Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 25. August 2017 illegal mit einem ge- fälschten (…) Pass in die Schweiz ein und suchte am 28. August 2017 um Asyl nach. Am 1. September 2017 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Das vorerst ein- geleitete Dublin-Verfahren wurde am 2. November 2017 beendet. Am
24. November 2017 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung durch das SEM. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Hazara afghanischer Nationalität und habe sein gesamtes Leben in B._______ verbracht. Seine Eltern seien in seinem elften Lebensjahr mit der restlichen Familie in deren Heimatstadt, C._______, gezogen. Er sei – auf Geheiss seines Vaters – in B._______ bei seinem Onkel und dessen Familie geblieben. In B._______ habe er die Matura absolviert und später zwei Jahre an einer Privatuniversität Jura stu- diert. Während seines Studiums habe er seine Meinung geäussert und da- rauf hingewiesen, dass es in Afghanistan keine Rede- und Religionsfreiheit gebe und er dem Islam gegenüber kritisch eingestellt sei, woraufhin er ins- gesamt zweimal von Mitstudenten zusammengeschlagen worden sei. Sein Studium habe er infolge seiner Probleme Ende 20(…) abbrechen müssen. Einen Beruf habe er bis anhin nicht erlernt, er habe aber von 20(…) bis 20(…) als Englischlehrer gearbeitet und sei anschliessend bei mehreren internationalen Organisationen als Dolmetscher tätig gewesen. Vom
16. Juli 20(…) bis Oktober 20(…) beziehungsweise Januar 20(…) bezie- hungsweise April 20(…) habe er als Dolmetscher für die D._______ und die E._______ gearbeitet. Aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher sei er von der Haqqani-Gruppierung dreimal – einmal per Social Media, zweimal per Telefon – bedroht worden. Er habe die Drohungen bei der afghanischen Polizei und dem afghanischen Nachrichtendienst zur Anzeige gebracht. Diese hätten ihm geraten seine Arbeit aufzugeben. Er habe dann heimlich für die (…) gearbeitet und B._______ schliesslich am (…). Mai 20(…) ver- lassen. Anschliessend sei er über F._______ in die G._______, von da aus nach H._______, dann mit dem gefälschten (…) Pass auf dem Luftweg nach I._______ und schliesslich mit dem Zug von I._______ in die Schweiz gereist. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer vier verschie- dene «Certificate of Appreciation» aus den Jahren 20(…)/20(…), ein
E-1582/2020 Seite 3 Arbeitszeugnis ausgestellt am 10. Februar 20(…), ein Zertifikat für das Absolvieren eines Computerkurses in Windows, MS Word und MS Excel, absolviert vom 9. Dezember 20(…) bis zum 28. März 20(…), ein Englisch- diplom, ausgestellt am 5. Juli 19(…), ein Maturazeugnis, Nr. (…), ausge- stellt am 11.10.13(…) (31. Januar 20[…]), eine Kopie der afghanischen Tazkira inklusive englischer Übersetzung sowie eine Kopie des afghani- schen Reisepasses, ausgestellt am 25. September 20(…), zu den Akten. B. B.a Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 setzte der Beschwerdeführer das SEM darüber in Kenntnis, dass er sich dazu entschieden habe, dem Chris- tentum beizutreten. Er besuche jede Woche die Kirche. Bereits in Afghanistan sei er mit dem Christentum in Kontakt gekommen, als er als Englischlehrer an einer privaten Schule unterrichtet habe, habe ihm ein Engländer eine Bibel geschenkt. Die Bibel habe ihn fasziniert und er habe sich bereits in Afghanistan dem Christentum anschliessen wollen. Deshalb habe er sich in Afghanistan nicht mehr sicher gefühlt und be- schlossen nach einem Land zu suchen, in welchem Meinungs- und Religi- onsfreiheit herrsche. In der Schweiz könne er nun angstfrei davon berich- ten, dass er Christ sei. B.b Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der J._______ vom 28. Februar 2018, wonach er an einer (…), einer (…) sowie Verdacht auf (…) leide, und einen Arztbericht vom 1. Mai 2019, wonach er an einer (…) leide, zu den Akten. B.c Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 gewährte das SEM dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Konversion zum Christen- tum. B.d Am 13. November 2019 nahm der Beschwerdeführer diesbezüglich Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass er von K._______, dem Engländer, in Afghanistan getauft worden sei. Einen Taufschein besitze er nicht. In der Schweiz gehöre er der katholischen Kirche L._______ an und besuche jeweils am Wochenende die Gottesdienste. Er wisse nicht, ob in Afghanistan jemand von seiner Konversion erfahren habe. Die Afghanen, welche in M._______ und L._______ wohnten, würden seinen Glauben kennen. Daher sei es wahrscheinlich, dass einige von ihnen ihren Ver- wandten in Afghanistan von seiner Konversion berichtet hätten. Er werde deswegen auch von vielen Afghanen in der Umgebung gemieden, weil sie
E-1582/2020 Seite 4 aufgrund seiner Konversion wütend auf ihn seien. Deshalb befürchte er, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Konver- sion Probleme mit den Behörden bekomme. B.e Am 17. Dezember 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen ergänzenden, aktuellen ärztlichen Bericht zu seinem Gesundheits- zustand einzureichen. B.f Der Beschwerdeführer legte in der Folge mehrere Arztberichte ins Recht. C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge- such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. D. Mit Eingabe vom 18. März 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vor- instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der die Beschwerde unterzeichnenden Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeistän- din. Auf die eingereichten Beweismittel wird – sofern erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2020 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der Beschwerde und verfügte, dass der Be- schwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühl gut,
E-1582/2020 Seite 5 verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses und lud die Vor- instanz zur Vernehmlassung ein. G. Am 6. Mai 2020 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. H. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Mai 2020 seine Replik zur Vernehm- lassung des SEM ein. I. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer meh- rere Arztberichte aus dem Jahr 2020 zu den Akten. J. Am 3. März 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom
5. Februar 2021 zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer einen aus- führlichen ärztlichen Bericht seiner Hospitalisierung vom 14. März 2021 bis
20. März 2021 zu den Akten. Gemäss diesem leide der Beschwerdeführer neu an einer (…) sowie an einem (…). L. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2021 wurde die Vorinstanz aufgrund der zahlreichen, neu zu den Akten gereichten Arztberichte zu einem zwei- ten Schriftenwechsel eingeladen. M. Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom
14. Februar 2020 teilweise in Wiedererwägung und verfügte infolge Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers. N. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2021 ersuchte das Bundesverwal- tungsgericht den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er an seiner Be- schwerde festhalten wolle.
E-1582/2020 Seite 6 O. Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte, soweit diese nicht gegenstandslos gewor- den sei. P. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2023 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist an, um mittels beigelegten Formulars seine Bedürftigkeit zu belegen, andernfalls davon ausgegangen werde, er sei nicht mehr bedürftig. Q. Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe mittlerweile eine Stelle angetreten und generiere ein Einkommen, welches keine unentgeltliche Rechtspflege mehr rechtfertige. Deshalb ziehe er den entsprechenden Antrag zurück. R. Am 27. Juni 2023 stimmte die Vorinstanz dem vom Beschwerdeführer beim zuständigen Kanton anhängig gemachten Härtefallgesuch zu und erteilte diesem eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung).
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
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E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E. 4.1.1 Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Be- schwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, aufgrund seiner Tä- tigkeit als Dolmetscher für ausländische Organisationen von der Haqqani- Gruppierung bedroht worden zu sein. Er habe unterschiedliche zeitliche Angaben zum Ende seiner beruflichen Tätigkeit direkt vor seiner Ausreise aus Afghanistan gemacht. Anlässlich der BzP habe er zu Protokoll gege- ben, direkt vor seiner Ausreise arbeitslos gewesen zu sein, da er seine Dolmetschertätigkeit bereits im Oktober 20(…) aufgrund seiner Probleme habe niederlegen müssen. Im weiteren Verlauf der BzP habe er hingegen ausgesagt, dass er bis Januar 20(…) als Dolmetscher für die D._______ und die E._______ gearbeitet habe. Auf die Diskrepanz in seinen Aussa- gen angesprochen, habe er angegeben, er sei von Oktober 20(…) bis Januar 20(…) bedroht worden und habe daher nicht zur Arbeit gehen kön- nen. Gekündigt habe er aber erst im Januar 20(…) beziehungsweise er sei zu jener Zeit heimlich zur Arbeit. Weiter habe er ausgeführt, dass er sich nach seiner Kündigung vom 10. Januar 20(…) bis März 20(…) bei seinen Eltern in C._______ und anschliessend bis zu seiner Ausreise bei seinem Onkel in B._______ versteckt gehalten habe. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, dass er Ende April 20(…) mit seiner Arbeit aufgehört und die vorhergehenden sechs Monate heimlich gearbeitet habe. Auf den erneuten Widerspruch angesprochen, habe er zu Protokoll gegeben, er habe seine Arbeit zwar im Januar 20(…) vollständig aufgeben wollen, sein Vorgesetzter habe ihn aber davon überzeugt, weiterhin zu arbeiten. Diese stark variierenden Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit
– aufgrund welcher er mutmasslich in seinem Heimatland verfolgt worden sei – würden laut SEM erst recht berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen wecken. Das SEM führte diesbezüglich weiter aus, dass von einer gebildeten Person, wie dem Beschwerdeführer, welcher angeb- lich über eine Matura verfüge und Jura studiert habe, erwartet werden könne, dass sie einheitliche zeitliche Angaben zu relevanten Aspekten der eigenen Vorbringen machen könne. Dies sei bei ihm nachweislich nicht der Fall, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass es sich bei seinen Vorbringen um eine konstruierte Geschichte handle.
E-1582/2020 Seite 9 Weiter führte das SEM aus, dass auch die zeitlichen Angaben zu den an- geblichen Drohanrufen unterschiedlich ausfallen würden. Im Rahmen der BzP habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe die Drohanrufe zwi- schen Oktober und Dezember 20(…) erhalten, wobei zwischen dem ersten und dem zweiten Drohanruf etwa 40 Tage vergangen seien. Anlässlich der Anhörung habe er demgegenüber ausgesagt, dass zwischen dem ersten und dem zweiten Drohanruf mehrere Monate vergangen seien, später hin- gegen habe er ausgesagt, der erste Drohanruf sei im Jahr 20(…) erfolgt und der zweite im November oder Dezember 20(…). Auf die Diskrepanz angesprochen, habe er zunächst ausgesagt, dass es sich lediglich um un- gefähre Zeitangaben handle. Auf erneute Nachfrage habe er zu Protokoll gegeben, er sei bei der BzP gezwungen worden, genaue Angaben zu ma- chen. Zudem sei er durch die Reise psychisch belastet gewesen. Dem Pro- tokoll zur BzP lasse sich jedoch kein solcher Zwang zu exakten Angaben entnehmen. Weiter führte das SEM aus, dass auch bezüglich der angebli- chen Drohung per Social Media die Aussagen des Beschwerdeführers an- lässlich der BzP beziehungsweise der Anhörung mit Blick auf die zeitliche Einordnung der Drohung erhebliche voneinander abweichen würden. Des Weiteren variierten auch der Ablauf und die Reihenfolge der Gescheh- nisse sowie die Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers beim Erhalt der Anrufe gemäss seinen Aussagen stark. Anlässlich der BzP habe er ausge- sagt, dass er sich beim ersten Drohanruf auf dem Weg zur Universität be- funden habe und der Anrufer habe sich nicht zu erkennen gegeben, später in der BzP habe er zu Protokoll gegeben, dass es sich beim geschilderten ersten Anruf eigentlich um den zweiten Anruf gehandelt habe und er sich dabei in einem Taxi in B._______ befunden habe. Diese Aussage wider- spreche allerdings den vorhergehenden, wonach sich der Anrufer beim letzten (folglich dem zweiten) Anruf als Angehöriger der Haqqani-Gruppie- rung vorgestellt habe. Die Angaben der BzP würden denn auch vollkom- men den Angaben der Anhörung widersprechen. Auf diese Diskrepanz an- gesprochen, habe der Beschwerdeführer lediglich zu Protokoll gegeben, dass er keinen Widerspruch in seinen Aussagen erkenne und an diesen festhalte. Die zeitlichen Ungereimtheiten bei all seinen Aussagen würden belegen, dass seine Vorbringen nicht der Realität entsprächen, womit sie nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien. Die eingereichten Beweismittel würden daran nichts ändern, da diese nichts über sein Anstellungsverhält- nis kurz vor der Ausreise aussagen und nicht geeignet seien, seine geltend
E-1582/2020 Seite 10 gemachte Verfolgungssituation aufgrund seiner Dolmetschertätigkeit zu bekräftigen.
E. 4.1.2 Zur geltend gemachten Konversion führte das SEM aus, der Be- schwerdeführer habe zwei völlig unterschiedlich Versionen geschildert, wie es zu seiner Konversion gekommen sei. Gemäss erster Version habe sich der Beschwerdeführer intensiv mit den verschiedenen Religionen auseinandergesetzt, sich aber erst in der Schweiz für den christlichen Glauben entschieden. Gemäss der zweiten Version sei er bereits in Afghanistan von einem Engländer mit Weihwasser getauft worden. Das SEM erachtet denn auch die eigene Aufforderung im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach der Beschwerdeführer seinen schweizeri- schen Taufschein hätte zu den Akten reichen sollen, als ausschlaggebend für die zwei unterschiedlichen Versionen. Der Beschwerdeführer sei nach- weislich nicht in der Lage gewesen, einen schweizerischen Taufschein ein- zureichen, weshalb er seine Konversion zum Christentum kurzerhand in sein Heimatland verlegt habe. Das SEM führte diesbezüglich weiter aus, dass, selbst wenn seine Konversion bereits in Afghanistan erfolgt wäre, es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er diesen Umstand weder an der BzP noch an der Anhörung geltend gemacht habe. Darüber hinaus habe er auf dem selbstständig ausgefüllten Personalienblatt sowie bei der BzP ange- geben, Muslim zu sein. All dies spreche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Konversion. Weiter hielt das SEM fest, dass, selbst wenn seine Konversion glaubhaft wäre, nicht davon auszugehen sei, dass er in seinem Heimatland aufgrund seiner mutmasslichen Konversion bedroht wäre; dies deshalb, weil er le- diglich vermute, dass in M._______ und L._______ lebende Afghanen ih- ren eigenen Verwandten in Afghanistan möglicherweise von seiner angeb- lichen Konversion berichtet haben könnten.
E. 4.1.3 Sodann führte das SEM aus, dass die vom Beschwerdeführer ge- schilderten Probleme an der Universität (zweimaliges Zusammenschlagen sowie die Diffamation als Ungläubiger durch Mitstudenten) aufgrund der nicht vorhandenen Meinungsfreiheit in Afghanistan nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität der Verfolgung entfalte und somit nicht asylre- levant sei.
E-1582/2020 Seite 11 Ebenfalls nicht asylrelevant seien die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte fehlende Sicherheit, Gerechtigkeit, Menschenrechte, Meinungs- und Religionsfreiheit, da diese Nachteile auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in Afghanistan zurück- zuführen seien und daher keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden.
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, dass ent- gegen den Behauptungen der Vorinstanz nicht relevant sei, wann genau er als Dolmetscher für westliche Organisationen tätig gewesen beziehungs- weise wann genau er bedroht worden sei, sondern einzig, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetsche bedroht worden sei und auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund dessen nach wie vor bedroht wäre (unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6). Ihm könne nicht vorgehalten werden, dass er bei der BzP die Reihenfolge der Drohungen durcheinandergebracht und diese anlässlich der Anhörung korrigiert habe, sei er doch aufgrund der Reise belastet und psychisch an- geschlagen gewesen. Betreffend seine Dolmetschertätigkeit machte er weiter geltend, dass die Vorinstanz nicht behaupten könne, seine diesbezüglichen Vorbringen seien unglaubhaft, wenn sie gleichzeitig behaupte, er könne im Falle seiner Wegweisung aus der Schweiz aufgrund seiner zehnjährigen Erfahrung als Dolmetscher in B._______ wieder einen Job finden.
E. 4.2.2 Betreffend Konversion machte der Beschwerdeführer geltend, er habe anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er sich bereits in Afghanistan mit dem Christentum beziehungsweise der Bibel auseinander- gesetzt habe und zum Schluss gekommen sei, dass nicht nur der Islam die einzig wahre Religion sei. Als er diesbezüglich weitere Ausführungen habe machen wollen, habe ihm die Vorinstanz gesagt, dass nicht so viel Zeit vorhanden sei, um über all seine Gedanken zu sprechen. Weiter führte er aus, dass er ebenfalls anlässlich der Anhörung seine Zugehörigkeit zum Islam habe aus dem Protokoll streichen lassen wollen. Aufgrund dieser Aussagen sei klar gewesen, dass bei ihm bereits eine Übernahme von neuen Glaubensgrundsätzen stattgefunden habe. Die Vorinstanz hätte auf- grund dieser Aussagen genauere Abklärungen vornehmen müssen. Da sie
E-1582/2020 Seite 12 dies nicht getan habe, sei der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt wor- den. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass die Konversion bereits in Afghanistan stattgefunden habe, zeige der Umstand, dass er aufgrund sei- ner abweichenden Gesinnung an der Universität als Ungläubiger bezeich- net worden sei und körperliche Übergriffe durch Mitstudenten habe erdul- den müssen. Aus Angst vor weiteren Übergriffen habe er sein Studium be- enden müssen. Hinzugekommen sei die Angst, dass es ihm aufgrund sei- ner Meinungsäusserung über die Religionen an der Universität gleich er- gehen könnte, wie N._______, welche Ende 20(…) in B._______ auf un- menschliche Weise umgebracht worden sei, weil sie mutmasslich einen Koran verbrannt haben solle und damit den Islam beleidigt habe. Dement- sprechend sei seine abweichende Glaubensüberzeugung bereits vor sei- ner Ausreise mehreren Personen in Afghanistan bekannt gewesen, wodurch bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise eine Bedrohungslage vor- gelegen habe. Mittlerweile sei der Beschwerdeführer Teil eines kirchlichen Jugendtreffs und besuche regelmässig eine Freikirche. Zur Untermauerung dieses Vor- bringens legte der Beschwerdeführer zwei Fotos ins Recht. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass Verfolgungsmassnahmen infolge Apostasie gemäss Bundesverwaltungsgericht asylrelevant sein könnten. Die in Afghanistan angedrohten Strafen seien sowohl in gesell- schaftlicher als auch in strafrechtlicher Hinsicht als sehr hoch zu bezeich- nen. Wenn eine Apostasie öffentlich bekannt werde, was bei ihm unbestrit- tenermassen der Fall sei, so sei von objektiv begründeter Furch vor ernst- haften Nachteilen auszugehen. Das tägliche und riskante Verstecken der Religion wäre für ihn als unerträglicher psychischer Druck zu qualifizieren (unter Verweis auf Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.5.5 und E. 7.7.3). Somit sei erwiesen, dass er in Afghanistan aufgrund seiner Religion beziehungsweise Konversion einer flüchtlingsrechtlich re- levanten Verfolgung ausgesetzt sei, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sei.
E. 4.2.3 Beschwerdeweise brachte der Beschwerdeführer neu vor, er sei ho- mosexuell. Personen mit dieser sexuellen Orientierung würden in Afgha- nistan gesellschaftlich geächtet und von den staatlichen Organen nicht vor Verfolgung geschützt. Deshalb sei er gezwungen gewesen, während sei-
E-1582/2020 Seite 13 ner Zeit in Afghanistan und auch bei der Arbeit als Dolmetscher seine se- xuelle Orientierung zu verheimlichen. Anlässlich der BzP habe er seine Se- xualität nicht offenlegen können, da ein afghanischer Dolmetscher vor Ort gewesen sei und er sich deshalb vor der Offenlegung seiner Sexualität ge- fürchtet habe. Er sei zudem bis anhin nie zu seiner Sexualität befragt wor- den, weshalb er keinen Grund gehabt habe, diese offenzulegen. Der Beschwerdeführer reichte diesbezüglich mehrere Screenshots von Unterhaltungen auf einer Dating App, ein Ausdruck einer E-Mail von einem angeblichen Sexualpartner sowie einen Arztbericht zu den Akten.
E. 4.2.4 Weiter führte der Beschwerdeführer aus, es sei aufgrund seiner Aus- führungen offensichtlich, dass er aufgrund seiner Dolmetschertätigkeit für eine (…) Organisation, seiner religiösen Ansichten sowie seiner sexuellen Orientierung zu mehreren Risikogruppe gehöre, welche in Afghanistan ei- ner ernsthaften Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt seien, er dem- entsprechend als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 4.3.1 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, es sei nie bestritten worden, dass der Beschwerdeführer von 20(…) bis 20(…) als Dolmetscher für westliche Organisationen tätig gewesen sei. Auch sei es davon ausge- gangen, dass er mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch danach als Dolmetscher tätig gewesen sei, wobei diesbezüglich jedoch offenbleiben müsse, ob für westliche oder andere Organisationen. Somit könne er zwar einer Gruppe von Personen zugerechnet werden, die aufgrund ihrer Expo- niertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei, das Bundesver- waltungsgericht habe aber festgehalten, es sei nicht von einer Kollektivver- folgung von Dolmetschern in Afghanistan auszugehen. Deshalb seien auch solche Personen verpflichtet, ihre konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-5049/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 5.6). Dies sei dem Beschwerde- führer nicht gelungen.
E. 4.3.2 Das SEM wies mit Blick auf die neu geltend gemachte Homosexuali- tät des Beschwerdeführers darauf hin, dass diesen gemäss Art. 8 AsylG eine Mitwirkungspflicht treffe. Aufgrund dessen könne davon ausgegangen werden, dass die asylsuchende Person dem SEM gegenüber alle sie be- treffenden Asylgründe offenbare beziehungsweise mitteile, wenn dies nicht möglich sein sollte. So habe der Beschwerdeführer denn auch seine Mit- wirkungspflicht bezüglich seiner angeblichen Konversion selbstständig
E-1582/2020 Seite 14 wahrgenommen; somit sei davon auszugehe, dass er seine Mitwirkungs- pflicht bezüglich seiner sexuellen Orientierung absichtlich nicht wahrge- nommen habe. Dass dies wegen des afghanischen Dolmetschers gesche- hen sei, vermöge nicht zu überzeugen, da er seit dem 30. Juli 2019 durch einen schweizerischen Rechtsvertreter vertreten gewesen sei. Diesem ge- genüber hätte er seine Sexualität bereits offenbaren können, so wie er es nun bei der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren getan habe. Im Üb- rigen wäre es ihm auch selbst möglich gewesen als Person, welche die englische Sprache beherrsche, das SEM schriftlich über seine sexuelle Orientierung zu informieren, ohne dass er dabei Hilfe von einem afghani- schen Dolmetscher oder einer Drittperson benötigt hätte. Sodann habe er auch anlässlich der Gehörsgewährung vom 31. Oktober 2019 bewusst nichts zu seiner Sexualität verlauten lassen. Daran würden auch die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nichts ändern. Die Screenshots einer Dating App für Homosexuelle wiesen keine Datumsangabe auf, was berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens wecke. Aufgrund der ausgetauschten Nachrichten zu Corona auf einem der Screenshots müsse davon ausgegangen werden, dass die Unterhaltung sich erst nach dem 28. Februar 2020 ereignet habe. Zu die- sem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer bereits gewusst, dass sein Asylgesuch abgelehnt worden sei und er die Schweiz verlassen müsse, weshalb anzunehmen sei, dass er die Nachrichten erst verfasst habe, als er von der Ablehnung Kenntnis erhalten habe. Dies spreche wiederum da- für, dass es sich um ein nachgeschobenes Vorbringen handle. Im Übrigen sei auch nicht erwiesen, ob die in den Nachrichten angedeuteten Treffen jemals stattgefunden hätten. Beim eingereichte Bestätigungsschreiben ei- nes mutmasslichen Sexualpartners des Beschwerdeführers handle es sich offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben einer ihm nahestehenden Dritt- person, welches keine relevante Beweiskraft bezüglich seiner angeblichen sexuellen Orientierung aufweise. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer, nachdem er in der islamischen Welt in einer homopho- ben Gesellschaft aufgewachsen sei, sich nach seiner Flucht in ein westli- ches Land einer religiösen Vereinigung anschliesse, welche seiner sexuel- len Orientierung grundsätzlich diametral gegenüberstehe. Insgesamt sei festzuhalten, dass das Vorbringen der Homosexualität als nachgeschoben zu klassifizieren sei und die eingereichten Beweismittel nicht dazu geeignet seien, seine geltend gemachte sexuelle Orientierung zu belegen. Substanziierte Ausführungen, wie er zu seiner mutmasslichen sexuellen Orientierung gefunden und diese in der Heimat ausgelebt habe,
E-1582/2020 Seite 15 lägen nicht vor, womit die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllt seien.
E. 4.3.3 Zur geltend gemachten Konversion des Beschwerdeführers führte das SEM aus, es würden beschwerdeweise lediglich zwei Fotos von ihm mit etwa gleichaltrigen Personen bei einer (Vor-)Weihnachtsfeier einge- reicht. Diese seien jedoch nicht geeignet, eine Konversion zu bekräftigen, da solche Feierlichkeiten auch ausserhalb von Kirchengruppen gefeiert würden und anhand der Fotos nicht eruiert werden könne, ob es sich bei den Abgelichteten tatsächlich um Angehörige einer Kirchengruppe handle.
E. 4.4.1 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er auf- grund seiner Dolmetschertätigkeit bedroht worden sei und dies auch habe glaubhaft machen können. Zudem liege bei ihm eine Kollektivverfolgung vor, da es sich bei den zivilen Angestellten der westlichen Kräfte in Afgha- nistan um ein Kollektiv handle, welches erheblichen Nachteilen an Leib und Leben ausgesetzt sei.
E. 4.4.2 Bezüglich seiner Homosexualität verwies der Beschwerdeführer auf eine Passage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2322/2009 vom 7. Juli 2009 und führt diesbezüglich aus, dass es auch ihm aufgrund der Tabuisierung der Homosexualität in der Öffentlichkeit in Afghanistan und der damit einhergehenden erheblichen Nachteile im Falle des Be- kanntwerdens schwergefallen sei, über seine homosexuelle Veranlagung zu sprechen. Ihm sei nicht klar gewesen, dass seine Homosexualität ein zentraler Asylgrund sei, zumal er deswegen in seiner Heimat keine Pro- bleme gehabt habe.
E. 4.4.3 Der Beschwerdeführer führte zu seiner Konversion aus, dass er re- gelmässig an Gottesdienst sowie am Jugendtreff der O._______ teilge- nommen habe. Seine Homosexualität sei im kirchlichen Umfeld bis anhin nie ein Thema gewesen, weshalb auch niemand darüber Bescheid wisse. Ein homosexueller Freund des Beschwerdeführers habe ihn in die O._______ eingeführt und ihn darauf hingewiesen, dass die Kirche Homo- sexualität kritisch gegenüberstehe.
E. 5 Vorab ist die durch den Beschwerdeführer monierte unvollständige Sach- verhaltsabklärung im vorinstanzlichen Verfahren zu prüfen.
E-1582/2020 Seite 16 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we- gen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis füh- ren. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu- grunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mit- wirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, die Vorinstanz habe ihn anlässlich der Anhörung nicht genügend ausführen lassen, wie er sich bereits in Afghanistan mit dem Christentum auseinandergesetzt habe, und seine Anmerkung, wonach er darum gebeten habe, seine auf dem Per- sonalblatt angegebene Religion zu streichen, weil er kein Muslim sei, ein- fach als irrelevant abgetan und es somit unterlassen, diesbezüglich ge- naue Abklärungen zu treffen (Rz. 33 und 34 der Beschwerde). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der Anhörung lediglich davon berichtet, dass es in Afgha- nistan keine Religionsfreiheit gebe. Er selbst habe sich mit verschiedenen Religionen befasst, jedoch noch nicht entschieden, welche Religion die Beste sei (SEM-Akte A26/20 F29). Dass die Vorinstanz bei diesen gene- rellen Ausführungen des Beschwerdeführers die Befragung wieder auf das wesentliche – die direkte, gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung be- ziehungsweise Bedrohung in Afghanistan – lenkte, ist vorliegend keine Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes, sondern Sinn und Zweck der An- hörung an sich. Der vom Beschwerdeführer am Ende der Anhörung ge- machte Hinweis, er sei kein Muslim, wurde sodann ins Protokoll aufgenom- men (SEM-Akte A26/20 F131 und F132). Der Beschwerdeführer führte denn auch nicht – wie in der Beschwerde behauptet – aus, dass er sich ausschliesslich mit dem Christentum auseinandergesetzt habe, sondern lediglich mit anderen Religionen und noch nicht entschieden habe, welche Religion die Beste sei (SEM-Akte A26/20 F29). Da er im Übrigen anlässlich der BzP überhaupt nichts zu seinen religiösen Anschauungen ausführte
E-1582/2020 Seite 17 (SEM-Akte A8/17), hatte die Vorinstanz keinen Grund, diesbezüglich wei- tere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 6 In der Beschwerde wird sodann in materieller Hinsicht gerügt, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers zu Unrecht als unglaubhaft und nicht asylrelevant erachtet habe.
E. 6.1 Nachfolgend ist zunächst auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen- satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch- stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach- verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob- jektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse be- treffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schil- derung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstim- mung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des we- sentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 6.1.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Dolmetscher- tätigkeit des Beschwerdeführers für westliche Organisationen in den Jah- ren 20(…) bis 20(…) nicht bezweifelt und ist davon ausgegangen, dass er mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch danach als Dolmetscher tätig gewesen sei, wenn auch nicht gesagt werden könne, für wen genau er
E-1582/2020 Seite 18 diese berufliche Tätigkeit ausgeübt habe. In der Vernehmlassung räumte sie sodann ein, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit einer exponierten Gruppe zugerechnet werden könne. Der Be- schwerdeführer stellte sich derweilen beschwerdeweise auf den Stand- punkt, dass er aufgrund seiner Dolmetschertätigkeit einer Risikogruppe an- gehöre beziehungsweise einer Kollektivverfolgung ausgesetzt sei. Seiner Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen ausdrücklich festgehalten, dass in Afghanistan keine Kollektivverfolgung von Dolmetschern, welche für westlich bezie- hungsweise internationale Streitkräfte tätig sind, besteht. Dementspre- chend haben auch solche Personen ihre konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, auch wenn sie einem höheren Ri- siko von Vergeltungsmassnahmen ausgesetzt sind (Urteil des BVGer E- 5049/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 5.6 m.w.H.). Daran vermag auch die derzeitige Situation in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 nichts zu ändern (Urteil des BVGer E-6418/2019 vom
22. September 2022 E. 6.3 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten und der eingereichten Arbeitsbestätigungen übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 20(…) bis 20(…) für westliche Organisationen als Dolmetscher tätig war. Ebenfalls überwie- gend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer auch danach als Dolmetscher tätig gewesen ist. Ob er diese Tätigkeit allerdings und wie von ihm behauptet bis zu seiner Ausreise auch wirklich für die D._______ und die E._______ ausgeübt hat, kann offenbleiben, da es ihm, wie nach- folgend ausgeführt, nicht gelingt, eine glaubhafte Bedrohung durch die Haqqin-Gruppierung geltend zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich der Drohanrufe sowie der Drohung per Social Media vollumfänglich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020 Ziff. II/1/a; vorhergehend E. 4.1.1). In der Be- schwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten. Der Verweis auf die belas- tende Reise des Beschwerdeführers, welche ausschlaggebend für die un- terschiedlich geschilderte Reihenfolge der Drohungen gewesen sei, ver- mag nicht zu überzeugen, zumal es sich nicht lediglich um leichte Abwei- chungen handelte, sondern um völlig unterschiedliche Ausführungen.
E-1582/2020 Seite 19 Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation liegen, selbst wenn von einer möglichen Willkür der neuen Machthaber ausgegangen werden muss, keine genügend substanziierten und konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Jahre zurückliegenden Tätig- keiten für westliche Organisationen im heutigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seitens der Taliban einem Verfolgungsinteresse ausge- setzt sein könnte (vgl. Urteil des BVGer E-6418/2019 E. 6.3 m.w.H.).
E. 6.1.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es sodann als nicht er- stellt, dass der Beschwerdeführer bereits in Afghanistan zum Christentum übergetreten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutref- fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend und unter Bezugnahme auf die Beschwerdeschrift ist das Fol- gende zu bemerken:
E. 6.1.2.2 Aufgrund des ausgeprägten inneren Charakters dieses Vorbrin- gens ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Konver- sion zu einer neuen Religion oder einer Apostasie besonders schwierig. Die religiöse Zugehörigkeit kann – im Vergleich zu anderen Asylvorbringen
– praktisch nur anhand der Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen An- haltspunkten (Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussa- gen privater Dritter) gezogen werden. Solche Anhaltspunkte sind aber im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Sie vermögen in der Regel für sich allein die Konver- sion nicht glaubhaft zu machen. Die asylsuchende Person muss in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden gegenüber glaubhaft machen kön- nen, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab- und zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hin- weise auf eine innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2).
E. 6.1.2.3 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid einlässlich begründet und eine Gesamtwürdigung der Vorbringen vorgenommen. Auch das Gericht ist der Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Hinwen- dung zum Christentum im Heimatstaat zu substanziieren. Der Beschwer- deführer erzählt auch hier völlig unterschiedliche Versionen, wie es zu sei- ner angeblichen Konversion in Afghanistan gekommen sei. Auf seinem
E-1582/2020 Seite 20 Personalblatt sowie an der BzP gab er an, Muslim zu sein (SEM-Akte A2/2; A8/17 S. 3). Erst anlässlich der Anhörung berichtete er zum ersten Mal da- von, dass er sich in Afghanistan bereits mit verschiedenen Religionen aus- einandergesetzt habe, er habe aber noch nicht entschieden, welcher er angehören wolle (SEM-Akte A26/20 F29). So teilte er denn auch eigen- ständig mit Schreiben vom 22. Mai 2018 mit, dass er sich jetzt in der Schweiz dazu entschlossen habe, Christ zu werden (SEM-Akte A31/1). An- lässlich des rechtlichen Gehörs vom 13. November 2019 führte er hinge- gen aus, dass er sich schon in Afghanistan habe taufen lassen (SEM-Akte A37/3). Den Beschwerdeausführungen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion als Ungläubiger bezeichnet und deshalb von Mitstuden- ten geschlagen worden sei, kann nicht gefolgt werden. So führte der Be- schwerdeführer anlässlich der BzP aus, dass er aufgrund seiner preisge- gebenen Gedanken beziehungsweise seiner freien Meinungsäusserung sowie seiner Dolmetschertätigkeit im Jahr 20(…) von den Studierenden als «ungläubig» bezeichnet worden sei und nicht aufgrund einer angeblichen Konversion (SEM-Akte A8/17 S. 9, 11; A26/20 F32). Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer einmal mehr nicht in der Lage war, den genauen Zeitpunkt der Übergriffe zu nennen, und diesbezüglich widersprüchliche Angaben machte (SEM Akte A8/17 S. 11; A26/20 F32, F33, F37, F38). Wei- ter ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nach diesen Vorfällen noch ein ganzes weiteres Jahr unbehelligt die Universität besuchte (SEM-Akte A26/20 F34). Sodann vermag der in der Beschwerde gemachte Hinweis auf den Fall der Ende 20(…) getöteten N._______ nicht zu überzeugen, da die religiösen Ansichten des Beschwerdeführers gerade nicht öffentlich be- kannt waren und er nicht aufgrund dieser geschlagen beziehungsweise be- droht worden war.
E. 6.1.2.4 In einer Gesamtwürdigung ist die von der Vorinstanz vorgenom- mene Beurteilung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Konversion in Afghanistan glaubhaft darzulegen, zu bestätigen. Die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
E. 6.1.3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine seit seiner Einreise im August 2017 regelmässige Ausübung des christlichen Glaubens in der Schweiz geltend macht (vgl. Beschwerde Rz. 37 und Beilage 9; Replik S. 4), ist dies unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe zu beurteilen.
E-1582/2020 Seite 21
E. 6.1.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus- reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten bei- spielsweise illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republik- flucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachflucht- gründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach- fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie 2009/28 E. 7.4.3, beide mit weiteren Hinweisen). Die Asylbehörden sind in Fällen, in denen eine Konversion als Gefähr- dungsgrund geltend gemacht wird, gehalten, dem Vorbringen auf den Grund zu gehen und abzuklären, ob sich die betroffene Person tatsächlich und ursächlich für eine neue Religion interessiert, oder ob das geltend ge- machte religiöse Engagement vorgebracht wird, um einen subjektiven Nachfluchtgrund zu schaffen (vgl. dazu die Erwägungen der Grossen Kam- mer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinem Urteil F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016 [Nr. 43611/11], Rn. 123 mit Ver- weis auf das Urteil A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 [Nr. 58802/12] Rn. 41; vgl. ebenfalls das auf Religionsfreiheit und Aposta- sie im Kontext von Afghanistan bezogene Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 E. 6.2 m.w.H).
E. 6.1.3.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er nehme in der Schweiz regelmässig an Gottesdiensten und beim kirchlichen Jugendtreff der O._______ teil, sowie die dazu eingereichten Beweismittel (Beilage 9 der Beschwerde), deuten offensichtlich nicht auf ein exponiertes christliches Engagement hin. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, an- dere in M._______ und L._______ lebende Afghanen könnten ihre Ver- wandten über seine Konversion informiert haben, vermag nicht zu über- zeugen, weil es sich diesbezüglich um reine Mutmassungen handelt. Eine Bedrohungslage im Heimatland ist nicht ersichtlich. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht, subjektive Nachflucht- gründe glaubhaft zu machen.
E-1582/2020 Seite 22
E. 6.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Heimatstaat aufgrund seiner Dolmetschertätigkeit oder einer angeblichen Konversion glaubhaft zu machen.
E. 6.2 Zu prüfen bleibt, ob allenfalls die vom Beschwerdeführer zusätzlich gel- tend gemachten Umstände – zweimaliges zusammenschlagen durch Mit- studenten sowie das Vorbringen der fehlenden Sicherheit, Gerechtigkeit, Menschenrechten, Meinungs- und Religionsfreiheit – dazu geeignet sind, um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt diesbezüglich ebenfalls überein- stimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Übergriffe durch Mit- studenten, nicht die geforderte Intensität aufweisen und dass die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in Afgha- nistan zurückzuführen sind, keine asylbeachtliche Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG darstellen.
E. 6.3 Bezüglich der vom Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten Befürchtung, infolge seiner Homosexualität von den heimat- lichen Behörden verfolgt zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass Asylsu- chende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG), und klare asylrelevante Aussagen, die von späteren Aussa- gen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, Widersprüche sind, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des BVGer D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 5.5 sowie bereits Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Die besagten, vom Beschwerdeführer erst in der Beschwerde vorgetragenen Befürchtungen, die er im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnt hatte, müssen als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden: Der Beschwerdeführer wurde sowohl zu Beginn der BzP als auch der An- hörung ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen (SEM-Akte A8/17 S. 2; A26/20 F2, F130) und er bestätigte am Ende der Befragung, keine weiteren, nicht erwähnten Gründe zu haben, die gegen die Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden (SEM-Akte A8/17 S. 13; A26/20 F131 und F133). Der Beschwerdeführer war sich seiner Mitwirkungspflicht bewusst, reichte er doch selbstständig ein Schreiben zu seiner Konversion
E-1582/2020 Seite 23 ein (SEM-Akte A31/1). Davor hatte er sich bereits mit einem in englischer Sprache verfassten, selbst geschriebenen, Brief direkt an des SEM ge- wandt, um über ein nachgereichtes Beweismittel zu berichten (SEM-Akte A30/6). Die Beschwerdevorbringen, wonach er sich nicht getraut habe, über seine sexuelle Orientierung zu berichten, weil ein afghanischer Dol- metscher anwesend gewesen sei, überzeugen nicht. Der Beschwerdefüh- rer hätte sich diesbezüglich, ebenfalls selbst mit einem in englischer Spra- che verfassten Schreiben an das SEM wenden können, dann hätte er da- rüber hinausgehend niemandem etwas von seiner sexuellen Orientierung berichten müssen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens durch mehrere schweizerische Rechtsvertreter vertreten (SEM-Akte A34/2; Beschwerde), welchen gegenüber er sich hätte offenba- ren können, was er beschwerdeweise dann offensichtlich auch getan ha- ben muss. Zudem hatte er aufgrund des rechtlichen Gehörs zu seiner Kon- version eine erneute Gelegenheit geboten bekommen, sich zu weiteren möglichen Asylgründen zu äussern. Dies hat er jedoch nicht getan (SEM- Akte A37/3).
E. 6.4 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine asyl- rechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat demzufolge seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. Der Beschwerdeführer verfügt nach der Gutheissung seines Härtefallgesuchs über eine gültige Aufenthaltsbewilli- gung (B-Bewilligung). Mit Erteilung der B-Bewilligung ist die früher durch das SEM verfügte Wegweisung ohne Weiteres dahingefallen. Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt infolge Weg- falls des Anfechtungsobjekts (Dispositivziffern 3, 4 und 5 der angefochte- nen Verfügung) gegenstandslos geworden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl- rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c).
E-1582/2020 Seite 24
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu- weisen, soweit sie nicht, die Frage der angeordneten Wegweisung als sol- cher und deren Vollzug betreffend, als gegenstandslos geworden abzu- schreiben ist.
E. 9.1 Soweit die Beschwerde abgewiesen wird, sind die Kosten des Verfah- rens im Prinzip dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 wurde zwar das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses verzichtet. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht aber mit, dass er ein Einkommen generiere, welches eine un- entgeltliche Rechtspflege nicht mehr rechtfertige und er deshalb den ent- sprechenden Antrag zurückziehe. Aufgrund dessen ist das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden, die Kosten für das vorliegende Verfahren sind dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen und auf insgesamt Fr. 375.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9.2 Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde sind die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten des Verfahrens und eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen, sofern die Gegenstandslo- sigkeit – wie vorliegend – ohne prozessuales Zutun der Parteien erfolgte (vgl. Art. 5 und 15 VGKE). Diesbezüglich ist eine summarische Würdigung der Prozessaussichten vorzunehmen. Aufgrund der Aktenlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrundes – der Gewährung der Aufenthaltsbewilli- gung – sind die Erfolgsaussichten betreffend die Wegweisung und deren Vollzug als gegeben zu betrachten (vgl. Bst. M) – womit von einem hälfti- gen Obsiegen auszugehen ist – und die entsprechenden Verfahrenskosten von Fr. 375.– nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
E. 9.2.1 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 VGKE eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihm notwendiger- weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin
E-1582/2020 Seite 25 reichte mit Schreiben vom 16. Mai 2023 eine Kostennote ein. Darin wurden ein Aufwand von 14.6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.– und Auslagen in der Höhe von Fr. 22.60 (total Fr. 3'234.60) geltend gemacht. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Der geltend gemachte Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Dem Beschwerdeführer ist somit unter Berücksichtigung der Be- messungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und des hälftigen Obsiegens zulasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 1'617.30 auszurich- ten.
E. 9.2.2 Soweit der Beschwerdeführer – ebenfalls hälftig – unterliegt, ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 wurde der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 31a aAbs. 4 und Art. 44 AsylG in Verbindung mit Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsan- wältin Lea Hungerbühler als amtliche Rechtsbeiständin zugeordnet. Die Rückzugserklärung (vgl. Bst. Q supra) vom 16. Mai 2023 wird vom Gericht sinngemäss als Antrag auf Entlassung aus dem amtlichen Mandat entge- gengenommen und gutgeheissen, wobei die Entlassung ihre Wirkung ex nunc entfaltet. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– aus (vgl. Zwischenverfügung vom 8. April 2020). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsbeistän- din zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1'617.30 (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1582/2020 Seite 26
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewie- sen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 375.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 1'617.30 zu entrichten.
- Rechtsanwältin Lea Hungerbühler wird ein Honorar von Fr. 1'617.30 zuge- sprochen, welches von der Gerichtskasse auszurichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1582/2020 Urteil vom 14. September 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Virgil Monico, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 25. August 2017 illegal mit einem gefälschten (...) Pass in die Schweiz ein und suchte am 28. August 2017 um Asyl nach. Am 1. September 2017 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 2. November 2017 beendet. Am 24. November 2017 erfolgte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung durch das SEM. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Hazara afghanischer Nationalität und habe sein gesamtes Leben in B._______ verbracht. Seine Eltern seien in seinem elften Lebensjahr mit der restlichen Familie in deren Heimatstadt, C._______, gezogen. Er sei - auf Geheiss seines Vaters - in B._______ bei seinem Onkel und dessen Familie geblieben. In B._______ habe er die Matura absolviert und später zwei Jahre an einer Privatuniversität Jura studiert. Während seines Studiums habe er seine Meinung geäussert und darauf hingewiesen, dass es in Afghanistan keine Rede- und Religionsfreiheit gebe und er dem Islam gegenüber kritisch eingestellt sei, woraufhin er insgesamt zweimal von Mitstudenten zusammengeschlagen worden sei. Sein Studium habe er infolge seiner Probleme Ende 20(...) abbrechen müssen. Einen Beruf habe er bis anhin nicht erlernt, er habe aber von 20(...) bis 20(...) als Englischlehrer gearbeitet und sei anschliessend bei mehreren internationalen Organisationen als Dolmetscher tätig gewesen. Vom 16. Juli 20(...) bis Oktober 20(...) beziehungsweise Januar 20(...) beziehungsweise April 20(...) habe er als Dolmetscher für die D._______ und die E._______ gearbeitet. Aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher sei er von der Haqqani-Gruppierung dreimal - einmal per Social Media, zweimal per Telefon - bedroht worden. Er habe die Drohungen bei der afghanischen Polizei und dem afghanischen Nachrichtendienst zur Anzeige gebracht. Diese hätten ihm geraten seine Arbeit aufzugeben. Er habe dann heimlich für die (...) gearbeitet und B._______ schliesslich am (...). Mai 20(...) verlassen. Anschliessend sei er über F._______ in die G._______, von da aus nach H._______, dann mit dem gefälschten (...) Pass auf dem Luftweg nach I._______ und schliesslich mit dem Zug von I._______ in die Schweiz gereist. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer vier verschiedene «Certificate of Appreciation» aus den Jahren 20(...)/20(...), einArbeitszeugnis ausgestellt am 10. Februar 20(...), ein Zertifikat für dasAbsolvieren eines Computerkurses in Windows, MS Word und MS Excel, absolviert vom 9. Dezember 20(...) bis zum 28. März 20(...), ein Englischdiplom, ausgestellt am 5. Juli 19(...), ein Maturazeugnis, Nr. (...), ausgestellt am 11.10.13(...) (31. Januar 20[...]), eine Kopie der afghanischen Tazkira inklusive englischer Übersetzung sowie eine Kopie des afghanischen Reisepasses, ausgestellt am 25. September 20(...), zu den Akten. B. B.a Mit Schreiben vom 22. Mai 2018 setzte der Beschwerdeführer das SEM darüber in Kenntnis, dass er sich dazu entschieden habe, dem Christentum beizutreten. Er besuche jede Woche die Kirche. Bereits in Afghanistan sei er mit dem Christentum in Kontakt gekommen, als er als Englischlehrer an einer privaten Schule unterrichtet habe, habe ihm ein Engländer eine Bibel geschenkt. Die Bibel habe ihn fasziniert und er habe sich bereits in Afghanistan dem Christentum anschliessen wollen. Deshalb habe er sich in Afghanistan nicht mehr sicher gefühlt und beschlossen nach einem Land zu suchen, in welchem Meinungs- und Religionsfreiheit herrsche. In der Schweiz könne er nun angstfrei davon berichten, dass er Christ sei. B.b Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht der J._______ vom 28. Februar 2018, wonach er an einer (...), einer (...) sowie Verdacht auf (...) leide, und einen Arztbericht vom 1. Mai 2019, wonach er an einer (...) leide, zu den Akten. B.c Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Konversion zum Christentum. B.d Am 13. November 2019 nahm der Beschwerdeführer diesbezüglich Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass er von K._______, dem Engländer, in Afghanistan getauft worden sei. Einen Taufschein besitze er nicht. In der Schweiz gehöre er der katholischen Kirche L._______ an und besuche jeweils am Wochenende die Gottesdienste. Er wisse nicht, ob in Afghanistan jemand von seiner Konversion erfahren habe. Die Afghanen, welche in M._______ und L._______ wohnten, würden seinen Glauben kennen. Daher sei es wahrscheinlich, dass einige von ihnen ihren Verwandten in Afghanistan von seiner Konversion berichtet hätten. Er werde deswegen auch von vielen Afghanen in der Umgebung gemieden, weil sie aufgrund seiner Konversion wütend auf ihn seien. Deshalb befürchte er, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Konversion Probleme mit den Behörden bekomme. B.e Am 17. Dezember 2019 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen ergänzenden, aktuellen ärztlichen Bericht zu seinem Gesundheitszustand einzureichen. B.f Der Beschwerdeführer legte in der Folge mehrere Arztberichte ins Recht. C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. D. Mit Eingabe vom 18. März 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der die Beschwerde unterzeichnenden Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Auf die eingereichten Beweismittel wird - sofern erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und verfügte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühl gut, verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses und lud die Vor-instanz zur Vernehmlassung ein. G. Am 6. Mai 2020 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein, welche dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. H. Der Beschwerdeführer reichte am 25. Mai 2020 seine Replik zur Vernehmlassung des SEM ein. I. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer mehrere Arztberichte aus dem Jahr 2020 zu den Akten. J. Am 3. März 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 5. Februar 2021 zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer einen ausführlichen ärztlichen Bericht seiner Hospitalisierung vom 14. März 2021 bis 20. März 2021 zu den Akten. Gemäss diesem leide der Beschwerdeführer neu an einer (...) sowie an einem (...). L. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2021 wurde die Vorinstanz aufgrund der zahlreichen, neu zu den Akten gereichten Arztberichte zu einem zweiten Schriftenwechsel eingeladen. M. Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 14. Februar 2020 teilweise in Wiedererwägung und verfügte infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. N. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2021 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle. O. Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde festhalte, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. P. Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2023 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist an, um mittels beigelegten Formulars seine Bedürftigkeit zu belegen, andernfalls davon ausgegangen werde, er sei nicht mehr bedürftig. Q. Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe mittlerweile eine Stelle angetreten und generiere ein Einkommen, welches keine unentgeltliche Rechtspflege mehr rechtfertige. Deshalb ziehe er den entsprechenden Antrag zurück. R. Am 27. Juni 2023 stimmte die Vorinstanz dem vom Beschwerdeführer beim zuständigen Kanton anhängig gemachten Härtefallgesuch zu und erteilte diesem eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 4.1.1 Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher für ausländische Organisationen von der Haqqani-Gruppierung bedroht worden zu sein. Er habe unterschiedliche zeitliche Angaben zum Ende seiner beruflichen Tätigkeit direkt vor seiner Ausreise aus Afghanistan gemacht. Anlässlich der BzP habe er zu Protokoll gegeben, direkt vor seiner Ausreise arbeitslos gewesen zu sein, da er seine Dolmetschertätigkeit bereits im Oktober 20(...) aufgrund seiner Probleme habe niederlegen müssen. Im weiteren Verlauf der BzP habe er hingegen ausgesagt, dass er bis Januar 20(...) als Dolmetscher für die D._______ und die E._______ gearbeitet habe. Auf die Diskrepanz in seinen Aussagen angesprochen, habe er angegeben, er sei von Oktober 20(...) bisJanuar 20(...) bedroht worden und habe daher nicht zur Arbeit gehen können. Gekündigt habe er aber erst im Januar 20(...) beziehungsweise er sei zu jener Zeit heimlich zur Arbeit. Weiter habe er ausgeführt, dass er sich nach seiner Kündigung vom 10. Januar 20(...) bis März 20(...) bei seinen Eltern in C._______ und anschliessend bis zu seiner Ausreise bei seinem Onkel in B._______ versteckt gehalten habe. Anlässlich der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, dass er Ende April 20(...) mit seiner Arbeit aufgehört und die vorhergehenden sechs Monate heimlich gearbeitet habe. Auf den erneuten Widerspruch angesprochen, habe er zu Protokoll gegeben, er habe seine Arbeit zwar im Januar 20(...) vollständig aufgeben wollen, sein Vorgesetzter habe ihn aber davon überzeugt, weiterhin zuarbeiten. Diese stark variierenden Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit - aufgrund welcher er mutmasslich in seinem Heimatland verfolgt worden sei - würden laut SEM erst recht berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen wecken. Das SEM führte diesbezüglich weiter aus, dass von einer gebildeten Person, wie dem Beschwerdeführer, welcher angeblich über eine Matura verfüge und Jura studiert habe, erwartet werden könne, dass sie einheitliche zeitliche Angaben zu relevanten Aspekten der eigenen Vorbringen machen könne. Dies sei bei ihm nachweislich nicht der Fall, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass es sich bei seinen Vorbringen um eine konstruierte Geschichte handle. Weiter führte das SEM aus, dass auch die zeitlichen Angaben zu den angeblichen Drohanrufen unterschiedlich ausfallen würden. Im Rahmen der BzP habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe die Drohanrufe zwischen Oktober und Dezember 20(...) erhalten, wobei zwischen dem ersten und dem zweiten Drohanruf etwa 40 Tage vergangen seien. Anlässlich der Anhörung habe er demgegenüber ausgesagt, dass zwischen dem ersten und dem zweiten Drohanruf mehrere Monate vergangen seien, später hingegen habe er ausgesagt, der erste Drohanruf sei im Jahr 20(...) erfolgt und der zweite im November oder Dezember 20(...). Auf die Diskrepanz angesprochen, habe er zunächst ausgesagt, dass es sich lediglich um ungefähre Zeitangaben handle. Auf erneute Nachfrage habe er zu Protokoll gegeben, er sei bei der BzP gezwungen worden, genaue Angaben zu machen. Zudem sei er durch die Reise psychisch belastet gewesen. Dem Protokoll zur BzP lasse sich jedoch kein solcher Zwang zu exakten Angaben entnehmen. Weiter führte das SEM aus, dass auch bezüglich der angeblichen Drohung per Social Media die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP beziehungsweise der Anhörung mit Blick auf die zeitliche Einordnung der Drohung erhebliche voneinander abweichen würden. Des Weiteren variierten auch der Ablauf und die Reihenfolge der Geschehnisse sowie die Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers beim Erhalt der Anrufe gemäss seinen Aussagen stark. Anlässlich der BzP habe er ausgesagt, dass er sich beim ersten Drohanruf auf dem Weg zur Universität befunden habe und der Anrufer habe sich nicht zu erkennen gegeben, später in der BzP habe er zu Protokoll gegeben, dass es sich beim geschilderten ersten Anruf eigentlich um den zweiten Anruf gehandelt habe und er sich dabei in einem Taxi in B._______ befunden habe. Diese Aussage widerspreche allerdings den vorhergehenden, wonach sich der Anrufer beim letzten (folglich dem zweiten) Anruf als Angehöriger der Haqqani-Gruppierung vorgestellt habe. Die Angaben der BzP würden denn auch vollkommen den Angaben der Anhörung widersprechen. Auf diese Diskrepanz angesprochen, habe der Beschwerdeführer lediglich zu Protokoll gegeben, dass er keinen Widerspruch in seinen Aussagen erkenne und an diesen festhalte. Die zeitlichen Ungereimtheiten bei all seinen Aussagen würden belegen, dass seine Vorbringen nicht der Realität entsprächen, womit sie nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien. Die eingereichten Beweismittel würden daran nichts ändern, da diese nichts über sein Anstellungsverhältnis kurz vor der Ausreise aussagen und nicht geeignet seien, seine geltend gemachte Verfolgungssituation aufgrund seiner Dolmetschertätigkeit zu bekräftigen. 4.1.2 Zur geltend gemachten Konversion führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe zwei völlig unterschiedlich Versionen geschildert, wie es zu seiner Konversion gekommen sei. Gemäss erster Version habe sich der Beschwerdeführer intensiv mit den verschiedenen Religionen auseinandergesetzt, sich aber erst in der Schweiz für den christlichen Glauben entschieden. Gemäss der zweiten Version sei er bereits in Afghanistan von einem Engländer mit Weihwasser getauft worden. Das SEM erachtet denn auch die eigene Aufforderung im Rahmen des rechtlichen Gehörs, wonach der Beschwerdeführer seinen schweizerischen Taufschein hätte zu den Akten reichen sollen, als ausschlaggebend für die zwei unterschiedlichen Versionen. Der Beschwerdeführer sei nachweislich nicht in der Lage gewesen, einen schweizerischen Taufschein einzureichen, weshalb er seine Konversion zum Christentum kurzerhand in sein Heimatland verlegt habe. Das SEM führte diesbezüglich weiter aus, dass, selbst wenn seine Konversion bereits in Afghanistan erfolgt wäre, es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er diesen Umstand weder an der BzP noch an der Anhörung geltend gemacht habe. Darüber hinaus habe er auf dem selbstständig ausgefüllten Personalienblatt sowie bei der BzP angegeben, Muslim zu sein. All dies spreche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Konversion. Weiter hielt das SEM fest, dass, selbst wenn seine Konversion glaubhaft wäre, nicht davon auszugehen sei, dass er in seinem Heimatland aufgrund seiner mutmasslichen Konversion bedroht wäre; dies deshalb, weil er lediglich vermute, dass in M._______ und L._______ lebende Afghanen ihren eigenen Verwandten in Afghanistan möglicherweise von seiner angeblichen Konversion berichtet haben könnten. 4.1.3 Sodann führte das SEM aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme an der Universität (zweimaliges Zusammenschlagen sowie die Diffamation als Ungläubiger durch Mitstudenten) aufgrund der nicht vorhandenen Meinungsfreiheit in Afghanistan nicht die von Art. 3 AsylG geforderte Intensität der Verfolgung entfalte und somit nicht asylrelevant sei. Ebenfalls nicht asylrelevant seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachte fehlende Sicherheit, Gerechtigkeit, Menschenrechte, Meinungs- und Religionsfreiheit, da diese Nachteile auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in Afghanistan zurückzuführen seien und daher keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, dass entgegen den Behauptungen der Vorinstanz nicht relevant sei, wann genau er als Dolmetscher für westliche Organisationen tätig gewesen beziehungsweise wann genau er bedroht worden sei, sondern einzig, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetsche bedroht worden sei und auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund dessen nach wie vor bedroht wäre (unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6). Ihm könne nicht vorgehalten werden, dass er bei der BzP die Reihenfolge der Drohungen durcheinandergebracht und diese anlässlich der Anhörung korrigiert habe, sei er doch aufgrund der Reise belastet und psychisch angeschlagen gewesen. Betreffend seine Dolmetschertätigkeit machte er weiter geltend, dass die Vorinstanz nicht behaupten könne, seine diesbezüglichen Vorbringen seien unglaubhaft, wenn sie gleichzeitig behaupte, er könne im Falle seiner Wegweisung aus der Schweiz aufgrund seiner zehnjährigen Erfahrung als Dolmetscher in B._______ wieder einen Job finden. 4.2.2 Betreffend Konversion machte der Beschwerdeführer geltend, er habe anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, dass er sich bereits in Afghanistan mit dem Christentum beziehungsweise der Bibel auseinandergesetzt habe und zum Schluss gekommen sei, dass nicht nur der Islam die einzig wahre Religion sei. Als er diesbezüglich weitere Ausführungen habe machen wollen, habe ihm die Vorinstanz gesagt, dass nicht so viel Zeit vorhanden sei, um über all seine Gedanken zu sprechen. Weiter führte er aus, dass er ebenfalls anlässlich der Anhörung seine Zugehörigkeit zum Islam habe aus dem Protokoll streichen lassen wollen. Aufgrund dieser Aussagen sei klar gewesen, dass bei ihm bereits eine Übernahme von neuen Glaubensgrundsätzen stattgefunden habe. Die Vorinstanz hätte aufgrund dieser Aussagen genauere Abklärungen vornehmen müssen. Da sie dies nicht getan habe, sei der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass die Konversion bereits in Afghanistan stattgefunden habe, zeige der Umstand, dass er aufgrund seiner abweichenden Gesinnung an der Universität als Ungläubiger bezeichnet worden sei und körperliche Übergriffe durch Mitstudenten habe erdulden müssen. Aus Angst vor weiteren Übergriffen habe er sein Studium beenden müssen. Hinzugekommen sei die Angst, dass es ihm aufgrund seiner Meinungsäusserung über die Religionen an der Universität gleich ergehen könnte, wie N._______, welche Ende 20(...) in B._______ auf unmenschliche Weise umgebracht worden sei, weil sie mutmasslich einen Koran verbrannt haben solle und damit den Islam beleidigt habe. Dementsprechend sei seine abweichende Glaubensüberzeugung bereits vor seiner Ausreise mehreren Personen in Afghanistan bekannt gewesen, wodurch bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise eine Bedrohungslage vorgelegen habe. Mittlerweile sei der Beschwerdeführer Teil eines kirchlichen Jugendtreffs und besuche regelmässig eine Freikirche. Zur Untermauerung dieses Vorbringens legte der Beschwerdeführer zwei Fotos ins Recht. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass Verfolgungsmassnahmen infolge Apostasie gemäss Bundesverwaltungsgericht asylrelevant sein könnten. Die in Afghanistan angedrohten Strafen seien sowohl in gesellschaftlicher als auch in strafrechtlicher Hinsicht als sehr hoch zu bezeichnen. Wenn eine Apostasie öffentlich bekannt werde, was bei ihm unbestrittenermassen der Fall sei, so sei von objektiv begründeter Furch vor ernsthaften Nachteilen auszugehen. Das tägliche und riskante Verstecken der Religion wäre für ihn als unerträglicher psychischer Druck zu qualifizieren (unter Verweis auf Urteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 7.5.5 und E. 7.7.3). Somit sei erwiesen, dass er in Afghanistan aufgrund seiner Religion beziehungsweise Konversion einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sei. 4.2.3 Beschwerdeweise brachte der Beschwerdeführer neu vor, er sei homosexuell. Personen mit dieser sexuellen Orientierung würden in Afghanistan gesellschaftlich geächtet und von den staatlichen Organen nicht vor Verfolgung geschützt. Deshalb sei er gezwungen gewesen, während seiner Zeit in Afghanistan und auch bei der Arbeit als Dolmetscher seine sexuelle Orientierung zu verheimlichen. Anlässlich der BzP habe er seine Sexualität nicht offenlegen können, da ein afghanischer Dolmetscher vor Ort gewesen sei und er sich deshalb vor der Offenlegung seiner Sexualität gefürchtet habe. Er sei zudem bis anhin nie zu seiner Sexualität befragt worden, weshalb er keinen Grund gehabt habe, diese offenzulegen. Der Beschwerdeführer reichte diesbezüglich mehrere Screenshots von Unterhaltungen auf einer Dating App, ein Ausdruck einer E-Mail von einem angeblichen Sexualpartner sowie einen Arztbericht zu den Akten. 4.2.4 Weiter führte der Beschwerdeführer aus, es sei aufgrund seiner Ausführungen offensichtlich, dass er aufgrund seiner Dolmetschertätigkeit für eine (...) Organisation, seiner religiösen Ansichten sowie seiner sexuellen Orientierung zu mehreren Risikogruppe gehöre, welche in Afghanistan einer ernsthaften Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt seien, er dementsprechend als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 4.3 4.3.1 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, es sei nie bestritten worden, dass der Beschwerdeführer von 20(...) bis 20(...) als Dolmetscher für westliche Organisationen tätig gewesen sei. Auch sei es davon ausgegangen, dass er mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch danach als Dolmetscher tätig gewesen sei, wobei diesbezüglich jedoch offenbleiben müsse, ob für westliche oder andere Organisationen. Somit könne er zwar einer Gruppe von Personen zugerechnet werden, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei, das Bundesverwaltungsgericht habe aber festgehalten, es sei nicht von einer Kollektivverfolgung von Dolmetschern in Afghanistan auszugehen. Deshalb seien auch solche Personen verpflichtet, ihre konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (unter Verweis auf das Urteil des BVGer E-5049/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 5.6). Dies sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. 4.3.2 Das SEM wies mit Blick auf die neu geltend gemachte Homosexualität des Beschwerdeführers darauf hin, dass diesen gemäss Art. 8 AsylG eine Mitwirkungspflicht treffe. Aufgrund dessen könne davon ausgegangen werden, dass die asylsuchende Person dem SEM gegenüber alle sie betreffenden Asylgründe offenbare beziehungsweise mitteile, wenn dies nicht möglich sein sollte. So habe der Beschwerdeführer denn auch seine Mitwirkungspflicht bezüglich seiner angeblichen Konversion selbstständig wahrgenommen; somit sei davon auszugehe, dass er seine Mitwirkungspflicht bezüglich seiner sexuellen Orientierung absichtlich nicht wahrgenommen habe. Dass dies wegen des afghanischen Dolmetschers geschehen sei, vermöge nicht zu überzeugen, da er seit dem 30. Juli 2019 durch einen schweizerischen Rechtsvertreter vertreten gewesen sei. Diesem gegenüber hätte er seine Sexualität bereits offenbaren können, so wie er es nun bei der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren getan habe. Im Übrigen wäre es ihm auch selbst möglich gewesen als Person, welche die englische Sprache beherrsche, das SEM schriftlich über seine sexuelle Orientierung zu informieren, ohne dass er dabei Hilfe von einem afghanischen Dolmetscher oder einer Drittperson benötigt hätte. Sodann habe er auch anlässlich der Gehörsgewährung vom 31. Oktober 2019 bewusst nichts zu seiner Sexualität verlauten lassen. Daran würden auch die diesbezüglich eingereichten Beweismittel nichts ändern. Die Screenshots einer Dating App für Homosexuelle wiesen keine Datumsangabe auf, was berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens wecke. Aufgrund der ausgetauschten Nachrichten zu Corona auf einem der Screenshots müsse davon ausgegangen werden, dass die Unterhaltung sich erst nach dem 28. Februar 2020 ereignet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer bereits gewusst, dass sein Asylgesuch abgelehnt worden sei und er die Schweiz verlassen müsse, weshalb anzunehmen sei, dass er die Nachrichten erst verfasst habe, als er von der Ablehnung Kenntnis erhalten habe. Dies spreche wiederum dafür, dass es sich um ein nachgeschobenes Vorbringen handle. Im Übrigen sei auch nicht erwiesen, ob die in den Nachrichten angedeuteten Treffen jemals stattgefunden hätten. Beim eingereichte Bestätigungsschreiben eines mutmasslichen Sexualpartners des Beschwerdeführers handle es sich offensichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben einer ihm nahestehenden Drittperson, welches keine relevante Beweiskraft bezüglich seiner angeblichen sexuellen Orientierung aufweise. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer, nachdem er in der islamischen Welt in einer homophoben Gesellschaft aufgewachsen sei, sich nach seiner Flucht in ein westliches Land einer religiösen Vereinigung anschliesse, welche seiner sexuellen Orientierung grundsätzlich diametral gegenüberstehe. Insgesamt sei festzuhalten, dass das Vorbringen der Homosexualität als nachgeschoben zu klassifizieren sei und die eingereichten Beweismittel nicht dazu geeignet seien, seine geltend gemachte sexuelle Orientierung zu belegen. Substanziierte Ausführungen, wie er zu seiner mutmasslichen sexuellen Orientierung gefunden und diese in der Heimat ausgelebt habe, lägen nicht vor, womit die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllt seien. 4.3.3 Zur geltend gemachten Konversion des Beschwerdeführers führte das SEM aus, es würden beschwerdeweise lediglich zwei Fotos von ihm mit etwa gleichaltrigen Personen bei einer (Vor-)Weihnachtsfeier eingereicht. Diese seien jedoch nicht geeignet, eine Konversion zu bekräftigen, da solche Feierlichkeiten auch ausserhalb von Kirchengruppen gefeiert würden und anhand der Fotos nicht eruiert werden könne, ob es sich bei den Abgelichteten tatsächlich um Angehörige einer Kirchengruppe handle. 4.4 4.4.1 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er aufgrund seiner Dolmetschertätigkeit bedroht worden sei und dies auch habe glaubhaft machen können. Zudem liege bei ihm eine Kollektivverfolgung vor, da es sich bei den zivilen Angestellten der westlichen Kräfte in Afghanistan um ein Kollektiv handle, welches erheblichen Nachteilen an Leib und Leben ausgesetzt sei. 4.4.2 Bezüglich seiner Homosexualität verwies der Beschwerdeführer auf eine Passage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2322/2009 vom 7. Juli 2009 und führt diesbezüglich aus, dass es auch ihm aufgrund der Tabuisierung der Homosexualität in der Öffentlichkeit in Afghanistan und der damit einhergehenden erheblichen Nachteile im Falle des Bekanntwerdens schwergefallen sei, über seine homosexuelle Veranlagung zu sprechen. Ihm sei nicht klar gewesen, dass seine Homosexualität ein zentraler Asylgrund sei, zumal er deswegen in seiner Heimat keine Pro-bleme gehabt habe. 4.4.3 Der Beschwerdeführer führte zu seiner Konversion aus, dass er regelmässig an Gottesdienst sowie am Jugendtreff der O._______ teilgenommen habe. Seine Homosexualität sei im kirchlichen Umfeld bis anhin nie ein Thema gewesen, weshalb auch niemand darüber Bescheid wisse. Ein homosexueller Freund des Beschwerdeführers habe ihn in die O._______ eingeführt und ihn darauf hingewiesen, dass die Kirche Homosexualität kritisch gegenüberstehe.
5. Vorab ist die durch den Beschwerdeführer monierte unvollständige Sachverhaltsabklärung im vorinstanzlichen Verfahren zu prüfen. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, die Vorinstanz habe ihn anlässlich der Anhörung nicht genügend ausführen lassen, wie er sich bereits in Afghanistan mit dem Christentum auseinandergesetzt habe, und seine Anmerkung, wonach er darum gebeten habe, seine auf dem Personalblatt angegebene Religion zu streichen, weil er kein Muslim sei, einfach als irrelevant abgetan und es somit unterlassen, diesbezüglich genaue Abklärungen zu treffen (Rz. 33 und 34 der Beschwerde). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der Anhörung lediglich davon berichtet, dass es in Afghanistan keine Religionsfreiheit gebe. Er selbst habe sich mit verschiedenen Religionen befasst, jedoch noch nicht entschieden, welche Religion die Beste sei (SEM-Akte A26/20 F29). Dass die Vorinstanz bei diesen generellen Ausführungen des Beschwerdeführers die Befragung wieder auf das wesentliche - die direkte, gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung beziehungsweise Bedrohung in Afghanistan - lenkte, ist vorliegend keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, sondern Sinn und Zweck der Anhörung an sich. Der vom Beschwerdeführer am Ende der Anhörung gemachte Hinweis, er sei kein Muslim, wurde sodann ins Protokoll aufgenommen (SEM-Akte A26/20 F131 und F132). Der Beschwerdeführer führte denn auch nicht - wie in der Beschwerde behauptet - aus, dass er sich ausschliesslich mit dem Christentum auseinandergesetzt habe, sondern lediglich mit anderen Religionen und noch nicht entschieden habe, welche Religion die Beste sei (SEM-Akte A26/20 F29). Da er im Übrigen anlässlich der BzP überhaupt nichts zu seinen religiösen Anschauungen ausführte (SEM-Akte A8/17), hatte die Vorinstanz keinen Grund, diesbezüglich weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet.
6. In der Beschwerde wird sodann in materieller Hinsicht gerügt, das SEM habe Bundesrecht verletzt, indem es die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft und nicht asylrelevant erachtet habe. 6.1 Nachfolgend ist zunächst auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1). 6.1.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Dolmetschertätigkeit des Beschwerdeführers für westliche Organisationen in den Jahren 20(...) bis 20(...) nicht bezweifelt und ist davon ausgegangen, dass er mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch danach als Dolmetscher tätig gewesen sei, wenn auch nicht gesagt werden könne, für wen genau er diese berufliche Tätigkeit ausgeübt habe. In der Vernehmlassung räumte sie sodann ein, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit einer exponierten Gruppe zugerechnet werden könne. Der Beschwerdeführer stellte sich derweilen beschwerdeweise auf den Standpunkt, dass er aufgrund seiner Dolmetschertätigkeit einer Risikogruppe angehöre beziehungsweise einer Kollektivverfolgung ausgesetzt sei. Seiner Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen ausdrücklich festgehalten, dass in Afghanistan keine Kollektivverfolgung von Dolmetschern, welche für westlich beziehungsweise internationale Streitkräfte tätig sind, besteht. Dementsprechend haben auch solche Personen ihre konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, auch wenn sie einem höheren Risiko von Vergeltungsmassnahmen ausgesetzt sind (Urteil des BVGer E-5049/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 5.6 m.w.H.). Daran vermag auch die derzeitige Situation in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 nichts zu ändern (Urteil des BVGer E-6418/2019 vom 22. September 2022 E. 6.3 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten und der eingereichten Arbeitsbestätigungen übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 20(...) bis 20(...) für westliche Organisationen als Dolmetscher tätig war. Ebenfalls überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer auch danach als Dolmetscher tätig gewesen ist. Ob er diese Tätigkeit allerdings und wie von ihm behauptet bis zu seiner Ausreise auch wirklich für die D._______ und die E._______ ausgeübt hat, kann offenbleiben, da es ihm, wie nachfolgend ausgeführt, nicht gelingt, eine glaubhafte Bedrohung durch die Haqqin-Gruppierung geltend zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann bezüglich der Drohanrufe sowie der Drohung per Social Media vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Verfügung des SEM vom 14. Februar 2020 Ziff. II/1/a; vorhergehend E. 4.1.1). In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten. Der Verweis auf die belastende Reise des Beschwerdeführers, welche ausschlaggebend für die unterschiedlich geschilderte Reihenfolge der Drohungen gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal es sich nicht lediglich um leichte Abweichungen handelte, sondern um völlig unterschiedliche Ausführungen. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation liegen, selbst wenn von einer möglichen Willkür der neuen Machthaber ausgegangen werden muss, keine genügend substanziierten und konkreten Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Jahre zurückliegenden Tätigkeiten für westliche Organisationen im heutigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seitens der Taliban einem Verfolgungsinteresse ausgesetzt sein könnte (vgl. Urteil des BVGer E-6418/2019 E. 6.3 m.w.H.). 6.1.2 6.1.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es sodann als nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer bereits in Afghanistan zum Christentum übergetreten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend und unter Bezugnahme auf die Beschwerdeschrift ist das Folgende zu bemerken: 6.1.2.2 Aufgrund des ausgeprägten inneren Charakters dieses Vorbringens ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Konversion zu einer neuen Religion oder einer Apostasie besonders schwierig. Die religiöse Zugehörigkeit kann - im Vergleich zu anderen Asylvorbringen - praktisch nur anhand der Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt werden. Gegebenenfalls können zwar gewisse Schlüsse aus externen Anhaltspunkten (Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aussagen privater Dritter) gezogen werden. Solche Anhaltspunkte sind aber im Gesamtkontext zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Sie vermögen in der Regel für sich allein die Konversion nicht glaubhaft zu machen. Die asylsuchende Person muss in jedem Fall mit ihren Aussagen den Behörden gegenüber glaubhaft machen können, dass sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren Religion ab- und zum anderen einer neuen Religion zugewandt hat. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe) ohne Hinweise auf eine innere Überzeugung reicht für die Glaubhaftmachung in der Regel nicht aus (Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 vom 23. August 2017 E. 6.2). 6.1.2.3 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid einlässlich begründet und eine Gesamtwürdigung der Vorbringen vorgenommen. Auch das Gericht ist der Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Hinwendung zum Christentum im Heimatstaat zu substanziieren. Der Beschwerdeführer erzählt auch hier völlig unterschiedliche Versionen, wie es zu seiner angeblichen Konversion in Afghanistan gekommen sei. Auf seinem Personalblatt sowie an der BzP gab er an, Muslim zu sein (SEM-Akte A2/2; A8/17 S. 3). Erst anlässlich der Anhörung berichtete er zum ersten Mal davon, dass er sich in Afghanistan bereits mit verschiedenen Religionen auseinandergesetzt habe, er habe aber noch nicht entschieden, welcher er angehören wolle (SEM-Akte A26/20 F29). So teilte er denn auch eigenständig mit Schreiben vom 22. Mai 2018 mit, dass er sich jetzt in der Schweiz dazu entschlossen habe, Christ zu werden (SEM-Akte A31/1). Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 13. November 2019 führte er hingegen aus, dass er sich schon in Afghanistan habe taufen lassen (SEM-Akte A37/3). Den Beschwerdeausführungen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion als Ungläubiger bezeichnet und deshalb von Mitstudenten geschlagen worden sei, kann nicht gefolgt werden. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP aus, dass er aufgrund seiner preisgegebenen Gedanken beziehungsweise seiner freien Meinungsäusserung sowie seiner Dolmetschertätigkeit im Jahr 20(...) von den Studierenden als «ungläubig» bezeichnet worden sei und nicht aufgrund einer angeblichen Konversion (SEM-Akte A8/17 S. 9, 11; A26/20 F32). Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer einmal mehr nicht in der Lage war, den genauen Zeitpunkt der Übergriffe zu nennen, und diesbezüglich widersprüchliche Angaben machte (SEM Akte A8/17 S. 11; A26/20 F32, F33, F37, F38). Weiter ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nach diesen Vorfällen noch ein ganzes weiteres Jahr unbehelligt die Universität besuchte (SEM-Akte A26/20 F34). Sodann vermag der in der Beschwerde gemachte Hinweis auf den Fall der Ende 20(...) getöteten N._______ nicht zu überzeugen, da die religiösen Ansichten des Beschwerdeführers gerade nicht öffentlich bekannt waren und er nicht aufgrund dieser geschlagen beziehungsweise bedroht worden war. 6.1.2.4 In einer Gesamtwürdigung ist die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Konversion in Afghanistan glaubhaft darzulegen, zu bestätigen. Die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. 6.1.3 6.1.3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine seit seiner Einreise im August 2017 regelmässige Ausübung des christlichen Glaubens in der Schweiz geltend macht (vgl. Beschwerde Rz. 37 und Beilage 9; Replik S. 4), ist dies unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe zu beurteilen. 6.1.3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten beispielsweise illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1 sowie 2009/28 E. 7.4.3, beide mit weiteren Hinweisen). Die Asylbehörden sind in Fällen, in denen eine Konversion als Gefährdungsgrund geltend gemacht wird, gehalten, dem Vorbringen auf den Grund zu gehen und abzuklären, ob sich die betroffene Person tatsächlich und ursächlich für eine neue Religion interessiert, oder ob das geltend gemachte religiöse Engagement vorgebracht wird, um einen subjektiven Nachfluchtgrund zu schaffen (vgl. dazu die Erwägungen der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seinem Urteil F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016 [Nr. 43611/11], Rn. 123 mit Verweis auf das Urteil A.A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 [Nr. 58802/12] Rn. 41; vgl. ebenfalls das auf Religionsfreiheit und Apostasie im Kontext von Afghanistan bezogene Referenzurteil des BVGer D-4952/2014 E. 6.2 m.w.H). 6.1.3.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er nehme in der Schweiz regelmässig an Gottesdiensten und beim kirchlichen Jugendtreff der O._______ teil, sowie die dazu eingereichten Beweismittel (Beilage 9 der Beschwerde), deuten offensichtlich nicht auf ein exponiertes christliches Engagement hin. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, andere in M._______ und L._______ lebende Afghanen könnten ihre Verwandten über seine Konversion informiert haben, vermag nicht zu überzeugen, weil es sich diesbezüglich um reine Mutmassungen handelt. Eine Bedrohungslage im Heimatland ist nicht ersichtlich. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht, subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. 6.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Heimatstaat aufgrund seiner Dolmetschertätigkeit oder einer angeblichen Konversion glaubhaft zu machen. 6.2 Zu prüfen bleibt, ob allenfalls die vom Beschwerdeführer zusätzlich geltend gemachten Umstände - zweimaliges zusammenschlagen durch Mitstudenten sowie das Vorbringen der fehlenden Sicherheit, Gerechtigkeit, Menschenrechten, Meinungs- und Religionsfreiheit - dazu geeignet sind, um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt diesbezüglich ebenfalls übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Übergriffe durch Mitstudenten, nicht die geforderte Intensität aufweisen und dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in Afghanistan zurückzuführen sind, keine asylbeachtliche Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG darstellen. 6.3 Bezüglich der vom Beschwerdeführer erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten Befürchtung, infolge seiner Homosexualität von den heimatlichen Behörden verfolgt zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG), und klare asylrelevante Aussagen, die von späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, Widersprüche sind, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des BVGer D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 5.5 sowie bereits Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Die besagten, vom Beschwerdeführer erst in der Beschwerde vorgetragenen Befürchtungen, die er im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnt hatte, müssen als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden: Der Beschwerdeführer wurde sowohl zu Beginn der BzP als auch der Anhörung ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen (SEM-Akte A8/17 S. 2; A26/20 F2, F130) und er bestätigte am Ende der Befragung, keine weiteren, nicht erwähnten Gründe zu haben, die gegen die Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden (SEM-Akte A8/17 S. 13; A26/20 F131 und F133). Der Beschwerdeführer war sich seiner Mitwirkungspflicht bewusst, reichte er doch selbstständig ein Schreiben zu seiner Konversion ein (SEM-Akte A31/1). Davor hatte er sich bereits mit einem in englischer Sprache verfassten, selbst geschriebenen, Brief direkt an des SEM gewandt, um über ein nachgereichtes Beweismittel zu berichten (SEM-Akte A30/6). Die Beschwerdevorbringen, wonach er sich nicht getraut habe, über seine sexuelle Orientierung zu berichten, weil ein afghanischer Dolmetscher anwesend gewesen sei, überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer hätte sich diesbezüglich, ebenfalls selbst mit einem in englischer Sprache verfassten Schreiben an das SEM wenden können, dann hätte er da-rüber hinausgehend niemandem etwas von seiner sexuellen Orientierung berichten müssen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens durch mehrere schweizerische Rechtsvertreter vertreten (SEM-Akte A34/2; Beschwerde), welchen gegenüber er sich hätte offenbaren können, was er beschwerdeweise dann offensichtlich auch getan haben muss. Zudem hatte er aufgrund des rechtlichen Gehörs zu seiner Konversion eine erneute Gelegenheit geboten bekommen, sich zu weiteren möglichen Asylgründen zu äussern. Dies hat er jedoch nicht getan (SEM-Akte A37/3). 6.4 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat demzufolge seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. Der Beschwerdeführer verfügt nach der Gutheissung seines Härtefallgesuchs über eine gültige Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Mit Erteilung der B-Bewilligung ist die früher durch das SEM verfügte Wegweisung ohne Weiteres dahingefallen. Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts (Dispositivziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht, die Frage der angeordneten Wegweisung als solcher und deren Vollzug betreffend, als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 9. 9.1 Soweit die Beschwerde abgewiesen wird, sind die Kosten des Verfahrens im Prinzip dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 wurde zwar das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Mit Eingabe vom 16. Mai 2023 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht aber mit, dass er ein Einkommen generiere, welches eine unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr rechtfertige und er deshalb den entsprechenden Antrag zurückziehe. Aufgrund dessen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden, die Kosten für das vorliegende Verfahren sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 375.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde sind die in diesem Zusammenhang angefallenen Kosten des Verfahrens und eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen, sofern die Gegenstandslosigkeit - wie vorliegend - ohne prozessuales Zutun der Parteien erfolgte (vgl. Art. 5 und 15 VGKE). Diesbezüglich ist eine summarische Würdigung der Prozessaussichten vorzunehmen. Aufgrund der Aktenlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrundes - der Gewährung der Aufenthaltsbewilligung - sind die Erfolgsaussichten betreffend die Wegweisung und deren Vollzug als gegeben zu betrachten (vgl. Bst. M) - womit von einem hälftigen Obsiegen auszugehen ist - und die entsprechenden Verfahrenskosten von Fr. 375.- nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. 9.2.1 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 VGKE eine durch das SEM auszurichtende Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit Schreiben vom 16. Mai 2023 eine Kostennote ein. Darin wurden ein Aufwand von 14.6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- und Auslagen in der Höhe von Fr. 22.60 (total Fr. 3'234.60) geltend gemacht. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Der geltend gemachte Stundenansatz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Dem Beschwerdeführer ist somit unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und des hälftigen Obsiegens zulasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 1'617.30 auszurichten. 9.2.2 Soweit der Beschwerdeführer - ebenfalls hälftig - unterliegt, ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 wurde der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG in Verbindung mit Art. 31a aAbs. 4 und Art. 44 AsylG in Verbindung mit Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als amtliche Rechtsbeiständin zugeordnet. Die Rückzugserklärung (vgl. Bst. Q supra) vom 16. Mai 2023 wird vom Gericht sinngemäss als Antrag auf Entlassung aus dem amtlichen Mandat entgegengenommen und gutgeheissen, wobei die Entlassung ihre Wirkung ex nunc entfaltet. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch Anwältinnen und Anwälte praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- aus (vgl. Zwischenverfügung vom 8. April 2020). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Rechtsbeiständin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1'617.30 (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 375.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'617.30 zu entrichten.
4. Rechtsanwältin Lea Hungerbühler wird ein Honorar von Fr. 1'617.30 zugesprochen, welches von der Gerichtskasse auszurichten ist.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: