opencaselaw.ch

D-232/2021

D-232/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen, wo er am 1. Oktober 2020 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte. Gleichentags fand die Personalienaufnahme (PA) und am 25. November 2020 die Anhörung (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei marokkanischer Staatsangehöriger und stamme aus der Stadt C._______ (Provinz D._______), wo er bei seinen Eltern und mit (...) Geschwistern aufgewachsen sei und (mit Ausnahme von Aufenthalten in E._______, F._______, G._______ oder H._______) bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Während seiner Schulzeit und darüber hinaus habe er im Auftrag Dritter Waren (namentlich [...], [...] sowie [...]) illegal nach I._______ transportiert, um diese entweder zu verkaufen oder gegen andere Waren einzutauschen. Infolge dessen, dass er von einigen (...) Kunden eines Tages kein Geld erhalten habe, sei er den marokkanischen Auftraggebern (insgesamt [...] Personen) umgerechnet (...) Euro schuldig geblieben, welche er nicht habe zurückzahlen können. Aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen seitens der marokkanischen Auftraggeber sei er deshalb noch vor Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist aus seinem Heimatstaat ausgereist. Ausserdem habe er eine Aufforderung für den Militärdienst erhalten, welcher er keine Folge geleistet habe. Schliesslich habe er familiäre Probleme gehabt; sein Vater sei gegenüber seiner Mutter gewalttätig geworden, was ihn belastet habe und weshalb er oft auf der Strasse gewesen sei. Vor diesem Hintergrund und der ohnehin schlechten Wirtschaftslage in Marokko, habe er seinen Heimatstaat Ende 2008 auf dem Landweg verlassen und sei via I._______ und J._______ nach Europa gelangt, wo er sich in verschiedenen Staaten illegal aufgehalten habe, bevor er im September 2020 in die Schweiz weitergereist sei. Nach der Ausreise habe er von seinen (Verwandten) erfahren, dass ihn die marokkanischen Auftraggeber mit dem Tod bedroht hätten und nach wie vor nach ihm suchten. Darüber hinaus habe er sich in der Schweiz aufgrund verschiedener medizinischer Probleme behandeln lassen müssen; unter anderem auch aufgrund tätlicher Angriffe seitens des (...) respektive der (...). A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er diverse medizinische Unterlagen aus der Schweiz (einen ärztlichen Bericht vom 25. September 2020 [von Dr. K._______; {...}], einen weiteren ärztlichen Bericht vom 25. September 2020 [von Dr. L._______; {...}], zwei Formulare «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 27. September 2020 und 9. Oktober 2020 mitsamt Behandlungseinträgen durch das [...] vom 30. September 2020 und 14. Oktober 2020, ein «Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ M._______» mit Behandlungseintrag vom 8. Oktober 2020 sowie einen ärztlichen Bericht vom 12. Oktober 2020 [von Dr. med. N._______; {...}]) zu den Akten. B. Am 30. November 2020 wurde der Beschwerdeführer - aufgrund der Belegungssituation im BAZ wegen der Covid-19-Pandemie - dem erweiterten Verfahren zugewiesen, was einen Wechsel der Rechtsvertretung zur Folge hatte. C. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 (eröffnet am 17. Dezember 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2021 (Datum des Poststempels) - handelnd durch seine am 24. Dezember 2020 neu mandatierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem ersuchte er um Sistierung des Asylverfahrens bis zum Abschluss des hängigen Strafverfahrens beziehungsweise um Gewährung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zur Teilnahme am selben. Der Beschwerde beigelegt war - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 24. Dezember 2020 sowie einer Kostennote vom 18. Januar 2021 - die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen (...) wegen Gefährdung des Lebens, (schwerer) Körperverletzung, Nötigung und Sachbeschädigung vom 24. Dezember 2020. E. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 9. März 2021 liess der Beschwerdeführer den Bericht (...) ins Recht legen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der E. 1.3 - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, kann festgehalten werden, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz sie vorliegend nicht entzogen hat.

E. 1.3 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2020 (Asylentscheid). Mithin stellt der Antrag um Gewährung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. d der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf die entsprechende Darlegung in der Beschwerde und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. D. und F.) ist deshalb nicht weiter einzugehen.

E. 1.4 Im Übrigen ist die Frage nach einer allfälligen strafrechtlichen Prüfung der Auseinandersetzung für das vorliegende Asylbeschwerdeverfahren ohne Belang, weshalb das Begehren um Sistierung des vorliegenden Verfahrens abzuweisen ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Einzelnen hält sie fest, dass die (befürchtete) Verfolgung durch die marokkanischen Auftraggeber an kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) anknüpfe. Darüber hinaus sei es ihm möglich und zumutbar, sich in diesem Zusammenhang an die heimatlichen Behörden zu wenden, selbst wenn dies bedeuten würde, dass er für allfällige eigene Straftaten zur Rechenschaft gezogen würde. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass er sich allfälligen lokal bedingten Schwierigkeiten durch einen Wohnortwechsel innerhalb seines Heimatstaates hätte entziehen können beziehungsweise auch nach seiner Rückkehr entziehen könnte. Von dieser Möglichkeit habe er seinen Angaben zufolge schon vor seiner Ausreise Gebrauch gemacht, indem er in verschiedenen Städten Marokkos gelebt habe, so beispielsweise in E._______, F._______, G._______ oder H._______. Die Befürchtung, wegen Militärdienstverweigerung bestraft zu werden, sei ebenso wenig asylrelevant. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass eine asylrelevante Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht vorliege, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienten. Schliesslich beruhten auch die vorgebrachten familiären und wirtschaftlichen Probleme nicht auf einem der von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfassten Verfolgungsmotive.

E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe - unter Wiederholung des Sachverhaltes - im Wesentlichen entgegen, es sei ihm gerade nicht möglich und zumutbar, sich hinsichtlich der Verfolgung seitens der marokkanischen Auftraggeber an die heimatlichen Behörden zu wenden, zumal jene über gute Beziehungen bis in die staatlichen Strukturen hinein verfügten. Der Verweis der Vorinstanz, dass er sich auch in anderen Städten aufgehalten habe, genüge ferner nicht, um von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgehen zu können. Er sei in seinem Heimatland an Leib und Leben gefährdet und habe sich dieser Gefahr nur durch Flucht ins Ausland entziehen können.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene halten dem nichts Stichhaltiges entgegen.

E. 6.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und des Fehlens von Hinweisen auf ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG, hat das SEM zutreffend festgestellt, dass Marokko über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen verfügt und grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden im Sinne der obgenannten Schutztheorie auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1324/2021 vom 21. April 2021 E. 8.4.2). Mit dem pauschalen Einwand auf Beschwerdeebene, dass die marokkanischen Auftraggeber über gute Beziehungen bis in die staatlichen Strukturen hinein verfügten, vermag der Beschwerdeführer die Schutzfähigkeit und -willigkeit der heimatlichen Behörden nicht generell in Frage zu stellen. Den Akten lassen sich keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen, die heimatlichen Behörden würden dem Beschwerdeführer bei Bedarf den erforderlichen Schutz verweigern, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass ihm die Hilfe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verweigert würde. Der geltend gemachten Gefahr von Nachstellungen seitens privater Drittpersonen ist daher - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keine asylrechtliche Relevanz zuzuerkennen.

E. 6.3 Sodann hat die Vorinstanz hinsichtlich der restlichen Fluchtvorbringen in ihrer Verfügung eingehend dargelegt, welche Gründe auf die fehlende Asylrelevanz schliessen lassen. Diesbezüglich findet auf Beschwerdeebene keine argumentative Auseinandersetzung mit den Überlegungen der Vorinstanz statt, weshalb die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in diesen Punkten ohne weiteres vollumfänglich zu bestätigen sind.

E. 6.4 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.

E. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG vorliegend nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.2 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, ergibt sich aus den eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.c), dass er an (...), (...), (...), (...) sowie (...) leidet. Sodann bekam er laut Behandlungseintrag vom 8. Oktober 2020 im «Medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ M._______» die Medikamente (...), (...) sowie (...) verordnet. Aktuellere ärztliche Berichte wurden vom Beschwerdeführer nicht eingereicht, woraus zu schliessen ist, dass eine weitergehende Behandlung bislang offenbar nicht indiziert ist. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar und die belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vermögen die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle nicht zu erreichen (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.).

E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2305/2021 vom 25. Mai 2021 E. 8.3.1).

E. 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche die Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, der in Marokko mit seiner (Verwandten) und seinen (Verwandten) auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen kann (vgl. SEM-Akten 1075384-27/17 [nachfolgend A27] F27-29). Sodann besuchte er laut eigenen Angaben (...) Jahre lang die Schule (vgl. A27 F37), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, für sich gesehen keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).

E. 8.3.3 Auch die belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 8.2.2) lassen den Wegweisungsvollzug - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - nicht als unzumutbar erscheinen. Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erkannt werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass angesichts der belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Marokko verfügt über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und es darf davon ausgegangen werden, dass - sofern notwendig - eine adäquate medizinische (Weiter-)Behandlung aller gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers dort gewährleistet ist. Die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Bedürftigkeit des Beschwerdeführers vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Mit den Leistungen der staatlichen Gesundheitsversorgung für Bedürftige (RAMED; Régime d'Assistance Médicale) ist ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung gegeben, mit dem auch wirtschaftlich bedürftigen Personen der Zugang zum Gesundheitssystem gewährt wird (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-2305/2021 vom 25. Mai 2021 E. 8.3.2, E-1324/2021 vom 16. April 2021 E. 9.3.3 und D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3.2). Ausserdem steht es ihm im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die unter anderem in der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 lit. a AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-232/2021 Urteil vom 9. Juni 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurde in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen, wo er am 1. Oktober 2020 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte. Gleichentags fand die Personalienaufnahme (PA) und am 25. November 2020 die Anhörung (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) statt. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei marokkanischer Staatsangehöriger und stamme aus der Stadt C._______ (Provinz D._______), wo er bei seinen Eltern und mit (...) Geschwistern aufgewachsen sei und (mit Ausnahme von Aufenthalten in E._______, F._______, G._______ oder H._______) bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Während seiner Schulzeit und darüber hinaus habe er im Auftrag Dritter Waren (namentlich [...], [...] sowie [...]) illegal nach I._______ transportiert, um diese entweder zu verkaufen oder gegen andere Waren einzutauschen. Infolge dessen, dass er von einigen (...) Kunden eines Tages kein Geld erhalten habe, sei er den marokkanischen Auftraggebern (insgesamt [...] Personen) umgerechnet (...) Euro schuldig geblieben, welche er nicht habe zurückzahlen können. Aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen seitens der marokkanischen Auftraggeber sei er deshalb noch vor Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist aus seinem Heimatstaat ausgereist. Ausserdem habe er eine Aufforderung für den Militärdienst erhalten, welcher er keine Folge geleistet habe. Schliesslich habe er familiäre Probleme gehabt; sein Vater sei gegenüber seiner Mutter gewalttätig geworden, was ihn belastet habe und weshalb er oft auf der Strasse gewesen sei. Vor diesem Hintergrund und der ohnehin schlechten Wirtschaftslage in Marokko, habe er seinen Heimatstaat Ende 2008 auf dem Landweg verlassen und sei via I._______ und J._______ nach Europa gelangt, wo er sich in verschiedenen Staaten illegal aufgehalten habe, bevor er im September 2020 in die Schweiz weitergereist sei. Nach der Ausreise habe er von seinen (Verwandten) erfahren, dass ihn die marokkanischen Auftraggeber mit dem Tod bedroht hätten und nach wie vor nach ihm suchten. Darüber hinaus habe er sich in der Schweiz aufgrund verschiedener medizinischer Probleme behandeln lassen müssen; unter anderem auch aufgrund tätlicher Angriffe seitens des (...) respektive der (...). A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er diverse medizinische Unterlagen aus der Schweiz (einen ärztlichen Bericht vom 25. September 2020 [von Dr. K._______; {...}], einen weiteren ärztlichen Bericht vom 25. September 2020 [von Dr. L._______; {...}], zwei Formulare «Zuweisung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 27. September 2020 und 9. Oktober 2020 mitsamt Behandlungseinträgen durch das [...] vom 30. September 2020 und 14. Oktober 2020, ein «Medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ M._______» mit Behandlungseintrag vom 8. Oktober 2020 sowie einen ärztlichen Bericht vom 12. Oktober 2020 [von Dr. med. N._______; {...}]) zu den Akten. B. Am 30. November 2020 wurde der Beschwerdeführer - aufgrund der Belegungssituation im BAZ wegen der Covid-19-Pandemie - dem erweiterten Verfahren zugewiesen, was einen Wechsel der Rechtsvertretung zur Folge hatte. C. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 (eröffnet am 17. Dezember 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2021 (Datum des Poststempels) - handelnd durch seine am 24. Dezember 2020 neu mandatierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem ersuchte er um Sistierung des Asylverfahrens bis zum Abschluss des hängigen Strafverfahrens beziehungsweise um Gewährung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung zur Teilnahme am selben. Der Beschwerde beigelegt war - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 24. Dezember 2020 sowie einer Kostennote vom 18. Januar 2021 - die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen (...) wegen Gefährdung des Lebens, (schwerer) Körperverletzung, Nötigung und Sachbeschädigung vom 24. Dezember 2020. E. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 9. März 2021 liess der Beschwerdeführer den Bericht (...) ins Recht legen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der E. 1.3 - einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Soweit in der Rechtsmitteleingabe die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird, kann festgehalten werden, dass dieser von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz sie vorliegend nicht entzogen hat. 1.3 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2020 (Asylentscheid). Mithin stellt der Antrag um Gewährung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. d der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf die entsprechende Darlegung in der Beschwerde und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. D. und F.) ist deshalb nicht weiter einzugehen. 1.4 Im Übrigen ist die Frage nach einer allfälligen strafrechtlichen Prüfung der Auseinandersetzung für das vorliegende Asylbeschwerdeverfahren ohne Belang, weshalb das Begehren um Sistierung des vorliegenden Verfahrens abzuweisen ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Einzelnen hält sie fest, dass die (befürchtete) Verfolgung durch die marokkanischen Auftraggeber an kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) anknüpfe. Darüber hinaus sei es ihm möglich und zumutbar, sich in diesem Zusammenhang an die heimatlichen Behörden zu wenden, selbst wenn dies bedeuten würde, dass er für allfällige eigene Straftaten zur Rechenschaft gezogen würde. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass er sich allfälligen lokal bedingten Schwierigkeiten durch einen Wohnortwechsel innerhalb seines Heimatstaates hätte entziehen können beziehungsweise auch nach seiner Rückkehr entziehen könnte. Von dieser Möglichkeit habe er seinen Angaben zufolge schon vor seiner Ausreise Gebrauch gemacht, indem er in verschiedenen Städten Marokkos gelebt habe, so beispielsweise in E._______, F._______, G._______ oder H._______. Die Befürchtung, wegen Militärdienstverweigerung bestraft zu werden, sei ebenso wenig asylrelevant. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass eine asylrelevante Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht vorliege, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienten. Schliesslich beruhten auch die vorgebrachten familiären und wirtschaftlichen Probleme nicht auf einem der von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfassten Verfolgungsmotive. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe - unter Wiederholung des Sachverhaltes - im Wesentlichen entgegen, es sei ihm gerade nicht möglich und zumutbar, sich hinsichtlich der Verfolgung seitens der marokkanischen Auftraggeber an die heimatlichen Behörden zu wenden, zumal jene über gute Beziehungen bis in die staatlichen Strukturen hinein verfügten. Der Verweis der Vorinstanz, dass er sich auch in anderen Städten aufgehalten habe, genüge ferner nicht, um von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgehen zu können. Er sei in seinem Heimatland an Leib und Leben gefährdet und habe sich dieser Gefahr nur durch Flucht ins Ausland entziehen können. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene halten dem nichts Stichhaltiges entgegen. 6.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und des Fehlens von Hinweisen auf ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG, hat das SEM zutreffend festgestellt, dass Marokko über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen verfügt und grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden im Sinne der obgenannten Schutztheorie auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-1324/2021 vom 21. April 2021 E. 8.4.2). Mit dem pauschalen Einwand auf Beschwerdeebene, dass die marokkanischen Auftraggeber über gute Beziehungen bis in die staatlichen Strukturen hinein verfügten, vermag der Beschwerdeführer die Schutzfähigkeit und -willigkeit der heimatlichen Behörden nicht generell in Frage zu stellen. Den Akten lassen sich keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen, die heimatlichen Behörden würden dem Beschwerdeführer bei Bedarf den erforderlichen Schutz verweigern, zumal auch keine Hinweise vorliegen, dass ihm die Hilfe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe verweigert würde. Der geltend gemachten Gefahr von Nachstellungen seitens privater Drittpersonen ist daher - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keine asylrechtliche Relevanz zuzuerkennen. 6.3 Sodann hat die Vorinstanz hinsichtlich der restlichen Fluchtvorbringen in ihrer Verfügung eingehend dargelegt, welche Gründe auf die fehlende Asylrelevanz schliessen lassen. Diesbezüglich findet auf Beschwerdeebene keine argumentative Auseinandersetzung mit den Überlegungen der Vorinstanz statt, weshalb die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in diesen Punkten ohne weiteres vollumfänglich zu bestätigen sind. 6.4 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG vorliegend nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.2 Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, ergibt sich aus den eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.c), dass er an (...), (...), (...), (...) sowie (...) leidet. Sodann bekam er laut Behandlungseintrag vom 8. Oktober 2020 im «Medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZ M._______» die Medikamente (...), (...) sowie (...) verordnet. Aktuellere ärztliche Berichte wurden vom Beschwerdeführer nicht eingereicht, woraus zu schliessen ist, dass eine weitergehende Behandlung bislang offenbar nicht indiziert ist. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar und die belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers vermögen die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle nicht zu erreichen (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.H.). 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2305/2021 vom 25. Mai 2021 E. 8.3.1). 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche die Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, der in Marokko mit seiner (Verwandten) und seinen (Verwandten) auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen kann (vgl. SEM-Akten 1075384-27/17 [nachfolgend A27] F27-29). Sodann besuchte er laut eigenen Angaben (...) Jahre lang die Schule (vgl. A27 F37), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, für sich gesehen keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 8.3.3 Auch die belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 8.2.2) lassen den Wegweisungsvollzug - wie die Vorinstanz zu Recht feststellte - nicht als unzumutbar erscheinen. Bei medizinischen Problemen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erkannt werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je m.w.H.). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass angesichts der belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung auszugehen ist. Marokko verfügt über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und es darf davon ausgegangen werden, dass - sofern notwendig - eine adäquate medizinische (Weiter-)Behandlung aller gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers dort gewährleistet ist. Die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Bedürftigkeit des Beschwerdeführers vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Mit den Leistungen der staatlichen Gesundheitsversorgung für Bedürftige (RAMED; Régime d'Assistance Médicale) ist ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung gegeben, mit dem auch wirtschaftlich bedürftigen Personen der Zugang zum Gesundheitssystem gewährt wird (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-2305/2021 vom 25. Mai 2021 E. 8.3.2, E-1324/2021 vom 16. April 2021 E. 9.3.3 und D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3.2). Ausserdem steht es ihm im Rahmen der Rückkehr offen, vor der Ausreise bei der Vorinstanz einen Antrag auf individuelle medizinische Rückkehrhilfe zu stellen, die unter anderem in der Mitgabe von Medikamenten bestehen kann (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 lit. a AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: