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D-2305/2021

D-2305/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. Januar 2020 wurde er zu seiner Person und dem Reiseweg befragt und er gab an, er sei marokkanischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, ledig und kinderlos. Er sei in B._______ geboren und habe vor der Ausreise in einer Mietwohnung in C._______ gelebt. Er habe Marokko am (...) 2001 verlassen und sei nach D._______ gereist. Von dort aus sei er am 22. Januar 2020 in die Schweiz gelangt. Identitätsdokumente könne er nicht einreichen, da er nie solche erhalten habe. B. Am 31. Januar 2020 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer das Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) durch. Er gab an, dass er am (...) 2001 in D._______ eingereist und von den (...) Behörden aufgegriffen, fotografiert und daktyloskopiert worden sei. Ein Asylgesuch habe er dort nicht gestellt und auch nie eine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung erhalten. Er habe in E._______ gelebt und illegal gearbeitet. Er sei etliche Male von den (...) Behörden aufgegriffen worden und vier Mal in Ausschaffungshaft gewesen, wobei er jeweils zum Verlassen des Landes aufgefordert, aber nie nach Marokko zurückgeschafft worden sei. Vor vier bis fünf Monaten sei er letztmals aufgegriffen worden. Daraufhin sei er in die Schweiz gekommen. In D._______ gebe es keine Arbeit und Unterstützung. Er sei dort drei Mal im Spital gewesen, aber die Behandlung sei nicht zufriedenstellend gewesen. Er leide an (...) und habe zurzeit (...) und (...). C. Am 1. April 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch hierzulande geprüft werde. D. Am 1. Juli 2020 verwies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte den Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zu (Art. 27 AsylG). E. Am 3. Februar 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei in B._______ geboren und habe (...) Jahre lang die Schule besucht. Nachdem seine Eltern (...) bei einem (...) gestorben seien, sei er in die Stadt C._______ gegangen, um dort Arbeit zu suchen. Er habe (...) verkauft. Als er (...) einem Kunden erzählt habe, dass er keine Ausweispapiere habe, habe ihm dieser eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde besorgt, mit der er versucht habe, eine Identitätskarte zu beantragen, aber die Sachbearbeiterin habe sich seines Anliegens nicht angenommen. In Marokko sei Korruption an der Tagesordnung und alles laufe über Bestechungsgelder. Ab (...) habe er im Hafen von C._______ als (...) auf einem (...) gearbeitet. Er habe nicht viel verdient und Marokko deswegen drei Jahre später in Richtung D._______ verlassen, wo er am (...) 2001 angekommen sei. Er sei in Marokko nie politisch aktiv gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt; aber es sei ein rückständiges Land und bei einer Rückkehr würde er an Hunger und Armut leiden. Er habe dort kein Haus - sein Bruder lebe im Elternhaus - und niemanden, der ihn aufnehmen würde. Zu seinen Geschwistern ([...] Schwestern, 1 Bruder) habe er keinen Kontakt. Seine Schwestern, die (...) seien und denen es wirtschaftlich gut gehe, würden ihn hassen, weil er arm sei. Er habe während neunzehn Jahren in D._______ gelebt und auf dem (...) gearbeitet. Nachdem er dort keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe und ihm mit der Rückschaffung nach Marokko gedroht worden sei, sei er im Januar 2020 in die Schweiz gekommen. Er habe hierzulande Asyl beantragt, weil er nichts besitze und sich Unterstützung wünsche. Er habe von hier aus per SMS respektive auf (...) seinen Unmut über den marokkanischen König und dessen Minister geäussert. Wann dies gewesen sei, könne er nicht sagen, und es interessiere ihn eigentlich auch nicht. (...) sei bei ihm (...) diagnostiziert worden und er habe dadurch bedingt Probleme mit den (...); er werde deswegen vielleicht eine Operation machen. Zudem habe er seit klein auf Probleme mit den (...); (...) habe ein Arzt ein (...) festgestellt. F. Mit Verfügung vom 9. April 2021 - eröffnet am 13. April 2021 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5) an. Zudem händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). Es führte im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. G. Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubegründung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Feststellung, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, ersucht. Er reichte einen (...)ärztlichen Bericht vom 29. März 2021 ein und machte im Wesentlichen geltend, dass er nicht nur an (...), sondern auch an (...) (Anmerkung Gericht: [...]) leide. Dies habe das SEM verkannt. Die entsprechende Behandlung müsse in der Schweiz erfolgen. In Marokko wäre eine solche nicht möglich respektive er könnte sich diese dort nicht leisten. Ohne Behandlung drohe ein weiterer (...). Als kranke Person, mit diversen gesundheitlicher Beschwerden (...), könne er in Marokko nicht überleben. Er habe dort keine Krankenversicherung und könne auf kein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihn auffangen würde. Auf die detaillierte Beschwerdebegründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Mai 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde, der von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit sein rechtliches Gehör verletzt, zu prüfen.

E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen: BGE 136 V 351 E. 4.2 m.w.H.). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer monierte, das SEM habe verkannt, dass er auch an (...) leide, und nur die Behandelbarkeit von (...) in Marokko aufgezeigt. Diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat die (...) in ihrer Verfügung ausdrücklich berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 Absatz 6), und sich zur Verfügbarkeit diesbezüglicher Behandlungen in Marokko, beispielsweise mittels (...), geäussert (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 Absatz 7). Eine Gehörsverletzung seitens des SEM liegt somit nicht vor.

E. 4.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag um Rückweisung an das SEM ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM erachtete die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Marokko wenig verdient habe und dort alles mit Bestechungsgeldern gelaufen sei, als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind diesbezüglich keine Entgegnungen zu entnehmen. Die ökonomischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers vermögen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. Eine begründete Furcht, dass er bei einer Rückkehr nach Marokko wegen einer Äusserung in den sozialen Medien flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG seitens der marokkanischen Behörden ausgesetzt wäre, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung des Beschwerdeführers durch die heimatlichen Behörden oder Drittpersonen im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor.

E. 6.2 Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen.

E. 8.2.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach der Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 9 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Gemäss aktueller Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch den Vollzug der Wegweisung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aufgrund der Aktenlage lässt sich vorliegend nicht auf eine derart gravierende gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers schliessen, die einen Wegweisungsvollzug nach Marokko als unzulässig erscheinen lassen würde (vgl. auch die nachstehenden Erwägungen 8.3.2).

E. 8.2.5 Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 In Marokko herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1324/2021 vom 16. April 2021 E. 9.2).

E. 8.3.2 Sodann ist in Übereinstimmung mit dem SEM nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Marokko aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten. Vor der im Jahr 2001 erfolgten Ausreise hat der Beschwerdeführer laut seinen Angaben in der Stadt C._______ gelebt, in einer Mietwohnung und zuletzt auf dem (...), auf dem er gearbeitet hat. Er verfügt seinen Angaben zufolge über eine Schulbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrung als (...) und auf dem (...), und kann Fremdsprachenkenntnisse (...) vorweisen. Auch wenn er gesundheitlich angeschlagen ist, darf erwartet werden, dass er bei einer Rückkehr in der Lage sein wird, wieder ein Auskommen und eine Unterkunft zu finden, zumal es sich bei ihm um einen alleinstehenden Mann handelt, der nur für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen hat. Seine Einwände, in Marokko in ärmlichen Verhältnissen gelebt zu haben, vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs zu sprechen. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Zudem hat das SEM auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe hingewiesen. Weder das nicht mehr ganz junge Alter des Beschwerdeführers noch seine lange Landesabwesenheit führen daher vor dem Hintergrund des Gesagten zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In Bezug auf die dokumentierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. Arztberichte vom 29. März 2021 [Diagnosen: {...}], 23. März 2021 [Diagnosen: {...}], 1. März 2021 [Diagnose: {...}, 1. März 2021 [Diagnose: {...}; medikamentöse Behandlung], 24. Juni 2020, 10. Juni 2020, 15. Mai 2020, 1. April 2020 und 27. Januar 2020 [Diagnosen: {...}; medikamentöse Behandlung]) ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer fand laut den aktenkundigen medizinischen Unterlagen in der Schweiz umfassende fachärztliche Betreuung und Behandlung. Die (...)-Medikation sei aktuell gut eingestellt (vgl. vorinstanzliche Akte 1060677/51) und die (...) wurde mittels (...) behandelt (vgl. Arztberichte vom 23. und 29. März 2021). Es kann nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Marokko einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre, weil dort eine notwendige medizinische (Weiter-)Behandlung ausgeschlossen wäre. Das SEM hat aufgezeigt, dass die Medikamente und Therapien zur weiteren Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Marokko verfügbar sind. Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, wonach die Behandlung der (...) weiterhin in der Schweiz erfolgen müsse, ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Auch in Bezug auf die (...) ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf eine Weiterbehandlung angewiesen wäre, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Wie festgestellt, wurden die (...) des Beschwerdeführers bereits mittels (...), und das SEM hat aufgezeigt, dass eine solche Behandlung bei Bedarf auch in Marokko möglich ist (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 5 Absatz 7). Zudem ist die Vorbeugung - (...) - in Marokko gewährleistet. Marokko verfügt generell über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und es darf davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische (Weiter-)Behandlung aller gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers dort möglich ist. Der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf einen Bericht zur Gesundheitsversorgung in Marokko aus dem Jahr 2015 (Beschwerde S. 9-10) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer lebte in grossen Städten (B._______, C._______) und Marokko verfügt heutzutage insbesondere in urbanen Zentren über eine genügende Anzahl medizinischer Einrichtungen, wobei allfällige Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz - wie bereits festgehalten - nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermögen. Hinsichtlich der in der Beschwerde erstmals angetönten psychischen Probleme des Beschwerdeführers, die auf eine als traumatisch empfundene Anhaltung in D._______ zurückzuführen sein könnten, ist festzuhalten, dass in Marokko auch psychiatrische oder psychologische Therapien verfügbar sind (vgl. Urteil des BVGer D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3.2). Mit dem dortigen Régime d'Assistance Médicale (RAMED) ist ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung gegeben, mit dem auch wirtschaftlich bedürftigen Personen der Zugang zum Gesundheitssystem gewährt wird (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-1324/2021 vom 16. April 2021 E. 9.3.3, D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3.2 und E-285/2020 vom 29. Januar 2020 S. 15). Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung von Medikamenten und Therapien ist überdies auch auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der negative Ausgang des Asylverfahrens und die damit verbundene Zukunftsangst für den Beschwerdeführer belastend sind, aber aus der bestehenden Aktenlage lassen sich keine medizinischen Gründe ableiten, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach dem (behaupteten) langjährigen Auslandsaufenthalt zu verkennen, ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Marokko aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Vollzug nicht entgegen. Es handelt sich dabei, wenn überhaupt, um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. Aus demselben Grund fällt auch die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG von ausser Betracht, womit auch das diesbezügliche Gesuch abzuweisen ist.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2305/2021 Urteil vom 25. Mai 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 22. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. Januar 2020 wurde er zu seiner Person und dem Reiseweg befragt und er gab an, er sei marokkanischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie, ledig und kinderlos. Er sei in B._______ geboren und habe vor der Ausreise in einer Mietwohnung in C._______ gelebt. Er habe Marokko am (...) 2001 verlassen und sei nach D._______ gereist. Von dort aus sei er am 22. Januar 2020 in die Schweiz gelangt. Identitätsdokumente könne er nicht einreichen, da er nie solche erhalten habe. B. Am 31. Januar 2020 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer das Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) durch. Er gab an, dass er am (...) 2001 in D._______ eingereist und von den (...) Behörden aufgegriffen, fotografiert und daktyloskopiert worden sei. Ein Asylgesuch habe er dort nicht gestellt und auch nie eine Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung erhalten. Er habe in E._______ gelebt und illegal gearbeitet. Er sei etliche Male von den (...) Behörden aufgegriffen worden und vier Mal in Ausschaffungshaft gewesen, wobei er jeweils zum Verlassen des Landes aufgefordert, aber nie nach Marokko zurückgeschafft worden sei. Vor vier bis fünf Monaten sei er letztmals aufgegriffen worden. Daraufhin sei er in die Schweiz gekommen. In D._______ gebe es keine Arbeit und Unterstützung. Er sei dort drei Mal im Spital gewesen, aber die Behandlung sei nicht zufriedenstellend gewesen. Er leide an (...) und habe zurzeit (...) und (...). C. Am 1. April 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und sein Asylgesuch hierzulande geprüft werde. D. Am 1. Juli 2020 verwies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte den Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zu (Art. 27 AsylG). E. Am 3. Februar 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei in B._______ geboren und habe (...) Jahre lang die Schule besucht. Nachdem seine Eltern (...) bei einem (...) gestorben seien, sei er in die Stadt C._______ gegangen, um dort Arbeit zu suchen. Er habe (...) verkauft. Als er (...) einem Kunden erzählt habe, dass er keine Ausweispapiere habe, habe ihm dieser eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde besorgt, mit der er versucht habe, eine Identitätskarte zu beantragen, aber die Sachbearbeiterin habe sich seines Anliegens nicht angenommen. In Marokko sei Korruption an der Tagesordnung und alles laufe über Bestechungsgelder. Ab (...) habe er im Hafen von C._______ als (...) auf einem (...) gearbeitet. Er habe nicht viel verdient und Marokko deswegen drei Jahre später in Richtung D._______ verlassen, wo er am (...) 2001 angekommen sei. Er sei in Marokko nie politisch aktiv gewesen und habe keine Probleme mit den Behörden oder Dritten gehabt; aber es sei ein rückständiges Land und bei einer Rückkehr würde er an Hunger und Armut leiden. Er habe dort kein Haus - sein Bruder lebe im Elternhaus - und niemanden, der ihn aufnehmen würde. Zu seinen Geschwistern ([...] Schwestern, 1 Bruder) habe er keinen Kontakt. Seine Schwestern, die (...) seien und denen es wirtschaftlich gut gehe, würden ihn hassen, weil er arm sei. Er habe während neunzehn Jahren in D._______ gelebt und auf dem (...) gearbeitet. Nachdem er dort keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe und ihm mit der Rückschaffung nach Marokko gedroht worden sei, sei er im Januar 2020 in die Schweiz gekommen. Er habe hierzulande Asyl beantragt, weil er nichts besitze und sich Unterstützung wünsche. Er habe von hier aus per SMS respektive auf (...) seinen Unmut über den marokkanischen König und dessen Minister geäussert. Wann dies gewesen sei, könne er nicht sagen, und es interessiere ihn eigentlich auch nicht. (...) sei bei ihm (...) diagnostiziert worden und er habe dadurch bedingt Probleme mit den (...); er werde deswegen vielleicht eine Operation machen. Zudem habe er seit klein auf Probleme mit den (...); (...) habe ein Arzt ein (...) festgestellt. F. Mit Verfügung vom 9. April 2021 - eröffnet am 13. April 2021 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5) an. Zudem händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6). Es führte im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. G. Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks Neubegründung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Feststellung, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme, ersucht. Er reichte einen (...)ärztlichen Bericht vom 29. März 2021 ein und machte im Wesentlichen geltend, dass er nicht nur an (...), sondern auch an (...) (Anmerkung Gericht: [...]) leide. Dies habe das SEM verkannt. Die entsprechende Behandlung müsse in der Schweiz erfolgen. In Marokko wäre eine solche nicht möglich respektive er könnte sich diese dort nicht leisten. Ohne Behandlung drohe ein weiterer (...). Als kranke Person, mit diversen gesundheitlicher Beschwerden (...), könne er in Marokko nicht überleben. Er habe dort keine Krankenversicherung und könne auf kein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihn auffangen würde. Auf die detaillierte Beschwerdebegründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Mai 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde, der von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Vorab ist die formelle Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit sein rechtliches Gehör verletzt, zu prüfen. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. zum Ganzen: BGE 136 V 351 E. 4.2 m.w.H.). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. 4.3 Der Beschwerdeführer monierte, das SEM habe verkannt, dass er auch an (...) leide, und nur die Behandelbarkeit von (...) in Marokko aufgezeigt. Diese Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat die (...) in ihrer Verfügung ausdrücklich berücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 Absatz 6), und sich zur Verfügbarkeit diesbezüglicher Behandlungen in Marokko, beispielsweise mittels (...), geäussert (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 Absatz 7). Eine Gehörsverletzung seitens des SEM liegt somit nicht vor. 4.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende (Eventual-)Antrag um Rückweisung an das SEM ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile bestimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM erachtete die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Marokko wenig verdient habe und dort alles mit Bestechungsgeldern gelaufen sei, als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind diesbezüglich keine Entgegnungen zu entnehmen. Die ökonomischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers vermögen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu entfalten. Eine begründete Furcht, dass er bei einer Rückkehr nach Marokko wegen einer Äusserung in den sozialen Medien flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG seitens der marokkanischen Behörden ausgesetzt wäre, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung des Beschwerdeführers durch die heimatlichen Behörden oder Drittpersonen im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage nicht vor. 6.2 Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers folgerichtig abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. 8.2.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach der Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 9 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Gemäss aktueller Praxis des EGMR kann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK auch vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch den Vollzug der Wegweisung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Aufgrund der Aktenlage lässt sich vorliegend nicht auf eine derart gravierende gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers schliessen, die einen Wegweisungsvollzug nach Marokko als unzulässig erscheinen lassen würde (vgl. auch die nachstehenden Erwägungen 8.3.2). 8.2.5 Ebenso wenig lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Marokko herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1324/2021 vom 16. April 2021 E. 9.2). 8.3.2 Sodann ist in Übereinstimmung mit dem SEM nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Marokko aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten. Vor der im Jahr 2001 erfolgten Ausreise hat der Beschwerdeführer laut seinen Angaben in der Stadt C._______ gelebt, in einer Mietwohnung und zuletzt auf dem (...), auf dem er gearbeitet hat. Er verfügt seinen Angaben zufolge über eine Schulbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrung als (...) und auf dem (...), und kann Fremdsprachenkenntnisse (...) vorweisen. Auch wenn er gesundheitlich angeschlagen ist, darf erwartet werden, dass er bei einer Rückkehr in der Lage sein wird, wieder ein Auskommen und eine Unterkunft zu finden, zumal es sich bei ihm um einen alleinstehenden Mann handelt, der nur für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen hat. Seine Einwände, in Marokko in ärmlichen Verhältnissen gelebt zu haben, vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs zu sprechen. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Zudem hat das SEM auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe hingewiesen. Weder das nicht mehr ganz junge Alter des Beschwerdeführers noch seine lange Landesabwesenheit führen daher vor dem Hintergrund des Gesagten zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In Bezug auf die dokumentierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. Arztberichte vom 29. März 2021 [Diagnosen: {...}], 23. März 2021 [Diagnosen: {...}], 1. März 2021 [Diagnose: {...}, 1. März 2021 [Diagnose: {...}; medikamentöse Behandlung], 24. Juni 2020, 10. Juni 2020, 15. Mai 2020, 1. April 2020 und 27. Januar 2020 [Diagnosen: {...}; medikamentöse Behandlung]) ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer fand laut den aktenkundigen medizinischen Unterlagen in der Schweiz umfassende fachärztliche Betreuung und Behandlung. Die (...)-Medikation sei aktuell gut eingestellt (vgl. vorinstanzliche Akte 1060677/51) und die (...) wurde mittels (...) behandelt (vgl. Arztberichte vom 23. und 29. März 2021). Es kann nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Marokko einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre, weil dort eine notwendige medizinische (Weiter-)Behandlung ausgeschlossen wäre. Das SEM hat aufgezeigt, dass die Medikamente und Therapien zur weiteren Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Marokko verfügbar sind. Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, wonach die Behandlung der (...) weiterhin in der Schweiz erfolgen müsse, ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Auch in Bezug auf die (...) ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf eine Weiterbehandlung angewiesen wäre, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Wie festgestellt, wurden die (...) des Beschwerdeführers bereits mittels (...), und das SEM hat aufgezeigt, dass eine solche Behandlung bei Bedarf auch in Marokko möglich ist (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 5 Absatz 7). Zudem ist die Vorbeugung - (...) - in Marokko gewährleistet. Marokko verfügt generell über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und es darf davon ausgegangen werden, dass eine adäquate medizinische (Weiter-)Behandlung aller gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers dort möglich ist. Der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf einen Bericht zur Gesundheitsversorgung in Marokko aus dem Jahr 2015 (Beschwerde S. 9-10) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer lebte in grossen Städten (B._______, C._______) und Marokko verfügt heutzutage insbesondere in urbanen Zentren über eine genügende Anzahl medizinischer Einrichtungen, wobei allfällige Einbussen des Betreuungsstandards im Vergleich mit der Schweiz - wie bereits festgehalten - nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermögen. Hinsichtlich der in der Beschwerde erstmals angetönten psychischen Probleme des Beschwerdeführers, die auf eine als traumatisch empfundene Anhaltung in D._______ zurückzuführen sein könnten, ist festzuhalten, dass in Marokko auch psychiatrische oder psychologische Therapien verfügbar sind (vgl. Urteil des BVGer D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3.2). Mit dem dortigen Régime d'Assistance Médicale (RAMED) ist ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung gegeben, mit dem auch wirtschaftlich bedürftigen Personen der Zugang zum Gesundheitssystem gewährt wird (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-1324/2021 vom 16. April 2021 E. 9.3.3, D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3.2 und E-285/2020 vom 29. Januar 2020 S. 15). Bezüglich des Einwands fehlender Mittel zur Finanzierung von Medikamenten und Therapien ist überdies auch auf die Möglichkeit spezifischer medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese kann durch Mitgabe benötigter Medikamente oder auch in Form von Beiträgen zur Durchführung einer Behandlung oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliesslich ist dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der negative Ausgang des Asylverfahrens und die damit verbundene Zukunftsangst für den Beschwerdeführer belastend sind, aber aus der bestehenden Aktenlage lassen sich keine medizinischen Gründe ableiten, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach dem (behaupteten) langjährigen Auslandsaufenthalt zu verkennen, ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Marokko aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Vollzug nicht entgegen. Es handelt sich dabei, wenn überhaupt, um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - nicht erfüllt sind. Aus demselben Grund fällt auch die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG von ausser Betracht, womit auch das diesbezügliche Gesuch abzuweisen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: