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E-2647/2020

E-2647/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-09-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 5. Juli 2019 in die Schweiz ein, wo er am 2. August 2019 um Asyl nachsuchte. B. Nachdem der Beschwerdeführer durch das SEM dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen worden war, wurden dort am 7. August 2019 seine Personalien (Personalienaufnahme; PA) aufgenommen. C. Eine für den 26. September 2019 vorgesehene Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen musste infolge Krankheit desselben abgesagt werden. Das SEM forderte ihn am selben Tag zur Einreichung eines Arztberichts sowie dazu auf, anzugeben, in welcher Sprache die Anhörung stattfinden solle, und ob er von einem Männer- oder einem Frauenteam angehört werden wolle. D. Am 27. September 2019 verfügte die zuständige kantonale Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Ausgrenzung betreffend das (...)gebiet der Gemeinde C._______ wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung respektive wegen Drogenkonsums und des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln. E. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 teilte die damals dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung mit, ihr Klient sei zum wiederholten Male nicht zum Besprechungstermin erschienen, weshalb kein Arztbericht eingereicht werden und auch keine Stellungnahme zu den vom SEM angefragten Anhörungsmodalitäten abgegeben werden könnten. F. Das SEM stellte am 8. Oktober 2019 fest, der Beschwerdeführer habe mehrfach seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er wurde aufgefordert, sich innert Frist schriftlich dazu sowie zu seinen Asylgründen zu äussern. G. Die Rechtsvertretung reichte beim SEM am 14. Oktober 2019 eine Stellungnahme unter Angabe der Asylgründe des Beschwerdeführers und unter Beilage verschiedener ärztlicher Berichte ein und stellte weitere Ausführungen des Beschwerdeführers seine Asylgründe betreffend in Aussicht. H. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 legte der Beschwerdeführer seine Asylgründe schriftlich dar. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei bisexuell und Atheist. Von 2007 bis 2012 habe er in Frankreich studiert. Anfangs 2012 sei er nach Marokko zurückgekehrt. Zunächst habe er zwei Jahre in D._______ und danach zwei Jahre bei seinen Eltern gelebt. Er habe während dieser Zeit Kontakt zu Anhängern des arabischen Frühlings und Angehörigen der Bewegung der LGBTI (Lesbian, Gay, Bisexual, Transexuell/Transgender und Intersexual) sowie Menschenrechtsaktivisten und Atheisten aufgenommen und an Manifestationen und Konferenzen teilgenommen. Er sei deswegen von Privaten bedroht und behelligt worden. Nachdem ein Freund von Islamisten wegen seiner sexuellen Orientierung angegriffen worden sei, habe er 2016 ein Video auf Facebook gestellt, worin er das marokkanische System kritisiert habe. Er sei deswegen nach seiner Rückkehr nach D._______ auf der Strasse einer Messerattacke ausgesetzt gewesen. Die Behörden hätten ihn zudem verhört und ihn aufgefordert, solche Aktionen künftig zu unterlassen. Er sei in jener Zeit zum Alkoholiker und Drogenabhängigen geworden und habe sich einen Monat in psychiatrische Pflege begeben müssen. Die Behörden hätten ihm erklärt, er solle wieder nach Frankreich ausreisen, sonst komme er für lange Zeit ins Gefängnis. Im Jahr 2017 sei er mittels eines Studentenvisums nach Frankreich gereist. Einen Monat nachdem er Marokko verlassen habe, sei eine polizeiliche und später eine gerichtliche Vorladung ihn betreffend ergangen. Wegen Störung der öffentlichen Ordnung habe man ihn schliesslich in seiner Abwesenheit zu sechs Monaten Haft, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. I. Am 6. November 2019 forderte das SEM die Rechtsvertretung auf, sich innert Frist zum Nichterscheinen des Beschwerdeführers am Befragungstermin vom gleichen Tag zu äussern. J. Die Rechtsvertretung erklärte am 11. November 2019 namens des Beschwerdeführers, ihm sei am 4. November 2019 ein Hausverbot durch das BAZ erteilt worden. Er habe daher das Haus verlassen und sei durch das BAZ nicht darüber informiert worden, wann er wieder dorthin zurückkehren dürfe. K. Mit Strafbefehl vom 5. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung zu einer Geldstrafe verurteilt. L. Am 9. Dezember 2019 reichte die Rechtsvertretung medizinische Kurzberichte den Beschwerdeführer betreffend beim SEM ein. M. Am 18. Dezember 2019 fand eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das SEM statt. Dabei bekräftigte er im Wesentlichen seine schriftlichen Ausführungen zum Asylgesuch und führte ergänzend aus, in seiner Abwesenheit sei er anfangs 2018 verurteilt worden. Er habe zwischenzeitlich einen Anwalt in der Heimat mandatiert und das Urteil anfechten lassen. Im Weiteren legte er dar, er sei durch die marokkanischen Behörden schon vor der Verbreitung des Videos 2016 auf Facebook verhört und dabei gefoltert worden. N. Mit Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren und gleichzeitig dem Kanton E._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen. O. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat für beendet, da das Asylverfahren des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren geführt werde. Im Weiteren wurde erwähnt, der Mutter des Beschwerdeführers sei es bis dato leider nicht möglich gewesen, diesem das erwähnte Gerichtsurteil zuzustellen. P. Der Beschwerdeführer wurde durch das SEM am 31. Januar 2020 für eine ergänzende Anhörung vom 18. Februar 2020 vorgeladen. Da die erste postalische Zustellung der entsprechenden Vorladung erfolglos war, wurde ihm diese am 13. Februar 2020 nochmals zugestellt. Q. Der Beschwerdeführer blieb der vorgesehenen Anhörung vom 18. Februar 2020 fern. Das SEM wies ihn daher mit Schreiben vom 20. Februar 2020 auf die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht sowie darauf hin, dass er bis anhin für das von ihm erwähnte gerichtliche Verfahren in Marokko keine Beweismittel eingereicht habe. In einem Arztbericht vom 3. Dezember 2019 werde zudem erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer seit vier bis fünf Monaten in der Schweiz aufhalte und er zuvor ungefähr zwölf Jahre in Frankreich gelebt habe. Diese Angaben würden indes mit seinen bisherigen Vorbringen nicht übereinstimmen. Dem Beschwerdeführer wurde durch das SEM die Gelegenheit erteilt, innert Frist dazu Stellung zu nehmen. R. Mit Strafbefehl vom 20. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen wiederholter Missachtung der Ausgrenzung, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, Verunreinigung von fremdem Eigentum, unanständigen Benehmens und wegen des Konsums von Betäubungsmitteln (unter anderem Kokain und Marihuana) zu einer Geldstrafe verurteilt und mit einer Busse bestraft. S. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer durch die für ihn im erweiterten Verfahren zuständige Rechtsvertretung beim SEM Belege für seinen Aufenthalt in Marokko sowie einen Arztbericht ein. Betreffend die Versäumung des Anhörungstermins führte er aus, er sei am 18. Februar 2020 im Zug eingeschlafen und habe deshalb die für diesen Tag angesetzte Anhörung nicht rechtzeitig wahrnehmen können. Bei den Ausführungen im erwähnten Arztbericht zu seinem mehrjährigen Aufenthalt in Frankreich handle es sich um einen Fehler, der auf Verständnisschwierigkeiten zurückzuführen sein müsse. Was die vom SEM geforderten Beweismittel sein Gerichtsverfahren in Marokko betreffend anbelange, brauche er mehr Zeit, um die Dokumente zu beschaffen. T. Mit Strafbefehl vom 6. April 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt. U. Mit Verfügung vom 17. April 2020 - eröffnet am 20. April 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch vom 2. August 2019 ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog das SEM die aufschiebende Wirkung. V. Mit Erklärung vom 20. April 2020 legte die für den Beschwerdeführer im erweiterten Verfahren zuständige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. W. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 20. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 17. April 2020. Darin wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung von Beweismitteln anzusetzen, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. X. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte mit superprovisorischer Verfügung vom 25. Mai 2020 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Y. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei bis dato nicht belegt. Ihm wurde daher die Gelegenheit gegeben, bis zum 7. August 2020 entweder den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- zu leisten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde nach Fristablauf entschieden. Das Gesuch um Ansetzung einer zweiwöchigen Frist zur Nachreichung sachdienlicher Beweismittel wies die Instruktionsrichterin unter Hinweis auf Art. 32 f. VwVG ab und stellte fest, dass der Vollzug der Wegweisung einstweilen im Sinn von Art. 56 VwVG ausgesetzt bleibe. Z. Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Gerichtsakten gereicht.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).

E. 5.1 Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe mehrfach seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er sei rechtswidrig in die Schweiz eingereist, habe Ausgrenzungsverfügungen missachtet und sei deswegen verurteilt worden. Er sei Vorladungen zu Anhörungen nicht nachgekommen und habe sich in der Unterkunft nicht regelkonform verhalten. Er zeige demnach kein ernsthaftes Interesse am Asylverfahren auf. Auch habe er erst über einen Monat nach seiner Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Mit diesem Verhalten könne er nicht glaubhaft machen, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe. Die vom Beschwerdeführer dargelegte politisch und geschlechtsspezifisch motivierte Verurteilung sei nicht glaubhaft gemacht. Er habe trotz mehrmaliger Aufforderung und seinem Vorbringen, dass er in Marokko einen Rechtsanwalt engagiert habe, keine Beweismittel wie etwa eine Polizeivorladung, Anklageschrift, Gerichtsvorladung, Gerichtsurteil oder eine Berufungsschrift eingereicht. Es sei daher davon auszugehen, dass diese Dokumente entweder nicht existierten oder der Beschwerdeführer wegen eines anderen Delikts verurteilt worden sei. Die von ihm eingereichten Belege wie Zeugnisse, Diplome, Kursbestätigungen etc. seien zum Beweis des von ihm dargelegten Gerichtsverfahrens nicht geeignet. Seiner geltend gemachten Furcht vor einer staatlichen Verurteilung aus einem der in Art. 3 AsylG dargelegten Motive sei damit die Grundlage entzogen. Im Weiteren hielt das SEM fest, die vom Beschwerdeführer dargelegten Beschimpfungen und Schikanen infolge seines Facebook-Eintrages seien als nicht hinreichend intensiv im Sinn von Art. 3 AsylG zu qualifzieren. Diese hätten zudem örtlich beschränkt stattgefunden, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre, sich in einen anderen Landesteil zu begeben. Überdies habe er in Marokko jahrelang leben können, ohne einschneidende Schwierigkeiten zu erfahren. Das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks sei daher zu verneinen. Hinsichtlich der von ihm geschilderten Messerattacke seien die Umstände unklar geblieben. Sie sei aber ohnehin nicht asylrelevant, da staatlicher Schutz vorhanden sei. Der Beschwerdeführer habe insbesondere durch das Fernbleiben von der ergänzenden Anhörung, eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aktivitäten in Marokko, insbesondere jene für die LGBTI-Bewegung, sowie in Bezug auf das von ihm erwähnte Facebook-Video und die anschliessenden Anfeindungen, verunmöglicht. Der Untersuchungsgrundsatz finde seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber eingewandt, in Marokko bestehe aufgrund der Gesetzeslage und der Praxis landesweit die Gefahr, dass Personen, die wie der Beschwerdeführer, ihre Homosexualität offen ausleben würden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt und bestraft würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben. Wegen der Veröffentlichung des besagten Videos, in welchem er sich geoutet und den König beschimpft habe, sei er anfangs 2018 verurteilt worden. Dieses Urteil werde nun in zweiter Instanz behandelt, wobei angesichts der aktuellen Lage in Marokko eine Verschärfung des Strafmasses zu befürchten sei. Der Beschwerdeführer habe zwar seine Mitwirkungspflicht potentiell schwerwiegend verletzt. Er sei jedoch stets bemüht gewesen, seiner Pflicht nachzukommen, was ihm aufgrund seines Gesundheitszustandes jedoch mehrmals nicht gelungen sei. Das Verfahren sei daher zwecks vollständiger Erstellung des Sachverhalts respektive zwecks mündlicher Begründung seines Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies erscheine auch deshalb geboten, da bis dato wichtige Beweismittel von ihm nicht hätten beschafft werden können. Solche würden so bald wie möglich nachgereicht. Da er im Ausland um Asyl nachgesucht habe, wolle ihm seine Mutter nicht mehr helfen. Er müsse nun seinen Bruder bemühen, um an die Unterlagen zu gelangen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM - wie nachstehend aufgezeigt - den wesentlichen Sachverhalt genügend erstellt hat, weshalb sich die entsprechende formelle Rüge als unbegründet erweist.

E. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG mehrfach nicht nachgekommen ist und dieses Verhalten bei einer Gesamtbetrachtung - übereinstimmend mit dem SEM - schwer wiegt. So blieb er zunächst der Erstbefragung, wenn auch vorgeblich krankheitsbedingt, fern, ohne jedoch der daraufhin folgenden ersten Aufforderung des SEM, seine Erkrankung innert Frist ärztlich zu belegen, nachzukommen. Ebenso wenig äusserte er sich innert Frist zu Fragen des SEM nach den Anhörungsmodalitäten. Grund dafür war, dass er Termine mit der Rechtsvertretung nicht wahrgenommen hatte. Wie sich aus der späteren Stellungnahme der Vertretung ergibt, hatte er diese auch nicht darüber informiert, dass er die ärztlichen Entbindungserklärungen (zwecks Einforderung eines entsprechenden Krankheitsbeleges beim Arzt) bereits unterschrieben hatte (vgl. Akten SEM [...]-A22/1, A24/1, A26/2 S. 1 f., A29/13 S. 1 f. u. S. 9). Den Termin für die einlässliche Anhörung vom 6. November 2019 nahm der Beschwerdeführer nicht wahr und versuchte dieses Verhalten mit einem ihm auferlegten Hausverbot des BAZ vom 4. November 2019, welches seiner damaligen Auffassung nach bis auf Weiteres ausgesprochen worden sei, und mit (...)anfällen zu entschuldigen (vgl. Akte SEM A34/2 S. 1 f.). Eine solche Erklärung greift indes zu kurz, zumal sich der Beschwerdeführer nach Aussprechen des Hausverbots weder mit seiner Rechtsvertretung noch mit dem SEM in Verbindung gesetzt hatte, um sich etwa zu erkundigen, wie es sich bei dieser Sachlage mit dem vorgesehenen Anhörungstermin verhielt. Nicht entschuldbar ist auch sein Verhalten mit Bezug auf die vom SEM angesetzte ergänzende Anhörung vom 13. Februar 2020, an der er - im Gegensatz zu seiner Rechtsvertretung - nicht erschienen war, weil er angeblich im Zug eingeschlafen war. Erst Stunden später, nachdem die Anhörung bereits hatte abgesagt werden müssen, meldete er sich beim BAZ. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des ärztlich dokumentierten Alkoholproblems erschwert sein dürfte, Termine fristgerecht wahrzunehmen, zumal sich aus der Ausgrenzungsverfügung und den Strafbefehlen ergibt, dass er wohl auch regelmässig Drogen konsumierte (vgl. Akten SEM A39/5 S. 1, A25/4 S. 2 u. A63/3 S. 1). Dieser Situation sowie auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer an (...) leidet (vgl. Akten SEM A38/2 S. 1, A39/5 S. 1 u. A40/1), wurde hingegen vorliegend - entgegen der anderslautenden Auffassung in der Beschwerde - trotz wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflicht hinreichend durch die Vorinstanz Rechnung getragen. So gab sie ihm nachdem die Erstbefragung nicht hatte stattfinden können, die Gelegenheit, sich schriftlich zu seinen Asylgründen zu äussern. Nach seinem unentschuldigten Fernbleiben der Anhörung vom 6. November 2019 setzte die Vorinstanz einen neuen Anhörungstermin für den 4. Dezember 2019 an. Diesen konnte der Beschwerdeführer aufgrund eines ärztlich belegten (...)anfalles, der notfallmässig behandelt wurde, nicht wahrnehmen. Daraufhin setzte das SEM nochmals einen Anhörungstermin für den 18. Dezember 2019 an, welchem der Beschwerdeführer Folge leistete (vgl. Akten SEM A40/1 u. A44/2). Dass das SEM die ergänzende Anhörung vom 18. Februar 2020, welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt fernblieb, nicht nochmals neu angesetzt hat, ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertretung bereits mit E-Mail vom 30. Januar 2020 und zudem postalisch über den Termin orientiert wurde (vgl. Akten SEM A55/1, A57/2 S. 1, A58/2 S. 1 u. A59/2 S. 1) nicht zu beanstanden. Ihm wurde zudem in schriftlicher Form das rechtliche Gehör zu seinem Nichterscheinen sowie zu widersprüchlichen Angaben gewährt, von dem er Gebrauch machte (vgl. Akten SEM A61/3 u. A62/8 S. 1 ff.).

E. 6.3 Das SEM hat dem Beschwerdeführer sodann mehrmals - unter Fristansetzung - die Gelegenheit zur Einreichung von entsprechenden Beweismitteln erteilt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht gemäss Abs. 1 Bst. d auch die unverzügliche Beibringung von Beweismitteln umfasst, oder eine asylsuchende Person gehalten ist, allfällige Beweismittel innert angemessener Frist zu beschaffen. Obwohl sich der Beschwerdeführer bereits seit dem 5. Juli 2019 in der Schweiz befindet und er angeblich schon anfangs 2018, mithin über ein Jahr vor seiner Einreise in die Schweiz, in Marokko verurteilt worden sein soll, hat er in diesem Zusammenhang weder bei der Vorinstanz noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Belege eingereicht. Seine diesbezüglichen Erklärungen erscheinen zudem - wie nachstehend dargelegt - ausweichend und im Gesamtkontext nicht stichhaltig.

E. 6.4 Dem SEM kann somit keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f. mit weiteren Hinweisen) liegt nicht vor. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zwecks vollständiger Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive Erteilung "einer letzten Gelegenheit zur mündlichen Begründung seines Asylgesuchs" bei der Vorinstanz (vgl. Beschwerde S. 4) ist abzuweisen.

E. 7.1 Auch ist die Folgerung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzuweisen sei, zu bestätigen. Auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden.

E. 7.2 In Übereinstimmung mit der Folgerung des SEM ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Marokko nicht, wie von ihm behauptet, verurteilt wurde. Seine diesbezüglichen Aussagen sowie im Übrigen auch weitere seiner Angaben erscheinen ungereimt, vage und in sich nicht stimmig (Akte SEM A44/22 S. 11 ff.).

E. 7.2.1 Seinen Angaben zufolge postete der Beschwerdeführer das Video, in welchem er sich regimekritisch und zu seiner Bisexualität und dem Atheismus äusserte, Ende 2016 respektive im November 2016. Im August 2017 will er sein Heimatland verlassen haben. Seine Angaben, ob und in welchem Umfang er während dieser Zeit in den behördlichen Fokus geraten sei, sind vage und blieben auch auf mehrfache Nachfrage hin unsubstanziiert (vgl. Akten SEM A44/22 S. 11 ff). Zudem lässt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im August 2017 ein Visum erhielt, mit dem er von Marokko nach Frankreich gelangen konnte und welches seinen Angaben zufolge zu Studienzwecken ausgestellt worden war (vgl. Akten SEM 9/7 S. 5, 12/2 S. 1, A44/22 S. 7), darauf schliessen, dass er keine behördlichen Probleme hatte und das Visum der eigentliche Grund für seine Ausreise gewesen sein dürfte. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Frankreich und der Gültigkeit seines Visums kein Asylgesuch gestellt.

E. 7.2.2 Als wesentlich erachtet das Gericht den Umstand, dass der Beschwerdeführer bis dato, entgegen seiner Ankündigung in der Anhörung, das angeblich von ihm erstellte und auf seinem Facebook-Account hochgeladene Video bisher nicht eingereicht hat. Er macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, er habe seinen Account später gelöscht, führte aber auch aus, das Video sei von bis zu 50 000 Personen abgerufen worden und er respektive Bekannte hätten es abgespeichert und er könne dieses erhältlich machen (Akte SEM A44/22 S. 13 f.)

E. 7.2.3 Ebenso hat der Beschwerdeführer bisher auch keine Belege für das angeblich gegen ihn geführte strafrechtliche Verfahren respektive seine Verurteilung eingereicht, obwohl er im Heimatstaat einen Anwalt mit diesem Fall betraut haben will, der in seinem Verfahren Berufung eingelegt habe (Akten SEM A44/22 F4 ff.). Ungeachtet dessen konnte der Beschwerdeführer auch nicht ausführen, welche konkreten Straftaten ihm zur Last gelegt worden sein sollen (vgl. Akten SEM A44/22 S. 3). Plausible Gründe dafür, weshalb es ihm bis zum jetzigen Zeitpunkt und damit über zweieinhalb Jahre lang, nicht gelungen sein soll, das ausschlaggebende Video und das gegen ihn ergangene Urteil oder andere strafrechtliche Unterlagen einzureichen, sind nicht dargetan (vgl. Akte SEM 44/22 S. 2 f. und S. 17). Auch erscheint die Erklärung in der Beschwerde, die Mutter sei nicht mehr zur Beschaffung des Urteils oder einer Vollmachtserteilung an den marokkanischen Anwalt bereit, da der Beschwerdeführer im Ausland um Asyl nachgesucht habe (vgl. Beschwerde S. 5 u. S. 7) nicht nachvollziehbar und ist im Gesamtkontext als reine Schutzbehauptung zu erachten. Gleich verhält es sich mit dem weiteren Einwand (vgl. Beschwerde S. 7), der Beschwerdeführer habe bereits dem SEM gegenüber erwähnt, sämtliche Dokumente, darunter auch polizeiliche Vorladungen, in Frankreich verloren zu haben. Denn jene Aussagen bezogen sich einzig auf Fragen des SEM nach seinen Identitätspapieren (vgl. Akten SEM A9/7 S. 4 f., A12/2 S. 1 u. A44/22 S. 9).

E. 7.2.4 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er Ende 2016 in Marokko ein Video auf Facebook gepostet hat und deshalb Anfang 2018 in erster Instanz strafrechtlich verurteilt worden sei.

E. 7.3 Sollte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Bisexualität in Marokko in der Vergangenheit tatsächlich Beschimpfungen, Anfeindungen und Ohrfeigen ausgesetzt gewesen sein, was angesichts seiner vagen Aussagen hierzu ebenfalls zu bezweifeln ist, bleibt festzuhalten, dass - wie vom SEM zutreffend gefolgert - diese Ereignisse nicht die von Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität erreichen. Ein unerträglicher psychischer Druck, welchem er nur durch Verlassen seines Heimatstaates hätte entkommen können, ist daher zu verneinen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein Risiko allein wegen homosexuellen Neigungen in Marokko verhaftet zu werden, vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle und auch der soziale Druck, welchem homosexuelle Personen in Marokko unter Umständen ausgesetzt sind, vermögen sodann nicht die von Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität zu erreichen (vgl. auch Urteil des BVGer D-3969/2018 vom 26. August 2019 E. 5.2).

E. 7.4 Was schliesslich die vom Beschwerdeführer dargelegte Messerattacke anbelangt, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch in diesem Punkt festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese nicht substanziieren konnte. Einen solchen Angriff auf seine Person hätte er den polizeilichen Behörden jedoch melden und diese um Schutz ersuchen können, zumal die marokkanischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind, weshalb ihm ungeachtet der Glaubhaftmachung die Asylrelevanz abzusprechen ist.

E. 7.5 Die Vorinstanz hat mithin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers abgelehnt und sein Asylgesuch abgewiesen.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren - wie vom SEM zu Recht erwogen - keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Solches ist unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt auszuschliessen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 In Marokko herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Eine Rückkehr nach Marokko ist unter diesen Aspekten als zumutbar zu bezeichnen.

E. 9.3.3 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Marokko als unzumutbar erscheinen lassen würden. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in Marokko über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Er hat zudem eine sehr gute Ausbildung genossen und kann auf reichlich Berufserfahrung, wie etwa jene als (...) in der (...)-Branche, zurückgreifen (vgl. Akten SEM (...)9/7 S. 4, 30/3 S. 1 ff., A44/22 S. 4 ff. u. S. 16 ff.). Einer Rückkehr stehen zudem weder sein (...)leiden noch allfällige (...) Probleme oder ein weiterhin vorhandener Alkohol- und Drogenkonsum entgegen. Denn einerseits lässt sich (...) ohne Weiteres auch in Marokko behandeln. Eine Behandlung infolge von Alkohol-, Drogen- respektive (...) Probleme, welche gemäss dem Beschwerdeführer derzeit nicht mehr bestehen (vgl. Beschwerde S. 8) - erhielt er bereits einmal in seinem Heimatland (vgl. Akten SEM A30/3 S. 3, A44/22 S. 3 u. S. 7). In Marokko existieren etliche auf (...)behandlung spezialisierte Zentren (vgl. Urteil des BVGer D- 3969/2018 vom 26. August 2019 E. 7.5.1). Deren Hilfe könnte der Beschwerdeführer im Bedarfsfall - und falls nötig mittels finanzieller Unterstützung seiner Familie und Verwandten - in Anspruch nehmen.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die derzeitige sogenanntee Corona-Pandemie steht diesem ebenfalls nicht entgegen (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1660/2020 vom 3. Juni 2020 E. 10).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Die mit superprovisorischer Verfügung vom 25. Mai 2020 erfolgte Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ist bei dieser Sachlage aufzuheben.

E. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

E. 12.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2647/2020 Urteil vom 2. September 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch Matthias Rysler, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 5. Juli 2019 in die Schweiz ein, wo er am 2. August 2019 um Asyl nachsuchte. B. Nachdem der Beschwerdeführer durch das SEM dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen worden war, wurden dort am 7. August 2019 seine Personalien (Personalienaufnahme; PA) aufgenommen. C. Eine für den 26. September 2019 vorgesehene Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen musste infolge Krankheit desselben abgesagt werden. Das SEM forderte ihn am selben Tag zur Einreichung eines Arztberichts sowie dazu auf, anzugeben, in welcher Sprache die Anhörung stattfinden solle, und ob er von einem Männer- oder einem Frauenteam angehört werden wolle. D. Am 27. September 2019 verfügte die zuständige kantonale Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Ausgrenzung betreffend das (...)gebiet der Gemeinde C._______ wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung respektive wegen Drogenkonsums und des Verdachts des Handels mit Betäubungsmitteln. E. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 teilte die damals dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung mit, ihr Klient sei zum wiederholten Male nicht zum Besprechungstermin erschienen, weshalb kein Arztbericht eingereicht werden und auch keine Stellungnahme zu den vom SEM angefragten Anhörungsmodalitäten abgegeben werden könnten. F. Das SEM stellte am 8. Oktober 2019 fest, der Beschwerdeführer habe mehrfach seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er wurde aufgefordert, sich innert Frist schriftlich dazu sowie zu seinen Asylgründen zu äussern. G. Die Rechtsvertretung reichte beim SEM am 14. Oktober 2019 eine Stellungnahme unter Angabe der Asylgründe des Beschwerdeführers und unter Beilage verschiedener ärztlicher Berichte ein und stellte weitere Ausführungen des Beschwerdeführers seine Asylgründe betreffend in Aussicht. H. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 legte der Beschwerdeführer seine Asylgründe schriftlich dar. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei bisexuell und Atheist. Von 2007 bis 2012 habe er in Frankreich studiert. Anfangs 2012 sei er nach Marokko zurückgekehrt. Zunächst habe er zwei Jahre in D._______ und danach zwei Jahre bei seinen Eltern gelebt. Er habe während dieser Zeit Kontakt zu Anhängern des arabischen Frühlings und Angehörigen der Bewegung der LGBTI (Lesbian, Gay, Bisexual, Transexuell/Transgender und Intersexual) sowie Menschenrechtsaktivisten und Atheisten aufgenommen und an Manifestationen und Konferenzen teilgenommen. Er sei deswegen von Privaten bedroht und behelligt worden. Nachdem ein Freund von Islamisten wegen seiner sexuellen Orientierung angegriffen worden sei, habe er 2016 ein Video auf Facebook gestellt, worin er das marokkanische System kritisiert habe. Er sei deswegen nach seiner Rückkehr nach D._______ auf der Strasse einer Messerattacke ausgesetzt gewesen. Die Behörden hätten ihn zudem verhört und ihn aufgefordert, solche Aktionen künftig zu unterlassen. Er sei in jener Zeit zum Alkoholiker und Drogenabhängigen geworden und habe sich einen Monat in psychiatrische Pflege begeben müssen. Die Behörden hätten ihm erklärt, er solle wieder nach Frankreich ausreisen, sonst komme er für lange Zeit ins Gefängnis. Im Jahr 2017 sei er mittels eines Studentenvisums nach Frankreich gereist. Einen Monat nachdem er Marokko verlassen habe, sei eine polizeiliche und später eine gerichtliche Vorladung ihn betreffend ergangen. Wegen Störung der öffentlichen Ordnung habe man ihn schliesslich in seiner Abwesenheit zu sechs Monaten Haft, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. I. Am 6. November 2019 forderte das SEM die Rechtsvertretung auf, sich innert Frist zum Nichterscheinen des Beschwerdeführers am Befragungstermin vom gleichen Tag zu äussern. J. Die Rechtsvertretung erklärte am 11. November 2019 namens des Beschwerdeführers, ihm sei am 4. November 2019 ein Hausverbot durch das BAZ erteilt worden. Er habe daher das Haus verlassen und sei durch das BAZ nicht darüber informiert worden, wann er wieder dorthin zurückkehren dürfe. K. Mit Strafbefehl vom 5. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung zu einer Geldstrafe verurteilt. L. Am 9. Dezember 2019 reichte die Rechtsvertretung medizinische Kurzberichte den Beschwerdeführer betreffend beim SEM ein. M. Am 18. Dezember 2019 fand eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das SEM statt. Dabei bekräftigte er im Wesentlichen seine schriftlichen Ausführungen zum Asylgesuch und führte ergänzend aus, in seiner Abwesenheit sei er anfangs 2018 verurteilt worden. Er habe zwischenzeitlich einen Anwalt in der Heimat mandatiert und das Urteil anfechten lassen. Im Weiteren legte er dar, er sei durch die marokkanischen Behörden schon vor der Verbreitung des Videos 2016 auf Facebook verhört und dabei gefoltert worden. N. Mit Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren und gleichzeitig dem Kanton E._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen. O. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat für beendet, da das Asylverfahren des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren geführt werde. Im Weiteren wurde erwähnt, der Mutter des Beschwerdeführers sei es bis dato leider nicht möglich gewesen, diesem das erwähnte Gerichtsurteil zuzustellen. P. Der Beschwerdeführer wurde durch das SEM am 31. Januar 2020 für eine ergänzende Anhörung vom 18. Februar 2020 vorgeladen. Da die erste postalische Zustellung der entsprechenden Vorladung erfolglos war, wurde ihm diese am 13. Februar 2020 nochmals zugestellt. Q. Der Beschwerdeführer blieb der vorgesehenen Anhörung vom 18. Februar 2020 fern. Das SEM wies ihn daher mit Schreiben vom 20. Februar 2020 auf die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht sowie darauf hin, dass er bis anhin für das von ihm erwähnte gerichtliche Verfahren in Marokko keine Beweismittel eingereicht habe. In einem Arztbericht vom 3. Dezember 2019 werde zudem erwähnt, dass sich der Beschwerdeführer seit vier bis fünf Monaten in der Schweiz aufhalte und er zuvor ungefähr zwölf Jahre in Frankreich gelebt habe. Diese Angaben würden indes mit seinen bisherigen Vorbringen nicht übereinstimmen. Dem Beschwerdeführer wurde durch das SEM die Gelegenheit erteilt, innert Frist dazu Stellung zu nehmen. R. Mit Strafbefehl vom 20. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen wiederholter Missachtung der Ausgrenzung, Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, Verunreinigung von fremdem Eigentum, unanständigen Benehmens und wegen des Konsums von Betäubungsmitteln (unter anderem Kokain und Marihuana) zu einer Geldstrafe verurteilt und mit einer Busse bestraft. S. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer durch die für ihn im erweiterten Verfahren zuständige Rechtsvertretung beim SEM Belege für seinen Aufenthalt in Marokko sowie einen Arztbericht ein. Betreffend die Versäumung des Anhörungstermins führte er aus, er sei am 18. Februar 2020 im Zug eingeschlafen und habe deshalb die für diesen Tag angesetzte Anhörung nicht rechtzeitig wahrnehmen können. Bei den Ausführungen im erwähnten Arztbericht zu seinem mehrjährigen Aufenthalt in Frankreich handle es sich um einen Fehler, der auf Verständnisschwierigkeiten zurückzuführen sein müsse. Was die vom SEM geforderten Beweismittel sein Gerichtsverfahren in Marokko betreffend anbelange, brauche er mehr Zeit, um die Dokumente zu beschaffen. T. Mit Strafbefehl vom 6. April 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Missachtung der Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt. U. Mit Verfügung vom 17. April 2020 - eröffnet am 20. April 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch vom 2. August 2019 ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog das SEM die aufschiebende Wirkung. V. Mit Erklärung vom 20. April 2020 legte die für den Beschwerdeführer im erweiterten Verfahren zuständige Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. W. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 20. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 17. April 2020. Darin wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachreichung von Beweismitteln anzusetzen, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. X. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte mit superprovisorischer Verfügung vom 25. Mai 2020 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Y. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sei bis dato nicht belegt. Ihm wurde daher die Gelegenheit gegeben, bis zum 7. August 2020 entweder den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- zu leisten. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde nach Fristablauf entschieden. Das Gesuch um Ansetzung einer zweiwöchigen Frist zur Nachreichung sachdienlicher Beweismittel wies die Instruktionsrichterin unter Hinweis auf Art. 32 f. VwVG ab und stellte fest, dass der Vollzug der Wegweisung einstweilen im Sinn von Art. 56 VwVG ausgesetzt bleibe. Z. Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Gerichtsakten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.). 5. 5.1 Das SEM stellte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe mehrfach seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er sei rechtswidrig in die Schweiz eingereist, habe Ausgrenzungsverfügungen missachtet und sei deswegen verurteilt worden. Er sei Vorladungen zu Anhörungen nicht nachgekommen und habe sich in der Unterkunft nicht regelkonform verhalten. Er zeige demnach kein ernsthaftes Interesse am Asylverfahren auf. Auch habe er erst über einen Monat nach seiner Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Mit diesem Verhalten könne er nicht glaubhaft machen, dass er des Schutzes vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe. Die vom Beschwerdeführer dargelegte politisch und geschlechtsspezifisch motivierte Verurteilung sei nicht glaubhaft gemacht. Er habe trotz mehrmaliger Aufforderung und seinem Vorbringen, dass er in Marokko einen Rechtsanwalt engagiert habe, keine Beweismittel wie etwa eine Polizeivorladung, Anklageschrift, Gerichtsvorladung, Gerichtsurteil oder eine Berufungsschrift eingereicht. Es sei daher davon auszugehen, dass diese Dokumente entweder nicht existierten oder der Beschwerdeführer wegen eines anderen Delikts verurteilt worden sei. Die von ihm eingereichten Belege wie Zeugnisse, Diplome, Kursbestätigungen etc. seien zum Beweis des von ihm dargelegten Gerichtsverfahrens nicht geeignet. Seiner geltend gemachten Furcht vor einer staatlichen Verurteilung aus einem der in Art. 3 AsylG dargelegten Motive sei damit die Grundlage entzogen. Im Weiteren hielt das SEM fest, die vom Beschwerdeführer dargelegten Beschimpfungen und Schikanen infolge seines Facebook-Eintrages seien als nicht hinreichend intensiv im Sinn von Art. 3 AsylG zu qualifzieren. Diese hätten zudem örtlich beschränkt stattgefunden, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre, sich in einen anderen Landesteil zu begeben. Überdies habe er in Marokko jahrelang leben können, ohne einschneidende Schwierigkeiten zu erfahren. Das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks sei daher zu verneinen. Hinsichtlich der von ihm geschilderten Messerattacke seien die Umstände unklar geblieben. Sie sei aber ohnehin nicht asylrelevant, da staatlicher Schutz vorhanden sei. Der Beschwerdeführer habe insbesondere durch das Fernbleiben von der ergänzenden Anhörung, eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aktivitäten in Marokko, insbesondere jene für die LGBTI-Bewegung, sowie in Bezug auf das von ihm erwähnte Facebook-Video und die anschliessenden Anfeindungen, verunmöglicht. Der Untersuchungsgrundsatz finde seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht. 5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber eingewandt, in Marokko bestehe aufgrund der Gesetzeslage und der Praxis landesweit die Gefahr, dass Personen, die wie der Beschwerdeführer, ihre Homosexualität offen ausleben würden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt und bestraft würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben. Wegen der Veröffentlichung des besagten Videos, in welchem er sich geoutet und den König beschimpft habe, sei er anfangs 2018 verurteilt worden. Dieses Urteil werde nun in zweiter Instanz behandelt, wobei angesichts der aktuellen Lage in Marokko eine Verschärfung des Strafmasses zu befürchten sei. Der Beschwerdeführer habe zwar seine Mitwirkungspflicht potentiell schwerwiegend verletzt. Er sei jedoch stets bemüht gewesen, seiner Pflicht nachzukommen, was ihm aufgrund seines Gesundheitszustandes jedoch mehrmals nicht gelungen sei. Das Verfahren sei daher zwecks vollständiger Erstellung des Sachverhalts respektive zwecks mündlicher Begründung seines Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies erscheine auch deshalb geboten, da bis dato wichtige Beweismittel von ihm nicht hätten beschafft werden können. Solche würden so bald wie möglich nachgereicht. Da er im Ausland um Asyl nachgesucht habe, wolle ihm seine Mutter nicht mehr helfen. Er müsse nun seinen Bruder bemühen, um an die Unterlagen zu gelangen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM - wie nachstehend aufgezeigt - den wesentlichen Sachverhalt genügend erstellt hat, weshalb sich die entsprechende formelle Rüge als unbegründet erweist. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG mehrfach nicht nachgekommen ist und dieses Verhalten bei einer Gesamtbetrachtung - übereinstimmend mit dem SEM - schwer wiegt. So blieb er zunächst der Erstbefragung, wenn auch vorgeblich krankheitsbedingt, fern, ohne jedoch der daraufhin folgenden ersten Aufforderung des SEM, seine Erkrankung innert Frist ärztlich zu belegen, nachzukommen. Ebenso wenig äusserte er sich innert Frist zu Fragen des SEM nach den Anhörungsmodalitäten. Grund dafür war, dass er Termine mit der Rechtsvertretung nicht wahrgenommen hatte. Wie sich aus der späteren Stellungnahme der Vertretung ergibt, hatte er diese auch nicht darüber informiert, dass er die ärztlichen Entbindungserklärungen (zwecks Einforderung eines entsprechenden Krankheitsbeleges beim Arzt) bereits unterschrieben hatte (vgl. Akten SEM [...]-A22/1, A24/1, A26/2 S. 1 f., A29/13 S. 1 f. u. S. 9). Den Termin für die einlässliche Anhörung vom 6. November 2019 nahm der Beschwerdeführer nicht wahr und versuchte dieses Verhalten mit einem ihm auferlegten Hausverbot des BAZ vom 4. November 2019, welches seiner damaligen Auffassung nach bis auf Weiteres ausgesprochen worden sei, und mit (...)anfällen zu entschuldigen (vgl. Akte SEM A34/2 S. 1 f.). Eine solche Erklärung greift indes zu kurz, zumal sich der Beschwerdeführer nach Aussprechen des Hausverbots weder mit seiner Rechtsvertretung noch mit dem SEM in Verbindung gesetzt hatte, um sich etwa zu erkundigen, wie es sich bei dieser Sachlage mit dem vorgesehenen Anhörungstermin verhielt. Nicht entschuldbar ist auch sein Verhalten mit Bezug auf die vom SEM angesetzte ergänzende Anhörung vom 13. Februar 2020, an der er - im Gegensatz zu seiner Rechtsvertretung - nicht erschienen war, weil er angeblich im Zug eingeschlafen war. Erst Stunden später, nachdem die Anhörung bereits hatte abgesagt werden müssen, meldete er sich beim BAZ. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des ärztlich dokumentierten Alkoholproblems erschwert sein dürfte, Termine fristgerecht wahrzunehmen, zumal sich aus der Ausgrenzungsverfügung und den Strafbefehlen ergibt, dass er wohl auch regelmässig Drogen konsumierte (vgl. Akten SEM A39/5 S. 1, A25/4 S. 2 u. A63/3 S. 1). Dieser Situation sowie auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer an (...) leidet (vgl. Akten SEM A38/2 S. 1, A39/5 S. 1 u. A40/1), wurde hingegen vorliegend - entgegen der anderslautenden Auffassung in der Beschwerde - trotz wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflicht hinreichend durch die Vorinstanz Rechnung getragen. So gab sie ihm nachdem die Erstbefragung nicht hatte stattfinden können, die Gelegenheit, sich schriftlich zu seinen Asylgründen zu äussern. Nach seinem unentschuldigten Fernbleiben der Anhörung vom 6. November 2019 setzte die Vorinstanz einen neuen Anhörungstermin für den 4. Dezember 2019 an. Diesen konnte der Beschwerdeführer aufgrund eines ärztlich belegten (...)anfalles, der notfallmässig behandelt wurde, nicht wahrnehmen. Daraufhin setzte das SEM nochmals einen Anhörungstermin für den 18. Dezember 2019 an, welchem der Beschwerdeführer Folge leistete (vgl. Akten SEM A40/1 u. A44/2). Dass das SEM die ergänzende Anhörung vom 18. Februar 2020, welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt fernblieb, nicht nochmals neu angesetzt hat, ist angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertretung bereits mit E-Mail vom 30. Januar 2020 und zudem postalisch über den Termin orientiert wurde (vgl. Akten SEM A55/1, A57/2 S. 1, A58/2 S. 1 u. A59/2 S. 1) nicht zu beanstanden. Ihm wurde zudem in schriftlicher Form das rechtliche Gehör zu seinem Nichterscheinen sowie zu widersprüchlichen Angaben gewährt, von dem er Gebrauch machte (vgl. Akten SEM A61/3 u. A62/8 S. 1 ff.). 6.3 Das SEM hat dem Beschwerdeführer sodann mehrmals - unter Fristansetzung - die Gelegenheit zur Einreichung von entsprechenden Beweismitteln erteilt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht gemäss Abs. 1 Bst. d auch die unverzügliche Beibringung von Beweismitteln umfasst, oder eine asylsuchende Person gehalten ist, allfällige Beweismittel innert angemessener Frist zu beschaffen. Obwohl sich der Beschwerdeführer bereits seit dem 5. Juli 2019 in der Schweiz befindet und er angeblich schon anfangs 2018, mithin über ein Jahr vor seiner Einreise in die Schweiz, in Marokko verurteilt worden sein soll, hat er in diesem Zusammenhang weder bei der Vorinstanz noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Belege eingereicht. Seine diesbezüglichen Erklärungen erscheinen zudem - wie nachstehend dargelegt - ausweichend und im Gesamtkontext nicht stichhaltig. 6.4 Dem SEM kann somit keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f. mit weiteren Hinweisen) liegt nicht vor. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM zwecks vollständiger Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts respektive Erteilung "einer letzten Gelegenheit zur mündlichen Begründung seines Asylgesuchs" bei der Vorinstanz (vgl. Beschwerde S. 4) ist abzuweisen. 7. 7.1 Auch ist die Folgerung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzuweisen sei, zu bestätigen. Auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann verwiesen werden. 7.2 In Übereinstimmung mit der Folgerung des SEM ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Marokko nicht, wie von ihm behauptet, verurteilt wurde. Seine diesbezüglichen Aussagen sowie im Übrigen auch weitere seiner Angaben erscheinen ungereimt, vage und in sich nicht stimmig (Akte SEM A44/22 S. 11 ff.). 7.2.1 Seinen Angaben zufolge postete der Beschwerdeführer das Video, in welchem er sich regimekritisch und zu seiner Bisexualität und dem Atheismus äusserte, Ende 2016 respektive im November 2016. Im August 2017 will er sein Heimatland verlassen haben. Seine Angaben, ob und in welchem Umfang er während dieser Zeit in den behördlichen Fokus geraten sei, sind vage und blieben auch auf mehrfache Nachfrage hin unsubstanziiert (vgl. Akten SEM A44/22 S. 11 ff). Zudem lässt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im August 2017 ein Visum erhielt, mit dem er von Marokko nach Frankreich gelangen konnte und welches seinen Angaben zufolge zu Studienzwecken ausgestellt worden war (vgl. Akten SEM 9/7 S. 5, 12/2 S. 1, A44/22 S. 7), darauf schliessen, dass er keine behördlichen Probleme hatte und das Visum der eigentliche Grund für seine Ausreise gewesen sein dürfte. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Frankreich und der Gültigkeit seines Visums kein Asylgesuch gestellt. 7.2.2 Als wesentlich erachtet das Gericht den Umstand, dass der Beschwerdeführer bis dato, entgegen seiner Ankündigung in der Anhörung, das angeblich von ihm erstellte und auf seinem Facebook-Account hochgeladene Video bisher nicht eingereicht hat. Er macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, er habe seinen Account später gelöscht, führte aber auch aus, das Video sei von bis zu 50 000 Personen abgerufen worden und er respektive Bekannte hätten es abgespeichert und er könne dieses erhältlich machen (Akte SEM A44/22 S. 13 f.) 7.2.3 Ebenso hat der Beschwerdeführer bisher auch keine Belege für das angeblich gegen ihn geführte strafrechtliche Verfahren respektive seine Verurteilung eingereicht, obwohl er im Heimatstaat einen Anwalt mit diesem Fall betraut haben will, der in seinem Verfahren Berufung eingelegt habe (Akten SEM A44/22 F4 ff.). Ungeachtet dessen konnte der Beschwerdeführer auch nicht ausführen, welche konkreten Straftaten ihm zur Last gelegt worden sein sollen (vgl. Akten SEM A44/22 S. 3). Plausible Gründe dafür, weshalb es ihm bis zum jetzigen Zeitpunkt und damit über zweieinhalb Jahre lang, nicht gelungen sein soll, das ausschlaggebende Video und das gegen ihn ergangene Urteil oder andere strafrechtliche Unterlagen einzureichen, sind nicht dargetan (vgl. Akte SEM 44/22 S. 2 f. und S. 17). Auch erscheint die Erklärung in der Beschwerde, die Mutter sei nicht mehr zur Beschaffung des Urteils oder einer Vollmachtserteilung an den marokkanischen Anwalt bereit, da der Beschwerdeführer im Ausland um Asyl nachgesucht habe (vgl. Beschwerde S. 5 u. S. 7) nicht nachvollziehbar und ist im Gesamtkontext als reine Schutzbehauptung zu erachten. Gleich verhält es sich mit dem weiteren Einwand (vgl. Beschwerde S. 7), der Beschwerdeführer habe bereits dem SEM gegenüber erwähnt, sämtliche Dokumente, darunter auch polizeiliche Vorladungen, in Frankreich verloren zu haben. Denn jene Aussagen bezogen sich einzig auf Fragen des SEM nach seinen Identitätspapieren (vgl. Akten SEM A9/7 S. 4 f., A12/2 S. 1 u. A44/22 S. 9). 7.2.4 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er Ende 2016 in Marokko ein Video auf Facebook gepostet hat und deshalb Anfang 2018 in erster Instanz strafrechtlich verurteilt worden sei. 7.3 Sollte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Bisexualität in Marokko in der Vergangenheit tatsächlich Beschimpfungen, Anfeindungen und Ohrfeigen ausgesetzt gewesen sein, was angesichts seiner vagen Aussagen hierzu ebenfalls zu bezweifeln ist, bleibt festzuhalten, dass - wie vom SEM zutreffend gefolgert - diese Ereignisse nicht die von Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität erreichen. Ein unerträglicher psychischer Druck, welchem er nur durch Verlassen seines Heimatstaates hätte entkommen können, ist daher zu verneinen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein Risiko allein wegen homosexuellen Neigungen in Marokko verhaftet zu werden, vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich erscheint. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle und auch der soziale Druck, welchem homosexuelle Personen in Marokko unter Umständen ausgesetzt sind, vermögen sodann nicht die von Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität zu erreichen (vgl. auch Urteil des BVGer D-3969/2018 vom 26. August 2019 E. 5.2). 7.4 Was schliesslich die vom Beschwerdeführer dargelegte Messerattacke anbelangt, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch in diesem Punkt festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese nicht substanziieren konnte. Einen solchen Angriff auf seine Person hätte er den polizeilichen Behörden jedoch melden und diese um Schutz ersuchen können, zumal die marokkanischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind, weshalb ihm ungeachtet der Glaubhaftmachung die Asylrelevanz abzusprechen ist. 7.5 Die Vorinstanz hat mithin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers abgelehnt und sein Asylgesuch abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren - wie vom SEM zu Recht erwogen - keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Solches ist unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt auszuschliessen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Marokko herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Eine Rückkehr nach Marokko ist unter diesen Aspekten als zumutbar zu bezeichnen. 9.3.3 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Marokko als unzumutbar erscheinen lassen würden. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in Marokko über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Er hat zudem eine sehr gute Ausbildung genossen und kann auf reichlich Berufserfahrung, wie etwa jene als (...) in der (...)-Branche, zurückgreifen (vgl. Akten SEM (...)9/7 S. 4, 30/3 S. 1 ff., A44/22 S. 4 ff. u. S. 16 ff.). Einer Rückkehr stehen zudem weder sein (...)leiden noch allfällige (...) Probleme oder ein weiterhin vorhandener Alkohol- und Drogenkonsum entgegen. Denn einerseits lässt sich (...) ohne Weiteres auch in Marokko behandeln. Eine Behandlung infolge von Alkohol-, Drogen- respektive (...) Probleme, welche gemäss dem Beschwerdeführer derzeit nicht mehr bestehen (vgl. Beschwerde S. 8) - erhielt er bereits einmal in seinem Heimatland (vgl. Akten SEM A30/3 S. 3, A44/22 S. 3 u. S. 7). In Marokko existieren etliche auf (...)behandlung spezialisierte Zentren (vgl. Urteil des BVGer D- 3969/2018 vom 26. August 2019 E. 7.5.1). Deren Hilfe könnte der Beschwerdeführer im Bedarfsfall - und falls nötig mittels finanzieller Unterstützung seiner Familie und Verwandten - in Anspruch nehmen. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die derzeitige sogenanntee Corona-Pandemie steht diesem ebenfalls nicht entgegen (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1660/2020 vom 3. Juni 2020 E. 10).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Die mit superprovisorischer Verfügung vom 25. Mai 2020 erfolgte Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ist bei dieser Sachlage aufzuheben. 12. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 12.2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: