Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 18. Oktober 2024 gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter B._______ (N […]) und ihrem volljährigen Sohn C._______ (N […]) um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Im Formular «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine» gab die Beschwerde- führerin an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt. Am (…) sei sie aus der Ukraine ausgereist und via Polen, D._______ und E._______ in die Schweiz gelangt. Sie verfüge in Polen über eine Aufenthaltsberechtigung. A.b Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 gewährte das SEM der Be- schwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs und zum Vollzug der Wegweisung nach Polen. A.c In ihrer Stellungnahme vom 29. November 2024 führte die Beschwer- deführerin aus, sie habe die Ukraine am (…) zusammen mit ihrem Sohn in Richtung Schweiz verlassen. Sie und ihr Sohn, welcher zwischenzeitlich über einen Schutzstatus in der Schweiz verfüge, hätten in der Ukraine in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie hätten gemeinsam ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt, weil der Sohn an einer Behinderung leide und auf ihre Hilfe angewiesen sei. Die Beziehung zwischen ihr und ihrem Sohn falle somit in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Den vor- instanzlichen Akten lasse sich nicht entnehmen, dass das SEM abgeklärt hätte, ob Polen ihr gemäss den eigenen gesetzlichen Bestimmungen die Einreise tatsächlich gewähren würde respektive ob sie Anspruch auf die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in Polen habe. Aus diesem Grund er- scheine ihr aktueller Aufenthaltsstatus in Polen unklar und eine Rückspra- che mit den polnischen Behörden sei gegebenenfalls zu veranlassen. A.d Das SEM ersuchte die polnischen Behörden am 4. Juni 2025 gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bun- desrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. A.e Die polnischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 5. Juni 2025 zu.
D-5577/2025 Seite 3 A.f Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren ihren uk- rainischen Reisepass (Nr. […]), Dokumente der polnischen Grenzbehör- den bezüglich der Verweigerung der Einreise auf das Territorium Polens vom (…) aufgrund des im Reisepass gestempelten Visums und zwei den Sohn betreffende medizinische Berichte (Certificat médical) von F._______, (…), vom 14. Februar 2025 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 – eröffnet am 27. Juni 2025 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei- sung an. C. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 25. Juli 2025 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfü- gung, eine Kopie der Vollmacht vom 8. Juli 2025, diverse Dokumente aus der Ukraine, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum rechtlichen Gehör vom 29. November 2024, die bereits beim SEM eingereichten me- dizinischen Berichte vom 14. Februar 2025, eine Fürsorgebestätigung vom
9. Juli 2025 und eine Honorarnote vom 25. Juli 2025. D. Mit Eingabe vom 15. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. (…), Psychiater FMH, (…), vom 6. August 2025 nach. E. Mit Eingabe vom 2. September 2025 gab die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht (Certificat médical) von F._______, (…), vom 28. Au- gust 2025 zu den Akten, welcher denselben Wortlaut aufweist wie einer der medizinischen Berichte vom 14. Februar 2025.
D-5577/2025 Seite 4
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um ein solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde wurde in formeller Hinsicht geltend gemacht, es handle sich nicht bloss um die Absicht der Beschwerdeführerin, ihrem Sohn Hilfe zu gewährleisten, sondern um klare gesetzliche Vorschriften, welche ihren Anspruch auf vorübergehenden Schutz als pflegende Mutter begrün- den würden. Das SEM verletze dadurch in eklatanter Art und Weise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Indem es sich in der angefochtenen Verfügung nicht zu diesem Punkt äussere, fehle es an einer genügenden Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Sach- verhalt beziehungsweise an einer Darlegung der rechtlichen Argumenta- tion. Damit sei weder eine sachgerechte Anfechtung noch eine ent-
D-5577/2025 Seite 5 sprechende Prüfung durch die Beschwerdeinstanz möglich. Es sei daher von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen. Die Sache sei eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil diese zur aktuellen Ge- sundheitssituation des Sohnes und zur Frage eines besonderen Abhängig- keitsverhältnisses keine vertieften Abklärungen vorgenommen und ihren Entscheid nicht hinreichend begründet habe.
E. 4.2.1 Die formellen Rügen, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt, sind vorab zu prüfen.
E. 4.2.2 Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid zum Schluss gelangt, dass zwi- schen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ein besonderes Abhängig- keitsverhältnis zu verneinen sei, weil die Pflege und Betreuung des Sohnes durch das Sozial- und Gesundheitssystem der Schweiz gewährleistet sei. Die Beschwerdeführerin wäre im Sinne ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) gehalten gewesen, das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis substanziiert darzulegen. Den mit Eingabe vom
21. Februar 2025 (SEM-act. 18) beigebrachten medizinischen Berichten vom 14. Februar 2025 ist in diesem Zusammenhang lediglich zu entneh- men, dass der Sohn die Unterstützung seiner Mutter benötige, weil er aus medizinischen Gründen, welche derzeit noch untersucht würden, körper- lich nicht in der Lage sei, sich allein fortzubewegen und seinen alltäglichen Verpflichtungen nachzukommen. Gründe, weshalb allein die Beschwerde- führerin diese Unterstützung erbringen beziehungsweise ihr Sohn die in der Schweiz verfügbaren Pflege- und Betreuungsangebote nicht in An- spruch nehmen kann, gehen aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Ab- gesehen davon reichte die vertretene Beschwerdeführerin im vorinstanzli- chen Verfahren auch keine aktuellen Arztberichte ein, aus denen sich Nä- heres zum Krankheitsbild respektive Gesundheitszustand ihres Sohnes er- geben würde. Für weitere, durch die Vorinstanz vorzunehmende Abklärun- gen bestand vor diesem Hintergrund kein Anlass. Eine Verletzung der Be- gründungspflicht ist sodann zu verneinen, zumal es der Beschwerdeführe- rin – entgegen ihrer Ansicht – durchaus möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – sachgerecht anzufechten.
E. 4.2.3 Dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolgerun- gen der Vorinstanz nicht teilt, stellt weder eine mangelhafte Sachverhalts- abklärung noch eine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern be- schlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. Es besteht damit
D-5577/2025 Seite 6 insgesamt keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vor- instanz.
E. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz werde abgelehnt, wenn die betroffene Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz an- gewiesen sei. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügten, seien in dem betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz ange- wiesen. Aufgrund der expliziten Rückübernahmezusicherung Polens sei eindeutig davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich sicher und dauerhaft in diesem Staat aufhalten könne und dort über ein gesichertes Aufenthaltsrecht und somit über eine valable Schutzalternative verfüge. Zudem habe der Rat der Europäischen Union Mitte Juni 2024 entschieden, den vorübergehenden Schutz für alle Personen aus der Ukraine bis am
4. März 2026 zu verlängern. So sollte es auch der Beschwerdeführerin möglich sein, sich nach allfälligem Ablauf ihres Aufenthaltstitels um einen Schutzstatus zu bemühen (vgl. Urteil des BVGer D-4578/2022 vom
23. März 2023 E. 10.1). Da kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem erwach- senen Sohn, der in der Schweiz über einen Schutzstatus verfüge, bestehe, könne sie auch aus der Bestimmung, wonach enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt worden seien, ebenfalls schutzberechtigt seien (Buchstabe a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022), nichts für sich ableiten. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM aus, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin in Polen eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Sodann gelte die gesetzliche Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in EU-Staaten zumutbar sei. Es sei zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren an G._______ leidenden, volljährigen Sohn in der Schweiz unterstützen wolle. Die Schweiz verfüge jedoch über ein Sozial- und Gesundheitssystem, das die Pflege und Betreuung ihres Sohnes vollständig gewährleisten könne. Es entspreche nicht dem Sinn und Zweck des Schutzstatus, betreuenden Verwandten ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu gewähren. Des Weite- ren handle es sich bei ihrem Sohn nicht um ein Familienmitglied im Sinne des Gesetzgebers – wie namentlich Ehepartner und minderjährige Kinder, weshalb sie von ihm kein Aufenthaltsrecht für sich ableiten könne. Darüber hinaus sei zwischen ihr und dem Sohn aufgrund der Gewährleistung von
D-5577/2025 Seite 7 Pflege und Betreuung durch das Sozial- und Gesundheitssystem der Schweiz kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis – gekennzeichnet durch eine Behinderung oder eine sonstige erhebliche Fürsorgebedürftigkeit (vgl. Urteil des BVGer D-471/2013 vom 15. Februar 2013) – ersichtlich. Es werde ihr zudem möglich sein, mit gegenseitigen Besuchen eine enge Be- ziehung mit ihrem Sohn zu pflegen. Sie sei eine gut ausgebildete und laut Akten gesunde Frau ohne familiäre Verpflichtungen. Es sei durchaus an- zunehmen, dass ihr die Integration in den polnischen Arbeitsmarkt gelingen werde, um sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und ihren Lebens- unterhalt zu verdienen. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung betroffen sei, stellten keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) dar. Sollte sie in Polen Probleme sozialer, gesundheitlicher oder wirtschaftlicher Art haben, könne sie sich an die Behörden wenden und diese um Unter- stützung ersuchen. Polen verfüge über ein Sozial- und Gesundheitssystem mit europäischen Standards, das auch geflüchteten Personen aus der Uk- raine zugänglich sei. Es gelinge ihr daher nicht, die Vermutung der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs zu widerlegen.
E. 5.2 In materieller Hinsicht wurde in der Rechtsmitteleingabe entgegnet, die Beschwerdeführerin habe ihr gesamtes Leben mit ihrem Sohn in der Ukra- ine verbracht. Gemeinsam hätten sie mehrfach innerhalb des Landes als Binnenflüchtlinge umziehen müssen. Seit der Kindheit des Sohnes – und insbesondere nach dem Unfall, der zu seiner Behinderung geführt habe – habe sich die Beschwerdeführerin als Mutter vollständig um ihn gekümmert und ihn täglich gepflegt. Sie seien gemeinsam aus der Ukraine ausgereist und würden auch in der Schweiz weiterhin zusammen in derselben Unter- kunft leben. Neben der schweren Belastung durch seine Erkrankung und der Kriegsumstände habe der Sohn im (…) auch den Verlust seines Vaters verkraften müssen, was ihn ausserordentlich traumatisiert habe. Auch die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell in psychiatrischer Behandlung. Entsprechende medizinische Berichte würden sobald wie möglich nachge- reicht. Aufgrund seiner körperlichen Behinderung sei es dem Sohn unmög- lich, sich ohne die Hilfe seiner Mutter fortzubewegen oder seine persönli- chen, beruflichen und medizinischen Verpflichtungen eigenständig wahr- zunehmen. Er sei daher auf ihre Unterstützung angewiesen. Durch eine Trennung bestünde die konkrete Gefahr, dass er in eine medizinische Not- lage mit potenziell lebensbedrohlichen Folgen geraten würde. Ein Wegwei- sungsvollzug der Beschwerdeführerin wäre unter diesen Umständen nicht nur unzumutbar, sondern im Lichte von Art. 3 EMRK auch unzulässig. Es sei ein Abhängigkeitsverhältnis in besonders ausgeprägter Weise gege-
D-5577/2025 Seite 8 ben. Es werde daher darum ersucht, der Einheit der Familie Rechnung zu tragen und der Beschwerdeführerin gemäss Ziffer 1 lit. a der Allgemeinver- fügung in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren.
E. 6.1 Gemäss auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586) und in Ziff. I dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.
E. 7.1 Der Reisepass ([…]), den die Beschwerdeführerin im Rahmen der Re- gistrierung bei der Vorinstanz abgegeben hat, enthält ein von Polen aus- gestelltes Visum, gültig vom (…) bis (…). Bei einem Visum handelt es sich formell weder um einen Aufenthalts- noch um einen Schutzstatus (vgl. Ur- teil des BVGer D-1953/2024 vom 15. August 2024 E. 5.5.1). Vorliegend
D-5577/2025 Seite 9 haben jedoch die polnischen Behörden auf entsprechende Anfrage des SEM einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zuge- stimmt.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Uk- raine wohnhaft waren, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine ver- fügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Dies gilt unbesehen davon, ob sich die Beschwerdeführerin als enge Verwandte im Sinn von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung qualifiziert, da sie sich unbestrittenermassen nicht auf ein Familiennachzugsrecht gemäss Art. 71 AsylG berufen kann. Aufgrund der Tatsache, dass Polen ihrer Rückübernahme zugestimmt hat, verfügt die Beschwerdeführerin in diesem Land über eine valable Schutz- alternative und kann dorthin zurückkehren. Es obliegt ihr, sich nach einer Rückkehr nach Polen um einen Schutzstatus für ukrainische Staatsange- hörige zu bemühen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4578/2022 vom 23. März 2023 E. 10.1), zumal sich die EU-Mitgliedstaaten auf eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2027 geeinigt haben (vgl. < https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-relea- ses/2025/06/13/eu-member-states-agree-to-extend-temporary-protection- for-refugees-from-ukraine/ >, abgerufen am 05.09.2025).
E. 7.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat.
E. 8 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei- nen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde dem- nach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-5577/2025 Seite 10
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.3 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen.
E. 9.2.4 Zudem hat Polen die Rückübernahme zugesichert. Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung in Polen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 1 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK sind – über- einstimmend mit dem SEM – nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird nicht weiter begründet, inwiefern der Beschwerdeführerin dort eine unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung drohen könnte. Von einer solchen Ge- fahr ist nicht auszugehen.
D-5577/2025 Seite 11
E. 9.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Wegweisungs- vollzug nach Polen würde ihr Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) verletzen, da ihr Sohn auf ihre Unterstützung angewiesen sei, ist Folgendes festzustellen: Zu dem durch Art. 8 Abs. 1 EMRK ge- schützten Familienkreis zählt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehe- beziehungsweise Konkubinatspartner mit ihren minderjährigen Kindern. Anderweitige nahe verwandtschaftliche Beziehun- gen sind nur geschützt, wenn zwischen der in der Schweiz ansässigen Per- son und der sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufenden ausländi- schen Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich aufgrund von besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1 m.w.H.). Ferner wird vorausgesetzt, dass der sich in der Schweiz aufhaltende Familienan- gehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (Schweizer Bür- gerrecht, Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung, die auf ei- nem gefestigten Rechtsanspruch beruht [vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1]). In Aus- nahmefällen können sich auch Personen auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allen- falls über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise die aus ob- jektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1; 130 II 281 E. 3.2.2). Im vorliegenden Fall kann Art. 8 Abs. 1 EMRK der Beschwerdeführerin schon deshalb keinen Aufenthaltsanspruch vermit- teln, weil ihr Sohn in der Schweiz lediglich über einen – nota bene rück- kehrorientierten und voraussichtlich nur noch bis zum 4. März 2027 gülti- gen – Schutzstatus und damit weder über ein gefestigtes noch über ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung verfügt. Überdies ist da- von auszugehen, dass der Sohn die Unterstützung, welche er gemäss den medizinischen Berichten vom 14. Februar 2025 und 28. August 2025 bei der Fortbewegung und der Wahrnehmung alltäglicher Verpflichtungen be- nötigt, auch von Drittpersonen erhalten kann. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn betreuen möchte, aber aufgrund der Aktenlage erscheint dies keineswegs unabdingbar im Sinne der ein- schlägigen Rechtsprechung (vgl. bspw. Urteil des BGer 2C_682/2022 vom
29. März 2023 E. 4.3 ff.). Wie bereits das SEM erwogen hat, verfügt die Schweiz über ein Sozial- und Gesundheitssystem, welches den Sohn bei der Pflege und Betreuung vollständig unterstützen kann. Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn die Ukraine
– anders als in der Beschwerde erwähnt – nicht gemeinsam, sondern zu unterschiedlichen Zeitpunkten verliessen. Während der Sohn bereits am
D-5577/2025 Seite 12 (…) ausreiste, verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland erst am (…) (vgl. entsprechendes Zusatzblatt Reiseweg zur schriftlichen Kurzbefra- gung Ukraine [SEM-act. 3/47 im Verfahren N (…), SEM-act. 3/30 im Ver- fahren N (…)]). Dieser Umstand zeigt, dass der Sohn auch ohne die Hilfe und Unterstützung seiner Mutter auskommen kann. Dies umso mehr, als er sich in der Schweiz – entgegen der Beschwerde – nicht (mehr) in der- selben Unterkunft aufhält wie seine Mutter ([…]), sondern seit dem (…) an einer anderen Wohnadresse gemeldet ist (vgl. Eintrag im Zentralen Migra- tionsinformationssystem: […]). Aus diesen Gründen ist auch das Vorliegen eines besonderen, personenspezifischen Abhängigkeitsverhältnisses zwi- schen der Beschwerdeführerin und ihrem erwachsenen Sohn zu vernei- nen. Eine durch den Vollzug der Wegweisung nach Polen drohende Ver- letzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist somit zu verneinen.
E. 9.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwer- deführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Wie bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, darf da- von ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin – welche als Beruf «(…)» angab (vgl. SEM-act. 3/47) – gelingen wird, sich in Polen ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Was ihren Gesundheitszustand anbelangt, ist dem Arztbericht vom 6. August 2025 zu entnehmen, dass sie sich seit dem (…) in psychiatrischer Behandlung befindet, aktuell zweimonatlich in die Sprechstunde geht und entsprechende Medikamente erhält. Es wurden ihr eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine generalisierte Angststörung und eine nichtorganische Insomnie diagnosti- ziert. Ausserdem geht aus dem Bericht hervor, dass sie an einer schmerz- haften Arthrose beziehungsweise chronischen Schmerzen leidet. Es wird festgehalten, jede Ausweisung aus der Schweiz hätte erhebliche negative
D-5577/2025 Seite 13 Auswirkungen auf die psychische und physische Gesundheit der Patientin und würde die psychische und medizinische Stabilität ihres Sohnes, der fortlaufende Unterstützung benötige, unmittelbar gefährden. Daher sei es medizinisch indiziert, dass die Patientin mit ihrem Sohn in der Schweiz blei- ben könne. Angesichts der nicht übermässig schwerwiegenden Beschwer- den geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die Be- schwerdeführerin in Polen in eine medizinische Notlage geraten würde. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist gemäss der Ak- tenlage nicht erreicht. Zudem sind die wesentlichen medizinischen Be- handlungen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3) in Polen gewährleistet; das Land verfügt über ein ausreichendes Gesundheitssystem (vgl. Urteil des BVGer D-1653/2025 vom 11. April 2025 E. 8.3.3 m.H.). Die Beschwerdeführerin wird sich demnach für eine Fortsetzung der in der Schweiz begonnenen psychiatrischen Behandlung wie auch betreffend ihre physischen Beein- trächtigungen an das zuständige medizinische Fachpersonal in Polen wen- den können. Schliesslich ist auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom
20. Juli 2001 hinzuweisen, wonach Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, unter anderem Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleis- tungen haben (vgl. Art. 13 der Richtlinie). Es ist daher nicht davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Wegweisung nach Polen dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Sollte sie der Meinung sein, ihr würden die ihr gemäss der erwähnten Richtlinie zustehenden Rechte vorenthalten, ist es ihr unbenommen, sich bei den zuständigen polnischen Behörden zu beschweren. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen ist so- mit auch als zumutbar zu erachten.
E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die polnischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be- zeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-5577/2025 Seite 14
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses ist somit gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der durch die Fürsorgebestäti- gung vom 9. Juli 2025 ausgewiesenen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5577/2025 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5577/2025 Urteil vom 5. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Ranine Grütter, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 18. Oktober 2024 gemeinsam mit ihrer volljährigen Tochter B._______ (N [...]) und ihrem volljährigen Sohn C._______ (N [...]) um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Im Formular «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine» gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 ihren festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt. Am (...) sei sie aus der Ukraine ausgereist und via Polen, D._______ und E._______ in die Schweiz gelangt. Sie verfüge in Polen über eine Aufenthaltsberechtigung. A.b Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs und zum Vollzug der Wegweisung nach Polen. A.c In ihrer Stellungnahme vom 29. November 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe die Ukraine am (...) zusammen mit ihrem Sohn in Richtung Schweiz verlassen. Sie und ihr Sohn, welcher zwischenzeitlich über einen Schutzstatus in der Schweiz verfüge, hätten in der Ukraine in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie hätten gemeinsam ein Gesuch um vorübergehenden Schutz gestellt, weil der Sohn an einer Behinderung leide und auf ihre Hilfe angewiesen sei. Die Beziehung zwischen ihr und ihrem Sohn falle somit in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Den vor-instanzlichen Akten lasse sich nicht entnehmen, dass das SEM abgeklärt hätte, ob Polen ihr gemäss den eigenen gesetzlichen Bestimmungen die Einreise tatsächlich gewähren würde respektive ob sie Anspruch auf die Ausstellung eines Aufenthaltstitels in Polen habe. Aus diesem Grund erscheine ihr aktueller Aufenthaltsstatus in Polen unklar und eine Rücksprache mit den polnischen Behörden sei gegebenenfalls zu veranlassen. A.d Das SEM ersuchte die polnischen Behörden am 4. Juni 2025 gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen vom 19. September 2005 (SR 0.142.116.499) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. A.e Die polnischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 5. Juni 2025 zu. A.f Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren ihren ukrainischen Reisepass (Nr. [...]), Dokumente der polnischen Grenzbehörden bezüglich der Verweigerung der Einreise auf das Territorium Polens vom (...) aufgrund des im Reisepass gestempelten Visums und zwei den Sohn betreffende medizinische Berichte (Certificat médical) von F._______, (...), vom 14. Februar 2025 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 - eröffnet am 27. Juni 2025 - lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 25. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde beigelegt waren eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Kopie der Vollmacht vom 8. Juli 2025, diverse Dokumente aus der Ukraine, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum rechtlichen Gehör vom 29. November 2024, die bereits beim SEM eingereichten medizinischen Berichte vom 14. Februar 2025, eine Fürsorgebestätigung vom 9. Juli 2025 und eine Honorarnote vom 25. Juli 2025. D. Mit Eingabe vom 15. August 2025 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. (...), Psychiater FMH, (...), vom 6. August 2025 nach. E. Mit Eingabe vom 2. September 2025 gab die Beschwerdeführerin einen medizinischen Bericht (Certificat médical) von F._______, (...), vom 28. August 2025 zu den Akten, welcher denselben Wortlaut aufweist wie einer der medizinischen Berichte vom 14. Februar 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um ein solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wurde in formeller Hinsicht geltend gemacht, es handle sich nicht bloss um die Absicht der Beschwerdeführerin, ihrem Sohn Hilfe zu gewährleisten, sondern um klare gesetzliche Vorschriften, welche ihren Anspruch auf vorübergehenden Schutz als pflegende Mutter begründen würden. Das SEM verletze dadurch in eklatanter Art und Weise den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Indem es sich in der angefochtenen Verfügung nicht zu diesem Punkt äussere, fehle es an einer genügenden Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Sachverhalt beziehungsweise an einer Darlegung der rechtlichen Argumentation. Damit sei weder eine sachgerechte Anfechtung noch eine ent-sprechende Prüfung durch die Beschwerdeinstanz möglich. Es sei daher von einer Verletzung der Begründungspflicht auszugehen. Die Sache sei eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil diese zur aktuellen Gesundheitssituation des Sohnes und zur Frage eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses keine vertieften Abklärungen vorgenommen und ihren Entscheid nicht hinreichend begründet habe. 4.2 4.2.1 Die formellen Rügen, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und die Begründungspflicht verletzt, sind vorab zu prüfen. 4.2.2 Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid zum Schluss gelangt, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu verneinen sei, weil die Pflege und Betreuung des Sohnes durch das Sozial- und Gesundheitssystem der Schweiz gewährleistet sei. Die Beschwerdeführerin wäre im Sinne ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG) gehalten gewesen, das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis substanziiert darzulegen. Den mit Eingabe vom 21. Februar 2025 (SEM-act. 18) beigebrachten medizinischen Berichten vom 14. Februar 2025 ist in diesem Zusammenhang lediglich zu entnehmen, dass der Sohn die Unterstützung seiner Mutter benötige, weil er aus medizinischen Gründen, welche derzeit noch untersucht würden, körperlich nicht in der Lage sei, sich allein fortzubewegen und seinen alltäglichen Verpflichtungen nachzukommen. Gründe, weshalb allein die Beschwerdeführerin diese Unterstützung erbringen beziehungsweise ihr Sohn die in der Schweiz verfügbaren Pflege- und Betreuungsangebote nicht in Anspruch nehmen kann, gehen aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Abgesehen davon reichte die vertretene Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren auch keine aktuellen Arztberichte ein, aus denen sich Näheres zum Krankheitsbild respektive Gesundheitszustand ihres Sohnes ergeben würde. Für weitere, durch die Vorinstanz vorzunehmende Abklärungen bestand vor diesem Hintergrund kein Anlass. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist sodann zu verneinen, zumal es der Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Ansicht - durchaus möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen - wie die vorliegende Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten. 4.2.3 Dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt weder eine mangelhafte Sachverhalts-abklärung noch eine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. Es besteht damit insgesamt keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vor-instanz. 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, ein Gesuch um vorübergehenden Schutz werde abgelehnt, wenn die betroffene Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Personen, die in einem Drittstaat ausserhalb der Ukraine über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügten, seien in dem betreffenden Staat bereits wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und deshalb nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. Aufgrund der expliziten Rückübernahmezusicherung Polens sei eindeutig davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich sicher und dauerhaft in diesem Staat aufhalten könne und dort über ein gesichertes Aufenthaltsrecht und somit über eine valable Schutzalternative verfüge. Zudem habe der Rat der Europäischen Union Mitte Juni 2024 entschieden, den vorübergehenden Schutz für alle Personen aus der Ukraine bis am 4. März 2026 zu verlängern. So sollte es auch der Beschwerdeführerin möglich sein, sich nach allfälligem Ablauf ihres Aufenthaltstitels um einen Schutzstatus zu bemühen (vgl. Urteil des BVGer D-4578/2022 vom 23. März 2023 E. 10.1). Da kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem erwachsenen Sohn, der in der Schweiz über einen Schutzstatus verfüge, bestehe, könne sie auch aus der Bestimmung, wonach enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt worden seien, ebenfalls schutzberechtigt seien (Buchstabe a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022), nichts für sich ableiten. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führte das SEM aus, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin in Polen eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Sodann gelte die gesetzliche Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in EU-Staaten zumutbar sei. Es sei zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren an G._______ leidenden, volljährigen Sohn in der Schweiz unterstützen wolle. Die Schweiz verfüge jedoch über ein Sozial- und Gesundheitssystem, das die Pflege und Betreuung ihres Sohnes vollständig gewährleisten könne. Es entspreche nicht dem Sinn und Zweck des Schutzstatus, betreuenden Verwandten ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu gewähren. Des Weiteren handle es sich bei ihrem Sohn nicht um ein Familienmitglied im Sinne des Gesetzgebers - wie namentlich Ehepartner und minderjährige Kinder, weshalb sie von ihm kein Aufenthaltsrecht für sich ableiten könne. Darüber hinaus sei zwischen ihr und dem Sohn aufgrund der Gewährleistung von Pflege und Betreuung durch das Sozial- und Gesundheitssystem der Schweiz kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis - gekennzeichnet durch eine Behinderung oder eine sonstige erhebliche Fürsorgebedürftigkeit (vgl. Urteil des BVGer D-471/2013 vom 15. Februar 2013) - ersichtlich. Es werde ihr zudem möglich sein, mit gegenseitigen Besuchen eine enge Beziehung mit ihrem Sohn zu pflegen. Sie sei eine gut ausgebildete und laut Akten gesunde Frau ohne familiäre Verpflichtungen. Es sei durchaus anzunehmen, dass ihr die Integration in den polnischen Arbeitsmarkt gelingen werde, um sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung betroffen sei, stellten keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) dar. Sollte sie in Polen Probleme sozialer, gesundheitlicher oder wirtschaftlicher Art haben, könne sie sich an die Behörden wenden und diese um Unterstützung ersuchen. Polen verfüge über ein Sozial- und Gesundheitssystem mit europäischen Standards, das auch geflüchteten Personen aus der Ukraine zugänglich sei. Es gelinge ihr daher nicht, die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu widerlegen. 5.2 In materieller Hinsicht wurde in der Rechtsmitteleingabe entgegnet, die Beschwerdeführerin habe ihr gesamtes Leben mit ihrem Sohn in der Ukraine verbracht. Gemeinsam hätten sie mehrfach innerhalb des Landes als Binnenflüchtlinge umziehen müssen. Seit der Kindheit des Sohnes - und insbesondere nach dem Unfall, der zu seiner Behinderung geführt habe - habe sich die Beschwerdeführerin als Mutter vollständig um ihn gekümmert und ihn täglich gepflegt. Sie seien gemeinsam aus der Ukraine ausgereist und würden auch in der Schweiz weiterhin zusammen in derselben Unterkunft leben. Neben der schweren Belastung durch seine Erkrankung und der Kriegsumstände habe der Sohn im (...) auch den Verlust seines Vaters verkraften müssen, was ihn ausserordentlich traumatisiert habe. Auch die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell in psychiatrischer Behandlung. Entsprechende medizinische Berichte würden sobald wie möglich nachgereicht. Aufgrund seiner körperlichen Behinderung sei es dem Sohn unmöglich, sich ohne die Hilfe seiner Mutter fortzubewegen oder seine persönlichen, beruflichen und medizinischen Verpflichtungen eigenständig wahrzunehmen. Er sei daher auf ihre Unterstützung angewiesen. Durch eine Trennung bestünde die konkrete Gefahr, dass er in eine medizinische Notlage mit potenziell lebensbedrohlichen Folgen geraten würde. Ein Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin wäre unter diesen Umständen nicht nur unzumutbar, sondern im Lichte von Art. 3 EMRK auch unzulässig. Es sei ein Abhängigkeitsverhältnis in besonders ausgeprägter Weise gege-ben. Es werde daher darum ersucht, der Einheit der Familie Rechnung zu tragen und der Beschwerdeführerin gemäss Ziffer 1 lit. a der Allgemeinverfügung in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren. 6. 6.1 Gemäss auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586) und in Ziff. I dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 7. 7.1 Der Reisepass ([...]), den die Beschwerdeführerin im Rahmen der Registrierung bei der Vorinstanz abgegeben hat, enthält ein von Polen ausgestelltes Visum, gültig vom (...) bis (...). Bei einem Visum handelt es sich formell weder um einen Aufenthalts- noch um einen Schutzstatus (vgl. Urteil des BVGer D-1953/2024 vom 15. August 2024 E. 5.5.1). Vorliegend haben jedoch die polnischen Behörden auf entsprechende Anfrage des SEM einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/I zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Dies gilt unbesehen davon, ob sich die Beschwerdeführerin als enge Verwandte im Sinn von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung qualifiziert, da sie sich unbestrittenermassen nicht auf ein Familiennachzugsrecht gemäss Art. 71 AsylG berufen kann. Aufgrund der Tatsache, dass Polen ihrer Rückübernahme zugestimmt hat, verfügt die Beschwerdeführerin in diesem Land über eine valable Schutzalternative und kann dorthin zurückkehren. Es obliegt ihr, sich nach einer Rückkehr nach Polen um einen Schutzstatus für ukrainische Staatsangehörige zu bemühen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4578/2022 vom 23. März 2023 E. 10.1), zumal sich die EU-Mitgliedstaaten auf eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2027 geeinigt haben (vgl. , abgerufen am 05.09.2025). 7.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat. 8. Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde dem-nach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. 9.2.4 Zudem hat Polen die Rückübernahme zugesichert. Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung in Polen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 1 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK sind - übereinstimmend mit dem SEM - nicht ersichtlich. In der Beschwerde wird nicht weiter begründet, inwiefern der Beschwerdeführerin dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen könnte. Von einer solchen Gefahr ist nicht auszugehen. 9.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Wegweisungsvollzug nach Polen würde ihr Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) verletzen, da ihr Sohn auf ihre Unterstützung angewiesen sei, ist Folgendes festzustellen: Zu dem durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienkreis zählt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehe- beziehungsweise Konkubinatspartner mit ihren minderjährigen Kindern. Anderweitige nahe verwandtschaftliche Beziehungen sind nur geschützt, wenn zwischen der in der Schweiz ansässigen Person und der sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufenden ausländischen Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich aufgrund von besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1 m.w.H.). Ferner wird vorausgesetzt, dass der sich in der Schweiz aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung, die auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht [vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1]). In Ausnahmefällen können sich auch Personen auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise die aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1; 130 II 281 E. 3.2.2). Im vorliegenden Fall kann Art. 8 Abs. 1 EMRK der Beschwerdeführerin schon deshalb keinen Aufenthaltsanspruch vermitteln, weil ihr Sohn in der Schweiz lediglich über einen - nota bene rückkehrorientierten und voraussichtlich nur noch bis zum 4. März 2027 gültigen - Schutzstatus und damit weder über ein gefestigtes noch über ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehendes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung verfügt. Überdies ist davon auszugehen, dass der Sohn die Unterstützung, welche er gemäss den medizinischen Berichten vom 14. Februar 2025 und 28. August 2025 bei der Fortbewegung und der Wahrnehmung alltäglicher Verpflichtungen benötigt, auch von Drittpersonen erhalten kann. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Sohn betreuen möchte, aber aufgrund der Aktenlage erscheint dies keineswegs unabdingbar im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. bspw. Urteil des BGer 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 4.3 ff.). Wie bereits das SEM erwogen hat, verfügt die Schweiz über ein Sozial- und Gesundheitssystem, welches den Sohn bei der Pflege und Betreuung vollständig unterstützen kann. Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn die Ukraine - anders als in der Beschwerde erwähnt - nicht gemeinsam, sondern zu unterschiedlichen Zeitpunkten verliessen. Während der Sohn bereits am (...) ausreiste, verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland erst am (...) (vgl. entsprechendes Zusatzblatt Reiseweg zur schriftlichen Kurzbefragung Ukraine [SEM-act. 3/47 im Verfahren N (...), SEM-act. 3/30 im Verfahren N (...)]). Dieser Umstand zeigt, dass der Sohn auch ohne die Hilfe und Unterstützung seiner Mutter auskommen kann. Dies umso mehr, als er sich in der Schweiz - entgegen der Beschwerde - nicht (mehr) in derselben Unterkunft aufhält wie seine Mutter ([...]), sondern seit dem (...) an einer anderen Wohnadresse gemeldet ist (vgl. Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem: [...]). Aus diesen Gründen ist auch das Vorliegen eines besonderen, personenspezifischen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem erwachsenen Sohn zu verneinen. Eine durch den Vollzug der Wegweisung nach Polen drohende Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist somit zu verneinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Wie bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, darf davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin - welche als Beruf «(...)» angab (vgl. SEM-act. 3/47) - gelingen wird, sich in Polen ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Was ihren Gesundheitszustand anbelangt, ist dem Arztbericht vom 6. August 2025 zu entnehmen, dass sie sich seit dem (...) in psychiatrischer Behandlung befindet, aktuell zweimonatlich in die Sprechstunde geht und entsprechende Medikamente erhält. Es wurden ihr eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, eine generalisierte Angststörung und eine nichtorganische Insomnie diagnostiziert. Ausserdem geht aus dem Bericht hervor, dass sie an einer schmerzhaften Arthrose beziehungsweise chronischen Schmerzen leidet. Es wird festgehalten, jede Ausweisung aus der Schweiz hätte erhebliche negative Auswirkungen auf die psychische und physische Gesundheit der Patientin und würde die psychische und medizinische Stabilität ihres Sohnes, der fortlaufende Unterstützung benötige, unmittelbar gefährden. Daher sei es medizinisch indiziert, dass die Patientin mit ihrem Sohn in der Schweiz bleiben könne. Angesichts der nicht übermässig schwerwiegenden Beschwerden geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Polen in eine medizinische Notlage geraten würde. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist gemäss der Aktenlage nicht erreicht. Zudem sind die wesentlichen medizinischen Behandlungen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3) in Polen gewährleistet; das Land verfügt über ein ausreichendes Gesundheitssystem (vgl. Urteil des BVGer D-1653/2025 vom 11. April 2025 E. 8.3.3 m.H.). Die Beschwerdeführerin wird sich demnach für eine Fortsetzung der in der Schweiz begonnenen psychiatrischen Behandlung wie auch betreffend ihre physischen Beeinträchtigungen an das zuständige medizinische Fachpersonal in Polen wenden können. Schliesslich ist auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 hinzuweisen, wonach Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, unter anderem Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen haben (vgl. Art. 13 der Richtlinie). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Wegweisung nach Polen dort in eine existenzielle Notlage geraten wird. Sollte sie der Meinung sein, ihr würden die ihr gemäss der erwähnten Richtlinie zustehenden Rechte vorenthalten, ist es ihr unbenommen, sich bei den zuständigen polnischen Behörden zu beschweren. Der Vollzug der Wegweisung nach Polen ist somit auch als zumutbar zu erachten. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die polnischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist somit gegenstandslos geworden. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der durch die Fürsorgebestätigung vom 9. Juli 2025 ausgewiesenen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: