Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 31. Oktober 2010 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 20. April 2011 wurde auf das Gesuch nicht eingetreten. Am 31. Mai 2011 wurde das Asylverfahren wiederaufgenommen und mit Verfügung des SEM vom 16. Januar 2021 erneut auf das Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Am 7. April 2021 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen und am 26. April 2021 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, marokkanischer Staatsangehöriger und ethnischer Berber zu sein und aus B._______ zu stammen. Er habe dort die Primar- und Sekundarschule besucht und danach bei seinem Vater in der Werkstatt gearbeitet. Zuletzt habe er mit seinem Bruder und seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Sein Grossvater habe über ein Grundstück in Marokko verfügt, welches er nach seinem Tod seiner Mutter vererbt habe. Sein Onkel und sein Cousin hätten daraufhin seiner Mutter ab dem Jahr 2000 Probleme gemacht. Bei einer Auseinandersetzung im Mai 2007 habe sein Bruder den Cousin tödlich mit einem Stein am Kopf verletzt, als dieser seine Mutter angegriffen habe. Drei Tage später sei gegen ihn, den Beschwerdeführer, aufgrund von Zeugenaussagen bei der Gendarmerie Anzeige erstattet und ein Gerichtsverfahren wegen vorsätzlicher Tötung eingeleitet worden. Da er eine Gefängnisstrafe von 20 bis 30 Jahren befürchtet habe, sei er im Sommer 2007 illegal über Spanien und Frankreich, wo er zwei Jahre gelebt habe, in die Schweiz eingereist. Im Jahre 2014 habe er eine schweizerische Staatsangehörige geheiratet und über eine B-Bewilligung verfügt. Da in seinem Heimatstaat noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen sei, habe er in den Jahren 2015 und 2017 jeweils für ungefähr zwei Wochen legal nach Marokko reisen können, um seine kranke Mutter zu besuchen. Nach seiner Scheidung im Jahre 2017 sei ihm die B-Bewilligung entzogen worden. Seine Eltern und sein Bruder seien mittlerweile verstorben. Über den aktuellen Stand des Gerichtsverfahrens habe er keine Kenntnis. C. Am 3. Mai 2021 unterbreitete das SEM der mandatierten Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. D. Die Rechtsvertretung nahm am 4. Mai 2021 Stellung. In Ergänzung zu den Vorbringen anlässlich der Anhörung wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion zum Christentum Probleme mit den heimatlichen Behörden befürchte. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. Mai 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Ein mit dem Asylgesuch gestellter Antrag auf Zuweisung in den Kanton C._______ wurde abgelehnt. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 6. Mai 2021 nieder. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Juni 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). I. Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 wurde ein ärztlicher Bericht der Psychiatrie (...), ebenfalls datierend vom 8. Juni 2021, betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten gereicht.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Hinsichtlich des Eventualantrags, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei zu wiederherzustellen, ist anzumerken, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM einer allfälligen Beschwerde diese aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag ohnehin gegenstandslos.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 6.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten drohenden Gefängnisstrafe von 20 bis 30 Jahren wegen vorsätzlicher Tötung an seinem Cousin im Jahre 2007 offensichtlich um die Massnahme nach einer Straftat handle. Den Ausführungen des Beschwerdeführers seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die von den marokkanischen Behörden angewandten Massnahmen den rechtsstaatlich legitimen Mitteln zur Aufklärung dieser Straftaten nicht standhalten würden. Die geltend gemachten Vorbringen seien mithin nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten.
E. 6.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, dass er nach dem Tod seines Cousins angezeigt und ein Gerichtsverfahren wegen vorsätzlicher Tötung gegen eröffnet worden sei, obschon sein Bruder den Cousin verletzt habe, um seine Mutter zu schützen. Er habe seinen Bruder damals nicht verraten wollen. Weil mittlerweile seine Eltern und sein Bruder gestorben seien, habe er keine Möglichkeit, seine Unschuld vor Gericht zu beweisen. Ausserdem fürchte er sich vor der Familie seines Cousins. Eine Rückkehr nach Marokko sei im Übrigen auch wegen seiner Konversion zum Christentum und der Diskriminierung von Christen in seinem Heimatstaat nicht möglich.
E. 7.1 Dem Beschwerdeführer ist es nach Durchsicht der Akten nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz zu verweisen (Verfügung S. 4 f.).
E. 7.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei der Tötung seines Cousins um ein gemeinrechtliches Delikt handelt, dessen strafrechtliche Verfolgung durch die marokkanischen Behörden legitim ist. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind auch auf Beschwerdeebene keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass die von den marokkanischen Behörden angewandten Massnahmen den rechtsstaatlich legitimen Mitteln zur Aufklärung einer Straftat nicht standhalten würden. Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente, wie beispielsweise eine Anklageschrift, einzureichen, die das angeblich laufende Strafverfahren gegen ihn belegen würden. Ausserdem konnte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in den Jahren 2015 und 2017 problemlos legal nach Marokko zurückkehren und wieder in die Schweiz reisen.
E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene und im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 4. Mai 2021 (SEM-Vorhaben [...]-22/1) vorbringt, auch von der Familie des Cousins Repressalien zu befürchten, ist dieses Vorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten. Es handelt sich dabei um eine blosse Befürchtung seitens des Beschwerdeführers, die, 14 Jahre nach dem Tod des Cousins, jeglicher Grundlage entbehrt. Ausserdem ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht an die grundsätzlich schutzfähigen und schutzwilligen marokkanischen Behörden wenden könnte.
E. 7.4 Lediglich ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens andere Fluchtgründe geltend machte, nämlich Probleme mit dem Militär, und sein jetziges Hauptvorbringen nicht erwähnte. Er vermochte diese Diskrepanz auf Vorhalt in der Anhörung nicht aufzulösen (SEM-Vorhaben [...]-17/19 F161 ff.).
E. 7.5 Auch die erstmals in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 4. Mai 2021 vorgebrachte Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum und damit einhergehende Befürchtungen vor Repression in seinem Heimatstaat ist mangels Substantiierung und Konkretisierung als unglaubhaft und nachgeschoben zu erachten (SEM-Vorhaben [...]-22/1). Hierzu wurde auch auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht.
E. 7.6 Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe respektive keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat hat glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2647/2020 vom 2. September 2020 E. 9.3.2).
E. 9.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. So ist mit dem SEM einherzugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handelt, der bis im Jahre 2007 in Marokko gelebt und gearbeitet hat. Auch in der Schweiz ist er erwerbstätig gewesen (SEM-Vorhaben-[...]-17/19 F49) und verfügt somit über Arbeitserfahrungen, die ihm bei der Rückkehr in den Heimatstaat solide Chancen auf dem Arbeitsmarkt verschaffen können. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben gemäss im Heimatstaat sodann Verwandtschaft (SEM-Vorhaben-[...]-17/19 F31 f.). Es ist insgesamt davon auszugehen, dass er sich in seinem Heimatstaat wirtschaftlich und sozial wieder integrieren kann und nicht in eine existenzbedrohende Lage gerät.
E. 9.3.4 Eine andere Einschätzung gebietet sich auch nicht unter Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Asthma, Allergie und Atembeschwerden, psychische Beschwerden). Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Weiterbehandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss aufgrund seiner Atembeschwerden bereits in Marokko in Behandlung gewesen ist (SEM-Vorhaben [...]-17/19 F11). Am 8. Juni 2021 wurde ein ärztlicher Bericht der Psychiatrie (...), ebenfalls datierend vom 8. Juni 2021, eingereicht, der sich auf die Behandlung des Beschwerdeführers seit dem 2. Juni 2021 bezieht. Gemäss diesem Bericht sei der Beschwerdeführer depressiv, ängstlich und leide an wiederkehrenden Suizidgedanken; eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei angezeigt. Hierzu ist festzustellen, dass auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers psychiatrische oder psychologische Therapien verfügbar sind und durch das in Marokko etablierte Régime d'Assistance Médicale (RAMED) ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung, mit dem auch wirtschaftlich bedürftige Personen Zugang zum Gesundheitssystem haben, gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3.2). Dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist ausserdem bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen.
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.4.2 Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Ihr ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 102m Abs. 1 AsylG von vornherein ausser Betracht. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2592/2021 Urteil vom 9. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, BAZ Allschwil, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 31. Oktober 2010 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 20. April 2011 wurde auf das Gesuch nicht eingetreten. Am 31. Mai 2011 wurde das Asylverfahren wiederaufgenommen und mit Verfügung des SEM vom 16. Januar 2021 erneut auf das Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Am 7. April 2021 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen und am 26. April 2021 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, marokkanischer Staatsangehöriger und ethnischer Berber zu sein und aus B._______ zu stammen. Er habe dort die Primar- und Sekundarschule besucht und danach bei seinem Vater in der Werkstatt gearbeitet. Zuletzt habe er mit seinem Bruder und seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Sein Grossvater habe über ein Grundstück in Marokko verfügt, welches er nach seinem Tod seiner Mutter vererbt habe. Sein Onkel und sein Cousin hätten daraufhin seiner Mutter ab dem Jahr 2000 Probleme gemacht. Bei einer Auseinandersetzung im Mai 2007 habe sein Bruder den Cousin tödlich mit einem Stein am Kopf verletzt, als dieser seine Mutter angegriffen habe. Drei Tage später sei gegen ihn, den Beschwerdeführer, aufgrund von Zeugenaussagen bei der Gendarmerie Anzeige erstattet und ein Gerichtsverfahren wegen vorsätzlicher Tötung eingeleitet worden. Da er eine Gefängnisstrafe von 20 bis 30 Jahren befürchtet habe, sei er im Sommer 2007 illegal über Spanien und Frankreich, wo er zwei Jahre gelebt habe, in die Schweiz eingereist. Im Jahre 2014 habe er eine schweizerische Staatsangehörige geheiratet und über eine B-Bewilligung verfügt. Da in seinem Heimatstaat noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen sei, habe er in den Jahren 2015 und 2017 jeweils für ungefähr zwei Wochen legal nach Marokko reisen können, um seine kranke Mutter zu besuchen. Nach seiner Scheidung im Jahre 2017 sei ihm die B-Bewilligung entzogen worden. Seine Eltern und sein Bruder seien mittlerweile verstorben. Über den aktuellen Stand des Gerichtsverfahrens habe er keine Kenntnis. C. Am 3. Mai 2021 unterbreitete das SEM der mandatierten Rechtsvertretung den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. D. Die Rechtsvertretung nahm am 4. Mai 2021 Stellung. In Ergänzung zu den Vorbringen anlässlich der Anhörung wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Konversion zum Christentum Probleme mit den heimatlichen Behörden befürchte. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 5. Mai 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Ein mit dem Asylgesuch gestellter Antrag auf Zuweisung in den Kanton C._______ wurde abgelehnt. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 6. Mai 2021 nieder. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Juni 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). I. Mit Eingabe vom 8. Juni 2021 wurde ein ärztlicher Bericht der Psychiatrie (...), ebenfalls datierend vom 8. Juni 2021, betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Hinsichtlich des Eventualantrags, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei zu wiederherzustellen, ist anzumerken, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM einer allfälligen Beschwerde diese aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache wird der Antrag ohnehin gegenstandslos. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 6. 6.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten drohenden Gefängnisstrafe von 20 bis 30 Jahren wegen vorsätzlicher Tötung an seinem Cousin im Jahre 2007 offensichtlich um die Massnahme nach einer Straftat handle. Den Ausführungen des Beschwerdeführers seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die von den marokkanischen Behörden angewandten Massnahmen den rechtsstaatlich legitimen Mitteln zur Aufklärung dieser Straftaten nicht standhalten würden. Die geltend gemachten Vorbringen seien mithin nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten. 6.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene, dass er nach dem Tod seines Cousins angezeigt und ein Gerichtsverfahren wegen vorsätzlicher Tötung gegen eröffnet worden sei, obschon sein Bruder den Cousin verletzt habe, um seine Mutter zu schützen. Er habe seinen Bruder damals nicht verraten wollen. Weil mittlerweile seine Eltern und sein Bruder gestorben seien, habe er keine Möglichkeit, seine Unschuld vor Gericht zu beweisen. Ausserdem fürchte er sich vor der Familie seines Cousins. Eine Rückkehr nach Marokko sei im Übrigen auch wegen seiner Konversion zum Christentum und der Diskriminierung von Christen in seinem Heimatstaat nicht möglich. 7. 7.1 Dem Beschwerdeführer ist es nach Durchsicht der Akten nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz zu verweisen (Verfügung S. 4 f.). 7.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich bei der Tötung seines Cousins um ein gemeinrechtliches Delikt handelt, dessen strafrechtliche Verfolgung durch die marokkanischen Behörden legitim ist. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind auch auf Beschwerdeebene keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass die von den marokkanischen Behörden angewandten Massnahmen den rechtsstaatlich legitimen Mitteln zur Aufklärung einer Straftat nicht standhalten würden. Im Übrigen vermochte der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente, wie beispielsweise eine Anklageschrift, einzureichen, die das angeblich laufende Strafverfahren gegen ihn belegen würden. Ausserdem konnte der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in den Jahren 2015 und 2017 problemlos legal nach Marokko zurückkehren und wieder in die Schweiz reisen. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene und im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 4. Mai 2021 (SEM-Vorhaben [...]-22/1) vorbringt, auch von der Familie des Cousins Repressalien zu befürchten, ist dieses Vorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten. Es handelt sich dabei um eine blosse Befürchtung seitens des Beschwerdeführers, die, 14 Jahre nach dem Tod des Cousins, jeglicher Grundlage entbehrt. Ausserdem ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht an die grundsätzlich schutzfähigen und schutzwilligen marokkanischen Behörden wenden könnte. 7.4 Lediglich ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylverfahrens andere Fluchtgründe geltend machte, nämlich Probleme mit dem Militär, und sein jetziges Hauptvorbringen nicht erwähnte. Er vermochte diese Diskrepanz auf Vorhalt in der Anhörung nicht aufzulösen (SEM-Vorhaben [...]-17/19 F161 ff.). 7.5 Auch die erstmals in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 4. Mai 2021 vorgebrachte Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum und damit einhergehende Befürchtungen vor Repression in seinem Heimatstaat ist mangels Substantiierung und Konkretisierung als unglaubhaft und nachgeschoben zu erachten (SEM-Vorhaben [...]-22/1). Hierzu wurde auch auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht. 7.6 Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe respektive keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat hat glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2647/2020 vom 2. September 2020 E. 9.3.2). 9.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. So ist mit dem SEM einherzugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handelt, der bis im Jahre 2007 in Marokko gelebt und gearbeitet hat. Auch in der Schweiz ist er erwerbstätig gewesen (SEM-Vorhaben-[...]-17/19 F49) und verfügt somit über Arbeitserfahrungen, die ihm bei der Rückkehr in den Heimatstaat solide Chancen auf dem Arbeitsmarkt verschaffen können. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben gemäss im Heimatstaat sodann Verwandtschaft (SEM-Vorhaben-[...]-17/19 F31 f.). Es ist insgesamt davon auszugehen, dass er sich in seinem Heimatstaat wirtschaftlich und sozial wieder integrieren kann und nicht in eine existenzbedrohende Lage gerät. 9.3.4 Eine andere Einschätzung gebietet sich auch nicht unter Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Asthma, Allergie und Atembeschwerden, psychische Beschwerden). Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Weiterbehandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss aufgrund seiner Atembeschwerden bereits in Marokko in Behandlung gewesen ist (SEM-Vorhaben [...]-17/19 F11). Am 8. Juni 2021 wurde ein ärztlicher Bericht der Psychiatrie (...), ebenfalls datierend vom 8. Juni 2021, eingereicht, der sich auf die Behandlung des Beschwerdeführers seit dem 2. Juni 2021 bezieht. Gemäss diesem Bericht sei der Beschwerdeführer depressiv, ängstlich und leide an wiederkehrenden Suizidgedanken; eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei angezeigt. Hierzu ist festzustellen, dass auch im Heimatstaat des Beschwerdeführers psychiatrische oder psychologische Therapien verfügbar sind und durch das in Marokko etablierte Régime d'Assistance Médicale (RAMED) ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung, mit dem auch wirtschaftlich bedürftige Personen Zugang zum Gesundheitssystem haben, gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3.2). Dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist ausserdem bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 9.4.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4.2 Auch die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Ihr ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 102m Abs. 1 AsylG von vornherein ausser Betracht. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: