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D-1337/2023

D-1337/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-31 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. September 2021 wurde die Erstbefragung (EB) für unbegleitete Minderjährige (UMA) durchgeführt. A.b Da Zweifel an dem von ihm angegebenen Alter bestanden, wurde am

1. Oktober 2021 eine rechtsmedizinische Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin (…) B._______ durchgeführt. Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung ging das SEM für den weiteren Verlauf des Asylverfah- rens von dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum (22. Juni 2005) aus. A.c Am 20. Oktober 2021 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei marokkani- scher Staatsangehöriger, ethnischer Araber und in C._______ geboren. Ei- nige Jahre vor seiner Ausreise habe er in unterschiedlichen Städten in ganz Marokko gelebt, in D._______, E._______ und zuletzt in F._______. Er habe die Schule bis zur (…) Klasse absolviert. Vor seiner Ausreise habe er in F._______ als (…) gearbeitet. Zudem habe er eine Ausbildung als (…) begonnen, diese jedoch abgebrochen. Er habe auch gemeinsam mit sei- nem Bruder einen (…) betrieben. Seine leiblichen Eltern habe er nie ken- nengelernt. Er sei bei Adoptiveltern (Anmerkung des Gerichts: nachfolgend werden diese als «Eltern» und die Adoptivgeschwister als «Bruder» und «Schwester» bezeichnet) aufgewachsen und habe eine schwierige Kind- heit gehabt. Es habe in seiner Familie einige Probleme, aber auch Respekt gegeben. Als er im Alter von (…) Jahren erfahren habe, dass er nicht bei seinen leiblichen Eltern aufgewachsen sei, habe er eine grosse Wut emp- funden. Er habe alles gehasst und sich daher entschieden, das Land zu verlassen. Zudem sei er auf der Strasse gewesen, da er keine Eltern ge- habt habe. Er habe dadurch viele Leute – gute und böse – kennengelernt. Er habe Vieles erlebt, so dass er sich selber gehasst habe. Er sei auch psychisch krank gewesen. Seine Krankheit bezeichnete er als «sad». Er sei nach Europa gekommen, um sich behandeln zu lassen. Er habe Ma- rokko auch verlassen, um etwas Neues kennenzulernen, um zu lernen und zu arbeiten und in Frieden zu leben. Aus diesen Gründen habe er seinen Heimatstaat ungefähr im (…) Monat 2020 verlassen und sei über G._______, H._______, I._______ und J._______ am 16. September 2021 illegal in die Schweiz eingereist.

D-1337/2023 Seite 3 A.d Am 25. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.e Mit Schreiben vom 3. November 2021 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass er im ersten Beratungsgespräch die Frage, ob seine einzi- gen Asylgründe mit häuslicher Gewalt zu tun hätten, bejaht habe. In der Folge habe er erklärt, er hätte noch vieles zu sagen, könne jedoch nicht darüber sprechen. A.f Am 19. November 2021 ersuchte das SEM die Schweizerische Vertre- tung in Marokko um nähere Abklärungen bezüglich der Vorbringen des Be- schwerdeführers. Die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertre- tung datieren vom 19. Februar 2022. Am 4. März 2022 wurde ihm dazu vom SEM das rechtliche Gehör gewährt. Die Stellungnahmen des Be- schwerdeführers datieren vom 30. März 2022 und vom 4. März (recte: Ap- ril) 2022. A.g Mit Schreiben vom 21. April 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert, einen ärztlichen Bericht und weitere Angaben zu seinen Verwandten in Marokko einzureichen. Seine Antwortschreiben datieren vom 1. und 8. Juni 2022. A.h Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 wurde er erneut aufgefordert, kon- krete Angaben zu seinen Verwandten in Marokko zu machen. Sein Ant- wortschreiben datiert vom 5. August 2022. A.i Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente ein. Im Ver- lauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte er einen «Avis médical» vom

2. April 2022 und einen Arztbericht vom 20. Mai 2022, beides von Dr. med. K._______, Kinderpsychiatrie FMH, L._______, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 – eröffnet am 7. Februar 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. März 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rück-

D-1337/2023 Seite 4 weisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Sicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen, Einsetzung seines Rechts- vertreters als amtlichen Rechtsbeistand und Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. Als Beweismittel wurde ein «Avis pédopsychiat- rique» vom 7. März 2023 von Dr. med. K._______ eingereicht. D. Am 9. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durch- führung eines Schriftenwechsels verzichten (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt zwar allgemein die Aufhebung der vorin- stanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht indessen klar hervor, dass ausschliesslich der Wegweisungsvollzug angefochten wurde,

D-1337/2023 Seite 5 weshalb nur dieser Verfahrensgegenstand bildet, mithin die angefochtene Verfügung bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1–3 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Anordnung der Weg- weisung) in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 5.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 5.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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E. 5.3.4 Vorliegend ist rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar ist. Die Zu- lässigkeit des Wegweisungsvollzuges begründete das SEM weiter damit, dass keine Hinweise ersichtlich seien, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegen, da keine Unvereinbarkeit der innerstaatlichen Rechtskonkretisierung oder einer Behördenpraxis mit den Programmsätzen insbesondere von Art. 22 KRK ersichtlich sei. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden und werden in der Rechtsmitteleingabe nicht bestritten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung findet nicht nur auf Gewaltflüchtlinge Anwendung, sondern auch auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts- punkt von gewichtiger Bedeutung. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rah- men einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungs-be- reitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung be- ziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei ei- nem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6;

D-1337/2023 Seite 7 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjähri- gen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Famili- enmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Die Rückreisemodalitäten (Begleitung der UMA, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) können allerdings erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. Entschei- dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.4.2 Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh- rers als zumutbar. Weder die in Marokko herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Obwohl er minderjährig sei und dem bei einer Wegweisung besonders Rechnung zu tragen sei, seien vorliegend keine individuellen Wegwei- sungsvollzugshindernisse ersichtlich. Er sei bereits (…) Jahre alt und werde in wenigen Monaten die Volljährigkeit erreichen. Er halte sich seit September 2021 in der Schweiz auf. Diese relativ kurze Dauer lasse noch nicht auf eine fortgeschrittene Integration schliessen, so dass seine Rück- kehr in den Heimatstaat eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Er ver- füge über vielseitige berufliche Erfahrungen. Mit seiner selbständig bewäl- tigten Reise sowie dem selbständig gesammelten beziehungsweise ver- dienten Geld für die Reise habe er bereits einen hohen Reifegrad gezeigt. Betreffend die familiäre Situation sowie die Aufenthaltsorte ergäben seine Angaben nur ein äusserst vages Bild über sein alltägliches Leben sowie seine Familienverhältnisse. Zudem zweifelt die Vorinstanz seine diesbe- züglichen Behauptungen in mehrfacher Hinsicht an. Vorweg liessen seine Antworten bezüglich seiner Aufenthaltsorte und der Tragfähigkeit seines verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes erkennen, dass er sich sehr un- kooperativ verhalten habe. Die Überprüfung seiner wenigen Angaben im Rahmen einer Botschaftsabklärung hätten ergeben, dass weder er noch seine Familie den Bewohnern der angegebenen Strasse bekannt seien. Zudem existierten auch die von ihm angeblich besuchte Schule namens «M._______» sowie das Jugendzentrum «N._______» nicht in diesem Quartier. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe die Rechtsvertretung

D-1337/2023 Seite 8 ausgeführt, sie habe den Eindruck, dass er einen Teil des Erlebten nicht habe formulieren können, wobei offen sei, ob es sich dabei um eine psy- chologische Blockade oder um ein vorsätzliches Nicht-Offenlegen der An- gaben handle. In einer Gesamtwürdigung aller vorliegenden Hinweise ge- langte das SEM zum Schluss, dass er die Angaben betreffend seine Fami- lie und Herkunft in Marokko absichtlich nicht offenlege. So habe er keinerlei marokkanische Identitätsdokumente oder Dokumente betreffend die gel- tend gemachte Adoption eingereicht. Deshalb liessen sich seine Identitäts- angaben nicht überprüfen. Betreffend den Kontakt mit seiner Familie habe er diesen bei der EB UMA bejaht und bei der Anhörung verneint. Auch seine allgemeinen Angaben zur Beziehung mit seinen Eltern seien trotz mehrmaliger Nachfragen äusserst unsubstantiiert ausgefallen. Des Weite- ren habe er keine konkreten Angaben zu seinen Aufenthaltsorten in den letzten Jahren vor der Ausreise gemacht. Seine Angaben hierzu seien auch unter der Berücksichtigung, dass er zum Zeitpunkt der Anhörungen 16 Jahre alt gewesen sei, äusserst unsubstantiiert ausgefallen, obwohl mehr- mals nachgefragt worden sei. Auch diesbezüglich sei davon auszugehen, dass er dem SEM absichtlich Informationen vorenthalte. Im eingereichten Arztbericht vom 20. Mai 2022 seien eine (…)störung (ICD-10: F[…]) sowie eine (…) Störung des (…) (ICD-10: F[…]) diagnostiziert worden. Zudem sei darin festgehalten worden, dass er Schwierigkeiten in der Regulierung sei- ner Emotionen habe. Ausserdem seien zahlreiche Verdachtsdiagnosen aufgestellt worden. Auch vor dem Hintergrund dieser Diagnosen scheine es nicht nachvollziehbar, dass er dem SEM keinerlei·Angaben zu seinen letzten Aufenthalten sowie zu seinem familiären Umfeld habe machen kön- nen. Somit erscheine es überwiegend wahrscheinlich, dass er dem SEM die Informationen vorsätzlich vorenthalten habe. Infolge seiner unstimmigen, ausweichenden und undifferenzierten Anga- ben könnten seine wahren familiären Verhältnisse zwar nicht abschlies- send beurteilt werden. Das SEM könne von minderjährigen Asylsuchenden jedoch verlangen, detaillierte Angaben zu ihren persönlichen, in ihrem Er- fahrungsbereich liegenden Verhältnissen zu machen, da sie darüber bes- ser Bescheid wüssten als jede andere Person. Nach der diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stosse die Untersuchungsmaxime an gewisse vernünftige Grenzen und habe ihre Schranken in der Mitwir- kungspflicht der Parteien. Das Kernelement der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG beinhalte, neben den Asylgründen auch allfällige Vollzugshin- dernisse darzulegen. Da solche einen familiären Hintergrund hätten, ge- hörten zur Mitwirkungspflicht auch die Darstellung der familiären Situation sowie die Angabe biografischer Daten (Art. 13 VwVG). Die Tatsache, dass

D-1337/2023 Seite 9 eine minderjährige Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkomme und dadurch Nachforschungen zu Angehörigen in ihrem Heimatland behindere, stehe einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Dieses Verhalten solle nicht damit belohnt werden, dass ihr – gestützt nur auf ihre Minder- jährigkeit – ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werde. Insgesamt sei es dem SEM trotz eingeleiteter Nachforschungen nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Be- schwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er während des Asylverfahrens in der Schweiz noch in Kontakt mit seiner Mutter gestanden sei. Mit seinem Bruder, den er auch zuvor jeweils besucht habe, seiner Schwester und sei- nen Eltern verfüge er somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Ma- rokko. Zudem habe er angegeben, dass er (…) Euro für die Ausreise selbst habe finanzieren können. Es bestünden somit Anhaltspunkte, welche so- wohl in familiärer als auch wirtschaftlicher Hinsicht auf hinreichend intakte Verhältnisse in Marokko hinwiesen. Deshalb könne seine Unterkunft und Betreuung durch seine nächsten Angehörigen bei seiner Rückkehr als ge- währleitet angesehen werden·– auch wenn es dem SEM aufgrund seiner Angaben nicht möglich gewesen sei, seine Verwandten zu lokalisieren. Alternativ bestünden in Marokko zahlreiche Kinderschutzzentren, in wel- chen er sich bis zu seiner Volljährigkeit aufhalten könnte, wenn dies not- wendig sein sollte. Die geltend gemachten psychischen Probleme liessen nicht auf eine me- dizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung schliessen. Zudem seien in Marokko geeignete Strukturen vorhanden, welche psychiatrische und psychologische Therapien anböten. Auch wirtschaftlich bedürftige Perso- nen hätten durch RAMED (Régime d'Assistance Médicale) Zugang zum Gesundheitssystem, da die Kosten für Behandlungen in öffentlichen Kran- kenhäusern und Gesundheitsinstitutionen übernommen würden. So habe er auch erklärt, ungefähr während (…) Jahre in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Er habe Zugang zum kostenlosen Psychiater im Jugend- zentrum gehabt und sein Bruder beziehungsweise ein Bekannter habe ihn bei der Behandlung unterstützt. Daraus könne gefolgert werden, dass er auch in Zukunft Zugang zu einer adäquaten medizinischen Behandlung habe. Zudem könnte er medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG beantragen. Im Übrigen sei sein Wunsch, in der Schweiz zu lernen, einem Beruf nach- zugehen und medizinische Behandlung zu erhalten durchaus verständlich.

D-1337/2023 Seite 10 Die wirtschaftliche Lage und die Weiterbildungsmöglichkeiten seien laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beurteilung des Kindeswohls jedoch nicht alleine entscheidend. Die Rückkehr in das Hei- matland sei unter gewissen Bedingungen mithin auch dann mit dem Kin- deswohl vereinbar, wenn die Lebensbedingungen dort weniger angenehm seien als in der Schweiz. Dies bedeute, dass das Kindeswohl auch bei Minderjährigen, welche wie er aus angeblich bescheidenen Verhältnissen stammten, als gewahrt gelte, wenn sie in ihrem Heimatland bei ihren nächsten Angehörigen wohnten, in einem vertrauten Umfeld lebten, lernten und arbeiteten und sich in ihrer Muttersprache ausdrücken könnten (vgl. Urteil des BVGer E-7033/2018 vom 1. Mai 2020). Schliesslich werde der KRK mittels zum Zeitpunkt der Organisation der Ausreise anzuordnender konkreter Empfangs- und Begleitmassnahmen

– allenfalls in Zusammenarbeit mit der in Marokko tätigen Internationalen Organisation für Migration (IOM) – Rechnung getragen, welche für die er- folgreiche Umsetzung hinreichend Gewähr biete. Da es sich dabei um eine organisatorische Vollzugsmassnahme handle, müsse vorgängig keine Übernahmezusicherung eingeholt werden. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat in Wür- digung aller Umstände und unter Berücksichtigung des Kindeswohls auch aus individueller Sicht als zumutbar.

E. 5.4.3 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde an der Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs fest. Die Zusammenarbeit mit ihm sei zugegebenermassen nicht optimal. Über die Gründe für die mangelnde Ko- operation gebe es zwei Hypothesen: Diejenige des SEM werfe ihm vor, dass er wissentlich Informationen zurückhalte. Gemäss seiner eigenen sei er nicht in der Lage, sich mit seiner Vergangenheit auseinanderzusetzen. Er versuche mit allen Mitteln, seine traumatische Vergangenheit zu verges- sen, da er kein stabiles und dauerhaftes Umfeld habe. Jedenfalls handle es sich bei ihm noch um ein Kind und der Entscheid, ihn ohne Garantie hinsichtlich seiner Betreuung zurückzuschicken, sei nicht rechtskonform. Ausserdem verharmlose die Vorinstanz seine medizinischen Probleme. Sie trage seiner schweren psychischen Störung und seinen Traumata nicht ausreichend Rechnung. Zwar behaupte die Vorinstanz, er könnte in sei- nem Heimatstaat behandelt werden. Allerdings sei eine solche Behand- lung, ungeachtet des Alters, sehr ungewiss. Denn nach seiner aktuellen Diagnose scheine er nicht einmal in der Lage zu sein, seine eigenen Be- dürfnisse zu beurteilen. Dies zeige sich auch in der aleatorischen

D-1337/2023 Seite 11 Zusammenarbeit mit seinem Arzt. Wie dieser in seinem Schreiben vom

E. 6.1 In Marokko herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3.1 und E-2647/2020 vom 2. September 2020 E. 9.3.2).

E. 6.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM auch das Vorliegen von individuellen Gründen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, zu Recht verneint hat. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.4.2).

E. 6.2.1 Das SEM ist in einlässlichen und überzeugenden Erwägungen in Gesamtwürdigung aller vorliegenden Hinweise zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, der Beschwerdeführer lege seine Angaben zu seiner Familie und Herkunft in Marokko absichtlich nicht offen. Diese Erwägungen sind gesetzes- und praxiskonform. Die Beschwerde führt hierbei zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich vermag er diesbezüglich weder aus den diagnostizierten psychischen Störungen noch der geltend gemachten traumatischen Vergangenheit und seinen entsprechenden diffusen Schilderungen etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Unter den gegebenen Umständen konnte die Vorinstanz, welche bei der Schweizer Vertretung in Marokko insbesondere hinsichtlich seiner Familienangehörigen Abklärungen veranlasst hatte, darauf verzichten, in Analogie zur Rechtsprechung von EMARK 2006 Nr. 24 (E. 6) weitere spezifische Abklärungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen beziehungsweise Garantien betreffend seine Betreuung im Heimatsaat einzuholen. Im Übrigen verwies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf die IOM: Eine Umsetzung des Wegweisungsvollzuges über die IOM bietet hinreichend Gewähr dafür, dass der noch minderjährige Beschwerdeführer im Rahmen des Vollzuges einer für ihn konkret zuständigen Betreuungsorganisation (Kinderschutzzentrum) zugeführt wird.

E. 6.2.2 Entgegen dem Vorwurf in der Beschwerde hat die Vorinstanz den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen. Hinsichtlich einer Rückkehr und der diagnostizierten psychischen Störungen ist - ergänzend zu den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung - festzuhalten, dass Marokko über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem verfügt. Es darf davon ausgegangen werden, dass bei Bedarf eine adäquate medizinische (Weiter-)Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme dort gewährleistet ist. So sind insbesondere Personen ohne festen Wohnsitz RAMED-berechtigt. Überdies ist mit dem RAMED ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung gegeben, das auch wirtschaftlich bedürftigen Personen den Zugang zum Gesundheitssystem gewährt (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-2391/2022 vom 24. Juni 2022 E. 9.6; und E-285/2020 vom 29. Januar 2020 S. 15). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden klar nicht auszugehen. Entsprechend vermag der Beschwerdeführer aus dem Schreiben von. Dr. med. K._______ vom 7. März 2023, wonach eine Unterbringung in einem Heim ideal beziehungsweise eine institutionelle Betreuung ideal wäre, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch diesbezüglich treffen die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung weiterhin zu.

E. 6.2.3 Darüber hinaus hält sich der Beschwerdeführer erst seit kurzem in der Schweiz auf, womit er sich an die hiesigen Verhältnisse noch nicht angepasst und keine engeren Beziehungen geknüpft haben dürfte. Sodann ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund von Anhaltspunkten, die sowohl in familiärer als auch wirtschaftlicher Hinsicht auf hinreichend intakte Verhältnisse in Marokko hinweisen, bei einer Rückkehr von der Gewährleistung von Unterkunft und Betreuung durch die nächsten Angehörigen auszugehen.

E. 6.2.4 Das Gericht stellt in einer Gesamtwürdigung der Sachlage und unter Verweis auf die angefochtene Verfügung fest, dass eine Rückkehr nach Marokko keinen Verstoss gegen das Kindeswohl darstellt und auch in individueller Hinsicht der Wegweisungsvollzug zumutbar ist.

E. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-1337/2023 Seite 14

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aber gutzuheissen. Er ist als bedürftig zu betrachten und die Be- schwerdebegehren können – zum Zeitpunkt der Eingabe – nicht als aus- sichtslos im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden. Auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E. 8.2 Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheis- sen wird, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Der mandatierte Rechtsvertreter erfüllt die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom

E. 11 August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und ist antragsgemäss als amtli- cher Rechtsbeistand einzusetzen. Mit der Honorarabrechnung vom 8. März 2023 wird ein Vertretungsauf- wand in der Höhe von insgesamt Fr. 928.70 geltend gemacht, wobei bei einem zeitlichen Aufwand von 4.8 (recte: 4.75) Stunden und einem Stun- denansatz von 180.– ein Honorar von 855.–, Auslagen von Fr. 7.30 und einem Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 66.40 in Rechnung gestellt werden. Der in der Honorarnote ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint ange- messen. Da das Bundesverwaltungsgericht aber gemäss seiner Praxis für die nichtanwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgeht, ist das amtliche Honorar des Rechtsvertreters bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– vorliegend auf Fr. 712.50 festzusetzen. Dar- aus ergibt sich ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 55.45. Dementspre- chend ist Michael Pfeiffer, lic. en droit, zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von (gerundet) Fr. 776.– (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuerzuschlag) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Michael Pfeiffer, lic. en droit, als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 776.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1337/2023 Urteil vom 31. März 2023 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch Michael Pfeiffer, lic. en droit, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung vom 6. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. September 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 28. September 2021 wurde die Erstbefragung (EB) für unbegleitete Minderjährige (UMA) durchgeführt. A.b Da Zweifel an dem von ihm angegebenen Alter bestanden, wurde am 1. Oktober 2021 eine rechtsmedizinische Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin (...) B._______ durchgeführt. Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung ging das SEM für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens von dem vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatum (22. Juni 2005) aus. A.c Am 20. Oktober 2021 fand die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei marokkanischer Staatsangehöriger, ethnischer Araber und in C._______ geboren. Einige Jahre vor seiner Ausreise habe er in unterschiedlichen Städten in ganz Marokko gelebt, in D._______, E._______ und zuletzt in F._______. Er habe die Schule bis zur (...) Klasse absolviert. Vor seiner Ausreise habe er in F._______ als (...) gearbeitet. Zudem habe er eine Ausbildung als (...) begonnen, diese jedoch abgebrochen. Er habe auch gemeinsam mit seinem Bruder einen (...) betrieben. Seine leiblichen Eltern habe er nie kennengelernt. Er sei bei Adoptiveltern (Anmerkung des Gerichts: nachfolgend werden diese als «Eltern» und die Adoptivgeschwister als «Bruder» und «Schwester» bezeichnet) aufgewachsen und habe eine schwierige Kindheit gehabt. Es habe in seiner Familie einige Probleme, aber auch Respekt gegeben. Als er im Alter von (...) Jahren erfahren habe, dass er nicht bei seinen leiblichen Eltern aufgewachsen sei, habe er eine grosse Wut empfunden. Er habe alles gehasst und sich daher entschieden, das Land zu verlassen. Zudem sei er auf der Strasse gewesen, da er keine Eltern gehabt habe. Er habe dadurch viele Leute - gute und böse - kennengelernt. Er habe Vieles erlebt, so dass er sich selber gehasst habe. Er sei auch psychisch krank gewesen. Seine Krankheit bezeichnete er als «sad». Er sei nach Europa gekommen, um sich behandeln zu lassen. Er habe Marokko auch verlassen, um etwas Neues kennenzulernen, um zu lernen und zu arbeiten und in Frieden zu leben. Aus diesen Gründen habe er seinen Heimatstaat ungefähr im (...) Monat 2020 verlassen und sei über G._______, H._______, I._______ und J._______ am 16. September 2021 illegal in die Schweiz eingereist. A.d Am 25. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.e Mit Schreiben vom 3. November 2021 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, dass er im ersten Beratungsgespräch die Frage, ob seine einzigen Asylgründe mit häuslicher Gewalt zu tun hätten, bejaht habe. In der Folge habe er erklärt, er hätte noch vieles zu sagen, könne jedoch nicht darüber sprechen. A.f Am 19. November 2021 ersuchte das SEM die Schweizerische Vertretung in Marokko um nähere Abklärungen bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Vertretung datieren vom 19. Februar 2022. Am 4. März 2022 wurde ihm dazu vom SEM das rechtliche Gehör gewährt. Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers datieren vom 30. März 2022 und vom 4. März (recte: April) 2022. A.g Mit Schreiben vom 21. April 2022 wurde der Beschwerdeführer vom SEM aufgefordert, einen ärztlichen Bericht und weitere Angaben zu seinen Verwandten in Marokko einzureichen. Seine Antwortschreiben datieren vom 1. und 8. Juni 2022. A.h Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 wurde er erneut aufgefordert, konkrete Angaben zu seinen Verwandten in Marokko zu machen. Sein Antwortschreiben datiert vom 5. August 2022. A.i Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente ein. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte er einen «Avis médical» vom 2. April 2022 und einen Arztbericht vom 20. Mai 2022, beides von Dr. med. K._______, Kinderpsychiatrie FMH, L._______, zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 - eröffnet am 7. Februar 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. März 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen, Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel wurde ein «Avis pédopsychiatrique» vom 7. März 2023 von Dr. med. K._______ eingereicht. D. Am 9. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).

3. Der Beschwerdeführer beantragt zwar allgemein die Aufhebung der vorin-stanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht indessen klar hervor, dass ausschliesslich der Wegweisungsvollzug angefochten wurde, weshalb nur dieser Verfahrensgegenstand bildet, mithin die angefochtene Verfügung bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1-3 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und Anordnung der Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen ist.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.3 5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 5.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3.4 Vorliegend ist rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anwendbar ist. Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges begründete das SEM weiter damit, dass keine Hinweise ersichtlich seien, wonach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegen, da keine Unvereinbarkeit der innerstaatlichen Rechtskonkretisierung oder einer Behördenpraxis mit den Programmsätzen insbesondere von Art. 22 KRK ersichtlich sei. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden und werden in der Rechtsmitteleingabe nicht bestritten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung findet nicht nur auf Gewaltflüchtlinge Anwendung, sondern auch auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder wegen der im Heimatstaat herrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völliger Armut leben müssten und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichts-punkt von gewichtiger Bedeutung. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte sind als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungs-bereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.6; 2009/51 E. 5.6, je m.w.H.). Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3 m.w.H.). Die Rückreisemodalitäten (Begleitung der UMA, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im Heimatland etc.) können allerdings erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e.bb S. 100). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.2 Das SEM erachtete den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers als zumutbar. Weder die in Marokko herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Obwohl er minderjährig sei und dem bei einer Wegweisung besonders Rechnung zu tragen sei, seien vorliegend keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich. Er sei bereits (...) Jahre alt und werde in wenigen Monaten die Volljährigkeit erreichen. Er halte sich seit September 2021 in der Schweiz auf. Diese relativ kurze Dauer lasse noch nicht auf eine fortgeschrittene Integration schliessen, so dass seine Rückkehr in den Heimatstaat eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Er verfüge über vielseitige berufliche Erfahrungen. Mit seiner selbständig bewältigten Reise sowie dem selbständig gesammelten beziehungsweise verdienten Geld für die Reise habe er bereits einen hohen Reifegrad gezeigt. Betreffend die familiäre Situation sowie die Aufenthaltsorte ergäben seine Angaben nur ein äusserst vages Bild über sein alltägliches Leben sowie seine Familienverhältnisse. Zudem zweifelt die Vorinstanz seine diesbezüglichen Behauptungen in mehrfacher Hinsicht an. Vorweg liessen seine Antworten bezüglich seiner Aufenthaltsorte und der Tragfähigkeit seines verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes erkennen, dass er sich sehr unkooperativ verhalten habe. Die Überprüfung seiner wenigen Angaben im Rahmen einer Botschaftsabklärung hätten ergeben, dass weder er noch seine Familie den Bewohnern der angegebenen Strasse bekannt seien. Zudem existierten auch die von ihm angeblich besuchte Schule namens «M._______» sowie das Jugendzentrum «N._______» nicht in diesem Quartier. Anlässlich des rechtlichen Gehörs habe die Rechtsvertretung ausgeführt, sie habe den Eindruck, dass er einen Teil des Erlebten nicht habe formulieren können, wobei offen sei, ob es sich dabei um eine psychologische Blockade oder um ein vorsätzliches Nicht-Offenlegen der Angaben handle. In einer Gesamtwürdigung aller vorliegenden Hinweise gelangte das SEM zum Schluss, dass er die Angaben betreffend seine Familie und Herkunft in Marokko absichtlich nicht offenlege. So habe er keinerlei marokkanische Identitätsdokumente oder Dokumente betreffend die geltend gemachte Adoption eingereicht. Deshalb liessen sich seine Identitätsangaben nicht überprüfen. Betreffend den Kontakt mit seiner Familie habe er diesen bei der EB UMA bejaht und bei der Anhörung verneint. Auch seine allgemeinen Angaben zur Beziehung mit seinen Eltern seien trotz mehrmaliger Nachfragen äusserst unsubstantiiert ausgefallen. Des Weiteren habe er keine konkreten Angaben zu seinen Aufenthaltsorten in den letzten Jahren vor der Ausreise gemacht. Seine Angaben hierzu seien auch unter der Berücksichtigung, dass er zum Zeitpunkt der Anhörungen 16 Jahre alt gewesen sei, äusserst unsubstantiiert ausgefallen, obwohl mehrmals nachgefragt worden sei. Auch diesbezüglich sei davon auszugehen, dass er dem SEM absichtlich Informationen vorenthalte. Im eingereichten Arztbericht vom 20. Mai 2022 seien eine (...)störung (ICD-10: F[...]) sowie eine (...) Störung des (...) (ICD-10: F[...]) diagnostiziert worden. Zudem sei darin festgehalten worden, dass er Schwierigkeiten in der Regulierung seiner Emotionen habe. Ausserdem seien zahlreiche Verdachtsdiagnosen aufgestellt worden. Auch vor dem Hintergrund dieser Diagnosen scheine es nicht nachvollziehbar, dass er dem SEM keinerlei·Angaben zu seinen letzten Aufenthalten sowie zu seinem familiären Umfeld habe machen können. Somit erscheine es überwiegend wahrscheinlich, dass er dem SEM die Informationen vorsätzlich vorenthalten habe. Infolge seiner unstimmigen, ausweichenden und undifferenzierten Angaben könnten seine wahren familiären Verhältnisse zwar nicht abschliessend beurteilt werden. Das SEM könne von minderjährigen Asylsuchenden jedoch verlangen, detaillierte Angaben zu ihren persönlichen, in ihrem Erfahrungsbereich liegenden Verhältnissen zu machen, da sie darüber besser Bescheid wüssten als jede andere Person. Nach der diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stosse die Untersuchungsmaxime an gewisse vernünftige Grenzen und habe ihre Schranken in der Mitwirkungspflicht der Parteien. Das Kernelement der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG beinhalte, neben den Asylgründen auch allfällige Vollzugshindernisse darzulegen. Da solche einen familiären Hintergrund hätten, gehörten zur Mitwirkungspflicht auch die Darstellung der familiären Situation sowie die Angabe biografischer Daten (Art. 13 VwVG). Die Tatsache, dass eine minderjährige Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkomme und dadurch Nachforschungen zu Angehörigen in ihrem Heimatland behindere, stehe einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Dieses Verhalten solle nicht damit belohnt werden, dass ihr - gestützt nur auf ihre Minderjährigkeit - ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werde. Insgesamt sei es dem SEM trotz eingeleiteter Nachforschungen nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er während des Asylverfahrens in der Schweiz noch in Kontakt mit seiner Mutter gestanden sei. Mit seinem Bruder, den er auch zuvor jeweils besucht habe, seiner Schwester und seinen Eltern verfüge er somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Marokko. Zudem habe er angegeben, dass er (...) Euro für die Ausreise selbst habe finanzieren können. Es bestünden somit Anhaltspunkte, welche sowohl in familiärer als auch wirtschaftlicher Hinsicht auf hinreichend intakte Verhältnisse in Marokko hinwiesen. Deshalb könne seine Unterkunft und Betreuung durch seine nächsten Angehörigen bei seiner Rückkehr als gewährleitet angesehen werden·- auch wenn es dem SEM aufgrund seiner Angaben nicht möglich gewesen sei, seine Verwandten zu lokalisieren. Alternativ bestünden in Marokko zahlreiche Kinderschutzzentren, in welchen er sich bis zu seiner Volljährigkeit aufhalten könnte, wenn dies notwendig sein sollte. Die geltend gemachten psychischen Probleme liessen nicht auf eine medizinische Notlage im Sinne der Rechtsprechung schliessen. Zudem seien in Marokko geeignete Strukturen vorhanden, welche psychiatrische und psychologische Therapien anböten. Auch wirtschaftlich bedürftige Personen hätten durch RAMED (Régime d'Assistance Médicale) Zugang zum Gesundheitssystem, da die Kosten für Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern und Gesundheitsinstitutionen übernommen würden. So habe er auch erklärt, ungefähr während (...) Jahre in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Er habe Zugang zum kostenlosen Psychiater im Jugendzentrum gehabt und sein Bruder beziehungsweise ein Bekannter habe ihn bei der Behandlung unterstützt. Daraus könne gefolgert werden, dass er auch in Zukunft Zugang zu einer adäquaten medizinischen Behandlung habe. Zudem könnte er medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG beantragen. Im Übrigen sei sein Wunsch, in der Schweiz zu lernen, einem Beruf nachzugehen und medizinische Behandlung zu erhalten durchaus verständlich. Die wirtschaftliche Lage und die Weiterbildungsmöglichkeiten seien laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beurteilung des Kindeswohls jedoch nicht alleine entscheidend. Die Rückkehr in das Heimatland sei unter gewissen Bedingungen mithin auch dann mit dem Kindeswohl vereinbar, wenn die Lebensbedingungen dort weniger angenehm seien als in der Schweiz. Dies bedeute, dass das Kindeswohl auch bei Minderjährigen, welche wie er aus angeblich bescheidenen Verhältnissen stammten, als gewahrt gelte, wenn sie in ihrem Heimatland bei ihren nächsten Angehörigen wohnten, in einem vertrauten Umfeld lebten, lernten und arbeiteten und sich in ihrer Muttersprache ausdrücken könnten (vgl. Urteil des BVGer E-7033/2018 vom 1. Mai 2020). Schliesslich werde der KRK mittels zum Zeitpunkt der Organisation der Ausreise anzuordnender konkreter Empfangs- und Begleitmassnahmen - allenfalls in Zusammenarbeit mit der in Marokko tätigen Internationalen Organisation für Migration (IOM) - Rechnung getragen, welche für die erfolgreiche Umsetzung hinreichend Gewähr biete. Da es sich dabei um eine organisatorische Vollzugsmassnahme handle, müsse vorgängig keine Übernahmezusicherung eingeholt werden. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat in Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung des Kindeswohls auch aus individueller Sicht als zumutbar. 5.4.3 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde an der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest. Die Zusammenarbeit mit ihm sei zugegebenermassen nicht optimal. Über die Gründe für die mangelnde Kooperation gebe es zwei Hypothesen: Diejenige des SEM werfe ihm vor, dass er wissentlich Informationen zurückhalte. Gemäss seiner eigenen sei er nicht in der Lage, sich mit seiner Vergangenheit auseinanderzusetzen. Er versuche mit allen Mitteln, seine traumatische Vergangenheit zu vergessen, da er kein stabiles und dauerhaftes Umfeld habe. Jedenfalls handle es sich bei ihm noch um ein Kind und der Entscheid, ihn ohne Garantie hinsichtlich seiner Betreuung zurückzuschicken, sei nicht rechtskonform. Ausserdem verharmlose die Vorinstanz seine medizinischen Probleme. Sie trage seiner schweren psychischen Störung und seinen Traumata nicht ausreichend Rechnung. Zwar behaupte die Vorinstanz, er könnte in seinem Heimatstaat behandelt werden. Allerdings sei eine solche Behandlung, ungeachtet des Alters, sehr ungewiss. Denn nach seiner aktuellen Diagnose scheine er nicht einmal in der Lage zu sein, seine eigenen Bedürfnisse zu beurteilen. Dies zeige sich auch in der aleatorischen Zusammenarbeit mit seinem Arzt. Wie dieser in seinem Schreiben vom 7. März 2023 ausführe, wäre für den Beschwerdeführer eine Unterbringung in einem Heim ideal, eine institutionelle Betreuung, welche oft inMassnahmen der Invalidenversicherung eingebunden sei. Dies deute auf die Ernsthaftigkeit des Zustands des Patienten hin, dieser sei nicht weit von einer geistigen Behinderung entfernt. Bisher seien nur sehr wenige Fortschritte erzielt worden. Das SEM müsste aufgrund der ärztlichen Befunde abwarten, bis sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert und stabilisiert habe. In Ermangelung eines solchen Fortschritts würde der Vollzug der Wegweisung für ihn eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellen. Zusammenfassend habe das SEM zum einen eine Rechtsverletzung begangen, indem es die Wegweisung (recte: den Wegweisungsvollzug) eines Minderjährigen angeordnet habe, welcher sich in psychiatrischer Behandlung befinde, ohne dass es sich vorgängig vergewissert habe, dass er in seinem Heimatland tatsächlich durch ein familiäres oder institutionelles Netz betreut würde. Zum andern habe es sein Ermessen missbraucht, indem es den Vollzug der Wegweisung ungeachtet der schweren psychiatrischen Erkrankung des Beschwerdeführers als zumutbar erachtet habe. 6. 6.1 In Marokko herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-4062/2020 vom 10. Februar 2021 E. 7.3.1 und E-2647/2020 vom 2. September 2020 E. 9.3.2). 6.2 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM auch das Vorliegen von individuellen Gründen, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen, zu Recht verneint hat. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung oben E. 5.4.2). 6.2.1 Das SEM ist in einlässlichen und überzeugenden Erwägungen in Gesamtwürdigung aller vorliegenden Hinweise zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, der Beschwerdeführer lege seine Angaben zu seiner Familie und Herkunft in Marokko absichtlich nicht offen. Diese Erwägungen sind gesetzes- und praxiskonform. Die Beschwerde führt hierbei zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich vermag er diesbezüglich weder aus den diagnostizierten psychischen Störungen noch der geltend gemachten traumatischen Vergangenheit und seinen entsprechenden diffusen Schilderungen etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Unter den gegebenen Umständen konnte die Vorinstanz, welche bei der Schweizer Vertretung in Marokko insbesondere hinsichtlich seiner Familienangehörigen Abklärungen veranlasst hatte, darauf verzichten, in Analogie zur Rechtsprechung von EMARK 2006 Nr. 24 (E. 6) weitere spezifische Abklärungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen beziehungsweise Garantien betreffend seine Betreuung im Heimatsaat einzuholen. Im Übrigen verwies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf die IOM: Eine Umsetzung des Wegweisungsvollzuges über die IOM bietet hinreichend Gewähr dafür, dass der noch minderjährige Beschwerdeführer im Rahmen des Vollzuges einer für ihn konkret zuständigen Betreuungsorganisation (Kinderschutzzentrum) zugeführt wird. 6.2.2 Entgegen dem Vorwurf in der Beschwerde hat die Vorinstanz den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen. Hinsichtlich einer Rückkehr und der diagnostizierten psychischen Störungen ist - ergänzend zu den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung - festzuhalten, dass Marokko über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem verfügt. Es darf davon ausgegangen werden, dass bei Bedarf eine adäquate medizinische (Weiter-)Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme dort gewährleistet ist. So sind insbesondere Personen ohne festen Wohnsitz RAMED-berechtigt. Überdies ist mit dem RAMED ein Mittel zur Sicherung der medizinischen Grundversorgung gegeben, das auch wirtschaftlich bedürftigen Personen den Zugang zum Gesundheitssystem gewährt (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-2391/2022 vom 24. Juni 2022 E. 9.6; und E-285/2020 vom 29. Januar 2020 S. 15). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden kann, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen medizinischen Notlage ist vorliegend aufgrund der aktenkundigen gesundheitlichen Beschwerden klar nicht auszugehen. Entsprechend vermag der Beschwerdeführer aus dem Schreiben von. Dr. med. K._______ vom 7. März 2023, wonach eine Unterbringung in einem Heim ideal beziehungsweise eine institutionelle Betreuung ideal wäre, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch diesbezüglich treffen die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung weiterhin zu. 6.2.3 Darüber hinaus hält sich der Beschwerdeführer erst seit kurzem in der Schweiz auf, womit er sich an die hiesigen Verhältnisse noch nicht angepasst und keine engeren Beziehungen geknüpft haben dürfte. Sodann ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund von Anhaltspunkten, die sowohl in familiärer als auch wirtschaftlicher Hinsicht auf hinreichend intakte Verhältnisse in Marokko hinweisen, bei einer Rückkehr von der Gewährleistung von Unterkunft und Betreuung durch die nächsten Angehörigen auszugehen. 6.2.4 Das Gericht stellt in einer Gesamtwürdigung der Sachlage und unter Verweis auf die angefochtene Verfügung fest, dass eine Rückkehr nach Marokko keinen Verstoss gegen das Kindeswohl darstellt und auch in individueller Hinsicht der Wegweisungsvollzug zumutbar ist. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist aber gutzuheissen. Er ist als bedürftig zu betrachten und die Beschwerdebegehren können - zum Zeitpunkt der Eingabe - nicht als aussichtslos im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist entsprechend zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 8.2 Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wird, ist auch jenes um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Der mandatierte Rechtsvertreter erfüllt die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und ist antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Mit der Honorarabrechnung vom 8. März 2023 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 928.70 geltend gemacht, wobei bei einem zeitlichen Aufwand von 4.8 (recte: 4.75) Stunden und einem Stundenansatz von 180.- ein Honorar von 855.-, Auslagen von Fr. 7.30 und einem Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 66.40 in Rechnung gestellt werden. Der in der Honorarnote ausgewiesene zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Da das Bundesverwaltungsgericht aber gemäss seiner Praxis für die nichtanwaltliche Vertretung von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgeht, ist das amtliche Honorar des Rechtsvertreters bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- vorliegend auf Fr. 712.50 festzusetzen. Daraus ergibt sich ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 55.45. Dementsprechend ist Michael Pfeiffer, lic. en droit, zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von (gerundet) Fr. 776.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und Michael Pfeiffer, lic. en droit, als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 776.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer