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D-1653/2025

D-1653/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-11 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Februar 2024 in der Schweiz um Ge- währung vorübergehenden Schutzes nach. B. Am 10. April 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Ge- suchsgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei ukrainischer Staatsange- höriger und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs seinen festen Wohn- sitz in B._______ in der Ukraine gehabt. Er sei aber am 4. Februar 2022 nach Polen gefahren und nach dem Kriegsausbruch dortgeblieben. In Po- len sei er der Schlepperei beschuldigt worden, weil er Leute transportiert habe, die sich als illegale Migranten herausgestellt hätten. Er sei im August 2022 in einem unfairen Verfahren und ohne dass ihm ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt worden wäre, zu einer sechsmonatigen bedingten Frei- heitsstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden. C. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer namentlich ein PESEL-Do- kument vom 14. Februar 2022 sowie eine Verfügung der polnischen Grenz- wache C._______ vom 17. Juni 2022 i.S. Ausschaffung und Wiedereinrei- severbot für drei Jahre zu den Akten. D. Am 7. Juni 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rück- übernahme des Beschwerdeführers. Die polnischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 12. Juni 2024 zu. E. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 – eröffnet am 12. Februar 2025 – lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vo- rübergehenden Schutzes ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und wies ihn dem Kanton D._______ zu, den es gleichzeitig mit dem Voll- zug der Wegweisung beauftragte. F. Mit Eingabe vom 10. März 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung seines

D-1653/2025 Seite 3 Flüchtlingsstatus oder einer anderen Form des Schutzes in der Schweiz. Eventualiter sei festzustellen, dass seine Rückkehr nach Polen oder in die Ukraine unzulässig, unmöglich oder untragbar sei und es sei vorüberge- hender Schutz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Befreiung von Ge- richtskosten. Ferner seien die zuständigen Behörden anzuweisen, keinen Kontakt mit den polnischen Behörden aufzunehmen und keine persönli- chen Daten an diese weiterzugeben. Über bereits übermittelte Daten sei er mittels separaten Entscheides zu informieren. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. März 2025 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2024 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und for- derte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, trat er nicht ein. Ebenso stellte er fest, dass keine Ver- anlassung dazu bestehe, das SEM anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den polnischen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Zu bereits erfolgten Datenbekanntgaben führte er aus, es sei lediglich die dem Beschwerdeführer bereits bekannte Datenbekanntgabe im Zusammenhang mit dem Rückübernahmeersuchen aus den Akten er- sichtlich. Im Falle weiteren Klärungsbedarfs verwies er den Beschwerde- führer an die zuständige kantonale Behörde und an das SEM. I. Mit Eingabe vom 20. März 2025 reichte der Beschwerdeführer Arztberichte ins Recht. Gleichentags bezahlte er fristgerecht den Kostenvorschuss.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-1653/2025 Seite 4 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Es ist aufgrund der Begründung der Beschwerde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht um Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft ersucht, zumal er auf Beschwerdestufe wie auch im erstinstanzli- chen Verfahren gerade keine Verfolgung in seinem Heimatstaat geltend gemacht hat. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten.

E. 1.3 Seine Anträge im Zusammenhang mit Datenweitergabe wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 14. März 2025 behandelt. Auf sein Begehren, er sei über bereits übermittelte Daten mittels separaten Entscheides zu in- formieren, ist nicht einzutreten.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Be- schwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so- wie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach Leistung des Kos- tenvorschusses unter Vorbehalt der Erwägungen 1.2 und 1.3 einzutreten.

E. 1.5 Die Zuweisung des Kantons (Dispositivziffer 4 der SEM-Verfügung vom

11. Februar 2025) wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und er- wuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

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E. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei- nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo- rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für fol- gende Personenkategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz- status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa- milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver- fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu- rückkehren können.

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli- chen damit, dass der Beschwerdeführer nicht zu einer vom Bundesrat de- finierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre. Er verfüge in Polen über ein Aufenthaltsrecht und die polnischen Behörden hätten seiner Rückübernahme am 12. Juni 2024 zugestimmt. Er sei daher wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen.

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E. 5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, er könne nicht nach Polen zurückkehren. Denn dort habe er sich ohne rechtlichen Status aufgehalten und habe keinen Schutz erhalten. Zudem sei er in einem un- fairen Gerichtsverfahren verurteilt worden, in welchem unter anderem die Abschiebung angeordnet worden sei. Er befürchte, dass er bei einer Rück- kehr tatsächlich in die Ukraine abgeschoben werde oder dass ihm erneut ein Gerichtsverfahren drohe. Mit seiner Ausreise in die Schweiz habe er wahrscheinlich seine Bewährungsauflagen verletzt, weshalb ihm möglich- erweise straf- oder verwaltungsrechtliche Konsequenzen drohen würden.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge- richt der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe letztlich nichts Entschei- dendes entgegenzuhalten vermag.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/1 zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Uk- raine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewie- sen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukra- ine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/1 E. 6.2 f.).

E. 6.3 Gemäss dem Gesetz über die Rechtsstellung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine gewährt Polen allen ukrainischen Bürgerinnen und Bür- gern einen legalen Aufenthalt mit einem vereinfachten Registrierungsver- fahren. Sie erhalten etwa Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsver- sorgung und zu Sozialhilfe, sofern sie eine PESEL-Nummer beantragen. Falls die PESEL-Registrierung aufgrund von Landesabwesenheit deakti- viert wurde, kann sie auf Antrag hin wieder reaktiviert werden (vgl. Urteile des BVGer D-1902/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 6.1.3, D-6478/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2). Mit der Wiedererlangung der PESEL-Re- gistrierung ist die Berechtigung zu einem Aufenthalt in Polen während acht- zehn Monaten verbunden (vgl. Urteil des BVGer D-7484/2024 vom 9. De- zember 2024 E. 6.2 m.H.).

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E. 6.4 Der Beschwerdeführer reiste am 4. Februar 2022 nach Polen und hielt sich dort bis zu seiner freiwilligen Ausreise am 10. Februar 2024 auf. Da der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über eine PESEL-Nummer ver- fügt, ist seinem Vorbringen, er habe in Polen keinen Schutz erhalten, nicht zu folgen. Sodann kann er bei seiner Rückkehr falls nötig seine PESEL- Nummer reaktivieren und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Zudem ha- ben die polnischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 12. Juni 2024 ausdrücklich zugestimmt. und es ist auch nicht von einer drohenden Abschiebung in die Ukraine auszugehen, solange sich das Land noch im Krieg befindet. Weiter ist davon auszugehen, dass Polen ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist. Die Ausführun- gen zu den angeblichen Verletzungen seiner (Verfahrens-)Rechte in Polen führen nicht zu einer gegenteiligen Einschätzung. Sollte der Beschwerde- führer erneut in ein in seinen Augen unfaires Gerichtsverfahren verwickelt werden, ist es ihm zuzumuten, sich auf dem Rechtsweg dagegen zu weh- ren. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Reise in die Schweiz könne als Verstoss gegen seine Bewährungsauflagen gewertet werden und es könnten ihm daraus Konsequenzen drohen, ist dies eine reine Mutmassung des Beschwerdeführers. Weder aus der Antwort der polnischen Behörden betreffend die Rückübernahme noch sonst aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte, welche diese Vermutung stützen wür- den. Im Übrigen kann er aus den möglichen Konsequenzen eines Verstos- ses gegen die Bewährungsauflagen in Polen nichts für das vorliegende Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz für sich ableiten.

E. 6.5 Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Gewährung vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abge- lehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schut- zes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be- weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings- rechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen. Er hat entgegen seinen Ausführungen gestützt auf die Rück- übernahmezusage Polens die Möglichkeit, in diesen Drittstaat zurückzu- kehren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er allen- falls mit seiner Ausreise in die Schweiz gegen seine Bewährungsauflagen verstossen hat. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

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E. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zu- mutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es ob- liegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirt- schaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4).

E. 8.3.3 Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, diese gesetzliche Vermu- tung mit den Vorbringen in der Beschwerde zu widerlegen. Er vermochte keine ernsthaften Anhaltspunkte vorzubringen, wonach die polnischen Be- hörden ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschen- unwürdigen Lebensumständen aussetzen würden. Aufgrund seines frühe- ren Aufenthaltes in Polen, während dessen er einer Erwerbstätigkeit nach- ging, und da er nach eigenen Angaben noch Kontakt zu ehemaligen Ar- beitskollegen hat, ist davon auszugehen, dass er dort über ein ausreichen- des soziales Netzwerk verfügt und weiterhin seinen Lebensunterhalt be- streiten kann. In gesundheitlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, unter psychischen Problemen, insbesondere an einer (…) und (…) zu leiden. Er bedürfe einer fortlaufenden spezialisierten Behandlung und eine Unterbrechung der Therapie beziehungsweise ein Wechsel des Be- handlungsumfelds könne zu einer Verschlechterung seines Gesundheits- zustands führen. Zudem sei das Gesundheitssystem in Polen in seinem Fall nicht ausreichend, insbesondere da der zeitnahe Zugang zu einer Be- handlung nicht garantiert sei. Angesichts der geltend gemachten nicht übermässig schwerwiegenden Beschwerden geht das

D-1653/2025 Seite 10 Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Polen in eine medizinische Notlage geraten werde. Die von der Rechtspre- chung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist gemäss der Aktenlage nicht erreicht. Zudem sind die wesentlichen medizinischen Behandlungen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3) in Polen gewährleistet; Polen verfügt über ein ausreichen- des Gesundheitssystem (vgl. Urteil des BVGer D-6827/2024 vom 10. Feb- ruar 2025 E. 8.3.3). Allfällige längere Wartezeiten für einen Termin bei ei- nem Spezialisten vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, er würde aufgrund individueller Um- stände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzi- elle Notlage geraten.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen Reisepasses, wes- halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, zu- mal die polnischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zuge- stimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1653/2025 Urteil vom 11. April 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes; Verfügung des SEM vom 11. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Februar 2024 in der Schweiz um Gewährung vorübergehenden Schutzes nach. B. Am 10. April 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Gesuchsgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs seinen festen Wohnsitz in B._______ in der Ukraine gehabt. Er sei aber am 4. Februar 2022 nach Polen gefahren und nach dem Kriegsausbruch dortgeblieben. In Polen sei er der Schlepperei beschuldigt worden, weil er Leute transportiert habe, die sich als illegale Migranten herausgestellt hätten. Er sei im August 2022 in einem unfairen Verfahren und ohne dass ihm ein Pflichtverteidiger zur Seite gestellt worden wäre, zu einer sechsmonatigen bedingten Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt worden. C. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer namentlich ein PESEL-Dokument vom 14. Februar 2022 sowie eine Verfügung der polnischen Grenzwache C._______ vom 17. Juni 2022 i.S. Ausschaffung und Wiedereinreiseverbot für drei Jahre zu den Akten. D. Am 7. Juni 2024 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die polnischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 12. Juni 2024 zu. E. Mit Verfügung vom 11. Februar 2025 - eröffnet am 12. Februar 2025 - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und wies ihn dem Kanton D._______ zu, den es gleichzeitig mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte. F. Mit Eingabe vom 10. März 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung seines Flüchtlingsstatus oder einer anderen Form des Schutzes in der Schweiz. Eventualiter sei festzustellen, dass seine Rückkehr nach Polen oder in die Ukraine unzulässig, unmöglich oder untragbar sei und es sei vorübergehender Schutz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Befreiung von Gerichtskosten. Ferner seien die zuständigen Behörden anzuweisen, keinen Kontakt mit den polnischen Behörden aufzunehmen und keine persönlichen Daten an diese weiterzugeben. Über bereits übermittelte Daten sei er mittels separaten Entscheides zu informieren. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. März 2025 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2024 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, trat er nicht ein. Ebenso stellte er fest, dass keine Veranlassung dazu bestehe, das SEM anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den polnischen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Zu bereits erfolgten Datenbekanntgaben führte er aus, es sei lediglich die dem Beschwerdeführer bereits bekannte Datenbekanntgabe im Zusammenhang mit dem Rückübernahmeersuchen aus den Akten ersichtlich. Im Falle weiteren Klärungsbedarfs verwies er den Beschwerdeführer an die zuständige kantonale Behörde und an das SEM. I. Mit Eingabe vom 20. März 2025 reichte der Beschwerdeführer Arztberichte ins Recht. Gleichentags bezahlte er fristgerecht den Kostenvorschuss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Es ist aufgrund der Begründung der Beschwerde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersucht, zumal er auf Beschwerdestufe wie auch im erstinstanzlichen Verfahren gerade keine Verfolgung in seinem Heimatstaat geltend gemacht hat. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten. 1.3 Seine Anträge im Zusammenhang mit Datenweitergabe wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 14. März 2025 behandelt. Auf sein Begehren, er sei über bereits übermittelte Daten mittels separaten Entscheides zu informieren, ist nicht einzutreten. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach Leistung des Kostenvorschusses unter Vorbehalt der Erwägungen 1.2 und 1.3 einzutreten. 1.5 Die Zuweisung des Kantons (Dispositivziffer 4 der SEM-Verfügung vom 11. Februar 2025) wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und erwuchs mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I der Allgemeinverfügung gilt der Schutzstatus S für folgende Personenkategorien:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht zu einer vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtigten Personen gehöre. Er verfüge in Polen über ein Aufenthaltsrecht und die polnischen Behörden hätten seiner Rückübernahme am 12. Juni 2024 zugestimmt. Er sei daher wirksam vor der Kriegssituation in der Ukraine geschützt und nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen. 5.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, er könne nicht nach Polen zurückkehren. Denn dort habe er sich ohne rechtlichen Status aufgehalten und habe keinen Schutz erhalten. Zudem sei er in einem unfairen Gerichtsverfahren verurteilt worden, in welchem unter anderem die Abschiebung angeordnet worden sei. Er befürchte, dass er bei einer Rückkehr tatsächlich in die Ukraine abgeschoben werde oder dass ihm erneut ein Gerichtsverfahren drohe. Mit seiner Ausreise in die Schweiz habe er wahrscheinlich seine Bewährungsauflagen verletzt, weshalb ihm möglicherweise straf- oder verwaltungsrechtliche Konsequenzen drohen würden. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe letztlich nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in BVGE 2022 VI/1 zum Schluss, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/1 E. 6.2 f.). 6.3 Gemäss dem Gesetz über die Rechtsstellung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine gewährt Polen allen ukrainischen Bürgerinnen und Bürgern einen legalen Aufenthalt mit einem vereinfachten Registrierungsverfahren. Sie erhalten etwa Zugang zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung und zu Sozialhilfe, sofern sie eine PESEL-Nummer beantragen. Falls die PESEL-Registrierung aufgrund von Landesabwesenheit deaktiviert wurde, kann sie auf Antrag hin wieder reaktiviert werden (vgl. Urteile des BVGer D-1902/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 6.1.3, D-6478/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2). Mit der Wiedererlangung der PESEL-Registrierung ist die Berechtigung zu einem Aufenthalt in Polen während achtzehn Monaten verbunden (vgl. Urteil des BVGer D-7484/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.2 m.H.). 6.4 Der Beschwerdeführer reiste am 4. Februar 2022 nach Polen und hielt sich dort bis zu seiner freiwilligen Ausreise am 10. Februar 2024 auf. Da der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über eine PESEL-Nummer verfügt, ist seinem Vorbringen, er habe in Polen keinen Schutz erhalten, nicht zu folgen. Sodann kann er bei seiner Rückkehr falls nötig seine PESEL-Nummer reaktivieren und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Zudem haben die polnischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 12. Juni 2024 ausdrücklich zugestimmt. und es ist auch nicht von einer drohenden Abschiebung in die Ukraine auszugehen, solange sich das Land noch im Krieg befindet. Weiter ist davon auszugehen, dass Polen ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist. Die Ausführungen zu den angeblichen Verletzungen seiner (Verfahrens-)Rechte in Polen führen nicht zu einer gegenteiligen Einschätzung. Sollte der Beschwerdeführer erneut in ein in seinen Augen unfaires Gerichtsverfahren verwickelt werden, ist es ihm zuzumuten, sich auf dem Rechtsweg dagegen zu wehren. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Reise in die Schweiz könne als Verstoss gegen seine Bewährungsauflagen gewertet werden und es könnten ihm daraus Konsequenzen drohen, ist dies eine reine Mutmassung des Beschwerdeführers. Weder aus der Antwort der polnischen Behörden betreffend die Rückübernahme noch sonst aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte, welche diese Vermutung stützen würden. Im Übrigen kann er aus den möglichen Konsequenzen eines Verstosses gegen die Bewährungsauflagen in Polen nichts für das vorliegende Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz für sich ableiten. 6.5 Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK) zu entnehmen. Er hat entgegen seinen Ausführungen gestützt auf die Rückübernahmezusage Polens die Möglichkeit, in diesen Drittstaat zurückzukehren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er allenfalls mit seiner Ausreise in die Schweiz gegen seine Bewährungsauflagen verstossen hat. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Legalvermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. auch Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen vom 11. August 1999 [VVWAL; SR 142.281] und deren Anhang 2). Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 / E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 8.3.3 Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, diese gesetzliche Vermutung mit den Vorbringen in der Beschwerde zu widerlegen. Er vermochte keine ernsthaften Anhaltspunkte vorzubringen, wonach die polnischen Behörden ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden. Aufgrund seines früheren Aufenthaltes in Polen, während dessen er einer Erwerbstätigkeit nachging, und da er nach eigenen Angaben noch Kontakt zu ehemaligen Arbeitskollegen hat, ist davon auszugehen, dass er dort über ein ausreichendes soziales Netzwerk verfügt und weiterhin seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. In gesundheitlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, unter psychischen Problemen, insbesondere an einer (...) und (...) zu leiden. Er bedürfe einer fortlaufenden spezialisierten Behandlung und eine Unterbrechung der Therapie beziehungsweise ein Wechsel des Behandlungsumfelds könne zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen. Zudem sei das Gesundheitssystem in Polen in seinem Fall nicht ausreichend, insbesondere da der zeitnahe Zugang zu einer Behandlung nicht garantiert sei. Angesichts der geltend gemachten nicht übermässig schwerwiegenden Beschwerden geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Polen in eine medizinische Notlage geraten werde. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist gemäss der Aktenlage nicht erreicht. Zudem sind die wesentlichen medizinischen Behandlungen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3) in Polen gewährleistet; Polen verfügt über ein ausreichendes Gesundheitssystem (vgl. Urteil des BVGer D-6827/2024 vom 10. Februar 2025 E. 8.3.3). Allfällige längere Wartezeiten für einen Termin bei einem Spezialisten vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, er würde aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, zumal die polnischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: