gehabt habe. Im Allgemeinen seien die Paschtunen gegen die Hazara und zu jeder Gräueltat fähig, namentlich nähmen sie sie mit und folterten oder töteten sie. Inzwischen seien die Paschtunen an der Macht und verlangten von den Hazara auch mehr Steuern als von ihren eigenen Leuten. In Bezug auf das ihm persönlich Widerfahrene gab er an, er habe mit seinem Bruder ein Geschäft für Handyzubehör geführt, in dem er jeden Tag nach der Schule gearbeitet habe. Einmal hätten drei paschtunische Jungen bei ihm Filme gekauft. Auf dem Nachhauseweg seien diese von den Taliban kontrolliert und gefragt worden, woher sie die Filme auf ihren Mobiltelefonen hätten, worauf sie seinen Namen angegeben hätten. In der Folge habe er nach Ladenschluss am Nachmittag von seinem Nachbar erfahren, dass die Taliban am Mittag zum Bazar gekommen seien und nach ihm gesucht hätten. Dabei hätten sie ihn «Kafir» genannt und ihn beschuldigt, mit den Filmen die westliche Kultur zu verbreiten. Sein Nachbar habe ihm gesagt, er solle nicht mehr zurück zu seinem Geschäft, da er sonst mitgenommen würde. Aus Angst sei er deshalb noch am selben Abend nach C._______ und am nächsten Tag schliesslich nach D._______ gereist, wo sich zu jenem Zeitpunkt sein Bruder aufgehalten habe. Zusammen hätten sie entschieden, Afghanistan zu verlassen und in den Iran zu reisen. Unterwegs sei er unter ungeklärten Umständen von seinem Bruder getrennt worden und deshalb alleine im Iran angekommen, von wo aus er über die Türkei, Italien und Frankreich in die Schweiz gelangt sei. C. Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren eine Tazkara in Kopie zu den Akten. D. Am 22. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer der Entscheidentwurf des Staatssekretariats für Migration (SEM) zur Stellungnahme unterbreitet. Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 reichte der durch seine - mit Vollmacht vom 13. Juni 2022 mandatierte - Rechtsvertretung handelnde Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme sowie das Foto eines Drohbriefs ein. E. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 und 5), wies den Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zu und beauftragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (Dispositivziffer 6), stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung habe keine aufschiebende Wirkung und der Ausgang einer allfälligen Beschwerde müsse im Zuweisungskanton abgewartet werden (Dispositivziffer 7). F. Mit Eingabe vom 25. August 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des SEM vom 26. Juli 2022 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

3. 3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand, da er nicht in der Lage gewesen sei, die geltend gemachten Vorbringen detailliert beziehungsweise erlebnisbasiert zu schildern; überdies lägen Widersprüche vor. Namentlich habe er keine konkreten Angaben zu den in Frage stehenden Filmen machen können und zum Sortiment seines Geschäfts sowie zur Abgabe der Filme widersprüchliche Angaben getätigt. Die Schilderungen der Geschehnisse vor der Ausreise seien zudem kurz und ohne Details ausgefallen, obwohl der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert worden sei, das Erlebte ausführlich und Schritt für Schritt darzulegen. Insbesondere auch das Gespräch mit seinem Nachbarn, in dem er von der Kontrolle der Taliban erfahren habe, liesse Details vermissen, die bei selbst erlebten Vorkommnissen zu erwarten wären. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Reaktion und Gedankengänge beim Erhalt dieser Nachricht seien einsilbig und unsubstantiiert ausgefallen und auch den Angaben zu den Gesprächen mit seiner Mutter und seinem Bruder fehle die zu erwartende Substanz, wobei sich beispielsweise an seinen Schilderungen zur Ausreise zeige, dass er grundsätzlich in der Lage wäre, qualitativ hochwertige Aussagen zu machen. Insgesamt fehlten über den gesamten Verlauf der Anhörung qualitativ hochstehende Äusserungen zur persönlichen Betroffenheit. Verschärfend käme hinzu, dass weitere Aspekte des Kerngeschehens Unstimmigkeiten enthielten, indem der Beschwerdeführer beispielsweise zuerst angab, nach seiner Ausreise sei nichts Relevantes mehr passiert, andererseits im Folgenden ausführte, die Taliban seien mehrmals bei seiner Mutter vorbeigekommen und hätten ihr auch einen Drohbrief überreicht. Insgesamt liessen die Aussagen nur den Schluss zu, die Vorbringen könnten sich nicht wie geschildert abgespielt haben. Aktuell bestünden sodann auch keine hinreichenden Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer einer Personengruppe angehöre, die aufgrund bestimmter Merkmale von den Taliban ganz grundsätzlich verfolgt werde. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reiche die alleinige Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara jedenfalls nicht aus, um ein Risikoprofil zu begründen. Insgesamt hielten somit die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt dem insbesondere entgegen, sein junges Alter von sechzehn Jahren sei nicht genügend berücksichtigt worden. Unbegleitete minderjährige Asylsuchende tendierten dazu, auf Fragen zur jeweils gleichen Situation ihre Aussagen zu wiederholen, um keine Fehler zu machen. Die Vorinstanz habe genau hierauf abgezielt und wiederholt Fragen zum gleichen Sachverhalt gestellt, um in der Folge den gemachten Aussagen die Substanz abzusprechen. Seine Aussagen anlässlich der Anhörungen ergäben ein plausibles und widerspruchsfreies Bild. Insbesondere der Argumentation der Vorinstanz, er habe auf die Frage nach den vertriebenen Filmen keine konkreten Informationen, sondern nur allgemeine Antworten geliefert, sei entgegenzuhalten, dass minderjährige Asylsuchenden von der Rechtsvertretung im Sinne einer kindgerechten Vorbereitung jeweils nur auf die ihnen bevorstehende Befragung vorbereitet würden und eine umfangreiche Vorbereitung zu einer Befragung zu den Asylgründen erst nach der Erstbefragung stattfinde, weshalb ihnen allfällige fehlende Angaben in der Erstbefragung nicht zur Last gelegt werden könnten. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass er sich nicht gewohnt sei, so viel zu sprechen und zu erzählen, weshalb nicht erwartet werden dürfe, er könne den hohen Erwartungen der Vorinstanz bezüglich des Aussageverhaltens gerecht werden. In Bezug auf die Argumentation der Vorinstanz, es sei ihm in Bezug auf seine Fluchtschilderung indessen gelungen, seine Reaktion und Gedankengänge zu schildern, gälte es festzuhalten, dass diese Ereignisse weniger lange zurücklägen und präsenter seien. Der sodann von der Vorinstanz vorgebrachte Widerspruch in Bezug auf allfällige Vorkommnisse nach seiner Ausreise könne ihm ebenfalls nicht zur Last gelegt werden, da es sich nicht um einen Widerspruch handle, sondern er lediglich auf konkrete Nachfragen detailliertere Angaben gemacht habe. Aufgrund der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen seien diese auf die Asylrelevanz zu prüfen, die vorliegend gegeben sei: Er werde von den Taliban beschuldigt, die westliche Kultur zu verbreiten und deshalb von diesen verfolgt. Seit der Machtübernahme der Taliban gäbe es keine innerstaatliche Schutzalternative, weshalb er nur die Möglichkeit gehabt habe, sich vor den Taliban zu verstecken und einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt zu sein oder getötet zu werden. Es gelte hinzuzufügen, dass die Hazara in Afghanistan seit jeher unterdrückt worden seien, was sich seit der Machtübernahme der Taliban noch verstärkt habe, jedoch von der Vorinstanz nicht ausreichend gewichtet worden sei. Dies gelte auch für den Aspekt der Reflexverfolgung und der Zwangsrekrutierung. Zusammenfassend zeige sich, dass seine Vorbringen glaubhaft seien und ihm ein gezielter ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohe.

6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da diese zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.4 Sofern unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-3902/2019 vom 22. Oktober 2019 geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer hätte in der Erstbefragung nicht zu den Asylgründen befragt werden dürfen, wird verkannt, dass das Gesetz in Art. 26 Abs. 3 AsylG, welcher mithin auch auf minderjährige Asylsuchende anwendbar ist (vgl. Urteil des BVGer E-3902/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 7.3), im Rahmen einer summarischen Befragung zur Person während der Vorbereitungsphase explizit auch eine summarische Befragung zu den Gründen, aus denen die gesuchstellende Person ihr Land verlassen hat, vorsieht. Es kann somit - ungeachtet des Umstands, ob vor der Anhörung zu den Asylgründen nochmals eine vertiefte Vorbereitung stattfindet - von der zugeteilten Rechtsvertretung erwartet werden, dass sie im Rahmen ihres Mandats die minderjährigen Asylsuchenden auch auf diesen Aspekt der Erstbefragung vorbereitet. Im zitierten Urteil handelte es sich denn auch um eine wesentlich andere Sachlage, bei der die Erstbefragung einer minderjährigen Gesuchstellerin während ihres Verlaufs von der Vorinstanz in eine Anhörung nach Art. 29 AsylG umgewandelt bzw. durch eine solche ersetzt worden war (vgl. Urteil des BVGer E-3902/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5) und die mithin nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. 6.5 Was sodann die Vorbringen betreffend die Befragungen beziehungsweise die Befragungstechnik anbelangt, gehen diese ebenfalls ins Leere. Die Befragungen wurden korrekt durchgeführt, die Befragungstechnik ist nicht zu beanstanden und auch im Lichte der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers als angemessen einzustufen. Ihm wurde anlässlich der Anhörung die Möglichkeit gegeben, sich sowohl frei zu äussern als auch Vertiefungsfragen zu beantworten. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ausführlichen Darlegung seiner Asylgründe wiederholt zur weiteren Erläuterung einer Antwort, der Klärung einer Frage oder insbesondere bei abschweifendem Aussageverhalten zu genaueren Aussagen eingeladen wurde, lässt nicht auf eine unangemessene Befragungssituation - auch im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers - schliessen. Im Übrigen wird dies in der Beschwerde auch nicht weiter ausgeführt. Mithin bestehen auch aus dieser Sicht keine stichhaltigen Gründe, von einem unkorrekten respektive unvollständigen Sachverhalt auszugehen. 6.6 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mit einem Satz vorbringt, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Aspekt der Reflexverfolgung sowie der Zwangsrekrutierung zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde S. 9 Pt. 14), bleiben diese Punkte gänzlich unsubstantiiert, weshalb auf sie nicht näher einzugehen ist. Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen, die Vorinstanz habe bezüglich der Situation der Hazara keine Abklärungen getätigt, enthält die vorinstanzliche Verfügung auch ausreichende diesbezügliche Erwägungen. 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Akten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu entnehmen ist und der Sachverhalt ausreichend festgestellt wurde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers tangieren davon abgesehen denn auch im Wesentlichen materielle und nicht formelle Aspekte. Die formellen Rügen erweisen sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. 7.2 Die protokollierten Vorbringen hinterlassen auch nach Ansicht des Gerichts gesamthaft einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck; ihnen ist aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Namentlich war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, Angaben zu den in seinem Geschäft vertriebenen Filmen zu machen. Dies wäre - unabhängig seines Alters - indes zu erwarten gewesen, hat er doch selbst ausgesagt, sein Bruder sei zwar derjenige, der sich mit Computern und den Filmen besser auskannte, er habe jedoch den Kunden die Ausschnitte und Fotos aus den Filmen auf seinem Handy gezeigt (SEM-Akte [...]). Es ist als widersprüchlich einzustufen, wenn der Beschwerdeführer einerseits erklärt, sie hätten den Kunden jeweils Ausschnitte von den Filmen gezeigt, die diese, wenn ihnen der Film gefallen habe, gekauft hätten, andererseits als einzige Information zu den Filmen angeben kann, es habe sich um «unterschiedliche» Filme gehandelt (SEM-Akte [...]) und auch keinerlei Angaben zu den an die drei paschtunischen Jungen abgegebenen Filme machen konnte, obwohl er diese alleine in Abwesenheit seines Bruders verkauft habe. Dies überrascht umso mehr, als dass der Beschwerdeführer angegeben hat, sein Dorf habe zu jenem Zeitpunkt bereits Probleme mit den benachbarten Paschtunen gehabt, die im Allgemeinen gegen die Hazara seien (SEM-Akte [...]). Es wäre mithin zu erwarten gewesen, der Beschwerdeführer hätte beim Verkauf von Filmen an sie eine gewisse Vorsicht walten lassen, zumal zu jenem Zeitpunkt die Taliban bereits an der Macht gewesen seien (SEM-Akte [...]). Auch der Umstand, dass sein Bruder der (Haupt-)Verantwortliche des Geschäfts gewesen sei, ist nach dem Gesagten nicht geeignet, sein angebliches Unwissen zu rechtfertigen, zumal er selbst angegeben hat, sie beide hätten das Geschäft geführt und er offensichtlich - wie am in Frage stehenden Tag - tageweise auch alleine für den Laden zuständig war (SEM-Akte [...]). Die entsprechenden Erklärungsversuche in den Anhörungen und in der Beschwerde vermögen nicht zu überzeugen. Namentlich ist der Vorinstanz im Weiteren darin beizupflichten, dass auch Widersprüche in Bezug auf das Sortiment seines Geschäfts (vgl. SEM-Akte [...]), die Abgabeart der Filme als Teil des Sortiments (vgl. SEM-Akte [...]; SEM-Akte [...]) sowie angebliche Vorkommnisse nach seiner Ausreise vorliegen (vgl. SEM-Akte [...]; SEM-Akte [...]). Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer seine Reaktionen und Gedankengänge, die schliesslich direkt zu seiner Ausreise geführt haben, nur knapp und ohne signifikante Details wiedergegeben hat, wobei um Wiederholungen zu vermeiden auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu verweisen ist. Sofern auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, der Beschwerdeführer könne sich verständlicherweise an weiter zurückliegende Ereignisse weniger gut erinnern, überzeugt dies nicht, da einerseits auch die Bedeutung der jeweiligen Ereignisse zu gewichten ist und andererseits beispielsweise die Trennung von seinem Bruder direkt nach der Abreise erfolgte. Die Rechtsmitteleingabe ist nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da sie lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem sie im Übrigen entweder das bereits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt oder die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar zu erklären vermag. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara könnte bereits eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Afghanistan begründen, ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan schwierig präsentieren kann. Indes kann nicht von einer Kollektivverfolgung der genannten Personengruppe ausgegangen werden. Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass keine Anzeichen dafür vorliegen würden, dass die Hazara alleine wegen ihrer Ethnie einer gezielten Verfolgung unterlägen. An dieser Einschätzung ist auch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 festzuhalten, da derzeit keine Informationen vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Hazara als Volksgruppe in genereller Art von asylrechtlich relevanter Verfolgung bedroht sind (vgl. Urteil des BVGer D-3385/2017 vom 20. Oktober 2021 E. 5.1). 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, dieser erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weshalb das Eventualbegehren ebenfalls abzuweisen ist. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. In der Beschwerdeschrift wurde zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verlangt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch abzulehnen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand: