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E-2757/2024

E-2757/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-16 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. November 2023 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. B. Als Identitätsnachweise reichte er seinen bis 2027 gültigen marokkani- schen Reisepass, seinen Führerschein und seinen bis zum 20. Mai 2022 gültigen ukrainischen Aufenthaltstitel «Temporary Residence Permit» (alle im Original) ein. C. Im Rahmen seiner Kurzbefragung vom 7. Dezember 2023 führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches aus, er sei im Jahr 2015 zwecks Studiums von seinem Heimatland aus in die Ukraine gereist, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung als Student verfügt habe. In der Uk- raine habe er bis im Jahr 2021 (…) studiert und ein Diplom als (…) erwor- ben. Nachdem er seine ukrainische Ehefrau, welche er seit 2016 kenne, im Jahr 2021 geheiratet habe, habe er eine temporäre Aufenthaltsbewilli- gung erhalten. Aufgrund seiner Heirat mit einer ukrainischen Staatsbürge- rin habe er Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung, welche er auch beantragt, aber aufgrund des Kriegszustands noch nicht erhalten habe. Am 17. Februar 2022 habe er die Ukraine verlassen, weil er eine Einladung für ein Praktikum in Marokko erhalten habe. Er habe mit seiner Ehefrau vereinbart, nach Marokko zu gehen, um seine Diplome anerkennen zu las- sen und seinen Eltern von der Heirat zu erzählen. Danach habe er geplant, zusammen mit seiner Ehefrau in Marokko zu leben und eine (…) zu eröff- nen. Aufgrund des Kriegsausbruchs in der Ukraine habe er die geplante Rückreise am 25. April 2022 nicht antreten können. Seine Eltern hätten seine Ehefrau nicht akzeptiert und seien deshalb nicht mit seinem Plan einverstanden gewesen, mit seiner Ehefrau in Marokko eine Wohnung zu kaufen. Sie seien bei seiner Arbeitsstelle erschienen und hätten ihn be- schimpft. Danach habe er seine Stelle kündigen müssen. Es sei sinnlos, eine (…) zu eröffnen, da seine Familie ihn finden und belästigen würde. Er habe seine Eltern nicht anzeigen können, weil das die Situation nur noch schlimmer gemacht hätte. Es sei im Islam verboten, die Eltern anzu- schreien; dafür könne man zu sechs Monaten Haft verurteilt werden. Auf- grund der fehlenden Unterstützung der Familie und weil es für seine Frau in Marokko gefährlich sei, habe er sich dazu entschlossen, in die Ukraine

E-2757/2024 Seite 3 zurückzukehren. Nachdem er mehrmals (erstmals am 7. Dezember 2022) an der Einreise gehindert worden sei, sei es ihm am (…) April 2023 gelun- gen, über ein polnisches Schengenvisum wieder in die Ukraine einzurei- sen. Es sei dann aber in der Ukraine zu gefährlich gewesen und er habe beschlossen, in die Schweiz zu reisen. Seine Ehefrau sei in der Ukraine geblieben, weil sie dort als (...) arbeite. Ausserdem habe sie ein Kind mit ihrem Exmann und dieser stimme einem Wohnortswechsel erst zu, wenn er wisse, wohin sein Kind gehe und dass es ihm dort gutgehen werde. Aus diesem Grund sei er zunächst alleine in die Schweiz gereist und seine Ehefrau werde nachreisen, sobald er die Lage erkundet habe. D. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu seinem Aufenthalt in der Ukraine, seinen Tätig- keiten in Marokko, seiner Ausbildung, zur Eheschliessung mit einer ukrai- nischen Staatsbürgerin und zu seinen Reisebewegungen zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 4. April 2024 – eröffnet am 9. April 2024 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei- sung an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz (Rechtsbegehren 1), die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Rechtsbegehren 2). Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Annahme anzuordnen (Rechtsbegehren 3). Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Be- schwerde wiederherzustellen (Rechtsbegehren 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschuss- pflicht. Der Beschwerde legte er – abgesehen von bereits eingereichten Unterla- gen – weitere Dokumente betreffend Arbeit und Ausbildung, ein gemeinsa- mes Foto mit seiner Ehefrau, sein Masterdiplom auf Ukrainisch (inkl.

E-2757/2024 Seite 4 Übersetzung auf Englisch), ein Foto von den Zerstörungen des Krieges sowie einen Bildschirmausdruck einer ukrainischen Webseite betreffend permanente Aufenthaltsbewilligungen bei. G. Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Ein- gang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Aus- gang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.]] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt.

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausfüh- rungen – einzutreten (vgl. unten E. 1.5 und E. 1.6).

E. 1.5 Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist nicht einzutreten, da die Beschwerde von Gesetzes wegen auf- schiebende Wirkung hat und diese auch nicht entzogen worden ist (Art. 55 VwVG).

E. 1.6 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Anerken- nung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl (Rechtsbegehren 2), ohne dies jedoch näher zu begründen. Er hat zudem

E-2757/2024 Seite 5 bei der Vorinstanz kein Asylgesuch gestellt, sondern um Gewährung vor- übergehenden Schutzes ersucht. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft und die Gewährung von Asyl sind folglich nicht Gegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. Urteil des BVGer D-5697/2023 vom

30. November 2023 E. 6). Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Wie nachfolgend dargelegt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

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b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen aus, der Beschwerdeführer könne als marokkanischer Staats- angehöriger in Sicherheit und dauerhaft nach Marokko zurückkehren. Da- her komme Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 zum Tragen (recte: nicht zum Tragen). Zum Vollzug der Wegweisung hielt es Folgendes fest: Er habe in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten seien keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Er sei ein gesunder, junger und gut ausge- bildeter Mann und damit in der Lage, sich in seinem Heimatland unabhän- gig von seiner Familie eine Lebensgrundlage zu schaffen. Allenfalls könne er auf finanzielle Unterstützung seiner weiterhin in der Ukraine lebenden und arbeitenden Ehefrau zurückgreifen. Allfälligen Auseinandersetzungen mit seiner Familie könne er sich durch eine Wohnsitznahme in einem an- deren Landesteil Marokkos entziehen. Sein Heimatland verfüge über ein funktionierendes Rechtssystem, so dass er sich gegen mögliche Forderun- gen seiner Familie auch juristisch zur Wehr setzen könne. Somit seien keine Gründe ersichtlich, wonach er im Heimatland aufgrund von individu- ellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich auch möglich.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Vorbringen und macht ferner geltend, seine Familienangehörigen seien re- ligiöse Extremisten. In ihren Augen habe er sich vom Islam abgewandt, indem er eine christliche, ältere Frau geheiratet habe, die bereits ein Kind

E-2757/2024 Seite 7 aus einer früheren Ehe habe. Um Konflikte mit seiner Familie zu vermei- den, habe er in einer anderen Stadt eine Wohnung gemietet. Sein Vater habe ihm dann damit gedroht, ihn bei der Polizei wegen Diebstahls und Gewaltanwendung anzuzeigen, wenn er ihm nicht das Geld für das Stu- dium zurückzahle. Seine Familie habe auch seine Ehefrau via Whatsapp bedroht. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass sein Vater eine An- zeige gegen ihn erstattet habe mit dem Vorwurf, er habe dessen Geld ge- stohlen und ihn misshandelt.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer ist einerseits nicht ukrainischer Staats- angehöriger und seine ukrainische Ehefrau hat in der Schweiz kein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestellt, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Be- tracht fällt (vgl. auch Urteil des BVGer E-2680/2022 vom 6. Juli 2022). An- dererseits verfügt er nicht über einen Schutzstatus dieses Staats, womit Ziff. I Bst. b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ebenfalls nicht an- wendbar ist.

E. 6.3 Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde ins- besondere voraussetzen, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Marokko zurückkehren könnte. Den anlässlich der Befragung vom 7. Dezember 2023 protokollierten Aus- sagen (vgl. SEM act. […]-[nachfolgend: A]13/8) ist zu entnehmen, dass eine dauerhafte Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat un- ter dem Aspekt der Sicherheit problemlos möglich ist. An dieser Feststel- lung vermag weder die behauptete ablehnende Haltung seiner Familie ge- genüber seiner ukrainischen Ehefrau noch die angeblich daraus entstan- dene familiäre Konfliktsituation etwas zu ändern. Soweit er hierzu in der Rechtsmitteleingabe erstmals und ohne nähere Ausführungen geltend macht, sein Vater habe ihn angezeigt und behauptet, von ihm misshandelt worden zu sein, muss er sich entgegenhalten lassen, dass es sich dabei um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, die als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten ist. Anlässlich der Kurzbefragung machte er denn auch vorrangig wirtschaftliche und soziale Nachteile geltend, die mit einer

E-2757/2024 Seite 8 Rückkehr nach Marokko verbunden wären, indem er insbesondere be- hauptete, aufgrund des Verhaltens seiner Eltern seine Arbeitsstelle verlo- ren zu haben und keine (…) eröffnen zu können (vgl. A13/8 F19, F32). Da- mit vermag er aber in keiner Weise darzutun, dass seiner dauerhaften Rückkehr nach Marokko unter dem Aspekt der Sicherheit etwas entgegen- steht. Schliesslich ist festzuhalten, dass die marokkanischen Behörden schutzfähig und schutzwillig sind und der Beschwerdeführer sich bei allen- falls drohenden Nachteilen durch Drittpersonen an die heimatlichen Behör- den wenden kann (vgl. Urteil des BVGer E-2145/2024 vom 23. April 2024 E. 9.1).

E. 6.4 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere

E-2757/2024 Seite 9 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter- worfen werden.

E. 8.2.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu ent- nehmen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung (vgl. Art. 5 AsylG) findet daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.

E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In Marokko herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation all- gemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefähr- det bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-2963/2020 vom 13. März 2024 E. 7.2.2 m.w.H.).

E-2757/2024 Seite 10

E. 8.3.3 Zudem sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Weg- weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdefüh- rer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat bis zu seinem 20. Lebensjahr in Marokko gelebt, verfügt über ein Diplom als C._______ und hat in der Ukraine Arbeitserfahrungen als (…), (…) sowie als (…) sammeln können. Es ist ihm ohne Weiteres zuzumuten, sich allenfalls auch ohne die Unter- stützung seiner Familie in Marokko eine existenzsichernde Lebensgrund- lage zu schaffen, zumal er dort nach seinem Aufenthalt in der Ukraine zwi- schen Februar 2022 und April 2023 über ein Jahr gelebt und zumindest zeitweise gearbeitet hat. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.3.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen marokkanischen Reisepasses und kann jederzeit in sein Heimatland zurückkehren. Dem- nach ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und um amtliche Verbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde ge- mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E-2757/2024 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeistän- dung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2757/2024 Urteil vom 16. Mai 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 4. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. November 2023 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. B. Als Identitätsnachweise reichte er seinen bis 2027 gültigen marokkanischen Reisepass, seinen Führerschein und seinen bis zum 20. Mai 2022 gültigen ukrainischen Aufenthaltstitel «Temporary Residence Permit» (alle im Original) ein. C. Im Rahmen seiner Kurzbefragung vom 7. Dezember 2023 führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches aus, er sei im Jahr 2015 zwecks Studiums von seinem Heimatland aus in die Ukraine gereist, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung als Student verfügt habe. In der Ukraine habe er bis im Jahr 2021 (...) studiert und ein Diplom als (...) erworben. Nachdem er seine ukrainische Ehefrau, welche er seit 2016 kenne, im Jahr 2021 geheiratet habe, habe er eine temporäre Aufenthaltsbewilligung erhalten. Aufgrund seiner Heirat mit einer ukrainischen Staatsbürgerin habe er Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung, welche er auch beantragt, aber aufgrund des Kriegszustands noch nicht erhalten habe. Am 17. Februar 2022 habe er die Ukraine verlassen, weil er eine Einladung für ein Praktikum in Marokko erhalten habe. Er habe mit seiner Ehefrau vereinbart, nach Marokko zu gehen, um seine Diplome anerkennen zu lassen und seinen Eltern von der Heirat zu erzählen. Danach habe er geplant, zusammen mit seiner Ehefrau in Marokko zu leben und eine (...) zu eröffnen. Aufgrund des Kriegsausbruchs in der Ukraine habe er die geplante Rückreise am 25. April 2022 nicht antreten können. Seine Eltern hätten seine Ehefrau nicht akzeptiert und seien deshalb nicht mit seinem Plan einverstanden gewesen, mit seiner Ehefrau in Marokko eine Wohnung zu kaufen. Sie seien bei seiner Arbeitsstelle erschienen und hätten ihn beschimpft. Danach habe er seine Stelle kündigen müssen. Es sei sinnlos, eine (...) zu eröffnen, da seine Familie ihn finden und belästigen würde. Er habe seine Eltern nicht anzeigen können, weil das die Situation nur noch schlimmer gemacht hätte. Es sei im Islam verboten, die Eltern anzuschreien; dafür könne man zu sechs Monaten Haft verurteilt werden. Aufgrund der fehlenden Unterstützung der Familie und weil es für seine Frau in Marokko gefährlich sei, habe er sich dazu entschlossen, in die Ukraine zurückzukehren. Nachdem er mehrmals (erstmals am 7. Dezember 2022) an der Einreise gehindert worden sei, sei es ihm am (...) April 2023 gelungen, über ein polnisches Schengenvisum wieder in die Ukraine einzureisen. Es sei dann aber in der Ukraine zu gefährlich gewesen und er habe beschlossen, in die Schweiz zu reisen. Seine Ehefrau sei in der Ukraine geblieben, weil sie dort als (...) arbeite. Ausserdem habe sie ein Kind mit ihrem Exmann und dieser stimme einem Wohnortswechsel erst zu, wenn er wisse, wohin sein Kind gehe und dass es ihm dort gutgehen werde. Aus diesem Grund sei er zunächst alleine in die Schweiz gereist und seine Ehefrau werde nachreisen, sobald er die Lage erkundet habe. D. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu seinem Aufenthalt in der Ukraine, seinen Tätigkeiten in Marokko, seiner Ausbildung, zur Eheschliessung mit einer ukrainischen Staatsbürgerin und zu seinen Reisebewegungen zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 4. April 2024 - eröffnet am 9. April 2024 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz (Rechtsbegehren 1), die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Rechtsbegehren 2). Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Annahme anzuordnen (Rechtsbegehren 3). Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (Rechtsbegehren 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Der Beschwerde legte er - abgesehen von bereits eingereichten Unterlagen - weitere Dokumente betreffend Arbeit und Ausbildung, ein gemeinsames Foto mit seiner Ehefrau, sein Masterdiplom auf Ukrainisch (inkl. Übersetzung auf Englisch), ein Foto von den Zerstörungen des Krieges sowie einen Bildschirmausdruck einer ukrainischen Webseite betreffend permanente Aufenthaltsbewilligungen bei. G. Mit Schreiben vom 3. Mai 2024 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.]] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. 1.4 Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten (vgl. unten E. 1.5 und E. 1.6). 1.5 Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist nicht einzutreten, da die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und diese auch nicht entzogen worden ist (Art. 55 VwVG). 1.6 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl (Rechtsbegehren 2), ohne dies jedoch näher zu begründen. Er hat zudem bei der Vorinstanz kein Asylgesuch gestellt, sondern um Gewährung vor-übergehenden Schutzes ersucht. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sind folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. Urteil des BVGer D-5697/2023 vom 30. November 2023 E. 6). Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Wie nachfolgend dargelegt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer könne als marokkanischer Staatsangehöriger in Sicherheit und dauerhaft nach Marokko zurückkehren. Daher komme Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 zum Tragen (recte: nicht zum Tragen). Zum Vollzug der Wegweisung hielt es Folgendes fest: Er habe in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten seien keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Er sei ein gesunder, junger und gut ausgebildeter Mann und damit in der Lage, sich in seinem Heimatland unabhängig von seiner Familie eine Lebensgrundlage zu schaffen. Allenfalls könne er auf finanzielle Unterstützung seiner weiterhin in der Ukraine lebenden und arbeitenden Ehefrau zurückgreifen. Allfälligen Auseinandersetzungen mit seiner Familie könne er sich durch eine Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil Marokkos entziehen. Sein Heimatland verfüge über ein funktionierendes Rechtssystem, so dass er sich gegen mögliche Forderungen seiner Familie auch juristisch zur Wehr setzen könne. Somit seien keine Gründe ersichtlich, wonach er im Heimatland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich auch möglich. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geschilderten Vorbringen und macht ferner geltend, seine Familienangehörigen seien religiöse Extremisten. In ihren Augen habe er sich vom Islam abgewandt, indem er eine christliche, ältere Frau geheiratet habe, die bereits ein Kind aus einer früheren Ehe habe. Um Konflikte mit seiner Familie zu vermeiden, habe er in einer anderen Stadt eine Wohnung gemietet. Sein Vater habe ihm dann damit gedroht, ihn bei der Polizei wegen Diebstahls und Gewaltanwendung anzuzeigen, wenn er ihm nicht das Geld für das Studium zurückzahle. Seine Familie habe auch seine Ehefrau via Whatsapp bedroht. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass sein Vater eine Anzeige gegen ihn erstattet habe mit dem Vorwurf, er habe dessen Geld gestohlen und ihn misshandelt. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. 6.2 Der Beschwerdeführer ist einerseits nicht ukrainischer Staatsangehöriger und seine ukrainische Ehefrau hat in der Schweiz kein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestellt, womit die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt (vgl. auch Urteil des BVGer E-2680/2022 vom 6. Juli 2022). Andererseits verfügt er nicht über einen Schutzstatus dieses Staats, womit Ziff. I Bst. b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ebenfalls nicht anwendbar ist. 6.3 Eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung würde insbesondere voraussetzen, dass er nicht in Sicherheit und dauerhaft nach Marokko zurückkehren könnte. Den anlässlich der Befragung vom 7. Dezember 2023 protokollierten Aussagen (vgl. SEM act. [...]-[nachfolgend: A]13/8) ist zu entnehmen, dass eine dauerhafte Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat unter dem Aspekt der Sicherheit problemlos möglich ist. An dieser Feststellung vermag weder die behauptete ablehnende Haltung seiner Familie gegenüber seiner ukrainischen Ehefrau noch die angeblich daraus entstandene familiäre Konfliktsituation etwas zu ändern. Soweit er hierzu in der Rechtsmitteleingabe erstmals und ohne nähere Ausführungen geltend macht, sein Vater habe ihn angezeigt und behauptet, von ihm misshandelt worden zu sein, muss er sich entgegenhalten lassen, dass es sich dabei um eine unbelegte Parteibehauptung handelt, die als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten ist. Anlässlich der Kurzbefragung machte er denn auch vorrangig wirtschaftliche und soziale Nachteile geltend, die mit einer Rückkehr nach Marokko verbunden wären, indem er insbesondere behauptete, aufgrund des Verhaltens seiner Eltern seine Arbeitsstelle verloren zu haben und keine (...) eröffnen zu können (vgl. A13/8 F19, F32). Damit vermag er aber in keiner Weise darzutun, dass seiner dauerhaften Rückkehr nach Marokko unter dem Aspekt der Sicherheit etwas entgegensteht. Schliesslich ist festzuhalten, dass die marokkanischen Behörden schutzfähig und schutzwillig sind und der Beschwerdeführer sich bei allenfalls drohenden Nachteilen durch Drittpersonen an die heimatlichen Behörden wenden kann (vgl. Urteil des BVGer E-2145/2024 vom 23. April 2024 E. 9.1). 6.4 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung (vgl. Art. 5 AsylG) findet daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Marokko herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist daher grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-2963/2020 vom 13. März 2024 E. 7.2.2 m.w.H.). 8.3.3 Zudem sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Er hat bis zu seinem 20. Lebensjahr in Marokko gelebt, verfügt über ein Diplom als C._______ und hat in der Ukraine Arbeitserfahrungen als (...), (...) sowie als (...) sammeln können. Es ist ihm ohne Weiteres zuzumuten, sich allenfalls auch ohne die Unterstützung seiner Familie in Marokko eine existenzsichernde Lebensgrundlage zu schaffen, zumal er dort nach seinem Aufenthalt in der Ukraine zwischen Februar 2022 und April 2023 über ein Jahr gelebt und zumindest zeitweise gearbeitet hat. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen marokkanischen Reisepasses und kann jederzeit in sein Heimatland zurückkehren. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani Versand: