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D-5342/2012

D-5342/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-12-10 · Deutsch CH

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Sachverhalt

A. A.a Mit Schreiben vom 7. September 2012 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM mit, dass sein Mandant am 5. September 2012 in die Schweiz eingereist sei und im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am 10. September 2012 ein Asylgesuch stellen werde. Er ersuchte ausdrücklich darum, den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zuzuweisen, und die Unterbringung bei einem der beiden dort lebenden Söhne zu bewilligen. A.b Am 10. September 2012 reichte der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in D._______, im EVZ B._______ ein Asylgesuch ein. Am 21. September 2012 wurde er dort zu seiner Person und summarisch zu den Asylgründen befragt. B. Mit Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden könne, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 11. Okto­ber 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter folgende Rechtsbegehren stellen: Dem Beschwerdeführer sei der vollständige Entscheid des Beschwerdegegners zuzustellen und es sei ihm vollumfänglich Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, insbesondere in das Protokoll der Befragung zur Person, zu gewähren. Die Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2012 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei dem Kanton C._______ zuzuweisen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. .Mit Eingabe vom 7. November 2012 legte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Arztbericht vom 2. November 2012 ins Recht.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.

E. 1.2 Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton oder die Verweigerung einer Neuzuteilung an einen anderen Kanton handelt es sich um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen asylrechtliche Abteilungen dafür zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Die Beschwerde gegen eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung ist innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 1 AsylG in fine). Vorliegend ist die zehntägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG) unter Beachtung des Fristenlaufs an Feiertagen (Art. 20 Abs. 3 VwVG) am 12. Oktober 2012 abgelaufen, weshalb die an das Bundesverwaltungsgericht adressierte und am 11. Oktober 2012 der Post übergebene Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde.

E. 1.3 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Ein Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG).

E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Zur Rüge der nicht rechtsgültigen Eröffnung des Zuweisungsentscheides durch die Vorinstanz, wonach diese den angefochtenen Entscheid dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per Fax am 11. Oktober 2012 zugestellt, der Beschwerdeführer selber jedoch bis dato keinen Originalentscheid an seinem Zustelldomizil erhalten habe, ist Folgendes festzuhalten: Wurde - wie vorliegend - vom Beschwerdeführer ein Vertreter gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG bezeichnet, muss die Behörde, solange die Partei die eingeräumte Vollmacht nicht widerruft, alle für die Partei bestimmten Zustellungen an deren Vertreter vornehmen (vgl. Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg], Zürich 2009, N 16 zu Art. 11). Weiter darf gemäss Art. 38 VwVG den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen.

E. 3.2 Die Eröffnung der angefochtenen Verfügung erweist sich, wie vom Beschwerdeführer zu recht moniert, als mangelhaft, da er nicht in den Besitz aller Verfügungselemente gelangte, die zur Wahrung seiner Interessen erforderlich gewesen wären. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde gemäss seinen Angaben nur das Dispositiv der angefochtenen Verfügung per Fax am 1. Oktober 2012 zugestellt. Auch den Akten zufolge wurde ihm nur eine Seite zugestellt (vgl. Akten der Vorinstanz A16/1 [gemäss dem Sendebericht wurde nur eine Seite gefaxt]). Demgegenüber befindet sich in den Akten kein Empfangsschein, welcher den Erhalt der Originalverfügung bestätigen würde. Ist jedoch eine Eröffnung als solche so mangelhaft, dass die Verfügungsadressaten nicht in den Besitz aller Elemente gelangen, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich sind, wird der Fristenlauf nicht ausgelöst und damit das Eintreten der formellen Rechtskraft aufgeschoben (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 131 Rz. 366).

E. 3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit beantragt wird, die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2012 sei aufzuheben. Das Verfahren ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Massnahmen (rechtsgültige Eröffnung der Originalverfügung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) vornimmt.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

E. 5 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer obsiegt, soweit beantragt wird, die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2012 sei aufzuheben. Seitens der Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen, weshalb die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5342/2012 Urteil vom 10. Dezember 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2012 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 7. September 2012 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM mit, dass sein Mandant am 5. September 2012 in die Schweiz eingereist sei und im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am 10. September 2012 ein Asylgesuch stellen werde. Er ersuchte ausdrücklich darum, den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zuzuweisen, und die Unterbringung bei einem der beiden dort lebenden Söhne zu bewilligen. A.b Am 10. September 2012 reichte der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in D._______, im EVZ B._______ ein Asylgesuch ein. Am 21. September 2012 wurde er dort zu seiner Person und summarisch zu den Asylgründen befragt. B. Mit Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden könne, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 11. Okto­ber 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter folgende Rechtsbegehren stellen: Dem Beschwerdeführer sei der vollständige Entscheid des Beschwerdegegners zuzustellen und es sei ihm vollumfänglich Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, insbesondere in das Protokoll der Befragung zur Person, zu gewähren. Die Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2012 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei dem Kanton C._______ zuzuweisen. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und dem unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einzuräumen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. .Mit Eingabe vom 7. November 2012 legte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen Arztbericht vom 2. November 2012 ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2 Beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton oder die Verweigerung einer Neuzuteilung an einen anderen Kanton handelt es sich um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG), dessen asylrechtliche Abteilungen dafür zuständig sind (vgl. Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Die Beschwerde gegen eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung ist innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 108 Abs. 1 AsylG in fine). Vorliegend ist die zehntägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG) unter Beachtung des Fristenlaufs an Feiertagen (Art. 20 Abs. 3 VwVG) am 12. Oktober 2012 abgelaufen, weshalb die an das Bundesverwaltungsgericht adressierte und am 11. Oktober 2012 der Post übergebene Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde. 1.3 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Zwischenverfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Ein Zuweisungsentscheid kann nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG).

2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Zur Rüge der nicht rechtsgültigen Eröffnung des Zuweisungsentscheides durch die Vorinstanz, wonach diese den angefochtenen Entscheid dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers per Fax am 11. Oktober 2012 zugestellt, der Beschwerdeführer selber jedoch bis dato keinen Originalentscheid an seinem Zustelldomizil erhalten habe, ist Folgendes festzuhalten: Wurde - wie vorliegend - vom Beschwerdeführer ein Vertreter gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG bezeichnet, muss die Behörde, solange die Partei die eingeräumte Vollmacht nicht widerruft, alle für die Partei bestimmten Zustellungen an deren Vertreter vornehmen (vgl. Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg], Zürich 2009, N 16 zu Art. 11). Weiter darf gemäss Art. 38 VwVG den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen. 3.2 Die Eröffnung der angefochtenen Verfügung erweist sich, wie vom Beschwerdeführer zu recht moniert, als mangelhaft, da er nicht in den Besitz aller Verfügungselemente gelangte, die zur Wahrung seiner Interessen erforderlich gewesen wären. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde gemäss seinen Angaben nur das Dispositiv der angefochtenen Verfügung per Fax am 1. Oktober 2012 zugestellt. Auch den Akten zufolge wurde ihm nur eine Seite zugestellt (vgl. Akten der Vorinstanz A16/1 [gemäss dem Sendebericht wurde nur eine Seite gefaxt]). Demgegenüber befindet sich in den Akten kein Empfangsschein, welcher den Erhalt der Originalverfügung bestätigen würde. Ist jedoch eine Eröffnung als solche so mangelhaft, dass die Verfügungsadressaten nicht in den Besitz aller Elemente gelangen, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich sind, wird der Fristenlauf nicht ausgelöst und damit das Eintreten der formellen Rechtskraft aufgeschoben (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 131 Rz. 366). 3.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit beantragt wird, die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2012 sei aufzuheben. Das Verfahren ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Massnahmen (rechtsgültige Eröffnung der Originalverfügung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) vornimmt.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

5. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer obsiegt, soweit beantragt wird, die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2012 sei aufzuheben. Seitens der Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen, weshalb die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2. Die angefochtene Verfügung vom 1. Oktober 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: