Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der im Iran geborene und aufgewachsene Beschwerdeführer, ein Hazara mit afghanischer Staatsangehörigkeit, verliess den Iran seinen Angaben zufolge ungefähr im Jahr 2017 und reiste via Griechenland am 18. August 2020 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 2. September 2020 wurde seine Befragung zu den Personalien durchgeführt. B. Das zuvor eröffnete Dublin-Zuständigkeitsverfahren wurde am 22. Oktober 2020 vom SEM beendet. C. Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 18. November 2020 führte der Beschwerdeführer aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger, aber in B.______ im Iran geboren und aufgewachsen; zunächst bei seinen Eltern, nach dem Tod seiner Mutter beim Vater und dessen neuer Ehefrau. Seine Eltern hätten Afghanistan "wegen des Taliban-Kriegs" verlassen, als sie noch sehr jung gewesen seien. Weder seine Eltern noch er selber hätten je eine Amayesh-Karte (iranische Aufenthaltsbewilligung) besessen. Er selber sei noch nie in Afghanistan gewesen und habe keine Kenntnis davon, ob er Verwandte im Heimatstaat habe. Ein Onkel väterlicherseits halte sich aktuell mit seiner Familie in Griechenland auf. Im Iran sei er im Alter von 14 Jahren zu Hause ausgezogen, nachdem er regelmässig von seinem Vater geschlagen worden sei, weil er ihn zum Beten habe zwingen wollen. Mit ungefähr 16 Jahren habe sein Vater ihn zufällig auf der Strasse angetroffen und nach Hause gebracht, wo er ihn während ungefähr eines Monats festgehalten und misshandelt habe, weil er ihn zum Beten habe zwingen wollen; er habe sich in der Folge zwei oder drei Monate im Spital behandeln lassen müssen. Danach habe er angefangen als Verkäufer zu arbeiten und später habe er auch eine Freundin gehabt, deren Familie aber gegen die Verbindung gewesen sei. Aus diesem Grund sei er von dieser Familie bedroht worden, weshalb er sich an die Polizei gewandt habe. Dort habe er zuerst drei Nächte in Untersuchungshaft verbracht, und sei, nach einer Anzeige der Familie seiner Freundin, von einem Richter wegen seiner ausserehelichen sexuellen Beziehung zu zwei Jahren Gefängnis und hundert Peitschenhieben verurteilt worden. Nachdem er zu Beginn der Inhaftierung in der Haftanstalt sexuell missbraucht worden sei, hätten ihm die Justizbehörden eine frühzeitige bedingte Haftentlassung ermöglicht. Nach einer Bürgschaft seines Arbeitgebers sei er schliesslich bereits nach fünf Monaten entlassen worden. Den Iran habe er bereits eine Woche später verlassen, weil er nach wie vor Repressalien seitens der Familie seiner Ex-Freundin befürchtet habe. Es handle sich bei diesen um reiche und einflussreiche Paschtunen aus Afghanistan, die in B._______ bekannt seien. Grund für diese Behelligungen seien seine Ethnie sowie der Umstand gewesen, dass er mit der Liebesbeziehung gegen die iranischen Sitten verstossen habe. Er sei von den Paschtunen überall gesucht worden, sogar in Serbien, wo er bei einem paschtunischen Schleuser ein Foto von sich gesehen habe. Er habe sich bereits im Iran für das Christentum interessiert und entsprechende Filme angeschaut. In Griechenland sei am Ort, an welchem Essen ausgegeben worden sei, über das Christentum gesprochen worden. In der Schweiz sei er von einem anderen Afghanen auf die evangelisch-methodistische Kirche aufmerksam geworden, die er seither regelmässig besuche. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer seine originale Tazkira, ausgestellt am (...) 2020 durch die afghanische Botschaft in Griechenland (anhand des Identitätsausweises seines Onkels), eine englische Übersetzung seiner Tazkira sowie ein Schreiben der evangelisch-methodistischen Kirche C._______ vom 21. November 2020 ins Recht. D. Mit Entscheid vom 25. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er in das erweiterte Verfahren zugeteilt werde, weil für die Beurteilung seines Asylgesuches weitere Abklärungen notwendig seien. In der Folge wurde am gleichen Tag das Mandatsverhältnis durch die bisherige Rechtsvertretung beendet. E. Am 12. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer (durch ein Frauenteam) ergänzend angehört. Dabei führte er zusätzlich an, die Töchter seines Onkels in Griechenland seien von Paschtunen bedroht worden. Seine Cousinen hätten sich deswegen an die zuständigen Personen im Asylheim gewandt, woraufhin ihnen eine Wohnung in Athen zugeteilt worden sei. Er vermute, diese Bedrohungen würden mit seinen Problemen in Zusammenhang stehen. Seit seiner Ankunft in der Schweiz besuche er jede Woche die Kirche und verbringe Zeit mit den Menschen dort. In seiner Unterkunft könne er darüber nicht sprechen, weil dort viele Afghanen leben würden. In Afghanistan hätte er keine Sicherheit; er kenne weder die Sprache noch die Kultur und sei einer Gefahr ausgesetzt, weil er nun Christ geworden sei. Bei der Anhörung reichte der Beschwerdeführer ein Foto von einer Kirchenveranstaltung und am 18. August 2021 einen Arztbericht des Kantons-spitals D._______ vom 1. Juli 2021 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 24. August 2021 - eröffnet am 25. August 2021 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. G. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 29. September 2021 den Eingang seiner Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Asylverfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe sich bei der Darstellung der angeblichen Bedrohung durch die Familie seiner paschtunischen Freundin sowie der behördlichen Verfolgung in mehrere Widersprüche verstrickt. Diese habe er nicht in überzeugender Weise aufzulösen vermocht. Weiter habe er in Bezug auf seine Haftstrafe zunächst angegeben, er sei wegen der Freundin zu zwei Jahren Haft sowie 100 Peitschenhieben verurteilt worden. An der ergänzenden Anhörung habe er hingegen erklärt, sein Strafverfahren sei im Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht abgeschlossen gewesen. Der in diesem Zusammenhang eingereichte ärztliche Bericht des Kantonsspitals D.______ vom 1. Juli 2021 vermöge zwar eine Traumatisierung zu belegen, nicht aber deren genaue Ursache. Es seien folglich durch dieses Dokument keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen möglich. Hinsichtlich seines geltend gemachten Interesses für das Christentum erachte es das SEM als unwahrscheinlich, dass er infolge der deswegen erhaltenen Probleme mit seinem Vater entsprechende Nachteile auch in Afghanistan zu befürchten hätte. Es sei zudem auch nicht davon auszugehen, er wäre aufgrund seiner Abwendung vom Islam und der Hinwendung zum Christentum bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Gefährdung ausgesetzt. Einerseits sei er in der Schweiz noch nicht getauft worden, weshalb es ihm am formellen Übertritt zum Christentum fehle. Andererseits seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach in Afghanistan jemand Kenntnis hätte von seiner Hinwendung zum Christentum, und er lebe seinen christlichen Glauben in der Schweiz auch nicht auf besonders exponierte Art und Weise aus. Damit sei eine konkret drohende Auf-deckung seiner etwaigen Konversion in Afghanistan nicht wahrscheinlich.
E. 5.2 Seine Beschwerdeanträge begründete der Beschwerdeführer in erster Linie mit seiner Konversion zum Christentum. Er gehe regelmässig in die Kirche und es sei ein Film veröffentlicht worden, der ihn bei einer Rede in der Kirche zeige. In seinem Wohnheim sei es aus diesem Grund zu Bedrohungssituationen gekommen, weshalb er die Unterkunft habe wechseln müssen. Inzwischen hätten die Taliban die Macht in Afghanistan vollständig übernommen und ein Kabinett aus Hardlinern gebildet. Gemäss den Taliban stelle der Abfall vom Islam ein todeswürdiges Verbrechen dar. Hinzu komme, dass die ethnische Minderheit der Hazara seit Jahrzehnten von der sunnitischen Mehrheit in Afghanistan ausgegrenzt und diskriminiert werde; mit der Machtübernahme der Taliban in den 1990er-Jahren habe sogar eine systematische Verfolgung stattgefunden. Als ein vom Islam abgefallener Hazara wäre sein Leben in Afghanistan folglich in Gefahr. Eine weitere Gefährdung gehe von der Familie seiner ehemaligen paschtunischen Freundin aus. Insgesamt erfülle er somit die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist dieses ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist.
E. 6.2.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG), denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2009, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Sutter, a.a.O.).
E. 6.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
E. 6.3.1 In der angefochtenen Verfügung spricht das SEM der geltend gemachten Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum die flüchtlingsrechtliche Relevanz ab, weil dies niemandem in Afghanistan bekannt und eine konkret drohende Aufdeckung damit nicht zu erwarten sei. Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Konversion könne demnach offenbleiben.
E. 6.3.2 Diese Argumentation ist nicht nur für den Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 4 f.), sondern - im aktuellen Länderkontext - auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Das SEM zitiert zwar ein Referenzurteil (BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017), berücksichtigt aber nicht, dass dieses sich zu der in Afghanistan im Jahr 2017 herrschenden Lage äussert. Viele der in diesem Referenzurteil getroffenen Feststellungen lassen sich angesichts der kürzlich erfolgten dramatischen Entwicklungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers offensichtlich nicht ohne Weiteres in die heutige Zeit übertragen (vgl. hierzu etwa Danisch Immigration Service, Afghanistan - Recent developments in the security situation, impact on civilians and targeted individuals, September 2021, abrufbar unter < file:///C:/Users/U80819598/Downloads/Afghanistan_Targetedindiv_FI NAL%20(1).pdf >; alle in diesem Urteil erwähnten Internetquellen wurden abgerufen am 4. Oktober 2021).
E. 6.3.3 Bereits vor der kürzlich erfolgten Machtübernahme durch die Taliban waren religiöse und ethnische Minderheiten in Afghanistan einer erhöhen Gefahr ausgesetzt, verfolgt zu werden (vgl. Referenzurteil D-4952/2014 a.a.O. E. 7.5 sowie Urteil BVGer E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2). Entsprechende Vorfälle haben mit der Übernahme der Macht über weite Teile des Landes durch der Taliban im ersten Halbjahr 2021 erheblich zugenommen (vgl. United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA], Afghanistan - Protection of Civilians in Armed Conflict, Midyear Report 2021, Juli 2021, S. 5, abrufbar unter < https://unama.unmissions.org/sites/default/files/unama_poc_midyear_report_2021_26_july .pdf >). Seit der im August 2021 erfolgten gänzlichen Machtübernahme durch die Taliban ist noch unklar, wie sich die Situation für ethnische und religiöse Minderheiten in Afghanistan in absehbarer Zukunft darstellen wird. Zwar hätten Sprecher der Taliban bekräftigt, die Rechte von Frauen und Minderheiten zu respektieren; es wird aber befürchtet, es werde wiederum zu systematischer Verfolgung dieser Gruppierungen kommen (vgl. etwa Christian Solidarity Worldwide [CSW] Statement vom August 2021, abrufbar unter < file:///C:/Users/U80819598/Downloads/csw-statement-on-afghanis tan-august-2021%20(1).pdf >; Asylum Research Cen-tre [ARC] Foundation/Asylos/Clifford Chance, Afghanistan: COI Repository, vom September 2021, S. 33 f., abrufbar unter < https://www.ecoi. net/en/file/local/2061140/afghanistancoirepository 1to29september2021.p df >; Amnesty International, Afghanistan: Taliban responsible for brutal massacre of Hazara men - new Investigation, 19. August 2021, abrufbar unter < https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/08/afghanistan-taliban-responsible-for-brutal-massacre-of-hazara-men-new-investigation >).
E. 6.3.4 Unter diesen Umständen wird zunächst die Frage der Glaubhaftigkeit der Hinwendung respektive Konversion des Beschwerdeführes zum Christentum zu prüfen und abschliessend zu beurteilen sein. Im Fall eines positiven Ausgangs dieser Prüfung wird die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieses Vorbringens und der Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara sorgfältig zu qualifizieren sein.
E. 6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Weil dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung vom 24. August 2021 verunmöglicht war, ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht des SEM - und insoweit des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör - festzustellen.
E. 6.5 Das SEM hat einer neuen Verfügung den vollständig erstellten Sachverhalt zugrunde zu legen und einer sachgerechten und ernsthaften rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Dabei hat es den aktuellen Entwicklungen in Afghanistan in jeder Hinsicht Rechnung zu tragen.
E. 7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung vom 24. August 2021 ist aufzuheben und die Sache ist zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.
E. 8 Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wur-de keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt worden ist.
- Die Verfügung des SEM vom 24. August 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4262/2021 Urteil vom 8. November 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der im Iran geborene und aufgewachsene Beschwerdeführer, ein Hazara mit afghanischer Staatsangehörigkeit, verliess den Iran seinen Angaben zufolge ungefähr im Jahr 2017 und reiste via Griechenland am 18. August 2020 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 2. September 2020 wurde seine Befragung zu den Personalien durchgeführt. B. Das zuvor eröffnete Dublin-Zuständigkeitsverfahren wurde am 22. Oktober 2020 vom SEM beendet. C. Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 18. November 2020 führte der Beschwerdeführer aus, er sei afghanischer Staatsangehöriger, aber in B.______ im Iran geboren und aufgewachsen; zunächst bei seinen Eltern, nach dem Tod seiner Mutter beim Vater und dessen neuer Ehefrau. Seine Eltern hätten Afghanistan "wegen des Taliban-Kriegs" verlassen, als sie noch sehr jung gewesen seien. Weder seine Eltern noch er selber hätten je eine Amayesh-Karte (iranische Aufenthaltsbewilligung) besessen. Er selber sei noch nie in Afghanistan gewesen und habe keine Kenntnis davon, ob er Verwandte im Heimatstaat habe. Ein Onkel väterlicherseits halte sich aktuell mit seiner Familie in Griechenland auf. Im Iran sei er im Alter von 14 Jahren zu Hause ausgezogen, nachdem er regelmässig von seinem Vater geschlagen worden sei, weil er ihn zum Beten habe zwingen wollen. Mit ungefähr 16 Jahren habe sein Vater ihn zufällig auf der Strasse angetroffen und nach Hause gebracht, wo er ihn während ungefähr eines Monats festgehalten und misshandelt habe, weil er ihn zum Beten habe zwingen wollen; er habe sich in der Folge zwei oder drei Monate im Spital behandeln lassen müssen. Danach habe er angefangen als Verkäufer zu arbeiten und später habe er auch eine Freundin gehabt, deren Familie aber gegen die Verbindung gewesen sei. Aus diesem Grund sei er von dieser Familie bedroht worden, weshalb er sich an die Polizei gewandt habe. Dort habe er zuerst drei Nächte in Untersuchungshaft verbracht, und sei, nach einer Anzeige der Familie seiner Freundin, von einem Richter wegen seiner ausserehelichen sexuellen Beziehung zu zwei Jahren Gefängnis und hundert Peitschenhieben verurteilt worden. Nachdem er zu Beginn der Inhaftierung in der Haftanstalt sexuell missbraucht worden sei, hätten ihm die Justizbehörden eine frühzeitige bedingte Haftentlassung ermöglicht. Nach einer Bürgschaft seines Arbeitgebers sei er schliesslich bereits nach fünf Monaten entlassen worden. Den Iran habe er bereits eine Woche später verlassen, weil er nach wie vor Repressalien seitens der Familie seiner Ex-Freundin befürchtet habe. Es handle sich bei diesen um reiche und einflussreiche Paschtunen aus Afghanistan, die in B._______ bekannt seien. Grund für diese Behelligungen seien seine Ethnie sowie der Umstand gewesen, dass er mit der Liebesbeziehung gegen die iranischen Sitten verstossen habe. Er sei von den Paschtunen überall gesucht worden, sogar in Serbien, wo er bei einem paschtunischen Schleuser ein Foto von sich gesehen habe. Er habe sich bereits im Iran für das Christentum interessiert und entsprechende Filme angeschaut. In Griechenland sei am Ort, an welchem Essen ausgegeben worden sei, über das Christentum gesprochen worden. In der Schweiz sei er von einem anderen Afghanen auf die evangelisch-methodistische Kirche aufmerksam geworden, die er seither regelmässig besuche. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer seine originale Tazkira, ausgestellt am (...) 2020 durch die afghanische Botschaft in Griechenland (anhand des Identitätsausweises seines Onkels), eine englische Übersetzung seiner Tazkira sowie ein Schreiben der evangelisch-methodistischen Kirche C._______ vom 21. November 2020 ins Recht. D. Mit Entscheid vom 25. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er in das erweiterte Verfahren zugeteilt werde, weil für die Beurteilung seines Asylgesuches weitere Abklärungen notwendig seien. In der Folge wurde am gleichen Tag das Mandatsverhältnis durch die bisherige Rechtsvertretung beendet. E. Am 12. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer (durch ein Frauenteam) ergänzend angehört. Dabei führte er zusätzlich an, die Töchter seines Onkels in Griechenland seien von Paschtunen bedroht worden. Seine Cousinen hätten sich deswegen an die zuständigen Personen im Asylheim gewandt, woraufhin ihnen eine Wohnung in Athen zugeteilt worden sei. Er vermute, diese Bedrohungen würden mit seinen Problemen in Zusammenhang stehen. Seit seiner Ankunft in der Schweiz besuche er jede Woche die Kirche und verbringe Zeit mit den Menschen dort. In seiner Unterkunft könne er darüber nicht sprechen, weil dort viele Afghanen leben würden. In Afghanistan hätte er keine Sicherheit; er kenne weder die Sprache noch die Kultur und sei einer Gefahr ausgesetzt, weil er nun Christ geworden sei. Bei der Anhörung reichte der Beschwerdeführer ein Foto von einer Kirchenveranstaltung und am 18. August 2021 einen Arztbericht des Kantons-spitals D._______ vom 1. Juli 2021 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 24. August 2021 - eröffnet am 25. August 2021 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. G. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 29. September 2021 den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Asylverfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe sich bei der Darstellung der angeblichen Bedrohung durch die Familie seiner paschtunischen Freundin sowie der behördlichen Verfolgung in mehrere Widersprüche verstrickt. Diese habe er nicht in überzeugender Weise aufzulösen vermocht. Weiter habe er in Bezug auf seine Haftstrafe zunächst angegeben, er sei wegen der Freundin zu zwei Jahren Haft sowie 100 Peitschenhieben verurteilt worden. An der ergänzenden Anhörung habe er hingegen erklärt, sein Strafverfahren sei im Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht abgeschlossen gewesen. Der in diesem Zusammenhang eingereichte ärztliche Bericht des Kantonsspitals D.______ vom 1. Juli 2021 vermöge zwar eine Traumatisierung zu belegen, nicht aber deren genaue Ursache. Es seien folglich durch dieses Dokument keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen möglich. Hinsichtlich seines geltend gemachten Interesses für das Christentum erachte es das SEM als unwahrscheinlich, dass er infolge der deswegen erhaltenen Probleme mit seinem Vater entsprechende Nachteile auch in Afghanistan zu befürchten hätte. Es sei zudem auch nicht davon auszugehen, er wäre aufgrund seiner Abwendung vom Islam und der Hinwendung zum Christentum bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Gefährdung ausgesetzt. Einerseits sei er in der Schweiz noch nicht getauft worden, weshalb es ihm am formellen Übertritt zum Christentum fehle. Andererseits seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach in Afghanistan jemand Kenntnis hätte von seiner Hinwendung zum Christentum, und er lebe seinen christlichen Glauben in der Schweiz auch nicht auf besonders exponierte Art und Weise aus. Damit sei eine konkret drohende Auf-deckung seiner etwaigen Konversion in Afghanistan nicht wahrscheinlich. 5.2 Seine Beschwerdeanträge begründete der Beschwerdeführer in erster Linie mit seiner Konversion zum Christentum. Er gehe regelmässig in die Kirche und es sei ein Film veröffentlicht worden, der ihn bei einer Rede in der Kirche zeige. In seinem Wohnheim sei es aus diesem Grund zu Bedrohungssituationen gekommen, weshalb er die Unterkunft habe wechseln müssen. Inzwischen hätten die Taliban die Macht in Afghanistan vollständig übernommen und ein Kabinett aus Hardlinern gebildet. Gemäss den Taliban stelle der Abfall vom Islam ein todeswürdiges Verbrechen dar. Hinzu komme, dass die ethnische Minderheit der Hazara seit Jahrzehnten von der sunnitischen Mehrheit in Afghanistan ausgegrenzt und diskriminiert werde; mit der Machtübernahme der Taliban in den 1990er-Jahren habe sogar eine systematische Verfolgung stattgefunden. Als ein vom Islam abgefallener Hazara wäre sein Leben in Afghanistan folglich in Gefahr. Eine weitere Gefährdung gehe von der Familie seiner ehemaligen paschtunischen Freundin aus. Insgesamt erfülle er somit die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist dieses ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. 6.2 6.2.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG), denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2009, Art. 32 VwVG, Rz. 2). Insgesamt muss der Entscheid so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise unbehelflich sind. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1; BVGE 2007/21 E. 10.2 m.w.H.; Sutter, a.a.O.). 6.2.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 6.3 6.3.1 In der angefochtenen Verfügung spricht das SEM der geltend gemachten Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum die flüchtlingsrechtliche Relevanz ab, weil dies niemandem in Afghanistan bekannt und eine konkret drohende Aufdeckung damit nicht zu erwarten sei. Die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Konversion könne demnach offenbleiben. 6.3.2 Diese Argumentation ist nicht nur für den Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 4 f.), sondern - im aktuellen Länderkontext - auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Das SEM zitiert zwar ein Referenzurteil (BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017), berücksichtigt aber nicht, dass dieses sich zu der in Afghanistan im Jahr 2017 herrschenden Lage äussert. Viele der in diesem Referenzurteil getroffenen Feststellungen lassen sich angesichts der kürzlich erfolgten dramatischen Entwicklungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers offensichtlich nicht ohne Weiteres in die heutige Zeit übertragen (vgl. hierzu etwa Danisch Immigration Service, Afghanistan - Recent developments in the security situation, impact on civilians and targeted individuals, September 2021, abrufbar unter ; alle in diesem Urteil erwähnten Internetquellen wurden abgerufen am 4. Oktober 2021). 6.3.3 Bereits vor der kürzlich erfolgten Machtübernahme durch die Taliban waren religiöse und ethnische Minderheiten in Afghanistan einer erhöhen Gefahr ausgesetzt, verfolgt zu werden (vgl. Referenzurteil D-4952/2014 a.a.O. E. 7.5 sowie Urteil BVGer E-5136/2016 vom 11. Januar 2017 E. 6.3.2). Entsprechende Vorfälle haben mit der Übernahme der Macht über weite Teile des Landes durch der Taliban im ersten Halbjahr 2021 erheblich zugenommen (vgl. United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA], Afghanistan - Protection of Civilians in Armed Conflict, Midyear Report 2021, Juli 2021, S. 5, abrufbar unter ). Seit der im August 2021 erfolgten gänzlichen Machtübernahme durch die Taliban ist noch unklar, wie sich die Situation für ethnische und religiöse Minderheiten in Afghanistan in absehbarer Zukunft darstellen wird. Zwar hätten Sprecher der Taliban bekräftigt, die Rechte von Frauen und Minderheiten zu respektieren; es wird aber befürchtet, es werde wiederum zu systematischer Verfolgung dieser Gruppierungen kommen (vgl. etwa Christian Solidarity Worldwide [CSW] Statement vom August 2021, abrufbar unter ; Asylum Research Cen-tre [ARC] Foundation/Asylos/Clifford Chance, Afghanistan: COI Repository, vom September 2021, S. 33 f., abrufbar unter ; Amnesty International, Afghanistan: Taliban responsible for brutal massacre of Hazara men - new Investigation, 19. August 2021, abrufbar unter ). 6.3.4 Unter diesen Umständen wird zunächst die Frage der Glaubhaftigkeit der Hinwendung respektive Konversion des Beschwerdeführes zum Christentum zu prüfen und abschliessend zu beurteilen sein. Im Fall eines positiven Ausgangs dieser Prüfung wird die flüchtlingsrechtliche Relevanz dieses Vorbringens und der Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Hazara sorgfältig zu qualifizieren sein. 6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Weil dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung vom 24. August 2021 verunmöglicht war, ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht des SEM - und insoweit des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör - festzustellen. 6.5 Das SEM hat einer neuen Verfügung den vollständig erstellten Sachverhalt zugrunde zu legen und einer sachgerechten und ernsthaften rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Dabei hat es den aktuellen Entwicklungen in Afghanistan in jeder Hinsicht Rechnung zu tragen.
7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung vom 24. August 2021 ist aufzuheben und die Sache ist zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.
8. Angesichts dieses Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wur-de keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt worden ist.
2. Die Verfügung des SEM vom 24. August 2021 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark Versand: