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D-865/2014

D-865/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 15. Juni 2007 ein Asylgesuch in der Schweiz, welches das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2009 mangels Asylrelevanz ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdefüh­rers aus der Schweiz anordnete. Den Vollzug derselben schob das BFM wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. April 2009, in der erstmals die Homosexualität des Beschwerdeführers thematisiert wurde, wurde mit Ur­teil des Bundesverwaltungsgerichts D-2322/2009 vom 7. Juli 2009 abge­wiesen. B. Am 22. November 2010 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch beim BFM. Dieses Gesuch wurde dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht zur Prüfung als Revisionsgesuch überwiesen. Mit Ur­teil D 8193/2010 vom 20. Dezember 2010 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch ab und wies das Gesuch an das BFM zur Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe zurück. Die Vorinstanz nahm folglich die als Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe als zwei­tes Asylgesuch entge­gen. Am 17. April 2013 sowie am 16. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. C. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs wiederholte der Beschwer­deführer den im Rahmen seiner Beschwerde vom 9. April 2009 vorgetragenen Sachverhalt, und machte im Wesentlichen geltend, er habe in B._______ als Uhrmacher gearbeitet. Er habe dort einen Laden besessen, welcher gut gelaufen sei und er habe immer Angestellte beschäftigt. So habe er auch zwei Brüder beschäftigt. Zwischen ihm und dem älteren der beiden Brüder sei es zu einer sexuellen Beziehung gekommen, die sie vor allem am Wochenende aber auch tagsüber unter der Woche ausgelebt hätten. Die Brüder hätten ungefähr eineinhalb Bus­stunden von seinem Laden entfernt gewohnt. Eines Abends, als es in sei­nem Laden spät geworden sei, habe er den Brüdern angeboten, sie könn­ten bei ihm übernachten, da die Busverbindungen abends rar und Fahr­ten mit dem Taxi zu teuer gewesen seien. Da er und sein Liebhaber da­von ausgegangen seien, dass dessen jüngerer Bruder schlafe, sei es zwi­schen ihnen zu intimen Handlungen gekommen. Der jüngere Bruder habe sie jedoch dabei ertappt und sei völlig ausser sich gewesen. Sie hätten ihn dann eingeschüchtert und versucht, ihn zu bestechen, damit er sie nicht verraten würde. Am nächsten Tag sei er nicht mehr zur Arbeit gekom­men und auch der Liebhaber des Beschwerdeführers sei drei Tage später nicht mehr ge­kommen. Einige Tage später habe der Beschwerdeführer seinen Liebhaber über dessen Mobiltelefonanschluss angerufen, um sich nach ihm zu erkundigen. Den Anruf habe aber dessen Bruder entgegengenommen, welcher ihm mitgeteilt habe, dass er seinen Vater über den Vorfall unterrichtet habe. Sein Bruder (der Liebhaber des Beschwerdefüh­rers) sei nicht mehr zu Hause und er befürchte, dass ihm etwas angetan worden sei. Auch befürchte er, dass der Beschwerdeführer gefährdet sei, und er habe ihm geraten, weit weg zu gehen. Trotz dessen Rat sei er in B._______ geblieben und habe seinen Laden weitergeführt. Einige Tage spä­ter habe er Probleme mit einem Kunden gehabt, welcher ihn mit einem Messer verletzt habe. Nach dem Angriff sei der Täter davongerannt. Ungefähr zwei Wochen später sei in sein Haus eingebrochen worden. Da er durch das Bellen seines Hundes gewarnt worden sei und gesehen habe, wie drei Personen versucht hätten, über die Mauer in den Hof seines Hauses zu klettern, habe er fliehen können. Auf der Flucht habe er sich jedoch am Bein verletzt. Er vermute, dass diese Vorfälle Verfolgungs­massnahmen Dritter wegen seiner Homosexualität darstellen würden; sicher sei er jedoch nicht. Seine sexuelle Orientierung lebe er in der Schweiz sehr vorsichtig und diskret aus. Falls Fremde davon Kenntnis erlangen würden, wäre das nicht gut für ihn. Afghanischen Bekannten habe er nie davon er­zählt. Zudem würde er Kontakte zu seinen Landsleuten auf kurze, allgemeine Gespräche beschränken. Für seine Situation sei es besser, wenn niemand von seiner Homosexualität wüsste. Seit seiner Ankunft in der Schweiz im Jahr 2007 habe sich bisher nichts Wesentliches an seinem vorsichtigen Verhalten geändert. So habe er auch bei den Anhörungen durch die Vorinstanz keinen afghanischen Dolmetscher gewünscht, um zu vermeiden, dass dieser Kenntnis über seine Situation erlange. In Afghanistan habe er keine Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte. Ausser seinem damaligen Liebhaber wisse dort niemand von seiner sexuellen Orientierung. In der Schweiz sei er früher in einen Gay-Club gegangen, jetzt aber weniger. Auch Saunabesuche seien seltener geworden. An diesen Orten habe er nie Landsleute angetroffen. Ein oder zwei Bekannte habe er im Internet über eine Dating-Plattform für Homosexuelle gefunden. Solche privaten Treffen würden ihm mehr zusagen. Von der Schweiz aus sei seine Homosexualität nicht in seinem Heimatland bekannt geworden. D. D.a Mit Verfügung des BFM vom 20. Januar 2014 - eröffnet am 21. Ja­nu­ar 2014 - lehnte das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers ab. Auf eine Prüfung des Wegweisungsvollzugs könne verzichtet wer­den, da er mit Verfügung des BFM vom 6. Februar 2009 wegen Unzumut­bar­keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden sei. D.b D.b.a Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen könnten nur jene Ereignisse zur Flüchtlingseigenschaft führen, bei denen davon ausgegangen werden müsse, dass diese im Falle einer Rückkehr ins Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Massnahmen für die betroffene Person zur Folge hätten. Was die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers beziehungsweise sein Verhalten als Homosexueller betreffe, so gehe aus seinen Äusserungen hervor, dass er sich diesbezüglich von sich aus äusserst diskret verhalte und von der Schweiz aus seine Homosexualität in seinem Heimatland nicht bekannt geworden sei. Somit bestehe kein Grund zur Annahme vor einer zukünftigen Verfolgung durch die heimatlichen Behörden. D.b.b Was schliesslich die geltend gemachten Verfolgungshandlungen im Heimatstaat betreffe, so sei seine Darlegung nicht hinreichend substanti­iert, um davon ausgehen zu können, dass es wegen seiner Homosexuali­tät dazu gekommen sei. Anlässlich der Anhörung vom 17. April 2013 habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, dass es aufgrund seiner Homosexualität zu den beiden dargelegten Verfolgungsereignissen (die Auseinandersetzung mit einem Kunden und der Einbruch in sein Haus) gekommen sei, da er in diesem Zusammenhang keine spezifischen Ele­mente wie beispielsweise konkrete Drohungen der Aggressoren oder ähnliches habe anführen können. Die Ereignisse könnten somit ohne weiteres aus anderen, banaleren Gründen erfolgt sein. So könnte es sich auch um einen problematischen Kunden und um einen Einbruch in sein Haus zwecks Diebstahls gehandelt haben. Dementsprechend habe er auch eingeräumt, er vermute lediglich, dass es wegen seiner Homosexualität zu den angeführten beiden Vorfällen gekommen sei (vgl. BFM-Akten B16/13. S. 8 F. 62). D.b.c Ergänzend verwies das BFM auch auf die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts in seinem (Revisions-) Urteil D-8193/2010 vom 20. Dezember 2010, wonach keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan wegen Homosexualität verfolgt worden wäre, beziehungsweise seine allenfalls bereits damals bestehende sexuelle Orientierung überhaupt bekannt gewesen wäre, zumal ein öffentliches Outing bisher nicht stattgefunden habe. Damit sei insgesamt nach wie vor zu wenig Substanz vorhanden, um davon ausgehen zu können, dass es aufgrund der Aufdeckung seiner Homosexualität zu den beiden Ereignissen gekommen sei. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Februar 2014 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Januar 2014 und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er den Verzicht auf die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit­punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh­rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche an einer Asylbefragung teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft wer­den und somit das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Sie unterlie­gen der Geheimhaltungspflicht und werden auf die damit verbundenen Sorgfaltspflichten hin­gewiesen. Auf diesen Umstand werden Asylsu­chende zu Beginn jeder Anhörung und Befragung aufmerksam gemacht (vgl. BFM-Akten A5/24 S. 2). Im vorliegenden Fall sind denn auch aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, die Zweifel an der Integrität des Dolmetschers aufkommen lassen. Ebenso wenig lässt sich den Protokol­len, der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand entnehmen, wonach der Beschwerdeführer ausdrücklich einen anderen Dolmetscher verlangt haben will, und man ihn habe wissen lassen, dies sei nur möglich, wenn er die so entstandenen (Mehr-)Kosten übernehme (vgl. Rechtsmittelein­gabe vom 15. Februar 2014 S. 5 m. H. a. Eingabe vom 9. April 2009).

E. 5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorin­stanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Bst. D.b vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal in der Rechtsmittel­eingabe im Wesentlichen das bereits in der Eingabe vom 9. April 2009 aufgeführte Gespräch mit der Schweizer Dolmetscherin wie­dergegeben wird, der Rechtsvertreter auf Unstimmigkeiten im ersten Asylverfahren verweist, die mit der Angst und der Scham des Beschwerdeführers bezüglich des Bekanntwerdens seiner Homosexuali­tät zu erklären seien, und an der Asylrelevanz der geschilderten Ereig­nisse (der Angriff eines Kunden und der Einbruch in sein Haus) festgehal­ten wird. Diese Vorbringen können jedoch zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, zumal sie bereits Gegenstand einer Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht waren, die für den Beschwerdeführer negativ verlief.

E. 5.3 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weite­ren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeig­net sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu füh­ren. Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen im Einzelnen einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).

E. 6.3 Da er mit Verfügung des BFM vom 6. Februar 2009 vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte unter anderem den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses zu verzichten.

E. 8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos gewor­den.

E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge­mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-865/2014/wif Urteil vom 13. März 2014 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Dominique Sauge, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2014 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 15. Juni 2007 ein Asylgesuch in der Schweiz, welches das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2009 mangels Asylrelevanz ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdefüh­rers aus der Schweiz anordnete. Den Vollzug derselben schob das BFM wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. April 2009, in der erstmals die Homosexualität des Beschwerdeführers thematisiert wurde, wurde mit Ur­teil des Bundesverwaltungsgerichts D-2322/2009 vom 7. Juli 2009 abge­wiesen. B. Am 22. November 2010 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch beim BFM. Dieses Gesuch wurde dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht zur Prüfung als Revisionsgesuch überwiesen. Mit Ur­teil D 8193/2010 vom 20. Dezember 2010 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch ab und wies das Gesuch an das BFM zur Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe zurück. Die Vorinstanz nahm folglich die als Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe als zwei­tes Asylgesuch entge­gen. Am 17. April 2013 sowie am 16. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. C. Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs wiederholte der Beschwer­deführer den im Rahmen seiner Beschwerde vom 9. April 2009 vorgetragenen Sachverhalt, und machte im Wesentlichen geltend, er habe in B._______ als Uhrmacher gearbeitet. Er habe dort einen Laden besessen, welcher gut gelaufen sei und er habe immer Angestellte beschäftigt. So habe er auch zwei Brüder beschäftigt. Zwischen ihm und dem älteren der beiden Brüder sei es zu einer sexuellen Beziehung gekommen, die sie vor allem am Wochenende aber auch tagsüber unter der Woche ausgelebt hätten. Die Brüder hätten ungefähr eineinhalb Bus­stunden von seinem Laden entfernt gewohnt. Eines Abends, als es in sei­nem Laden spät geworden sei, habe er den Brüdern angeboten, sie könn­ten bei ihm übernachten, da die Busverbindungen abends rar und Fahr­ten mit dem Taxi zu teuer gewesen seien. Da er und sein Liebhaber da­von ausgegangen seien, dass dessen jüngerer Bruder schlafe, sei es zwi­schen ihnen zu intimen Handlungen gekommen. Der jüngere Bruder habe sie jedoch dabei ertappt und sei völlig ausser sich gewesen. Sie hätten ihn dann eingeschüchtert und versucht, ihn zu bestechen, damit er sie nicht verraten würde. Am nächsten Tag sei er nicht mehr zur Arbeit gekom­men und auch der Liebhaber des Beschwerdeführers sei drei Tage später nicht mehr ge­kommen. Einige Tage später habe der Beschwerdeführer seinen Liebhaber über dessen Mobiltelefonanschluss angerufen, um sich nach ihm zu erkundigen. Den Anruf habe aber dessen Bruder entgegengenommen, welcher ihm mitgeteilt habe, dass er seinen Vater über den Vorfall unterrichtet habe. Sein Bruder (der Liebhaber des Beschwerdefüh­rers) sei nicht mehr zu Hause und er befürchte, dass ihm etwas angetan worden sei. Auch befürchte er, dass der Beschwerdeführer gefährdet sei, und er habe ihm geraten, weit weg zu gehen. Trotz dessen Rat sei er in B._______ geblieben und habe seinen Laden weitergeführt. Einige Tage spä­ter habe er Probleme mit einem Kunden gehabt, welcher ihn mit einem Messer verletzt habe. Nach dem Angriff sei der Täter davongerannt. Ungefähr zwei Wochen später sei in sein Haus eingebrochen worden. Da er durch das Bellen seines Hundes gewarnt worden sei und gesehen habe, wie drei Personen versucht hätten, über die Mauer in den Hof seines Hauses zu klettern, habe er fliehen können. Auf der Flucht habe er sich jedoch am Bein verletzt. Er vermute, dass diese Vorfälle Verfolgungs­massnahmen Dritter wegen seiner Homosexualität darstellen würden; sicher sei er jedoch nicht. Seine sexuelle Orientierung lebe er in der Schweiz sehr vorsichtig und diskret aus. Falls Fremde davon Kenntnis erlangen würden, wäre das nicht gut für ihn. Afghanischen Bekannten habe er nie davon er­zählt. Zudem würde er Kontakte zu seinen Landsleuten auf kurze, allgemeine Gespräche beschränken. Für seine Situation sei es besser, wenn niemand von seiner Homosexualität wüsste. Seit seiner Ankunft in der Schweiz im Jahr 2007 habe sich bisher nichts Wesentliches an seinem vorsichtigen Verhalten geändert. So habe er auch bei den Anhörungen durch die Vorinstanz keinen afghanischen Dolmetscher gewünscht, um zu vermeiden, dass dieser Kenntnis über seine Situation erlange. In Afghanistan habe er keine Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte. Ausser seinem damaligen Liebhaber wisse dort niemand von seiner sexuellen Orientierung. In der Schweiz sei er früher in einen Gay-Club gegangen, jetzt aber weniger. Auch Saunabesuche seien seltener geworden. An diesen Orten habe er nie Landsleute angetroffen. Ein oder zwei Bekannte habe er im Internet über eine Dating-Plattform für Homosexuelle gefunden. Solche privaten Treffen würden ihm mehr zusagen. Von der Schweiz aus sei seine Homosexualität nicht in seinem Heimatland bekannt geworden. D. D.a Mit Verfügung des BFM vom 20. Januar 2014 - eröffnet am 21. Ja­nu­ar 2014 - lehnte das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdefüh­rers ab. Auf eine Prüfung des Wegweisungsvollzugs könne verzichtet wer­den, da er mit Verfügung des BFM vom 6. Februar 2009 wegen Unzumut­bar­keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden sei. D.b D.b.a Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen könnten nur jene Ereignisse zur Flüchtlingseigenschaft führen, bei denen davon ausgegangen werden müsse, dass diese im Falle einer Rückkehr ins Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Massnahmen für die betroffene Person zur Folge hätten. Was die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers beziehungsweise sein Verhalten als Homosexueller betreffe, so gehe aus seinen Äusserungen hervor, dass er sich diesbezüglich von sich aus äusserst diskret verhalte und von der Schweiz aus seine Homosexualität in seinem Heimatland nicht bekannt geworden sei. Somit bestehe kein Grund zur Annahme vor einer zukünftigen Verfolgung durch die heimatlichen Behörden. D.b.b Was schliesslich die geltend gemachten Verfolgungshandlungen im Heimatstaat betreffe, so sei seine Darlegung nicht hinreichend substanti­iert, um davon ausgehen zu können, dass es wegen seiner Homosexuali­tät dazu gekommen sei. Anlässlich der Anhörung vom 17. April 2013 habe der Beschwerdeführer nicht darlegen können, dass es aufgrund seiner Homosexualität zu den beiden dargelegten Verfolgungsereignissen (die Auseinandersetzung mit einem Kunden und der Einbruch in sein Haus) gekommen sei, da er in diesem Zusammenhang keine spezifischen Ele­mente wie beispielsweise konkrete Drohungen der Aggressoren oder ähnliches habe anführen können. Die Ereignisse könnten somit ohne weiteres aus anderen, banaleren Gründen erfolgt sein. So könnte es sich auch um einen problematischen Kunden und um einen Einbruch in sein Haus zwecks Diebstahls gehandelt haben. Dementsprechend habe er auch eingeräumt, er vermute lediglich, dass es wegen seiner Homosexualität zu den angeführten beiden Vorfällen gekommen sei (vgl. BFM-Akten B16/13. S. 8 F. 62). D.b.c Ergänzend verwies das BFM auch auf die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts in seinem (Revisions-) Urteil D-8193/2010 vom 20. Dezember 2010, wonach keinerlei Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan wegen Homosexualität verfolgt worden wäre, beziehungsweise seine allenfalls bereits damals bestehende sexuelle Orientierung überhaupt bekannt gewesen wäre, zumal ein öffentliches Outing bisher nicht stattgefunden habe. Damit sei insgesamt nach wie vor zu wenig Substanz vorhanden, um davon ausgehen zu können, dass es aufgrund der Aufdeckung seiner Homosexualität zu den beiden Ereignissen gekommen sei. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Februar 2014 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Januar 2014 und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er den Verzicht auf die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 2 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit­punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh­rung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah­men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Vorab ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sämtliche an einer Asylbefragung teilnehmenden Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft wer­den und somit das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Sie unterlie­gen der Geheimhaltungspflicht und werden auf die damit verbundenen Sorgfaltspflichten hin­gewiesen. Auf diesen Umstand werden Asylsu­chende zu Beginn jeder Anhörung und Befragung aufmerksam gemacht (vgl. BFM-Akten A5/24 S. 2). Im vorliegenden Fall sind denn auch aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, die Zweifel an der Integrität des Dolmetschers aufkommen lassen. Ebenso wenig lässt sich den Protokol­len, der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand entnehmen, wonach der Beschwerdeführer ausdrücklich einen anderen Dolmetscher verlangt haben will, und man ihn habe wissen lassen, dies sei nur möglich, wenn er die so entstandenen (Mehr-)Kosten übernehme (vgl. Rechtsmittelein­gabe vom 15. Februar 2014 S. 5 m. H. a. Eingabe vom 9. April 2009). 5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorin­stanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Bst. D.b vorstehend). Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal in der Rechtsmittel­eingabe im Wesentlichen das bereits in der Eingabe vom 9. April 2009 aufgeführte Gespräch mit der Schweizer Dolmetscherin wie­dergegeben wird, der Rechtsvertreter auf Unstimmigkeiten im ersten Asylverfahren verweist, die mit der Angst und der Scham des Beschwerdeführers bezüglich des Bekanntwerdens seiner Homosexuali­tät zu erklären seien, und an der Asylrelevanz der geschilderten Ereig­nisse (der Angriff eines Kunden und der Einbruch in sein Haus) festgehal­ten wird. Diese Vorbringen können jedoch zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, zumal sie bereits Gegenstand einer Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht waren, die für den Beschwerdeführer negativ verlief. 5.3 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf die weite­ren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeig­net sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu füh­ren. Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen im Einzelnen einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa­milie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.). 6.3 Da er mit Verfügung des BFM vom 6. Februar 2009 vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte unter anderem den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor­schusses zu verzichten. 8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos gewor­den. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge­mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erscheint.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: