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E-6621/2017

E-6621/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Dezember 2014 beziehungsweise im Januar 2015 und gelangte am 30. April 2015 in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch, wo ihn das SEM am 18. Mai 2015 zu seiner Person befragte (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A3/14). A.b Mit Schreiben vom 31. August 2015 reichte er diverse Beweismittel ein und ergänzte seine in der BzP protokollierten Angaben. A.c Am 8. Februar 2017 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten: A19/27). Während dieser Befragung reichte er einen Reisepass, ausgestellt am (...) in C._______ (im Original) sowie verschiedene Fotos zu den Akten. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP im Wesentlichen vor, dass sein Bruder Anfang 2013 von der islamistischen Miliz Al-Shabaab verschleppt und im Mai 2013 umgebracht worden sei. Im Januar 2014 habe die Al-Shabaab begonnen, nach ihm zu suchen. Er habe sich daraufhin für (...) Monate in D._______ bei seinem Cousin versteckt gehalten, bevor er ausgereist sei. Zu seinen persönlichen Umständen gab er an, in E._______ geboren und aufgewachsen zu sein. Er gehöre dem F._______-Clan an, habe zwei Jahre die Koranschule besucht, ansonsten aber weder eine Schul- noch Aus-bildung genossen. Bis zu seiner Ausreise habe er als Schuhputzer gearbeitet. Seine Eltern seien geschieden und er habe seit der Scheidung bei seiner Mutter in E._______ gelebt, während der Vater in G._______ wohnhaft gewesen sei. Seine (...) Brüder würden ebenfalls in E._______ leben, seine (...) Schwestern in G._______. B.b Im Schreiben vom 31. August 2015 berichtigte der Beschwerdeführer seine Angaben aus der BzP und führte aus, er habe aus Angst vor einer unmittelbaren Rückschaffung nach Somalia an der BzP nicht seine wahren Asylgründe genannt. Er habe der puntländischen PFS-Einheit (Anmerkung des Gerichts: gemeint ist wohl die Abkürzung PSF für Puntland Security Force) angehört, wo er von amerikanischen Armeeangehörigen militärisch ausgebildet worden sei. Er habe an diversen Kampfhandlungen gegen die Al-Shabaab teilgenommen, bevor er desertiert sei. Bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte er nicht nur Verfolgung seitens der Al-Shabaab, sondern auch seitens der Regierung. B.c In der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, bis zur (...) Klasse eine Privatschule in C._______ besucht zu haben. Da sein Vater die Schule nicht mehr habe bezahlen können, habe er diese (...) abgebrochen. Seither habe er sich mit anderen Jugendlichen, welche auch nicht hätten zur Schule gehen können, in der Stadt die Zeit vertrieben. Die Regierung habe einen solchen Lebensstil kritisiert und angefangen, solche Jugendliche für den Kampf gegen die Al-Shabaab zu rekrutieren. Im Zuge dieser Massnahmen sei er rund eineinhalb Jahre nach seinem Schulabbruch von Angehörigen der Regierung zu einer Militärbasis gebracht worden. 2011 habe er eine Ausbildung durch die amerikanische Armee durchlaufen und diverse Kurse absolviert. Für seine Tätigkeit sei er entschädigt worden. Am (...) 2013 sei es zu einem Unfall gekommen. Er und zwei Arbeitskollegen hätten versehentlich einen Zivilsten erschossen, wobei sie gedacht hätten, sie würden angegriffen. Seine Kollegen hätten ihm für das Ereignis die Schuld gegeben und er sei in der Folge von einem Gericht zu einem Blutgeld sowie einer (...) Haftstrafe verurteilt worden. Die getötete Person sei Angehöriger des in der Region dominierenden Clans gewesen und trotz der Entschädigung, die er der Familie bezahlt habe, habe diese ihn zum Feind erklärt. Es habe deshalb mehrere Angriffe auf seine Person gegeben. Er habe dies seinem Vorgesetzten erzählt und ihn um Schutz gebeten; jener habe die Ereignisse aber bloss als mögliche Gefährdungen durch die Al-Shabaab abgetan und ihm lediglich geraten, vorsichtig zu sein. Tatsächlich sei er auch von Mitgliedern der Al-Shabaab mehrmals angegriffen worden, 2012 beispielsweise einmal als er mit seinen Schwestern einkaufen gegangen sei. 2013 oder 2014 sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen, bei welchem er eine Person (...) verletzt habe. Die Polizei habe diese Person in der Annahme, es handle sich um ein Al-Shabaab Mitglied, festgenommen. Sein (des Beschwerdeführers) Vorgesetzter habe jedoch interveniert mit der Folge, dass der Festgenommene wieder aus der Haft entlassen und stattdessen er ein weiteres Mal inhaftiert worden sei. Er habe dann herausgefunden, dass diese Person, der im Zusammenhang mit der Blutfehde Verstorbene sowie sein Vorgesetzter dem gleichen Clan angehört hätten und sein Chef seine Macht missbrauche. Er sei daraufhin (...) Monate im Gefängnis gehalten worden, bis man ihn vor die Wahl gestellt habe, entweder weiterhin inhaftiert zu bleiben oder an einer Offensive in den H._______ teilzunehmen. Nachdem er sich für Zweiteres entschieden habe und in den H._______ stationiert worden sei, habe er sich zur Desertion entschlossen und Somalia schliesslich verlassen, als er mehrere Tage frei erhalten habe. Die Al-Shabaab beziehungsweise Angehörige des somalischen und amerikanischen Militärs würden gegenüber seinen Familienangehörigen weiterhin Druck ausüben. Seine Ehefrau sei deshalb aus Somalia geflohen und befinde sich aktuell in I._______, Kenia. Zu seinen persönlichen Umständen gab er an, dem F._______-Clan anzugehören, in J._______ geboren zu sein und zusammen mit seinen (...) Schwestern bei seinem Vater in C._______ aufgewachsen zu sein. Sein Mutter habe seit der Scheidung zusammen mit seinen (...) Brüdern in E._______ gelebt, wo er am (...) geheiratet habe. C. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 (eröffnet am 24. Oktober 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, zur rechtsgenüglichen Würdigung der Aussagen sowie zur rechtsgenüglichen Beweismittelabnahme - und damit zur neuen Entscheidung - an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung des mandatierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zudem wies er in der Begründung darauf hin, dass ihm in die von ihm eingereichten Beweismittelfotos 6 und 7 vom SEM nicht Einsicht gewährt worden sei; er ersuchte darum, ihm diese Bilder im Rahmen der Vernehmlassung zur Kenntnis zu bringen. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den mandatierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud es das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2017, welche dem Beschwerdeführer vom Gericht zur Kenntnis gebracht wurde, teilte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es auf eine Vernehmlassung verzichte und bloss vollumfänglich auf seine Erwägungen in der Verfügung verweise. G. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Honorarnote zu den Akten. H. Am 14. Februar 2020 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Kopien der Fotos 6 und 7 zur Vervollständigung seiner Akten zu.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft ausgefallen, was sich insbesondere aus den unterschiedlichen Aussagen in der BzP und der Anhörung ergeben habe. So seien bereits die Angaben zu seiner Biografie und zur Sozialisation widersprüchlich ausgefallen. Es hätten sich nicht nur Ungereimtheiten bezüglich seines Geburtsdatums und des Geburtsortes ergeben, sondern der Beschwerdeführer habe auch unterschiedliche Angaben zum Ort, wo er aufgewachsen sei, sowie zur Schulbildung und seiner Trauung gemacht. Während er bei der BzP noch ausgeführt habe, dass er weder Identitätsdokumente noch sonstige Beweismittel zur Stützung seiner Vorbringen habe, habe er zu einem späteren Zeitpunkt sowohl einen Reisepass als auch weitere Dokumente eingereicht. Auch hinsichtlich zentraler Vorbringen der Asylbegründung seien die Angaben unterschiedlich gewesen. In der BzP habe er ausgeführt, sich ab dem (...) Monat 2014 (...) Monate lang (bis [...] 2014), ununterbrochen bei einem Verwandten vor der Al-Shabaab versteckt zu haben. Demgegenüber habe er gemäss der Schilderung in der Anhörung während des gleichen Zeitraums als Soldat gedient, Kurse besucht, den Präsidenten bewacht und überdies (...) Monate im Gefängnis verbracht. In seinem Schreiben vom 31. August 2015 ergäben sich im Vergleich zu den Aussagen in der Anhörung sodann Ungereimtheiten betreffend die Frage, ob er über eine mögliche Entlassung aus dem Militärdienst mit seinen Vorgesetzten gesprochen habe oder nicht. Die Nichterwähnung der wesentlichen Asylgründe bei der BzP sei nicht nachvollziehbar, zumal diese im Schreiben vom 31. August 2015 nicht vollständig ausgefallen seien. Es sei aktenwidrig, dass er in der BzP nicht über die Verschwiegenheitspflicht aller Mitwirkenden aufgeklärt worden sei. Es sei sodann nicht glaubhaft, dass er Angst gehabt habe, zumal man ihn darauf hingewiesen habe, dass er ohne Furcht reden könne. Die Vorbringen seien entsprechend als nachgeschoben zu qualifizieren. Das an der BzP Dargelegte habe er an der Anhörung im Übrigen mit keinem Wort mehr erwähnt, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit spreche. Auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Beweismittel könne unter diesen Umständen verzichtet werden. Die zu den Akten gegebenen Zertifikate würden im Übrigen keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen und könnten ohne Weiteres selbst hergestellt werden; zudem weise einer der Unterschriften Unregelmässigkeiten auf.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen vor, es sei sehr wohl nachvollziehbar, dass er - als Angehöriger einer von den USA unterstützten und ausgebildeten Anti-Terror-Einheit, der auf Verschwiegenheit getrimmt worden sei - dem SEM nicht auf Anhieb vertraut habe und kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz anlässlich der BzP noch Angst gehabt habe, dass Informationen an seine Heimat gelangen könnten. Dass er kurz nach der BzP von sich aus einen Anwalt aufgesucht habe und das SEM unmittelbar, nachdem er Vertrauen gefasst habe, über die wahren Asylgründe informiert habe, spreche für seine Glaubwürdigkeit. Er habe in diesem Schreiben nicht alle Fluchtgründe ausführen können, was an den mangelnden Ressourcen sowie daran liege, dass die Anhörung zur Vertiefung der Schilderungen noch bevorgestanden habe. Vor dem Hintergrund seiner dort seitenlang protokollierten detailreichen, freien und logisch nachvollziehbaren Ausführungen sowie der eingereichten Beweismittel sei die Glaubhaftigkeit der Aussagen klar zu bejahen. Die ihm vorgehaltenen Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung seien entsprechend nicht erstaunlich und bedürften keiner Auflösung, zumal er bereits zu einem frühen Zeitpunkt klar zugegeben habe, an der BzP nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Seine Geschichte habe er in der BzP offensichtlich dahingehend verdreht, dass keinerlei Indizien auf eine mögliche Mitgliedschaft bei der PSF hingewiesen hätten. In diesem Lichte würden die Aussagen an der BzP Sinn machen, und es seien auch Übereinstimmungen zur Anhörung vorhanden, welche zu seinen Gunsten ebenfalls zu würdigen seien. Der Widerspruch, der sich scheinbar aus dem Schreiben vom 31. August 2015 ergebe, sei auflösbar. Man könne aus den dortigen Ausführungen nämlich nicht herauslesen, dass er zum Kommandanten gegangen sei und die Kündigung ausdrücklich ausgesprochen habe. Vielmehr sei dies beiläufig und auf eher abstrakte Weise geschehen. Sein Vorgesetzter habe ihm aber unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass es für ihn keine Möglichkeit gebe, den Dienst zu verlassen. Das SEM habe die Sachverhaltsschilderung im Schreiben vom 31. August 2015 und in der Anhörung nicht in einer rechtsgenüglichen Weise gewürdigt, sondern sich in erster Linie auf den Standpunkt gestellt, die Vorbringen seien nachgeschoben. Der Grund für die nachträglichen Vorbringen sei im vorliegenden Fall aber - wie bereits dargelegt - nachvollziehbar, zumal nachdem der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Machtmissbrauch erlebt habe. Er habe das SEM sodann von sich aus relativ rasch darüber informiert, dass er an der BzP nicht die wahren Fluchtgründe vorgetragen habe. Obwohl diese verspäteten Vorbringen für sich gesehen überaus glaubhaft seien, habe sie das SEM nicht näher geprüft, was das rechtliche Gehör verletze. Die Anforderungen an die Begründungsdichte seien vorliegend nicht erfüllt, weil es die Vorinstanz offenlasse, warum sie das 25-seitige Interview voller freier, langer und detailreicher Ausführungen für sich gesehen als unglaubhaft erachte. Das SEM habe das rechtliche Gehör auch dadurch verletzt, dass es nicht einmal summarisch begründet habe, weshalb es keine Beweiswürdigung der eingereichten Fotos des Beschwerdeführers in der Uniform der PSF vorgenommen habe. Bei einer Gesamtwürdigung seien die Aussagen des Beschwerdeführers an der Anhörung glaubhaft und die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Darüber hinaus sei der Vollzug der Wegweisung jedenfalls unzulässig und unzumutbar. Der Beschwerdeführer könne aufgrund der persönlichen Verfolgungsgefahr nicht nach C._______ zurückkehren. Sein familiäres Umfeld bestehe jedoch nur dort oder in E._______. Eine Wegweisung ins südliche Somalia und damit nach E._______ werde aktuell jedoch als unzumutbar erachtet. Die Wohnsitznahme an einen anderen Ort sei angesichts der Lage in Somalia und des Umstands, dass er nirgends sonst ein familiäres Netz habe, sowie einem Minderheitenclan angehöre, nicht zumutbar. Dass das SEM im Übrigen seine Zugehörigkeit zum Clan F._______ anzweifle, sei nicht nachvollziehbar.

E. 4.1 Die in der Beschwerde erhobenen formelle Rügen sind vorab zu beurteilen, weil sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen: BGE 136 V 351 E. 4.2 m.w.H.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehören weiter die Pflicht der entscheidenden Behörde zur Berücksichtigung rechtserheblicher Vorbringen der Parteien (Art. 32 VwVG) sowie die Mitwirkungsrechte der Parteien bei der Beweiserhebung, so zum Beispiel der Anspruch auf Abnahme von tauglichen Beweisen (Art. 33 VwVG) und das Recht auf Teilnahme an der Beweiserhebung (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Art. 29 Rz. 80 ff. sowie insbesondere Art. 32 und 33).

E. 4.3 Eine Verletzung der dargelegten Grundsätze ist vorliegend nicht ersichtlich. Das SEM hat die Gründe für den abweisenden Asylentscheid ausführlich dargelegt und hinreichend begründet, weshalb es die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt für nicht glaubhaft hält. Insbesondere hat es auch ausgeführt, weshalb ihm die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das verspätete Vorbringen der wesentlichen Fluchtgeschichte nicht nachvollziehbar erscheinen. Der Beschwerdeführer hatte damit hinreichend die Möglichkeit, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Auch dass die Vorinstanz taugliche Beweismittel des Beschwerdeführers nicht abgenommen habe, kann vorliegend nicht behauptet werden. Das SEM hat die eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung erwähnt und seine Überlegungen zu deren Beweiswert im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Akten dargelegt. Dass er mit der vom SEM getroffenen Einschätzung hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsprüfung und der Beweismittelwürdigung nicht einverstanden ist, ist eine Frage der Würdigung des Sachverhalts, beschlägt das rechtliche Gehör vorliegend aber nicht.

E. 4.4 Ob die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe in die von ihm eingereichten Fotos mit der Nummern 6 und 7 keine Einsicht erhalten und das SEM damit das Recht auf Akteneinsicht verletzt, zu Recht vorgebracht wurde, kann offengelassen werden. Dies angesichts des Umstands, dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2020 eine Kopie der Fotos zur Vervollständigung der Akten zugestellt hat und der allfällige Verfahrensfehler nicht geeignet wäre, eine Kassation des Verfahrens zu begründen. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, wird der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Puntland militärischen Dienst geleistet hat - was sich unter Umständen aus den eingereichten Beweismitteln ergeben könnte - nicht per se in Frage gestellt. Dass dem Beschwerdeführer zu den von ihm selber eingereichten Unterlagen nicht das rechtliche Gehör zu gewähren ist, versteht sich von selbst.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.2.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Die Tatsache, dass einzelne Aussagen erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens vorgebracht werden, macht die Vorbringen der asylsuchenden Person aber noch nicht zwingend unglaubhaft. So kann unter besonderen Umständen eine nachvollziehbare Erklärung für die Verspätung des Vorbringens vorliegen. Die Glaubhaftigkeit nachgeschobener Vorbringen ist durch eine Gesamtwürdigung im konkreten Einzelfall zu beurteilen.

E. 5.2.3 Der Standard des Glaubhaftmachens richtet sich - im Gegensatz zum strikten Beweis - an ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 und 1998 Nr. 4 E. 5; Urteil des BVGer D-2322/2009 vom 7. Juli 2009 E. 5).

E. 5.3 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer als Gründe für seine Ausreise vorgebrachte Desertion aus der puntländischen Militäreinheit PSF, die Verfolgung durch eine Familie eines anderen Clans sowie eine gezielte Bedrohung durch die Al-Shabaab nicht glaubhaft ausfallen.

E. 5.3.1 Das SEM hat die vorgebrachte Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er seine wahren Asylgründe erst an der Anhörung habe vorbringen können, zu Recht in Frage gestellt. Es spricht zwar für ihn, dass er mit Schreiben vom 31. August 2015 von sich aus an die Behörden gelangte und sein Versäumnis berichtigte. Es erscheint auch nicht gänzlich unplausibel, dass unter gewissen Umständen das Vertrauen in die Behörden kurz nach der Ankunft in der Schweiz eingeschränkt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat an der BzP aber nicht nur die zentralen Asylgründe verheimlicht, sondern es ergeben sich auch in Bezug auf Angaben zu seinen persönlichen Umständen massive Widersprüche, welche nicht mit der von ihm vorgebrachten Begründung (Angst vor den Behörden beziehungsweise fehlendes Vertrauen) erklärt werden können. Insbesondere sind keine guten Gründe dafür ersichtlich - und werden auch auf Beschwerdeebene nicht dargelegt -, weshalb er nicht bereits bei der BzP seinen richtigen Geburtstag, Geburts- und Wohnort sowie den Wohnort seines Vaters angab und wahrheitsgemässe Angaben zu seiner Schulbildung und den Identitätsdokumenten machte (vgl. insb. A19 F29, F38 ff., F117 und F118; A3 Ziff. 1.07, Ziff. 2.01 ff., Ziff. 3.01 und Ziff. 4.07 sowie Angaben aus dem Reisepass).

E. 5.3.2 Nicht nachvollziehbar - zumal gerade nicht mehr mit dem fehlenden Vertrauen in die Behörden begründbar - ist sodann, dass er im Schreiben vom 31. August 2015 lediglich auf die Desertion aus der puntländischen Militäreinheit und eine drohende Gefährdung seitens der Al-Shabaab und der Regierung hinwies, den in der Anhörung erstgenannten und wesentlich fluchtauslösenden Grund - nämlich die Clanstreitigkeit, welche zu Haft und dem Zerwürfnis mit dem Vorgesetzten geführt habe (vgl. A19 F60) - jedoch nicht erwähnte. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, wonach ihm zu wenig Ressourcen für das Verfassen des anwaltlichen Schreibens zur Verfügung gestanden hätten, um alle Gründe darzulegen, vermögen nicht zu überzeugen. Unter diesen Umständen leidet die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und es sind erste Zweifel an den bei der Anhörung vorgebrachten Asylgründe angebracht.

E. 5.3.3 Die in der Anhörung protokollierten Aussagen genügen aber den Anforderungen an das Glaubhaftmachen bei einer Gesamtbetrachtung auch für sich allein betrachtet nicht. Diese fallen zwar teilweise relativ ausführlich aus, worauf in der Rechtsmitteleingabe zutreffend hingewiesen wird. Dem Beschwerdeführer ist auch insofern Recht zu geben, als es nicht angeht, dass die Vorinstanz - wie sie dies in der angefochtenen Verfügung zu tun scheint - Beweismitteln von vornherein jeglichen Beweiswert abspricht, weil sie die Vorbringen der asylsuchenden Person bereits zuvor als unglaubhaft eingestuft hat. Die eingereichten Zertifikate wirken nämlich - trotz des aufgrund fehlender Fälschungsmerkmale grundsätzlich geringen Beweiswerts - auf den ersten Blick nicht als unauthentisch, und auch die Fotos, auf denen der Beschwerdeführer in Militäruniform zu sehen ist, könnten dafürsprechen, dass er in Somalia Militärdienst geleistet hat. Dafür sprechen auch seine Kenntnisse zu den Kriegsvorgängen in Puntland sowie die relativ substanziierten Angaben zu seinen Tätigkeiten als Soldat (vgl. z.B. A19 F57 f., F63, F88 und F89). Hinsichtlich der nach der Grundausbildung weitergeführten Ausbildung zum Soldaten für die PSF ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er sich gemäss seinen Aussagen mangels anderer Perspektiven von einem Freund dazu hat überreden lassen, diesem zugestimmt und für seine Tätigkeit auch Lohn erhalten hat (vgl. A19 F40). Dies scheint trotz des damals jungen Alters des Beschwerdeführers auf eine freiwillige Weiterführung des militärischen Engagements hinzuweisen. Dass er in C._______ für eine amerikanische Spezialeinheit tätig war, ist sodann zumindest anzuzweifeln, zumal er nicht in der Lage war, näher darzulegen, durch welche amerikanische Einheit er ausgebildet wurde (was aber bei einem mehrjährigen Engagement zu erwarten wäre). Auf die Frage, wie die amerikanische Organisation, von welcher er ausgebildet worden sei, geheissen habe, gab er an, dies nicht genau zu wissen, er habe sie die «amerikanische Navy» genannt (vgl. A19 F45). Ein anderes Mal gab er zu Protokoll, es habe sich bei der Sondereinheit um den amerikanischen Geheimdienst gehandelt (vgl. A19 F40).

E. 5.3.4 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit seines Militärdiensts gelingt es dem Beschwerdeführer aber weder glaubhaft zu machen, dass er aus dem Dienst desertiert und deshalb geflüchtet ist noch, dass er aufgrund von gezielten Bedrohungen durch die Al-Shabaab sowie eines verfeindeten Clans begründete Furcht vor Verfolgung hatte oder eine solche im heutigen Zeitpunkt zu befürchten hat. So ergaben sich bei den vorgetragenen wesentlichen Fluchtgründen diverse Widersprüche und die diesbezüglichen Schilderungen stehen im Vergleich zu der zuvor erwähnten teilweise ausführlichen Erzählweise gerade in einem auffälligen Kontrast. Selbst auf mehrfache Nachfrage des SEM-Mitarbeiters gelingt es dem Beschwerdeführer beispielsweise nicht, den Vorfall vom (...) 2013 konkret darzulegen, welcher am Ursprung für die angebliche gegen ihn geführte Blutfehde aufgrund der Tötung eines Angehörigen des in der Region dominierenden Clans steht. Vielmehr wiederholte er trotz dreifacher Aufforderung des SEM-Mitarbeiters, den Vorfall detailliert zu schildern, mehrmals in allgemeiner Weise dessen Ablauf und schweifte auf andere Themen ab, was konstruiert wirkt (vgl. insb. A19 F70 ff.). Bei der angeblich zweiten Verhaftung, welche aufgrund der Willkür seines Vorgesetzten - welcher dem gleichen Clan angehört habe, wie die Familie, welche gegen ihn eine Fehde geleitet habe - erfolgt sei, verstrickt sich der Beschwerdeführer ebenfalls in Widersprüche. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wie die Haft, welche aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung entweder vom (...) bis (...) 2014 (vgl. A19 F60 S. 10) oder vom (...) bis (...) 2014 (vgl. A19 F105) angedauert hat, sowie die nachgehende Stationierung in den H._______, mit seiner Hochzeit am (...) in K._______ und der Angabe, seine Ehefrau habe ihn seither jeweils in C._______ besucht (vgl. A19 F27 und F34 f.), vereinbar ist. Hinzu kommt, dass ihm im (...) noch ein Pass von der somalischen Regierung ausgestellt wurde, was ebenfalls gegen den von ihm beschriebenen Konflikt mit einem hochrangigen Militäroffizier spricht. In das Bild der unglaubhaften Sachverhaltsschilderung passt, dass er die Clan-Streitig-keiten, wie bereits dargelegt, im Schreiben vom 31. August 2015 gar nicht erst erwähnte.

E. 5.3.5 Auch die Beschreibungen zur Desertion und wie diese genau abgelaufen ist, sind unsubstanziiert. Beispielhaft können etwa die Stellen genannt werden, wo der Beschwerdeführer beschreibt, wie er von einem anderen Soldaten von dessen Flucht nach Europa erfahren und sich in der Folge ebenfalls zur Flucht entschieden habe (vgl. A19 F60 S. 11) beziehungsweise, wo er darauf hinweist, er habe ja einen Plan im Kopf gehabt und dieser sei gewesen, zu desertieren (vgl. A19 F90), eine realitätsnahe Beschreibung der Vorgänge dann aber in beiden Fällen ausbleibt. Das SEM hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass es betreffend die Frage, ob er die Kündigung mit seinen Vorgesetzten besprochen habe, zu Widersprüchen kam (vgl. Schreiben vom 31. August 2015: «Im (...) 2015 beschloss ich die Armee zu verlassen. Ich ging ins Büro und brachte mein Anliegen vor. Dort erfuhr ich, dass ich ins Gefängnis gesteckt würde, wenn ich dies versuchte»; hingegen A19 F60 S. 11: «Wenn ich das Thema Kündigung angesprochen hätte, wäre ich im Gefängnis gelandet»). Weder die Aussagen im Rahmen der Anhörung, wo er mit der Ungereimtheit konfrontiert wurde (vgl. A19 F127), noch die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. ebd. S. 8 f.) vermögen den Widerspruch aufzulösen. Dass seine Familienangehörigen aufgrund seiner Flucht Probleme erhalten haben, muss ebenfalls angezweifelt werden, zumal er einmal ausführte, diese würden von den somalischen Offizieren verfolgt, und er ein anderes Mal die Al-Shabaab für die Probleme seiner Frau verantwortlich machte (vgl. A19 F60 S. 11 und F121 ff.). Bei dieser Aktenlage gelingt es dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er vom Militärdienst desertiert ist.

E. 5.3.6 Seine Aussagen lassen sodann nicht mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass er im Rahmen seiner Soldatentätigkeit persönlich ins Visier der Al-Shabaab geraten ist. So führte er bei der Darlegung der Asylgründe selbst und lediglich ergänzend aus, dass «sie als Armee» - und damit nicht er als Individuum - von der islamischen Gruppierung verfolgt gewesen seien (vgl. wörtlich: «und wir waren ja noch als Armee verfolgt von der Al-Shabaab» [A19 F60 S. 11]). Auf Nachfragen des SEM-Mitarbeiters hin vermag er nicht konkret darzulegen, inwiefern er persönlich zum Ziel der Al-Shabaab geworden sein soll. Vielmehr bleiben seine diesbezüglichen Ausführungen allgemein (vgl. A19 F95 ff.). Weder die im Rahmen seiner Tätigkeit als Soldat erlebten Gefechte noch ein Vorfall von 2012 in einem (...) und ein nicht näher konkretisiertes Ereignis 2014 (vgl. A19 F98 ff. und F130), reichen aus, um von einer gezielten, vom Zufall unabhängigen Verfolgung der Al-Shabaab auf seine Person auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia nicht mehr in den militärischen Dienst zurückkehrt, ist nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass er in den Fokus der islamistisch-extremistischen Bewegung gerät.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem weder die vorgebrachte Desertion aus dem somalischen Militär noch eine gezielte Verfolgung durch die Al-Shabaab oder durch Angehörige eines verfeindeten Clans als glaubhaft erachtet wurden, sind entsprechende Anhaltspunkte zu verneinen.

E. 7.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Diesbezüglich kann darauf verwiesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst für Mogadischu nicht von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt ausgeht, die als dermassen intensiv einzustufen ist, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gegeben wäre (vgl. BVGE 2013/27). Die Lage in der Region Puntland präsentiert sich vergleichsweise besser als in der Hauptstadt (vgl. den als Referenzurteil vorgesehenen Entscheid des BVGer E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 9.2 und 11.2).

E. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam bei seiner kürzlich erfolgten, die teilautonome Region Puntland betreffenden Aufdatierung der Lage im erwähnten Referenzurteil zum Schluss, dass dort nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung - und damit einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen dorthin - auszugehen ist. Aufgrund der instabilen allgemeinen Sicherheitslage in verschiedenen Regionen Puntlands - namentlich in C._______ und H._______ - sowie der prekären humanitären Situation ist der Vollzug der Wegweisung aber nur bei Vorliegen begünstigender Umstände zumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-6310/2017 E. 11.2 in Bestätigung von EMARK 2006 Nr. 2).

E. 7.3.2 Vorliegend ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer geltend macht, in der Stadt C._______ aufgewachsen zu sein und dort bis zu seiner Ausreise gewohnt zu haben. Obwohl diese Region massgeblich von Sicherheitsvorfällen geprägt ist, kann bei einer sorgfältigen Abwägung der Umstände des Beschwerdeführers vom Vorliegen von besonderen Umständen für die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ist jung und gemäss Akten - abgesehen von einer leichten Sportverletzung am (...) (vgl. A19 F134 ff.) - gesund. Sodann ist er mit dem Besuch einer Privatschule bis zum Abschluss der Mittelschule (vgl. A19 F40) vergleichsweise gut gebildet. Der Beschwerdeführer gab sodann an, vor seiner Ausreise hinreichend verdient zu haben. Sowohl sein Vater als auch seine (...) Schwestern leben in C._______, so dass ein soziales Beziehungsnetz vor Ort besteht. Sein Vater ist arbeitstätig und der Umstand, dass die Schwester seine Reisekosten von rund 7'300 Euro mehrheitlich übernommen hat (vgl. A19 F91 ff. und F112), spricht dafür, dass auch sie relativ gut situiert ist. Sie und einer seiner Freunde waren dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch bei der Dokumentenbeschaffung behilflich (vgl. A19 F110). Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auch in Zukunft von seinen Familienangehörigen und Freunden Unterstützung erwarten darf, sollte diese nötig sein. Seine Ehefrau lebt aktuell überdies in I._______, Kenia, wo sie eine Ausbildung absolviert. Auch sie sowie seine in E._______ lebenden weiteren Verwandten dürften ihm bei der Wiedereingliederung im Heimatland eine Stütze sein. Dass der Beschwerdeführer dem F._______-Clan angehört (was vom SEM angezweifelt wird), fällt angesichts der guten Vernetzung des Beschwerdeführers unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit nicht entscheidend ins Gewicht, zumal seinen Aussagen nicht in grundsätzlicher Weise zu entnehmen ist, dass er oder seine Familienangehörigen deswegen benachteiligt worden sind.

E. 7.3.3 Die hohen Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 7.7) sind vorliegend demnach nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich entsprechend als zumutbar.

E. 7.4 Dem Beschwerdeführer wurde von den somalischen Behörden am (...) ein Reisepass ausgestellt, der bis am (...) gültig war. Es obliegt ihm, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen beziehungsweise eine allfällige Verlängerung der Gültigkeit des Reisepasses zu organisieren (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. November 2017 gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 10 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand hat am 14. Dezember 2017 eine Kostennote eingereicht, in der er einen Zeitaufwand von 9.85 Honorarstunden ausweist, was als angemessen einzuschätzen ist. Entsprechend dem mit Zwischenverfügung 30. November 2017 bekanntgegebenen praxisgemässen Stundenansatz ist das amtliche Honorar auf Fr. 2'342.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar im Betrag von Fr. 2'342.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6621/2017 Urteil vom 10. März 2020 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, amtlich vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2017. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Dezember 2014 beziehungsweise im Januar 2015 und gelangte am 30. April 2015 in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch, wo ihn das SEM am 18. Mai 2015 zu seiner Person befragte (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A3/14). A.b Mit Schreiben vom 31. August 2015 reichte er diverse Beweismittel ein und ergänzte seine in der BzP protokollierten Angaben. A.c Am 8. Februar 2017 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten: A19/27). Während dieser Befragung reichte er einen Reisepass, ausgestellt am (...) in C._______ (im Original) sowie verschiedene Fotos zu den Akten. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP im Wesentlichen vor, dass sein Bruder Anfang 2013 von der islamistischen Miliz Al-Shabaab verschleppt und im Mai 2013 umgebracht worden sei. Im Januar 2014 habe die Al-Shabaab begonnen, nach ihm zu suchen. Er habe sich daraufhin für (...) Monate in D._______ bei seinem Cousin versteckt gehalten, bevor er ausgereist sei. Zu seinen persönlichen Umständen gab er an, in E._______ geboren und aufgewachsen zu sein. Er gehöre dem F._______-Clan an, habe zwei Jahre die Koranschule besucht, ansonsten aber weder eine Schul- noch Aus-bildung genossen. Bis zu seiner Ausreise habe er als Schuhputzer gearbeitet. Seine Eltern seien geschieden und er habe seit der Scheidung bei seiner Mutter in E._______ gelebt, während der Vater in G._______ wohnhaft gewesen sei. Seine (...) Brüder würden ebenfalls in E._______ leben, seine (...) Schwestern in G._______. B.b Im Schreiben vom 31. August 2015 berichtigte der Beschwerdeführer seine Angaben aus der BzP und führte aus, er habe aus Angst vor einer unmittelbaren Rückschaffung nach Somalia an der BzP nicht seine wahren Asylgründe genannt. Er habe der puntländischen PFS-Einheit (Anmerkung des Gerichts: gemeint ist wohl die Abkürzung PSF für Puntland Security Force) angehört, wo er von amerikanischen Armeeangehörigen militärisch ausgebildet worden sei. Er habe an diversen Kampfhandlungen gegen die Al-Shabaab teilgenommen, bevor er desertiert sei. Bei einer Rückkehr nach Somalia befürchte er nicht nur Verfolgung seitens der Al-Shabaab, sondern auch seitens der Regierung. B.c In der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, bis zur (...) Klasse eine Privatschule in C._______ besucht zu haben. Da sein Vater die Schule nicht mehr habe bezahlen können, habe er diese (...) abgebrochen. Seither habe er sich mit anderen Jugendlichen, welche auch nicht hätten zur Schule gehen können, in der Stadt die Zeit vertrieben. Die Regierung habe einen solchen Lebensstil kritisiert und angefangen, solche Jugendliche für den Kampf gegen die Al-Shabaab zu rekrutieren. Im Zuge dieser Massnahmen sei er rund eineinhalb Jahre nach seinem Schulabbruch von Angehörigen der Regierung zu einer Militärbasis gebracht worden. 2011 habe er eine Ausbildung durch die amerikanische Armee durchlaufen und diverse Kurse absolviert. Für seine Tätigkeit sei er entschädigt worden. Am (...) 2013 sei es zu einem Unfall gekommen. Er und zwei Arbeitskollegen hätten versehentlich einen Zivilsten erschossen, wobei sie gedacht hätten, sie würden angegriffen. Seine Kollegen hätten ihm für das Ereignis die Schuld gegeben und er sei in der Folge von einem Gericht zu einem Blutgeld sowie einer (...) Haftstrafe verurteilt worden. Die getötete Person sei Angehöriger des in der Region dominierenden Clans gewesen und trotz der Entschädigung, die er der Familie bezahlt habe, habe diese ihn zum Feind erklärt. Es habe deshalb mehrere Angriffe auf seine Person gegeben. Er habe dies seinem Vorgesetzten erzählt und ihn um Schutz gebeten; jener habe die Ereignisse aber bloss als mögliche Gefährdungen durch die Al-Shabaab abgetan und ihm lediglich geraten, vorsichtig zu sein. Tatsächlich sei er auch von Mitgliedern der Al-Shabaab mehrmals angegriffen worden, 2012 beispielsweise einmal als er mit seinen Schwestern einkaufen gegangen sei. 2013 oder 2014 sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen, bei welchem er eine Person (...) verletzt habe. Die Polizei habe diese Person in der Annahme, es handle sich um ein Al-Shabaab Mitglied, festgenommen. Sein (des Beschwerdeführers) Vorgesetzter habe jedoch interveniert mit der Folge, dass der Festgenommene wieder aus der Haft entlassen und stattdessen er ein weiteres Mal inhaftiert worden sei. Er habe dann herausgefunden, dass diese Person, der im Zusammenhang mit der Blutfehde Verstorbene sowie sein Vorgesetzter dem gleichen Clan angehört hätten und sein Chef seine Macht missbrauche. Er sei daraufhin (...) Monate im Gefängnis gehalten worden, bis man ihn vor die Wahl gestellt habe, entweder weiterhin inhaftiert zu bleiben oder an einer Offensive in den H._______ teilzunehmen. Nachdem er sich für Zweiteres entschieden habe und in den H._______ stationiert worden sei, habe er sich zur Desertion entschlossen und Somalia schliesslich verlassen, als er mehrere Tage frei erhalten habe. Die Al-Shabaab beziehungsweise Angehörige des somalischen und amerikanischen Militärs würden gegenüber seinen Familienangehörigen weiterhin Druck ausüben. Seine Ehefrau sei deshalb aus Somalia geflohen und befinde sich aktuell in I._______, Kenia. Zu seinen persönlichen Umständen gab er an, dem F._______-Clan anzugehören, in J._______ geboren zu sein und zusammen mit seinen (...) Schwestern bei seinem Vater in C._______ aufgewachsen zu sein. Sein Mutter habe seit der Scheidung zusammen mit seinen (...) Brüdern in E._______ gelebt, wo er am (...) geheiratet habe. C. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 (eröffnet am 24. Oktober 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, zur rechtsgenüglichen Würdigung der Aussagen sowie zur rechtsgenüglichen Beweismittelabnahme - und damit zur neuen Entscheidung - an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung des mandatierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Zudem wies er in der Begründung darauf hin, dass ihm in die von ihm eingereichten Beweismittelfotos 6 und 7 vom SEM nicht Einsicht gewährt worden sei; er ersuchte darum, ihm diese Bilder im Rahmen der Vernehmlassung zur Kenntnis zu bringen. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den mandatierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud es das SEM zur Vernehmlassung ein. F. Mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2017, welche dem Beschwerdeführer vom Gericht zur Kenntnis gebracht wurde, teilte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es auf eine Vernehmlassung verzichte und bloss vollumfänglich auf seine Erwägungen in der Verfügung verweise. G. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Honorarnote zu den Akten. H. Am 14. Februar 2020 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Kopien der Fotos 6 und 7 zur Vervollständigung seiner Akten zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft ausgefallen, was sich insbesondere aus den unterschiedlichen Aussagen in der BzP und der Anhörung ergeben habe. So seien bereits die Angaben zu seiner Biografie und zur Sozialisation widersprüchlich ausgefallen. Es hätten sich nicht nur Ungereimtheiten bezüglich seines Geburtsdatums und des Geburtsortes ergeben, sondern der Beschwerdeführer habe auch unterschiedliche Angaben zum Ort, wo er aufgewachsen sei, sowie zur Schulbildung und seiner Trauung gemacht. Während er bei der BzP noch ausgeführt habe, dass er weder Identitätsdokumente noch sonstige Beweismittel zur Stützung seiner Vorbringen habe, habe er zu einem späteren Zeitpunkt sowohl einen Reisepass als auch weitere Dokumente eingereicht. Auch hinsichtlich zentraler Vorbringen der Asylbegründung seien die Angaben unterschiedlich gewesen. In der BzP habe er ausgeführt, sich ab dem (...) Monat 2014 (...) Monate lang (bis [...] 2014), ununterbrochen bei einem Verwandten vor der Al-Shabaab versteckt zu haben. Demgegenüber habe er gemäss der Schilderung in der Anhörung während des gleichen Zeitraums als Soldat gedient, Kurse besucht, den Präsidenten bewacht und überdies (...) Monate im Gefängnis verbracht. In seinem Schreiben vom 31. August 2015 ergäben sich im Vergleich zu den Aussagen in der Anhörung sodann Ungereimtheiten betreffend die Frage, ob er über eine mögliche Entlassung aus dem Militärdienst mit seinen Vorgesetzten gesprochen habe oder nicht. Die Nichterwähnung der wesentlichen Asylgründe bei der BzP sei nicht nachvollziehbar, zumal diese im Schreiben vom 31. August 2015 nicht vollständig ausgefallen seien. Es sei aktenwidrig, dass er in der BzP nicht über die Verschwiegenheitspflicht aller Mitwirkenden aufgeklärt worden sei. Es sei sodann nicht glaubhaft, dass er Angst gehabt habe, zumal man ihn darauf hingewiesen habe, dass er ohne Furcht reden könne. Die Vorbringen seien entsprechend als nachgeschoben zu qualifizieren. Das an der BzP Dargelegte habe er an der Anhörung im Übrigen mit keinem Wort mehr erwähnt, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit spreche. Auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Beweismittel könne unter diesen Umständen verzichtet werden. Die zu den Akten gegebenen Zertifikate würden im Übrigen keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen und könnten ohne Weiteres selbst hergestellt werden; zudem weise einer der Unterschriften Unregelmässigkeiten auf. 3.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen vor, es sei sehr wohl nachvollziehbar, dass er - als Angehöriger einer von den USA unterstützten und ausgebildeten Anti-Terror-Einheit, der auf Verschwiegenheit getrimmt worden sei - dem SEM nicht auf Anhieb vertraut habe und kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz anlässlich der BzP noch Angst gehabt habe, dass Informationen an seine Heimat gelangen könnten. Dass er kurz nach der BzP von sich aus einen Anwalt aufgesucht habe und das SEM unmittelbar, nachdem er Vertrauen gefasst habe, über die wahren Asylgründe informiert habe, spreche für seine Glaubwürdigkeit. Er habe in diesem Schreiben nicht alle Fluchtgründe ausführen können, was an den mangelnden Ressourcen sowie daran liege, dass die Anhörung zur Vertiefung der Schilderungen noch bevorgestanden habe. Vor dem Hintergrund seiner dort seitenlang protokollierten detailreichen, freien und logisch nachvollziehbaren Ausführungen sowie der eingereichten Beweismittel sei die Glaubhaftigkeit der Aussagen klar zu bejahen. Die ihm vorgehaltenen Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung seien entsprechend nicht erstaunlich und bedürften keiner Auflösung, zumal er bereits zu einem frühen Zeitpunkt klar zugegeben habe, an der BzP nicht die Wahrheit gesagt zu haben. Seine Geschichte habe er in der BzP offensichtlich dahingehend verdreht, dass keinerlei Indizien auf eine mögliche Mitgliedschaft bei der PSF hingewiesen hätten. In diesem Lichte würden die Aussagen an der BzP Sinn machen, und es seien auch Übereinstimmungen zur Anhörung vorhanden, welche zu seinen Gunsten ebenfalls zu würdigen seien. Der Widerspruch, der sich scheinbar aus dem Schreiben vom 31. August 2015 ergebe, sei auflösbar. Man könne aus den dortigen Ausführungen nämlich nicht herauslesen, dass er zum Kommandanten gegangen sei und die Kündigung ausdrücklich ausgesprochen habe. Vielmehr sei dies beiläufig und auf eher abstrakte Weise geschehen. Sein Vorgesetzter habe ihm aber unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass es für ihn keine Möglichkeit gebe, den Dienst zu verlassen. Das SEM habe die Sachverhaltsschilderung im Schreiben vom 31. August 2015 und in der Anhörung nicht in einer rechtsgenüglichen Weise gewürdigt, sondern sich in erster Linie auf den Standpunkt gestellt, die Vorbringen seien nachgeschoben. Der Grund für die nachträglichen Vorbringen sei im vorliegenden Fall aber - wie bereits dargelegt - nachvollziehbar, zumal nachdem der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Machtmissbrauch erlebt habe. Er habe das SEM sodann von sich aus relativ rasch darüber informiert, dass er an der BzP nicht die wahren Fluchtgründe vorgetragen habe. Obwohl diese verspäteten Vorbringen für sich gesehen überaus glaubhaft seien, habe sie das SEM nicht näher geprüft, was das rechtliche Gehör verletze. Die Anforderungen an die Begründungsdichte seien vorliegend nicht erfüllt, weil es die Vorinstanz offenlasse, warum sie das 25-seitige Interview voller freier, langer und detailreicher Ausführungen für sich gesehen als unglaubhaft erachte. Das SEM habe das rechtliche Gehör auch dadurch verletzt, dass es nicht einmal summarisch begründet habe, weshalb es keine Beweiswürdigung der eingereichten Fotos des Beschwerdeführers in der Uniform der PSF vorgenommen habe. Bei einer Gesamtwürdigung seien die Aussagen des Beschwerdeführers an der Anhörung glaubhaft und die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Darüber hinaus sei der Vollzug der Wegweisung jedenfalls unzulässig und unzumutbar. Der Beschwerdeführer könne aufgrund der persönlichen Verfolgungsgefahr nicht nach C._______ zurückkehren. Sein familiäres Umfeld bestehe jedoch nur dort oder in E._______. Eine Wegweisung ins südliche Somalia und damit nach E._______ werde aktuell jedoch als unzumutbar erachtet. Die Wohnsitznahme an einen anderen Ort sei angesichts der Lage in Somalia und des Umstands, dass er nirgends sonst ein familiäres Netz habe, sowie einem Minderheitenclan angehöre, nicht zumutbar. Dass das SEM im Übrigen seine Zugehörigkeit zum Clan F._______ anzweifle, sei nicht nachvollziehbar. 4. 4.1 Die in der Beschwerde erhobenen formelle Rügen sind vorab zu beurteilen, weil sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen: BGE 136 V 351 E. 4.2 m.w.H.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehören weiter die Pflicht der entscheidenden Behörde zur Berücksichtigung rechtserheblicher Vorbringen der Parteien (Art. 32 VwVG) sowie die Mitwirkungsrechte der Parteien bei der Beweiserhebung, so zum Beispiel der Anspruch auf Abnahme von tauglichen Beweisen (Art. 33 VwVG) und das Recht auf Teilnahme an der Beweiserhebung (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Art. 29 Rz. 80 ff. sowie insbesondere Art. 32 und 33). 4.3 Eine Verletzung der dargelegten Grundsätze ist vorliegend nicht ersichtlich. Das SEM hat die Gründe für den abweisenden Asylentscheid ausführlich dargelegt und hinreichend begründet, weshalb es die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt für nicht glaubhaft hält. Insbesondere hat es auch ausgeführt, weshalb ihm die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das verspätete Vorbringen der wesentlichen Fluchtgeschichte nicht nachvollziehbar erscheinen. Der Beschwerdeführer hatte damit hinreichend die Möglichkeit, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Auch dass die Vorinstanz taugliche Beweismittel des Beschwerdeführers nicht abgenommen habe, kann vorliegend nicht behauptet werden. Das SEM hat die eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung erwähnt und seine Überlegungen zu deren Beweiswert im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Akten dargelegt. Dass er mit der vom SEM getroffenen Einschätzung hinsichtlich der Glaubhaftigkeitsprüfung und der Beweismittelwürdigung nicht einverstanden ist, ist eine Frage der Würdigung des Sachverhalts, beschlägt das rechtliche Gehör vorliegend aber nicht. 4.4 Ob die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe in die von ihm eingereichten Fotos mit der Nummern 6 und 7 keine Einsicht erhalten und das SEM damit das Recht auf Akteneinsicht verletzt, zu Recht vorgebracht wurde, kann offengelassen werden. Dies angesichts des Umstands, dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2020 eine Kopie der Fotos zur Vervollständigung der Akten zugestellt hat und der allfällige Verfahrensfehler nicht geeignet wäre, eine Kassation des Verfahrens zu begründen. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, wird der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Puntland militärischen Dienst geleistet hat - was sich unter Umständen aus den eingereichten Beweismitteln ergeben könnte - nicht per se in Frage gestellt. Dass dem Beschwerdeführer zu den von ihm selber eingereichten Unterlagen nicht das rechtliche Gehör zu gewähren ist, versteht sich von selbst. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 5.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Die Tatsache, dass einzelne Aussagen erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens vorgebracht werden, macht die Vorbringen der asylsuchenden Person aber noch nicht zwingend unglaubhaft. So kann unter besonderen Umständen eine nachvollziehbare Erklärung für die Verspätung des Vorbringens vorliegen. Die Glaubhaftigkeit nachgeschobener Vorbringen ist durch eine Gesamtwürdigung im konkreten Einzelfall zu beurteilen. 5.2.3 Der Standard des Glaubhaftmachens richtet sich - im Gegensatz zum strikten Beweis - an ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 und 1998 Nr. 4 E. 5; Urteil des BVGer D-2322/2009 vom 7. Juli 2009 E. 5). 5.3 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer als Gründe für seine Ausreise vorgebrachte Desertion aus der puntländischen Militäreinheit PSF, die Verfolgung durch eine Familie eines anderen Clans sowie eine gezielte Bedrohung durch die Al-Shabaab nicht glaubhaft ausfallen. 5.3.1 Das SEM hat die vorgebrachte Erklärung des Beschwerdeführers, weshalb er seine wahren Asylgründe erst an der Anhörung habe vorbringen können, zu Recht in Frage gestellt. Es spricht zwar für ihn, dass er mit Schreiben vom 31. August 2015 von sich aus an die Behörden gelangte und sein Versäumnis berichtigte. Es erscheint auch nicht gänzlich unplausibel, dass unter gewissen Umständen das Vertrauen in die Behörden kurz nach der Ankunft in der Schweiz eingeschränkt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat an der BzP aber nicht nur die zentralen Asylgründe verheimlicht, sondern es ergeben sich auch in Bezug auf Angaben zu seinen persönlichen Umständen massive Widersprüche, welche nicht mit der von ihm vorgebrachten Begründung (Angst vor den Behörden beziehungsweise fehlendes Vertrauen) erklärt werden können. Insbesondere sind keine guten Gründe dafür ersichtlich - und werden auch auf Beschwerdeebene nicht dargelegt -, weshalb er nicht bereits bei der BzP seinen richtigen Geburtstag, Geburts- und Wohnort sowie den Wohnort seines Vaters angab und wahrheitsgemässe Angaben zu seiner Schulbildung und den Identitätsdokumenten machte (vgl. insb. A19 F29, F38 ff., F117 und F118; A3 Ziff. 1.07, Ziff. 2.01 ff., Ziff. 3.01 und Ziff. 4.07 sowie Angaben aus dem Reisepass). 5.3.2 Nicht nachvollziehbar - zumal gerade nicht mehr mit dem fehlenden Vertrauen in die Behörden begründbar - ist sodann, dass er im Schreiben vom 31. August 2015 lediglich auf die Desertion aus der puntländischen Militäreinheit und eine drohende Gefährdung seitens der Al-Shabaab und der Regierung hinwies, den in der Anhörung erstgenannten und wesentlich fluchtauslösenden Grund - nämlich die Clanstreitigkeit, welche zu Haft und dem Zerwürfnis mit dem Vorgesetzten geführt habe (vgl. A19 F60) - jedoch nicht erwähnte. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, wonach ihm zu wenig Ressourcen für das Verfassen des anwaltlichen Schreibens zur Verfügung gestanden hätten, um alle Gründe darzulegen, vermögen nicht zu überzeugen. Unter diesen Umständen leidet die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und es sind erste Zweifel an den bei der Anhörung vorgebrachten Asylgründe angebracht. 5.3.3 Die in der Anhörung protokollierten Aussagen genügen aber den Anforderungen an das Glaubhaftmachen bei einer Gesamtbetrachtung auch für sich allein betrachtet nicht. Diese fallen zwar teilweise relativ ausführlich aus, worauf in der Rechtsmitteleingabe zutreffend hingewiesen wird. Dem Beschwerdeführer ist auch insofern Recht zu geben, als es nicht angeht, dass die Vorinstanz - wie sie dies in der angefochtenen Verfügung zu tun scheint - Beweismitteln von vornherein jeglichen Beweiswert abspricht, weil sie die Vorbringen der asylsuchenden Person bereits zuvor als unglaubhaft eingestuft hat. Die eingereichten Zertifikate wirken nämlich - trotz des aufgrund fehlender Fälschungsmerkmale grundsätzlich geringen Beweiswerts - auf den ersten Blick nicht als unauthentisch, und auch die Fotos, auf denen der Beschwerdeführer in Militäruniform zu sehen ist, könnten dafürsprechen, dass er in Somalia Militärdienst geleistet hat. Dafür sprechen auch seine Kenntnisse zu den Kriegsvorgängen in Puntland sowie die relativ substanziierten Angaben zu seinen Tätigkeiten als Soldat (vgl. z.B. A19 F57 f., F63, F88 und F89). Hinsichtlich der nach der Grundausbildung weitergeführten Ausbildung zum Soldaten für die PSF ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er sich gemäss seinen Aussagen mangels anderer Perspektiven von einem Freund dazu hat überreden lassen, diesem zugestimmt und für seine Tätigkeit auch Lohn erhalten hat (vgl. A19 F40). Dies scheint trotz des damals jungen Alters des Beschwerdeführers auf eine freiwillige Weiterführung des militärischen Engagements hinzuweisen. Dass er in C._______ für eine amerikanische Spezialeinheit tätig war, ist sodann zumindest anzuzweifeln, zumal er nicht in der Lage war, näher darzulegen, durch welche amerikanische Einheit er ausgebildet wurde (was aber bei einem mehrjährigen Engagement zu erwarten wäre). Auf die Frage, wie die amerikanische Organisation, von welcher er ausgebildet worden sei, geheissen habe, gab er an, dies nicht genau zu wissen, er habe sie die «amerikanische Navy» genannt (vgl. A19 F45). Ein anderes Mal gab er zu Protokoll, es habe sich bei der Sondereinheit um den amerikanischen Geheimdienst gehandelt (vgl. A19 F40). 5.3.4 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit seines Militärdiensts gelingt es dem Beschwerdeführer aber weder glaubhaft zu machen, dass er aus dem Dienst desertiert und deshalb geflüchtet ist noch, dass er aufgrund von gezielten Bedrohungen durch die Al-Shabaab sowie eines verfeindeten Clans begründete Furcht vor Verfolgung hatte oder eine solche im heutigen Zeitpunkt zu befürchten hat. So ergaben sich bei den vorgetragenen wesentlichen Fluchtgründen diverse Widersprüche und die diesbezüglichen Schilderungen stehen im Vergleich zu der zuvor erwähnten teilweise ausführlichen Erzählweise gerade in einem auffälligen Kontrast. Selbst auf mehrfache Nachfrage des SEM-Mitarbeiters gelingt es dem Beschwerdeführer beispielsweise nicht, den Vorfall vom (...) 2013 konkret darzulegen, welcher am Ursprung für die angebliche gegen ihn geführte Blutfehde aufgrund der Tötung eines Angehörigen des in der Region dominierenden Clans steht. Vielmehr wiederholte er trotz dreifacher Aufforderung des SEM-Mitarbeiters, den Vorfall detailliert zu schildern, mehrmals in allgemeiner Weise dessen Ablauf und schweifte auf andere Themen ab, was konstruiert wirkt (vgl. insb. A19 F70 ff.). Bei der angeblich zweiten Verhaftung, welche aufgrund der Willkür seines Vorgesetzten - welcher dem gleichen Clan angehört habe, wie die Familie, welche gegen ihn eine Fehde geleitet habe - erfolgt sei, verstrickt sich der Beschwerdeführer ebenfalls in Widersprüche. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wie die Haft, welche aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung entweder vom (...) bis (...) 2014 (vgl. A19 F60 S. 10) oder vom (...) bis (...) 2014 (vgl. A19 F105) angedauert hat, sowie die nachgehende Stationierung in den H._______, mit seiner Hochzeit am (...) in K._______ und der Angabe, seine Ehefrau habe ihn seither jeweils in C._______ besucht (vgl. A19 F27 und F34 f.), vereinbar ist. Hinzu kommt, dass ihm im (...) noch ein Pass von der somalischen Regierung ausgestellt wurde, was ebenfalls gegen den von ihm beschriebenen Konflikt mit einem hochrangigen Militäroffizier spricht. In das Bild der unglaubhaften Sachverhaltsschilderung passt, dass er die Clan-Streitig-keiten, wie bereits dargelegt, im Schreiben vom 31. August 2015 gar nicht erst erwähnte. 5.3.5 Auch die Beschreibungen zur Desertion und wie diese genau abgelaufen ist, sind unsubstanziiert. Beispielhaft können etwa die Stellen genannt werden, wo der Beschwerdeführer beschreibt, wie er von einem anderen Soldaten von dessen Flucht nach Europa erfahren und sich in der Folge ebenfalls zur Flucht entschieden habe (vgl. A19 F60 S. 11) beziehungsweise, wo er darauf hinweist, er habe ja einen Plan im Kopf gehabt und dieser sei gewesen, zu desertieren (vgl. A19 F90), eine realitätsnahe Beschreibung der Vorgänge dann aber in beiden Fällen ausbleibt. Das SEM hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass es betreffend die Frage, ob er die Kündigung mit seinen Vorgesetzten besprochen habe, zu Widersprüchen kam (vgl. Schreiben vom 31. August 2015: «Im (...) 2015 beschloss ich die Armee zu verlassen. Ich ging ins Büro und brachte mein Anliegen vor. Dort erfuhr ich, dass ich ins Gefängnis gesteckt würde, wenn ich dies versuchte»; hingegen A19 F60 S. 11: «Wenn ich das Thema Kündigung angesprochen hätte, wäre ich im Gefängnis gelandet»). Weder die Aussagen im Rahmen der Anhörung, wo er mit der Ungereimtheit konfrontiert wurde (vgl. A19 F127), noch die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. ebd. S. 8 f.) vermögen den Widerspruch aufzulösen. Dass seine Familienangehörigen aufgrund seiner Flucht Probleme erhalten haben, muss ebenfalls angezweifelt werden, zumal er einmal ausführte, diese würden von den somalischen Offizieren verfolgt, und er ein anderes Mal die Al-Shabaab für die Probleme seiner Frau verantwortlich machte (vgl. A19 F60 S. 11 und F121 ff.). Bei dieser Aktenlage gelingt es dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er vom Militärdienst desertiert ist. 5.3.6 Seine Aussagen lassen sodann nicht mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass er im Rahmen seiner Soldatentätigkeit persönlich ins Visier der Al-Shabaab geraten ist. So führte er bei der Darlegung der Asylgründe selbst und lediglich ergänzend aus, dass «sie als Armee» - und damit nicht er als Individuum - von der islamischen Gruppierung verfolgt gewesen seien (vgl. wörtlich: «und wir waren ja noch als Armee verfolgt von der Al-Shabaab» [A19 F60 S. 11]). Auf Nachfragen des SEM-Mitarbeiters hin vermag er nicht konkret darzulegen, inwiefern er persönlich zum Ziel der Al-Shabaab geworden sein soll. Vielmehr bleiben seine diesbezüglichen Ausführungen allgemein (vgl. A19 F95 ff.). Weder die im Rahmen seiner Tätigkeit als Soldat erlebten Gefechte noch ein Vorfall von 2012 in einem (...) und ein nicht näher konkretisiertes Ereignis 2014 (vgl. A19 F98 ff. und F130), reichen aus, um von einer gezielten, vom Zufall unabhängigen Verfolgung der Al-Shabaab auf seine Person auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Somalia nicht mehr in den militärischen Dienst zurückkehrt, ist nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit darauf zu schliessen, dass er in den Fokus der islamistisch-extremistischen Bewegung gerät. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem weder die vorgebrachte Desertion aus dem somalischen Militär noch eine gezielte Verfolgung durch die Al-Shabaab oder durch Angehörige eines verfeindeten Clans als glaubhaft erachtet wurden, sind entsprechende Anhaltspunkte zu verneinen. 7.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Diesbezüglich kann darauf verwiesen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst für Mogadischu nicht von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt ausgeht, die als dermassen intensiv einzustufen ist, dass für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gegeben wäre (vgl. BVGE 2013/27). Die Lage in der Region Puntland präsentiert sich vergleichsweise besser als in der Hauptstadt (vgl. den als Referenzurteil vorgesehenen Entscheid des BVGer E-6310/2017 vom 15. Januar 2020 E. 9.2 und 11.2). 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam bei seiner kürzlich erfolgten, die teilautonome Region Puntland betreffenden Aufdatierung der Lage im erwähnten Referenzurteil zum Schluss, dass dort nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung - und damit einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen dorthin - auszugehen ist. Aufgrund der instabilen allgemeinen Sicherheitslage in verschiedenen Regionen Puntlands - namentlich in C._______ und H._______ - sowie der prekären humanitären Situation ist der Vollzug der Wegweisung aber nur bei Vorliegen begünstigender Umstände zumutbar (vgl. Urteil des BVGer E-6310/2017 E. 11.2 in Bestätigung von EMARK 2006 Nr. 2). 7.3.2 Vorliegend ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer geltend macht, in der Stadt C._______ aufgewachsen zu sein und dort bis zu seiner Ausreise gewohnt zu haben. Obwohl diese Region massgeblich von Sicherheitsvorfällen geprägt ist, kann bei einer sorgfältigen Abwägung der Umstände des Beschwerdeführers vom Vorliegen von besonderen Umständen für die Annahme der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ist jung und gemäss Akten - abgesehen von einer leichten Sportverletzung am (...) (vgl. A19 F134 ff.) - gesund. Sodann ist er mit dem Besuch einer Privatschule bis zum Abschluss der Mittelschule (vgl. A19 F40) vergleichsweise gut gebildet. Der Beschwerdeführer gab sodann an, vor seiner Ausreise hinreichend verdient zu haben. Sowohl sein Vater als auch seine (...) Schwestern leben in C._______, so dass ein soziales Beziehungsnetz vor Ort besteht. Sein Vater ist arbeitstätig und der Umstand, dass die Schwester seine Reisekosten von rund 7'300 Euro mehrheitlich übernommen hat (vgl. A19 F91 ff. und F112), spricht dafür, dass auch sie relativ gut situiert ist. Sie und einer seiner Freunde waren dem Beschwerdeführer darüber hinaus auch bei der Dokumentenbeschaffung behilflich (vgl. A19 F110). Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auch in Zukunft von seinen Familienangehörigen und Freunden Unterstützung erwarten darf, sollte diese nötig sein. Seine Ehefrau lebt aktuell überdies in I._______, Kenia, wo sie eine Ausbildung absolviert. Auch sie sowie seine in E._______ lebenden weiteren Verwandten dürften ihm bei der Wiedereingliederung im Heimatland eine Stütze sein. Dass der Beschwerdeführer dem F._______-Clan angehört (was vom SEM angezweifelt wird), fällt angesichts der guten Vernetzung des Beschwerdeführers unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit nicht entscheidend ins Gewicht, zumal seinen Aussagen nicht in grundsätzlicher Weise zu entnehmen ist, dass er oder seine Familienangehörigen deswegen benachteiligt worden sind. 7.3.3 Die hohen Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 7.7) sind vorliegend demnach nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich entsprechend als zumutbar. 7.4 Dem Beschwerdeführer wurde von den somalischen Behörden am (...) ein Reisepass ausgestellt, der bis am (...) gültig war. Es obliegt ihm, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen beziehungsweise eine allfällige Verlängerung der Gültigkeit des Reisepasses zu organisieren (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. November 2017 gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

10. Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Diesem ist ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsbeistand hat am 14. Dezember 2017 eine Kostennote eingereicht, in der er einen Zeitaufwand von 9.85 Honorarstunden ausweist, was als angemessen einzuschätzen ist. Entsprechend dem mit Zwischenverfügung 30. November 2017 bekanntgegebenen praxisgemässen Stundenansatz ist das amtliche Honorar auf Fr. 2'342.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und durch die Gerichtskasse zu vergüten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar im Betrag von Fr. 2'342.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Sibylle Dischler Versand: