opencaselaw.ch

D-2322/2009

D-2322/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-07-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss im Mai 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein und wurde am 15. Mai 2007 im Hauptbahnhof B._______ im Rahmen einer Personenkontrolle festgenommen. Mit Verfügung der Staatsanwalt C._______ vom 16. Mai 2007 wurde er aus der Haft entlassen und anschliessend an D._______ überführt, welches am 18. Mai 2007 die sofortige Wegweisung aus der Schweiz verfügte und gestützt auf Art. 13b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) die Ausschaffungshaft verfügte. Der Beschwerdeführer brachte in einem Schreiben an das BFM vom 15. Juni 2007 zum Ausdruck, ein Asylgesuch stellen zu wollen (vgl. act. A1/3). A.b Am 10. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer D._______ zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater habe in Afghanistan für die Polizei gearbeitet und sei im Jahr 2001 von den Taliban mitgenommen worden; seither habe man ihn nicht mehr gesehen. Da er (der Beschwerdeführer) sich vor den Taliban gefürchtet habe, sei er zusammen mit drei Geschwistern in den Iran gegangen, wo er als Uhrmacher gearbeitet habe. Nachdem Präsident Karzai an die Macht gekommen sei, sei er im Jahr 2002 mit zwei Brüdern nach Kabul zurückgekehrt. Einer seiner Brüder und eine Schwester seien von den Leuten von Hekmatyar getötet worden. Die Taliban hätten im Herbst 2006 sein Haus angegriffen, wobei einer seiner Brüder getötet worden sei. Er selbst sei am linken Bein, am linken Arm und am Kopf verletzt worden; dabei habe er sein linkes Auge verloren. Die Verletzungen seien in einem Spital behandelt worden. Ebenfalls im Jahr 2006 sei ein weiterer Bruder bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Er habe sich 15 Tage nach dem Angriff auf sein Haus zu einer in Pakistan lebenden Tante begeben. Von dort aus habe er seine Reise in die Schweiz angetreten. A.c Am 22. Januar 2009 ging beim BFM ein ärztlicher Bericht der E._______ vom 20. Januar 2009 ein. B. Mit Verfügung vom 5. März 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Eingabe vom 9. April 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. D. Mit Verfügung vom 20. April 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem BFM Gelegenheit, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer liess in der Stellungnahme vom 13. Mai 2009 an seinen Anträgen festhalten.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM begründet seinen Entscheid damit, dass die den Beschwerdeführer belastenden Ereignisse von Drittpersonen ausgegangen seien und den staatlichen Behörden nicht angelastet werden könnten, da sie grundsätzlich schutzwillig seien. Es sei den Behörden angesichts der schwierigen Verhältnisse in Afghanistan nicht möglich, jeden Übergriff zu verhindern oder zu ahnden. Seinen Aussagen lasse sich nicht entnehmen, dass er die Angriffe der Taliban den Behörden gemeldet habe, weshalb nicht von einer Unterlassung der staatlichen Schutzpflicht gesprochen werden könne. Seinen Vorbringen komme somit keine Asylrelevanz zu.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung nicht alle Asylgründe geltend machen können. Er habe Afghanistan verlassen, weil er homosexuell veranlagt sei, und habe eine Schweizer Dolmetscherin gefunden, in deren Beisein er darüber habe sprechen können. Er habe seit Jahren Beziehungen zu Männern gehabt, was für ihn nicht allzu schwierig gewesen sei, da er allein in einem Haus gewohnt habe. Ende 2004/Anfang 2005 habe er in seinem Uhrmachergeschäft F._______ angestellt, etwas später habe er auch dessen Bruder G._______ beschäftigen können. Nach etwa zwei Monaten habe er mit F._______ eine sexuelle Beziehung angefangen. An einem Abend im April 2005 hätten die beiden Brüder in seinem Haus übernachtet, da es bei der Arbeit spät geworden sei. Im Verlauf der Nacht sei F._______ in sein Zimmer gekommen. G._______ sei früh aufgestanden, habe in seinem Zimmer einen Gebetsteppich gesucht und F._______ und ihn beim Geschlechtsakt überrascht. G._______ habe versprochen, nichts weiterzuerzählen, sei aber nicht mehr zur Arbeit erschienen. Nach drei Tagen sei auch F._______ nicht mehr zur Arbeit gekommen; einige Tage später habe er versucht, ihn anzurufen. G._______ habe das Telefon abgenommen und gesagt, F._______ sei nicht mehr zu Hause. Er habe seinem Vater vom Vorfall erzählt, vielleicht habe man F._______ etwas angetan und möglicherweise sei auch er (der Beschwerdeführer) in Gefahr. Etwa zwei Wochen nach dem Vorfall sei er von einem Kunden mit einem Messer angegriffen worden. Dieser habe ihn am linken Arm verletzt und sei nach dem Angriff davongerannt. Im Mai 2005 seien eines Nachts drei Personen in den Hof seines Hauses geklettert; da sein Hund angegeben habe, habe er die Gefahr bemerkt. Er habe sein Telefon und seine Handfeuerwaffe ergriffen und das Haus durch den Hinterausgang verlassen. Während der Flucht habe er sich am Bein verletzt, die Verletzung habe er im Spital behandeln lassen. Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan habe er sich bei Nachbarn aufgehalten. Angesichts der Tabuisierung von Homosexualität in Afghanistan sei entschuldbar, dass er die neuen Gründe erst sehr spät geltend mache. Da bei der kantonalen Anhörung ein afghanischer Dolmetscher zugegen gewesen sei, habe er seine sexuelle Orientierung nicht früher geltend machen können. Selbst im Rahmen seiner Therapiegespräche, bei denen eine Iranerin übersetzt habe, habe er es nicht gewagt, seine wahren Fluchtgründe zu nennen. Im Verlaufe seines Aufenthalts in der Schweiz sei er auf eine Schweizer Dolmetscherin gestossen und habe deshalb eine Lösung gesehen, die wahren Asylgründe vor einer unvoreingenommenen Person darzulegen. Der Druck des baldigen Fristablaufs zur Einreichung einer Beschwerde habe dazu beigetragen, dass er seine wahren Asylgründe genannt habe. Der Beschwerdeführer mache geltend, von Privatpersonen verfolgt worden zu sein. Es sei offensichtlich, dass der afghanische Staat nicht willens sei, Homosexuellen Schutz zu bieten, da homosexuelle Beziehungen illegal seien und mit langjähriger Gefängnisstrafe geahndet würden. Folglich seien seine Fluchtgründe als asylrelevant zu beurteilen.

E. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachten Vorbringen seien als konstruiert und nachgeschoben einzustufen. Es sei nicht einsichtig, weshalb er diese Gegebenheiten nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren angeführt habe. Er habe sich damals in psychiatrischer Behandlung befunden und es hätte erwartet werden können, dass er seine Homosexualität und die damit verbundenen Probleme den psychiatrischen Vertrauenspersonen anvertraut hätte, wenn diese effektiv das Motiv für seine Flucht aus Afghanistan gewesen wären. Dass er sich erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist einer Dolmetscherin habe anvertrauen können, vermöge nicht zu überzeugen. Der besonderen Situation des Beschwerdeführers sei bereits durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, in der Beschwerde sei dargelegt worden, weshalb der Beschwerdeführer seine Homosexualität nicht zu einem früheren Zeitpunkt habe ansprechen können. Diese stelle in islamisch geprägten Gesellschaften ein absolutes Tabuthema dar. Es sei davon auszugehen, dass die Tabuisierung dieses Themas in Afghanistan überdurchschnittlich stark sei. Es sei demnach objektiv nachvollziehbar, dass er grosse Mühe gehabt habe, seine Homosexualität den Schweizer Behörden offenzulegen. Es möge auf den ersten Blick seltsam anmuten, dass er Mühe habe, in der psychiatrischen Therapie seine wahren Asylgründe offenzulegen. Da die Dolmetscherin einen ähnlichen kulturellen Hintergrund habe wie er, habe er die Thematik bisher mit seinem Therapeuten nicht ansprechen können. Es erscheine logisch, dass es ihm erst mittels einer Dolmetscherin ohne islamisch-persischen Hintergrund gelungen sei, sich zu offenbaren. Es sei zu bedenken, dass aufgrund der Tabuisierung von Homosexualität unter den Afghanen ihn erst die Notsituation dazu gebracht habe, seine wahren Motive zu nennen. Er habe lange die Hoffnung gehegt, auch ohne die Offenlegung seiner Homosexualität in der Schweiz Asyl zu erhalten. Somit lägen in objektiver und subjektiver Hinsicht entschuldbare Gründe dafür vor, dass er seine wahren Asylgründe erst nachträglich geltend gemacht habe. Seine Vorbringen seien weder als konstruiert - dafür äussere er sich viel zu detailliert über das Leben von Homosexuellen in Kabul - noch als nachgeschoben einzustufen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, er habe sein Heimatland aufgrund seiner sexuellen Orientierung und eines damit zusammenhängenden Zwischenfalls verlassen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sachverhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Diesfalls ist durch die Beschwerdeinstanz zu untersuchen, welcher Beweiswert den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen und dazu allenfalls eingereichten Dokumenten in Würdigung der gesamten Aktenlage zugemessen werden kann.

E. 5.2 Vorliegend ist die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben. Die Beschwerdeschrift vermittelt eine hinreichend klare Vorstellung über den Inhalt der neuen Vorbringen. Die Vorinstanz hatte die Gelegenheit, sich in ihrer Vernehmlassung zu den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Noven zu äussern und dem Beschwerdeführer wurde ermöglicht, dazu zu replizieren.

E. 5.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).

E. 5.4.1 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen (vgl. 5.3) ist festzuhalten, dass das Unterdrücken wichtiger Tatsachen beziehungsweise das Auswechseln oder Nachschieben von Vorbringen grundsätzlich als gegen die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags sprechend zu würdigen ist. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Anhörung zu seinen Asylgründen auf die ihm obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen (vgl. act. A5/24 S. 3) und bestätigte am Ende der Befragung, alle seine Vorbringen seien abschliessend festgehalten worden und er habe nichts mehr beizufügen (vgl. act. A5/24 S. 21). Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde ist indessen anzuerkennen, dass es (nicht nur) Asylgesuchstellern oft nicht möglich ist, frei über Sachverhaltselemente zu berichten, die ihre sexuelle Integrität oder eben ihre sexuelle Ausrichtung betreffen. Angesichts der Tatsache, dass Homosexualität in Afghanistan zumindest in der Öffentlichkeit tabuisiert wird und deren Bekanntwerden dort zu erheblichen Nachteilen führen kann, ist nachvollziehbar, dass es einem afghanischen Staatsangehörigen grundsätzlich schwerfallen dürfte, über seine homosexuelle Veranlagung zu sprechen.

E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer wurde von der kantonalen Behörde am 10. Juli 2007 zu seinen Asylgründen angehört und das BFM entschied mit Verfügung vom 6. Februar 2009 über sein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer, der sich - Glaubhaftigkeit seiner erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Vorbringen vorbehalten - bewusst sein musste, nicht alle (vor allem nicht die hauptsächlichen) Asylgründe geltend gemacht zu haben, hätte sich in der Zwischenzeit schriftlich an die Vorinstanz wenden können, um seinen, ihm bekannten Verfahrenspflichten nachzukommen; dabei hätte er unter anderem auch darauf aufmerksam machen können, dass er sich vor einem Dolmetscher beziehungsweise einer Dolmetscherin aus dem gleichen Kulturraum wahrscheinlich nicht frei würde äussern können. Zudem hat er sich Ende August 2008 in psychiatrische Behandlung begeben, seither wurde er psychiatrisch-psychotherapeutisch betreut (vgl. den ärztlichen Bericht vom 20. Januar 2009). Auch diese Therapie nutzte er offenbar nicht, um die erst in der Beschwerde genannten Ausreisegründe anzusprechen, obwohl eine psychiatrische Behandlung grundsätzlich die Nennung aller Gründe der bestehenden gesundheitlichen Probleme voraussetzt. Seine Erklärung, er habe sich nicht imstande gefühlt, vor einer Iranerin (Dolmetscherin) über seine Homosexualität zu sprechen, vermag insofern nicht zu überzeugen, als es ihm angesichts der bereits mehrmonatigen Dauer der Therapie möglich gewesen wäre - der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs -, die Ärzteschaft darauf aufmerksam zu machen, dass er in Anwesenheit der Dolmetscherin nicht über alle seine Probleme sprechen könne. Somit vermag die Darstellung des Beschwerdeführers, es sei ihm erst möglich gewesen, über die geltend gemachte Homosexualität zu sprechen, als er auf eine Dolmetscherin ohne islamisch-persischen Hintergrund getroffen sei, nicht zu überzeugen.

E. 5.4.3 In der Stellungnahme vom 13. Mai 2009 zur Vernehmlassung wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer äussere sich zu detailliert über das Leben von Homosexuellen in Kabul, als dass seine Vorbringen als konstruiert und nachgeschoben gewertet werden könnten. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer ausführliche Angaben zum Leben von Homosexuellen in Kabul gemacht hat. Entsprechende Informationen lassen sich indessen auch über allgemein zugängliche Quellen, insbesondere auch über Internet, oder durch Drittpersonen beschaffen, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers nicht zwingend darauf schliessen lassen, dass er von selbst Erlebtem berichtet. Auch der Umstand, dass am linken Arm des Beschwerdeführers eine Narbe sichtbar ist, vermag seine Sachverhaltsdarstellung insofern nicht zu stützen, als dass er sich die entsprechende Verletzung auch anderweitig zugezogen haben kann.

E. 5.4.4 In Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit der erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente ist davon auszugehen, dass diese überwiegend unglaubhaft erscheinen und somit als nachgeschoben zu werten sind. Demnach kann ihm hinsichtlich einer - angesichts der verfügten vorläufigen Aufnahme zurzeit nicht zur Diskussion stehenden - allfälligen Rückkehr in sein Heimatland keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden. Da die Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung, die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Ausreisegründe seien asylrechtlich nicht relevant, in der Beschwerde nicht bestritten wurde (vgl. S. 2 unten der Beschwerde), erübrigen sich weitere Erörterungen.

E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage von seiner Fürsorgeabhängigkeit auszugehen ist - der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig - und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erwiesen hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) D._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2322/2009 law/bah/cvv {T 0/2} Urteil vom 7. Juli 2009 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 5. März 2009 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss im Mai 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein und wurde am 15. Mai 2007 im Hauptbahnhof B._______ im Rahmen einer Personenkontrolle festgenommen. Mit Verfügung der Staatsanwalt C._______ vom 16. Mai 2007 wurde er aus der Haft entlassen und anschliessend an D._______ überführt, welches am 18. Mai 2007 die sofortige Wegweisung aus der Schweiz verfügte und gestützt auf Art. 13b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) die Ausschaffungshaft verfügte. Der Beschwerdeführer brachte in einem Schreiben an das BFM vom 15. Juni 2007 zum Ausdruck, ein Asylgesuch stellen zu wollen (vgl. act. A1/3). A.b Am 10. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer D._______ zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Vater habe in Afghanistan für die Polizei gearbeitet und sei im Jahr 2001 von den Taliban mitgenommen worden; seither habe man ihn nicht mehr gesehen. Da er (der Beschwerdeführer) sich vor den Taliban gefürchtet habe, sei er zusammen mit drei Geschwistern in den Iran gegangen, wo er als Uhrmacher gearbeitet habe. Nachdem Präsident Karzai an die Macht gekommen sei, sei er im Jahr 2002 mit zwei Brüdern nach Kabul zurückgekehrt. Einer seiner Brüder und eine Schwester seien von den Leuten von Hekmatyar getötet worden. Die Taliban hätten im Herbst 2006 sein Haus angegriffen, wobei einer seiner Brüder getötet worden sei. Er selbst sei am linken Bein, am linken Arm und am Kopf verletzt worden; dabei habe er sein linkes Auge verloren. Die Verletzungen seien in einem Spital behandelt worden. Ebenfalls im Jahr 2006 sei ein weiterer Bruder bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Er habe sich 15 Tage nach dem Angriff auf sein Haus zu einer in Pakistan lebenden Tante begeben. Von dort aus habe er seine Reise in die Schweiz angetreten. A.c Am 22. Januar 2009 ging beim BFM ein ärztlicher Bericht der E._______ vom 20. Januar 2009 ein. B. Mit Verfügung vom 5. März 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Eingabe vom 9. April 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlassen. D. Mit Verfügung vom 20. April 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab dem BFM Gelegenheit, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer liess in der Stellungnahme vom 13. Mai 2009 an seinen Anträgen festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründet seinen Entscheid damit, dass die den Beschwerdeführer belastenden Ereignisse von Drittpersonen ausgegangen seien und den staatlichen Behörden nicht angelastet werden könnten, da sie grundsätzlich schutzwillig seien. Es sei den Behörden angesichts der schwierigen Verhältnisse in Afghanistan nicht möglich, jeden Übergriff zu verhindern oder zu ahnden. Seinen Aussagen lasse sich nicht entnehmen, dass er die Angriffe der Taliban den Behörden gemeldet habe, weshalb nicht von einer Unterlassung der staatlichen Schutzpflicht gesprochen werden könne. Seinen Vorbringen komme somit keine Asylrelevanz zu. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung nicht alle Asylgründe geltend machen können. Er habe Afghanistan verlassen, weil er homosexuell veranlagt sei, und habe eine Schweizer Dolmetscherin gefunden, in deren Beisein er darüber habe sprechen können. Er habe seit Jahren Beziehungen zu Männern gehabt, was für ihn nicht allzu schwierig gewesen sei, da er allein in einem Haus gewohnt habe. Ende 2004/Anfang 2005 habe er in seinem Uhrmachergeschäft F._______ angestellt, etwas später habe er auch dessen Bruder G._______ beschäftigen können. Nach etwa zwei Monaten habe er mit F._______ eine sexuelle Beziehung angefangen. An einem Abend im April 2005 hätten die beiden Brüder in seinem Haus übernachtet, da es bei der Arbeit spät geworden sei. Im Verlauf der Nacht sei F._______ in sein Zimmer gekommen. G._______ sei früh aufgestanden, habe in seinem Zimmer einen Gebetsteppich gesucht und F._______ und ihn beim Geschlechtsakt überrascht. G._______ habe versprochen, nichts weiterzuerzählen, sei aber nicht mehr zur Arbeit erschienen. Nach drei Tagen sei auch F._______ nicht mehr zur Arbeit gekommen; einige Tage später habe er versucht, ihn anzurufen. G._______ habe das Telefon abgenommen und gesagt, F._______ sei nicht mehr zu Hause. Er habe seinem Vater vom Vorfall erzählt, vielleicht habe man F._______ etwas angetan und möglicherweise sei auch er (der Beschwerdeführer) in Gefahr. Etwa zwei Wochen nach dem Vorfall sei er von einem Kunden mit einem Messer angegriffen worden. Dieser habe ihn am linken Arm verletzt und sei nach dem Angriff davongerannt. Im Mai 2005 seien eines Nachts drei Personen in den Hof seines Hauses geklettert; da sein Hund angegeben habe, habe er die Gefahr bemerkt. Er habe sein Telefon und seine Handfeuerwaffe ergriffen und das Haus durch den Hinterausgang verlassen. Während der Flucht habe er sich am Bein verletzt, die Verletzung habe er im Spital behandeln lassen. Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan habe er sich bei Nachbarn aufgehalten. Angesichts der Tabuisierung von Homosexualität in Afghanistan sei entschuldbar, dass er die neuen Gründe erst sehr spät geltend mache. Da bei der kantonalen Anhörung ein afghanischer Dolmetscher zugegen gewesen sei, habe er seine sexuelle Orientierung nicht früher geltend machen können. Selbst im Rahmen seiner Therapiegespräche, bei denen eine Iranerin übersetzt habe, habe er es nicht gewagt, seine wahren Fluchtgründe zu nennen. Im Verlaufe seines Aufenthalts in der Schweiz sei er auf eine Schweizer Dolmetscherin gestossen und habe deshalb eine Lösung gesehen, die wahren Asylgründe vor einer unvoreingenommenen Person darzulegen. Der Druck des baldigen Fristablaufs zur Einreichung einer Beschwerde habe dazu beigetragen, dass er seine wahren Asylgründe genannt habe. Der Beschwerdeführer mache geltend, von Privatpersonen verfolgt worden zu sein. Es sei offensichtlich, dass der afghanische Staat nicht willens sei, Homosexuellen Schutz zu bieten, da homosexuelle Beziehungen illegal seien und mit langjähriger Gefängnisstrafe geahndet würden. Folglich seien seine Fluchtgründe als asylrelevant zu beurteilen. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachten Vorbringen seien als konstruiert und nachgeschoben einzustufen. Es sei nicht einsichtig, weshalb er diese Gegebenheiten nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren angeführt habe. Er habe sich damals in psychiatrischer Behandlung befunden und es hätte erwartet werden können, dass er seine Homosexualität und die damit verbundenen Probleme den psychiatrischen Vertrauenspersonen anvertraut hätte, wenn diese effektiv das Motiv für seine Flucht aus Afghanistan gewesen wären. Dass er sich erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist einer Dolmetscherin habe anvertrauen können, vermöge nicht zu überzeugen. Der besonderen Situation des Beschwerdeführers sei bereits durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, in der Beschwerde sei dargelegt worden, weshalb der Beschwerdeführer seine Homosexualität nicht zu einem früheren Zeitpunkt habe ansprechen können. Diese stelle in islamisch geprägten Gesellschaften ein absolutes Tabuthema dar. Es sei davon auszugehen, dass die Tabuisierung dieses Themas in Afghanistan überdurchschnittlich stark sei. Es sei demnach objektiv nachvollziehbar, dass er grosse Mühe gehabt habe, seine Homosexualität den Schweizer Behörden offenzulegen. Es möge auf den ersten Blick seltsam anmuten, dass er Mühe habe, in der psychiatrischen Therapie seine wahren Asylgründe offenzulegen. Da die Dolmetscherin einen ähnlichen kulturellen Hintergrund habe wie er, habe er die Thematik bisher mit seinem Therapeuten nicht ansprechen können. Es erscheine logisch, dass es ihm erst mittels einer Dolmetscherin ohne islamisch-persischen Hintergrund gelungen sei, sich zu offenbaren. Es sei zu bedenken, dass aufgrund der Tabuisierung von Homosexualität unter den Afghanen ihn erst die Notsituation dazu gebracht habe, seine wahren Motive zu nennen. Er habe lange die Hoffnung gehegt, auch ohne die Offenlegung seiner Homosexualität in der Schweiz Asyl zu erhalten. Somit lägen in objektiver und subjektiver Hinsicht entschuldbare Gründe dafür vor, dass er seine wahren Asylgründe erst nachträglich geltend gemacht habe. Seine Vorbringen seien weder als konstruiert - dafür äussere er sich viel zu detailliert über das Leben von Homosexuellen in Kabul - noch als nachgeschoben einzustufen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend, er habe sein Heimatland aufgrund seiner sexuellen Orientierung und eines damit zusammenhängenden Zwischenfalls verlassen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sachverhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Diesfalls ist durch die Beschwerdeinstanz zu untersuchen, welcher Beweiswert den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen und dazu allenfalls eingereichten Dokumenten in Würdigung der gesamten Aktenlage zugemessen werden kann. 5.2 Vorliegend ist die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes gegeben. Die Beschwerdeschrift vermittelt eine hinreichend klare Vorstellung über den Inhalt der neuen Vorbringen. Die Vorinstanz hatte die Gelegenheit, sich in ihrer Vernehmlassung zu den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Noven zu äussern und dem Beschwerdeführer wurde ermöglicht, dazu zu replizieren. 5.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). 5.4 5.4.1 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen (vgl. 5.3) ist festzuhalten, dass das Unterdrücken wichtiger Tatsachen beziehungsweise das Auswechseln oder Nachschieben von Vorbringen grundsätzlich als gegen die Glaubhaftigkeit des Sachvortrags sprechend zu würdigen ist. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Anhörung zu seinen Asylgründen auf die ihm obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen (vgl. act. A5/24 S. 3) und bestätigte am Ende der Befragung, alle seine Vorbringen seien abschliessend festgehalten worden und er habe nichts mehr beizufügen (vgl. act. A5/24 S. 21). Im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde ist indessen anzuerkennen, dass es (nicht nur) Asylgesuchstellern oft nicht möglich ist, frei über Sachverhaltselemente zu berichten, die ihre sexuelle Integrität oder eben ihre sexuelle Ausrichtung betreffen. Angesichts der Tatsache, dass Homosexualität in Afghanistan zumindest in der Öffentlichkeit tabuisiert wird und deren Bekanntwerden dort zu erheblichen Nachteilen führen kann, ist nachvollziehbar, dass es einem afghanischen Staatsangehörigen grundsätzlich schwerfallen dürfte, über seine homosexuelle Veranlagung zu sprechen. 5.4.2 Der Beschwerdeführer wurde von der kantonalen Behörde am 10. Juli 2007 zu seinen Asylgründen angehört und das BFM entschied mit Verfügung vom 6. Februar 2009 über sein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer, der sich - Glaubhaftigkeit seiner erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Vorbringen vorbehalten - bewusst sein musste, nicht alle (vor allem nicht die hauptsächlichen) Asylgründe geltend gemacht zu haben, hätte sich in der Zwischenzeit schriftlich an die Vorinstanz wenden können, um seinen, ihm bekannten Verfahrenspflichten nachzukommen; dabei hätte er unter anderem auch darauf aufmerksam machen können, dass er sich vor einem Dolmetscher beziehungsweise einer Dolmetscherin aus dem gleichen Kulturraum wahrscheinlich nicht frei würde äussern können. Zudem hat er sich Ende August 2008 in psychiatrische Behandlung begeben, seither wurde er psychiatrisch-psychotherapeutisch betreut (vgl. den ärztlichen Bericht vom 20. Januar 2009). Auch diese Therapie nutzte er offenbar nicht, um die erst in der Beschwerde genannten Ausreisegründe anzusprechen, obwohl eine psychiatrische Behandlung grundsätzlich die Nennung aller Gründe der bestehenden gesundheitlichen Probleme voraussetzt. Seine Erklärung, er habe sich nicht imstande gefühlt, vor einer Iranerin (Dolmetscherin) über seine Homosexualität zu sprechen, vermag insofern nicht zu überzeugen, als es ihm angesichts der bereits mehrmonatigen Dauer der Therapie möglich gewesen wäre - der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs -, die Ärzteschaft darauf aufmerksam zu machen, dass er in Anwesenheit der Dolmetscherin nicht über alle seine Probleme sprechen könne. Somit vermag die Darstellung des Beschwerdeführers, es sei ihm erst möglich gewesen, über die geltend gemachte Homosexualität zu sprechen, als er auf eine Dolmetscherin ohne islamisch-persischen Hintergrund getroffen sei, nicht zu überzeugen. 5.4.3 In der Stellungnahme vom 13. Mai 2009 zur Vernehmlassung wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer äussere sich zu detailliert über das Leben von Homosexuellen in Kabul, als dass seine Vorbringen als konstruiert und nachgeschoben gewertet werden könnten. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer ausführliche Angaben zum Leben von Homosexuellen in Kabul gemacht hat. Entsprechende Informationen lassen sich indessen auch über allgemein zugängliche Quellen, insbesondere auch über Internet, oder durch Drittpersonen beschaffen, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers nicht zwingend darauf schliessen lassen, dass er von selbst Erlebtem berichtet. Auch der Umstand, dass am linken Arm des Beschwerdeführers eine Narbe sichtbar ist, vermag seine Sachverhaltsdarstellung insofern nicht zu stützen, als dass er sich die entsprechende Verletzung auch anderweitig zugezogen haben kann. 5.4.4 In Abwägung der für und gegen die Glaubhaftigkeit der erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers sprechenden Elemente ist davon auszugehen, dass diese überwiegend unglaubhaft erscheinen und somit als nachgeschoben zu werten sind. Demnach kann ihm hinsichtlich einer - angesichts der verfügten vorläufigen Aufnahme zurzeit nicht zur Diskussion stehenden - allfälligen Rückkehr in sein Heimatland keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zuerkannt werden. Da die Feststellung des BFM in der angefochtenen Verfügung, die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Ausreisegründe seien asylrechtlich nicht relevant, in der Beschwerde nicht bestritten wurde (vgl. S. 2 unten der Beschwerde), erübrigen sich weitere Erörterungen. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage von seiner Fürsorgeabhängigkeit auszugehen ist - der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig - und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erwiesen hat, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) D._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: