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D-1955/2021

D-1955/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-01 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara aus B._______, der Provinz C._______ stammend – verliess Af- ghanistan eigenen Angaben zufolge illegal im Herbst 2019 und gelangte über Griechenland am 27. Juli 2020 illegal in die Schweiz, wo er gleichen- tags ein Asylgesuch einreichte. Am 31. Juli 2020 wurden seine Personalien aufgenommen. Am 11. November 2020 wurde er eingehend zu den Flucht- gründen angehört. Am 16. November 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen und am 23. März 2021 ergänzend angehört (EA). B. Der Beschwerdeführer führt zu seiner Person aus, er habe an einer priva- ten Universität in Kabul im Fernstudium Pharmazie studiert. Bereits wäh- rend des Studiums und im Anschluss daran habe er als Apotheker in der Klinik D._______ gearbeitet. Vor seiner Ausreise habe er zusammen mit seiner Familie und seiner Ehefrau im gleichen Haushalt gelebt. Sein Vater sei bereits vor einigen Jahren gestorben. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich in den Jahren 2010/2011 während seines Aufenthalts zwecks Universitätsvorbereitung in Kabul dem Christentum zugewandt und sich im Jahr 2013 in E._______, Pakistan, taufen lassen. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder hätten wohlwollend oder neutral auf den Religionswechsel reagiert – sein älterer Bruder jedoch habe sich von der Familie abgewandt und sei nach Kabul gezogen. In sei- nem Freundes- und Bekanntenkreis habe er ebenfalls über das Christen- tum und seine innere Überzeugung gesprochen. An seinem Arbeitsort sei bekannt gewesen, dass er nicht faste und nicht bete. Einige Male habe er mit den Mullahs islamkritische Diskussionen geführt, die mit Drohungen und Beschimpfungen geendet hätten. Eines Tages sei ein Mullah in die Klinik gekommen und habe das Essen für unterernährte Kinder, das von einer Organisation gestiftet worden sei, als nicht «Halal» beanstandet. Der Beschwerdeführer habe mit ihm argumentiert, worauf der Mullah mit Belei- digungen reagiert habe. Im Jahr 2017/2018 sei er aufgrund seiner islamkritischen Haltung mehr- mals telefonisch bedroht worden. Urheber seien wohl Taliban oder Mullahs gewesen. Er habe den Drohungen allerdings kaum Bedeutung beigemes- sen und sei weiterhin seiner Arbeit als Apotheker nachgegangen. Anfang 2019 sei der Bus, in dem er nach C._______ habe reisen wollen, um wie

D-1955/2021 Seite 3 üblich seinen Lohn in der (…) Bank abzuholen, von den Taliban durchsucht und es sei nach ihm gefragt worden. Er selbst sei kurzfristig von der ge- planten Reise abgehalten worden. Am (…) 2019 habe ihm schliesslich ein Apotheker und Vorsteher des Klinikrates einen fotografierten Drohbrief der Taliban datierend vom (…) 2019 gezeigt, worin seine Festnahme und Exe- kution aufgrund seines Abfalls vom Islam gefordert worden sei. Er habe zuhause seine Flucht vorbereitet und sei nach zehn Tagen aus Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung ausgereist. In der Schweiz besuche er weiterhin Gottesdienste und sei in der Kirche aktiv. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nebst seiner Tazkira unter anderem folgende Unterlagen (in Ko- pie) zu den Akten: – Zertifikat zur Ausbildung als Pharmazeut – Zertifikat zur Weiterbildung «Management of Drug Supply» – Fotografie der Angestellten der Klinik D._______ – Befristeter Arbeitsvertrag der (…) (1. Juli 2018 – 31. Dezember 2018) – Erster Arbeitsvertrag mit der Klinik D._______ – Mitgliederkarte der (…) Bank (Lohnzahlung) – Taufurkunde vom Januar 2013 (E._______, Pakistan) – Fotografie der Taufe mit F._______ (Pastor/Täufer) und einem Freund – Zwei Fotografien anlässlich seiner Teilnahme an christlichen Veranstal- tungen in Griechenland – Drohbrief der Taliban an den Religionsrat vom (…) 2019 – Fotografie seiner Teilnahme an einem Gottesdienst in der Schweiz – Liste besuchter Kirchen und eines Hauskreises in der Schweiz – Bestätigungsschreiben einer Schweizer Kirche vom 20. März 2021 mit WhatsApp Nachricht im Hauskreis-Chat vom 24. Dezember 2020 (An- hang)

D-1955/2021 Seite 4 C. Mit Verfügung vom 31. März 2021 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des erweiterten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig wurde er je- doch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge- nommen. D. Mit Eingabe vom 27. April 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Ziff. 1-3 des Dispositivs), die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventuali- ter die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung der vorläufigen Auf- nahme in der Schweiz sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht wurde um vollumfängliche Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf Kostenvor- schuss ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. F. In seiner Vernehmlassung vom 28. Mai 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. G. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am

6. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 4. August 2021 erklärte der Beschwerdeführer, seine Fa- milie sei kürzlich aus B._______ geflohen, weil die Taliban die Herrschaft über das Dorf übernommen hätten. Seine Ehefrau, seine Mutter, sein jün- gerer Bruder sowie dessen Ehefrau seien auf der Flucht. Die Taliban hätten in seinem Dorf nach ihm und seinem jüngeren Bruder gesucht.

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Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flücht- lingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegwei- sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be- schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu- fig aufgenommen hat.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

D-1955/2021 Seite 6 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E.6.5.1 sowie 2012/5 E.2.2).

E. 4.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih- res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaub- haft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Ist die Gefährdung demgegenüber aufgrund von äusse- ren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte, entstanden, liegen objektive Nachflucht- gründe vor; diesbezüglich wird kein Asylausschluss begründet (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, es könne nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer sich in Afgha- nistan dem christlichen Glauben zugewandt habe. Hingegen sei nicht glaubhaft, dass seine christliche Überzeugung im Sinne eines Missionie- rens in Afghanistan bekannt gewesen sei. Aus seinen ausweichenden Aus- führungen könne nicht erkannt werden, dass er mit seinen Familienange- hörigen vertieft und ausführlich über seine Konversion sowie religiöse Aus- richtung gesprochen habe. Seine Angaben seien oberflächlich geblieben und hätten sich auf repetitive Standardaussagen, beispielsweise über den richtigen Weg und über Veränderungen, die er in sich gespürt habe, be- schränkt. Er habe angegeben, mit den Eltern nicht gross darüber gespro-

D-1955/2021 Seite 7 chen zu haben, sondern sich diesbezüglich mehr mit seinen Brüdern un- terhalten zu haben – der ältere Bruder sei aber im Jahr 2013/2014 nach Kabul gegangen, sodass er gar nicht für vertiefte Gespräche anwesend gewesen sei. Mit ihm habe er sich später auch wieder versöhnt. Der jün- gere Bruder, der nichts zu sagen gehabt habe, habe wohlwollend reagiert. Der Beschwerdeführer habe nicht qualifiziert, in welchem Ausmass er mit seinen Familienangehörigen über das Christentum gesprochen habe. Zu- dem habe er keine religiösen Schriften zuhause gehabt, sondern die Bibel nur auf seinem Mobiltelefon gespeichert. Er habe ausgeführt, dass er dar- aus gelesen habe, sei aber bei genauerer Nachfrage unbestimmt geblie- ben. Trotz seiner Konversion sei er weiterhin zuhause wohnhaft geblieben, was nicht auf einen Zwist oder eine Entfremdung zur Familie hinweise. Die- selbe Feststellung liesse sich hinsichtlich seines Bekanntenkreises ma- chen. Er habe zwar ausgeführt, mit allen sehr guten Freunden – er hätte sehr viele enge Freunde – über seine Religion gesprochen zu haben. Auf Nachfrage habe er allerdings erklärt, er habe keine engen Freunde und einzig einige Vornamen von angeblichen Personen aus seinem Wohnvier- tel genannt. An seinem Arbeitsplatz sei bekannt gewesen, dass er weder bete noch faste. Somit lasse sich nicht feststellen, dass er in seinem Hei- matland seine Konversion weitherum und öffentlich kundgetan habe und folglich auch nicht, dass ihm daraus Probleme erwachsen seien. Zudem sei er nach seiner Konversion noch sechs Jahre in Afghanistan geblieben, was nicht auf Probleme hindeute. Zur geltend gemachten Verfolgungssituation falle auf, dass er die Ereig- nisse zeitlich zu wenig präzise habe einordnen können. Er habe angege- ben, vielleicht 2017/2018 telefonische Drohanrufe erhalten zu haben. Es sei zu erwarten gewesen, dass er aufgrund der Wichtigkeit der Ereignisse diese präziser hätte benennen können, wobei er auch nicht angegeben habe, wie oft er angerufen worden sei. Er habe erklärt, die Drohungen nicht für wichtig gehalten und nicht ernst genommen zu haben. Eine zum Chris- tentum konvertierte Person hätte diese Drohanrufe mit Sicherheit als Ge- fahr angesehen und entsprechende Massnahmen ergriffen. Sein Verhalten widerspreche einem naheliegenden Vorgehen in einer solchen Situation. Seine Darstellung lege nahe, dass es nicht zu den genannten Massnah- men gekommen sei und der dargelegte Sachverhalt nicht auf tatsächlichen Ereignissen beruhe. Die Durchsuchung des Busses durch die Taliban habe er wiederum zeitlich nicht genau eingeordnet. Es könne nicht nachvollzo- gen werden, weshalb er diesem Ereignis kaum Bedeutung zugesprochen habe. Fraglich sei auch, weshalb die Taliban ihn nicht zuhause oder an seinem Arbeitsort gesucht hätten. Bezüglich des Briefes sei auffallend,

D-1955/2021 Seite 8 dass er sich nicht erkundigt habe, woher der Apotheker eine Kopie erhalten habe. Zudem habe der Brief keine Konsequenzen für ihn gehabt. Der Brief sei bereits im (…) 2019 ausgestellt worden, er habe ihn aber erst am (…) 2019 erhalten. Bis dahin sei nicht gegen ihn vorgegangen worden. Gemäss seinen Angaben sei er im September/Oktober 2019 ausgereist, weshalb er nach der Information über den Brief noch zwei bis drei Monate unbehelligt zuhause geblieben sei; nach seiner Ausreise sei nichts Weiteres vorgefal- len. Mangels Plausibilität könnten ihm die Angaben bezüglich des Briefes nicht geglaubt werden. Er sei als Beweis auch nicht dienlich, weil derartige Schreiben selber oder von Drittpersonen angefertigt werden könnten. Es sei ihm nicht gelungen, eine Verfolgung wegen seines christlichen Glau- bens glaubhaft zu machen. Angesichts dessen habe er keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass seine Religionsausübung in der Schweiz den afghanischen Behörden oder dem privaten Umfeld bekannt geworden sei.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer fest, er ver- füge über vertiefte Kenntnisse des Christentums wie aus den Protokollen ersichtlich sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei seine Konversion in seiner Familie, seinem Freundeskreis sowie dem Arbeitsumfeld bekannt geworden. Er habe schon in der ersten Anhörung beschrieben, dass er Probleme wegen seines Glaubens mit seiner Familie hatte, als er mit ihr über den heiligen Geist gesprochen habe. Er habe sich dazu verpflichtet gefühlt, seine Familienangehörigen über den richtigen Weg zu informieren. Anlässlich seiner Anhörungen habe er erklärt, dass er die Religion seiner Familie nicht in Frage stelle, sondern vielmehr versucht habe, seinen Glau- ben und die Stimme, die zu ihm spreche, zu beschreiben. Seine Familie habe ihn zunächst nicht ernst genommen als er über den Beginn seines Glaubensabfalls und die Veränderungen, die er in sich gespürt habe, er- zählt habe. Sie hätten ihm gesagt, er solle aufhören, über das Christentum zu sprechen. Darüber würden nur Ungläubige sprechen. Sein jüngerer Bru- der und dessen Ehefrau hätten neutral reagiert. Sein älterer Bruder habe sich von ihm und der Familie abgewandt und sei nach Kabul gegangen. Seine Eltern hätten ihn persönlich angegriffen und beleidigt, weil er nicht zur Moschee gegangen sei. Auch seiner Ehefrau habe er über sein Be- kenntnis zum Christentum erzählt, sie sei die erste Person gewesen, die darüber Bescheid gewusst habe. Hinsichtlich der Bekanntmachung im Freundeskreis führte er aus, er habe in Afghanistan seinen Glauben ausgeübt. Er habe nur Freunden von sei- nen religiösen Überzeugungen erzählt, zu denen er ein gutes Verhältnis

D-1955/2021 Seite 9 gehabt habe. Manche seien sofort aufgestanden, hätten ihn beschimpft, oder sich über ihn lustig gemacht, wogegen andere ihm zugehört hätten. Einige Freunde hätten ebenfalls das Land verlassen müssen. Er habe ver- sucht, seine Freunde von den Vorzügen des christlichen Glaubens zu über- zeugen. Zudem habe er sich regelmässig mit Freunden getroffen und ge- betet. Sie hätten gemeinsam die Bibel gelesen und über Bibelverse disku- tiert, weshalb wohl die gemeinsamen Bibelstunden den Taliban oder der Regierung bekannt gewesen seien. An seinem Arbeitsort sei bekannt ge- wesen, dass er nicht besonders gläubig gewesen sei, wobei er nur ein we- nig über seine Konversion gesprochen habe. Dazu seien ihm keine weite- ren Fragen gestellt worden, weshalb ihm fehlende, detailliertere Ausfüh- rungen nicht angelastet werden könnten. Zudem habe die Vorinstanz seine Diskussion mit dem Mullah in der Klinik bezüglich des Essens völlig ausser Acht gelassen. Durch dieses Ereignis müsse davon ausgegangen werden, dass die zumindest kritische Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dem Islam den Mullahs in der Umgebung habe bekannt sein müssen. Zu den Drohanrufen führte er aus, er habe den Zeitpunkt und die Anzahl nicht genau benannt, weil er diese anfänglich nicht ernst genommen habe. Zum Inhalt des Drohbriefes habe er aber wiederum detaillierte Ausführun- gen gemacht und Aussagen in der direkten Rede wiedergegeben. Seine detaillierten Angaben zur Suche im Bus nach C._______ habe die Vo- rinstanz komplett ausgeblendet und stattdessen die fehlende zeitliche Ein- ordnung als einziges Glaubhaftigkeitselement verwendet. Es sei davon auszugehen, dass die Taliban ihn konkret gesucht hätten. Bezüglich der Suche der Taliban unterwegs führte er aus, ihr unlogisches oder inkohä- rentes Vorgehen könne ihm nicht angelastet werden. Auch hinsichtlich der Ausführungen zum Drohbrief nehme die Vorinstanz eine äusserst selektive Glaubhaftigkeitsprüfung vor. Sie verzichte offensichtlich darauf, die detail- lierten Angaben des Beschwerdeführers in ihre Erwägungen miteinzube- ziehen. Er habe ausgeführt, vom Vorsitzenden des Gesundheitsrats aufge- fordert worden zu sein, in seine Apotheke zu kommen, weshalb er eine Stellvertretung für seine Apotheke gesucht habe. Der Vorsitzende habe ihm geraten auszureisen. Es sei nachvollziehbar, dass er kein Interesse an der Herkunft des Drohbriefs gehabt habe, zumal ihm die konkreten Todes- drohungen viel wichtiger gewesen seien. Auch seine Reaktion zum Erhalt des Drohbriefs (er sei nicht sich selbst gewesen) habe er geschildert. Zu- dem sei die Furcht vor Verfolgung nicht an die Umsetzung der Drohung gebunden. Das Zuwarten der Taliban bis zur Tatumsetzung könne ihm nicht angelastet werden.

D-1955/2021 Seite 10 Zum Vorwurf, er habe den Drohungen keine Brisanz beigemessen, sei zu bemerken, dass er seit vielen Jahren in B._______ gelebt habe (soziales Umfeld, verheiratet, gute Arbeitsstelle) und sein Glaubensabfall vom Islam und seine Konversion zum Christentum bis zu den geltend gemachten Er- eignissen keine Konsequenzen gehabt hätten. Es sei demnach verständ- lich, dass er den Drohungen noch keine Bedeutung beigemessen habe. Zudem sei die Hauptaufgabe der Protestanten das Missionieren, wobei er sogar den Tod in Kauf nehmen würde. Er habe auch gedacht, vielleicht wolle ihn einfach jemand belästigen. Die verschiedenen Ereignisse (Droh- anrufe, Suche im Bus und Drohbrief), welche einzeln noch nicht zur Aus- reise genügt hätten, müssten als Ganzes betrachtet werden. Der Drohbrief mit einem klaren Absender und den konkreten Todesdrohungen habe das Fass letztendlich zum Überlaufen gebracht, sodass ihm die Gefahr be- wusst geworden sei. Zur Asylrelevanz führte der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Recht- sprechung des Gerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) aus, eine Konversion ginge in Afghanistan Hand in Hand mit der verbotenen Apostasie. Die damit verbundenen Ängste müss- ten jeweils im Lichte dieser betrachtet werden. Es würden ihm sowohl in gesellschaftlicher wie auch in strafrechtlicher Hinsicht ernsthafte Nachteile drohen. Schliesslich sei ihm nicht zuzumuten, seine Religion im Untergrund auszuüben, da er sich in einem inneren Zwiespalt befinden würde, was einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würde.

E. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Konversion des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat. Hingegen wurde das Ausmass seiner Tätigkeit im Sinne eines Missionie- rens (Familie und Freunde) und die Glaubhaftigkeit der telefonischen Be- drohungen und des Drohbriefs sowie der Bus-Vorfall von der Vorinstanz in Frage gestellt.

E. 6.2 Hervorzuheben sind zunächst die kohärenten Aussagen des Be- schwerdeführers zu seiner Konversion und seiner beruflichen Laufbahn. Er hat detailliert und erlebnisnah erzählt, wie er während Studienvorberei- tungskursen in Kabul mit dem Christentum in Kontakt gekommen ist. Er war jeweils in den Winterferien drei Monate in Kabul und hatte F._______ in einem Studentenwohnheim kennengelernt. Dieser kam in die Zimmer und lud ihn und andere zu sich ein, um vom Wort Gottes zu hören (vgl. An- hörung F100). Dabei erzählte der Beschwerdeführer substantiiert, dass

D-1955/2021 Seite 11 F._______’s Aktivitäten in Afghanistan aufgedeckt und öffentlich bekannt wurden, weshalb dieser nach Pakistan floh, wo sich auch der Beschwer- deführer im Jahr 2013 taufen liess (vgl. Anhörung F125). Auch die eigene spätere Tätigkeit als Apotheker nach einem Studium an einer Privatuniver- sität schilderte der Beschwerdeführer detailliert und erlebnisnah (Tätigkeit, Arbeitszeit, Lohnerhöhung, Lage der Klinik, vgl. Anhörung F22) und stützte diese mit den eingereichten Diplomen und der Fotografie der Klinik Mitar- beitenden. Zudem erzählte er ohne Übertreibungen wie er bereits im Jahr 2013 in Pakistan getauft wurde, sich also bereits seit längerer Zeit dem christlichen Glauben zugewandt und sich auch in einer Kirche in Griechen- land engagiert hat und weiterhin Gottesdienste in der Schweiz besucht, was er durch seine kohärenten Aussagen und zahlreiche Beweismittel (seine Taufurkunde, eine Fotografie seiner Taufe, zwei Fotografien seiner Teilnahme an christlichen Veranstaltungen in Griechenland und eine Foto- grafie eines Gottesdienstes in der Schweiz, eine Liste besuchter Kirchen sowie ein Bestätigungsschreiben seiner Mitgliedschaft in einer Schweizer Kirche vom 20. März 2021) untermauert hat. Zahlreiche Hinweise auf eine innere Überzeugung und ein ernsthaftes In- teresse am christlichen Glauben finden sich in seinen Aussagen, die teil- weise mit biblischen Aussagen versehen sind. Ein wiederholt bekundetes Interesse an der Thematik der Nächstenliebe und der Vergebung im Chris- tentum sowie eine Kritik an der Diskriminierung der Geschlechter und der unverhältnismässigen Bestrafung im Islam ist ebenso ersichtlich (vgl. EA F74-76, F101). Zu betonen sind dabei seine konsistenten und übereinstim- menden Angaben in beiden Anhörungen und im Rahmen des Hauskreises (vgl. WhatsApp Nachricht vom 24. Dezember 2020). Insgesamt besteht so- mit auch für das Gericht kein Anlass, an seiner Konversion zum Christen- tum zu zweifeln, die als innerer Vorgang zwar keinem direkten Beweis zu- gänglich ist, aber anhand der vorliegend erfüllten Indizien (unter anderem Dauer und Intensität des Engagements, Kritik an der ursprünglichen Reli- gion, Reaktion des Umfelds; vgl. auch nachfolgend) nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben ist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungs- gerichts D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2).

E. 6.3 Die Situation von Konvertiten in Afghanistan wird in der aktuell gelten- den Praxis als sehr kritisch eingestuft (vgl. Referenzurteil D-4952/2014 a.a.o. E.7.5). So können zwar gemäss der afghanischen Verfassung Gläu- bige anderer Religionen als des Islams ihren Glauben innerhalb der ge- setzlichen Grenzen frei ausüben. Jedoch bezeichnet die afghanische Ver-

D-1955/2021 Seite 12 fassung den Islam gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und be- stimmt, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Is- lams zuwiderlaufen dürfe. Die afghanische Bevölkerung ist denn auch überwiegend islamisch und die Gesellschaft ist sehr konservativ einge- stellt. Die Gerichte haben sich an die Hanafi-Rechtslehre der Scharia zu halten, wenn weder das Strafgesetz noch die Verfassung zu einem be- stimmten Verbrechen eine Norm enthält. Zwar wird der Glaubensabfall im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, fällt jedoch nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten «unge- heuerlichen Straftaten», die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechts- lehre bestraft werden. Gemäss dieser Hanafi-Rechtslehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf des Glaubensabfalls oder einer Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet werden. Wird die Todesstrafe nicht verhängt, sind die daneben vorgesehenen strafrechtli- chen sowie auch gesellschaftlichen Konsequenzen aber äusserst hart. Praxisgemäss genügt damit bereits das öffentliche Bekanntwerden eines Glaubensabfalls oder einer Konversion für ernsthafte Nachteile, missiona- rische Tätigkeiten sind demgegenüber nicht zentral. Die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan sind dabei gross.

E. 6.4 Vor diesem Hintergrund sind die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen nach der Konversion näher und zum Teil kritisch zu beleuchten.

E. 6.4.1 Die freimütige Information der Familie, obwohl diese sehr religiös ge- wesen sei, dürfte ein gewisses Risiko geborgen haben, was sich aber er- staunlicherweise aus den Schilderungen des Beschwerdeführers kaum ergibt. Die Information der Familie lag auf der anderen Seite im Zeitpunkt der Anhörung bereits viele Jahre zurück und die entsprechenden Vorbrin- gen des Beschwerdeführers sind mit einigen Realkennzeichen versehen. So vermochte er die jeweiligen Haltungen (neutral, ablehnend und beängs- tigt, vgl. Anhörung F110-114) differenziert zu schildern: Seine Ehefrau, «eine offene [modern denkende] Person» (vgl. Anhörung F128), habe bei den Gebeten neben ihm gesessen; sein jüngerer Bruder und dessen Ehe- frau seien gebildet (Schuldirektor und Lehrerin), weshalb sie nicht negativ reagiert hätten (vgl. Anhörung F110). Nachvollziehbar dargelegt wurde so- dann die Angst des älteren Bruders, als Ungläubiger abgestempelt zu wer- den, und der Beschwerdeführer vermochte die spätere Versöhnung nach dessen Wegzug (mit Hinweis auf die christliche Lehre) erlebnisbasiert und an beiden Anhörungen übereinstimmend darzulegen (vgl. Anhörung F114, F177; EA F25). Die Zuwendung zum Christentum war damit wohl innerhalb

D-1955/2021 Seite 13 der Familie bekannt. Zumal er ohne massgebliche Probleme zuhause wohnhaft blieb, ist aber davon auszugehen, dass seine Konversion im engsten Familienkreis grundsätzlich geduldet wurde.

E. 6.4.2 Entgegen der Ansicht des SEM ist der Zugriff auf religiöse Schriften auf dem Mobiltelefon einleuchtend, da der Kauf oder die Mitnahme einer Bibel aus Pakistan schwierig und gefährlich gewesen sein dürfte. Mit dem SEM ist jedoch einig zu gehen, dass seine Berichte zur Bekanntmachung seines Glaubens im Freundeskreis übertrieben wirken. Einerseits habe er Freunden, denen er 100% vertraue, von seiner Konversion erzählt. Gleich- zeitig nannte er eine lange Liste von Freunden (vgl. Anhörung F121), um wiederum einzuwenden, er habe gar keine engen Freunde. Angesichts der Gefahr, die er selbst unumwunden zugibt («Ich habe es [die Konversion] jedem [meiner Familie] gesagt, wo ich wusste, dass es nicht für mich ge- fährlich wird», vgl. EA F36), und seinen teilweise vagen und widersprüchli- chen diesbezüglichen Aussagen, ist seine geltend gemachte weitreichende Bekanntgabe oder gar Tätigkeit im Sinne eines Missionierens unwahr- scheinlich.

E. 6.4.3 Glaubhaft konnte der Beschwerdeführer jedoch darlegen, dass an seinem Arbeitsplatz bekannt war, dass er nicht betet und fastet. Dies wird auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. So führte der Beschwer- deführer realitätsnah aus, seine Arbeitskollegen «wussten nicht so genau, dass ich ein Christ bin, aber sie wussten, dass ich nicht so gläubig bin und das mache, was die anderen Menschen gemacht haben» (vgl. EA F64). Zusätzlich verdeutlicht wird seine öffentliche Kritik des Islams durch seine präzise und anschauliche Schilderung einer Diskussion mit einem Mullah: «[der Mullah] reklamierte, dass das Essen, was wir diesen Kindern und den Leuten [im Rahmen eines internationalen Projekts für unterernährte Kinder der Firma (…) geben Haram ist. Er hat argumentiert, dass das Essen Hallal sein sollte. Eben, wie kann man mit jemandem wie er, der über Haram und Hallal diskutieren möchte argumentieren?» (vgl. Anhörung F140). Ebenso detailliert beschrieb er, wie er dem Mullah antwortete: «das was von dir herauskommt und zwar deine Taten können Hallal oder Haram sein. Das, was du isst, kann nicht Haram sein» (vgl. Anhörung F140). Das (…) - Pro- jekt dürfte als ausländisch finanziertes Projekt tatsächlich die Missbilligung der Mullahs und der Taliban geweckt haben, was deren Verteidigung durch den Beschwerdeführer umso gravierender erscheinen lässt. Dass das SEM diesen Zwischenfall gänzlich ausser Acht liess, wird daher vom Be- schwerdeführer zu Recht moniert. Auch ist an dieser Stelle anzuführen,

D-1955/2021 Seite 14 dass die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers gemäss eingereichtem Ar- beitsvertrag ebenfalls von einer UNO-akkreditierten NGO (ORCD Afgha- nistan) finanziert wurde (vgl. dazu auch Anhörung F90).

E. 6.4.4 Auch wenn gewisse Zweifel des SEM an den Vorbringen des Be- schwerdeführers bezüglich der Bekanntheit seiner Konversion durchaus auch vom Gericht geteilt werden, kommt dieses aufgrund der vorausge- henden Erwägungen insgesamt zu Schluss, dass zumindest der Abfall vom islamischen Glauben im breiteren Umfeld des Beschwerdeführers bekannt geworden sein dürfte. Auffallend ist insgesamt auch sein Bedürfnis, seine Ansichten mitzuteilen, das sich aus den Protokollen ergibt («Wenn jemand ein[e] Selbstmord-Weste trägt und hunderte von unschuldigen Leuten tö- tet, ist es Mord. […]. Das sind Rechte, die im Islam mit den Füssen getreten werden», vgl. Anhörung F175). Angesichts der engen sozialen Kontrolle in der afghanischen Gesellschaft, der Tätigkeit des Beschwerdeführers in ei- ner vielbesuchten Apotheke und der ruralen Umgebung – gerade in Dorf- gemeinschaften ist das Bekanntwerden des Abfalls vom Glauben äusserst realistisch (vgl. Referenzurteil D-4952 vom 23. August 2017 E 7.5.2) – ist es nicht denkbar, dass der Beschwerdeführer den Glaubensabfall gänzlich geheim halten konnte.

E. 6.5 Dass der Beschwerdeführer daraufhin in den Fokus der Taliban gera- ten ist, erscheint deshalb grundsätzlich plausibel, auch wenn in diesem Zu- sammenhang einige gewichtige Zweifel an den Vorbringen des Beschwer- deführers bestehen bleiben.

E. 6.5.1 Zwar spricht entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht gegen eine Bedrohungslage im Zeitpunkt der Ausreise, dass der Beschwerdefüh- rer erst Jahre nach der Konversion Drohungen geltend macht, zumal diese nicht direkt mit der Konversion, sondern wohl eher mit seiner Kritik am Is- lam zusammenhängen dürften. Auch ist das nur allmähliche Erstarken der Taliban in der Region dabei zu berücksichtigen. Zu Recht hat das SEM aber darauf hingewiesen, dass die Reaktion des Beschwerdeführers auf die angeblichen Drohanrufe, die ab 2017/18 eingesetzt haben sollen, äus- serst fragwürdig erscheint. Gerade vor dem Hintergrund der Situation von Konvertiten in der afghanischen Gesellschaft, wäre zu erwarten, dass ent- sprechende anonyme Drohungen vom Beschwerdeführer sehr ernst ge- nommen worden wären und umgehend zu Vorsichtsmassnahmen geführt hätten. Entsprechendes ergibt sich jedoch in keiner Weise aus seinen Vor- bringen. Im Gegenteil führt er dazu aus, sich durch diese nicht ernsthaft bedroht gefühlt zu haben. Der Beschwerdeführer konnte diese Anrufe denn

D-1955/2021 Seite 15 auch nicht zeitlich einordnen und räumte ein, nicht sicher zu wissen, ob die Mullahs oder die Taliban ihn angerufen hätten (vgl. Anhörung F130). Zum Inhalt der Gespräche konnte er immerhin in sich stimmige Angaben ma- chen (die Anrufer hätten sich nicht vorgestellt, ihn gefragt, weshalb er sich vom Islam abwende und ihm befohlen, damit aufzuhören, und andernfalls mit tödlichen Konsequenzen gedroht, vgl. Anhörung F132, F137), auch wenn diese wenig detailliert ausfielen. Nachvollziehbar konnte er ausfüh- ren, wie er ausfindig gemacht wurde. Seine Telefonnummer sei öffentlich gewesen («man hätte [mich] anrufen können, wenn man Medikamente oder etwas gebraucht hat», vgl. Anhörung F90).

E. 6.5.2 Die dargelegte Suche nach dem Beschwerdeführer in einem Bus er- scheint angesichts der damaligen Umstände – die Taliban beherrschten sein Heimatdorf noch nicht –, unterwegs an einem Checkpoint, weitgehend realistisch (vgl. Anhörung F11). Die Umstände des Bus-Vorfalls erläuterte er mit zahlreichen Realkennzeichen (vgl. Anhörung F90). Zeitlich ordnete er den Vorfall allerdings nur ungefähr ein, brachte den Taliban-Brief immer- hin in einen kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise und den Bedro- hungen, die drei, vier Monate vor seiner Ausreise stattgefunden hätten (vgl. Anhörung F92-94). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz mass der Beschwerdeführer dem Reisebus-Ereignis eine gewisse Bedeutung bei, in- dem er befürchtete, aufgrund seiner Arbeit in der offenbar von ausländi- schen Geldern finanzierten Klinik verfolgt zu werden (vgl. Anhörung F90). Das Gericht teilt aber auch hier die Einwände der Vorinstanz, dass es äus- serst seltsam anmutet, dass diese direkte Bedrohungssituation nicht zu mehr Vorsichtsmassnahmen geführt haben soll und der Beschwerdeführer noch monatelang zu Hause lebte und unbehelligt seiner Arbeit nachging.

E. 6.5.3 Schliesslich entspricht die Adressierung von Drohbriefen an den Re- ligionsrat als Kommunikationsmittel zur Massregelung von unliebsamen Personen durchaus den Tatsachen im afghanischen Kontext (vgl. Euro- pean Asylum Support Office [EASO], Country of Origin Information Report: Afghanistan, Insurgent Strategies – Intimidation and Targeted Violence Against Af-ghans, 12.2012, <https://coi.easo.europa.eu/administra- tion/easo/PLib/AFG_Insurgent_strategies_Intimidation_and_targeted_vio- lence.pdf>, 24, abgerufen am 12.01.2022). Der Beweiswert solcher Droh- briefe ist allerdings äusserst gering, zumal diese keinerlei Sicherheitsmerk- male aufweisen und von jedermann hergestellt werden können. In diesem wird aber immerhin allein die Abkehr vom Islam («vom Islam abgewendet», vgl. Anhörung F86) und nicht etwa die Konversion zum Christentum vorge- worfen, was als Indiz für dessen Authentizität gewertet werden kann. Wie

D-1955/2021 Seite 16 der Beschwerdeführer von dem Drohbrief Kenntnis erlangte, konnte er so- dann detailliert und mit Realkennzeichen schildern. Der Vorwurf, er habe sich nicht erkundigt, woher der Apotheker eine Fotografie habe, ist zurück- zuweisen. Es ist offensichtlich, dass der Drohbrief von den Taliban stammte und an die Mullahs adressiert war; der Beschwerdeführer erklärte auch, dass die Person, die ihm die Fotografie des Drohbriefs gezeigt habe als Vorsitzende des Gesundheitsrats der Klinik aufgrund ihrer Beziehungen und ihres Einflusses an die Fotografie des Drohbriefs gelangt sei und ihn informiert habe (vgl. Anhörung F83). Weiteres Nachfragen erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht zwingend. Der Drohbrief ist zwar auf den (…) 2019 datiert, was jedoch nicht mit dem Zeitpunkt der Veröffentli- chung oder Übergabe übereinstimmen muss. Im ruralen Afghanistan ist es durchaus möglich, dass ein Drohbrief erst einige Zeit später, also vorlie- gend im Mai/Juni 2019 bekannt wird. Wiederum blieb der Beschwerdefüh- rer jedoch nach Sichtung des Drohbriefs zumindest zehn Tage zuhause, was bei einer Todesdrohung durch die Taliban nicht recht erklärbar bleibt, selbst wenn deren regionaler Machteinfluss zu diesem Zeitpunkt noch be- grenzt war.

E. 6.5.4 Bezüglich der Zweifel der Vorinstanz aufgrund der ungenauen zeitli- chen Einordung der Ereignisse ist das allgemeine Zeitverständnis des Be- schwerdeführers zu berücksichtigen. Er weiss zum Beispiel nicht, ob er seine Frau vor drei oder vier Jahren geheiratet hat (vgl. Anhörung F29). Auch schätzt er seinen jüngeren Bruder zwischen 22 und 24 Jahren und seine Schwester zwischen 35 und 36 ein (vgl. Anhörung F40). Vor diesem Hintergrund stellt die ungenaue zeitliche Einordnung mehrerer Drohanrufe in den Jahren 2017/2018 ein eher schwaches Indiz gegen die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen dar. Gewichtiger scheint jedoch die gänzlich unge- naue zeitliche Einordung der Diskussion mit dem Mullah (2015, 2017 oder 2018, vgl. Anhörung F142).

E. 6.6 Zusammenfassend erachtete es das Gericht als glaubhaft, dass der engste Familienkreis des Beschwerdeführers von seiner seit 2010/2011 er- folgten Konversion wusste. Unter Umständen waren auch einige wenige Freunde darüber informiert, von einer weitverbreiteten Kenntnis der Kon- version ist jedoch nicht auszugehen. An seinem Arbeitsplatz war jedoch bekannt, dass er nicht an islamischen Gebeten teilnahm und nicht fastete, sowie sich kritisch zum Islam äusserte und mit Mullahs diskutierte. Bezüg- lich der vom Beschwerdeführer vor der Ausreise dargelegten Bedrohungs- lage durch die Taliban ergeben sich einige Kriterien, die für deren Glaub-

D-1955/2021 Seite 17 haftigkeit sprechen, einige gewichtige Zweifel bleiben aber dennoch beste- hen. Es kann damit nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Be- schwerdeführer versucht, aufgrund der bekannten Situation und Vorge- hensweise vor Ort eine Bedrohungslage zu konstruieren. Ob der Be- schwerdeführer vor seiner Ausreise tatsächlich direkt und in der vorge- brachten Form in den Fokus der Taliban geriet, kann aufgrund der nachfol- genden Ausführungen jedoch letztlich offen bleiben.

E. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach- teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan- desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zu- gunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

E. 7.2 Zwar kann die Sicherheitslage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark verschlechtert (vgl. Urteil des BVGer E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.1 und 7.4.2). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteil E-4649/2021 E. 7.4.1). Schon vor der Machtübernahme der Taliban wurde Apostasie mit der Todesstrafe geahndet (Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.5.2). Das Bundesverwaltungsgericht kam bereits damals zum Schluss, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Viele der im Referenzurteil getroffenen Feststellungen lassen sich angesichts der erfolgten (dramatischen) Entwicklungen mit der Machtübernahme durch

D-1955/2021 Seite 18 die Taliban im Heimatstaat des Beschwerdeführers offensichtlich nicht ohne Weiteres auf die aktuelle Situation in Afghanistan übertragen (vgl. Urteil des BVGer E‑4262/2021 vom 8. November 2021 E. 6.3 m.w.H.). Angesichts der Wiedereinführung des Islamischen Emirats durch die Taliban sowie der damit verbundenen Durchsetzung des islamischen Rechts, der Scharia, ist davon auszugehen, dass sich die Gefährdungs- lage für Personen, die sich vom Islam abgewendet haben, akzentuiert hat (vgl. European Asylum Support Office [EASO], Afghanistan, Country Focus, Country of Origin Information Report,01.2022, <https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_01_EASO_ZC OI_Report_Afghanistan_Country_focus.pdf>, abgerufen am 12.01.2022).

E. 7.3 Aus den Vorbringen und den Beweismitteln ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer seine Konversion im nächsten Umfeld und seine islamkri- tische Haltung an seinem Arbeitsort jedenfalls nicht verheimlicht hat. Zwar blieb er zumindest in den ersten Jahren seiner Konversion unbehelligt und hat nach seiner Taufe insgesamt sechs Jahre in Afghanistan gelebt. Es ist jedoch den bisherigen Erwägungen gemäss davon auszugehen, dass im ruralen Umfeld des Beschwerdeführers sein Abfall vom islamischen Glau- ben bekannt geworden sein dürfte. Aufgrund der geführten Diskussionen mit den Mullahs ist auch davon auszugehen, dass religiöse Machtträger von der Haltung des Beschwerdeführers wussten und wissen. Selbst also, wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise noch nicht wie gel- tend gemacht im direkten Fokus der Taliban gestanden hat, ist aufgrund der aktuellen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers – wobei es sich um nachträgliche Veränderungen ohne Zutun des Beschwerdeführers und damit nicht um subjektive Nachfluchtgründe handelt – von einer be- gründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. Selbst wenn er an seinen Arbeitsplatz in der Klinik zurückkehren könnte, wäre er gezwungen – ins- besondere in Anbetracht der volatilen Sicherheitslage – in einem Umfeld zu leben, in welchem er ständig Gefahr läuft, durch seine früheren Äusse- rungen oder auch in Zukunft durch eine unbedachte Geste oder Aussage entdeckt zu werden, was gravierende Sanktionierungen der Taliban zur Folge hätte. In der angespannten Lage ist damit einerseits angesichts sei- nes bereits vor über zehn Jahren manifestierten christlichen Glaubens von einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen und ande- rerseits würde angesichts seiner Verachtung gegenüber dem Islam ein Ver- stecken seiner tiefsitzenden ernsthaften Überzeugungen einen unerträgli- chen psychischen Druck bewirken (vgl. Referenzurteil D-4952/2014 E. 7.6; Urteil des EGMR, A. A. gegen die Schweiz vom 5. November 2019, Be-

D-1955/2021 Seite 19 schwerde Nr. 32218/17, Ziff. 55). Damit ist vorliegend von einer asylrecht- lich relevanten Verfolgungssituation auszugehen, wobei eine innerstaatli- che Fluchtalternative offensichtlich ausgeschlossen werden kann. Der Be- schwerdeführer erfüllt demnach die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling.

E. 7.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefoch- tene Verfügung ist aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzu- erkennen und das SEM ist anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh- ren. Konkrete Hinweise für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In ihrer Kos- tennote vom 27. April 2021 hat die Rechtsvertreterin insgesamt einen Auf- wand von 13.25 Stunden (Besprechung, Aktenstudium und Verfassen der Beschwerdeschrift) geltend gemacht, was als der Sache angemessen zu qualifizieren ist. Der seither angefallene Aufwand ist dazuzurechnen. Nach dem Gesagten ist die Parteientschädigung aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des geltend gemachten Stundenansatzes (Fr. 150.–) auf Fr. 2'040.– (ge- rundet) festzusetzen (inkl. Auslagen; das amtliche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1955/2021 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.
  3. Die Verfügung des SEM vom 31. März 2021 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'040.– auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1955/2021 Urteil vom 1. April 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sara Noth-Lenherr, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Hazara aus B._______, der Provinz C._______ stammend - verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge illegal im Herbst 2019 und gelangte über Griechenland am 27. Juli 2020 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 31. Juli 2020 wurden seine Personalien aufgenommen. Am 11. November 2020 wurde er eingehend zu den Fluchtgründen angehört. Am 16. November 2020 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen und am 23. März 2021 ergänzend angehört (EA). B. Der Beschwerdeführer führt zu seiner Person aus, er habe an einer privaten Universität in Kabul im Fernstudium Pharmazie studiert. Bereits während des Studiums und im Anschluss daran habe er als Apotheker in der Klinik D._______ gearbeitet. Vor seiner Ausreise habe er zusammen mit seiner Familie und seiner Ehefrau im gleichen Haushalt gelebt. Sein Vater sei bereits vor einigen Jahren gestorben. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich in den Jahren 2010/2011 während seines Aufenthalts zwecks Universitätsvorbereitung in Kabul dem Christentum zugewandt und sich im Jahr 2013 in E._______, Pakistan, taufen lassen. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder hätten wohlwollend oder neutral auf den Religionswechsel reagiert - sein älterer Bruder jedoch habe sich von der Familie abgewandt und sei nach Kabul gezogen. In seinem Freundes- und Bekanntenkreis habe er ebenfalls über das Christentum und seine innere Überzeugung gesprochen. An seinem Arbeitsort sei bekannt gewesen, dass er nicht faste und nicht bete. Einige Male habe er mit den Mullahs islamkritische Diskussionen geführt, die mit Drohungen und Beschimpfungen geendet hätten. Eines Tages sei ein Mullah in die Klinik gekommen und habe das Essen für unterernährte Kinder, das von einer Organisation gestiftet worden sei, als nicht «Halal» beanstandet. Der Beschwerdeführer habe mit ihm argumentiert, worauf der Mullah mit Beleidigungen reagiert habe. Im Jahr 2017/2018 sei er aufgrund seiner islamkritischen Haltung mehrmals telefonisch bedroht worden. Urheber seien wohl Taliban oder Mullahs gewesen. Er habe den Drohungen allerdings kaum Bedeutung beigemessen und sei weiterhin seiner Arbeit als Apotheker nachgegangen. Anfang 2019 sei der Bus, in dem er nach C._______ habe reisen wollen, um wie üblich seinen Lohn in der (...) Bank abzuholen, von den Taliban durchsucht und es sei nach ihm gefragt worden. Er selbst sei kurzfristig von der geplanten Reise abgehalten worden. Am (...) 2019 habe ihm schliesslich ein Apotheker und Vorsteher des Klinikrates einen fotografierten Drohbrief der Taliban datierend vom (...) 2019 gezeigt, worin seine Festnahme und Exekution aufgrund seines Abfalls vom Islam gefordert worden sei. Er habe zuhause seine Flucht vorbereitet und sei nach zehn Tagen aus Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung ausgereist. In der Schweiz besuche er weiterhin Gottesdienste und sei in der Kirche aktiv. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nebst seiner Tazkira unter anderem folgende Unterlagen (in Kopie) zu den Akten:

- Zertifikat zur Ausbildung als Pharmazeut

- Zertifikat zur Weiterbildung «Management of Drug Supply»

- Fotografie der Angestellten der Klinik D._______

- Befristeter Arbeitsvertrag der (...) (1. Juli 2018 - 31. Dezember 2018)

- Erster Arbeitsvertrag mit der Klinik D._______

- Mitgliederkarte der (...) Bank (Lohnzahlung)

- Taufurkunde vom Januar 2013 (E._______, Pakistan)

- Fotografie der Taufe mit F._______ (Pastor/Täufer) und einem Freund

- Zwei Fotografien anlässlich seiner Teilnahme an christlichen Veranstaltungen in Griechenland

- Drohbrief der Taliban an den Religionsrat vom (...) 2019

- Fotografie seiner Teilnahme an einem Gottesdienst in der Schweiz

- Liste besuchter Kirchen und eines Hauskreises in der Schweiz

- Bestätigungsschreiben einer Schweizer Kirche vom 20. März 2021 mit WhatsApp Nachricht im Hauskreis-Chat vom 24. Dezember 2020 (Anhang) C. Mit Verfügung vom 31. März 2021 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des erweiterten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig wurde er jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. D. Mit Eingabe vom 27. April 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Ziff. 1-3 des Dispositivs), die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht wurde um vollumfängliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Die rubrizierte Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. F. In seiner Vernehmlassung vom 28. Mai 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 6. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 4. August 2021 erklärte der Beschwerdeführer, seine Familie sei kürzlich aus B._______ geflohen, weil die Taliban die Herrschaft über das Dorf übernommen hätten. Seine Ehefrau, seine Mutter, sein jüngerer Bruder sowie dessen Ehefrau seien auf der Flucht. Die Taliban hätten in seinem Dorf nach ihm und seinem jüngeren Bruder gesucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen der Flücht-lingseigenschaft, des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegwei-sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E.6.5.1 sowie 2012/5 E.2.2). 4.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Ist die Gefährdung demgegenüber aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte, entstanden, liegen objektive Nachfluchtgründe vor; diesbezüglich wird kein Asylausschluss begründet (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest, es könne nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer sich in Afghanistan dem christlichen Glauben zugewandt habe. Hingegen sei nicht glaubhaft, dass seine christliche Überzeugung im Sinne eines Missionierens in Afghanistan bekannt gewesen sei. Aus seinen ausweichenden Ausführungen könne nicht erkannt werden, dass er mit seinen Familienangehörigen vertieft und ausführlich über seine Konversion sowie religiöse Ausrichtung gesprochen habe. Seine Angaben seien oberflächlich geblieben und hätten sich auf repetitive Standardaussagen, beispielsweise über den richtigen Weg und über Veränderungen, die er in sich gespürt habe, beschränkt. Er habe angegeben, mit den Eltern nicht gross darüber gesprochen zu haben, sondern sich diesbezüglich mehr mit seinen Brüdern unterhalten zu haben - der ältere Bruder sei aber im Jahr 2013/2014 nach Kabul gegangen, sodass er gar nicht für vertiefte Gespräche anwesend gewesen sei. Mit ihm habe er sich später auch wieder versöhnt. Der jüngere Bruder, der nichts zu sagen gehabt habe, habe wohlwollend reagiert. Der Beschwerdeführer habe nicht qualifiziert, in welchem Ausmass er mit seinen Familienangehörigen über das Christentum gesprochen habe. Zudem habe er keine religiösen Schriften zuhause gehabt, sondern die Bibel nur auf seinem Mobiltelefon gespeichert. Er habe ausgeführt, dass er daraus gelesen habe, sei aber bei genauerer Nachfrage unbestimmt geblieben. Trotz seiner Konversion sei er weiterhin zuhause wohnhaft geblieben, was nicht auf einen Zwist oder eine Entfremdung zur Familie hinweise. Dieselbe Feststellung liesse sich hinsichtlich seines Bekanntenkreises machen. Er habe zwar ausgeführt, mit allen sehr guten Freunden - er hätte sehr viele enge Freunde - über seine Religion gesprochen zu haben. Auf Nachfrage habe er allerdings erklärt, er habe keine engen Freunde und einzig einige Vornamen von angeblichen Personen aus seinem Wohnviertel genannt. An seinem Arbeitsplatz sei bekannt gewesen, dass er weder bete noch faste. Somit lasse sich nicht feststellen, dass er in seinem Heimatland seine Konversion weitherum und öffentlich kundgetan habe und folglich auch nicht, dass ihm daraus Probleme erwachsen seien. Zudem sei er nach seiner Konversion noch sechs Jahre in Afghanistan geblieben, was nicht auf Probleme hindeute. Zur geltend gemachten Verfolgungssituation falle auf, dass er die Ereignisse zeitlich zu wenig präzise habe einordnen können. Er habe angegeben, vielleicht 2017/2018 telefonische Drohanrufe erhalten zu haben. Es sei zu erwarten gewesen, dass er aufgrund der Wichtigkeit der Ereignisse diese präziser hätte benennen können, wobei er auch nicht angegeben habe, wie oft er angerufen worden sei. Er habe erklärt, die Drohungen nicht für wichtig gehalten und nicht ernst genommen zu haben. Eine zum Christentum konvertierte Person hätte diese Drohanrufe mit Sicherheit als Gefahr angesehen und entsprechende Massnahmen ergriffen. Sein Verhalten widerspreche einem naheliegenden Vorgehen in einer solchen Situation. Seine Darstellung lege nahe, dass es nicht zu den genannten Massnahmen gekommen sei und der dargelegte Sachverhalt nicht auf tatsächlichen Ereignissen beruhe. Die Durchsuchung des Busses durch die Taliban habe er wiederum zeitlich nicht genau eingeordnet. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb er diesem Ereignis kaum Bedeutung zugesprochen habe. Fraglich sei auch, weshalb die Taliban ihn nicht zuhause oder an seinem Arbeitsort gesucht hätten. Bezüglich des Briefes sei auffallend, dass er sich nicht erkundigt habe, woher der Apotheker eine Kopie erhalten habe. Zudem habe der Brief keine Konsequenzen für ihn gehabt. Der Brief sei bereits im (...) 2019 ausgestellt worden, er habe ihn aber erst am (...) 2019 erhalten. Bis dahin sei nicht gegen ihn vorgegangen worden. Gemäss seinen Angaben sei er im September/Oktober 2019 ausgereist, weshalb er nach der Information über den Brief noch zwei bis drei Monate unbehelligt zuhause geblieben sei; nach seiner Ausreise sei nichts Weiteres vorgefallen. Mangels Plausibilität könnten ihm die Angaben bezüglich des Briefes nicht geglaubt werden. Er sei als Beweis auch nicht dienlich, weil derartige Schreiben selber oder von Drittpersonen angefertigt werden könnten. Es sei ihm nicht gelungen, eine Verfolgung wegen seines christlichen Glaubens glaubhaft zu machen. Angesichts dessen habe er keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass seine Religionsausübung in der Schweiz den afghanischen Behörden oder dem privaten Umfeld bekannt geworden sei. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer fest, er verfüge über vertiefte Kenntnisse des Christentums wie aus den Protokollen ersichtlich sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei seine Konversion in seiner Familie, seinem Freundeskreis sowie dem Arbeitsumfeld bekannt geworden. Er habe schon in der ersten Anhörung beschrieben, dass er Probleme wegen seines Glaubens mit seiner Familie hatte, als er mit ihr über den heiligen Geist gesprochen habe. Er habe sich dazu verpflichtet gefühlt, seine Familienangehörigen über den richtigen Weg zu informieren. Anlässlich seiner Anhörungen habe er erklärt, dass er die Religion seiner Familie nicht in Frage stelle, sondern vielmehr versucht habe, seinen Glauben und die Stimme, die zu ihm spreche, zu beschreiben. Seine Familie habe ihn zunächst nicht ernst genommen als er über den Beginn seines Glaubensabfalls und die Veränderungen, die er in sich gespürt habe, erzählt habe. Sie hätten ihm gesagt, er solle aufhören, über das Christentum zu sprechen. Darüber würden nur Ungläubige sprechen. Sein jüngerer Bruder und dessen Ehefrau hätten neutral reagiert. Sein älterer Bruder habe sich von ihm und der Familie abgewandt und sei nach Kabul gegangen. Seine Eltern hätten ihn persönlich angegriffen und beleidigt, weil er nicht zur Moschee gegangen sei. Auch seiner Ehefrau habe er über sein Bekenntnis zum Christentum erzählt, sie sei die erste Person gewesen, die darüber Bescheid gewusst habe. Hinsichtlich der Bekanntmachung im Freundeskreis führte er aus, er habe in Afghanistan seinen Glauben ausgeübt. Er habe nur Freunden von seinen religiösen Überzeugungen erzählt, zu denen er ein gutes Verhältnis gehabt habe. Manche seien sofort aufgestanden, hätten ihn beschimpft, oder sich über ihn lustig gemacht, wogegen andere ihm zugehört hätten. Einige Freunde hätten ebenfalls das Land verlassen müssen. Er habe versucht, seine Freunde von den Vorzügen des christlichen Glaubens zu überzeugen. Zudem habe er sich regelmässig mit Freunden getroffen und gebetet. Sie hätten gemeinsam die Bibel gelesen und über Bibelverse diskutiert, weshalb wohl die gemeinsamen Bibelstunden den Taliban oder der Regierung bekannt gewesen seien. An seinem Arbeitsort sei bekannt gewesen, dass er nicht besonders gläubig gewesen sei, wobei er nur ein wenig über seine Konversion gesprochen habe. Dazu seien ihm keine weiteren Fragen gestellt worden, weshalb ihm fehlende, detailliertere Ausführungen nicht angelastet werden könnten. Zudem habe die Vorinstanz seine Diskussion mit dem Mullah in der Klinik bezüglich des Essens völlig ausser Acht gelassen. Durch dieses Ereignis müsse davon ausgegangen werden, dass die zumindest kritische Haltung des Beschwerdeführers gegenüber dem Islam den Mullahs in der Umgebung habe bekannt sein müssen. Zu den Drohanrufen führte er aus, er habe den Zeitpunkt und die Anzahl nicht genau benannt, weil er diese anfänglich nicht ernst genommen habe. Zum Inhalt des Drohbriefes habe er aber wiederum detaillierte Ausführungen gemacht und Aussagen in der direkten Rede wiedergegeben. Seine detaillierten Angaben zur Suche im Bus nach C._______ habe die Vorinstanz komplett ausgeblendet und stattdessen die fehlende zeitliche Einordnung als einziges Glaubhaftigkeitselement verwendet. Es sei davon auszugehen, dass die Taliban ihn konkret gesucht hätten. Bezüglich der Suche der Taliban unterwegs führte er aus, ihr unlogisches oder inkohärentes Vorgehen könne ihm nicht angelastet werden. Auch hinsichtlich der Ausführungen zum Drohbrief nehme die Vorinstanz eine äusserst selektive Glaubhaftigkeitsprüfung vor. Sie verzichte offensichtlich darauf, die detaillierten Angaben des Beschwerdeführers in ihre Erwägungen miteinzubeziehen. Er habe ausgeführt, vom Vorsitzenden des Gesundheitsrats aufgefordert worden zu sein, in seine Apotheke zu kommen, weshalb er eine Stellvertretung für seine Apotheke gesucht habe. Der Vorsitzende habe ihm geraten auszureisen. Es sei nachvollziehbar, dass er kein Interesse an der Herkunft des Drohbriefs gehabt habe, zumal ihm die konkreten Todesdrohungen viel wichtiger gewesen seien. Auch seine Reaktion zum Erhalt des Drohbriefs (er sei nicht sich selbst gewesen) habe er geschildert. Zudem sei die Furcht vor Verfolgung nicht an die Umsetzung der Drohung gebunden. Das Zuwarten der Taliban bis zur Tatumsetzung könne ihm nicht angelastet werden. Zum Vorwurf, er habe den Drohungen keine Brisanz beigemessen, sei zu bemerken, dass er seit vielen Jahren in B._______ gelebt habe (soziales Umfeld, verheiratet, gute Arbeitsstelle) und sein Glaubensabfall vom Islam und seine Konversion zum Christentum bis zu den geltend gemachten Ereignissen keine Konsequenzen gehabt hätten. Es sei demnach verständlich, dass er den Drohungen noch keine Bedeutung beigemessen habe. Zudem sei die Hauptaufgabe der Protestanten das Missionieren, wobei er sogar den Tod in Kauf nehmen würde. Er habe auch gedacht, vielleicht wolle ihn einfach jemand belästigen. Die verschiedenen Ereignisse (Drohanrufe, Suche im Bus und Drohbrief), welche einzeln noch nicht zur Ausreise genügt hätten, müssten als Ganzes betrachtet werden. Der Drohbrief mit einem klaren Absender und den konkreten Todesdrohungen habe das Fass letztendlich zum Überlaufen gebracht, sodass ihm die Gefahr bewusst geworden sei. Zur Asylrelevanz führte der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) aus, eine Konversion ginge in Afghanistan Hand in Hand mit der verbotenen Apostasie. Die damit verbundenen Ängste müssten jeweils im Lichte dieser betrachtet werden. Es würden ihm sowohl in gesellschaftlicher wie auch in strafrechtlicher Hinsicht ernsthafte Nachteile drohen. Schliesslich sei ihm nicht zuzumuten, seine Religion im Untergrund auszuüben, da er sich in einem inneren Zwiespalt befinden würde, was einen unerträglichen psychischen Druck bewirken würde. 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Konversion des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt hat. Hingegen wurde das Ausmass seiner Tätigkeit im Sinne eines Missionierens (Familie und Freunde) und die Glaubhaftigkeit der telefonischen Bedrohungen und des Drohbriefs sowie der Bus-Vorfall von der Vorinstanz in Frage gestellt. 6.2 Hervorzuheben sind zunächst die kohärenten Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Konversion und seiner beruflichen Laufbahn. Er hat detailliert und erlebnisnah erzählt, wie er während Studienvorbereitungskursen in Kabul mit dem Christentum in Kontakt gekommen ist. Er war jeweils in den Winterferien drei Monate in Kabul und hatte F._______ in einem Studentenwohnheim kennengelernt. Dieser kam in die Zimmer und lud ihn und andere zu sich ein, um vom Wort Gottes zu hören (vgl. Anhörung F100). Dabei erzählte der Beschwerdeführer substantiiert, dass F._______'s Aktivitäten in Afghanistan aufgedeckt und öffentlich bekannt wurden, weshalb dieser nach Pakistan floh, wo sich auch der Beschwerdeführer im Jahr 2013 taufen liess (vgl. Anhörung F125). Auch die eigene spätere Tätigkeit als Apotheker nach einem Studium an einer Privatuniversität schilderte der Beschwerdeführer detailliert und erlebnisnah (Tätigkeit, Arbeitszeit, Lohnerhöhung, Lage der Klinik, vgl. Anhörung F22) und stützte diese mit den eingereichten Diplomen und der Fotografie der Klinik Mitarbeitenden. Zudem erzählte er ohne Übertreibungen wie er bereits im Jahr 2013 in Pakistan getauft wurde, sich also bereits seit längerer Zeit dem christlichen Glauben zugewandt und sich auch in einer Kirche in Griechenland engagiert hat und weiterhin Gottesdienste in der Schweiz besucht, was er durch seine kohärenten Aussagen und zahlreiche Beweismittel (seine Taufurkunde, eine Fotografie seiner Taufe, zwei Fotografien seiner Teilnahme an christlichen Veranstaltungen in Griechenland und eine Fotografie eines Gottesdienstes in der Schweiz, eine Liste besuchter Kirchen sowie ein Bestätigungsschreiben seiner Mitgliedschaft in einer Schweizer Kirche vom 20. März 2021) untermauert hat. Zahlreiche Hinweise auf eine innere Überzeugung und ein ernsthaftes Interesse am christlichen Glauben finden sich in seinen Aussagen, die teilweise mit biblischen Aussagen versehen sind. Ein wiederholt bekundetes Interesse an der Thematik der Nächstenliebe und der Vergebung im Christentum sowie eine Kritik an der Diskriminierung der Geschlechter und der unverhältnismässigen Bestrafung im Islam ist ebenso ersichtlich (vgl. EA F74-76, F101). Zu betonen sind dabei seine konsistenten und übereinstimmenden Angaben in beiden Anhörungen und im Rahmen des Hauskreises (vgl. WhatsApp Nachricht vom 24. Dezember 2020). Insgesamt besteht somit auch für das Gericht kein Anlass, an seiner Konversion zum Christentum zu zweifeln, die als innerer Vorgang zwar keinem direkten Beweis zugänglich ist, aber anhand der vorliegend erfüllten Indizien (unter anderem Dauer und Intensität des Engagements, Kritik an der ursprünglichen Religion, Reaktion des Umfelds; vgl. auch nachfolgend) nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben ist (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2). 6.3 Die Situation von Konvertiten in Afghanistan wird in der aktuell geltenden Praxis als sehr kritisch eingestuft (vgl. Referenzurteil D-4952/2014 a.a.o. E.7.5). So können zwar gemäss der afghanischen Verfassung Gläubige anderer Religionen als des Islams ihren Glauben innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei ausüben. Jedoch bezeichnet die afghanische Verfassung den Islam gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion und bestimmt, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln des Islams zuwiderlaufen dürfe. Die afghanische Bevölkerung ist denn auch überwiegend islamisch und die Gesellschaft ist sehr konservativ eingestellt. Die Gerichte haben sich an die Hanafi-Rechtslehre der Scharia zu halten, wenn weder das Strafgesetz noch die Verfassung zu einem bestimmten Verbrechen eine Norm enthält. Zwar wird der Glaubensabfall im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, fällt jedoch nach afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten «ungeheuerlichen Straftaten», die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft werden. Gemäss dieser Hanafi-Rechtslehre würden Frauen lebenslang respektive bis zum Widerruf des Glaubensabfalls oder einer Konversion in Haft genommen und Männer enthauptet werden. Wird die Todesstrafe nicht verhängt, sind die daneben vorgesehenen strafrechtlichen sowie auch gesellschaftlichen Konsequenzen aber äusserst hart. Praxisgemäss genügt damit bereits das öffentliche Bekanntwerden eines Glaubensabfalls oder einer Konversion für ernsthafte Nachteile, missionarische Tätigkeiten sind demgegenüber nicht zentral. Die soziale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan sind dabei gross. 6.4 Vor diesem Hintergrund sind die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen nach der Konversion näher und zum Teil kritisch zu beleuchten. 6.4.1 Die freimütige Information der Familie, obwohl diese sehr religiös gewesen sei, dürfte ein gewisses Risiko geborgen haben, was sich aber erstaunlicherweise aus den Schilderungen des Beschwerdeführers kaum ergibt. Die Information der Familie lag auf der anderen Seite im Zeitpunkt der Anhörung bereits viele Jahre zurück und die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers sind mit einigen Realkennzeichen versehen. So vermochte er die jeweiligen Haltungen (neutral, ablehnend und beängstigt, vgl. Anhörung F110-114) differenziert zu schildern: Seine Ehefrau, «eine offene [modern denkende] Person» (vgl. Anhörung F128), habe bei den Gebeten neben ihm gesessen; sein jüngerer Bruder und dessen Ehefrau seien gebildet (Schuldirektor und Lehrerin), weshalb sie nicht negativ reagiert hätten (vgl. Anhörung F110). Nachvollziehbar dargelegt wurde sodann die Angst des älteren Bruders, als Ungläubiger abgestempelt zu werden, und der Beschwerdeführer vermochte die spätere Versöhnung nach dessen Wegzug (mit Hinweis auf die christliche Lehre) erlebnisbasiert und an beiden Anhörungen übereinstimmend darzulegen (vgl. Anhörung F114, F177; EA F25). Die Zuwendung zum Christentum war damit wohl innerhalb der Familie bekannt. Zumal er ohne massgebliche Probleme zuhause wohnhaft blieb, ist aber davon auszugehen, dass seine Konversion im engsten Familienkreis grundsätzlich geduldet wurde. 6.4.2 Entgegen der Ansicht des SEM ist der Zugriff auf religiöse Schriften auf dem Mobiltelefon einleuchtend, da der Kauf oder die Mitnahme einer Bibel aus Pakistan schwierig und gefährlich gewesen sein dürfte. Mit dem SEM ist jedoch einig zu gehen, dass seine Berichte zur Bekanntmachung seines Glaubens im Freundeskreis übertrieben wirken. Einerseits habe er Freunden, denen er 100% vertraue, von seiner Konversion erzählt. Gleichzeitig nannte er eine lange Liste von Freunden (vgl. Anhörung F121), um wiederum einzuwenden, er habe gar keine engen Freunde. Angesichts der Gefahr, die er selbst unumwunden zugibt («Ich habe es [die Konversion] jedem [meiner Familie] gesagt, wo ich wusste, dass es nicht für mich gefährlich wird», vgl. EA F36), und seinen teilweise vagen und widersprüchlichen diesbezüglichen Aussagen, ist seine geltend gemachte weitreichende Bekanntgabe oder gar Tätigkeit im Sinne eines Missionierens unwahrscheinlich. 6.4.3 Glaubhaft konnte der Beschwerdeführer jedoch darlegen, dass an seinem Arbeitsplatz bekannt war, dass er nicht betet und fastet. Dies wird auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. So führte der Beschwerdeführer realitätsnah aus, seine Arbeitskollegen «wussten nicht so genau, dass ich ein Christ bin, aber sie wussten, dass ich nicht so gläubig bin und das mache, was die anderen Menschen gemacht haben» (vgl. EA F64). Zusätzlich verdeutlicht wird seine öffentliche Kritik des Islams durch seine präzise und anschauliche Schilderung einer Diskussion mit einem Mullah: «[der Mullah] reklamierte, dass das Essen, was wir diesen Kindern und den Leuten [im Rahmen eines internationalen Projekts für unterernährte Kinder der Firma (...) geben Haram ist. Er hat argumentiert, dass das Essen Hallal sein sollte. Eben, wie kann man mit jemandem wie er, der über Haram und Hallal diskutieren möchte argumentieren?» (vgl. Anhörung F140). Ebenso detailliert beschrieb er, wie er dem Mullah antwortete: «das was von dir herauskommt und zwar deine Taten können Hallal oder Haram sein. Das, was du isst, kann nicht Haram sein» (vgl. Anhörung F140). Das (...) - Projekt dürfte als ausländisch finanziertes Projekt tatsächlich die Missbilligung der Mullahs und der Taliban geweckt haben, was deren Verteidigung durch den Beschwerdeführer umso gravierender erscheinen lässt. Dass das SEM diesen Zwischenfall gänzlich ausser Acht liess, wird daher vom Beschwerdeführer zu Recht moniert. Auch ist an dieser Stelle anzuführen, dass die Arbeitsstelle des Beschwerdeführers gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag ebenfalls von einer UNO-akkreditierten NGO (ORCD Afghanistan) finanziert wurde (vgl. dazu auch Anhörung F90). 6.4.4 Auch wenn gewisse Zweifel des SEM an den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Bekanntheit seiner Konversion durchaus auch vom Gericht geteilt werden, kommt dieses aufgrund der vorausgehenden Erwägungen insgesamt zu Schluss, dass zumindest der Abfall vom islamischen Glauben im breiteren Umfeld des Beschwerdeführers bekannt geworden sein dürfte. Auffallend ist insgesamt auch sein Bedürfnis, seine Ansichten mitzuteilen, das sich aus den Protokollen ergibt («Wenn jemand ein[e] Selbstmord-Weste trägt und hunderte von unschuldigen Leuten tötet, ist es Mord. [...]. Das sind Rechte, die im Islam mit den Füssen getreten werden», vgl. Anhörung F175). Angesichts der engen sozialen Kontrolle in der afghanischen Gesellschaft, der Tätigkeit des Beschwerdeführers in einer vielbesuchten Apotheke und der ruralen Umgebung - gerade in Dorfgemeinschaften ist das Bekanntwerden des Abfalls vom Glauben äusserst realistisch (vgl. Referenzurteil D-4952 vom 23. August 2017 E 7.5.2) - ist es nicht denkbar, dass der Beschwerdeführer den Glaubensabfall gänzlich geheim halten konnte. 6.5 Dass der Beschwerdeführer daraufhin in den Fokus der Taliban geraten ist, erscheint deshalb grundsätzlich plausibel, auch wenn in diesem Zusammenhang einige gewichtige Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen bleiben. 6.5.1 Zwar spricht entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht gegen eine Bedrohungslage im Zeitpunkt der Ausreise, dass der Beschwerdeführer erst Jahre nach der Konversion Drohungen geltend macht, zumal diese nicht direkt mit der Konversion, sondern wohl eher mit seiner Kritik am Islam zusammenhängen dürften. Auch ist das nur allmähliche Erstarken der Taliban in der Region dabei zu berücksichtigen. Zu Recht hat das SEM aber darauf hingewiesen, dass die Reaktion des Beschwerdeführers auf die angeblichen Drohanrufe, die ab 2017/18 eingesetzt haben sollen, äusserst fragwürdig erscheint. Gerade vor dem Hintergrund der Situation von Konvertiten in der afghanischen Gesellschaft, wäre zu erwarten, dass entsprechende anonyme Drohungen vom Beschwerdeführer sehr ernst genommen worden wären und umgehend zu Vorsichtsmassnahmen geführt hätten. Entsprechendes ergibt sich jedoch in keiner Weise aus seinen Vorbringen. Im Gegenteil führt er dazu aus, sich durch diese nicht ernsthaft bedroht gefühlt zu haben. Der Beschwerdeführer konnte diese Anrufe denn auch nicht zeitlich einordnen und räumte ein, nicht sicher zu wissen, ob die Mullahs oder die Taliban ihn angerufen hätten (vgl. Anhörung F130). Zum Inhalt der Gespräche konnte er immerhin in sich stimmige Angaben machen (die Anrufer hätten sich nicht vorgestellt, ihn gefragt, weshalb er sich vom Islam abwende und ihm befohlen, damit aufzuhören, und andernfalls mit tödlichen Konsequenzen gedroht, vgl. Anhörung F132, F137), auch wenn diese wenig detailliert ausfielen. Nachvollziehbar konnte er ausführen, wie er ausfindig gemacht wurde. Seine Telefonnummer sei öffentlich gewesen («man hätte [mich] anrufen können, wenn man Medikamente oder etwas gebraucht hat», vgl. Anhörung F90). 6.5.2 Die dargelegte Suche nach dem Beschwerdeführer in einem Bus erscheint angesichts der damaligen Umstände - die Taliban beherrschten sein Heimatdorf noch nicht -, unterwegs an einem Checkpoint, weitgehend realistisch (vgl. Anhörung F11). Die Umstände des Bus-Vorfalls erläuterte er mit zahlreichen Realkennzeichen (vgl. Anhörung F90). Zeitlich ordnete er den Vorfall allerdings nur ungefähr ein, brachte den Taliban-Brief immerhin in einen kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise und den Bedrohungen, die drei, vier Monate vor seiner Ausreise stattgefunden hätten (vgl. Anhörung F92-94). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz mass der Beschwerdeführer dem Reisebus-Ereignis eine gewisse Bedeutung bei, indem er befürchtete, aufgrund seiner Arbeit in der offenbar von ausländischen Geldern finanzierten Klinik verfolgt zu werden (vgl. Anhörung F90). Das Gericht teilt aber auch hier die Einwände der Vorinstanz, dass es äusserst seltsam anmutet, dass diese direkte Bedrohungssituation nicht zu mehr Vorsichtsmassnahmen geführt haben soll und der Beschwerdeführer noch monatelang zu Hause lebte und unbehelligt seiner Arbeit nachging. 6.5.3 Schliesslich entspricht die Adressierung von Drohbriefen an den Religionsrat als Kommunikationsmittel zur Massregelung von unliebsamen Personen durchaus den Tatsachen im afghanischen Kontext (vgl. European Asylum Support Office [EASO], Country of Origin Information Report: Afghanistan, Insurgent Strategies - Intimidation and Targeted Violence Against Af-ghans, 12.2012, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/AFG_Insurgent_strategies_Intimidation_and_targeted_violence.pdf , 24, abgerufen am 12.01.2022). Der Beweiswert solcher Drohbriefe ist allerdings äusserst gering, zumal diese keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen und von jedermann hergestellt werden können. In diesem wird aber immerhin allein die Abkehr vom Islam («vom Islam abgewendet», vgl. Anhörung F86) und nicht etwa die Konversion zum Christentum vorgeworfen, was als Indiz für dessen Authentizität gewertet werden kann. Wie der Beschwerdeführer von dem Drohbrief Kenntnis erlangte, konnte er sodann detailliert und mit Realkennzeichen schildern. Der Vorwurf, er habe sich nicht erkundigt, woher der Apotheker eine Fotografie habe, ist zurückzuweisen. Es ist offensichtlich, dass der Drohbrief von den Taliban stammte und an die Mullahs adressiert war; der Beschwerdeführer erklärte auch, dass die Person, die ihm die Fotografie des Drohbriefs gezeigt habe als Vorsitzende des Gesundheitsrats der Klinik aufgrund ihrer Beziehungen und ihres Einflusses an die Fotografie des Drohbriefs gelangt sei und ihn informiert habe (vgl. Anhörung F83). Weiteres Nachfragen erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht zwingend. Der Drohbrief ist zwar auf den (...) 2019 datiert, was jedoch nicht mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung oder Übergabe übereinstimmen muss. Im ruralen Afghanistan ist es durchaus möglich, dass ein Drohbrief erst einige Zeit später, also vorliegend im Mai/Juni 2019 bekannt wird. Wiederum blieb der Beschwerdeführer jedoch nach Sichtung des Drohbriefs zumindest zehn Tage zuhause, was bei einer Todesdrohung durch die Taliban nicht recht erklärbar bleibt, selbst wenn deren regionaler Machteinfluss zu diesem Zeitpunkt noch begrenzt war. 6.5.4 Bezüglich der Zweifel der Vorinstanz aufgrund der ungenauen zeitlichen Einordung der Ereignisse ist das allgemeine Zeitverständnis des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Er weiss zum Beispiel nicht, ob er seine Frau vor drei oder vier Jahren geheiratet hat (vgl. Anhörung F29). Auch schätzt er seinen jüngeren Bruder zwischen 22 und 24 Jahren und seine Schwester zwischen 35 und 36 ein (vgl. Anhörung F40). Vor diesem Hintergrund stellt die ungenaue zeitliche Einordnung mehrerer Drohanrufe in den Jahren 2017/2018 ein eher schwaches Indiz gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dar. Gewichtiger scheint jedoch die gänzlich ungenaue zeitliche Einordung der Diskussion mit dem Mullah (2015, 2017 oder 2018, vgl. Anhörung F142). 6.6 Zusammenfassend erachtete es das Gericht als glaubhaft, dass der engste Familienkreis des Beschwerdeführers von seiner seit 2010/2011 erfolgten Konversion wusste. Unter Umständen waren auch einige wenige Freunde darüber informiert, von einer weitverbreiteten Kenntnis der Konversion ist jedoch nicht auszugehen. An seinem Arbeitsplatz war jedoch bekannt, dass er nicht an islamischen Gebeten teilnahm und nicht fastete, sowie sich kritisch zum Islam äusserte und mit Mullahs diskutierte. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vor der Ausreise dargelegten Bedrohungslage durch die Taliban ergeben sich einige Kriterien, die für deren Glaubhaftigkeit sprechen, einige gewichtige Zweifel bleiben aber dennoch bestehen. Es kann damit nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer versucht, aufgrund der bekannten Situation und Vorgehensweise vor Ort eine Bedrohungslage zu konstruieren. Ob der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise tatsächlich direkt und in der vorgebrachten Form in den Fokus der Taliban geriet, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen jedoch letztlich offen bleiben. 7. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 7.2 Zwar kann die Sicherheitslage in Afghanistan nicht abschliessend beurteilt werden, sie hat sich jedoch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stark verschlechtert (vgl. Urteil des BVGer E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.1 und 7.4.2). Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteil E-4649/2021 E. 7.4.1). Schon vor der Machtübernahme der Taliban wurde Apostasie mit der Todesstrafe geahndet (Referenzurteil D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.5.2). Das Bundesverwaltungsgericht kam bereits damals zum Schluss, dass Personen, deren Apostasie öffentlich bekannt werde, objektiv begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Viele der im Referenzurteil getroffenen Feststellungen lassen sich angesichts der erfolgten (dramatischen) Entwicklungen mit der Machtübernahme durch die Taliban im Heimatstaat des Beschwerdeführers offensichtlich nicht ohne Weiteres auf die aktuelle Situation in Afghanistan übertragen (vgl. Urteil des BVGer E-4262/2021 vom 8. November 2021 E. 6.3 m.w.H.). Angesichts der Wiedereinführung des Islamischen Emirats durch die Taliban sowie der damit verbundenen Durchsetzung des islamischen Rechts, der Scharia, ist davon auszugehen, dass sich die Gefährdungs-lage für Personen, die sich vom Islam abgewendet haben, akzentuiert hat (vgl. European Asylum Support Office [EASO], Afghanistan, Country Focus, Country of Origin Information Report,01.2022, , abgerufen am 12.01.2022). 7.3 Aus den Vorbringen und den Beweismitteln ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Konversion im nächsten Umfeld und seine islamkritische Haltung an seinem Arbeitsort jedenfalls nicht verheimlicht hat. Zwar blieb er zumindest in den ersten Jahren seiner Konversion unbehelligt und hat nach seiner Taufe insgesamt sechs Jahre in Afghanistan gelebt. Es ist jedoch den bisherigen Erwägungen gemäss davon auszugehen, dass im ruralen Umfeld des Beschwerdeführers sein Abfall vom islamischen Glauben bekannt geworden sein dürfte. Aufgrund der geführten Diskussionen mit den Mullahs ist auch davon auszugehen, dass religiöse Machtträger von der Haltung des Beschwerdeführers wussten und wissen. Selbst also, wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise noch nicht wie geltend gemacht im direkten Fokus der Taliban gestanden hat, ist aufgrund der aktuellen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers - wobei es sich um nachträgliche Veränderungen ohne Zutun des Beschwerdeführers und damit nicht um subjektive Nachfluchtgründe handelt - von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. Selbst wenn er an seinen Arbeitsplatz in der Klinik zurückkehren könnte, wäre er gezwungen - insbesondere in Anbetracht der volatilen Sicherheitslage - in einem Umfeld zu leben, in welchem er ständig Gefahr läuft, durch seine früheren Äusserungen oder auch in Zukunft durch eine unbedachte Geste oder Aussage entdeckt zu werden, was gravierende Sanktionierungen der Taliban zur Folge hätte. In der angespannten Lage ist damit einerseits angesichts seines bereits vor über zehn Jahren manifestierten christlichen Glaubens von einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen und andererseits würde angesichts seiner Verachtung gegenüber dem Islam ein Verstecken seiner tiefsitzenden ernsthaften Überzeugungen einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Referenzurteil D-4952/2014 E. 7.6; Urteil des EGMR, A. A. gegen die Schweiz vom 5. November 2019, Beschwerde Nr. 32218/17, Ziff. 55). Damit ist vorliegend von einer asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation auszugehen, wobei eine innerstaatliche Fluchtalternative offensichtlich ausgeschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. 7.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Konkrete Hinweise für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In ihrer Kostennote vom 27. April 2021 hat die Rechtsvertreterin insgesamt einen Aufwand von 13.25 Stunden (Besprechung, Aktenstudium und Verfassen der Beschwerdeschrift) geltend gemacht, was als der Sache angemessen zu qualifizieren ist. Der seither angefallene Aufwand ist dazuzurechnen. Nach dem Gesagten ist die Parteientschädigung aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des geltend gemachten Stundenansatzes (Fr. 150.-) auf Fr. 2'040.- (gerundet) festzusetzen (inkl. Auslagen; das amtliche Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt.

3. Die Verfügung des SEM vom 31. März 2021 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'040.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand: