Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am (…) August 2018 erstmals ein Asylge- such in der Schweiz. Das SEM trat auf dieses Gesuch in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren nicht ein, verbunden mit der Anord- nung der Wegweisung nach Deutschland (vgl. dazu die Akten). Dieser Ent- scheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft, worauf der Beschwerdefüh- rer am (…) November 2018 nach Deutschland überstellt wurde. Er macht geltend, in der Folge im (…) 2019 nach Marokko zurückgekehrt zu sein. B. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Juni 2021 erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein und wurde am 6. Oktober 2021 zu seinen Asylgründen angehört. In der Anhörung machte er im Wesentlichen geltend, dass er nach seiner Rückkehr nach Marokko zunächst von seinen Ersparnissen gezehrt und wieder bei seiner Mutter in B._______ gelebt habe. Er habe lediglich für einen Monat Arbeit in seinem bisherigen Beruf in B._______ gefunden, die überdies schlecht bezahlt gewesen sei. In dieser Zeit habe er ein Mädchen kennengelernt, mit dem er ausgegangen sei. Sie hätten sich unter anderem immer wieder im Haus eines Freundes getroffen, um dort Sex zu haben. Im Juli 2019 seien sie dabei vom Bruder und Vater des Mädchens überrascht und attackiert worden, der Vater habe auf das Mäd- chen und der Bruder auf ihn eingestochen. Er sei dabei unter anderem am Hals getroffen worden und habe eine Wunde zugefügt bekommen, die spä- ter habe genäht werden müssen. Es sei ihm gelungen zu fliehen und er habe daraufhin sofort seine Sachen gepackt und sei aus B._______ weg- gegangen. Er habe bis zu seiner Ausreise aus Marokko im (…) 2019 etwa einen Monat in C._______ gelebt, wo er auch in seinem Beruf gearbeitet habe. Von dort sei er über Algerien, Libyen und Italien in die Schweiz gekommen. Er sei unter anderem auch deshalb nach Europa gekommen, weil er seiner Mut- ter, die sehr arm sei, helfen wolle. Des Weiteren brachte er vor, er habe durch den unfallbedingten Tod seines Vaters im Jahr 2012, den er damals selbst beobachtet habe, einen Schock erlitten und sei seither psychisch angeschlagen. Er sei durch diesen Schock zudem in multiple Abhängigkeiten geraten, unter anderem von Al- kohol, Drogen und Medikamenten. Er habe sich bereits fünf Mal einer The- rapie unterzogen und sei auch immer wieder im Spital gewesen. Als er ge- hört habe, wie sehr seine Mutter leide, habe er versucht, sich umzubringen.
D-5524/2021 Seite 3 Nach den Therapien sei er jeweils nur noch auf Medikamente angewiesen gewesen. Er habe bereits in Marokko wegen der Drogen und der Medika- mente Ärzte aufgesucht. Auch nachdem er aus Deutschland nach Marokko zurückgekehrt sei, habe er Ärzte konsultiert und sei bei einem Psychiater gewesen. Diese Besuche hätten seine Onkel finanziert. Ein Onkel habe auch geholfen, die Ausreise zu finanzieren. Für die genauen Angaben zu seinen Erkrankungen verwies er auf zahlreiche Arztberichte. Bereits anlässlich der Gesuchstellung legte der Beschwerdeführer vier Kli- nik- und Arztberichte vor (Arztbericht (…), Bericht Spital (…), Bericht Spital (…) und Bericht Spital (…)). Nachfolgend reichte er zahlreiche weitere Kli- nik- und Arztberichte sowie Rezepte jüngeren Datums ein, die verschie- dene stationäre Klinikaufenthalte belegen und im Wesentlichen alle zum Inhalt haben, dass der Beschwerdeführer an einer Borderline-Persönlich- keitsstörung leide, Missbrauch und Abhängigkeiten hinsichtlich verschie- dener Substanzen bestehen (Alkohol, Medikamente und Drogen) und die in der Schweiz angewandten Behandlungen und Therapien insbesondere aufgrund der weitgehenden Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem medizinischen Personal und der stark verminderten Absprachefähigkeit nicht zu einer Besserung der gesundheitlichen Situation geführt haben. Des Weiteren wird dem Beschwerdeführer attestiert, dass bei ihm eine Su- izidalität besteht und neben der Selbstgefährdung auch ein Fremdgefähr- dungspotential vorhanden ist. C. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 17. November 2021 – eröffnet am
19. November 2021 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom 15. Juni 2021 ab und ordnete seine Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 3, 4 und 5 der vor- instanzlichen Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizier- ten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
D-5524/2021 Seite 4 E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2021 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und setzte den rubrizierten Rechtsanwalt als Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz hat innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht. G. Am 30. August 2022 informierte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Bundesverwaltungsgericht über ein Urteil des (…) gerichts D._______ vom
29. August 2022, mit dem der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 66abis StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen wurde. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte das (…) gericht D.____ am 10. Oktober 2022 mit, dass dieses Urteil noch nicht rechtskräftig sei, da gegen das Ur- teil Berufung angemeldet worden sei.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art.108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
D-5524/2021 Seite 5 Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.
E. 2 Aus den Anträgen in der Beschwerdeschrift (hiervor D.) ergibt sich, dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesu- ches nicht angefochten wurden, so dass diese nicht Beschwerdegegen- stand sind. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfü- gung sind daher mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Da die mit Urteil vom 29. August 2022 des Bezirksgerichts Dietikon angeordnete Landesverweisung bisher nach Ak- tenlage nicht rechtkräftig geworden ist, wäre die Anordnung einer vorläufi- gen Aufnahme aktuell noch möglich (vgl. Art. 83 Abs. 9 AIG e contrario). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-5524/2021 Seite 6
E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft und Ab- lehnung des Asylgesuchs nicht angefochten hat und eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung weder geltend gemacht ist noch anderweitig Indizien für das Bestehen einer solchen Gefahr bestehen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Anordnung des Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
D-5524/2021 Seite 7 erscheinen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2391/2022 vom 30. Juni 2022 E. 9.3).
E. 5.2.4 Auch eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheit- lichen Problemen kann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, al- lerdings müssten die belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwer- deführers die von der Rechtsprechung geforderte Schwelle erreichen (vgl. zu den Anforderungen einerseits BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR, sowie zur neueren Praxis des EGMR das Ur- teil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.H. und BVGE 2017 VI/7 E. 6.2). Diese Schwelle ist nicht erreicht, da ausreichende und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bei einer Rück- führung nach Marokko erheblich verschlechtern würde, weder geltend ge- macht sind noch sich anderweitig den Akten entnehmen lassen. Auch die geltend gemachte Suizidalität spricht nicht gegen die Zulässigkeit des Voll- zuges der Wegweisung, da eine allfällige Selbstmordgefahr gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1) und dies auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ent- spricht (vgl. anstelle vieler: BVGer-Urteil F-693/2018 vom 9. Februar 2018). Darüber hinaus kann einer allfällig wieder akzentuierten Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Aufenthaltsbeendigung seinem Leben ein Ende setzen könnte, bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden, beispielsweise durch das Treffen adäquater medizinischer Massnahmen, hinreichend Rechnung ge- tragen werden.
E. 5.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-5524/2021 Seite 8
E. 5.3.2 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation all- gemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefähr- det bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist daher grund- sätzlich zumutbar (vgl. statt vieler: BVGer-Urteil D-2305/2021 vom 25. Mai 2021 E. 8.3.1).
E. 5.3.3 Bei medizinischen Problemen kann nach der Rechtsprechung aller- dings dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erkannt wer- den, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefähr- denden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Per- son führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer men- schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht allein deswegen vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.).
E. 5.3.4 Die umfassend dokumentierten gesundheitlichen Probleme des Be- schwerdeführers werden vom Gericht nicht in Abrede gestellt, jedoch sind diese nach Durchsicht der Akten nicht als derart gravierend zu qualifizie- ren, dass sie bei einer Rückkehr nach Marokko zu einer raschen und le- bensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würden. Ebenso wenig lassen die geltend gemachten psychischen Prob- leme des Beschwerdeführers auf eine medizinische Notlage schliessen, die in seinem Heimatland nicht behandelbar wäre. Das SEM verweist in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die medizinischen Behand- lungsmöglichkeiten, welche dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat zur Verfügung stehen. Marokko verfügt generell über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und es darf davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische (Weiter-)Behandlung der gesundheitli- chen Probleme des Beschwerdeführers dort möglich ist. Der Beschwerde- führer lebte in B._______ und Marokko verfügt heutzutage insbesondere in seinen urbanen Zentren – zu welchen gerade auch B._______ zählt – über eine genügende Anzahl medizinischer Einrichtungen, wobei allfällige Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermögen. Hin- sichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers, die nach seinen Angaben auf den als traumatisch empfundenem Unfalltod seines Vaters im Jahr 2012, den er mitangesehen
D-5524/2021 Seite 9 habe, zurückzuführen sind, ist festzuhalten, dass in Marokko auch psychi- atrische oder psychologische Therapien verfügbar sind (vgl. BVGer-Urteil D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3.2) und der Zugang zu ambulan- ten psychologischen und psychiatrischen Behandlungen gewährleistet ist. Der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf zwei Berichte zur Gesundheits- versorgung in Marokko aus den Jahren 2015 und 2016 (Beschwerde S. 7) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH aus dem Jahr 2016 auf Meknes bezieht und nicht auf B._______, den Herkunftsort des Beschwerdefüh- rers. Zudem wird auch in dem in der Beschwerde zitierten Bericht des SEM aus dem Jahr 2015 aufgezeigt, dass in den urbanen Zentren eine gut aus- gebaute medizinische Infrastruktur vorhanden ist (vgl. SEM, Fokus Ma- rokko: Gesundheitsversorgung, 25.02.2015, S. 32). Bezüglich des Ein- wands fehlender Mittel zur Finanzierung von medizinischer Behandlungen ist festzuhalten, dass in Marokko mit den Leistungen der staatlichen Ge- sundheitsversorgung für Bedürftige (RAMED; Régime d'Assistance Médi- cale) ein System zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung be- steht, mit dem auch wirtschaftlich bedürftigen Personen der Zugang zum Gesundheitssystem gewährt wird (vgl. hierzu BVGer-Urteile D-2305/2021 vom 25. Mai 2021 E. 8.3.2, E-1324/2021 vom 16. April 2021 E. 9.3.3 und D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3.2) und dieses System die Grundbedürfnisse abdeckt (vgl. SEM a.a.O., S. 30). Damit wird nicht in Ab- rede gestellt, dass spezialisierte medizinische Behandlung in Marokko teil- weise nur gegen Bezahlung zur Verfügung steht, sondern lediglich klarge- stellt, dass eine kostenfreie Grundversorgung gegeben ist. Zur Überbrü- ckung möglicher finanzieller Schwierigkeiten in Zusammenhang mit einer notwendigen Behandlung ist auf die Möglichkeit der individuellen medizini- schen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Zwar ist eine auf Dauer ausgerichtete Hilfe ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 AsylV 2), eine zeitlich limitierte Unterstützung dürfte dem Beschwerdefüh- rer aber in hinreichendem Masse ermöglichen, jedenfalls die Aufnahme ei- ner allenfalls benötigten medizinischen Betreuung abzusichern. Hinzu kommt, dass seinen eigenen Aussagen gemäss seine Familie ihn auch während der zwischenzeitlichen Rückkehr im Jahr 2019 in dieser Hinsicht finanziell unterstützt hat und nicht ersichtlich ist, warum diese ausschliess- lich aufgrund der vorherigen Unterstützung durch den Beschwerdeführer möglich gewesen sein soll (vgl. Beschwerde S. 8), insbesondere da der Beschwerdeführer noch weitere Verwandte (inklusive seines Bruders) auch im europäischen Ausland hat, die in solchen Situationen mit hoher
D-5524/2021 Seite 10 Wahrscheinlichkeit Unterstützung leisten würden. Entgegen der Beschwer- devorbringen ist daher weder bewiesen noch zumindest glaubhaft ge- macht, dass der Beschwerdeführer überhaupt Leistungen des RAMED in Anspruch nehmen müsste, und auch nicht, dass diese eine medikamen- töse Behandlung und psychiatrische Dienste nicht abdecken würden. Viel- mehr sprechen die Beschwerdevorbringen dafür, dass es dem Beschwer- deführer möglich sein wird, eine adäquate Behandlung in Marokko nötigen- falls mit Unterstützung seiner Familie zu erhalten.
E. 5.3.5 Zur ersten Absicherung des Medikamentenbedarfs bestünde im Rah- men der medizinischen Rückkehrhilfe insbesondere die Möglichkeit, sich die geeigneten und medizinisch indizierten Medikamente für die erste Zeit nach seiner Rückkehr mitgeben zu lassen. Die geltend gemachten gesund- heitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen demnach kein Weg- weisungsvollzugshindernis dar. In Bezug auf eine allfällige Suizidalität des Beschwerdeführers kann auf die vorhergehenden Ausführungen zur Zuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen werden (vgl. E. 5.2.4 hiervor).
E. 5.3.6 Es bleibt schliesslich festzuhalten, dass es sich beim Beschwerde- führer um einen (…) jährigen Mann handelt, der in Marokko mit seiner Mut- ter und seinen Onkeln auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesi- cherte Wohnsituation zurückgreifen kann. Zudem hat er eine Berufslehre abgeschlossen und war nach seinen Vorbringen in Europa und in Marokko immer wieder in der Lage, einer Arbeit nachzugehen und dabei auch Geld an seine Familie zu schicken. Vor diesem Hintergrund bleibt bloss der Voll- ständigkeit halber festzuhalten, dass auch allfällige wirtschaftliche Reinteg- rationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen, da blosse sozi- ale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevöl- kerung betroffen ist, für sich gesehen keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
E. 5.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so- wohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-5524/2021 Seite 11
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der am 31. Dezember 2021 erfolgten Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) – an welcher mangels Hin- weisen auf eine zwischenzeitliche Veränderung respektive Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers festzuhalten bleibt – ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
E. 7.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsanwalt dem Beschwerdeführer am
31. Dezember 2021 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu ent- schädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Da er keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, ist sein Aufwand abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Aufwand dürfte sich im Wesentlichen auf das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerde beschränkt haben. Aufwand für weitere Eingaben ist nicht entstanden. Da- her ist das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemäs- sen Stundenansatzes für amtliche Rechtsbeistände (von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) auf pauschal Fr. 1150.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5524/2021 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse und im Sinne der Erwägungen ein Honorar von Fr. 1150.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5524/2021 Urteil vom 21. November 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch Benedikt Homberger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am (...) August 2018 erstmals ein Asylgesuch in der Schweiz. Das SEM trat auf dieses Gesuch in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren nicht ein, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung nach Deutschland (vgl. dazu die Akten). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft, worauf der Beschwerdeführer am (...) November 2018 nach Deutschland überstellt wurde. Er macht geltend, in der Folge im (...) 2019 nach Marokko zurückgekehrt zu sein. B. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Juni 2021 erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein und wurde am 6. Oktober 2021 zu seinen Asylgründen angehört. In der Anhörung machte er im Wesentlichen geltend, dass er nach seiner Rückkehr nach Marokko zunächst von seinen Ersparnissen gezehrt und wieder bei seiner Mutter in B._______ gelebt habe. Er habe lediglich für einen Monat Arbeit in seinem bisherigen Beruf in B._______ gefunden, die überdies schlecht bezahlt gewesen sei. In dieser Zeit habe er ein Mädchen kennengelernt, mit dem er ausgegangen sei. Sie hätten sich unter anderem immer wieder im Haus eines Freundes getroffen, um dort Sex zu haben. Im Juli 2019 seien sie dabei vom Bruder und Vater des Mädchens überrascht und attackiert worden, der Vater habe auf das Mädchen und der Bruder auf ihn eingestochen. Er sei dabei unter anderem am Hals getroffen worden und habe eine Wunde zugefügt bekommen, die später habe genäht werden müssen. Es sei ihm gelungen zu fliehen und er habe daraufhin sofort seine Sachen gepackt und sei aus B._______ weggegangen. Er habe bis zu seiner Ausreise aus Marokko im (...) 2019 etwa einen Monat in C._______ gelebt, wo er auch in seinem Beruf gearbeitet habe. Von dort sei er über Algerien, Libyen und Italien in die Schweiz gekommen. Er sei unter anderem auch deshalb nach Europa gekommen, weil er seiner Mutter, die sehr arm sei, helfen wolle. Des Weiteren brachte er vor, er habe durch den unfallbedingten Tod seines Vaters im Jahr 2012, den er damals selbst beobachtet habe, einen Schock erlitten und sei seither psychisch angeschlagen. Er sei durch diesen Schock zudem in multiple Abhängigkeiten geraten, unter anderem von Alkohol, Drogen und Medikamenten. Er habe sich bereits fünf Mal einer Therapie unterzogen und sei auch immer wieder im Spital gewesen. Als er gehört habe, wie sehr seine Mutter leide, habe er versucht, sich umzubringen. Nach den Therapien sei er jeweils nur noch auf Medikamente angewiesen gewesen. Er habe bereits in Marokko wegen der Drogen und der Medikamente Ärzte aufgesucht. Auch nachdem er aus Deutschland nach Marokko zurückgekehrt sei, habe er Ärzte konsultiert und sei bei einem Psychiater gewesen. Diese Besuche hätten seine Onkel finanziert. Ein Onkel habe auch geholfen, die Ausreise zu finanzieren. Für die genauen Angaben zu seinen Erkrankungen verwies er auf zahlreiche Arztberichte. Bereits anlässlich der Gesuchstellung legte der Beschwerdeführer vier Klinik- und Arztberichte vor (Arztbericht (...), Bericht Spital (...), Bericht Spital (...) und Bericht Spital (...)). Nachfolgend reichte er zahlreiche weitere Klinik- und Arztberichte sowie Rezepte jüngeren Datums ein, die verschiedene stationäre Klinikaufenthalte belegen und im Wesentlichen alle zum Inhalt haben, dass der Beschwerdeführer an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leide, Missbrauch und Abhängigkeiten hinsichtlich verschiedener Substanzen bestehen (Alkohol, Medikamente und Drogen) und die in der Schweiz angewandten Behandlungen und Therapien insbesondere aufgrund der weitgehenden Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem medizinischen Personal und der stark verminderten Absprachefähigkeit nicht zu einer Besserung der gesundheitlichen Situation geführt haben. Des Weiteren wird dem Beschwerdeführer attestiert, dass bei ihm eine Suizidalität besteht und neben der Selbstgefährdung auch ein Fremdgefährdungspotential vorhanden ist. C. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 17. November 2021 - eröffnet am 19. November 2021 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom 15. Juni 2021 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 3, 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2021 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und setzte den rubrizierten Rechtsanwalt als Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz hat innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht. G. Am 30. August 2022 informierte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Bundesverwaltungsgericht über ein Urteil des (...) gerichts D._______ vom 29. August 2022, mit dem der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 66abis StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen wurde. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte das (...) gericht D.____ am 10. Oktober 2022 mit, dass dieses Urteil noch nicht rechtskräftig sei, da gegen das Urteil Berufung angemeldet worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Aus den Anträgen in der Beschwerdeschrift (hiervor D.) ergibt sich, dass die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuches nicht angefochten wurden, so dass diese nicht Beschwerdegegenstand sind. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung sind daher mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Da die mit Urteil vom 29. August 2022 des Bezirksgerichts Dietikon angeordnete Landesverweisung bisher nach Aktenlage nicht rechtkräftig geworden ist, wäre die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aktuell noch möglich (vgl. Art. 83 Abs. 9 AIG e contrario). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs nicht angefochten hat und eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung weder geltend gemacht ist noch anderweitig Indizien für das Bestehen einer solchen Gefahr bestehen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Anordnung des Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2391/2022 vom 30. Juni 2022 E. 9.3). 5.2.4 Auch eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, allerdings müssten die belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers die von der Rechtsprechung geforderte Schwelle erreichen (vgl. zu den Anforderungen einerseits BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR, sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H. und BVGE 2017 VI/7 E. 6.2). Diese Schwelle ist nicht erreicht, da ausreichende und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückführung nach Marokko erheblich verschlechtern würde, weder geltend gemacht sind noch sich anderweitig den Akten entnehmen lassen. Auch die geltend gemachte Suizidalität spricht nicht gegen die Zulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung, da eine allfällige Selbstmordgefahr gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1) und dies auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. anstelle vieler: BVGer-Urteil F-693/2018 vom 9. Februar 2018). Darüber hinaus kann einer allfällig wieder akzentuierten Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer Aufenthaltsbeendigung seinem Leben ein Ende setzen könnte, bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden, beispielsweise durch das Treffen adäquater medizinischer Massnahmen, hinreichend Rechnung getragen werden. 5.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler: BVGer-Urteil D-2305/2021 vom 25. Mai 2021 E. 8.3.1). 5.3.3 Bei medizinischen Problemen kann nach der Rechtsprechung allerdings dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erkannt werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht allein deswegen vor, weil im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). 5.3.4 Die umfassend dokumentierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers werden vom Gericht nicht in Abrede gestellt, jedoch sind diese nach Durchsicht der Akten nicht als derart gravierend zu qualifizieren, dass sie bei einer Rückkehr nach Marokko zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würden. Ebenso wenig lassen die geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers auf eine medizinische Notlage schliessen, die in seinem Heimatland nicht behandelbar wäre. Das SEM verweist in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, welche dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat zur Verfügung stehen. Marokko verfügt generell über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und es darf davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische (Weiter-)Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers dort möglich ist. Der Beschwerdeführer lebte in B._______ und Marokko verfügt heutzutage insbesondere in seinen urbanen Zentren - zu welchen gerade auch B._______ zählt - über eine genügende Anzahl medizinischer Einrichtungen, wobei allfällige Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermögen. Hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers, die nach seinen Angaben auf den als traumatisch empfundenem Unfalltod seines Vaters im Jahr 2012, den er mitangesehen habe, zurückzuführen sind, ist festzuhalten, dass in Marokko auch psychiatrische oder psychologische Therapien verfügbar sind (vgl. BVGer-Urteil D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3.2) und der Zugang zu ambulanten psychologischen und psychiatrischen Behandlungen gewährleistet ist. Der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf zwei Berichte zur Gesundheitsversorgung in Marokko aus den Jahren 2015 und 2016 (Beschwerde S. 7) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH aus dem Jahr 2016 auf Meknes bezieht und nicht auf B._______, den Herkunftsort des Beschwerdeführers. Zudem wird auch in dem in der Beschwerde zitierten Bericht des SEM aus dem Jahr 2015 aufgezeigt, dass in den urbanen Zentren eine gut ausgebaute medizinische Infrastruktur vorhanden ist (vgl. SEM, Fokus Marokko: Gesundheitsversorgung, 25.02.2015, S. 32). Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung von medizinischer Behandlungen ist festzuhalten, dass in Marokko mit den Leistungen der staatlichen Gesundheitsversorgung für Bedürftige (RAMED; Régime d'Assistance Médicale) ein System zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung besteht, mit dem auch wirtschaftlich bedürftigen Personen der Zugang zum Gesundheitssystem gewährt wird (vgl. hierzu BVGer-Urteile D-2305/2021 vom 25. Mai 2021 E. 8.3.2, E-1324/2021 vom 16. April 2021 E. 9.3.3 und D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3.2) und dieses System die Grundbedürfnisse abdeckt (vgl. SEM a.a.O., S. 30). Damit wird nicht in Abrede gestellt, dass spezialisierte medizinische Behandlung in Marokko teilweise nur gegen Bezahlung zur Verfügung steht, sondern lediglich klargestellt, dass eine kostenfreie Grundversorgung gegeben ist. Zur Überbrückung möglicher finanzieller Schwierigkeiten in Zusammenhang mit einer notwendigen Behandlung ist auf die Möglichkeit der individuellen medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Zwar ist eine auf Dauer ausgerichtete Hilfe ausgeschlossen (Art. 75 Abs. 1 AsylV 2), eine zeitlich limitierte Unterstützung dürfte dem Beschwerdeführer aber in hinreichendem Masse ermöglichen, jedenfalls die Aufnahme einer allenfalls benötigten medizinischen Betreuung abzusichern. Hinzu kommt, dass seinen eigenen Aussagen gemäss seine Familie ihn auch während der zwischenzeitlichen Rückkehr im Jahr 2019 in dieser Hinsicht finanziell unterstützt hat und nicht ersichtlich ist, warum diese ausschliesslich aufgrund der vorherigen Unterstützung durch den Beschwerdeführer möglich gewesen sein soll (vgl. Beschwerde S. 8), insbesondere da der Beschwerdeführer noch weitere Verwandte (inklusive seines Bruders) auch im europäischen Ausland hat, die in solchen Situationen mit hoher Wahrscheinlichkeit Unterstützung leisten würden. Entgegen der Beschwerdevorbringen ist daher weder bewiesen noch zumindest glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer überhaupt Leistungen des RAMED in Anspruch nehmen müsste, und auch nicht, dass diese eine medikamentöse Behandlung und psychiatrische Dienste nicht abdecken würden. Vielmehr sprechen die Beschwerdevorbringen dafür, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, eine adäquate Behandlung in Marokko nötigenfalls mit Unterstützung seiner Familie zu erhalten. 5.3.5 Zur ersten Absicherung des Medikamentenbedarfs bestünde im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe insbesondere die Möglichkeit, sich die geeigneten und medizinisch indizierten Medikamente für die erste Zeit nach seiner Rückkehr mitgeben zu lassen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stellen demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. In Bezug auf eine allfällige Suizidalität des Beschwerdeführers kann auf die vorhergehenden Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen werden (vgl. E. 5.2.4 hiervor). 5.3.6 Es bleibt schliesslich festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen (...) jährigen Mann handelt, der in Marokko mit seiner Mutter und seinen Onkeln auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen kann. Zudem hat er eine Berufslehre abgeschlossen und war nach seinen Vorbringen in Europa und in Marokko immer wieder in der Lage, einer Arbeit nachzugehen und dabei auch Geld an seine Familie zu schicken. Vor diesem Hintergrund bleibt bloss der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, für sich gesehen keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 5.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der am 31. Dezember 2021 erfolgten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) - an welcher mangels Hinweisen auf eine zwischenzeitliche Veränderung respektive Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers festzuhalten bleibt - ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 7.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsanwalt dem Beschwerdeführer am 31. Dezember 2021 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Da er keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, ist sein Aufwand abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der Aufwand dürfte sich im Wesentlichen auf das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerde beschränkt haben. Aufwand für weitere Eingaben ist nicht entstanden. Daher ist das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes für amtliche Rechtsbeistände (von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) auf pauschal Fr. 1150.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse und im Sinne der Erwägungen ein Honorar von Fr. 1150.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand: