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E-1864/2020

E-1864/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein somalischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, Somaliland [Anmerkung des Gerichts: das vom SEM protokollierte in Äthiopien liegende C._______ ist als Redaktionsfehler zu werten] - gelangte am 2. August 2018 in die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 24. August 2018 summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A15/14). Dabei gab er an, minderjährig zu sein. A.b Aufgrund der Zweifel am angegebenen Alter liess das SEM durch die Rechtsmedizin der Universität D._______ am 4. September 2018 ein Gutachten zur Alterseinschätzung erstellen. Dieses kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Aufgrund dieser Einschätzung und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs betrachtete das SEM den Beschwerdeführer für das weitere Verfahren als volljährig. A.c Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 21. September 2018 als verschwunden galt, schrieb das SEM sein Asylgesuch mit Verfügung vom 22. November 2018 ab. Nach seiner am 24. Dezember 2018 erfolgten Rückkehr in die Schweiz wurde das Asylverfahren am 16. Januar 2019 wiederaufgenommen. A.d Am 11. November 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A37/16). B. Mit Verfügung vom 4. März 2020 - eröffnet am 9. März 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit einer eigenen Eingabe vom 2. April 2020 und einer solchen seines Rechtsvertreters vom 16. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme, zu gewähren, subeventualiter sei er aufgrund des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem seien die Asylverfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers (N [...]) beizuziehen. D. Am 6. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 2. April 2020 sinngemäss vor, eine rechtsgenügliche Beschwerdeerhebung sei ihm verunmöglicht worden, weil er aufgrund der aktuellen Situation im Rahmen der Corona-Pandemie keine rechtzeitige juristische Unterstützung habe erhältlich machen können. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es ihm gelungen ist, seine Beschwerde sowohl von der Form her rechtsgenüglich (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) als auch fristgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG) einzureichen. Nachdem inzwischen eine ergänzende Begründung nachgereicht wurde, erübrigt es sich, auf den diesbezüglichen Antrag um Ansetzung einer Nachfrist einzugehen. Der Beschwerdeführer hat sodann am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); im Bereich des Ausländerrechts ist auch die Angemessenheit überprüfbar (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 5 Streitig und zu prüfen sind im vorliegenden Verfahren die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, sind im Weiteren die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu beurteilen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.2.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Die Tatsache, dass einzelne Aussagen erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens vorgebracht werden, macht die Vorbringen der asylsuchenden Person aber noch nicht zwingend unglaubhaft. So kann unter besonderen Umständen eine nachvollziehbare Erklärung für die Verspätung des Vorbringens vorliegen. Die Glaubhaftigkeit nachgeschobener Vorbringen ist durch eine Gesamtwürdigung im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Der Standard des Glaubhaftmachens bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 und 1998 Nr. 4 E. 5; Urteil des BVGer D-2322/2009 vom 7. Juli 2009 E. 5).

E. 6.3 Die Asylbehörden und das Bundesverwaltungsgericht stellen den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG sowie Art. 8 AsylG). Sie würdigen die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2).

E. 7.1 In der Folge ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Dazu sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt zu seinen persönlichen Umständen vor, in E._______, Somaliland, geboren und aufgewachsen zu sein und über seinen Vater dem Minderheiten-Clan der (...) anzugehören. Sein Vater sei 2006 verstorben. Seine Mutter gehöre dem (...)-Clan an. Zu seinen Asylgründen gab er in der BzP an, seine Familie sei aufgrund ihrer Clan-Zugehörigkeit benachteiligt gewesen und habe keine Freiheiten gehabt. Die Schule habe er nach vier Jahren abbrechen müssen, weil er oft geschwänzt habe. Aufgrund der beabsichtigten Heirat seines Bruders mit einer Angehörigen des (...)-Clans hätten sie Probleme mit der Familie seiner Ehefrau erhalten. Sein Bruder sei deshalb geflüchtet und habe in der Schweiz Asyl erhalten. Auch die übrige Familie habe E._______ verlassen müssen und sie seien nach B._______ gezogen. Aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit habe er in Somaliland keine Möglichkeit gehabt, zu arbeiten und seine Familie sei arm gewesen. Er habe B._______ 2014 nach vier Monaten verlassen. Danach habe er für je zwei Jahre in Äthiopien (F._______) und Libyen gelebt. Seine Mutter, seine Schwester und seine beiden anderen Brüder lebten immer noch in B._______. In der Anhörung legte er seine Fluchtgründe wie folgt dar: Zusammen mit seiner Familie sei er aufgrund der Probleme seines Bruders 2014 von E._______ nach B._______ geflohen. Aufgrund dieser Flucht habe er die Sekundarschule nach insgesamt rund elf Jahren Schulbesuch abbrechen müssen. In B._______ sei er rund einen Monat gewesen, bevor er nach G._______ gegangen sei. Dort habe er in einem (...)center Arbeit gefunden und bis zu seiner Ausreise 2018 bei seinem Arbeitgeber gelebt. Im Januar 2018 habe er einen Verkehrsunfall beobachtet. Dabei habe ein Mann, den er gekannt habe, eine schwangere Frau angefahren. Er habe die Frau ins Spital gebracht, wo sie verstorben sei. In der Folge sei er von der Polizei befragt und es sei ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, in dem er als Zeuge gegen den Täter ausgesagt habe. Der Täter sei aufgrund seiner Aussage zum Tod verurteilt worden. Danach sei er von den Angehörigen des Täters gesucht worden, eine Anzeige bei der Polizei habe nichts genützt. Als er eines Abends von zwei Männern attackiert worden sei, habe er sich mit einem Stock gewehrt. Daraufhin sei er nach H._______ geflohen, wo er von seinem Arbeitgeber erfahren habe, dass einer der beiden Personen, die ihn angegriffen hätten, aufgrund der Verletzungen, verstorben sei. In F._______ sei er zwölf Tage geblieben, bevor er in I._______ über einen Schlepper die Reise nach Europa organisiert habe.

E. 7.3 Das SEM hält dem Beschwerdeführer vor, seine Sachverhaltsdarstellung würde den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. Insbesondere habe er in der BzP und in der Anhörung komplett unterschiedliche Asyl- beziehungsweise Ausreisegründe geltend gemacht. Im Rahmen der Anhörung habe er vorgebracht, bedroht worden zu sein, weil er in einem Gerichtsprozess als Zeuge gegen einen Unfallverursacher ausgesagt habe. In der BzP habe er dies nicht erwähnt. Dort habe er angegeben, aufgrund von Problemen mit der Familie der Ehefrau des Bruders geflohen zu sein. Dies habe er wiederum in der Anhörung mit keinem Wort erwähnt. Die dafür vorgebrachte Begründung, er habe bei der BzP Angst gehabt, dass man ihn in seine Heimat zurückschicken könnte, und er habe vom Tod des Angreifers in Somalia erst erfahren, als er von der Schweiz aus nach Deutschland gegangen sei, vermöge nicht zu erklären, weshalb er die bei der Anhörung dargelegten zentralen Gründe nicht bereits bei der BzP erwähnt habe. Es sei davon auszugehen, dass er diese Asylgründe im Laufe des Verfahrens bewusst nachgeschoben habe, weil er sich dadurch einen positiven Einfluss auf den Asylentscheid erhofft habe. Zudem habe er bezüglich seiner Biographie widersprüchliche Angaben gemacht, so insbesondere hinsichtlich seiner Schulbildung, seiner Arbeitstätigkeiten und seiner Aufenthaltsorte vor seiner Ankunft in der Schweiz. Auch hier sei es unverständlich, dass Angst der Grund gewesen sein solle, falsche biographische Angaben zu machen. Naheliegender sei, dass er die Schweizer Asylbehörden bewusst über seine Biographie zu täuschen versucht habe. Dafür spreche auch der Umstand, dass er offensichtlich falsche Angaben zu seinem Alter gemacht und bis heute keinerlei Identitätsdokumente vorlegt habe. Offensichtlich sei er nicht gewillt, mit den Schweizer Asylbehörden zu kooperieren und seine wahre Identität offenzulegen. Die widersprüchlichen Aussagen, insbesondere zu seiner Biographie, würden die Zweifel an seinen Asylvorbringen zusätzlich verstärken.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt in seinen Rechtsmitteleingaben vor, indem die Vorinstanz die an der Anhörung dargelegten Vorbringen als nachgeschoben qualifiziert habe, habe sie es unterlassen, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen eingehend zu prüfen, und sie habe das Asylgesuch pauschal abgelehnt, ohne auf die Asylgründe einzugehen. Dabei seien begünstigende Beweismittel vom SEM nicht beigezogen worden, so die Verfahrensakten des Bruders, dem 2014 in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Diese Akten würden nicht nur die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen, sondern auch andere Umstände, wie dass er dem (...)-Clan angehöre. Das SEM sei sodann in keiner Weise auf die sowohl vom Bruder als auch vom Beschwerdeführer geltend gemachte Flucht der Familie nach Äthiopien eingegangen, um zu eruieren, ob der Beschwerdeführer und seine Familie in Somalia Verfolgung oder Diskriminierung ausgesetzt seien. Damit habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt beziehungsweise sei der Sachverhalt im Ergebnis unvollständig festgestellt worden, da nicht alle für den Entscheid relevanten Sachumstände berücksichtigt und die für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände nicht gewürdigt worden seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung seien im Übrigen sehr wohl glaubhaft ausgefallen, und es sei zutreffend, dass er gewisse Aspekte seiner Asylgeschichte bei der BzP aus Angst nicht dargelegt habe, zumal es nicht unüblich sei, dass eine Person sich dafür entscheide, nur gewisse und nicht alle Faktoren der Fluchtursachen darzulegen. Der Bruder habe aufgrund der auch vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände in der Schweiz Asyl erhalten, was ganz klar für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche. Zudem habe er sowohl während der BzP als auch während der Anhörung stets daran festgehalten, dass er zum Clan der (...) gehöre, und es seien diesbezüglich keine Widersprüche festgestellt worden. Auch diese für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Elemente seien von der Vorinstanz ausser Acht gelassen worden. Alle Vorbringen seien schliesslich gesamthaft zu betrachten und sprächen so nicht gegen die Glaubhaftigkeit, wobei insbesondere die bereits bei der BzP geltend gemachten Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan nicht getrennt vom geltend gemachten Verkehrsunfall betrachtet werden könnten.

E. 8.1 Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer für seine Ausreise vorgebrachten unmittelbaren Fluchtgründe nicht glaubhaft ausfallen.

E. 8.2 Das SEM hat die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er seine wahren Asylgründe erst an der Anhörung habe vorbringen können, zu Recht in Frage gestellt. Der pauschale Hinweis, wonach er aus Angst, nach Somalia zurückgeschafft zu werden, an der BzP noch nicht alles offengelegt habe, vermag die Zweifel an der erst bei der Anhörung vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung nicht auszuräumen. Zwar ist eine gewisse Zurückhaltung gegenüber Behörden bei in der Schweiz neu ankommenden asylsuchenden Personen nicht ausgeschlossen, dieser Umstand erklärt aber vorliegend nicht, weshalb der Beschwerdeführer die für seine Ausreise zentralen Probleme im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall und die sich daraus ergebende Bedrohungslage in der BzP nicht wenigstens ansatzweise erwähnte. Zum einen liegt diesem Konflikt ein privates Problem zugrunde und es erhellt nicht, weshalb er dies den schweizerischen Behörden verschweigen sollte. Hinzu kommt, dass er bereits bei der BzP von einer Rechtsvertreterin begleitet war und davon ausgegangen werden darf, dass auch der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Bruder ihn betreffend Ablauf des Asylverfahrens und hiesigem Umgang mit den Behörden vorbereiten konnte. Zum anderen hat der Beschwerdeführer an der BzP nicht nur die zentralen Asylgründe verheimlicht, sondern es ergeben sich auch in Bezug auf Angaben zu seinen persönlichen Umständen massive Widersprüche, welche nicht mit der von ihm vorgebrachten Begründung erklärt werden können. Insbesondere sind keine guten Gründe dafür ersichtlich - und werden auch auf Beschwerdeebene nicht dargelegt -, weshalb er nicht bereits bei der BzP richtige Angaben zu seiner Schulbildung, zur Frage, ob er in seinem Heimatland gearbeitet habe oder nicht, sowie zu seinen Aufenthaltsorten vor der Ankunft in der Schweiz gemacht hat (vgl. insb. A15 Ziff. 1.17.04, Ziff. 5.01 f.; A37 F42, F45). Auch hinsichtlich seines Alters hat der Beschwerdeführer gemäss rechtsmedizinischen Altersgutachten unwahre Angaben gemacht (vgl. Gutachten vom 4. September 2018). Ein solches Aussageverhalten lässt erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen. Auch das aktenkundige Untertauchen während des Asylverfahrens und die Rückkehr in die Schweiz nach Erhalt eines negativen Asylentscheids in Deutschland, verstärkt diesen Eindruck.

E. 8.3 Die in der Anhörung geltend gemachten unmittelbaren Ausreisegründe fallen aber auch für sich allein betrachtet nicht glaubhaft aus. So wirken die Schilderungen des Unfalls sowie der nachfolgenden Gerichtsverhandlungen wenig substantiiert und weisen kaum erlebnisbasierte Eindrücke auf (vgl. z.B. A37 F89 f., F93 ff., F99, F106). Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer weder den Namen der verunfallten Frau noch ihre Clan-Zugehörigkeit angeben kann, obwohl er für diese an einem Gerichtsverfahren als Zeuge ausgesagt und von ihrer Familie Schutz zugesichert bekommen haben will (vgl. A37 F82 f.). Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, wonach ihm diese Informationen nicht wichtig gewesen seien, sind nicht überzeugend (vgl. A37 F113). Angesichts der geltend gemachten Benachteiligungen, welche er als Angehöriger eines Minderheiten-Clan erfahren habe, und dem Vorbringen, den Verursacher des Unfalls schon länger gekannt zu haben, erstaunt es sodann, dass er auch dessen Clan-Zugehörigkeit nicht kennt (vgl. A37 F88). Nicht in Übereinstimmung zu bringen ist die angebliche Verfolgung im Januar 2018 und die nachgehende Flucht aus Somaliland im Februar, welche finanziell von seinem Arbeitgeber unterstützt worden sei (vgl. A37 F32, F42, F116), schliesslich mit den Angaben in der BzP beziehungsweise bei den Eintrittsfragen, wonach er 2014 beziehungsweise 2016 aus Somalia ausgereist sei und sich danach für je zwei Jahre in Äthiopien und Libyen aufgehalten habe, sowie dass er in seinem Heimatland nie gearbeitet habe (vgl. SEM-Akte A3 [Questionnaire Europe], S. 1; A15 Ziff. 5.01 f., Ziff. 1.17.04).

E. 8.4 In Bezug auf die Probleme des Bruders, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist, stellt das Gericht fest, dass sich aus den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, welche das SEM nicht per se in Frage stellt, keine konkreten Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung ergeben. Aufgrund der Akten lässt sich vielmehr schliessen, dass der Beschwerdeführer nach dem Wegzug aus E._______ über vier Jahre hinweg offenbar unbehelligt in der 40 Minuten von dort entfernten Stadt G._______ wohnen und arbeiten konnte (vgl. A37 F32, F92). Auch ist seinen Aussagen nicht zu entnehmen, dass seine Familie in B._______ aufgrund dieser Streitigkeit und der Flucht des Bruders weiterhin Probleme hatte, zumal der Weiterzug des Beschwerdeführers von dort nach G._______ finanzielle Gründe gehabt zu haben scheint beziehungsweise nicht mit einer Verfolgung seitens der Familie seiner Schwägerin im Zusammenhang stand (vgl. A37 F35 f.). In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders, wonach die Familie nach Äthiopien geflüchtet sei, seien übereinstimmend ausgefallen, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu werten sei. Solches ergibt sich aber nicht aus den Akten. Vielmehr ist den Befragungsprotokollen einzig zu entnehmen, dass die Familie innerhalb von Somaliland (in die Heimatstadt seiner Mutter B._______) umgezogen sei, und gerade nicht nach Äthiopien (vgl. A15 Ziff. 2.01, Ziff. 3.01, A37 F19, F32). Auch sonst werden in der Rechtsmitteleingabe keine Argumente vorgebracht, die an der Einschätzung des SEM etwas zu ändern vermögen.

E. 8.5 Unter diesen Umständen gab es für das SEM keinen Anlass, die Verfahrensakten des Bruders beizuziehen, da sie von vornherein nicht geeignet sind an der Sachverhaltsfeststellung und der darauf beruhenden Würdigung etwas zu ändern. Der entsprechende Antrag ist auch auf Beschwerdestufe abzuweisen. Auch sonst ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt nicht vollständig oder unrichtig festgestellt worden wäre. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht oder anderer Verfahrensgrundsätze ist nicht festzustellen, zumal die Beweiswürdigung auch nicht einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfiel. Das SEM kam vielmehr zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass die in der Anhörung geltend gemachten Gründe für seine Ausreise nicht glaubhaft ausgefallen sind. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus anderen als den vorgebrachten Gründen verlassen hat.

E. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), was vorliegend nicht ersichtlich ist.

E. 10.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Diesbezüglich kann darauf verwiesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst für Mogadischu nicht von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt ausgeht, die als dermassen intensiv einzustufen ist, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gegeben wäre (vgl. BVGE 2013/27). Die Lage in der Region Somalialand präsentiert sich vergleichsweise besser als in der Hauptstadt (vgl. das sich zur Region Puntland äussernde Referenzurteil des BVGer E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 11.2.2).

E. 10.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Vorliegend ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der autonomen Region Somalialand aufgewachsen ist und dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Die allgemeine Sicherheitslage gilt dort im Vergleich zu jener in der Region Puntland und dem restlichen Somalia als stabiler, was sich auch positiv auf die humanitäre Lage auswirkt. Es erübrigt sich auf die Situation vor Ort näher einzugehen, da im Fall des Beschwerdeführers - unabhängig von der Frage, ob diese überhaupt Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind - begünstigende Umstände für einen Wegweisungsvollzug dorthin vorliegen. So ist dieser jung, soweit aktenkundig gesund und verfügt über elf Jahre Schulbildung. Auch hatte er vor seiner Ausreise eine Anstellung in einem (...)center, wo er vier Jahre lang arbeitete und bei seinem Arbeitgeber nicht nur wohnen konnte, sondern von diesem sogar bei seiner Ausreise finanziell unterstützt wurde (vgl. A37 F35, F38 f., F116 f.). Mit seiner aktuell in J._______ lebenden Mutter und seinen Geschwistern, welche in B._______ von ihrem Onkel unterstützt werden (vgl. A37 F14 ff., F25 ff.), verfügt er sodann über ein Beziehungsnetz. Sie sowie auch sein in der Schweiz lebender Bruder dürften ihm bei einer Rückkehr ins Heimatland eine Stütze sein. Dass der Beschwerdeführer dem (...)-Clan angehört, fällt angesichts der aufgezählten für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechenden Umstände unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit nicht entscheidend ins Gewicht, zumal die geltenden gemachten Benachteiligungen unkonkret beziehungsweise betreffend den Zugang zur Schule und zur Arbeit gerade nicht glaubhaft ausfielen. Die hohen Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 7.7) sind vorliegend demnach nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich entsprechend als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unabhängig von der bisher nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos im Sinne der massgeblichen Bestimmung erwiesen hat. Er hat demzufolge die Kosten des Verfahrens zu tragen und diese sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1864/2020 Urteil vom 18. Mai 2020 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Milad Al-Rafu, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. März 2020. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein somalischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, Somaliland [Anmerkung des Gerichts: das vom SEM protokollierte in Äthiopien liegende C._______ ist als Redaktionsfehler zu werten] - gelangte am 2. August 2018 in die Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 24. August 2018 summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A15/14). Dabei gab er an, minderjährig zu sein. A.b Aufgrund der Zweifel am angegebenen Alter liess das SEM durch die Rechtsmedizin der Universität D._______ am 4. September 2018 ein Gutachten zur Alterseinschätzung erstellen. Dieses kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das 18. Lebensjahr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Aufgrund dieser Einschätzung und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs betrachtete das SEM den Beschwerdeführer für das weitere Verfahren als volljährig. A.c Nachdem der Beschwerdeführer seit dem 21. September 2018 als verschwunden galt, schrieb das SEM sein Asylgesuch mit Verfügung vom 22. November 2018 ab. Nach seiner am 24. Dezember 2018 erfolgten Rückkehr in die Schweiz wurde das Asylverfahren am 16. Januar 2019 wiederaufgenommen. A.d Am 11. November 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A37/16). B. Mit Verfügung vom 4. März 2020 - eröffnet am 9. März 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit einer eigenen Eingabe vom 2. April 2020 und einer solchen seines Rechtsvertreters vom 16. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme, zu gewähren, subeventualiter sei er aufgrund des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem seien die Asylverfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers (N [...]) beizuziehen. D. Am 6. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 2. April 2020 sinngemäss vor, eine rechtsgenügliche Beschwerdeerhebung sei ihm verunmöglicht worden, weil er aufgrund der aktuellen Situation im Rahmen der Corona-Pandemie keine rechtzeitige juristische Unterstützung habe erhältlich machen können. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es ihm gelungen ist, seine Beschwerde sowohl von der Form her rechtsgenüglich (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) als auch fristgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG) einzureichen. Nachdem inzwischen eine ergänzende Begründung nachgereicht wurde, erübrigt es sich, auf den diesbezüglichen Antrag um Ansetzung einer Nachfrist einzugehen. Der Beschwerdeführer hat sodann am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); im Bereich des Ausländerrechts ist auch die Angemessenheit überprüfbar (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 5. Streitig und zu prüfen sind im vorliegenden Verfahren die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Asylgewährung. Falls kein Asyl zu gewähren ist, sind im Weiteren die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug zu beurteilen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 6.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.2.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Die Tatsache, dass einzelne Aussagen erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens vorgebracht werden, macht die Vorbringen der asylsuchenden Person aber noch nicht zwingend unglaubhaft. So kann unter besonderen Umständen eine nachvollziehbare Erklärung für die Verspätung des Vorbringens vorliegen. Die Glaubhaftigkeit nachgeschobener Vorbringen ist durch eine Gesamtwürdigung im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Der Standard des Glaubhaftmachens bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 und 1998 Nr. 4 E. 5; Urteil des BVGer D-2322/2009 vom 7. Juli 2009 E. 5). 6.3 Die Asylbehörden und das Bundesverwaltungsgericht stellen den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG sowie Art. 8 AsylG). Sie würdigen die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2). 7. 7.1 In der Folge ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Dazu sind die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt zu seinen persönlichen Umständen vor, in E._______, Somaliland, geboren und aufgewachsen zu sein und über seinen Vater dem Minderheiten-Clan der (...) anzugehören. Sein Vater sei 2006 verstorben. Seine Mutter gehöre dem (...)-Clan an. Zu seinen Asylgründen gab er in der BzP an, seine Familie sei aufgrund ihrer Clan-Zugehörigkeit benachteiligt gewesen und habe keine Freiheiten gehabt. Die Schule habe er nach vier Jahren abbrechen müssen, weil er oft geschwänzt habe. Aufgrund der beabsichtigten Heirat seines Bruders mit einer Angehörigen des (...)-Clans hätten sie Probleme mit der Familie seiner Ehefrau erhalten. Sein Bruder sei deshalb geflüchtet und habe in der Schweiz Asyl erhalten. Auch die übrige Familie habe E._______ verlassen müssen und sie seien nach B._______ gezogen. Aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit habe er in Somaliland keine Möglichkeit gehabt, zu arbeiten und seine Familie sei arm gewesen. Er habe B._______ 2014 nach vier Monaten verlassen. Danach habe er für je zwei Jahre in Äthiopien (F._______) und Libyen gelebt. Seine Mutter, seine Schwester und seine beiden anderen Brüder lebten immer noch in B._______. In der Anhörung legte er seine Fluchtgründe wie folgt dar: Zusammen mit seiner Familie sei er aufgrund der Probleme seines Bruders 2014 von E._______ nach B._______ geflohen. Aufgrund dieser Flucht habe er die Sekundarschule nach insgesamt rund elf Jahren Schulbesuch abbrechen müssen. In B._______ sei er rund einen Monat gewesen, bevor er nach G._______ gegangen sei. Dort habe er in einem (...)center Arbeit gefunden und bis zu seiner Ausreise 2018 bei seinem Arbeitgeber gelebt. Im Januar 2018 habe er einen Verkehrsunfall beobachtet. Dabei habe ein Mann, den er gekannt habe, eine schwangere Frau angefahren. Er habe die Frau ins Spital gebracht, wo sie verstorben sei. In der Folge sei er von der Polizei befragt und es sei ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, in dem er als Zeuge gegen den Täter ausgesagt habe. Der Täter sei aufgrund seiner Aussage zum Tod verurteilt worden. Danach sei er von den Angehörigen des Täters gesucht worden, eine Anzeige bei der Polizei habe nichts genützt. Als er eines Abends von zwei Männern attackiert worden sei, habe er sich mit einem Stock gewehrt. Daraufhin sei er nach H._______ geflohen, wo er von seinem Arbeitgeber erfahren habe, dass einer der beiden Personen, die ihn angegriffen hätten, aufgrund der Verletzungen, verstorben sei. In F._______ sei er zwölf Tage geblieben, bevor er in I._______ über einen Schlepper die Reise nach Europa organisiert habe. 7.3 Das SEM hält dem Beschwerdeführer vor, seine Sachverhaltsdarstellung würde den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten. Insbesondere habe er in der BzP und in der Anhörung komplett unterschiedliche Asyl- beziehungsweise Ausreisegründe geltend gemacht. Im Rahmen der Anhörung habe er vorgebracht, bedroht worden zu sein, weil er in einem Gerichtsprozess als Zeuge gegen einen Unfallverursacher ausgesagt habe. In der BzP habe er dies nicht erwähnt. Dort habe er angegeben, aufgrund von Problemen mit der Familie der Ehefrau des Bruders geflohen zu sein. Dies habe er wiederum in der Anhörung mit keinem Wort erwähnt. Die dafür vorgebrachte Begründung, er habe bei der BzP Angst gehabt, dass man ihn in seine Heimat zurückschicken könnte, und er habe vom Tod des Angreifers in Somalia erst erfahren, als er von der Schweiz aus nach Deutschland gegangen sei, vermöge nicht zu erklären, weshalb er die bei der Anhörung dargelegten zentralen Gründe nicht bereits bei der BzP erwähnt habe. Es sei davon auszugehen, dass er diese Asylgründe im Laufe des Verfahrens bewusst nachgeschoben habe, weil er sich dadurch einen positiven Einfluss auf den Asylentscheid erhofft habe. Zudem habe er bezüglich seiner Biographie widersprüchliche Angaben gemacht, so insbesondere hinsichtlich seiner Schulbildung, seiner Arbeitstätigkeiten und seiner Aufenthaltsorte vor seiner Ankunft in der Schweiz. Auch hier sei es unverständlich, dass Angst der Grund gewesen sein solle, falsche biographische Angaben zu machen. Naheliegender sei, dass er die Schweizer Asylbehörden bewusst über seine Biographie zu täuschen versucht habe. Dafür spreche auch der Umstand, dass er offensichtlich falsche Angaben zu seinem Alter gemacht und bis heute keinerlei Identitätsdokumente vorlegt habe. Offensichtlich sei er nicht gewillt, mit den Schweizer Asylbehörden zu kooperieren und seine wahre Identität offenzulegen. Die widersprüchlichen Aussagen, insbesondere zu seiner Biographie, würden die Zweifel an seinen Asylvorbringen zusätzlich verstärken. 7.4 Der Beschwerdeführer bringt in seinen Rechtsmitteleingaben vor, indem die Vorinstanz die an der Anhörung dargelegten Vorbringen als nachgeschoben qualifiziert habe, habe sie es unterlassen, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen eingehend zu prüfen, und sie habe das Asylgesuch pauschal abgelehnt, ohne auf die Asylgründe einzugehen. Dabei seien begünstigende Beweismittel vom SEM nicht beigezogen worden, so die Verfahrensakten des Bruders, dem 2014 in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Diese Akten würden nicht nur die Vorbringen des Beschwerdeführers stützen, sondern auch andere Umstände, wie dass er dem (...)-Clan angehöre. Das SEM sei sodann in keiner Weise auf die sowohl vom Bruder als auch vom Beschwerdeführer geltend gemachte Flucht der Familie nach Äthiopien eingegangen, um zu eruieren, ob der Beschwerdeführer und seine Familie in Somalia Verfolgung oder Diskriminierung ausgesetzt seien. Damit habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz verletzt beziehungsweise sei der Sachverhalt im Ergebnis unvollständig festgestellt worden, da nicht alle für den Entscheid relevanten Sachumstände berücksichtigt und die für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände nicht gewürdigt worden seien. Die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung seien im Übrigen sehr wohl glaubhaft ausgefallen, und es sei zutreffend, dass er gewisse Aspekte seiner Asylgeschichte bei der BzP aus Angst nicht dargelegt habe, zumal es nicht unüblich sei, dass eine Person sich dafür entscheide, nur gewisse und nicht alle Faktoren der Fluchtursachen darzulegen. Der Bruder habe aufgrund der auch vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände in der Schweiz Asyl erhalten, was ganz klar für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche. Zudem habe er sowohl während der BzP als auch während der Anhörung stets daran festgehalten, dass er zum Clan der (...) gehöre, und es seien diesbezüglich keine Widersprüche festgestellt worden. Auch diese für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers sprechenden Elemente seien von der Vorinstanz ausser Acht gelassen worden. Alle Vorbringen seien schliesslich gesamthaft zu betrachten und sprächen so nicht gegen die Glaubhaftigkeit, wobei insbesondere die bereits bei der BzP geltend gemachten Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan nicht getrennt vom geltend gemachten Verkehrsunfall betrachtet werden könnten. 8. 8.1 Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer für seine Ausreise vorgebrachten unmittelbaren Fluchtgründe nicht glaubhaft ausfallen. 8.2 Das SEM hat die Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er seine wahren Asylgründe erst an der Anhörung habe vorbringen können, zu Recht in Frage gestellt. Der pauschale Hinweis, wonach er aus Angst, nach Somalia zurückgeschafft zu werden, an der BzP noch nicht alles offengelegt habe, vermag die Zweifel an der erst bei der Anhörung vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung nicht auszuräumen. Zwar ist eine gewisse Zurückhaltung gegenüber Behörden bei in der Schweiz neu ankommenden asylsuchenden Personen nicht ausgeschlossen, dieser Umstand erklärt aber vorliegend nicht, weshalb der Beschwerdeführer die für seine Ausreise zentralen Probleme im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall und die sich daraus ergebende Bedrohungslage in der BzP nicht wenigstens ansatzweise erwähnte. Zum einen liegt diesem Konflikt ein privates Problem zugrunde und es erhellt nicht, weshalb er dies den schweizerischen Behörden verschweigen sollte. Hinzu kommt, dass er bereits bei der BzP von einer Rechtsvertreterin begleitet war und davon ausgegangen werden darf, dass auch der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Bruder ihn betreffend Ablauf des Asylverfahrens und hiesigem Umgang mit den Behörden vorbereiten konnte. Zum anderen hat der Beschwerdeführer an der BzP nicht nur die zentralen Asylgründe verheimlicht, sondern es ergeben sich auch in Bezug auf Angaben zu seinen persönlichen Umständen massive Widersprüche, welche nicht mit der von ihm vorgebrachten Begründung erklärt werden können. Insbesondere sind keine guten Gründe dafür ersichtlich - und werden auch auf Beschwerdeebene nicht dargelegt -, weshalb er nicht bereits bei der BzP richtige Angaben zu seiner Schulbildung, zur Frage, ob er in seinem Heimatland gearbeitet habe oder nicht, sowie zu seinen Aufenthaltsorten vor der Ankunft in der Schweiz gemacht hat (vgl. insb. A15 Ziff. 1.17.04, Ziff. 5.01 f.; A37 F42, F45). Auch hinsichtlich seines Alters hat der Beschwerdeführer gemäss rechtsmedizinischen Altersgutachten unwahre Angaben gemacht (vgl. Gutachten vom 4. September 2018). Ein solches Aussageverhalten lässt erhebliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen. Auch das aktenkundige Untertauchen während des Asylverfahrens und die Rückkehr in die Schweiz nach Erhalt eines negativen Asylentscheids in Deutschland, verstärkt diesen Eindruck. 8.3 Die in der Anhörung geltend gemachten unmittelbaren Ausreisegründe fallen aber auch für sich allein betrachtet nicht glaubhaft aus. So wirken die Schilderungen des Unfalls sowie der nachfolgenden Gerichtsverhandlungen wenig substantiiert und weisen kaum erlebnisbasierte Eindrücke auf (vgl. z.B. A37 F89 f., F93 ff., F99, F106). Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer weder den Namen der verunfallten Frau noch ihre Clan-Zugehörigkeit angeben kann, obwohl er für diese an einem Gerichtsverfahren als Zeuge ausgesagt und von ihrer Familie Schutz zugesichert bekommen haben will (vgl. A37 F82 f.). Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, wonach ihm diese Informationen nicht wichtig gewesen seien, sind nicht überzeugend (vgl. A37 F113). Angesichts der geltend gemachten Benachteiligungen, welche er als Angehöriger eines Minderheiten-Clan erfahren habe, und dem Vorbringen, den Verursacher des Unfalls schon länger gekannt zu haben, erstaunt es sodann, dass er auch dessen Clan-Zugehörigkeit nicht kennt (vgl. A37 F88). Nicht in Übereinstimmung zu bringen ist die angebliche Verfolgung im Januar 2018 und die nachgehende Flucht aus Somaliland im Februar, welche finanziell von seinem Arbeitgeber unterstützt worden sei (vgl. A37 F32, F42, F116), schliesslich mit den Angaben in der BzP beziehungsweise bei den Eintrittsfragen, wonach er 2014 beziehungsweise 2016 aus Somalia ausgereist sei und sich danach für je zwei Jahre in Äthiopien und Libyen aufgehalten habe, sowie dass er in seinem Heimatland nie gearbeitet habe (vgl. SEM-Akte A3 [Questionnaire Europe], S. 1; A15 Ziff. 5.01 f., Ziff. 1.17.04). 8.4 In Bezug auf die Probleme des Bruders, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist, stellt das Gericht fest, dass sich aus den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers, welche das SEM nicht per se in Frage stellt, keine konkreten Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung ergeben. Aufgrund der Akten lässt sich vielmehr schliessen, dass der Beschwerdeführer nach dem Wegzug aus E._______ über vier Jahre hinweg offenbar unbehelligt in der 40 Minuten von dort entfernten Stadt G._______ wohnen und arbeiten konnte (vgl. A37 F32, F92). Auch ist seinen Aussagen nicht zu entnehmen, dass seine Familie in B._______ aufgrund dieser Streitigkeit und der Flucht des Bruders weiterhin Probleme hatte, zumal der Weiterzug des Beschwerdeführers von dort nach G._______ finanzielle Gründe gehabt zu haben scheint beziehungsweise nicht mit einer Verfolgung seitens der Familie seiner Schwägerin im Zusammenhang stand (vgl. A37 F35 f.). In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Aussagen des Beschwerdeführers und seines Bruders, wonach die Familie nach Äthiopien geflüchtet sei, seien übereinstimmend ausgefallen, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu werten sei. Solches ergibt sich aber nicht aus den Akten. Vielmehr ist den Befragungsprotokollen einzig zu entnehmen, dass die Familie innerhalb von Somaliland (in die Heimatstadt seiner Mutter B._______) umgezogen sei, und gerade nicht nach Äthiopien (vgl. A15 Ziff. 2.01, Ziff. 3.01, A37 F19, F32). Auch sonst werden in der Rechtsmitteleingabe keine Argumente vorgebracht, die an der Einschätzung des SEM etwas zu ändern vermögen. 8.5 Unter diesen Umständen gab es für das SEM keinen Anlass, die Verfahrensakten des Bruders beizuziehen, da sie von vornherein nicht geeignet sind an der Sachverhaltsfeststellung und der darauf beruhenden Würdigung etwas zu ändern. Der entsprechende Antrag ist auch auf Beschwerdestufe abzuweisen. Auch sonst ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt nicht vollständig oder unrichtig festgestellt worden wäre. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht oder anderer Verfahrensgrundsätze ist nicht festzustellen, zumal die Beweiswürdigung auch nicht einseitig zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfiel. Das SEM kam vielmehr zu Recht und mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass die in der Anhörung geltend gemachten Gründe für seine Ausreise nicht glaubhaft ausgefallen sind. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus anderen als den vorgebrachten Gründen verlassen hat. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.), was vorliegend nicht ersichtlich ist. 10.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Diesbezüglich kann darauf verwiesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst für Mogadischu nicht von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt ausgeht, die als dermassen intensiv einzustufen ist, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gegeben wäre (vgl. BVGE 2013/27). Die Lage in der Region Somalialand präsentiert sich vergleichsweise besser als in der Hauptstadt (vgl. das sich zur Region Puntland äussernde Referenzurteil des BVGer E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 11.2.2). 10.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Vorliegend ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der autonomen Region Somalialand aufgewachsen ist und dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Die allgemeine Sicherheitslage gilt dort im Vergleich zu jener in der Region Puntland und dem restlichen Somalia als stabiler, was sich auch positiv auf die humanitäre Lage auswirkt. Es erübrigt sich auf die Situation vor Ort näher einzugehen, da im Fall des Beschwerdeführers - unabhängig von der Frage, ob diese überhaupt Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind - begünstigende Umstände für einen Wegweisungsvollzug dorthin vorliegen. So ist dieser jung, soweit aktenkundig gesund und verfügt über elf Jahre Schulbildung. Auch hatte er vor seiner Ausreise eine Anstellung in einem (...)center, wo er vier Jahre lang arbeitete und bei seinem Arbeitgeber nicht nur wohnen konnte, sondern von diesem sogar bei seiner Ausreise finanziell unterstützt wurde (vgl. A37 F35, F38 f., F116 f.). Mit seiner aktuell in J._______ lebenden Mutter und seinen Geschwistern, welche in B._______ von ihrem Onkel unterstützt werden (vgl. A37 F14 ff., F25 ff.), verfügt er sodann über ein Beziehungsnetz. Sie sowie auch sein in der Schweiz lebender Bruder dürften ihm bei einer Rückkehr ins Heimatland eine Stütze sein. Dass der Beschwerdeführer dem (...)-Clan angehört, fällt angesichts der aufgezählten für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechenden Umstände unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit nicht entscheidend ins Gewicht, zumal die geltenden gemachten Benachteiligungen unkonkret beziehungsweise betreffend den Zugang zur Schule und zur Arbeit gerade nicht glaubhaft ausfielen. Die hohen Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 7.7) sind vorliegend demnach nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich entsprechend als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unabhängig von der bisher nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos im Sinne der massgeblichen Bestimmung erwiesen hat. Er hat demzufolge die Kosten des Verfahrens zu tragen und diese sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler