Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein marokkanischer Staatsangehöriger mit letz- tem Wohnsitz in einem Dorf in der Provinz B._______ (Region Marra- kesch-Safi) verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im De- zember 2020 und reiste über die Kanarischen Inseln und das spanische Festland am 21. Juni 2021 in die Schweiz ein. Tags darauf – am 22. Juni 2021 – stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde dem Bundesas- ylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. B. Anlässlich der Erstbefragung UMA vom 6. Juli 2021 gab er an, er sei am (…) 2004 in einem Dorf in der Nähe von D._______ geboren, wo er zu- sammen mit seinem Vater, seiner Mutter und seinen Geschwistern bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Er sei acht Jahre zur Schule gegangen; er und seine Familie hätten in ärmlichen Verhältnissen gewohnt. Er habe sei- nen Heimatstaat verlassen, weil er studieren und etwas Gutes aus seinem Leben mache wolle. Um die Reise zu finanzieren, hätte seine Familie den Erlös einer Kuh und ihre Ersparnisse eingesetzt. Anlässlich der Erstbefra- gung informierte ihn das SEM darüber, dass aufgrund von Zweifeln an sei- nem angegebenen Alter ein Gutachten zur Altersschätzung erstellt werden würde. C. Das auf den 13. Juli 2021 datierte Altersgutachten des Instituts für Rechts- medizin des Kantonsspitals E._______ hielt fest, dass das vom Beschwer- deführer angegebene Alter aufgrund der Ergebnisse der forensischen Al- tersschätzung zutreffen könne. D. Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 teilte die damalige Rechtvertreterin dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber geschlechtsspezifi- sche Fluchtgründe geäussert, was an der geplanten Anhörung nach Art. 29 AsylG zu berücksichtigen sei. Gleichzeitig hielt sie das SEM um Einleitung einer fachärztlichen Untersuchung aufgrund der damit einhergehenden psychischen Belastung an. E. Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 2. August 2021 und der ergänzenden Anhörung im erweiterten Verfahren vom 29. September 2021 erklärte der Beschwerdeführer, F._______, den er in der Erstbefragung als
D-2391/2022 Seite 3 seinen Vater bezeichnet habe, sei in Wirklichkeit sein Stiefvater und seine Geschwister seien seine Halbgeschwister. Seine Mutter habe seinen Stief- vater etwa ein halbes Jahr nach seiner Geburt geheiratet; dieser habe ihn
– den Beschwerdeführer – ab seinem zehnten Lebensjahr während etwa eineinhalb Jahren mehrmals vergewaltigt; ausserdem habe er für ihn ar- beiten müssen und sei von ihm geschlagen worden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie seien schwierig gewesen, so habe er kaum Kleider gehabt. Etwa 15 Tage vor seiner Ausreise habe er ein Gebäude einer Schule für Kinder aus wohlhabenden Familien angezündet. Aus die- sem Grund habe die Gemeinde seiner Mutter die Ausstellung seiner Ge- burtsurkunde und seiner Schulzertifikate verweigert. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarten seiner Eltern ein. F. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 ersuchte der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers um Akteneinsicht bei der Vorinstanz. Gleichzeitig teilte er dieser die Telefonnummer von F._______ mit der Bitte mit, diesen aufgrund des geltend gemachten sexuellen Missbrauchs nicht zu kontaktieren. G. Am 7. Dezember 2021 richtete das SEM an die Schweizer Botschaft in Ra- bat eine Anfrage zur Abklärung des Sachverhalts. Am 24. Dezember 2021 wurde der Antrag an die Schweizer Vertretung in Tunis (Tunesien) weiter- geleitet. H. Am 16. Februar 2022 übermittelte die Schweizer Vertretung in Tunis dem SEM ihre Abklärungsergebnisse; aus diesen geht unter anderem hervor, dass gemäss den Einträgen des ermittelten Familienbüchleins das Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers auf den (…) 2001 laute. I. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 gewährte das SEM dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung. Gleichzeitig teilte es ihm mit, aufgrund des Eintrags im Familienbüchlein beabsichtige es eine Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssys- tem (ZEMIS) auf den (…) 2001.
D-2391/2022 Seite 4 J. Mit Eingabe vom 22. März 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Bot- schaftsabklärung Stellung. Gleichzeitig erklärte er sich mit der vom SEM beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS einverstanden. Am 1. April 2022 wurde der betreffende Eintrag im ZEMIS berichtigt. K. Mit Verfügung vom 22. April 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und ver- fügte deren Vollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. L. Mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Mai 2022 erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass die Botschaftsabklärung an erheblichen qualitativen Mängeln leide; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewäh- ren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs festzustellen; subeventualiter sei die Sache zur Neube- urteilung und rechtsgenügenden Begründung an die Vorinstanz zurückzu- weisen; es sei ihm vollständige Einsicht in das Aktenstück A56/13 zu ge- währen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung sei- nes Rechtsvertreters als Rechtsbeistand im Sinne von Art. 102m AsylG. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er einen ärztlichen Bericht von Dr. med. G._______ vom (…) 2021 ins Recht. M. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde; gleichentags lagen dem Bundesverwal- tungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Ebenfalls am 30. Mai 2022 legte der Beschwerde- führer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit ins Recht.
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Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei- nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen ihrer Kognition kann sie die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begrün- dung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1; 2007/41 E. 2).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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E. 4 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen vorgebracht. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassa- tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.).
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan- trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klä- rung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
D-2391/2022 Seite 7 lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gewährt das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) die Möglichkeit, die relevanten Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Soweit das Recht einge- schränkt werden kann, so insbesondere wenn ein überwiegendes öffentli- ches oder privates Interesse an der Geheimhaltung besteht (Art. 27 VwVG), muss die Behörde vom wesentlichen Inhalt der Unterlagen Kennt- nis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweis- mittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
E. 4.3 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zunächst, die Bot- schaftsabklärung leide an erheblichen qualitativen Mängeln, weshalb nicht auf diese abgestellt werden dürfe. Trotz des Hinweises im Abklärungsauf- trag, der Beschwerdeführer habe darum gebeten, F._______ nicht direkt zu kontaktieren, habe sein Onkel diesen angerufen, woraufhin Letzterer seinem Onkel Anweisungen gegeben habe. Dadurch sei die Verschwie- genheitspflicht respektive das Amtsgeheimnis verletzt worden.
E. 4.3.1 Hierzu ist Folgendes festzustellen: Die Tätigkeit des Botschaftsper- sonals bei der Auskunftserteilung an das SEM entspricht den Aufgaben ei- ner diplomatischen Mission im Sinne von Art. 3 Bst. d des Wiener Überein- kommens über die diplomatischen Beziehungen (SR 0.191.01), wonach es unter anderem Aufgabe einer diplomatischen Mission ist, sich mit allen rechtmässigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangs- staat zu unterrichten und darüber an die Regierung des Entsendestaats zu berichten. Auf landesrechtlicher Ebene war die Möglichkeit, bei den Schweizer Vertretungen im Ausland Auskünfte einzuholen, sofern weitere Abklärungen nötig sind, im früheren Art. 41 AsylG explizit geregelt und wurde am 14. Dezember 2012 mit Wirkung auf den 1. Februar 2014 auf- gehoben (AS 2013 4375 5357). Aus der Botschaft geht hervor, dass mit der Aufhebung des Artikels klargestellt werden sollte, dass nach den allge- meinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens der Sachverhalt immer nur so weit abzuklären ist, dass eine rechtsgenügend begründete Verfü- gung erlassen werden kann, weshalb im Sinne einer Vereinfachung der Gesetzgebung auf den expliziten Verweis auf die Möglichkeit der Bot- schaftsabklärung verzichtet wurde (BBl 2010 4455, 4493). Aus der Mög- lichkeit, Auskünfte bei den Schweizer Vertretungen einzuholen, kann somit
D-2391/2022 Seite 8 kein individueller Anspruch auf Instruktion des Botschaftspersonals abge- leitet werden: Gemäss Art. 12 VwVG stellt eine Behörde von Amtes wegen, in eigener Verantwortung, den rechtserheblichen Sachverhalt fest (vgl. AUER/MÜLLER/SCHINDLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG] 2008, Nr. 6 zu Art. 12). Die Rüge, das Bot- schaftspersonal habe sich nicht an seine Anweisung gehalten, F._______ nicht zu kontaktieren, und somit gegen die Diskretions- beziehungsweise Verschwiegenheitspflicht verstossen, weshalb nicht auf die Botschaftsab- klärung abgestützt werden dürfe, geht daher fehl. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Botschaftspersonal den Wunsch des Beschwerde- führers respektierte, indem es F._______ nicht direkt kontaktierte. Auch das Vorbringen, F._______ habe seinem Onkel telefonisch Anwei- sungen gegeben und sei durch dessen Aussagen beeinflusst worden, kann nicht gehört werden, da es rein spekulativer Natur ist und der Beschwer- deführer keine Belege dafür lieferte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die beanstandete Verletzung des Amtsgeheimnisses oder eines anderen strafrechtlichen Tatbestands des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist noch von der Kognition des Bundesver- waltungsgerichts erfasst wird. Dass und welche Informationen weitergege- ben worden sein sollen, geht zudem weder aus den Akten hervor, noch wurde dies vom Beschwerdeführer dargelegt.
E. 4.3.2 Davon abzugrenzen ist die Frage der Verwertbarkeit von ungenü- gend substantiierten Botschaftsabklärungen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3608/2010 vom 29. September 2010 E. 5.3, D-1767/2014 vom
E. 4.4 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Sache sei schon deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil ihm das Protokoll der ergänzenden Anhörung vom 29. September 2021 erst mit dem Entscheid zugestellt wor- den sei, und es ihm in der Folge nicht möglich gewesen sei, seinen An- spruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf die von der Vorinstanz vorge- brachten weiteren Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Bot- schaftsabklärung und den Befragungen wahrzunehmen (vgl. SEM-eAkten […]-57/3 und […]-61/6).
E. 4.4.1 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Per- son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.).
E. 4.4.2 Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit Ein- gabe vom 22. März 2022 um Einsicht in das Protokoll der ergänzenden Anhörung, da er über keine Kopie verfügt habe; das erwähnte Protokoll sei ihm erst mit der angefochtenen Verfügung zugestellt worden. Da er die Möglichkeit erhielt, auf Beschwerdeebene dazu Stellung zu nehmen und eine Äusserungsmöglichkeit im erstinstanzlichen Verfahren vorliegend nicht zu einer anderen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht geführt hätte, ist ihm dadurch kein Rechtsnachteil erwachsen. Selbst unter Annahme einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs darf vorliegend von der Rückweisung der Sache abgesehen werden, zumal da- rin eine unnötige Verzögerung, die mit dem Interesse an einer beförderli- chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre, zu sehen wäre. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.
E. 4.5 Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Akteneinsicht in die Botschafts- antwort ohne Abdeckung der geheim gehaltenen Stellen. Zwar unterstehen
D-2391/2022 Seite 10 die Akten betreffend Botschaftsabklärungen praxisgemäss dem Aktenein- sichtsrecht. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch sowohl die Anfrage des SEM als auch der entsprechende Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zugestellt (vgl. SEM-eAkte […]-57/3). In seiner Stellungnahme vom
22. März 2022 war es dem Beschwerdeführer problemlos möglich, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Urteile des BVGer D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 3.2 und E-6502/2019 vom
19. März 2020 E. 5.3.). Auf Einsicht in die ungeschwärzten Akten einer Bot- schaftsanfrage besteht schon wegen Art. 27 VwVG offensichtlich kein An- spruch; mithin ist die Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen – anstelle von Zusammenfassungen – das mildeste Mittel zur Einschränkung des Rechts auf Akteneinsicht. Schliesslich wurden in der Botschaftsantwort nur die Namen und Kontaktangaben der mit der Abklärung befassten Person sowie die Telefonnummer des Vaters des Beschwerdeführers abgedeckt, weshalb vorliegend die durch das SEM geheim gehaltenen Stellen vor dem Hintergrund von Art. 27 VwVG nicht zu beanstanden sind.
E. 4.6 Auch die Rüge, das SEM habe seine Begründungspflicht in Bezug auf die medizinischen Vorbringen im Rahmen der Prüfung der Wegweisungs- vollzugshindernisse verletzt, geht fehl. Der Umstand, dass der Beschwer- deführer mit der diesbezüglichen materiellen Würdigung des Sachverhalts und den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist, stellt keine formelle, sondern eine materielle Rüge dar. Entsprechend wird die- ses Vorbringend in den materiellen Erwägungen (E. 9) geprüft.
E. 4.7 Schliesslich kann auch die Rüge, das SEM habe die Begründungs- pflicht verletzt, indem es den Sachverhalt nicht unter dem Aspekt des Men- schenhandels gewürdigt habe, nicht gehört werden. Da die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch durch F._______ als nicht glaubhaft erachtete, kam ihr auch keine Pflicht zu, einen ihrer Würdigung gemäss unglaubhaften Sachverhalt unter einem gewissen zusätzlichen Aspekt zu würdigen und entsprechend zu begründen. Insofern bestand auch keine – wie vom Beschwerdeführer behauptet – prozessuale Untersuchungspflicht des SEM, da kein glaubhaf- ter Verdacht auf eine Verletzung von Art. 4 EMRK vorlag (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.2.4). Auch hier handelt es sich nicht um eine formelle, son- dern um eine materielle Rüge, da die Vorinstanz der rechtlichen Würdigung eine andere Glaubhaftigkeitsbeurteilung zugrunde legt.
D-2391/2022 Seite 11
E. 4.8 Nach den obigen Erwägungen besteht keine Veranlassung, die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6 Juni 2016 E. 7.2 und D-4731/2009 vom 20. April 2011 E. 4.3). Vorlie- gend führte die Schweizer Vertretung einen Augenschein am Wohnort der Familie des Beschwerdeführers durch. Dabei wurden die Mutter und ein Onkel des Beschwerdeführers sowie Anwohner des Dorfes befragt und die Lebenssituation der Familie fotografisch festgehalten. Die Mutter des Be- schwerdeführers gewährte der abklärenden Person zudem Einsicht in das Familienbüchlein, dessen Einträge ebenfalls fotografisch festgehalten wur- den. Nichts deutet darauf hin, dass die in der Botschaftsantwort festgehal- tenen Informationen nicht mit deren fotografischer Dokumentation überein- stimmen würden. Das Gericht kann nicht erkennen, inwiefern die vorlie- gende Botschaftsabklärung ungenügend substantiiert sein könnte, wes- halb der Sachverhalt weder unvollständig noch unrichtig festgestellt wurde;
D-2391/2022 Seite 9 auch eine Verletzung der Begründungspflicht, und damit des rechtlichen Gehörs, fällt ausser Betracht.
E. 6.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass aus dem im Rahmen der Abklärungen der Schweizer Vertretung erlangten Fa- milienbüchlein hervorgehe, dass der Beschwerdeführer nicht wie von ihm angegeben am (…) 2004, sondern am (…) 2001 geboren und dementspre- chend zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits volljährig gewesen sei. Somit habe er über seine wahre Identität getäuscht. Sodann sei aus dem Familienbüchlein ersichtlich, dass F._______ als leiblicher Vater des Beschwerdeführers und dessen Geschwister eingetragen sei; es gebe so- mit keine Hinweise darauf, dass dieser nicht sein leiblicher Vater sei. Dies wiederlege auch, dass er durch seinen Stiefvater sexuell missbraucht wor- den sei. Auch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er Opfer von sexueller Gewalt seitens seines leiblichen Vaters geworden sei. Dagegen würden seine Schilderungen sprechen, sein Vater habe ihn «Unzuchtssohn» genannt und ihm mitgeteilt, er sei nicht sein leiblicher Va- ter. Sodann habe er in der Erstbefragung weder Andeutungen darauf ge- macht, dass es sich bei F._______ nicht um seinen leiblichen Vater handle,
D-2391/2022 Seite 12 noch, dass er von diesem misshandelt worden sei. Ferner habe er in der Erstbefragung angegeben, in Kontakt mit seinem Vater zu stehen; demge- genüber habe er in der Anhörung nach Art. 29 AsylG und der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, nur mit seiner Mutter Kontakt zu pflegen. Im Rahmen der Botschaftsabklärung habe seine Mutter im Übrigen angege- ben, der Beschwerdeführer würde auch mit seinem Vater in Kontakt stehen und ihn manchmal anrufen. Seine diesbezügliche Stellungnahme, seine Eltern hätten nur ein Telefon, sei als Schutzbehauptung zu werten. Schliesslich habe er eine unzutreffende Telefonnummer angegeben, was Nachforschungen über seine Person erschwert hätte. Im Übrigen sei das Vorbringen, er habe eine Schule angezündet, flücht- lingsrechtlich nicht relevant, zumal er gemäss den Aussagen seiner Mutter im Rahmen der Botschaftsabklärung in seinem Heimatstaat weder mit der Polizei noch in seiner Familie Probleme gehabt habe. Seine Vorbringen würden daher weder den Anforderungen an das Glaub- haftmachung noch an die Flüchtlingseigenschaft standhalten.
E. 6.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, es sei nicht erstellt, dass es sich bei F._______ um seinen leiblichen Vater handle. Naheliegender scheine, dass seine Mutter ihn ausserehelich ge- zeugt habe; dies dürfte sowohl den Eintrag im Familienbüchlein wie auch die Beschimpfungen als «Unzuchtssohn» erklären. Sodann habe er den dargelegten sexuellen Missbrauch durch seinen Stief- vater glaubhaft gemacht; die Glaubhaftigkeit fusse nicht nur auf seinen Aussagen, sondern seien auch im Rahmen einer fachärztlichen Evaluation bestätigt worden. Wie aus dem Austrittsbericht des kinder- und jugendpsy- chiatrischen Zentrums H._______ vom (…) 2021 ersichtlich sei, habe er als Auslöser für seine Selbstverletzungen, woraufhin er mehrere Tage in einer stationären Psychiatrie behandelt worden sei, seine belastende fami- liäre Situation angegeben. Seine Angaben im Asylverfahren betreffend die erlebte sexuelle Gewalt würden schliesslich denjenigen im Explorationsge- spräch mit Dr. med. G._______ im ärztlichen Bericht vom (…) 2021 ent- sprechen. Im Übrigen habe er an der Erstbefragung die sexuellen Über- griffe seines Stiefvaters aus Scham nicht erwähnt; dies dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Auch bestehe kein Widerspruch zu seinen Aussagen bezüglich des Kontakts zu seinen Eltern, da seine Familie nur ein Telefon besitzen würde, welches dem Vater gehöre. Ferner sei davon auszugehen, dass sich seine Mutter im Rahmen der Botschaftsabklärungen nicht habe
D-2391/2022 Seite 13 frei äussern können, da der Bruder seines Stiefvaters direkt vor Ort gewe- sen sei und diesen telefonisch kontaktiert habe. Schliesslich lasse die An- gabe einer unzutreffenden Telefonnummer nicht den Schluss zu, er wolle damit Nachforschungen über seine Person erschweren. Da die aus den Akten der Botschaftsabklärung hervorgehende Nummer abgedeckt sei, sei nicht ersichtlich, ob es sich um eine veraltete Nummer handle oder ob er sich nur um eine Ziffer getäuscht habe. Insgesamt habe er somit seine Vor- bringen glaubhaft gemacht. Ferner seien die erlittenen Nachteile ernsthafter Natur und er sei durch sei- nen Stiefvater wegen seiner blossen Existenz körperlich und sexuell schwer missbraucht worden; dieser biographische Aspekt sei untrennbar mit seiner Persönlichkeit verbunden und knüpfe an die bestimmte soziale Gruppe der ausserehelich geborenen Kinder an, weshalb ein flüchtlings- rechtlich relevantes Motiv vorliege. Da der marokkanische Staat in Bezug auf homosexuelle Übergriffe nicht schutzfähig beziehungsweise schutzwil- lig sei und homosexuelle Handlungen in Marokko strafbar seien, sei es ihm nicht zumutbar gewesen, eine Strafanzeige gegen seinen Stiefvater einzu- reichen. Schliesslich habe es für ihn als damals Minderjährigen auch keine inländische Fluchtalternative gegeben, weshalb er die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da keine Asylausschlussgründe ersicht- lich seien, sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Hinsichtlich des geltend gemachten sexuellen Missbrauchs durch sei- nen Stiefvater stellt das Gericht fest, dass dieser flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist. Es kann daher eine Auseinandersetzung zur Frage der Glaub- haftmachung der Vorbringen unterbleiben.
E. 7.1.1 Zwar erreichen die geltend gemachten Nachteile zweifellos die Inten- sität ernsthafter Nachteile (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2; Urteile des BVGer D-590/2022 vom 17. Februar 2022 E. 6.2 und D-3016/2019 vom 3. Feb- ruar 2020 E. 6.2.2; auch schon Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 16 E. 4). Die Zufügung sexueller Gewalt durch nichtstaatliche Dritte kann jedoch nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, wenn es der betroffenen Per- son nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) ist nichtstaatli- che Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat un- fähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher
D-2391/2022 Seite 14 Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden; so kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfü- gung stellen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. sowie die Urteile des BVGer D-5307/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 7.2 und E-4446/2018 vom
29. August 2018 E. 6.2.1).
E. 7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat den marokkanischen Staat grundsätzlich als schutzfähig bezeichnet (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-1324/2021 vom 16. April 2021 E. 8.4.2 und D-232/2021 vom
E. 7.1.3 Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – seine geltend gemachten erlittenen Nachteile nicht an ein in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgelistetes Motiv anknüpfen. Es ist für das Gericht nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, inwiefern aus- serehelich geborene Kinder in Marokko eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des AsylG darstellen würden, zumal nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, inwiefern der geltend gemachte sexuelle Missbrauch mit seiner be- haupteten ausserehelichen Geburt in Verbindung stehen soll.
E. 7.1.4 Schliesslich ist die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rück- kehr erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht be- gründet. Er machte geltend, im Alter von zehn Jahren für etwa eineinhalb Jahre von F._______ sexuell missbraucht worden zu sein; zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Marokko war er 19 Jahre alt. Damit verblieb er sieben- einhalb Jahre in seinem Zuhause, ohne weiteren ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb schlechterdings nicht davon auszu- gehen ist, dass ihm im Falle einer Rückkehr erneut solche Nachteile dro- hen könnten. Vor diesem Hintergrund ist daran zu erinnern, dass Asyl nicht dem Ausgleich für erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor einem zu- künftigen Verfolgungsrisiko dient (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.2.1).
D-2391/2022 Seite 15
E. 7.2 Das Gericht stellt zusammen mit dem SEM fest, dass auch das Vor- bringen des Beschwerdeführers, er habe eine Schule niedergebrannt, flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist. Hierzu ist auf die entsprechenden Er- wägungen der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen.
E. 7.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer – ungeachtet der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen – die Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft nicht. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Juni 2021 E. 6.2). Ob dem Beschwerdeführer in seiner konkreten Situa- tion hätte zugemutet werden können, Anzeige gegen seinen Vater zu er- statten, oder auf andere Weise Schutz zu suchen, kann vorliegend offen- bleiben, da es ihm jedenfalls bei Erreichen der Volljährigkeit und der lokal beschränkten Natur der Verfolgung möglich gewesen wäre, internen Schutz in einem anderen Landesteil zu finden.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
D-2391/2022 Seite 16 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ma- rokko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Mit Blick auf die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könnte bei einer Rückkehr nach Marokko erneut Opfer sexueller Gewalt durch F._______ werden, ist festzustellen, dass er vor seiner Ausreise siebeneinhalb Jahre in seinem Zuhause lebte, ohne Opfer sexueller Gewalt geworden zu sein. Insofern ist bei einer Rückkehr nach Marokko nicht vom Bestehen einer konkreten Gefahr einer drohenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Ausserdem steht es dem volljährigen Beschwerdeführer of- fen, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, sollte er das famili- äre Umfeld meiden wollen. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko
D-2391/2022 Seite 17 lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Auch stellt das Gericht – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – fest, dass keine Hinweise bestehen, der Beschwerdeführer könnte bei ei- ner Rückkehr Opfer von Menschenhandel im Sinne des Art. 3 Bst. c des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Men- schenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Über- einkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende orga- nisierte Kriminalität (Palermo-Protokoll, SR 0.311.542) werden, da der Be- schwerdeführer volljährig ist. Mit Blick auf Art. 3 Bst. a und b Palermo-Pro- tokoll ist auf die obenstehende Erwägung zu Art. 3 EMRK zu verweisen. Somit steht auch Art. 4 EMRK der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.5 In Marokko herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allge- meiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3.1 und E-2647/2020 vom 2. September 2020 E. 9.3.2).
E. 9.6 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der in Marokko die achte Klasse abschloss und während seines Aufenthalts in der Schweiz ebenfalls die Schule be- suchte. Es ist daher davon auszugehen, dass er als alleinstehender junger Mann in Marokko grundsätzlich für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Insofern kann erwartet werden, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht wird eingliedern können. Seine Einwände, in Marokko in ärmlichen Verhältnis- sen gelebt zu haben, vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs
D-2391/2022 Seite 18 zu sprechen. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten ver- mögen dem Vollzug nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirt- schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betrof- fen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situa- tion zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Ausserdem geht aus der Botschaftsabklärung hervor, dass seine Familie ein Haus mit vier Zimmern besitzt und bezüglich wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit dem Mittel der lokalen Bevölkerung zugeordnet werden kann. Schliesslich war es der Familie gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers möglich, für seine Ausreise etwa EUR 2000.– aufzubringen (vgl. SEM-eAkten […]-13/12 Ziff. 5.01; […]-45/7 F43). Das Gericht geht aufgrund des medizinischen Sachverhalts davon aus, dass der Beschwerdeführer psychisch belastet ist. So ist den Akten zu ent- nehmen, dass ein Verdacht auf eine depressive Störung und eine posttrau- matische Störung diagnostiziert wurde (vgl. SEM-eAkte […]-24/3). Am (…) 2021 beging er einen Suizidversuch, worauf er für einige Tage stationär behandelt wurde (vgl. SEM-eAkten […]-40/3; […]-39/4 [nachf. A39/4]). Im Austrittbericht des kinder- und jugendpsychiatrischen Zentrums H._______ wurde eine mittelgradige depressive Episode (vgl. A39/4) diagnostiziert. Schliesslich wurde am (…) 2022 eine fürsorgerische Unterbringung auf- grund von Selbst- und Fremdgefährdung verfügt (vgl. SEM-eAkte […]-61/6). Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass aus gesundheitlichen Grün- den nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwen- dige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (weiteren) Behandlung bei einer Rück- kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge- sundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizini- schen Notlage ist aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Der Be- schwerdeführer ist auch nicht auf eine Behandlung angewiesen, die zwin- gend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Marokko verfügt über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und es darf davon ausge- gangen werden, dass – sofern notwendig – eine adäquate medizinische (Weiter-)Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme dort gewährleistet
D-2391/2022 Seite 19 ist. Überdies ist mit dem RAMED ein Mittel zur Sicherung der medizini- schen Grundversorgung gegeben, das auch wirtschaftlich bedürftigen Per- sonen den Zugang zum Gesundheitssystem gewährt (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-285/2020 vom 29. Januar 2020 S. 15 und E-3778/2016 vom
30. April 2018 E. 7.3.5). Die in der Rechtsmitteleingabe angeführten Be- richte betreffend die dauerhafte Unterfinanzierung und tiefe Qualität des RAMED vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal diese nicht darzulegen vermögen, dass dem Beschwerdeführer eine Behandlung komplett verwehrt werden würde und dies zu einer raschen und lebensge- fährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zu seinem Tod führen würde. Bezüglich der Befürchtung einer Selbstgefährdung bei einem zwangswei- sen Wegweisungsvollzug ist festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegwei- sung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddro- hung getroffen werden können. Dies scheint vorliegend bei allenfalls auf- tretenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemesse- nen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der negative Ausgang des Asylverfahrens und die damit verbundene Zu- kunftsangst eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstellen; dies vermag aber nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug als un- zumutbar zu erachten. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach dem Auslandsaufenthalt zu verkennen, ist insgesamt nicht davon auszu- gehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Marokko aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-2391/2022 Seite 20
E. 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. Nach Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aus- sichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessfüh- rung und um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Be- schwerdeführers abzuweisen sind.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt auf Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2391/2022 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2391/2022 Urteil vom 24. Juni 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch Elia Menghini, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein marokkanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in einem Dorf in der Provinz B._______ (Region Marrakesch-Safi) verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Dezember 2020 und reiste über die Kanarischen Inseln und das spanische Festland am 21. Juni 2021 in die Schweiz ein. Tags darauf - am 22. Juni 2021 - stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. B. Anlässlich der Erstbefragung UMA vom 6. Juli 2021 gab er an, er sei am (...) 2004 in einem Dorf in der Nähe von D._______ geboren, wo er zusammen mit seinem Vater, seiner Mutter und seinen Geschwistern bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Er sei acht Jahre zur Schule gegangen; er und seine Familie hätten in ärmlichen Verhältnissen gewohnt. Er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er studieren und etwas Gutes aus seinem Leben mache wolle. Um die Reise zu finanzieren, hätte seine Familie den Erlös einer Kuh und ihre Ersparnisse eingesetzt. Anlässlich der Erstbefragung informierte ihn das SEM darüber, dass aufgrund von Zweifeln an seinem angegebenen Alter ein Gutachten zur Altersschätzung erstellt werden würde. C. Das auf den 13. Juli 2021 datierte Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals E._______ hielt fest, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung zutreffen könne. D. Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 teilte die damalige Rechtvertreterin dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber geschlechtsspezifische Fluchtgründe geäussert, was an der geplanten Anhörung nach Art. 29 AsylG zu berücksichtigen sei. Gleichzeitig hielt sie das SEM um Einleitung einer fachärztlichen Untersuchung aufgrund der damit einhergehenden psychischen Belastung an. E. Anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 2. August 2021 und der ergänzenden Anhörung im erweiterten Verfahren vom 29. September 2021 erklärte der Beschwerdeführer, F._______, den er in der Erstbefragung als seinen Vater bezeichnet habe, sei in Wirklichkeit sein Stiefvater und seine Geschwister seien seine Halbgeschwister. Seine Mutter habe seinen Stiefvater etwa ein halbes Jahr nach seiner Geburt geheiratet; dieser habe ihn - den Beschwerdeführer - ab seinem zehnten Lebensjahr während etwa eineinhalb Jahren mehrmals vergewaltigt; ausserdem habe er für ihn arbeiten müssen und sei von ihm geschlagen worden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie seien schwierig gewesen, so habe er kaum Kleider gehabt. Etwa 15 Tage vor seiner Ausreise habe er ein Gebäude einer Schule für Kinder aus wohlhabenden Familien angezündet. Aus diesem Grund habe die Gemeinde seiner Mutter die Ausstellung seiner Geburtsurkunde und seiner Schulzertifikate verweigert. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarten seiner Eltern ein. F. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Akteneinsicht bei der Vorinstanz. Gleichzeitig teilte er dieser die Telefonnummer von F._______ mit der Bitte mit, diesen aufgrund des geltend gemachten sexuellen Missbrauchs nicht zu kontaktieren. G. Am 7. Dezember 2021 richtete das SEM an die Schweizer Botschaft in Rabat eine Anfrage zur Abklärung des Sachverhalts. Am 24. Dezember 2021 wurde der Antrag an die Schweizer Vertretung in Tunis (Tunesien) weitergeleitet. H. Am 16. Februar 2022 übermittelte die Schweizer Vertretung in Tunis dem SEM ihre Abklärungsergebnisse; aus diesen geht unter anderem hervor, dass gemäss den Einträgen des ermittelten Familienbüchleins das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) 2001 laute. I. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung. Gleichzeitig teilte es ihm mit, aufgrund des Eintrags im Familienbüchlein beabsichtige es eine Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2001. J. Mit Eingabe vom 22. März 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Botschaftsabklärung Stellung. Gleichzeitig erklärte er sich mit der vom SEM beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS einverstanden. Am 1. April 2022 wurde der betreffende Eintrag im ZEMIS berichtigt. K. Mit Verfügung vom 22. April 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte deren Vollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. L. Mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass die Botschaftsabklärung an erheblichen qualitativen Mängeln leide; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und rechtsgenügenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei ihm vollständige Einsicht in das Aktenstück A56/13 zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als Rechtsbeistand im Sinne von Art. 102m AsylG. Zur Stützung seiner Vorbringen legte er einen ärztlichen Bericht von Dr. med. G._______ vom (...) 2021 ins Recht. M. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde; gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Ebenfalls am 30. Mai 2022 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen ihrer Kognition kann sie die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1; 2007/41 E. 2).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen vorgebracht. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs gewährt das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) die Möglichkeit, die relevanten Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Soweit das Recht eingeschränkt werden kann, so insbesondere wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung besteht (Art. 27 VwVG), muss die Behörde vom wesentlichen Inhalt der Unterlagen Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 4.3 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zunächst, die Botschaftsabklärung leide an erheblichen qualitativen Mängeln, weshalb nicht auf diese abgestellt werden dürfe. Trotz des Hinweises im Abklärungsauftrag, der Beschwerdeführer habe darum gebeten, F._______ nicht direkt zu kontaktieren, habe sein Onkel diesen angerufen, woraufhin Letzterer seinem Onkel Anweisungen gegeben habe. Dadurch sei die Verschwiegenheitspflicht respektive das Amtsgeheimnis verletzt worden. 4.3.1 Hierzu ist Folgendes festzustellen: Die Tätigkeit des Botschaftspersonals bei der Auskunftserteilung an das SEM entspricht den Aufgaben einer diplomatischen Mission im Sinne von Art. 3 Bst. d des Wiener Übereinkommens über die diplomatischen Beziehungen (SR 0.191.01), wonach es unter anderem Aufgabe einer diplomatischen Mission ist, sich mit allen rechtmässigen Mitteln über Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat zu unterrichten und darüber an die Regierung des Entsendestaats zu berichten. Auf landesrechtlicher Ebene war die Möglichkeit, bei den Schweizer Vertretungen im Ausland Auskünfte einzuholen, sofern weitere Abklärungen nötig sind, im früheren Art. 41 AsylG explizit geregelt und wurde am 14. Dezember 2012 mit Wirkung auf den 1. Februar 2014 aufgehoben (AS 2013 4375 5357). Aus der Botschaft geht hervor, dass mit der Aufhebung des Artikels klargestellt werden sollte, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens der Sachverhalt immer nur so weit abzuklären ist, dass eine rechtsgenügend begründete Verfügung erlassen werden kann, weshalb im Sinne einer Vereinfachung der Gesetzgebung auf den expliziten Verweis auf die Möglichkeit der Botschaftsabklärung verzichtet wurde (BBl 2010 4455, 4493). Aus der Möglichkeit, Auskünfte bei den Schweizer Vertretungen einzuholen, kann somit kein individueller Anspruch auf Instruktion des Botschaftspersonals abgeleitet werden: Gemäss Art. 12 VwVG stellt eine Behörde von Amtes wegen, in eigener Verantwortung, den rechtserheblichen Sachverhalt fest (vgl. Auer/Müller/Schindler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG] 2008, Nr. 6 zu Art. 12). Die Rüge, das Botschaftspersonal habe sich nicht an seine Anweisung gehalten, F._______ nicht zu kontaktieren, und somit gegen die Diskretions- beziehungsweise Verschwiegenheitspflicht verstossen, weshalb nicht auf die Botschaftsabklärung abgestützt werden dürfe, geht daher fehl. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Botschaftspersonal den Wunsch des Beschwerdeführers respektierte, indem es F._______ nicht direkt kontaktierte. Auch das Vorbringen, F._______ habe seinem Onkel telefonisch Anweisungen gegeben und sei durch dessen Aussagen beeinflusst worden, kann nicht gehört werden, da es rein spekulativer Natur ist und der Beschwerdeführer keine Belege dafür lieferte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die beanstandete Verletzung des Amtsgeheimnisses oder eines anderen strafrechtlichen Tatbestands des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist noch von der Kognition des Bundesverwaltungsgerichts erfasst wird. Dass und welche Informationen weitergegeben worden sein sollen, geht zudem weder aus den Akten hervor, noch wurde dies vom Beschwerdeführer dargelegt. 4.3.2 Davon abzugrenzen ist die Frage der Verwertbarkeit von ungenügend substantiierten Botschaftsabklärungen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3608/2010 vom 29. September 2010 E. 5.3, D-1767/2014 vom 6. Juni 2016 E. 7.2 und D-4731/2009 vom 20. April 2011 E. 4.3). Vorliegend führte die Schweizer Vertretung einen Augenschein am Wohnort der Familie des Beschwerdeführers durch. Dabei wurden die Mutter und ein Onkel des Beschwerdeführers sowie Anwohner des Dorfes befragt und die Lebenssituation der Familie fotografisch festgehalten. Die Mutter des Beschwerdeführers gewährte der abklärenden Person zudem Einsicht in das Familienbüchlein, dessen Einträge ebenfalls fotografisch festgehalten wurden. Nichts deutet darauf hin, dass die in der Botschaftsantwort festgehaltenen Informationen nicht mit deren fotografischer Dokumentation übereinstimmen würden. Das Gericht kann nicht erkennen, inwiefern die vorliegende Botschaftsabklärung ungenügend substantiiert sein könnte, weshalb der Sachverhalt weder unvollständig noch unrichtig festgestellt wurde; auch eine Verletzung der Begründungspflicht, und damit des rechtlichen Gehörs, fällt ausser Betracht. 4.4 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Sache sei schon deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil ihm das Protokoll der ergänzenden Anhörung vom 29. September 2021 erst mit dem Entscheid zugestellt worden sei, und es ihm in der Folge nicht möglich gewesen sei, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in Bezug auf die von der Vorinstanz vorgebrachten weiteren Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Botschaftsabklärung und den Befragungen wahrzunehmen (vgl. SEM-eAkten [...]-57/3 und [...]-61/6). 4.4.1 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. dazu BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). 4.4.2 Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit Eingabe vom 22. März 2022 um Einsicht in das Protokoll der ergänzenden Anhörung, da er über keine Kopie verfügt habe; das erwähnte Protokoll sei ihm erst mit der angefochtenen Verfügung zugestellt worden. Da er die Möglichkeit erhielt, auf Beschwerdeebene dazu Stellung zu nehmen und eine Äusserungsmöglichkeit im erstinstanzlichen Verfahren vorliegend nicht zu einer anderen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht geführt hätte, ist ihm dadurch kein Rechtsnachteil erwachsen. Selbst unter Annahme einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs darf vorliegend von der Rückweisung der Sache abgesehen werden, zumal darin eine unnötige Verzögerung, die mit dem Interesse an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre, zu sehen wäre. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet. 4.5 Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag auf Akteneinsicht in die Botschaftsantwort ohne Abdeckung der geheim gehaltenen Stellen. Zwar unterstehen die Akten betreffend Botschaftsabklärungen praxisgemäss dem Akteneinsichtsrecht. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch sowohl die Anfrage des SEM als auch der entsprechende Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zugestellt (vgl. SEM-eAkte [...]-57/3). In seiner Stellungnahme vom 22. März 2022 war es dem Beschwerdeführer problemlos möglich, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Urteile des BVGer D-36/2018 vom 12. Oktober 2020 E. 3.2 und E-6502/2019 vom 19. März 2020 E. 5.3.). Auf Einsicht in die ungeschwärzten Akten einer Botschaftsanfrage besteht schon wegen Art. 27 VwVG offensichtlich kein Anspruch; mithin ist die Abdeckung der geheimzuhaltenden Stellen - anstelle von Zusammenfassungen - das mildeste Mittel zur Einschränkung des Rechts auf Akteneinsicht. Schliesslich wurden in der Botschaftsantwort nur die Namen und Kontaktangaben der mit der Abklärung befassten Person sowie die Telefonnummer des Vaters des Beschwerdeführers abgedeckt, weshalb vorliegend die durch das SEM geheim gehaltenen Stellen vor dem Hintergrund von Art. 27 VwVG nicht zu beanstanden sind. 4.6 Auch die Rüge, das SEM habe seine Begründungspflicht in Bezug auf die medizinischen Vorbringen im Rahmen der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse verletzt, geht fehl. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der diesbezüglichen materiellen Würdigung des Sachverhalts und den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist, stellt keine formelle, sondern eine materielle Rüge dar. Entsprechend wird dieses Vorbringend in den materiellen Erwägungen (E. 9) geprüft. 4.7 Schliesslich kann auch die Rüge, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es den Sachverhalt nicht unter dem Aspekt des Menschenhandels gewürdigt habe, nicht gehört werden. Da die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch durch F._______ als nicht glaubhaft erachtete, kam ihr auch keine Pflicht zu, einen ihrer Würdigung gemäss unglaubhaften Sachverhalt unter einem gewissen zusätzlichen Aspekt zu würdigen und entsprechend zu begründen. Insofern bestand auch keine - wie vom Beschwerdeführer behauptet - prozessuale Untersuchungspflicht des SEM, da kein glaubhafter Verdacht auf eine Verletzung von Art. 4 EMRK vorlag (vgl. BVGE 2016/27 E. 5.2.4). Auch hier handelt es sich nicht um eine formelle, sondern um eine materielle Rüge, da die Vorinstanz der rechtlichen Würdigung eine andere Glaubhaftigkeitsbeurteilung zugrunde legt. 4.8 Nach den obigen Erwägungen besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass aus dem im Rahmen der Abklärungen der Schweizer Vertretung erlangten Familienbüchlein hervorgehe, dass der Beschwerdeführer nicht wie von ihm angegeben am (...) 2004, sondern am (...) 2001 geboren und dementsprechend zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits volljährig gewesen sei. Somit habe er über seine wahre Identität getäuscht. Sodann sei aus dem Familienbüchlein ersichtlich, dass F._______ als leiblicher Vater des Beschwerdeführers und dessen Geschwister eingetragen sei; es gebe somit keine Hinweise darauf, dass dieser nicht sein leiblicher Vater sei. Dies wiederlege auch, dass er durch seinen Stiefvater sexuell missbraucht worden sei. Auch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass er Opfer von sexueller Gewalt seitens seines leiblichen Vaters geworden sei. Dagegen würden seine Schilderungen sprechen, sein Vater habe ihn «Unzuchtssohn» genannt und ihm mitgeteilt, er sei nicht sein leiblicher Vater. Sodann habe er in der Erstbefragung weder Andeutungen darauf gemacht, dass es sich bei F._______ nicht um seinen leiblichen Vater handle, noch, dass er von diesem misshandelt worden sei. Ferner habe er in der Erstbefragung angegeben, in Kontakt mit seinem Vater zu stehen; demgegenüber habe er in der Anhörung nach Art. 29 AsylG und der ergänzenden Anhörung geltend gemacht, nur mit seiner Mutter Kontakt zu pflegen. Im Rahmen der Botschaftsabklärung habe seine Mutter im Übrigen angegeben, der Beschwerdeführer würde auch mit seinem Vater in Kontakt stehen und ihn manchmal anrufen. Seine diesbezügliche Stellungnahme, seine Eltern hätten nur ein Telefon, sei als Schutzbehauptung zu werten. Schliesslich habe er eine unzutreffende Telefonnummer angegeben, was Nachforschungen über seine Person erschwert hätte. Im Übrigen sei das Vorbringen, er habe eine Schule angezündet, flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal er gemäss den Aussagen seiner Mutter im Rahmen der Botschaftsabklärung in seinem Heimatstaat weder mit der Polizei noch in seiner Familie Probleme gehabt habe. Seine Vorbringen würden daher weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachung noch an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. 6.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, es sei nicht erstellt, dass es sich bei F._______ um seinen leiblichen Vater handle. Naheliegender scheine, dass seine Mutter ihn ausserehelich gezeugt habe; dies dürfte sowohl den Eintrag im Familienbüchlein wie auch die Beschimpfungen als «Unzuchtssohn» erklären. Sodann habe er den dargelegten sexuellen Missbrauch durch seinen Stiefvater glaubhaft gemacht; die Glaubhaftigkeit fusse nicht nur auf seinen Aussagen, sondern seien auch im Rahmen einer fachärztlichen Evaluation bestätigt worden. Wie aus dem Austrittsbericht des kinder- und jugendpsychiatrischen Zentrums H._______ vom (...) 2021 ersichtlich sei, habe er als Auslöser für seine Selbstverletzungen, woraufhin er mehrere Tage in einer stationären Psychiatrie behandelt worden sei, seine belastende familiäre Situation angegeben. Seine Angaben im Asylverfahren betreffend die erlebte sexuelle Gewalt würden schliesslich denjenigen im Explorationsgespräch mit Dr. med. G._______ im ärztlichen Bericht vom (...) 2021 entsprechen. Im Übrigen habe er an der Erstbefragung die sexuellen Übergriffe seines Stiefvaters aus Scham nicht erwähnt; dies dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen. Auch bestehe kein Widerspruch zu seinen Aussagen bezüglich des Kontakts zu seinen Eltern, da seine Familie nur ein Telefon besitzen würde, welches dem Vater gehöre. Ferner sei davon auszugehen, dass sich seine Mutter im Rahmen der Botschaftsabklärungen nicht habe frei äussern können, da der Bruder seines Stiefvaters direkt vor Ort gewesen sei und diesen telefonisch kontaktiert habe. Schliesslich lasse die Angabe einer unzutreffenden Telefonnummer nicht den Schluss zu, er wolle damit Nachforschungen über seine Person erschweren. Da die aus den Akten der Botschaftsabklärung hervorgehende Nummer abgedeckt sei, sei nicht ersichtlich, ob es sich um eine veraltete Nummer handle oder ob er sich nur um eine Ziffer getäuscht habe. Insgesamt habe er somit seine Vorbringen glaubhaft gemacht. Ferner seien die erlittenen Nachteile ernsthafter Natur und er sei durch seinen Stiefvater wegen seiner blossen Existenz körperlich und sexuell schwer missbraucht worden; dieser biographische Aspekt sei untrennbar mit seiner Persönlichkeit verbunden und knüpfe an die bestimmte soziale Gruppe der ausserehelich geborenen Kinder an, weshalb ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv vorliege. Da der marokkanische Staat in Bezug auf homosexuelle Übergriffe nicht schutzfähig beziehungsweise schutzwillig sei und homosexuelle Handlungen in Marokko strafbar seien, sei es ihm nicht zumutbar gewesen, eine Strafanzeige gegen seinen Stiefvater einzureichen. Schliesslich habe es für ihn als damals Minderjährigen auch keine inländische Fluchtalternative gegeben, weshalb er die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da keine Asylausschlussgründe ersichtlich seien, sei ihm Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Hinsichtlich des geltend gemachten sexuellen Missbrauchs durch seinen Stiefvater stellt das Gericht fest, dass dieser flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist. Es kann daher eine Auseinandersetzung zur Frage der Glaubhaftmachung der Vorbringen unterbleiben. 7.1.1 Zwar erreichen die geltend gemachten Nachteile zweifellos die Intensität ernsthafter Nachteile (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2; Urteile des BVGer D-590/2022 vom 17. Februar 2022 E. 6.2 und D-3016/2019 vom 3. Februar 2020 E. 6.2.2; auch schon Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 16 E. 4). Die Zufügung sexueller Gewalt durch nichtstaatliche Dritte kann jedoch nur dann flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) ist nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden; so kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit und überall eine absolute Sicherheit zu gewährleisten. Demgegenüber muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich und individuell zumutbar sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. sowie die Urteile des BVGer D-5307/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 7.2 und E-4446/2018 vom 29. August 2018 E. 6.2.1). 7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat den marokkanischen Staat grundsätzlich als schutzfähig bezeichnet (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-1324/2021 vom 16. April 2021 E. 8.4.2 und D-232/2021 vom 9. Juni 2021 E. 6.2). Ob dem Beschwerdeführer in seiner konkreten Situation hätte zugemutet werden können, Anzeige gegen seinen Vater zu erstatten, oder auf andere Weise Schutz zu suchen, kann vorliegend offenbleiben, da es ihm jedenfalls bei Erreichen der Volljährigkeit und der lokal beschränkten Natur der Verfolgung möglich gewesen wäre, internen Schutz in einem anderen Landesteil zu finden. 7.1.3 Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - seine geltend gemachten erlittenen Nachteile nicht an ein in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgelistetes Motiv anknüpfen. Es ist für das Gericht nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, inwiefern ausserehelich geborene Kinder in Marokko eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne des AsylG darstellen würden, zumal nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, inwiefern der geltend gemachte sexuelle Missbrauch mit seiner behaupteten ausserehelichen Geburt in Verbindung stehen soll. 7.1.4 Schliesslich ist die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet. Er machte geltend, im Alter von zehn Jahren für etwa eineinhalb Jahre von F._______ sexuell missbraucht worden zu sein; zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Marokko war er 19 Jahre alt. Damit verblieb er siebeneinhalb Jahre in seinem Zuhause, ohne weiteren ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb schlechterdings nicht davon auszugehen ist, dass ihm im Falle einer Rückkehr erneut solche Nachteile drohen könnten. Vor diesem Hintergrund ist daran zu erinnern, dass Asyl nicht dem Ausgleich für erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor einem zukünftigen Verfolgungsrisiko dient (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.2.1). 7.2 Das Gericht stellt zusammen mit dem SEM fest, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe eine Schule niedergebrannt, flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist. Hierzu ist auf die entsprechenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. 7.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer - ungeachtet der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen - die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Mit Blick auf die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könnte bei einer Rückkehr nach Marokko erneut Opfer sexueller Gewalt durch F._______ werden, ist festzustellen, dass er vor seiner Ausreise siebeneinhalb Jahre in seinem Zuhause lebte, ohne Opfer sexueller Gewalt geworden zu sein. Insofern ist bei einer Rückkehr nach Marokko nicht vom Bestehen einer konkreten Gefahr einer drohenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Ausserdem steht es dem volljährigen Beschwerdeführer offen, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, sollte er das familiäre Umfeld meiden wollen. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Auch stellt das Gericht - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - fest, dass keine Hinweise bestehen, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr Opfer von Menschenhandel im Sinne des Art. 3 Bst. c des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Palermo-Protokoll, SR 0.311.542) werden, da der Beschwerdeführer volljährig ist. Mit Blick auf Art. 3 Bst. a und b Palermo-Protokoll ist auf die obenstehende Erwägung zu Art. 3 EMRK zu verweisen. Somit steht auch Art. 4 EMRK der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 In Marokko herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3.1 und E-2647/2020 vom 2. September 2020 E. 9.3.2). 9.6 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der in Marokko die achte Klasse abschloss und während seines Aufenthalts in der Schweiz ebenfalls die Schule besuchte. Es ist daher davon auszugehen, dass er als alleinstehender junger Mann in Marokko grundsätzlich für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Insofern kann erwartet werden, dass er sich in wirtschaftlicher Hinsicht wird eingliedern können. Seine Einwände, in Marokko in ärmlichen Verhältnissen gelebt zu haben, vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs zu sprechen. Allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Ausserdem geht aus der Botschaftsabklärung hervor, dass seine Familie ein Haus mit vier Zimmern besitzt und bezüglich wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit dem Mittel der lokalen Bevölkerung zugeordnet werden kann. Schliesslich war es der Familie gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers möglich, für seine Ausreise etwa EUR 2000.- aufzubringen (vgl. SEM-eAkten [...]-13/12 Ziff. 5.01; [...]-45/7 F43). Das Gericht geht aufgrund des medizinischen Sachverhalts davon aus, dass der Beschwerdeführer psychisch belastet ist. So ist den Akten zu entnehmen, dass ein Verdacht auf eine depressive Störung und eine posttraumatische Störung diagnostiziert wurde (vgl. SEM-eAkte [...]-24/3). Am (...) 2021 beging er einen Suizidversuch, worauf er für einige Tage stationär behandelt wurde (vgl. SEM-eAkten [...]-40/3; [...]-39/4 [nachf. A39/4]). Im Austrittbericht des kinder- und jugendpsychiatrischen Zentrums H._______ wurde eine mittelgradige depressive Episode (vgl. A39/4) diagnostiziert. Schliesslich wurde am (...) 2022 eine fürsorgerische Unterbringung aufgrund von Selbst- und Fremdgefährdung verfügt (vgl. SEM-eAkte [...]-61/6). Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (weiteren) Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen, den Wegweisungsvollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage ist aufgrund der Aktenlage nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer ist auch nicht auf eine Behandlung angewiesen, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Marokko verfügt über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und es darf davon ausgegangen werden, dass - sofern notwendig - eine adäquate medizinische (Weiter-)Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme dort gewährleistet ist. Überdies ist mit dem RAMED ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung gegeben, das auch wirtschaftlich bedürftigen Personen den Zugang zum Gesundheitssystem gewährt (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-285/2020 vom 29. Januar 2020 S. 15 und E-3778/2016 vom 30. April 2018 E. 7.3.5). Die in der Rechtsmitteleingabe angeführten Berichte betreffend die dauerhafte Unterfinanzierung und tiefe Qualität des RAMED vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal diese nicht darzulegen vermögen, dass dem Beschwerdeführer eine Behandlung komplett verwehrt werden würde und dies zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zu seinem Tod führen würde. Bezüglich der Befürchtung einer Selbstgefährdung bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist festzuhalten, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können. Dies scheint vorliegend bei allenfalls auftretenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der negative Ausgang des Asylverfahrens und die damit verbundene Zukunftsangst eine grosse Belastung für den Beschwerdeführer darstellen; dies vermag aber nicht zu rechtfertigen, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach dem Auslandsaufenthalt zu verkennen, ist insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Marokko aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. Nach Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen sind.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: