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D-3385/2017

D-3385/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara, reiste am 8. November 2015 mit dem Zug via B._______ illegal in die Schweiz ein und suchte hier am selben Tag um Asyl nach. Am 24. November 2015 erhob das SEM im damaligen Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) C._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg, seiner Herkunft und zu allfälligen Dokumenten. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2015 wies ihn das SEM für die Dauer seines Verfahrens dem Kanton D._______ zu. Das SEM hörte ihn am 25. August 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in E._______ (Iran) geboren, wo er mit seiner Familie, die ursprünglich aus der afghanischen Provinz F._______ stamme, bis zu ihrer Ausschaffung nach Afghanistan in den Jahren 2000/2001 gelebt habe. Danach habe er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern zwei bis drei Jahre lang in der Stadt Herat gelebt, wo er die von den Taliban geführte Schule besucht habe. Damals sei seine Mutter verstorben. In den Jahren 2002 oder 2003 sei er zusammen mit einem Onkel väterlicherseits in den Iran zurückgereist, da er sich einer Operation habe unterziehen müssen. In den Jahren 2005 beziehungsweise 2006 sei er nach Herat zurückgekehrt, wo er als (...), in einer (...) beziehungsweise als (...) gearbeitet habe. In dieser Zeit sei er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara öfters schikaniert und bedroht worden und habe sich deswegen nicht frei bewegen können. In den Jahren 2010/2011 sei er deswegen erneut in den Iran gereist, wo er als (...) respektive in einer (...) gearbeitet habe. Schliesslich sei er im Herbst 2015 aus dem Iran in Richtung Europa gereist. Er habe die Reise aus seinen eigenen Ersparnissen finanziert. Sein Vater lebe heute noch mit seiner zweiten Frau sowie einem jüngeren Bruder und einer jüngeren Schwester des Beschwerdeführers in der Stadt Herat. Zwei weitere verheiratete Schwestern lebten mit ihren Familien ebenfalls in der Stadt Herat. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe seines erstinstanzlichen Asylverfahrens keinerlei persönliche Identitätspapiere, indessen die Kopie der Tazkara seines Vaters zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 - eröffnet am 18. Mai 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren oder es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit der Beschwerde reichte er einen Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Afghanistan mit dem Titel "Sicherheitssituation in Herat" vom 25. August 2015, ein Afghanistan-Update der SFH bezüglich der aktuellen Sicherheitslage vom 30. September 2016, zwei Zeitungsartikel des Tagesspiegels beziehungsweise der Frankfurter Allgemeinen vom 2. Juni 2017 respektive vom 11. Juni 2017, ein Positionspapier von Amnesty International (AI) mit dem Titel "Keine Abschiebungen nach Afghanistan" vom 7. Juni 2017, einen Brief von Pfarrer G._______ von der (...) ([...]) des Bezirks H._______ vom 29. Mai 2017, einen Brief des Vereins "(...)" vom 30. Mai 2017 und die UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees)-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 ein. D. Am 19. Juni 2017 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine auf die Person des Beschwerdeführers lautende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialdienstes des Kantons D._______ vom 15. Juni 2017 zu. E. Mit Begleitschreiben vom 16. Juni 2017 sandte der Beschwerdeführer eine in Bezug auf seine Personalien berichtigte Fassung seiner Beschwerde vom 14. Juni 2017 nach, die dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Juni 2017 zuging. F. Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 21. Juni 2017 (Eingang: 23. Juni 2017) teilte I._______ vom (...) mit, sie habe den Beschwerdeführer beim Abfassen der Beschwerde unterstützt. Gleichzeitig wies sie darauf hin, die hinsichtlich des Namens des Beschwerdeführers korrigierte Fassung der Beschwerde vom 16. Juni 2017 sei von ihr irrtümlich an das SEM adressiert worden; sie reichte nunmehr eine an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Fassung derselben Beschwerde nach. H. Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, gemäss Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dürften asylsuchende Personen den Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 14. Juli 2017 ein. I. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde. J. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM am 11. Juli 2017 zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 26. Juli 2017 eine Replik einzureichen. K. Mit Eingabe vom 22. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Dieser fügte er einen am 30. September 2016 von Corinne Troxler im Namen der SFH verfassten Bericht mit dem Titel "Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage" bei. L. Mit Schreiben vom 11. März 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stande seines Asylverfahrens. Ergänzend reichte er 14 für ihn abgegebene Referenzschreiben ein. M. Mit Schreiben vom 20. April 2021 beantwortete der zuständige Instruktionsrichter die Anfrage des Beschwerdeführers. N. Mit Eingabe vom 26. August 2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Ereignisse in Afghanistan überstürzten, die Taliban innert kürzester Zeit das ganze Land eingenommen hätten - auch Herat. Seine Familie stehe unter Druck. Die Schweiz habe Rückführungen nach Afghanistan bis auf Weiteres ausgesetzt und daran werde sich so bald nichts ändern. Er habe einen Integrationsvorlehrvertrag für Logistik bei (...) in J._______ - eine Kopie davon liege bei. Das lange Warten mache ihn müde. Er sei jung, möchte seine Zukunft planen können, um auf eigenen Füssen zu stehen - auch mit einem legalen Aufenthalt in der Schweiz. Er bitte das Gericht, seine Beschwerde zu entscheiden, damit sein Leben weitergehen könne.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten.

E. 1.5 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reiche allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation sei, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr bedürfe es auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv zusätzlich eines individuellen Nachweises der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise erlittener ernsthafter Nachteile oder einer begründeten Furcht, künftig solche zu erleiden. Nachteile seien dann als ernsthaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Zwar sei anzumerken, dass die Hazara insbesondere durch die Paschtunen Diskriminierungen ausgesetzt seien, was auch darauf beruhe, dass erstere Schiiten und letztere Sunniten seien. Indessen lägen keine Anzeichen dafür vor, dass die Hazara in Afghanistan allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer gezielten Verfolgung unterliegen würden. Die Zugehörigkeit zur Ethnie allein begründe somit noch keine asylrelevante Verfolgung. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, mehrmals von ihm unbekannten Sunniten beziehungsweise Anhängern der Taliban angehalten, kontrolliert und unter Druck gesetzt und dadurch in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden zu sein, komme diesen Eingriffen mangels hinlänglicher Intensität ebenfalls keine Asylrelevanz zu. Befürchtungen, künftig staatlichen oder nicht-staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan liessen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Dazu gehörten unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen würden. Darüber hinaus seien auch westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt, was insbesondere afghanische wie ausländische Mitarbeitende von internationalen Organisationen, Unternehmen oder Nichtregierungsorganisationen (Non Governmental Organization; NGO) betreffe. Es lägen Berichte darüber vor, dass Personen mit derartigem Profil getötet, entführt und eingeschüchtert worden seien. Ebenso solle es auch zu Übergriffen auf Familienangehörige solcher Personen gekommen sein. Das Risiko, Opfer eines gezielten Angriffs durch die Taliban zu werden, sei in Herat geringer als an anderen Orten in Afghanistan. Diesbezüglich sei festzustellen, dass er kein entsprechendes Risikoprofil aufweise, welches ihn zur Zielscheibe einer Verfolgung machen dürfte. Auch aus diesem Grunde könne nicht von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden. Schliesslich sei festzuhalten, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe gezielt zu treffen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in Afghanistan Krieg herrsche, erweise sich somit ebenfalls als nicht asylrelevant.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, die Hazara würden als Menschen zweiter Klasse behandelt. Ausserdem bestehe die grosse Gefahr, gekidnappt und erst gegen Bezahlung von Lösegeld wieder freigelassen zu werden. Weiter hielt er erstmals fest, er sei mittlerweile zum christlichen Glauben übergetreten. Er sei bei der Ankunft in der Schweiz sehr alleine gewesen, habe Anschluss gesucht und diesen in der (...) Kirche in H._______ gefunden. Seit etwa einem Jahr besuche er die Gottesdienste, das (...) und weitere Einrichtungen. In Afghanistan könnte er seinen neuen Glauben nicht leben. Seine Hinwendung zum Christentum habe nichts mit seinem Asylentscheid zu tun, sei er doch überzeugt gewesen, wie die meisten Asylsuchenden aus Afghanistan mindestens die vorläufige Aufnahme zu erhalten. Laut den UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan würde die Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit, was auch auf die Christen zutreffe, ein erhöhtes Risikoprofil darstellen.

E. 4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2017 fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde erstmals geltend gemacht, zum christlichen Glauben übergetreten zu sein und seit ungefähr einem Jahr Gottesdienste der (...) Kirche in H._______ zu besuchen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht hätte es ihm oblegen, diesen neuen Umstand von sich aus während der Bundesanhörung geltend zu machen, zumal diese bereits im August 2016 stattgefunden habe. Dieser Pflicht sei er weder im Rahmen der einlässlichen Anhörung noch in schriftlicher Form nachgekommen. Er halte überdies fest, seine Hinwendung zum Christentum habe nichts mit seinem Asylentscheid zu tun. Dennoch habe er diesen Umstand erst auf Beschwerdeebene erwähnt, was gewisse Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Glaubenswechsels aufkommen lasse.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer äussert sich im Rahmen der Replik dahingehend, er habe sich nach seiner Flucht in die Schweiz zunehmend vom islamischen Glauben distanziert, nachdem er realisiert habe, welch schreckliche Dinge die Taliban im Namen des Islam getan hätten. Darüber habe er auch mit Kollegen, die in derselben Asylunterkunft gelebt hätten, gesprochen. Diese hätten seine Ansicht indessen nicht geteilt. Am Anfang seiner Hinwendung zum christlichen Glauben habe der Besuch von Deutschkursen bei der (...) ([...]) und bei der (...) in H._______ gestanden. Allmählich sei er mit den Lehrerinnen immer mehr ins Gespräch gekommen und habe damit begonnen, auch die sonntäglichen Gottesdienste zu besuchen. Es gäbe diverse Afghanen, welche die Gottesdienste ebenfalls besuchen würden. Die Predigten würden auf Farsi übersetzt. In all diesen Monaten sei in ihm die Überzeugung gewachsen, dass das Christentum die richtige Religion für ihn sei. Falls er nun zurück zu seiner Familie nach Afghanistan ginge, würde diese seine Konversion zum Christentum nicht verstehen und ihn verstossen. Er wage gar nicht, sich vorzustellen, was die staatlichen Behörden oder gar islamistische Gruppen mit ihm machen würden, falls sie von seiner Konversion erfahren würden.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde vom 14. Juni 2017 zunächst fest, die Hazara würden als Menschen zweiter Klasse behandelt. Darüber hinaus sei er immer wieder von Anhängern der Taliban angehalten, kontrolliert und unter Druck gesetzt und damit in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme als Hazara in der Stadt Herat ist übereinstimmend mit dem SEM festzustellen, dass diese die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermögen. Die vom Beschwerdeführer während der Anhörung beschriebenen Vorfälle, bei denen er diverse Male von unbekannten Sunniten angehalten, kontrolliert und bedroht worden sei (vgl. act. A17/19 F79 bis F88), erreichen keine asylrechtlich relevante Intensität im Sinne des Art. 3 AsylG. Das SEM hat zudem korrekt dargelegt, dass die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.3.2) im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt seien. An dieser Einschätzung ist auch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 festzuhalten, da keine Informationen vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Hazara als Volksgruppe generell von asylrechtlich relevanter Verfolgung bedroht sind.

E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zusätzlich geltend macht, es bestehe eine grosse Gefahr, gekidnappt und erst gegen Bezahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen zu werden, ist ihm dahingehend zuzustimmen, dass es in der Stadt Herat als Folge der verbreiteten Kriminalität in jüngster Vergangenheit regelmässig zu Diebstählen, Raubüberfällen, Schutzgelderpressungen und auch Entführungen kommt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 E. 10.4). Derartigen Vorkommnissen kommt aber grundsätzlich mangels eines asylbeachtlichen Verfolgungsmotivs keine Asylrelevanz zu.

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan keine begründete Furcht vor Verfolgung hatte und auch heute als Hazara aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban keine begründete Furcht vor Verfolgung hegen muss. Das SEM hat demzufolge sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, hat das SEM folgerichtig auch die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Personen, deren Apostasie (Abfall vom Glauben; vgl. das Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]) in Afghanistan bekannt wird, objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben (vgl. a.a.O. E. 7.5). Dass sich die Situation für Apostaten und Apostatinnen infolge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 diesbezüglich verbessert hätte, ist nicht zu erwarten, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist.

E. 5.4.2 Es stellt sich mithin die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner in der Schweiz erfolgten Konversion zum Christentum die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der eben erwähnten Rechtsprechung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Es stellt sich in diesem Zusammenhang indessen vorweg die Frage, ob die behauptete Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum als glaubhaft gemacht erachtet werden kann.

E. 5.4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).

E. 5.4.4 Die Hinwendung zu einer neuen Religion kann praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Urkunden sind im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen, vermögen in der Regel alleine jedoch die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Die asylsuchende Person muss hingegen in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab- und zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (vgl. das Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 5.4.5 Gemäss seiner Darstellung in der Beschwerde konvertierte der Beschwerdeführer erst nach Ankunft in der Schweiz und im Laufe des Asylverfahrens zum Christentum. Mündlich angehört wurde er dazu nie. Auch wenn er seine Konversion im Rahmen des Asylverfahrens erst sehr spät geltend machte, können allein deswegen keine abschliessenden Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens gezogen werden. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer gewichtige Hinweise für die Glaubhaftigkeit seiner Konversion mit Hilfe von externen Anhaltspunkten zu geben vermag. So ist dem Schreiben des Pfarrers der (...) vom 29. Mai 2017 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit rund einem Jahr verschiedene Angebote der (...) besuche, seit mehreren Monaten nunmehr auch jeden Sonntag am deutschsprachigen Gottesdienst teilnehme und sich mehr und mehr der christlichen Religion und ihren Werten öffne. Aus den am 12. März 2021 eingegangenen Referenzschreiben (vgl. Sachverhalt Bst. L) geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 die damals in Persisch übersetzten Gottesdienste der (...) besuchte, an gemeinsamem Bibellesen teilnahm, sich regelmässig im Kinder-Dienst der (...) engagierte, an persönlichen Glaubensgesprächen partizipierte und sich im Verlaufe des Jahres 2018 im Schosse der (...) taufen liess.

E. 5.4.6 Wie bereits festgehalten, ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Konversion in besonderem Masse auf die Aussagen der konvertierten Person abzustellen. Mit einer bloss schriftlichen Stellungnahme lässt sich der Ablauf der Konversion nur schwer in umfassender und überzeugender Weise so darstellen, so dass die Glaubhaftigkeit der inneren Überzeugung der Konversion beurteilt werden kann. Insbesondere fehlt die Möglichkeit von Rück- und Ergänzungsfragen, spontanen Äusserungen und die unmittelbare Gelegenheit, zu Widersprüchen und Unplausibilitäten Stellung nehmen zu können, sowie auch die Möglichkeit, die asylsuchende Person zu ihren Kenntnissen bezüglich des Christentums zu befragen. In der Beschwerde und in der Replik wird die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum anschaulich wenn auch relativ allgemein beschrieben. Es fehlt indessen der für eine mündliche Befragung typische Detailierungsgrad, so dass beispielsweise die Glaubhaftigkeit des Konversionsprozesses, die Reaktion des familiären und sozialen Umfelds sowie das Interesse und das Wissen über das Christentum genau erfasst werden könnten (vgl. zu den Methoden zur Überprüfung einer religiösen Überzeugung: Berlit/Dörig/Storey, Credibility Assessement in Claims based on Persecution for Reasons of Religious Conversion and Homosexuality: A Practitioners Approach, in: International Journal of Refugee Law, 2015, Vol. 27, No. 4).

E. 5.5 Zusammenfassend ist vor diesem Hintergrund festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Zusammenhang mit der geltend gemachten Konversion aufgrund der fehlenden mündlichen Befragung des Beschwerdeführers trotz der glaubhaften Hinweise auf die Konversion durch externe Anhaltspunkte nicht als hinreichend erstellt erachtet werden kann. Im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2015, Art. 12 VwVG N 15 ff., Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.).

E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

E. 6.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 6.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmassnahmen veranlassen und selber durchführen. Da jedoch der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt erscheint und eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Konversion zum Christentum angezeigt ist, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dieses ist anzuweisen, den Beschwerdeführer bezüglich seiner Konversion zum Christentum respektive seinem Abfall vom islamischen Glauben ergänzend anzuhören.

E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gutzuheissen ist. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 16. Mai 2017 sind aufzuheben und das Verfahren ist im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er hingegen obsiegt. Praxisgemäss ist bei dieser Konstellation von einem hälftigen Obsiegen auszugehen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen, da nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei nicht mehr bedürftig.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer wäre im Umfang seines Obsiegens - also auch hier hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er indessen das Beschwerdeverfahren in eigenem Namen geführt hat, ist trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten, da davon auszugehen ist, dass ihm für das Beschwerdeverfahren keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 16. Mai 2017 werden aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abseiling IV D-3385/2017 law/rep Urteil vom 20. Oktober 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara, reiste am 8. November 2015 mit dem Zug via B._______ illegal in die Schweiz ein und suchte hier am selben Tag um Asyl nach. Am 24. November 2015 erhob das SEM im damaligen Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) C._______ seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg, seiner Herkunft und zu allfälligen Dokumenten. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2015 wies ihn das SEM für die Dauer seines Verfahrens dem Kanton D._______ zu. Das SEM hörte ihn am 25. August 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in E._______ (Iran) geboren, wo er mit seiner Familie, die ursprünglich aus der afghanischen Provinz F._______ stamme, bis zu ihrer Ausschaffung nach Afghanistan in den Jahren 2000/2001 gelebt habe. Danach habe er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern zwei bis drei Jahre lang in der Stadt Herat gelebt, wo er die von den Taliban geführte Schule besucht habe. Damals sei seine Mutter verstorben. In den Jahren 2002 oder 2003 sei er zusammen mit einem Onkel väterlicherseits in den Iran zurückgereist, da er sich einer Operation habe unterziehen müssen. In den Jahren 2005 beziehungsweise 2006 sei er nach Herat zurückgekehrt, wo er als (...), in einer (...) beziehungsweise als (...) gearbeitet habe. In dieser Zeit sei er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara öfters schikaniert und bedroht worden und habe sich deswegen nicht frei bewegen können. In den Jahren 2010/2011 sei er deswegen erneut in den Iran gereist, wo er als (...) respektive in einer (...) gearbeitet habe. Schliesslich sei er im Herbst 2015 aus dem Iran in Richtung Europa gereist. Er habe die Reise aus seinen eigenen Ersparnissen finanziert. Sein Vater lebe heute noch mit seiner zweiten Frau sowie einem jüngeren Bruder und einer jüngeren Schwester des Beschwerdeführers in der Stadt Herat. Zwei weitere verheiratete Schwestern lebten mit ihren Familien ebenfalls in der Stadt Herat. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe seines erstinstanzlichen Asylverfahrens keinerlei persönliche Identitätspapiere, indessen die Kopie der Tazkara seines Vaters zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 - eröffnet am 18. Mai 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren oder es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit der Beschwerde reichte er einen Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Afghanistan mit dem Titel "Sicherheitssituation in Herat" vom 25. August 2015, ein Afghanistan-Update der SFH bezüglich der aktuellen Sicherheitslage vom 30. September 2016, zwei Zeitungsartikel des Tagesspiegels beziehungsweise der Frankfurter Allgemeinen vom 2. Juni 2017 respektive vom 11. Juni 2017, ein Positionspapier von Amnesty International (AI) mit dem Titel "Keine Abschiebungen nach Afghanistan" vom 7. Juni 2017, einen Brief von Pfarrer G._______ von der (...) ([...]) des Bezirks H._______ vom 29. Mai 2017, einen Brief des Vereins "(...)" vom 30. Mai 2017 und die UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees)-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 ein. D. Am 19. Juni 2017 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine auf die Person des Beschwerdeführers lautende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Sozialdienstes des Kantons D._______ vom 15. Juni 2017 zu. E. Mit Begleitschreiben vom 16. Juni 2017 sandte der Beschwerdeführer eine in Bezug auf seine Personalien berichtigte Fassung seiner Beschwerde vom 14. Juni 2017 nach, die dem Bundesverwaltungsgericht am 20. Juni 2017 zuging. F. Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 21. Juni 2017 (Eingang: 23. Juni 2017) teilte I._______ vom (...) mit, sie habe den Beschwerdeführer beim Abfassen der Beschwerde unterstützt. Gleichzeitig wies sie darauf hin, die hinsichtlich des Namens des Beschwerdeführers korrigierte Fassung der Beschwerde vom 16. Juni 2017 sei von ihr irrtümlich an das SEM adressiert worden; sie reichte nunmehr eine an das Bundesverwaltungsgericht adressierte Fassung derselben Beschwerde nach. H. Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 teilte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, gemäss Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dürften asylsuchende Personen den Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 14. Juli 2017 ein. I. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde. J. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM am 11. Juli 2017 zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 26. Juli 2017 eine Replik einzureichen. K. Mit Eingabe vom 22. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Dieser fügte er einen am 30. September 2016 von Corinne Troxler im Namen der SFH verfassten Bericht mit dem Titel "Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage" bei. L. Mit Schreiben vom 11. März 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stande seines Asylverfahrens. Ergänzend reichte er 14 für ihn abgegebene Referenzschreiben ein. M. Mit Schreiben vom 20. April 2021 beantwortete der zuständige Instruktionsrichter die Anfrage des Beschwerdeführers. N. Mit Eingabe vom 26. August 2021 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Ereignisse in Afghanistan überstürzten, die Taliban innert kürzester Zeit das ganze Land eingenommen hätten - auch Herat. Seine Familie stehe unter Druck. Die Schweiz habe Rückführungen nach Afghanistan bis auf Weiteres ausgesetzt und daran werde sich so bald nichts ändern. Er habe einen Integrationsvorlehrvertrag für Logistik bei (...) in J._______ - eine Kopie davon liege bei. Das lange Warten mache ihn müde. Er sei jung, möchte seine Zukunft planen können, um auf eigenen Füssen zu stehen - auch mit einem legalen Aufenthalt in der Schweiz. Er bitte das Gericht, seine Beschwerde zu entscheiden, damit sein Leben weitergehen könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten. 1.5 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reiche allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation sei, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr bedürfe es auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv zusätzlich eines individuellen Nachweises der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise erlittener ernsthafter Nachteile oder einer begründeten Furcht, künftig solche zu erleiden. Nachteile seien dann als ernsthaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen könne. Zwar sei anzumerken, dass die Hazara insbesondere durch die Paschtunen Diskriminierungen ausgesetzt seien, was auch darauf beruhe, dass erstere Schiiten und letztere Sunniten seien. Indessen lägen keine Anzeichen dafür vor, dass die Hazara in Afghanistan allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer gezielten Verfolgung unterliegen würden. Die Zugehörigkeit zur Ethnie allein begründe somit noch keine asylrelevante Verfolgung. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, mehrmals von ihm unbekannten Sunniten beziehungsweise Anhängern der Taliban angehalten, kontrolliert und unter Druck gesetzt und dadurch in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden zu sein, komme diesen Eingriffen mangels hinlänglicher Intensität ebenfalls keine Asylrelevanz zu. Befürchtungen, künftig staatlichen oder nicht-staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan liessen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien. Dazu gehörten unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen würden. Darüber hinaus seien auch westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt, was insbesondere afghanische wie ausländische Mitarbeitende von internationalen Organisationen, Unternehmen oder Nichtregierungsorganisationen (Non Governmental Organization; NGO) betreffe. Es lägen Berichte darüber vor, dass Personen mit derartigem Profil getötet, entführt und eingeschüchtert worden seien. Ebenso solle es auch zu Übergriffen auf Familienangehörige solcher Personen gekommen sein. Das Risiko, Opfer eines gezielten Angriffs durch die Taliban zu werden, sei in Herat geringer als an anderen Orten in Afghanistan. Diesbezüglich sei festzustellen, dass er kein entsprechendes Risikoprofil aufweise, welches ihn zur Zielscheibe einer Verfolgung machen dürfte. Auch aus diesem Grunde könne nicht von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden. Schliesslich sei festzuhalten, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe gezielt zu treffen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in Afghanistan Krieg herrsche, erweise sich somit ebenfalls als nicht asylrelevant. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, die Hazara würden als Menschen zweiter Klasse behandelt. Ausserdem bestehe die grosse Gefahr, gekidnappt und erst gegen Bezahlung von Lösegeld wieder freigelassen zu werden. Weiter hielt er erstmals fest, er sei mittlerweile zum christlichen Glauben übergetreten. Er sei bei der Ankunft in der Schweiz sehr alleine gewesen, habe Anschluss gesucht und diesen in der (...) Kirche in H._______ gefunden. Seit etwa einem Jahr besuche er die Gottesdienste, das (...) und weitere Einrichtungen. In Afghanistan könnte er seinen neuen Glauben nicht leben. Seine Hinwendung zum Christentum habe nichts mit seinem Asylentscheid zu tun, sei er doch überzeugt gewesen, wie die meisten Asylsuchenden aus Afghanistan mindestens die vorläufige Aufnahme zu erhalten. Laut den UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan würde die Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit, was auch auf die Christen zutreffe, ein erhöhtes Risikoprofil darstellen. 4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung vom 11. Juli 2017 fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde erstmals geltend gemacht, zum christlichen Glauben übergetreten zu sein und seit ungefähr einem Jahr Gottesdienste der (...) Kirche in H._______ zu besuchen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht hätte es ihm oblegen, diesen neuen Umstand von sich aus während der Bundesanhörung geltend zu machen, zumal diese bereits im August 2016 stattgefunden habe. Dieser Pflicht sei er weder im Rahmen der einlässlichen Anhörung noch in schriftlicher Form nachgekommen. Er halte überdies fest, seine Hinwendung zum Christentum habe nichts mit seinem Asylentscheid zu tun. Dennoch habe er diesen Umstand erst auf Beschwerdeebene erwähnt, was gewisse Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Glaubenswechsels aufkommen lasse. 4.4 Der Beschwerdeführer äussert sich im Rahmen der Replik dahingehend, er habe sich nach seiner Flucht in die Schweiz zunehmend vom islamischen Glauben distanziert, nachdem er realisiert habe, welch schreckliche Dinge die Taliban im Namen des Islam getan hätten. Darüber habe er auch mit Kollegen, die in derselben Asylunterkunft gelebt hätten, gesprochen. Diese hätten seine Ansicht indessen nicht geteilt. Am Anfang seiner Hinwendung zum christlichen Glauben habe der Besuch von Deutschkursen bei der (...) ([...]) und bei der (...) in H._______ gestanden. Allmählich sei er mit den Lehrerinnen immer mehr ins Gespräch gekommen und habe damit begonnen, auch die sonntäglichen Gottesdienste zu besuchen. Es gäbe diverse Afghanen, welche die Gottesdienste ebenfalls besuchen würden. Die Predigten würden auf Farsi übersetzt. In all diesen Monaten sei in ihm die Überzeugung gewachsen, dass das Christentum die richtige Religion für ihn sei. Falls er nun zurück zu seiner Familie nach Afghanistan ginge, würde diese seine Konversion zum Christentum nicht verstehen und ihn verstossen. Er wage gar nicht, sich vorzustellen, was die staatlichen Behörden oder gar islamistische Gruppen mit ihm machen würden, falls sie von seiner Konversion erfahren würden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde vom 14. Juni 2017 zunächst fest, die Hazara würden als Menschen zweiter Klasse behandelt. Darüber hinaus sei er immer wieder von Anhängern der Taliban angehalten, kontrolliert und unter Druck gesetzt und damit in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt worden. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme als Hazara in der Stadt Herat ist übereinstimmend mit dem SEM festzustellen, dass diese die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermögen. Die vom Beschwerdeführer während der Anhörung beschriebenen Vorfälle, bei denen er diverse Male von unbekannten Sunniten angehalten, kontrolliert und bedroht worden sei (vgl. act. A17/19 F79 bis F88), erreichen keine asylrechtlich relevante Intensität im Sinne des Art. 3 AsylG. Das SEM hat zudem korrekt dargelegt, dass die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellten hohen Anforderungen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2013/12 E. 6; 2013/11 E. 5.3.2) im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt seien. An dieser Einschätzung ist auch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 festzuhalten, da keine Informationen vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Hazara als Volksgruppe generell von asylrechtlich relevanter Verfolgung bedroht sind. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zusätzlich geltend macht, es bestehe eine grosse Gefahr, gekidnappt und erst gegen Bezahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen zu werden, ist ihm dahingehend zuzustimmen, dass es in der Stadt Herat als Folge der verbreiteten Kriminalität in jüngster Vergangenheit regelmässig zu Diebstählen, Raubüberfällen, Schutzgelderpressungen und auch Entführungen kommt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-4705/2016 vom 14. Juni 2021 E. 10.4). Derartigen Vorkommnissen kommt aber grundsätzlich mangels eines asylbeachtlichen Verfolgungsmotivs keine Asylrelevanz zu. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan keine begründete Furcht vor Verfolgung hatte und auch heute als Hazara aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban keine begründete Furcht vor Verfolgung hegen muss. Das SEM hat demzufolge sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, hat das SEM folgerichtig auch die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5.4 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Personen, deren Apostasie (Abfall vom Glauben; vgl. das Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]) in Afghanistan bekannt wird, objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben (vgl. a.a.O. E. 7.5). Dass sich die Situation für Apostaten und Apostatinnen infolge der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 diesbezüglich verbessert hätte, ist nicht zu erwarten, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist. 5.4.2 Es stellt sich mithin die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner in der Schweiz erfolgten Konversion zum Christentum die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der eben erwähnten Rechtsprechung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Es stellt sich in diesem Zusammenhang indessen vorweg die Frage, ob die behauptete Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum als glaubhaft gemacht erachtet werden kann. 5.4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 5.4.4 Die Hinwendung zu einer neuen Religion kann praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Urkunden sind im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen, vermögen in der Regel alleine jedoch die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Die asylsuchende Person muss hingegen in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab- und zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (vgl. das Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 [als Referenzurteil publiziert]). 5.4.5 Gemäss seiner Darstellung in der Beschwerde konvertierte der Beschwerdeführer erst nach Ankunft in der Schweiz und im Laufe des Asylverfahrens zum Christentum. Mündlich angehört wurde er dazu nie. Auch wenn er seine Konversion im Rahmen des Asylverfahrens erst sehr spät geltend machte, können allein deswegen keine abschliessenden Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens gezogen werden. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer gewichtige Hinweise für die Glaubhaftigkeit seiner Konversion mit Hilfe von externen Anhaltspunkten zu geben vermag. So ist dem Schreiben des Pfarrers der (...) vom 29. Mai 2017 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit rund einem Jahr verschiedene Angebote der (...) besuche, seit mehreren Monaten nunmehr auch jeden Sonntag am deutschsprachigen Gottesdienst teilnehme und sich mehr und mehr der christlichen Religion und ihren Werten öffne. Aus den am 12. März 2021 eingegangenen Referenzschreiben (vgl. Sachverhalt Bst. L) geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 die damals in Persisch übersetzten Gottesdienste der (...) besuchte, an gemeinsamem Bibellesen teilnahm, sich regelmässig im Kinder-Dienst der (...) engagierte, an persönlichen Glaubensgesprächen partizipierte und sich im Verlaufe des Jahres 2018 im Schosse der (...) taufen liess. 5.4.6 Wie bereits festgehalten, ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Konversion in besonderem Masse auf die Aussagen der konvertierten Person abzustellen. Mit einer bloss schriftlichen Stellungnahme lässt sich der Ablauf der Konversion nur schwer in umfassender und überzeugender Weise so darstellen, so dass die Glaubhaftigkeit der inneren Überzeugung der Konversion beurteilt werden kann. Insbesondere fehlt die Möglichkeit von Rück- und Ergänzungsfragen, spontanen Äusserungen und die unmittelbare Gelegenheit, zu Widersprüchen und Unplausibilitäten Stellung nehmen zu können, sowie auch die Möglichkeit, die asylsuchende Person zu ihren Kenntnissen bezüglich des Christentums zu befragen. In der Beschwerde und in der Replik wird die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum anschaulich wenn auch relativ allgemein beschrieben. Es fehlt indessen der für eine mündliche Befragung typische Detailierungsgrad, so dass beispielsweise die Glaubhaftigkeit des Konversionsprozesses, die Reaktion des familiären und sozialen Umfelds sowie das Interesse und das Wissen über das Christentum genau erfasst werden könnten (vgl. zu den Methoden zur Überprüfung einer religiösen Überzeugung: Berlit/Dörig/Storey, Credibility Assessement in Claims based on Persecution for Reasons of Religious Conversion and Homosexuality: A Practitioners Approach, in: International Journal of Refugee Law, 2015, Vol. 27, No. 4). 5.5 Zusammenfassend ist vor diesem Hintergrund festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Zusammenhang mit der geltend gemachten Konversion aufgrund der fehlenden mündlichen Befragung des Beschwerdeführers trotz der glaubhaften Hinweise auf die Konversion durch externe Anhaltspunkte nicht als hinreichend erstellt erachtet werden kann. Im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2015, Art. 12 VwVG N 15 ff., Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043 ff.). 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 6.2 Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.3 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmassnahmen veranlassen und selber durchführen. Da jedoch der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt erscheint und eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Konversion zum Christentum angezeigt ist, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dieses ist anzuweisen, den Beschwerdeführer bezüglich seiner Konversion zum Christentum respektive seinem Abfall vom islamischen Glauben ergänzend anzuhören.

7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gutzuheissen ist. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 16. Mai 2017 sind aufzuheben und das Verfahren ist im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er hingegen obsiegt. Praxisgemäss ist bei dieser Konstellation von einem hälftigen Obsiegen auszugehen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen, da nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei nicht mehr bedürftig. 8.2 Der Beschwerdeführer wäre im Umfang seines Obsiegens - also auch hier hälftig - für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da er indessen das Beschwerdeverfahren in eigenem Namen geführt hat, ist trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten, da davon auszugehen ist, dass ihm für das Beschwerdeverfahren keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 16. Mai 2017 werden aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: