Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte am 20. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 7. Januar 2016 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 16. August 2016 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er von den Taliban verfolgt werde. C. Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 (Eröffnung am 30. Juli 2018) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31). E. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2018 hiess das Gericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Bestätigung der finanziellen Bedürftigkeit gut. Es forderte den Beschwerdeführer auf, einen amtlichen Rechtsbeistand zu bezeichnen. F. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 17. September 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. Das Gericht setzte am 20. September 2018 den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. G. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2018 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 replizierte. H. Am 19. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der (...) hinsichtlich seines christlichen Glaubens nach. I. Am 30. März 2020 reichte er eine Kopie eines Anstellungsvertrags ein. J. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die im Rubrum genannte vorsitzende Richterin umgeteilt. K. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2021 wurde das SEM unter Hinweis auf die aktualisierte Rechtsprechung zum Wegweisungsvollzug nach Herat zur erneuten Vernehmlassung eingeladen. L. Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2021 äusserte sich die Vorinstanz zur Relevanz der aktuellen Rechtsprechung. M. Mit Eingabe vom 5. August 2021 reichte der Beschwerdeführer Belege für seine religiösen Aktivitäten ein und ersuchte um Fristansetzung zur Beibringung von Beweismitteln hinsichtlich des Wegfalls des sozialen Netzes in Herat. N. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2021 setzte das Gericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung der Beweismittel. Mit Eingabe vom 8. September 2021 reichte er eine Todesanzeige an.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er afghanischer Staatsbürger und ethnischer Hazara sei. Er sei in der Provinz B._______ geboren, im Jahre 2000/2002 aber nach Herat gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Nach Abschluss des zwölften Schuljahres habe er einen Wohltätigkeitsverein gegründet, der sich um Bedürftige gekümmert habe. Ferner habe er Militärdienst geleistet, den Dienst aber aus Angst quittiert. Aufgrund seines Vereins sei er von den Taliban telefonisch und in einem Schreiben bedroht worden. In einem zweiten Drohbrief sei ihm überdies der Militärdienst vorgeworfen worden. Die Taliban hätten ihn schliesslich entführt und gefoltert. Gegen Bezahlung eines Lösegelds sei er wieder freigelassen worden. Aus Furcht, erneut entführt und zur Zusammenarbeit mit den Taliban gezwungen zu werden, habe er Afghanistan verlassen. Als Beweismittel reichte er nebst Identitätsdokumenten eine Bewilligung für den Verein, eine Auszeichnung für den Einsatz zugunsten der Menschen- und Frauenrechte, einen Militärausweis, zwei Fotos vom Militärdienst und zwei Drohbriefe ein.
E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich seien. So habe er gemäss BzP den ersten Drohbrief im Mai/Juni 2014 erhalten. Im Dezember 2014/Januar 2015 sei er entführt worden, woraufhin er aus Angst vom Elternhaus an eine neue Adresse umgezogen sei. Dort habe er im Juni/Juli 2015 den zweiten Drohbrief erhalten. In den vier bis fünf Monaten vor der Ausreise sei nichts mehr vorgefallen, da er seine Aktivitäten für den Verein eingestellt habe. In der Anhörung habe er demgegenüber ausgeführt, er sei bereits aus dem Elternhaus ausgezogen gewesen, als er die beiden Drohbriefe erhalten habe. Erst nach Erhalt beider Briefe sei er entführt worden. Nach seiner Freilassung sei er nach etwa zehn Tagen ausgereist. Zudem habe er in der Anhörung zweimal ein Ausreisedatum genannt, das den Aussagen in der BzP widerspreche. Darüber hinaus seien seine Angaben zur Entführung unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen. Die eingereichten Drohbriefe seien leicht fälschbar und hätten daher kaum Beweiswert.
E. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die Übersetzung in der Anhörung sehr schlecht gewesen sei, weshalb die Missverständnisse nicht verwunderlich seien. So habe er in der BzP und der Anhörung übereinstimmend ausgesagt, dass er im zehnten Monat 2015 entführt und den zweiten Drohbrief erhalten habe, als er von Zuhause ausgezogen sei. Die komplizierten Nachfragen habe der Dolmetscher nicht richtig verstanden und übersetzt, was leicht an der Sprache zu erkennen sei. Der Beschwerdeführer habe auch konstant ausgesagt, dass er ein Jahr beziehungsweise ein bis zwei Monate vor den beiden Befragungen ausgezogen sei. Er habe nach dem ersten Drohbrief Probleme mit seinem Vater erhalten, da dieser gegen den Verein gewesen sei. Deswegen sei er ausgezogen. Was in der Anhörung auf die Frage 55 folge, sei ein Durcheinander und eine grosse Sprachverwirrung, auf die man nicht abstellen dürfe. Die substanzlose Schilderung der Entführung sei wiederum dem Dolmetscher zuzurechnen. Er habe nicht weitere Details schildern können, da er durch die Erlebnisse so zerstört gewesen sei, dass er sie lieber habe verdrängen wollen. Den Militärdienst habe er erst in der Anhörung erwähnt, da ihm dies weniger wichtig erschienen sei als der Bildungsverein. Schliesslich sei als erwiesen zu erachten, dass er im Militärdienst gewesen sei und ein Verein existiert habe. Er erfülle somit ein Risikoprofil. In der Schweiz sei er zudem zum Christentum konvertiert. Als Beweismittel reichte er eine Taufurkunde ein.
E. 4.4 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, dass der Beschwerdeführer grösstenteils moniere, die Unglaubhaftigkeitsmomente seien auf eine mangelhafte Übersetzung der Anhörung zurückzuführen. Es seien aber weder aus dem Protokoll noch aus den Notizen der Hilfswerksvertretung entsprechende Hinweise ersichtlich. Neu bringe er vor, zum Christentum konvertiert zu sein. Obwohl er in der Anhörung explizit darauf hingewiesen worden sei, das SEM über neue Ereignisse zu informieren, sei er dieser Pflicht offensichtlich nicht nachgekommen. Erst nach negativem Asylentscheid mache er nun plötzlich eine Konversion geltend. Dadurch entstehe der Eindruck, dass er diesen Grund einzig zum Zweck nachschiebe, eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. Bestärkt werde diese Vermutung dadurch, dass sich dieses Vorbringen in der Beschwerdeschrift auf zwei Sätze beschränke. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Konversion würden keine Hinweise vorliegen, dass er deswegen bei einer Rückkehr gezielt verfolgt werden könnte.
E. 4.5 In der Replik brachte der neu mandatierte Rechtsvertreter vor, aus mehreren Protokollstellen würden die ungenügenden Deutschkenntnisse des Dolmetschers ersichtlich. Die BzP sei unter einem grossen Zeitdruck erfolgt, was sich etwa aus einem Umrechnungsfehler der Daten ergebe. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Entführung sei es wohl erneut zu einem Umrechnungsfehler gekommen. Er habe überdies bereits in der Anhörung ausgeführt, dass er verdächtigt worden sei, christliche Religion zu unterrichten. Nun habe er sich taufen lassen, weshalb er einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Er habe die Taufurkunde nicht früher eingereicht, da ihm nicht mehr präsent gewesen sei, dass er dies dem SEM hätte mitteilen müssen.
E. 4.6 In den Eingaben vom 19. Februar 2020 und 5. August 2021 ergänzte der Beschwerdeführer, dass er seit mehreren Jahren regelmässig den Gottesdienst besuche und an Gemeindeaktivitäten teilnehme, was sich aus den eingereichten Bestätigungsschreiben sowie den Fotoaufnahmen ergebe.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht sowohl Gründe geltend, die sich vor seiner Flucht aus Afghanistan ereignet hätten, als auch solche, die erst in der Schweiz eingetreten seien.
E. 5.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, aber wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe).
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E. 6.2 Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers gewichtige Widersprüche aufweisen. Die Erklärung, diese seien vorwiegend auf Übersetzungsschwierigkeiten zurückzuführen, überzeugt nicht. So ist die Sprache des Protokolls der Anhörung an gewissen Stellen zwar als holprig, aber durchaus als verständlich zu bezeichnen. Die massiven Widersprüche, die sich nicht nur auf reine Daten, sondern auf Handlungen, die jeweils in einen Kontext gestellt worden sind, beziehen, können damit nicht aufgelöst werden. Überdies ist die Schilderung der Entführung sehr allgemein und ohne markante Details ausgefallen (vgl. act. A16 F45 und F64 bis F71). Die Erklärung, die mangelnde Substanz sei auf die fehlerhafte Übersetzung sowie Verdrängungsmechanismen zurückzuführen, greift zu kurz. Auffällig ist überdies, dass der Beschwerdeführer in der BzP das Verhör anlässlich der Entführung einzig in den Kontext seiner Tätigkeit für den Verein stellte (vgl. act. A5 Ziff. 7.02 S. 9), während er dieses in der Anhörung in den spontanen Äusserungen ausschliesslich mit dem Militärdienst in Verbindung brachte (vgl. act. A16 F64 f. und F70 f.). Erst auf expliziten Vorhalt ergänzte er, dass er auch zum Verein verhört worden sei (vgl. act. A16 F72). Dies lässt weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Entführung aufkommen. Den eingereichten Drohbriefen kann aufgrund der Fälschungsanfälligkeit nur ein sehr geringer Beweiswert zugemessen werden, welcher die Unglaubhaftigkeitsmomente nicht aufzuwiegen vermag. Das Vorbringen, vor seiner Ausreise wegen seiner Tätigkeit für den Verein und des Militärdiensts von den Taliban bedroht worden zu sein, ist folglich nicht glaubhaft.
E. 6.3 Das SEM hat demzufolge das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Da er weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, hat das SEM folgerichtig auch die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 In der Beschwerdeschrift wurde erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert sei. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um einen subjektiven Nachfluchtgrund, der zwar die Flüchtlingseigenschaft begründen, nicht aber zur Gewährung von Asyl führen kann.
E. 7.2 Das SEM führte dazu in der Vernehmlassung aus, dass ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Konversion keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass er deswegen bei einer Rückkehr gezielt verfolgt werden könnte.
E. 7.3 Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Bereits im Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass Personen, deren Apostasie (d.h. Abfallen vom Islam) öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führen würde (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.5 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zu diesem Referenzurteil ist aber zu bemerken, dass sich viele der darin getroffenen Feststellungen angesichts der kürzlich erfolgten dramatischen Entwicklungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers offensichtlich nicht ohne Weiteres auf die aktuelle Situation in Afghanistan übertragen lassen (vgl. Urteil des BVGer E-4262/2021 vom 8. November 2021 E. 6.3 m.w.H.). Nichtsdestotrotz ist die Glaubhaftigkeit der Konversion zum Christentum folglich durchaus von Relevanz.
E. 7.4 Die Glaubhaftigkeit einer Hinwendung zu einer neuen Religion kann praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Anhaltspunkte vermögen in der Regel alleine aber die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Vielmehr sind sie im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu würdigen. Mithin muss die asylsuchende Person in jedem Fall mit ihren Aussagen glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (etwa durch eine Taufe) ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 [als Referenzurteil publiziert]). Anhand schriftlicher Stellungnahmen und Bestätigungsschreiben allein lässt sich die Glaubhaftigkeit der inneren Überzeugung der Konversion folglich nur schwer beurteilen. Insbesondere fehlt die Möglichkeit von Rück- und Ergänzungsfragen, spontanen Äusserungen und die unmittelbare Gelegenheit, zu Widersprüchen und Unplausibilitäten Stellung nehmen zu können, sowie die Möglichkeit, die asylsuchende Person zu ihren Kenntnissen bezüglich des Christentums zu befragen (vgl. Urteil des BVGer D-3385/2017 vom 20. Oktober 2021 E. 5.4.6 m.w.H.).
E. 7.5 Gemäss Beschwerdeschrift konvertierte der Beschwerdeführer erst nach Ankunft in der Schweiz und im Laufe des Asylverfahrens zum Christentum. Mündlich angehört wurde er dazu nie. Auch wenn er seine Konversion erst in der Beschwerde und somit sehr spät geltend machte, können allein deswegen keine abschliessenden Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens gezogen werden. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer gewisse Hinweise für die Glaubhaftigkeit seiner Konversion mit Hilfe von externen Anhaltspunkten zu geben vermag. So nehme er gemäss den Bestätigungen der (...) vom (...) 2020 respektive (...) 2021 regelmässig am Gottesdienst teil und besuche auch weitere Gemeindeaktivitäten. Zudem bespreche er einmal wöchentlich ein Glaubensthema mit seinem Seelsorger. Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist auch aus den eingereichten Fotos ersichtlich. Folglich ist eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Konversion ohne Anhörung nicht möglich.
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Zusammenhang mit der geltend gemachten Konversion nicht als hinreichend erstellt erachtet werden kann.
E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 8.2 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmassnahmen veranlassen und selber durchführen. Da jedoch der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt erscheint und eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Konversion zum Christentum angezeigt ist, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dieses ist anzuweisen, den Beschwerdeführer bezüglich seiner Konversion zum Christentum respektive seines Abfalls vom islamischen Glauben ergänzend anzuhören und über die Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu befinden. Im Fall eines positiven Ausgangs der Glaubhaftigkeitsprüfung wird die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieses Vorbringens unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan zu prüfen sein. Bei Verneinung der Flüchtlingseigenschaft wäre schliesslich der Wegweisungsvollzug im Lichte der aktuellen Lage zu beurteilen.
E. 9 Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 27. Juli 2018 sind aufzuheben und die Sache ist in diesem Punkt zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er hingegen obsiegt. Praxisgemäss ist bei dieser Konstellation von einem Obsiegen zu Zweidrittel auszugehen.
E. 10.2 Da mit Zwischenverfügung vom 31. August 2018 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind ihm trotz teilweisen Unterliegens keine (reduzierten) Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 8. September 2021 ausgewiesene Zeitaufwand von zehn Stunden wie auch die Auslagen von Fr. 42.-erscheinen den Verfahrensumständen als angemessen. Für die Berechnung der Parteientschädigung ist der in der Kostennote ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.-, der innerhalb der Bandbreite von Art. 10 Abs. 2 VKGE liegt, zu verwenden. Die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'368.- (1'340 [6.7 x 200] plus 28 [2/3 x 42]) festzusetzen.
E. 10.4 Da der rubrizierte Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 20. September 2018 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden ist, ist ihm für den Teil der Beschwerde, in welchem der Beschwerdeführer unterliegt, ein amtliches Honorar zu entrichten. Der Stundenansatz ist unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 20. September 2018 auf Fr. 150.- zu reduzieren. Das amtliche Honorar beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 509.- (495 [3.3 x 150] plus 14 [1/3 x42]).
E. 10.5 Die Parteientschädigung und das amtliche Honorar umfassen keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 27. Juli 2018 werden aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'368.- auszurichten.
- Herrn Christian Hoffs wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 509.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4840/2018 Urteil vom 25. November 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juli 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 20. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 7. Januar 2016 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 16. August 2016 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er von den Taliban verfolgt werde. C. Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 (Eröffnung am 30. Juli 2018) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31). E. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2018 hiess das Gericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Bestätigung der finanziellen Bedürftigkeit gut. Es forderte den Beschwerdeführer auf, einen amtlichen Rechtsbeistand zu bezeichnen. F. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 17. September 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. Das Gericht setzte am 20. September 2018 den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. G. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2018 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 replizierte. H. Am 19. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der (...) hinsichtlich seines christlichen Glaubens nach. I. Am 30. März 2020 reichte er eine Kopie eines Anstellungsvertrags ein. J. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die im Rubrum genannte vorsitzende Richterin umgeteilt. K. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2021 wurde das SEM unter Hinweis auf die aktualisierte Rechtsprechung zum Wegweisungsvollzug nach Herat zur erneuten Vernehmlassung eingeladen. L. Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2021 äusserte sich die Vorinstanz zur Relevanz der aktuellen Rechtsprechung. M. Mit Eingabe vom 5. August 2021 reichte der Beschwerdeführer Belege für seine religiösen Aktivitäten ein und ersuchte um Fristansetzung zur Beibringung von Beweismitteln hinsichtlich des Wegfalls des sozialen Netzes in Herat. N. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2021 setzte das Gericht dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung der Beweismittel. Mit Eingabe vom 8. September 2021 reichte er eine Todesanzeige an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er afghanischer Staatsbürger und ethnischer Hazara sei. Er sei in der Provinz B._______ geboren, im Jahre 2000/2002 aber nach Herat gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Nach Abschluss des zwölften Schuljahres habe er einen Wohltätigkeitsverein gegründet, der sich um Bedürftige gekümmert habe. Ferner habe er Militärdienst geleistet, den Dienst aber aus Angst quittiert. Aufgrund seines Vereins sei er von den Taliban telefonisch und in einem Schreiben bedroht worden. In einem zweiten Drohbrief sei ihm überdies der Militärdienst vorgeworfen worden. Die Taliban hätten ihn schliesslich entführt und gefoltert. Gegen Bezahlung eines Lösegelds sei er wieder freigelassen worden. Aus Furcht, erneut entführt und zur Zusammenarbeit mit den Taliban gezwungen zu werden, habe er Afghanistan verlassen. Als Beweismittel reichte er nebst Identitätsdokumenten eine Bewilligung für den Verein, eine Auszeichnung für den Einsatz zugunsten der Menschen- und Frauenrechte, einen Militärausweis, zwei Fotos vom Militärdienst und zwei Drohbriefe ein. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich seien. So habe er gemäss BzP den ersten Drohbrief im Mai/Juni 2014 erhalten. Im Dezember 2014/Januar 2015 sei er entführt worden, woraufhin er aus Angst vom Elternhaus an eine neue Adresse umgezogen sei. Dort habe er im Juni/Juli 2015 den zweiten Drohbrief erhalten. In den vier bis fünf Monaten vor der Ausreise sei nichts mehr vorgefallen, da er seine Aktivitäten für den Verein eingestellt habe. In der Anhörung habe er demgegenüber ausgeführt, er sei bereits aus dem Elternhaus ausgezogen gewesen, als er die beiden Drohbriefe erhalten habe. Erst nach Erhalt beider Briefe sei er entführt worden. Nach seiner Freilassung sei er nach etwa zehn Tagen ausgereist. Zudem habe er in der Anhörung zweimal ein Ausreisedatum genannt, das den Aussagen in der BzP widerspreche. Darüber hinaus seien seine Angaben zur Entführung unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen. Die eingereichten Drohbriefe seien leicht fälschbar und hätten daher kaum Beweiswert. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die Übersetzung in der Anhörung sehr schlecht gewesen sei, weshalb die Missverständnisse nicht verwunderlich seien. So habe er in der BzP und der Anhörung übereinstimmend ausgesagt, dass er im zehnten Monat 2015 entführt und den zweiten Drohbrief erhalten habe, als er von Zuhause ausgezogen sei. Die komplizierten Nachfragen habe der Dolmetscher nicht richtig verstanden und übersetzt, was leicht an der Sprache zu erkennen sei. Der Beschwerdeführer habe auch konstant ausgesagt, dass er ein Jahr beziehungsweise ein bis zwei Monate vor den beiden Befragungen ausgezogen sei. Er habe nach dem ersten Drohbrief Probleme mit seinem Vater erhalten, da dieser gegen den Verein gewesen sei. Deswegen sei er ausgezogen. Was in der Anhörung auf die Frage 55 folge, sei ein Durcheinander und eine grosse Sprachverwirrung, auf die man nicht abstellen dürfe. Die substanzlose Schilderung der Entführung sei wiederum dem Dolmetscher zuzurechnen. Er habe nicht weitere Details schildern können, da er durch die Erlebnisse so zerstört gewesen sei, dass er sie lieber habe verdrängen wollen. Den Militärdienst habe er erst in der Anhörung erwähnt, da ihm dies weniger wichtig erschienen sei als der Bildungsverein. Schliesslich sei als erwiesen zu erachten, dass er im Militärdienst gewesen sei und ein Verein existiert habe. Er erfülle somit ein Risikoprofil. In der Schweiz sei er zudem zum Christentum konvertiert. Als Beweismittel reichte er eine Taufurkunde ein. 4.4 In der Vernehmlassung entgegnete das SEM, dass der Beschwerdeführer grösstenteils moniere, die Unglaubhaftigkeitsmomente seien auf eine mangelhafte Übersetzung der Anhörung zurückzuführen. Es seien aber weder aus dem Protokoll noch aus den Notizen der Hilfswerksvertretung entsprechende Hinweise ersichtlich. Neu bringe er vor, zum Christentum konvertiert zu sein. Obwohl er in der Anhörung explizit darauf hingewiesen worden sei, das SEM über neue Ereignisse zu informieren, sei er dieser Pflicht offensichtlich nicht nachgekommen. Erst nach negativem Asylentscheid mache er nun plötzlich eine Konversion geltend. Dadurch entstehe der Eindruck, dass er diesen Grund einzig zum Zweck nachschiebe, eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. Bestärkt werde diese Vermutung dadurch, dass sich dieses Vorbringen in der Beschwerdeschrift auf zwei Sätze beschränke. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Konversion würden keine Hinweise vorliegen, dass er deswegen bei einer Rückkehr gezielt verfolgt werden könnte. 4.5 In der Replik brachte der neu mandatierte Rechtsvertreter vor, aus mehreren Protokollstellen würden die ungenügenden Deutschkenntnisse des Dolmetschers ersichtlich. Die BzP sei unter einem grossen Zeitdruck erfolgt, was sich etwa aus einem Umrechnungsfehler der Daten ergebe. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Entführung sei es wohl erneut zu einem Umrechnungsfehler gekommen. Er habe überdies bereits in der Anhörung ausgeführt, dass er verdächtigt worden sei, christliche Religion zu unterrichten. Nun habe er sich taufen lassen, weshalb er einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Er habe die Taufurkunde nicht früher eingereicht, da ihm nicht mehr präsent gewesen sei, dass er dies dem SEM hätte mitteilen müssen. 4.6 In den Eingaben vom 19. Februar 2020 und 5. August 2021 ergänzte der Beschwerdeführer, dass er seit mehreren Jahren regelmässig den Gottesdienst besuche und an Gemeindeaktivitäten teilnehme, was sich aus den eingereichten Bestätigungsschreiben sowie den Fotoaufnahmen ergebe. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht sowohl Gründe geltend, die sich vor seiner Flucht aus Afghanistan ereignet hätten, als auch solche, die erst in der Schweiz eingetreten seien. 5.2 Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, aber wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung auszuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat demnach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe). 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 6.2 Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers gewichtige Widersprüche aufweisen. Die Erklärung, diese seien vorwiegend auf Übersetzungsschwierigkeiten zurückzuführen, überzeugt nicht. So ist die Sprache des Protokolls der Anhörung an gewissen Stellen zwar als holprig, aber durchaus als verständlich zu bezeichnen. Die massiven Widersprüche, die sich nicht nur auf reine Daten, sondern auf Handlungen, die jeweils in einen Kontext gestellt worden sind, beziehen, können damit nicht aufgelöst werden. Überdies ist die Schilderung der Entführung sehr allgemein und ohne markante Details ausgefallen (vgl. act. A16 F45 und F64 bis F71). Die Erklärung, die mangelnde Substanz sei auf die fehlerhafte Übersetzung sowie Verdrängungsmechanismen zurückzuführen, greift zu kurz. Auffällig ist überdies, dass der Beschwerdeführer in der BzP das Verhör anlässlich der Entführung einzig in den Kontext seiner Tätigkeit für den Verein stellte (vgl. act. A5 Ziff. 7.02 S. 9), während er dieses in der Anhörung in den spontanen Äusserungen ausschliesslich mit dem Militärdienst in Verbindung brachte (vgl. act. A16 F64 f. und F70 f.). Erst auf expliziten Vorhalt ergänzte er, dass er auch zum Verein verhört worden sei (vgl. act. A16 F72). Dies lässt weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Entführung aufkommen. Den eingereichten Drohbriefen kann aufgrund der Fälschungsanfälligkeit nur ein sehr geringer Beweiswert zugemessen werden, welcher die Unglaubhaftigkeitsmomente nicht aufzuwiegen vermag. Das Vorbringen, vor seiner Ausreise wegen seiner Tätigkeit für den Verein und des Militärdiensts von den Taliban bedroht worden zu sein, ist folglich nicht glaubhaft. 6.3 Das SEM hat demzufolge das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. Da er weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, hat das SEM folgerichtig auch die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 In der Beschwerdeschrift wurde erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zum Christentum konvertiert sei. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um einen subjektiven Nachfluchtgrund, der zwar die Flüchtlingseigenschaft begründen, nicht aber zur Gewährung von Asyl führen kann. 7.2 Das SEM führte dazu in der Vernehmlassung aus, dass ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Konversion keine Hinweise dafür vorliegen würden, dass er deswegen bei einer Rückkehr gezielt verfolgt werden könnte. 7.3 Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Bereits im Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass Personen, deren Apostasie (d.h. Abfallen vom Islam) öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftigerweise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene (diskrete) Verhalten abzuwenden oder ob solches für sie zu einem unerträglichen psychischen Druck führen würde (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.5 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zu diesem Referenzurteil ist aber zu bemerken, dass sich viele der darin getroffenen Feststellungen angesichts der kürzlich erfolgten dramatischen Entwicklungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers offensichtlich nicht ohne Weiteres auf die aktuelle Situation in Afghanistan übertragen lassen (vgl. Urteil des BVGer E-4262/2021 vom 8. November 2021 E. 6.3 m.w.H.). Nichtsdestotrotz ist die Glaubhaftigkeit der Konversion zum Christentum folglich durchaus von Relevanz. 7.4 Die Glaubhaftigkeit einer Hinwendung zu einer neuen Religion kann praktisch nur anhand der eigenen Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter gezogen werden. Solche Anhaltspunkte vermögen in der Regel alleine aber die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Vielmehr sind sie im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu würdigen. Mithin muss die asylsuchende Person in jedem Fall mit ihren Aussagen glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (etwa durch eine Taufe) ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (vgl. Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2 [als Referenzurteil publiziert]). Anhand schriftlicher Stellungnahmen und Bestätigungsschreiben allein lässt sich die Glaubhaftigkeit der inneren Überzeugung der Konversion folglich nur schwer beurteilen. Insbesondere fehlt die Möglichkeit von Rück- und Ergänzungsfragen, spontanen Äusserungen und die unmittelbare Gelegenheit, zu Widersprüchen und Unplausibilitäten Stellung nehmen zu können, sowie die Möglichkeit, die asylsuchende Person zu ihren Kenntnissen bezüglich des Christentums zu befragen (vgl. Urteil des BVGer D-3385/2017 vom 20. Oktober 2021 E. 5.4.6 m.w.H.). 7.5 Gemäss Beschwerdeschrift konvertierte der Beschwerdeführer erst nach Ankunft in der Schweiz und im Laufe des Asylverfahrens zum Christentum. Mündlich angehört wurde er dazu nie. Auch wenn er seine Konversion erst in der Beschwerde und somit sehr spät geltend machte, können allein deswegen keine abschliessenden Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens gezogen werden. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer gewisse Hinweise für die Glaubhaftigkeit seiner Konversion mit Hilfe von externen Anhaltspunkten zu geben vermag. So nehme er gemäss den Bestätigungen der (...) vom (...) 2020 respektive (...) 2021 regelmässig am Gottesdienst teil und besuche auch weitere Gemeindeaktivitäten. Zudem bespreche er einmal wöchentlich ein Glaubensthema mit seinem Seelsorger. Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist auch aus den eingereichten Fotos ersichtlich. Folglich ist eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Konversion ohne Anhörung nicht möglich. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Zusammenhang mit der geltend gemachten Konversion nicht als hinreichend erstellt erachtet werden kann. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 8.2 Nach dem Gesagten erweist sich eine Kassation als angezeigt. Zwar kann auch das Bundesverwaltungsgericht einzelne Untersuchungsmassnahmen veranlassen und selber durchführen. Da jedoch der Sachverhalt nicht abschliessend geklärt erscheint und eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Konversion zum Christentum angezeigt ist, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dieses ist anzuweisen, den Beschwerdeführer bezüglich seiner Konversion zum Christentum respektive seines Abfalls vom islamischen Glauben ergänzend anzuhören und über die Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu befinden. Im Fall eines positiven Ausgangs der Glaubhaftigkeitsprüfung wird die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieses Vorbringens unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan zu prüfen sein. Bei Verneinung der Flüchtlingseigenschaft wäre schliesslich der Wegweisungsvollzug im Lichte der aktuellen Lage zu beurteilen.
9. Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 27. Juli 2018 sind aufzuheben und die Sache ist in diesem Punkt zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er hingegen obsiegt. Praxisgemäss ist bei dieser Konstellation von einem Obsiegen zu Zweidrittel auszugehen. 10.2 Da mit Zwischenverfügung vom 31. August 2018 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind ihm trotz teilweisen Unterliegens keine (reduzierten) Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 8. September 2021 ausgewiesene Zeitaufwand von zehn Stunden wie auch die Auslagen von Fr. 42.-erscheinen den Verfahrensumständen als angemessen. Für die Berechnung der Parteientschädigung ist der in der Kostennote ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.-, der innerhalb der Bandbreite von Art. 10 Abs. 2 VKGE liegt, zu verwenden. Die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'368.- (1'340 [6.7 x 200] plus 28 [2/3 x 42]) festzusetzen. 10.4 Da der rubrizierte Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 20. September 2018 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden ist, ist ihm für den Teil der Beschwerde, in welchem der Beschwerdeführer unterliegt, ein amtliches Honorar zu entrichten. Der Stundenansatz ist unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 20. September 2018 auf Fr. 150.- zu reduzieren. Das amtliche Honorar beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 509.- (495 [3.3 x 150] plus 14 [1/3 x42]). 10.5 Die Parteientschädigung und das amtliche Honorar umfassen keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 27. Juli 2018 werden aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'368.- auszurichten.
4. Herrn Christian Hoffs wird aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 509.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: