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D-7797/2016

D-7797/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-15 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, eine aus Latakia stammende Familie arabischer Herkunft und sunnitischen Glaubens, verliessen ihren Heimatstaat gemäss ihren eigenen Angaben am 18. Januar 2012 (Vater, nachfolgend: Beschwerdeführer) beziehungsweise am 27. Juli 2014 (Mutter [mit Kindern], nachfolgend: Beschwerdeführerin) und gelangten nach einem längeren Aufenthalt im Libanon am 31. August 2015 in die Schweiz. Am 1. September 2015 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach und wurden am 15. September 2015 zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 12. September 2015 hörte das SEM die Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen an (Anhörung). In den Anhörungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er in Latakia geboren und aufgewachsen sei. Bis kurz vor seiner Ausreise habe er dort ein Bekleidungsgeschäft geführt und Dinge verkauft, welche illegal ins Land gebracht worden seien. Er habe Sicherheits- und Zollbeamte mit Waren beschenkt, damit sie seinen Laden beschützt hätten. Der in Latakia herrschende Glaubenskrieg zwischen Sunniten und Alewiten habe jedoch schliesslich dazu geführt, dass die Shabiha-Milizen seinen Laden aufgeschlossen, die Ware entwendet und ihn aus der Gegend vertrieben hätten. Die Sunniten seien stets diskriminiert worden. In seinem Stadtviertel seien sie zu Zielscheiben geworden und es seien Menschen auf offener Strasse von Heckenschützen getötet worden. Mehrmals sei seine Familie auf der Strasse beschossen worden, als sie seine Schwiegereltern besucht hätte. Was unmittelbar zu seiner Ausreise geführt habe, sei gewesen, dass er im Quartier unter Verdacht gestanden habe, als Spion mit der Regierung zusammenzuarbeiten. Der Verdacht rühre daher, dass er auf der Strasse jeweils von den Beamten, welche er für den Schutz seines Ladens mit Waren beschenkt habe, gegrüsst worden sei. Eines Tages habe er erfahren, dass an der Moschee eine Liste mit Namen - unter anderen seinem eigenen - veröffentlicht worden sei, deren Träger als Informanten der Regierung gesucht würden. Einige der Männer, deren Namen sich auf der Liste befunden hätten, seien später getötet worden. Umgehend nachdem er von dieser Liste erfahren habe, sei er zur Moschee gefahren und habe dort tatsächlich seinen Namen vorgefunden. Darauf sei er nach Hause zurückgekehrt, habe seine Tasche gepackt, mit einem Taxi die Stadt verlassen und sei in den Libanon gereist. Im Libanon sei er über seine Einberufung als Reservist informiert worden. Seine Einheit ([...], bei welcher er ungefähr von 1997 bis 1999 seinen Militärdienst geleistet habe), habe sich als erste als Reservisten melden müssen. Ein Polizist habe seine Eltern zu Hause besucht und ihnen ein entsprechendes Papier abgeben wollen. Die Eltern hätten das ihm auszuhändigende Papier mit der Einberufung nicht entgegengenommen, sondern es hätte ihm persönlich übergeben werden müssen. Er hätte sich in seinem Rekrutierungsbüro in Sleba melden müssen. Die Beschwerdeführerin machte in den Befragungen geltend, die Kämpfe in Syrien hautnah erlebt zu haben. Auch habe sie und ihre Familie unter einem Glaubenskrieg gelitten und die Diskriminierung der Sunniten durch die Alewiten nicht mehr aushalten können. Sie selbst habe aber keinerlei Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Kopien eines Militärbüchleins, eines militärischen Entlassungsscheins und eines Zeugnisses für den geleisteten Militärdienst mit Übersetzung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. November 2016 (eröffnet am 18. November 2016) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 19. Dezember 2016) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragten, Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei ihnen Asyl zu gewähren und eventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person ihrer Rechtsvertreterin. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die im vorinstanzlichen Verfahren bereits als Kopien eingereichten drei Dokumente (vgl. Sachverhalt A) im Original zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde. E. Am 21. Dezember 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung des Sozialdienstes Asyl F._______ vom 20. Dezember 2017 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut, ordnete den Beschwerdeführenden MLaw Sonja Comte als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und forderte die Vor-instanz auf, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 informierte die Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht über ihren baldigen Austritt bei der Caritas Schweiz und schlug als Nachfolgerin MLaw Sonia Lopez Hormigo vor. H. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Ausführungen in der Verfügung fest und führte zusätzlich aus, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente lediglich belegen würden, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet und als Reservist bei der Rekrutierungsstelle registriert gewesen sei. Es bestünden jedoch keinerlei Hinweise dafür, dass er jemals für den Reservedienst der syrischen Armee aufgeboten worden wäre. I. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2017 ordnete das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden vorbehältlich der fristgerechten Einreichung der Vollmacht MLaw Sonia Lopez Hormigo als neuen amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud es die Beschwerdeführenden zu einer Replik ein. J. Mit Eingabe vom 14. Februar 2017 reichte die bisherige Rechtsvertreterin fristgerecht die verlangte Vollmacht für den neuen Rechtsbeistand ein. K. Am 22. Februar 2017 replizierten die Beschwerdeführenden unter Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und führten aus, dass die bereits eingereichten Beweismittel belegen würden, dass der Beschwerdeführer als Reservist mit der Nummer (...) bei der Rekrutierungsstelle registriert worden sei. Angesichts der intensiven Mobilisierungsmassnahmen der syrischen Behörden ab dem Jahr 2012 müsse davon ausgegangen werden, dass er als Reservist auch in den Militärdienst einberufen worden sei. Aufgrund seiner Desertion müsse zudem mit höchster Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er den syrischen Behörden bekannt sei und von ihnen als Deserteur gesucht werde.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 12 - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Konkret habe die Vorinstanz sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass er illegal aus Syrien ausgereist sei, womit es seine Begründungspflicht verletzt habe. Das Verfahren sei daher zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese formelle Rüge respektive der Rückweisungsantrag sind vorweg zu behandeln, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Begründung ist so abzufassen, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt.

E. 3.3 Vorliegend ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asyl-gründe aufgeführt und auch, soweit dies angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheides berücksichtigt worden sind. So setzte sich das SEM mit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers zwar nicht auseinander, sondern erwog lediglich die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst sowie seine angebliche Verfolgung durch die Oppositionellen in seinem Quartier als wesentlichen Fluchtgrund. Dabei kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass das geltend gemachte Aufgebot zum militärischen Reservedienst nicht glaubhaft sei, und folgerte daraus, dass die Asylrelevanz dieses Sachverhaltselements nicht geprüft werden müsse. Nach dem Schluss, diese Vorbringen und somit auch der eigentliche Fluchtgrund seien unglaubhaft, erübrigte sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Auseinandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss, für sich betrachtet, keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern die asylsuchende Person vorher keinerlei Behördenkontakt gehabt hat (vgl. unten E. 6.5). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2).

E. 3.4 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Verfügung genügend begründet hat und der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden ist. Der Antrag, das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz hielt das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er vor seiner Ausreise von Oppositionellen verfolgt worden sei und sich deswegen in Lebensgefahr befunden habe, für unglaubhaft. So habe er in der BzP nicht erwähnt, dass eine Liste mit den Namen von Kollaborateuren mit dem syrischen Regime und seinem Namen darunter von Oppositionellen an einer Moschee in Latakia angebracht worden sei und er daraufhin aus Furcht vor diesen Oppositionellen geflohen sei. Das vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geäusserte Argument, diesen Vorfall aus Angst vor einer Weitergabe von Informationen durch das SEM an der BzP nicht erwähnt zu haben, überzeuge nicht, da er zu diesem Zeitpunkt bereits darauf hingewiesen worden sei, dass seine Informationen vertraulich behandelt würden, und er daraufhin freimütig von seinen anderen Problemen erzählt habe. Deshalb sei nicht glaubhaft, dass er den Hauptgrund für seine plötzliche Flucht aus Syrien unerwähnt gelassen habe. Auch habe er die Vertiefungsfragen zu diesem Ereignis äusserst vage und oberflächlich beantwortet. Auch nach mehrmaliger Nachfrage zu den Urhebern der Liste habe er lediglich angegeben, diese seien Bewohner seines Quartiers gewesen. Es hätte erwartet werden dürfen, dass sich der Beschwerdeführer mehr Gedanken zu den möglichen Urhebern und deren Einflussmöglichkeiten gemacht hätte, wenn diese Liste wirklich der Grund für seine Ausreise gewesen wäre. Insgesamt müsse aufgrund von Widersprüchen, fehlender Substanz und nachgeschobenen Vorbringen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt konstruiert habe. Aus diesem Grund könne auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer räumte in seiner Beschwerde ein, den Vorfall mit seinem an der Moschee angeschlagenen Namen erst in der Anhörung geltend gemacht zu haben. Es sei ihm dabei allerdings nicht bewusst gewesen, welche Informationen die schweizerischen Behörden in Bezug auf das Asylverfahren als wichtig erachteten, und zudem habe er sich kurz halten müssen. Im Anhörungsprotokoll der BzP sei denn auch nicht festgehalten worden, mit welcher Frage er zu seinen Asylgründen befragt worden sei. Aufgrund dieser Liste sei er jedenfalls zum Feind aller Oppositionellen geworden. Aus diesem Grund hätte es wenig Sinn ergeben, alle Urheber dieser Liste ausfindig zu machen sowie deren Macht abzuklären.

E. 5.3 Bei nachgeschobenen Vorbringen im Sinne von verspäteten Asylgründen handelt es sich um Vorbringen, die erst anlässlich einer zweiten oder dritten Anhörung geltend gemacht werden. So darf von einer effektiv verfolgten Person erwartet werden, dass sie zumindest die wichtigsten Gründe, die sie zum Verlassen des Heimatstaates bewogen haben, bereits bei der ersten sich ihr bietenden Gelegenheit, also bei der BzP oder in einer schriftlichen Asylbegründung nennt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 sowie das Urteil des BVGer E-5338/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.1.3). Allerdings ist in diesem Zusammenhang stets zu beachten, dass der zumeist sehr kurz gehaltenen BzP ein beschränkter Beweiswert zukommt. Der asylsuchenden Person muss zudem - wie der Beschwerdeführer in seiner Argumentation zu Recht aufführt - auch die Gelegenheit dazu gegeben werden, abschliessend zumindest ansatzweise alle Asylgründe zu erwähnen. Dies trifft dann zu, wenn eine Anhörung mit der Frage beendet wird, ob die asylsuchende Person weitere Vorbringen geltend machen will. Die Glaubhaftigkeit nachgeschobener Vorbringen ist durch eine Gesamtwürdigung im konkreten Einzelfall zu beurteilen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2322/2009 vom 7. Juli 2009 E.5), da die Tatsache, dass einzelne Aussagen erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens vorgebracht werden, die Vorbringen der asylsuchenden Person nicht zwingend unglaubhaft macht (vgl. EMARK 1998/4). So können beispielsweise traumatische Erlebnisse unter Umständen erst in der Anhörung geschildert werden. Ist jedoch nicht plausibel, weshalb zentrale Asylvorbringen nicht bereits anlässlich der BzP geltend gemacht worden sind, dürften sie in aller Regel als unglaubhaft eingestuft werden.

E. 5.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer den eigentlichen Grund für seine Flucht und somit sein zentrales Asylvorbringen in der BzP auch nach konkreter Nachfrage (BzP, Frage 7.03: "Gibt es sonst noch Gründe, die Sie noch nicht gesagt haben, die gegen eine allfällige Rückkehr in Ihren Heimat/Herkunftsstaat sprechen könnten?") nicht erwähnt. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung denn auch zu Recht festgehalten, dass auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, die schweizerischen Behörden könnten Informationen über ihn weitergeben, das verspätete Vorbringen dieses Asylgrundes nicht zu rechtfertigen vermag, da er zu Beginn der BzP von der befragenden Person auf die Schweigepflicht der schweizerischen Behörden hingewiesen wurde. Diese Befürchtung darf noch weniger gelten, als es sich bei den verschwiegenen Asylgründen um Informationen handelt, welche allenfalls für oppositionelle Milizen und nicht für die syrische Regierung von Bedeutung gewesen wären. Seine Wehrdienstverweigerung, für deren Sanktionierung die syrische Regierung zuständig ist, hat er hingegen an der BzP vorgebracht und eine Weitergabe dieser Information an die syrische Regierung offenbar nicht befürchtet. Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Rechtsprechung ist somit kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer diesen Vorfall (Liste), sollte er sich wie vorgebracht ereignet haben, nicht bereits an der BzP hätte geltend machen können. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Reaktion des Beschwerdeführers auf die Namensliste von den Beschwerdeführenden auf unterschiedliche Weise geschildert wurde (vgl. Anhörungen F98 respektive F40). Während der Beschwerdeführer angegeben hat, danach sofort nach Hause gefahren zu sein und seine Tasche gepackt zu haben, führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann habe sie angerufen und sei nicht mehr nach Hause gekommen, sondern direkt ausgereist. Der Eindruck, dass dieser zentrale Fluchtgrund als unglaubhaft einzustufen ist, wird dadurch bestärkt.

E. 5.5 Bei einer Gesamtbetrachtung ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der vorgebrachten Verfolgung durch Oppositionelle um einen nachgeschobenen Asylgrund handelt und das SEM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens ausgegangen ist.

E. 6.1 Weiter begründete die Vorinstanz ihren ablehnenden Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Einberufung des Beschwerdeführers als Reservisten in den Militärdienst. So habe er betreffend den Erhalt des Marschbefehls widersprüchliche und ungenaue Angaben gemacht. In der BzP habe er explizit erklärt, keinen Marschbefehl zum Reservedienst erhalten zu haben, sondern lediglich auf dem Rekrutierungsbüro registriert gewesen zu sein. In der Anhörung habe er hingegen angegeben, einen Marschbefehl zum Reservedienst erhalten zu haben. Auf Vorhalt habe er erklärt, dass er vor seiner Ausreise einberufen worden sei, den Befehl jedoch noch nicht erhalten habe. Weiter habe er nur vage Angaben zum Inhalt des Marschbefehls machen können und nicht gewusst, wann er sich hätte melden müssen. Seine Aussage, dass die syrischen Behörden mehrere Male zu ihm nach Hause gekommen seien, habe er nicht genauer erläutern können, sondern er habe lediglich wiederholt, dass er mehrmals gesucht worden sei. Allgemeinen Fragen zur Situation von Dienstverweigerern in Syrien sei er ausgewichen. Weiter habe er angegeben, sich nicht an seinen Einberufungscode erinnern zu können. Ein Dokument, mit welchem sich der Code nachprüfen lasse, oder eine Reservistenkarte besitze er nicht. Auf Vorhalt, weshalb er sich als Reservist nicht an seinen Code erinnern könne, sei ihm der Code dann auf einmal doch wieder eingefallen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden hielten diesen Ausführungen in ihrer Beschwerde entgegen, dass sich die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche leicht auflösen lassen würden. So habe der Beschwerdeführer in beiden Befragungen angegeben, als Reservist in den Militärdienst eingezogen worden zu sein, jedoch den Marschbefehl nicht erhalten zu haben. Der Feststellung der Vorinstanz, dass er den konkreten Inhalt des Marschbefehls nicht kenne und zu den Besuchen des syrischen Militärs bei seiner Familie nur vage Angaben habe machen können, hielten sie entgegen, dass der Beschwerdeführer nur wisse, was der Polizist seinen Eltern mitgeteilt habe und was diese ihm weitererzählt hätten. Was den Code betreffe, welchen er angeblich bei der BzP nicht gekannt habe, bei der Anhörung hingegen schon, sei zu unterscheiden zwischen dem Einberufungscode als Nummer, welche er tatsächlich nicht gekannt habe, und seinem Codewort, welches "(...)" laute und ihm bekannt sei.

E. 6.3 Eine Überprüfung der beiden Befragungsprotokolle ergibt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in beiden Befragungen angegeben hat, als Reservist in den Militärdienst eingezogen worden zu sein, jedoch keinen Marschbefehl (Marschbefehl als Dokument, nicht gleichzusetzen mit der Aufforderung, in den Militärdienst einzurücken) erhalten zu haben (vgl. BzP 7.02 und Anhörung F45). Auch dass der Beschwerdeführer zu seiner Einberufung in den Militärdienst als Reservist keine genaueren Angaben hat machen können, kann ihm angesichts des Umstands, dass die Einberufung erst nach seiner Ausreise erfolgt und er beim Besuch des Polizeibeamten nicht persönlich anwesend gewesen sein soll, nicht vorgehalten werden. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Unrecht widersprüchliche Angaben zu Last gelegt. Auch die ins Recht gelegten Beweismittel im Original, die Umstände in seinem Heimatstaat sowie sein Alter (zum Zeitpunkt der geltend gemachten Einberufung 34 Jahre) tragen dazu bei, dass eine Einberufung als Reservist als eher wahrscheinlich zu betrachten ist. Allerdings muss die Glaubhaftigkeit seiner Einberufung aufgrund der nachstehenden Ausführungen (E. 6.4) nicht abschliessend beurteilt werden und kann an dieser Stelle offen gelassen werden.

E. 6.4 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtsprechungspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3).

E. 6.5 Der Beschwerdeführer ist arabischer Ethnie und stammt seinen eigenen Aussagen zufolge nicht aus einer oppositionellen Familie. Auch eigene politische Aktivitäten macht der Beschwerdeführer nicht geltend; solche sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer lebte in einer Region, in welcher das syrische Regime seit Ausbruch des Krieges in relativ stabiler Weise die Kontrolle innehat (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 - Syria, 03. März 2017, www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htmyear=2016&dlid=265520 [zuletzt abgerufen am 26. Oktober 2017], S. 1). In der gegebenen Bürgerkriegssituation wird Personen, welche aus Gebieten stammen, die unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen, durch die Sicherheitskräfte mit besonderem Misstrauen begegnet. So ist es in solchen Fällen möglich, dass Wehrdienstverweigerer im Falle einer Kontrolle bei der Einreise oder einem Checkpoint als Aufständische und somit als Regimegegner betrachtet werden, sobald ihr Herkunftsort feststeht (vgl. dazu Urteil des BVGer E-4609/2015 E.4.6.2 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist eine solche Befürchtung aufgrund des Herkunftsortes des Beschwerdeführers aus Latakia hingegen unbegründet. Auch sind aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gezielte Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden hätte erleiden müssen. Im Gegenteil waren die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer, wie er selbst ausführte, eher gut gesinnt, da er Regierungsbeamte mit Waren bestochen hat und diese im Gegenzug sein Geschäft beschützten. Auch wenn er - wie geltend gemacht - nach seiner Ausreise in den Militärdienst einberufen worden ist respektive dieser Vorladung nicht Folge geleistet hat, kann aus diesem Umstand alleine nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden.

E. 6.6 Somit gilt der Beschwerdeführer - die Wahrheit seiner diesbezüglichen Vorbringen vorausgesetzt - zwar als Wehrdienstverweigerer, erfüllt jedoch das vom Bundesverwaltungsgericht festgelegte Gefährdungsprofil nicht. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht ist somit unbegründet respektive vermag den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht standzuhalten.

E. 7.1 Schliesslich führte die Vorinstanz zu der geltend gemachten Verfolgung durch die Alewiten aus, dass sich keine Hinweise ergeben würden, dass der Beschwerdeführer nach der Schliessung seines Geschäfts aufgrund seines sunnitischen Glaubens seitens der Behörden oder Dritter etwas zu befürchten gehabt hätte. Die Schliessung des Geschäfts und die Vertreibung von nicht-alawitischen Geschäftsleuten in diesem Gebiet müsse als Folge der allgemeinen Lage und konfessionellen Spannungen in Syrien verstanden werden. Somit sei dieses Vorbringen als nicht asylrelevant zu betrachten. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schwierigkeiten wegen ihres sunnitischen Glaubens stellten keine asylbeachtliche Verfolgung dar. So habe sie lediglich allgemeine angebliche Diskriminierungen geltend gemacht und erklärt, nie Probleme mit den syrischen Behörden oder Drittpersonen gehabt zu haben.

E. 7.2 Diesen Ausführungen ist insofern zu folgen, als sich entgegen der Beschwerde aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur sunnitischen Konfession keine Asylgründe ableiten lassen, da keine Kollektivverfolgung aller Sunniten anzunehmen ist. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylrechts ist somit auch diesbezüglich zu verneinen.

E. 7.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 8.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestandenen Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge seien; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber durch den ausdrücklichen Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die syrischen Behörden bei der Ausreise von Männern im Alter von 18 bis 42 Jahren eine offizielle Beglaubigung des Militärs, dass sie vom Dienst freigestellt worden seien, verlangen würden. Der Beschwerdeführer falle genau unter diese Ausreisesperre.

E. 8.3 Gemäss Praxis des Gerichts führen weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bereits zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer war gemäss obigen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und weist keine besondere Vorbelastung anderer Art auf, zumal er seinen Aussagen zufolge nicht politisch aktiv war. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde.

E. 9 Die Beschwerdeführerin machte - abgesehen von der Diskriminierung als sunnitische Konfessionsangehörige - keine eigenen Asylgründe geltend, weshalb auch ihre Flüchtlingseigenschaft zu verneinen ist.

E. 10 Im Ergebnis sind keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 11.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 12 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde, eine Wegweisung verletze Art. 33 FK. Eine Verletzung der völkerrechtlichen Bestimmung von Art. 33 FK wäre allerdings unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall jedoch bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügt worden ist, erübrigt sich eine diesbezügliche Prüfung. Auf die entsprechende Rüge ist folglich nicht einzutreten.

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 14.2 Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 ordnete das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden MLaw Sonja Comte als amtlichen Rechtsbeistand bei. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2017 ordnete das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden antragsgemäss als neuen amtlichen Rechtsbeistand MLaw Sonia Lopez Hormigo bei. Somit ist grundsätzlich beiden Rechtsvertreterinnen zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. In der Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2017 führte das Bundesverwaltungsgericht allerdings aus, dass angesichts der vorliegenden Umstände nämlich dass sowohl der bisherige als auch der neue amtliche Rechtsbeistand sein Mandat für die gleiche gemeinnützige Rechtsberatungsstelle ausüben davon auszugehen sei, dass die bisherige Rechtsvertreterin ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an ihre Nachfolgerin beziehungsweise allenfalls an die Caritas Schweiz, Luzern, überträgt. Sollte der bisherige Rechtsbeistand keine anderslautende Stellungnahme einreichen, erfolge die Zusprechung des amtlichen Honorars im soeben erwähnten Sinne mit dem Endentscheid. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist keine solche Stellungnahme beim Gericht eingetroffen, womit der neue Rechtsbeistand für den gesamten Aufwand zu entschädigen ist.

E. 14.3 In der eingereichten Kostennote vom 23. Februar 2017 wird ein zeitlicher Gesamtaufwand (inklusive des Aufwands der vorherigen Rechtsvertreterin) von 6,67 Stunden aufgeführt. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'000.- (6,67 Stunden à Fr. 150.-, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und MLaw Sonia Lopez Hormigo zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7797/2016 Urteil vom 15. November 2017 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Syrien, alle vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 16. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eine aus Latakia stammende Familie arabischer Herkunft und sunnitischen Glaubens, verliessen ihren Heimatstaat gemäss ihren eigenen Angaben am 18. Januar 2012 (Vater, nachfolgend: Beschwerdeführer) beziehungsweise am 27. Juli 2014 (Mutter [mit Kindern], nachfolgend: Beschwerdeführerin) und gelangten nach einem längeren Aufenthalt im Libanon am 31. August 2015 in die Schweiz. Am 1. September 2015 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach und wurden am 15. September 2015 zu ihrer Person sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 12. September 2015 hörte das SEM die Beschwerdeführenden vertieft zu ihren Asylgründen an (Anhörung). In den Anhörungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er in Latakia geboren und aufgewachsen sei. Bis kurz vor seiner Ausreise habe er dort ein Bekleidungsgeschäft geführt und Dinge verkauft, welche illegal ins Land gebracht worden seien. Er habe Sicherheits- und Zollbeamte mit Waren beschenkt, damit sie seinen Laden beschützt hätten. Der in Latakia herrschende Glaubenskrieg zwischen Sunniten und Alewiten habe jedoch schliesslich dazu geführt, dass die Shabiha-Milizen seinen Laden aufgeschlossen, die Ware entwendet und ihn aus der Gegend vertrieben hätten. Die Sunniten seien stets diskriminiert worden. In seinem Stadtviertel seien sie zu Zielscheiben geworden und es seien Menschen auf offener Strasse von Heckenschützen getötet worden. Mehrmals sei seine Familie auf der Strasse beschossen worden, als sie seine Schwiegereltern besucht hätte. Was unmittelbar zu seiner Ausreise geführt habe, sei gewesen, dass er im Quartier unter Verdacht gestanden habe, als Spion mit der Regierung zusammenzuarbeiten. Der Verdacht rühre daher, dass er auf der Strasse jeweils von den Beamten, welche er für den Schutz seines Ladens mit Waren beschenkt habe, gegrüsst worden sei. Eines Tages habe er erfahren, dass an der Moschee eine Liste mit Namen - unter anderen seinem eigenen - veröffentlicht worden sei, deren Träger als Informanten der Regierung gesucht würden. Einige der Männer, deren Namen sich auf der Liste befunden hätten, seien später getötet worden. Umgehend nachdem er von dieser Liste erfahren habe, sei er zur Moschee gefahren und habe dort tatsächlich seinen Namen vorgefunden. Darauf sei er nach Hause zurückgekehrt, habe seine Tasche gepackt, mit einem Taxi die Stadt verlassen und sei in den Libanon gereist. Im Libanon sei er über seine Einberufung als Reservist informiert worden. Seine Einheit ([...], bei welcher er ungefähr von 1997 bis 1999 seinen Militärdienst geleistet habe), habe sich als erste als Reservisten melden müssen. Ein Polizist habe seine Eltern zu Hause besucht und ihnen ein entsprechendes Papier abgeben wollen. Die Eltern hätten das ihm auszuhändigende Papier mit der Einberufung nicht entgegengenommen, sondern es hätte ihm persönlich übergeben werden müssen. Er hätte sich in seinem Rekrutierungsbüro in Sleba melden müssen. Die Beschwerdeführerin machte in den Befragungen geltend, die Kämpfe in Syrien hautnah erlebt zu haben. Auch habe sie und ihre Familie unter einem Glaubenskrieg gelitten und die Diskriminierung der Sunniten durch die Alewiten nicht mehr aushalten können. Sie selbst habe aber keinerlei Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Kopien eines Militärbüchleins, eines militärischen Entlassungsscheins und eines Zeugnisses für den geleisteten Militärdienst mit Übersetzung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. November 2016 (eröffnet am 18. November 2016) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 19. Dezember 2016) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragten, Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei ihnen Asyl zu gewähren und eventuell sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person ihrer Rechtsvertreterin. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die im vorinstanzlichen Verfahren bereits als Kopien eingereichten drei Dokumente (vgl. Sachverhalt A) im Original zu den Akten. D. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde. E. Am 21. Dezember 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung des Sozialdienstes Asyl F._______ vom 20. Dezember 2017 ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut, ordnete den Beschwerdeführenden MLaw Sonja Comte als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und forderte die Vor-instanz auf, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 informierte die Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht über ihren baldigen Austritt bei der Caritas Schweiz und schlug als Nachfolgerin MLaw Sonia Lopez Hormigo vor. H. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Ausführungen in der Verfügung fest und führte zusätzlich aus, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente lediglich belegen würden, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet und als Reservist bei der Rekrutierungsstelle registriert gewesen sei. Es bestünden jedoch keinerlei Hinweise dafür, dass er jemals für den Reservedienst der syrischen Armee aufgeboten worden wäre. I. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2017 ordnete das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden vorbehältlich der fristgerechten Einreichung der Vollmacht MLaw Sonia Lopez Hormigo als neuen amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud es die Beschwerdeführenden zu einer Replik ein. J. Mit Eingabe vom 14. Februar 2017 reichte die bisherige Rechtsvertreterin fristgerecht die verlangte Vollmacht für den neuen Rechtsbeistand ein. K. Am 22. Februar 2017 replizierten die Beschwerdeführenden unter Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und führten aus, dass die bereits eingereichten Beweismittel belegen würden, dass der Beschwerdeführer als Reservist mit der Nummer (...) bei der Rekrutierungsstelle registriert worden sei. Angesichts der intensiven Mobilisierungsmassnahmen der syrischen Behörden ab dem Jahr 2012 müsse davon ausgegangen werden, dass er als Reservist auch in den Militärdienst einberufen worden sei. Aufgrund seiner Desertion müsse zudem mit höchster Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er den syrischen Behörden bekannt sei und von ihnen als Deserteur gesucht werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 12 - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Konkret habe die Vorinstanz sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass er illegal aus Syrien ausgereist sei, womit es seine Begründungspflicht verletzt habe. Das Verfahren sei daher zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese formelle Rüge respektive der Rückweisungsantrag sind vorweg zu behandeln, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss. Die Begründung ist so abzufassen, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat allerdings wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. 3.3 Vorliegend ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Asyl-gründe aufgeführt und auch, soweit dies angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheides berücksichtigt worden sind. So setzte sich das SEM mit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers zwar nicht auseinander, sondern erwog lediglich die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst sowie seine angebliche Verfolgung durch die Oppositionellen in seinem Quartier als wesentlichen Fluchtgrund. Dabei kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass das geltend gemachte Aufgebot zum militärischen Reservedienst nicht glaubhaft sei, und folgerte daraus, dass die Asylrelevanz dieses Sachverhaltselements nicht geprüft werden müsse. Nach dem Schluss, diese Vorbringen und somit auch der eigentliche Fluchtgrund seien unglaubhaft, erübrigte sich aus ihrer Sicht zu Recht eine Auseinandersetzung mit der illegalen Ausreise als subjektivem Nachfluchtgrund, zumal eine illegale Ausreise aus Syrien praxisgemäss, für sich betrachtet, keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten kann, sofern die asylsuchende Person vorher keinerlei Behördenkontakt gehabt hat (vgl. unten E. 6.5). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb nicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (BGE 129 I 232 E. 3.2). 3.4 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihre Verfügung genügend begründet hat und der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden ist. Der Antrag, das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er vor seiner Ausreise von Oppositionellen verfolgt worden sei und sich deswegen in Lebensgefahr befunden habe, für unglaubhaft. So habe er in der BzP nicht erwähnt, dass eine Liste mit den Namen von Kollaborateuren mit dem syrischen Regime und seinem Namen darunter von Oppositionellen an einer Moschee in Latakia angebracht worden sei und er daraufhin aus Furcht vor diesen Oppositionellen geflohen sei. Das vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung geäusserte Argument, diesen Vorfall aus Angst vor einer Weitergabe von Informationen durch das SEM an der BzP nicht erwähnt zu haben, überzeuge nicht, da er zu diesem Zeitpunkt bereits darauf hingewiesen worden sei, dass seine Informationen vertraulich behandelt würden, und er daraufhin freimütig von seinen anderen Problemen erzählt habe. Deshalb sei nicht glaubhaft, dass er den Hauptgrund für seine plötzliche Flucht aus Syrien unerwähnt gelassen habe. Auch habe er die Vertiefungsfragen zu diesem Ereignis äusserst vage und oberflächlich beantwortet. Auch nach mehrmaliger Nachfrage zu den Urhebern der Liste habe er lediglich angegeben, diese seien Bewohner seines Quartiers gewesen. Es hätte erwartet werden dürfen, dass sich der Beschwerdeführer mehr Gedanken zu den möglichen Urhebern und deren Einflussmöglichkeiten gemacht hätte, wenn diese Liste wirklich der Grund für seine Ausreise gewesen wäre. Insgesamt müsse aufgrund von Widersprüchen, fehlender Substanz und nachgeschobenen Vorbringen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt konstruiert habe. Aus diesem Grund könne auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtet werden. 5.2 Der Beschwerdeführer räumte in seiner Beschwerde ein, den Vorfall mit seinem an der Moschee angeschlagenen Namen erst in der Anhörung geltend gemacht zu haben. Es sei ihm dabei allerdings nicht bewusst gewesen, welche Informationen die schweizerischen Behörden in Bezug auf das Asylverfahren als wichtig erachteten, und zudem habe er sich kurz halten müssen. Im Anhörungsprotokoll der BzP sei denn auch nicht festgehalten worden, mit welcher Frage er zu seinen Asylgründen befragt worden sei. Aufgrund dieser Liste sei er jedenfalls zum Feind aller Oppositionellen geworden. Aus diesem Grund hätte es wenig Sinn ergeben, alle Urheber dieser Liste ausfindig zu machen sowie deren Macht abzuklären. 5.3 Bei nachgeschobenen Vorbringen im Sinne von verspäteten Asylgründen handelt es sich um Vorbringen, die erst anlässlich einer zweiten oder dritten Anhörung geltend gemacht werden. So darf von einer effektiv verfolgten Person erwartet werden, dass sie zumindest die wichtigsten Gründe, die sie zum Verlassen des Heimatstaates bewogen haben, bereits bei der ersten sich ihr bietenden Gelegenheit, also bei der BzP oder in einer schriftlichen Asylbegründung nennt (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 sowie das Urteil des BVGer E-5338/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.1.3). Allerdings ist in diesem Zusammenhang stets zu beachten, dass der zumeist sehr kurz gehaltenen BzP ein beschränkter Beweiswert zukommt. Der asylsuchenden Person muss zudem - wie der Beschwerdeführer in seiner Argumentation zu Recht aufführt - auch die Gelegenheit dazu gegeben werden, abschliessend zumindest ansatzweise alle Asylgründe zu erwähnen. Dies trifft dann zu, wenn eine Anhörung mit der Frage beendet wird, ob die asylsuchende Person weitere Vorbringen geltend machen will. Die Glaubhaftigkeit nachgeschobener Vorbringen ist durch eine Gesamtwürdigung im konkreten Einzelfall zu beurteilen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2322/2009 vom 7. Juli 2009 E.5), da die Tatsache, dass einzelne Aussagen erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens vorgebracht werden, die Vorbringen der asylsuchenden Person nicht zwingend unglaubhaft macht (vgl. EMARK 1998/4). So können beispielsweise traumatische Erlebnisse unter Umständen erst in der Anhörung geschildert werden. Ist jedoch nicht plausibel, weshalb zentrale Asylvorbringen nicht bereits anlässlich der BzP geltend gemacht worden sind, dürften sie in aller Regel als unglaubhaft eingestuft werden. 5.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer den eigentlichen Grund für seine Flucht und somit sein zentrales Asylvorbringen in der BzP auch nach konkreter Nachfrage (BzP, Frage 7.03: "Gibt es sonst noch Gründe, die Sie noch nicht gesagt haben, die gegen eine allfällige Rückkehr in Ihren Heimat/Herkunftsstaat sprechen könnten?") nicht erwähnt. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung denn auch zu Recht festgehalten, dass auch die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, die schweizerischen Behörden könnten Informationen über ihn weitergeben, das verspätete Vorbringen dieses Asylgrundes nicht zu rechtfertigen vermag, da er zu Beginn der BzP von der befragenden Person auf die Schweigepflicht der schweizerischen Behörden hingewiesen wurde. Diese Befürchtung darf noch weniger gelten, als es sich bei den verschwiegenen Asylgründen um Informationen handelt, welche allenfalls für oppositionelle Milizen und nicht für die syrische Regierung von Bedeutung gewesen wären. Seine Wehrdienstverweigerung, für deren Sanktionierung die syrische Regierung zuständig ist, hat er hingegen an der BzP vorgebracht und eine Weitergabe dieser Information an die syrische Regierung offenbar nicht befürchtet. Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Rechtsprechung ist somit kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer diesen Vorfall (Liste), sollte er sich wie vorgebracht ereignet haben, nicht bereits an der BzP hätte geltend machen können. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass die Reaktion des Beschwerdeführers auf die Namensliste von den Beschwerdeführenden auf unterschiedliche Weise geschildert wurde (vgl. Anhörungen F98 respektive F40). Während der Beschwerdeführer angegeben hat, danach sofort nach Hause gefahren zu sein und seine Tasche gepackt zu haben, führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann habe sie angerufen und sei nicht mehr nach Hause gekommen, sondern direkt ausgereist. Der Eindruck, dass dieser zentrale Fluchtgrund als unglaubhaft einzustufen ist, wird dadurch bestärkt. 5.5 Bei einer Gesamtbetrachtung ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der vorgebrachten Verfolgung durch Oppositionelle um einen nachgeschobenen Asylgrund handelt und das SEM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens ausgegangen ist. 6. 6.1 Weiter begründete die Vorinstanz ihren ablehnenden Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Einberufung des Beschwerdeführers als Reservisten in den Militärdienst. So habe er betreffend den Erhalt des Marschbefehls widersprüchliche und ungenaue Angaben gemacht. In der BzP habe er explizit erklärt, keinen Marschbefehl zum Reservedienst erhalten zu haben, sondern lediglich auf dem Rekrutierungsbüro registriert gewesen zu sein. In der Anhörung habe er hingegen angegeben, einen Marschbefehl zum Reservedienst erhalten zu haben. Auf Vorhalt habe er erklärt, dass er vor seiner Ausreise einberufen worden sei, den Befehl jedoch noch nicht erhalten habe. Weiter habe er nur vage Angaben zum Inhalt des Marschbefehls machen können und nicht gewusst, wann er sich hätte melden müssen. Seine Aussage, dass die syrischen Behörden mehrere Male zu ihm nach Hause gekommen seien, habe er nicht genauer erläutern können, sondern er habe lediglich wiederholt, dass er mehrmals gesucht worden sei. Allgemeinen Fragen zur Situation von Dienstverweigerern in Syrien sei er ausgewichen. Weiter habe er angegeben, sich nicht an seinen Einberufungscode erinnern zu können. Ein Dokument, mit welchem sich der Code nachprüfen lasse, oder eine Reservistenkarte besitze er nicht. Auf Vorhalt, weshalb er sich als Reservist nicht an seinen Code erinnern könne, sei ihm der Code dann auf einmal doch wieder eingefallen. 6.2 Die Beschwerdeführenden hielten diesen Ausführungen in ihrer Beschwerde entgegen, dass sich die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche leicht auflösen lassen würden. So habe der Beschwerdeführer in beiden Befragungen angegeben, als Reservist in den Militärdienst eingezogen worden zu sein, jedoch den Marschbefehl nicht erhalten zu haben. Der Feststellung der Vorinstanz, dass er den konkreten Inhalt des Marschbefehls nicht kenne und zu den Besuchen des syrischen Militärs bei seiner Familie nur vage Angaben habe machen können, hielten sie entgegen, dass der Beschwerdeführer nur wisse, was der Polizist seinen Eltern mitgeteilt habe und was diese ihm weitererzählt hätten. Was den Code betreffe, welchen er angeblich bei der BzP nicht gekannt habe, bei der Anhörung hingegen schon, sei zu unterscheiden zwischen dem Einberufungscode als Nummer, welche er tatsächlich nicht gekannt habe, und seinem Codewort, welches "(...)" laute und ihm bekannt sei. 6.3 Eine Überprüfung der beiden Befragungsprotokolle ergibt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in beiden Befragungen angegeben hat, als Reservist in den Militärdienst eingezogen worden zu sein, jedoch keinen Marschbefehl (Marschbefehl als Dokument, nicht gleichzusetzen mit der Aufforderung, in den Militärdienst einzurücken) erhalten zu haben (vgl. BzP 7.02 und Anhörung F45). Auch dass der Beschwerdeführer zu seiner Einberufung in den Militärdienst als Reservist keine genaueren Angaben hat machen können, kann ihm angesichts des Umstands, dass die Einberufung erst nach seiner Ausreise erfolgt und er beim Besuch des Polizeibeamten nicht persönlich anwesend gewesen sein soll, nicht vorgehalten werden. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Unrecht widersprüchliche Angaben zu Last gelegt. Auch die ins Recht gelegten Beweismittel im Original, die Umstände in seinem Heimatstaat sowie sein Alter (zum Zeitpunkt der geltend gemachten Einberufung 34 Jahre) tragen dazu bei, dass eine Einberufung als Reservist als eher wahrscheinlich zu betrachten ist. Allerdings muss die Glaubhaftigkeit seiner Einberufung aufgrund der nachstehenden Ausführungen (E. 6.4) nicht abschliessend beurteilt werden und kann an dieser Stelle offen gelassen werden. 6.4 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtsprechungspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht für sich alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). 6.5 Der Beschwerdeführer ist arabischer Ethnie und stammt seinen eigenen Aussagen zufolge nicht aus einer oppositionellen Familie. Auch eigene politische Aktivitäten macht der Beschwerdeführer nicht geltend; solche sind auch den Akten nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer lebte in einer Region, in welcher das syrische Regime seit Ausbruch des Krieges in relativ stabiler Weise die Kontrolle innehat (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2016 - Syria, 03. März 2017, www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htmyear=2016&dlid=265520 [zuletzt abgerufen am 26. Oktober 2017], S. 1). In der gegebenen Bürgerkriegssituation wird Personen, welche aus Gebieten stammen, die unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen stehen, durch die Sicherheitskräfte mit besonderem Misstrauen begegnet. So ist es in solchen Fällen möglich, dass Wehrdienstverweigerer im Falle einer Kontrolle bei der Einreise oder einem Checkpoint als Aufständische und somit als Regimegegner betrachtet werden, sobald ihr Herkunftsort feststeht (vgl. dazu Urteil des BVGer E-4609/2015 E.4.6.2 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist eine solche Befürchtung aufgrund des Herkunftsortes des Beschwerdeführers aus Latakia hingegen unbegründet. Auch sind aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gezielte Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden hätte erleiden müssen. Im Gegenteil waren die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer, wie er selbst ausführte, eher gut gesinnt, da er Regierungsbeamte mit Waren bestochen hat und diese im Gegenzug sein Geschäft beschützten. Auch wenn er - wie geltend gemacht - nach seiner Ausreise in den Militärdienst einberufen worden ist respektive dieser Vorladung nicht Folge geleistet hat, kann aus diesem Umstand alleine nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung geschlossen werden. 6.6 Somit gilt der Beschwerdeführer - die Wahrheit seiner diesbezüglichen Vorbringen vorausgesetzt - zwar als Wehrdienstverweigerer, erfüllt jedoch das vom Bundesverwaltungsgericht festgelegte Gefährdungsprofil nicht. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht ist somit unbegründet respektive vermag den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht standzuhalten. 7. 7.1 Schliesslich führte die Vorinstanz zu der geltend gemachten Verfolgung durch die Alewiten aus, dass sich keine Hinweise ergeben würden, dass der Beschwerdeführer nach der Schliessung seines Geschäfts aufgrund seines sunnitischen Glaubens seitens der Behörden oder Dritter etwas zu befürchten gehabt hätte. Die Schliessung des Geschäfts und die Vertreibung von nicht-alawitischen Geschäftsleuten in diesem Gebiet müsse als Folge der allgemeinen Lage und konfessionellen Spannungen in Syrien verstanden werden. Somit sei dieses Vorbringen als nicht asylrelevant zu betrachten. Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schwierigkeiten wegen ihres sunnitischen Glaubens stellten keine asylbeachtliche Verfolgung dar. So habe sie lediglich allgemeine angebliche Diskriminierungen geltend gemacht und erklärt, nie Probleme mit den syrischen Behörden oder Drittpersonen gehabt zu haben. 7.2 Diesen Ausführungen ist insofern zu folgen, als sich entgegen der Beschwerde aus der Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur sunnitischen Konfession keine Asylgründe ableiten lassen, da keine Kollektivverfolgung aller Sunniten anzunehmen ist. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylrechts ist somit auch diesbezüglich zu verneinen. 7.3 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 8. 8.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, welche Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestandenen Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge seien; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber durch den ausdrücklichen Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die syrischen Behörden bei der Ausreise von Männern im Alter von 18 bis 42 Jahren eine offizielle Beglaubigung des Militärs, dass sie vom Dienst freigestellt worden seien, verlangen würden. Der Beschwerdeführer falle genau unter diese Ausreisesperre. 8.3 Gemäss Praxis des Gerichts führen weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bereits zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer war gemäss obigen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und weist keine besondere Vorbelastung anderer Art auf, zumal er seinen Aussagen zufolge nicht politisch aktiv war. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde.

9. Die Beschwerdeführerin machte - abgesehen von der Diskriminierung als sunnitische Konfessionsangehörige - keine eigenen Asylgründe geltend, weshalb auch ihre Flüchtlingseigenschaft zu verneinen ist.

10. Im Ergebnis sind keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat. 11. 11.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Beschwerde, eine Wegweisung verletze Art. 33 FK. Eine Verletzung der völkerrechtlichen Bestimmung von Art. 33 FK wäre allerdings unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG) zu prüfen. Da im vorliegenden Fall jedoch bereits die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügt worden ist, erübrigt sich eine diesbezügliche Prüfung. Auf die entsprechende Rüge ist folglich nicht einzutreten.

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 14.2 Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 ordnete das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden MLaw Sonja Comte als amtlichen Rechtsbeistand bei. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2017 ordnete das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden antragsgemäss als neuen amtlichen Rechtsbeistand MLaw Sonia Lopez Hormigo bei. Somit ist grundsätzlich beiden Rechtsvertreterinnen zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. In der Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2017 führte das Bundesverwaltungsgericht allerdings aus, dass angesichts der vorliegenden Umstände nämlich dass sowohl der bisherige als auch der neue amtliche Rechtsbeistand sein Mandat für die gleiche gemeinnützige Rechtsberatungsstelle ausüben davon auszugehen sei, dass die bisherige Rechtsvertreterin ihren Anspruch auf das amtliche Honorar an ihre Nachfolgerin beziehungsweise allenfalls an die Caritas Schweiz, Luzern, überträgt. Sollte der bisherige Rechtsbeistand keine anderslautende Stellungnahme einreichen, erfolge die Zusprechung des amtlichen Honorars im soeben erwähnten Sinne mit dem Endentscheid. Bis zum heutigen Zeitpunkt ist keine solche Stellungnahme beim Gericht eingetroffen, womit der neue Rechtsbeistand für den gesamten Aufwand zu entschädigen ist. 14.3 In der eingereichten Kostennote vom 23. Februar 2017 wird ein zeitlicher Gesamtaufwand (inklusive des Aufwands der vorherigen Rechtsvertreterin) von 6,67 Stunden aufgeführt. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'000.- (6,67 Stunden à Fr. 150.-, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und MLaw Sonia Lopez Hormigo zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand: