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D-5697/2023

D-5697/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-30 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 17. April 2023 im Bundesasylzentrum B._______ ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am

20. und 21. April 2023 fand seine Kurzbefragung statt. B. Im Rahmen dieser Kurzbefragung führte der Beschwerdeführer zur Be- gründung seines Gesuches aus, er sei algerischer Staatsangehöriger und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine. Er habe dort für ungefähr dreieinhalb Jahre gelebt und Medizin studiert. Ungefähr eine Wo- che nach Kriegsausbruch sei er aus der Ukraine ausgereist. Er habe sich sodann in Polen, Deutschland und Frankreich aufgehalten, sei aber nir- gends aufgenommen worden. Von Frankreich aus habe er bei den portu- giesischen Behörden Dokumente beantragt und sei danach nach Portugal gereist. Dort habe er wegen Sprachproblemen trotz Bemühungen keinen Studienplatz bekommen. Er habe aber in einem Hotel gearbeitet. Insge- samt habe er sich während neun Monaten in Portugal aufgehalten. Kurz bevor sein Arbeitsvertrag ausgelaufen sei, habe er Anrufe von einer unbe- kannten Person erhalten. Er glaube, er sei von diesen Personen wegen der Arbeit seines Vaters bedroht worden. Dieser arbeite als Finanzinspek- tor und sei verantwortlich für Kreditvergaben der Bank. Da er viele Miss- stände aufgedeckt habe, habe er viele Feinde. Sein Vater selbst sei nicht bedroht worden, jedoch andere Personen, welche auch für diese Behörden arbeiteten. Sein Vater habe ihm aufgrund dieser Probleme empfohlen, im Ausland zu studieren. Als er sich in der Ukraine aufgehalten habe, habe er von den algerischen Behörden ein Schreiben erhalten mit der Aufforde- rung, in der Ukraine zu bleiben und nicht nach Algerien zurückkehren, da es dort für ihn nicht sicher sei. Seine Eltern und Geschwister sowie die Grossmutter und mehrere Onkel lebten nach wie vor in Algerien. C. Am 22. August 2023 ersuchte das SEM die portugiesischen Behörden ge- stützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfah- ren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsan- gehöriger (Rückführungsrichtlinie) um Rückübernahme des Beschwerde- führers. Zudem bat das SEM um Auskunft im Hinblick auf die Aufenthalts- bewilligung des Beschwerdeführers in Portugal.

D-5697/2023 Seite 3 D. Die portugiesischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 14. Sep- tember 2023 zu. E. Mit Verfügung vom 19. September 2023 – eröffnet am 26. September 2023 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und be- antragte, diese sei betreffend Ablehnung des Asylgesuchs und Wegwei- sung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuord- nen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertief- ten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. Oktober 2023 den Ein- gang der Beschwerde.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz

D-5697/2023 Seite 5 oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen. Auf eine Prüfung, ob er dauer- haft und in Sicherheit nach Algerien zurückkehren könne, können ange- sichts der Tatsache, dass ihm in Portugal bereits ein Schutzstatus erteilt worden sei, verzichtet werden. Sein Gesuch um Erteilung vorübergehen- den Schutzes in der Schweiz sei bereits aufgrund des in Portugal erteilten Schutzstatus gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip (Schutzalternative in ei- nem anderen Staat) abzuweisen. Das SEM habe mit den portugiesischen Behörden ein Rückübernahmeverfahren durchgeführt, und die Behörden hätten der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Aus den Akten ergebe sich nichts, was gegen seine Rückkehr nach Portugal spre- che. In Hinblick auf den Vollzug führte das SEM aus, weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers seien Hinweise darauf zu entneh- men, dass dieser in Portugal irgendeiner Form der Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Auch die vorgebrachten Drohanrufe einer unbekannten Per- son änderten daran nichts. Einerseits sei nicht erkennbar, inwiefern diese Anrufe Drohungen darstellten, andererseits könne von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der portugiesischen Behörden ausgegangen wer- den. Auch sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen in Portugal in eine Notlage geraten würde, welche einem Vollzug entgegenstehe. Er habe sich mit einem für ein Jahr gültigen Aufenthaltstitel in Portugal aufgehalten und dort gearbeitet. Es sei ihm zuzumuten, bei

D-5697/2023 Seite 6 einer Rückkehr dorthin erneut eine Arbeit zu finden, mit der er sich den Lebensunterhalt finanzieren könne. Zudem sei er seinen Aussagen zufolge finanziell von seinem Vater unterstützt worden.

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er fühle sich in Portugal aufgrund der Telefonanrufe nicht mehr sicher. Auch in Al- gerien sei er aufgrund seines Vaters und dessen Berufes gefährdet. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Des Weiteren sei der Wegwei- sungsvollzug auch deshalb unzulässig und unzumutbar, weil er sich in der Schweiz verlobt habe, und eine Wegweisung das Recht auf Familie ge- mäss Art. 8 EMRK verletzen würde.

E. 6 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Er hat jedoch bei der Vorinstanz kein Asylgesuch gestellt, sondern um Gewährung vor- übergehenden Schutzes ersucht. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft und die Gewährung von Asyl sind folglich nicht Gegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die entsprechenden Rechtsbegeh- ren ist nicht einzutreten.

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer ist einerseits nicht ukrainischer Staats- angehöriger und verfügt andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats, womit die Anwendung von Ziff. I Bstn. a oder b der Allgemeinverfü- gung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt.

E. 7.3 Das SEM hat das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht mit Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip abgelehnt (vgl. Urteile des BVGer D-4466/2023 vom 13. Oktober 2023 S. 6, E-3911/2023 vom 25. Juli 2023 E. 6.1 und E-5383/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 6.2). Portugal ist wei- terhin für die Schutzgewährung des Beschwerdeführers zuständig, und die portugiesischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerde- führers auch ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-Akte A11). Daran ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer in Portugal bedroht fühlt. Sollte er aufgrund von Telefonanrufen unbekannter Personen in ernsthafte

D-5697/2023 Seite 7 Schwierigkeiten geraten, kann er sich diesbezüglich schutzsuchend an die portugiesischen Polizei-Behörden wenden.

E. 7.4 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass auch eine dauerhafte Rückkehr nach Algerien für den Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich problemlos möglich erscheint (vgl. SEM-Akte A7), so dass auch eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung nicht in Betracht kommen würde. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsbürger und hat in der Befra- gung angegeben, dort nie in Gefahr gewesen zu sein. Zwar führte er aus, sein Vater sei aufgrund dessen Arbeit gefährdet. Jedoch ist weder der Vater noch der Beschwerdeführer selbst konkret bedroht worden (vgl. SEM-Akte A7 F9, F18, F20). Auch die allgemeine Sicherheitslage in Algerien spricht nicht gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat.

E. 7.5 Der in der Beschwerde gestellte Rückweisungsantrag wurde vom Be- schwerdeführer nicht begründet. Auch sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass und inwiefern das SEM mit dem Erlass der Verfügung verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt haben könnte. Der Rückwei- sungsantrag ist demnach mangels Hinweise auf eine formelle Rechtsver- letzung abzuweisen.

E. 7.6 Das SEM hat das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes somit zu Recht abgelehnt.

E. 8 Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schut- zes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol- chen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

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E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.3 Im vorliegenden Fall hat das SEM den Wegweisungsvollzug in den eu- ropäischen Drittstaat Portugal geprüft. Es stellte dabei zutreffend fest, dass die portugiesischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdefüh- rers ausdrücklich zugestimmt haben, weshalb – wie oben bereits erwähnt (vgl. E. 7.3) – davon auszugehen ist, dass er nach Portugal zurückkehren kann.

E. 9.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.4.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht- lingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.

E. 9.4.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Portugal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste

D-5697/2023 Seite 9 der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen (vgl. oben E. 7.3).

E. 9.4.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Portugal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.

E. 9.4.6 Der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer sich in der Schweiz verlobt habe, weshalb der Vollzug der Wegweisung mit sei- nen in Art. 8 EMRK geschützten Rechten nicht vereinbar sein könnte, ver- fängt ebenfalls nicht. Zum einen wurde dieses Vorbringen in keiner Weise substanziiert, zum anderen sollte eine Ehevorbereitung auch von Portugal aus möglich sein.

E. 9.4.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.5.2 Portugal ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht nur ein verfolgungssicherer Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrens- fragen vom 11. August 1999; AsylV 1 [SR 142.311]), sondern auch ein si- cherer Rückkehrstaat gemäss Art. 83 Abs. 5 des Ausländer- und Integrati- onsgesetzes (AIG, SR 142.20). Eine Rückkehr dorthin ist demnach grund- sätzlich zumutbar (vgl. auch BVGer E-2065/2015 vom 28. April 2015 E. 8.2.2); vorliegend sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, wel- che gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann auf dem Weg zu einer soliden universitären Ausbildung. Er war in Portugal fähig, sich Arbeit zu beschaffen, und wurde seinen Angaben zufolge von seinem Vater finanziell unterstützt. In dieser Hinsicht ist auf die zutreffenden Ausführungen in der

D-5697/2023 Seite 10 angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche vom Gericht vollumfäng- lich gestützt werden (vgl. SEM-Akte A 14 Ziff. III 2., sowie oben E. 5.1).

E. 9.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung in Portugal die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil werden die Anträge auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung, der superprovisorischen Aussetzung des Vollzugs und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass Beschwerden gegen Verfügungen des SEM in der Regel ohnehin aufschiebende Wirkung zu- kommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).

E. 12.1 Nach Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5697/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5697/2023 Urteil vom 30. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 19. September 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 17. April 2023 im Bundesasylzentrum B._______ ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am 20. und 21. April 2023 fand seine Kurzbefragung statt. B. Im Rahmen dieser Kurzbefragung führte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches aus, er sei algerischer Staatsangehöriger und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung in der Ukraine. Er habe dort für ungefähr dreieinhalb Jahre gelebt und Medizin studiert. Ungefähr eine Woche nach Kriegsausbruch sei er aus der Ukraine ausgereist. Er habe sich sodann in Polen, Deutschland und Frankreich aufgehalten, sei aber nirgends aufgenommen worden. Von Frankreich aus habe er bei den portugiesischen Behörden Dokumente beantragt und sei danach nach Portugal gereist. Dort habe er wegen Sprachproblemen trotz Bemühungen keinen Studienplatz bekommen. Er habe aber in einem Hotel gearbeitet. Insgesamt habe er sich während neun Monaten in Portugal aufgehalten. Kurz bevor sein Arbeitsvertrag ausgelaufen sei, habe er Anrufe von einer unbekannten Person erhalten. Er glaube, er sei von diesen Personen wegen der Arbeit seines Vaters bedroht worden. Dieser arbeite als Finanzinspektor und sei verantwortlich für Kreditvergaben der Bank. Da er viele Missstände aufgedeckt habe, habe er viele Feinde. Sein Vater selbst sei nicht bedroht worden, jedoch andere Personen, welche auch für diese Behörden arbeiteten. Sein Vater habe ihm aufgrund dieser Probleme empfohlen, im Ausland zu studieren. Als er sich in der Ukraine aufgehalten habe, habe er von den algerischen Behörden ein Schreiben erhalten mit der Aufforderung, in der Ukraine zu bleiben und nicht nach Algerien zurückkehren, da es dort für ihn nicht sicher sei. Seine Eltern und Geschwister sowie die Grossmutter und mehrere Onkel lebten nach wie vor in Algerien. C. Am 22. August 2023 ersuchte das SEM die portugiesischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Zudem bat das SEM um Auskunft im Hinblick auf die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in Portugal. D. Die portugiesischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 14. September 2023 zu. E. Mit Verfügung vom 19. September 2023 - eröffnet am 26. September 2023 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei betreffend Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung und vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. Oktober 2023 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen. Auf eine Prüfung, ob er dauerhaft und in Sicherheit nach Algerien zurückkehren könne, können angesichts der Tatsache, dass ihm in Portugal bereits ein Schutzstatus erteilt worden sei, verzichtet werden. Sein Gesuch um Erteilung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sei bereits aufgrund des in Portugal erteilten Schutzstatus gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip (Schutzalternative in einem anderen Staat) abzuweisen. Das SEM habe mit den portugiesischen Behörden ein Rückübernahmeverfahren durchgeführt, und die Behörden hätten der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Aus den Akten ergebe sich nichts, was gegen seine Rückkehr nach Portugal spreche. In Hinblick auf den Vollzug führte das SEM aus, weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers seien Hinweise darauf zu entnehmen, dass dieser in Portugal irgendeiner Form der Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Auch die vorgebrachten Drohanrufe einer unbekannten Person änderten daran nichts. Einerseits sei nicht erkennbar, inwiefern diese Anrufe Drohungen darstellten, andererseits könne von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der portugiesischen Behörden ausgegangen werden. Auch sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen in Portugal in eine Notlage geraten würde, welche einem Vollzug entgegenstehe. Er habe sich mit einem für ein Jahr gültigen Aufenthaltstitel in Portugal aufgehalten und dort gearbeitet. Es sei ihm zuzumuten, bei einer Rückkehr dorthin erneut eine Arbeit zu finden, mit der er sich den Lebensunterhalt finanzieren könne. Zudem sei er seinen Aussagen zufolge finanziell von seinem Vater unterstützt worden. 5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er fühle sich in Portugal aufgrund der Telefonanrufe nicht mehr sicher. Auch in Algerien sei er aufgrund seines Vaters und dessen Berufes gefährdet. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Des Weiteren sei der Wegweisungsvollzug auch deshalb unzulässig und unzumutbar, weil er sich in der Schweiz verlobt habe, und eine Wegweisung das Recht auf Familie gemäss Art. 8 EMRK verletzen würde.

6. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Er hat jedoch bei der Vorinstanz kein Asylgesuch gestellt, sondern um Gewährung vor-übergehenden Schutzes ersucht. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sind folglich nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die entsprechenden Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. 7.2 Der Beschwerdeführer ist einerseits nicht ukrainischer Staats-angehöriger und verfügt andererseits nicht über einen Schutzstatus dieses Staats, womit die Anwendung von Ziff. I Bstn. a oder b der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 ausser Betracht fällt. 7.3 Das SEM hat das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht mit Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip abgelehnt (vgl. Urteile des BVGer D-4466/2023 vom 13. Oktober 2023 S. 6, E-3911/2023 vom 25. Juli 2023 E. 6.1 und E-5383/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 6.2). Portugal ist weiterhin für die Schutzgewährung des Beschwerdeführers zuständig, und die portugiesischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers auch ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM-Akte A11). Daran ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer in Portugal bedroht fühlt. Sollte er aufgrund von Telefonanrufen unbekannter Personen in ernsthafte Schwierigkeiten geraten, kann er sich diesbezüglich schutzsuchend an die portugiesischen Polizei-Behörden wenden. 7.4 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass auch eine dauerhafte Rückkehr nach Algerien für den Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Sicherheit grundsätzlich problemlos möglich erscheint (vgl. SEM-Akte A7), so dass auch eine Anwendung von Ziff. I Bst. c der Allgemeinverfügung nicht in Betracht kommen würde. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsbürger und hat in der Befragung angegeben, dort nie in Gefahr gewesen zu sein. Zwar führte er aus, sein Vater sei aufgrund dessen Arbeit gefährdet. Jedoch ist weder der Vater noch der Beschwerdeführer selbst konkret bedroht worden (vgl. SEM-Akte A7 F9, F18, F20). Auch die allgemeine Sicherheitslage in Algerien spricht nicht gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat. 7.5 Der in der Beschwerde gestellte Rückweisungsantrag wurde vom Beschwerdeführer nicht begründet. Auch sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass und inwiefern das SEM mit dem Erlass der Verfügung verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt haben könnte. Der Rückweisungsantrag ist demnach mangels Hinweise auf eine formelle Rechtsverletzung abzuweisen. 7.6 Das SEM hat das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes somit zu Recht abgelehnt. 8. Die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da dem Beschwerdeführer vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 Im vorliegenden Fall hat das SEM den Wegweisungsvollzug in den europäischen Drittstaat Portugal geprüft. Es stellte dabei zutreffend fest, dass die portugiesischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, weshalb - wie oben bereits erwähnt (vgl. E. 7.3) - davon auszugehen ist, dass er nach Portugal zurückkehren kann. 9.4 9.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.4.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.4.3 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. 9.4.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Portugal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen (vgl. oben E. 7.3). 9.4.5 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Portugal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.4.6 Der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer sich in der Schweiz verlobt habe, weshalb der Vollzug der Wegweisung mit seinen in Art. 8 EMRK geschützten Rechten nicht vereinbar sein könnte, verfängt ebenfalls nicht. Zum einen wurde dieses Vorbringen in keiner Weise substanziiert, zum anderen sollte eine Ehevorbereitung auch von Portugal aus möglich sein. 9.4.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.5 9.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5.2 Portugal ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht nur ein verfolgungssicherer Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999; AsylV 1 [SR 142.311]), sondern auch ein sicherer Rückkehrstaat gemäss Art. 83 Abs. 5 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). Eine Rückkehr dorthin ist demnach grundsätzlich zumutbar (vgl. auch BVGer E-2065/2015 vom 28. April 2015 E. 8.2.2); vorliegend sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann auf dem Weg zu einer soliden universitären Ausbildung. Er war in Portugal fähig, sich Arbeit zu beschaffen, und wurde seinen Angaben zufolge von seinem Vater finanziell unterstützt. In dieser Hinsicht ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche vom Gericht vollumfänglich gestützt werden (vgl. SEM-Akte A 14 Ziff. III 2., sowie oben E. 5.1). 9.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung in Portugal die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Mit dem vorliegenden Urteil werden die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, der superprovisorischen Aussetzung des Vollzugs und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass Beschwerden gegen Verfügungen des SEM in der Regel ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). 12. 12.1 Nach Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: