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D-446/2025

D-446/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-10 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden reichten am 23. Dezember 2024 am Flug- hafen C._______ Asylgesuche ein. A.b Gleichentags wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer Einreisever- weigerung und der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens C._______ gewährt. Dazu liessen sich die Beschwerdeführenden mit Ein- gabe der ihnen zugewiesenen und bevollmächtigten Rechtsvertretung vom

27. Dezember 2024 vernehmen. A.c Mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 verweigerte das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies den Beschwerdeführenden für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu. B. B.a Am 3. Januar 2025 fanden die Befragungen zur Person (BzP) und am

8. Januar 2025 die Anhörungen zu den Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B.b Dabei brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei im Jahr 2020 zwecks beruflicher Weiterentwicklung von Marokko in die D._______ ausgereist, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei und er verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeführt habe. Im Januar 2023 sei er über Facebook von einer ihm unbekannten Frau – einer Ma- rokkanerin – kontaktiert worden. Diese habe um Hilfe gebeten, da sie in E._______ eingesperrt worden sei und Vergewaltigung(en) befürchte. Er sei zur Polizei gegangen und habe sich zusammen mit dieser zum fragli- chen Standort begeben, wo sie die besagte Frau und einen Mann ange- troffen hätten. Die Frau sei im Krankenhaus untersucht worden, dabei sei eine Vergewaltigung festgestellt worden. Der Mann, welcher festgenom- men worden sei, habe ihm gedroht, ihn umzubringen. Die Frau habe ihm berichtet, dass es sich um eine Bande von Drogenhändlern handle. Eine Woche später habe sie ihm gesagt, dass sie nach Marokko zurückkehre, und seither hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt. Im Juni 2023 sei er im besagten Zusammenhang zu einer Zeugenaussage vorgeladen worden. Vor der Verhandlung sei er von der Dolmetscherin – einer Marokkanerin – zu einer Falschaussage aufgefordert worden. Ein ebenfalls anwesender Mann habe ihn beleidigt und versucht, ihn zu schlagen. Er habe der Rich- terin dennoch erzählt, was er damals gesehen habe. Seither habe er Angst

D-446/2025 Seite 3 gehabt, zumal es zu verschiedenen Ereignissen gekommen sei. So habe man am Wohnort nach ihm gefragt, einmal sei er verfolgt und geschlagen worden und einmal hätten Personen vor seiner Haustür auf ihn gewartet, worauf er geflohen und zur Polizei gegangen sei. Von Ende Dezember 2023 bis Mai 2024 habe er nur noch samstags und sonntags ausser Haus (als […]) gearbeitet, daneben von zu Hause aus (als […]). Die Beschwerdeführenden gaben weiter an, sie hätten sich im Dezember 2023 über Facebook kennengelernt und die Beschwerdeführerin sei im Mai 2024 von Marokko aus zum Beschwerdeführer in die D._______ gereist. Bei einem gemeinsamen Café-Besuch am 20. Juli 2024 hätten zwei Ma- rokkaner sie angesprochen und gesagt, sie seien beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen. Als sie (die Beschwerdeführenden) auf der Taxifahrt nach Hause Leute vor ihrem Gebäude hätten stehen sehen, seien sie wei- tergefahren und hätten in einem Hotel übernachtet. Am (…). Juli 2024 seien sie nach F._______ gereist und hätten dort mit dem Einverständnis der Familie der Beschwerdeführerin im (…) 2024 nach Brauch geheiratet. Nach anschliessenden Aufenthalten in G._______, H._______ und I._______ seien sie nun am Flughafen C._______ gelandet. Bei einer Rückkehr nach Marokko würden sie die Rache der Bande bezie- hungsweise Drogenhändler fürchten, zumal sich unbekannte Personen auch bei den Eltern des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin nach ihnen erkundigt hätten und sie Drohnachrichten erhalten hätten. Die marokkanischen Behörden könnten ihnen nicht helfen. Die Beschwerdeführerin brachte überdies vor, ihre Familie habe Probleme mit einem Nachbarn gehabt. Dieser habe sie (die Beschwerdeführerin) be- leidigt und geschlagen und auch ihre Mutter und ihre Schwester hätten Probleme mit dem Nachbarn gehabt. Ihre Familie habe Anzeige erstattet, aber die Polizei habe nichts unternommen. Respektive von dem Angriff auf ihre Person habe sie ihren Eltern nichts erzählt. Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird auf die entsprechenden Befragungsprotokolle verwiesen (vgl. SEM-Akten […]-34, 35, 37 und 38). B.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerde- führenden die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Dokumente zu den Akten. Als Identitätspapiere führten sie zwei unvollständige

D-446/2025 Seite 4 Reisepässe mit sich. Zudem reichten sie eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie Kopien der fehlenden Passseiten ein. C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 nahm die Rechtsvertretung namens der Beschwerdeführenden zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. Januar 2025 – gleichentags eröff- net – fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Es lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdefüh- renden aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ weg, verpflich- tete sie, den Transitbereich dieses Flughafens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könnten, be- auftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM mit Schreiben vom 14. Januar 2025 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. F. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 (Übergabe an die Flughafenpolizei und Poststempel; Schreiben vom 19. Januar 2025) erhoben die Beschwerde- führenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Sie beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, der Vollzug der Wegweisung sei als unzulässig, unzumutbar und unmög- lich festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eine amtliche Rechtsvertretung. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden ein auf einem So- zialen Medium veröffentlichtes Bild und den offenbar dazugehörigen Text, Abbildungen von Drohnachrichten, das Foto der Hand des Beschwerde- führers sowie einen Bericht von Amnesty International «Maroc/Sahara oc- cidental 2023» zu den Akten.

D-446/2025 Seite 5 G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

22. Januar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Be- schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde aufschiebende Wir- kung und diese wurde von der Vorinstanz nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,

D-446/2025 Seite 6 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer- den (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifi- schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides zusammenge- fasst aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhal- ten. Der marokkanische Staat sei grundsätzlich schutzwillig und schutzfä- hig. Die geltend gemachte Verfolgung durch eine kriminelle Bande sowie durch den Nachbarn der Beschwerdeführerin sei deshalb flüchtlingsrecht- lich nicht relevant. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin den erlebten Behelligungen durch den Nachbarn und die Beschwerdeführen- den den befürchteten Nachteilen angesichts der Nachfrage von Unbekann- ten bei der Familie durch den Wegzug in einen anderen Teil des Heimat- landes entziehen könnten. Weiter stellte das SEM fest, dass die Familie der Beschwerdeführerin noch immer am selben Ort wohne, was nicht für eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität der Behelligungen durch den Nachbarn spreche. In Bezug auf die Erlebnisse des Beschwerdeführers in der D._______ hielt es fest, er habe nach Beginn der Probleme noch ein Jahr dort gelebt, was ebenfalls nicht auf eine relevante Intensität schlies- sen lasse. Die Verknüpfung der Erlebnisse in der D._______ mit dem Auf- suchen der Familie in Marokko basiere sodann auf Spekulation. Bezüglich der Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen seiner Zeugenaussage in der D._______ erachtete es die Vorinstanz zudem als nicht wahrscheinlich, dass sich eine entsprechende Verfolgung in abseh- barer Zukunft verwirklichen werde, nachdem die angebliche Todesdrohung weder zur Verhinderung der Zeugenaussage des Beschwerdeführers noch

D-446/2025 Seite 7 im Nachgang zu dieser umgesetzt worden sei. Zudem würde eine Rache- handlung zufolge Ereignissen in der D._______ nicht auf einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv basieren. Dasselbe gelte für die erlebten und auch künftig befürchteten Behelligungen durch den Nachbarn der Be- schwerdeführerin. Abschliessend merkte das SEM an, es bestünden gewisse Vorbehalte ge- genüber der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer ausführlichen Rechtsmittel- schrift im Wesentlichen daran fest, im Heimatland nicht vor ihnen drohen- der Verfolgung seitens einer kriminellen Bande und eines Nachbarn der Beschwerdeführerin geschützt zu sein. Sie legen dazu die allgemeine Si- tuation in Marokko dar. Ergänzend bringen sie vor, beide würden sich (auch) für Personen des jeweils gleichen Geschlechts interessieren, was in Marokko ebenfalls zu Verfolgung führen würde. Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, er müsse auch wegen seiner kritischen Einstel- lung gegenüber der islamischen Religion mit Verfolgung rechnen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Aus- führungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe halten dem nichts Stichhaltiges entgegen.

E. 6.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bür- ger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).

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E. 6.3.1 In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme mit einer kriminellen Bande und einem Nachbarn der Beschwer- deführerin hat das SEM zutreffend festgestellt, dass Marokko über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen ver- fügt und grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden im Sinne der obgenannten Schutztheorie auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-8101/2024 vom 6. Januar 2025 E. 6.2). Im Falle der befürchteten Bedrohung seitens privater respektive nicht-staatlicher Dritter wären die Beschwerdeführenden demnach gehal- ten, die marokkanischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Mit dem pau- schalen Einwand, die heimatlichen Behörden könnten sie nicht schützen, vermögen die Beschwerdeführenden die Schutzfähigkeit und den Schutz- willen der marokkanischen Behörden nicht generell in Frage zu stellen. Den Akten lassen sich keine konkreten Hinweise für die Annahme entneh- men, die heimatlichen Behörden würden den Beschwerdeführenden bei Bedarf den erforderlichen Schutz vor Behelligungen oder Übergriffen sei- tens privater Drittpersonen verweigern. Im Übrigen läge der geltend ge- machten Bedrohung durch kriminelle Dritte – auch darin ist der Vorinstanz zuzustimmen – auch keines der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmo- tive zugrunde. Es sei vielmehr um Verhinderung respektive Rache für die in der D._______ erfolgte Zeugenaussage des Beschwerdeführers gegan- gen. Dem besagten Vorbringen fehlt es somit auch aus diesem Grund an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin befürchteten Behelligung durch einen Nachbarn hat das SEM zudem zu Recht angeführt, dass es sich dabei um eine regional beschränkte Situation handelt. Es ist nicht er- sichtlich, dass und weshalb die Beschwerdeführerin, die mittlerweile mit dem Beschwerdeführer zusammen ist, womit sich ihre persönliche Situa- tion anders darstellt als vor ihrer Ausreise aus Marokko, auch an anderen Orten im Heimatland Nachstellungen des besagten (ehemaligen) Nach- barn ausgesetzt sein würde. Konkrete Hinweise für eine landesweite Ge- fährdung liegen nicht vor. Die in diesem Zusammenhang vorgelegten Beweismittel vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung der besagten Vorbringen der Beschwerde- führenden zu führen.

E. 6.3.2 Das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen beider Beschwerdeführenden, sich (auch) für Personen des jeweils

D-446/2025 Seite 9 gleichen Geschlechts zu interessieren, ist – zumal als unsubstanziiert und nachgeschoben geschildert – als unglaubhaft zu qualifizieren. Im Übrigen ist gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden in Ma- rokko grundsätzlich nicht mit asylrelevanter Verfolgung aufgrund des Be- kanntwerdens einer homosexuellen und/oder bisexuellen Orientierung zu rechnen. Auch der soziale Druck, dem homosexuelle Personen dort – na- mentlich ausserhalb urbaner Gebiete – unter Umständen ausgesetzt sind, vermag grundsätzlich nicht die von Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität zu erreichen; mithin ist auch ein unerträglicher psychischer Druck, welcher den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr drohen würde, zu verneinen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3557/2024 vom 25. Juni 2024 E. 6.7.1 m.w.H.).

E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer macht sodann auf Beschwerdeebene erst- mals geltend, er habe aufgrund einer Abkehr vom Islam begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP zwar protokollieren liess, er fühle sich weder als Sunnit noch als Schiit, den Eintrag «Islam» als seine Reli- gion aber nicht bemängelte (vgl. SEM-Akte […]-34 Ziff. 1.13). Weder dem Protokoll der BzP noch jenem der Anhörung sind denn auch Anhaltspunkte für eine vom Beschwerdeführer befürchtete Verfolgung wegen Apostasie zu entnehmen. Die entsprechenden Ausführungen auf Beschwerdeebene sind daher ebenfalls als nachgeschoben zu beurteilen.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen- den nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr nach Marokko nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht und die Vorinstanz hat die Asylgesuche dem- zufolge zu Recht abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-

D-446/2025 Seite 11 scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführun- gen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Im Falle einer tatsächlich Bedrohung durch Kri- minelle wären die Beschwerdeführenden gehalten, sich an die marokkani- schen Behörden zu wenden.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation all- gemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefähr- det bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3307/2024 vom 22. August 2024 E. 7.4.2 und E-2757/2024 vom 16. Mai 2024 E. 8.3.2 m.w.H.).

E. 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Die Beschwerdeführenden sind jung und haben an mehreren Orten im Heimatland (J._______, K._______ [vgl. SEM-Akten {…}-34 S. 8 und {…}-35 S. 4]) familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über die Matura sowie Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen ([…]) und die Beschwerdeführerin kann eine Ausbildung zur (…) vorweisen (vgl. SEM-Akten […]-34 S. 5 f. und […]-35 S. 5). Es darf daher erwartet werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Marokko in der Lage sein werden, ein Auskommen zu finden. Allfällige an- fängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder

D-446/2025 Seite 12 wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung be- troffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Si- tuation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Die vorge- brachten gesundheitlichen Probleme (Beschwerdeführer: […] vgl. SEM- Akte […]-34 S. 11]; Beschwerdeführerin: […] [vgl. SEM-Akte {…}-35 S. 8 und {…}-36 {Arztbericht, eingereicht am 6. Januar 2025}]) vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs zu sprechen. Von einer den Vollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage (vgl. dazu ausführlicher BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2) ist vorliegend nicht auszugehen. Für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs ist der medizinische Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten, zumal Ma- rokko generell über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und vor allem in städtischen Zentren über eine genügende Anzahl von Einrichtungen ver- fügt, die auch psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-3307/24 vom 22. August 2024 E. 7.4.4). Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden dort bei Bedarf adäquat behandelt werden können. Insgesamt betrachtet ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Marokko aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aus- sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-446/2025 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Flugha- fenpolizei C._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-446/2025 Urteil vom 10. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Marokko, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 14. Januar 2025. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reichten am 23. Dezember 2024 am Flughafen C._______ Asylgesuche ein. A.b Gleichentags wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer Einreiseverweigerung und der Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens C._______ gewährt. Dazu liessen sich die Beschwerdeführenden mit Eingabe der ihnen zugewiesenen und bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 27. Dezember 2024 vernehmen. A.c Mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 verweigerte das SEM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies den Beschwerdeführenden für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens C._______ als Aufenthaltsort zu. B. B.a Am 3. Januar 2025 fanden die Befragungen zur Person (BzP) und am 8. Januar 2025 die Anhörungen zu den Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B.b Dabei brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er sei im Jahr 2020 zwecks beruflicher Weiterentwicklung von Marokko in die D._______ ausgereist, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei und er verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeführt habe. Im Januar 2023 sei er über Facebook von einer ihm unbekannten Frau - einer Marokkanerin - kontaktiert worden. Diese habe um Hilfe gebeten, da sie in E._______ eingesperrt worden sei und Vergewaltigung(en) befürchte. Er sei zur Polizei gegangen und habe sich zusammen mit dieser zum fraglichen Standort begeben, wo sie die besagte Frau und einen Mann angetroffen hätten. Die Frau sei im Krankenhaus untersucht worden, dabei sei eine Vergewaltigung festgestellt worden. Der Mann, welcher festgenommen worden sei, habe ihm gedroht, ihn umzubringen. Die Frau habe ihm berichtet, dass es sich um eine Bande von Drogenhändlern handle. Eine Woche später habe sie ihm gesagt, dass sie nach Marokko zurückkehre, und seither hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt. Im Juni 2023 sei er im besagten Zusammenhang zu einer Zeugenaussage vorgeladen worden. Vor der Verhandlung sei er von der Dolmetscherin - einer Marokkanerin - zu einer Falschaussage aufgefordert worden. Ein ebenfalls anwesender Mann habe ihn beleidigt und versucht, ihn zu schlagen. Er habe der Richterin dennoch erzählt, was er damals gesehen habe. Seither habe er Angst gehabt, zumal es zu verschiedenen Ereignissen gekommen sei. So habe man am Wohnort nach ihm gefragt, einmal sei er verfolgt und geschlagen worden und einmal hätten Personen vor seiner Haustür auf ihn gewartet, worauf er geflohen und zur Polizei gegangen sei. Von Ende Dezember 2023 bis Mai 2024 habe er nur noch samstags und sonntags ausser Haus (als [...]) gearbeitet, daneben von zu Hause aus (als [...]). Die Beschwerdeführenden gaben weiter an, sie hätten sich im Dezember 2023 über Facebook kennengelernt und die Beschwerdeführerin sei im Mai 2024 von Marokko aus zum Beschwerdeführer in die D._______ gereist. Bei einem gemeinsamen Café-Besuch am 20. Juli 2024 hätten zwei Marokkaner sie angesprochen und gesagt, sie seien beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen. Als sie (die Beschwerdeführenden) auf der Taxifahrt nach Hause Leute vor ihrem Gebäude hätten stehen sehen, seien sie weitergefahren und hätten in einem Hotel übernachtet. Am (...). Juli 2024 seien sie nach F._______ gereist und hätten dort mit dem Einverständnis der Familie der Beschwerdeführerin im (...) 2024 nach Brauch geheiratet. Nach anschliessenden Aufenthalten in G._______, H._______ und I._______ seien sie nun am Flughafen C._______ gelandet. Bei einer Rückkehr nach Marokko würden sie die Rache der Bande beziehungsweise Drogenhändler fürchten, zumal sich unbekannte Personen auch bei den Eltern des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin nach ihnen erkundigt hätten und sie Drohnachrichten erhalten hätten. Die marokkanischen Behörden könnten ihnen nicht helfen. Die Beschwerdeführerin brachte überdies vor, ihre Familie habe Probleme mit einem Nachbarn gehabt. Dieser habe sie (die Beschwerdeführerin) beleidigt und geschlagen und auch ihre Mutter und ihre Schwester hätten Probleme mit dem Nachbarn gehabt. Ihre Familie habe Anzeige erstattet, aber die Polizei habe nichts unternommen. Respektive von dem Angriff auf ihre Person habe sie ihren Eltern nichts erzählt. Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden wird auf die entsprechenden Befragungsprotokolle verwiesen (vgl. SEM-Akten [...]-34, 35, 37 und 38). B.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Dokumente zu den Akten. Als Identitätspapiere führten sie zwei unvollständige Reisepässe mit sich. Zudem reichten sie eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie Kopien der fehlenden Passseiten ein. C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 nahm die Rechtsvertretung namens der Beschwerdeführenden zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. Januar 2025 - gleichentags eröffnet - fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Es lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus dem Transitbereich des Flughafens C._______ weg, verpflichtete sie, den Transitbereich dieses Flughafens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könnten, beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM mit Schreiben vom 14. Januar 2025 über die Beendigung des Mandatsverhältnisses. F. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 (Übergabe an die Flughafenpolizei und Poststempel; Schreiben vom 19. Januar 2025) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, der Vollzug der Wegweisung sei als unzulässig, unzumutbar und unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eine amtliche Rechtsvertretung. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden ein auf einem Sozialen Medium veröffentlichtes Bild und den offenbar dazugehörigen Text, Abbildungen von Drohnachrichten, das Foto der Hand des Beschwerdeführers sowie einen Bericht von Amnesty International «Maroc/Sahara occidental 2023» zu den Akten. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Januar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung und diese wurde von der Vorinstanz nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ist daher nicht weiter einzugehen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides zusammengefasst aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der marokkanische Staat sei grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Die geltend gemachte Verfolgung durch eine kriminelle Bande sowie durch den Nachbarn der Beschwerdeführerin sei deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin den erlebten Behelligungen durch den Nachbarn und die Beschwerdeführenden den befürchteten Nachteilen angesichts der Nachfrage von Unbekannten bei der Familie durch den Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könnten. Weiter stellte das SEM fest, dass die Familie der Beschwerdeführerin noch immer am selben Ort wohne, was nicht für eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität der Behelligungen durch den Nachbarn spreche. In Bezug auf die Erlebnisse des Beschwerdeführers in der D._______ hielt es fest, er habe nach Beginn der Probleme noch ein Jahr dort gelebt, was ebenfalls nicht auf eine relevante Intensität schliessen lasse. Die Verknüpfung der Erlebnisse in der D._______ mit dem Aufsuchen der Familie in Marokko basiere sodann auf Spekulation. Bezüglich der Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wegen seiner Zeugenaussage in der D._______ erachtete es die Vorinstanz zudem als nicht wahrscheinlich, dass sich eine entsprechende Verfolgung in absehbarer Zukunft verwirklichen werde, nachdem die angebliche Todesdrohung weder zur Verhinderung der Zeugenaussage des Beschwerdeführers noch im Nachgang zu dieser umgesetzt worden sei. Zudem würde eine Rachehandlung zufolge Ereignissen in der D._______ nicht auf einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motiv basieren. Dasselbe gelte für die erlebten und auch künftig befürchteten Behelligungen durch den Nachbarn der Beschwerdeführerin. Abschliessend merkte das SEM an, es bestünden gewisse Vorbehalte gegenüber der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer ausführlichen Rechtsmittelschrift im Wesentlichen daran fest, im Heimatland nicht vor ihnen drohender Verfolgung seitens einer kriminellen Bande und eines Nachbarn der Beschwerdeführerin geschützt zu sein. Sie legen dazu die allgemeine Situation in Marokko dar. Ergänzend bringen sie vor, beide würden sich (auch) für Personen des jeweils gleichen Geschlechts interessieren, was in Marokko ebenfalls zu Verfolgung führen würde. Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, er müsse auch wegen seiner kritischen Einstellung gegenüber der islamischen Religion mit Verfolgung rechnen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe halten dem nichts Stichhaltiges entgegen. 6.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 6.3 6.3.1 In Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Probleme mit einer kriminellen Bande und einem Nachbarn der Beschwerdeführerin hat das SEM zutreffend festgestellt, dass Marokko über eine funktionierende Infrastruktur zur Ahndung von Verfolgungshandlungen verfügt und grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der dortigen Behörden im Sinne der obgenannten Schutztheorie auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-8101/2024 vom 6. Januar 2025 E. 6.2). Im Falle der befürchteten Bedrohung seitens privater respektive nicht-staatlicher Dritter wären die Beschwerdeführenden demnach gehalten, die marokkanischen Behörden um Schutz zu ersuchen. Mit dem pauschalen Einwand, die heimatlichen Behörden könnten sie nicht schützen, vermögen die Beschwerdeführenden die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der marokkanischen Behörden nicht generell in Frage zu stellen. Den Akten lassen sich keine konkreten Hinweise für die Annahme entnehmen, die heimatlichen Behörden würden den Beschwerdeführenden bei Bedarf den erforderlichen Schutz vor Behelligungen oder Übergriffen seitens privater Drittpersonen verweigern. Im Übrigen läge der geltend gemachten Bedrohung durch kriminelle Dritte - auch darin ist der Vorinstanz zuzustimmen - auch keines der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive zugrunde. Es sei vielmehr um Verhinderung respektive Rache für die in der D._______ erfolgte Zeugenaussage des Beschwerdeführers gegangen. Dem besagten Vorbringen fehlt es somit auch aus diesem Grund an der flüchtlingsrechtlichen Relevanz. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin befürchteten Behelligung durch einen Nachbarn hat das SEM zudem zu Recht angeführt, dass es sich dabei um eine regional beschränkte Situation handelt. Es ist nicht ersichtlich, dass und weshalb die Beschwerdeführerin, die mittlerweile mit dem Beschwerdeführer zusammen ist, womit sich ihre persönliche Situation anders darstellt als vor ihrer Ausreise aus Marokko, auch an anderen Orten im Heimatland Nachstellungen des besagten (ehemaligen) Nachbarn ausgesetzt sein würde. Konkrete Hinweise für eine landesweite Gefährdung liegen nicht vor. Die in diesem Zusammenhang vorgelegten Beweismittel vermögen nicht zu einer anderen Beurteilung der besagten Vorbringen der Beschwerdeführenden zu führen. 6.3.2 Das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen beider Beschwerdeführenden, sich (auch) für Personen des jeweils gleichen Geschlechts zu interessieren, ist - zumal als unsubstanziiert und nachgeschoben geschildert - als unglaubhaft zu qualifizieren. Im Übrigen ist gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden in Marokko grundsätzlich nicht mit asylrelevanter Verfolgung aufgrund des Bekanntwerdens einer homosexuellen und/oder bisexuellen Orientierung zu rechnen. Auch der soziale Druck, dem homosexuelle Personen dort - namentlich ausserhalb urbaner Gebiete - unter Umständen ausgesetzt sind, vermag grundsätzlich nicht die von Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität zu erreichen; mithin ist auch ein unerträglicher psychischer Druck, welcher den Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr drohen würde, zu verneinen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3557/2024 vom 25. Juni 2024 E. 6.7.1 m.w.H.). 6.3.3 Der Beschwerdeführer macht sodann auf Beschwerdeebene erstmals geltend, er habe aufgrund einer Abkehr vom Islam begründete Furcht vor Verfolgung im Heimatstaat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP zwar protokollieren liess, er fühle sich weder als Sunnit noch als Schiit, den Eintrag «Islam» als seine Religion aber nicht bemängelte (vgl. SEM-Akte [...]-34 Ziff. 1.13). Weder dem Protokoll der BzP noch jenem der Anhörung sind denn auch Anhaltspunkte für eine vom Beschwerdeführer befürchtete Verfolgung wegen Apostasie zu entnehmen. Die entsprechenden Ausführungen auf Beschwerdeebene sind daher ebenfalls als nachgeschoben zu beurteilen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr nach Marokko nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht und die Vorinstanz hat die Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Im Falle einer tatsächlich Bedrohung durch Kriminelle wären die Beschwerdeführenden gehalten, sich an die marokkanischen Behörden zu wenden. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Marokko herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug ist grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3307/2024 vom 22. August 2024 E. 7.4.2 und E-2757/2024 vom 16. Mai 2024 E. 8.3.2 m.w.H.). 8.3.2 Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Die Beschwerdeführenden sind jung und haben an mehreren Orten im Heimatland (J._______, K._______ [vgl. SEM-Akten {...}-34 S. 8 und {...}-35 S. 4]) familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über die Matura sowie Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen ([...]) und die Beschwerdeführerin kann eine Ausbildung zur (...) vorweisen (vgl. SEM-Akten [...]-34 S. 5 f. und [...]-35 S. 5). Es darf daher erwartet werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Marokko in der Lage sein werden, ein Auskommen zu finden. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten vermögen dem Vollzug im Übrigen nicht entgegenzustehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Beschwerdeführer: [...] vgl. SEM-Akte [...]-34 S. 11]; Beschwerdeführerin: [...] [vgl. SEM-Akte {...}-35 S. 8 und {...}-36 {Arztbericht, eingereicht am 6. Januar 2025}]) vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs zu sprechen. Von einer den Vollzug unzumutbar machenden existenziellen medizinischen Notlage (vgl. dazu ausführlicher BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2) ist vorliegend nicht auszugehen. Für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs ist der medizinische Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten, zumal Marokko generell über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und vor allem in städtischen Zentren über eine genügende Anzahl von Einrichtungen verfügt, die auch psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-3307/24 vom 22. August 2024 E. 7.4.4). Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden dort bei Bedarf adäquat behandelt werden können. Insgesamt betrachtet ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Marokko aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Flughafenpolizei C._______. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: