Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-471/2013 Urteil vom 15. Februar 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2013 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. September 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bereits mit Schreiben vom 7. September 2012 um Zuteilung an den Kanton B._______ ersucht hatte, wo sein Sohn wohnhaft ist, dass er im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 21. September 2012 und anlässlich des im Anschluss daran gewährten rechtlichen Gehör zur Frage der Kantonszuteilung den Wunsch bekräftigte, dem Kanton B._______ zugeteilt zu werden, und erklärte, er könne sich nichts anderes vorstellen (vgl. Akten der Vorinstanz A12/1), dass das BFM den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 1. Oktober 2012, für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zuteilte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 11. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. November 2012 ein den Beschwerdeführer betreffendes Arztzeugnis vom 2. November 2012 zu den Akten reichte, wonach es dessen Gesundheitszustand erforderlich mache, dass er spezialärztlich untersucht und im Alltag unterstützt werde, dass die erforderlichen Hilfeleistungen von seinem in E._______, im Kanton B._______, lebenden Sohn erbracht werden könnten, dass man aus medizinischen Gründen, aber auch angesichts der Sprachbarriere dem Patienten erlauben sollte, sich bei seinen Sohn niederzulassen, dass dessen Anwesenheit insbesondere bei den spezialärztlichen Untersuchungen notwendig sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5342/2012 vom 10. Dezember 2012 die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies, weil die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die angefochtenen Verfügung nur mangelhaft eröffnet hatte, da diesem nur das Dispositiv der angefochtenen Verfügung per Fax am 1. Oktober 2012 zugestellt worden war (vgl. a.a.O. S. 4 f. E. 3.2), dass das BFM mit Verfügung vom 9. Januar 2013 - eröffnet am 17. Januar 2013 - nach erneuter Prüfung der Sachlage feststellte, es habe dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen allgemeinen Zuweisungsentscheid an Stelle des motivierten Zuweisungsentscheides zukommen lassen, weshalb die Kantonszuweisung mit der vorliegenden Verfügung erneut erfolge, dass das BFM erneut darauf hinwies, der Zuweisungsentscheid könne nur mit der Begründung angefochten werden, er verletzte den Grundsatz der Einheit der Familie, und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass das BFM zu Begründung im Wesentlichen ausführte, der Sohn des Beschwerdeführers sei volljährig und der vorliegende Verwandtschaftsgrad falle folglich nicht unter den Familienbegriff (Ehegatten und minderjährige Kinder) gemäss Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), dass zudem gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) schützenswerte verwandtschaftliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der verwandten Person voraussetzen würden, dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis insbesondere dann bestehe, wenn nahe Angehörige aufgrund einer Behinderung oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer in der Schweiz lebenden Person angewiesen seien und dieses Abhängigkeitsverhältnis bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden habe, dass die betreffenden Personen hätten zusammen leben müssen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 11 E. 3b, S. 89), und ein besonderes Engagement der in der Schweiz lebenden Angehörigen verlangt werde, indem diese nicht bloss finanzielle oder moralische Unterstützung gewährten, sondern sich auch persönlich um die verwandte Person kümmern würden, dass das oben beschriebene Abhängigkeitsverhältnis auch bei engen Verwandtschaftsgraden oft schon deswegen nicht gegeben sei, weil die in der Schweiz lebenden Personen vor ihrer Einreise kaum eine enge persönliche Beziehung zu dem in der Schweiz lebenden Verwandten hätten pflegen können, dass somit hohe Anforderungen vorliegen würden, damit aus einer verwandtschaftlichen Beziehung ausserhalb der Kernfamilie ein Anspruch auf Einheit der Familie und eine entsprechende Kantonszuweisung abgeleitet werden könne, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht habe und zudem keine Anhaltspunkte vorliegen würden, welche ein solches Verhältnis vermuten liessen, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers seit vier Jahren in der Schweiz befinde, was das Pflegen einer engen persönlichen Beziehung, zumindest in den letzten vier Jahren, verunmöglicht habe, weshalb in Würdigung aller Fakten kein Anspruch auf Einheit der Familie und Zuweisung in den Wohnkanton der Verwandten bestehe, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. Januar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und um Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, insbesondere in das Protokoll der Befragung zur Person, und um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach Einsicht in die erwähnten Akten beziehungsweise um Gewährung des rechtlichen Gehörs ersuchen liess, dass er ferner die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Zuweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung beantragen liess, dass eventualiter die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zuzuweisen sei, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor der Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen sei, dass um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend machte, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung Art. 22 Abs. 1 AsylV1 sowie Art. 8 EMRK, seine Begründungspflicht sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und somit Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in schwer wiegender Weise verletzt, dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend machte, aufgrund der kurzen Beschwerdefrist müsse mit der Eröffnung des Zuweisungsentscheids Einsicht in sämtliche Akten - insbesondere in das Protokoll der Befragung zur Person vom 21. September 2012 - gewährt werden, andernfalls sei es ihm verwehrt, seine Beschwerde zu begründen, dass das BFM ihm die Akteneinsicht ohne Begründung verweigert habe, und ihm diese nun zu gewähren sei, unter Ansetzung einer entsprechenden Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, dass zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht vorab festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer im vorherigen Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 7. November 2012 einen Arztbericht vom 2. November 2012 ins Recht gelegt habe, welcher im angefochtenen Entscheid weder erwähnt noch berücksichtigt worden sei, dass es sich dabei um ein wichtiges Beweismittel handle, welches ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Söhnen bestätige und welches das BFM in seinem Entscheid hätte berücksichtigen müssen, dass es durch sein Unterlassen im vorliegenden Fall den Anspruch auf rechtliches Gehör schwer wiegend verletzt habe und diese Verletzung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben müsse, weil der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhalte, dass sich das BFM mit den eingereichten Beweismitteln auseinandersetzen und diese würdigen müsse, dass das BFM darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung weder den zweiten Sohn des Beschwerdeführers noch den Asylstatus der beiden Söhne erwähnt habe, und diese Unterlassung ebenfalls eine schwer wiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle, dass die Möglichkeit seiner Zuweisung an den Kanton B._______ bei der Abwägung öffentlicher und privater Interessen zu seinen Gunsten zu gewichten sei, da dem Kanton B._______ ohnehin mehr Personen zugeteilt werden müssten als dem Kanton D._______, dass die Einheit der Familie im Sinne von Art. 8 EMRK zu wahren sei, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Befragung zur Person geltend gemacht habe, dass er unter gesundheitlichen Problemen leide und es für ihn infolgedessen von zentraler Bedeutung sei, in der Nähe seiner Söhne leben zu können, dass somit im vorliegenden Fall zusätzlich die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers und das Abhängigkeitsverhältnis zu berücksichtigen seien, dass auf die weitere Beschwerdebegründung - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wobei vorliegend gemäss Art. 106 Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art. 27 Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt (vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Begründungsdichte eines Entscheides im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen richtet, dass je höher der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechts des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen an die Begründung einer Verfügung zu stellen sind, dass die verfügende Behörde, auch wenn sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen hat, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen) und das BFM diesen Anforderungen mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid Genüge getan hat, dass darüber hinaus die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens aktenkundig waren und sich das BFM schon in seiner Verfügung vom 1. Oktober 2012 damit auseinandergesetzt hat, dass auch der Umstand, wonach das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2013 eine andere Schlussfolgerung zog als der Beschwerdeführer keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung tatsächlich von nur einem Sohn des Beschwerdeführers spricht, dass dies aber auch im eingereichten Arztzeugnis vom 2. November 2012 der Fall ist, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern dadurch der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll, dass die Auffassung des Beschwerdeführers, ihm müsse auch ohne Gesuch mit einem Zuweisungsentscheid automatisch Akteneinsicht gewährt werden, mangels eines gesetzlichen Anspruchs unzutreffend ist, dass sich die Akteneinsicht im Verfahren betreffend Kantonszuweisung von vornherein nicht auf die gesamten Verfahrensakten (beispielsweise das vollständige Befragungsprotokoll), sondern nur auf diejenigen Akten oder Auszüge beziehen könnte, die Grundlage des Zuweisungsentscheids bilden (beispielsweise die Passagen im Befragungsprotokoll betreffend die Beziehungen in der Schweiz), dass das BFM indes im Interesse einer unbeeinflussten Sachverhaltsermittlung zu Recht grundsätzlich erst Einsicht in die Protokolle gewährt, wenn alle Anhörungen abgeschlossen sind (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass der Beschwerdeführer im Übrigen vorliegend für eine wirksame Beschwerdeführung gar nicht auf nachträgliche Akteneinsicht angewiesen war, dass die Erstbefragung des Beschwerdeführers im EVZ C._______ vom 21. September 2012 und das direkt im Anschluss daran gewährte rechtliche Gehör zur Frage der Kantonszuteilung nämlich im Beisein des Rechtsvertreters respektive dessen mit Schreiben vom 19. September 2012 als Vertreterin bezeichneten Mitarbeiterin (...) erfolgten, so dass es dem Rechtsvertreter keineswegs verwehrt war, die Beschwerde mangels Kenntnis des bei der Befragung vom 21. September 2012 Gesagten hinreichend zu begründen, dass die Beschwerde vom 28. Januar 2013 denn auch direkt Bezug zur Befragung zu Person nimmt (vgl. beispielsweise S. 6 der Beschwerdeeingabe: "Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Befragung zur Person aus, dass er unter anderem auch aufgrund seiner körperlichen und gesundheitlichen Beschwerden in der Nähe seiner Söhne untergebracht werden wolle." / "Weiter zeigte sich anlässlich dieser Befragung die emotionale Betroffenheit des Beschwerdeführers als er von seinen Kindern spricht.") und umfassend begründet ist, dass dies auch bei der Beschwerde vom 11. Oktober 2012 der Fall war (vgl. beispielsweise S. 5 dieser Eingabe: " Dieses Begehren bekräftigte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person [...] mündlich."), dass damit das auf Beschwerdeebene gestellte Gesuch um Akteneinsicht und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, und auch kein Anlass besteht, die angefochtene Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kantonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung trägt, dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1 erfolgt, wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1), dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - der als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, dass andere Rügen, wie der vorliegende Einwand des Beschwerdeführers, der Kanton B._______ müsse ohnehin mehr Asylsuchende aufnehmen als der Kanton D._______, demgegenüber nicht zulässig sind, dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 orientiert, und mithin die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder) umfasst, dass der über die Kernfamilie hinausgehende Familienbegriff von Art. 8 EMRK auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten (Grosseltern und ihre Enkel/Enkelinnen, Onkel/Tanten und ihre Nichten/Neffen, Geschwister), die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den betreffenden Angehörigen besteht, dass die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG bei Verwandten ausserhalb der Kernfamilie darüber hinaus - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.), dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist, dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.), dass sich der Beschwerdeführer auf den Schutz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG beruft, dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer und seine im Kanton B._______ wohnhaften Söhne keine Kernfamilie bilden, weshalb zu prüfen ist, ob die geschilderten Voraussetzungen, die für eine schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung ausserhalb der Kernfamilie sprechen würden, erfüllt sind, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Söhnen keine durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis aufgrund einer Behinderung oder einer sonstigen erheblichen Fürsorgebedürftigkeit gekennzeichnete Beziehung ersichtlich ist, zumal sich das eingereichte Arztzeugnis vom 2. November 2012 über die konkreten Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers ausschweigt, dass hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er benötige als gesundheitlich angeschlagener Mann in einem fremden Land die Unterstützung seiner Söhne, davon auszugehen ist, er sei nicht notwendigerweise darauf angewiesen, bei seinen Söhnen zu leben, um sich in der Schweiz zurechtzufinden, dass es dem Beschwerdeführer auch ohne Kantonswechsel möglich ist, per Telefon oder mittels Besuchen Kontakt zu seinen Söhnen zu pflegen und in dieser Form Unterstützung (unter anderem bei der Wahrnehmung seiner Arzttermine) zu erhalten, dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: