Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz Daraa. Eigenen Angaben zufolge verliess er Mitte September 2012 seinen Heimatstaat und überquerte illegal die türkische Grenze. Anschliessend reiste er über Griechenland nach Italien, von wo aus er am 16. Mai 2013 in die Schweiz gelangte und wo er am 21. Mai 2013 um Asyl nachsuchte. Am 27. Mai 2013 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 21. Oktober 2013 hörte ihn die Vorinstanz vertieft und am 9. Juni 2015 ergänzend zu seinen Asylgründen an. B. Im Rahmen dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in seinem Heimatland herrsche Krieg. Es habe Schiesserein gegeben und die Lebensmittel seien teuer geworden. Im Februar/März 2011 sei er für den Militärdienst ausgehoben worden und ein Jahr später habe ein Soldat eine Vorladung für den Militärdienst überbracht, welche sein Vater entgegengenommen habe. Sein Vater habe anschliessend erfolgreich einen Aufschub des Militärdienstes um sechs beziehungsweise neun Monate beantragen können. Im Juni 2012 beziehungsweise im Oktober 2012 habe er eine zweite Vorladung erhalten. Nach seiner Ausreise sei er zu Hause gesucht worden und die Behörden hätten seinem Vater gedroht, ihn an seiner Stelle mitzunehmen. Im Juli 2013 habe seine Familie das Haus verlassen, nachdem das Militär das Dorf umzingelt habe. Bewaffnete Gruppierungen hätten seiner Familie mit dem Tod gedroht und ihnen vorgeworfen, die syrische Armee unterstützt zu haben. Seine Familie habe sich daraufhin nach C._______ begeben. An Silvester 2014 sei sein Bruder von Angehörigen des Islamischen Staates (IS) entführt worden. Sein Vater habe sich daraufhin beim IS nach dem Bruder erkundigt und sei vom IS zu neun Monaten Haft verurteilt worden. Zur Dokumentation seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Faxkopie seines Militärbüchleins und einer Vorladung vom 11. Juni 2013 ein. C. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 (eröffnet am 25. Juni 2015) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob sie den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde. D. Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführ mittels seines Rechtsvertreters gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs seien aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie des Militärdienstbüchleins sowie eine Übersetzung davon, und eine Fürsorgebestätigung des Sozialamts D._______. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen werde und verzichtete vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2015 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und brachte zusätzliche Anmerkungen an. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2015 stellte die Instruktionsrichterin die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu und gewährte ihm das Replikrecht. G. Nach einer einmalig erstreckten Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2015 eine Replik ein, welche die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015 der Vorinstanz zur Einreichung einer erneuten Vernehmlassung übermittelte. H. Mit zweiter Vernehmlassung vom 2. November 2015, dem Beschwerdeführer am 3. November 2015 zur Kenntnis gebracht, hielt die Vorinstanz - unter Verweis auf ihre Erwägungen - an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. I. Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer das Militärdienstbüchlein im Original zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem aktuellen Verfahrensstand, welches von der Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 5. Januar 2017 beantwortet wurde.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Militärdienstes und des Vorfalls mit dem IS hielten den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So habe der Beschwerdeführer bezüglich der Anzahl und dem Zeitpunkt der erhaltenen Aufgebote verschiedene Angaben gemacht. Dasselbe gelte für die Dauer des angeblichen Aufschubs, den Ort der Rekrutierung und den Vorfall betreffend die Bedrohung seiner Familie durch bewaffnete Gruppierungen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Faxkopien des Militärdienstbüchleins und der Vorladung zum Militärdienst würden aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit nur einen verminderten Beweiswert aufweisen. Zudem stünden die Angaben im Militärdienstbüchlein im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers. So habe dieser zwar angegeben, der Aufschub des Militärdienstes sei im Militärdienstbüchlein eingetragen, er habe jedoch nur vier kopierte Seiten des Militärdienstbüchleins eingereicht (wo der Aufschub nicht vermerkt gewesen sei) und angegeben, die weiteren Seiten seien leer. Weiter seien kriegerische Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen keine Verfolgungsmassnahmen, mithin nicht asylrelevant.
E. 4.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass sich ein Asylsuchender nach einer langen und gefährlichen Flucht aus einem Kriegsgebiet nicht exakt an alle Daten und Zeiträume erinnern könne. Er habe seine Vorfälle jedoch glaubhaft geschildert. Fakt sei, dass das Militärdienstbüchlein im Jahr 2011 ausgestellt worden sei und ihm im Jahr 2012 eine Verschiebung gewährt worden sei. Nur aufgrund einer Verwechslung der Jahreszahl könne nicht pauschal auf die Unglaubwürdigkeit geschlossen werden. Er habe mehrere Vorladungen erhalten, darunter verstehe man auch persönliches Erscheinen von Armeeangehörigen mit der Aufforderung, in das Militär einzurücken. In Syrien würden jungen Männer, trotz Aufschubs, zu Hause abgeholt und zwangsrekrutiert. Er sei daher tagtäglich im Ungewissen gewesen und es habe die Gefahr bestanden, dass die Armee ihn zwangsrekrutiere. Unter diesen Umständen könne er sich keineswegs exakt an die Anzahl von Aufgeboten und Vorsprachen erinnern. Was den vorgehaltenen Widerspruch betreffend die Rekrutierungsstelle angehe, so habe sich die Frage in der BzP auf das erste Aufgebot und die Frage anlässlich der ergänzenden Anhörung auf die weiteren Aufgebote bezogen, zumindest habe er dies so verstanden. Inwiefern seinen Aussagen bezüglich der Bedrohung durch bewaffnete Gruppierungen Widersprüche zu entnehmen seien, sei nicht ersichtlich. Es sei in Syrien üblich, dass mehrere Generationen in einem Haus zusammenlebten, wenn er also ausgesagt habe, dass seine Familie bedroht worden sei, so habe er damit seinen Vater und seinen Bruder gemeint. Mit wem sich die Gruppe genau unterhalten habe, könne er jedoch nicht sagen, da er damals nicht zu Hause gewesen sei. Fest stehe aber, dass seine Familie von dieser Gruppe bedroht worden sei und dass dadurch eine Gefahr für die Familie bestand und weiterhin bestehe. Bei den Aussagen in der ergänzenden Anhörung (Bombardierung/Zerstörung des Hauses) handle es sich um einen anderen Vorfall. Die Vorinstanz habe zudem fälschlicherweise festgehalten, dass im Militärdienstbüchlein kein Vermerk über den Aufschub des Militärdienstes zu finden sei. Inwiefern es sich bei den eingereichten Dokumenten um Fälschungen handeln solle, sei nicht ersichtlich. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und des Umstandes, dass sich seine Familie bereits zu diesem Zeitpunkt gegen die Ansichten des Regimes gestellt habe, sein Vater den Militärdienstaufschub erkauft habe und seine Familie verdächtigt worden sei, mit bewaffneten Gruppierungen zusammenzuarbeiten, ernsthafte Nachteile erlitten, wenn er nach Ablauf des Aufschubs das Land nicht verlassen hätte.
E. 4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung vom 4. August 2015 an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest und merkt zusätzlich an, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nur Kopien der ersten vier Seiten seines Militärdienstbüchleins eingereicht habe mit der Begründung, die anderen Seiten seien leer. Es sei erstaunlich, dass die nun eingereichten Seiten nicht leer, sondern vollständig ausgefüllt seien. Eine diesbezügliche Erklärung fehle in der Beschwerdeschrift jedoch gänzlich. Da aber auch auf Beschwerdeebene lediglich eine Kopie eingereicht worden sei, seien die Aussagen des Beschwerdeführers nach wie vor nicht belegt.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer führt in der Replikeingabe vom 22. September 2015 aus, dass auf Seite 11 des Militärdienstbüchleins die Verschiebung des Militärdiensts mit dem Grund "Einreise" vermerkt worden sei. Dabei handle es sich nicht um eine Einreise nach Syrien, wie es die wortgetreue Übersetzung wiedergebe. Vielmehr sei ein ordentliches Verschiebungsgesuch damals schlichtweg nicht möglich gewesen, weshalb die bestochenen Militärverantwortlichen diesen Pauschal- und offenbar gängigen Verschiebungsgrund vermerkt hätten. Der Beschwerdeführer sei im Vorverfahren fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er alle relevanten Seiten eingereicht habe. Es sei ihm entgangen, dass Seite 11 nicht dabei gewesen sei. Erst nachdem ihm in der Befragung vom 9. Juni 2015 die eingereichten Seiten nochmals gezeigt worden seien, sei ihm aufgefallen, dass eventuell noch eine weitere Seite fehle. Der Asylentscheid sei jedoch bereits eine Woche nach der erwähnten Anhörung gefällt worden, weshalb er die Beweismittel nicht mehr habe nachreichen können. Da im Beschwerdeverfahren ohnehin neue Tatsachen, neue Beweismittel sowie eine neue rechtliche Begründung vorgebracht werden dürften, könne ihm aus der verspäteten Einreichung des vollständigen Militärdienstbüchleins kein Nachteil erwachsen.
E. 4.5 Das SEM hielt mit zweiter Vernehmlassung vom 2. November 2015 an seinen Erwägungen fest. Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer das Militärdienstbüchlein im Original zu den Akten und betonte, dass er als Wehrdienstverweigerer in Syrien per se als Oppositioneller verdächtigt und mit drakonischen Massnahmen bestraft werde, er erfülle somit die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling.
E. 4.6 Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung und die damit einhergehende Furcht vor Zwangsrekrutierung durch die syrischen Behörden nicht geglaubt werden können, kann aus nachfolgenden Gründen nicht geteilt werden.
E. 4.6.1 Bereits anlässlich der Befragungen gab der Beschwerdeführer an, ihm sei mit 18 Jahren ein Militärdienstbüchlein ausgestellt worden. Ungefähr ein Jahr später habe er das erste Aufgebot erhalten. Sein Vater habe daraufhin - gegen Bezahlung einer Geldsumme - einen Aufschub erwirken können. Zwar hat der Beschwerdeführer die besagte Seite des Militärdienstbüchleins (in Kopie) erst nach Abschluss des Vorverfahrens eingereicht, bereits aus diesen nachgereichten Unterlagen ist jedoch ersichtlich, dass ihm ein Aufschub des Militärdienstes gewährt wurde. Allfällige Zweifel an der Beweiskraft der eingereichten Kopien und den diesbezüglichen Aussagen konnte der Beschwerdeführer schliesslich ausräumen, indem er nachträglich doch noch das Original seines Militärdienstbüchleins zu den Akten reichte. Da dem eingereichten Dokument keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale zu entnehmen sind, erachtet das Gericht die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er zum Militärdienst aufgeboten und diesen durch Bezahlung einer Geldsumme aufschieben konnte, als glaubhaft.
E. 4.6.2 In BVGE 2015/3 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass trotz der Änderung des Wortlauts im Art. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - wie jede andere im Herkunftsland strafbare Handlung - nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn mit der Sanktion für das strafbare Verhalten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Bezogen auf die Situation in Syrien wurde festgestellt, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten angesehen werden und nicht nur von Inhaftierung betroffen sind, sondern auch Folter und aussergerichtliche Hinrichtung zu befürchten haben. Desertion und Refraktion werden vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist. In diesen Fällen erscheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet (a.a.O. E. 6.7.2 f.). Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er ein Refraktär ist beziehungsweise dass er sich einem militärischen Aufgebot entzogen und sich damit strafbar gemacht hat. Schon dies allein kann - insbesondere in der gegebenen Bürgerkriegssituation - dazu führen, dass er von den syrischen Behörden als (potentieller) Regimegegner wahrgenommen wird. Dies umso mehr, als er aus der Stadt B._______ in der Provinz Daraa, im äussersten Südwesten Syriens stammt. Verschiedene Quellen halten fest, dass Personen, welche aus Gebieten stammen, die unter Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen sind (oder waren), durch die Sicherheitskräfte mit besonderem Misstrauen begegnet wird (The New York Times, For Those Who Remain in Syria, Daily Life Is a Nightmare, 15.09.2015; Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC), Syria: Forsaken IDPs adrift inside a fragmenting state, 21.10.2014). Neben Ortschaften kann auch die Herkunft aus der Provinz Daraa beim Passieren eines Checkpoints problematisch sein (Tages-Anzeiger, Die Letzten fliehen aus dem Schutt, 21.10.2015). In Anbetracht dieser Umstände scheint es deshalb naheliegend, dass der Beschwerdeführer - im Falle einer Kontrolle bei der Einreise oder an einem Checkpoint - als Aufständischer und somit als Regimegegner betrachtet würde, sobald festgestellt würde, dass es sich bei ihm um einen Refraktär aus Daraa handelt. Es ist daher anzunehmen, dass die ihm drohende Strafe nicht allein der an sich legitimen Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass er seiner Dienstverweigerung wegen als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu erwarten, die Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
E. 4.6.3 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände erweist sich die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, als begründet. Nach dem Gesagten erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers.
E. 5 Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Asylausschlussgründe ersichtlich sind (Art. 53 AsylG).
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) hinfällig wird.
E. 7 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 1'600.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4609/2015 Urteil vom 31. August 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Boris Banga, Clivia Wullimann & Partner, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz Daraa. Eigenen Angaben zufolge verliess er Mitte September 2012 seinen Heimatstaat und überquerte illegal die türkische Grenze. Anschliessend reiste er über Griechenland nach Italien, von wo aus er am 16. Mai 2013 in die Schweiz gelangte und wo er am 21. Mai 2013 um Asyl nachsuchte. Am 27. Mai 2013 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 21. Oktober 2013 hörte ihn die Vorinstanz vertieft und am 9. Juni 2015 ergänzend zu seinen Asylgründen an. B. Im Rahmen dieser Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, in seinem Heimatland herrsche Krieg. Es habe Schiesserein gegeben und die Lebensmittel seien teuer geworden. Im Februar/März 2011 sei er für den Militärdienst ausgehoben worden und ein Jahr später habe ein Soldat eine Vorladung für den Militärdienst überbracht, welche sein Vater entgegengenommen habe. Sein Vater habe anschliessend erfolgreich einen Aufschub des Militärdienstes um sechs beziehungsweise neun Monate beantragen können. Im Juni 2012 beziehungsweise im Oktober 2012 habe er eine zweite Vorladung erhalten. Nach seiner Ausreise sei er zu Hause gesucht worden und die Behörden hätten seinem Vater gedroht, ihn an seiner Stelle mitzunehmen. Im Juli 2013 habe seine Familie das Haus verlassen, nachdem das Militär das Dorf umzingelt habe. Bewaffnete Gruppierungen hätten seiner Familie mit dem Tod gedroht und ihnen vorgeworfen, die syrische Armee unterstützt zu haben. Seine Familie habe sich daraufhin nach C._______ begeben. An Silvester 2014 sei sein Bruder von Angehörigen des Islamischen Staates (IS) entführt worden. Sein Vater habe sich daraufhin beim IS nach dem Bruder erkundigt und sei vom IS zu neun Monaten Haft verurteilt worden. Zur Dokumentation seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Faxkopie seines Militärbüchleins und einer Vorladung vom 11. Juni 2013 ein. C. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 (eröffnet am 25. Juni 2015) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien schob sie den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde. D. Mit Eingabe vom 27. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführ mittels seines Rechtsvertreters gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs seien aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie des Militärdienstbüchleins sowie eine Übersetzung davon, und eine Fürsorgebestätigung des Sozialamts D._______. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen werde und verzichtete vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2015 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und brachte zusätzliche Anmerkungen an. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2015 stellte die Instruktionsrichterin die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu und gewährte ihm das Replikrecht. G. Nach einer einmalig erstreckten Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2015 eine Replik ein, welche die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2015 der Vorinstanz zur Einreichung einer erneuten Vernehmlassung übermittelte. H. Mit zweiter Vernehmlassung vom 2. November 2015, dem Beschwerdeführer am 3. November 2015 zur Kenntnis gebracht, hielt die Vorinstanz - unter Verweis auf ihre Erwägungen - an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. I. Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer das Militärdienstbüchlein im Original zu den Akten. J. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem aktuellen Verfahrensstand, welches von der Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 5. Januar 2017 beantwortet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Militärdienstes und des Vorfalls mit dem IS hielten den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So habe der Beschwerdeführer bezüglich der Anzahl und dem Zeitpunkt der erhaltenen Aufgebote verschiedene Angaben gemacht. Dasselbe gelte für die Dauer des angeblichen Aufschubs, den Ort der Rekrutierung und den Vorfall betreffend die Bedrohung seiner Familie durch bewaffnete Gruppierungen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Faxkopien des Militärdienstbüchleins und der Vorladung zum Militärdienst würden aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit nur einen verminderten Beweiswert aufweisen. Zudem stünden die Angaben im Militärdienstbüchlein im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers. So habe dieser zwar angegeben, der Aufschub des Militärdienstes sei im Militärdienstbüchlein eingetragen, er habe jedoch nur vier kopierte Seiten des Militärdienstbüchleins eingereicht (wo der Aufschub nicht vermerkt gewesen sei) und angegeben, die weiteren Seiten seien leer. Weiter seien kriegerische Auseinandersetzungen und deren Auswirkungen keine Verfolgungsmassnahmen, mithin nicht asylrelevant. 4.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass sich ein Asylsuchender nach einer langen und gefährlichen Flucht aus einem Kriegsgebiet nicht exakt an alle Daten und Zeiträume erinnern könne. Er habe seine Vorfälle jedoch glaubhaft geschildert. Fakt sei, dass das Militärdienstbüchlein im Jahr 2011 ausgestellt worden sei und ihm im Jahr 2012 eine Verschiebung gewährt worden sei. Nur aufgrund einer Verwechslung der Jahreszahl könne nicht pauschal auf die Unglaubwürdigkeit geschlossen werden. Er habe mehrere Vorladungen erhalten, darunter verstehe man auch persönliches Erscheinen von Armeeangehörigen mit der Aufforderung, in das Militär einzurücken. In Syrien würden jungen Männer, trotz Aufschubs, zu Hause abgeholt und zwangsrekrutiert. Er sei daher tagtäglich im Ungewissen gewesen und es habe die Gefahr bestanden, dass die Armee ihn zwangsrekrutiere. Unter diesen Umständen könne er sich keineswegs exakt an die Anzahl von Aufgeboten und Vorsprachen erinnern. Was den vorgehaltenen Widerspruch betreffend die Rekrutierungsstelle angehe, so habe sich die Frage in der BzP auf das erste Aufgebot und die Frage anlässlich der ergänzenden Anhörung auf die weiteren Aufgebote bezogen, zumindest habe er dies so verstanden. Inwiefern seinen Aussagen bezüglich der Bedrohung durch bewaffnete Gruppierungen Widersprüche zu entnehmen seien, sei nicht ersichtlich. Es sei in Syrien üblich, dass mehrere Generationen in einem Haus zusammenlebten, wenn er also ausgesagt habe, dass seine Familie bedroht worden sei, so habe er damit seinen Vater und seinen Bruder gemeint. Mit wem sich die Gruppe genau unterhalten habe, könne er jedoch nicht sagen, da er damals nicht zu Hause gewesen sei. Fest stehe aber, dass seine Familie von dieser Gruppe bedroht worden sei und dass dadurch eine Gefahr für die Familie bestand und weiterhin bestehe. Bei den Aussagen in der ergänzenden Anhörung (Bombardierung/Zerstörung des Hauses) handle es sich um einen anderen Vorfall. Die Vorinstanz habe zudem fälschlicherweise festgehalten, dass im Militärdienstbüchlein kein Vermerk über den Aufschub des Militärdienstes zu finden sei. Inwiefern es sich bei den eingereichten Dokumenten um Fälschungen handeln solle, sei nicht ersichtlich. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und des Umstandes, dass sich seine Familie bereits zu diesem Zeitpunkt gegen die Ansichten des Regimes gestellt habe, sein Vater den Militärdienstaufschub erkauft habe und seine Familie verdächtigt worden sei, mit bewaffneten Gruppierungen zusammenzuarbeiten, ernsthafte Nachteile erlitten, wenn er nach Ablauf des Aufschubs das Land nicht verlassen hätte. 4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung vom 4. August 2015 an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest und merkt zusätzlich an, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nur Kopien der ersten vier Seiten seines Militärdienstbüchleins eingereicht habe mit der Begründung, die anderen Seiten seien leer. Es sei erstaunlich, dass die nun eingereichten Seiten nicht leer, sondern vollständig ausgefüllt seien. Eine diesbezügliche Erklärung fehle in der Beschwerdeschrift jedoch gänzlich. Da aber auch auf Beschwerdeebene lediglich eine Kopie eingereicht worden sei, seien die Aussagen des Beschwerdeführers nach wie vor nicht belegt. 4.4 Der Beschwerdeführer führt in der Replikeingabe vom 22. September 2015 aus, dass auf Seite 11 des Militärdienstbüchleins die Verschiebung des Militärdiensts mit dem Grund "Einreise" vermerkt worden sei. Dabei handle es sich nicht um eine Einreise nach Syrien, wie es die wortgetreue Übersetzung wiedergebe. Vielmehr sei ein ordentliches Verschiebungsgesuch damals schlichtweg nicht möglich gewesen, weshalb die bestochenen Militärverantwortlichen diesen Pauschal- und offenbar gängigen Verschiebungsgrund vermerkt hätten. Der Beschwerdeführer sei im Vorverfahren fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er alle relevanten Seiten eingereicht habe. Es sei ihm entgangen, dass Seite 11 nicht dabei gewesen sei. Erst nachdem ihm in der Befragung vom 9. Juni 2015 die eingereichten Seiten nochmals gezeigt worden seien, sei ihm aufgefallen, dass eventuell noch eine weitere Seite fehle. Der Asylentscheid sei jedoch bereits eine Woche nach der erwähnten Anhörung gefällt worden, weshalb er die Beweismittel nicht mehr habe nachreichen können. Da im Beschwerdeverfahren ohnehin neue Tatsachen, neue Beweismittel sowie eine neue rechtliche Begründung vorgebracht werden dürften, könne ihm aus der verspäteten Einreichung des vollständigen Militärdienstbüchleins kein Nachteil erwachsen. 4.5 Das SEM hielt mit zweiter Vernehmlassung vom 2. November 2015 an seinen Erwägungen fest. Mit Eingabe vom 1. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer das Militärdienstbüchlein im Original zu den Akten und betonte, dass er als Wehrdienstverweigerer in Syrien per se als Oppositioneller verdächtigt und mit drakonischen Massnahmen bestraft werde, er erfülle somit die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling. 4.6 Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung und die damit einhergehende Furcht vor Zwangsrekrutierung durch die syrischen Behörden nicht geglaubt werden können, kann aus nachfolgenden Gründen nicht geteilt werden. 4.6.1 Bereits anlässlich der Befragungen gab der Beschwerdeführer an, ihm sei mit 18 Jahren ein Militärdienstbüchlein ausgestellt worden. Ungefähr ein Jahr später habe er das erste Aufgebot erhalten. Sein Vater habe daraufhin - gegen Bezahlung einer Geldsumme - einen Aufschub erwirken können. Zwar hat der Beschwerdeführer die besagte Seite des Militärdienstbüchleins (in Kopie) erst nach Abschluss des Vorverfahrens eingereicht, bereits aus diesen nachgereichten Unterlagen ist jedoch ersichtlich, dass ihm ein Aufschub des Militärdienstes gewährt wurde. Allfällige Zweifel an der Beweiskraft der eingereichten Kopien und den diesbezüglichen Aussagen konnte der Beschwerdeführer schliesslich ausräumen, indem er nachträglich doch noch das Original seines Militärdienstbüchleins zu den Akten reichte. Da dem eingereichten Dokument keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale zu entnehmen sind, erachtet das Gericht die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er zum Militärdienst aufgeboten und diesen durch Bezahlung einer Geldsumme aufschieben konnte, als glaubhaft. 4.6.2 In BVGE 2015/3 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass trotz der Änderung des Wortlauts im Art. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - wie jede andere im Herkunftsland strafbare Handlung - nicht per se die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur dann, wenn mit der Sanktion für das strafbare Verhalten eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5). Bezogen auf die Situation in Syrien wurde festgestellt, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben, in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle gegnerische Kombattanten angesehen werden und nicht nur von Inhaftierung betroffen sind, sondern auch Folter und aussergerichtliche Hinrichtung zu befürchten haben. Desertion und Refraktion werden vom staatlichen Regime in Syrien insbesondere dann als Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei interpretiert, wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits als Regimegegner aufgefallen ist. In diesen Fällen erscheint die Furcht vor politisch motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet (a.a.O. E. 6.7.2 f.). Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er ein Refraktär ist beziehungsweise dass er sich einem militärischen Aufgebot entzogen und sich damit strafbar gemacht hat. Schon dies allein kann - insbesondere in der gegebenen Bürgerkriegssituation - dazu führen, dass er von den syrischen Behörden als (potentieller) Regimegegner wahrgenommen wird. Dies umso mehr, als er aus der Stadt B._______ in der Provinz Daraa, im äussersten Südwesten Syriens stammt. Verschiedene Quellen halten fest, dass Personen, welche aus Gebieten stammen, die unter Kontrolle von regierungsfeindlichen Gruppen sind (oder waren), durch die Sicherheitskräfte mit besonderem Misstrauen begegnet wird (The New York Times, For Those Who Remain in Syria, Daily Life Is a Nightmare, 15.09.2015; Internal Displacement Monitoring Centre (IDMC), Syria: Forsaken IDPs adrift inside a fragmenting state, 21.10.2014). Neben Ortschaften kann auch die Herkunft aus der Provinz Daraa beim Passieren eines Checkpoints problematisch sein (Tages-Anzeiger, Die Letzten fliehen aus dem Schutt, 21.10.2015). In Anbetracht dieser Umstände scheint es deshalb naheliegend, dass der Beschwerdeführer - im Falle einer Kontrolle bei der Einreise oder an einem Checkpoint - als Aufständischer und somit als Regimegegner betrachtet würde, sobald festgestellt würde, dass es sich bei ihm um einen Refraktär aus Daraa handelt. Es ist daher anzunehmen, dass die ihm drohende Strafe nicht allein der an sich legitimen Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass er seiner Dienstverweigerung wegen als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu erwarten, die Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 4.6.3 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände erweist sich die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, als begründet. Nach dem Gesagten erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers.
5. Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Asylausschlussgründe ersichtlich sind (Art. 53 AsylG).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (samt Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) hinfällig wird.
7. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 1'600.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Lara Ragonesi