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D-4062/2020

D-4062/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. Bei der Personalienaufnahme vom 15. Oktober 2019 gab der Beschwerdeführer an, er sei marokkanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnort B._______. Identitätsdokumente könne er nicht einreichen. Die Identitätskarte habe er nicht mehr und sein Pass sei abgelaufen. Er habe Marokko 1991 verlassen und sei mit einem Visum nach C._______ gereist. Nachdem er 1997 aus C._______ ausgewiesen worden sei, habe er sich zwanzig Tage in Marokko aufgehalten, sei dann nach C._______ zurück und später nach D._______ gereist. 1999 habe er sich nochmals einige Tage in Marokko aufgehalten. Nach Erhalt eines Visums sei er wieder nach D._______ und von dort schliesslich am 10. Oktober 2019 in die Schweiz gelangt. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 18. Oktober 2019 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er am (...) 2019 in D._______ ein Asylgesuch gestellt habe. Nachdem er dort einen negativen Asylentscheid erhalten habe, habe er befürchtet, nach Marokko zurückgeschickt zu werden. Die (...) Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM vom 18. Oktober 2019 am 25. Oktober 2019 zu. D. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach D._______ sowie den Vollzug der Überstellung an. E. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-324/2020 vom 24. Januar 2020 ab. F. Nach Ablauf der Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach D._______ hob das SEM den Nichteintretensentscheid vom 8. Januar 2020 am 18. Mai 2020 auf und nahm das nationale Asylverfahren auf. G. Am 16. Juni 2020 erklärte der Beschwerdeführer den Verzicht auf eine kostenlose Rechtsvertretung im Asylverfahren. H. Am 26. Juni 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Familie gehöre zur Ethnie der Berber. Er sei in E._______ geboren, dann mit seiner Familie nach F._______ und im Alter von etwa vier Jahren nach G._______ im Norden von B._______ umgezogen. Er habe seinen Pass und die Identitätskarte in D._______ zurückgelassen. Sein Vater, der in der (...) und später auf dem (...) gearbeitet habe, sei im Jahr (...) gestorben. Er habe (...) Schwestern und (...) Brüder, wobei ein Bruder (...) gestorben sei. Seine ältere Schwester habe in der (...) eine Ausbildung gemacht und dadurch die Familie finanziell unterstützen können. Er habe in G._______ die Schule bis zur Matura besucht, wobei er drei oder vier Klassen wiederholt habe. (...) habe er die Schule beendet, ohne die Matura bestanden zu haben. Danach habe er während drei Monaten in einer (...) gearbeitet. Als Kind sei er drei Mal vergewaltigt worden. Das erste Mal in F._______ im Alter von (...) oder (...) Jahren durch einen ihm nicht namentlich bekannten Dorfbewohner, der ihn mit einem Stein zu Boden gestossen und von hinten vergewaltigt habe. Als er (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei, hätten Armeeangehörige, die in der Nähe von G._______ stationiert gewesen seien, ihn zwei Mal vergewaltigt. Abgesehen von einem Psychiater habe er nie jemandem von diesen Vergewaltigungen erzählt. 1980 oder 1981 habe er in G._______ an einer Demonstration gegen die Erhöhung des Brotpreises teilgenommen. Kundgebungsteilnehmer hätten Polizisten mit Backsteinen beworfen und in Metzgereien an Fleischerhaken aufgehängt. 72 Polizisten seien dabei ums Leben gekommen. Das Militär habe daraufhin die Demonstrierenden aus der Luft beschossen. Er sei geflohen, als er Helikopter gehört habe. Es sei zu Verhaftungen gekommen. Er wisse nicht, was mit den Festgenommenen geschehen sei. Ihm persönlich sei nichts passiert. Er sei danach wieder zur Schule gegangen. Es habe keine anderen Demonstrationen gegeben und er sei nicht politisch aktiv gewesen. Er habe Marokko verlassen, weil er nach Beendigung der Schule keine Arbeit gefunden habe. Zudem habe es viele Ungerechtigkeiten gegeben. Die Lebensbedingungen seiner Familie seien schwierig gewesen. Berber seien vom Staat ungerecht behandelt, von der Gesellschaft marginalisiert und von den Arabern in sprachlicher Hinsicht diskriminiert worden. Zudem sei er nach dem Tod seines Bruders, der ihn immer unterstützt habe, destabilisiert gewesen. Er sei danach oft dem Unterricht ferngeblieben. Nachdem er die Matura nicht bestanden habe, hätten seine Mutter und seine Schwester ihm gesagt, dass dies eine Schande sei, und er habe das Gefühl gehabt, dass er nicht mehr kostenlos zu Hause essen und wohnen könne. All diese Umstände hätten ihn zur Ausreise bewogen. Ohne jemandem etwas zu sagen, sei er im Jahr 1990 nach H._______ gereist. Nach sechs Monaten sei er nach Marokko zurückgekehrt. Im September 1991 sei er dann mit einem Visum nach C._______ gelangt. Seine Schwester und befreundete Nachbarn hätten ihn dabei finanziell unterstützt. Zwei oder drei Jahre später sei er in C._______ verhaftet und nach I._______ (Marokko) zurückgeschickt worden. Nach zwanzig Tagen sei er erneut nach C._______ gereist und habe dann dort bis 1997 gelebt. Danach sei er nach D._______ gegangen. Im Jahr 1999 sei er für rund zwanzig Tage zu seiner Familie nach Marokko zurückgekehrt und anschliessend mit einem Visum legal wieder nach D._______ gereist. Dort habe er sich dann bis zum 10. Oktober 2019 aufgehalten. Nachdem er in D._______ nach Erhalt des negativen Asylentscheids aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, habe er sich vor einer Rückschaffung nach Marokko gefürchtet. Er habe in C._______ in der (...) gearbeitet und (...) verkauft. In D._______ habe er (...) unterrichtet und sich zur Fachperson im Bereich der (...) ausbilden lassen. Bei einem Unfall in D._______ im Jahr 2007 habe er sich (...) gebrochen und eine (...) erlitten. Er sei damals von einem Neurologen behandelt worden, wobei zwei MRI keine Beeinträchtigungen gezeigt hätten. Derzeit habe er leichte (...), weil er Fussball gespielt habe, und manchmal das Gefühl, dass die (...) auf der rechten Seite die (...) touchieren würden, was vielleicht daher rühre, dass er immer auf der gleichen Seite schlafe. Zudem sei er (...) gewesen. Seit vier oder fünf Jahren sei er (...) und habe seither Schlafstörungen. Nachdem er sich vier oder fünf Jahre nach dem Unfall in D._______ beinahe das Leben habe nehmen wollen, habe ihm ein Freund geraten, einen Psychiater aufzusuchen. Er habe manchmal das Gefühl, dass das Leben für ihn bedeutungslos sei, nachdem er in seinem Alter noch keine Frau und keine Kinder habe. Nach der Ankunft in der Schweiz habe er sich in psychiatrische Behandlung begeben. Er erhalte Medikamente. Vor drei Monaten habe er angefangen, wieder Kontakt zu seinen Angehörigen in Marokko aufzunehmen. Seine Geschwister hätten in G._______ mit staatlicher Unterstützung Häuser gebaut und Familien gegründet. Er habe in Marokko nie Probleme mit den Behörden gehabt, aber er sehe dort für sich keine Zukunft. Wenn er zurückkehre, würde er die Stabilität seiner Familie zerstören. Anders als seine Geschwister würde er vom Staat nichts bekommen, da er im Ausland gewesen sei. Er wisse nicht, was er in Marokko machen sollte. Er habe dort kein Haus, keine Frau und keine Freunde und seine Mentalität sei mittlerweile verwestlicht. I. Infolge Ablaufs der gesetzlichen Höchstdauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in einem Zentrum des Bundes verwies das SEM das Asylgesuch mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 in das erweiterte Verfahren und teilte den Beschwerdeführer dem Kanton J._______ zu. J. J.a Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 - eröffnet am 14. Juli 2020 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Des Weiteren entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. J.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Obschon die Lebensumstände, in denen er aufgewachsen sei, und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten bedauerlich seien, vermöchten die Vorbringen betreffend die Arbeits- und Perspektivenlosigkeit und schwierigen Lebensbedingungen der Berber keine Asylrelevanz zu entfalten. Eine gezielte Verfolgung von Angehörigen der Berber in Marokko sei dem SEM nicht bekannt. Die marokkanische Bevölkerung sei in gleichem Mass von den wirtschaftlichen Lebensbedingungen betroffen und wirtschaftliche Schwierigkeiten vermöchten keine asylrelevante Verfolgung darzustellen. Der Beschwerdeführer mache zudem ausschliesslich private Probleme mit der Mutter respektive der Schwester und den Wunsch nach besseren Chancen geltend. Mit den marokkanischen Behörden habe er eigenen Aussagen zufolge nie Probleme gehabt. Auch die Teilnahme an einer Demonstration 1980/1981 vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. Dieses Ereignis stehe in keinem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur erst 1990 respektive 1991 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Marokko. Zudem liege auch diesbezüglich keine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG vor, und es bestünden in diesem Zusammenhang keine Hinweise für eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. Schliesslich vermöge auch das Vorbringen, als Kind drei Mal vergewaltigt worden zu sein, keine Asylrelevanz zu entfalten. Obschon es sehr bedauerlich sei, dass dem Beschwerdeführer als Kind Unrecht angetan worden sei, bestehe zwischen den Vergewaltigungen und der Ausreise 1990/1991 kein genügend enger Kausalzusammenhang. Es seien auch keine Hinweise vorhanden, wonach der Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorfälle im Kindesalter begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte oder deswegen 1990/1991 aufgrund eines unerträglichen psychischen Drucks zur Ausreise aus Marokko gezwungen gewesen wäre. Vielmehr habe er im Wesentlichen ökonomische Gründe angeführt, die zur Ausreise geführt hätten. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung in Europa und es sei davon auszugehen, dass er sich damit eine Existenzgrundlage aufbauen könne. Zudem bestehe in Marokko ein familiäres Beziehungsnetz. Insbesondere die Schwester habe den Beschwerdeführer bei der Ausreise finanziell unterstützt, und die Mutter und Geschwister würden immer noch in G._______ leben und mittlerweile eigene Grundstücke und Häuser besitzen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung gut Auskunft über die aktuellen Lebensbedingungen der Angehörigen habe geben können, sei davon auszugehen, dass der Kontakt soweit intakt sei. Zudem handle es sich bei ihm um einen volljährigen Mann, der es immer wieder geschafft habe, in unbekannten Ländern und Kulturen neu anzufangen und sich einen Lebensunterhalt zu sichern. Er sei in Marokko aufgewachsen und sozialisiert worden, kenne sich mit den dortigen Begebenheiten gut aus und spreche die Landessprache fliessend. Es könne ihm deshalb trotz mehrjähriger Landesabwesenheit zugemutet werden, seinen Lebensunterhalt im Heimatland zu bestreiten. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, genügten nicht, um eine konkrete Gefährdung darzustellen. Laut den medizinischen Unterlagen vom 23. Oktober 2019 und 31. Dezember 2019 leide der Beschwerdeführer an einer (...) und einem (...). Ihm seien die Medikamente (...) und (...) verschrieben und eine psychologisch-psychiatrische Behandlung empfohlen worden. Marokko verfüge über zahlreiche psychiatrische und medizinische Institutionen (bspw. das [...] in B._______ mit praktizierenden Psychiatern) und die Wirkstoffe der verschriebenen Medikamente seien dort ohne Weiteres zugänglich. Im Weiteren habe Marokko mit dem Régime d'Assistance Médicale (RAMED) ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung geschaffen, mit dem auch wirtschaftlich bedürftige Personen Zugang zum Gesundheitssystem hätten. Eine allfällig benötigte psychiatrische Behandlung und Medikation sei somit für den Beschwerdeführer in Marokko - und insbesondere in B._______ - verfügbar und zugänglich. Da die psychischen Beschwerden somit nicht geeignet seien, eine medizinische Notlage zu begründen, erübrige es sich im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung, ein aktuelles Arztzeugnis einzufordern. Die vorliegenden Arztberichte würden auch nicht darauf schliessen lassen, dass die gesundheitlichen Beschwerden derart schwerwiegend seien, als dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich um die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz zu kümmern. Betreffend die geltend gemachten Beschwerden am (...) und im (...) sei nicht davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführer in eine existenzielle Notlage bringen würden. Die Problematik der Suizidalität könne medikamentös behandelt werden, und ihr sei im Rahmen des Vollzugs Rechnung zu tragen. Schliesslich vermöge auch die blosse Möglichkeit einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 dem Vollzug nicht entgegenzustehen. K. K.a Mit Eingabe vom 13. August 2020 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 12. August 2020) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Juli 2020 und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 11. August 2020 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. K.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe Marokko vor dreissig Jahren verlassen, nachdem er dort schweres Leid wie die sexuellen Misshandlungen im Kindesalter habe erleben müssen. Er habe immer wieder unter staatlicher Repression und Verfolgung gelitten, weil er das Regime des damaligen Königs kritisiert und an Demonstrationen wie derjenigen im Jahr 1981 teilgenommen habe. Sein Unmut gegen die damalige Regierung sei stetig gewachsen. Das Recht auf freie Meinungsäusserung sei nicht gewährleistet gewesen und er habe sich in seiner Freiheit erheblich eingeschränkt gefühlt. Heutzutage übe beispielsweise der Aktivist K._______, der ebenfalls der in Marokko seit jeher marginalisierten Ethnie der Berber angehöre, Kritik am marokkanischen Regime und sei deswegen (...) zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Bei einer Rückkehr nach Marokko würde es ihm wohl nicht anders ergehen. Zudem drohe ihm dort strafrechtliche Verfolgung, weil er homosexuell sei, und es könne nicht von ihm verlangt werden, seine sexuelle Ausrichtung nicht offen zu leben. Nach einem Zusammenbruch sei er immer noch psychisch erschöpft. Die Aussicht auf eine Rückschaffung nach Marokko wecke bei ihm Verzweiflung bis hin zu Suizidgedanken. Er werde zeitnah einen entsprechenden Bericht nachreichen. Eine Wiedervereinigung mit seiner Familie, die weder seine politischen Überzeugungen noch seine sexuelle Orientierung toleriere, wäre nicht möglich, da seine Angehörigen wohl mit Repressionen zu rechnen hätten; beispielsweise sei davon auszugehen, dass sein Bruder wegen ihm verhaftet würde. Das marokkanische Gesundheitssystem habe zwar keinen schlechten Ruf, weise aber doch gravierende Probleme auf, aufgrund derer davon auszugehen sei, dass ihm die benötigte medizinische Versorgung nicht zur Verfügung stehen würde. Er verweise hierzu auf diverse, im Internet einsehbare Berichte zum Fachkräfte- und Medizinalbedarfmangel. Hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtslage in Marokko verweise er auf einen Bericht von Human Rights Watch. Als Regimegegner und Freidenker wäre es für ihn gefährlich, sich in Marokko zu bewegen. Zudem hänge er seit (...) der (...) an, die in Marokko nicht akzeptiert werde. Das SEM habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erhoben. Er hätte ausführlicher zur Verfolgungsgefahr in Marokko befragt werden müssen. Zudem habe er vor den bei der Anhörung anwesenden Frauen nicht offen über seine sexuelle Ausrichtung und die damit zusammenhängenden Probleme sprechen können. Auch sei er damals aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, über all seine Befürchtungen zu sprechen. Des Weiteren sei das SEM zu Unrecht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Nach dem langen Aufenthalt im Ausland verfüge er in Marokko über keine sozialen Kontakte mehr und er wäre dort gänzlich auf sich allein gestellt. L. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 14. August 2020 den Eingang der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 17. August 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe (Art. 42 AsylG). N. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. O. In seiner Vernehmlassung vom 2. September 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, ausschliesslich an einer Demonstration teilgenommen, deswegen persönlich keine Probleme gehabt und keine weiteren politischen Aktivitäten ausgeübt zu haben. Die in der Beschwerde neu vorgebrachte Verfolgung wegen regierungskritischer Aktivitäten, wonach er an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe und wegen Kritikäusserung am damaligen König und Regime verfolgt worden sei, sei unsubstanziiert und als nachgeschoben zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Vorfälle dargelegt habe. Die erst nachträglich vorgebrachte Verfolgung wegen Homosexualität und Zugehörigkeit zur (...) sei ebenfalls als nachgeschoben zu erachten. Der Beschwerdeführer sei bei der Anhörung ausdrücklich zur Nennung weiterer Gründe aufgefordert worden und er habe explizit verneint, dass ihm Weiteres widerfahren sei. Da ein gemischtgeschlechtliches Befragungsteam im Einsatz gewesen sei, sei dem Beschwerdeführer bei der Anhörung auch das rechtliche Gehör gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gewährt worden, und er habe sich mit der Fortsetzung des Gesprächs in Anwesenheit von Personen unterschiedlichen Geschlechts einverstanden erklärt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er sich bei der Anhörung nicht zu dem neu geltend gemachten Vorbringen hätte äussern können. Auch der Vorwurf einer zu wenig ausführlichen Befragung sei unbegründet. Der Beschwerdeführer sei von 10 Uhr bis 14:10 Uhr (abzüglich einer halbstündigen Mittagspause) befragt worden und habe die Möglichkeit gehabt, sich zu seinen Asylgründen frei zu äussern. Zudem habe er anlässlich der Rückübersetzung die Gelegenheit erhalten und genutzt, um Anmerkungen zum Protokoll anzubringen. Im Übrigen seien die neuen Vorbringen durch keinerlei Beweismittel belegt. P. Am 7. September 2020 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und räumte ihm die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik ein. Q. In seiner Replik vom 23. September 2020 (Datum Poststempel) entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es sei ihm bei der Anhörung nicht gelungen, die Situation von 1981 und bis zur Ausreise detailliert und anschaulich zu schildern. Er habe damals viele Demonstrationen miterlebt, auch wenn er nicht mehr aktiv daran teilgenommen habe. Er habe erlebt, wie Freunde und Bekannte nach Kundgebungen spurlos verschwunden seien. Auch wenn er persönlich nicht Opfer von Verfolgungshandlungen geworden sei, habe ein Klima der Angst und Repression geherrscht, das ihn zur Emigration bewegt habe. Der Verbleib bei seiner Familie sei damals nicht mehr möglich gewesen und dies sei auch heute noch so. Seine Familie wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben, weil er so sei, wie er sei. Bei der Anhörung sei ihm alles zu schnell gegangen. Zudem sei er durch die Präsenz von Frauen gehemmt gewesen. Er habe sich nicht getraut, etwas zu sagen, da er nicht als Macho habe gelten wollen. Als er gefragt worden sei, ob er in einem Männerteam angehört werden möchte, sei die Anhörung schon weit fortgeschritten gewesen und er habe diese nur schnell beenden wollen. Er hätte niemals vor Frauen über seine sexuelle Orientierung sprechen können. Die Probleme, die er in Marokko haben könnte, seien zwangsläufig hypothetischer Natur. Vor der Ausreise habe er keine Probleme gehabt. Erst bei einer Rückkehr würden wegen seiner religiösen Überzeugung oder seiner sexuellen Orientierung Probleme auf ihn zukommen. Auch das Problem, mit über (...) Jahren alleinstehend und kinderlos in die Heimat zurückkehren zu müssen und als gescheiterte Existenz von der Familie und der Gesellschaft geächtet zu werden, habe im Ausreisezeitpunkt noch nicht bestanden. Er habe sich im Exil immer wieder politisch eingemischt und in sozialen Medien geäussert, was in Marokko nicht gefahrlos möglich wäre. Es sei ihm nicht bekannt, was der marokkanische Staat von ihm wisse, es wäre ihm aber nicht möglich, dort ein menschenwürdiges Leben zu führen. Er wäre ohne soziales Netz auf sich allein gestellt, würde als Verlierer gelten und wohl kaum eine Arbeit finden. Auch könnte er dort seine sexuelle Orientierung und die religiöse Überzeugung nicht offen leben. Ihm drohe daher bei einer Rückkehr nach Marokko eine existenzielle Notlage. Lieber würde er seinem Leben ein Ende setzen, als dies erleben zu müssen. Er sei wegen Entkräftung in psychiatrischer Behandlung. Seine Schlafprobleme würden medikamentös behandelt.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und damit sein rechtliches Gehör verletzt, zu prüfen.

E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer monierte, die Anhörung sei ihm zu schnell gegangen, er hätte ausführlicher befragt werden müssen. Auch sei er damals aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, über all seine Probleme zu sprechen. Des Weiteren habe er vor den anwesenden Frauen nicht offen über seine sexuelle Ausrichtung sprechen können.

E. 3.3.1 Die Rüge, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem der Beschwerdeführer nicht ausführlich genug befragt worden sei, findet in den Akten keine Stütze. Das SEM hat dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 26. Juni 2020 umfassend Gelegenheit eingeräumt, seine Asylgründe vorzubringen. Die gesuchstellende Person trägt die Substanziierungslast und aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Befragungsleitung hätte dem Beschwerdeführer nicht genügend Raum gegeben, sich zu äussern. Im Befragungsprotokoll finden sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner damaligen psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen, die Fluchtgründe sowie die Gründe, die aus seiner Sicht gegen eine heutige Rückkehr nach Marokko sprechen würden, darzulegen. Zwar gab er zu Beginn der Anhörung an, er sei psychisch angeschlagen (vgl. vorinstanzliche Akte 1053455-A45 S. 2 F5), aber konkrete Hinweise, dass er aufgrund seines Befindens nicht einnahmefähig gewesen wäre, lassen sich der ausführlichen Befragung zu seinem Gesundheitszustand nicht entnehmen (vgl. A45 S. 12 f. F85-101).

E. 3.3.2 Dem Anhörungsprotokoll sind auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, das Geschlecht der Mitwirkenden hätte einen Einfluss auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers gehabt. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. hierzu BVGE 2015/42 E. 5.2). Das Geschlecht soll auch bei der Auswahl der weiteren anwesenden Personen berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst, erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts respektive im Rahmen eines gleichgeschlechtlichen Teams kann nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. BVGE 2015/42; vgl. auch etwa Urteil des BVGer D-6857/2016 vom 15. Februar 2018 E. 4.1 m.w.H.). Aus den vorliegenden Verfahrensakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung, in deren Rahmen er Vergewaltigungen im Kindesalter vorbrachte, gefragt wurde, ob er sich ausschliesslich in Gegenwart von Männern äussern möchte. Er verneinte dies respektive erklärte sich mit der Fortsetzung der Befragung in Anwesenheit von Personen des andern Geschlechts ausdrücklich einverstanden (vgl. A45 S. 12 F83-84). Es bestand somit für das SEM keine Veranlassung zum Abbruch der Anhörung und zur Durchführung einer erneuten Anhörung in einem reinen Männerteam.

E. 3.3.3 Die Anhörung vom 26. Juni 2020 ist aufgrund des Gesagten nicht zu beanstanden. Sie ist mit der notwendigen Ausführlichkeit ausgefallen. Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu seinen Asylgründen frei zu äussern und es wurden ihm seitens der Befragungsleitung zahlreiche spezifische Nachfragen gestellt, auf die er Auskunft geben konnte. Das SEM fragte abschliessend mehrmals nach, ob der Beschwerdeführer alle Probleme, die ihn zur Flucht bewogen hätten und alle Gründe, die seines Erachtens gegen eine heutige Rückkehr nach Marokko sprechen würden, habe vorbringen können, was dieser bejahte (vgl. A45 S. 14f. F103-105). Der Beschwerdeführer vermengt die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der materiellen Würdigung der Sache. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung alle wesentlichen Sachverhalts- elemente - soweit es ihm möglich war - fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten Homosexualität und Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur (...) kann dem SEM kein Vorwurf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung gemacht werden. Es wäre aufgrund der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG Sache des Beschwerdeführers gewesen, dies darzulegen. Das SEM erachtete im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung den damals bekannten Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Würdigung bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag um Rückweisung an das SEM ist daher abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.

E. 5.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten drei Vergewaltigungen im Kleinkindalter seitens eines damaligen Nachbarn respektive von damals in der Nähe seines Wohnorts stationierten Soldaten vermögen infolge fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zur erst im Jahr 1990/1991 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Marokko keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Zudem dient das Asyl, wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.1), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Auch in Bezug auf die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration gegen die Erhöhung des Brotpreises im Jahr 1980 oder 1981 fehlt es am notwendigen zeitlichen Kausalzusammenhang zur erst zehn Jahre später erfolgten Ausreise aus Marokko. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer deswegen persönlich nicht im Visier der Behörden gestanden und nicht wie andere Teilnehmer im Nachgang der besagten Kundgebung verfolgt worden. Die in der Rechtsmitteleingabe vom 13. August 2020 angetönte Teilnahme an weiteren Demonstrationen steht in klarem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers bei der Anhörung vom 26. Juni 2020, wonach es nebst der Kundgebung von 1980/1981 keine anderen politischen Aktivitäten seinerseits gegeben habe. In der Replik vom 23. September 2020 nahm er die Aussage in der Beschwerde denn auch zurück und erklärte, es habe zwar noch weitere Demonstrationen gegeben, er habe aber nicht (mehr) daran teilgenommen, sei persönlich nie Opfer von Verfolgungshandlungen geworden und habe im Zeitpunkt der Ausreise aus Marokko keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung lassen sich den Akten denn auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, er hätte bei einer heutigen Rückkehr wegen der einmaligen Teilnahme an einer Demonstration im Kindesalter Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der heimatlichen Behörden zu befürchten. Der Verweis auf einen Aktivisten, der in Marokko zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer, der die Substanziierungslast für seine Vorbringen trägt, hat keine konkreten Aktivitäten dargelegt, aufgrund derer er heutzutage in den Augen der heimatlichen Behörden als unliebsamer Politaktivist wahrgenommen werden könnte.

E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ethnische Berber würden in Marokko generell diskriminiert, ist festzustellen, dass die Zugehörigkeit zu den Berbern für sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen vermag. Gezielt gegen ihn gerichtete, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht vorgebracht. Im Übrigen ist beispielsweise die Sprache Tamazight (Berberisch) seit einer Verfassungsänderung im Jahr 2011 wie Arabisch offizielle Amtssprache Marokkos.

E. 5.4 Die vorgebrachten ökonomischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers vermögen ebenfalls keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten.

E. 5.5 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Befürchtung, wegen Homosexualität oder der Zugehörigkeit zur (...) von den heimatlichen Behörden verfolgt zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG), und klare asylrelevante Aussagen, die von späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, Widersprüche sind, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Die besagten, vom Beschwerdeführer erst in der Beschwerde vorgetragenen Befürchtungen, die er im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnt hatte, müssen als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Anhörung vom 26. Juni 2020 ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen (vgl. A45 S. 2) und er bestätigte am Ende der Befragung, keine weiteren, nicht erwähnten Gründe zu haben, die gegen die Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden (vgl. A45 S. 14 f. F103-105). Auch wurde er explizit gefragt, ob er das Geschlecht betreffend eine andere Zusammensetzung des Befragungsteams wünsche, was er verneinte (vgl. A45 S. 12 F83-84). Es ist daher auch nicht verständlich respektive mit Schamgefühlen erklärbar, dass er die Homosexualität mit keinem Wort erwähnte, war er doch demgegenüber in der Lage, über den sexuellen Missbrauch zu berichten. Im Übrigen ist in Marokko grundsätzlich nicht mit asylrelevanter Verfolgung aufgrund des Bekanntwerdens einer homosexuellen Orientierung zu rechnen und auch der soziale Druck, welchem homosexuelle Personen dort unter Umständen ausgesetzt sind, vermag grundsätzlich nicht die von Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität zu erreichen (vgl. die Urteile des BVGer E-2647/2020 vom 2. September 2020 E. 7.3, D-5585/2017 vom 19. September 2019 E. 7.3 und 8.2.2, D-3969/2018 vom 26. August 2019 E. 5.2).

E. 5.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt der Ausreise aus Marokko asylrechtlich relevanter Verfolgung seitens der marokkanischen Behörden gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung des Beschwerdeführers durch die heimatlichen Behörden oder Drittpersonen im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenso wenig vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zutreffend abgelehnt.

E. 6 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 In Marokko herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2647/2020 vom 2. September 2020 E. 9.3.2).

E. 7.3.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer lebte seit Kindesalter mit seiner Familie in B._______. Die Geschwister und die Mutter seien nach wie vor dort wohnhaft und würden zwischenzeitlich über eigene Grundstücke und Häuser verfügen. Der Kontakt bestehe wieder. Soziale Anknüpfungspunkte sind somit erkennbar. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden Mann, der grundsätzlich nur für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen hat. Seinen Angaben zufolge kann er eine Schulbildung sowie in Europa erworbene Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen vorweisen. Es kann somit erwartet werden, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht wird eingliedern können. Seine Einwände, in Marokko in ärmlichen Verhältnissen gelebt zu haben, vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs zu sprechen. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Weder das nicht mehr ganz junge Alter des Beschwerdeführers noch seine lange Landesabwesenheit führen vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In Bezug auf die dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. aktenkundige Arztberichte vom 18. Oktober 2019 [Diagnose: (...)] und 20. Dezember 2019 [Diagnosen: (...); Suizidrisiko aktuell gering; Medikation anschlagend]) ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer fand laut den aktenkundigen medizinischen Unterlagen in der Schweiz fachärztliche Betreuung. Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich) und es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre auf eine Behandlung angewiesen, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Marokko verfügt über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und es darf davon ausgegangen werden, dass - sofern notwendig - eine adäquate medizinische (Weiter-)Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers dort gewährleistet ist. Die in der Rechtsmitteleingabe angeführten Berichte zu einem Fachkräfte- und Medizinalbedarfmangel in ländlichen Gebieten Marokkos vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in der Grossstadt B._______ und Marokko verfügt insbesondere in urbanen Zentren über eine genügende Anzahl von Einrichtungen, die psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten. Überdies ist mit dem RAMED ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung gegeben, mit dem auch wirtschaftlich bedürftigen Personen der Zugang zum Gesundheitssystem gewährt wird (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-285/2020 vom 29. Januar 2020 S. 15 und E-3778/2016 vom 30. April 2018 E. 7.3.5). Bezüglich der Befürchtung einer Selbstgefährdung bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können. Dies scheint vorliegend bei allenfalls auftretenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der negative Ausgang des Asylverfahrens und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstellen, aber dies vermag nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage, die im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre, als unzumutbar zu bezeichnen. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach dem langjährigen Auslandsaufenthalt zu verkennen, ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Marokko aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Bei dieser Sachlage ist im Übrigen gleichzeitig klar, dass in den gesundheitlichen Umständen kein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis liegen kann.

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Vollzug nicht entgegen. Es handelt sich dabei, wenn überhaupt, um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist.

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4062/2020 Urteil vom 10. Februar 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 10. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. B. Bei der Personalienaufnahme vom 15. Oktober 2019 gab der Beschwerdeführer an, er sei marokkanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnort B._______. Identitätsdokumente könne er nicht einreichen. Die Identitätskarte habe er nicht mehr und sein Pass sei abgelaufen. Er habe Marokko 1991 verlassen und sei mit einem Visum nach C._______ gereist. Nachdem er 1997 aus C._______ ausgewiesen worden sei, habe er sich zwanzig Tage in Marokko aufgehalten, sei dann nach C._______ zurück und später nach D._______ gereist. 1999 habe er sich nochmals einige Tage in Marokko aufgehalten. Nach Erhalt eines Visums sei er wieder nach D._______ und von dort schliesslich am 10. Oktober 2019 in die Schweiz gelangt. C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 18. Oktober 2019 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er am (...) 2019 in D._______ ein Asylgesuch gestellt habe. Nachdem er dort einen negativen Asylentscheid erhalten habe, habe er befürchtet, nach Marokko zurückgeschickt zu werden. Die (...) Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen des SEM vom 18. Oktober 2019 am 25. Oktober 2019 zu. D. Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach D._______ sowie den Vollzug der Überstellung an. E. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-324/2020 vom 24. Januar 2020 ab. F. Nach Ablauf der Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach D._______ hob das SEM den Nichteintretensentscheid vom 8. Januar 2020 am 18. Mai 2020 auf und nahm das nationale Asylverfahren auf. G. Am 16. Juni 2020 erklärte der Beschwerdeführer den Verzicht auf eine kostenlose Rechtsvertretung im Asylverfahren. H. Am 26. Juni 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Familie gehöre zur Ethnie der Berber. Er sei in E._______ geboren, dann mit seiner Familie nach F._______ und im Alter von etwa vier Jahren nach G._______ im Norden von B._______ umgezogen. Er habe seinen Pass und die Identitätskarte in D._______ zurückgelassen. Sein Vater, der in der (...) und später auf dem (...) gearbeitet habe, sei im Jahr (...) gestorben. Er habe (...) Schwestern und (...) Brüder, wobei ein Bruder (...) gestorben sei. Seine ältere Schwester habe in der (...) eine Ausbildung gemacht und dadurch die Familie finanziell unterstützen können. Er habe in G._______ die Schule bis zur Matura besucht, wobei er drei oder vier Klassen wiederholt habe. (...) habe er die Schule beendet, ohne die Matura bestanden zu haben. Danach habe er während drei Monaten in einer (...) gearbeitet. Als Kind sei er drei Mal vergewaltigt worden. Das erste Mal in F._______ im Alter von (...) oder (...) Jahren durch einen ihm nicht namentlich bekannten Dorfbewohner, der ihn mit einem Stein zu Boden gestossen und von hinten vergewaltigt habe. Als er (...) oder (...) Jahre alt gewesen sei, hätten Armeeangehörige, die in der Nähe von G._______ stationiert gewesen seien, ihn zwei Mal vergewaltigt. Abgesehen von einem Psychiater habe er nie jemandem von diesen Vergewaltigungen erzählt. 1980 oder 1981 habe er in G._______ an einer Demonstration gegen die Erhöhung des Brotpreises teilgenommen. Kundgebungsteilnehmer hätten Polizisten mit Backsteinen beworfen und in Metzgereien an Fleischerhaken aufgehängt. 72 Polizisten seien dabei ums Leben gekommen. Das Militär habe daraufhin die Demonstrierenden aus der Luft beschossen. Er sei geflohen, als er Helikopter gehört habe. Es sei zu Verhaftungen gekommen. Er wisse nicht, was mit den Festgenommenen geschehen sei. Ihm persönlich sei nichts passiert. Er sei danach wieder zur Schule gegangen. Es habe keine anderen Demonstrationen gegeben und er sei nicht politisch aktiv gewesen. Er habe Marokko verlassen, weil er nach Beendigung der Schule keine Arbeit gefunden habe. Zudem habe es viele Ungerechtigkeiten gegeben. Die Lebensbedingungen seiner Familie seien schwierig gewesen. Berber seien vom Staat ungerecht behandelt, von der Gesellschaft marginalisiert und von den Arabern in sprachlicher Hinsicht diskriminiert worden. Zudem sei er nach dem Tod seines Bruders, der ihn immer unterstützt habe, destabilisiert gewesen. Er sei danach oft dem Unterricht ferngeblieben. Nachdem er die Matura nicht bestanden habe, hätten seine Mutter und seine Schwester ihm gesagt, dass dies eine Schande sei, und er habe das Gefühl gehabt, dass er nicht mehr kostenlos zu Hause essen und wohnen könne. All diese Umstände hätten ihn zur Ausreise bewogen. Ohne jemandem etwas zu sagen, sei er im Jahr 1990 nach H._______ gereist. Nach sechs Monaten sei er nach Marokko zurückgekehrt. Im September 1991 sei er dann mit einem Visum nach C._______ gelangt. Seine Schwester und befreundete Nachbarn hätten ihn dabei finanziell unterstützt. Zwei oder drei Jahre später sei er in C._______ verhaftet und nach I._______ (Marokko) zurückgeschickt worden. Nach zwanzig Tagen sei er erneut nach C._______ gereist und habe dann dort bis 1997 gelebt. Danach sei er nach D._______ gegangen. Im Jahr 1999 sei er für rund zwanzig Tage zu seiner Familie nach Marokko zurückgekehrt und anschliessend mit einem Visum legal wieder nach D._______ gereist. Dort habe er sich dann bis zum 10. Oktober 2019 aufgehalten. Nachdem er in D._______ nach Erhalt des negativen Asylentscheids aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, habe er sich vor einer Rückschaffung nach Marokko gefürchtet. Er habe in C._______ in der (...) gearbeitet und (...) verkauft. In D._______ habe er (...) unterrichtet und sich zur Fachperson im Bereich der (...) ausbilden lassen. Bei einem Unfall in D._______ im Jahr 2007 habe er sich (...) gebrochen und eine (...) erlitten. Er sei damals von einem Neurologen behandelt worden, wobei zwei MRI keine Beeinträchtigungen gezeigt hätten. Derzeit habe er leichte (...), weil er Fussball gespielt habe, und manchmal das Gefühl, dass die (...) auf der rechten Seite die (...) touchieren würden, was vielleicht daher rühre, dass er immer auf der gleichen Seite schlafe. Zudem sei er (...) gewesen. Seit vier oder fünf Jahren sei er (...) und habe seither Schlafstörungen. Nachdem er sich vier oder fünf Jahre nach dem Unfall in D._______ beinahe das Leben habe nehmen wollen, habe ihm ein Freund geraten, einen Psychiater aufzusuchen. Er habe manchmal das Gefühl, dass das Leben für ihn bedeutungslos sei, nachdem er in seinem Alter noch keine Frau und keine Kinder habe. Nach der Ankunft in der Schweiz habe er sich in psychiatrische Behandlung begeben. Er erhalte Medikamente. Vor drei Monaten habe er angefangen, wieder Kontakt zu seinen Angehörigen in Marokko aufzunehmen. Seine Geschwister hätten in G._______ mit staatlicher Unterstützung Häuser gebaut und Familien gegründet. Er habe in Marokko nie Probleme mit den Behörden gehabt, aber er sehe dort für sich keine Zukunft. Wenn er zurückkehre, würde er die Stabilität seiner Familie zerstören. Anders als seine Geschwister würde er vom Staat nichts bekommen, da er im Ausland gewesen sei. Er wisse nicht, was er in Marokko machen sollte. Er habe dort kein Haus, keine Frau und keine Freunde und seine Mentalität sei mittlerweile verwestlicht. I. Infolge Ablaufs der gesetzlichen Höchstdauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in einem Zentrum des Bundes verwies das SEM das Asylgesuch mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 in das erweiterte Verfahren und teilte den Beschwerdeführer dem Kanton J._______ zu. J. J.a Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 - eröffnet am 14. Juli 2020 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Des Weiteren entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. J.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Obschon die Lebensumstände, in denen er aufgewachsen sei, und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten bedauerlich seien, vermöchten die Vorbringen betreffend die Arbeits- und Perspektivenlosigkeit und schwierigen Lebensbedingungen der Berber keine Asylrelevanz zu entfalten. Eine gezielte Verfolgung von Angehörigen der Berber in Marokko sei dem SEM nicht bekannt. Die marokkanische Bevölkerung sei in gleichem Mass von den wirtschaftlichen Lebensbedingungen betroffen und wirtschaftliche Schwierigkeiten vermöchten keine asylrelevante Verfolgung darzustellen. Der Beschwerdeführer mache zudem ausschliesslich private Probleme mit der Mutter respektive der Schwester und den Wunsch nach besseren Chancen geltend. Mit den marokkanischen Behörden habe er eigenen Aussagen zufolge nie Probleme gehabt. Auch die Teilnahme an einer Demonstration 1980/1981 vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. Dieses Ereignis stehe in keinem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zur erst 1990 respektive 1991 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Marokko. Zudem liege auch diesbezüglich keine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG vor, und es bestünden in diesem Zusammenhang keine Hinweise für eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. Schliesslich vermöge auch das Vorbringen, als Kind drei Mal vergewaltigt worden zu sein, keine Asylrelevanz zu entfalten. Obschon es sehr bedauerlich sei, dass dem Beschwerdeführer als Kind Unrecht angetan worden sei, bestehe zwischen den Vergewaltigungen und der Ausreise 1990/1991 kein genügend enger Kausalzusammenhang. Es seien auch keine Hinweise vorhanden, wonach der Beschwerdeführer aufgrund dieser Vorfälle im Kindesalter begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte oder deswegen 1990/1991 aufgrund eines unerträglichen psychischen Drucks zur Ausreise aus Marokko gezwungen gewesen wäre. Vielmehr habe er im Wesentlichen ökonomische Gründe angeführt, die zur Ausreise geführt hätten. Der Wegweisungsvollzug sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung in Europa und es sei davon auszugehen, dass er sich damit eine Existenzgrundlage aufbauen könne. Zudem bestehe in Marokko ein familiäres Beziehungsnetz. Insbesondere die Schwester habe den Beschwerdeführer bei der Ausreise finanziell unterstützt, und die Mutter und Geschwister würden immer noch in G._______ leben und mittlerweile eigene Grundstücke und Häuser besitzen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung gut Auskunft über die aktuellen Lebensbedingungen der Angehörigen habe geben können, sei davon auszugehen, dass der Kontakt soweit intakt sei. Zudem handle es sich bei ihm um einen volljährigen Mann, der es immer wieder geschafft habe, in unbekannten Ländern und Kulturen neu anzufangen und sich einen Lebensunterhalt zu sichern. Er sei in Marokko aufgewachsen und sozialisiert worden, kenne sich mit den dortigen Begebenheiten gut aus und spreche die Landessprache fliessend. Es könne ihm deshalb trotz mehrjähriger Landesabwesenheit zugemutet werden, seinen Lebensunterhalt im Heimatland zu bestreiten. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, genügten nicht, um eine konkrete Gefährdung darzustellen. Laut den medizinischen Unterlagen vom 23. Oktober 2019 und 31. Dezember 2019 leide der Beschwerdeführer an einer (...) und einem (...). Ihm seien die Medikamente (...) und (...) verschrieben und eine psychologisch-psychiatrische Behandlung empfohlen worden. Marokko verfüge über zahlreiche psychiatrische und medizinische Institutionen (bspw. das [...] in B._______ mit praktizierenden Psychiatern) und die Wirkstoffe der verschriebenen Medikamente seien dort ohne Weiteres zugänglich. Im Weiteren habe Marokko mit dem Régime d'Assistance Médicale (RAMED) ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung geschaffen, mit dem auch wirtschaftlich bedürftige Personen Zugang zum Gesundheitssystem hätten. Eine allfällig benötigte psychiatrische Behandlung und Medikation sei somit für den Beschwerdeführer in Marokko - und insbesondere in B._______ - verfügbar und zugänglich. Da die psychischen Beschwerden somit nicht geeignet seien, eine medizinische Notlage zu begründen, erübrige es sich im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung, ein aktuelles Arztzeugnis einzufordern. Die vorliegenden Arztberichte würden auch nicht darauf schliessen lassen, dass die gesundheitlichen Beschwerden derart schwerwiegend seien, als dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich um die Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz zu kümmern. Betreffend die geltend gemachten Beschwerden am (...) und im (...) sei nicht davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführer in eine existenzielle Notlage bringen würden. Die Problematik der Suizidalität könne medikamentös behandelt werden, und ihr sei im Rahmen des Vollzugs Rechnung zu tragen. Schliesslich vermöge auch die blosse Möglichkeit einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 dem Vollzug nicht entgegenzustehen. K. K.a Mit Eingabe vom 13. August 2020 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 12. August 2020) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Juli 2020 und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 11. August 2020 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. K.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe Marokko vor dreissig Jahren verlassen, nachdem er dort schweres Leid wie die sexuellen Misshandlungen im Kindesalter habe erleben müssen. Er habe immer wieder unter staatlicher Repression und Verfolgung gelitten, weil er das Regime des damaligen Königs kritisiert und an Demonstrationen wie derjenigen im Jahr 1981 teilgenommen habe. Sein Unmut gegen die damalige Regierung sei stetig gewachsen. Das Recht auf freie Meinungsäusserung sei nicht gewährleistet gewesen und er habe sich in seiner Freiheit erheblich eingeschränkt gefühlt. Heutzutage übe beispielsweise der Aktivist K._______, der ebenfalls der in Marokko seit jeher marginalisierten Ethnie der Berber angehöre, Kritik am marokkanischen Regime und sei deswegen (...) zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Bei einer Rückkehr nach Marokko würde es ihm wohl nicht anders ergehen. Zudem drohe ihm dort strafrechtliche Verfolgung, weil er homosexuell sei, und es könne nicht von ihm verlangt werden, seine sexuelle Ausrichtung nicht offen zu leben. Nach einem Zusammenbruch sei er immer noch psychisch erschöpft. Die Aussicht auf eine Rückschaffung nach Marokko wecke bei ihm Verzweiflung bis hin zu Suizidgedanken. Er werde zeitnah einen entsprechenden Bericht nachreichen. Eine Wiedervereinigung mit seiner Familie, die weder seine politischen Überzeugungen noch seine sexuelle Orientierung toleriere, wäre nicht möglich, da seine Angehörigen wohl mit Repressionen zu rechnen hätten; beispielsweise sei davon auszugehen, dass sein Bruder wegen ihm verhaftet würde. Das marokkanische Gesundheitssystem habe zwar keinen schlechten Ruf, weise aber doch gravierende Probleme auf, aufgrund derer davon auszugehen sei, dass ihm die benötigte medizinische Versorgung nicht zur Verfügung stehen würde. Er verweise hierzu auf diverse, im Internet einsehbare Berichte zum Fachkräfte- und Medizinalbedarfmangel. Hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtslage in Marokko verweise er auf einen Bericht von Human Rights Watch. Als Regimegegner und Freidenker wäre es für ihn gefährlich, sich in Marokko zu bewegen. Zudem hänge er seit (...) der (...) an, die in Marokko nicht akzeptiert werde. Das SEM habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erhoben. Er hätte ausführlicher zur Verfolgungsgefahr in Marokko befragt werden müssen. Zudem habe er vor den bei der Anhörung anwesenden Frauen nicht offen über seine sexuelle Ausrichtung und die damit zusammenhängenden Probleme sprechen können. Auch sei er damals aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, über all seine Befürchtungen zu sprechen. Des Weiteren sei das SEM zu Unrecht von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Nach dem langen Aufenthalt im Ausland verfüge er in Marokko über keine sozialen Kontakte mehr und er wäre dort gänzlich auf sich allein gestellt. L. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 14. August 2020 den Eingang der Beschwerde. M. Mit Verfügung vom 17. August 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe (Art. 42 AsylG). N. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. O. In seiner Vernehmlassung vom 2. September 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, ausschliesslich an einer Demonstration teilgenommen, deswegen persönlich keine Probleme gehabt und keine weiteren politischen Aktivitäten ausgeübt zu haben. Die in der Beschwerde neu vorgebrachte Verfolgung wegen regierungskritischer Aktivitäten, wonach er an mehreren Demonstrationen teilgenommen habe und wegen Kritikäusserung am damaligen König und Regime verfolgt worden sei, sei unsubstanziiert und als nachgeschoben zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer keine konkreten Vorfälle dargelegt habe. Die erst nachträglich vorgebrachte Verfolgung wegen Homosexualität und Zugehörigkeit zur (...) sei ebenfalls als nachgeschoben zu erachten. Der Beschwerdeführer sei bei der Anhörung ausdrücklich zur Nennung weiterer Gründe aufgefordert worden und er habe explizit verneint, dass ihm Weiteres widerfahren sei. Da ein gemischtgeschlechtliches Befragungsteam im Einsatz gewesen sei, sei dem Beschwerdeführer bei der Anhörung auch das rechtliche Gehör gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gewährt worden, und er habe sich mit der Fortsetzung des Gesprächs in Anwesenheit von Personen unterschiedlichen Geschlechts einverstanden erklärt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er sich bei der Anhörung nicht zu dem neu geltend gemachten Vorbringen hätte äussern können. Auch der Vorwurf einer zu wenig ausführlichen Befragung sei unbegründet. Der Beschwerdeführer sei von 10 Uhr bis 14:10 Uhr (abzüglich einer halbstündigen Mittagspause) befragt worden und habe die Möglichkeit gehabt, sich zu seinen Asylgründen frei zu äussern. Zudem habe er anlässlich der Rückübersetzung die Gelegenheit erhalten und genutzt, um Anmerkungen zum Protokoll anzubringen. Im Übrigen seien die neuen Vorbringen durch keinerlei Beweismittel belegt. P. Am 7. September 2020 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und räumte ihm die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik ein. Q. In seiner Replik vom 23. September 2020 (Datum Poststempel) entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es sei ihm bei der Anhörung nicht gelungen, die Situation von 1981 und bis zur Ausreise detailliert und anschaulich zu schildern. Er habe damals viele Demonstrationen miterlebt, auch wenn er nicht mehr aktiv daran teilgenommen habe. Er habe erlebt, wie Freunde und Bekannte nach Kundgebungen spurlos verschwunden seien. Auch wenn er persönlich nicht Opfer von Verfolgungshandlungen geworden sei, habe ein Klima der Angst und Repression geherrscht, das ihn zur Emigration bewegt habe. Der Verbleib bei seiner Familie sei damals nicht mehr möglich gewesen und dies sei auch heute noch so. Seine Familie wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben, weil er so sei, wie er sei. Bei der Anhörung sei ihm alles zu schnell gegangen. Zudem sei er durch die Präsenz von Frauen gehemmt gewesen. Er habe sich nicht getraut, etwas zu sagen, da er nicht als Macho habe gelten wollen. Als er gefragt worden sei, ob er in einem Männerteam angehört werden möchte, sei die Anhörung schon weit fortgeschritten gewesen und er habe diese nur schnell beenden wollen. Er hätte niemals vor Frauen über seine sexuelle Orientierung sprechen können. Die Probleme, die er in Marokko haben könnte, seien zwangsläufig hypothetischer Natur. Vor der Ausreise habe er keine Probleme gehabt. Erst bei einer Rückkehr würden wegen seiner religiösen Überzeugung oder seiner sexuellen Orientierung Probleme auf ihn zukommen. Auch das Problem, mit über (...) Jahren alleinstehend und kinderlos in die Heimat zurückkehren zu müssen und als gescheiterte Existenz von der Familie und der Gesellschaft geächtet zu werden, habe im Ausreisezeitpunkt noch nicht bestanden. Er habe sich im Exil immer wieder politisch eingemischt und in sozialen Medien geäussert, was in Marokko nicht gefahrlos möglich wäre. Es sei ihm nicht bekannt, was der marokkanische Staat von ihm wisse, es wäre ihm aber nicht möglich, dort ein menschenwürdiges Leben zu führen. Er wäre ohne soziales Netz auf sich allein gestellt, würde als Verlierer gelten und wohl kaum eine Arbeit finden. Auch könnte er dort seine sexuelle Orientierung und die religiöse Überzeugung nicht offen leben. Ihm drohe daher bei einer Rückkehr nach Marokko eine existenzielle Notlage. Lieber würde er seinem Leben ein Ende setzen, als dies erleben zu müssen. Er sei wegen Entkräftung in psychiatrischer Behandlung. Seine Schlafprobleme würden medikamentös behandelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und damit sein rechtliches Gehör verletzt, zu prüfen. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- respektive Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. 3.3 Der Beschwerdeführer monierte, die Anhörung sei ihm zu schnell gegangen, er hätte ausführlicher befragt werden müssen. Auch sei er damals aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, über all seine Probleme zu sprechen. Des Weiteren habe er vor den anwesenden Frauen nicht offen über seine sexuelle Ausrichtung sprechen können. 3.3.1 Die Rüge, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem der Beschwerdeführer nicht ausführlich genug befragt worden sei, findet in den Akten keine Stütze. Das SEM hat dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 26. Juni 2020 umfassend Gelegenheit eingeräumt, seine Asylgründe vorzubringen. Die gesuchstellende Person trägt die Substanziierungslast und aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Befragungsleitung hätte dem Beschwerdeführer nicht genügend Raum gegeben, sich zu äussern. Im Befragungsprotokoll finden sich auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner damaligen psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen, die Fluchtgründe sowie die Gründe, die aus seiner Sicht gegen eine heutige Rückkehr nach Marokko sprechen würden, darzulegen. Zwar gab er zu Beginn der Anhörung an, er sei psychisch angeschlagen (vgl. vorinstanzliche Akte 1053455-A45 S. 2 F5), aber konkrete Hinweise, dass er aufgrund seines Befindens nicht einnahmefähig gewesen wäre, lassen sich der ausführlichen Befragung zu seinem Gesundheitszustand nicht entnehmen (vgl. A45 S. 12 f. F85-101). 3.3.2 Dem Anhörungsprotokoll sind auch keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, das Geschlecht der Mitwirkenden hätte einen Einfluss auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers gehabt. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 6 AsylV 1 wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. hierzu BVGE 2015/42 E. 5.2). Das Geschlecht soll auch bei der Auswahl der weiteren anwesenden Personen berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst, erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts respektive im Rahmen eines gleichgeschlechtlichen Teams kann nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. BVGE 2015/42; vgl. auch etwa Urteil des BVGer D-6857/2016 vom 15. Februar 2018 E. 4.1 m.w.H.). Aus den vorliegenden Verfahrensakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung, in deren Rahmen er Vergewaltigungen im Kindesalter vorbrachte, gefragt wurde, ob er sich ausschliesslich in Gegenwart von Männern äussern möchte. Er verneinte dies respektive erklärte sich mit der Fortsetzung der Befragung in Anwesenheit von Personen des andern Geschlechts ausdrücklich einverstanden (vgl. A45 S. 12 F83-84). Es bestand somit für das SEM keine Veranlassung zum Abbruch der Anhörung und zur Durchführung einer erneuten Anhörung in einem reinen Männerteam. 3.3.3 Die Anhörung vom 26. Juni 2020 ist aufgrund des Gesagten nicht zu beanstanden. Sie ist mit der notwendigen Ausführlichkeit ausgefallen. Der Beschwerdeführer hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu seinen Asylgründen frei zu äussern und es wurden ihm seitens der Befragungsleitung zahlreiche spezifische Nachfragen gestellt, auf die er Auskunft geben konnte. Das SEM fragte abschliessend mehrmals nach, ob der Beschwerdeführer alle Probleme, die ihn zur Flucht bewogen hätten und alle Gründe, die seines Erachtens gegen eine heutige Rückkehr nach Marokko sprechen würden, habe vorbringen können, was dieser bejahte (vgl. A45 S. 14f. F103-105). Der Beschwerdeführer vermengt die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der materiellen Würdigung der Sache. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung alle wesentlichen Sachverhalts- elemente - soweit es ihm möglich war - fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten Homosexualität und Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur (...) kann dem SEM kein Vorwurf einer unvollständigen Sachverhaltsabklärung gemacht werden. Es wäre aufgrund der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG Sache des Beschwerdeführers gewesen, dies darzulegen. Das SEM erachtete im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung den damals bekannten Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Die Würdigung bildet nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag um Rückweisung an das SEM ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 5.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten drei Vergewaltigungen im Kleinkindalter seitens eines damaligen Nachbarn respektive von damals in der Nähe seines Wohnorts stationierten Soldaten vermögen infolge fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhangs zur erst im Jahr 1990/1991 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus Marokko keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten. Zudem dient das Asyl, wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.1), nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht, sondern der Gewährung von Schutz vor künftiger Verfolgung (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Auch in Bezug auf die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration gegen die Erhöhung des Brotpreises im Jahr 1980 oder 1981 fehlt es am notwendigen zeitlichen Kausalzusammenhang zur erst zehn Jahre später erfolgten Ausreise aus Marokko. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer deswegen persönlich nicht im Visier der Behörden gestanden und nicht wie andere Teilnehmer im Nachgang der besagten Kundgebung verfolgt worden. Die in der Rechtsmitteleingabe vom 13. August 2020 angetönte Teilnahme an weiteren Demonstrationen steht in klarem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers bei der Anhörung vom 26. Juni 2020, wonach es nebst der Kundgebung von 1980/1981 keine anderen politischen Aktivitäten seinerseits gegeben habe. In der Replik vom 23. September 2020 nahm er die Aussage in der Beschwerde denn auch zurück und erklärte, es habe zwar noch weitere Demonstrationen gegeben, er habe aber nicht (mehr) daran teilgenommen, sei persönlich nie Opfer von Verfolgungshandlungen geworden und habe im Zeitpunkt der Ausreise aus Marokko keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Entgegen der vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtung lassen sich den Akten denn auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, er hätte bei einer heutigen Rückkehr wegen der einmaligen Teilnahme an einer Demonstration im Kindesalter Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlicher Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der heimatlichen Behörden zu befürchten. Der Verweis auf einen Aktivisten, der in Marokko zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer, der die Substanziierungslast für seine Vorbringen trägt, hat keine konkreten Aktivitäten dargelegt, aufgrund derer er heutzutage in den Augen der heimatlichen Behörden als unliebsamer Politaktivist wahrgenommen werden könnte. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ethnische Berber würden in Marokko generell diskriminiert, ist festzustellen, dass die Zugehörigkeit zu den Berbern für sich allein keinen Asylgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen vermag. Gezielt gegen ihn gerichtete, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht vorgebracht. Im Übrigen ist beispielsweise die Sprache Tamazight (Berberisch) seit einer Verfassungsänderung im Jahr 2011 wie Arabisch offizielle Amtssprache Marokkos. 5.4 Die vorgebrachten ökonomischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers vermögen ebenfalls keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. 5.5 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Befürchtung, wegen Homosexualität oder der Zugehörigkeit zur (...) von den heimatlichen Behörden verfolgt zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG), und klare asylrelevante Aussagen, die von späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, Widersprüche sind, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Die besagten, vom Beschwerdeführer erst in der Beschwerde vorgetragenen Befürchtungen, die er im vorinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnt hatte, müssen als nachgeschoben und damit unglaubhaft bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Anhörung vom 26. Juni 2020 ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen (vgl. A45 S. 2) und er bestätigte am Ende der Befragung, keine weiteren, nicht erwähnten Gründe zu haben, die gegen die Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen würden (vgl. A45 S. 14 f. F103-105). Auch wurde er explizit gefragt, ob er das Geschlecht betreffend eine andere Zusammensetzung des Befragungsteams wünsche, was er verneinte (vgl. A45 S. 12 F83-84). Es ist daher auch nicht verständlich respektive mit Schamgefühlen erklärbar, dass er die Homosexualität mit keinem Wort erwähnte, war er doch demgegenüber in der Lage, über den sexuellen Missbrauch zu berichten. Im Übrigen ist in Marokko grundsätzlich nicht mit asylrelevanter Verfolgung aufgrund des Bekanntwerdens einer homosexuellen Orientierung zu rechnen und auch der soziale Druck, welchem homosexuelle Personen dort unter Umständen ausgesetzt sind, vermag grundsätzlich nicht die von Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität zu erreichen (vgl. die Urteile des BVGer E-2647/2020 vom 2. September 2020 E. 7.3, D-5585/2017 vom 19. September 2019 E. 7.3 und 8.2.2, D-3969/2018 vom 26. August 2019 E. 5.2). 5.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt der Ausreise aus Marokko asylrechtlich relevanter Verfolgung seitens der marokkanischen Behörden gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung des Beschwerdeführers durch die heimatlichen Behörden oder Drittpersonen im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenso wenig vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zutreffend abgelehnt.

6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Marokko herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2647/2020 vom 2. September 2020 E. 9.3.2). 7.3.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer lebte seit Kindesalter mit seiner Familie in B._______. Die Geschwister und die Mutter seien nach wie vor dort wohnhaft und würden zwischenzeitlich über eigene Grundstücke und Häuser verfügen. Der Kontakt bestehe wieder. Soziale Anknüpfungspunkte sind somit erkennbar. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden Mann, der grundsätzlich nur für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen hat. Seinen Angaben zufolge kann er eine Schulbildung sowie in Europa erworbene Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen vorweisen. Es kann somit erwartet werden, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht wird eingliedern können. Seine Einwände, in Marokko in ärmlichen Verhältnissen gelebt zu haben, vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs zu sprechen. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Weder das nicht mehr ganz junge Alter des Beschwerdeführers noch seine lange Landesabwesenheit führen vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In Bezug auf die dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden (vgl. aktenkundige Arztberichte vom 18. Oktober 2019 [Diagnose: (...)] und 20. Dezember 2019 [Diagnosen: (...); Suizidrisiko aktuell gering; Medikation anschlagend]) ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer fand laut den aktenkundigen medizinischen Unterlagen in der Schweiz fachärztliche Betreuung. Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich) und es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer wäre auf eine Behandlung angewiesen, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Marokko verfügt über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und es darf davon ausgegangen werden, dass - sofern notwendig - eine adäquate medizinische (Weiter-)Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers dort gewährleistet ist. Die in der Rechtsmitteleingabe angeführten Berichte zu einem Fachkräfte- und Medizinalbedarfmangel in ländlichen Gebieten Marokkos vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in der Grossstadt B._______ und Marokko verfügt insbesondere in urbanen Zentren über eine genügende Anzahl von Einrichtungen, die psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten. Überdies ist mit dem RAMED ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung gegeben, mit dem auch wirtschaftlich bedürftigen Personen der Zugang zum Gesundheitssystem gewährt wird (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-285/2020 vom 29. Januar 2020 S. 15 und E-3778/2016 vom 30. April 2018 E. 7.3.5). Bezüglich der Befürchtung einer Selbstgefährdung bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können. Dies scheint vorliegend bei allenfalls auftretenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der negative Ausgang des Asylverfahrens und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstellen, aber dies vermag nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage, die im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre, als unzumutbar zu bezeichnen. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach dem langjährigen Auslandsaufenthalt zu verkennen, ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Marokko aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Bei dieser Sachlage ist im Übrigen gleichzeitig klar, dass in den gesundheitlichen Umständen kein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis liegen kann. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Vollzug nicht entgegen. Es handelt sich dabei, wenn überhaupt, um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr bedürftig wäre. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: