Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Sachverhalt
A.a Die Beschwerdeführenden reichten am (…) November 2024 am Flug- hafen C._______ ein Asylgesuch ein. A.b Gleichentags wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer Einreisever- weigerung und der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens C._______ gewährt. Dazu liessen sich die Beschwerdeführenden mit Ein- gabe der ihnen zugewiesenen und von ihnen bevollmächtigen Rechtsver- tretung vom 26. November 2024 vernehmen. A.c Mit Verfügung vom 27. November 2024 verweigerte das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies den Beschwerdeführenden für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu. B. B.a Am 5. Dezember 2024 fanden die Befragungen zur Person (BzP) und am 11. Dezember 2024 die Anhörungen zu den Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B.b Dabei brachten die Beschwerdeführenden vor, sie seien wegen famili- ärer Streitigkeiten ausgereist. Sie hätten sich im April 2023 kennengelernt und sich ineinander verliebt. Im August 2023 seien sie gemeinsam nach Marrakesch gegangen, wo sie am (…) September 2023 religiös geheiratet hätten. Danach seien sie in die Türkei gezogen, wo sie sich eine gemein- same Zukunft hätten aufbauen wollen. Als die Beschwerdeführerin von ih- rer Schwester informiert worden sei, dass ihre Mutter krank sei und im Ster- ben liege, seien sie gemeinsam nach Marokko zurückgekehrt. Der Mutter sei es aber gut gegangen. Man habe die Beschwerdeführerin lediglich dazu drängen wollen, nach Marokko zurückzukehren. Als sie dort angekommen seien, habe der Bruder der Beschwerdeführerin mit zwei Freunden und ei- nem Hund auf den Beschwerdeführer gewartet und ihn angegriffen. Er sei geschlagen und vom Hund gebissen worden, weshalb er im Spital habe behandelt werden müssen. Danach habe er eine Anzeige bei der Gendar- merie erstattet. Nachdem der Beamte gehört habe, welche Personen be- schuldigt würden, habe sich dessen Miene verändert, so dass der Be- schwerdeführer das Gefühl bekommen habe, in diesem Fall werde nichts mehr unternommen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe sie mit einem älteren Mann zwangsverheiraten wollen. Als sie ihren Eltern erzählt habe, sie sei bereits verheiratet, sei sie geschlagen und zwei Wochen lang im Elternhaus eingesperrt worden. Ihre Eltern hätten den Beschwerdeführer
E-8101/2024 Seite 3 nicht akzeptiert, da er aus einer anderen Region komme beziehungsweise einem anderen Stamm angehöre. Auch die Familie des Beschwerdefüh- rers habe die Ehe nicht akzeptiert. Daher seien die Beschwerdeführenden im Oktober 2023 nach Marrakesch gegangen und hätten bis zu ihrer Aus- reise versteckt dort gelebt. Im September 2024 habe die Beschwerdefüh- rerin einen Anruf ihrer Mutter erhalten und von ihr erfahren, dass man ihren Aufenthaltsort herausgefunden habe. Daraufhin seien die Beschwerdefüh- renden aus Marokko ausgereist. B.c Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerde- führenden Flugunterlagen und eine schriftliche Erklärung ihrer Asylgründe im Original, ihre Heiratsurkunde vom (…) September 2023, eine Anzeige der Mutter der Beschwerdeführerin gegen den Vater aus dem Jahr 2019, ein auf die Beschwerdeführerin lautendes medizinisches Rezept (jeweils in Kopie) und ein Foto des Oberkörpers des Beschwerdeführers, auf wel- chem die Narben von Hundebissen ersichtlich seien, zu den Akten. Als Identitätsnachweise reichten sie ihre marokkanischen Identitätsaus- weise in Kopie ein. C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 nahm die Rechtsvertretung namens der Beschwerdeführenden zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 – gleichentags eröffnet – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ weg, verpflichtete sie, den Transitbereich des Flug- hafens C._______ am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Hei- matstaat zurückgeführt werden könnten, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Am 23. Dezember 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei als unzulässig, unzumut- bar und unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei
E-8101/2024 Seite 4 anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses sowie eine amtliche Verbeiständung. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Sie legten der Beschwerde eine notarielle Beglaubigung und die Anzeige der Mutter der Beschwerdeführerin gegen den Vater aus dem Jahr 2019, ihre Heiratsurkunde vom (…) September 2023 (jeweils in Kopie, in arabi- scher Sprache) und einen medizinischen Bericht betreffend die Beschwer- deführerin vom 29. November 2024 bei.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde aufschiebende Wir- kung und vorliegend hat die Vorinstanz diese nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Be- gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-8101/2024 Seite 5
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Die geltend gemachte Ver- folgung gehe von Privatpersonen aus. Die marokkanischen Behörden seien willens und fähig, gegen Verfolgungshandlungen von Privaten adä- quaten Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführenden vermochten diese Vermutung nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer habe zwar auf der Gendarmerie eine Anzeige erstattet. Danach sei er aber nicht nochmals dort vorbeigegangen, um einen Polizeibericht zu erhalten oder über wei- tere Schritte informiert zu werden. Stattdessen seien sie wenige Tage nach der Anzeigeerstattung zuerst zu den Eltern des Beschwerdeführers und dann nach Marrakesch gezogen. Ausserdem erfüllten die Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit nach Art. 7 AsylG nicht, zumal ihre Aussagen mehrere Widersprüche enthielten. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gege- ben, der Beschwerdeführer habe ungefähr zwei oder drei Tage nach der erstatteten Anzeige bei der Gendarmerie einen diesbezüglichen Bericht beantragt. Der Beamte habe aber behauptet, es gebe weder Fotos noch einen Arztbericht; sein Dossier sei leer. Demgegenüber habe der Be- schwerdeführer ausgesagt, ihm sei anlässlich der Anzeigeerstattung ein
E-8101/2024 Seite 6 Anruf versprochen worden. Er habe aber nichts von der Gendarmerie ge- hört und als er dort angerufen habe, habe er keine Antwort erhalten. Man habe ihm vielleicht mit Absicht eine falsche Telefonnummer angegeben. Er sei nicht nochmals bei der Gendarmerie vorbeigegangen.
E. 4.2 Dem entgegnen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift, die Widersprüche seien aufgrund von Übersetzungsfehlern entstanden. Die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdeführer nicht auf die Gendar- merie begleitet, weshalb sie die Details des Ablaufs nicht kenne. Der Be- schwerdeführer habe zwar Anzeige erstattet, aber später verstanden, dass die Anzeigeerstattung und seine Beweise nicht mehr existierten. Dies liege daran, dass der Vater der Beschwerdeführerin über einen grossen Einfluss verfüge und in der Lage gewesen sei, den gegen den Beschwerdeführer verübten Mordversuch zu vertuschen. Der Staat würde sie nicht schützen, zumal sie nur religiös verheiratet seien und daher eine (aus staatlicher Sicht) unrechtmässige Beziehung führten. Gemäss Art. 490 des marokka- nischen Strafgesetzbuches werde das Führen einer sexuellen ausserehe- lichen Beziehung mit einer Gefängnisstrafe zwischen einem Monat und ei- nem Jahr bestraft. Ein Kind, welches aus solch einer Beziehung entstehen würde, werde als illegitim betrachtet. Nach Art. 16 des Familiengesetzes sei nur eine zivile Heirat anerkannt und religiöse Ehen würden nicht akzep- tiert. Um offiziell heiraten zu können, müsse der Beschwerdeführer ver- schiedene Dokumente vorweisen, welche sich in seiner Heimatregion be- finden würden. Es sei für ihn aber zu gefährlich, sich dorthin zu begeben. Sie seien wegen der erlebten Gewalt, der Unterdrückung und der Gefahr einer Zwangsheirat geflüchtet. Sie hätten die Polizei nicht nochmals kon- taktieren und den Vater der Beschwerdeführerin nicht anzeigen können, da sie damit offengelegt hätten, wo sie sich befänden. Ihr Vater sei gewalttätig, weshalb die Mutter der Beschwerdeführerin ihn schon mehrmals angezeigt habe. Die Polizei habe aber nichts gegen ihn unternommen. Eine Freundin der Mutter der Beschwerdeführerin wohne in der Schweiz und könne all ihre Vorbringen bestätigen. Aufgrund der belastenden Situation leide die Beschwerdeführerin an Panikattacken, einer Depression und Asthma.
E. 5.1 Indem die Beschwerdeführenden vorbringen, ihre Aussagen seien nicht richtig übersetzt worden, machen sie sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungspflicht geltend. Diese Rüge ist vorab zu prüfen.
E. 5.2 Den Befragungsprotokollen sind keine Hinweise auf allfällige Verstän- digungsprobleme oder konkrete Übersetzungsfehler zu entnehmen. Die
E-8101/2024 Seite 7 Beschwerdeführenden haben angegeben, die dolmetschende Person gut zu verstehen (vgl. SEM act. […]-[nachfolgend: SEM act. ]37/11 Bst. h, SEM act. 39/15 Bst. h, SEM act. 42/13 F1, SEM act. 43/20 F1). Sodann haben sie nach den Rückübersetzungen unterschriftlich bestätigt, die Protokolle seien vollständig und entsprächen ihren freien Äusserungen (vgl. SEM- act. 37/11 Ziffer 9.03, SEM act. 39/15 Ziffer 9.03, SEM act. 42/13 S. 13, SEM act. 43/20 S. 20). Darauf müssen sie sich behaften lassen. Die gel- tend gemachten Übersetzungsprobleme betreffen zudem ausschliesslich die vom SEM erörterten Widersprüche und tangieren somit die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche aber mit Blick auf die nachfolgen- den Erwägungen ohnehin offengelassen werden kann.
E. 5.3 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, womit sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene halten dem nichts Stichhaltiges entgegen.
E. 6.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bür- ger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerde- führenden hat das SEM zutreffend festgestellt, dass Marokko über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen ver- fügt und grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden im Sinne der obgenannten Schutztheorie auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-232/2021 vom 9. Juni 2021 E. 6.2).
E-8101/2024 Seite 8 Mit dem pauschalen Einwand, die Familie der Beschwerdeführerin sei sehr wohlhabend und ihr Vater verfüge über Einfluss auf die staatlichen Behör- den, vermögen die Beschwerdeführenden die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der heimatlichen Behörden nicht generell in Frage zu stellen. Den Akten lassen sich keine konkreten Hinweise für die Annahme entneh- men, die heimatlichen Behörden würden den Beschwerdeführenden bei Bedarf den erforderlichen Schutz verweigern. Das SEM hat zutreffend fest- gestellt, dass die Beschwerdeführenden kurz nach Erstattung der Anzeige ihren Heimatort verlassen haben, ohne sich darüber zu informieren, ob die Polizei diesbezüglich weitere Schritte unternommen habe. Nachdem der Beschwerdeführer beim Polizeiposten angerufen und keine Antwort erhal- ten habe, sei er nicht nochmals dort vorbeigegangen, um sich über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu informieren (vgl. SEM act. 42/13 F47). Die Beschwerdeführerenden vermögen somit nicht darzutun, dass die ma- rokkanischen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig wären. Auch das subjektive Gefühl des Beschwerdeführers, dass etwas nicht stimme, als er bei der Anzeigeerstattung den Namen des Bruders der Beschwerde- führerin genannt habe, vermag keine solche Annahme zu rechtfertigen. Dasselbe gilt für das auf Beschwerdeebene neu eingereichte Beweismittel, welches die Anzeige der Mutter der Beschwerdeführerin gegen den Vater betrifft, lediglich in Kopie vorliegt und keinerlei Sicherheitsmerkmale ent- hält. Der geltend gemachten Bedrohung durch die Familie der Beschwer- deführenden ist daher – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – keine asylrechtliche Relevanz beizumessen.
E. 6.3 In Bezug auf die drohende Zwangsheirat ist darauf hinzuweisen, dass das marokkanische Parlament am 14. Februar 2018 ein Gesetz betreffend Gewalt an Frauen verabschiedet hat. Dieses stellt verschiedene Formen häuslicher Gewalt, darunter namentlich Zwangsheirat, unter Strafe, und sieht Präventionsmassnahmen sowie einen Schutz der Opfer häuslicher Gewalt vor (vgl. Urteil des BVGer E-3778/2016 vom 30. April 2018 E. 5.2.5 m.w.H.). Gemäss Art. 63 des marokkanischen Familiengesetzes können Opfer einer Zwangsheirat die Auflösung einer solchen Heirat beantragen (vgl. Landinfo, Report Morocco: Marriage and divorce – legal and cultural aspects, 21. April 2017, < https://landinfo.no/wp-content/uploads/2018/04/ Morocco-Marriage-and-divorce-legal-and-cultural-aspects-21042017-final. pdf >, S. 28, abgerufen am 30. Dezember 2024). Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gegen Übergriffe sei- tens ihrer Familienangehörigen den Schutz der heimatlichen Behörden in Anspruch nehmen könnte.
E-8101/2024 Seite 9
E. 6.4 Die geltend gemachte Gefahr vor staatlicher Verfolgung wegen Füh- rens einer nichtehelichen Beziehung erwähnen die Beschwerdeführenden erstmals auf Beschwerdeebene. Ihren Aussagen anlässlich der Anhörung sind keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgungsgefahr zu entnehmen. Somit ist dieses Vorbringen nachgeschoben. Die Beschwerdeführenden haben bereits mehrere Monate in Marokko zusammengelebt und religiös geheiratet, ohne dass diese Heirat oder das Zusammenleben negative Konsequenzen seitens des Staates nach sich gezogen hätte. Ausserdem sind in Marokko religiöse Ehen gesellschaftlich anerkannt, weshalb auch nicht mit einer Denunziation vonseiten ihres (familiären) Umfelds zu rech- nen ist (vgl. Landinfo, Report Morocco: Marriage and divorce – legal and cultural aspects, 21. April 2017, < https://landinfo.no/wp-content/uplo- ads/2018/04/Morocco-Marriage-and-divorce-legal-and-cultural-aspects- 21042017-final.pdf >, S. 29, abgerufen am 30. Dezember 2024). Es ist so- mit nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger asylrele- vanter Verfolgung auszugehen. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden offensteht, zivil zu heiraten. Entgegen der Behauptung der Beschwerde- führenden benötigen Erwachsene gemäss Art. 13 des marokkanischen Fa- miliengesetzes für eine Heirat keine Zustimmung ihrer Eltern (vgl. < https://www.ma-lex.ma/document/code-de-la-famille-la-loi-n-70-03- maroc-pdf/ >, abgerufen am 30. Dezember 2024). Eine volljährige Frau – wie die Beschwerdeführerin – kann die Ehe gemäss Art. 25 desselben Ge- setzes selbst schliessen oder ihren Vater oder einen Verwandten damit be- auftragen (vgl. a.a.O.). Schliesslich kann offengelassen werden, ob sich die Beschwerdeführenden zwecks Beschaffung der benötigten Dokumente in ihre Heimatregionen begeben müssten. Es erscheint nämlich äusserst unwahrscheinlich, dass ihre Familienangehörigen unverzüglich von einem solch kurzzeitigen Aufenthalt erfahren würden. Diese geltend gemachte Furcht ist somit ebenfalls nicht objektiv begründet.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfol- gungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-8101/2024 Seite 10 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut- bar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio- nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig er- kannt. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht- lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
E-8101/2024 Seite 11 findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Es sind auch keine Anhalts- punkte für eine in Marokko drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.
E. 8.4.1 Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführenden jung sind und über Berufserfahrungen verfügen. Der Beschwerdeführer macht – abgesehen von Schmerzen in den Augen bei Wind oder Kälte – keine gesundheitlichen Beschwerden geltend (vgl. SEM act. 42/13 F4 ff.). Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (Panikattacken, Depression, Asthma, akute psychosoziale Belastungssituation, Schlafstö- rungen) sind ebenfalls nicht derart gravierend, als dass sie einem Wegwei- sungsvollzug entgegenstehen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Sodann geht aus den eingereichten medizini- schen Akten sowie aus den Aussagen der Beschwerdeführerin hervor, dass sie vor ihrer Ausreise in ihrem Heimatland behandelt wurde (vgl. SEM act. […] ID-002/1, SEM act. 37/11 Ziffer 8.02), weshalb sie bei einer Rück- kehr auch weiterhin eine medizinische Versorgung in Anspruch nehmen könnte. Zudem brachte sie selbst vor, aus medizinischen Gründen spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Marokko (vgl. SEM act. 37/11 Ziffer 8.02). Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der zerrütteten Familienver- hältnisse ist es ihnen daher zuzumuten, sich allenfalls auch ohne die Un- terstützung ihrer Familien in Marokko eine existenzsichernde Lebens- grundlage zu schaffen.
E. 8.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-8101/2024 Seite 12
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind – ungeachtet der behaupteten Bedürftig- keit – abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen ha- ben.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-8101/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Flugha- fenpolizei C._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8101/2024 Urteil vom 6. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, beide Marokko, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2024 / N (...). Sachverhalt: A.a Die Beschwerdeführenden reichten am (...) November 2024 am Flughafen C._______ ein Asylgesuch ein. A.b Gleichentags wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer Einreiseverweigerung und der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens C._______ gewährt. Dazu liessen sich die Beschwerdeführenden mit Eingabe der ihnen zugewiesenen und von ihnen bevollmächtigen Rechtsvertretung vom 26. November 2024 vernehmen. A.c Mit Verfügung vom 27. November 2024 verweigerte das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies den Beschwerdeführenden für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu. B. B.a Am 5. Dezember 2024 fanden die Befragungen zur Person (BzP) und am 11. Dezember 2024 die Anhörungen zu den Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B.b Dabei brachten die Beschwerdeführenden vor, sie seien wegen familiärer Streitigkeiten ausgereist. Sie hätten sich im April 2023 kennengelernt und sich ineinander verliebt. Im August 2023 seien sie gemeinsam nach Marrakesch gegangen, wo sie am (...) September 2023 religiös geheiratet hätten. Danach seien sie in die Türkei gezogen, wo sie sich eine gemeinsame Zukunft hätten aufbauen wollen. Als die Beschwerdeführerin von ihrer Schwester informiert worden sei, dass ihre Mutter krank sei und im Sterben liege, seien sie gemeinsam nach Marokko zurückgekehrt. Der Mutter sei es aber gut gegangen. Man habe die Beschwerdeführerin lediglich dazu drängen wollen, nach Marokko zurückzukehren. Als sie dort angekommen seien, habe der Bruder der Beschwerdeführerin mit zwei Freunden und einem Hund auf den Beschwerdeführer gewartet und ihn angegriffen. Er sei geschlagen und vom Hund gebissen worden, weshalb er im Spital habe behandelt werden müssen. Danach habe er eine Anzeige bei der Gendarmerie erstattet. Nachdem der Beamte gehört habe, welche Personen beschuldigt würden, habe sich dessen Miene verändert, so dass der Beschwerdeführer das Gefühl bekommen habe, in diesem Fall werde nichts mehr unternommen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe sie mit einem älteren Mann zwangsverheiraten wollen. Als sie ihren Eltern erzählt habe, sie sei bereits verheiratet, sei sie geschlagen und zwei Wochen lang im Elternhaus eingesperrt worden. Ihre Eltern hätten den Beschwerdeführer nicht akzeptiert, da er aus einer anderen Region komme beziehungsweise einem anderen Stamm angehöre. Auch die Familie des Beschwerdeführers habe die Ehe nicht akzeptiert. Daher seien die Beschwerdeführenden im Oktober 2023 nach Marrakesch gegangen und hätten bis zu ihrer Ausreise versteckt dort gelebt. Im September 2024 habe die Beschwerdeführerin einen Anruf ihrer Mutter erhalten und von ihr erfahren, dass man ihren Aufenthaltsort herausgefunden habe. Daraufhin seien die Beschwerdeführenden aus Marokko ausgereist. B.c Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden Flugunterlagen und eine schriftliche Erklärung ihrer Asylgründe im Original, ihre Heiratsurkunde vom (...) September 2023, eine Anzeige der Mutter der Beschwerdeführerin gegen den Vater aus dem Jahr 2019, ein auf die Beschwerdeführerin lautendes medizinisches Rezept (jeweils in Kopie) und ein Foto des Oberkörpers des Beschwerdeführers, auf welchem die Narben von Hundebissen ersichtlich seien, zu den Akten. Als Identitätsnachweise reichten sie ihre marokkanischen Identitätsausweise in Kopie ein. C. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 nahm die Rechtsvertretung namens der Beschwerdeführenden zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 - gleichentags eröffnet - fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ weg, verpflichtete sie, den Transitbereich des Flughafens C._______ am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könnten, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Am 23. Dezember 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, der Vollzug der Wegweisung sei als unzulässig, unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eine amtliche Verbeiständung. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Sie legten der Beschwerde eine notarielle Beglaubigung und die Anzeige der Mutter der Beschwerdeführerin gegen den Vater aus dem Jahr 2019, ihre Heiratsurkunde vom (...) September 2023 (jeweils in Kopie, in arabischer Sprache) und einen medizinischen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin vom 29. November 2024 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung und vorliegend hat die Vorinstanz diese nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ist daher nicht weiter einzugehen. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylrelevant. Die geltend gemachte Verfolgung gehe von Privatpersonen aus. Die marokkanischen Behörden seien willens und fähig, gegen Verfolgungshandlungen von Privaten adäquaten Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführenden vermochten diese Vermutung nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer habe zwar auf der Gendarmerie eine Anzeige erstattet. Danach sei er aber nicht nochmals dort vorbeigegangen, um einen Polizeibericht zu erhalten oder über weitere Schritte informiert zu werden. Stattdessen seien sie wenige Tage nach der Anzeigeerstattung zuerst zu den Eltern des Beschwerdeführers und dann nach Marrakesch gezogen. Ausserdem erfüllten die Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht, zumal ihre Aussagen mehrere Widersprüche enthielten. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe ungefähr zwei oder drei Tage nach der erstatteten Anzeige bei der Gendarmerie einen diesbezüglichen Bericht beantragt. Der Beamte habe aber behauptet, es gebe weder Fotos noch einen Arztbericht; sein Dossier sei leer. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer ausgesagt, ihm sei anlässlich der Anzeigeerstattung ein Anruf versprochen worden. Er habe aber nichts von der Gendarmerie gehört und als er dort angerufen habe, habe er keine Antwort erhalten. Man habe ihm vielleicht mit Absicht eine falsche Telefonnummer angegeben. Er sei nicht nochmals bei der Gendarmerie vorbeigegangen. 4.2 Dem entgegnen die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift, die Widersprüche seien aufgrund von Übersetzungsfehlern entstanden. Die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdeführer nicht auf die Gendarmerie begleitet, weshalb sie die Details des Ablaufs nicht kenne. Der Beschwerdeführer habe zwar Anzeige erstattet, aber später verstanden, dass die Anzeigeerstattung und seine Beweise nicht mehr existierten. Dies liege daran, dass der Vater der Beschwerdeführerin über einen grossen Einfluss verfüge und in der Lage gewesen sei, den gegen den Beschwerdeführer verübten Mordversuch zu vertuschen. Der Staat würde sie nicht schützen, zumal sie nur religiös verheiratet seien und daher eine (aus staatlicher Sicht) unrechtmässige Beziehung führten. Gemäss Art. 490 des marokkanischen Strafgesetzbuches werde das Führen einer sexuellen ausserehelichen Beziehung mit einer Gefängnisstrafe zwischen einem Monat und einem Jahr bestraft. Ein Kind, welches aus solch einer Beziehung entstehen würde, werde als illegitim betrachtet. Nach Art. 16 des Familiengesetzes sei nur eine zivile Heirat anerkannt und religiöse Ehen würden nicht akzeptiert. Um offiziell heiraten zu können, müsse der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente vorweisen, welche sich in seiner Heimatregion befinden würden. Es sei für ihn aber zu gefährlich, sich dorthin zu begeben. Sie seien wegen der erlebten Gewalt, der Unterdrückung und der Gefahr einer Zwangsheirat geflüchtet. Sie hätten die Polizei nicht nochmals kontaktieren und den Vater der Beschwerdeführerin nicht anzeigen können, da sie damit offengelegt hätten, wo sie sich befänden. Ihr Vater sei gewalttätig, weshalb die Mutter der Beschwerdeführerin ihn schon mehrmals angezeigt habe. Die Polizei habe aber nichts gegen ihn unternommen. Eine Freundin der Mutter der Beschwerdeführerin wohne in der Schweiz und könne all ihre Vorbringen bestätigen. Aufgrund der belastenden Situation leide die Beschwerdeführerin an Panikattacken, einer Depression und Asthma. 5. 5.1 Indem die Beschwerdeführenden vorbringen, ihre Aussagen seien nicht richtig übersetzt worden, machen sie sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungspflicht geltend. Diese Rüge ist vorab zu prüfen. 5.2 Den Befragungsprotokollen sind keine Hinweise auf allfällige Verständigungsprobleme oder konkrete Übersetzungsfehler zu entnehmen. Die Beschwerdeführenden haben angegeben, die dolmetschende Person gut zu verstehen (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: SEM act. ]37/11 Bst. h, SEM act. 39/15 Bst. h, SEM act. 42/13 F1, SEM act. 43/20 F1). Sodann haben sie nach den Rückübersetzungen unterschriftlich bestätigt, die Protokolle seien vollständig und entsprächen ihren freien Äusserungen (vgl. SEM-act. 37/11 Ziffer 9.03, SEM act. 39/15 Ziffer 9.03, SEM act. 42/13 S. 13, SEM act. 43/20 S. 20). Darauf müssen sie sich behaften lassen. Die geltend gemachten Übersetzungsprobleme betreffen zudem ausschliesslich die vom SEM erörterten Widersprüche und tangieren somit die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, welche aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ohnehin offengelassen werden kann. 5.3 Die formelle Rüge erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, womit sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene halten dem nichts Stichhaltiges entgegen. 6.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden hat das SEM zutreffend festgestellt, dass Marokko über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen verfügt und grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden im Sinne der obgenannten Schutztheorie auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-232/2021 vom 9. Juni 2021 E. 6.2). Mit dem pauschalen Einwand, die Familie der Beschwerdeführerin sei sehr wohlhabend und ihr Vater verfüge über Einfluss auf die staatlichen Behörden, vermögen die Beschwerdeführenden die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der heimatlichen Behörden nicht generell in Frage zu stellen. Den Akten lassen sich keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen, die heimatlichen Behörden würden den Beschwerdeführenden bei Bedarf den erforderlichen Schutz verweigern. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden kurz nach Erstattung der Anzeige ihren Heimatort verlassen haben, ohne sich darüber zu informieren, ob die Polizei diesbezüglich weitere Schritte unternommen habe. Nachdem der Beschwerdeführer beim Polizeiposten angerufen und keine Antwort erhalten habe, sei er nicht nochmals dort vorbeigegangen, um sich über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu informieren (vgl. SEM act. 42/13 F47). Die Beschwerdeführerenden vermögen somit nicht darzutun, dass die marokkanischen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig wären. Auch das subjektive Gefühl des Beschwerdeführers, dass etwas nicht stimme, als er bei der Anzeigeerstattung den Namen des Bruders der Beschwerdeführerin genannt habe, vermag keine solche Annahme zu rechtfertigen. Dasselbe gilt für das auf Beschwerdeebene neu eingereichte Beweismittel, welches die Anzeige der Mutter der Beschwerdeführerin gegen den Vater betrifft, lediglich in Kopie vorliegt und keinerlei Sicherheitsmerkmale enthält. Der geltend gemachten Bedrohung durch die Familie der Beschwerdeführenden ist daher - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keine asylrechtliche Relevanz beizumessen. 6.3 In Bezug auf die drohende Zwangsheirat ist darauf hinzuweisen, dass das marokkanische Parlament am 14. Februar 2018 ein Gesetz betreffend Gewalt an Frauen verabschiedet hat. Dieses stellt verschiedene Formen häuslicher Gewalt, darunter namentlich Zwangsheirat, unter Strafe, und sieht Präventionsmassnahmen sowie einen Schutz der Opfer häuslicher Gewalt vor (vgl. Urteil des BVGer E-3778/2016 vom 30. April 2018 E. 5.2.5 m.w.H.). Gemäss Art. 63 des marokkanischen Familiengesetzes können Opfer einer Zwangsheirat die Auflösung einer solchen Heirat beantragen (vgl. Landinfo, Report Morocco: Marriage and divorce - legal and cultural aspects, 21. April 2017, , S. 28, abgerufen am 30. Dezember 2024). Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gegen Übergriffe seitens ihrer Familienangehörigen den Schutz der heimatlichen Behörden in Anspruch nehmen könnte. 6.4 Die geltend gemachte Gefahr vor staatlicher Verfolgung wegen Führens einer nichtehelichen Beziehung erwähnen die Beschwerdeführenden erstmals auf Beschwerdeebene. Ihren Aussagen anlässlich der Anhörung sind keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgungsgefahr zu entnehmen. Somit ist dieses Vorbringen nachgeschoben. Die Beschwerdeführenden haben bereits mehrere Monate in Marokko zusammengelebt und religiös geheiratet, ohne dass diese Heirat oder das Zusammenleben negative Konsequenzen seitens des Staates nach sich gezogen hätte. Ausserdem sind in Marokko religiöse Ehen gesellschaftlich anerkannt, weshalb auch nicht mit einer Denunziation vonseiten ihres (familiären) Umfelds zu rechnen ist (vgl. Landinfo, Report Morocco: Marriage and divorce - legal and cultural aspects, 21. April 2017, , S. 29, abgerufen am 30. Dezember 2024). Es ist somit nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung auszugehen. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden offensteht, zivil zu heiraten. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden benötigen Erwachsene gemäss Art. 13 des marokkanischen Familiengesetzes für eine Heirat keine Zustimmung ihrer Eltern (vgl. , abgerufen am 30. Dezember 2024). Eine volljährige Frau - wie die Beschwerdeführerin - kann die Ehe gemäss Art. 25 desselben Gesetzes selbst schliessen oder ihren Vater oder einen Verwandten damit beauftragen (vgl. a.a.O.). Schliesslich kann offengelassen werden, ob sich die Beschwerdeführenden zwecks Beschaffung der benötigten Dokumente in ihre Heimatregionen begeben müssten. Es erscheint nämlich äusserst unwahrscheinlich, dass ihre Familienangehörigen unverzüglich von einem solch kurzzeitigen Aufenthalt erfahren würden. Diese geltend gemachte Furcht ist somit ebenfalls nicht objektiv begründet. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig erkannt. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine in Marokko drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 8.4 8.4.1 Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass die Beschwerdeführenden jung sind und über Berufserfahrungen verfügen. Der Beschwerdeführer macht - abgesehen von Schmerzen in den Augen bei Wind oder Kälte - keine gesundheitlichen Beschwerden geltend (vgl. SEM act. 42/13 F4 ff.). Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (Panikattacken, Depression, Asthma, akute psychosoziale Belastungssituation, Schlafstörungen) sind ebenfalls nicht derart gravierend, als dass sie einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). Sodann geht aus den eingereichten medizinischen Akten sowie aus den Aussagen der Beschwerdeführerin hervor, dass sie vor ihrer Ausreise in ihrem Heimatland behandelt wurde (vgl. SEM act. [...] ID-002/1, SEM act. 37/11 Ziffer 8.02), weshalb sie bei einer Rückkehr auch weiterhin eine medizinische Versorgung in Anspruch nehmen könnte. Zudem brachte sie selbst vor, aus medizinischen Gründen spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Marokko (vgl. SEM act. 37/11 Ziffer 8.02). Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der zerrütteten Familienverhältnisse ist es ihnen daher zuzumuten, sich allenfalls auch ohne die Unterstützung ihrer Familien in Marokko eine existenzsichernde Lebensgrundlage zu schaffen. 8.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Flughafenpolizei C._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: