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D-1953/2024

D-1953/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-08-15 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 25. Juni 2023 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Bundesasylzentrum B._______ ein Gesuch um Ge- währung vorübergehenden Schutzes. A.b Im Rahmen der Kurzbefragung vom 20. Juli 2023 gab der Beschwer- deführer an, er habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruches in der Stadt C._______ in der Ukraine gelebt. Ende Oktober 2022 sei er dann für einen Monat zu einem Freund nach Bulgarien, und anschliessend von November 2022 bis April 2023 nach Polen gereist. Er habe Anfang Oktober 2022 ein polnisches Studentenvisum erhalten und bei einem Freund gewohnt. Ende April 2023 sei er in Deutschland gewesen, anschliessend in Frankreich, bevor er dann in die Schweiz gereist sei. Seine Schwester lebe in Deutsch- land, die Eltern lebten in der Ukraine und eine entfernte Verwandte halte sich in der Schweiz auf. A.c Zum Nachweis seiner Identität legte er eine ukrainische Identitätskarte vom (…). Dezember 2020 sowie einen ukrainischen Reisepass vom (…). Juni 2016 vor. In seinem Reisepass befinden sich drei Schengen-Visa für Polen aus den Jahren 2017, 2018 und 2022 (Kategorie D), zuletzt gültig vom (…). Oktober 2022 bis zum (…). Juni 2023, und einem Arbeitsvisum für Kanada (Kategorie W-1, Worker), gültig vom (…). Januar 2023 bis zum (…). Januar 2026. Als Beweismittel betreffend seinen Studienaufenthalt in Polen reichte er eine Studiumsbescheinigung vom (…). Juli 2022, einen Studentenausweis vom (…). September 2022 und eine Vorteilskarte für Studenten, gültig von September 2021 bis Dezember 2022, zu den Akten. Zudem reichte er verschiedene Bankdokumente und Tickets ein. A.d Ein Wiederaufnahmegesuch des SEM vom 27. Juli 2023 an die polni- schen Behörden lehnten diese am 3. August 2023 wegen eines fehlenden Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers in Polen ab. A.e Am 11. September 2023 lehnten die französischen Behörden ein Wie- deraufnahmegesuch des SEM vom 8. September 2023 wegen eines feh- lenden Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers in Frankreich ebenfalls ab. A.f Am 18. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf eine allfällige Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz sowie zu einer Wegweisung nach Kanada, wo er über einen gül- tigen Aufenthaltstitel verfüge, das rechtliche Gehör mit Fristsetzung bis

D-1953/2024 Seite 3 zum 29. Januar 2024 gewährt. Der Beschwerdeführer liess die Frist un- genutzt verstreichen. B. Mit Verfügung vom 1. März 2024 lehnte das SEM das Gesuch um vorüber- gehenden Schutz ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdefüh- rers aus der Schweiz. Es forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, «zur Rückreise in Ihren Hei- mat- bzw. Ihren Herkunftsstaat Kanada oder zur Weiterreise in einen Dritt- staat, in dem Sie aufgenommen werden». Zudem wies es den Beschwer- deführer dem Kanton B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Voll- zug der Wegweisung. C. Mit E-Mail vom 19. März 2024 wandte sich der Beschwerdeführer an das SEM und machte darauf aufmerksam, dass er sein Visum für Kanada durch das inzwischen abgelaufene CUAET-Programm (Canada-Ukraine Authorization for Emergency Travel) erhalten habe. Auch sei er nicht mehr im Besitz des Reisepasses, in welchem sich das Visum befinde, da er die- sen im Juli 2023 durch einen Reisepass mit längerem Gültigkeitsdatum habe ersetzen lassen. Er sei überdies nicht über das Schreiben vom

18. Januar 2024 informiert worden und habe daher vom rechtlichen Gehör keinen Gebrauch machen können. Diese Nachricht des Beschwerdefüh- rers blieb – soweit aus den Akten ersichtlich – unbeantwortet. D. Mit Eingabe vom 28. März 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid vom 1. März 2024 und beantragte darin sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm vorübergehenden Schutz (Schutzstatus S) zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive des Ver- zichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (Dokumente zur angeblichen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers in der Schweiz, Ausweisdoku- mente der Mutter, Internetausdrucke über das CUAET-Programm sowie Empfehlungsschreiben den Beschwerdeführer betreffend).

D-1953/2024 Seite 4 E. In seiner Vernehmlassung vom 18. April 2024 hielt das SEM an der ange- fochtenen Verfügung fest. F. Mit Replik vom 16. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer Internetausdru- cke zum CUAET-Programm und den Ausdruck einer E-Mail der «High Commission of Canada, Immigration Division, Temporary Resident Unit» vom 12. April 2024 ein.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-1953/2024 Seite 5

E. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor- übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Per- sonenkategorien:

a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b) schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 3.3 Liegt nicht offensichtlich Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG vor, be- stimmt das SEM im Anschluss an die Befragung im Zentrum des Bundes nach Art. 26 AsylG, ob die gesuchstellende Person zur Gruppe der schutz- bedürftigen Personen gehört (Art. 69 Abs. 2 AsylG). Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren un- verzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Gemäss Art. 72 AsylG finden auf die Verfahren zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach Art. 69 AsylG die Bestimmungen, des 1., des 2a. und des 3. Abschnitts des 2. Ka-

D-1953/2024 Seite 6 pitels sowie die Bestimmungen des 8. Kapitels des AsylG sinngemäss An- wendung.

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We- sentlichen aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, da er zwar die ukra- inische Staatsangehörigkeit besitze, aber gemäss dem anzuwendenden Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Beschwerdeführer verfüge ausserhalb des Staates, in dem er von der schweren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen sei, über eine Schutzalternative in Kanada, da er gemäss seinem ukrainischen Reisepass ein kanadisches Arbeitsvisum mit Gültigkeit bis zum (…). Januar 2026 besitze und somit einen gültigen Aufenthaltstitel in Kanada habe.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er zur Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre und keiner der in Art. 73 AsylG abschliessend aufgelisteten Verweigerungsgründe für die Gewährung vorübergehenden Schutzes vorliege. Das SEM liege fehl in der Annahme, dass er einen Schutzstatus in Kanada innehabe. Es habe den Sachverhalt falsch und unvollständig erstellt. Zwar verfüge er über ein kanadisches Visum. Dieses habe er im Rahmen des CUAET-Programms erhalten. Das CUAET-Programm sei jedoch im Som- mer 2023 beendet worden. Er hätte spätestens bis zum 31. März 2024 in Kanada einreisen müssen, um noch Anspruch auf Unterstützung und Schutz im Rahmen des CUAET-Programms zu erhalten. Bei Einreisen nach diesem Datum bestehe kein solcher Anspruch mehr und es müssten die allgemeinen Einreisebestimmungen erfüllt sein. Er habe daher weder in Kanada noch in einem anderen Land eine alterna- tive Schutzmöglichkeit. Das Visum berechtige ihn nicht zum Aufenthalt oder zur Unterstützung und zum Schutz in Kanada. Auch habe er eine Lebenspartnerin in der Schweiz, die im Besitz des Schutzstatus S sei. Seine eigenen Eltern lebten im okkupierten Gebiet, weshalb sie bei seinem Wegzug in das nicht neutrale Kanada gefährdet seien angesichts der Unterstützung der Ukraine durch Kanada.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung entgegnete das SEM, der Beschwerdefüh- rer könne bis zum Verfall seines nach wie vor gültigen Visums nach Kanada

D-1953/2024 Seite 7 einreisen. Zur Einreise müssten die regulären Einreisebedingungen erfüllt sein und die CUAET-bezogenen Unterstützungsangebote seien für be- stimmte Personen nicht mehr zugänglich. Dennoch sei die Wegweisung nach Kanada aus Sicht des SEM zumutbar und möglich. Aufgrund des ka- nadischen Visums habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, nach Ka- nada «zurückkehren» und sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz an- gewiesen. Zudem sei anzufügen, dass die Entscheidung des SEM weder einen Verstoss gegen die Allgemeinverfügung noch gegen die Artikel 3, 4, 31, 66 sowie 73 AsylG darstelle. Das SEM berufe sich bei der Ablehnung des Gesuches um vorübergehenden Schutz auf das Subsidiaritätsprinzip, wonach die betreffende Person beim Vorliegen einer Schutzalternative nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen sei. Zugleich führte es aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erklärten eheähnlichen Beziehung nicht die Voraussetzungen der Bestimmungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes an Familien erfülle. Im Üb- rigen lägen keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer das Schrei- ben mit der Einladung zum rechtlichen Gehör vom 18. Januar 2024 nicht erhalten hätte.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Replik, dass er durch das ka- nadische Visum keinen Schutzstatus innehabe.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer fällt als ukrainischer Staatsangehöriger, der vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich in die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundes- rates vom 11. März 2022.

E. 5.2 Das SEM ist der Auffassung, der Beschwerdeführer falle dennoch nicht unter die vom Bundesrat definierte Gruppe der schutzberechtigten Perso- nen, da er bereits über eine Schutzalternative in Kanada verfüge. Er sei deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Das SEM beruft sich dabei auf das Subsidiaritätsprinzip.

E. 5.2.1 Nach der Praxis des SEM erhalten schutzsuchende Personen mit uk- rainischer Staatsangehörigkeit in Anwendung des flüchtlingsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips beim Vorliegen einer Doppelstaatsbürgerschaft im Falle einer weiteren Staatsangehörigkeit eines EU-/EFTA-Staates und von Australien, Neuseeland, Kanada, den USA oder des Vereinigten König-

D-1953/2024 Seite 8 reichs keinen vorübergehenden Schutz in der Schweiz (vgl. SEM-Hand- buch Asyl und Rückkehr, Artikel C10, Die Schutzbedürftigkeit und Gewäh- rung vorübergehenden Schutzes, Ziff. 2.2.2, S. 10 und Ziff. 2.3.2.3, S. 14). Sie sind durch die Staatsangehörigkeit des zweiten Heimatstaates bereits wirksamen vor der Situation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen (bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). Das SEM wendet das Subsidiaritätsprinzip ebenso an bei binationalen Paaren und Familien, wenn ein Partner beziehungsweise Elternteil über die Staatsan- gehörigkeit einer der erwähnten Staaten verfügt und das Paar beziehungs- weise die Familie in diesem Staat Schutz finden kann (vgl. betreffend bina- tionale Paare die Medienmitteilung des SEM «Ukraine: Schutzstatus S kann bei ausgedehnten Heimatreisen widerrufen werden» vom 2. Juni 2022, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/medien/mm.msg-id- 89100.html, zuletzt abgerufen am 30.07.2024). Auch wird nach dem Willen des Bundesrates, bestätigt durch die Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, gemäss dem Subsidiaritäts- prinzip der Schutzstatus S für eine Person grundsätzlich dann ausge- schlossen, wenn dieser bereits in einem EU-Staat der Schutzstatus zuge- sprochen worden ist; hierbei ist der vorübergehende Schutz nach der Richtlinie 2001/55/EG gemeint (vgl. auch Urteile des BVGer E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4, D-4466/2023 vom 13.Oktober 2023 S. 7, D-3431/2023 vom 26. Juli 2023 E. 6.1, E-5383/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 6.2; sowie Medienmitteilung des Bundesrates «Ukraine: Bundesrat aktiviert Schutzstatus S für Menschen aus der Ukraine» vom 11. März 2022, verfügbar unter < https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumenta- tion/medienmitteilungen.msg-id-87556.html >, zuletzt abgerufen am 30.07.2024).

E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer ist weder kanadischer Doppelbürger noch wurde ihm ein EU-Schutzstatus zugesprochen. Er fällt deshalb nicht unter die oben erwähnten Ausnahmen.

E. 5.3 Somit ist zu prüfen, ob das SEM das Subsidiaritätsprinzip auch auf die vorliegende Fallkonstellation anwenden durfte. Konkret gilt es die Frage zu beantworten, ob das SEM aufgrund des Umstands, dass dem Beschwer- deführer ein kanadisches Arbeitsvisum erteilt wurde, davon ausgehen durfte, dass er in Kanada über eine Schutzalternative verfügt, welche die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips rechtfertigt.

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E. 5.3.1 Vorweg ist in diesem Zusammenhang zu klären, ob das SEM seinen Abklärungs- und Begründungspflichten nachgekommen ist, da allfällige formelle Verfahrensverletzungen gegebenenfalls geeignet sind, eine Kas- sation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 5.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid- findung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene ein Bild über die Trag- weite des Entscheids machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde ge- legt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungs- maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss der bei den Ak- ten befindlichen Kopie seines ukrainischen Reisepasses im Besitz eines am (…). Januar 2023 ausgestellten, drei Jahre gültigen kanadischen Ar- beitsvisums ist (gültig bis zum (…). Januar 2026), welches ihm im Rahmen des abgelaufenen CUAET-Programms ausgestellt worden ist. Soweit er in einer E-Mail an das SEM vom 19. März 2024 behauptete, er habe sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen und der neue Pass beinhalte kein Visum, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die allfällige Ausstellung eines neuen Reisepas- ses ohnehin keinen Einfluss auf die Gültigkeit des erteilten Visums hätte.

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E. 5.4.2 Überdies ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer bisher nicht in Ka- nada gewesen ist und dass das CUAET-Programm inzwischen abgelaufen ist. Das Arbeitsvisum wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des er- wähnten kanadischen Programms für die Erleichterung von Visumsertei- lungen und die Unterstützung von Ukrainer/-innen und ihren Familienan- gehörigen, die in Kanada vorübergehenden Schutz suchen, ausgestellt (vgl. https://www.canada.ca/en/immigration-refugees-citizenship/news/ 2022/03/canada-ukraine-authorization-for-emergency-travel.html; zuletzt abgerufen am 30.07.2024). Die Möglichkeit zur erleichterten Visumsertei- lung gemäss dem CUAET-Programm wurde per Mitte Juli 2023 beendet (vgl. https://www.canada.ca/en/immigration-refugees-citizenship/services/ immigrate-canada/ukraine-measures/end-dates.html; zuletzt abgerufen am 30.07.2024). Personen, deren Antrag vor dem 4. Februar 2024 bewilligt wurde, die jedoch nicht bis zum 31. März 2024 eingereist sind, haben kei- nen Anspruch mehr auf Unterstützungsleistungen aus dem CUAET-Pro- gramm. Sie dürfen mit gültigem Visum grundsätzlich weiterhin einreisen, unterstehen hierbei jedoch den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. https://www.canada.ca/en/immigration-refugees-citizenship/services/im- migrate-canada/ukraine-measures.html: «To visit Canada, you will need to meet some basic requirements, such as: • have a valid travel document, such as a passport, • be in good health, • have no criminal or immigration- related convictions, • convince an immigration officer that you have ties – such as a job, home, financial assets or family – that will take you back to your home country, • convince an immigration officer that you will leave Canada at the end of your visit, and • have enough money for your stay. (The amount of money you will need can vary. It depends on things such as how long you will stay, and whether you will stay in a hotel, or with friends or relatives.)»; zuletzt abgerufen am 30.07.2024).

E. 5.5 Das SEM geht – ohne weitere Abklärung oder Erläuterung – davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Arbeitsvisum über einen gültigen Aufenthaltstitel in Kanada verfügt und aus diesem Grund nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.

E. 5.5.1 Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass es sich bei einem Visum formell weder um einen Aufenthalts- noch um einen Schutzstatus handelt. Zwar ist die Rechtsnatur des Visums nicht endgültig geklärt. Grundsätzlich stellt ein Visum aber weder eine Bewilligung zum Grenzübertritt dar noch eine Aufenthaltsbewilligung. Ein Visum gilt lediglich als Bestätigung, dass bei der Visumserteilung die Einreisevoraussetzungen erfüllt waren, und eine behördliche Zusicherung vorliegt, bei unveränderter Sach- und

D-1953/2024 Seite 11 Rechtslage einreisen zu dürfen; der blosse Besitz eines Visums berechtigt jedoch nicht automatisch zur Einreise (vgl. UEBERSAX/SCHLEGEL, in: Aus- länderrecht, Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], 3. Aufl. 2022, Rz. 9.70). Dass der Beschwerdeführer mit dem ihm ausgestellten Arbeitsvisum noch keinen Aufenthaltstitel innehat, lässt sich auch der mit der Replik einge- reichten E-Mail-Auskunft des «High Commission of Canada, Immigration Division, Temporary Resident Unit» vom 12. April 2024 (….), entnehmen («Please note that you can explain to the authorities that status is given only once a client travels to Canada and passes through a Canadian Port of Entry. Simply having a Canadian visa in their passport does not mean that a client has status in Canada.»).

E. 5.5.2 In Bezug auf die allgemeinen Einreisevoraussetzungen (siehe oben E. 5.4.2) stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinem Visum im heutigen Zeitpunkt tatsächlich noch einreisen könnte und ihm in Kanada eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung erteilt würde. Bei den anzuwendenden allgemeinen Einreisevoraussetzungen handelt es sich neben einem gültigen Reisedokument, guter Gesundheit, dem Fehlen strafrechtlicher Verurteilungen auch um das Erfordernis der genügenden finanziellen Mittel für den Aufenthalt. Ob der Beschwerdeführer, der in der Schweiz Sozialhilfe bezieht (vgl. Beschwerde, S. 4), über die Einreise in Kanada erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, ist nicht bekannt. Zudem erscheint insbesondere fraglich, ob der Beschwerdeführer die ka- nadischen Grenzbeamten davon überzeugen könnte, dass er Kanada am Ende des Besuchs verlassen wird und dass er über Verbindungen wie ei- nen Arbeitsplatz, eine Wohnung, finanzielle Mittel oder Familie verfügt, die ihn in sein Heimatland zurücknehmen werden. Den online verfügbaren In- formationen der kanadischen Einwanderungsbehörden lassen sich keine weiteren Hinweise entnehmen, wie die Grenzbeamten die erwähnten Vor- aussetzungen bei ukrainischen Staatsangehörigen, denen im Rahmen des CUAET-Programms ein Visum erteilt wurde, anwenden.

E. 5.5.3 Unter diesen Umständen hätte das SEM abklären müssen, beispiels- weise durch eine Anfrage bei den kanadischen Einwanderungsbehörden, ob der Beschwerdeführer mit seinem Visum trotz zwischenzeitlicher Ein- stellung des CUAET-Programms und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er bis zum 31. März 2024 nicht von seinem Visum Gebrauch gemacht

D-1953/2024 Seite 12 hat, tatsächlich weiterhin in Kanada einreisen könnte und dort einen Auf- enthaltstitel erhalten würde. Das SEM geht ohne nähere Erläuterung davon aus, dass die Einreise nach Kanada und der dortige Aufenthalt des Be- schwerdeführers gewährleistet sind und ein gültiger Aufenthaltstitel vor- liegt. Es äussert sich namentlich weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung zur Anwendung der allgemeinen Einreise- voraussetzungen durch die kanadischen Behörden. Damit hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und seine Be- gründungspflicht verletzt.

E. 5.6 Die Begründung des SEM erweist sich auch in weiteren Punkten als unsorgfältig und fehlerhaft. So wird etwa in der Vernehmlassung festgehal- ten, der Beschwerdeführer könne aufgrund seines kanadischen Visums in dieses Land zurückkehren. Und im Dispositiv der angefochtenen Verfü- gung steht, der Beschwerdeführer könne in seinen Herkunftsstaat Kanada zurückkehren. Bei Kanada handelt es sich jedoch offensichtlich nicht um den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und dieser war bisher – soweit aus den Akten ersichtlich – noch nie in diesem Land, weshalb er auch nicht von einer Rückkehr dorthin die Rede sein kann.

E. 5.7 Als lückenhaft erweist sich die Begründung schliesslich bezüglich der durch das SEM vorgenommenen Ausdehnung des Subsidiaritätsprinzips auf Fallkonstellationen wie die vorliegende. Selbst wenn bereits zweifels- frei erstellt wäre, dass der Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt noch in Kanada einreisen könnte und dort eine Arbeitsbewilligung erhalten würde, fehlt es an einer Begründung, ob ihm damit ein mit dem Schutz- status S vergleichbarer Schutz gewährt würde. Als valable Schutzalterna- tive wurde bisher nämlich nur der EU-Schutzstatus (nach der Richtlinie 2001/55/EG) anerkannt (siehe oben E. 5.2.1), weil der Schutzstatus S weit- gehend dem Status der EU-Mitgliedstaaten entsprechend ausgestaltet wurde (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates: «Bundesrat schlägt beson- deren Schutzstatus für Ukrainerinnen und Ukrainer vor», 4. März 2022, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilun- gen/bundesrat.msg-id-87448.html, zuletzt abgerufen am 12. Juni 2024). Der Schutzstatuts S dient sodann einem anderen Zweck als die Erteilung einer Arbeitsbewilligung. Gemäss Art. 4 AsylG dient der Schutzstatus S dazu, den Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, wobei die Familienangehö- rigen nachziehen können und die Schutzbedürftigen wie vorläufig Auf-

D-1953/2024 Seite 13 genommene Anspruch auf Unterbringung, Unterstützung und medizinische Versorgung haben (vgl. SEM-Faktenblatt Schutzstatus S). Eine Aufenthaltsalternative in Kanada dürfte zwar allein durch die geogra- phische Entfernung vom Kriegsgeschehen in der Ukraine ein gewissen Schutz beinhalten. Allerdings stellt sich beim Vorliegen einer blossen Auf- enthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit die Frage, wie es um das Rück- führungsrisiko in die Ukraine bestellt ist, sollte die Bewilligung wegen be- endeter Erwerbstätigkeit nicht verlängert werden. An das Vorliegen des flüchtlingsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips sind ge- nerell hohe Anforderungen zu setzen. So besteht beispielsweise eine in- nerstaatliche Schutzalternative (unter anderem) nur dann, wenn gleichzei- tig der Heimatstaat in der Lage und Willens ist, dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor der Verfolgung zu gewähren. Dabei genügt es nicht, dass ihn dort keine Verfolgungshandlungen erreichen; vielmehr sind hohe Anforderungen an die Effektivität des gewährten Schut- zes zu stellen (vgl. EPINEY/WALDMANN/EGBUNA-JOSS/OESCHGER, Die An- erkennung als Flüchtling im europäischen und schweizerischen Recht, ein Vergleich unter Berücksichtigung des völkerrechtlichen Rahmens, 25. Mai 2008, jusletter, S. 56 ff.). Voraussetzung ist, dass die auf legalem Weg zu erreichende Schutzalternative der betroffenen Person wirksam Schutz bie- tet und die Person ein Leben ohne unangemessene Härte führen kann (siehe auch BVGE 2011/51, E. 8.5.2). Die Beweislast obliegt dabei der Be- hörde (vgl. Richtlinien zum Internationalen Schutz No. 4: «Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative» im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstel- lung der Flüchtlinge, Rz. 33 f.). Die Vorinstanz hätte sich deshalb konkret damit auseinandersetzen müs- sen, ob in der vorliegenden Fallkonstellation eine gleichwertige Schutzal- ternative wie ein S-Status beziehungsweise EU-Schutzstatus oder eine ka- nadische Doppelstaatsbürgerschaft vorhanden ist. Eine entsprechende Begründung blieb das SEM jedoch bisher schuldig.

E. 5.8 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass dem SEM vorlie- gend grundsätzlich auch die Möglichkeit offen gestanden hätte, eine ana- loge Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG zu prüfen (vgl. Art. 72 AsylG). Diesfalls hätte das SEM eine Übernahmezusicherung der kanadi- schen Behörden einholen müssen (vgl. Urteil des BVGer E-4427/2021 vom

D-1953/2024 Seite 14

28. November 2023 E. 4.2 m.H.). Auch eine solche liegt derzeit jedoch (noch) nicht vor.

E. 5.9 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die angefochtene Verfügung sowohl in Bezug auf die behördliche Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts als auch betreffend die Begründungspflicht als mangelhaft erweist. Das SEM hätte bezüglich des Vorliegens einer valablen Schutzalternative insbesondere nicht einzig und ohne weitere Abklärungen auf das vorhandene Visum abstellen dürfen, zu- mal das CUAET-Schutzprogramm zwischenzeitlich weggefallen ist und der Beschwerdeführer nicht vor dem 31. März 2024 in Kanada eingereist ist. Zudem fehlt es bislang an einer hinreichenden Begründung, weshalb das SEM zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer in Kanada über eine Schutzalternative verfügt, welche die Anwendung des Subsidiaritäts- prinzips rechtfertigt.

E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsver- fahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be- schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 6.2 Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer un- vollständigen Abklärung des Sachverhalts und in einer Verletzung der Be- gründungspflicht (vgl. Zusammenfassung unter E. 5.9) Unter diesen Um- ständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1).

E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit subeventualiter sinn- gemäss beantragt wurde, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben

D-1953/2024 Seite 15 und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und rechtsgenügenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit erübrigt es sich vorliegend, auf die weiteren formellen Rügen des Be- schwerdeführers einzugehen.

E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung gegenstandslos wird.

E. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist, da ihm im Beschwerdeverfahren – soweit aus den Akten ersichtlich – keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1953/2024 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 1. März 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sach- verhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1953/2024 Urteil vom 15. August 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 1. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 25. Juni 2023 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Bundesasylzentrum B._______ ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes. A.b Im Rahmen der Kurzbefragung vom 20. Juli 2023 gab der Beschwerdeführer an, er habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruches in der Stadt C._______ in der Ukraine gelebt. Ende Oktober 2022 sei er dann für einen Monat zu einem Freund nach Bulgarien, und anschliessend von November 2022 bis April 2023 nach Polen gereist. Er habe Anfang Oktober 2022 ein polnisches Studentenvisum erhalten und bei einem Freund gewohnt. Ende April 2023 sei er in Deutschland gewesen, anschliessend in Frankreich, bevor er dann in die Schweiz gereist sei. Seine Schwester lebe in Deutschland, die Eltern lebten in der Ukraine und eine entfernte Verwandte halte sich in der Schweiz auf. A.c Zum Nachweis seiner Identität legte er eine ukrainische Identitätskarte vom (...). Dezember 2020 sowie einen ukrainischen Reisepass vom (...). Juni 2016 vor. In seinem Reisepass befinden sich drei Schengen-Visa für Polen aus den Jahren 2017, 2018 und 2022 (Kategorie D), zuletzt gültig vom (...). Oktober 2022 bis zum (...). Juni 2023, und einem Arbeitsvisum für Kanada (Kategorie W-1, Worker), gültig vom (...). Januar 2023 bis zum (...). Januar 2026. Als Beweismittel betreffend seinen Studienaufenthalt in Polen reichte er eine Studiumsbescheinigung vom (...). Juli 2022, einen Studentenausweis vom (...). September 2022 und eine Vorteilskarte für Studenten, gültig von September 2021 bis Dezember 2022, zu den Akten. Zudem reichte er verschiedene Bankdokumente und Tickets ein. A.d Ein Wiederaufnahmegesuch des SEM vom 27. Juli 2023 an die polnischen Behörden lehnten diese am 3. August 2023 wegen eines fehlenden Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers in Polen ab. A.e Am 11. September 2023 lehnten die französischen Behörden ein Wiederaufnahmegesuch des SEM vom 8. September 2023 wegen eines fehlenden Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers in Frankreich ebenfalls ab. A.f Am 18. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf eine allfällige Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehenden Schutz in der Schweiz sowie zu einer Wegweisung nach Kanada, wo er über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, das rechtliche Gehör mit Fristsetzung bis zum 29. Januar 2024 gewährt. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen. B. Mit Verfügung vom 1. März 2024 lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehenden Schutz ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Es forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, «zur Rückreise in Ihren Heimat- bzw. Ihren Herkunftsstaat Kanada oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem Sie aufgenommen werden». Zudem wies es den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit E-Mail vom 19. März 2024 wandte sich der Beschwerdeführer an das SEM und machte darauf aufmerksam, dass er sein Visum für Kanada durch das inzwischen abgelaufene CUAET-Programm (Canada-Ukraine Authorization for Emergency Travel) erhalten habe. Auch sei er nicht mehr im Besitz des Reisepasses, in welchem sich das Visum befinde, da er diesen im Juli 2023 durch einen Reisepass mit längerem Gültigkeitsdatum habe ersetzen lassen. Er sei überdies nicht über das Schreiben vom 18. Januar 2024 informiert worden und habe daher vom rechtlichen Gehör keinen Gebrauch machen können. Diese Nachricht des Beschwerdeführers blieb - soweit aus den Akten ersichtlich - unbeantwortet. D. Mit Eingabe vom 28. März 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid vom 1. März 2024 und beantragte darin sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihm vorübergehenden Schutz (Schutzstatus S) zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (Dokumente zur angeblichen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers in der Schweiz, Ausweisdokumente der Mutter, Internetausdrucke über das CUAET-Programm sowie Empfehlungsschreiben den Beschwerdeführer betreffend). E. In seiner Vernehmlassung vom 18. April 2024 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. F. Mit Replik vom 16. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer Internetausdrucke zum CUAET-Programm und den Ausdruck einer E-Mail der «High Commission of Canada, Immigration Division, Temporary Resident Unit» vom 12. April 2024 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 3.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses gilt der Schutzstatus für folgende Personenkategorien:

a) schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b) schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c) Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 3.3 Liegt nicht offensichtlich Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG vor, bestimmt das SEM im Anschluss an die Befragung im Zentrum des Bundes nach Art. 26 AsylG, ob die gesuchstellende Person zur Gruppe der schutzbedürftigen Personen gehört (Art. 69 Abs. 2 AsylG). Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern, so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Gemäss Art. 72 AsylG finden auf die Verfahren zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach Art. 69 AsylG die Bestimmungen, des 1., des 2a. und des 3. Abschnitts des 2. Kapitels sowie die Bestimmungen des 8. Kapitels des AsylG sinngemäss Anwendung. 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen, da er zwar die ukrainische Staatsangehörigkeit besitze, aber gemäss dem anzuwendenden Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Der Beschwerdeführer verfüge ausserhalb des Staates, in dem er von der schweren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen sei, über eine Schutzalternative in Kanada, da er gemäss seinem ukrainischen Reisepass ein kanadisches Arbeitsvisum mit Gültigkeit bis zum (...). Januar 2026 besitze und somit einen gültigen Aufenthaltstitel in Kanada habe. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er zur Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre und keiner der in Art. 73 AsylG abschliessend aufgelisteten Verweigerungsgründe für die Gewährung vorübergehenden Schutzes vorliege. Das SEM liege fehl in der Annahme, dass er einen Schutzstatus in Kanada innehabe. Es habe den Sachverhalt falsch und unvollständig erstellt. Zwar verfüge er über ein kanadisches Visum. Dieses habe er im Rahmen des CUAET-Programms erhalten. Das CUAET-Programm sei jedoch im Sommer 2023 beendet worden. Er hätte spätestens bis zum 31. März 2024 in Kanada einreisen müssen, um noch Anspruch auf Unterstützung und Schutz im Rahmen des CUAET-Programms zu erhalten. Bei Einreisen nach diesem Datum bestehe kein solcher Anspruch mehr und es müssten die allgemeinen Einreisebestimmungen erfüllt sein. Er habe daher weder in Kanada noch in einem anderen Land eine alternative Schutzmöglichkeit. Das Visum berechtige ihn nicht zum Aufenthalt oder zur Unterstützung und zum Schutz in Kanada. Auch habe er eine Lebenspartnerin in der Schweiz, die im Besitz des Schutzstatus S sei. Seine eigenen Eltern lebten im okkupierten Gebiet, weshalb sie bei seinem Wegzug in das nicht neutrale Kanada gefährdet seien angesichts der Unterstützung der Ukraine durch Kanada. 4.3 In seiner Vernehmlassung entgegnete das SEM, der Beschwerdeführer könne bis zum Verfall seines nach wie vor gültigen Visums nach Kanada einreisen. Zur Einreise müssten die regulären Einreisebedingungen erfüllt sein und die CUAET-bezogenen Unterstützungsangebote seien für bestimmte Personen nicht mehr zugänglich. Dennoch sei die Wegweisung nach Kanada aus Sicht des SEM zumutbar und möglich. Aufgrund des kanadischen Visums habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, nach Kanada «zurückkehren» und sei daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Zudem sei anzufügen, dass die Entscheidung des SEM weder einen Verstoss gegen die Allgemeinverfügung noch gegen die Artikel 3, 4, 31, 66 sowie 73 AsylG darstelle. Das SEM berufe sich bei der Ablehnung des Gesuches um vorübergehenden Schutz auf das Subsidiaritätsprinzip, wonach die betreffende Person beim Vorliegen einer Schutzalternative nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen sei. Zugleich führte es aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erklärten eheähnlichen Beziehung nicht die Voraussetzungen der Bestimmungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes an Familien erfülle. Im Übrigen lägen keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer das Schreiben mit der Einladung zum rechtlichen Gehör vom 18. Januar 2024 nicht erhalten hätte. 4.4 Der Beschwerdeführer wiederholte in der Replik, dass er durch das kanadische Visum keinen Schutzstatus innehabe. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer fällt als ukrainischer Staatsangehöriger, der vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich in die Personenkategorie von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022. 5.2 Das SEM ist der Auffassung, der Beschwerdeführer falle dennoch nicht unter die vom Bundesrat definierte Gruppe der schutzberechtigten Personen, da er bereits über eine Schutzalternative in Kanada verfüge. Er sei deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Das SEM beruft sich dabei auf das Subsidiaritätsprinzip. 5.2.1 Nach der Praxis des SEM erhalten schutzsuchende Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit in Anwendung des flüchtlingsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips beim Vorliegen einer Doppelstaatsbürgerschaft im Falle einer weiteren Staatsangehörigkeit eines EU-/EFTA-Staates und von Australien, Neuseeland, Kanada, den USA oder des Vereinigten Königreichs keinen vorübergehenden Schutz in der Schweiz (vgl. SEM-Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel C10, Die Schutzbedürftigkeit und Gewährung vorübergehenden Schutzes, Ziff. 2.2.2, S. 10 und Ziff. 2.3.2.3, S. 14). Sie sind durch die Staatsangehörigkeit des zweiten Heimatstaates bereits wirksamen vor der Situation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen (bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). Das SEM wendet das Subsidiaritätsprinzip ebenso an bei binationalen Paaren und Familien, wenn ein Partner beziehungsweise Elternteil über die Staatsangehörigkeit einer der erwähnten Staaten verfügt und das Paar beziehungsweise die Familie in diesem Staat Schutz finden kann (vgl. betreffend binationale Paare die Medienmitteilung des SEM «Ukraine: Schutzstatus S kann bei ausgedehnten Heimatreisen widerrufen werden» vom 2. Juni 2022, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/medien/mm.msg-id-89100.html, zuletzt abgerufen am 30.07.2024). Auch wird nach dem Willen des Bundesrates, bestätigt durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip der Schutzstatus S für eine Person grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn dieser bereits in einem EU-Staat der Schutzstatus zugesprochen worden ist; hierbei ist der vorübergehende Schutz nach der Richtlinie 2001/55/EG gemeint (vgl. auch Urteile des BVGer E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4, D-4466/2023 vom 13.Oktober 2023 S. 7, D-3431/2023 vom 26. Juli 2023 E. 6.1, E-5383/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 6.2; sowie Medienmitteilung des Bundesrates «Ukraine: Bundesrat aktiviert Schutzstatus S für Menschen aus der Ukraine» vom 11. März 2022, verfügbar unter , zuletzt abgerufen am 30.07.2024). 5.2.2 Der Beschwerdeführer ist weder kanadischer Doppelbürger noch wurde ihm ein EU-Schutzstatus zugesprochen. Er fällt deshalb nicht unter die oben erwähnten Ausnahmen. 5.3 Somit ist zu prüfen, ob das SEM das Subsidiaritätsprinzip auch auf die vorliegende Fallkonstellation anwenden durfte. Konkret gilt es die Frage zu beantworten, ob das SEM aufgrund des Umstands, dass dem Beschwerdeführer ein kanadisches Arbeitsvisum erteilt wurde, davon ausgehen durfte, dass er in Kanada über eine Schutzalternative verfügt, welche die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips rechtfertigt. 5.3.1 Vorweg ist in diesem Zusammenhang zu klären, ob das SEM seinen Abklärungs- und Begründungspflichten nachgekommen ist, da allfällige formelle Verfahrensverletzungen gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, was als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.4 5.4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss der bei den Akten befindlichen Kopie seines ukrainischen Reisepasses im Besitz eines am (...). Januar 2023 ausgestellten, drei Jahre gültigen kanadischen Arbeitsvisums ist (gültig bis zum (...). Januar 2026), welches ihm im Rahmen des abgelaufenen CUAET-Programms ausgestellt worden ist. Soweit er in einer E-Mail an das SEM vom 19. März 2024 behauptete, er habe sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen und der neue Pass beinhalte kein Visum, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die allfällige Ausstellung eines neuen Reisepasses ohnehin keinen Einfluss auf die Gültigkeit des erteilten Visums hätte. 5.4.2 Überdies ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer bisher nicht in Kanada gewesen ist und dass das CUAET-Programm inzwischen abgelaufen ist. Das Arbeitsvisum wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des erwähnten kanadischen Programms für die Erleichterung von Visumserteilungen und die Unterstützung von Ukrainer/-innen und ihren Familienangehörigen, die in Kanada vorübergehenden Schutz suchen, ausgestellt (vgl. https://www.canada.ca/en/immigration-refugees-citizenship/news/2022/03/canada-ukraine-authorization-for-emergency-travel.html; zuletzt abgerufen am 30.07.2024). Die Möglichkeit zur erleichterten Visumserteilung gemäss dem CUAET-Programm wurde per Mitte Juli 2023 beendet (vgl. https://www.canada.ca/en/immigration-refugees-citizenship/services/immigrate-canada/ukraine-measures/end-dates.html; zuletzt abgerufen am 30.07.2024). Personen, deren Antrag vor dem 4. Februar 2024 bewilligt wurde, die jedoch nicht bis zum 31. März 2024 eingereist sind, haben keinen Anspruch mehr auf Unterstützungsleistungen aus dem CUAET-Programm. Sie dürfen mit gültigem Visum grundsätzlich weiterhin einreisen, unterstehen hierbei jedoch den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. https://www.canada.ca/en/immigration-refugees-citizenship/services/immigrate-canada/ukraine-measures.html: «To visit Canada, you will need to meet some basic requirements, such as: * have a valid travel document, such as a passport, * be in good health, * have no criminal or immigration-related convictions, * convince an immigration officer that you have ties - such as a job, home, financial assets or family - that will take you back to your home country, * convince an immigration officer that you will leave Canada at the end of your visit, and * have enough money for your stay. (The amount of money you will need can vary. It depends on things such as how long you will stay, and whether you will stay in a hotel, or with friends or relatives.)»; zuletzt abgerufen am 30.07.2024). 5.5 Das SEM geht - ohne weitere Abklärung oder Erläuterung - davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Arbeitsvisum über einen gültigen Aufenthaltstitel in Kanada verfügt und aus diesem Grund nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. 5.5.1 Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass es sich bei einem Visum formell weder um einen Aufenthalts- noch um einen Schutzstatus handelt. Zwar ist die Rechtsnatur des Visums nicht endgültig geklärt. Grundsätzlich stellt ein Visum aber weder eine Bewilligung zum Grenzübertritt dar noch eine Aufenthaltsbewilligung. Ein Visum gilt lediglich als Bestätigung, dass bei der Visumserteilung die Einreisevoraussetzungen erfüllt waren, und eine behördliche Zusicherung vorliegt, bei unveränderter Sach- und Rechtslage einreisen zu dürfen; der blosse Besitz eines Visums berechtigt jedoch nicht automatisch zur Einreise (vgl. Uebersax/Schlegel, in: Ausländerrecht, Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], 3. Aufl. 2022, Rz. 9.70). Dass der Beschwerdeführer mit dem ihm ausgestellten Arbeitsvisum noch keinen Aufenthaltstitel innehat, lässt sich auch der mit der Replik eingereichten E-Mail-Auskunft des «High Commission of Canada, Immigration Division, Temporary Resident Unit» vom 12. April 2024 (....), entnehmen («Please note that you can explain to the authorities that status is given only once a client travels to Canada and passes through a Canadian Port of Entry. Simply having a Canadian visa in their passport does not mean that a client has status in Canada.»). 5.5.2 In Bezug auf die allgemeinen Einreisevoraussetzungen (siehe oben E. 5.4.2) stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinem Visum im heutigen Zeitpunkt tatsächlich noch einreisen könnte und ihm in Kanada eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung erteilt würde. Bei den anzuwendenden allgemeinen Einreisevoraussetzungen handelt es sich neben einem gültigen Reisedokument, guter Gesundheit, dem Fehlen strafrechtlicher Verurteilungen auch um das Erfordernis der genügenden finanziellen Mittel für den Aufenthalt. Ob der Beschwerdeführer, der in der Schweiz Sozialhilfe bezieht (vgl. Beschwerde, S. 4), über die Einreise in Kanada erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, ist nicht bekannt. Zudem erscheint insbesondere fraglich, ob der Beschwerdeführer die kanadischen Grenzbeamten davon überzeugen könnte, dass er Kanada am Ende des Besuchs verlassen wird und dass er über Verbindungen wie einen Arbeitsplatz, eine Wohnung, finanzielle Mittel oder Familie verfügt, die ihn in sein Heimatland zurücknehmen werden. Den online verfügbaren Informationen der kanadischen Einwanderungsbehörden lassen sich keine weiteren Hinweise entnehmen, wie die Grenzbeamten die erwähnten Voraussetzungen bei ukrainischen Staatsangehörigen, denen im Rahmen des CUAET-Programms ein Visum erteilt wurde, anwenden. 5.5.3 Unter diesen Umständen hätte das SEM abklären müssen, beispielsweise durch eine Anfrage bei den kanadischen Einwanderungsbehörden, ob der Beschwerdeführer mit seinem Visum trotz zwischenzeitlicher Einstellung des CUAET-Programms und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er bis zum 31. März 2024 nicht von seinem Visum Gebrauch gemacht hat, tatsächlich weiterhin in Kanada einreisen könnte und dort einen Aufenthaltstitel erhalten würde. Das SEM geht ohne nähere Erläuterung davon aus, dass die Einreise nach Kanada und der dortige Aufenthalt des Beschwerdeführers gewährleistet sind und ein gültiger Aufenthaltstitel vorliegt. Es äussert sich namentlich weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung zur Anwendung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen durch die kanadischen Behörden. Damit hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und seine Begründungspflicht verletzt. 5.6 Die Begründung des SEM erweist sich auch in weiteren Punkten als unsorgfältig und fehlerhaft. So wird etwa in der Vernehmlassung festgehalten, der Beschwerdeführer könne aufgrund seines kanadischen Visums in dieses Land zurückkehren. Und im Dispositiv der angefochtenen Verfügung steht, der Beschwerdeführer könne in seinen Herkunftsstaat Kanada zurückkehren. Bei Kanada handelt es sich jedoch offensichtlich nicht um den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und dieser war bisher - soweit aus den Akten ersichtlich - noch nie in diesem Land, weshalb er auch nicht von einer Rückkehr dorthin die Rede sein kann. 5.7 Als lückenhaft erweist sich die Begründung schliesslich bezüglich der durch das SEM vorgenommenen Ausdehnung des Subsidiaritätsprinzips auf Fallkonstellationen wie die vorliegende. Selbst wenn bereits zweifelsfrei erstellt wäre, dass der Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt noch in Kanada einreisen könnte und dort eine Arbeitsbewilligung erhalten würde, fehlt es an einer Begründung, ob ihm damit ein mit dem Schutzstatus S vergleichbarer Schutz gewährt würde. Als valable Schutzalternative wurde bisher nämlich nur der EU-Schutzstatus (nach der Richtlinie 2001/55/EG) anerkannt (siehe oben E. 5.2.1), weil der Schutzstatus S weitgehend dem Status der EU-Mitgliedstaaten entsprechend ausgestaltet wurde (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates: «Bundesrat schlägt besonderen Schutzstatus für Ukrainerinnen und Ukrainer vor», 4. März 2022, https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-87448.html, zuletzt abgerufen am 12. Juni 2024). Der Schutzstatuts S dient sodann einem anderen Zweck als die Erteilung einer Arbeitsbewilligung. Gemäss Art. 4 AsylG dient der Schutzstatus S dazu, den Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, wobei die Familienangehörigen nachziehen können und die Schutzbedürftigen wie vorläufig Aufgenommene Anspruch auf Unterbringung, Unterstützung und medizinische Versorgung haben (vgl. SEM-Faktenblatt Schutzstatus S). Eine Aufenthaltsalternative in Kanada dürfte zwar allein durch die geographische Entfernung vom Kriegsgeschehen in der Ukraine ein gewissen Schutz beinhalten. Allerdings stellt sich beim Vorliegen einer blossen Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit die Frage, wie es um das Rückführungsrisiko in die Ukraine bestellt ist, sollte die Bewilligung wegen beendeter Erwerbstätigkeit nicht verlängert werden. An das Vorliegen des flüchtlingsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips sind generell hohe Anforderungen zu setzen. So besteht beispielsweise eine innerstaatliche Schutzalternative (unter anderem) nur dann, wenn gleichzeitig der Heimatstaat in der Lage und Willens ist, dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor der Verfolgung zu gewähren. Dabei genügt es nicht, dass ihn dort keine Verfolgungshandlungen erreichen; vielmehr sind hohe Anforderungen an die Effektivität des gewährten Schutzes zu stellen (vgl. Epiney/Waldmann/Egbuna-Joss/Oeschger, Die Anerkennung als Flüchtling im europäischen und schweizerischen Recht, ein Vergleich unter Berücksichtigung des völkerrechtlichen Rahmens, 25. Mai 2008, jusletter, S. 56 ff.). Voraussetzung ist, dass die auf legalem Weg zu erreichende Schutzalternative der betroffenen Person wirksam Schutz bietet und die Person ein Leben ohne unangemessene Härte führen kann (siehe auch BVGE 2011/51, E. 8.5.2). Die Beweislast obliegt dabei der Behörde (vgl. Richtlinien zum Internationalen Schutz No. 4: «Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative» im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Rz. 33 f.). Die Vorinstanz hätte sich deshalb konkret damit auseinandersetzen müssen, ob in der vorliegenden Fallkonstellation eine gleichwertige Schutzalternative wie ein S-Status beziehungsweise EU-Schutzstatus oder eine kanadische Doppelstaatsbürgerschaft vorhanden ist. Eine entsprechende Begründung blieb das SEM jedoch bisher schuldig. 5.8 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass dem SEM vorliegend grundsätzlich auch die Möglichkeit offen gestanden hätte, eine analoge Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG zu prüfen (vgl. Art. 72 AsylG). Diesfalls hätte das SEM eine Übernahmezusicherung der kanadischen Behörden einholen müssen (vgl. Urteil des BVGer E-4427/2021 vom 28. November 2023 E. 4.2 m.H.). Auch eine solche liegt derzeit jedoch (noch) nicht vor. 5.9 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die angefochtene Verfügung sowohl in Bezug auf die behördliche Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts als auch betreffend die Begründungspflicht als mangelhaft erweist. Das SEM hätte bezüglich des Vorliegens einer valablen Schutzalternative insbesondere nicht einzig und ohne weitere Abklärungen auf das vorhandene Visum abstellen dürfen, zumal das CUAET-Schutzprogramm zwischenzeitlich weggefallen ist und der Beschwerdeführer nicht vor dem 31. März 2024 in Kanada eingereist ist. Zudem fehlt es bislang an einer hinreichenden Begründung, weshalb das SEM zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer in Kanada über eine Schutzalternative verfügt, welche die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips rechtfertigt. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.2 Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts und in einer Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Zusammenfassung unter E. 5.9) Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1).

7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit subeventualiter sinngemäss beantragt wurde, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und rechtsgenügenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit erübrigt es sich vorliegend, auf die weiteren formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist, da ihm im Beschwerdeverfahren - soweit aus den Akten ersichtlich - keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die angefochtene Verfügung vom 1. März 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: