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E-5534/2019

E-5534/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-03 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der minderjährige Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______, reiste gemäss eigenen Angaben um den Jahreswechsel 2017/2018 illegal von seinem Heimatstaat auf dem Seeweg nach Spanien. Von dort sei er nach einem Aufenthalt von ungefähr acht Monaten am 11. Oktober 2018 in die Schweiz gelangt, wo er am 14. Oktober 2018 ein Asylgesuch stellte. Am 18. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer summarisch zur Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A8/14). Am 23. November 2018 meldete das SEM dem zuständigen Kanton den Beschwerdeführer als unbegleitete minderjährige asylsuchende Person (UMA) und ersuchte um Einleitung der entsprechenden Schutzmassnahmen. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 zeigte die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not beim SEM ihr Mandat an. Am 18. März 2019 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A33/19). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Im Alter von sieben Jahren sei er von zu Hause weggegangen beziehungsweise habe er seinen Vater damals im Zentrum von C._______ verloren. Daraufhin habe ihn die Polizei in ein Waisenhaus in C._______ gebracht. Da dieses wie ein Gefängnis gewesen sei, sei er nach einem Jahr mit zwei Freunden, die er dort kennengelernt habe, nach D._______ geflüchtet. Von diesem Zeitpunkt an habe er auf der Strasse gelebt und sei ab und zu geschlagen worden, auch von der Polizei. Nach ein bis zwei Jahren habe er sich nach E._______ und in der Folge über F._______ und G._______ nach B._______ begeben, wo er ungefähr vier Jahre lang geblieben sei. Ab und zu habe er seinen Bruder H._______ - der vermutlich von zu Hause weggegangen sei, da der Vater seine Kinder oft geschlagen habe - in B._______ und E._______ getroffen. H._______ habe ihm geraten, besser nicht nach Hause zurückzukehren. 2016 habe er Marokko erstmals verlassen und sei illegal nach I._______, Spanien gereist. Wenn er jeweils nichts mehr zu Essen gehabt habe, sei er nach Marokko zurückgekehrt und habe sich dann wieder nach Spanien begeben. Schliesslich habe er seinen Heimatstaat zwischen 2017 und 2018 endgültig verlassen. Bei einer Rückkehr nach Marokko habe er keine Zukunftsperspektiven; es gäbe dort keine Arbeit und als Erwachsener habe er keine Chance, beim Betteln Geld zu erhalten. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, er habe während ungefähr drei Jahren eine unbekannte Schule in C._______ besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt, allerdings habe er in der (...) gearbeitet und sei als (...) für einen (...) tätig gewesen. Er habe ergänzend bei Geschäften um Essen gebettelt, um überleben zu können. Seine Eltern lebten vermutlich nach wie vor in C._______. Wo genau sich das Haus befinde und wie es aussehe, wisse er nicht. Von seinen fünf Geschwistern hätten vier zu Hause gewohnt. Die Namen seiner Grosseltern kenne er nicht und er wisse auch nicht, wo sie wohnten. Schliesslich gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP an, gesund zu sein. Ergänzend führte er aus, er habe ungefähr ein Jahr zuvor eine Verbrennung erlitten, weshalb er sich in Marokko einer Operation unterzogen habe. Vermutlich sei die Verletzung inzwischen verheilt. Zudem habe er als Kleinkind den rechten Unterarm gebrochen. Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in seinem Heimatstaat mehrmals mit Messern gestochen worden sei. Die Behandlung im Spital sei ihm allerdings jeweils verweigert worden, da er keine Nationalkarte besessen habe. Ferner leide er an Schlaflosigkeit, weshalb diesbezüglich sowie aufgrund seiner Verbrennung bereits Arzttermine vorgesehen seien. B. B.a Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 sowie mit E-Mail vom 24. Mai 2019 ersuchte das SEM die Schweizerische Vertretung in Rabat um Abklärungen zur Identität und zur Herkunft des Beschwerdeführers. Es stellte insbesondere Fragen zum Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers. B.b Mit Antwort vom 14. Juni 2019 teilte die Schweizerische Vertretung in Rabat dem SEM mit, dass die Abklärungen zur Identität des Beschwerdeführers erfolglos geblieben seien. Seine Informationen zu seiner Identität seien nicht korrekt, und die angegebenen Personalien seiner Familienangehörigen existierten nicht. B.c Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage und die entsprechende Antwort. Gleichzeitig gewährte es ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör sowie die Gelegenheit, sich zu seiner Herkunft, seinem familiären Umfeld und zu seiner Identität substantiiert zu äussern. B.d Der Beschwerdeführer nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 3. Juli 2019 das ihm gewährte rechtliche Gehör wahr und ersuchte um vollständige Einsicht in den Botschaftsbericht sowie um anschliessend erneuter Gelegenheit zur Stellungnahme. B.e Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer aus Geheimhaltungsgründen die vollständige Einsicht in die Anfrage des SEM an die Schweizer Vertretung in Rabat sowie in deren Bericht. C. C.a Mit einem weiteren Schreiben, ebenfalls vom 22. Juli 2019, gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Unvereinbarkeiten zwischen seinen Aussagen im Rahmen seines Asylverfahrens einerseits und an der Befragung seitens Kantonspolizei (J._______) vom 13. Oktober 2018 hinsichtlich seiner illegalen Einreise andererseits. C.b Mit Schreiben vom 13. August 2019 teilte der Beschwerdeführer dem SEM im Wesentlichen mit, es sei ungenügend Einsicht in den Botschaftsbericht gegeben worden, weshalb eine Stellungnahme nicht möglich und das rechtliche Gehör verletzt sei. Auch die Wiedergabe des Inhaltes der J._______ sei ungenügend ausgefallen, weshalb um genauere Angaben und Fristerstreckung zur Stellungnahme ersucht werde. C.c Mit Schreiben vom 19. August 2019 präzisierte das SEM den Inhalt der Botschaftsabklärung und erstreckte die Frist zur Stellungnahme betreffend J._______. Gleichzeitig stellte es dem Beschwerdeführer den Mailaustausch zwischen dem SEM und der Schweizerischen Vertretung in Rabat sowie das Protokoll der J._______ in anonymisierter Form zu. C.d Mit Eingabe vom 9. September 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung. D. Mit Verfügung vom 24. September 2019 - eröffnet am darauffolgenden Tag - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 14. Oktober 2018 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids hielt die Vorinstanz zum einen fest, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers seien keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. Zum anderen erachtete sie die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und zu seiner Identität als unglaubhaft. Die Wegweisung qualifizierte sie für rechtmässig und deren Vollzug für zulässig, zumutbar und möglich. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) Beschwerde, und er beantragt, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilagen liess der Beschwerdeführer eine Kopie der angefochtenen Verfügung, die Sendungsverfolgung der Post, eine Vollmacht vom 20. Oktober 2019, eine Fürsorgebestätigung des K._______ vom 18. Oktober 2019 sowie eine Kostennote vom 22. Oktober 2019 einreichen. F. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt jedoch das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Oktober 2016]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sind damit unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt bezüglich der Wegweisungsvollzugshindernisse der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, soweit der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. BVGE 2015/13 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2 jeweils m.w.H.).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in ihr Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung findet nicht nur auf Gewaltflüchtlinge Anwendung, sondern auch auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und die aus der KRK fliessenden Rechte sind als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Die Rückreisemodalitäten (Begleitung der UMA, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) können allerdings erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.2 Das SEM erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers insgesamt als zumutbar. Zunächst hält es in der angefochtenen Verfügung fest, dass in Marokko keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Unter dem Aspekt der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt es sodann im Wesentlichen aus, dass es ihm trotz der eingeleiteten Nachforschungen nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, da die Darlegung der Herkunft des Beschwerdeführers als unglaubhaft eingestuft werde. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der betroffenen Person. Gemäss ständiger Rechtsprechung hätten auch minderjährige Asylsuchende die Pflicht, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken und trügen bei entsprechender Unterlassung die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen. Es sei nicht die Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens eines Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls dieser - wie der Beschwerdeführer - seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme oder die Asylbehörden zu täuschen versuche. Das SEM hält allerdings dennoch fest, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, seine Reise von seinem letzten Aufenthaltsort in Marokko bis in die Schweiz alleine, somit ohne Bezugsperson zu bewältigen, was von einer gewissen Reife zeuge. Zudem habe er bereits Arbeitserfahrung gesammelt. (...) werde der Beschwerdeführer ausserdem volljährig. Sollte ihm eine Familienvereinigung unmöglich sein, bestünden ferner in C._______ die Institutionen «L._______», «M._______» und «N._______», die ihn beherbergen und betreuen könnten. In D._______, wo er gemäss seinen Aussagen mindestens ein Jahr lang gelebt habe, seien mitunter die Einrichtungen «O._______» und «P._______» ansässig. Schliesslich seien auch keine gesundheitlichen Gründe vorhanden, die gegen eine Rückkehr sprächen. Im Übrigen verfüge Marokko über zahlreiche psychiatrische und medizinische Institutionen und habe mit dem Régime d'Assistance Médicale (RAMED) ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung geschaffen, mit dem auch wirtschaftlich bedürftige Personen Zugang zum Gesundheitssystem hätten (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-3778/2016 vom 30. April 2018 E. 7.3.6).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, die Tatsache, dass er bereits in sehr jungen Jahren auf sich alleine gestellt gewesen sei, lasse darauf schliessen, dass seine Eltern sich nicht um seinen Verbleib gekümmert und ihre elterlichen Pflichten folglich nicht wahrgenommen hätten. Es sei deshalb realitätsfremd, wenn das SEM den Fokus in seinem Asylverfahren auf eine Familienzusammenführung lege. Die Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen dürfe sich folglich nicht auf eine Klärung der familiären Herkunft beschränken, sondern bedürfe einer umfassenderen Sichtweise. Ferner könne er sich aufgrund seiner mangelnden Schulbildung nicht sehr differenziert ausdrücken und nur einfache sowie kurze Sätze bilden. Dies gehe auch aus den Befragungsprotokollen hervor. So habe er komplizierte Wörter nicht verstanden oder sie falsch verwendet. Erschwerend komme hinzu, dass er sehr schüchtern und verhalten gegenüber erwachsenen Personen sei. Gemäss seinem Beistand und seiner Betreuungsperson ziehe er sich stark zurück und öffne sich kaum. Auch bei der Anhörung sei er verschlossen gewesen. Dies habe sich beispielsweise darin gezeigt, dass er immer mit der Hand vor dem Mund gesprochen habe und die ihm gestellten Fragen wortkarg beantwortet habe. Die Hilfswerksvertretung (HWV) habe zudem beobachtet, dass er während der Anhörung oft auf den Tisch oder zu Boden geschaut habe und nach den Pausen die Jacke anbehalten habe. Die HWV habe den Eindruck gehabt, dass er sich während der Anhörung nicht wohl gefühlt habe und sei nicht sicher gewesen, ob er frei habe sprechen können. Unter Berücksichtigung seiner schwachen mündlichen Ausdruckskraft und seiner Verschlossenheit zeichneten seine Schilderungen über seine prekäre Situation auf der Strasse ein stimmiges Bild eines marokkanischen Strassenkindes und seien insgesamt als glaubhaft einzustufen. Zusammenfassend könne deshalb festgehalten werden, dass er durch seine spärlichen Auskünfte über seine familiäre Herkunft seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe. Die Tatsache, dass es ihm gelungen sei, ohne Bezugsperson in die Schweiz zu reisen, zeuge nicht von Reife, wie das SEM behaupte, sondern sei vielmehr ein Zeichen dafür, dass er während seinen acht Jahren als Strassenkind gelernt habe, sein Überleben zu sichern. Dieses Überlebensmuster sei nicht als seine Ressource, sondern als jahrelange Kindeswohlgefährdung und überdies prognostisch als äussert risikobehaftete Ausgangslage für eine Rückkehr zu werten. Als Strassenkind sei er ausgegrenzt worden und habe weder über ein stabiles, andauerndes soziales Beziehungsnetz noch über eine feste Wohnsituation verfügt. Die von der Vorinstanz vorgebrachte Arbeitserfahrung erschöpfe sich in gelegentlichen Hilfsarbeiten, weshalb diese seine wirtschaftliche Integration - wenn überhaupt - nur sehr beschränkt erleichtern dürften. Was seine Gesundheit betreffe, so sei der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass er im Rahmen der Anhörung erwähnt habe, dass er an Schlafproblemen sowie an Gedankenkreisen leide. Zudem habe er ausgeführt, dass er nie wieder nach Marokko zurückkehren wolle, da er nicht an seine dortigen Erlebnisse erinnert werden möchte. In der Asylunterkunft sei er aufgefallen, da er sich stark zurückgezogen habe, ständig müde gewesen sei und die Schule nicht besucht habe. Gemäss seiner Betreuungsperson und dem Beistand leide er an ausgeprägten Schlafproblemen und seine Gedanken an die Erlebnisse als Strassenkind beeinträchtigten ihn stark, weshalb er mit der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJP) in Q._______ vernetzt worden sei. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeschrift sei noch kein Bericht der KJP vorgelegen. Es könne deshalb zu seiner psychischen Gesundheit nicht abschliessend Stellung genommen werden. Da er am (...) volljährig werde, sei der Hinweis auf eine geeignete Unterkunft für Minderjährige in Marokko höchstens als kurzfristige Zwischenlösung zu betrachten. Ab dem Zeitpunkt seiner Volljährigkeit würde er erneut obdachlos werden. Es sei äusserst fraglich, ob er Zugang zu einer minimalen Sozialstruktur im Sinne eines Auffangnetzes für Obdachlose sowie zur gesundheitlichen Grundversorgung hätte. Bei einer Rückkehr liefe er daher konkret Gefahr, in eine wirtschaftliche und soziale Notlage zu geraten.

E. 7.4 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers zu Recht bejaht hat. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 7.2).

E. 7.4.1 Ergänzend ist zunächst bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe komplizierte Wörter bei der Anhörung nicht verstanden respektive diese falsch verwendet, festzuhalten, dass dieser Einwand nicht vollständig unbegründet erscheint. Jedoch vermag er damit nichts zu seinen Gunsten bewirken, zumal aus den Befragungsprotokollen nicht hervorgeht, dass ihm daraus Nachteile entstanden wären. So hat die befragende Person ihm etwa den Begriff «Verwaltungsgebiet» verständlich erklärt, nachdem er eingewandt hatte, er verstehe die Frage nicht (vgl. A8 Ziff. 1.07 S. 3). Darüber hinaus sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Fragen anlässlich der BzP und Anhörung nicht verstanden hätte beziehungsweise sich nicht hätte verständlich ausdrücken können, insbesondere sind diesbezüglich keinerlei Anmerkungen im Rahmen der Rückübersetzung festgehalten, auch nicht seitens der ihn begleitenden Rechtsvertretung. Der Beschwerdeführer bestätigte auch ausdrücklich, dass er den Dolmetscher gut verstanden habe beziehungsweise verstehe (vgl. A8 Ziff. 9.02 und A33 F1). Im Weiteren schliesst das Gericht nicht gänzlich aus, dass der Beschwerdeführer möglicherweise in seinem Heimatstaat auch unter schwierigen Bedingungen gelebt hat, selbst wenn er dies erst im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gab. Dies wäre zumindest eine mögliche Erklärung für die Beobachtungen der Hilfswerksvertretung, wonach der Beschwerdeführer beispielsweise während der Anhörung grösstenteils seine Finger vor den Mund gehalten habe und oft auf den Tisch oder zu Boden geschaut habe (vgl. A33 Unterschriftenblatt der HWV). Allerdings vermag der Beschwerdeführer weder damit noch mit der geltend gemachten schwachen mündlichen Ausdruckskraft, die vom SEM zu Recht als unglaubhaft bezeichneten Angaben zu seiner Identität und Herkunft zu erklären. Dass das SEM diese Ausführungen hauptsächlich unter dem Aspekt von Flüchtlingseigenschaft und Asyl platzierte, ändert daran nichts. Das Gericht geht mit dem SEM insbesondere darin einig, dass der Beschwerdeführer zu seiner Herkunft sehr substanzlose und ausweichende Angaben machte (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 1.2 S. 4 f.). Insbesondere fielen selbst die Antworten des Beschwerdeführers auf Fragen, die er zweifellos auch bei gewissen Einschränkungen in den Ausdrucksmöglichkeiten hätte beantworten können, allesamt äusserst vage und ausweichend aus. So weist das SEM zu Recht darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer weder Aussagen zum Quartier, in dem sich sein Elternhaus befunden habe noch zur Aufmachung des Hauses selber, zur Schule, zur Moschee, die er mit seinem Vater besucht habe, zum Waisenhaus, wo er während einem Jahr gelebt habe sowie zur Wohnung und zu den Namen seiner Grosseltern habe machen können. Unerklärlich ist, dass der Beschwerdeführer sich nicht daran erinnern könne, ob seine Geschwister ihn auf dem Schulweg begleitet hätten (vgl. A33 F58). Selbst wenn er nur bis zu seinem siebten Lebensjahr zu Hause gelebt hätte (vgl. A33 F33), hätten zumindest minimale Angaben zu seiner Identität und Herkunft erwartet werden dürfen. Das SEM hat folglich zu Recht festgehalten, dass es ihm trotz der eingeleiteten Nachforschungen nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern.

E. 7.4.2 Dennoch hat das SEM ergänzend, soweit es ihm aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers möglich war, eine materielle Prüfung von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen unter dem Aspekt der Zumutbarkeit vorgenommen und ist dabei zum zutreffenden Schluss gelangt. Dem Beschwerdeführer gelingt es auch diesbezüglich nicht, diese Einschätzung zu widerlegen. Entgegen seiner Ansicht hat sich das SEM nicht nur hauptsächlich zu einer allfälligen Rückkehr zu seiner Familie geäussert, sondern alternativ diverse Einrichtungen in seinem Heimatstaat aufgeführt, in welchen er sich bis zu seiner Volljährigkeit aufhalten könne, sollte dies notwendig sein. Das SEM hat der Situation des (aktuell noch knapp) minderjährigen Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls hinreichend Rechnung getragen. Der Wegweisungsvollzug ist deshalb selbst unter der Annahme, dass die Eltern des Beschwerdeführers ihre elterlichen Pflichten tatsächlich nicht ordentlich wahrgenommen haben beziehungsweise wahrnehmen, als zumutbar zu erachten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde am (...) seine Volljährigkeit erreichen und ab diesem Zeitpunkt erneut obdachlos werden, vermag er auch damit kein Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen. Da er bereits in der (...) gearbeitet hat und auch als (...) für einen (...), ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, ein bescheidenes, Einkommen zu erzielen. Es gilt hier daran zu erinnern, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine existenzbedrohende Situation zu begründen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Sodann stehen auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Indem er sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe die an der Anhörung erwähnten Schlafprobleme sowie sein Gedankenkreisen bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt, überzeugt seine Begründung nicht. Zwar hat das SEM diese Beschwerden nicht wörtlich in der angefochtenen Verfügung erwähnt, jedoch hat es auf die entsprechenden Protokollstellen verwiesen und sich zur Behandlungsmöglichkeit in psychiatrischen und medizinischen Institutionen in Marokko geäussert (vgl. ebd. Ziff. 2 S. 65). Soweit in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, zur psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers könne noch gar nicht abschliessend Stellung genommen werden, ist festzustellen, dass keinerlei Präzisierungen vorgenommen werden, inwiefern der Sachverhalt diesbezüglich nicht erstellt sein könnte. Alleine der Hinweis, der Beschwerdeführer sei mit dem KJP vernetzt worden und ein Arztbericht liege noch nicht vor, rechtfertigt eine solche Annahme jedenfalls nicht. Im Übrigen fehlt ein solcher Bericht, trotz Ankündigung, bis heute. Es fällt auch auf, dass es dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit offenbar möglich war, sich in seinem Heimatstaat operieren zu lassen (A33 F15 ff.). Daraus darf durchaus gefolgert werden, dass ihm auch in Zukunft, sollte er medizinischer Behandlung bedürfen, eine solche wieder zugänglich sein wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Fürsorgebestätigung des J._______ vom 18. Oktober 2019 von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 gutzuheissen. Die bevollmächtige Rechtsvertreterin MLaw Denise Baltensperger erfüllt die Anforderungen von aArt. 110a Abs. 3 AsylG. Die Rechtsvertreterin hat mit der Beschwerdeschrift eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 11.5 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 150.- ausweist, was dem vorliegenden Verfahren nicht angemessen erscheint, zumal nur die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entschädigen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 ff. VGKE). Zu hoch ausgefallen ist insbesondere der veranschlagte zeitliche Aufwand für das Aktenstudium und die Recherche von insgesamt 4 Stunden einerseits und für die Beschwerdeverfassung andererseits. Der gesamte Aufwand für diese Posten ist auf insgesamt 7 Stunden zu veranschlagen. Entsprechend ist das Honorar der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin auf insgesamt (gerundet) Fr. 1'540.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Dieser Betrag ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gutgeheissen. Der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'540.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5534/2019 Urteil vom 3. Dezember 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch MLaw Denise Baltensperger, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung;Verfügung des SEM vom 24. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der minderjährige Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______, reiste gemäss eigenen Angaben um den Jahreswechsel 2017/2018 illegal von seinem Heimatstaat auf dem Seeweg nach Spanien. Von dort sei er nach einem Aufenthalt von ungefähr acht Monaten am 11. Oktober 2018 in die Schweiz gelangt, wo er am 14. Oktober 2018 ein Asylgesuch stellte. Am 18. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer summarisch zur Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A8/14). Am 23. November 2018 meldete das SEM dem zuständigen Kanton den Beschwerdeführer als unbegleitete minderjährige asylsuchende Person (UMA) und ersuchte um Einleitung der entsprechenden Schutzmassnahmen. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 zeigte die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not beim SEM ihr Mandat an. Am 18. März 2019 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A33/19). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Im Alter von sieben Jahren sei er von zu Hause weggegangen beziehungsweise habe er seinen Vater damals im Zentrum von C._______ verloren. Daraufhin habe ihn die Polizei in ein Waisenhaus in C._______ gebracht. Da dieses wie ein Gefängnis gewesen sei, sei er nach einem Jahr mit zwei Freunden, die er dort kennengelernt habe, nach D._______ geflüchtet. Von diesem Zeitpunkt an habe er auf der Strasse gelebt und sei ab und zu geschlagen worden, auch von der Polizei. Nach ein bis zwei Jahren habe er sich nach E._______ und in der Folge über F._______ und G._______ nach B._______ begeben, wo er ungefähr vier Jahre lang geblieben sei. Ab und zu habe er seinen Bruder H._______ - der vermutlich von zu Hause weggegangen sei, da der Vater seine Kinder oft geschlagen habe - in B._______ und E._______ getroffen. H._______ habe ihm geraten, besser nicht nach Hause zurückzukehren. 2016 habe er Marokko erstmals verlassen und sei illegal nach I._______, Spanien gereist. Wenn er jeweils nichts mehr zu Essen gehabt habe, sei er nach Marokko zurückgekehrt und habe sich dann wieder nach Spanien begeben. Schliesslich habe er seinen Heimatstaat zwischen 2017 und 2018 endgültig verlassen. Bei einer Rückkehr nach Marokko habe er keine Zukunftsperspektiven; es gäbe dort keine Arbeit und als Erwachsener habe er keine Chance, beim Betteln Geld zu erhalten. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, er habe während ungefähr drei Jahren eine unbekannte Schule in C._______ besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt, allerdings habe er in der (...) gearbeitet und sei als (...) für einen (...) tätig gewesen. Er habe ergänzend bei Geschäften um Essen gebettelt, um überleben zu können. Seine Eltern lebten vermutlich nach wie vor in C._______. Wo genau sich das Haus befinde und wie es aussehe, wisse er nicht. Von seinen fünf Geschwistern hätten vier zu Hause gewohnt. Die Namen seiner Grosseltern kenne er nicht und er wisse auch nicht, wo sie wohnten. Schliesslich gab der Beschwerdeführer anlässlich der BzP an, gesund zu sein. Ergänzend führte er aus, er habe ungefähr ein Jahr zuvor eine Verbrennung erlitten, weshalb er sich in Marokko einer Operation unterzogen habe. Vermutlich sei die Verletzung inzwischen verheilt. Zudem habe er als Kleinkind den rechten Unterarm gebrochen. Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er in seinem Heimatstaat mehrmals mit Messern gestochen worden sei. Die Behandlung im Spital sei ihm allerdings jeweils verweigert worden, da er keine Nationalkarte besessen habe. Ferner leide er an Schlaflosigkeit, weshalb diesbezüglich sowie aufgrund seiner Verbrennung bereits Arzttermine vorgesehen seien. B. B.a Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 sowie mit E-Mail vom 24. Mai 2019 ersuchte das SEM die Schweizerische Vertretung in Rabat um Abklärungen zur Identität und zur Herkunft des Beschwerdeführers. Es stellte insbesondere Fragen zum Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers. B.b Mit Antwort vom 14. Juni 2019 teilte die Schweizerische Vertretung in Rabat dem SEM mit, dass die Abklärungen zur Identität des Beschwerdeführers erfolglos geblieben seien. Seine Informationen zu seiner Identität seien nicht korrekt, und die angegebenen Personalien seiner Familienangehörigen existierten nicht. B.c Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage und die entsprechende Antwort. Gleichzeitig gewährte es ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör sowie die Gelegenheit, sich zu seiner Herkunft, seinem familiären Umfeld und zu seiner Identität substantiiert zu äussern. B.d Der Beschwerdeführer nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 3. Juli 2019 das ihm gewährte rechtliche Gehör wahr und ersuchte um vollständige Einsicht in den Botschaftsbericht sowie um anschliessend erneuter Gelegenheit zur Stellungnahme. B.e Mit Schreiben vom 22. Juli 2019 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer aus Geheimhaltungsgründen die vollständige Einsicht in die Anfrage des SEM an die Schweizer Vertretung in Rabat sowie in deren Bericht. C. C.a Mit einem weiteren Schreiben, ebenfalls vom 22. Juli 2019, gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Unvereinbarkeiten zwischen seinen Aussagen im Rahmen seines Asylverfahrens einerseits und an der Befragung seitens Kantonspolizei (J._______) vom 13. Oktober 2018 hinsichtlich seiner illegalen Einreise andererseits. C.b Mit Schreiben vom 13. August 2019 teilte der Beschwerdeführer dem SEM im Wesentlichen mit, es sei ungenügend Einsicht in den Botschaftsbericht gegeben worden, weshalb eine Stellungnahme nicht möglich und das rechtliche Gehör verletzt sei. Auch die Wiedergabe des Inhaltes der J._______ sei ungenügend ausgefallen, weshalb um genauere Angaben und Fristerstreckung zur Stellungnahme ersucht werde. C.c Mit Schreiben vom 19. August 2019 präzisierte das SEM den Inhalt der Botschaftsabklärung und erstreckte die Frist zur Stellungnahme betreffend J._______. Gleichzeitig stellte es dem Beschwerdeführer den Mailaustausch zwischen dem SEM und der Schweizerischen Vertretung in Rabat sowie das Protokoll der J._______ in anonymisierter Form zu. C.d Mit Eingabe vom 9. September 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung. D. Mit Verfügung vom 24. September 2019 - eröffnet am darauffolgenden Tag - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 14. Oktober 2018 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids hielt die Vorinstanz zum einen fest, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers seien keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. Zum anderen erachtete sie die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und zu seiner Identität als unglaubhaft. Die Wegweisung qualifizierte sie für rechtmässig und deren Vollzug für zulässig, zumutbar und möglich. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht (nachfolgend: BVGer) Beschwerde, und er beantragt, die den Wegweisungsvollzug betreffenden Ziffern des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilagen liess der Beschwerdeführer eine Kopie der angefochtenen Verfügung, die Sendungsverfolgung der Post, eine Vollmacht vom 20. Oktober 2019, eine Fürsorgebestätigung des K._______ vom 18. Oktober 2019 sowie eine Kostennote vom 22. Oktober 2019 einreichen. F. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt jedoch das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Oktober 2016]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug. Die Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung sind damit unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt bezüglich der Wegweisungsvollzugshindernisse der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, soweit der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Vorbringen sind grundsätzlich dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. BVGE 2015/13 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2 jeweils m.w.H.). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in ihr Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung findet nicht nur auf Gewaltflüchtlinge Anwendung, sondern auch auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) und die aus der KRK fliessenden Rechte sind als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Die Rückreisemodalitäten (Begleitung der UMA, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) können allerdings erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.2 Das SEM erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers insgesamt als zumutbar. Zunächst hält es in der angefochtenen Verfügung fest, dass in Marokko keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Unter dem Aspekt der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt es sodann im Wesentlichen aus, dass es ihm trotz der eingeleiteten Nachforschungen nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern, da die Darlegung der Herkunft des Beschwerdeführers als unglaubhaft eingestuft werde. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der betroffenen Person. Gemäss ständiger Rechtsprechung hätten auch minderjährige Asylsuchende die Pflicht, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken und trügen bei entsprechender Unterlassung die Folgen der Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindswohls gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen. Es sei nicht die Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens eines Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls dieser - wie der Beschwerdeführer - seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme oder die Asylbehörden zu täuschen versuche. Das SEM hält allerdings dennoch fest, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, seine Reise von seinem letzten Aufenthaltsort in Marokko bis in die Schweiz alleine, somit ohne Bezugsperson zu bewältigen, was von einer gewissen Reife zeuge. Zudem habe er bereits Arbeitserfahrung gesammelt. (...) werde der Beschwerdeführer ausserdem volljährig. Sollte ihm eine Familienvereinigung unmöglich sein, bestünden ferner in C._______ die Institutionen «L._______», «M._______» und «N._______», die ihn beherbergen und betreuen könnten. In D._______, wo er gemäss seinen Aussagen mindestens ein Jahr lang gelebt habe, seien mitunter die Einrichtungen «O._______» und «P._______» ansässig. Schliesslich seien auch keine gesundheitlichen Gründe vorhanden, die gegen eine Rückkehr sprächen. Im Übrigen verfüge Marokko über zahlreiche psychiatrische und medizinische Institutionen und habe mit dem Régime d'Assistance Médicale (RAMED) ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung geschaffen, mit dem auch wirtschaftlich bedürftige Personen Zugang zum Gesundheitssystem hätten (mit Verweis auf das Urteil des BVGer E-3778/2016 vom 30. April 2018 E. 7.3.6). 7.3 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, die Tatsache, dass er bereits in sehr jungen Jahren auf sich alleine gestellt gewesen sei, lasse darauf schliessen, dass seine Eltern sich nicht um seinen Verbleib gekümmert und ihre elterlichen Pflichten folglich nicht wahrgenommen hätten. Es sei deshalb realitätsfremd, wenn das SEM den Fokus in seinem Asylverfahren auf eine Familienzusammenführung lege. Die Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen dürfe sich folglich nicht auf eine Klärung der familiären Herkunft beschränken, sondern bedürfe einer umfassenderen Sichtweise. Ferner könne er sich aufgrund seiner mangelnden Schulbildung nicht sehr differenziert ausdrücken und nur einfache sowie kurze Sätze bilden. Dies gehe auch aus den Befragungsprotokollen hervor. So habe er komplizierte Wörter nicht verstanden oder sie falsch verwendet. Erschwerend komme hinzu, dass er sehr schüchtern und verhalten gegenüber erwachsenen Personen sei. Gemäss seinem Beistand und seiner Betreuungsperson ziehe er sich stark zurück und öffne sich kaum. Auch bei der Anhörung sei er verschlossen gewesen. Dies habe sich beispielsweise darin gezeigt, dass er immer mit der Hand vor dem Mund gesprochen habe und die ihm gestellten Fragen wortkarg beantwortet habe. Die Hilfswerksvertretung (HWV) habe zudem beobachtet, dass er während der Anhörung oft auf den Tisch oder zu Boden geschaut habe und nach den Pausen die Jacke anbehalten habe. Die HWV habe den Eindruck gehabt, dass er sich während der Anhörung nicht wohl gefühlt habe und sei nicht sicher gewesen, ob er frei habe sprechen können. Unter Berücksichtigung seiner schwachen mündlichen Ausdruckskraft und seiner Verschlossenheit zeichneten seine Schilderungen über seine prekäre Situation auf der Strasse ein stimmiges Bild eines marokkanischen Strassenkindes und seien insgesamt als glaubhaft einzustufen. Zusammenfassend könne deshalb festgehalten werden, dass er durch seine spärlichen Auskünfte über seine familiäre Herkunft seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe. Die Tatsache, dass es ihm gelungen sei, ohne Bezugsperson in die Schweiz zu reisen, zeuge nicht von Reife, wie das SEM behaupte, sondern sei vielmehr ein Zeichen dafür, dass er während seinen acht Jahren als Strassenkind gelernt habe, sein Überleben zu sichern. Dieses Überlebensmuster sei nicht als seine Ressource, sondern als jahrelange Kindeswohlgefährdung und überdies prognostisch als äussert risikobehaftete Ausgangslage für eine Rückkehr zu werten. Als Strassenkind sei er ausgegrenzt worden und habe weder über ein stabiles, andauerndes soziales Beziehungsnetz noch über eine feste Wohnsituation verfügt. Die von der Vorinstanz vorgebrachte Arbeitserfahrung erschöpfe sich in gelegentlichen Hilfsarbeiten, weshalb diese seine wirtschaftliche Integration - wenn überhaupt - nur sehr beschränkt erleichtern dürften. Was seine Gesundheit betreffe, so sei der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass er im Rahmen der Anhörung erwähnt habe, dass er an Schlafproblemen sowie an Gedankenkreisen leide. Zudem habe er ausgeführt, dass er nie wieder nach Marokko zurückkehren wolle, da er nicht an seine dortigen Erlebnisse erinnert werden möchte. In der Asylunterkunft sei er aufgefallen, da er sich stark zurückgezogen habe, ständig müde gewesen sei und die Schule nicht besucht habe. Gemäss seiner Betreuungsperson und dem Beistand leide er an ausgeprägten Schlafproblemen und seine Gedanken an die Erlebnisse als Strassenkind beeinträchtigten ihn stark, weshalb er mit der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJP) in Q._______ vernetzt worden sei. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeschrift sei noch kein Bericht der KJP vorgelegen. Es könne deshalb zu seiner psychischen Gesundheit nicht abschliessend Stellung genommen werden. Da er am (...) volljährig werde, sei der Hinweis auf eine geeignete Unterkunft für Minderjährige in Marokko höchstens als kurzfristige Zwischenlösung zu betrachten. Ab dem Zeitpunkt seiner Volljährigkeit würde er erneut obdachlos werden. Es sei äusserst fraglich, ob er Zugang zu einer minimalen Sozialstruktur im Sinne eines Auffangnetzes für Obdachlose sowie zur gesundheitlichen Grundversorgung hätte. Bei einer Rückkehr liefe er daher konkret Gefahr, in eine wirtschaftliche und soziale Notlage zu geraten. 7.4 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers zu Recht bejaht hat. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 7.2). 7.4.1 Ergänzend ist zunächst bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er habe komplizierte Wörter bei der Anhörung nicht verstanden respektive diese falsch verwendet, festzuhalten, dass dieser Einwand nicht vollständig unbegründet erscheint. Jedoch vermag er damit nichts zu seinen Gunsten bewirken, zumal aus den Befragungsprotokollen nicht hervorgeht, dass ihm daraus Nachteile entstanden wären. So hat die befragende Person ihm etwa den Begriff «Verwaltungsgebiet» verständlich erklärt, nachdem er eingewandt hatte, er verstehe die Frage nicht (vgl. A8 Ziff. 1.07 S. 3). Darüber hinaus sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Fragen anlässlich der BzP und Anhörung nicht verstanden hätte beziehungsweise sich nicht hätte verständlich ausdrücken können, insbesondere sind diesbezüglich keinerlei Anmerkungen im Rahmen der Rückübersetzung festgehalten, auch nicht seitens der ihn begleitenden Rechtsvertretung. Der Beschwerdeführer bestätigte auch ausdrücklich, dass er den Dolmetscher gut verstanden habe beziehungsweise verstehe (vgl. A8 Ziff. 9.02 und A33 F1). Im Weiteren schliesst das Gericht nicht gänzlich aus, dass der Beschwerdeführer möglicherweise in seinem Heimatstaat auch unter schwierigen Bedingungen gelebt hat, selbst wenn er dies erst im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gab. Dies wäre zumindest eine mögliche Erklärung für die Beobachtungen der Hilfswerksvertretung, wonach der Beschwerdeführer beispielsweise während der Anhörung grösstenteils seine Finger vor den Mund gehalten habe und oft auf den Tisch oder zu Boden geschaut habe (vgl. A33 Unterschriftenblatt der HWV). Allerdings vermag der Beschwerdeführer weder damit noch mit der geltend gemachten schwachen mündlichen Ausdruckskraft, die vom SEM zu Recht als unglaubhaft bezeichneten Angaben zu seiner Identität und Herkunft zu erklären. Dass das SEM diese Ausführungen hauptsächlich unter dem Aspekt von Flüchtlingseigenschaft und Asyl platzierte, ändert daran nichts. Das Gericht geht mit dem SEM insbesondere darin einig, dass der Beschwerdeführer zu seiner Herkunft sehr substanzlose und ausweichende Angaben machte (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 1.2 S. 4 f.). Insbesondere fielen selbst die Antworten des Beschwerdeführers auf Fragen, die er zweifellos auch bei gewissen Einschränkungen in den Ausdrucksmöglichkeiten hätte beantworten können, allesamt äusserst vage und ausweichend aus. So weist das SEM zu Recht darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer weder Aussagen zum Quartier, in dem sich sein Elternhaus befunden habe noch zur Aufmachung des Hauses selber, zur Schule, zur Moschee, die er mit seinem Vater besucht habe, zum Waisenhaus, wo er während einem Jahr gelebt habe sowie zur Wohnung und zu den Namen seiner Grosseltern habe machen können. Unerklärlich ist, dass der Beschwerdeführer sich nicht daran erinnern könne, ob seine Geschwister ihn auf dem Schulweg begleitet hätten (vgl. A33 F58). Selbst wenn er nur bis zu seinem siebten Lebensjahr zu Hause gelebt hätte (vgl. A33 F33), hätten zumindest minimale Angaben zu seiner Identität und Herkunft erwartet werden dürfen. Das SEM hat folglich zu Recht festgehalten, dass es ihm trotz der eingeleiteten Nachforschungen nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. 7.4.2 Dennoch hat das SEM ergänzend, soweit es ihm aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers möglich war, eine materielle Prüfung von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen unter dem Aspekt der Zumutbarkeit vorgenommen und ist dabei zum zutreffenden Schluss gelangt. Dem Beschwerdeführer gelingt es auch diesbezüglich nicht, diese Einschätzung zu widerlegen. Entgegen seiner Ansicht hat sich das SEM nicht nur hauptsächlich zu einer allfälligen Rückkehr zu seiner Familie geäussert, sondern alternativ diverse Einrichtungen in seinem Heimatstaat aufgeführt, in welchen er sich bis zu seiner Volljährigkeit aufhalten könne, sollte dies notwendig sein. Das SEM hat der Situation des (aktuell noch knapp) minderjährigen Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls hinreichend Rechnung getragen. Der Wegweisungsvollzug ist deshalb selbst unter der Annahme, dass die Eltern des Beschwerdeführers ihre elterlichen Pflichten tatsächlich nicht ordentlich wahrgenommen haben beziehungsweise wahrnehmen, als zumutbar zu erachten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde am (...) seine Volljährigkeit erreichen und ab diesem Zeitpunkt erneut obdachlos werden, vermag er auch damit kein Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen. Da er bereits in der (...) gearbeitet hat und auch als (...) für einen (...), ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, ein bescheidenes, Einkommen zu erzielen. Es gilt hier daran zu erinnern, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine existenzbedrohende Situation zu begründen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Sodann stehen auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Indem er sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe die an der Anhörung erwähnten Schlafprobleme sowie sein Gedankenkreisen bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs nicht berücksichtigt, überzeugt seine Begründung nicht. Zwar hat das SEM diese Beschwerden nicht wörtlich in der angefochtenen Verfügung erwähnt, jedoch hat es auf die entsprechenden Protokollstellen verwiesen und sich zur Behandlungsmöglichkeit in psychiatrischen und medizinischen Institutionen in Marokko geäussert (vgl. ebd. Ziff. 2 S. 65). Soweit in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, zur psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers könne noch gar nicht abschliessend Stellung genommen werden, ist festzustellen, dass keinerlei Präzisierungen vorgenommen werden, inwiefern der Sachverhalt diesbezüglich nicht erstellt sein könnte. Alleine der Hinweis, der Beschwerdeführer sei mit dem KJP vernetzt worden und ein Arztbericht liege noch nicht vor, rechtfertigt eine solche Annahme jedenfalls nicht. Im Übrigen fehlt ein solcher Bericht, trotz Ankündigung, bis heute. Es fällt auch auf, dass es dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit offenbar möglich war, sich in seinem Heimatstaat operieren zu lassen (A33 F15 ff.). Daraus darf durchaus gefolgert werden, dass ihm auch in Zukunft, sollte er medizinischer Behandlung bedürfen, eine solche wieder zugänglich sein wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da seine Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Fürsorgebestätigung des J._______ vom 18. Oktober 2019 von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 gutzuheissen. Die bevollmächtige Rechtsvertreterin MLaw Denise Baltensperger erfüllt die Anforderungen von aArt. 110a Abs. 3 AsylG. Die Rechtsvertreterin hat mit der Beschwerdeschrift eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 11.5 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 150.- ausweist, was dem vorliegenden Verfahren nicht angemessen erscheint, zumal nur die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu entschädigen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 7 ff. VGKE). Zu hoch ausgefallen ist insbesondere der veranschlagte zeitliche Aufwand für das Aktenstudium und die Recherche von insgesamt 4 Stunden einerseits und für die Beschwerdeverfassung andererseits. Der gesamte Aufwand für diese Posten ist auf insgesamt 7 Stunden zu veranschlagen. Entsprechend ist das Honorar der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin auf insgesamt (gerundet) Fr. 1'540.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Dieser Betrag ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gutgeheissen. Der amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'540.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand: