opencaselaw.ch

E-6418/2019

E-6418/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer – afghanischer Staatsangehöriger tadschiki- scher Ethnie mit letztem Aufenthalt in Kunduz – verliess seinen Heimat- staat eigenen Angaben zufolge am 1. Mai 2013 und gelangte auf dem Luft- weg mit einem gefälschten afghanischen Reisepass über die Türkei und mit einer griechischen Identitätskarte von Griechenland herkommend am

15. Mai 2013 in die Schweiz, wo er am Flughafen um Asyl nachsuchte. Am

18. Mai 2013 wurde er zu seiner Person befragt (BzP). Am 27. Mai 2013 wurde er durch das Bundesamt zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Vater sei seit dem Jahre 1990 verschollen. Im Jahre 1991 sei seine Mutter mit ihm und der Familie ihres Schwagers nach Peschawar, Pakistan, gezogen. Dort habe er eine Schule für Flüchtlinge sowie (…)kurse besucht. Im Jahre 2003 sei er zusammen mit seinen Angehörigen nach Afghanistan zurückgekehrt, wo er in Kabul in einer Schule Afghan (…) unterrichtet habe. Am 17. Mai 2011 habe er reli- giös geheiratet. Seine Ehefrau und ihr gemeinsames Kind würden bei ei- nem Onkel in Kunduz leben. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, im Jahr 2004 vom Ministerium (…) als freier Mitarbeiter in der (…) Abteilung (…) angestellt gewesen zu sein, wobei ihn die Hilfsorganisation E._______ entlöhnt habe. Im Jahr 2005 habe er bei der UNO ebenfalls in der (…) ge- arbeitet. Danach habe er für eine amerikanische Sicherheitsfirma F._______ bis 2008 als (…) gearbeitet. Die Firma sei Vertragspartner der International Security Assistance Force (ISAF) gewesen. Ab dem Jahre 2008 bis zirka Ende 2011 (beziehungsweise 1. Mai 2011; A11 F45) habe er dann als (…) für die ISAF gearbeitet. Er habe in den Ministerien sowie an- lässlich militärischer Einsätze hauptsächlich für ausländische Berater (…). Er sei wegen dieser Tätigkeit seit zirka Ende 2010 respektive April 2010 – von Unbekannten, vermutlich von Taliban – telefonisch bedroht worden, zuerst ein- bis zweimal später drei- bis viermal monatlich. Er sei dabei auf- gefordert worden, seine Arbeit mit Ausländern aufzugeben. Deshalb habe er diese Arbeit im Mai 2011 beendet. Aufgrund der ständig wiederholten Drohungen sei er Ende 2011 nach Kunduz zu seinem Onkel gezogen, wo er jedoch weiterhin telefonisch bedroht worden sei und am (…) 2013 und (…) 2013 je ein Drohschreiben von den Taliban erhalten habe. Er sei auf- gefordert worden, sich den Taliban anzuschliessen, ansonsten er und seine

E-6418/2019 Seite 3 Familie umgebracht würden. Die Taliban seien nie bei ihm zu Hause er- schienen. Zudem sei bei einer Autofahrt vor zirka drei Monaten zusammen mit einem Freund in Kunduz auf ihn geschossen worden. Vor diesem Hin- tergrund und nach Erhalt des zweiten Drohschreibens habe er sein Hei- matland verlassen. Der Beschwerdeführer reichte die folgenden Unterlagen in Kopie ein: – afghanischer Identitätsausweis (Nr. […]), – "Certificate of Appreciation" für die Mitarbeit bei den Wahlen vom

18. September 2005, – UNO-Ausweis für seine Tätigkeit als "(…)" bei G._______ (G._______); gültig bis (…) 2005, – Anstellungs- und Arbeitsbestätigung der G._______ als "(…)" vom (…) 2005, – undatiertes Schreiben der ISAF, H._______ (…), gerichtet an die US Citizenship and Immigration Services ([…]). A.b Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Dabei stellte es sich auf den Standpunkt, die Vor- bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub- haftigkeit nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. A.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

7. Juni 2013 Beschwerde. Im Laufe dieses Beschwerdeverfahrens E-3250/2013 wurden zusätzlich folgende Beweismittel zu den Akten ge- reicht: – afghanischer Identitätsausweis im Original (Nr. [.]), – Geburtsurkunde seiner (…) im Original ([…]), – Eheschein, in Kopie, – Bestätigung des afghanischen Gesundheitsministeriums, dass er einen dreimonatigen (…) (vom Oktober 2004 bis Januar 2005) gelehrt habe, in Kopie, – Foto einer Holz-Plakette der F._______ vom (…) 2006 mit Name des Beschwerdeführers, – Zertifikat der ISAF in Kabul für I._______ aus dem Jahre 2010 im Ori- ginal, – temporärer Badge der ISAF Headquarters vom (…) 2011, lautend auf I._______, im Original,

E-6418/2019 Seite 4 – undatiertes Schreiben der ISAF, H._______, (…), gerichtet an die US Citizenship and Immigration Services ([…]), im Original, – Arbeitsbestätigung der ISAF vom (…) 2011 im Original, – Bericht von Accord vom 7. März 2013, – zwei Drohbriefe in einer Fremdsprache der J._______ vom (…) und (…) 2013 [Referenz (…) und (…), in Kopie, samt englischer Überset- zung, – Bestätigung des afghanischen Senders (…) vom (…) 2013 in Kopie, – Memorandum for Record von K._______. L._______ (Bestätigung für Tätigkeit des Beschwerdeführers als […] für die Zeit von 2008 bis 2011), vom (…) 2013, in Kopie, – E-Mail mit der ISAF-Administration in Kabul vom (…) 2013, – "Certificate of employment" der ISAF vom (…) 2014, im Original – diverse Fotos des Beschwerdeführers, – Ausdruck der Webseite F._______, – diverse Berichte (u.a. zum Tod eines Dolmetschers). A.d Das SEM legte einzelne der vom Beschwerdeführer eingereichten Be- weismittel im Rahmen ihrer Vernehmlassungen zwecks Überprüfung der Echtheit der Prüfstelle der Kantonspolizei M._______ vor. Diese kam in ihren Berichten vom 25. Juli 2013 und 27. Juni 2015 zum Schluss, dass es sich bei der Arbeitsbestätigung der ISAF vom (…) 2011, beim undatierten Schreiben der ISAF (…) und beim eingereichten Arbeitszeugnis der ISAF vom (…) 2014 um Fälschungen handle und der temporäre Badge (Legiti- mationsausweis) Fälschungsmerkmale aufweise. Der Beschwerdeführer hielt in seinen Stellungnahmen vom 3. September 2013 und 27. August 2015 an deren Echtheit fest. A.e Mit Urteil E-3250/2013 vom 3. Dezember 2015 hob das Bundesverwal- tungsgericht die Verfügung des SEM vom 30. Mai 2013 auf und wies die Sache zwecks Feststellung des korrekten und vollständigen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht hielt dabei insbesondere fest, die Vorinstanz habe es unterlas- sen, die geltend gemachte Tätigkeit des Beschwerdeführers als (…) einer eingehenden Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls über deren flüchtlingsrechtliche Relevanz zu befinden. Zudem habe die Vo- rinstanz keine Gelegenheit gehabt, den Beschwerdeführer zu den auf Be- schwerdeebene vorgebrachten Aspekten bezüglich eines allfälligen breit- gefächerten Beziehungsnetzes zu einflussreichen Kreisen der afghani-

E-6418/2019 Seite 5 schen politischen Elite und eines allfälligen Zugangs zu höheren Komman- dostellen der afghanischen Armee zu befragen und habe auf einer unvoll- ständigen Sachverhaltsgrundlage entschieden. A.f Am 15. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 2003 mit seinen Angehörigen von Pakistan nach Kabul gezogen. Damals seien alle Afgha- nen ins Heimatland zurückgekehrt. Er habe in Kabul studiert und gearbei- tet. Er sei während eines Jahres im (…) des (…) tätig gewesen. Dabei sei er von der Hilfsorganisation E._______ entlöhnt worden. Er habe (…) kon- trolliert und installiert sowie Mitarbeitenden das Bedienen der (…) erklärt. Nach Ablauf dieses Vertrags habe er dieselben Arbeiten bei G._______ ausgeführt. Ab 2006 sei er von der amerikanischen Firma F._______ ein- gestellt worden. Dieses Unternehmen habe das Verteidigungs- und das In- nenministerium in Sachen (…) unterstützt. Er habe die (…) ausgerüstet. Zudem habe er am Flughafen (…). Überdies sei er auch in den Provinzen tätig gewesen, wo die (…) eingerichtet worden seien. Im Jahre 2008 sei der Vertrag bei F._______ abgelaufen. Er habe seither bis 2011 für einen im US-L._______ basierten amerikanischen (…) K._______ – unter einem Vertrag mit der ISAF – gearbeitet, den er während seiner Tätigkeit bei F._______ kennengelernt habe. Er habe diesen auf Dienstreisen bei den afghanischen Armeeeinheiten begleitet und für ihn übersetzt. K._______ sei zuständig für die Weiterleitung der Bedürfnisse der afghanischen Ein- heiten – hauptsächlich (…) – an die amerikanischen Streitkräfte gewesen. In derselben Zeit sei er – der Beschwerdeführer – für weitere Vertrags- partner der US-Armee tätig gewesen, so beispielsweise am N._______, wo er für (…) einen (…) habe. Später habe er für die Firma O._______, die ebenfalls Partner der US-Armee gewesen sei, als Mitarbeiter des Projekts P._______ als "(…)" am N._______ gearbeitet. Er habe (…) aus den (…) und (…). Danach seien die (…) worden. Sein Teamleiter sei Q._______ gewesen. Er habe seine Vorgesetzten jeweils schriftlich über seine Tätig- keiten auf dem Laufenden gehalten. Er habe bei den meisten Arbeitsschrit- ten, wo Expatriierte dabei gewesen seien, auch (…). Er habe sich durch seine Aktivitäten in einflussreichen Kreisen der afghanischen politischen Elite bewegt. Schliesslich habe er für weitere ausländische Dienstanbieter

– die R._______ und die S._______ gearbeitet. Im Jahre 2010 sei er erstmals telefonisch bedroht worden. Er habe die Dro- hungen vorerst nicht ernst genommen. Diese hätten zugenommen. Dabei hätten Unbekannte von ihm verlangt, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Ende 2011 habe er Kabul zusammen mit einem Freund in Richtung Kunduz

E-6418/2019 Seite 6 verlassen. Auf der Fahrt sei auf ihr Auto geschossen worden. Er habe da- nach auf Paschtu verfasste Drohbriefe erhalten, mit der Aufforderung, mit den Tätern zusammenzuarbeiten. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Anliegen nebst den bereits früher eingereichten Unterlagen folgende Beweismittel ein: – E-Mail des Beschwerdeführers an T._______ von F._______ von 2006, – Empfehlungsbrief der F._______ vom (…) 2008 (Bestätigung für seine Arbeit vom […] 2006 bis […] 2009), in Kopie, – grüner Personenausweis von 1388 (2009-2010), gemäss Beschwerdeführer für (…), – afghanische Lizenz der S._______ vom (…) 2010 samt Rückseite, – Personenausweis der O._______, Nr. (…) (1. August 2010 – 1. August 2011), – Karte der Afghanistan U._______ vom Dezember 2011, lautend auf den Beschwerdeführer – Schreiben der US-Botschaft in V._______ vom (…) 2012, – E-Mail von Q._______, R._______, von 2012, – afghanische Lizenz der R._______ vom (…) 2012, – Artikel der (…) vom September 2015, – E-Mail des Beschwerdeführers an W._______. von O._______ von 2016 mit Anhang (Memorandum for Record der O._______ vom

24. Februar 2016 betreffend seine Anstellung vom […] 2010 bis […] 2012), – Schreiben der X._______ vom 22. März 2017, – Foto des Beschwerdeführers zusammen mit Q._______, O._______- Mitarbeiter, – Foto eines Parlamentariers, – undatierte E-Mail von Q._______, (…) mit Reisepass-Kopie, – Schreiben des afghanischen (…).

A.g Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. August 2017 dagegen Beschwerde.

E-6418/2019 Seite 7 II. B. Die Beschwerdeführerin – eine afghanische Staatsangehörige tadschiki- scher Ethnie aus Y._______ – verliess ihren Heimatstaat zusammen mit dem gemeinsamen Kind eigenen Angaben zufolge im Jahre 2016 und reiste über die Türkei (ein Jahr und ein paar Monate Aufenthalt), Griechen- land (zirka vier Monate Aufenthalt) und Italien am 12. September 2018 in die Schweiz, wo sie am 13. September 2018 um Asyl nachsuchte. Am

24. September 2018 folgte eine Personalienaufnahme. Am 29. November 2018 wurde sie gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) vertieft zu ihren Asylgrün- den angehört. Am 5. Dezember 2018 wurde sie dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen da- mit, sie sei nach ihrer Heirat zusammen mit ihrem Ehemann von Kabul nach Kunduz gegangen, wo sie zuletzt gemeinsam mit ihrem Kind bei der Familie ihres Ehemannes gelebt habe. Ihr Ehemann habe in Kabul keine Arbeit gehabt. In Kunduz sei er wegen seiner Arbeit ständig traurig gewe- sen. Schliesslich habe er ausreisen müssen. Kunduz sei von den Taliban attackiert und der Wohnort der Beschwerdeführerin erobert worden. Die Regierung habe die Leute dennoch zum Bleiben aufgefordert. Nach dem zweiten Angriff der Taliban habe sich die Situation derart zugespitzt, dass sie sich zur Flucht entschlossen habe. Selbst Frauen und Kinder seien von den Taliban getötet worden. Zudem habe sie erfahren, dass die Taliban ihren Ehemann in Kunduz suchen würden. Den Grund dafür habe sie nicht gekannt. Nachdem sie ihren Ehemann in der Schweiz danach gefragt habe, habe er ihr den Grund für seine Ausreise erklärt. Man hätte ihn be- droht und in Kunduz sogar auf ihn geschossen. Er habe ihr auch gesagt, dass er in Kabul mit ausländischen Streitkräften beziehungsweise mit Ame- rikanern zusammengearbeitet habe. Sie kenne jedoch keine Einzelzeiten zu seinen Aktivitäten. Sie habe sich schliesslich aufgrund der Kriegssitua- tion in ihrer Herkunftsregion zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Identität eine Tazkira ein.

E-6418/2019 Seite 8 III. C. Die Vorinstanz hob am 13. März 2019 im Rahmen eines Schriftenwechsels ihre (nur den Beschwerdeführer betreffende) Verfügung vom 19. Juli 2017 wiedererwägungsweise auf und nahm ein hinsichtlich der Beschwerdefüh- renden gemeinsames Asylverfahren auf, worauf das Verfahren E-4507/2017des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20. März 2019 abgeschrieben wurde. D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asyl- gesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug aber zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es begründete seine Ver- fügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. E. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be- schwerde und beantragten die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefoch- tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge- währung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des unter- zeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichten sie eine Honorarnote vom 4. Dezember 2019 und eine Abrechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für Dezember 2019 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amt- liche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und der unter- zeichnende Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

E-6418/2019 Seite 9 G. Am (…) wurde das Kind D._______ geboren. H. Am 10. Dezember 2020 (Poststempel: 11. Dezember 2020) wurde ein Re- ferenzschreiben von Z._______ vom 10. Dezember 2020 eingereicht. I. Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden un- ter Beilage eines ärztlichen Berichts des Instituts für klinische Pathologie vom (…) 2021 sowie zweier Referenzschreiben von Aa._______, vom

22. Januar 2020 und von Z._______ vom 6. Dezember 2020 (derselbe In- halt wie bereits eingereicht), um prioritäre Behandlung ihres Verfahrens. Dieses Schreiben wurde vom Gericht am 8. Februar 2021 beantwortet. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. K. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu in ihrer Replik vom 18. März 2021 Stellung. L. Mit handschriftlicher Eingabe vom 8. Oktober 2021 wiesen die Beschwer- deführenden unter Beilage des bereits eingereichten ärztlichen Berichts vom 1. Februar 2021, einer Kurznotiz (post-it), Kopie des Ausweises für vorläufige Aufgenommene der Beschwerdeführerin, des Antwortschrei- bens des Gerichts vom 8. Februar 2021 und der Eingangsbestätigung des Gerichts vom 9. Dezember 2021, auf ihre schwierige Situation hin. M. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die aktuelle Situation in Afghanistan um prioritäre Be- handlung. N. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 wurde das SEM zu einer zweiten Ver- nehmlassung eingeladen.

E-6418/2019 Seite 10 O. Mit Eingabe per E-Mail vom 16. Dezember 2021 ersuchten die Beschwer- deführenden ein weiteres Mal um prioritäre Behandlung. Dieses Schreiben wurde vom Gericht am 21. Dezember 2021 beantwortet. P. Das SEM reichte am 14. Januar 2022 eine ergänzende Vernehmlassung (Duplik) ein. Q. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu in ihrer Triplik vom 7. Februar 2022 Stellung und ersuchten um einen baldigen Abschluss ihres Be- schwerdeverfahrens. Gleichzeitig wurde eine aktualisierte Honorarnote eingereicht. R. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 respektive 8. Juli 2022 (Eingang Bun- desverwaltungsgericht) ersuchten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines Berichts des SEM, Fokus Afghanistan Risikoprofile vom 15. Februar

2022) um einen raschen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. S. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2022 wurden die Beschwerdefüh- renden aufgefordert, ihre allenfalls weiterhin bestehende Bedürftigkeit zu belegen oder das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege" samt erforderlichen Belegen einzureichen. T. Mit Eingabe vom 26. August 2022 wurde bestätigt, dass die Beschwerde- führenden weiterhin bedürftig sind. Gleichzeitig wurde um einen raschen Abschluss des Beschwerdeverfahrens ersucht.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

E-6418/2019 Seite 11 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Das am (…) geborene Kind wird in das Verfahren einbezogen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-6418/2019 Seite 12

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, eine Vorverfolgung und eine umfassende Tätigkeit als (…) für die ISAF seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Tätigkeiten für verschie- dene Vertragspartner der US-Armee beziehungsweise bei der ISAF sowie zu seinem Anstellungsverhältnis nachgeschobene und voneinander abwei- chende Angaben gemacht. Zudem handle es sich bei den zahlreichen, ein- gereichten Beweismitteln, die seine Tätigkeit als (…) für die ISAF belegen sollten, gemäss Berichten der Ausweisprüfstelle des Kantons M._______ zu einem grossen Teil um Total- oder Teilfälschungen. Ferner gehe aus den zum Teil nachgeschobenen Angaben, die er während der ergänzenden An- hörung vom 15. Juni 2017 gemacht habe, hervor, dass seine Hauptaktivität nie das (…) für die ISAF gewesen sei. Vielmehr sei er für Partnerfirmen der US-Armee beziehungsweise der ISAF als (…), insbesondere für (…) sowie (…) tätig gewesen. Die Vorinstanz erachtete es zwar als möglich, dass der Beschwerdeführer für verschiedene Dienstleistungsanbieter, für den (…), die (…) und den (…) tätig gewesen sei. Seinen Angaben könne aber das Ausmass seiner Tätigkeiten nicht entnommen werden. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb er die verschiedenen Tätigkeiten nicht bereits im Flug- hafenverfahren von 2013 geltend gemacht habe, zumal er im Laufe dieses Verfahrens mehrmals auf die Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wor- den sei. Deshalb vermöge seine diesbezügliche Erklärung, seinem dama- ligen Vorgesetzten bei der O._______, Q._______, versprochen zu haben, seine Arbeit bei der Firma nicht zu erwähnen, nicht zu überzeugen, auch

E-6418/2019 Seite 13 nicht, weshalb ihn dieser dazu angehalten habe, in einem Asylverfahren in der Schweiz nichts von ihm und dessen Firma zu erwähnen. Die nachge- schobenen und widersprüchlichen Aussagen würden seine Glaubwürdig- keit beeinträchtigen. Es sei dem SEM daher nicht möglich, seine Aussagen zu seinen Tätigkeiten abschliessend zu würdigen. Es sei indes offensicht- lich, dass er die für die ISAF geleisteten (…) stark überhöht habe. Ferner bezeichnete das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen ab 2010 (Drohanrufe, Schüsse auf sein Auto und zwei Drohschreiben) als äusserst oberflächlich. Es wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er zumindest die Vorgesetzten der O._______ darüber in Kenntnis gesetzt hätte. Es sei zudem nicht glaubhaft, dass die Islamisten oder Taliban über Monate per Telefon Druck auf ihn ausgeübt hätten, ohne konkret aktiv zu werden. Seine diesbezügli- che Antwort sei stereotyp ausgefallen. Es erstaune auch, dass er seine Telefonnummer nicht ausgewechselt habe. Schliesslich seien seine Anga- ben zum Angriff auf sein Auto unglaubhaft, zumal er auf die Frage, wie die Täter von seinem Aufenthalt erfahren haben sollten, keine überzeugende Antwort abgegeben habe. Sodann habe er nicht überzeugend und erleb- nisbasiert erklären können, weshalb er und nicht sein Freund das Ziel der Attacke gewesen sei. Überdies bestehe kein Zusammenhang zwischen seinen beruflichen Unterlagen und den geltend gemachten Verfolgungs- massnahmen. Die eingereichten Artikel oder Berichte zur Situation in Kunduz und in Afghanistan würden die Verfolgungsmassnahmen ebenfalls nicht als glaubhaft erscheinen lassen. Es erübrige sich eine Überprüfung der anlässlich der ergänzenden Anhörung eingereichten Originale. Weiter bestätige die Tatsache, dass seine Ehefrau kaum in der Lage ge- wesen sei, über seine Asylgründe auszusagen, seine wenig glaubhaften Aussagen, dies auch unter Berücksichtigung des afghanischen Kontextes, zumal es sich um eine derart einschneidende Lebensveränderung gehan- delt habe, und er offensichtlich aus einem westlich geprägten Umfeld stamme. Es erstaune zudem, dass er seine Ehefrau und sein Kind im Hei- matland alleine zurückgelassen habe, ohne sie über die angeblichen Ge- fahren in Kenntnis zu setzen, welche auch seiner Ehefrau hätten drohen können. Die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen seien damit nicht glaubhaft gemacht.

E-6418/2019 Seite 14 Da anzunehmen sei, dass er für den einen oder den anderen ausländi- schen Dienstleistungsanbieter tätig gewesen sei, sei indessen zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan deshalb begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen. Mitarbeiter bei Projek- ten internationaler Organisationen oder ausländischer Dienstanbieter wür- den ein erhöhtes Risiko aufweisen, ins Visier der Taliban zu geraten. Ge- mäss Rechtsprechung des BVGer sei solchen Personen Asyl zu gewäh- ren, wenn zum einen die geltend gemachte berufliche Tätigkeit glaubhaft sei und zum anderen die angegebenen Drohungen substanziiert, schlüs- sig, plausibel und widerspruchsfrei dargestellt würden. Der Beschwerde- führer habe Verfolgungsmassnahmen nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer könne zudem die im Heimatland vorhandene Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen. Er habe lange in Kabul gelebt und gearbeitet und dabei angeblich mit zahlreichen einflussreichen Politikern in Kontakt gestanden, an die er sich bei Bedarf wenden könne. Im Weiteren seien die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Flucht- gründe (im Kontext von im Krieg erlittenen Nachteilen) asylrechtlich nicht relevant.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird demgegenüber geltend gemacht, die Aussagen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten glaub- haft ausgefallen. Die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten könnten ohne weiteres entkräftet werden. Vorerst führt der Beschwerdeführer aus, er habe sich seit seinem 15. Le- bensjahr als (…), (…) später (…) direkt für ausländische Unternehmen o- der Organisationen betätigt oder sei zumindest von einer amerikanischen Behördenorganisation entlöhnt worden. Es habe sich dabei eine tiefe Freundschaft mit dem Amerikaner Q._______ entwickelt. Q._______ sei Mitbegründer des amerikanischen Unternehmens R._______ gewesen, welches Dienstleistungen in den Bereichen (…) und (…) anbot. Der Be- schwerdeführer sei zu dessen Vertreter in Afghanistan ernannt worden. Neben seiner Tätigkeit für R._______ sei er auch Partner des afghani- schen Unternehmens S._______ gewesen, welches er zusammen mit ei- ner (…) gegründet habe, wobei er auch für den (…) zuständig gewesen sei. Bedrohungen seien während den Reisen mit Amerikanern an der Ta- gesordnung gewesen. Er sei mit hochrangigen Militärs und afghanischen

E-6418/2019 Seite 15 Politikern in Kontakt gestanden. Er sei sich seines Berufsrisikos bewusst gewesen. Die Bedrohungen gegen ihn persönlich hätten im Jahre 2010 begonnen. Nach seiner heimlichen Reise nach Kunduz Ende 2011 habe er weiterhin von Q._______ Arbeiten erhalten, die er auf dessen Bedingung hin habe geheim halten müssen. Der Ursprung der Drohungen sei unklar gewesen. Nachdem sich diese kurze Zeit später in Kunduz fortgesetzt hät- ten und die Taliban zunehmend an Macht gewonnen hätten, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Die Argumentation der Vorinstanz wiederspiegle in keiner Weise das Aus- mass seiner Arbeitstätigkeit für die ausländischen Streitkräfte und in Afgha- nistan anwesenden internationalen Organisationen. Er verdanke Q._______ sein Leben, indem dieser die Versetzung nach Kunduz ermög- licht habe. Dass der Beschwerdeführer aus Loyalität ihm gegenüber des- sen Forderung, niemandem von seiner Arbeit zu erzählen, gefolgt sei – auch nicht dem wenig vertrauenswürdig scheinenden Dolmetscher in der Schweiz –, sei nachvollziehbar. Er habe vor der Anhörung vom 15. Juni 2017 dessen Erlaubnis eingeholt und bei der Anhörung seine Telefonnum- mer angegeben, was indes nicht protokolliert worden sei. Das SEM habe diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen unternommen. Er habe schliesslich seine mehrjährige Tätigkeit bei O._______ und R._______ aus emotionalen, moralischen und rationalen Gründen nicht (sofort) erwähnt. Er habe seine langjährige und extensive Arbeitstätigkeit für amerikanische Firmen in glaubhafter Weise beschrieben. Auch wenn die (…) bei ISAF nicht seine Hauptaufgabe gewesen sein sollte, habe er sich doch massge- blich exponiert. Er erfülle in zweierlei Hinsicht ein Risikoprofil, nämlich als (…) sowie als Arbeitnehmer einer ausländischen Organisation beziehungs- weise eines NATO-Mitglieds. Die Drohanrufe und der Angriff mit Schuss- waffen würden mit der Gesamtsituation übereinstimmen. Zudem habe er hinsichtlich der Drohanrufe substanziierte und sehr ausführliche Angaben gemacht (verschiedene Personen, Telefonnummern und Sprachen, Inhalt). Diese Drohungen seien zudem an der Tagesordnung gewesen. Weiter sei die afghanische Armee und nicht das amerikanische Militär für die Sicher- heit der einheimischen Arbeitskräfte zuständig gewesen. Er habe sich aber nicht den afghanischen Behörden anvertrauen können wegen der Unklar- heit, wer mit den Taliban zusammenarbeite. Überdies sei das langfristige Ziel der über Monate erfolgten telefonischen Drohungen eine Zusammen- arbeit des Beschwerdeführers mit den Taliban gewesen. Er habe seine Te- lefonnummer nicht ausgewechselt, weil sein Mobiltelefon ein zentrales Ar- beitsgerät für ihn und die Nummer weitgehend bekannt gewesen sei, was auch bei einer neuen Telefonnummer der Fall gewesen wäre. Schliesslich

E-6418/2019 Seite 16 sei er beim Anschlag auf sein Auto auf dem Rückweg von einem Treffen mit dem amerikanischen Militärangehörigen Q._______ gewesen. Bei den gewöhnlich grossen und damit auffälligen Sicherheitsdispositiv für ameri- kanische Militärs seien jeweils Spitzel der Taliban und anderer regierungs- feindlicher Gruppierungen platziert worden, weshalb der jeweilige Aufent- haltsort hochrangiger Personen bekannt gewesen sei. Der Angriff habe aufgrund der früheren jahrelangen Drohungen klarerweise dem Beschwer- deführer gegolten. Ferner sei die fehlende Information seiner Ehefrau über die Bedrohung auf den afghanischen Kontext zurückzuführen. Im Übrigen seien von der Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei M._______ nur das Schreiben der ISAF zuhanden der US-Citizenship and Immigration Ser- vices und die Arbeitsbestätigung der ISAF als Totalfälschungen bezeichnet worden. Der Badge der ISAF und das Certificate of Employment würden nur Fälschungsmerkmale aufweisen; eine abschliessende Beurteilung zur Echtheit liege nicht vor. Die bei der ergänzenden Anhörung eingereichten Beweismittel seien gar nicht weiter überprüft worden. Hinsichtlich der ein- gereichten Beweismittel weise er auf seine erste Beschwerde hin. Schliesslich habe er hinsichtlich seiner Tätigkeit detaillierte Angaben ge- macht. Die damalige Anhörung habe acht Stunden gedauert, während wel- cher er auf Nachfragen alles habe erläutern und entkräften können. Zudem bestehe zwischen den eingereichten Beweismitteln und den Drohungen sowie dem Anschlagsversuch auf ihn sehr wohl ein Zusammenhang. Wei- ter sieht er eine Verletzung der Untersuchungspflicht, da die Vorinstanz die vorerst in Kopie und bei der ergänzenden Anhörung im Original nachge- reichten Beweismittel nicht geprüft habe. Ferner könne er sich auch nicht dank seinen Kontakten zu einflussreichen Politikern schützen, zumal selbst ranghohe Politiker Opfer von Attentaten seien. Es existiere in Afghanistan keine Schutzinfrastruktur. Vor dem Hintergrund der Verschlechterung der Sicherheitslage sei er aus asylrechtlich relevanten Motiven an Leib und Le- ben gefährdet.

E. 4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2021 fest, der Beschwerdeführer lege den Asylbehörden eine dramatisierte, widersprüch- liche und entsprechend realitätsfremde Version seiner Situation in Afgha- nistan dar. Besonders die vorgebrachte Verfolgung in Kunduz sei unglaub- haft. Gemäss den Akten stamme er offenbar aus einem privilegierten Um- feld und habe jahrelang in Kabul gelebt und gearbeitet und pflege Bezie- hungen mit hochrangigen Politikern. Es sei davon auszugehen, dass er trotz seiner möglichen Zusammenarbeit mit ausländischen Streitkräften – dazu gebe es aufgrund der Ungereimtheiten in seinen Aussagen und der

E-6418/2019 Seite 17 gefälschten Beweismittel massiven Vorbehalt – in Afghanistan Schutz in Anspruch nehmen könne.

E. 4.4 Die Beschwerdeführenden weisen in ihrer Replik vom 18. März 2021 unter Beilage von aktuellen Zeitungsberichten auf die aktuelle Lage in Af- ghanistan und die Vormachtstellung der Taliban hin.

E. 4.5 Die Vorinstanz äussert sich in ihrer zweiten Vernehmlassung vom

14. Januar 2022 dahingehend, die vielen Ungereimtheiten in den Asylvor- bringen des Beschwerdeführers und die gefälschten Beweismittel würden aufzeigen, dass er nicht die Rolle innegehabt habe, wie von ihm vorge- bracht. Insbesondere sei unglaubhaft, dass er in direkter Weise für die al- liierten Streitkräfte tätig gewesen sei. Die geltend gemachte Verfolgung durch Taliban sei weiterhin unglaubhaft. Zwar schliesse das SEM nicht aus, dass er für seine Geschäfte mit Ausländern in Kontakt gewesen sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass er nach der Machtübernahme durch die Taliban vom afghanischen Staat gesucht beziehungsweise verfolgt würde. Seine Geschäfte hätten offenbar keinen politischen Hintergrund gehabt, womit er kein Profil aufweise, welches zum heutigen Zeitpunkt zur Annahme führen könnte, dass er aus einem asylrelevanten Motiv Verfolgungshandlungen durch die aktuellen Behörden zu befürchten hätte.

E. 4.6 Die Beschwerdeführenden führen in ihrer Triplik vom 7. Februar 2022 demgegenüber aus, die Taliban sähen im Westen das Feindbild Nummer eins und würden den Beschwerdeführer wegen seiner Geschäfte mit Aus- ländern garantiert verfolgen. Jedenfalls würde ihm der Staat keinen Schutz vor Anschlägen gewähren. Es würden mit der absoluten Machtübernahme durch die Taliban zumindest objektive Nachfluchtgründe vorliegen. In einer weiteren Eingabe vom 8. Juli 2022 reichten sie einen Bericht des SEM (Fo- kus Afghanistan Risikoprofile) vom 15. Februar 2022 ein.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführen- den zu Recht verneint hat. Es kann vorab auf die zutreffenden vorinstanz- lichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie den zwei Stel- lungnahmen der Vorinstanz, wonach die Asylvorbringen des Beschwerde- führers zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen und sich auf mehrere ge- fälschte Beweismittel stützen, hingewiesen werden. Insbesondere kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer für die ISAF tätig und deshalb Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Die

E-6418/2019 Seite 18 von ihm eingereichten Unterlagen, die seine Tätigkeit bei der ISAF belegen sollen, haben sich als Fälschungen erwiesen. Indem der Beschwerdefüh- rer diesbezüglich ausführt, es seien nur zwei Schreiben der ISAF als Fäl- schungen erachtet worden und der Badge weise lediglich Fälschungs- merkmale auf, verkennt er, dass sich das Einreichen gefälschter Unterla- gen auf seine Glaubwürdigkeit auswirkt. Im Weiteren ist einem Abklärungs- bericht der Ausweisprüfstelle des Kantons M._______ aus dem Jahr 2015 zu entnehmen, dass auch das "Certificate of employment" der ISAF vom (…) 2014 mit Fälschungsmerkmalen versehen sei (vgl. dazu die Vernehm- lassung des SEM vom 22. Juli 2015). Entgegen der Aussage in der Be- schwerdeschrift, ist der angefochtenen Verfügung sodann nicht zu entneh- men, dass die Vorinstanz darin davon ausging, der Beschwerdeführer habe zwar in einem Anstellungsverhältnis der ISAF gestanden, die (…) sei dort jedoch nicht seine Haupttätigkeit gewesen. Das SEM führte im Gegen- teil aus, dass er als (…) für die ISAF gearbeitet habe, vermöge er ange- sichts der Berichte der Ausweisprüfstelle des Kantons M._______ (ein grosser Teil der eingereichten Dokumente hätten sich als Total- oder Teil- fälschungen herausgestellt) nicht glaubhaft zu machen. Es schloss des- halb eine direkte Zusammenarbeit mit den alliierten Streitkräften aus, nicht aber, dass er für andere ausländische Dienstanbieter gearbeitet hat. Hinsichtlich der angeblichen telefonischen Drohungen und Drohbriefe der Taliban, fällt auf, dass er im Asylverfahren am Flughafen seine Tätigkeit als (…) bei den ausländischen Soldaten als Grund für diese nannte (vgl. Akten A8 S. 5 und 10 f. und A11 F33, F36, F38, F76.). In der ergänzenden Anhö- rung vom 15. Januar 2017 machte er im Widerspruch dazu geltend, er sei als (…) ([…]) für verschiedene Vertragspartner der US-Armee beziehungs- weise der ISAF tätig gewesen und deshalb bedroht worden (vgl. A56 F7). Diese unterschiedliche Darstellung der Verfolgungsgründe lässt seine ent- sprechenden Vorbringen bereits als unglaubhaft erscheinen. Im Weiteren bestehen ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der mut- masslich durch die Taliban erfolgte Bedrohungssituation (regelmässige te- lefonische Drohungen während dreier Jahre, auf sein Auto abgegebene Schüsse sowie zwei Drohbriefe). Wie von der Vorinstanz zutreffend darge- legt, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wegen einer an- geblich geheimen Tätigkeit für amerikanische Firmen während dreier Jahre regelmässige Drohanrufe erhalten hätte, ohne dass diese Situation, gegen die er nie etwas unternommen haben will, Folgen für ihn gehabt hätte. Bei einem ernsthaften Interesse der Taliban an seiner Person hätten es diese nicht bei derart häufigen Anrufen belassen, zumal sein Aufenthaltsort ihnen

E-6418/2019 Seite 19 offenbar bekannt war. Auch sind die eingereichten zwei Drohbriefe ange- sichts der vorstehenden Erwägungen nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen zu beseitigen. So ist der Beweiswert sol- cher Drohbriefe äusserst gering, zumal diese keinerlei Sicherheitsmerk- male aufweisen und von jedermann hergestellt und ohne Weiteres ge- fälscht oder käuflich erworben werden können. Überdies ist nicht nachvoll- ziehbar, dass sich der Beschwerdeführer trotz mehrjähriger Drohungen so- wie einer Attacke auf sein Auto erst nach Erhalt der Drohbriefe zur Ausreise entschlossen habe. Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene vermö- gen insgesamt nicht zu überzeugen. Im Weiteren spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Mai 2013 noch bis im Jahre 2016 am gleichen Wohnort in Kunduz geblieben ist und für diese Zeit keine beson- deren Vorkommnisse im Zusammenhang mit ihrem Ehemann erwähnt hat, ebenso gegen eine angebliche Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit.

E. 5.2 Nach einer Gesamtwürdigung ist nicht von der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die ISAF und einer deshalb sowie wegen weiterer Tätigkeiten für ausländische Firmen (insbe- sondere als Zuständiger für den (…); vgl. Akte A54 S. 4 und 19 ff.) vor der Ausreise bestandenen Verfolgungssituation durch die Taliban auszugehen. Demnach vermochten die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor ernsthaften asylrechtlich relevanten Nachteilen im Zeitpunkt der Aus- reise darzutun.

E. 6.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2022 geltend, mit dem Machtwechsel durch die Taliban würden objektive Nachfluchtgründe vorliegen, weshalb sie die Flüchtlings- eigenschaft erfüllen würden.

E. 6.2 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfol- gung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zu- zuerkennen und Asyl zu gewähren.

E-6418/2019 Seite 20

E. 6.3 Vorliegend ist zu beachten, dass sich die Sicherheitslage in Afghanis- tan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 zusehends ver- schlechtert hat (vgl. Urteil des BVGer D-1955/2021 vom 1. April 2022 E.7.2; E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.1 und 7.4.2). Wie das BVGer bereits früher festgestellt hat, lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsri- siko ausgesetzt sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2018 vom

3. Dezember 2018 E.6), wobei nach wie vor eine Einzelfallprüfung vorzu- nehmen ist. Zu einer solchen Risikogruppe gehören unter anderem west- lich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteil E-4649/2021 E. 7.4.1). Bei Taliban-Bedrohungen und -übergriffen scheint es zudem eine Rolle zu spielen, welche konkrete Aufgabe eine Person innehatte sowie für welches Land sie arbeitete. Einer Quelle zufolge besteht beispielsweise ein erhöh- tes Risiko bei Personen, die für westliche Militärs, insbesondere die US- Armee, gearbeitet haben. Ein geringeres Risiko bestehe bei Personen, die in geschlossenen Militäreinrichtungen gearbeitet haben und deren Aktivität deshalb weniger sichtbar war (vgl. Danish Immigration Service, Kopenha- gen. Afghanistan. Recent events. Dezember 2021. S. 26). EASO berichtete im Januar 2022 ausführlich zu den Entwicklungen in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban und die neue Gefährdungslage der allgemei- nen Bevölkerung wie auch von spezifischen Gruppen, die im Wesentlichen mit Profilen, welche die Schweizerische Flüchtlingshilfe bereits im Jahre 2019 beschrieben hat (vgl. SFH: "Afghanistan: Gefährdungsprofile" vom

12. September 2019, insbes. S. 10), übereinstimmen (vgl. EASO publishes a COI report on Afghanistan: Country Focus | European Union Agency for Asylum [europa.eu], abgerufen am 17. Juni 2022).

E. 6.4 Gestützt auf die vorliegende Aktenlage steht fest, dass sich der Be- schwerdeführer seit seinem 15. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise im Mai 2013 im (…) im (…)ministerium und – gelegentlich auch als (…) – für aus- ländische Firmen betätigt hat. Er soll unter anderem für die O._______ – ebenfalls Partner der US-Armee – und die F._______ sowie als Mitarbeiter des Projekts P._______ als "(…)" am N._______ gearbeitet haben. Diese Tätigkeiten sind – mit Ausnahme der hievor als unglaubhaft erachteten (di- rekten) Tätigkeit für die ISAF – von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden und werden auch vom Gericht nicht bestritten. Damit steht zwar fest, dass er beruflich mit ausländischen Behörden respektive Firmen in Kontakt stand und/oder für diese gewisse Tätigkeiten ausgeführt hat. Indes ist nicht ersichtlich, dass er mit der bereits neun Jahre zurückliegenden

E-6418/2019 Seite 21 Tätigkeit nach aussen sichtbar und den Taliban vor seiner Ausreise be- kannt war. Jedenfalls vermochte er Probleme seitens der Taliban wegen seiner Verbindungen zu ausländischen Firmen nicht glaubhaft zu machen (vgl. E. 5.1). Zudem blieb seine bis 2016 im Land gebliebene Ehefrau – die Beschwerdeführerin – nach seiner Ausreise unbehelligt. Weiter ist festzu- stellen, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung seiner Kontakte, wel- che offenbar bloss auf freundschaftlicher Basis bestehen (u.a. Bestätigun- gen, Fotos, Ausweise, Schreiben von Q._______ und weiterer Personen), übertrieben hatte und seine Glaubwürdigkeit durch die Einreichung ge- fälschter Dokumente ohnehin angezweifelt worden war (vgl. E. 5.1 hievor). Insgesamt können den eingereichten Unterlagen weder Aktivitäten mit ei- nem politischen Hintergrund entnommen werden, noch lassen diese auf eine besondere Exponierung des Beschwerdeführers schliessen, welche zum heutigen Zeitpunkt zu einem erhöhten Risiko vor Taliban-Bedrohun- gen und -übergriffen (vgl. E. 6.3) führen könnten. Unter Berücksichtigung der aktuellen Situation liegen, selbst wenn von einer möglichen Willkür der neuen Machthaber ausgegangen werden muss, keine genügend konkre- ten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner frühe- ren gelegentlichen Tätigkeiten für US-Amerikaner und der daraus entstan- denen Kontakte im heutigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seitens der Taliban einem Verfolgungsinteresse ausgesetzt sein könnte.

E. 6.5 Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist demnach nicht zu erkennen, womit die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abge- lehnt hat. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Ver- fügung vom 16. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung ge- währt wurde und die Beschwerdeführenden gemäss einer Bestätigung der zuständigen Sozialberatung vom 26. August 2022 weiterhin von der Sozi- alhilfe unterstützt werden, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 7.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der in der aktualisierten Kosten- note vom 7. Februar 2022 ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemes- sen. Indes ist wie in der Verfügung vom 16. Dezember 2019 angekündigt,

E-6418/2019 Seite 22 von einem Stundenansatz von Fr. 220.– auszugehen. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Gesamtbetrag von Fr. 2'475.– (10.35 Stun- den, inkl. Auslagen von Fr. 21.–) durch das Gericht zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6418/2019 Seite 23

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu- lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'475.– ausgerichtet
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6418/2019 Urteil vom 22. September 2022 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer - afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in Kunduz - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 1. Mai 2013 und gelangte auf dem Luftweg mit einem gefälschten afghanischen Reisepass über die Türkei und mit einer griechischen Identitätskarte von Griechenland herkommend am 15. Mai 2013 in die Schweiz, wo er am Flughafen um Asyl nachsuchte. Am 18. Mai 2013 wurde er zu seiner Person befragt (BzP). Am 27. Mai 2013 wurde er durch das Bundesamt zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Vater sei seit dem Jahre 1990 verschollen. Im Jahre 1991 sei seine Mutter mit ihm und der Familie ihres Schwagers nach Peschawar, Pakistan, gezogen. Dort habe er eine Schule für Flüchtlinge sowie (...)kurse besucht. Im Jahre 2003 sei er zusammen mit seinen Angehörigen nach Afghanistan zurückgekehrt, wo er in Kabul in einer Schule Afghan (...) unterrichtet habe. Am 17. Mai 2011 habe er religiös geheiratet. Seine Ehefrau und ihr gemeinsames Kind würden bei einem Onkel in Kunduz leben. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, im Jahr 2004 vom Ministerium (...) als freier Mitarbeiter in der (...) Abteilung (...) angestellt gewesen zu sein, wobei ihn die Hilfsorganisation E._______ entlöhnt habe. Im Jahr 2005 habe er bei der UNO ebenfalls in der (...) gearbeitet. Danach habe er für eine amerikanische Sicherheitsfirma F._______ bis 2008 als (...) gearbeitet. Die Firma sei Vertragspartner der International Security Assistance Force (ISAF) gewesen. Ab dem Jahre 2008 bis zirka Ende 2011 (beziehungsweise 1. Mai 2011; A11 F45) habe er dann als (...) für die ISAF gearbeitet. Er habe in den Ministerien sowie anlässlich militärischer Einsätze hauptsächlich für ausländische Berater (...). Er sei wegen dieser Tätigkeit seit zirka Ende 2010 respektive April 2010 - von Unbekannten, vermutlich von Taliban - telefonisch bedroht worden, zuerst ein- bis zweimal später drei- bis viermal monatlich. Er sei dabei aufgefordert worden, seine Arbeit mit Ausländern aufzugeben. Deshalb habe er diese Arbeit im Mai 2011 beendet. Aufgrund der ständig wiederholten Drohungen sei er Ende 2011 nach Kunduz zu seinem Onkel gezogen, wo er jedoch weiterhin telefonisch bedroht worden sei und am (...) 2013 und (...) 2013 je ein Drohschreiben von den Taliban erhalten habe. Er sei aufgefordert worden, sich den Taliban anzuschliessen, ansonsten er und seine Familie umgebracht würden. Die Taliban seien nie bei ihm zu Hause erschienen. Zudem sei bei einer Autofahrt vor zirka drei Monaten zusammen mit einem Freund in Kunduz auf ihn geschossen worden. Vor diesem Hintergrund und nach Erhalt des zweiten Drohschreibens habe er sein Heimatland verlassen. Der Beschwerdeführer reichte die folgenden Unterlagen in Kopie ein:

- afghanischer Identitätsausweis (Nr. [...]),

- "Certificate of Appreciation" für die Mitarbeit bei den Wahlen vom 18. September 2005,

- UNO-Ausweis für seine Tätigkeit als "(...)" bei G._______ (G._______); gültig bis (...) 2005,

- Anstellungs- und Arbeitsbestätigung der G._______ als "(...)" vom (...) 2005,

- undatiertes Schreiben der ISAF, H._______ (...), gerichtet an die US Citizenship and Immigration Services ([...]). A.b Mit Verfügung vom 30. Mai 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Dabei stellte es sich auf den Standpunkt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. A.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2013 Beschwerde. Im Laufe dieses Beschwerdeverfahrens E-3250/2013 wurden zusätzlich folgende Beweismittel zu den Akten gereicht:

- afghanischer Identitätsausweis im Original (Nr. [.]),

- Geburtsurkunde seiner (...) im Original ([...]),

- Eheschein, in Kopie,

- Bestätigung des afghanischen Gesundheitsministeriums, dass er einen dreimonatigen (...) (vom Oktober 2004 bis Januar 2005) gelehrt habe, in Kopie,

- Foto einer Holz-Plakette der F._______ vom (...) 2006 mit Name des Beschwerdeführers,

- Zertifikat der ISAF in Kabul für I._______ aus dem Jahre 2010 im Original,

- temporärer Badge der ISAF Headquarters vom (...) 2011, lautend auf I._______, im Original,

- undatiertes Schreiben der ISAF, H._______, (...), gerichtet an die US Citizenship and Immigration Services ([...]), im Original,

- Arbeitsbestätigung der ISAF vom (...) 2011 im Original,

- Bericht von Accord vom 7. März 2013,

- zwei Drohbriefe in einer Fremdsprache der J._______ vom (...) und (...) 2013 [Referenz (...) und (...), in Kopie, samt englischer Übersetzung,

- Bestätigung des afghanischen Senders (...) vom (...) 2013 in Kopie,

- Memorandum for Record von K._______. L._______ (Bestätigung für Tätigkeit des Beschwerdeführers als [...] für die Zeit von 2008 bis 2011), vom (...) 2013, in Kopie,

- E-Mail mit der ISAF-Administration in Kabul vom (...) 2013,

- "Certificate of employment" der ISAF vom (...) 2014, im Original

- diverse Fotos des Beschwerdeführers,

- Ausdruck der Webseite F._______,

- diverse Berichte (u.a. zum Tod eines Dolmetschers). A.d Das SEM legte einzelne der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel im Rahmen ihrer Vernehmlassungen zwecks Überprüfung der Echtheit der Prüfstelle der Kantonspolizei M._______ vor. Diese kam in ihren Berichten vom 25. Juli 2013 und 27. Juni 2015 zum Schluss, dass es sich bei der Arbeitsbestätigung der ISAF vom (...) 2011, beim undatierten Schreiben der ISAF (...) und beim eingereichten Arbeitszeugnis der ISAF vom (...) 2014 um Fälschungen handle und der temporäre Badge (Legitimationsausweis) Fälschungsmerkmale aufweise. Der Beschwerdeführer hielt in seinen Stellungnahmen vom 3. September 2013 und 27. August 2015 an deren Echtheit fest. A.e Mit Urteil E-3250/2013 vom 3. Dezember 2015 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des SEM vom 30. Mai 2013 auf und wies die Sache zwecks Feststellung des korrekten und vollständigen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Gericht hielt dabei insbesondere fest, die Vorinstanz habe es unterlassen, die geltend gemachte Tätigkeit des Beschwerdeführers als (...) einer eingehenden Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls über deren flüchtlingsrechtliche Relevanz zu befinden. Zudem habe die Vorinstanz keine Gelegenheit gehabt, den Beschwerdeführer zu den auf Beschwerdeebene vorgebrachten Aspekten bezüglich eines allfälligen breitgefächerten Beziehungsnetzes zu einflussreichen Kreisen der afghanischen politischen Elite und eines allfälligen Zugangs zu höheren Kommandostellen der afghanischen Armee zu befragen und habe auf einer unvollständigen Sachverhaltsgrundlage entschieden. A.f Am 15. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 2003 mit seinen Angehörigen von Pakistan nach Kabul gezogen. Damals seien alle Afghanen ins Heimatland zurückgekehrt. Er habe in Kabul studiert und gearbeitet. Er sei während eines Jahres im (...) des (...) tätig gewesen. Dabei sei er von der Hilfsorganisation E._______ entlöhnt worden. Er habe (...) kontrolliert und installiert sowie Mitarbeitenden das Bedienen der (...) erklärt. Nach Ablauf dieses Vertrags habe er dieselben Arbeiten bei G._______ ausgeführt. Ab 2006 sei er von der amerikanischen Firma F._______ eingestellt worden. Dieses Unternehmen habe das Verteidigungs- und das Innenministerium in Sachen (...) unterstützt. Er habe die (...) ausgerüstet. Zudem habe er am Flughafen (...). Überdies sei er auch in den Provinzen tätig gewesen, wo die (...) eingerichtet worden seien. Im Jahre 2008 sei der Vertrag bei F._______ abgelaufen. Er habe seither bis 2011 für einen im US-L._______ basierten amerikanischen (...) K._______ - unter einem Vertrag mit der ISAF - gearbeitet, den er während seiner Tätigkeit bei F._______ kennengelernt habe. Er habe diesen auf Dienstreisen bei den afghanischen Armeeeinheiten begleitet und für ihn übersetzt. K._______ sei zuständig für die Weiterleitung der Bedürfnisse der afghanischen Einheiten - hauptsächlich (...) - an die amerikanischen Streitkräfte gewesen. In derselben Zeit sei er - der Beschwerdeführer - für weitere Vertragspartner der US-Armee tätig gewesen, so beispielsweise am N._______, wo er für (...) einen (...) habe. Später habe er für die Firma O._______, die ebenfalls Partner der US-Armee gewesen sei, als Mitarbeiter des Projekts P._______ als "(...)" am N._______ gearbeitet. Er habe (...) aus den (...) und (...). Danach seien die (...) worden. Sein Teamleiter sei Q._______ gewesen. Er habe seine Vorgesetzten jeweils schriftlich über seine Tätigkeiten auf dem Laufenden gehalten. Er habe bei den meisten Arbeitsschritten, wo Expatriierte dabei gewesen seien, auch (...). Er habe sich durch seine Aktivitäten in einflussreichen Kreisen der afghanischen politischen Elite bewegt. Schliesslich habe er für weitere ausländische Dienstanbieter - die R._______ und die S._______ gearbeitet. Im Jahre 2010 sei er erstmals telefonisch bedroht worden. Er habe die Drohungen vorerst nicht ernst genommen. Diese hätten zugenommen. Dabei hätten Unbekannte von ihm verlangt, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Ende 2011 habe er Kabul zusammen mit einem Freund in Richtung Kunduz verlassen. Auf der Fahrt sei auf ihr Auto geschossen worden. Er habe danach auf Paschtu verfasste Drohbriefe erhalten, mit der Aufforderung, mit den Tätern zusammenzuarbeiten. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Anliegen nebst den bereits früher eingereichten Unterlagen folgende Beweismittel ein:

- E-Mail des Beschwerdeführers an T._______ von F._______ von 2006,

- Empfehlungsbrief der F._______ vom (...) 2008 (Bestätigung für seine Arbeit vom [...] 2006 bis [...] 2009), in Kopie,

- grüner Personenausweis von 1388 (2009-2010), gemäss Beschwerdeführer für (...),

- afghanische Lizenz der S._______ vom (...) 2010 samt Rückseite,

- Personenausweis der O._______, Nr. (...) (1. August 2010 - 1. August 2011),

- Karte der Afghanistan U._______ vom Dezember 2011, lautend auf den Beschwerdeführer

- Schreiben der US-Botschaft in V._______ vom (...) 2012,

- E-Mail von Q._______, R._______, von 2012,

- afghanische Lizenz der R._______ vom (...) 2012,

- Artikel der (...) vom September 2015,

- E-Mail des Beschwerdeführers an W._______. von O._______ von 2016 mit Anhang (Memorandum for Record der O._______ vom 24. Februar 2016 betreffend seine Anstellung vom [...] 2010 bis [...] 2012),

- Schreiben der X._______ vom 22. März 2017,

- Foto des Beschwerdeführers zusammen mit Q._______, O._______-Mitarbeiter,

- Foto eines Parlamentariers,

- undatierte E-Mail von Q._______, (...) mit Reisepass-Kopie,

- Schreiben des afghanischen (...). A.g Mit Verfügung vom 19. Juli 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 11. August 2017 dagegen Beschwerde. II. B. Die Beschwerdeführerin - eine afghanische Staatsangehörige tadschikischer Ethnie aus Y._______ - verliess ihren Heimatstaat zusammen mit dem gemeinsamen Kind eigenen Angaben zufolge im Jahre 2016 und reiste über die Türkei (ein Jahr und ein paar Monate Aufenthalt), Griechenland (zirka vier Monate Aufenthalt) und Italien am 12. September 2018 in die Schweiz, wo sie am 13. September 2018 um Asyl nachsuchte. Am 24. September 2018 folgte eine Personalienaufnahme. Am 29. November 2018 wurde sie gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Am 5. Dezember 2018 wurde sie dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie sei nach ihrer Heirat zusammen mit ihrem Ehemann von Kabul nach Kunduz gegangen, wo sie zuletzt gemeinsam mit ihrem Kind bei der Familie ihres Ehemannes gelebt habe. Ihr Ehemann habe in Kabul keine Arbeit gehabt. In Kunduz sei er wegen seiner Arbeit ständig traurig gewesen. Schliesslich habe er ausreisen müssen. Kunduz sei von den Taliban attackiert und der Wohnort der Beschwerdeführerin erobert worden. Die Regierung habe die Leute dennoch zum Bleiben aufgefordert. Nach dem zweiten Angriff der Taliban habe sich die Situation derart zugespitzt, dass sie sich zur Flucht entschlossen habe. Selbst Frauen und Kinder seien von den Taliban getötet worden. Zudem habe sie erfahren, dass die Taliban ihren Ehemann in Kunduz suchen würden. Den Grund dafür habe sie nicht gekannt. Nachdem sie ihren Ehemann in der Schweiz danach gefragt habe, habe er ihr den Grund für seine Ausreise erklärt. Man hätte ihn bedroht und in Kunduz sogar auf ihn geschossen. Er habe ihr auch gesagt, dass er in Kabul mit ausländischen Streitkräften beziehungsweise mit Amerikanern zusammengearbeitet habe. Sie kenne jedoch keine Einzelzeiten zu seinen Aktivitäten. Sie habe sich schliesslich aufgrund der Kriegssituation in ihrer Herkunftsregion zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Identität eine Tazkira ein. III. C. Die Vorinstanz hob am 13. März 2019 im Rahmen eines Schriftenwechsels ihre (nur den Beschwerdeführer betreffende) Verfügung vom 19. Juli 2017 wiedererwägungsweise auf und nahm ein hinsichtlich der Beschwerdeführenden gemeinsames Asylverfahren auf, worauf das Verfahren E-4507/2017des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20. März 2019 abgeschrieben wurde. D. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an, schob deren Vollzug aber zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. E. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichten sie eine Honorarnote vom 4. Dezember 2019 und eine Abrechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für Dezember 2019 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen und der unterzeichnende Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. G. Am (...) wurde das Kind D._______ geboren. H. Am 10. Dezember 2020 (Poststempel: 11. Dezember 2020) wurde ein Referenzschreiben von Z._______ vom 10. Dezember 2020 eingereicht. I. Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines ärztlichen Berichts des Instituts für klinische Pathologie vom (...) 2021 sowie zweier Referenzschreiben von Aa._______, vom 22. Januar 2020 und von Z._______ vom 6. Dezember 2020 (derselbe Inhalt wie bereits eingereicht), um prioritäre Behandlung ihres Verfahrens. Dieses Schreiben wurde vom Gericht am 8. Februar 2021 beantwortet. J. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2021 die Abweisung der Beschwerde. K. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu in ihrer Replik vom 18. März 2021 Stellung. L. Mit handschriftlicher Eingabe vom 8. Oktober 2021 wiesen die Beschwerdeführenden unter Beilage des bereits eingereichten ärztlichen Berichts vom 1. Februar 2021, einer Kurznotiz (post-it), Kopie des Ausweises für vorläufige Aufgenommene der Beschwerdeführerin, des Antwortschreibens des Gerichts vom 8. Februar 2021 und der Eingangsbestätigung des Gerichts vom 9. Dezember 2021, auf ihre schwierige Situation hin. M. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die aktuelle Situation in Afghanistan um prioritäre Behandlung. N. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 wurde das SEM zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. O. Mit Eingabe per E-Mail vom 16. Dezember 2021 ersuchten die Beschwerdeführenden ein weiteres Mal um prioritäre Behandlung. Dieses Schreiben wurde vom Gericht am 21. Dezember 2021 beantwortet. P. Das SEM reichte am 14. Januar 2022 eine ergänzende Vernehmlassung (Duplik) ein. Q. Die Beschwerdeführenden nahmen dazu in ihrer Triplik vom 7. Februar 2022 Stellung und ersuchten um einen baldigen Abschluss ihres Beschwerdeverfahrens. Gleichzeitig wurde eine aktualisierte Honorarnote eingereicht. R. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 respektive 8. Juli 2022 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) ersuchten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines Berichts des SEM, Fokus Afghanistan Risikoprofile vom 15. Februar 2022) um einen raschen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. S. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2022 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, ihre allenfalls weiterhin bestehende Bedürftigkeit zu belegen oder das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt erforderlichen Belegen einzureichen. T. Mit Eingabe vom 26. August 2022 wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführenden weiterhin bedürftig sind. Gleichzeitig wurde um einen raschen Abschluss des Beschwerdeverfahrens ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Das am (...) geborene Kind wird in das Verfahren einbezogen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, eine Vorverfolgung und eine umfassende Tätigkeit als (...) für die ISAF seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Tätigkeiten für verschiedene Vertragspartner der US-Armee beziehungsweise bei der ISAF sowie zu seinem Anstellungsverhältnis nachgeschobene und voneinander abweichende Angaben gemacht. Zudem handle es sich bei den zahlreichen, eingereichten Beweismitteln, die seine Tätigkeit als (...) für die ISAF belegen sollten, gemäss Berichten der Ausweisprüfstelle des Kantons M._______ zu einem grossen Teil um Total- oder Teilfälschungen. Ferner gehe aus den zum Teil nachgeschobenen Angaben, die er während der ergänzenden Anhörung vom 15. Juni 2017 gemacht habe, hervor, dass seine Hauptaktivität nie das (...) für die ISAF gewesen sei. Vielmehr sei er für Partnerfirmen der US-Armee beziehungsweise der ISAF als (...), insbesondere für (...) sowie (...) tätig gewesen. Die Vorinstanz erachtete es zwar als möglich, dass der Beschwerdeführer für verschiedene Dienstleistungsanbieter, für den (...), die (...) und den (...) tätig gewesen sei. Seinen Angaben könne aber das Ausmass seiner Tätigkeiten nicht entnommen werden. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb er die verschiedenen Tätigkeiten nicht bereits im Flughafenverfahren von 2013 geltend gemacht habe, zumal er im Laufe dieses Verfahrens mehrmals auf die Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden sei. Deshalb vermöge seine diesbezügliche Erklärung, seinem damaligen Vorgesetzten bei der O._______, Q._______, versprochen zu haben, seine Arbeit bei der Firma nicht zu erwähnen, nicht zu überzeugen, auch nicht, weshalb ihn dieser dazu angehalten habe, in einem Asylverfahren in der Schweiz nichts von ihm und dessen Firma zu erwähnen. Die nachgeschobenen und widersprüchlichen Aussagen würden seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigen. Es sei dem SEM daher nicht möglich, seine Aussagen zu seinen Tätigkeiten abschliessend zu würdigen. Es sei indes offensichtlich, dass er die für die ISAF geleisteten (...) stark überhöht habe. Ferner bezeichnete das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen ab 2010 (Drohanrufe, Schüsse auf sein Auto und zwei Drohschreiben) als äusserst oberflächlich. Es wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er zumindest die Vorgesetzten der O._______ darüber in Kenntnis gesetzt hätte. Es sei zudem nicht glaubhaft, dass die Islamisten oder Taliban über Monate per Telefon Druck auf ihn ausgeübt hätten, ohne konkret aktiv zu werden. Seine diesbezügliche Antwort sei stereotyp ausgefallen. Es erstaune auch, dass er seine Telefonnummer nicht ausgewechselt habe. Schliesslich seien seine Angaben zum Angriff auf sein Auto unglaubhaft, zumal er auf die Frage, wie die Täter von seinem Aufenthalt erfahren haben sollten, keine überzeugende Antwort abgegeben habe. Sodann habe er nicht überzeugend und erlebnisbasiert erklären können, weshalb er und nicht sein Freund das Ziel der Attacke gewesen sei. Überdies bestehe kein Zusammenhang zwischen seinen beruflichen Unterlagen und den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen. Die eingereichten Artikel oder Berichte zur Situation in Kunduz und in Afghanistan würden die Verfolgungsmassnahmen ebenfalls nicht als glaubhaft erscheinen lassen. Es erübrige sich eine Überprüfung der anlässlich der ergänzenden Anhörung eingereichten Originale. Weiter bestätige die Tatsache, dass seine Ehefrau kaum in der Lage gewesen sei, über seine Asylgründe auszusagen, seine wenig glaubhaften Aussagen, dies auch unter Berücksichtigung des afghanischen Kontextes, zumal es sich um eine derart einschneidende Lebensveränderung gehandelt habe, und er offensichtlich aus einem westlich geprägten Umfeld stamme. Es erstaune zudem, dass er seine Ehefrau und sein Kind im Heimatland alleine zurückgelassen habe, ohne sie über die angeblichen Gefahren in Kenntnis zu setzen, welche auch seiner Ehefrau hätten drohen können. Die vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen seien damit nicht glaubhaft gemacht. Da anzunehmen sei, dass er für den einen oder den anderen ausländischen Dienstleistungsanbieter tätig gewesen sei, sei indessen zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan deshalb begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen. Mitarbeiter bei Projekten internationaler Organisationen oder ausländischer Dienstanbieter würden ein erhöhtes Risiko aufweisen, ins Visier der Taliban zu geraten. Gemäss Rechtsprechung des BVGer sei solchen Personen Asyl zu gewähren, wenn zum einen die geltend gemachte berufliche Tätigkeit glaubhaft sei und zum anderen die angegebenen Drohungen substanziiert, schlüssig, plausibel und widerspruchsfrei dargestellt würden. Der Beschwerdeführer habe Verfolgungsmassnahmen nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer könne zudem die im Heimatland vorhandene Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen. Er habe lange in Kabul gelebt und gearbeitet und dabei angeblich mit zahlreichen einflussreichen Politikern in Kontakt gestanden, an die er sich bei Bedarf wenden könne. Im Weiteren seien die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe (im Kontext von im Krieg erlittenen Nachteilen) asylrechtlich nicht relevant. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird demgegenüber geltend gemacht, die Aussagen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten glaubhaft ausgefallen. Die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten könnten ohne weiteres entkräftet werden. Vorerst führt der Beschwerdeführer aus, er habe sich seit seinem 15. Lebensjahr als (...), (...) später (...) direkt für ausländische Unternehmen oder Organisationen betätigt oder sei zumindest von einer amerikanischen Behördenorganisation entlöhnt worden. Es habe sich dabei eine tiefe Freundschaft mit dem Amerikaner Q._______ entwickelt. Q._______ sei Mitbegründer des amerikanischen Unternehmens R._______ gewesen, welches Dienstleistungen in den Bereichen (...) und (...) anbot. Der Beschwerdeführer sei zu dessen Vertreter in Afghanistan ernannt worden. Neben seiner Tätigkeit für R._______ sei er auch Partner des afghanischen Unternehmens S._______ gewesen, welches er zusammen mit einer (...) gegründet habe, wobei er auch für den (...) zuständig gewesen sei. Bedrohungen seien während den Reisen mit Amerikanern an der Tagesordnung gewesen. Er sei mit hochrangigen Militärs und afghanischen Politikern in Kontakt gestanden. Er sei sich seines Berufsrisikos bewusst gewesen. Die Bedrohungen gegen ihn persönlich hätten im Jahre 2010 begonnen. Nach seiner heimlichen Reise nach Kunduz Ende 2011 habe er weiterhin von Q._______ Arbeiten erhalten, die er auf dessen Bedingung hin habe geheim halten müssen. Der Ursprung der Drohungen sei unklar gewesen. Nachdem sich diese kurze Zeit später in Kunduz fortgesetzt hätten und die Taliban zunehmend an Macht gewonnen hätten, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Die Argumentation der Vorinstanz wiederspiegle in keiner Weise das Ausmass seiner Arbeitstätigkeit für die ausländischen Streitkräfte und in Afghanistan anwesenden internationalen Organisationen. Er verdanke Q._______ sein Leben, indem dieser die Versetzung nach Kunduz ermöglicht habe. Dass der Beschwerdeführer aus Loyalität ihm gegenüber dessen Forderung, niemandem von seiner Arbeit zu erzählen, gefolgt sei - auch nicht dem wenig vertrauenswürdig scheinenden Dolmetscher in der Schweiz -, sei nachvollziehbar. Er habe vor der Anhörung vom 15. Juni 2017 dessen Erlaubnis eingeholt und bei der Anhörung seine Telefonnummer angegeben, was indes nicht protokolliert worden sei. Das SEM habe diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen unternommen. Er habe schliesslich seine mehrjährige Tätigkeit bei O._______ und R._______ aus emotionalen, moralischen und rationalen Gründen nicht (sofort) erwähnt. Er habe seine langjährige und extensive Arbeitstätigkeit für amerikanische Firmen in glaubhafter Weise beschrieben. Auch wenn die (...) bei ISAF nicht seine Hauptaufgabe gewesen sein sollte, habe er sich doch massgeblich exponiert. Er erfülle in zweierlei Hinsicht ein Risikoprofil, nämlich als (...) sowie als Arbeitnehmer einer ausländischen Organisation beziehungsweise eines NATO-Mitglieds. Die Drohanrufe und der Angriff mit Schusswaffen würden mit der Gesamtsituation übereinstimmen. Zudem habe er hinsichtlich der Drohanrufe substanziierte und sehr ausführliche Angaben gemacht (verschiedene Personen, Telefonnummern und Sprachen, Inhalt). Diese Drohungen seien zudem an der Tagesordnung gewesen. Weiter sei die afghanische Armee und nicht das amerikanische Militär für die Sicherheit der einheimischen Arbeitskräfte zuständig gewesen. Er habe sich aber nicht den afghanischen Behörden anvertrauen können wegen der Unklarheit, wer mit den Taliban zusammenarbeite. Überdies sei das langfristige Ziel der über Monate erfolgten telefonischen Drohungen eine Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit den Taliban gewesen. Er habe seine Telefonnummer nicht ausgewechselt, weil sein Mobiltelefon ein zentrales Arbeitsgerät für ihn und die Nummer weitgehend bekannt gewesen sei, was auch bei einer neuen Telefonnummer der Fall gewesen wäre. Schliesslich sei er beim Anschlag auf sein Auto auf dem Rückweg von einem Treffen mit dem amerikanischen Militärangehörigen Q._______ gewesen. Bei den gewöhnlich grossen und damit auffälligen Sicherheitsdispositiv für amerikanische Militärs seien jeweils Spitzel der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Gruppierungen platziert worden, weshalb der jeweilige Aufenthaltsort hochrangiger Personen bekannt gewesen sei. Der Angriff habe aufgrund der früheren jahrelangen Drohungen klarerweise dem Beschwerdeführer gegolten. Ferner sei die fehlende Information seiner Ehefrau über die Bedrohung auf den afghanischen Kontext zurückzuführen. Im Übrigen seien von der Ausweisprüfstelle der Kantonspolizei M._______ nur das Schreiben der ISAF zuhanden der US-Citizenship and Immigration Services und die Arbeitsbestätigung der ISAF als Totalfälschungen bezeichnet worden. Der Badge der ISAF und das Certificate of Employment würden nur Fälschungsmerkmale aufweisen; eine abschliessende Beurteilung zur Echtheit liege nicht vor. Die bei der ergänzenden Anhörung eingereichten Beweismittel seien gar nicht weiter überprüft worden. Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel weise er auf seine erste Beschwerde hin. Schliesslich habe er hinsichtlich seiner Tätigkeit detaillierte Angaben gemacht. Die damalige Anhörung habe acht Stunden gedauert, während welcher er auf Nachfragen alles habe erläutern und entkräften können. Zudem bestehe zwischen den eingereichten Beweismitteln und den Drohungen sowie dem Anschlagsversuch auf ihn sehr wohl ein Zusammenhang. Weiter sieht er eine Verletzung der Untersuchungspflicht, da die Vorinstanz die vorerst in Kopie und bei der ergänzenden Anhörung im Original nachgereichten Beweismittel nicht geprüft habe. Ferner könne er sich auch nicht dank seinen Kontakten zu einflussreichen Politikern schützen, zumal selbst ranghohe Politiker Opfer von Attentaten seien. Es existiere in Afghanistan keine Schutzinfrastruktur. Vor dem Hintergrund der Verschlechterung der Sicherheitslage sei er aus asylrechtlich relevanten Motiven an Leib und Leben gefährdet. 4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2021 fest, der Beschwerdeführer lege den Asylbehörden eine dramatisierte, widersprüchliche und entsprechend realitätsfremde Version seiner Situation in Afghanistan dar. Besonders die vorgebrachte Verfolgung in Kunduz sei unglaubhaft. Gemäss den Akten stamme er offenbar aus einem privilegierten Umfeld und habe jahrelang in Kabul gelebt und gearbeitet und pflege Beziehungen mit hochrangigen Politikern. Es sei davon auszugehen, dass er trotz seiner möglichen Zusammenarbeit mit ausländischen Streitkräften - dazu gebe es aufgrund der Ungereimtheiten in seinen Aussagen und der gefälschten Beweismittel massiven Vorbehalt - in Afghanistan Schutz in Anspruch nehmen könne. 4.4 Die Beschwerdeführenden weisen in ihrer Replik vom 18. März 2021 unter Beilage von aktuellen Zeitungsberichten auf die aktuelle Lage in Afghanistan und die Vormachtstellung der Taliban hin. 4.5 Die Vorinstanz äussert sich in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 14. Januar 2022 dahingehend, die vielen Ungereimtheiten in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers und die gefälschten Beweismittel würden aufzeigen, dass er nicht die Rolle innegehabt habe, wie von ihm vorgebracht. Insbesondere sei unglaubhaft, dass er in direkter Weise für die alliierten Streitkräfte tätig gewesen sei. Die geltend gemachte Verfolgung durch Taliban sei weiterhin unglaubhaft. Zwar schliesse das SEM nicht aus, dass er für seine Geschäfte mit Ausländern in Kontakt gewesen sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass er nach der Machtübernahme durch die Taliban vom afghanischen Staat gesucht beziehungsweise verfolgt würde. Seine Geschäfte hätten offenbar keinen politischen Hintergrund gehabt, womit er kein Profil aufweise, welches zum heutigen Zeitpunkt zur Annahme führen könnte, dass er aus einem asylrelevanten Motiv Verfolgungshandlungen durch die aktuellen Behörden zu befürchten hätte. 4.6 Die Beschwerdeführenden führen in ihrer Triplik vom 7. Februar 2022 demgegenüber aus, die Taliban sähen im Westen das Feindbild Nummer eins und würden den Beschwerdeführer wegen seiner Geschäfte mit Ausländern garantiert verfolgen. Jedenfalls würde ihm der Staat keinen Schutz vor Anschlägen gewähren. Es würden mit der absoluten Machtübernahme durch die Taliban zumindest objektive Nachfluchtgründe vorliegen. In einer weiteren Eingabe vom 8. Juli 2022 reichten sie einen Bericht des SEM (Fokus Afghanistan Risikoprofile) vom 15. Februar 2022 ein. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführenden zu Recht verneint hat. Es kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie den zwei Stellungnahmen der Vorinstanz, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen und sich auf mehrere gefälschte Beweismittel stützen, hingewiesen werden. Insbesondere kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer für die ISAF tätig und deshalb Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Die von ihm eingereichten Unterlagen, die seine Tätigkeit bei der ISAF belegen sollen, haben sich als Fälschungen erwiesen. Indem der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführt, es seien nur zwei Schreiben der ISAF als Fälschungen erachtet worden und der Badge weise lediglich Fälschungsmerkmale auf, verkennt er, dass sich das Einreichen gefälschter Unterlagen auf seine Glaubwürdigkeit auswirkt. Im Weiteren ist einem Abklärungsbericht der Ausweisprüfstelle des Kantons M._______ aus dem Jahr 2015 zu entnehmen, dass auch das "Certificate of employment" der ISAF vom (...) 2014 mit Fälschungsmerkmalen versehen sei (vgl. dazu die Vernehmlassung des SEM vom 22. Juli 2015). Entgegen der Aussage in der Beschwerdeschrift, ist der angefochtenen Verfügung sodann nicht zu entnehmen, dass die Vorinstanz darin davon ausging, der Beschwerdeführer habe zwar in einem Anstellungsverhältnis der ISAF gestanden, die (...) sei dort jedoch nicht seine Haupttätigkeit gewesen. Das SEM führte im Gegenteil aus, dass er als (...) für die ISAF gearbeitet habe, vermöge er angesichts der Berichte der Ausweisprüfstelle des Kantons M._______ (ein grosser Teil der eingereichten Dokumente hätten sich als Total- oder Teilfälschungen herausgestellt) nicht glaubhaft zu machen. Es schloss deshalb eine direkte Zusammenarbeit mit den alliierten Streitkräften aus, nicht aber, dass er für andere ausländische Dienstanbieter gearbeitet hat. Hinsichtlich der angeblichen telefonischen Drohungen und Drohbriefe der Taliban, fällt auf, dass er im Asylverfahren am Flughafen seine Tätigkeit als (...) bei den ausländischen Soldaten als Grund für diese nannte (vgl. Akten A8 S. 5 und 10 f. und A11 F33, F36, F38, F76.). In der ergänzenden Anhörung vom 15. Januar 2017 machte er im Widerspruch dazu geltend, er sei als (...) ([...]) für verschiedene Vertragspartner der US-Armee beziehungsweise der ISAF tätig gewesen und deshalb bedroht worden (vgl. A56 F7). Diese unterschiedliche Darstellung der Verfolgungsgründe lässt seine entsprechenden Vorbringen bereits als unglaubhaft erscheinen. Im Weiteren bestehen ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der mutmasslich durch die Taliban erfolgte Bedrohungssituation (regelmässige telefonische Drohungen während dreier Jahre, auf sein Auto abgegebene Schüsse sowie zwei Drohbriefe). Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wegen einer angeblich geheimen Tätigkeit für amerikanische Firmen während dreier Jahre regelmässige Drohanrufe erhalten hätte, ohne dass diese Situation, gegen die er nie etwas unternommen haben will, Folgen für ihn gehabt hätte. Bei einem ernsthaften Interesse der Taliban an seiner Person hätten es diese nicht bei derart häufigen Anrufen belassen, zumal sein Aufenthaltsort ihnen offenbar bekannt war. Auch sind die eingereichten zwei Drohbriefe angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen zu beseitigen. So ist der Beweiswert solcher Drohbriefe äusserst gering, zumal diese keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen und von jedermann hergestellt und ohne Weiteres gefälscht oder käuflich erworben werden können. Überdies ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer trotz mehrjähriger Drohungen sowie einer Attacke auf sein Auto erst nach Erhalt der Drohbriefe zur Ausreise entschlossen habe. Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. Im Weiteren spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Mai 2013 noch bis im Jahre 2016 am gleichen Wohnort in Kunduz geblieben ist und für diese Zeit keine besonderen Vorkommnisse im Zusammenhang mit ihrem Ehemann erwähnt hat, ebenso gegen eine angebliche Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit. 5.2 Nach einer Gesamtwürdigung ist nicht von der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die ISAF und einer deshalb sowie wegen weiterer Tätigkeiten für ausländische Firmen (insbesondere als Zuständiger für den (...); vgl. Akte A54 S. 4 und 19 ff.) vor der Ausreise bestandenen Verfolgungssituation durch die Taliban auszugehen. Demnach vermochten die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor ernsthaften asylrechtlich relevanten Nachteilen im Zeitpunkt der Ausreise darzutun. 6. 6.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2022 geltend, mit dem Machtwechsel durch die Taliban würden objektive Nachfluchtgründe vorliegen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden. 6.2 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 6.3 Vorliegend ist zu beachten, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 zusehends verschlechtert hat (vgl. Urteil des BVGer D-1955/2021 vom 1. April 2022 E.7.2; E-4649/2021 vom 15. November 2021 E. 7.4.1 und 7.4.2). Wie das BVGer bereits früher festgestellt hat, lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5800/2018 vom 3. Dezember 2018 E.6), wobei nach wie vor eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist. Zu einer solchen Risikogruppe gehören unter anderem westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteil E-4649/2021 E. 7.4.1). Bei Taliban-Bedrohungen und -übergriffen scheint es zudem eine Rolle zu spielen, welche konkrete Aufgabe eine Person innehatte sowie für welches Land sie arbeitete. Einer Quelle zufolge besteht beispielsweise ein erhöhtes Risiko bei Personen, die für westliche Militärs, insbesondere die US-Armee, gearbeitet haben. Ein geringeres Risiko bestehe bei Personen, die in geschlossenen Militäreinrichtungen gearbeitet haben und deren Aktivität deshalb weniger sichtbar war (vgl. Danish Immigration Service, Kopenhagen. Afghanistan. Recent events. Dezember 2021. S. 26). EASO berichtete im Januar 2022 ausführlich zu den Entwicklungen in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban und die neue Gefährdungslage der allgemeinen Bevölkerung wie auch von spezifischen Gruppen, die im Wesentlichen mit Profilen, welche die Schweizerische Flüchtlingshilfe bereits im Jahre 2019 beschrieben hat (vgl. SFH: "Afghanistan: Gefährdungsprofile" vom 12. September 2019, insbes. S. 10), übereinstimmen (vgl. EASO publishes a COI report on Afghanistan: Country Focus | European Union Agency for Asylum [europa.eu], abgerufen am 17. Juni 2022). 6.4 Gestützt auf die vorliegende Aktenlage steht fest, dass sich der Beschwerdeführer seit seinem 15. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise im Mai 2013 im (...) im (...)ministerium und - gelegentlich auch als (...) - für ausländische Firmen betätigt hat. Er soll unter anderem für die O._______ - ebenfalls Partner der US-Armee - und die F._______ sowie als Mitarbeiter des Projekts P._______ als "(...)" am N._______ gearbeitet haben. Diese Tätigkeiten sind - mit Ausnahme der hievor als unglaubhaft erachteten (direkten) Tätigkeit für die ISAF - von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt worden und werden auch vom Gericht nicht bestritten. Damit steht zwar fest, dass er beruflich mit ausländischen Behörden respektive Firmen in Kontakt stand und/oder für diese gewisse Tätigkeiten ausgeführt hat. Indes ist nicht ersichtlich, dass er mit der bereits neun Jahre zurückliegenden Tätigkeit nach aussen sichtbar und den Taliban vor seiner Ausreise bekannt war. Jedenfalls vermochte er Probleme seitens der Taliban wegen seiner Verbindungen zu ausländischen Firmen nicht glaubhaft zu machen (vgl. E. 5.1). Zudem blieb seine bis 2016 im Land gebliebene Ehefrau - die Beschwerdeführerin - nach seiner Ausreise unbehelligt. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung seiner Kontakte, welche offenbar bloss auf freundschaftlicher Basis bestehen (u.a. Bestätigungen, Fotos, Ausweise, Schreiben von Q._______ und weiterer Personen), übertrieben hatte und seine Glaubwürdigkeit durch die Einreichung gefälschter Dokumente ohnehin angezweifelt worden war (vgl. E. 5.1 hievor). Insgesamt können den eingereichten Unterlagen weder Aktivitäten mit einem politischen Hintergrund entnommen werden, noch lassen diese auf eine besondere Exponierung des Beschwerdeführers schliessen, welche zum heutigen Zeitpunkt zu einem erhöhten Risiko vor Taliban-Bedrohungen und -übergriffen (vgl. E. 6.3) führen könnten. Unter Berücksichtigung der aktuellen Situation liegen, selbst wenn von einer möglichen Willkür der neuen Machthaber ausgegangen werden muss, keine genügend konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren gelegentlichen Tätigkeiten für US-Amerikaner und der daraus entstandenen Kontakte im heutigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seitens der Taliban einem Verfolgungsinteresse ausgesetzt sein könnte. 6.5 Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist demnach nicht zu erkennen, womit die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und die Beschwerdeführenden gemäss einer Bestätigung der zuständigen Sozialberatung vom 26. August 2022 weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der in der aktualisierten Kostennote vom 7. Februar 2022 ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen. Indes ist wie in der Verfügung vom 16. Dezember 2019 angekündigt, von einem Stundenansatz von Fr. 220.- auszugehen. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Gesamtbetrag von Fr. 2'475.- (10.35 Stunden, inkl. Auslagen von Fr. 21.-) durch das Gericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'475.- ausgerichtet

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: