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D-3969/2018

D-3969/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und stammt nach eigenen Angaben aus B._______. Er suchte am 21. März 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Gleichentags wurde er informiert, dass sein Asylverfahren im Rahmen der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) durchgeführt werde. B. Kurz nach der Ankunft in Zürich wurde der Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Probleme an das (...) weitervermittelt, wo er wiederholt untersucht wurde. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Dublin-Überstellung vom 3. April 2018 wies er auf psychische Probleme hin. Anlässlich eines Konsiliums durch (...) vom 10. April 2018 wurde eine schwere multiple Abhängigkeit von (...) diagnostiziert und festgestellt, er leide an psychischen und Verhaltens-Störungen, deren Ursache wahrscheinlich sein langjähriger Drogenmissbrauch sei, wobei eine posttraumatische Belastungsstörung, ausgelöst durch traumatische Erlebnisse, nicht ausgeschlossen werden könne. In der Folge war der Beschwerdeführer zur Stabilisierung und zum Entzug vom 16. Mai bis zum 11. Juni 2018 in der städtischen Suchtbehandlung (...) hospitalisiert. C. Am 18. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertreterin vom SEM angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, seine Eltern hätten ihn ausgesetzt, er sei in einem Karton gefunden worden und eine ältere Frau habe ihn zunächst aufgenommen. Nach fünf Jahren habe sie sich nicht mehr um ihn kümmern können und er sei weggegangen und habe von da an auf der Strasse gelebt. Er habe deshalb nie eine Schule besucht und sei schon früh Opfer von sexueller Gewalt und Ausbeutung geworden. Als Kind sei er hübsch gewesen und alle hätten es auf ihn abgesehen gehabt. Leute hätten ihn mit nach Hause genommen und da habe alles bei ihm angefangen; er habe nicht mehr gewusst, ob er zu den Männern oder zu den Frauen gehöre. Seine Ängste habe er mit Drogen betäubt. Er habe in verschiedenen Grossstädten gelebt, darunter Casablanca und Ouja, und sich mit Gelegenheitsjobs und Prostitution durchgeschlagen. Manchmal habe er sich geschminkt und Frauenkleider getragen. Immer wieder sei er in gewaltsame Auseinandersetzungen mit (homosexuellen) Männern geraten, dabei sei er schwer misshandelt worden, was seine Narben am Körper bezeugten. Obwohl er ein Mann sei, fühle er sich wie eine Frau, könne so aber in Marokko nicht leben. Er sei dort immer erniedrigt worden, sein Leben sei ein Albtraum gewesen. Schliesslich habe er sich im April 2017 auf den Weg nach Europa begeben, wobei er zum Schluss einfach auf dem Meer habe sterben wollen. Erst in der Schweiz habe er angefangen, wirklich zu leben und sich als Mensch zu fühlen. D. Am 25. Juni 2018 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids. Eine ihm drohende asylbeachtliche Verfolgung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Seine Vorbringen seien sehr pauschal und unsubstanziiert ausgefallen und zudem voller Widersprüche. Die Schilderungen seiner Familienverhältnisse und seines Lebens als Homosexueller seien nicht plausibel und könnten nicht geglaubt werden. Das SEM gehe davon aus, er habe seine wahren Lebensumstände und Erlebnisse in Marokko nicht preisgeben wollen. Der Vollzug der Wegweisung müsse unter diesen Umständen als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werden. Zudem habe er auch in Marokko Zugang zur nötigen medizinischen Betreuung, zumal er vorgebracht habe, bereits früher von einem Psychiater untersucht worden zu sein. E. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2018 entgegnete die Rechtsvertreterin, das SEM habe bei seiner Beurteilung der Glaubhaftigkeit die individuellen Umstände des Beschwerdeführers hinsichtlich seines psychopathologischen Befundes und seiner mangelnden Schulbildung ausser Acht gelassen. Das ihm vorgeworfene Aussageverhalten erkläre sich durch seine krankheitsbedingten Einschränkungen. Aus den unsubstanziierten und teilweise pauschalen Schilderungen des Gesuchstellers allein dürfe deshalb nicht der Schluss gezogen werden, er habe das Erzählte nicht erlebt. Tatsächlich habe er - im Rahmen seiner Möglichkeiten - glaubhaft sein Leben als drogenabhängiger Homo- bzw. Transsexueller geschildert, der seine Existenz in verschiedenen Grossstädten gefristet habe. Zudem entsprächen die von ihm gelieferten Informationen den Erkenntnissen über das Leben Homosexueller in Marokko. Angesichts dieser glaubhaften Vorbringen, seines schlechten Gesundheitszustands - der weiterer Abklärungen bedürfe - und dem mangelnden sozialen Netz sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachte und davon ausgehe, der Beschwerdeführer könne sich in Marokko eine Existenz aufbauen. F. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 (gleichentags eröffnet durch Zustellung an die Rechtsvertretung) lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug. In Ergänzung der oben gemachten Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen (vgl. Bst. D), erwähnte das SEM in seinem Entscheid ausdrücklich, der Auffassung der Rechtsvertreterin zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 26. Juni 2018 könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Anhörung lediglich aufgefordert worden, eigene Erlebnisse zu schildern. Bei der Schilderung der Fluchtgründe handle es sich nicht um komplizierte theoretische Sachverhalte, sondern um die Darlegung von selber Erlebtem. Das SEM erwarte daher von Gesuchstellenden eine in den wesentlichen Sachverhaltselementen substantiierte und widerspruchsfreie Darlegung. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Das SEM gehe deshalb davon aus, er habe seine wahren Lebensumstände und Erlebnisse nicht preisgeben wollen. Zwar sei er unbestritten drogenabhängig, jedoch könne dies seine widersprüchlichen oder substanzlosen Aussagen nicht erklären, zumal den vorliegenden Arztberichten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach er nicht urteilsfähig wäre. In der Anhörung sei er durchaus imstande gewesen, Fragen zu beantworten. G. In der Beschwerde vom 9. Juli 2018 beantragte die Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte sie vor, offenkundig habe der Beschwerdeführer in der Anhörung grosse Mühe gehabt, sich strukturiert auszudrücken und sich auf die gestellten Fragen einzulassen. Immer wieder sei er zu den Themen Gewalt, Drogen und Obdachlosigkeit abgedriftet, weshalb er mehrfach unterbrochen worden sei. Er sei nicht in der Lage gewesen, seine Erlebnisse chronologisch zu ordnen. Er habe sich durchgehend einer einfachen Sprache mit kurzen Sätzen bedient und, selbst auf entsprechende Nachfrage hin, Erlebnisse nicht lebensnah und reflektiert beschreiben können. Dieses Verhalten spiegle auch den Befund der (...) vom 10. April 2018, wonach er formalgedanklich eingeengt sei und ein mittelgradiges Gedankenkreisen vorliege. Eine ergänzende Abklärung in der (...) vom 5. Juli 2018 habe aufgezeigt, dass die kognitiv-affektiven Symptome des Beschwerdeführers höchstwahrscheinlich auf eine irreversible hirnorganische Beeinträchtigung infolge des jahrelangen massiven Drogenkonsums zurückgeführt werden müssten. Die Klinik habe deshalb eine neuropsychologische Testung angeregt. Trotz dieser offenkundigen kognitiven Einschränkungen habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten konsistent und glaubhaft über sein Leben als obdachloser und drogenabhängiger Homosexueller in Marokko berichtet. Aus seinen Schilderungen und den dokumentierten Umständen ergebe sich ein widerspruchsfreies Gesamtbild. Aufgrund der bestehenden Hinweise auf seine schwere kognitive Beeinträchtigung und der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, dränge sich eine erneute Überprüfung durch die Vorinstanz auf. Zur Untermauerung der Beschwerde reichte die Rechtsvertreterin Fotos der Narben des Beschwerdeführers, eine Länderauskunft der SFH zur Situation Homosexueller in Marokko vom 6. November 2014 sowie den Arztbericht der (...) vom 5. Juli 2018 zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vor-instanz zur Vernehmlassung innert Frist ein. I. In seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2018 hielt das SEM am Entscheid fest. Zu den Beschwerdevorbringen führte es aus, es sei fraglich, woher die Rechtsvertreterin die Sicherheit nehme, dass die gesundheitliche Verfassung und die geringe Schulbildung ursächlich für die nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers zu Identität, Lebenslauf und Asylvorbringen seien. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen sehr wohl verstanden habe und dem Aufbau der Anhörungen habe folgen können. Der Bericht der Psychiatrischen Poliklinik vom 5. Juli 2018 attestiere denn auch keine Urteilsunfähigkeit. Zudem werde dort nur auf explizite Nachfrage der Rechtsvertretung die Vermutung angestellt, die Polytoxikomanie könnte eine Traumafolgestörung sein. All dies deute darauf hin, der Beschwerdeführer habe der Anhörung sehr wohl folgen können. Hinsichtlich der Polytoxikomanie führte das SEM unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, eine Substanzabhängigkeit alleine führe nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen, es sei den Betroffenen zumutbar, sich im Heimatland um einen Entzug zu bemühen. Die nötigen medizinischen Strukturen seien in Marokko vorhanden. J. In der Replik vom 31. Juli 2018 erklärte die Rechtsvertreterin, aus dem Protokoll der Anhörung vom 18. Juli 2018 seien die geschilderten Einschränkungen des Beschwerdeführers ersichtlich, jedoch schliesse sie nicht daraus, sondern insbesondere aus dem psychiatrischen Konsilium vom 10. April 2018, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers durch objektive Gründe erklärbar sei. Allen Arztberichten seien Hinweise auf sein eingeschränktes Aussagevermögen zu entnehmen, wobei die kognitiven Beeinträchtigungen die an der Anhörung beobachteten Einschränkungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erklären vermögen würden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nicht willens, seine wahren Lebensumstände in der Heimat preiszugeben, gehe daher fehl. Der aktuelle Verfahrensstand erlaube keine zuverlässige Entscheidung über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. An den Beschwerdebegehren werde festgehalten. K. Am 24. August 2018 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zugewiesen. L. Am 29. August 2018 ging bei den Asylbehörden ein Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich ein, wonach der Beschwerdeführer am 26. Juni 2018 zwei Frauen durch Exhibitionismus sexuell belästigt habe, weshalb entsprechende Ermittlungen eingeleitet wurden. M. Am 10. Dezember 2018 ging bei den Asylbehörden ein Strafbefehl betreffend illegale Einreise ein. N. Am 18. Dezember 2018 beziehungsweise am 22. Februar 2019 gingen bei den Asylbehörden ein Strafbefehl betreffend Diebstahl sowie ein Polizeirapport der Stadtpolizei Winterthur betreffend Hausfriedensbruch und geringfügiger Ladendiebstahl ein.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1.1 In der Beschwerde wurde die formelle Rüge erhoben, die Vor-instanz habe den Anspruch auf das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).

E. 3.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1).

E. 3.1.3 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine Kassation und Rückweisung ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint.

E. 3.2.1 In der Beschwerde wird dem SEM vorgeworfen, es habe ungenügend beziehungsweise gar nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aus objektiven Gründen nur eingeschränkt aussagefähig gewesen sei. Folglich habe es die Vorbringen unter völlig falschen Vorzeichen gewürdigt und die nötigen Abklärungen nicht vorgenommen. Die vorliegenden medizinischen Diagnosen hätten weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach sich ziehen müssen, bevor das SEM einen Entscheid hätte treffen können. Damit habe das SEM seine Abklärungspflicht verletzt.

E. 3.2.2 Vorliegend erachtet das Gericht das Verfahren als entscheidreif. Der Beschwerdeführer hat Berichte betreffend seinen Gesundheitszustand eingereicht und die Vorinstanz hat diese gewürdigt und sich mit seiner gesundheitlichen Situation auseinandergesetzt. Weitere Abklärungen diesbezüglich erscheinen nicht notwendig. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet.

E. 3.3 Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abzuweisen.

E. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

E. 4.2 In ihrer Begründung führt die Vorinstanz an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie sehr pauschal und unsubstanziiert ausgefallen und zudem voller Widersprüche seien. Eine nachvollziehbare und chronologische Abfolge biographischer Elemente sei deshalb nur schwer abzuhandeln. Tatsächlich fallen die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise pauschal aus und lassen keine Erstellung einer nachvollziehbaren und chronologischen Biographie zu. Dies lässt sich jedoch zumindest teilweise damit erklären, dass der Beschwerdeführer beschreibt, zu einem grossen Teil seines Lebens auf der Strasse gelebt zu haben. So antwortet er auf die Frage nach dem Wohnort während des letzten Jahres vor der Ausreise damit, er habe jahrelang gelitten, nicht nur ein Jahr, und die letzten fünf Jahre auf der Strasse gelebt. Zwar entstehen betreffend die Zeit davor, namentlich seine Aussagen zu seiner Kindheit, aufgrund der mangelnden Substanz und einiger Widersprüche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Dass er aber während der letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise auf der Strasse gelebt hat und es ihm deshalb nicht möglich ist, Adressen anzugeben, erscheint glaubhaft. Es liegt im Lebenswandel des Beschwerdeführers selbst, dass sich keine chronologische Biographie der letzten Jahre nachvollziehen lässt. Dieser hat während mehrerer Jahre und immer wieder auf der Strasse, an verschiedenen Orten und in verschiedenen Städten gelebt. Dazu kommt, wie von der Rechtsvertretung richtig angeführt, dass der Beschwerdeführer während all dieser Jahre Drogen konsumierte. Es ist sehr wohl nachvollziehbar, dass ihm bei einem solchen Lebenswandel eine chronologische Aufzählung seiner verschiedenen Aufenthaltsorte nicht möglich ist, zumal er sich jeweils nur einige Wochen am gleichen Ort aufgehalten habe (vgl. vorinstanzliche Akten A34 F44). Sein jahrelanger Drogenkonsum und seine daraus resultierenden gesundheitlichen und kognitiven Einschränkungen sind sodann belegt und stehen ausser Frage. Der Beschwerdeführer erklärt sein mangelndes Erinnerungsvermögen immer wieder damit (vgl. A34 F12, F43). Auch dem Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer habe nicht schlüssig erklären können, welche Schwierigkeiten oder Gefahren homosexuelle Personen in Marokko zu gewärtigen hätten, kann nicht gefolgt werden, beschreibt doch dieser seine Probleme als Homosexueller und die damit einhergehenden Misshandlungen an verschiedenen Stellen der Anhörung (vgl. A34 F10, F27ff., F45, F53f., F74, F79). Die Aussagen des Beschwerdeführers fallen sodann auch nicht durchs Band pauschal und unsubstanziiert aus, er erzählt immer wieder gewisse Dinge von sich aus, wie beispielsweise die Misshandlungen in seiner Kindheit (A34 F25ff.). Insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers zur Lage der Homosexuellen in Marokko fallen treffend und glaubhaft aus. So erklärte er, von Seiten der Polizei würde ihm keine Gefahr drohen, allerdings könne er auch keine Hilfe erwarten. Ferner verweist er immer wieder auf die gesellschaftliche Ächtung und Gewalt und beschreibt treffend, dass es in grossen Städten Cabarets und Bars als Treffpunkte für Homosexuelle gebe, während in kleinen Städten wie B._______ das Ausleben der Homosexualität nicht möglich sei. Diese Aussagen stimmen mit den Kenntnissen des Gerichts überein. Allgemein kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, werden sie unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Verfassung und seiner daraus resultierenden kognitiven Einschränkungen analysiert, zumindest soweit sie sich auf die letzten Jahre vor seiner Ausreise beziehen, als überwiegend glaubhaft und nachvollziehbar zu beurteilen sind.

E. 4.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Gesundheitszustandes und des Bildungsstandes, der Erkenntnisse des Gerichts betreffend die Lage in Marokko sowie der dokumentierten Umstände (Drogenkonsum, Narben am Körper) zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Drogenabhängigkeit, Homosexualität und Obdachlosigkeit - zumindest während der letzten Jahre - als glaubhaft zu beurteilen sind.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer machte im Verlaufe des Asylverfahrens ausschliesslich Probleme im Zusammenhang mit seiner Homosexualität und seiner Obdachlosigkeit geltend. Homosexuelle Handlungen sind in Marokko grundsätzlich illegal und können mit Haft bis zu drei Jahren bestraft werden. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird die strafrechtliche Bestimmung (Artikel 489 des marokkanischen Strafgesetzbuches) jedoch von den marokkanischen Behörden pragmatisch angewandt. Anders als in den konservativeren ländlichen Gebieten Marokkos, wo eine gewisse Homophobie der dortigen Bevölkerung nicht in Abrede zu stellen ist, stellt sich die Situation in den grösseren Städten des Landes (insbesondere auch in Casablanca) weitaus offener dar. So gibt es für Homosexuelle zahlreiche Treffpunkte und Bars, wo sie sich auch von privaten Dritten unbehelligt treffen können. Allein wegen homosexuellen Neigungen oder gar wegen "weiblichen" Aussehens wird in Marokko niemand verhaftet. Homosexuelle Personen oder Paare riskieren nur dann eine Festnahme, wenn sie im öffentlichen Raum intim werden oder durch "provozierendes Verhalten" Passanten und Nachbarn auf sich aufmerksam machen. Diese Einschätzung stimmt sodann auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein. Dieser machte keine Probleme mit den heimatlichen Behörden geltend. Zwar beschreibt er, er habe sich einmal an die Polizei gewendet und keine Hilfe erhalten, jedoch ergibt sich aus seinen Aussagen auch kein Anlass für die Annahme, dass er aufgrund dieser Meldung mit Nachteilen oder Strafen der Behörden zu rechnen hätte. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle und auch der soziale Druck, welchem homosexuelle Personen in Marokko unter Umständen ausgesetzt sind, vermögen sodann nicht die von Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität zu erreichen. Auch seine belegten gesundheitlichen Probleme lassen nicht den Schluss zu, er sei in Marokko einem nach objektiven Kriterien zu messenden unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen, welchem er nur durch Verlassen seines Heimatstaates hätte entkommen können.

E. 5.3 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen konnte. Das SEM hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E. 8). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - verzichtet werden.

E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug erfolgt im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 4 AIG - im Unterschied zum Unzulässigkeitstatbestand von Art. 83 Abs. 3 AIG - nicht wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen, sondern aus humanitären Gründen. Eine konkrete Gefährdung kann sich für eine ausländische Person somit nicht nur als Folge exzessiver Gewalt ergeben, sondern etwa auch deshalb, weil ihr aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1). Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr "wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre" (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/52 E.10.1; 2009/51 E.5.5; 2009/28 E. 9.3.1). Der Hinweis auf eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AIG verdeutlicht, dass eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein muss. Eine ausländische Person kann auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3; BVGE 2014/26 E.7.5). Die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin oder der Ausländer im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2014/26 E.7.7.4).

E. 7.3 Die Vorinstanz befand den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Marokko für zumutbar mit der Begründung, weder die dort herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit sprechen. So sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein werde, die notwendigen ärztlichen Behandlungen zu erhalten, zumal es ihm bereits früher möglich gewesen sei, einen Psychiater zu konsultieren. Ausserdem habe sich sein Gesundheitszustand im Verlaufe des Aufenthaltes in der Schweiz verbessert. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dürfte angesichts des Suchtverhaltens zwar nicht einfach sein, es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt langfristig verwehrt bleibe. Zudem stehe es ihm offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Das SEM gehe somit davon aus, dass eine Rückkehr nach Marokko keine lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach sich ziehe und erachte eine Rückkehr aus medizinischer Sicht als zumutbar. Konkrete Hinweise auf weitere Wegweisungsvollzugshindernisse würden angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen fehlen.

E. 7.4 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht betreffend Glaubhaftigkeit zu einem anderen Ergebnis gekommen ist als die Vorinstanz und die Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft einschätzt, ist zu beurteilen, ob in Marokko angesichts der Lebensumstände des Beschwerdeführers als obdachloser Homo- beziehungsweise Transsexueller ohne familiäres oder soziales Netz, ohne Weiteres angenommen werden kann, er könne in seinem Heimatland Zugang zu einer minimalen Sozialstruktur im Sinne eines Auffangnetzes für Obdachlose finden. Zudem ist abzuklären, ob ihm in Marokko Zugang zu einer medizinischen Behandlung betreffend seine Sucht sowie die posttraumatischen Belastungsstörung offen stehen würde.

E. 7.5.1 Allgemein liegen wenige und teilweise widersprüchliche Informationen betreffend Anzahl und staatliche Unterstützung von Obdachlosen in Marokko vor. Gemäss Jood, einer marokkanischen Nichtregierungsorganisation, die sich für obdachlose Personen einsetzt, würden diese neben der Armut auch unter der Indifferenz und Geringschätzung der Bevölkerung leiden. Aufgrund ihrer negativen Erfahrungen würden sie sich sogar gegenüber Helfern misstrauisch und aggressiv verhalten. Im Dezember 2018 hielt die Huffington Post gestützt auf Angaben von Mitarbeitern von Jood fest, eigentliche Empfangszentren für obdachlose Personen würden nicht existieren (The Huffington Post Maghreb, À Casablanca, l'association Jood réchauffe la vie des sans-abris, 25.12.2018, https://www.Huffpostmaghreb.com/entry/reportage-a-casablanca-lassociation-jood-rechauffe-la-vie-des-sans-abris_mg_5c1d1514e4b08aaf7a88446a, abgerufen am 11.02.2019). Gemäss Jood haben obdachlose Personen ferner keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung (Jood [Casablanca], Santé, undatiert, http://www.jood.ma/sante/, abgerufen am 11.02.2019). Quellen halten fest, dass regelmässiger Drogenkonsum mit einer Reihe sozio-ökonomischer Faktoren in Verbindung gebracht wird. So ist gemäss Erhebungen die Zahl der Arbeitslosen mehr als dreimal höher bei Drogenabhängigen (Anis Sfendla et al., Risk an protective factors for drug dependence in two Moroccan high-risk male populations, PeerJ - the Journal of Life and Environmental Sciences, 08.11.2018, https://peerj.com/articles/5930/, abgerufen am 06.02.2019). In einem Bericht des Gesundheitsministeriums von 2018 heisst es, dass Drogenabhängige sozial marginalisiert, diskriminiert und isoliert sein können. Gemäss Gesundheitsministerium verfügt Marokko für die mehr als 35 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner über 15 auf Suchtbehandlung spezialisierte Zentren (Royaume du Maroc - Ministère de la Santé, Célébration de la Journée Internationale contre l'abus et le trafic de drogues, 26.06.2018, https://www.sante.gov.ma/pages/actualites.aspx?IDActu=274, abgerufen am 06.02.2019). Das marokkanische Observatoire National des Drogues et Addictions (ONDA, neu: Observatoire Marocain des Drogues et Addictions, OMDA) bezeichnete die zur Verfügung stehenden Ressourcen in diesem Bereich im Jahresbericht 2014 als ungenügend (Observatoire National des Drogues et Addictions (ONDA), Rapport Annuel de l'Observatoire National des Drogues et Addictions 2014, undatiert, abgerufen auf https://rm.coe.int/rapport-annuel-2014-de-l-observatoire-national-des-drogues-et-addictio/168075f742, abgerufen am 06.02.2019). Gemäss Online-Magazin La Vie Éco aus Casablanca ist die Behandlung für Drogenabhängige Arme nicht zugänglich. Es gebe sehr wenige entsprechend spezialisierte Gesundheitszentren und die Behandlung sei kostenpflichtig. Damit würden junge Abhängige aus schlechter gestelltem sozialem Umfeld von der Behandlung ausgeschlossen. Die staatlichen Zentren würden hauptsächlich durch Familien genutzt, die die Behandlung bezahlen könnten und sich früher in privaten Zentren hätten behandeln lassen (La Vie Éco [Casablanca], La lutte contre l'addiction aux drogues nécessite une stratégie nationale !, 25.01.2018, https://lavieeco.com/news/maroc/societe/la-lutte-contre-laddiction-aux-drogues-necessite-une-strategie-nationale.html, abgerufen am 06.02.2019).

E. 7.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei schon früh Opfer von sexueller Gewalt und Ausbeutung geworden und habe sich mit Gelegenheitsjobs und Prostitution durchgeschlagen. Durch seine Drogenabhängigkeit hat sich seine Lage zusätzlich verschlechtert. Als homo- und/oder transsexueller drogenabhängiger Obdachloser wurde er sozial ausgegrenzt und verfügte über kein stabiles, andauerndes soziales Beziehungsnetz. Ganz im Gegenteil wurde er von seinen Mitmenschen in einem Ausmass gemieden und nicht geduldet, dass er seinen Aufenthaltsort alle paar Wochen ändern musste. Er verfügte während der letzten Jahre somit auch über keine stabile Wohnsituation in Marokko. Auch wenn seine Aussage, er habe nie über eine Familie verfügt, nicht zu überzeugen vermag, ist aufgrund seiner Schilderungen davon auszugehen, dass er - möglicherweise aufgrund seiner Homosexualität oder seiner Drogenprobleme - zum Zeitpunkt seiner Ausreise über kein familiäres Netz mehr verfügt hat, welches ihn unterstützen könnte. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der hoffnungslosen Lebensumstände und seinen daraus sowie aus dem Drogenkonsum resultierenden gesundheitlichen, psychischen und kognitiven Einschränkungen erachtet es das Gericht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unmöglich, dass ihm eine Reintegration in die Gesellschaft gelingen würde, insbesondere zumal ihm eine erfolgreiche soziale, geschweige denn berufliche Eingliederung auch in der Vergangenheit nie gelungen ist. Da es ferner gemäss den Abklärungen des Gerichts (vgl. oben E. 7.5.1) äusserst fraglich beziehungsweise unwahrscheinlich ist, ob der Beschwerdeführer Zugang zu einer minimalen Sozialstruktur im Sinne eines Auffangnetzes für Obdachlose sowie zur gesundheitlichen Grundversorgung hätte, ist bei einer Rückkehr nach Marokko von einer konkreten Gefährdung aus individuellen Gründen auszugehen. Vor dem länderspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers ist der Wegweisungsvollzug somit zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu beurteilen.

E. 7.6 Den Akten lassen sich, auch unter Berücksichtigung der beiden Polizeirapporte betreffend geringfügiger Ladendiebstahl und Hausfriedensbruch beziehungsweise Exhibitionismus sowie dem Strafbefehl betreffend Diebstahl, keine hinreichend schwerwiegenden Umstände entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Nach der vorangehenden Erwägung erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz demzufolge zurzeit als unzumutbar. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und das SEM anzuweisen ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerdeführer ist indessen darauf aufmerksam zu machen, dass die vorläufige Aufnahme für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Art. 84 AIG verlängert wird (Art. 85 Abs. 1 AIG). Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind und hebt diese auf, sobald die Anspruchsvoraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG). Dies kann der Fall sein bei weiteren strafrechtlich relevanten Verfehlungen oder dissozialem Verhalten anderer Art. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer aufzufordern, seine Drogensucht sowie seine psychischen Probleme anzugehen.

E. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung wären grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen - vorliegend praxisgemäss hälftig - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Er war jedoch auf Beschwerdeebene durch eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten. Nach Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung aus für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift. Es ist deshalb keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3969/2018 Urteil vom 26. August 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch MLaw Annalena von Allmen, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und stammt nach eigenen Angaben aus B._______. Er suchte am 21. März 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Gleichentags wurde er informiert, dass sein Asylverfahren im Rahmen der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) durchgeführt werde. B. Kurz nach der Ankunft in Zürich wurde der Beschwerdeführer wegen seiner gesundheitlichen Probleme an das (...) weitervermittelt, wo er wiederholt untersucht wurde. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Dublin-Überstellung vom 3. April 2018 wies er auf psychische Probleme hin. Anlässlich eines Konsiliums durch (...) vom 10. April 2018 wurde eine schwere multiple Abhängigkeit von (...) diagnostiziert und festgestellt, er leide an psychischen und Verhaltens-Störungen, deren Ursache wahrscheinlich sein langjähriger Drogenmissbrauch sei, wobei eine posttraumatische Belastungsstörung, ausgelöst durch traumatische Erlebnisse, nicht ausgeschlossen werden könne. In der Folge war der Beschwerdeführer zur Stabilisierung und zum Entzug vom 16. Mai bis zum 11. Juni 2018 in der städtischen Suchtbehandlung (...) hospitalisiert. C. Am 18. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertreterin vom SEM angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, seine Eltern hätten ihn ausgesetzt, er sei in einem Karton gefunden worden und eine ältere Frau habe ihn zunächst aufgenommen. Nach fünf Jahren habe sie sich nicht mehr um ihn kümmern können und er sei weggegangen und habe von da an auf der Strasse gelebt. Er habe deshalb nie eine Schule besucht und sei schon früh Opfer von sexueller Gewalt und Ausbeutung geworden. Als Kind sei er hübsch gewesen und alle hätten es auf ihn abgesehen gehabt. Leute hätten ihn mit nach Hause genommen und da habe alles bei ihm angefangen; er habe nicht mehr gewusst, ob er zu den Männern oder zu den Frauen gehöre. Seine Ängste habe er mit Drogen betäubt. Er habe in verschiedenen Grossstädten gelebt, darunter Casablanca und Ouja, und sich mit Gelegenheitsjobs und Prostitution durchgeschlagen. Manchmal habe er sich geschminkt und Frauenkleider getragen. Immer wieder sei er in gewaltsame Auseinandersetzungen mit (homosexuellen) Männern geraten, dabei sei er schwer misshandelt worden, was seine Narben am Körper bezeugten. Obwohl er ein Mann sei, fühle er sich wie eine Frau, könne so aber in Marokko nicht leben. Er sei dort immer erniedrigt worden, sein Leben sei ein Albtraum gewesen. Schliesslich habe er sich im April 2017 auf den Weg nach Europa begeben, wobei er zum Schluss einfach auf dem Meer habe sterben wollen. Erst in der Schweiz habe er angefangen, wirklich zu leben und sich als Mensch zu fühlen. D. Am 25. Juni 2018 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids. Eine ihm drohende asylbeachtliche Verfolgung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Seine Vorbringen seien sehr pauschal und unsubstanziiert ausgefallen und zudem voller Widersprüche. Die Schilderungen seiner Familienverhältnisse und seines Lebens als Homosexueller seien nicht plausibel und könnten nicht geglaubt werden. Das SEM gehe davon aus, er habe seine wahren Lebensumstände und Erlebnisse in Marokko nicht preisgeben wollen. Der Vollzug der Wegweisung müsse unter diesen Umständen als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werden. Zudem habe er auch in Marokko Zugang zur nötigen medizinischen Betreuung, zumal er vorgebracht habe, bereits früher von einem Psychiater untersucht worden zu sein. E. In ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2018 entgegnete die Rechtsvertreterin, das SEM habe bei seiner Beurteilung der Glaubhaftigkeit die individuellen Umstände des Beschwerdeführers hinsichtlich seines psychopathologischen Befundes und seiner mangelnden Schulbildung ausser Acht gelassen. Das ihm vorgeworfene Aussageverhalten erkläre sich durch seine krankheitsbedingten Einschränkungen. Aus den unsubstanziierten und teilweise pauschalen Schilderungen des Gesuchstellers allein dürfe deshalb nicht der Schluss gezogen werden, er habe das Erzählte nicht erlebt. Tatsächlich habe er - im Rahmen seiner Möglichkeiten - glaubhaft sein Leben als drogenabhängiger Homo- bzw. Transsexueller geschildert, der seine Existenz in verschiedenen Grossstädten gefristet habe. Zudem entsprächen die von ihm gelieferten Informationen den Erkenntnissen über das Leben Homosexueller in Marokko. Angesichts dieser glaubhaften Vorbringen, seines schlechten Gesundheitszustands - der weiterer Abklärungen bedürfe - und dem mangelnden sozialen Netz sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachte und davon ausgehe, der Beschwerdeführer könne sich in Marokko eine Existenz aufbauen. F. Mit Verfügung vom 27. Juni 2018 (gleichentags eröffnet durch Zustellung an die Rechtsvertretung) lehnte das SEM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug. In Ergänzung der oben gemachten Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen (vgl. Bst. D), erwähnte das SEM in seinem Entscheid ausdrücklich, der Auffassung der Rechtsvertreterin zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 26. Juni 2018 könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Anhörung lediglich aufgefordert worden, eigene Erlebnisse zu schildern. Bei der Schilderung der Fluchtgründe handle es sich nicht um komplizierte theoretische Sachverhalte, sondern um die Darlegung von selber Erlebtem. Das SEM erwarte daher von Gesuchstellenden eine in den wesentlichen Sachverhaltselementen substantiierte und widerspruchsfreie Darlegung. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Das SEM gehe deshalb davon aus, er habe seine wahren Lebensumstände und Erlebnisse nicht preisgeben wollen. Zwar sei er unbestritten drogenabhängig, jedoch könne dies seine widersprüchlichen oder substanzlosen Aussagen nicht erklären, zumal den vorliegenden Arztberichten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach er nicht urteilsfähig wäre. In der Anhörung sei er durchaus imstande gewesen, Fragen zu beantworten. G. In der Beschwerde vom 9. Juli 2018 beantragte die Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte sie vor, offenkundig habe der Beschwerdeführer in der Anhörung grosse Mühe gehabt, sich strukturiert auszudrücken und sich auf die gestellten Fragen einzulassen. Immer wieder sei er zu den Themen Gewalt, Drogen und Obdachlosigkeit abgedriftet, weshalb er mehrfach unterbrochen worden sei. Er sei nicht in der Lage gewesen, seine Erlebnisse chronologisch zu ordnen. Er habe sich durchgehend einer einfachen Sprache mit kurzen Sätzen bedient und, selbst auf entsprechende Nachfrage hin, Erlebnisse nicht lebensnah und reflektiert beschreiben können. Dieses Verhalten spiegle auch den Befund der (...) vom 10. April 2018, wonach er formalgedanklich eingeengt sei und ein mittelgradiges Gedankenkreisen vorliege. Eine ergänzende Abklärung in der (...) vom 5. Juli 2018 habe aufgezeigt, dass die kognitiv-affektiven Symptome des Beschwerdeführers höchstwahrscheinlich auf eine irreversible hirnorganische Beeinträchtigung infolge des jahrelangen massiven Drogenkonsums zurückgeführt werden müssten. Die Klinik habe deshalb eine neuropsychologische Testung angeregt. Trotz dieser offenkundigen kognitiven Einschränkungen habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten konsistent und glaubhaft über sein Leben als obdachloser und drogenabhängiger Homosexueller in Marokko berichtet. Aus seinen Schilderungen und den dokumentierten Umständen ergebe sich ein widerspruchsfreies Gesamtbild. Aufgrund der bestehenden Hinweise auf seine schwere kognitive Beeinträchtigung und der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, dränge sich eine erneute Überprüfung durch die Vorinstanz auf. Zur Untermauerung der Beschwerde reichte die Rechtsvertreterin Fotos der Narben des Beschwerdeführers, eine Länderauskunft der SFH zur Situation Homosexueller in Marokko vom 6. November 2014 sowie den Arztbericht der (...) vom 5. Juli 2018 zu den Akten. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vor-instanz zur Vernehmlassung innert Frist ein. I. In seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2018 hielt das SEM am Entscheid fest. Zu den Beschwerdevorbringen führte es aus, es sei fraglich, woher die Rechtsvertreterin die Sicherheit nehme, dass die gesundheitliche Verfassung und die geringe Schulbildung ursächlich für die nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers zu Identität, Lebenslauf und Asylvorbringen seien. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen sehr wohl verstanden habe und dem Aufbau der Anhörungen habe folgen können. Der Bericht der Psychiatrischen Poliklinik vom 5. Juli 2018 attestiere denn auch keine Urteilsunfähigkeit. Zudem werde dort nur auf explizite Nachfrage der Rechtsvertretung die Vermutung angestellt, die Polytoxikomanie könnte eine Traumafolgestörung sein. All dies deute darauf hin, der Beschwerdeführer habe der Anhörung sehr wohl folgen können. Hinsichtlich der Polytoxikomanie führte das SEM unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, eine Substanzabhängigkeit alleine führe nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen, es sei den Betroffenen zumutbar, sich im Heimatland um einen Entzug zu bemühen. Die nötigen medizinischen Strukturen seien in Marokko vorhanden. J. In der Replik vom 31. Juli 2018 erklärte die Rechtsvertreterin, aus dem Protokoll der Anhörung vom 18. Juli 2018 seien die geschilderten Einschränkungen des Beschwerdeführers ersichtlich, jedoch schliesse sie nicht daraus, sondern insbesondere aus dem psychiatrischen Konsilium vom 10. April 2018, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers durch objektive Gründe erklärbar sei. Allen Arztberichten seien Hinweise auf sein eingeschränktes Aussagevermögen zu entnehmen, wobei die kognitiven Beeinträchtigungen die an der Anhörung beobachteten Einschränkungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erklären vermögen würden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei nicht willens, seine wahren Lebensumstände in der Heimat preiszugeben, gehe daher fehl. Der aktuelle Verfahrensstand erlaube keine zuverlässige Entscheidung über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. An den Beschwerdebegehren werde festgehalten. K. Am 24. August 2018 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zugewiesen. L. Am 29. August 2018 ging bei den Asylbehörden ein Polizeirapport der Stadtpolizei Zürich ein, wonach der Beschwerdeführer am 26. Juni 2018 zwei Frauen durch Exhibitionismus sexuell belästigt habe, weshalb entsprechende Ermittlungen eingeleitet wurden. M. Am 10. Dezember 2018 ging bei den Asylbehörden ein Strafbefehl betreffend illegale Einreise ein. N. Am 18. Dezember 2018 beziehungsweise am 22. Februar 2019 gingen bei den Asylbehörden ein Strafbefehl betreffend Diebstahl sowie ein Polizeirapport der Stadtpolizei Winterthur betreffend Hausfriedensbruch und geringfügiger Ladendiebstahl ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV, SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 3.1.1 In der Beschwerde wurde die formelle Rüge erhoben, die Vor-instanz habe den Anspruch auf das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz beziehungsweise die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.). 3.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den rechtserheblichen Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, uneingeschränkt überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es ist dazu in dem Masse verpflichtet, als die Beschwerdepartei die Sachverhaltsfeststellungen oder die ihr zugrunde liegende Beweiswürdigung als fehlerhaft rügt und sich mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen auseinandersetzt (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Diss. Bern 1997, S. 79 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-36/2008 vom 30. November 2011, E. 5.1). 3.1.3 Beschwerden gegen Verfügungen des SEM betreffend die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine Kassation und Rückweisung ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint. 3.2 3.2.1 In der Beschwerde wird dem SEM vorgeworfen, es habe ungenügend beziehungsweise gar nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aus objektiven Gründen nur eingeschränkt aussagefähig gewesen sei. Folglich habe es die Vorbringen unter völlig falschen Vorzeichen gewürdigt und die nötigen Abklärungen nicht vorgenommen. Die vorliegenden medizinischen Diagnosen hätten weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach sich ziehen müssen, bevor das SEM einen Entscheid hätte treffen können. Damit habe das SEM seine Abklärungspflicht verletzt. 3.2.2 Vorliegend erachtet das Gericht das Verfahren als entscheidreif. Der Beschwerdeführer hat Berichte betreffend seinen Gesundheitszustand eingereicht und die Vorinstanz hat diese gewürdigt und sich mit seiner gesundheitlichen Situation auseinandergesetzt. Weitere Abklärungen diesbezüglich erscheinen nicht notwendig. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet. 3.3 Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz abzuweisen. 4. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4.2 In ihrer Begründung führt die Vorinstanz an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie sehr pauschal und unsubstanziiert ausgefallen und zudem voller Widersprüche seien. Eine nachvollziehbare und chronologische Abfolge biographischer Elemente sei deshalb nur schwer abzuhandeln. Tatsächlich fallen die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise pauschal aus und lassen keine Erstellung einer nachvollziehbaren und chronologischen Biographie zu. Dies lässt sich jedoch zumindest teilweise damit erklären, dass der Beschwerdeführer beschreibt, zu einem grossen Teil seines Lebens auf der Strasse gelebt zu haben. So antwortet er auf die Frage nach dem Wohnort während des letzten Jahres vor der Ausreise damit, er habe jahrelang gelitten, nicht nur ein Jahr, und die letzten fünf Jahre auf der Strasse gelebt. Zwar entstehen betreffend die Zeit davor, namentlich seine Aussagen zu seiner Kindheit, aufgrund der mangelnden Substanz und einiger Widersprüche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Dass er aber während der letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise auf der Strasse gelebt hat und es ihm deshalb nicht möglich ist, Adressen anzugeben, erscheint glaubhaft. Es liegt im Lebenswandel des Beschwerdeführers selbst, dass sich keine chronologische Biographie der letzten Jahre nachvollziehen lässt. Dieser hat während mehrerer Jahre und immer wieder auf der Strasse, an verschiedenen Orten und in verschiedenen Städten gelebt. Dazu kommt, wie von der Rechtsvertretung richtig angeführt, dass der Beschwerdeführer während all dieser Jahre Drogen konsumierte. Es ist sehr wohl nachvollziehbar, dass ihm bei einem solchen Lebenswandel eine chronologische Aufzählung seiner verschiedenen Aufenthaltsorte nicht möglich ist, zumal er sich jeweils nur einige Wochen am gleichen Ort aufgehalten habe (vgl. vorinstanzliche Akten A34 F44). Sein jahrelanger Drogenkonsum und seine daraus resultierenden gesundheitlichen und kognitiven Einschränkungen sind sodann belegt und stehen ausser Frage. Der Beschwerdeführer erklärt sein mangelndes Erinnerungsvermögen immer wieder damit (vgl. A34 F12, F43). Auch dem Vorwurf des SEM, der Beschwerdeführer habe nicht schlüssig erklären können, welche Schwierigkeiten oder Gefahren homosexuelle Personen in Marokko zu gewärtigen hätten, kann nicht gefolgt werden, beschreibt doch dieser seine Probleme als Homosexueller und die damit einhergehenden Misshandlungen an verschiedenen Stellen der Anhörung (vgl. A34 F10, F27ff., F45, F53f., F74, F79). Die Aussagen des Beschwerdeführers fallen sodann auch nicht durchs Band pauschal und unsubstanziiert aus, er erzählt immer wieder gewisse Dinge von sich aus, wie beispielsweise die Misshandlungen in seiner Kindheit (A34 F25ff.). Insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers zur Lage der Homosexuellen in Marokko fallen treffend und glaubhaft aus. So erklärte er, von Seiten der Polizei würde ihm keine Gefahr drohen, allerdings könne er auch keine Hilfe erwarten. Ferner verweist er immer wieder auf die gesellschaftliche Ächtung und Gewalt und beschreibt treffend, dass es in grossen Städten Cabarets und Bars als Treffpunkte für Homosexuelle gebe, während in kleinen Städten wie B._______ das Ausleben der Homosexualität nicht möglich sei. Diese Aussagen stimmen mit den Kenntnissen des Gerichts überein. Allgemein kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, werden sie unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Verfassung und seiner daraus resultierenden kognitiven Einschränkungen analysiert, zumindest soweit sie sich auf die letzten Jahre vor seiner Ausreise beziehen, als überwiegend glaubhaft und nachvollziehbar zu beurteilen sind. 4.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Gesundheitszustandes und des Bildungsstandes, der Erkenntnisse des Gerichts betreffend die Lage in Marokko sowie der dokumentierten Umstände (Drogenkonsum, Narben am Körper) zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Drogenabhängigkeit, Homosexualität und Obdachlosigkeit - zumindest während der letzten Jahre - als glaubhaft zu beurteilen sind. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Der Beschwerdeführer machte im Verlaufe des Asylverfahrens ausschliesslich Probleme im Zusammenhang mit seiner Homosexualität und seiner Obdachlosigkeit geltend. Homosexuelle Handlungen sind in Marokko grundsätzlich illegal und können mit Haft bis zu drei Jahren bestraft werden. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird die strafrechtliche Bestimmung (Artikel 489 des marokkanischen Strafgesetzbuches) jedoch von den marokkanischen Behörden pragmatisch angewandt. Anders als in den konservativeren ländlichen Gebieten Marokkos, wo eine gewisse Homophobie der dortigen Bevölkerung nicht in Abrede zu stellen ist, stellt sich die Situation in den grösseren Städten des Landes (insbesondere auch in Casablanca) weitaus offener dar. So gibt es für Homosexuelle zahlreiche Treffpunkte und Bars, wo sie sich auch von privaten Dritten unbehelligt treffen können. Allein wegen homosexuellen Neigungen oder gar wegen "weiblichen" Aussehens wird in Marokko niemand verhaftet. Homosexuelle Personen oder Paare riskieren nur dann eine Festnahme, wenn sie im öffentlichen Raum intim werden oder durch "provozierendes Verhalten" Passanten und Nachbarn auf sich aufmerksam machen. Diese Einschätzung stimmt sodann auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein. Dieser machte keine Probleme mit den heimatlichen Behörden geltend. Zwar beschreibt er, er habe sich einmal an die Polizei gewendet und keine Hilfe erhalten, jedoch ergibt sich aus seinen Aussagen auch kein Anlass für die Annahme, dass er aufgrund dieser Meldung mit Nachteilen oder Strafen der Behörden zu rechnen hätte. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle und auch der soziale Druck, welchem homosexuelle Personen in Marokko unter Umständen ausgesetzt sind, vermögen sodann nicht die von Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität zu erreichen. Auch seine belegten gesundheitlichen Probleme lassen nicht den Schluss zu, er sei in Marokko einem nach objektiven Kriterien zu messenden unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen, welchem er nur durch Verlassen seines Heimatstaates hätte entkommen können. 5.3 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen konnte. Das SEM hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2011/7 E. 8). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - verzichtet werden. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug erfolgt im Anwendungsbereich von Art. 83 Abs. 4 AIG - im Unterschied zum Unzulässigkeitstatbestand von Art. 83 Abs. 3 AIG - nicht wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen, sondern aus humanitären Gründen. Eine konkrete Gefährdung kann sich für eine ausländische Person somit nicht nur als Folge exzessiver Gewalt ergeben, sondern etwa auch deshalb, weil ihr aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1). Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr "wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre" (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/52 E.10.1; 2009/51 E.5.5; 2009/28 E. 9.3.1). Der Hinweis auf eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AIG verdeutlicht, dass eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein muss. Eine ausländische Person kann auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3; BVGE 2014/26 E.7.5). Die Beantwortung der Frage, ob die Ausländerin oder der Ausländer im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre, erfordert eine Prognose, welche vor dem länderspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände der betroffenen Person vorzunehmen ist (vgl. BVGE 2014/26 E.7.7.4). 7.3 Die Vorinstanz befand den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Marokko für zumutbar mit der Begründung, weder die dort herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit sprechen. So sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein werde, die notwendigen ärztlichen Behandlungen zu erhalten, zumal es ihm bereits früher möglich gewesen sei, einen Psychiater zu konsultieren. Ausserdem habe sich sein Gesundheitszustand im Verlaufe des Aufenthaltes in der Schweiz verbessert. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dürfte angesichts des Suchtverhaltens zwar nicht einfach sein, es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm der Zugang zum Arbeitsmarkt langfristig verwehrt bleibe. Zudem stehe es ihm offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Das SEM gehe somit davon aus, dass eine Rückkehr nach Marokko keine lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach sich ziehe und erachte eine Rückkehr aus medizinischer Sicht als zumutbar. Konkrete Hinweise auf weitere Wegweisungsvollzugshindernisse würden angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen fehlen. 7.4 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht betreffend Glaubhaftigkeit zu einem anderen Ergebnis gekommen ist als die Vorinstanz und die Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft einschätzt, ist zu beurteilen, ob in Marokko angesichts der Lebensumstände des Beschwerdeführers als obdachloser Homo- beziehungsweise Transsexueller ohne familiäres oder soziales Netz, ohne Weiteres angenommen werden kann, er könne in seinem Heimatland Zugang zu einer minimalen Sozialstruktur im Sinne eines Auffangnetzes für Obdachlose finden. Zudem ist abzuklären, ob ihm in Marokko Zugang zu einer medizinischen Behandlung betreffend seine Sucht sowie die posttraumatischen Belastungsstörung offen stehen würde. 7.5 7.5.1 Allgemein liegen wenige und teilweise widersprüchliche Informationen betreffend Anzahl und staatliche Unterstützung von Obdachlosen in Marokko vor. Gemäss Jood, einer marokkanischen Nichtregierungsorganisation, die sich für obdachlose Personen einsetzt, würden diese neben der Armut auch unter der Indifferenz und Geringschätzung der Bevölkerung leiden. Aufgrund ihrer negativen Erfahrungen würden sie sich sogar gegenüber Helfern misstrauisch und aggressiv verhalten. Im Dezember 2018 hielt die Huffington Post gestützt auf Angaben von Mitarbeitern von Jood fest, eigentliche Empfangszentren für obdachlose Personen würden nicht existieren (The Huffington Post Maghreb, À Casablanca, l'association Jood réchauffe la vie des sans-abris, 25.12.2018, https://www.Huffpostmaghreb.com/entry/reportage-a-casablanca-lassociation-jood-rechauffe-la-vie-des-sans-abris_mg_5c1d1514e4b08aaf7a88446a, abgerufen am 11.02.2019). Gemäss Jood haben obdachlose Personen ferner keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung (Jood [Casablanca], Santé, undatiert, http://www.jood.ma/sante/, abgerufen am 11.02.2019). Quellen halten fest, dass regelmässiger Drogenkonsum mit einer Reihe sozio-ökonomischer Faktoren in Verbindung gebracht wird. So ist gemäss Erhebungen die Zahl der Arbeitslosen mehr als dreimal höher bei Drogenabhängigen (Anis Sfendla et al., Risk an protective factors for drug dependence in two Moroccan high-risk male populations, PeerJ - the Journal of Life and Environmental Sciences, 08.11.2018, https://peerj.com/articles/5930/, abgerufen am 06.02.2019). In einem Bericht des Gesundheitsministeriums von 2018 heisst es, dass Drogenabhängige sozial marginalisiert, diskriminiert und isoliert sein können. Gemäss Gesundheitsministerium verfügt Marokko für die mehr als 35 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner über 15 auf Suchtbehandlung spezialisierte Zentren (Royaume du Maroc - Ministère de la Santé, Célébration de la Journée Internationale contre l'abus et le trafic de drogues, 26.06.2018, https://www.sante.gov.ma/pages/actualites.aspx?IDActu=274, abgerufen am 06.02.2019). Das marokkanische Observatoire National des Drogues et Addictions (ONDA, neu: Observatoire Marocain des Drogues et Addictions, OMDA) bezeichnete die zur Verfügung stehenden Ressourcen in diesem Bereich im Jahresbericht 2014 als ungenügend (Observatoire National des Drogues et Addictions (ONDA), Rapport Annuel de l'Observatoire National des Drogues et Addictions 2014, undatiert, abgerufen auf https://rm.coe.int/rapport-annuel-2014-de-l-observatoire-national-des-drogues-et-addictio/168075f742, abgerufen am 06.02.2019). Gemäss Online-Magazin La Vie Éco aus Casablanca ist die Behandlung für Drogenabhängige Arme nicht zugänglich. Es gebe sehr wenige entsprechend spezialisierte Gesundheitszentren und die Behandlung sei kostenpflichtig. Damit würden junge Abhängige aus schlechter gestelltem sozialem Umfeld von der Behandlung ausgeschlossen. Die staatlichen Zentren würden hauptsächlich durch Familien genutzt, die die Behandlung bezahlen könnten und sich früher in privaten Zentren hätten behandeln lassen (La Vie Éco [Casablanca], La lutte contre l'addiction aux drogues nécessite une stratégie nationale !, 25.01.2018, https://lavieeco.com/news/maroc/societe/la-lutte-contre-laddiction-aux-drogues-necessite-une-strategie-nationale.html, abgerufen am 06.02.2019). 7.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei schon früh Opfer von sexueller Gewalt und Ausbeutung geworden und habe sich mit Gelegenheitsjobs und Prostitution durchgeschlagen. Durch seine Drogenabhängigkeit hat sich seine Lage zusätzlich verschlechtert. Als homo- und/oder transsexueller drogenabhängiger Obdachloser wurde er sozial ausgegrenzt und verfügte über kein stabiles, andauerndes soziales Beziehungsnetz. Ganz im Gegenteil wurde er von seinen Mitmenschen in einem Ausmass gemieden und nicht geduldet, dass er seinen Aufenthaltsort alle paar Wochen ändern musste. Er verfügte während der letzten Jahre somit auch über keine stabile Wohnsituation in Marokko. Auch wenn seine Aussage, er habe nie über eine Familie verfügt, nicht zu überzeugen vermag, ist aufgrund seiner Schilderungen davon auszugehen, dass er - möglicherweise aufgrund seiner Homosexualität oder seiner Drogenprobleme - zum Zeitpunkt seiner Ausreise über kein familiäres Netz mehr verfügt hat, welches ihn unterstützen könnte. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der hoffnungslosen Lebensumstände und seinen daraus sowie aus dem Drogenkonsum resultierenden gesundheitlichen, psychischen und kognitiven Einschränkungen erachtet es das Gericht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unmöglich, dass ihm eine Reintegration in die Gesellschaft gelingen würde, insbesondere zumal ihm eine erfolgreiche soziale, geschweige denn berufliche Eingliederung auch in der Vergangenheit nie gelungen ist. Da es ferner gemäss den Abklärungen des Gerichts (vgl. oben E. 7.5.1) äusserst fraglich beziehungsweise unwahrscheinlich ist, ob der Beschwerdeführer Zugang zu einer minimalen Sozialstruktur im Sinne eines Auffangnetzes für Obdachlose sowie zur gesundheitlichen Grundversorgung hätte, ist bei einer Rückkehr nach Marokko von einer konkreten Gefährdung aus individuellen Gründen auszugehen. Vor dem länderspezifischen Hintergrund im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der Verhältnisse vor Ort und der individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers ist der Wegweisungsvollzug somit zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar zu beurteilen. 7.6 Den Akten lassen sich, auch unter Berücksichtigung der beiden Polizeirapporte betreffend geringfügiger Ladendiebstahl und Hausfriedensbruch beziehungsweise Exhibitionismus sowie dem Strafbefehl betreffend Diebstahl, keine hinreichend schwerwiegenden Umstände entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Nach der vorangehenden Erwägung erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz demzufolge zurzeit als unzumutbar. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und das SEM anzuweisen ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerdeführer ist indessen darauf aufmerksam zu machen, dass die vorläufige Aufnahme für höchstens zwölf Monate ausgestellt und unter Vorbehalt von Art. 84 AIG verlängert wird (Art. 85 Abs. 1 AIG). Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind und hebt diese auf, sobald die Anspruchsvoraussetzungen hierfür nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG). Dies kann der Fall sein bei weiteren strafrechtlich relevanten Verfehlungen oder dissozialem Verhalten anderer Art. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer aufzufordern, seine Drogensucht sowie seine psychischen Probleme anzugehen. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung wären grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen - vorliegend praxisgemäss hälftig - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre im Umfang seines Obsiegens - hier also hälftig - in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Er war jedoch auf Beschwerdeebene durch eine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 25 TestV vertreten. Nach Art. 28 TestV richtet das SEM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung aus für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift. Es ist deshalb keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: