Verweigerung vorübergehender Schutz
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4466/2023 Urteil vom 13. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Ukraine, alle vertreten durch Rouven Brigger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - alle ukrainische Staatsangehörige - am 9. Februar 2023 das SEM um Gewährung vorübergehenden Schutzes ersuchten, dass sie dabei angaben, über einen Schutzstatus in den Niederlanden zu verfügen, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Februar 2023 die Gesuche der Beschwerdeführenden um vorübergehenden Schutz ablehnte, dass die Beschwerdeführenden diesen Entscheid mit - an das SEM gerichteter und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter - Beschwerde vom 14. März 2023 anfochten, dass das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels seinen Entscheid vom 22. Februar 2023 mit Verfügung vom 1. Juni 2023 wiedererwägungsweise aufhob und das Verfahren um vorübergehenden Schutz wieder aufnahm, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid D-1580/2023 vom 14. Juni 2023 als gegenstandslos geworden abschrieb, dass die niederländischen Behörden am 15. Juni 2023 dem Gesuch des SEM vom 8. Juni 2023 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden zustimmten, dass das SEM die Beschwerdeführenden (Eheleute und ältestes Kind) am 19. Juni 2023 zu ihrem Gesuch um vorübergehenden Schutz anhörte und ihnen hierbei das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit der Niederlande gewährt wurde, dass sie ihr Gesuch im Wesentlichen dahingehend begründeten, sie hätten von März 2022 bis zur Einreise in die Schweiz in den Niederlanden bei einer Familie gelebt, welche ihr Haus verkauft habe, weshalb sie gezwungen gewesen seien, ihre Unterkunft zu verlassen, dass sie in den Niederlanden über keine gefestigten Beziehungen verfügen würden, dass zudem die Kinder in der niederländischen Schule Mobbing ausgesetzt gewesen seien, wodurch diese, insbesondere das jüngste Kind, in ständigem Stress gelebt und sich geweigert hätten, die Schule zu besuchen, dass sie ausserdem in der Beschwerde vom 15. März 2023 geltend machten, sie seien in den Niederlanden nicht registriert und das niederländische Klima sei aufgrund des hohen Allergieniveaus und der hohen Luftfeuchtigkeit für die Ehefrau und das älteste Kind nicht geeignet, dass die Kinder in der Schweiz erfolgreich die Schule besuchen würden, neue Freunde gefunden hätten und glücklich seien, sich der Gesundheitszustand der Ehefrau und des ältesten Kindes aufgrund der sauberen Bergluft verbessert habe und hier ein Cousin und ehemalige Nachbarn leben würden, dass die Beschwerdeführenden im Verlaufe des Verfahrens ihre ukrainischen Reisepässe (teilweise inkl. Schutzstatus in den Niederlanden), den Führerausweis der Ehefrau und Abmeldebestätigungen der Gemeinde F._______ (NL) in Kopie einreichten, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz mit Verfügung vom 11. Juli 2023 - eröffnet am 17. Juli 2023 - ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete, sie dem Kanton G._______ zuwies und diesen mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. August 2023 hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen liessen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei den Beschwerdeführenden zu erlauben, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz zu bleiben, dass ihnen zudem die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, eventualiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass schliesslich das SEM aufzufordern sei, sämtliche Akten und Vollzugsakten zu edieren, und ihnen sei nach Eingang der vorinstanzlichen Akten eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen, dass der Beschwerde zwei Vollmachten, die angefochtene Verfügung, zwei Sendungsverfolgungen der Post sowie ein Akteneinsichtsgesuch des Rechtsvertreters an das SEM vom 7. August 2023 beilagen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18. August 2023 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 29. August 2023 feststellte, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht eintrat, das SEM aufforderte, den Beschwerdeführenden Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren, den Beschwerdeführenden Gelegenheit gab, innert 15 Tagen ab Gewährung der Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen, sie aufforderte, sich zur Frage zu äussern, ob sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchen, und festhielt, über die weiteren Beschwerdebegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, dass die Beschwerdeführenden darauf hingewiesen wurden, dass sie für die Einsicht in kantonale Akten ein Akteneinsichtsgesuch an den (...) zu richten hätten, dass die Beschwerdeführenden am 2. Oktober 2023 eine Beschwerdeergänzung, welcher die Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (BBl 2022 586) beilag, einreichen liessen, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2023 behandelten Antrags um Erteilung der aufschiebenden Wirkung - einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss dieser Allgemeinverfügung den folgenden Personengruppen vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte, die Beschwerdeführenden seien zwar ukrainische Staatsangehörige und ihr Lebensmittelpunkt habe sich zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine befunden, jedoch würden sie nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehören, weil ihnen im März 2022 in den Niederlanden vorübergehender Schutz gewährt worden sei, dass die niederländischen Behörden zwar in ihrem Schreiben vom 15. Juni 2023 bestätigt hätten, dass der vorübergehende Schutz in den Niederlanden mit dem Wegzug in die Schweiz beendet worden sei, dass jedoch aufgrund der Zustimmung der niederländischen Behörden zur Rückübernahme eindeutig davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden dort weiterhin über ein Aufenthaltsrecht verfügen würden beziehungsweise erneut einen Schutzstatus beantragen könnten und erhalten würden, dass das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abzuweisen sei, dass die Beschwerde keine Vorbringen enthält, die geeignet wären, diese Einschätzung zu entkräften, dass der Einwand in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung, das SEM habe den Beschwerdeführenden nach der Aufhebung der Verfügung vom 22. Februar 2023 den Schutzstatus gewährt, aktenwidrig ist, dass es sich beim Vorbringen, der Beschwerdeführer habe vom (...) ein Schreiben erhalten, wonach er Anspruch auf den Schutzstatus S habe und sich zwecks Erfassung seiner biometrischen Daten ins Ausweiszentrum in H._______ begeben solle, um eine unbelegte Behauptung handelt, dass sich vor diesem Hintergrund ein Eingehen auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und Beschwerdeergänzung erübrigt, dass demzufolge das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip zu Recht abgelehnt hat (vgl. Urteile des BVGer E-3911/2023 vom 25. Juli 2023 E. 6.1 und E-5383/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 6.2) und die Niederlande weiterhin für die Schutzgewährung der Beschwerdeführenden zuständig sind, dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben und den Akten auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in den Niederlanden drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Vollzug sich als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG die Vermutung besteht, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 VVWAL), dass es der betroffenen Person obliegt, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen und sie mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen hat, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4), dass die Vorinstanz mit überzeugender Begründung von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Niederlande ausgegangen ist, dass es insbesondere festgehalten hat, die Grundversorgung (medizinische Versorgung, Unterkunft etc.) sei in den Niederlanden gewährleistet und die Beschwerdeführenden könnten sich bei einer Mobbingsituation in der Schule an die zuständigen Schulbehörden oder deren vorgesetzten Instanzen wenden, dass diesbezüglich vollumfänglich auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welcher in der Beschwerde und Beschwerdeergänzung nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird, dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich die Niederlande ausdrücklich zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden bereit erklärt haben, dass die Vorinstanz zusammenfassend den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass für eine Rückweisung an die Vorinstanz mangels Hinweisen auf eine formelle Rechtsverletzung keine Veranlassung besteht, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass vor diesem Hintergrund offenbleiben kann, ob neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt wird, zu welcher Frage sich der Rechtsvertreter in der Beschwerdeergänzung trotz entsprechender Aufforderung in der Instruktionsverfügung vom 29. August 2023 nicht äusserte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch