Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 17. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete Min- derjährige (UMA) vom 15. August 2022 und der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 5. Oktober 2022 machte er im Wesentlichen gel- tend, er sei marokkanischer Staatsangehöriger und ethnischer Araber aus dem Stadtviertel B._______, aus der Stadt C._______. Nach dem Tod sei- nes Vaters im Jahr 20(…) habe er zuerst mit seiner Mutter und seiner Schwester alleine gelebt. Im Jahr 20(…) habe seine Mutter erneut gehei- ratet. Mit der Heirat sei ein Wohnungswechsel nach D._______ einherge- gangen. Dort habe er ungefähr zehn Tage gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Stiefvater in einer Wohnung gelebt. Mit dem Stiefvater habe er sich nicht gut verstanden und habe darum zeitweise auf der Strasse oder bei Freunden übernachtet. Die Mutter eines Freundes habe ihn für etwas mehr als eine Woche bei sich aufgenommen. Seine Mutter habe er mit diversen Gelegenheitsjobs unterstützt, unter anderem habe er bei einem (…) und einem (…) gearbeitet. Die allgemeine wirt- schaftliche Situation in Marokko sei nicht gut, es gebe allgemein wenig Ar- beitsstellen und in seinem Heimatort dominiere die Kriminalität. Er sei im- mer wieder zu seiner Mutter zurückgekehrt, bis die Situation mit seinem Stiefvater eskaliert sei. Bei einer Auseinandersetzung habe er, der Be- schwerdeführer, seinen Stiefvater mit einer Pfanne geschlagen. Dieser habe ihn daraufhin erheblich mit einem Stock am Fuss verletzt, was dazu geführt habe, dass er 22 Tage nicht habe arbeiten können. Trotz Überle- gungen, seinen Stiefvater bei der Gendarmerie zu melden, habe er sich am Schluss dagegen entschieden. Daraufhin sei er nach E._______ ge- reist und habe für kurze Zeit bei einem (…) gearbeitet. Dieser habe für ihn die Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer gab einen Verlaufsbericht der F._______ zu den Akten (vgl. Akten der Vorinstanz 1183460-[nachfol- gend SEM-act.] 24/5). A.b Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Oktober 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem händigte sie dem Beschwer- deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und lehnte den Antrag auf Zuteilung ins erweiterte Verfahren ab.
E-5190/2022 Seite 3 B. Mit Beschwerde vom 14. November 2022 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventuali- ter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer legte der Be- schwerde die angefochtene Verfügung und eine gültige Vollmacht bei. C. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 15. November 2022 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer- deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-5190/2022 Seite 4
E. 4 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Voll- zug der Wegweisung (vgl. auch Beschwerde Ziffer 2 unter II.). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG), oder ob infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit desselben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG [SR 142.20]).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz- lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 5.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 5.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2.4 Vorliegend ist rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar ist. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
E-5190/2022 Seite 5 nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ma- rokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen.
E. 5.2.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, von seinem Stiefvater geschlagen worden zu sein, weshalb er aufgrund häuslicher Gewalt nicht mehr zurück- kehren könne (vgl. Beschwerde Seite 4). Bei der Gendarmerie habe er den Stiefvater aber nicht angezeigt. Auf Nachfrage führte er aus, er wisse nicht, weshalb er ihn nicht angezeigt habe (vgl. SEM-act. 23/18 F52 f.). Das Ge- richt hält diesbezüglich fest, dass Marokko über eine funktionierende Infra- struktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen verfügt und grundsätz- lich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-232/2021 vom 9. Juni 2021 E. 6.2). Der Beschwerdeführer kann sich bei allfälligen Nachstellun- gen durch Privatpersonen an die dortigen Behörden wenden.
E. 5.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung findet nicht nur auf Gewaltflüchtlinge Anwendung, sondern auch auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5).
E-5190/2022 Seite 6 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts- punkt von gewichtiger Bedeutung. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin- des (KRK, SR 0.107) und die aus der KRK fliessenden Rechte sind als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) sei- ner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten In- tegration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Ferner hat die zuständige Behörde ge- mäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minder- jährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Fa- milienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung überge- ben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Die Rückreisemodalitäten (Begleitung der UMA, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) können allerdings erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 5.3.2 Das SEM erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als zumutbar. Es führt dazu aus, es sprächen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer habe in der Be- fragung angegeben, unter Stress und Problemen zu leiden und deshalb in psychologischer Behandlung zu sein. Diese psychischen Probleme hätten, gemäss seinen Aussagen, nach dem Tod seines Vaters begonnen. Die Er- lebnisse auf der Ausreise und die Auseinandersetzungen in der Asylunter- kunft hätten sie jedoch verschärft. Bei der ärztlichen Konsultation in der Schweiz sei ihm (…) verschrieben worden. Marokko verfüge gemäss dem Mental Health Atlas 2011 der Weltgesundheitsorganisation WHO über 80 Einrichtungen, die ambulante psychiatrische oder psychologische Thera- pien anböten. Daher könne auch bei einer Rückkehr nach Marokko eine allfällige psychologische Behandlung bei Bedarf in Anspruch genommen werden. In seiner Heimat würden zurzeit unter anderem seine Mutter und seine Schwester leben. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers
E-5190/2022 Seite 7 würde sich seine Mutter über ein Wiedersehen mit ihm freuen. Sein Stief- vater wohne zwar noch mit seiner Mutter zusammen, wolle sich aber von dieser trennen. Zudem würden noch weitere nahe Verwandte in seiner Hei- mat wohnen, namentlich sein Onkel väterlicherseits aus Casablanca, mit welchem er in regelmässigem Kontakt stehe. Auch habe er zeitweise bei der Mutter eines Freundes gewohnt. Diese habe er «wie meine eigene Mut- ter» bezeichnet und habe sich ihr auch anvertrauen können. Der Kontakt mit seiner Mutter und seinem Onkel pflege er weiterhin, auch von der Schweiz aus. Er verfüge daher in seiner Heimat über ein familiäres Bezie- hungsnetz sowie weitere gefestigte Beziehungen. Auch in beruflicher Hin- sicht habe er sich immer durchgeschlagen. Zudem unterstütze sein Onkel seine Mutter finanziell. Bei einer Rückkehr nach Marokko könne er erneut auf dieses Beziehungsnetz, respektive auf seine Familie, zurückgreifen. Ferner führte die Vorinstanz aus, die medizinischen Beeinträchtigungen seiner Mutter würden nicht zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen. Zudem verfüge Marokko über eine Vielzahl an Einrichtungen, welche schutzbedürftige Kinder oder hilfsbedürftige Mütter unterstützen würden. Auch gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass ihn seine Mutter in Empfang nehmen und im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht für sein Wohl sorgen könne. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit als zumutbar.
E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, seine Mutter arbeite nicht, da sie gesundheitliche Probleme habe. Sollten diese sich nicht bessern, was derzeit ungewiss sei, werde sie nicht mehr in der Lage sein, zu arbeiten, und könne ihn auch nicht mehr unterstützen. Die Mutter könne derzeit kaum für sich, geschweige denn für ihre Kinder sorgen. Eine Trennung von ihrem Ehemann sei daher fraglich, weshalb er auch nicht dorthin zurückkehren könne, da dies unter diesen Umständen keinesfalls dem Kindeswohl förderlich sei. Dazu führt er aus, die Vorinstanz habe die gebotenen Abklärungen dazu nicht durchgeführt. Es sei nicht möglich, dass er weiterhin bei seiner Mutter leben könne, da diese finanziell von ihrem Ehemann abhängig und auch so lediglich für die Tochter genügend finanzielle Unterstützung gewährleistet sei. Anlässlich der Anhörung führte er aus, seine Mutter arbeite im Haushalt von anderen Personen. Früher habe sie in einem (…) als (…) gearbeitet. aktuell mache sie aber nichts. Sie befinde sich momentan in einer medizinischen Behandlung, da bei ihr «(…)» diagnostiziert worden sei. Wie sie die Behandlung finanziere, wisse er nicht. Sobald sie die Operation durchgeführt haben werde, würde sich die Situation vielleicht bessern und sie fände vielleicht wieder eine Arbeit
E-5190/2022 Seite 8 im (…) (vgl. SEM-act. 23/18 F80 ff.). Des Weiteren müsse auch seiner psy- chischen Gesundheit Beachtung geschenkt werden. Diesbezüglich führt er aus, er könne in Marokko keine psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen, da die finanzielle Situation der Familie dies auch in der Vergangenheit nicht habe ermöglichen können. Ferner bestehe kein tragfähiges Beziehungs- netz. Der Onkel, welcher die Mutter manchmal finanziell unterstützt habe, lebe in einem einzelnen Zimmer mit einem Kollegen zusammen. Er unter- stütze seine Mutter, aber für viel reiche es nicht. Es sei daher keine Option, beim Onkel zu leben, da dieser nicht in der Lage sein würde, für eine ge- eignete Wohnung und genügend Verdienst zu sorgen. Zur Tante bestehe kein Kontakt mehr. Ein weiterer Onkel baue Haschisch an, was auch kein geeigneter Ort zum Leben wäre. Bei der Frau, welche er als «wie eine Mut- ter» bezeichnet habe, habe er lediglich zehn Tage gewohnt. Deren Sohn sei kriminell, die Frau selber arbeite hart, um sich durchzubringen. Weitere Unterbringungsmöglichkeiten habe er nicht, womit deutlich werde, dass er zu wenig Unterstützung in der Heimat erfahren würde und kein tragfähiges Beziehungsnetz bestehe.
E. 5.3.4.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs des Beschwerdeführers zu Recht bejaht hat. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusam- menfassung oben E. 5.3.2).
E. 5.3.4.2 In gesundheitlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer einen Ver- laufsbericht der F._______ zu den Akten, in welchem ein Notfalleinsatz vom (…) 2022 sowie zwei Sitzungen vom (…) 2022 und vom (…) 2022 dokumentiert sind und unter anderem die Abgabe von Medikamenten auf- gezeigt wird (vgl. SEM-act. 24/5). Der genannte Bericht ist nicht als Arzt- bericht zu qualifizieren, da darin keine medizinische Diagnose gestellt wird und der Bericht nicht von einem Arzt unterzeichnet ist. Weitere Berichte mit medizinischem Bezug sind seit dem (…) 2022 nicht aktenkundig. Hinsicht- lich einer Rückkehr und seines geltend gemachten schlechten psychischen Gesundheitszustands ist – ergänzend zu den Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung – zu entgegnen, dass Marokko über ein gut entwi- ckeltes Gesundheitssystem verfügt. Es darf davon ausgegangen werden, dass – sofern notwendig – eine adäquate medizinische (Weiter-)Behand- lung seiner gesundheitlichen Probleme dort gewährleistet ist. Überdies ist mit dem RAMED ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversor- gung gegeben, das auch wirtschaftlich bedürftigen Personen den Zugang
E-5190/2022 Seite 9 zum Gesundheitssystem gewährt (vgl. hierzu Urteile des BVGer D- 2391/2022 vom 24. Juni 2022 E. 9.6; und E-285/2020 vom 29. Januar 2020 S. 15).
E. 5.3.5 Der Beschwerdeführer, der als unbegleiteter Minderjähriger von Ma- rokko in die Schweiz gekommen ist, befindet sich bereits in seinem letzten Jahr vor der Volljährigkeit. Er hat bei einem (…) und bei einem (…) gear- beitet und dadurch Arbeitserfahrungen sammeln können und Geld verdient (vgl. SEM-act. 13/11 Ziffer 1.17.05). Die diesbezüglichen Erfahrungen und das Übernehmen von Verantwortung, insbesondere für seinen Lebensun- terhalt zu sorgen, zeugen von einer gewissen Reife. Die Beziehung zu sei- ner Mutter scheint sodann innig zu sein, da er ausführte, seine Mutter würde sich freuen, würde er wieder zurückkehren, und sie liebe ihn über alles (vgl. SEM-act. 23/18 F99). Auch habe er ihr jeweils einen Teil seines Lohnes abgegeben, obwohl sie auch gearbeitet habe (vgl. SEM-act. 13/11 Ziffer 1.17.05). Ferner habe er den Kontakt mit ihr auch in der Schweiz aufrechterhalten (vgl. SEM-act. 23/18 F11). Darüber hinaus hält sich der Beschwerdeführer erst seit kurzem in der Schweiz auf, womit er sich an die hiesigen Verhältnisse noch nicht angepasst und keine engeren Beziehun- gen geknüpft haben dürfte. Die Weiteren in Marokko lebenden Verwandten stellen für ihn schliesslich – entgegen seinen Ausführungen – ein zumin- dest soziales Beziehungsnetz dar, obschon sie den Beschwerdeführer ge- mäss seinen Angaben nicht finanziell unterstützen können. Das Gericht stellt in einer Gesamtwürdigung der Sachlage und unter Verweis auf die angefochtene Verfügung fest, dass eine Rückkehr nach Marokko keinen Verstoss gegen das Kindeswohl darstellt und auch in individueller Hinsicht der Wegweisungsvollzug zumutbar ist.
E. 5.3.6 Aufgrund des Gesagten ist auch das Kassationsbegehren abzuwei- sen, da das SEM der Situation des Beschwerdeführers unter dem Blick- winkel des Kindeswohls hinreichend Rechnung getragen hat, mithin keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegt.
E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
E-5190/2022 Seite 10 als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 8.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürf- tigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5190/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5190/2022 Urteil vom 25. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch lic. iur. Patrik Eggenberger, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der minderjährige Beschwerdeführer suchte am 17. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (UMA) vom 15. August 2022 und der Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 5. Oktober 2022 machte er im Wesentlichen geltend, er sei marokkanischer Staatsangehöriger und ethnischer Araber aus dem Stadtviertel B._______, aus der Stadt C._______. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 20(...) habe er zuerst mit seiner Mutter und seiner Schwester alleine gelebt. Im Jahr 20(...) habe seine Mutter erneut geheiratet. Mit der Heirat sei ein Wohnungswechsel nach D._______ einhergegangen. Dort habe er ungefähr zehn Tage gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Stiefvater in einer Wohnung gelebt. Mit dem Stiefvater habe er sich nicht gut verstanden und habe darum zeitweise auf der Strasse oder bei Freunden übernachtet. Die Mutter eines Freundes habe ihn für etwas mehr als eine Woche bei sich aufgenommen. Seine Mutter habe er mit diversen Gelegenheitsjobs unterstützt, unter anderem habe er bei einem (...) und einem (...) gearbeitet. Die allgemeine wirtschaftliche Situation in Marokko sei nicht gut, es gebe allgemein wenig Arbeitsstellen und in seinem Heimatort dominiere die Kriminalität. Er sei immer wieder zu seiner Mutter zurückgekehrt, bis die Situation mit seinem Stiefvater eskaliert sei. Bei einer Auseinandersetzung habe er, der Beschwerdeführer, seinen Stiefvater mit einer Pfanne geschlagen. Dieser habe ihn daraufhin erheblich mit einem Stock am Fuss verletzt, was dazu geführt habe, dass er 22 Tage nicht habe arbeiten können. Trotz Überlegungen, seinen Stiefvater bei der Gendarmerie zu melden, habe er sich am Schluss dagegen entschieden. Daraufhin sei er nach E._______ gereist und habe für kurze Zeit bei einem (...) gearbeitet. Dieser habe für ihn die Ausreise organisiert. Der Beschwerdeführer gab einen Verlaufsbericht der F._______ zu den Akten (vgl. Akten der Vorinstanz 1183460-[nachfolgend SEM-act.] 24/5). A.b Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Oktober 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und lehnte den Antrag auf Zuteilung ins erweiterte Verfahren ab. B. Mit Beschwerde vom 14. November 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde die angefochtene Verfügung und eine gültige Vollmacht bei. C. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 15. November 2022 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (vgl. auch Beschwerde Ziffer 2 unter II.). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 AsylG), oder ob infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit desselben an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG [SR 142.20]). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 5.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.4 Vorliegend ist rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht anwendbar ist. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 5.2.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, von seinem Stiefvater geschlagen worden zu sein, weshalb er aufgrund häuslicher Gewalt nicht mehr zurückkehren könne (vgl. Beschwerde Seite 4). Bei der Gendarmerie habe er den Stiefvater aber nicht angezeigt. Auf Nachfrage führte er aus, er wisse nicht, weshalb er ihn nicht angezeigt habe (vgl. SEM-act. 23/18 F52 f.). Das Gericht hält diesbezüglich fest, dass Marokko über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen verfügt und grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-232/2021 vom 9. Juni 2021 E. 6.2). Der Beschwerdeführer kann sich bei allfälligen Nachstellungen durch Privatpersonen an die dortigen Behörden wenden. 5.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung findet nicht nur auf Gewaltflüchtlinge Anwendung, sondern auch auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und die aus der KRK fliessenden Rechte sind als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Die Rückreisemodalitäten (Begleitung der UMA, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) können allerdings erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 Das SEM erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als zumutbar. Es führt dazu aus, es sprächen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer habe in der Befragung angegeben, unter Stress und Problemen zu leiden und deshalb in psychologischer Behandlung zu sein. Diese psychischen Probleme hätten, gemäss seinen Aussagen, nach dem Tod seines Vaters begonnen. Die Erlebnisse auf der Ausreise und die Auseinandersetzungen in der Asylunterkunft hätten sie jedoch verschärft. Bei der ärztlichen Konsultation in der Schweiz sei ihm (...) verschrieben worden. Marokko verfüge gemäss dem Mental Health Atlas 2011 der Weltgesundheitsorganisation WHO über 80 Einrichtungen, die ambulante psychiatrische oder psychologische Therapien anböten. Daher könne auch bei einer Rückkehr nach Marokko eine allfällige psychologische Behandlung bei Bedarf in Anspruch genommen werden. In seiner Heimat würden zurzeit unter anderem seine Mutter und seine Schwester leben. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers würde sich seine Mutter über ein Wiedersehen mit ihm freuen. Sein Stiefvater wohne zwar noch mit seiner Mutter zusammen, wolle sich aber von dieser trennen. Zudem würden noch weitere nahe Verwandte in seiner Heimat wohnen, namentlich sein Onkel väterlicherseits aus Casablanca, mit welchem er in regelmässigem Kontakt stehe. Auch habe er zeitweise bei der Mutter eines Freundes gewohnt. Diese habe er «wie meine eigene Mutter» bezeichnet und habe sich ihr auch anvertrauen können. Der Kontakt mit seiner Mutter und seinem Onkel pflege er weiterhin, auch von der Schweiz aus. Er verfüge daher in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz sowie weitere gefestigte Beziehungen. Auch in beruflicher Hinsicht habe er sich immer durchgeschlagen. Zudem unterstütze sein Onkel seine Mutter finanziell. Bei einer Rückkehr nach Marokko könne er erneut auf dieses Beziehungsnetz, respektive auf seine Familie, zurückgreifen. Ferner führte die Vorinstanz aus, die medizinischen Beeinträchtigungen seiner Mutter würden nicht zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen. Zudem verfüge Marokko über eine Vielzahl an Einrichtungen, welche schutzbedürftige Kinder oder hilfsbedürftige Mütter unterstützen würden. Auch gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass ihn seine Mutter in Empfang nehmen und im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht für sein Wohl sorgen könne. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich somit als zumutbar. 5.3.3 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde, seine Mutter arbeite nicht, da sie gesundheitliche Probleme habe. Sollten diese sich nicht bessern, was derzeit ungewiss sei, werde sie nicht mehr in der Lage sein, zu arbeiten, und könne ihn auch nicht mehr unterstützen. Die Mutter könne derzeit kaum für sich, geschweige denn für ihre Kinder sorgen. Eine Trennung von ihrem Ehemann sei daher fraglich, weshalb er auch nicht dorthin zurückkehren könne, da dies unter diesen Umständen keinesfalls dem Kindeswohl förderlich sei. Dazu führt er aus, die Vorinstanz habe die gebotenen Abklärungen dazu nicht durchgeführt. Es sei nicht möglich, dass er weiterhin bei seiner Mutter leben könne, da diese finanziell von ihrem Ehemann abhängig und auch so lediglich für die Tochter genügend finanzielle Unterstützung gewährleistet sei. Anlässlich der Anhörung führte er aus, seine Mutter arbeite im Haushalt von anderen Personen. Früher habe sie in einem (...) als (...) gearbeitet. aktuell mache sie aber nichts. Sie befinde sich momentan in einer medizinischen Behandlung, da bei ihr «(...)» diagnostiziert worden sei. Wie sie die Behandlung finanziere, wisse er nicht. Sobald sie die Operation durchgeführt haben werde, würde sich die Situation vielleicht bessern und sie fände vielleicht wieder eine Arbeit im (...) (vgl. SEM-act. 23/18 F80 ff.). Des Weiteren müsse auch seiner psychischen Gesundheit Beachtung geschenkt werden. Diesbezüglich führt er aus, er könne in Marokko keine psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen, da die finanzielle Situation der Familie dies auch in der Vergangenheit nicht habe ermöglichen können. Ferner bestehe kein tragfähiges Beziehungsnetz. Der Onkel, welcher die Mutter manchmal finanziell unterstützt habe, lebe in einem einzelnen Zimmer mit einem Kollegen zusammen. Er unterstütze seine Mutter, aber für viel reiche es nicht. Es sei daher keine Option, beim Onkel zu leben, da dieser nicht in der Lage sein würde, für eine geeignete Wohnung und genügend Verdienst zu sorgen. Zur Tante bestehe kein Kontakt mehr. Ein weiterer Onkel baue Haschisch an, was auch kein geeigneter Ort zum Leben wäre. Bei der Frau, welche er als «wie eine Mutter» bezeichnet habe, habe er lediglich zehn Tage gewohnt. Deren Sohn sei kriminell, die Frau selber arbeite hart, um sich durchzubringen. Weitere Unterbringungsmöglichkeiten habe er nicht, womit deutlich werde, dass er zu wenig Unterstützung in der Heimat erfahren würde und kein tragfähiges Beziehungsnetz bestehe. 5.3.4 5.3.4.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers zu Recht bejaht hat. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.3.2). 5.3.4.2 In gesundheitlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer einen Verlaufsbericht der F._______ zu den Akten, in welchem ein Notfalleinsatz vom (...) 2022 sowie zwei Sitzungen vom (...) 2022 und vom (...) 2022 dokumentiert sind und unter anderem die Abgabe von Medikamenten aufgezeigt wird (vgl. SEM-act. 24/5). Der genannte Bericht ist nicht als Arztbericht zu qualifizieren, da darin keine medizinische Diagnose gestellt wird und der Bericht nicht von einem Arzt unterzeichnet ist. Weitere Berichte mit medizinischem Bezug sind seit dem (...) 2022 nicht aktenkundig. Hinsichtlich einer Rückkehr und seines geltend gemachten schlechten psychischen Gesundheitszustands ist - ergänzend zu den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung - zu entgegnen, dass Marokko über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem verfügt. Es darf davon ausgegangen werden, dass - sofern notwendig - eine adäquate medizinische (Weiter-)Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme dort gewährleistet ist. Überdies ist mit dem RAMED ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung gegeben, das auch wirtschaftlich bedürftigen Personen den Zugang zum Gesundheitssystem gewährt (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-2391/2022 vom 24. Juni 2022 E. 9.6; und E-285/2020 vom 29. Januar 2020 S. 15). 5.3.5 Der Beschwerdeführer, der als unbegleiteter Minderjähriger von Marokko in die Schweiz gekommen ist, befindet sich bereits in seinem letzten Jahr vor der Volljährigkeit. Er hat bei einem (...) und bei einem (...) gearbeitet und dadurch Arbeitserfahrungen sammeln können und Geld verdient (vgl. SEM-act. 13/11 Ziffer 1.17.05). Die diesbezüglichen Erfahrungen und das Übernehmen von Verantwortung, insbesondere für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, zeugen von einer gewissen Reife. Die Beziehung zu seiner Mutter scheint sodann innig zu sein, da er ausführte, seine Mutter würde sich freuen, würde er wieder zurückkehren, und sie liebe ihn über alles (vgl. SEM-act. 23/18 F99). Auch habe er ihr jeweils einen Teil seines Lohnes abgegeben, obwohl sie auch gearbeitet habe (vgl. SEM-act. 13/11 Ziffer 1.17.05). Ferner habe er den Kontakt mit ihr auch in der Schweiz aufrechterhalten (vgl. SEM-act. 23/18 F11). Darüber hinaus hält sich der Beschwerdeführer erst seit kurzem in der Schweiz auf, womit er sich an die hiesigen Verhältnisse noch nicht angepasst und keine engeren Beziehungen geknüpft haben dürfte. Die Weiteren in Marokko lebenden Verwandten stellen für ihn schliesslich - entgegen seinen Ausführungen - ein zumindest soziales Beziehungsnetz dar, obschon sie den Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nicht finanziell unterstützen können. Das Gericht stellt in einer Gesamtwürdigung der Sachlage und unter Verweis auf die angefochtene Verfügung fest, dass eine Rückkehr nach Marokko keinen Verstoss gegen das Kindeswohl darstellt und auch in individueller Hinsicht der Wegweisungsvollzug zumutbar ist. 5.3.6 Aufgrund des Gesagten ist auch das Kassationsbegehren abzuweisen, da das SEM der Situation des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls hinreichend Rechnung getragen hat, mithin keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegt. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: