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E-3778/2016

E-3778/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführende und B._______ stellten am 1. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ Asylgesuche. Am 9. Februar 2016 fand die Kurzbefragung der Beschwerdeführerin zur Person (BzP) im EVZ und am 14. April 2016 ihre Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie stamme aus D._______ und habe ab 2006 dort und in E._______ als Kleiderdesignerin gearbeitet. Sie sei im Jahr 2013 mit einem Mann, den sie in D._______ kennengelernt habe, eine aussereheliche Beziehung eingegangen und in der Folge schwanger geworden. Als sie ihren Freund während des Ramadans 2015 über die Schwangerschaft informiert habe, habe dieser erklärt, er sei nicht bereit, sie zu unterstützen, und habe sie aufgefordert, eine Abtreibung durchführen zu lassen. Nach dem Ramadan habe sie diesen Mann bitten wollen, bei ihrer Familie um ihre Hand anzuhalten, habe dann aber erfahren, dass er aus D._______ weggezogen sei. Danach habe sie ihrer Mutter von ihrer Schwangerschaft erzählt. Obwohl ihre Mutter versprochen habe, ihrem Vater nichts davon zu sagen, habe sie diesen informiert. Daraufhin hätten ihre Eltern und einer ihrer Brüder sie geschlagen und sie aus dem Haus geworfen. Sie habe sich in der Folge bei einer Kollegin ihrer Schwester F._______ aufgehalten. Ihre Familie habe sie mit einem 75-jährigen Bekannten ihres Vaters verheiraten wollen, um die Ehre der Familie zu retten. Sie habe sich dieser Absicht jedoch widersetzt und daraufhin von ihrer Mutter erfahren, dass sie verstossen werde und ihre Geschwister sie töten wollten. Sich an eine Frauenhilfs-organisation in Marokko zu wenden, sei für sie keine Option gewesen. In diesem Fall würde sich nämlich die Polizei einmischen, und sie habe befürchtet, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden und dass ihr Kind keinen Namen bekomme. Aus diesen Gründen habe sie sich auf Anraten ihrer Schwester daraufhin zur Ausreise entschlossen. Am (...) Juli 2015 sei sie legal mit ihrem Reisepass und einem (...) Visum auf dem Luftweg von D._______ nach G._______ gereist. Dort sei sie auf dem Flughafen während zwanzig Tagen von der Polizei festgehalten und befragt worden. Schliesslich habe man sie gehen lassen, und sie habe sich in der Folge während eines Monats bei einem Freund (vgl. Protokoll BzP A3 S. 6) beziehungsweise einer Freundin (vgl. Protokoll Anhörung A8 S. 11) in Lyon aufgehalten. Am 5. Oktober 2015 (vgl. Protokoll BzP A3 S. 7) respektive im August 2015 (vgl. Protokoll Anhörung A8 S. 11) sei sie in die Schweiz eingereist, wo sie sich bis zur Einreichung des Asylgesuchs (am 1. Februar 2016) illegal in H._______ aufgehalten habe. Ihre Identitätspapiere seien ihr dort gestohlen worden. C. Am (...) wurde B._______ der Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren. D. Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 (eröffnet am 21. Mai 2016) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juni 2016 beantragten die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu qualifizieren und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie darum, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut, ordnete den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin, MLaw Nicole Scheiber, als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 5. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 wurde ein die Beschwerdeführerin betreffender Arztbericht von Dr. med. I._______, vom 13. Dezember 2017 zu den Akten gereicht.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM zunächst zur rechtlichen Situation lediger Mütter in Marokko aus, das marokkanische Strafrecht sanktioniere zwar sexuelle Beziehungen ausserhalb der Ehe mit Haftstrafen; jedoch würden unverheiratete Mütter nur selten und nicht systematisch verurteilt. Gemäss marokkanischem Familienrecht sei die Abstammung des Kindes von der Mutter durch die Geburt gegeben. Aufgrund einer Gesetzesrevision im Jahre 2000 könnten ledige Mütter ihre Kinder offiziell registrieren lassen und ihnen ihren Familiennamen übertragen. Vor diesem Hintergrund sei die Furcht der Beschwerdeführerin vor strafrechtlichen Konsequenzen und vor Problemen bei der Registrierung ihres Kindes objektiv unbegründet. Im Weiteren würden sich ihre Ausführungen betreffend die geltend gemachte Bedrohung durch ihre Familienangehörigen in mehrfacher Hinsicht als unplausibel erweisen. Sie sei während ihres Aufenthalts bei einer Bekannten ihrer Schwester keinerlei konkreten Bedrohungen ausgesetzt gewesen, obwohl ihre Familie gewusst habe, wo sie sich aufhalte. Auch nach ihrer Weigerung, der von der Familie vorgeschlagenen Heirat zuzustimmen, sei es zu keinen konkreten Verfolgungshandlungen gekommen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Darstellung am Tag ihrer Ausreise nach Hause gegangen sei, um Kleider zu packen, und das Haus danach ungehindert habe verlassen können. Die Zweifel an der angeblichen Bedrohung durch ihre Brüder würden dadurch verstärkt, dass das von ihr gezeichnete Bild einer äusserst traditionellen Familie nicht damit zu vereinbaren sei, dass sie während eineinhalb Jahren fern ihrer Familie in E._______ gelebt und gearbeitet habe. Schliesslich habe sie ungereimte Angaben zur Vorgeschichte ihrer Ausreise sowie zur zeitlichen Einordnung ihrer Reise gemacht. Gemäss ihrer Darstellung bei der Anhörung habe sie den Vater ihres Kindes am Bayram nach dem Ramadan aufsuchen wollen. Im Jahr 2015 habe der Bayram zwischen dem 17. und 19. Juli stattgefunden. Sie habe jedoch auch zu Protokoll gegeben, Marokko bereits am (...) Juli 2015 verlassen zu haben. Weitere Widersprüche würden sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin zur Dauer ihres Aufenthalts in Frankreich und zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz ergeben. Ihre widersprüchlichen Angaben würden keinen klaren Rückschluss auf die Umstände ihrer Ausreise zulassen. Es sei nicht auszuschliessen, dass sie ausserehelich schwanger geworden sei und dies zum Bruch mit ihrer Familie geführt habe. Jedoch könne die geltend gemachte Bedrohung durch ihre Familie nicht geglaubt werden. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in ihrem Heimatstaat herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführerin sei gesund und mit den örtlichen Gepflogen in Marokko vertraut. Sie verfüge über eine Berufsausbildung und berufliche Erfahrung. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage sein werde, den Lebensunterhalt für sich und B._______ zu bestreiten. Darüber hinaus könne angenommen werden, dass sie auf Unterstützung durch ihre Schwester F._______, mit welcher sie ein gutes Verhältnis habe, sowie mutmasslich auch ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester zählen könne. Im Weiteren existiere in verschiedenen marokkanischen Grossstädten ein institutionalisiertes Hilfsangebot für ledige Mütter. Diese Institutionen würden unter anderem Hilfestellung bei der Reintegration in der Familie und der Arbeitssuche bieten. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich nach ihrer Rückkehr in die Heimat an diese Infrastruktur zu wenden.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerdeeingabe aus, betreffend die strafrechtlichen Konsequenzen der ausserehelichen Schwangerschaft verkenne die Vorinstanz, dass die Schwangerschaft einer unverheirateten Frau als Beweis für eine sexuelle Beziehung gelte und zur Strafverfolgung der Frau, nicht aber des Mannes führen könne. Sie laufe demnach Gefahr, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Es seien keine verlässlichen Zahlen verfügbar, welche die Argumentation der Vorinstanz stützen könnten, es komme nur selten und unsystematisch zu Verurteilungen von Frauen. Auch wenn ledige Mütter seit einiger Zeit ihre Kinder offiziell registrieren könnten, bestehe die Stigmatisierung und Diskriminierung weiter. Solche Frauen müssten, falls sie von ihrer Familie verstossen würden, in prekären Verhältnissen leben und würden keine Unterstützung von staatlichen Einrichtungen erhalten. Sie selber habe sich auch in dieser Situation wiedergefunden. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei nicht ihre ganze Familie, sondern nur ihre Mutter über ihren Aufenthalt bei einer Bekannten informiert gewesen. Falls ihr Vater oder ihre Brüder davon erfahren hätten, wäre sie nicht mehr am Leben. Die kurzzeitige Rückkehr in ihr Elternhaus sei keineswegs gefahrlos gewesen. Ihre Schwester F._______ habe vorgängig abgeklärt, wann ihr Vater und die Brüder abwesend sein würden, und alles Notwendige vorbereitet, so dass sie nur noch einige persönliche Dinge habe einpacken müssen. Sie habe nach wenigen Minuten das Haus wieder verlassen, ohne mit ihrer anwesenden Mutter gesprochen zu haben. Im Weiteren sei aus ihren Schilderungen erkennbar, dass sie aus einer traditionellen Familie stamme. Dass sie in E._______ gelebt und gearbeitet habe, sei damit nicht unvereinbar. Sie habe dort nicht alleine, sondern mit fünf anderen Frauen in einem Zimmer gelebt. Ihre Familie habe sie jeweils per Telefon und Skype streng überwacht. Ebenso sei sie von einer dort lebenden Tante im Auftrag ihrer Familie kontrolliert worden. Sie habe gegen die durch ihre Brüder angedrohten Racheakte keine effektive Hilfe durch die marokkanischen Behörden in Anspruch nehmen können. Innerfamiliäre Gewalt werde als mehrheitlich privates Problem erachtet, weshalb die Polizei und die Justiz nur zurückhaltend eingreifen würden. Der Wegweisungsvollzug sei jedenfalls als unzumutbar zu erachten. Sie wäre in Marokko auf sich alleine gestellt, da sei weder auf Unterstützung ihrer Familie, des Kindsvaters, noch auf jene des Staates zählen könne. Sie wäre nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und ihr Kind zu sichern, zumal sie alleine für dessen Betreuung sorgen müsse. Von ihrer Schwester F._______ könne sie keine weitere Unterstützung erwarten, da diese sich schon durch die bisher geleistete Hilfe selber in Gefahr gebracht habe. Zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester habe sie keinen Kontakt, so dass unklar sei, ob von dieser Unterstützung zu erwarten wäre. Die von den Hilfsorganisationen in Marokko getätigte Hilfe werde nur denjenigen ledigen Müttern angeboten, welche dem Unterstützungskonzept entsprechen würden, und sei zudem in der Regel auf wenige Wochen oder Monate beschränkt.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das Gericht teilt zunächst die Einschätzung der Vorinstanz, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserte Befürchtung, Nachteile durch die heimatlichen Behörden zu erleiden, unbegründet ist: Art. 490 des marokkanischen Strafgesetzbuches stellt zwar aussereheliche sexuelle Beziehungen unter Strafe, und eine aussereheliche Schwangerschaft kann grundsätzlich zu einer Strafverfolgung führen. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts werden unverheiratete Mütter in Marokko aber nur selten und nicht systematisch wegen ausserehelichen Beziehungen verurteilt, zumal derartige Beziehungen häufig vorkommen (vgl. Urteil BVGer E-6812/2016 vom 1. März 2018 E. 3.6; SEM, Focus Marokko, Frauen in der marokkanischen Gesellschaft, Teil 2: Situation lediger Mütter, 24. Dezember 2015 S. 6, mit weiteren Hinweisen; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Marokko: Strafbarkeit von ausserehelichem Geschlechtsverkehr und Strafverfolgungspraxis; Ehrenmorde wegen ausserehelichem Geschlechtsverkehr[a-9056], 12. Februar 2015 [verfügbar auf ecoi.net] http://www.ecoi.net/local_link/296556/432818_de.html). Es wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die marokkanischen Justizbehörden gegen sie ein Gerichtsverfahren eingeleitet hätten oder beabsichtigen würden, in absehbarer Zeit ein solches einzuleiten. Die Beschwerdeführerin vermag demnach keine begründete Furcht vor ihr in absehbarer Zukunft drohenden asylrelevanten Nachteilen durch die Behörden ihres Heimatstaats glaubhaft zu machen.

E. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin Verfolgungsmassnahmen durch ihre Familienangehörigen geltend macht, ist Folgendes festzustellen:

E. 5.2.1 In vielen marokkanischen Familien gelten Töchter, die ledig schwanger geworden sind, als eine Schande für die Familienehre. Gesellschaftlich werden solche Frauen stigmatisiert und viele werden von ihren Familien verstossen. Auf diese Weise kann die Familie ihre eigene Ehre wieder herstellen und erneut Akzeptanz in der Gemeinde finden. Ehrenmorde sind jedoch nach Erkenntnissen des Gerichts relativ selten und gesellschaftlich nicht akzeptiert, da es in Marokko keine entsprechende Tradition gibt (vgl. Urteil E-6812/2016, a.a.O., E. 3.7; SEM, Focus Marokko, a.a.O., S. 12 f.; IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Morocco: Honour crimes, including frequency; government protection for victims (2011-March 2013) [MAR104354.FE], 17. April 2013 [verfügbar auf ecoi.net] https://www.ecoi.net/de/dokument/1221634.html).

E. 5.2.2 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend die Reaktion ihrer Familie auf die Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft sind detailliert ausgefallen, wirken authentisch und sind in Anbetracht der erwähnten gesellschaftlichen Einstellung gegenüber ledigen Schwangeren durchaus plausibel. Indessen hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass ihre Vorbringen diverse Widersprüche, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Ausreise aus Marokko sowie ihrer Einreise in die Schweiz enthalten. In der Beschwerdeschrift wurde dieser Vorhalt nicht bestritten. Im Weiteren erscheint es mit der behaupteten Gefährdung kaum vereinbar, dass sie gemäss ihren Angaben erst nach monatelangem illegalem Aufenthalt in der Schweiz ein Asylgesuch stellte. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Verbleib ihrer Identitätspapiere sind unplausibel. Insgesamt erwecken diese Ungereimtheiten den Verdacht, die Beschwerdeführerin habe ihren Heimatstaat tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt, als von ihr angegeben verlassen, mithin nicht unmittelbar, nachdem ihre Familie von ihrer Schwangerschaft erfuhr.

E. 5.2.3 Die Richtigkeit der Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Familie sei "sehr traditionell", muss ebenfalls bezweifelt werden. Zum einen lebt diese in D._______, mithin in einem städtischen Milieu und zum anderen tolerierte sie, dass die Beschwerdeführerin zeitweise in E._______ lebte und arbeitete. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei jeweils - auch in E._______ streng überwacht worden, ist nicht zu vereinbaren mit dem Vorbringen, es sei ihr möglich gewesen, über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren sowohl in E._______ als auch in D._______ unbemerkt eine intime Beziehung zum Vater ihres Kindes zu unterhalten.

E. 5.2.4 Diese Feststellungen sind geeignet, das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geschilderten Repressalien und Drohungen durch ihre Familie zu relativieren. Insbesondere ist zu bezweifeln, dass ihre Brüder ihr mit einem - nicht den gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Marokko entsprechenden - Ehrenmord gedroht hätten.

E. 5.2.5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das marokkanische Parlament am 14. Februar 2018 ein neues Gesetz betreffend Gewalt an Frauen verabschiedet hat. Dieses stellt verschiedene Formen häuslicher Gewalt, darunter namentlich Zwangsheirat, unter Strafe, und sieht Präventionsmassnahmen sowie einen Schutz der Opfer häuslicher Gewalt vor (vgl. Human Rights Watch [HRW], Morocco: New Violence Against Women Law, 26. Februar 2018 https://www.hrw.org/news/2018/02/26/morocco-new-violence-against-women-law). Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gegen Übergriffe seitens ihrer Familienangehörigen den Schutz der heimatlichen Behörden in Anspruch nehmen könnte.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Eine allfällige Verstossung durch die Familie kann nicht als eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung qualifiziert werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 In Marokko herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist.

E. 7.3.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht auch das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse verneint.

E. 7.3.3 Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Situation alleinstehender Mütter in Marokko allgemein prekär ist, da sie zumeist nicht auf Unterstützung seitens ihrer Familien zählen können. Indessen existiert eine Reihe von nicht-staatlichen Hilfsorganisation, namentlich auch in D._______, welche alleinstehenden Müttern und ihren Kindern zumindest vorübergehend eine Unterkunft sowie psychosoziale Unterstützung im Hinblick auf den Aufbau einer Existenz und der Organisation der Kinderbetreuung anbieten (vgl. Urteil E-6812/2016, a.a.O., E. 4.5; SEM, Focus Marokko, a.a.O. S. 14 ff.; Luciana Uchôa-Lefebvre, Mères célibataires au Maghreb, Défense des droits et inclusion sociale, Recueil d'Expériences, Santé Sud, 2015, S. 72 ff.; INSAF, Le Maroc des mères célibataires, Ampleur, réalité, actions, représentations, itinéraires et vécus, Avril - Décembre 2010). Die Beschwerdeführerin hat keine stichhaltigen Gründe für die Richtigkeit ihrer Argumentation, sie würde keine Unterstützung durch diese Organisationen erhalten, vorgebracht. Insbesondere erscheint ihre nicht weiter substanziierte Befürchtung, sie würde in keines der Unterstützungskonzepte dieser Organisationen passen, nicht überzeugend. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über eine berufliche Ausbildung und entsprechende Erfahrung verfügt, auf welche sie ebenfalls zurückgreifen kann.

E. 7.3.4 Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind - auch im Falle, dass sie tatsächlich nicht auf Unterstützung durch ein Familiennetz zählen könnten - nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten werden.

E. 7.3.5 In Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht vom 13. Dezember 2017 diagnostizierten gesundheitlichen Probleme (Posttraumatische Belastungsstörung) ist darauf hinzuweisen, dass Marokko gemäss dem Mental Health Atlas 2011 der Weltgesundheitsorganisation WHO über 80 Einrichtungen verfügt, welche ambulante psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten. Die der Beschwerdeführerin gemäss dem Arztzeugnis verschriebenen Medikamente sind in Marokko erhältlich (vgl. http://medicament.ma/medicament). Im Weiteren hat Marokko mit dem Régime d'Assistance Médicale (RAMED) ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung geschaffen, mit dem auch wirtschaftlich bedürftigen Personen der Zugang zum Gesundheitssystem gewährt werden soll (vgl. Urteil des BVGer E-6298/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.2. mit Verweis auf SEM, Focus Marokko, Gesundheitsversorgung, 25. Februar 2015, S. 22 f. und 28 ff.). Diese Umstände berechtigen zur Annahme, dass eine adäquate medizinische Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat gewährleistet ist. Im Übrigen lässt der eingereichte Arztbericht nicht darauf schliessen, ihre gesundheitlichen Beschwerden seien derartig schwerwiegend, dass sie nicht in der Lage wäre, sich um die Sicherung der wirtschaftliche Existenz von ihr und ihrem Kind zu kümmern.

E. 7.3.6 Schliesslich erweist sich auch die Befürchtung der Beschwerdeführerin, ihr Kind in Marokko nicht registrieren zu können, als unbegründet. Gesetzesrevisionen in den 2000er-Jahren haben es ledigen Müttern ermöglicht, ihre Kinder offiziell registrieren zu lassen. Somit hat der Gesetzgeber der Stigmatisierung unehelicher Kinder auf offizieller Ebene weit-gehend entgegengewirkt, da sich Kinder unverheirateter Frauen nicht mehr ohne weiteres aufgrund der Angaben in den offiziellen Papieren erkennen lassen (vgl. SEM, Focus Marokko, Frauen in der marokkanischen Gesellschaft, Teil 2: Situation lediger Mütter, 24. Dezember 2015, S. 9 f.).

E. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2016 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

E. 10 Mit der Zwischenverfügung vom 21. Juni 2016 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 15. Juni 2016 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 180.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter, wie in der Zwischenverfügung vom 21. Juni 2016 angekündigt, praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus (vgl. z.B. Urteile des BVGer D-922/2017 vom 13. Juni 2017 oder D-5961/2017 vom 27. Februar 2018). Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote sowie unter Berücksichtigung des nach deren Einreichung zusätzlich entstandenen Aufwandes - ein Gesamthonorar von Fr. 1265.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1265.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3778/2016 Urteil vom 30. April 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Marokko, amtlich verbeiständet durch MLaw Nicole Scheiber, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführende und B._______ stellten am 1. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ Asylgesuche. Am 9. Februar 2016 fand die Kurzbefragung der Beschwerdeführerin zur Person (BzP) im EVZ und am 14. April 2016 ihre Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie stamme aus D._______ und habe ab 2006 dort und in E._______ als Kleiderdesignerin gearbeitet. Sie sei im Jahr 2013 mit einem Mann, den sie in D._______ kennengelernt habe, eine aussereheliche Beziehung eingegangen und in der Folge schwanger geworden. Als sie ihren Freund während des Ramadans 2015 über die Schwangerschaft informiert habe, habe dieser erklärt, er sei nicht bereit, sie zu unterstützen, und habe sie aufgefordert, eine Abtreibung durchführen zu lassen. Nach dem Ramadan habe sie diesen Mann bitten wollen, bei ihrer Familie um ihre Hand anzuhalten, habe dann aber erfahren, dass er aus D._______ weggezogen sei. Danach habe sie ihrer Mutter von ihrer Schwangerschaft erzählt. Obwohl ihre Mutter versprochen habe, ihrem Vater nichts davon zu sagen, habe sie diesen informiert. Daraufhin hätten ihre Eltern und einer ihrer Brüder sie geschlagen und sie aus dem Haus geworfen. Sie habe sich in der Folge bei einer Kollegin ihrer Schwester F._______ aufgehalten. Ihre Familie habe sie mit einem 75-jährigen Bekannten ihres Vaters verheiraten wollen, um die Ehre der Familie zu retten. Sie habe sich dieser Absicht jedoch widersetzt und daraufhin von ihrer Mutter erfahren, dass sie verstossen werde und ihre Geschwister sie töten wollten. Sich an eine Frauenhilfs-organisation in Marokko zu wenden, sei für sie keine Option gewesen. In diesem Fall würde sich nämlich die Polizei einmischen, und sie habe befürchtet, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden und dass ihr Kind keinen Namen bekomme. Aus diesen Gründen habe sie sich auf Anraten ihrer Schwester daraufhin zur Ausreise entschlossen. Am (...) Juli 2015 sei sie legal mit ihrem Reisepass und einem (...) Visum auf dem Luftweg von D._______ nach G._______ gereist. Dort sei sie auf dem Flughafen während zwanzig Tagen von der Polizei festgehalten und befragt worden. Schliesslich habe man sie gehen lassen, und sie habe sich in der Folge während eines Monats bei einem Freund (vgl. Protokoll BzP A3 S. 6) beziehungsweise einer Freundin (vgl. Protokoll Anhörung A8 S. 11) in Lyon aufgehalten. Am 5. Oktober 2015 (vgl. Protokoll BzP A3 S. 7) respektive im August 2015 (vgl. Protokoll Anhörung A8 S. 11) sei sie in die Schweiz eingereist, wo sie sich bis zur Einreichung des Asylgesuchs (am 1. Februar 2016) illegal in H._______ aufgehalten habe. Ihre Identitätspapiere seien ihr dort gestohlen worden. C. Am (...) wurde B._______ der Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren. D. Mit Verfügung vom 17. Mai 2016 (eröffnet am 21. Mai 2016) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juni 2016 beantragten die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu qualifizieren und sie seien vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie darum, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ihre Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG gut, ordnete den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin, MLaw Nicole Scheiber, als amtliche Rechtsbeiständin bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 5. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 wurde ein die Beschwerdeführerin betreffender Arztbericht von Dr. med. I._______, vom 13. Dezember 2017 zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM zunächst zur rechtlichen Situation lediger Mütter in Marokko aus, das marokkanische Strafrecht sanktioniere zwar sexuelle Beziehungen ausserhalb der Ehe mit Haftstrafen; jedoch würden unverheiratete Mütter nur selten und nicht systematisch verurteilt. Gemäss marokkanischem Familienrecht sei die Abstammung des Kindes von der Mutter durch die Geburt gegeben. Aufgrund einer Gesetzesrevision im Jahre 2000 könnten ledige Mütter ihre Kinder offiziell registrieren lassen und ihnen ihren Familiennamen übertragen. Vor diesem Hintergrund sei die Furcht der Beschwerdeführerin vor strafrechtlichen Konsequenzen und vor Problemen bei der Registrierung ihres Kindes objektiv unbegründet. Im Weiteren würden sich ihre Ausführungen betreffend die geltend gemachte Bedrohung durch ihre Familienangehörigen in mehrfacher Hinsicht als unplausibel erweisen. Sie sei während ihres Aufenthalts bei einer Bekannten ihrer Schwester keinerlei konkreten Bedrohungen ausgesetzt gewesen, obwohl ihre Familie gewusst habe, wo sie sich aufhalte. Auch nach ihrer Weigerung, der von der Familie vorgeschlagenen Heirat zuzustimmen, sei es zu keinen konkreten Verfolgungshandlungen gekommen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Darstellung am Tag ihrer Ausreise nach Hause gegangen sei, um Kleider zu packen, und das Haus danach ungehindert habe verlassen können. Die Zweifel an der angeblichen Bedrohung durch ihre Brüder würden dadurch verstärkt, dass das von ihr gezeichnete Bild einer äusserst traditionellen Familie nicht damit zu vereinbaren sei, dass sie während eineinhalb Jahren fern ihrer Familie in E._______ gelebt und gearbeitet habe. Schliesslich habe sie ungereimte Angaben zur Vorgeschichte ihrer Ausreise sowie zur zeitlichen Einordnung ihrer Reise gemacht. Gemäss ihrer Darstellung bei der Anhörung habe sie den Vater ihres Kindes am Bayram nach dem Ramadan aufsuchen wollen. Im Jahr 2015 habe der Bayram zwischen dem 17. und 19. Juli stattgefunden. Sie habe jedoch auch zu Protokoll gegeben, Marokko bereits am (...) Juli 2015 verlassen zu haben. Weitere Widersprüche würden sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin zur Dauer ihres Aufenthalts in Frankreich und zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz ergeben. Ihre widersprüchlichen Angaben würden keinen klaren Rückschluss auf die Umstände ihrer Ausreise zulassen. Es sei nicht auszuschliessen, dass sie ausserehelich schwanger geworden sei und dies zum Bruch mit ihrer Familie geführt habe. Jedoch könne die geltend gemachte Bedrohung durch ihre Familie nicht geglaubt werden. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in ihrem Heimatstaat herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Die Beschwerdeführerin sei gesund und mit den örtlichen Gepflogen in Marokko vertraut. Sie verfüge über eine Berufsausbildung und berufliche Erfahrung. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie in der Lage sein werde, den Lebensunterhalt für sich und B._______ zu bestreiten. Darüber hinaus könne angenommen werden, dass sie auf Unterstützung durch ihre Schwester F._______, mit welcher sie ein gutes Verhältnis habe, sowie mutmasslich auch ihrer in der Schweiz wohnhaften Schwester zählen könne. Im Weiteren existiere in verschiedenen marokkanischen Grossstädten ein institutionalisiertes Hilfsangebot für ledige Mütter. Diese Institutionen würden unter anderem Hilfestellung bei der Reintegration in der Familie und der Arbeitssuche bieten. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich nach ihrer Rückkehr in die Heimat an diese Infrastruktur zu wenden. 3.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerdeeingabe aus, betreffend die strafrechtlichen Konsequenzen der ausserehelichen Schwangerschaft verkenne die Vorinstanz, dass die Schwangerschaft einer unverheirateten Frau als Beweis für eine sexuelle Beziehung gelte und zur Strafverfolgung der Frau, nicht aber des Mannes führen könne. Sie laufe demnach Gefahr, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Es seien keine verlässlichen Zahlen verfügbar, welche die Argumentation der Vorinstanz stützen könnten, es komme nur selten und unsystematisch zu Verurteilungen von Frauen. Auch wenn ledige Mütter seit einiger Zeit ihre Kinder offiziell registrieren könnten, bestehe die Stigmatisierung und Diskriminierung weiter. Solche Frauen müssten, falls sie von ihrer Familie verstossen würden, in prekären Verhältnissen leben und würden keine Unterstützung von staatlichen Einrichtungen erhalten. Sie selber habe sich auch in dieser Situation wiedergefunden. Entgegen der Annahme der Vorinstanz sei nicht ihre ganze Familie, sondern nur ihre Mutter über ihren Aufenthalt bei einer Bekannten informiert gewesen. Falls ihr Vater oder ihre Brüder davon erfahren hätten, wäre sie nicht mehr am Leben. Die kurzzeitige Rückkehr in ihr Elternhaus sei keineswegs gefahrlos gewesen. Ihre Schwester F._______ habe vorgängig abgeklärt, wann ihr Vater und die Brüder abwesend sein würden, und alles Notwendige vorbereitet, so dass sie nur noch einige persönliche Dinge habe einpacken müssen. Sie habe nach wenigen Minuten das Haus wieder verlassen, ohne mit ihrer anwesenden Mutter gesprochen zu haben. Im Weiteren sei aus ihren Schilderungen erkennbar, dass sie aus einer traditionellen Familie stamme. Dass sie in E._______ gelebt und gearbeitet habe, sei damit nicht unvereinbar. Sie habe dort nicht alleine, sondern mit fünf anderen Frauen in einem Zimmer gelebt. Ihre Familie habe sie jeweils per Telefon und Skype streng überwacht. Ebenso sei sie von einer dort lebenden Tante im Auftrag ihrer Familie kontrolliert worden. Sie habe gegen die durch ihre Brüder angedrohten Racheakte keine effektive Hilfe durch die marokkanischen Behörden in Anspruch nehmen können. Innerfamiliäre Gewalt werde als mehrheitlich privates Problem erachtet, weshalb die Polizei und die Justiz nur zurückhaltend eingreifen würden. Der Wegweisungsvollzug sei jedenfalls als unzumutbar zu erachten. Sie wäre in Marokko auf sich alleine gestellt, da sei weder auf Unterstützung ihrer Familie, des Kindsvaters, noch auf jene des Staates zählen könne. Sie wäre nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und ihr Kind zu sichern, zumal sie alleine für dessen Betreuung sorgen müsse. Von ihrer Schwester F._______ könne sie keine weitere Unterstützung erwarten, da diese sich schon durch die bisher geleistete Hilfe selber in Gefahr gebracht habe. Zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester habe sie keinen Kontakt, so dass unklar sei, ob von dieser Unterstützung zu erwarten wäre. Die von den Hilfsorganisationen in Marokko getätigte Hilfe werde nur denjenigen ledigen Müttern angeboten, welche dem Unterstützungskonzept entsprechen würden, und sei zudem in der Regel auf wenige Wochen oder Monate beschränkt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Gericht teilt zunächst die Einschätzung der Vorinstanz, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserte Befürchtung, Nachteile durch die heimatlichen Behörden zu erleiden, unbegründet ist: Art. 490 des marokkanischen Strafgesetzbuches stellt zwar aussereheliche sexuelle Beziehungen unter Strafe, und eine aussereheliche Schwangerschaft kann grundsätzlich zu einer Strafverfolgung führen. Gemäss Erkenntnissen des Gerichts werden unverheiratete Mütter in Marokko aber nur selten und nicht systematisch wegen ausserehelichen Beziehungen verurteilt, zumal derartige Beziehungen häufig vorkommen (vgl. Urteil BVGer E-6812/2016 vom 1. März 2018 E. 3.6; SEM, Focus Marokko, Frauen in der marokkanischen Gesellschaft, Teil 2: Situation lediger Mütter, 24. Dezember 2015 S. 6, mit weiteren Hinweisen; ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Marokko: Strafbarkeit von ausserehelichem Geschlechtsverkehr und Strafverfolgungspraxis; Ehrenmorde wegen ausserehelichem Geschlechtsverkehr[a-9056], 12. Februar 2015 [verfügbar auf ecoi.net] http://www.ecoi.net/local_link/296556/432818_de.html). Es wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die marokkanischen Justizbehörden gegen sie ein Gerichtsverfahren eingeleitet hätten oder beabsichtigen würden, in absehbarer Zeit ein solches einzuleiten. Die Beschwerdeführerin vermag demnach keine begründete Furcht vor ihr in absehbarer Zukunft drohenden asylrelevanten Nachteilen durch die Behörden ihres Heimatstaats glaubhaft zu machen. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin Verfolgungsmassnahmen durch ihre Familienangehörigen geltend macht, ist Folgendes festzustellen: 5.2.1 In vielen marokkanischen Familien gelten Töchter, die ledig schwanger geworden sind, als eine Schande für die Familienehre. Gesellschaftlich werden solche Frauen stigmatisiert und viele werden von ihren Familien verstossen. Auf diese Weise kann die Familie ihre eigene Ehre wieder herstellen und erneut Akzeptanz in der Gemeinde finden. Ehrenmorde sind jedoch nach Erkenntnissen des Gerichts relativ selten und gesellschaftlich nicht akzeptiert, da es in Marokko keine entsprechende Tradition gibt (vgl. Urteil E-6812/2016, a.a.O., E. 3.7; SEM, Focus Marokko, a.a.O., S. 12 f.; IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Morocco: Honour crimes, including frequency; government protection for victims (2011-March 2013) [MAR104354.FE], 17. April 2013 [verfügbar auf ecoi.net] https://www.ecoi.net/de/dokument/1221634.html). 5.2.2 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend die Reaktion ihrer Familie auf die Bekanntgabe ihrer Schwangerschaft sind detailliert ausgefallen, wirken authentisch und sind in Anbetracht der erwähnten gesellschaftlichen Einstellung gegenüber ledigen Schwangeren durchaus plausibel. Indessen hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass ihre Vorbringen diverse Widersprüche, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Ausreise aus Marokko sowie ihrer Einreise in die Schweiz enthalten. In der Beschwerdeschrift wurde dieser Vorhalt nicht bestritten. Im Weiteren erscheint es mit der behaupteten Gefährdung kaum vereinbar, dass sie gemäss ihren Angaben erst nach monatelangem illegalem Aufenthalt in der Schweiz ein Asylgesuch stellte. Die Angaben der Beschwerdeführerin zum Verbleib ihrer Identitätspapiere sind unplausibel. Insgesamt erwecken diese Ungereimtheiten den Verdacht, die Beschwerdeführerin habe ihren Heimatstaat tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt, als von ihr angegeben verlassen, mithin nicht unmittelbar, nachdem ihre Familie von ihrer Schwangerschaft erfuhr. 5.2.3 Die Richtigkeit der Behauptung der Beschwerdeführerin, ihre Familie sei "sehr traditionell", muss ebenfalls bezweifelt werden. Zum einen lebt diese in D._______, mithin in einem städtischen Milieu und zum anderen tolerierte sie, dass die Beschwerdeführerin zeitweise in E._______ lebte und arbeitete. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei jeweils - auch in E._______ streng überwacht worden, ist nicht zu vereinbaren mit dem Vorbringen, es sei ihr möglich gewesen, über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren sowohl in E._______ als auch in D._______ unbemerkt eine intime Beziehung zum Vater ihres Kindes zu unterhalten. 5.2.4 Diese Feststellungen sind geeignet, das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geschilderten Repressalien und Drohungen durch ihre Familie zu relativieren. Insbesondere ist zu bezweifeln, dass ihre Brüder ihr mit einem - nicht den gesellschaftlichen Gepflogenheiten in Marokko entsprechenden - Ehrenmord gedroht hätten. 5.2.5 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das marokkanische Parlament am 14. Februar 2018 ein neues Gesetz betreffend Gewalt an Frauen verabschiedet hat. Dieses stellt verschiedene Formen häuslicher Gewalt, darunter namentlich Zwangsheirat, unter Strafe, und sieht Präventionsmassnahmen sowie einen Schutz der Opfer häuslicher Gewalt vor (vgl. Human Rights Watch [HRW], Morocco: New Violence Against Women Law, 26. Februar 2018 https://www.hrw.org/news/2018/02/26/morocco-new-violence-against-women-law). Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gegen Übergriffe seitens ihrer Familienangehörigen den Schutz der heimatlichen Behörden in Anspruch nehmen könnte. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Eine allfällige Verstossung durch die Familie kann nicht als eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung qualifiziert werden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Marokko herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist. 7.3.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht auch das Vorliegen individueller Wegweisungshindernisse verneint. 7.3.3 Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Situation alleinstehender Mütter in Marokko allgemein prekär ist, da sie zumeist nicht auf Unterstützung seitens ihrer Familien zählen können. Indessen existiert eine Reihe von nicht-staatlichen Hilfsorganisation, namentlich auch in D._______, welche alleinstehenden Müttern und ihren Kindern zumindest vorübergehend eine Unterkunft sowie psychosoziale Unterstützung im Hinblick auf den Aufbau einer Existenz und der Organisation der Kinderbetreuung anbieten (vgl. Urteil E-6812/2016, a.a.O., E. 4.5; SEM, Focus Marokko, a.a.O. S. 14 ff.; Luciana Uchôa-Lefebvre, Mères célibataires au Maghreb, Défense des droits et inclusion sociale, Recueil d'Expériences, Santé Sud, 2015, S. 72 ff.; INSAF, Le Maroc des mères célibataires, Ampleur, réalité, actions, représentations, itinéraires et vécus, Avril - Décembre 2010). Die Beschwerdeführerin hat keine stichhaltigen Gründe für die Richtigkeit ihrer Argumentation, sie würde keine Unterstützung durch diese Organisationen erhalten, vorgebracht. Insbesondere erscheint ihre nicht weiter substanziierte Befürchtung, sie würde in keines der Unterstützungskonzepte dieser Organisationen passen, nicht überzeugend. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin über eine berufliche Ausbildung und entsprechende Erfahrung verfügt, auf welche sie ebenfalls zurückgreifen kann. 7.3.4 Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind - auch im Falle, dass sie tatsächlich nicht auf Unterstützung durch ein Familiennetz zählen könnten - nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten werden. 7.3.5 In Bezug auf die bei der Beschwerdeführerin gemäss Arztbericht vom 13. Dezember 2017 diagnostizierten gesundheitlichen Probleme (Posttraumatische Belastungsstörung) ist darauf hinzuweisen, dass Marokko gemäss dem Mental Health Atlas 2011 der Weltgesundheitsorganisation WHO über 80 Einrichtungen verfügt, welche ambulante psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten. Die der Beschwerdeführerin gemäss dem Arztzeugnis verschriebenen Medikamente sind in Marokko erhältlich (vgl. http://medicament.ma/medicament). Im Weiteren hat Marokko mit dem Régime d'Assistance Médicale (RAMED) ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung geschaffen, mit dem auch wirtschaftlich bedürftigen Personen der Zugang zum Gesundheitssystem gewährt werden soll (vgl. Urteil des BVGer E-6298/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.2. mit Verweis auf SEM, Focus Marokko, Gesundheitsversorgung, 25. Februar 2015, S. 22 f. und 28 ff.). Diese Umstände berechtigen zur Annahme, dass eine adäquate medizinische Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat gewährleistet ist. Im Übrigen lässt der eingereichte Arztbericht nicht darauf schliessen, ihre gesundheitlichen Beschwerden seien derartig schwerwiegend, dass sie nicht in der Lage wäre, sich um die Sicherung der wirtschaftliche Existenz von ihr und ihrem Kind zu kümmern. 7.3.6 Schliesslich erweist sich auch die Befürchtung der Beschwerdeführerin, ihr Kind in Marokko nicht registrieren zu können, als unbegründet. Gesetzesrevisionen in den 2000er-Jahren haben es ledigen Müttern ermöglicht, ihre Kinder offiziell registrieren zu lassen. Somit hat der Gesetzgeber der Stigmatisierung unehelicher Kinder auf offizieller Ebene weit-gehend entgegengewirkt, da sich Kinder unverheirateter Frauen nicht mehr ohne weiteres aufgrund der Angaben in den offiziellen Papieren erkennen lassen (vgl. SEM, Focus Marokko, Frauen in der marokkanischen Gesellschaft, Teil 2: Situation lediger Mütter, 24. Dezember 2015, S. 9 f.). 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2016 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.

10. Mit der Zwischenverfügung vom 21. Juni 2016 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin eingesetzt. Dieser ist ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 15. Juni 2016 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 180.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter, wie in der Zwischenverfügung vom 21. Juni 2016 angekündigt, praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus (vgl. z.B. Urteile des BVGer D-922/2017 vom 13. Juni 2017 oder D-5961/2017 vom 27. Februar 2018). Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote sowie unter Berücksichtigung des nach deren Einreichung zusätzlich entstandenen Aufwandes - ein Gesamthonorar von Fr. 1265.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1265.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: