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E-2145/2024

E-2145/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-04-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte am 30. April 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein und wurde dazu am 2. Juni 2022 befragt. Mit Verfügung vom

2. September 2022 wies das SEM das Gesuch ab und verfügte die Weg- weisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Eine gegen diese Ver- fügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Ur- teil E-4460/2022 vom 25. Oktober 2022 gut und wies die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Verfahren wurde vom SEM am

26. Oktober 2022 wiederaufgenommen; nachdem die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2022 ergänzend befragt wurde, wies das SEM das Ge- such um vorübergehenden Schutz mit Verfügung vom 7. Februar 2023 er- neut ab. Eine gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht er- hobene Beschwerde wurde mit Urteil E-1406/2023 vom 30. März 2023 in Bezug auf die Frage der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab- gewiesen, im Übrigen wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens im Sinn der Erwägun- gen an das SEM zurückgewiesen. B. Das SEM eröffnete am 20. April 2023 gestützt auf Art. 69 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) das Asylverfahren. Am 15. März 2024 wurde die Beschwerde- führerin im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, marokkanische Staatsangehörige zu sein, aus B._______ zu stammen und zuletzt in C._______ gelebt zu haben. Sie habe im Jahre 2014 in der Ukraine ihr (…)-Studium begonnen, wobei sie von ihren Eltern und teils ihrem Bruder finanziell unterstützt worden sei. Ihr älterer Bruder befinde sich seit mehreren Jahren in der Schweiz und be- treibe seit dem arabischen Frühling eine Internetplattform namens «D._______», auf welcher er sich regimekritisch äussere. Als er sie – die Beschwerdeführerin – bei Kriegsausbruch an der polnisch-ukrainischen Grenze in Empfang genommen habe, habe er mitbekommen, wie ver- meintliche marokkanische Diplomaten in Anwesenheit von Journalisten des marokkanischen Fernsehsenders «E._______» ein Interview mit ei- nem angeblichen Studenten geführt hätten. Letzterer habe sich zu den Hil- feleistungen der marokkanischen Behörden ihren Bürgern in der Ukraine

E-2145/2024 Seite 3 gegenüber geäussert. Im Wissen darum, dass es sich nicht um einen ech- ten Studenten gehandelt habe, habe der Bruder einen Tweet veröffentlicht, in welchem er sich kritisch gegenüber den marokkanischen Behörden ge- äussert und die fehlenden Hilfeleistungen beanstandet habe. Daraufhin sei er von den angeblichen Diplomaten angesprochen worden; ihm sei gedroht worden, dass seiner Schwester (Beschwerdeführerin) etwas passieren werde. Zwei Wochen nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe ihr Bruder ihr mitgeteilt, dass er auf Twitter anonyme Drohungen erhalten habe, wobei sowohl ihm als auch ihr mit Haft und Folter gedroht worden seien. Sie habe die Drohungen den schweizerischen Behörden gemeldet. Da das Regime festgestellt habe, dass sie nicht nach Marokko zurückgekehrt sei, sei ein anderer Bruder ins Visier der heimatlichen Behörden geraten. Dieser habe im Jahre 2022 eine anonyme Geldsumme erhalten. Sie vermute, dass dem Bruder damit eine Straftat hätte unterstellt werden sollen. Besagter Bruder sei nach F._______ ausgereist. Nach dessen Ausreise sei das Bankkonto ihres Vaters gehackt und eine hohe Summe sei abgehoben worden. Aus- serdem sei ihre Mutter auf der Strasse vom (…) auf deren in der Schweiz lebenden Kinder in einschüchternder Weise angesprochen worden. Sie fürchte sich daher vor einer Rückkehr nach Marokko. Zur Untermauerung ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichte die Be- schwerdeführerin eine Kopie ihres marokkanischen Passes, den Tweet ih- res Bruders, Dokumente betreffend die Geldübermittlung an ihren Bruder in Marokko, eine Anzeige vom 22. April 2022 gegen Unbekannt, eingereicht bei der Staatsanwaltschaft des Kantons G._______, ein Schreiben ihres Bruder an das H._______ des Kantons G._______, Dokumente betreffend die Anzeige ihres Vaters bezüglich seiner Bankverbindung sowie einen YouTube-Link zu einem Video ihres Bruders vom (…) 2021, in welchem er die marokkanischen Behörden kritisiere, zu den Akten. C. Am 25. März 2024 wurde der Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt. D. Eine entsprechende Stellungnahme datiert vom 26. März 2024. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. März 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte

E-2145/2024 Seite 4 ihr Asylgesuch an und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. F. Ebenfalls am 27. März 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfü- gung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerken- nen und ihr sei Asyl zu gewähren. Es sei zudem festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In formeller Hinsicht sei die un- entgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzu- setzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Ap- ril 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. April 2024 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe- rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

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E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Der entsprechende Eventualantrag auf deren Wiederherstellung ist daher von vornherein unbehelflich.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids zunächst aus, dass kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung eines Asylgesuchs im beschleunigten oder erweiterten Verfahren bestehe. Vorliegend sei zwar die gesetzlich vorgesehene Frist von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase aus organisatorischen Gründen um einen Arbeitstag überschritten worden, diese Überschreitung liege aber innerhalb der durch Art. 37 Abs. 3 AsylG festgelegten Toleranz. Da sich vorliegend keine kom- plexen Rechts- beziehungsweise Sachfragen gestellt hätten, im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen auch keine umfangreichen Abklärun- gen zur Erstellung des Sachverhaltes notwendig gewesen seien und schliesslich die sachgerechte Anfechtung der Verfügung innert sieben Ta- gen nach Entscheideröffnung sachgerecht sei, habe die Behandlung im beschleunigten Verfahren mithin keine Verletzung von Verfahrensgarantien zur Folge. Des Weiteren basiere die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bedrohungslage lediglich auf der Antwort eines anonymen Twitter-Nutzers auf einen regimekritischen Tweet ihres Bruders. Es sei nicht ersichtlich, wie ein Tweet eines anonymen Twitter-Nutzers die Situation der Beschwerde- führerin in Marokko grundlegend verändern sollte. Auch aus dem Vorbrin- gen, ihrem in Marokko lebenden Bruder sei Geld auf dessen Konto über- wiesen worden und ihrem Vater sei Geld von dessen Konto entzogen wor- den, was darauf schliessen lasse, dass der marokkanische Staat der Fa- milie schaden wolle, lasse sich keine intensivierte, gezielt gegen die Be- schwerdeführerin gerichtete Bedrohungslage ableiten, zumal fraglich sei, ob sich der marokkanische Staat solcher Mittel bedienen würde. So würden ebenso wenig Hinweise dafür vorliegen, dass der marokkanische Staat hin- ter diesen Handlungen stehe. Der Bruder der Beschwerdeführerin äussere sich zwar regimekritisch in den sozialen Medien, er sei aber weder ange- zeigt worden noch werde er aktiv gesucht. Zudem lasse dies auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweis- mittel nicht auf eine konkrete Bedrohungslage für ihre Person schliessen.

E-2145/2024 Seite 7 Ferner gelte der marokkanische Staat als grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Heimatstaat bisher keine Probleme mit den Behörden gehabt und weder sie noch andere Fa- milienmitglieder seien je straffällig geworden oder in Haft gewesen. Es sei ihr und auch ihren Familienangehörigen mithin zuzumuten, für den Fall, dass die gegen ihre Person ausgesprochenen Drohungen von privaten Dritten stammen würden, bei den marokkanischen Behörden um Schutz zu suchen. Es bestehe daher keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung seitens der marokkanischen Behörden. Die von der Beschwer- deführerin vorgebrachten Nachteile seien flüchtlingsrechtlich nicht rele- vant. Daran würde auch die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vertretene Meinung, es liege klar eine Reflexverfolgung aufgrund der poli- tischen Aktivitäten des Bruders der Beschwerdeführerin vor, nichts ändern. Soweit in der Stellungnahme weiter vorgebracht worden sei, durch ihren längeren Aufenthalt in der Ukraine und der Schweiz stehe sie noch stärker im Fokus der Verfolger ihres politisch aktiven Bruders, sei festzuhalten, dass sich alleine aus einem längeren Auslandaufenthalt keine objektiv be- gründbare Furcht vor Verfolgung begründen lasse. Zum einen habe die Beschwerdeführerin im Jahre 2021 für ein Praktikum problemlos nach Ma- rokko zurückkehren können, zum anderen sei ihr Bruder in ihrem Heimat- staat strafrechtlich weder vorbelastet noch aktuell verfolgt. Schliesslich seien, entgegen des Vorwurfes in der Stellungnahme, die editionspflichti- gen Akten inklusive Anhörungsprotokoll dem Rechtsschutz in korrekter Weise zugestellt worden.

E. 7.2 Dem wird in der Beschwerde zunächst entgegnet, dass mittlerweile auch die Eltern der Beschwerdeführerin ihre Ausreise aus Marokko auf- grund der Schikanen und Bedrohungen der marokkanischen Behörden vorbereiten würden. Ausserdem hätte die vorliegende Sache im erweiter- ten Verfahren behandelt werden sollen: So habe die Beschwerdeführerin bereits am 30. April 2022 in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt. Elf Monate danach sei das Asylverfahren eröffnet worden. In dieser Zeit habe sie ihren jetzigen Freund, einen iranischen Asylsuchen- den, kennengelernt, mit welchem sie zwischenzeitlich zusammenwohne. Insgesamt habe ihr Asylverfahren somit rund ein Jahr gedauert. Auch wenn zwischen der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. März 2024 und dem Entscheid zwölf Tage liegen würden, sei das beschleunigte Verfahren nicht mehr korrekt. Die Fakten für den Fall seien im vorangehenden Verfahren um vorübergehenden Schutz (mit)erstellt worden, was aufzeige, dass die Fakten nicht, wie im beschleunigten Verfahren vorgesehen, innert kurzer Zeit hätten gesammelt werden können. Ausserdem sei der vorliegende Fall

E-2145/2024 Seite 8 nicht simpel. Das eng getaktete beschleunigte Verfahren mit den kurzen Fristen entspreche vorliegend keinem fairen Verfahren; insbesondere habe die Beschwerdeführerin in der kurzen Zeit nach Entscheideröffnung keine neue Rechtsvertretung finden können. Entsprechend sei der Fall für eine neue Triagierung an das SEM zurückzuweisen. Ferner sei mit Verweis auf einen Bericht von Human Rights Watch vom

28. Juli 2022 festzuhalten, dass – wie im vorliegenden Fall vorgebracht – Marokko Familienangehörige von politischen Aktivisten einschüchtere, dis- kriminiere und verfolge.

E. 8.1 Die (formelle) Rüge der Beschwerdeführerin, ihr Verfahren hätte im er- weiterten Verfahren durchgeführt werden sollen, erweist sich als unbegrün- det. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung im be- schleunigten oder erweiterten Verfahren (vgl. BVGE 2020/VI/5 E. 9.2). Es ist vorliegend sodann nicht von einer Verletzung des Anspruchs auf das Erheben einer wirksamen Beschwerde (Art. 29a BV, Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK) auszugehen.

E. 8.2 Zum einen schlägt die Argumentation der Beschwerdeführerin hinsicht- lich der Länge des vorinstanzlichen Verfahrens fehl. Das Asylverfahren wurde nach Abschluss des Verfahrens um vorübergehenden Schutz am

20. April 2023 vom SEM aufgenommen. Die Anhörung der Beschwerde- führerin zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 AsylG fand am 15. März 2024 statt, die Verfügung des SEM erging schliesslich am 27. März 2024. Die gesetzlich vorgesehene Frist von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase im beschleunigten Verfahren wurde um einen Tag überschritten, was ohne weiteres innerhalb der von Art. 37 Abs. 3 AsylG festgelegten Toleranz liegt.

E. 8.3 Ebenso wenig ist die Behandlung des Asylgesuchs im beschleunigten Verfahren an sich zu beanstanden, da die Vorinstanz den dem Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt vollständig und richtig erstellt hat. Dass ein Teil des Sachverhalts bereits durch das zeitlich vorgelagerte Verfahren um vorübergehenden Schutz erstellt worden ist, vermag an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern.

E. 8.4 In Bezug auf die dem beschleunigten Verfahren geschuldete kurze Be- schwerdefrist von sieben Arbeitstagen ist festzustellen, dass diese vom Gesetzgeber angesichts des ausgebauten Rechtsschutzes als möglich

E-2145/2024 Seite 9 und im Hinblick auf die angestrebte Beschleunigung im Asylbereich als not- wendig erachtet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom

3. September 2014, BBl 2014 7991, S. 8094). Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit über ihre Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen, was sie auch am 26. März 2024 gemacht hat. Aus dieser Stellungnahme ergeben sich keine Anhaltspunkte, die weitere und vertiefte Abklärungen als notwendig erscheinen lassen. Der geltend ge- machte Sachverhalt erweist sich sodann als nicht komplex. Ausserdem lie- gen keine Umstände vor, die es der Beschwerdeführerin objektiv verun- möglicht hätten, eine neue Rechtsvertretung zu mandatieren, nachdem die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nach einer Chancenprüfung niedergelegt hatte. Einerseits ist die Mandatsniederlegung der zugewiese- nen Rechtsvertretung gleichentags wie die Verfügungseröffnung erfolgt. Entsprechend lag keine Mandatsniederlegung zur Unzeit vor, sondern sie lag im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben von Art. 102h Abs. 4 AsylG. An- dererseits ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass die Be- schwerdeführerin von der damaligen Rechtsvertretung nicht rechtsgenüg- lich über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einer Be- schwerde aufgeklärt worden ist. Entsprechend kann sich die Beschwerde- führerin nicht auf den Umstand berufen, sie habe aufgrund der kurzen Be- schwerdefrist keine neue Rechtsvertretung mandatieren können.

E. 8.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermö- gen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen des SEM (angefochtene Verfügung S. 6 ff. und E. 7.1 vorstehend) verwiesen werden. In der Beschwerdeeingabe wird nichts dargetan, was zu einer anderen Ein- schätzung führen könnte. Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Familienangehörigen aufgrund von regimekritischen Äusserungen des in der Schweiz lebenden Bruders in re- levanter Weise im Fokus der marokkanischen Behörden stehen würden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Zwischenfälle deuten, so- fern überhaupt glaubhaft, auf von privaten Dritten durchgeführte

E-2145/2024 Seite 10 Handlungen hin, wobei mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die marok- kanischen Behörden schutzfähig und schutzwillig sind und die Beschwer- deführerin sich bei drohenden Nachteilen durch Drittpersonen an die hei- matlichen Behörden wenden kann. Konkreten Hinweise dafür, dass die Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich re- levanten (Reflex-)Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsge- fahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte, ergeben sich aus dem Vorbringen nicht.

E. 9.2 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver- neint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachte Beziehung der Beschwerdefüh- rerin mit einem iranischen Staatsangehörigen. Dass besagter Partner, den sie in der Asylunterkunft kennengelernt haben will, über ein gefestigtes Auf- enthaltsrecht in der Schweiz verfügt, aus welchem allenfalls auf einen An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geschlossen werden könnte, ergibt sich aus dem Vorbringen nicht. Die Wegweisung wurde dem- nach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-2145/2024 Seite 11 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 11.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 11.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer

E-2145/2024 Seite 12 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 11.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.3.2 In Marokko herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation all- gemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefähr- det bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-1337/2023 vom 31. März 2023 E. 6.1 m.w.H.).

E. 11.3.3 Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Wie von der Vorinstanz korrekterweise festgehalten, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau mit einer sehr gu- ten Ausbildung und finanziell stabilen Voraussetzungen. Es ist davon aus- zugehen, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Marokko eine wirtschaftli- che Lebensgrundlage schaffen kann. Daran vermag auch der in der Be- schwerde nicht weiter belegte Hinweis auf die baldige Ausreise ihrer Eltern aus Marokko nichts zu ändern.

E. 11.3.4 In gesundheitlicher Hinsicht wurde auf Beschwerdeebene unter Ver- weis auf einen Bericht der Hausärztin der Beschwerdeführerin vom 1. März 2024 vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide stark unter der aktuellen Situation, schlafe schlecht, fürchte sich vor einer Rückkehr nach Marokko, weswegen Mitte Mai 2024 ein Termin bei den psychiatrischen Diensten I._______ vereinbart worden sei. Entsprechend befinde sich die Beschwer- deführerin in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung und sei be- handlungsbedürftig. Der ärztliche Bericht sei abzuwarten.

E. 11.3.5 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen

E-2145/2024 Seite 13 werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträch- tigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung er- achtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz not- wendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2).

E. 11.3.6 Vorliegend ist gestützt auf die Akten festzustellen, dass im Falle der Beschwerdeführerin nicht von einer derart gravierenden psychischen Er- krankung ausgegangen werden kann, welche einem Wegweisungsvollzug nach Marokko entgegenstehen würde. Insbesondere ist nicht anzuneh- men, die Beschwerdeführerin wäre auf eine Behandlung angewiesen, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Sollte die Be- schwerdeführerin tatsächlich auf eine psychologische Behandlung ange- wiesen sein, wird sie diese auch in ihrem Heimatstaat in Anspruch nehmen können. So verfügt Marokko generell über ein gut entwickeltes Gesund- heitssystem und vor allem in städtischen Zentren über eine genügende An- zahl von Einrichtungen, die psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D- 2963/2020 vom 13. März 2024 E. 7.1.5.3 m.w.H.). Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht denn auch im Sinne einer antizipier- ten Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 136 I 229 E. 5.3) keine Veranlassung, den Termin bei den psychiatrischen Diensten I._______ Mitte Mai 2024 abzuwarten.

E. 11.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E-2145/2024 Seite 14

E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung ei- ner amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen sind.

E. 13.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2145/2024 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2145/2024 Urteil vom 23. April 2024 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 30. April 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein und wurde dazu am 2. Juni 2022 befragt. Mit Verfügung vom 2. September 2022 wies das SEM das Gesuch ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4460/2022 vom 25. Oktober 2022 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Verfahren wurde vom SEM am 26. Oktober 2022 wiederaufgenommen; nachdem die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2022 ergänzend befragt wurde, wies das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz mit Verfügung vom 7. Februar 2023 erneut ab. Eine gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-1406/2023 vom 30. März 2023 in Bezug auf die Frage der Gewährung des vorübergehenden Schutzes abgewiesen, im Übrigen wurde die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. B. Das SEM eröffnete am 20. April 2023 gestützt auf Art. 69 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) das Asylverfahren. Am 15. März 2024 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, marokkanische Staatsangehörige zu sein, aus B._______ zu stammen und zuletzt in C._______ gelebt zu haben. Sie habe im Jahre 2014 in der Ukraine ihr (...)-Studium begonnen, wobei sie von ihren Eltern und teils ihrem Bruder finanziell unterstützt worden sei. Ihr älterer Bruder befinde sich seit mehreren Jahren in der Schweiz und betreibe seit dem arabischen Frühling eine Internetplattform namens «D._______», auf welcher er sich regimekritisch äussere. Als er sie - die Beschwerdeführerin - bei Kriegsausbruch an der polnisch-ukrainischen Grenze in Empfang genommen habe, habe er mitbekommen, wie vermeintliche marokkanische Diplomaten in Anwesenheit von Journalisten des marokkanischen Fernsehsenders «E._______» ein Interview mit einem angeblichen Studenten geführt hätten. Letzterer habe sich zu den Hilfeleistungen der marokkanischen Behörden ihren Bürgern in der Ukraine gegenüber geäussert. Im Wissen darum, dass es sich nicht um einen echten Studenten gehandelt habe, habe der Bruder einen Tweet veröffentlicht, in welchem er sich kritisch gegenüber den marokkanischen Behörden geäussert und die fehlenden Hilfeleistungen beanstandet habe. Daraufhin sei er von den angeblichen Diplomaten angesprochen worden; ihm sei gedroht worden, dass seiner Schwester (Beschwerdeführerin) etwas passieren werde. Zwei Wochen nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe ihr Bruder ihr mitgeteilt, dass er auf Twitter anonyme Drohungen erhalten habe, wobei sowohl ihm als auch ihr mit Haft und Folter gedroht worden seien. Sie habe die Drohungen den schweizerischen Behörden gemeldet. Da das Regime festgestellt habe, dass sie nicht nach Marokko zurückgekehrt sei, sei ein anderer Bruder ins Visier der heimatlichen Behörden geraten. Dieser habe im Jahre 2022 eine anonyme Geldsumme erhalten. Sie vermute, dass dem Bruder damit eine Straftat hätte unterstellt werden sollen. Besagter Bruder sei nach F._______ ausgereist. Nach dessen Ausreise sei das Bankkonto ihres Vaters gehackt und eine hohe Summe sei abgehoben worden. Ausserdem sei ihre Mutter auf der Strasse vom (...) auf deren in der Schweiz lebenden Kinder in einschüchternder Weise angesprochen worden. Sie fürchte sich daher vor einer Rückkehr nach Marokko. Zur Untermauerung ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres marokkanischen Passes, den Tweet ihres Bruders, Dokumente betreffend die Geldübermittlung an ihren Bruder in Marokko, eine Anzeige vom 22. April 2022 gegen Unbekannt, eingereicht bei der Staatsanwaltschaft des Kantons G._______, ein Schreiben ihres Bruder an das H._______ des Kantons G._______, Dokumente betreffend die Anzeige ihres Vaters bezüglich seiner Bankverbindung sowie einenYouTube-Link zu einem Video ihres Bruders vom (...) 2021, in welchem er die marokkanischen Behörden kritisiere, zu den Akten. C. Am 25. März 2024 wurde der Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt. D. Eine entsprechende Stellungnahme datiert vom 26. März 2024. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. März 2024 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch an und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. F. Ebenfalls am 27. März 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Es sei zudem festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. April 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). I. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 10. April 2024 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu. Der entsprechende Eventualantrag auf deren Wiederherstellung ist daher von vornherein unbehelflich.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

5. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Das SEM führte zur Begründung des Asylentscheids zunächst aus, dass kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung eines Asylgesuchs im beschleunigten oder erweiterten Verfahren bestehe. Vorliegend sei zwar die gesetzlich vorgesehene Frist von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase aus organisatorischen Gründen um einen Arbeitstag überschritten worden, diese Überschreitung liege aber innerhalb der durch Art. 37 Abs. 3 AsylG festgelegten Toleranz. Da sich vorliegend keine komplexen Rechts- beziehungsweise Sachfragen gestellt hätten, im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen auch keine umfangreichen Abklärungen zur Erstellung des Sachverhaltes notwendig gewesen seien und schliesslich die sachgerechte Anfechtung der Verfügung innert sieben Tagen nach Entscheideröffnung sachgerecht sei, habe die Behandlung im beschleunigten Verfahren mithin keine Verletzung von Verfahrensgarantien zur Folge. Des Weiteren basiere die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bedrohungslage lediglich auf der Antwort eines anonymen Twitter-Nutzers auf einen regimekritischen Tweet ihres Bruders. Es sei nicht ersichtlich, wie ein Tweet eines anonymen Twitter-Nutzers die Situation der Beschwerdeführerin in Marokko grundlegend verändern sollte. Auch aus dem Vorbringen, ihrem in Marokko lebenden Bruder sei Geld auf dessen Konto überwiesen worden und ihrem Vater sei Geld von dessen Konto entzogen worden, was darauf schliessen lasse, dass der marokkanische Staat der Familie schaden wolle, lasse sich keine intensivierte, gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Bedrohungslage ableiten, zumal fraglich sei, ob sich der marokkanische Staat solcher Mittel bedienen würde. So würden ebenso wenig Hinweise dafür vorliegen, dass der marokkanische Staat hinter diesen Handlungen stehe. Der Bruder der Beschwerdeführerin äussere sich zwar regimekritisch in den sozialen Medien, er sei aber weder angezeigt worden noch werde er aktiv gesucht. Zudem lasse dies auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel nicht auf eine konkrete Bedrohungslage für ihre Person schliessen. Ferner gelte der marokkanische Staat als grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Heimatstaat bisher keine Probleme mit den Behörden gehabt und weder sie noch andere Familienmitglieder seien je straffällig geworden oder in Haft gewesen. Es sei ihr und auch ihren Familienangehörigen mithin zuzumuten, für den Fall, dass die gegen ihre Person ausgesprochenen Drohungen von privaten Dritten stammen würden, bei den marokkanischen Behörden um Schutz zu suchen. Es bestehe daher keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung seitens der marokkanischen Behörden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Nachteile seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Daran würde auch die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vertretene Meinung, es liege klar eine Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten des Bruders der Beschwerdeführerin vor, nichts ändern. Soweit in der Stellungnahme weiter vorgebracht worden sei, durch ihren längeren Aufenthalt in der Ukraine und der Schweiz stehe sie noch stärker im Fokus der Verfolger ihres politisch aktiven Bruders, sei festzuhalten, dass sich alleine aus einem längeren Auslandaufenthalt keine objektiv begründbare Furcht vor Verfolgung begründen lasse. Zum einen habe die Beschwerdeführerin im Jahre 2021 für ein Praktikum problemlos nach Marokko zurückkehren können, zum anderen sei ihr Bruder in ihrem Heimatstaat strafrechtlich weder vorbelastet noch aktuell verfolgt. Schliesslich seien, entgegen des Vorwurfes in der Stellungnahme, die editionspflichtigen Akten inklusive Anhörungsprotokoll dem Rechtsschutz in korrekter Weise zugestellt worden. 7.2 Dem wird in der Beschwerde zunächst entgegnet, dass mittlerweile auch die Eltern der Beschwerdeführerin ihre Ausreise aus Marokko aufgrund der Schikanen und Bedrohungen der marokkanischen Behörden vorbereiten würden. Ausserdem hätte die vorliegende Sache im erweiterten Verfahren behandelt werden sollen: So habe die Beschwerdeführerin bereits am 30. April 2022 in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt. Elf Monate danach sei das Asylverfahren eröffnet worden. In dieser Zeit habe sie ihren jetzigen Freund, einen iranischen Asylsuchenden, kennengelernt, mit welchem sie zwischenzeitlich zusammenwohne. Insgesamt habe ihr Asylverfahren somit rund ein Jahr gedauert. Auch wenn zwischen der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. März 2024 und dem Entscheid zwölf Tage liegen würden, sei das beschleunigte Verfahren nicht mehr korrekt. Die Fakten für den Fall seien im vorangehenden Verfahren um vorübergehenden Schutz (mit)erstellt worden, was aufzeige, dass die Fakten nicht, wie im beschleunigten Verfahren vorgesehen, innert kurzer Zeit hätten gesammelt werden können. Ausserdem sei der vorliegende Fall nicht simpel. Das eng getaktete beschleunigte Verfahren mit den kurzen Fristen entspreche vorliegend keinem fairen Verfahren; insbesondere habe die Beschwerdeführerin in der kurzen Zeit nach Entscheideröffnung keine neue Rechtsvertretung finden können. Entsprechend sei der Fall für eine neue Triagierung an das SEM zurückzuweisen. Ferner sei mit Verweis auf einen Bericht von Human Rights Watch vom 28. Juli 2022 festzuhalten, dass - wie im vorliegenden Fall vorgebracht - Marokko Familienangehörige von politischen Aktivisten einschüchtere, diskriminiere und verfolge. 8. 8.1 Die (formelle) Rüge der Beschwerdeführerin, ihr Verfahren hätte im erweiterten Verfahren durchgeführt werden sollen, erweist sich als unbegründet. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Behandlung im beschleunigten oder erweiterten Verfahren (vgl. BVGE 2020/VI/5 E. 9.2). Es ist vorliegend sodann nicht von einer Verletzung des Anspruchs auf das Erheben einer wirksamen Beschwerde (Art. 29a BV, Art. 13 i.V.m. Art. 3 EMRK) auszugehen. 8.2 Zum einen schlägt die Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Länge des vorinstanzlichen Verfahrens fehl. Das Asylverfahren wurde nach Abschluss des Verfahrens um vorübergehenden Schutz am 20. April 2023 vom SEM aufgenommen. Die Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 AsylG fand am 15. März 2024 statt, die Verfügung des SEM erging schliesslich am 27. März 2024. Die gesetzlich vorgesehene Frist von acht Arbeitstagen nach Abschluss der Vorbereitungsphase im beschleunigten Verfahren wurde um einen Tag überschritten, was ohne weiteres innerhalb der von Art. 37 Abs. 3 AsylG festgelegten Toleranz liegt. 8.3 Ebenso wenig ist die Behandlung des Asylgesuchs im beschleunigten Verfahren an sich zu beanstanden, da die Vorinstanz den dem Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt vollständig und richtig erstellt hat. Dass ein Teil des Sachverhalts bereits durch das zeitlich vorgelagerte Verfahren um vorübergehenden Schutz erstellt worden ist, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 8.4 In Bezug auf die dem beschleunigten Verfahren geschuldete kurze Beschwerdefrist von sieben Arbeitstagen ist festzustellen, dass diese vom Gesetzgeber angesichts des ausgebauten Rechtsschutzes als möglich und im Hinblick auf die angestrebte Beschleunigung im Asylbereich als notwendig erachtet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2014 7991, S. 8094). Die Beschwerdeführerin hatte die Möglichkeit über ihre Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen, was sie auch am 26. März 2024 gemacht hat. Aus dieser Stellungnahme ergeben sich keine Anhaltspunkte, die weitere und vertiefte Abklärungen als notwendig erscheinen lassen. Der geltend gemachte Sachverhalt erweist sich sodann als nicht komplex. Ausserdem liegen keine Umstände vor, die es der Beschwerdeführerin objektiv verunmöglicht hätten, eine neue Rechtsvertretung zu mandatieren, nachdem die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nach einer Chancenprüfung niedergelegt hatte. Einerseits ist die Mandatsniederlegung der zugewiesenen Rechtsvertretung gleichentags wie die Verfügungseröffnung erfolgt. Entsprechend lag keine Mandatsniederlegung zur Unzeit vor, sondern sie lag im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben von Art. 102h Abs. 4 AsylG. Andererseits ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin von der damaligen Rechtsvertretung nicht rechtsgenüglich über ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einer Beschwerde aufgeklärt worden ist. Entsprechend kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Umstand berufen, sie habe aufgrund der kurzen Beschwerdefrist keine neue Rechtsvertretung mandatieren können. 8.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM (angefochtene Verfügung S. 6 ff. und E. 7.1 vorstehend) verwiesen werden. In der Beschwerdeeingabe wird nichts dargetan, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Insbesondere liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Familienangehörigen aufgrund von regimekritischen Äusserungen des in der Schweiz lebenden Bruders in relevanter Weise im Fokus der marokkanischen Behörden stehen würden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Zwischenfälle deuten, sofern überhaupt glaubhaft, auf von privaten Dritten durchgeführte Handlungen hin, wobei mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die marokkanischen Behörden schutzfähig und schutzwillig sind und die Beschwerdeführerin sich bei drohenden Nachteilen durch Drittpersonen an die heimatlichen Behörden wenden kann. Konkreten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte, ergeben sich aus dem Vorbringen nicht. 9.2 Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachte Beziehung der Beschwerdeführerin mit einem iranischen Staatsangehörigen. Dass besagter Partner, den sie in der Asylunterkunft kennengelernt haben will, über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, aus welchem allenfalls auf einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geschlossen werden könnte, ergibt sich aus dem Vorbringen nicht. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 11.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 In Marokko herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-1337/2023 vom 31. März 2023 E. 6.1 m.w.H.). 11.3.3 Auch in individueller Hinsicht erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Wie von der Vorinstanz korrekterweise festgehalten, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau mit einer sehr guten Ausbildung und finanziell stabilen Voraussetzungen. Es ist davon auszugehen, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Marokko eine wirtschaftliche Lebensgrundlage schaffen kann. Daran vermag auch der in der Beschwerde nicht weiter belegte Hinweis auf die baldige Ausreise ihrer Eltern aus Marokko nichts zu ändern. 11.3.4 In gesundheitlicher Hinsicht wurde auf Beschwerdeebene unter Verweis auf einen Bericht der Hausärztin der Beschwerdeführerin vom 1. März 2024 vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide stark unter der aktuellen Situation, schlafe schlecht, fürchte sich vor einer Rückkehr nach Marokko, weswegen Mitte Mai 2024 ein Termin bei den psychiatrischen Diensten I._______ vereinbart worden sei. Entsprechend befinde sich die Beschwerdeführerin in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung und sei behandlungsbedürftig. Der ärztliche Bericht sei abzuwarten. 11.3.5 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). 11.3.6 Vorliegend ist gestützt auf die Akten festzustellen, dass im Falle der Beschwerdeführerin nicht von einer derart gravierenden psychischen Erkrankung ausgegangen werden kann, welche einem Wegweisungsvollzug nach Marokko entgegenstehen würde. Insbesondere ist nicht anzunehmen, die Beschwerdeführerin wäre auf eine Behandlung angewiesen, die zwingend nur in der Schweiz gewährleistet werden könnte. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich auf eine psychologische Behandlung angewiesen sein, wird sie diese auch in ihrem Heimatstaat in Anspruch nehmen können. So verfügt Marokko generell über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem und vor allem in städtischen Zentren über eine genügende Anzahl von Einrichtungen, die psychiatrische oder psychologische Therapien anbieten (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-2963/2020 vom 13. März 2024 E. 7.1.5.3 m.w.H.). Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht denn auch im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 136 I 229 E. 5.3) keine Veranlassung, den Termin bei den psychiatrischen Diensten I._______ Mitte Mai 2024 abzuwarten. 11.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG wegen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen sind. 13.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: