Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 7. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl. Am 12. Februar 2020 wurden sie zu ihren Personalien befragt (Personalienaufnahme; PA). Die Beschwerdeführenden wurden im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung am 3. Dezember 2020 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört. Am 7. Dezember 2020 wurden sie dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 1. beziehungsweise 5. Februar 2021 wurden die Beschwerdeführenden im Beisein der rubrizierten Rechtsvertreterin ergänzend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) geltend, marokkanischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und in Casablanca aufgewachsen zu sein, die Schule bis zur 3. Klasse der Mittelschule besucht und danach als Gemüse- und Früchteverkäufer gearbeitet zu haben. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), ebenfalls marokkanische Staatsangehörige arabischer Ethnie, stamme auch aus Casablanca und habe die Schule nach Abschluss der 6. Klasse der Mittelschule aufgrund der Probleme im Zusammenhang mit ihrem Ehemann und ihrer Familie verlassen müssen. Die Beschwerdeführenden hätten sich im Jahre 2016 ineinander verliebt, woraufhin der Vater der Beschwerdeführerin die Beziehung verboten habe und die Beschwerdeführerin zu deren Grossmutter in ein anderes Quartier gebracht habe, wo sie während zwei bis drei Jahren eingesperrt gewesen sei. Zu jener Zeit sei der Beschwerdeführer von den Cousins der Beschwerdeführerin bedroht, mit einem Messer an der Hand verletzt und aufgefordert worden, den Kontakt mit ihr abzubrechen. Anfang 2019 habe die Beschwerdeführerin die Flucht ergriffen und den Beschwerdeführer aufgesucht. In der Folge hätten sie zusammengewohnt. Dank der Zustimmung ihrer Mutter hätten sie im März 2019 heiraten können. Aus Angst, vom Vater gefunden zu werden, habe die Beschwerdeführerin daraufhin das gemeinsam bewohnte Zimmer nicht verlassen. Der Beschwerdeführer sei von den Cousins erneut aufgefunden und mit einem Messer verletzt worden, so dass er sich in einem Krankenhaus habe behandeln lassen müssen. Die Cousins hätten ausserdem seinen Marktstand zerstört. Am 13. Januar 2020 seien die Beschwerdeführenden über Tunesien nach Italien und von dort in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, seit seiner Ausreise medikamentenabhängig sowie aufgrund der Ereignisse im Heimatstaat psychisch angeschlagen zu sein. Auch die Beschwerdeführerin brachte psychische Probleme, welche im Zusammenhang mit den im Heimatstaat erlittenen Behelligungen stünden, vor. Zur Untermauerung ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre marokkanischen Identitätskarten in Kopie, Auszüge aus den Geburtenregistern in Kopie sowie das Original der Heiratsurkunde zu den Akten. Zudem wurden im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene ärztliche Berichte die Medikamentenabhängigkeit des Beschwerdeführers und die Schwangerschaft sowie den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin betreffend zu den Akten gereicht (vgl. vorinstanzliche Verfügung Ziff. 8 f.). B. Am (...) wurde ihr gemeinsames Kind C._______ geboren. C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 - eröffnet am 22. Februar 2021 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz an. D. Mit Eingabe vom 24. März 2021 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und sie seien wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Der Eingang der Beschwerde wurde am 26. März 2021 bestätigt.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung (Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als solche) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, da sie einerseits trotz der Vorbehalte der Familie der Beschwerdeführerin im Jahre 2019 mit dem Einverständnis ihrer Mutter hätten heiraten können. Andererseits seien Übergriffe von Dritten, wie im vorliegenden Fall, nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Heimatstaat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Die geltend gemachten Übergriffe durch die Cousins der Beschwerdeführerin seien Straftaten, welche in den Zuständigkeitsbereich der marokkanischen Polizei und Justiz fallen würden, von deren Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit grundsätzlich auszugehen sei. Den Behörden könne vorliegend keine ausgebliebene Schutzgewährung vorgeworfen werden, zumal die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt bei ihnen um Schutz ersucht hätten. Die Begründung der Beschwerdeführenden, die Cousins hätten mit der Polizei zusammengearbeitet und seien bereits mit anderen Straftaten straflos davongekommen, ändere daran nichts. In der Stadt Casablanca, dem Herkunftsort der Beschwerdeführenden, sei der Zugang zu diesem Schutz ausserdem gegeben. Des Weiteren wäre es den Beschwerdeführenden ebenfalls möglich, im Sinne einer innerstaatlichen Schutzalternative in einen anderen Teil des Heimatstaates zu ziehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, sei mithin auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar. Aus den Akten würden sich auch keine anderen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, so dass die Wegweisung als zulässig zu erachten sei. Ebenso wenig seien allgemeine oder individuelle Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden. Die Beschwerdeführenden würden über eine gute Schulbildung verfügen und seien im erwerbsfähigen Alter, hätten auch in anderen Teilen Marokkos ein soziales Beziehungsnetz und könnten bei einer Rückkehr auf finanzielle und soziale Unterstützung ihres Umfelds zählen. Schliesslich könne nur dann aufgrund medizinischer Gründe auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung stehe und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führe. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass seine Medikamentenabhängigkeit ebenso in Marokko, beispielsweise im «Centre Hospitalier Universitaire (CHU) Ibn Rochd» oder im «Centre d'Addictologie de Sidi Moumen», beide in Casablanca, oder in entsprechenden Institutionen in anderen Städten, behandelt werden könnte. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich den Akten zufolge nach der Geburt des Kindes zunächst verschlechtert. Im D._______ sei im Bericht vom 10. August 2020 zunächst eine postnatale Depression vermutet und mit Bericht vom 3. November 2020 eine reaktive Depression diagnostiziert worden. In der ergänzenden Anhörung vom 5. Februar 2021 habe die Beschwerdeführerin sodann ausgeführt, dass sich ihr psychischer Zustand mittlerweile stabilisiert habe. Entsprechend liege weder eine dauernde Reiseunfähigkeit noch eine akute Behandlungsindikation vor. Ausserdem seien - ungeachtet der Schwere einer allfälligen späteren Diagnose - diverse Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat der Beschwerdeführenden verfügbar. Zudem liege keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung möglich sei. Mit Verweis auf eine allfällige finanzielle Rückkehrhilfe sei ein Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar und möglich zu erachten.
E. 6.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, dass die Beschwerdeführenden keine besonders gute Schulbildung hätten und insbesondere der Beschwerdeführer, der zuvor als Gemüse- und Früchtehändler gearbeitet habe, diese Tätigkeit nicht wiederaufnehmen könne, da sein Marktstand von den Cousins der Beschwerdeführerin zerstört worden sei. Ebenfalls sei nicht davon auszugehen, dass sie auf die finanzielle Unterstützung ihrer Familie zählen könnten. Die Beschwerdeführenden hätten Angst, bei einer Rückkehr noch mehr Probleme zu bekommen. Aufgrund der finanziellen Situation könne sich der Beschwerdeführer auch nicht wegen seiner Suchtprobleme behandeln lassen. Das SEM könne in Bezug auf die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin ausserdem nicht mutmassen, dass keine erhebliche Gefährdung ihrer Gesundheit vorliege. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich gerade deshalb verbessert, weil sie sich in der Schweiz befinde. Bei einer Rückkehr nach Marokko verschlechtere sich ihr Zustand wieder erheblich. Daher sollte eine Diagnose der psychologischen Untersuchung abgewartet und erst auf deren Grundlage eine Entscheidung getroffen werden. Im Falle einer Rückkehr würde den Beschwerdeführenden wiederum Gewalt durch die Cousins der Beschwerdeführerin, die von ihrem Vater beauftragt worden seien, drohen. Diese Bedrohung sei entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung auch nicht abgeschlossen, sondern sie wären bei einer Rückkehr alle in Gefahr, zumal der Vater der Beschwerdeführerin die Beziehung nie gutgeheissen habe. Der Beschwerdeführerin drohe eine erneute Gefangennahme durch ihre Familie.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.4.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Art. 3 EMRK bietet zudem auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, denen kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt, die von Privaten - sogenannten nichtstaatlichen Akteuren - ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig beziehungsweise - willig sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-1836/2020 vom 16. April 2020 E. 3.2.7 m.w.H.).
E. 8.4.2 Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz in ihren Erwägungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft zu verweisen (Verfügung S. 5 ff.; s.o. E. 6.1). Insbesondere ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die marokkanischen Polizei- und Justizbehörden grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sind. Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang geltend, sie hätten die heimatlichen Behörden bisher nicht um Schutz ersucht, weil die Cousins mit der Polizei zusammenarbeiten würden und bereits früher straflos davongekommen seien. Diese Begründung erweist sich jedoch als unbehelflich, da die Beschwerdeführenden sich auf blosse Vermutungen stützen und gehalten sind, sich für den entsprechenden Schutz an die heimatlichen Behörden zur Durchsetzung ihrer Rechte zu wenden. Sofern die zuständige Polizeibehörde in ihrer Region in der Tat nicht willens wäre, die Beschwerdeführenden vor Behelligungen von Familienmitgliedern zu schützen, wären die Beschwerdeführenden gehalten, sich allenfalls an die übergeordnete Behörde zu wenden oder eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund kann auch eine Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftmachung dieser Vorbringen unterbleiben. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den Problemen mit Teilen der Familie der Beschwerdeführerin in sich nicht kongruent, teilweise mit Wiedersprüchen behaftet sind und in wesentlichen Aspekten nicht substanziiert scheinen.
E. 8.4.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach der Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 9 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Gemäss Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch den Vollzug der Wegweisung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aufgrund der Akten lässt sich indes vorliegend nicht auf eine derart schwere Erkrankung des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin schliessen. Auch auf Beschwerdeebene wird keine derart gravierende gesundheitliche Situation aufgezeigt, die einen Wegweisungsvollzug nach Marokko als unzulässig erscheinen lassen würde (vgl. auch die nachstehenden Erwägungen 9.3.2).
E. 8.4.4 Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2647/2020 vom 2. September 2020 E. 9.3.2).
E. 9.3.1 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. So ist mit dem SEM einherzugehen, dass die Beschwerdeführenden über zahlreiche Familienangehörige im Heimatstaat verfügen, insbesondere in Casablanca (Geschwister, Eltern, Onkel, Tanten und Cousins). Selbst unter Berücksichtigung der Ressentiments, die der Vater der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdeführer hegen und aus diesem Grund seine Neffen auf ihn angesetzt haben soll, besteht mit der gesamten Familie des Beschwerdeführers und den Familienmitgliedern, insbesondere der Mutter und den Geschwistern der Beschwerdeführerin, die die Beziehung der Beschwerdeführenden stützen, ein solides Beziehungsnetz, welches soziale und allfällige finanzielle Unterstützung ermöglichen kann. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es den Beschwerdeführenden, wie vom SEM zutreffend erwogen, freisteht, sich ausserhalb ihres früheren Wohnquartiers in Casablanca oder in einem anderen Teil Marokkos niederzulassen. Die Schulbildung der Beschwerdeführenden sowie die berufliche Erfahrung des Beschwerdeführers dürften ihnen bei der Reintegration zugutekommen. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, für sich gesehen keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Auch die geltend gemachte Zerstörung des Markstandes des Beschwerdeführers ändert an dieser Einschätzung nichts.
E. 9.3.2 Eine andere Einschätzung gebietet sich auch nicht unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beschwerden und des Suchtverhaltens des Beschwerdeführers, welches erst seit der Ausreise aus dem Heimatstaat bestehen soll. In Bezug auf die geltend gemachten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführenden ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Weiterbehandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 9.3.3 Von einer solchen existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer fand wegen seiner Medikamentenabhängigkeit gemäss den aktenkundigen medizinischen Unterlagen in der Schweiz fachärztliche Betreuung. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Verbleib in einem Staat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen, und es ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer wäre auf eine Behandlung angewiesen, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet ist. Marokko verfügt über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und es darf davon ausgegangen werden, dass - sofern notwendig - eine adäquate medizinische (Weiter-)Behandlung der Suchtprobleme des Beschwerdeführers dort gewährleistet ist. Die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden stammen aus der Grossstadt Casablanca, welche über eine genügende Anzahl von Einrichtungen verfügt, die psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten. Überdies ist mit den Leistungen der staatlichen Gesundheitsversorgung für Bedürftige (RAMED; Régime d'Assistance Médicale) ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung gegeben, mit dem auch wirtschaftlich bedürftigen Personen der Zugang zum Gesundheitssystem gewährt wird (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-285/2020 vom 29. Januar 2020 S. 15 und E- 3778/2016 vom 30. April 2018 E. 7.3.5).
E. 9.3.4 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich zwar mittlerweile verbessert, werde sich aber bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat verschlechtern, ist festzuhalten, dass der negative Ausgang des Asylverfahrens und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung darstellen können, dies vermag aber die Annahme einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht zu rechtfertigen. Allfälligen psychischen Dekompensationen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung stehen, wäre aber durch die Vollzugsbehörden Rechnung zu tragen. Damit erübrigt sich, die seit Februar 2021 angekündigte psychologische Diagnose abzuwarten, zumal auch auf Beschwerdeebene kein entsprechender ärztlicher Bericht eingereicht wurde. In Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen ist auf das bereits Gesagte hinsichtlich des Beschwerdeführers zu verweisen.
E. 9.3.5 Im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ist das Kindeswohl zu beachten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2). Der Vollzug erweist sich auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Rechte der Kinder nach den Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) als zumutbar. Beim gemeinsamen Kind der Beschwerdeführenden handelt es sich um ein Kleinkind, eine Verwurzelung oder starke Assimilierung in der Schweiz, welche eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben könnte, ist nicht zu bejahen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2).
E. 9.3.6 Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr nach Marokko aus individuellen Gründen in wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Hinsicht eine existenzielle Notlage drohen, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ist ausserdem bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen.
E. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 10 Sodann obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren der Beschwerdeführenden schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die amtliche Rechtsverbeiständung nach Art. 102m Abs. 1 AsylG von vornherein ausser Betracht. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
E. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1324/2021 Urteil vom 16. April 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kind, C._______, geboren am (...), Marokko, alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 7. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl. Am 12. Februar 2020 wurden sie zu ihren Personalien befragt (Personalienaufnahme; PA). Die Beschwerdeführenden wurden im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung am 3. Dezember 2020 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört. Am 7. Dezember 2020 wurden sie dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 1. beziehungsweise 5. Februar 2021 wurden die Beschwerdeführenden im Beisein der rubrizierten Rechtsvertreterin ergänzend angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) geltend, marokkanischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und in Casablanca aufgewachsen zu sein, die Schule bis zur 3. Klasse der Mittelschule besucht und danach als Gemüse- und Früchteverkäufer gearbeitet zu haben. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), ebenfalls marokkanische Staatsangehörige arabischer Ethnie, stamme auch aus Casablanca und habe die Schule nach Abschluss der 6. Klasse der Mittelschule aufgrund der Probleme im Zusammenhang mit ihrem Ehemann und ihrer Familie verlassen müssen. Die Beschwerdeführenden hätten sich im Jahre 2016 ineinander verliebt, woraufhin der Vater der Beschwerdeführerin die Beziehung verboten habe und die Beschwerdeführerin zu deren Grossmutter in ein anderes Quartier gebracht habe, wo sie während zwei bis drei Jahren eingesperrt gewesen sei. Zu jener Zeit sei der Beschwerdeführer von den Cousins der Beschwerdeführerin bedroht, mit einem Messer an der Hand verletzt und aufgefordert worden, den Kontakt mit ihr abzubrechen. Anfang 2019 habe die Beschwerdeführerin die Flucht ergriffen und den Beschwerdeführer aufgesucht. In der Folge hätten sie zusammengewohnt. Dank der Zustimmung ihrer Mutter hätten sie im März 2019 heiraten können. Aus Angst, vom Vater gefunden zu werden, habe die Beschwerdeführerin daraufhin das gemeinsam bewohnte Zimmer nicht verlassen. Der Beschwerdeführer sei von den Cousins erneut aufgefunden und mit einem Messer verletzt worden, so dass er sich in einem Krankenhaus habe behandeln lassen müssen. Die Cousins hätten ausserdem seinen Marktstand zerstört. Am 13. Januar 2020 seien die Beschwerdeführenden über Tunesien nach Italien und von dort in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer machte des Weiteren geltend, seit seiner Ausreise medikamentenabhängig sowie aufgrund der Ereignisse im Heimatstaat psychisch angeschlagen zu sein. Auch die Beschwerdeführerin brachte psychische Probleme, welche im Zusammenhang mit den im Heimatstaat erlittenen Behelligungen stünden, vor. Zur Untermauerung ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre marokkanischen Identitätskarten in Kopie, Auszüge aus den Geburtenregistern in Kopie sowie das Original der Heiratsurkunde zu den Akten. Zudem wurden im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene ärztliche Berichte die Medikamentenabhängigkeit des Beschwerdeführers und die Schwangerschaft sowie den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin betreffend zu den Akten gereicht (vgl. vorinstanzliche Verfügung Ziff. 8 f.). B. Am (...) wurde ihr gemeinsames Kind C._______ geboren. C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 - eröffnet am 22. Februar 2021 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz an. D. Mit Eingabe vom 24. März 2021 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und sie seien wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Der Eingang der Beschwerde wurde am 26. März 2021 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung (Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als solche) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, da sie einerseits trotz der Vorbehalte der Familie der Beschwerdeführerin im Jahre 2019 mit dem Einverständnis ihrer Mutter hätten heiraten können. Andererseits seien Übergriffe von Dritten, wie im vorliegenden Fall, nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn der Heimatstaat nicht schutzwillig oder schutzfähig sei. Die geltend gemachten Übergriffe durch die Cousins der Beschwerdeführerin seien Straftaten, welche in den Zuständigkeitsbereich der marokkanischen Polizei und Justiz fallen würden, von deren Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit grundsätzlich auszugehen sei. Den Behörden könne vorliegend keine ausgebliebene Schutzgewährung vorgeworfen werden, zumal die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt bei ihnen um Schutz ersucht hätten. Die Begründung der Beschwerdeführenden, die Cousins hätten mit der Polizei zusammengearbeitet und seien bereits mit anderen Straftaten straflos davongekommen, ändere daran nichts. In der Stadt Casablanca, dem Herkunftsort der Beschwerdeführenden, sei der Zugang zu diesem Schutz ausserdem gegeben. Des Weiteren wäre es den Beschwerdeführenden ebenfalls möglich, im Sinne einer innerstaatlichen Schutzalternative in einen anderen Teil des Heimatstaates zu ziehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, sei mithin auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar. Aus den Akten würden sich auch keine anderen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, so dass die Wegweisung als zulässig zu erachten sei. Ebenso wenig seien allgemeine oder individuelle Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden. Die Beschwerdeführenden würden über eine gute Schulbildung verfügen und seien im erwerbsfähigen Alter, hätten auch in anderen Teilen Marokkos ein soziales Beziehungsnetz und könnten bei einer Rückkehr auf finanzielle und soziale Unterstützung ihres Umfelds zählen. Schliesslich könne nur dann aufgrund medizinischer Gründe auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung stehe und eine Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führe. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass seine Medikamentenabhängigkeit ebenso in Marokko, beispielsweise im «Centre Hospitalier Universitaire (CHU) Ibn Rochd» oder im «Centre d'Addictologie de Sidi Moumen», beide in Casablanca, oder in entsprechenden Institutionen in anderen Städten, behandelt werden könnte. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich den Akten zufolge nach der Geburt des Kindes zunächst verschlechtert. Im D._______ sei im Bericht vom 10. August 2020 zunächst eine postnatale Depression vermutet und mit Bericht vom 3. November 2020 eine reaktive Depression diagnostiziert worden. In der ergänzenden Anhörung vom 5. Februar 2021 habe die Beschwerdeführerin sodann ausgeführt, dass sich ihr psychischer Zustand mittlerweile stabilisiert habe. Entsprechend liege weder eine dauernde Reiseunfähigkeit noch eine akute Behandlungsindikation vor. Ausserdem seien - ungeachtet der Schwere einer allfälligen späteren Diagnose - diverse Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat der Beschwerdeführenden verfügbar. Zudem liege keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung möglich sei. Mit Verweis auf eine allfällige finanzielle Rückkehrhilfe sei ein Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar und möglich zu erachten. 6.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, dass die Beschwerdeführenden keine besonders gute Schulbildung hätten und insbesondere der Beschwerdeführer, der zuvor als Gemüse- und Früchtehändler gearbeitet habe, diese Tätigkeit nicht wiederaufnehmen könne, da sein Marktstand von den Cousins der Beschwerdeführerin zerstört worden sei. Ebenfalls sei nicht davon auszugehen, dass sie auf die finanzielle Unterstützung ihrer Familie zählen könnten. Die Beschwerdeführenden hätten Angst, bei einer Rückkehr noch mehr Probleme zu bekommen. Aufgrund der finanziellen Situation könne sich der Beschwerdeführer auch nicht wegen seiner Suchtprobleme behandeln lassen. Das SEM könne in Bezug auf die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin ausserdem nicht mutmassen, dass keine erhebliche Gefährdung ihrer Gesundheit vorliege. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich gerade deshalb verbessert, weil sie sich in der Schweiz befinde. Bei einer Rückkehr nach Marokko verschlechtere sich ihr Zustand wieder erheblich. Daher sollte eine Diagnose der psychologischen Untersuchung abgewartet und erst auf deren Grundlage eine Entscheidung getroffen werden. Im Falle einer Rückkehr würde den Beschwerdeführenden wiederum Gewalt durch die Cousins der Beschwerdeführerin, die von ihrem Vater beauftragt worden seien, drohen. Diese Bedrohung sei entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung auch nicht abgeschlossen, sondern sie wären bei einer Rückkehr alle in Gefahr, zumal der Vater der Beschwerdeführerin die Beziehung nie gutgeheissen habe. Der Beschwerdeführerin drohe eine erneute Gefangennahme durch ihre Familie. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.4 8.4.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Art. 3 EMRK bietet zudem auch Schutz vor entsprechenden verpönten Handlungen, denen kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt, die von Privaten - sogenannten nichtstaatlichen Akteuren - ausgehen, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzfähig beziehungsweise - willig sind (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-1836/2020 vom 16. April 2020 E. 3.2.7 m.w.H.). 8.4.2 Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffende Argumentation der Vorinstanz in ihren Erwägungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden unter dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft zu verweisen (Verfügung S. 5 ff.; s.o. E. 6.1). Insbesondere ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die marokkanischen Polizei- und Justizbehörden grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sind. Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang geltend, sie hätten die heimatlichen Behörden bisher nicht um Schutz ersucht, weil die Cousins mit der Polizei zusammenarbeiten würden und bereits früher straflos davongekommen seien. Diese Begründung erweist sich jedoch als unbehelflich, da die Beschwerdeführenden sich auf blosse Vermutungen stützen und gehalten sind, sich für den entsprechenden Schutz an die heimatlichen Behörden zur Durchsetzung ihrer Rechte zu wenden. Sofern die zuständige Polizeibehörde in ihrer Region in der Tat nicht willens wäre, die Beschwerdeführenden vor Behelligungen von Familienmitgliedern zu schützen, wären die Beschwerdeführenden gehalten, sich allenfalls an die übergeordnete Behörde zu wenden oder eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund kann auch eine Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftmachung dieser Vorbringen unterbleiben. Es ist in diesem Zusammenhang jedoch festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den Problemen mit Teilen der Familie der Beschwerdeführerin in sich nicht kongruent, teilweise mit Wiedersprüchen behaftet sind und in wesentlichen Aspekten nicht substanziiert scheinen. 8.4.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach der Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 9 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Gemäss Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch den Vollzug der Wegweisung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aufgrund der Akten lässt sich indes vorliegend nicht auf eine derart schwere Erkrankung des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin schliessen. Auch auf Beschwerdeebene wird keine derart gravierende gesundheitliche Situation aufgezeigt, die einen Wegweisungsvollzug nach Marokko als unzulässig erscheinen lassen würde (vgl. auch die nachstehenden Erwägungen 9.3.2). 8.4.4 Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2647/2020 vom 2. September 2020 E. 9.3.2). 9.3 9.3.1 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. So ist mit dem SEM einherzugehen, dass die Beschwerdeführenden über zahlreiche Familienangehörige im Heimatstaat verfügen, insbesondere in Casablanca (Geschwister, Eltern, Onkel, Tanten und Cousins). Selbst unter Berücksichtigung der Ressentiments, die der Vater der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdeführer hegen und aus diesem Grund seine Neffen auf ihn angesetzt haben soll, besteht mit der gesamten Familie des Beschwerdeführers und den Familienmitgliedern, insbesondere der Mutter und den Geschwistern der Beschwerdeführerin, die die Beziehung der Beschwerdeführenden stützen, ein solides Beziehungsnetz, welches soziale und allfällige finanzielle Unterstützung ermöglichen kann. Zu berücksichtigen ist ferner, dass es den Beschwerdeführenden, wie vom SEM zutreffend erwogen, freisteht, sich ausserhalb ihres früheren Wohnquartiers in Casablanca oder in einem anderen Teil Marokkos niederzulassen. Die Schulbildung der Beschwerdeführenden sowie die berufliche Erfahrung des Beschwerdeführers dürften ihnen bei der Reintegration zugutekommen. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, für sich gesehen keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Auch die geltend gemachte Zerstörung des Markstandes des Beschwerdeführers ändert an dieser Einschätzung nichts. 9.3.2 Eine andere Einschätzung gebietet sich auch nicht unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beschwerden und des Suchtverhaltens des Beschwerdeführers, welches erst seit der Ausreise aus dem Heimatstaat bestehen soll. In Bezug auf die geltend gemachten psychischen Beschwerden der Beschwerdeführenden ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der Weiterbehandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 9.3.3 Von einer solchen existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer fand wegen seiner Medikamentenabhängigkeit gemäss den aktenkundigen medizinischen Unterlagen in der Schweiz fachärztliche Betreuung. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Verbleib in einem Staat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen, und es ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer wäre auf eine Behandlung angewiesen, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet ist. Marokko verfügt über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und es darf davon ausgegangen werden, dass - sofern notwendig - eine adäquate medizinische (Weiter-)Behandlung der Suchtprobleme des Beschwerdeführers dort gewährleistet ist. Die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden stammen aus der Grossstadt Casablanca, welche über eine genügende Anzahl von Einrichtungen verfügt, die psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten. Überdies ist mit den Leistungen der staatlichen Gesundheitsversorgung für Bedürftige (RAMED; Régime d'Assistance Médicale) ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung gegeben, mit dem auch wirtschaftlich bedürftigen Personen der Zugang zum Gesundheitssystem gewährt wird (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-285/2020 vom 29. Januar 2020 S. 15 und E- 3778/2016 vom 30. April 2018 E. 7.3.5). 9.3.4 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich zwar mittlerweile verbessert, werde sich aber bei der Rückkehr in ihren Heimatstaat verschlechtern, ist festzuhalten, dass der negative Ausgang des Asylverfahrens und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung darstellen können, dies vermag aber die Annahme einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht zu rechtfertigen. Allfälligen psychischen Dekompensationen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung stehen, wäre aber durch die Vollzugsbehörden Rechnung zu tragen. Damit erübrigt sich, die seit Februar 2021 angekündigte psychologische Diagnose abzuwarten, zumal auch auf Beschwerdeebene kein entsprechender ärztlicher Bericht eingereicht wurde. In Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen ist auf das bereits Gesagte hinsichtlich des Beschwerdeführers zu verweisen. 9.3.5 Im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ist das Kindeswohl zu beachten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2). Der Vollzug erweist sich auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Rechte der Kinder nach den Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) als zumutbar. Beim gemeinsamen Kind der Beschwerdeführenden handelt es sich um ein Kleinkind, eine Verwurzelung oder starke Assimilierung in der Schweiz, welche eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben könnte, ist nicht zu bejahen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). 9.3.6 Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, den Beschwerdeführenden würde bei einer Rückkehr nach Marokko aus individuellen Gründen in wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Hinsicht eine existenzielle Notlage drohen, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ist ausserdem bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 10. Sodann obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11. Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren der Beschwerdeführenden schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die amtliche Rechtsverbeiständung nach Art. 102m Abs. 1 AsylG von vornherein ausser Betracht. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: