Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden stellten am (…) Mai 2023 ein Gesuch um Ge- währung vorübergehenden Schutzes. B. Anlässlich der am gleichen Tag durchgeführten standardisierten und schriftlichen Kurzbefragung erklärten die Beschwerdeführenden im We- sentlichen, sie hätten am 24. Februar 2022 – am Tag des Kriegsausbruchs
– Wohnsitz in der Ukraine gehabt und sie verfügten über keine Staatsan- gehörigkeit oder Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staates. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdefüh- rer ihre gültigen ukrainischen Identitätskarten und alle bis auf den Be- schwerdeführer ihre gültigen ukrainischen Reisepässe mit ihren abgelau- fenen Visa (Schutzstatus) der Tschechischen Republik sowie die Geburts- urkunden der Kinder zu den Akten. C. Am 15. Mai 2023 fanden die Befragungen zum Gesuch um vorübergehen- den Schutz (vgl. SEM-Akten 1250891-12/7 [Beschwerdeführer, nachfol- gend A12] und 1250891-13/6 [Beschwerdeführerin, A13]) statt. Anlässlich dieser Befragung erklärte der Beschwerdeführer, er sei in der Ukraine geboren, wo er auch gelebt habe. Als der Krieg ausgebrochen sei, seien sie via Ungarn in die Tschechische Republik gereist, wo sie sich wäh- rend sechs Monaten aufgehalten hätten. Danach seien sie nach Paris ge- reist, wo sie Visa erhalten hätten. Diese Aufenthaltstitel seien längst abge- laufen. Daraufhin seien sie weiter nach Belgien gezogen (bzw. zuerst nach Belgien und dann Frankreich), wo (…) wohne. Da sie jedoch weit weg von ihm untergebracht worden seien, sei der Kontakt abgebrochen. Sie seien in die Schweiz gekommen, weil sich seine Familie hier aufhalte. In Belgien hätten sie nicht um einen Schutzstatus ersucht, da ihnen nur falsche Ver- sprechungen gemacht worden seien und sie keine finanzielle Unterstüt- zung erhalten hätten. Sie hätten dort gehungert und lediglich das Rote Kreuz habe ihnen Essen (im Wert von EUR 150.–) gebracht. Die Kinder hätten zur Schule gehen sollen. Er habe sich jedoch keine Schulausrüs- tung leisten können und die Schule sei eine halbe Stunde zu Fuss entfernt gewesen. Als sie in die Schweiz gereist seien, hätten sie sämtliche Doku- mente zurückgelassen.
E-3911/2023 Seite 3 Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie von der Tschechischen Republik nach Frankreich gereist seien, wo sie sich zehn Monate bis zum Ablauf ihrer Visa aufgehalten hätten. In der Tschechischen Republik seien sie hin- gegen nur drei Monate und in Belgien gar nie gewesen. Ihr Lebenspartner habe dies verwechselt. D. Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführenden in Frankreich über keine Aufenthaltsbewilligung verfügen, weshalb auf ein formelles Gesuch um Rückübernahme an die französischen Behörden verzichtet wurde. E. Am 16. Mai 2023 ersuchte das SEM die belgischen Behörden um Rück- übernahme der Beschwerdeführenden. Dieses Gesuch wurde am 24. Mai 2023 gutgeheissen. Die belgischen Behörden teilten dem SEM mit, dass die Beschwerdeführenden in Belgien über eine temporäre Aufenthaltsbe- willigung verfügten, welche bis am (…) 2024 gültig sei. F. Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 gab das SEM den Beschwerdeführenden Gelegenheit, zur beabsichtigten Verweigerung des vorübergehenden Schutzes und Anordnung des Wegweisungsvollzuges nach Belgien schrift- lich Stellung zu nehmen und gegebenenfalls entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführenden nahmen diese Gelegenheit nicht wahr. G. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 – eröffnet am 5. Juli 2022 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes für die Be- schwerdeführenden ab, verfügte deren Wegweisung nach Belgien und wies sie dem Kanton Waadt zu. H. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Juli 2023 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin be- antragen sie deren Aufhebung sowie die Gewährung vorübergehenden Schutzes. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung.
E-3911/2023 Seite 4 I. Am 14. Juli 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden dürften den Aus- gang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-3911/2023 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I (Bstn. a-c) dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien: – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 4.2 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da vorlie- gend kein Asylgesuch gestellt wurde und den Akten auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen sind, sind lediglich allfäl- lige Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen.
E-3911/2023 Seite 6
E. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehörten. Zwar hätten sie sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine aufgehalten, sie verfüg- ten aber über einen bis am (…) 2024 gültigen Schutzstatus in Belgien und damit über eine Schutzalternative in einem anderen Staat. Der Beschwer- deführer mache zwar geltend, in Belgien nie einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben und die Beschwerdeführerin habe erklärt, nie in Belgien gewesen zu sein, die belgischen Behörden hätten aber bestätigt, dass sie über einen Schutzstatus verfügten und dem Rückübernahmegesuch zuge- stimmt. Gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip (Schutzalternative in einem anderen Staat) sei das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes folglich abzuweisen. Das SEM fügte hinzu, dass es sich bei den in der Schweiz wohnhaften Verwandten des Beschwerdeführers – (…) – nicht um die Kernfamilie oder enge Verwandte handle, welche im Zeitpunkt der Flucht teilweise oder ganz durch sie unterstützt worden seien. Ein Ein- schluss in deren Schutzstatus sei somit ausgeschlossen. Ausserdem lebe (…) des Beschwerdeführers in Belgien und es sei den Beschwerdeführen- den jederzeit möglich, ihre Verwandten in der Schweiz zu besuchen.
E-3911/2023 Seite 7 Hinsichtlich der Befürchtungen der Beschwerdeführerin, im Ausland auf der Strasse zu landen, wies das SEM darauf hin, dass soziale und wirt- schaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölke- rung im Allgemeinen betroffen sei, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellten. Zudem verfüge Belgien über ein Schul- , Sozial- und Gesundheitssystem, das bezüglich seiner Standards mit dem der Schweiz vergleichbar sei. Es werde den Beschwerdeführenden folglich möglich sein, bei Bedarf die nötige wirtschaftliche, soziale und medizini- sche Unterstützung zu erhalten. Damit sei der Wegweisungsvollzug nach Belgien zulässig, zumutbar und möglich.
E. 5.2 In ihrer Beschwerde führen die Beschwerdeführenden aus, sie seien in die Schweiz gekommen, da sich die (…) des Beschwerdeführers hier auf- hielten. Sie stünden sich sehr nah und seine (…) seien auf ihn angewiesen. Sie selbst (die Beschwerdeführenden) seien wiederum auf die Unterstüt- zung durch die (…) des Beschwerdeführers angewiesen, die ihnen bei der Kinderbetreuung helfen würden und diese aufwachsen sehen wollten. In Belgien hätten sie keine Unterstützung.
E. 6.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich unbestrittenermassen um ukrainische Staatsbürger, weshalb sie grundsätzlich unter den in Ziff. I Bst. a der bundesrätlichen Allgemeinverfügung erfassten Personenkreis fallen. Nach dem Willen des Bundesrates soll die Gewährung des Schutz- status S allerdings für Personen ausgeschlossen sein, «denen bereits in einem anderen EU-Staat der Schutzstatus zugesprochen worden ist» (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 11. März 2022, verfügbar unter < https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen. msg-id-87556.html >, zuletzt abgerufen am 20. Juli 2023). Die Beschwer- deführenden verfügen über einen Schutzstatus im EU-Land Belgien, das sich zu ihrer Rückübernahme bereit erklärt hat. Das Vorgehen des SEM, das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, ist daher nicht zu beanstanden. Die Be- schwerdeschrift, in welcher lediglich wiederholt wird, dass sich die (…) des Beschwerdeführers in der Schweiz aufhielten und ein gegenseitiges Unter- stützungsbedürfnis vorliege, vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM
E-3911/2023 Seite 8 ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde denn auch nicht bestritten.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorste- hende Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden. Auch diesbezüglich öffnet die Beschwerde keinen anderen Blickwinkel. Die (…) des Beschwer- deführers gehören – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – nicht zur Kern- familie. Abgesehen davon ist offensichtlich auch kein Abhängigkeitsverhält- nis erkennbar. Sowohl der Wunsch nach einem Zusammenleben mit die- sen Personen und das Bedürfnis, die (…) des Beschwerdeführers für die Betreuung der Kinder einzusetzen, sind zwar nachvollziehbar, aber offen- sichtlich nicht vollzugshinderlich. Im Übrigen lebt auch ein (…) des Be- schwerdeführers in Belgien, dem es dort sehr gut gehe (vgl. A12 F8, F28). Der Kontakt zu den in der Schweiz wohnhaften Angehörigen kann ausser- dem weiterhin aufrechterhalten werden. Ferner sind die vom SEM genann- ten Aspekte betreffend das Schul-, Sozial und Gesundheitssystem vollum- fänglich zu stützen. Entsprechend schildert der Beschwerdeführer selbst, dass die Kinder in Belgien zur Schule hätten gehen können und sie regel- mässig Lebensmittel erhalten hätten. Ausserdem sei ihnen gesagt worden, dass sie eine Karte erhielten, auf die periodisch Geld überwiesen würde (vgl. A12 F8 f., F31). Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumut- bar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
E-3911/2023 Seite 9 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da es somit an min- destens einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG man- gelt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3911/2023 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3911/2023 Urteil vom 24. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Ukraine, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am (...) Mai 2023 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. Anlässlich der am gleichen Tag durchgeführten standardisierten und schriftlichen Kurzbefragung erklärten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, sie hätten am 24. Februar 2022 - am Tag des Kriegsausbruchs - Wohnsitz in der Ukraine gehabt und sie verfügten über keine Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsbewilligung eines anderen Staates. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer ihre gültigen ukrainischen Identitätskarten und alle bis auf den Beschwerdeführer ihre gültigen ukrainischen Reisepässe mit ihren abgelaufenen Visa (Schutzstatus) der Tschechischen Republik sowie die Geburtsurkunden der Kinder zu den Akten. C. Am 15. Mai 2023 fanden die Befragungen zum Gesuch um vorübergehenden Schutz (vgl. SEM-Akten 1250891-12/7 [Beschwerdeführer, nachfolgend A12] und 1250891-13/6 [Beschwerdeführerin, A13]) statt. Anlässlich dieser Befragung erklärte der Beschwerdeführer, er sei in der Ukraine geboren, wo er auch gelebt habe. Als der Krieg ausgebrochen sei, seien sie via Ungarn in die Tschechische Republik gereist, wo sie sich während sechs Monaten aufgehalten hätten. Danach seien sie nach Paris gereist, wo sie Visa erhalten hätten. Diese Aufenthaltstitel seien längst abgelaufen. Daraufhin seien sie weiter nach Belgien gezogen (bzw. zuerst nach Belgien und dann Frankreich), wo (...) wohne. Da sie jedoch weit weg von ihm untergebracht worden seien, sei der Kontakt abgebrochen. Sie seien in die Schweiz gekommen, weil sich seine Familie hier aufhalte. In Belgien hätten sie nicht um einen Schutzstatus ersucht, da ihnen nur falsche Versprechungen gemacht worden seien und sie keine finanzielle Unterstützung erhalten hätten. Sie hätten dort gehungert und lediglich das Rote Kreuz habe ihnen Essen (im Wert von EUR 150.-) gebracht. Die Kinder hätten zur Schule gehen sollen. Er habe sich jedoch keine Schulausrüstung leisten können und die Schule sei eine halbe Stunde zu Fuss entfernt gewesen. Als sie in die Schweiz gereist seien, hätten sie sämtliche Dokumente zurückgelassen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie von der Tschechischen Republik nach Frankreich gereist seien, wo sie sich zehn Monate bis zum Ablauf ihrer Visa aufgehalten hätten. In der Tschechischen Republik seien sie hingegen nur drei Monate und in Belgien gar nie gewesen. Ihr Lebenspartner habe dies verwechselt. D. Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführenden in Frankreich über keine Aufenthaltsbewilligung verfügen, weshalb auf ein formelles Gesuch um Rückübernahme an die französischen Behörden verzichtet wurde. E. Am 16. Mai 2023 ersuchte das SEM die belgischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Dieses Gesuch wurde am 24. Mai 2023 gutgeheissen. Die belgischen Behörden teilten dem SEM mit, dass die Beschwerdeführenden in Belgien über eine temporäre Aufenthaltsbewilligung verfügten, welche bis am (...) 2024 gültig sei. F. Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 gab das SEM den Beschwerdeführenden Gelegenheit, zur beabsichtigten Verweigerung des vorübergehenden Schutzes und Anordnung des Wegweisungsvollzuges nach Belgien schriftlich Stellung zu nehmen und gegebenenfalls entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführenden nahmen diese Gelegenheit nicht wahr. G. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 - eröffnet am 5. Juli 2022 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes für die Beschwerdeführenden ab, verfügte deren Wegweisung nach Belgien und wies sie dem Kanton Waadt zu. H. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Juli 2023 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragen sie deren Aufhebung sowie die Gewährung vorübergehenden Schutzes. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. I. Am 14. Juli 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I (Bstn. a-c) dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:
- schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
- schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
- Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 4.2 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG). Da vorliegend kein Asylgesuch gestellt wurde und den Akten auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylgründen zu entnehmen sind, sind lediglich allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen. 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehörten. Zwar hätten sie sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine aufgehalten, sie verfügten aber über einen bis am (...) 2024 gültigen Schutzstatus in Belgien und damit über eine Schutzalternative in einem anderen Staat. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, in Belgien nie einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben und die Beschwerdeführerin habe erklärt, nie in Belgien gewesen zu sein, die belgischen Behörden hätten aber bestätigt, dass sie über einen Schutzstatus verfügten und dem Rückübernahmegesuch zugestimmt. Gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip (Schutzalternative in einem anderen Staat) sei das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes folglich abzuweisen. Das SEM fügte hinzu, dass es sich bei den in der Schweiz wohnhaften Verwandten des Beschwerdeführers - (...) - nicht um die Kernfamilie oder enge Verwandte handle, welche im Zeitpunkt der Flucht teilweise oder ganz durch sie unterstützt worden seien. Ein Einschluss in deren Schutzstatus sei somit ausgeschlossen. Ausserdem lebe (...) des Beschwerdeführers in Belgien und es sei den Beschwerdeführenden jederzeit möglich, ihre Verwandten in der Schweiz zu besuchen. Hinsichtlich der Befürchtungen der Beschwerdeführerin, im Ausland auf der Strasse zu landen, wies das SEM darauf hin, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen sei, keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellten. Zudem verfüge Belgien über ein Schul-, Sozial- und Gesundheitssystem, das bezüglich seiner Standards mit dem der Schweiz vergleichbar sei. Es werde den Beschwerdeführenden folglich möglich sein, bei Bedarf die nötige wirtschaftliche, soziale und medizinische Unterstützung zu erhalten. Damit sei der Wegweisungsvollzug nach Belgien zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In ihrer Beschwerde führen die Beschwerdeführenden aus, sie seien in die Schweiz gekommen, da sich die (...) des Beschwerdeführers hier aufhielten. Sie stünden sich sehr nah und seine (...) seien auf ihn angewiesen. Sie selbst (die Beschwerdeführenden) seien wiederum auf die Unterstützung durch die (...) des Beschwerdeführers angewiesen, die ihnen bei der Kinderbetreuung helfen würden und diese aufwachsen sehen wollten. In Belgien hätten sie keine Unterstützung. 6. 6.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich unbestrittenermassen um ukrainische Staatsbürger, weshalb sie grundsätzlich unter den in Ziff. I Bst. a der bundesrätlichen Allgemeinverfügung erfassten Personenkreis fallen. Nach dem Willen des Bundesrates soll die Gewährung des Schutzstatus S allerdings für Personen ausgeschlossen sein, «denen bereits in einem anderen EU-Staat der Schutzstatus zugesprochen worden ist» (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 11. März 2022, verfügbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen. msg-id-87556.html , zuletzt abgerufen am 20. Juli 2023). Die Beschwerdeführenden verfügen über einen Schutzstatus im EU-Land Belgien, das sich zu ihrer Rückübernahme bereit erklärt hat. Das Vorgehen des SEM, das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abzulehnen, ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeschrift, in welcher lediglich wiederholt wird, dass sich die (...) des Beschwerdeführers in der Schweiz aufhielten und ein gegenseitiges Unterstützungsbedürfnis vorliege, vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (E. 5.1) verwiesen werden. Auch diesbezüglich öffnet die Beschwerde keinen anderen Blickwinkel. Die (...) des Beschwerdeführers gehören - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - nicht zur Kernfamilie. Abgesehen davon ist offensichtlich auch kein Abhängigkeitsverhältnis erkennbar. Sowohl der Wunsch nach einem Zusammenleben mit diesen Personen und das Bedürfnis, die (...) des Beschwerdeführers für die Betreuung der Kinder einzusetzen, sind zwar nachvollziehbar, aber offensichtlich nicht vollzugshinderlich. Im Übrigen lebt auch ein (...) des Beschwerdeführers in Belgien, dem es dort sehr gut gehe (vgl. A12 F8, F28). Der Kontakt zu den in der Schweiz wohnhaften Angehörigen kann ausserdem weiterhin aufrechterhalten werden. Ferner sind die vom SEM genannten Aspekte betreffend das Schul-, Sozial und Gesundheitssystem vollumfänglich zu stützen. Entsprechend schildert der Beschwerdeführer selbst, dass die Kinder in Belgien zur Schule hätten gehen können und sie regelmässig Lebensmittel erhalten hätten. Ausserdem sei ihnen gesagt worden, dass sie eine Karte erhielten, auf die periodisch Geld überwiesen würde (vgl. A12 F8 f., F31). Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da es somit an mindestens einer zwingenden Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: