Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Mit Strafbefehl vom 2. November 2022 verurteilte die Staatsanwalt- schaft B._______ die Beschwerdeführerin wegen rechtswidriger Einreise sowie rechtswidrigem Aufenthalt zu einer bedingten Geldstrafe. Das kan- tonale Migrationsamt ordnete am 3. November 2022 die Wegweisung der Beschwerdeführerin an und setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 9. Novem- ber 2022. Das SEM sprach am 3. November 2022 ein Einreiseverbot ge- gen sie aus. A.b Am 12. November 2022 erliess die gleiche Staatsanwaltschaft einen zweiten Strafbefehl wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (begangen im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 11. November 2022) gegen die Be- schwerdeführerin und verurteilte sie zu einer Busse und einer bedingten Geldstrafe. B. Die Beschwerdeführerin stellte am 9. November 2022 im Bundesasyl- zentrum C._______ ein Asylgesuch. B.a Am 9. Dezember 2022 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört. Nachdem sie am 20. Dezember 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden war, hörte das SEM sie am 13. Juni und am 10. August 2023 (jeweils in einem reinen Frauenteam) ergänzend zu ihrem Asylgesuch an. B.b Zu dessen Begründung gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Sie sei in D._______ zur Welt gekommen und habe dort mit ihrer Mutter und dem älteren Bruder zusammengelebt; ihr Vater sei verstorben, als sie noch ein Kleinkind gewesen sei. Als älteste männliche Person des Haus- halts habe ihr Bruder alles über ihr Leben bestimmen wollen. Während ihrer Pubertät habe er angefangen, ihr Vorschriften über ihr Aussehen und ihre Kleidung zu machen. Wenn sie sich in seinen Augen falsch benommen habe, habe er sie gemassregelt und geschlagen, dies auch vor den Augen ihrer Schulkameradinnen. Er habe ihr die Ausübung ihrer Hobbies verboten und sie manipuliert wie eine Marionette. Sie habe sich in ihrer Verzweiflung selbst verletzt und mehrmals versucht, ihrem Leben ein Ende zu setzen. Ihr Leben habe sich nur drinnen im Haus abgespielt. Ihre Familie habe ausgegrenzt gelebt und keinerlei Kontakt zu Verwandten gepflegt. Sie sel- ber habe nur eine Freundin gehabt, die zu ihr gehalten habe und ihr
E-3557/2024 Seite 3 nahegestanden sei. Sie habe immer mehr Gefühle für diese Freundin ent- wickelt und mit der Zeit – durch Recherchen im Internet – ihre lesbische Veranlagung entdeckt. Die Familie habe sie nach Abschluss der Oberstufe zur Heirat mit einem Cousin gedrängt, sie habe aber weiterhin zur Schule gehen und Stewardess werden wollen. Schliesslich habe der Bruder ein- gewilligt, dass sie ein (…)studium in Angriff genommen habe, das sie in der Folge mit dem Bachelor abgeschlossen habe. Danach habe sie eine Stelle in der (…)branche angenommen. Ihre Geliebte habe sie weiterhin getrof- fen, sie hätten ihre Liebesbeziehung aber geheim gehalten, was wegen der ständigen Kontrollen des Bruders schwierig gewesen sei. Wegen der in- stabilen Situation zu Hause habe sie am Arbeitsplatz aus Angst und Sorge mehrmals Herzprobleme gehabt und sei auch in Ohnmacht gefallen. B.c Eine in der Schweiz lebende Freundin, die sie während der Ferien oft besucht habe, habe ihr dann geraten, zum Schein (und gegen Bezahlung) einen ihrer serbischen Kollegen zu heiraten, um endlich der Kontrolle des Bruders zu entgehen. Danach sei sie mit dieser Freundin nach Serbien gereist und habe mit ihrem Kollegen die Modalitäten der Scheinehe be- sprochen, die dann im (…) 2022 geschlossen worden sei. Während ihrer "Ehe" sei sie oft in die Türkei gereist, um ihre marokkanische Geliebte zu treffen. Weil sie in einen finanziellen Engpass geraten sei, habe sie ih- rem Schein-Ehemann die vereinbarte Geldsumme nicht vollständig bezah- len können, worauf dieser sie zu bedrängen und bedrohen begonnen habe. B.d Am (…) Juni 2022 sei sie nach Marokko zurückgekehrt, weil ihre Mut- ter krank gewesen sei. Am 29. Juli 2022 habe der Bruder ihre Nachrichten an die Geliebte und Fotografien der beiden entdeckt. Er sei ausser sich vor Wut gewesen, habe sie verletzt und habe damit gedroht, sie umzubringen. Ihr sei die Flucht zur Geliebten gelungen, die noch ein zweites Haus gehabt habe, von dem der Bruder nichts gewusst habe. Am (…) August 2022 sei sie zurück nach Serbien geflogen. Aus Angst, von ihrem "Ehemann" an die serbischen Behörden verraten und nach Marokko ausgeschafft zu werden, habe sie sich zur Weiterreise in die Schweiz entschieden, wo sie am
16. September 2022 angekommen sei. Seit dieser letzten Ausreise aus Marokko habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Geliebten gehabt; sie wisse nicht, ob diese wegen ihrer Ausreise Konsequenzen habe tragen müssen. Auch vom Bruder oder ihrer Mutter habe sie seither nichts mehr gehört. In der Schweiz habe sie sich bei Queeramnesty gemeldet und an Ver- sammlungen und Sitzungen dieses Vereins sowie an der Zurich Pride 2023 teilgenommen.
E-3557/2024 Seite 4 B.e Auf Fragen nach ihrer gesundheitlichen Situation gab die Beschwer- deführerin an, seit langem unter Schizophrenie und starken Depressionen zu leiden. Mit 19 Jahren habe sie in Marokko wegen der zweitgenannten Erkrankung einen Arzt aufgesucht. Die verschriebenen Medikamente hät- ten jedoch nicht gewirkt und sie haben fast jeden Tag einen Nervenzusam- menbruch erlitten. In der Schweiz habe sie sich wegen starker Depressio- nen in stationäre Behandlung begeben müssen. B.f Die Beschwerdeführerin reichte zum Beleg ihrer Vorbringen unter an- derem eine serbische Heiratsurkunde, ein marokkanisches Arbeitsattest, Fotografien von ihr (teilweise mit ihrer Geliebten) und von ihr an der Zurich Pride, eine Ausgabe des Magazins Queeramnesty, eine Termin- bestätigung für ein Erstgespräch im Ambulatorium E._______ und einen Eintrittsbericht der Psychiatrie F._______ vom 10. November 2023 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. April 2024 (eröffnet am 6. Mai 2024) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch an und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diesen Asylentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2024 durch ihren neuen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei, und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro- zessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, ihr sei die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sei zu verzichten und ihr Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem Bestätigungen der Mitgliedschaft bei Queeramnesty und ihrer Fürsorgeab- hängigkeit ins Recht gelegt. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde.
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Erwägungen (63 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-3557/2024 Seite 6 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 5.1.1 Die Beschwerdeführerin habe ungereimte Angaben zum Verbleib ih- res Reisepasses gemacht, welche darauf schliessen lassen würden, dass sie dem SEM dieses Identitätspapier bewusst vorenthalte; somit könnten die angeblichen Reisebewegungen – namentlich die behaupteten Ein- und Ausreisen (in und aus Marokko und Serbien) sowie die Türkeiaufenthalte
– nicht verifiziert werden. Es sei nicht erstellt, dass sie nach der Ausreise aus Marokko am (…) November 2021 je wieder in den Heimatstaat zurück- gekehrt sei. Die Vorbringen betreffend die angebliche Rückkehr nach Ma- rokko am (…) Juni 2022 und die Flucht vor dem Bruder seien unsubstan- ziiert, stereotyp und von mehreren Widersprüchen geprägt. Dass sie da- nach keinerlei Kontakt mehr zu ihrer Geliebten gehabt haben wolle, sei un- plausibel und lebensfremd, zumal sie ja zuvor alles darangesetzt hätten, diese Beziehung aufrecht zu erhalten und insbesondere mehrmals in ein Drittland (Türkei) gereist seien, um sich dort zu treffen. Dass die "Seelen- verwandte" der Beschwerdeführerin nach ihrer endgültigen Ausreise aus Marokko völlig aus ihrem Leben verschwunden sei, könne anhand ihrer Aussagen nicht nachvollzogen werden. Das SEM qualifiziere die Vorbrin- gen hinsichtlich des angeblich fluchtauslösenden Moments, der angebli- chen Entdeckung der homosexuellen Orientierung durch ihren Bruder, als unglaubhaft.
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E. 5.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, seit der Pubertät stets der Kontrolle und Einmischung ihres Bruders unterworfen gewesen und zur Heirat mit einem Cousin gedrängt worden zu sein, sei festzuhalten, dass Zwangsheiraten und häusliche Gewalt in Marokko verboten seien. Die Beschwerdeführerin hätte sich deswegen an die marokkanischen Be- hörden wenden und den Rechtsweg beschreiten können. Im Übrigen habe sie sich, wie die eingereichten Fotografien zeigen würden, in Marokko trotz des Verhaltens ihres Bruders offensichtlich frei bewegen können und sei als eigenständige Frau im Berufsleben integriert gewesen. Sie mache auch nicht geltend, in Marokko wegen ihrer Homosexualität angezeigt worden zu sein. Insofern stehe es ihr frei, sich an einem anderen Ort in Marokko niederzulassen, um sich allfälligen familiären Schwierigkeiten zu entzie- hen.
E. 5.1.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforde- rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG, noch den An- forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG standhalten, wes- halb ihr Asylgesuch abzuweisen sei.
E. 5.2 In ihrem Rechtsmittel hielt die Beschwerdeführerin der Argumentation des SEM im Wesentlichen Folgendes entgegen:
E. 5.2.1 Ihren Reisepass habe sie dem SEM nicht vorenthalten, sondern ihn verlorenen. Allfällige Unklarheiten betreffend ihre Reisetätigkeiten hätte vom SEM bei pflichtgemässem Nachfragen anlässlich der Anhörung aus- geräumt werden können. Im Übrigen hätten auch ihre Ein- und Ausreisen behördlich nachgeprüft werden können; dass dies versäumt worden sei, sie nicht ihr anzulasten.
E. 5.2.2 Das zentrale Vorbringen betreffend die Reaktion des Bruders nach dem Entdecken ihrer Bilder und Textnachrichten sei von der Beschwerde- führerin widerspruchsfrei und detailliert beschrieben worden. Ihre Ausfüh- rungen seien – auch in Kenntnis der aus westlicher Sicht nicht leicht ver- ständlichen Auffassung von Homosexualität in islamisch geprägten Gesell- schaften – als glaubhaft anzuerkennen. Homosexualität werde in Marokko nicht als identitätsbildender Teil einer Person wahrgenommen; vielmehr würden gleichgeschlechtliche Handlungen als Abweichungen von einer strikten Geschlechterzugehörigkeit betrachtet. Homophobie sei nicht nur in konservativ-islamistischen Kreisen Marokkos weit verbreitet.
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E. 5.2.3 Die Forderung der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin, umfassend und detailliert über ihre intimsten Erlebnisse zu sprechen, widerspreche dem von ihr Gelernten, der ständigen Verschleierung der eigenen Identität und sexuellen Orientierung.
E. 5.2.4 Dass das SEM kurzzeitige Handlungen des Bruders unmittelbar nach Entdecken der gleichgeschlechtlichen Liebesbeziehung seiner Schwester in den Vordergrund rücke, um der Beschwerdeführerin die Glaubhaftigkeit des Geschilderten abzusprechen, sei fragwürdig. Die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Argumentation zudem im Wesentlichen auf Mutmassungen und falsche Erwartungen über das zu erwartende Verhalten des Bruders ab. Diese Argumentation überzeuge nicht.
E. 5.2.5 Die Beschwerdeführerin und ihre Geliebte hätten schon Wochen vor ihrer Ausreise realisiert, dass ihre Beziehung aufgrund ihrer stigmatisierten sexuellen Orientierung in Marokko keine Zukunft habe. Die Beschwerde- führerin habe jeglichen Kontakt zur Partnerin abgebrochen, um sie vor negativen Auswirkungen zu schützen, zumal sie ihrer Familie als alte Kind- heitsfreundin bekannt gewesen sei. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Paar sich früher in der Türkei getroffen habe. Die Beschwerdeführerin habe den Kontaktabbruch als einzige Option erkannt und weitere Treffen ausserhalb des Landes seien unter den ge- gebenen Umständen unmöglich geworden.
E. 5.2.6 Der Vorhalt der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin hätte sich wegen der drohenden Zwangsehe und der häuslichen Gewalt an die heimatlichen Behörde wenden können, sei im konkreten Länderkontext unbedarft, zumal homosexuelle Handlungen in Marokko strafbar seien und die An- wendung der entsprechenden Strafbestimmungen in den letzten Jahren stark zunehme. Unter dem Druck von fundamentalistischen Gruppierungen würden nicht nur Bussen ausgesprochen, sondern gezielt Gefängnis- strafen gegen Homosexuelle verhängt. Die marokkanischen Behörden seien weder gewillt noch in der Lage, Homosexuellen Schutz vor Zwangs- ehen und häuslicher Gewalt zu bieten.
E. 5.2.7 Beim Vorschlag, sie könne sich angesichts ihrer guten Ausbildung ir- gendwo in Marokko niederlassen, lasse das SEM schliesslich offenkundig die stark beeinträchtigte Gesundheit der Beschwerdeführerin, die Homo- phobie der marokkanischen Gesellschaft und die faktischen Einschränkun- gen für Homosexuelle in Marokko ausser Acht.
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E. 5.2.8 Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Marokko wäre sie gezwungen, in einem Umfeld zu leben, in dem sie ständig in Gefahr wäre, dass ihre sexuelle Orientierung entdeckt, denunziert und sanktioniert würde. Das gezwungene Verheimlichen der sexuellen Orientierung, einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft, würde einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Flucht aus ihrer Heimatstadt asylrelevanter Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ausgesetzt gewesen, der sie sich nur durch Flucht habe entziehen können. Die Verfolgungssituation sei nach wie vor aktuell, und eine zumutbare Fluchtalternative innerhalb des Heimatlandes existiere nicht. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil sie begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bei einer Rückkehr nach Marokko habe.
E. 5.2.9 Schliesslich sei die Beschwerdeführerin seit Juni 2023 bei Queeram- nesty aktiv und beteilige sich an Events, Veranstaltungen und Kundgebun- gen dieses Vereins. Wegen dieses Aktivismus in der Schweiz (und wegen ihrer sexuellen Orientierung beziehungsweise der Zugehörigkeit zur "LGBTQ+-Community") wäre sie in ihrem Heimatland an Leib und Leben und in ihrer Freiheit gefährdet. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft dem- nach jedenfalls aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die überzeu- genden Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen die Beschwerde- führerin im Ergebnis nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihre Lebenssituation einerseits so be- schrieben, dass sie unter der konstanten und umfassenden patriarchalen Kontrolle ihres Bruders gestanden habe, der alle Aspekte ihres Lebens be- stimmt, ihr die Ausübung ihrer Hobbys (Sport und Musik) verboten und über sie wie über "eine Marionette" bestimmt habe (vgl. SEM-act. 35 ad F59 S. 9). Dies habe dazu geführt, dass sie ausserhalb der Arbeitszeit das Haus kaum mehr verlassen habe, keine sozialen Kontakte mehr gehabt habe (ausser zur Freundin, die später ihre Geliebte geworden sei) und mehrmals versucht habe, sich das Leben zu nehmen (vgl. SEM. act. 35 ad F59 S. 9 ff., act. 40 ad F19).
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E. 6.2.2 Dieses Bild einer gänzlich unselbständigen, faktisch entmündigten Person lässt sich offensichtlich nicht vereinbaren mit demjenigen der Akademikerin, die als (…)wissenschaftlerin viele Jahre als (…) (sowie in der […]abteilung) eines ausländischen Konzerns gearbeitet habe, in Ser- bien mit dem vorgesehenen "Ehemann" die Modalitäten einer Scheinehe verhandelt haben will und wiederholt in die Türkei geflogen sei, um die Lie- besbeziehung mit ihrer Partnerin ausleben zu können (vgl. SEM-act. 15 ad F63 ff.; act. 35 ad F55, F60 S. 13 f.). Eine Frage nach ihrer finanziellen Si- tuation beantwortete sie mit den folgenden Worten: "Ich würde sagen sehr gut. Ich konnte alles selber finanzieren. Ich war auf niemanden angewie- sen. Ich hatte ein Motorrad." (vgl. SEM-act. 15 ad F70).
E. 6.3.1 Die Schilderung der Entdeckung der lesbischen Beziehung durch den Bruder und dessen angeblichen Übergriffe auf sie ist von Ungereimt- heiten geprägt, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. angefoch- tene Verfügung S. 5 f.). Überhaupt wirkt das angebliche Verhalten des Bru- ders der Beschwerdeführerin ihr gegenüber im konkreten Länderkontext auffällig stereotyp, konstruiert und unplausibel.
E. 6.3.2 Der angeblich abrupte und vollständige Abbruch ihrer Liebesbezie- hung nach der letzten Ausreise der Beschwerdeführerin aus Marokko ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar (vgl. a.a.O. S. 6 f.). Dies umso weniger als die vorherige Abreise nach Serbien ja gerade nicht das Ende dieser Liebesbeziehung herbeigeführt haben soll.
E. 6.3.3 Schliesslich erscheint auch die angebliche Furcht, dass der serbi- sche "Ehemann" die gegen Geldleistung eingegangene Scheinehe gegen- über den Behörden seines Heimatstaats verraten würde, unplausibel, hätte er sich doch damit selber strafrechtlich erheblich belastet.
E. 6.3.4 Die zentralen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin weisen nach dem Gesagten viele klare Unglaubhaftigkeitsindizien auf.
E. 6.4 An dieser Feststellung vermögen auch die von der Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern; vielmehr ergeben sich daraus weitere Ungereimtheiten:
E. 6.4.1 Das eingereichte Arbeitsattest vom 15. September 2021 wurde nicht von der französischen Firma "G._______" ausgestellt, bei der die Be- schwerdeführerin fünf Jahre als (…) tätig gewesen sein will (vgl. SEM-
E-3557/2024 Seite 11 act. A15 ad F64), sondern von einer Firma namens "H._______" (welche ihre berufliche Tätigkeit mit "(…)" beschrieben hat).
E. 6.4.2 Der serbische Eheschein ist nur in Form einer (qualitativ schlechten) Fotokopie zu den Akten gereicht worden, was jegliche Manipulationsmög- lichkeiten eröffnet. Die Beschwerdeführerin hatte in der Anhörung vom
E. 6.4.3 Die eingereichten Selfies lassen keine Rückschlüsse auf eine mehr als freundschaftliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Jugendfreundin zu. Auf den drei Bildern von verschiedenen Körper- teilen scheinen zwar Verletzungsspuren sichtbar zu sein; sie ergeben aber keine Hinweise auf deren Ursache (soweit sie sich überhaupt einer identi- fizierbaren Person zuordnen lassen).
E. 6.4.4 Im eingereichten Magazin von Queeramnesty ist die Beschwerdefüh- rerin in einer Gruppenszene als Teilnehmerin der Zurich Pride abgebildet, ohne dass sie über den Text namentlich identifiziert werden könnte (vgl. Queeramnesty, Ausgabe […]).
E. 6.5 Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch in der Schweiz erst rund zwei Monate nach der Einreise – und zwar am letzten Tag der ihr in der Wegweisungsverfügung vom 3. Novem- ber 2022 gesetzten Ausreisefrist – gestellt hat. Dies lässt nicht darauf schliessen, dass sie nach der Einreise in die Schweiz ein starkes Bedürfnis nach Schutz vor Verfolgung im Heimatstaat verspürt hat.
E. 6.6 Das Kernvorbringen der Beschwerdeführerin ist nach diesen Ausfüh- rungen als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 6.7 Die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil dieses Vorbringen allein flüchtlingsrechtlich offensichtlich nicht relevant ist:
E-3557/2024 Seite 12
E. 6.7.1 Gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden ist in Marokko grundsätzlich nicht mit asylrelevanter Verfolgung aufgrund des Bekanntwerdens einer homosexuellen Orientierung zu rechnen. Auch der soziale Druck, dem homosexuelle Personen dort – namentlich ausserhalb urbaner Gebiete – unter Umständen ausgesetzt sind, vermag grundsätz- lich nicht die von Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität zu erreichen; mithin ist auch ein unerträglicher psychischer Druck, welchem die Be- schwerdeführerin nur durch Verlassen ihres Heimatstaates hätte entkom- men können, zu verneinen (vgl. etwa die Urteile BVGer E-967/2024 vom
21. Februar 2024 E. 6.2 S. 7, E-4442/2023 vom 28. August 2023 S. 7 ff. oder E-3834/2019 vom 30. August 2021 E. 4.2.1, je m.w.H.).
E. 6.7.2 Im Übrigen hat die aus der (…) Stadt des Landes stammende Be- schwerdeführerin angegeben, die Liebesbeziehung zu ihrer angeblichen Geliebten vor zwei Jahren definitiv beendet zu haben. Nachdem sie von einer aktuellen Liebesbeziehung nichts berichtet hat, ist davon auszuge- hen, dass sie alleine in ihren Heimatstaat zurückkehren würde. Die Frage, ob und gegebenenfalls wann sie dort wieder eine gleichgeschlechtliche Be- ziehung aufnehmen würde, ist demnach ebenso offen wie die konkreten Umstände, unter denen diese Partnerschaft dann gelebt würde respektive werden könnte. Dass sie wegen ihrer angeblichen sexuellen Orientierung individuell-konkrete Verfolgungsmassnahmen in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1) treffen wür- den, ist auch aus diesem Grund nicht anzunehmen.
E. 6.8 Das Vorliegen relevanter Nachfluchtgründe ist schliesslich schon des- halb zu verneinen, weil den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin für Queeramnesty und die Teilnahme an einer Zurich Pride den heimatlichen Behörden bekannt worden wären.
E. 6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylge- such abgelehnt hat.
E-3557/2024 Seite 13 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E-3557/2024 Seite 14 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. 8.2.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nach der EGMR-Praxis nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. insbes. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier offen- sichtlich nicht vor. Auf die gesundheitliche Situation ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zurückzukommen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E-3557/2024 Seite 15 8.3.2 In Marokko herrschen kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situa- tion allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug von Wegweisungen ab- gewiesener Asylsuchender dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. etwa Urteil BVGer D-1337/2023 vom 31. März 2023 E. 6.1 m.w.H.). 8.3.3 In individueller Hinsicht hat das SEM korrekt festgehalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau mit einer sehr guten Ausbildung und finanziell stabilen Voraussetzungen handelt. Es ist davon auszugehen, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Marokko erneut eine wirtschaftliche Lebensgrundlage schaffen kann. 8.3.4 8.3.4.1 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Ver- fügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei ei- ner Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird praxis- gemäss die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als we- sentlich qualifiziert, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis- tenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 8.3.4.2 In gesundheitlicher Hinsicht wurde in der Beschwerde vorgebracht (vgl. dort S. 17), die Beschwerdeführerin leide unter Schizophrenie und starken depressiven Symptomen. Sie habe bereits in Marokko mehrere Suizidversuche unternommen. In der Schweiz befinde sie sich in psychi- scher Behandlung, wobei sie erstmals die Möglichkeit erfahren habe, ihre Identitätsentwicklung professionell aufzuarbeiten. Eine Rückkehr nach Marokko wäre angesichts der erlittenen und in Zukunft drohenden Verfol- gung fatal. Sie wäre im Fall einer Rückkehr nach Marokko einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt, weil sie sich in einer medizinischen und persönlichen Notlage befinden würde. 8.3.4.3 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die familiären Probleme, welche die Beschwerdeführerin in Marokko erlebt haben soll, sich als un- glaubhaft herausgestellt haben.
E-3557/2024 Seite 16 8.3.4.4 Im Arztbericht vom 10. November 2023 – aktuellere Berichte wur- den nicht zu den Akten gereicht, auch nicht mit der durch ihren Rechtsver- treter erstellten Beschwerde – wurde für die Beschwerdeführerin die Diag- nose einer schweren depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) gestellt; der behandelnde Psychiater hielt unter anderem fest, die Patientin habe sich in guter Absprachefähigkeit glaubhaft von suizidalen Handlungen distanzieren können (vgl. SEM-act. 36/ID-008 S. 1). Bei dieser Aktenlage ist festzustellen, dass bei der Beschwerdefüh- rerin nicht von einer so gravierenden psychischen Erkrankung ausgegan- gen werden muss, dass sie dem Vollzug ihrer Wegweisung nach Marokko entgegenstehen würde. Insbesondere ist nicht anzunehmen, die Be- schwerdeführerin wäre auf eine Behandlung angewiesen, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Sollte sie auch nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat auf eine psychologische oder psychiatrische Behandlung angewiesen sein, wird sie diese dort – wie angeblich bereits vor ihrer Ausreise (vgl. insbes. SEM-act. A35 ad F8 ff.) – in Anspruch neh- men können. Marokko verfügt über ein gut entwickeltes Gesundheitssys- tem und vor allem in städtischen Zentren über eine genügende Anzahl von Einrichtungen, die psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten (vgl. etwa das Urteil BVGer D-2963/2020 vom 13. März 2024 E. 7.1.5.3 m.w.H.). 8.3.5 Eine allfällige homosexuelle Orientierung steht im Übrigen praxis- gemäss auch der Durchführbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in das Herkunftsland Marokko nicht entgegen (vgl. BVGer E-967/2024 a.a.O. E. 8.4, E-3834/2019 a.a.O. E. 8). 8.3.6 /Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E-3557/2024 Seite 17
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht.
E. 8.2.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nach der EGMR-Praxis nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. insbes. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier offensichtlich nicht vor. Auf die gesundheitliche Situation ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zurückzukommen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In Marokko herrschen kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener Asylsuchender dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. etwa Urteil BVGer D-1337/2023 vom 31. März 2023 E. 6.1 m.w.H.).
E. 8.3.3 In individueller Hinsicht hat das SEM korrekt festgehalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau mit einer sehr guten Ausbildung und finanziell stabilen Voraussetzungen handelt. Es ist davon auszugehen, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Marokko erneut eine wirtschaftliche Lebensgrundlage schaffen kann.
E. 8.3.4.1 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird praxisgemäss die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich qualifiziert, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 8.3.4.2 In gesundheitlicher Hinsicht wurde in der Beschwerde vorgebracht (vgl. dort S. 17), die Beschwerdeführerin leide unter Schizophrenie und starken depressiven Symptomen. Sie habe bereits in Marokko mehrere Suizidversuche unternommen. In der Schweiz befinde sie sich in psychischer Behandlung, wobei sie erstmals die Möglichkeit erfahren habe, ihre Identitätsentwicklung professionell aufzuarbeiten. Eine Rückkehr nach Marokko wäre angesichts der erlittenen und in Zukunft drohenden Verfolgung fatal. Sie wäre im Fall einer Rückkehr nach Marokko einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt, weil sie sich in einer medizinischen und persönlichen Notlage befinden würde.
E. 8.3.4.3 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die familiären Probleme, welche die Beschwerdeführerin in Marokko erlebt haben soll, sich als unglaubhaft herausgestellt haben.
E. 8.3.4.4 Im Arztbericht vom 10. November 2023 - aktuellere Berichte wurden nicht zu den Akten gereicht, auch nicht mit der durch ihren Rechtsvertreter erstellten Beschwerde - wurde für die Beschwerdeführerin die Diagnose einer schweren depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) gestellt; der behandelnde Psychiater hielt unter anderem fest, die Patientin habe sich in guter Absprachefähigkeit glaubhaft von suizidalen Handlungen distanzieren können (vgl. SEM-act. 36/ID-008 S. 1). Bei dieser Aktenlage ist festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin nicht von einer so gravierenden psychischen Erkrankung ausgegangen werden muss, dass sie dem Vollzug ihrer Wegweisung nach Marokko entgegenstehen würde. Insbesondere ist nicht anzunehmen, die Beschwerdeführerin wäre auf eine Behandlung angewiesen, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Sollte sie auch nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat auf eine psychologische oder psychiatrische Behandlung angewiesen sein, wird sie diese dort - wie angeblich bereits vor ihrer Ausreise (vgl. insbes. SEM-act. A35 ad F8 ff.) - in Anspruch nehmen können. Marokko verfügt über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und vor allem in städtischen Zentren über eine genügende Anzahl von Einrichtungen, die psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten (vgl. etwa das Urteil BVGer D-2963/2020 vom 13. März 2024 E. 7.1.5.3 m.w.H.).
E. 8.3.5 Eine allfällige homosexuelle Orientierung steht im Übrigen praxis-gemäss auch der Durchführbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in das Herkunftsland Marokko nicht entgegen (vgl. BVGer E-967/2024 a.a.O. E. 8.4, E-3834/2019 a.a.O. E. 8).
E. 8.3.6 /Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 102m Abs. 1 AsylG sind – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit – wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen.
E. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3557/2024 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsver- beiständung im Sinn von Art. 102m Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3557/2024 Urteil vom 25. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2024. Sachverhalt: A. A.a Mit Strafbefehl vom 2. November 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft B._______ die Beschwerdeführerin wegen rechtswidriger Einreise sowie rechtswidrigem Aufenthalt zu einer bedingten Geldstrafe. Das kantonale Migrationsamt ordnete am 3. November 2022 die Wegweisung der Beschwerdeführerin an und setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 9. November 2022. Das SEM sprach am 3. November 2022 ein Einreiseverbot gegen sie aus. A.b Am 12. November 2022 erliess die gleiche Staatsanwaltschaft einen zweiten Strafbefehl wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (begangen im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 11. November 2022) gegen die Beschwerdeführerin und verurteilte sie zu einer Busse und einer bedingten Geldstrafe. B. Die Beschwerdeführerin stellte am 9. November 2022 im Bundesasyl-zentrum C._______ ein Asylgesuch. B.a Am 9. Dezember 2022 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört. Nachdem sie am 20. Dezember 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden war, hörte das SEM sie am 13. Juni und am 10. August 2023 (jeweils in einem reinen Frauenteam) ergänzend zu ihrem Asylgesuch an. B.b Zu dessen Begründung gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Sie sei in D._______ zur Welt gekommen und habe dort mit ihrer Mutter und dem älteren Bruder zusammengelebt; ihr Vater sei verstorben, als sie noch ein Kleinkind gewesen sei. Als älteste männliche Person des Haushalts habe ihr Bruder alles über ihr Leben bestimmen wollen. Während ihrer Pubertät habe er angefangen, ihr Vorschriften über ihr Aussehen und ihre Kleidung zu machen. Wenn sie sich in seinen Augen falsch benommen habe, habe er sie gemassregelt und geschlagen, dies auch vor den Augen ihrer Schulkameradinnen. Er habe ihr die Ausübung ihrer Hobbies verboten und sie manipuliert wie eine Marionette. Sie habe sich in ihrer Verzweiflung selbst verletzt und mehrmals versucht, ihrem Leben ein Ende zu setzen. Ihr Leben habe sich nur drinnen im Haus abgespielt. Ihre Familie habe ausgegrenzt gelebt und keinerlei Kontakt zu Verwandten gepflegt. Sie selber habe nur eine Freundin gehabt, die zu ihr gehalten habe und ihr nahegestanden sei. Sie habe immer mehr Gefühle für diese Freundin entwickelt und mit der Zeit - durch Recherchen im Internet - ihre lesbische Veranlagung entdeckt. Die Familie habe sie nach Abschluss der Oberstufe zur Heirat mit einem Cousin gedrängt, sie habe aber weiterhin zur Schule gehen und Stewardess werden wollen. Schliesslich habe der Bruder eingewilligt, dass sie ein (...)studium in Angriff genommen habe, das sie in der Folge mit dem Bachelor abgeschlossen habe. Danach habe sie eine Stelle in der (...)branche angenommen. Ihre Geliebte habe sie weiterhin getroffen, sie hätten ihre Liebesbeziehung aber geheim gehalten, was wegen der ständigen Kontrollen des Bruders schwierig gewesen sei. Wegen der instabilen Situation zu Hause habe sie am Arbeitsplatz aus Angst und Sorge mehrmals Herzprobleme gehabt und sei auch in Ohnmacht gefallen. B.c Eine in der Schweiz lebende Freundin, die sie während der Ferien oft besucht habe, habe ihr dann geraten, zum Schein (und gegen Bezahlung) einen ihrer serbischen Kollegen zu heiraten, um endlich der Kontrolle des Bruders zu entgehen. Danach sei sie mit dieser Freundin nach Serbien gereist und habe mit ihrem Kollegen die Modalitäten der Scheinehe besprochen, die dann im (...) 2022 geschlossen worden sei. Während ihrer "Ehe" sei sie oft in die Türkei gereist, um ihre marokkanische Geliebte zu treffen. Weil sie in einen finanziellen Engpass geraten sei, habe sie ihrem Schein-Ehemann die vereinbarte Geldsumme nicht vollständig bezahlen können, worauf dieser sie zu bedrängen und bedrohen begonnen habe. B.d Am (...) Juni 2022 sei sie nach Marokko zurückgekehrt, weil ihre Mutter krank gewesen sei. Am 29. Juli 2022 habe der Bruder ihre Nachrichten an die Geliebte und Fotografien der beiden entdeckt. Er sei ausser sich vor Wut gewesen, habe sie verletzt und habe damit gedroht, sie umzubringen. Ihr sei die Flucht zur Geliebten gelungen, die noch ein zweites Haus gehabt habe, von dem der Bruder nichts gewusst habe. Am (...) August 2022 sei sie zurück nach Serbien geflogen. Aus Angst, von ihrem "Ehemann" an die serbischen Behörden verraten und nach Marokko ausgeschafft zu werden, habe sie sich zur Weiterreise in die Schweiz entschieden, wo sie am 16. September 2022 angekommen sei. Seit dieser letzten Ausreise aus Marokko habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Geliebten gehabt; sie wisse nicht, ob diese wegen ihrer Ausreise Konsequenzen habe tragen müssen. Auch vom Bruder oder ihrer Mutter habe sie seither nichts mehr gehört. In der Schweiz habe sie sich bei Queeramnesty gemeldet und an Versammlungen und Sitzungen dieses Vereins sowie an der Zurich Pride 2023 teilgenommen. B.e Auf Fragen nach ihrer gesundheitlichen Situation gab die Beschwerdeführerin an, seit langem unter Schizophrenie und starken Depressionen zu leiden. Mit 19 Jahren habe sie in Marokko wegen der zweitgenannten Erkrankung einen Arzt aufgesucht. Die verschriebenen Medikamente hätten jedoch nicht gewirkt und sie haben fast jeden Tag einen Nervenzusammenbruch erlitten. In der Schweiz habe sie sich wegen starker Depressionen in stationäre Behandlung begeben müssen. B.f Die Beschwerdeführerin reichte zum Beleg ihrer Vorbringen unter anderem eine serbische Heiratsurkunde, ein marokkanisches Arbeitsattest, Fotografien von ihr (teilweise mit ihrer Geliebten) und von ihr an der Zurich Pride, eine Ausgabe des Magazins Queeramnesty, eine Termin-bestätigung für ein Erstgespräch im Ambulatorium E._______ und einen Eintrittsbericht der Psychiatrie F._______ vom 10. November 2023 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. April 2024 (eröffnet am 6. Mai 2024) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch an und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Gegen diesen Asylentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2024 durch ihren neuen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei, und ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihr Rechtsvertreter sei als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem Bestätigungen der Mitgliedschaft bei Queeramnesty und ihrer Fürsorgeabhängigkeit ins Recht gelegt. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. Juni 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids im Wesentlichen Folgendes aus: 5.1.1 Die Beschwerdeführerin habe ungereimte Angaben zum Verbleib ihres Reisepasses gemacht, welche darauf schliessen lassen würden, dass sie dem SEM dieses Identitätspapier bewusst vorenthalte; somit könnten die angeblichen Reisebewegungen - namentlich die behaupteten Ein- und Ausreisen (in und aus Marokko und Serbien) sowie die Türkeiaufenthalte - nicht verifiziert werden. Es sei nicht erstellt, dass sie nach der Ausreise aus Marokko am (...) November 2021 je wieder in den Heimatstaat zurückgekehrt sei. Die Vorbringen betreffend die angebliche Rückkehr nach Marokko am (...) Juni 2022 und die Flucht vor dem Bruder seien unsubstanziiert, stereotyp und von mehreren Widersprüchen geprägt. Dass sie danach keinerlei Kontakt mehr zu ihrer Geliebten gehabt haben wolle, sei unplausibel und lebensfremd, zumal sie ja zuvor alles darangesetzt hätten, diese Beziehung aufrecht zu erhalten und insbesondere mehrmals in ein Drittland (Türkei) gereist seien, um sich dort zu treffen. Dass die "Seelen-verwandte" der Beschwerdeführerin nach ihrer endgültigen Ausreise aus Marokko völlig aus ihrem Leben verschwunden sei, könne anhand ihrer Aussagen nicht nachvollzogen werden. Das SEM qualifiziere die Vorbringen hinsichtlich des angeblich fluchtauslösenden Moments, der angebli-chen Entdeckung der homosexuellen Orientierung durch ihren Bruder, als unglaubhaft. 5.1.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, seit der Pubertät stets der Kontrolle und Einmischung ihres Bruders unterworfen gewesen und zur Heirat mit einem Cousin gedrängt worden zu sein, sei festzuhalten, dass Zwangsheiraten und häusliche Gewalt in Marokko verboten seien. Die Beschwerdeführerin hätte sich deswegen an die marokkanischen Behörden wenden und den Rechtsweg beschreiten können. Im Übrigen habe sie sich, wie die eingereichten Fotografien zeigen würden, in Marokko trotz des Verhaltens ihres Bruders offensichtlich frei bewegen können und sei als eigenständige Frau im Berufsleben integriert gewesen. Sie mache auch nicht geltend, in Marokko wegen ihrer Homosexualität angezeigt worden zu sein. Insofern stehe es ihr frei, sich an einem anderen Ort in Marokko niederzulassen, um sich allfälligen familiären Schwierigkeiten zu entziehen. 5.1.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG, noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG standhalten, weshalb ihr Asylgesuch abzuweisen sei. 5.2 In ihrem Rechtsmittel hielt die Beschwerdeführerin der Argumentation des SEM im Wesentlichen Folgendes entgegen: 5.2.1 Ihren Reisepass habe sie dem SEM nicht vorenthalten, sondern ihn verlorenen. Allfällige Unklarheiten betreffend ihre Reisetätigkeiten hätte vom SEM bei pflichtgemässem Nachfragen anlässlich der Anhörung ausgeräumt werden können. Im Übrigen hätten auch ihre Ein- und Ausreisen behördlich nachgeprüft werden können; dass dies versäumt worden sei, sie nicht ihr anzulasten. 5.2.2 Das zentrale Vorbringen betreffend die Reaktion des Bruders nach dem Entdecken ihrer Bilder und Textnachrichten sei von der Beschwerdeführerin widerspruchsfrei und detailliert beschrieben worden. Ihre Ausführungen seien - auch in Kenntnis der aus westlicher Sicht nicht leicht verständlichen Auffassung von Homosexualität in islamisch geprägten Gesellschaften - als glaubhaft anzuerkennen. Homosexualität werde in Marokko nicht als identitätsbildender Teil einer Person wahrgenommen; vielmehr würden gleichgeschlechtliche Handlungen als Abweichungen von einer strikten Geschlechterzugehörigkeit betrachtet. Homophobie sei nicht nur in konservativ-islamistischen Kreisen Marokkos weit verbreitet. 5.2.3 Die Forderung der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin, umfassend und detailliert über ihre intimsten Erlebnisse zu sprechen, widerspreche dem von ihr Gelernten, der ständigen Verschleierung der eigenen Identität und sexuellen Orientierung. 5.2.4 Dass das SEM kurzzeitige Handlungen des Bruders unmittelbar nach Entdecken der gleichgeschlechtlichen Liebesbeziehung seiner Schwester in den Vordergrund rücke, um der Beschwerdeführerin die Glaubhaftigkeit des Geschilderten abzusprechen, sei fragwürdig. Die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Argumentation zudem im Wesentlichen auf Mutmassungen und falsche Erwartungen über das zu erwartende Verhalten des Bruders ab. Diese Argumentation überzeuge nicht. 5.2.5 Die Beschwerdeführerin und ihre Geliebte hätten schon Wochen vor ihrer Ausreise realisiert, dass ihre Beziehung aufgrund ihrer stigmatisierten sexuellen Orientierung in Marokko keine Zukunft habe. Die Beschwerdeführerin habe jeglichen Kontakt zur Partnerin abgebrochen, um sie vor negativen Auswirkungen zu schützen, zumal sie ihrer Familie als alte Kindheitsfreundin bekannt gewesen sei. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Paar sich früher in der Türkei getroffen habe. Die Beschwerdeführerin habe den Kontaktabbruch als einzige Option erkannt und weitere Treffen ausserhalb des Landes seien unter den ge-gebenen Umständen unmöglich geworden. 5.2.6 Der Vorhalt der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin hätte sich wegen der drohenden Zwangsehe und der häuslichen Gewalt an die heimatlichen Behörde wenden können, sei im konkreten Länderkontext unbedarft, zumal homosexuelle Handlungen in Marokko strafbar seien und die Anwendung der entsprechenden Strafbestimmungen in den letzten Jahren stark zunehme. Unter dem Druck von fundamentalistischen Gruppierungen würden nicht nur Bussen ausgesprochen, sondern gezielt Gefängnis-strafen gegen Homosexuelle verhängt. Die marokkanischen Behörden seien weder gewillt noch in der Lage, Homosexuellen Schutz vor Zwangs-ehen und häuslicher Gewalt zu bieten. 5.2.7 Beim Vorschlag, sie könne sich angesichts ihrer guten Ausbildung irgendwo in Marokko niederlassen, lasse das SEM schliesslich offenkundig die stark beeinträchtigte Gesundheit der Beschwerdeführerin, die Homo-phobie der marokkanischen Gesellschaft und die faktischen Einschränkungen für Homosexuelle in Marokko ausser Acht. 5.2.8 Bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Marokko wäre sie gezwungen, in einem Umfeld zu leben, in dem sie ständig in Gefahr wäre, dass ihre sexuelle Orientierung entdeckt, denunziert und sanktioniert würde. Das gezwungene Verheimlichen der sexuellen Orientierung, einer mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft, würde einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Flucht aus ihrer Heimatstadt asylrelevanter Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung ausgesetzt gewesen, der sie sich nur durch Flucht habe entziehen können. Die Verfolgungssituation sei nach wie vor aktuell, und eine zumutbare Fluchtalternative innerhalb des Heimatlandes existiere nicht. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil sie begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bei einer Rückkehr nach Marokko habe. 5.2.9 Schliesslich sei die Beschwerdeführerin seit Juni 2023 bei Queeramnesty aktiv und beteilige sich an Events, Veranstaltungen und Kundgebungen dieses Vereins. Wegen dieses Aktivismus in der Schweiz (und wegen ihrer sexuellen Orientierung beziehungsweise der Zugehörigkeit zur "LGBTQ+-Community") wäre sie in ihrem Heimatland an Leib und Leben und in ihrer Freiheit gefährdet. Sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft demnach jedenfalls aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, denen die Beschwerdeführerin im Ergebnis nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin hat ihre Lebenssituation einerseits so beschrieben, dass sie unter der konstanten und umfassenden patriarchalen Kontrolle ihres Bruders gestanden habe, der alle Aspekte ihres Lebens bestimmt, ihr die Ausübung ihrer Hobbys (Sport und Musik) verboten und über sie wie über "eine Marionette" bestimmt habe (vgl. SEM-act. 35 ad F59 S. 9). Dies habe dazu geführt, dass sie ausserhalb der Arbeitszeit das Haus kaum mehr verlassen habe, keine sozialen Kontakte mehr gehabt habe (ausser zur Freundin, die später ihre Geliebte geworden sei) und mehrmals versucht habe, sich das Leben zu nehmen (vgl. SEM. act. 35 ad F59 S. 9 ff., act. 40 ad F19). 6.2.2 Dieses Bild einer gänzlich unselbständigen, faktisch entmündigten Person lässt sich offensichtlich nicht vereinbaren mit demjenigen der Akademikerin, die als (...)wissenschaftlerin viele Jahre als (...) (sowie in der [...]abteilung) eines ausländischen Konzerns gearbeitet habe, in Serbien mit dem vorgesehenen "Ehemann" die Modalitäten einer Scheinehe verhandelt haben will und wiederholt in die Türkei geflogen sei, um die Liebesbeziehung mit ihrer Partnerin ausleben zu können (vgl. SEM-act. 15 ad F63 ff.; act. 35 ad F55, F60 S. 13 f.). Eine Frage nach ihrer finanziellen Situation beantwortete sie mit den folgenden Worten: "Ich würde sagen sehr gut. Ich konnte alles selber finanzieren. Ich war auf niemanden angewiesen. Ich hatte ein Motorrad." (vgl. SEM-act. 15 ad F70). 6.3 6.3.1 Die Schilderung der Entdeckung der lesbischen Beziehung durch den Bruder und dessen angeblichen Übergriffe auf sie ist von Ungereimtheiten geprägt, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.). Überhaupt wirkt das angebliche Verhalten des Bruders der Beschwerdeführerin ihr gegenüber im konkreten Länderkontext auffällig stereotyp, konstruiert und unplausibel. 6.3.2 Der angeblich abrupte und vollständige Abbruch ihrer Liebesbeziehung nach der letzten Ausreise der Beschwerdeführerin aus Marokko ist auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar (vgl. a.a.O. S. 6 f.). Dies umso weniger als die vorherige Abreise nach Serbien ja gerade nicht das Ende dieser Liebesbeziehung herbeigeführt haben soll. 6.3.3 Schliesslich erscheint auch die angebliche Furcht, dass der serbische "Ehemann" die gegen Geldleistung eingegangene Scheinehe gegenüber den Behörden seines Heimatstaats verraten würde, unplausibel, hätte er sich doch damit selber strafrechtlich erheblich belastet. 6.3.4 Die zentralen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin weisen nach dem Gesagten viele klare Unglaubhaftigkeitsindizien auf. 6.4 An dieser Feststellung vermögen auch die von der Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern; vielmehr ergeben sich daraus weitere Ungereimtheiten: 6.4.1 Das eingereichte Arbeitsattest vom 15. September 2021 wurde nicht von der französischen Firma "G._______" ausgestellt, bei der die Beschwerdeführerin fünf Jahre als (...) tätig gewesen sein will (vgl. SEM-act. A15 ad F64), sondern von einer Firma namens "H._______" (welche ihre berufliche Tätigkeit mit "(...)" beschrieben hat). 6.4.2 Der serbische Eheschein ist nur in Form einer (qualitativ schlechten) Fotokopie zu den Akten gereicht worden, was jegliche Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Die Beschwerdeführerin hatte in der Anhörung vom 9. Dezember 2022 zu Protokoll gegeben, die Scheinehe sei am "(...)" geschlossen worden; die Frage nach Namen, Geburtsdatum und Aufenthaltsort ihres "Ehemannes" beantwortete sie folgendermassen: "I._______, geboren am (...), J._______" (vgl. SEM-act. 15 ad F38, F39). Im eingereichten Auszug aus dem serbischen Eheregister - den der Instruktionsrichter in die deutsche Sprache hat übersetzen lassen - ist in der Rubrik "Tag, Monat und Jahr der Eheschliessung" jedoch "(...)" eingetragen. Der Familienname des Bräutigams lautet "K._______", sein Geburtsdatum "(...)"; und als sein Wohnsitz ist "L._______" vermerkt. 6.4.3 Die eingereichten Selfies lassen keine Rückschlüsse auf eine mehr als freundschaftliche Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Jugendfreundin zu. Auf den drei Bildern von verschiedenen Körperteilen scheinen zwar Verletzungsspuren sichtbar zu sein; sie ergeben aber keine Hinweise auf deren Ursache (soweit sie sich überhaupt einer identifizierbaren Person zuordnen lassen). 6.4.4 Im eingereichten Magazin von Queeramnesty ist die Beschwerdeführerin in einer Gruppenszene als Teilnehmerin der Zurich Pride abgebildet, ohne dass sie über den Text namentlich identifiziert werden könnte (vgl. Queeramnesty, Ausgabe [...]). 6.5 Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch in der Schweiz erst rund zwei Monate nach der Einreise - und zwar am letzten Tag der ihr in der Wegweisungsverfügung vom 3. November 2022 gesetzten Ausreisefrist - gestellt hat. Dies lässt nicht darauf schliessen, dass sie nach der Einreise in die Schweiz ein starkes Bedürfnis nach Schutz vor Verfolgung im Heimatstaat verspürt hat. 6.6 Das Kernvorbringen der Beschwerdeführerin ist nach diesen Ausführungen als unglaubhaft zu qualifizieren. 6.7 Die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil dieses Vorbringen allein flüchtlingsrechtlich offensichtlich nicht relevant ist: 6.7.1 Gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden ist in Marokko grundsätzlich nicht mit asylrelevanter Verfolgung aufgrund des Bekanntwerdens einer homosexuellen Orientierung zu rechnen. Auch der soziale Druck, dem homosexuelle Personen dort - namentlich ausserhalb urbaner Gebiete - unter Umständen ausgesetzt sind, vermag grundsätzlich nicht die von Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität zu erreichen; mithin ist auch ein unerträglicher psychischer Druck, welchem die Beschwerdeführerin nur durch Verlassen ihres Heimatstaates hätte entkommen können, zu verneinen (vgl. etwa die Urteile BVGer E-967/2024 vom 21. Februar 2024 E. 6.2 S. 7, E-4442/2023 vom 28. August 2023 S. 7 ff. oder E-3834/2019 vom 30. August 2021 E. 4.2.1, je m.w.H.). 6.7.2 Im Übrigen hat die aus der (...) Stadt des Landes stammende Beschwerdeführerin angegeben, die Liebesbeziehung zu ihrer angeblichen Geliebten vor zwei Jahren definitiv beendet zu haben. Nachdem sie von einer aktuellen Liebesbeziehung nichts berichtet hat, ist davon auszugehen, dass sie alleine in ihren Heimatstaat zurückkehren würde. Die Frage, ob und gegebenenfalls wann sie dort wieder eine gleichgeschlechtliche Beziehung aufnehmen würde, ist demnach ebenso offen wie die konkreten Umstände, unter denen diese Partnerschaft dann gelebt würde respektive werden könnte. Dass sie wegen ihrer angeblichen sexuellen Orientierung individuell-konkrete Verfolgungsmassnahmen in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1) treffen würden, ist auch aus diesem Grund nicht anzunehmen. 6.8 Das Vorliegen relevanter Nachfluchtgründe ist schliesslich schon deshalb zu verneinen, weil den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass die Aktivitäten der Beschwerdeführerin für Queeramnesty und die Teilnahme an einer Zurich Pride den heimatlichen Behörden bekannt worden wären. 6.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. 8.2.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nach der EGMR-Praxis nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. insbes. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt hier offensichtlich nicht vor. Auf die gesundheitliche Situation ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zurückzukommen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Marokko herrschen kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener Asylsuchender dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. etwa Urteil BVGer D-1337/2023 vom 31. März 2023 E. 6.1 m.w.H.). 8.3.3 In individueller Hinsicht hat das SEM korrekt festgehalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau mit einer sehr guten Ausbildung und finanziell stabilen Voraussetzungen handelt. Es ist davon auszugehen, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Marokko erneut eine wirtschaftliche Lebensgrundlage schaffen kann. 8.3.4 8.3.4.1 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird praxisgemäss die allgemeine und dringende medizinische Behandlung als wesentlich qualifiziert, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 8.3.4.2 In gesundheitlicher Hinsicht wurde in der Beschwerde vorgebracht (vgl. dort S. 17), die Beschwerdeführerin leide unter Schizophrenie und starken depressiven Symptomen. Sie habe bereits in Marokko mehrere Suizidversuche unternommen. In der Schweiz befinde sie sich in psychischer Behandlung, wobei sie erstmals die Möglichkeit erfahren habe, ihre Identitätsentwicklung professionell aufzuarbeiten. Eine Rückkehr nach Marokko wäre angesichts der erlittenen und in Zukunft drohenden Verfolgung fatal. Sie wäre im Fall einer Rückkehr nach Marokko einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt, weil sie sich in einer medizinischen und persönlichen Notlage befinden würde. 8.3.4.3 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die familiären Probleme, welche die Beschwerdeführerin in Marokko erlebt haben soll, sich als unglaubhaft herausgestellt haben. 8.3.4.4 Im Arztbericht vom 10. November 2023 - aktuellere Berichte wurden nicht zu den Akten gereicht, auch nicht mit der durch ihren Rechtsvertreter erstellten Beschwerde - wurde für die Beschwerdeführerin die Diagnose einer schweren depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) gestellt; der behandelnde Psychiater hielt unter anderem fest, die Patientin habe sich in guter Absprachefähigkeit glaubhaft von suizidalen Handlungen distanzieren können (vgl. SEM-act. 36/ID-008 S. 1). Bei dieser Aktenlage ist festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin nicht von einer so gravierenden psychischen Erkrankung ausgegangen werden muss, dass sie dem Vollzug ihrer Wegweisung nach Marokko entgegenstehen würde. Insbesondere ist nicht anzunehmen, die Beschwerdeführerin wäre auf eine Behandlung angewiesen, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Sollte sie auch nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat auf eine psychologische oder psychiatrische Behandlung angewiesen sein, wird sie diese dort - wie angeblich bereits vor ihrer Ausreise (vgl. insbes. SEM-act. A35 ad F8 ff.) - in Anspruch nehmen können. Marokko verfügt über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und vor allem in städtischen Zentren über eine genügende Anzahl von Einrichtungen, die psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten (vgl. etwa das Urteil BVGer D-2963/2020 vom 13. März 2024 E. 7.1.5.3 m.w.H.). 8.3.5 Eine allfällige homosexuelle Orientierung steht im Übrigen praxis-gemäss auch der Durchführbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in das Herkunftsland Marokko nicht entgegen (vgl. BVGer E-967/2024 a.a.O. E. 8.4, E-3834/2019 a.a.O. E. 8). 8.3.6 /Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 102m Abs. 1 AsylG sind - ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit - wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. 10.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 102m Abs. 1 AsylG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: